Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 8 ZB 17.1341

bei uns veröffentlicht am15.05.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar 2008, ergänzt durch Planergänzungsbeschluss vom 2. Juli 2014, für die Verlegung der Staatsstraße … (St …) „E.-…“ im Gebiet der Marktgemeinde E.

Die Neubaulänge des planfestgestellten Vorhabens beträgt etwa 2 km. Planungsziele sind die direkte Anbindung der St … an die BAB …, verbunden mit der Entlastung der Ortsdurchfahrt von E. vom Durchgangsverkehr, sowie die Verbesserung des baulichen Zustands und der Linienführung der Straße.

Im 6. Ausbauplan für die Staatsstraßen (1.1.2001) war das planfestgestellte Vorhaben zur Durchführung in 1. Dringlichkeit vorgesehen; im 7. Ausbauplan vom 11. Oktober 2011 findet sich das Vorhaben in der 1. Dringlichkeit (Überhang).

Mit Urteil vom 13. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Planrechtfertigung – ungeachtet der Frage der diesbezüglichen Rügebefugnis des Klägers als anerkannte Naturschutzvereinigung (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 53) für das planfestgestellte Vorhaben gegeben ist. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist allgemein erfüllt, wenn – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachrechts (vgl. vorliegend Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 9 BayStrWG) – für das Vorhaben ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit der Fall, sondern bereits dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 9.11.2017 – 3 A 4.15 – juris Rn. 34; U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 182; BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 8 ZB 15.2162 – juris Rn. 14). Ob ein solcher Bedarf besteht, muss grundsätzlich prognostisch ermittelt werden; bei Vorhaben der verkehrlichen Infrastruktur bedarf es hierzu einer Verkehrsprognose. Diese unterliegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, U.v. 4.4.2012 – 4 C 8.09 – BVerwGE 142, 234 = juris Rn. 59 m.w.N.).

Das Zulassungsvorbringen stellt die diesbezüglichen Wertungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dass die vom Vorhabenträger bei der Verkehrsprognose angewandten Methoden ungeeignet wären, behauptet auch der Kläger nicht. Sein Einwand, die während des Berufsverkehrs erhobenen Zahlen seien nicht repräsentativ und hätten der Hochrechnung der Verkehrswerte 2015 deshalb nicht zugrunde gelegt werden dürfen, verfängt nicht. Die vom Staatlichen Bauamt B. durchgeführten Kontrollzählungen mit Plattenzählgeräten, mit denen die tatsächlichen Verkehrsmengen (24h-Werte) an denselben zwei Tagen (9./11.10.2001) ermittelt wurden, ergaben eine Abweichung von nur ca. 8%. Die Plausibilität der behördlich erhobenen Verkehrszahlen wird auch durch die klägerische Verkehrszählung im Mai/Juni 2010 nicht erschüttert. Der durch die Zählung über vier Wochen (rund um die Uhr) erhobene reine Mittelwert von 1.882 Kfz/24h ist nicht mit einem hochgerechneten DTV-Wert vergleichbar (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts B. vom 19.12.2014, S. 43 der VG-Akte), zumal diese Zählung offenbar auch während der Ferienzeit (Pfingstferien vom 22.5. bis 6.6.2010) stattgefunden hat. Das Vorbringen, das Staatliche Bauamt B. habe in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 bestätigt, dass der Verkehr um 11% abgenommen habe, ist unzutreffend. In der Stellungnahme wurde lediglich festgestellt, dass die Abweichung zwischen den eigenen Zählwerten und denjenigen des Klägers zwischen 4 und 11% beträgt (vgl. S. 43 f. der VG-Akte). Auch mit der Vorlage der handschriftlich skizzierten Ergebnisse seiner eigenen Zählung mit Kennzeichenverfolgung aus dem Jahr 2015 (S. 38 f. der Gerichtsakte) stellt der Kläger die Richtigkeit der behördlichen Verkehrszählung mit Kennzeichenverfolgung vom 23. Juli 2002, die einen Verkehrsanteil von 77% mit dem Ziel der Anschlussstelle E. ergeben hat, nicht substanziiert infrage. Auf den Einwand der mangelnden Prüfbarkeit durch das Staatliche Bauamt B. wegen Unklarheit des Datums der Zählung und der angewandten Zähltechnik hat der Kläger dies nicht offengelegt, sondern eine gemeinsame Zählung angeboten (vgl. S. 94 der VG-Akte).

