Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.538

published on 11.12.2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.538
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Gericht

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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass Nr. 3 des Bescheides vom 30. Dezember 2010 rechtwidrig war, soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf die Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheides vom 30. Dezember 2011 bezieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 21/25, der Beklagte 4/25 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 30. Dezember 2010, in dem Maßnahmen zur Verbesserung der tierschutzwidrigen Tierhaltung (Rinder und Ziegen) angeordnet wurden.

Mit Bescheid des Landratsamt ... vom 30. Dezember 2010, dem Kläger zugestellt am 4. Januar 2011, wurde angeordnet, dass der Kläger - bezüglich der Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 umgehend - sicherzustellen hat, dass allen Rindern jederzeit frischer Trank zur Verfügung steht (Nr. 1.1) und alle Rinder ausreichend mit qualitativ geeignetem Futter versorgt werden (Nr. 1.2), den Rindern auf der Koppel jederzeit ein geeigneter und ausreichender Witterungsschutz zur Verfügung gestellt wird (Nr. 1.3) und der Stall in der Hofstelle einschließlich Laufstall entmistet, gesäubert und ausreichend eingestreut wird (Nr. 1.4). Weiterhin wurde der Kläger verpflichtet, bis zum 1. Februar 2011 den Stall der Hofstelle einschließlich Laufstall zu weißeln (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtungen in den Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 und Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 200,00 EUR angeordnet (Nr. 3). Nr. 1 und Nr. 2 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4). Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger als Verursacher auferlegt (Nr. 5). Es wurde eine Gebühr in Höhe von 75,99 EUR festgesetzt sowie die Ersetzung von Auslagen in Höhe von 1.027,13 EUR (Nr. 6).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass bei Kontrollen am 1. Dezember 2010, 2. Dezember 2010, 3. Dezember 2010, 4. Dezember 2010, 6. Dezember 2010, 8. Dezember 2010 und zuletzt am 29. Dezember 2010 das Fehlen eines geeigneten und ausreichend großen Witterungsschutzes für die Rinder sowie ein vollkommen zugekoteter Kuhstall festgestellt worden seien. Der bei der Kontrolle am 8. Dezember 2010 festgestellte Witterungsschutz auf der Koppel sei mit circa 40 – 45 m² anstatt den erforderlichen 60 m² zu klein für alle Rinder gewesen. Bei der Kontrolle am 29. Dezember 2010 sei die Einstreu des Witterungsschutzes feucht und stark verkotet gewesen. Es habe aufgrund der Schneelast die Gefahr bestanden, dass die Plane und somit die Dachkonstruktion des Witterungsschutzes einstürzen würde. Es seien Anzeichen von Mangelernährung bei dem Großteil der Herde vorhanden gewesen und trotz vorausgegangener Kontrollen habe keine Verbesserung des Ernährungszustandes der Rinder festgestellt werden können. Gleiches gelte für die Ziegen. Wasser und Futter seien auf der Koppel nicht vorhanden gewesen. Der Elektrozaun in der Nähe einer Bundesstraße habe keinen Strom geführt und daher einen möglichen Ausbruch der Rinder nicht verhindern können. Der Kot im Stall sei bei der Kontrolle am 2. Dezember 2010 an vielen Stellen zwischen 30 und 90 cm hoch gewesen, da seit der letzten Kontrolle im Juli 2010 nicht mehr ausgemistet worden sei. Dadurch sei die Gesundheit der Tiere durch im Mist vorhandenes Ungeziefer gefährdet gewesen. Die zur Ausführung der erforderlichen Maßnahmen gesetzte Frist sei angemessen, da die beanstandeten Mängel ohne größeren Aufwand behoben werden könnten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit habe im öffentlichen Interesse gelegen, um rasch die Leiden und Schmerzen der Tiere zu beenden. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2011, eingegangen per Telefax am selben Tag, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid zum Vollzug des Tierschutzgesetzes, Tierhaltung des Klägers, Betriebsstätte Koppel hinter der Biogasanlage H, …, zugestellt per Postzustellungsurkunde 42 – 568 am 4. Januar 2011.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 beantragte der Kläger,

I. Es wird festgestellt, dass die Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides vom 30. Dezember 2010 rechtswidrig waren.

II. Die Nrn. 5 und 6 des Bescheides vom 30. Dezember 2010 werden aufgehoben.

Zur Begründung trug der Kläger in seinem Schreiben vom 7. März 2011 vor, die Behauptung im Bescheid vom 30. Dezember 2010, seine Tierhaltung auf der Koppel und der Hofstelle sei tierschutzwidrig, treffe nicht zu. Die Tierhaltung habe jederzeit den Mindestanforderungen genügt, welche im Merkblatt Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. unter selbstverständlicher Berücksichtigung des deutschen Tierschutzgesetzes (S. 3) formuliert seien. Einzelne Abweichungen seien vorübergehend und durch getroffene Ausgleichsmaßnahmen nicht zum Schaden der Tiere gewesen. Den Tieren stehe jederzeit in Bottichen täglich frisch aufgefülltes Wasser zur Verfügung. Bei Frost halte er diese entsprechend der Aufforderung von mindestens zwei Tränkzeiten täglich eisfrei. Alle Rinder vorsorge er ausreichend mit qualitativ geeignetem Futter. Der Witterungsschutz sei der winterlichen Witterung entsprechend geeignet. Die im Stall herrschenden hygienischen Zustände seien unbedenklich.

Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt ..., beantragte mit Schriftsatz vom 12. April 2011,

die Klage vom 4. Februar 2011 abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Schreiben vom 12. April 2011 ergänzend zur Begründung des Bescheids im Wesentlichen vorgetragen, das bei den durchgeführten Kontrollen vorgefundene Wasser – sofern vorhanden – sei überwiegend mit einer Eisschicht bedeckt gewesen, so dass die Rinder am Trinken gehindert worden seien. Bei einer später am 14. Februar 2011 durch Dr. R. durchgeführten Begutachtung sei anhand des Zustandes der Rinder festgestellt worden, dass diese über lange Zeiträume eine mangelhafte Wasserversorgung gehabt hätten. Auch die vom Kläger angegebenen Tränkzeiten von einmal täglich oder zweimal täglich seien nicht ausreichend gewesen. Bei der Kontrolle am 14. Februar 2011 habe der Kläger angegeben, keine Heuvorräte angelegt zu haben und auch nicht ausreichende Finanzmittel für einen Futterzukauf zu besitzen. Es habe eine absolute Mangelernährung geherrscht. Zu diesem Schluss sei auch Dr. S… in seinem Gutachten vom März 2011 gekommen. Erst nach Erlass des Bescheids vom 30. Dezember 2010 sei ein zweiter Unterstand für die Rinder errichtet worden. Bei der Kontrolle am 28. Januar 2011 seien die Unterstände nur mäßig mit Stroh eingestreut gewesen.

Nachdem das Verfahren aufgrund von Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Amtsgericht Gemünden vom 27. März 2012 wegen Tierquälerei (AZ: 5 Cs 912 Js 4822/11) geruht hatte, wurde es mit Schreiben vom 11. März 2016 fortgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten, die beigezogenen Verfahrensakten W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.539, W 8 K 17.540, W 8 K 17.638 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung für die Anordnungen in Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheids begründet. Im Übrigen ist der Bescheid des Landratsamts ... vom 30. Dezember 2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Klage ist zulässig.

Statthafte Klageart ist bezüglich der Nr. 1 bis Nr. 3 des Bescheids die Fortsetzungsfeststellungsklage, da der Kläger inzwischen keine Rinderhaltung mehr betreibt und auch keine Ziegen mehr im Stall auf dem Hof in H… hält. Das im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist gegeben, da der Kläger aufgrund mehrerer erschienener Zeitungsartikel über seine Tierhaltung ein Rehabilitationsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Im Übrigen ist für die Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids die Anfechtungsklage statthaft nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO.

Die Klage ist jedoch nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung für die Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheids begründet. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die im Bescheid getroffenen Anordnungen bezüglich der Rinderhaltung und Ziegenhaltung des Klägers (ausreichende Versorgung mit frischem Trank und mit qualitativen und ausreichendem Futter; Zur-Verfügung-Stellung eines geeigneten und ausreichenden Witterungsschutzes; Entmistung, Säuberung, Einstreuung und Weißelung des Stalls der Hofstelle in H) waren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) notwendig und verhältnismäßig, da anlässlich der Vorortkontrollen (wiederholt) tierschutzwidrige Verstöße bei der Rinder- und Ziegenhaltung festgestellt wurden. Die Ermessensbetätigung der Behörde war insoweit nicht zu beanstanden; ebenso nicht deren Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:

Die Anordnungen unter den Nrn. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2 des Bescheids des Landratsamts ... vom 30. Dezember 2010 wurden zu Recht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) gestützt, da anlässlich der wiederholten Vorortkontrollen am 1. Dezember 2010, 2. Dezember 2010, 3. Dezember 2010, 4. Dezember 2010, 6. Dezember 2010, 8. Dezember 2010 und zuletzt am 29. Dezember 2010 tierschutzwidrige Verstöße festzustellen waren.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV müssen alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV müssen Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist und nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV müssen Haltungseinrichtungen so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird. Nicht maßgebend ist bei einer tierschutzrechtlichen Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG für deren Rechtmäßigkeit, dass das Leiden eines Tieres sicher festgestellt werden kann. Es genügt vielmehr die Möglichkeit einer Leidensverursachung, die bei Verstößen im Bereich der Ernährung, Reinhaltung und des Witterungsschutzes ohne weiteres angenommen werden kann (BayVGH, B. v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris Rn. 10).