Abgesehen davon hat die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verkehrserhebungen des Klägers aus den Jahren 2010 und 2015 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ohne Bedeutung sind. Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Planfeststellungsbeschlüssen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 7 B 22.13 – UPR 2015, 34 = juris Rn. 11). Wird – wie hier – nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, hängt der Zeitpunkt maßgeblich von dessen Zielrichtung ab. Beschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dagegen dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung etwa der Verträglichkeitsuntersuchung vornimmt; dann ist insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 u.a. – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 21; B.v. 6.3.2014 – 9 C 6.12 – UPR 2014, 387 = juris Rn. 38 m.w.N.). Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde mit dem Planergänzungsbeschluss vom 2. Juli 2014 punktuell die Abwägung der Belange des Artenschutzes auf Grundlage der nachgeholten naturschutzfachlichen Begutachtung (vgl. Tektur-Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Nr. 12.6 T der Tektur zur Planfeststellung) nachgeholt. Die materiell-rechtliche Würdigung enthält dementsprechend nur Ausführungen zum allgemeinen und besonderen Artenschutz (vgl. Nr. 2.1 und 2.2 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014, S. 233 ff. der Tektur-Verfahrensakte). Es ist deshalb nicht erkennbar, wie der Kläger zur der Auffassung gelangt, die Planfeststellungsbehörde sei im Rahmen der Planergänzung in eine erneute Gesamtabwägung des Vorhabens eingetreten. Der Planergänzungsbeschluss enthält insbesondere keine Aktualisierung der Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Verkehrsbedarf.

1.2 Die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Planrechtfertigung ergebe sich auch aus dem Bedarf, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und den Ausbauzustand an anerkannte Mindeststandards anzupassen, greift der Kläger nicht an.

1.3 Ein Abwägungsausfall ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Das Vorbringen des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe sich aufgrund der politischen Vorgabe der Verwaltungsspitze im Ergebnis gebunden gefühlt, sodass eine ergebnisoffene Abwägung nicht mehr hätte stattfinden können, liegt neben der Sache. Der Vermerk des für straßenrechtliche Planfeststellungen zuständigen Sachgebiets der Regierung von Oberfranken vom 23. Mai 2012, auf den sich der Kläger bezieht, belegt, dass der Anlass der Besprechung des Regierungspräsidenten mit dem Landrat des Landkreises L. und dem Bürgermeister des Markts E. darin bestand, zu klären, ob das Vorhaben – insbesondere wegen der artenschutzrechtlichen Bedenken der höheren Naturschutzbehörde – weiterbetrieben oder aufgegeben werden sollte (vgl. S. 102 f. der Tektur-Verfahrensakte). Weshalb die getroffene Entscheidung zugunsten des Weiterbetreibens zu einem Abwägungsausfall geführt haben sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Auch wenn bei der Besprechung offenbar zugleich das Einvernehmen hergestellt wurde, an der planfestgestellten Trasse festzuhalten, führt dies zu keinem beachtlichen Abwägungsmangel. Die Leiterin des für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben zuständigen Sachgebiets der Regierung von Oberfranken hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es dabei „in keiner Weise darum gegangen sei, andere Trassenvarianten wieder ins Spiel zu bringen“ (vgl. S. 108 der VG-Akte). Der Vorwurf des Klägers, diese Aussage sei als Schutzbehauptung zu werten und werde durch den Wortlaut des Besprechungsprotokolls widerlegt, erweist sich als unbegründet. Die Verfahrensakte stützt vielmehr die Einlassung, dass mögliche Trassenvarianten im Rahmen des Planergänzungsverfahrens nur betreffend die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft wurden (vgl. C.2.1 und C.2.2.7.2 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014 und S. 2 der Tektur-Verfahrensakte).

1.4 Soweit der Kläger eine Abwägungsfehleinschätzung (gemeint ist wohl ein Abwägungsdefizit) aus der Nichtberücksichtigung seiner Verkehrszählung aus den Jahren 2010 und 2015 sowie einer weiteren, nicht näher konkretisierten Messung im Jahr 2014 herleiten will, wird auf die Ausführungen unter Nr. 1.1 verwiesen.

1.5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeigt der Kläger auch bezüglich der Variantenauswahl nicht auf.

Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich ist. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils gemachten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Dabei braucht die Behörde den Sachverhalt aber nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde sind erst überschritten, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellt, sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 169; U.v. 3.3.2011 – 9 A/8.10 – BVerwGE 139, 150 = juris Rn. 66; BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 8 B 16.43 – juris Rn. 32).

Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich die Variante 5, die er favorisiert, der Planfeststellungsbehörde in diesem Sinn hätte aufdrängen müssen. Die Zulassungsbegründung stellt die diesbezügliche Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses, eine richtlinienkonforme Relationstrassierung sei nur unter erheblichem technischen und finanziellen Mehraufwand möglich (vgl. S. 27 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 23 des Planergänzungsbeschlusses und Stellungnahme des Staatlichen Bauamts B. vom 19.12.2014, S. 45 f. der VG-Akte), nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Die Behauptung, die behördlichen Bedenken könnten im Rahmen einer Feinplanung ausgeräumt werden, ist durch nichts belegt. Im Übrigen tritt der Kläger dem Ergebnis der Kostenschätzung des Beklagten, wonach für die Variante 5 mit 4,4 Mio. Euro die höchsten Kosten anfielen, nicht substanziiert entgegen. Soweit er einwendet, das Staatliche Bauamt habe nicht ansatzweise dargelegt, wie es die behaupteten Kosten der Variante 5 berechnet habe, ist auf die Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen (vgl. S. 45 der VG-Akte). Auch mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht und die Planfeststellungsbehörde hätten sich damit auseinandersetzen müssen, dass das Verkehrsaufkommen (u.a. Schwerlastverkehr) vom/zum Gewerbegebiet E. Nord (nur) mit der Variante 5 vom Ortskern ferngehalten werden könne, wird keine gesicherte Möglichkeit eines rechtserheblichen Fehlers bei der Ermittlung bzw. Bewertung der abwägungserheblichen Belange aufgezeigt. Ausgehend vom Planungsziel des Vorhabens, die St … direkt an die BAB … anzubinden und die Ortsdurchfahrt des Markts E. vom Durchgangsverkehr in Richtung L. und B. zu entlasten, ist nicht erkennbar, dass der weiteren Entlastung der Ortsdurchfahrt vom Verkehr zum/vom Gewerbegebiet E. Nord ein besonderes Gewicht zukommen sollte.

1.6 Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weise in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 2. Juli 2014 keine artenschutzrechtlichen Mängel auf, stellt das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage. Der Kläger macht artenschutzrechtliche Mängel nur in Bezug auf besonders geschützte Fledermausarten geltend; die Erteilung einer Ausnahme in Bezug auf die besonders geschützte Tierart Zauneidechse greift er nicht an.

1.6.1 Soweit der Kläger geltend macht, die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellungsbehörde beruhe auf keiner ordnungsgemäßen Bestandserfassung, weil sie die von dem Vorhaben betroffenen Fledermausvorkommen nicht einzelartbezogen ermittelt habe, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf.

Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 Rn. 129). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 54), wobei der Planfeststellungsbehörde sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Qualifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 65). Die Behörde ist folglich nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 58; U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 54 ff.). Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 58 m.w.N.).

Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich – wie hier – regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit „worst-case-Betrachtungen“ zu arbeiten (BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 59; U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 38).

Gemessen an diesen Anforderungen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf. Er rügt unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde, dass die Datengrundlage des vom Vorhabenträger eingeholten naturschutzfachlichen Gutachtens unseriös und mangelhaft sei, weil „die 19 unterschiedlich häufigen, verschieden verbreiteten und heterogen gefährdeten Fledermausarten pauschal zusammengefasst“ würden (vgl. Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde 15.3.2013, S. 132 der Tektur-Verfahrensakte). Das Verwaltungsgericht hat diese Bedenken an einer ausreichenden Untersuchungstiefe der Bestandserfassung als nicht entscheidungserheblich erachtet, weil das Gutachten das Vorhandensein der fraglichen Fledermausarten im Bereich der planfestgestellten Trasse unterstellt hat, weshalb nicht ersichtlich sei, inwieweit umfassendere Bestandsermittlungen zu einem anderen Ergebnis hätten führen können (vgl. S. 24 des Ersturteils). Die Zulassungsbegründung setzt sich mit dieser entscheidungstragenden „worst-case-Betrachtung“ nicht auseinander (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Der klägerische Vortrag, das Verwaltungsgericht sei irrig davon ausgegangen, die höhere Naturschutzbehörde habe fachliche Aussagen des vom Vorhabenträger eingeholten naturschutzfachlichen Gutachtens oder die darin angewandten wissenschaftlichen Methoden nicht fundiert angegriffen, sondern Probleme alleine in der Umsetzung des lanschaftspflegerischen Begleitplans gesehen, geht fehl. Das Ersturteil bezieht diese Aussage ausdrücklich nur auf die Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 26. Januar 2012 (S. 94 ff. der Tektur-Verfahrensakte), was sich als richtig erweist. Der Stellungnahme vom 15. März 2013 hat das Erstgericht hingegen zutreffend entnommen, dass die höhere Naturschutzbehörde die dem Planergänzungsbeschluss zugrunde liegende Bestandsaufnahme hinsichtlich der Fledermausarten als unzureichend angesehen hat (vgl. S. 24 des Ersturteils).

1.6.2 Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es für alle (möglicherweise) betroffenen Fledermausarten betriebsbedingt zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Der Tatbestand des Tötungsverbots ist mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141; U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 56). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141).

Dass diese Schwelle in Bezug auf (möglicherweise) betroffene Fledermausarten erreicht würde, wird vom planfestgestellten naturschutzfachlichen Gutachten unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen verneint (vgl. S. 27 f. und S. 38 f. des Gutachtens). Der Kläger zeigt nicht substanziiert auf, weshalb das Verwaltungsgericht dieses Gutachten nicht als tragfähig hätte zugrunde legen dürfen. Andere gutachterliche Ermittlungen, die seine Auffassung untermauern, hat er nicht vorgelegt. Auch seine Bezugnahme auf die Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Annahme, die höhere Naturschutzbehörde habe fundiert infrage gestellt, dass die dem Vorhabenträger auferlegten Überflughilfen und sonstigen Vermeidungsmaßnahmen nicht geeignet seien, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für alle betroffenen Fledermausarten auszuschließen, trifft so nicht zu. Die höhere Naturschutzbehörde hat im Planergänzungsverfahren den Standpunkt vertreten, die Signifikanz des Kollisionsrisikos könne mangels exakter Daten der betroffenen Fledermausvorkommen (Populationsgröße, Lage der Quartiere, Flugrichtungen, Flugdichte) nicht eindeutig bewertet werden (vgl. insbesondere S. 89, 108 der Tektur-Verfahrensakte). Nicht dargelegt hat sie hingegen, weshalb die dem Vorhabenträger auf Grundlage des naturschutzfachlichen Gutachtens auferlegten Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Überflughilfe/S3; straßenbegleitende Leitstruktur aus Hecken und Bäumen/M6; Grünlandfläche/A7) – entgegen der Einschätzung des Fachgutachters (vgl. S. 27 f. und S. 38 f. der Tektur-Unterlage 12.6 T) – ungeeignet sein sollten, das Kollisionsrisiko für alle oder für einzelne Fledermausarten (welche?) zu verringern. Da sich die Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde zu wesentlichen Aussagen des naturschutzfachlichen Gutachtens nicht verhalten, geht das Vorbringen des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe dieses Gutachten rechtsfehlerhaft höher gewichtet, ins Leere. Auch der Einwand, die Planfeststellungsbehörde hätte sich bei der Beurteilung, ob ein betriebsbedingter Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegt, nicht über die Einschätzung der höheren Naturschutzbehörde hinwegsetzen dürfen, geht fehl. Die Planfeststellungsbehörde hat vorliegend die Einschätzung der höheren Naturschutzbehörde nicht durch ihre eigene Auffassung ersetzt, sondern ist bei der Bewertung aller vorliegenden Gutachten bzw. Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage des planfestgestellten Gutachtens, wonach es für alle Fledermausarten aufgrund der dort empfohlenen Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos kommt, tragfähig ist (vgl. S. 28 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014). Ausgehend davon war die Planfeststellungsbehörde entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gehalten, die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG – insbesondere das Vorhandensein zumutbarer Alternativen – zu prüfen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

2.1 Ein Verfahrensfehler wegen verspäteter Abfassung der Urteilsbegründung (§ 116 Abs. 2, § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO) liegt nicht vor.