Zur Überzeugung des Gerichts entsprach die Rinder- und Ziegenhaltung des Klägers bis zur letzten Vorortkontrolle am 29. Dezember 2010 bezüglich der ausreichenden Versorgung mit frischem Trank und qualitativ und ausreichendem Futter, der Zur-Verfügung-Stellung eines geeigneten und ausreichenden Witterungsschutze sowie der Entmistung, Säuberung, Einstreuung und Weißelung des Stalls der Hofstelle in H… nicht den oben dargestellten Anforderungen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des kontrollierenden Amtstierarztes Dr. A… und des Herrn L… vom Staatlichen Veterinäramt des Landratsamtes ... anlässlich der sieben Kontrollen im Dezember 2010 (festgehalten in den jeweiligen Ergebnis-Protokollen zu den Tierschutzkontrollen am 1. Dezember 2010, 2. Dezember 2010, 3. Dezember 2010, 6. Dezember 2010, 8. Dezember 2010 und zuletzt am 29. Dezember 2010; in der Aktennotiz des Dr. A… vom 8. Dezember 2010), aus den an den Kontrolltagen gefertigten Lichtbildern bzw. Digitalfotos (Blatt 103 bis 175 der Behördenakte mit den Lichtbildern) und den Erläuterungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung. Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

Die tierschutzrechtlichen Anordnungen sind hinreichend bestimmt. Nach Art. 37 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierbei ist ausreichend, wenn aus dessen gesamtem Inhalt, insbesondere aus dessen Begründung und den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, „im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichend Klarheit gewonnen werden kann“, was von den Beteiligten zu tun ist. Zur Auslegung eines Verwaltungsakts sind also neben dem Anordnungssatz und der Begründung auch die dem Adressaten bekannten Begleitumstände heranzuziehen, etwa wenn dem Halter aufgrund vorangegangener Beanstandungen klar sein musste, welche Zustände damit vermieden werden sollen (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 7a). Bei Anlegung dieser Kriterien, der Heranziehung der Begründung des Bescheides und der Hinweise anlässlich der Kontrollen im Dezember 2010 sind die Anordnungen in Zusammenhang mit den bei den Kontrollen Beklagtenseits dargetanen Missständen, als hinreichend bestimmt anzusehen, um dem Kläger zu verdeutlichen, welches Maß an Wasserversorgung, Fütterung, Witterungsschutz, an Entmistung und Weißeln des Stalls (Hygiene) von ihm geschaffen werden muss. Ebenso war trotz der Formulierung „umgehend“ für die Anordnungen nach Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheids vom 30. Dezember 2010 für den Kläger erkennbar im Zusammenhang mit vorangehenden Aufforderungen der Vertreter des Landratsamtes, dass er ohne Verzögerung und schnellstmöglich die tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen zu beseitigen hat. Für die Nr. 2 des Bescheids (Weißeln des Stalls) wurde ihm sogar eine Frist mit genauem Datum gesetzt.

Die Anordnung in Nr. 1.1 des Bescheids, umgehend sicherzustellen, dass allen Rindern jederzeit frischer Trank zur Verfügung steht, ist nicht zu beanstanden. Nach § 2, 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV hat derjenige, der Nutztiere hält, sicherzustellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind.

Eine ausreichende Wasserversorgung der Rinder konnte bei den sieben Kontrollen im Dezember 2010 nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Feststellungen der Mitarbeiter der Veterinärbehörde, denen als beamtete Tierärzte eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Diese, dem Bescheid zugrunde gelegten, Feststellungen wurden ausreichend in den Behördenakten dokumentiert. Zum einen wurde schriftlich in Ergebnisprotokollen festgehalten, dass den Rindern wiederholt zu wenig Wasser, gar kein Wasser oder nur gefrorenes Wasser zur Verfügung stand (Blatt 50 bis 57 der Behördenakte). Zum anderen wurden diese vorgefundenen Verhältnisse bildlich dokumentiert. In der Bildmappe auf Blatt 103 bis 175 befinden sich Lichtbilder von mehreren Kontrolltagen, auf denen schwarze Eimer zu sehen sind, die nur einen Bodensatz Wasser enthalten und dieser Bodensatz zum Teil – gut erkennbar – noch gefroren ist.

Der Einwand des Klägers - er habe die Tiere zweimal am Tag getränkt, Anfang Dezember bis 6./7. Dezember, danach habe er die Bottiche mit Wasser stehen lassen – kann aufgrund der entgegenstehenden zutreffenden Feststellungen der Mitarbeiter des Veterinäramtes und der ergänzenden Dokumentation nicht überzeugen.

Der Einwand des Klägers gegen einen Verstoß nach § 2, 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV hinsichtlich ausreichender Fütterung der Tiere, damit, dass er eine Tagesration Silage verfüttert habe und der Vorwurf des Veterinäramtes allein darauf beruhe, dass die Tagesration aufgegessen gewesen sei, kann auf keinerlei tatsächlichen Feststellungen gestützt werden und widerspricht den wiederholt gemachten nachvollziehbaren Feststellungen der Mitarbeiter des Veterinäramtes, den Ergebnisprotokollen und durch die Lichtbilder dokumentierten Feststellungen.