Nach § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Ist eine fristgerechte Übergabe nicht möglich, muss nach § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zumindest der unterschriebene Urteilstenor an die Geschäftsstelle übergeben werden. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrungsind „alsbald“ nachträglich niederzulegen und von den Richtern gesondert unterschrieben der Geschäftsstelle zu übergeben. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Entscheidungsgründe, die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO schriftlich abzufassen sind, mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündlichen Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen Entscheidung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) maßgeblich waren (sog. Beurkundungsfunktion). Die äußerste zeitliche Grenze für die „alsbaldige“ Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle ist nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 = juris Rn. 8 ff.) erst dann überschritten, wenn zwischen der Verkündung des Urteils und der Übergabe an die Geschäftsstelle (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – NVwZ 2001, 1150 = juris Rn. 4) ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt. Die Fünf-Monats-Frist beruht auf einem Rückgriff auf die in §§ 517, 548 ZPO zum Ausdruck kommende Wertung der Vermeidung von Fehlerinnerungen der beteiligten Richter und der Sicherung der Beurkundungsfunktion des Urteils. Wird – wie hier – die Verkündung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch die Zustellung des Urteils ersetzt, gilt die Fünf-Monats-Frist entsprechend (BVerwG, B.v. 3.5.2004 – 7 B 20.04 – juris Rn. 4; B.v. 20.9.1993 – 6 B 18.93 – NJW 1994, 273 = juris Rn. 5). Sie beginnt in diesen Fällen mit der Niederlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle (BVerwG, B.v. 9.8.2004 – 7 B 20/04 – juris Rn. 16). Wird die Fünf-Monats-Frist nicht eingehalten, kann nicht mehr angenommen werden, dass das Urteil auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Beratungsergebnis beruht. Mangels Gewährleistung der Beurkundungsfunktion gilt das Urteil daher als „nicht mit Gründen versehen“; es ist auf Rüge aufzuheben (GmS-OGB, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 = juris Rn. 18). Bei Einhaltung der Frist wird dagegen den Anforderungen an die Abfassung der Entscheidungsgründe in der Regel entsprochen. Im Einzelfall kann allerdings ein Verfahrensmangel vorliegen, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, B.v. 30.6.2015 – 3 B 47.14 – juris Rn. 23; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60/04 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.5.2007 – 1 ZB 06.226 – juris Rn. 28).

Nach diesen Maßstäben ist den Erfordernissen des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO hier genügt. Das Verwaltungsgericht hat die Fünf-Monats-Frist nicht überschritten. Der Tenor des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2017 ergangenen Urteils wurde am 16. Januar 2017 bei der Geschäftsstelle niedergelegt (vgl. S. 101 der VG-Akte); die vollständig abgefasste Entscheidung wurde spätestens am 9. Juni 2017 der Geschäftsstelle übergeben (vgl. S. 145 der VG-Akte).

Besondere Umstände, die vor Ablauf von fünf Monaten die Annahme rechtfertigen würden, dass der gebotene Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und seiner Dokumentation in den Urteilsgründen nicht mehr gegeben ist, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auf bestimmte Argumente des Klägers – insbesondere das Vorbringen, die Planfeststellungsbehörde sei im Rahmen der Planergänzung noch einmal in eine Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange eingetreten – nicht eingegangen ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2007 – 1 ZB 06.226 – juris Rn. 29). Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht konkret aufgezeigt, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe der für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Die klägerische Argumentation zum Wiedereintritt der Planfeststellungsbehörde in die fachplanerische Abwägung wurde in der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2017 festgehalten (vgl. S. 107 f. der VG-Akte). Damit stand insoweit für die Abfassung der Entscheidungsgründe auch nach mehreren Monaten noch eine zuverlässige Quelle zur Verfügung. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Planergänzung erneut in eine Gesamtabwägung aller betroffenen Belange eingetreten ist, eine für die Urteilsfindung leitende Erwägung des Erstgerichts gewesen sein sollte. Streitgegenstand des Verfahrens ist nicht die (isolierte) Anfechtung des Planergänzungsbeschlusses vom 2. Juli 2014, sondern des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Januar 2008 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses. Auch die vom Kläger 2010 bzw. 2015 veranlassten Verkehrszählungen hat das Verwaltungsgericht nicht als – nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (8.1.2008) eingetretene Veränderung – nicht entscheidungserheblich angesehen, sondern darauf abgestellt, dass deren Ergebnisse nicht grundlegend von den behördlichen Zählungen abwichen (vgl. S. 20 des Ersturteils).