Zur Überzeugung des Gerichts waren auch bezüglich des Witterungsschutzes für die Rinder an den Kontrolltagen tierschutzwidrige Verstöße gegen § 2, 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV, wonach Haltungseinrichtungen den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen bieten müssen, festzustellen. Der letztlich durch den Kläger nicht in Abrede gestellte Verstoß, da er selbst angibt erst auf Forderung des Veterinäramtes einen Unterstand gebaut zu haben, der nicht ganz 60m² erreicht habe, wird zum einen durch die Ausführungen im Bescheid und zum anderen durch die Ausführung des Dr. K. in der mündlichen Verhandlung untermauert, dass es Richtlinien für die Unterhaltung gebe, die einen Witterungsschutz vorsähen. Da es sich bei uns überwiegend um nasse Kälte handele, reiche Stroh auf dem Schnee nicht aus. Auch diese tierärztliche Einschätzung ist nachvollziehbar und zutreffend. Die Aussage eines Biokontrolleurs, dies sei aufgrund des Winterfelles ausreichend, widerspricht der maßgeblichen vorrangigen Beurteilung der Veterinärärzte und kann daher keine Zweifel beim Gericht begründen.

Die Anordnung in Nr. 1.4 des Bescheides, den Stall in der Hofstelle einschließlich Laufstall zu entmisten, zu säubern sowie ausreichend einzustreuen ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ist § 2 Nr. 1, § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV. Demnach kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sind, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Ausführungen im Bescheid sind nachvollziehbar, zudem ist auch hier wiederum hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, die vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte maßgeblich. So wurde auch im Bescheid ausgeführt, dass der Kot im Stall bei der Kontrolle am 2. Dezember 2010 an vielen Stellen zwischen 30 cm und 90 cm hochgewesen sei. Der Stall in der Hofstelle sei so stark verschmutzt gewesen sei, dass eine Gefährdung der Tiere nicht sicher ausgeschlossen werde könne und der Mist geeignet gewesen sei, Ungeziefer aller Art zu beherbergen. Entsprechende Feststellungen des Dr. A… und U… wurden auch im Ergebnis-Protokoll der Tierschutzkontrolle am 2. Dezember 2010 festgehalten und werden durch die angefertigten Lichtbilder bestätigt (Behördenakte mit Lichtbildern Blatt 157 bis Blatt 160). Diesen Lichtbildern ist zu entnehmen, dass im Stall der Boden nicht mit sauberem Stroh bedeckt war, sondern mit alt aussehendem Mist, der der im Bescheid angegebenen Höhe entsprach. Auf dieser Grundlage ist die Annahme der Gesundheitsgefährdung der Ziegen durch Ungeziefer nachvollziehbar.

Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung können die Feststellungen und Beurteilungen des kontrollierenden Veterinäramtes, die sich auch das Gericht zu Eigen macht, nicht widerlegen. Insbesondere ist die Aussage des Klägers, im Stall habe er eine nicht übermäßig hohe Strohmatratze gehabt, nicht geeignet die Feststellungen des Dr. A… in Zweifel zu ziehen.

Ebenso ist die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids rechtmäßig. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es reiche, wenn der Stall einmal im Jahr geweißelt werde, ist nicht geeignet Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung zu wecken. Insbesondere gab der Kläger nicht an, wann er zuletzt den Stall geweißelt hat. Zudem ist das Weißeln eines Stalles nicht an starre Zeiträume gebunden, sondern muss je nach Bedarf vorgenommen werden. Ein solcher aktueller Bedarf wurde bei den vorgenommenen Kontrollen durch das Veterinäramt festgestellt. Auch die bereits erwähnten Lichtbilder des Stalls untermauern dies aufgrund der erkennbaren hochgradigen Verschmutzung des Stalls.

Die tierschutzrechtlichen Anordnungen im Bescheid vom 30. Dezember 2010 waren auch notwendig und verhältnismäßig. Es kann vorliegend dahinstehen, ob § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG der Behörde neben dem Auswahlauch ein Entschließungsermessen einräumt oder es sich um eine gebundene Entscheidung handelt (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 16 a Rn. 5). Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich; insbesondere sind die angefochtenen tierschutzrechtlichen Anordnungen verhältnismäßig und damit notwendig im Sinne von § 16a Abs. 1 TierSchG. Der Kläger wurde bei den im Dezember stattgefundenen Kontrollen – wie sich aus den Ergebnisprotokollen der Tierschutzkontrollen für diesen Zeitraum ergibt – durch das Veterinäramt mehrmals beraten und aufgefordert umgehend einen Witterungsschutz zu erstellen sowie die Rinder mit ausreichendem und geeigneten Futter zu versorgen.

Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheides), die bei einem (jeweiligen) Verstoß gegen die Anordnungen unter Nr. 1.1 bis 1.4 und 2 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR vorsieht, war rechtswidrig, soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf die Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 bezieht, und verletzte den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4, Satz 1 VwGO.

Eine Fristbestimmung für die Anordnungen in Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheids mit „umgehend“ ist im Falle der Androhung eines Zwangsgeldes – unabhängig davon, ob sie der Bestimmtheit des Grundverwaltungsaktes genügt, zu unbestimmt. Gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist bei der Anordnung eines Zwangsgeldes für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Diese Bestimmung gilt für Handlungsverpflichtungen, wie sie vorliegend Gegenstand der Anordnungen in Nr. 1.1 bis Nr. 1.4 des Bescheids sind. Gerade bei Zwangsgeldandrohungen ist die Fristbestimmung eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung, da die Fälligkeit des Zwangsgeldes einen fruchtlosen Fristablauf voraussetzt (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG) und aus Gründen der Rechtssicherheit folglich eine eindeutig bestimmte Frist gefordert werden muss. Damit sind nicht von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängige, sondern allein kalendermäßig bestimmte Fristen gemeint. Auch wo der Betroffene nach dem materiellen Recht „unverzügliches“ Handeln, d.h. Handeln ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), schuldet, muss die Verwaltung im Falle der Vollstreckung diesen unbestimmten Rechtsbegriff durch eine kalendermäßige Zeitangabe konkretisieren. Die Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln kann als solche nicht mit Zwangsgeld bewehrt werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.09.1985 – 20 B 85 A.17 – BayVBl. 1986, 186; VGH BW, B.v. 13.01.1995 – 10 S 3057/94 – NVwZ-RR 1995, 506, 507; OVG Münster, B.v. 12.07.1991 – 4 B 3581/90 – NVwZ-RR 1993, 59). Nichts anderes kann für die Verpflichtung zu umgehenden Handeln gelten.

Dagegen wurde bezüglich der Anordnung der Nr. 2 des Bescheids eine nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zumutbare und bestimmte Erfüllungsfrist gesetzt und somit die Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung eingehalten.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Kostenentscheidung (Nr. 5) sowie die Gebühren- und Auslagenfestsetzung (Nr. 6) des Bescheides. Das Landratsamt hat auf der Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 und Art. 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. dem Kostenverzeichnis, Tarifstelle 7.IX.10/2.3 im Bescheid eine Gebühr für den angefallenen Verwaltungsaufwand in Höhe von 1.027,13 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR festgesetzt. An Verwaltungsaufwand wurden hierbei die Personalkosten für sieben stattgefundene Kontrollen angesetzt, deren Höhe sich auch innerhalb des Rahmens von 25,00 bis 5.000,00 EUR bewegt, Tarif-Nr. 7.IX.10/2.3 des Kostenverzeichnisses zum KG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 KG. An Auslagen wurden Zustellkosten in Höhe von 3,50 EUR angesetzt. Da für die Zwangsgeldandrohung keine separaten Kosten angesetzt wurden (Tarifstelle 1.I.8.1 des Kostenverzeichnisses zum KG), sondern nur die Personalkosten für die sieben Kontrollen, kann trotz der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung die Kostenentscheidung sowie die Gebühren- und Auslagenfestsetzung nach Art. 16 Abs. 5 KG unverändert bestehen bleiben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

1.
nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2.
mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3.
so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

(3) Ställe müssen

1.
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2.
erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.

(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

1.
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1),
2.
Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1),
3.
Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8),
4.
Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1).
5.
Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S 19).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

1.
nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2.
mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3.
so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

(3) Ställe müssen

1.
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2.
erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.

(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts F...

Nach Hinweisen auf tierschutzwidrige Zustände in der vom Kläger betriebenen Auffang- und Pflegestation für heimische Wildtiere führte das Landratsamt F... am 5., 11. und 25. Oktober 2011 sowie am 28. März 2012 Kontrollen vor Ort durch. Eine weitere Kontrolle fand am 24. Juli 2012 unter Beteiligung von Vertretern der Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Vögel, Reptilien, Amphibien und Zierfische (LMU – Vogelklinik) sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) statt. Dabei wurden jeweils insbesondere Mängel der Haltungseinrichtungen, eine nicht ausreichende Versorgung der Tiere mit Trinkwasser und fehlende Bademöglichkeiten für die Greifvögel festgestellt sowie eingehende tierärztliche Untersuchungen der Vögel als notwendig erachtet.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2013 verfügte das Landratsamt F... unter Androhung von Zwangsgeld gegenüber dem Kläger, die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Tiere, soweit sie sich noch im Bestand des Klägers befinden, in geeigneter Weise zur Abklärung des medizinischen Zustands entsprechend tierärztlich weitergehend untersuchen zu lassen und die entsprechenden Nachweise dem Landratsamt vorzulegen (Nr. 1). Zudem ordnete das Landratsamt mit sofort vollziehbar erklärter Verfügung an, den Greifvögeln Badeeinrichtungen zur Verfügung zu stellen, allen Tieren ausreichend Wasser und Futter zur Verfügung zu stellen und die Haltungseinrichtungen von Verschmutzungen zu befreien und zu reinigen (Nr. 3).

Die gegen den Bescheid vom 17. Mai 2013 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. März 2014 ab. Der Kläger sei den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht nachgekommen und habe dadurch den Tieren länger anhaltende Leiden zugefügt. Das Landratsamt gehe zutreffend von der Notwendigkeit weitergehender tierärztlicher Untersuchungen für die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Vögel aus. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist der Ansicht, durch die beiden Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... über deren Begutachtung vom 9. September 2013 aller im Bescheid aufgeführten Tiere liege ein substantiiertes Gegenvorbringen vor, das die Einschätzungen der beamteten Tierärztin entkräfte. Das Verwaltungsgericht habe zudem den klägerischen Vortrag und positive Teile aus dem Gutachten der LMU-Vogelklinik vom 18. September 2012 nicht berücksichtigt und keine eigenen Feststellungen getroffen. Weitergehende Untersuchungen der Vögel seien nicht notwendig. Schließlich werde verkannt, dass es sich hinsichtlich der Anordnungen unter Nr. 3 des Bescheids vom 17. Mai 2013 um einen Dauerverwaltungsakt handle, dessen Anforderungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfüllt seien. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG als Rechtsgrundlage für die Anordnungen im Bescheid vom 17. Mai 2013 angesehen. Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen und insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. § 2 Nr. 1 TierSchG verlangt dabei die seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres. Im Rahmen dieser Rechtsgrundlage kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nicht darauf an, dass Leiden eines Tieres sicher festgestellt werden. Es genügt vielmehr die Möglichkeit einer Leidensverursachung (BayVGH, B.v. 28.9.2005 – 25 CS 05.1075 – juris Rn. 11; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 13), was bei Verstößen und Mängeln im Bereich der Reinhaltung, Ernährung und Gesundheitsfürsorge ohne weiteres auf der Hand liegt.

b) Die Verstöße und Mängel bei der Tierhaltung sind durch die fachlichen Stellungnahmen der LMU-Vogelklinik vom 18. September 2012 (Bl. 595 der Behördenakte) und des LGL (Bl. 584 der Behördenakte) sowie die Feststellungen und Einschätzungen der beamteten Tierärztin vom 6. Oktober 2011 (Bl. 17 der Behördenakte), vom 8. November 2011 (Bl. 108 der Behördenakte), vom 22. Dezember 2011 (Bl. 231 der Behördenakte), vom 3. April 2012 (Bl. 487 der Behördenakte) und vom 28. Dezember 2012 (Bl. 640 der Behördenakte) umfangreich festgestellt und dokumentiert. Letzterer kommt dabei von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr. vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 ZB 16.1941 – juris Rn. 9). Soweit der Kläger der Ansicht ist, bei den Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... über deren Begutachtung vom 9. September 2013 (Bl. 36 und 40 der Verwaltungsgerichtsakte) handle es sich um substantiiertes Gegenvorbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... sind hier – im Gegensatz zu deren Stellungnahme im Verfahren des Klägers betreffend die Tötungsanordnung eines Mäusebussards (BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 9 CS 14.1027 – juris Rn. 19) – lediglich allgemein und pauschal gehalten. Sie betreffen auch nur punktuell einen Zeitpunkt nach Erlass des angefochtenen Bescheids, während die für dessen Erlass maßgeblichen Umstände und Feststellungen über einen längeren Zeitraum in den Behördenakten und mittels Lichtbildern umfangreich dokumentiert sind (vgl. die Aktenvermerke über Kontrollen vom 11.10.2011 (Bl. 56 der Behördenakte), vom 25.10.2011 (Bl. 96 der Behördenakte) und vom 24.7.2012 (Bl. 561 der Behördenakte)). Die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... lassen zudem jegliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen und Bewertungen der o.g. fachlichen Stellungnahmen und der beamteten Tierärztin vermissen, so dass sie insgesamt nicht geeignet sind, diese in Zweifel zu ziehen.

c) Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, es bestehe keine Notwendigkeit für weitergehende Untersuchungen der Vögel. Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen zur Beurteilung der Frage einer Auswilderung oder Haltung unter menschlicher Obhut ausführlich – zulässigerweise auch unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) – begründet. Es hat dabei auch nicht verkannt, dass die Tiere nicht ausschließlich wieder ausgewildert werden müssen, sondern die Untersuchung auch im Hinblick auf die Frage, ob die Vögel unter menschlicher Obhut tiergerecht gehalten werden können, für erforderlich erachtet (UA. S. 12 ff.). Den Bewertungen des Verwaltungsgerichts liegen die o.g. umfangreichen fachlichen Stellungnahmen zugrunde, denen die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... insbesondere im Hinblick auf die einzeltierbezogenen Begutachtungen, Feststellungen und Begründungen der LMU-Vogelklinik in der fachlichen Stellungnahme vom 18. September 2012 mangels eigener einzeltierbezogener Feststellungen nichts entgegensetzen können. Das Verwaltungsgericht hat die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... im Übrigen auch in den Urteilsgründen berücksichtigt und sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers auseinandergesetzt (vgl. UA. S. 14, 17). Soweit der Kläger anführt, die positiven Teile in der fachlichen Stellungnahme der LMU-Vogelklinik seien nicht berücksichtigt worden, können sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben, weil auch diese Teile in die jeweils abschließende einzeltierbezogene fachliche Beurteilung, auf die sich das Verwaltungsgericht stützt (vgl. UA. S. 13 f.), eingeflossen sind.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht, soweit der Kläger darauf abstellt, die Anordnungen unter Nr. 3 des Bescheids vom 17. Mai 2013 stellten einen Dauerverwaltungsakt dar, so dass maßgeblicher Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei, während das Verwaltungsgericht offenbar davon ausgehe, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung komme es allein auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Dies kann jedoch offen bleiben, weil die möglicherweise zu Unrecht erfolgte Verneinung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung nicht notwendig zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht kann eine Anordnung auch erforderlich i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG geblieben sein, wenn der Kläger den Anforderungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgekommen sein sollte (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2013 – 3 B 100.12 – juris Rn. 7). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander, zumal die Feststellungen des Landratsamts anlässlich der Kontrolle vom 8. April 2014 (Bl. 57 der Gerichtsakte, Az. 9 ZB 14.1053) erneut bereits bisher beanstandete Verstöße und Mängel gegen tierschutzrechtliche Anforderungen anführen.

2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag und positive Teile aus der fachlichen Stellungnahme der LMU-Vogelklinik vom 18. September 2012 nicht berücksichtigt, ergibt sich hieraus auch keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich mit jedem Vorbringen im Urteil ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2017 – 8 B 16.16 – juris Rn. 4). Die Stellungnahmen der Tierärztin Dr. T... wurden vom Verwaltungsgericht – wie bereits ausgeführt – in den Urteilsgründen gewürdigt. Besondere Umstände, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt wäre, das Verwaltungsgericht habe das übrige vom Kläger geltend gemachte Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, werden im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.

b) Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die angezeigte Beweiserhebung zum Zustand der Tiere durch Vernehmung der Tierärztin Dr. T... übergangen und wäre im Falle einer Vernehmung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Notwendigkeit weitergehender Maßnahmen bzw. der Anordnung nicht bestand, führt nicht zum Erfolg der Verfahrensrüge. Abgesehen davon, dass Beweise nur insoweit zu erheben sind, als es für die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts darauf ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2539 – juris Rn. 25), kommt ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger es versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, B.v. 18.8.2010 – 1 BvR 3268/07 – juris Rn. 28). Nachdem die geladene Zeugin Dr. T... in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2014 vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen ist, hätte es dem Klägerbevollmächtigen oblegen, auf deren Vernehmung hinzuwirken. Demgegenüber hat der Klägerbevollmächtigte jedenfalls durch Stellung seines Klageabweisungsantrags in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass eine Entscheidung auch unter Verzicht auf die Zeugin in Betracht kommt. Ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hier auch nicht aufdrängen, selbst wenn – was wie oben ausgeführt offen bleiben kann – dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2016 – 9 BN 2.16 – juris Rn. 4; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017, zugestellt am 11. Mai 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat (Az. RN 4 S 17.217).

Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Antragstellerin, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2016 (Az. RN 4 S 16.1468) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 7. November 2016 in Nr. I und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Nr. IV des Beschlusses vom 9. Mai 2017 abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht konkret vorgetragen, welche Feststellungen der Amtstierärzte falsch seien. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid vom 18. August 2016 sei mit klaren Krankheitsanzeichen bei einem Teil der Ziervögel der Antragstellerin und dem Umstand, dass mündlichen Anordnungen zur ärztlichen Behandlung der Tiere nicht in ausreichendem Maße Folge geleistet worden seien, begründet worden. Die in Bezug genommenen Äußerungen der Staatsanwaltschaft würden sich hierzu nicht verhalten. Als Sachverständige obliege den Amtstierärzten gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG die Beurteilung tierschutzwidriger Umstände.

Mit ihrer am 26. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass die Ziervögel trotz aufschiebender Wirkung bereits alle vermittelt seien. Dies rechtfertige die Änderung des Beschlusses vom 7. November 2016 und die sofortige Aufhebung des Bescheids vom 18. August 2016, weil diesem die Rechtsgrundlage entzogen worden sei. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei stattzugeben, weil vor dem Verwaltungsgerichtshof Anwaltszwang herrsche. Eine mündliche Anordnung der Tierärzte sei ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt geäußert worden, weil sie inhaftiert und einer Kontaktsperre unterworfen gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe die restlichen Ziervögel bis Januar 2016 in einem unbeheizten Wohnhaus bis zu deren Abholung unversorgt gelassen. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, um Fotos vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass bei der Räumung der Häuser kein einziger Käfig mehr im Haus gestanden habe. Dies beweise, dass die Tiere in den Käfigen abgeholt worden seien, weil seit Ende Dezember bis zur Räumung niemand mehr in den beiden Häusern gewesen sei. Das Tierhalteverbot müsse gegen die Personen verhängt werden, die sich nach ihrer Verhaftung am 23. Oktober 2015 bis zur Fortnahme der Tiere um diese gekümmert hätten, weil sie diese Aufgaben mit der Kontokarte und der Kontovollmacht der Gesellschaft ihrem Rechtsanwalt übergeben habe (zur Übermittlung) und den Personen ausreichend Bargeld überlassen habe, um die Tiere ordnungsgemäß zu versorgen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 CS 17.1139, 9 C 17.1133 und 9 CS 17.1138) verwiesen.

II.

Der Senat legt das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin vom 17. Mai 2017 „gegen den Beschluss vom 9. Mai 2017“, „Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO“, „Es wird PKH beantragt“, dahin aus, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs in Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 richtet (zur Auslegung des Schreibens auch als Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – Az. 9 CS 17.1139).

Die so verstandene Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: der Antrag den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 wiederherzustellen) zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife nach summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Änderungsverfahren erlaubt eine Reaktion des Verwaltungsgerichts auf Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach seiner Entscheidung eingetreten sind und die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 100, 103).

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2016 (Az. RN 4 S 16.1468) ist rechtskräftig geworden. Eine Abänderung des Beschlusses vom 7. November 2016 kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin keine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht veränderten Umstände benannt hat, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten.

Mit Beschluss vom 7. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnungen Nr. 1 (Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 14 Ziervögeln) und Nr. 2 (Aufrechterhaltung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung längstens bis 2.9.2016) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 abgelehnt, weil die Fortnahme der Ziervögel ausweislich von Befundberichten der Vogelklinik sowie der nicht gewährleisteten sachgemäßen Betreuung der Tiere im Haushalt der Klägerin rechtmäßig sei (zu Nr. 1 der Anordnung) und der in Nr. 2 der Anordnung genannte Zeitpunkt 2. September 2016 bereits verstrichen sei. Der Senat hat im Beschluss über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs vom 15. Februar 2017 (Az. 9 CS 16.2331) ausgeführt, dass die Bestätigung der am 17. November 2015 erfolgten Fortnahme der Ziervögel durch Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 sowie die anderweitige Unterbringung der Tiere offensichtlich rechtmäßig ist, weil die Antragstellerin nicht sicherstellen kann, dass die Ziervögel ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen gepflegt werden. Insoweit hat sich der Senat auch mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, dass ein Teil der Ziervögel im Januar 2016 noch in der Wohnung gewesen sei.

Hiervon ausgehend zeigt das neuerliche Vorbringen der Antragstellerin nicht auf, welche veränderten oder bislang unverschuldet nicht geltend gemachten Umstände die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Ziervögel rechtmäßig ist, in Frage stellen könnten.

Mit dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach die Staatsanwaltschaft festgestellt habe, dass die Tiere der Antragstellerin genug Platz hätten und ausreichend versorgt würden, weshalb die Feststellungen der Veterinäre gelogen und widerlegt seien, vermag die Antragstellerin die Richtigkeit der Feststellungen und fachlichen Beurteilungen der Amtstierärzte nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Amtstierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 10 m.w.N.).

Soweit die Antragstellerin einwendet, die Ziervögel seien bereits alle vermittelt, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 18. August 2016. Ohne Belang ist ebenso, ob und inwieweit eine mündliche Anordnung gegenüber der Antragstellerin erfolgt ist oder habe erfolgen können. Der Bescheid vom 18. August 2016 wurde der Antragstellerin jedenfalls wirksam bekannt gegeben. Im Übrigen kommt es für die Rechtmäßigkeit der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Ziervögel nicht darauf an, ob die Antragstellerin es selbst versäumt hat, die fortgenommenen Tiere angemessen zu versorgen oder ob die von ihr beauftragten Personen dies versäumt haben. Denn als Halterin der fortgenommenen Tiere hat die Antragstellerin die primäre Verantwortung für deren Dasein und Wohlbefinden (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34.16 – juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 – 9 CE 17.24 – juris Rn. 7 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

1.
nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2.
mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3.
so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

(3) Ställe müssen

1.
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2.
erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.

(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.

(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

1.
nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2.
mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3.
so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

(3) Ställe müssen

1.
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2.
erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.

(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.