2.2 Ein Verfahrensmangel wegen des Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) infolge der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan und liegt auch nicht vor.

2.2.1 Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 7) .

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger trägt vor, durch die beantragte Beiziehung der Machbarkeitsstudie zur sog. Westtrasse (vgl. S. 110 der VG-Akte) hätte entkräftet werden können, dass die von ihm favorisierte Variante 5 technisch schwer umsetzbar sei, mit der Folge, dass sich die Planfeststellungsbehörde mit dieser Variante ernsthaft hätte auseinander setzen müssen. Mit diesem Vorbringen wird – selbst bei unterstellter technischer Machbarkeit der Variante 5 – nicht dargetan, dass sich diese für die Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen. Zum zweiten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrag (Beiziehung der neuesten vorhandenen Verkehrszahlen) zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass und inwieweit diese zu einem Wegfall des verkehrlichen Bedarfs des planfestgestellten Vorhabens hätten führen können. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Planrechtfertigung selbst bei unterstellter unterdurchschnittlicher Verkehrsbelastung aufgrund der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Anpassung des Ausbauzustands an anerkannte Mindeststandards als gegeben angesehen hat (vgl. S. 20 des Ersturteils).

2.2.2 Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt. Hat ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, verletzt dessen Ablehnung das Recht des Beteiligten auf rechtliches Gehör und zugleich die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn das Gericht den Beweisantrag aus Gründen abgelehnt hat, die in der Prozessordnung keine Stütze finden (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 7 B 3.17 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 = juris Rn. 37; vgl. auch BVerfG, B.v. 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 – juris Rn. 13). Das war hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge auf Beiziehung der Machbarkeitsstudie zur sog. Westtrasse sowie der neuesten vorhandenen Verkehrszahlen mit der Begründung abgelehnt, bei den unter Beweis gestellten Themen („zumutbare Trassenalternative“; „kein zwingendes überwiegendes öffentliches Interesse“) handle es sich nicht um Tatsachen, sondern um Wertungen, die dem Gericht vorbehalten blieben. Diese Begründung entspricht dem Prozessrecht. Die unter Beweis gestellten Themen betreffen im Wesentlichen Fragen der Abwägung bzw. der fachplanerischen Alternativenprüfung, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 = juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 14.12.2012 – 8 ZB 11.1485 – juris Rn. 35).

2.3 Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil sich das Verwaltungsgericht mit seiner Argumentation der zusätzlichen Verkehrsströme zum/vom Gewerbegebiet E. Nord nicht auseinandergesetzt habe, wird ebenfalls kein beachtlicher Verfahrensmangel aufgezeigt.

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, U.v. 17.11.1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 = juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Vielmehr ist der Sitzungsniederschrift zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, die planfestgestellte Trasse löse die Probleme aufgrund des Gewerbegebiets im Norden des Markts E. nicht, durchaus zur Kenntnis genommen hat (vgl. S. 108 der VG-Akte). Auch im Tatbestand des Ersturteils ist der klägerische Hinweis auf die „geänderten Verkehrsströme“ wiedergegeben (vgl. S. 13 des Ersturteils).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei entspricht es – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 u.a. – NuR 2016, 127 = juris Rn. 5 m.w.N.) – der Handhabung des Senats, den Streitwert für Verbandsklagen eines Naturschutzvereins in planfeststellungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel mit 30.000 Euro zu bemessen (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 8 ZB 15.2162 – juris Rn. 40). Umstände, die für den vorliegenden Fall die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch erkennbar. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war deshalb entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 8 ZB 17.1341 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 55 Frequenzzuteilung


(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 116


(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 548 Revisionsfrist


Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkü

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 05. Apr. 2012 - 2 BvR 2126/11

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Tenor 1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 18. August 2011 - 715 C 85/11 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und wird aufg
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Tenor I. Die A … … GmbH, R …- …-Straße, … Z … wird zum Verfahren beigeladen. II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 14. April 2014 für die Verlegung der Staatsstraße 2020 (St 2020) im Bereich H … (Landkreis U …).

Mit Urteil vom 22. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers abgewiesen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

1.2 Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1.2.1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der klägerischen Einwendungen, die die verwaltungsgerichtliche Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 BayStrWG erlassenen Planfeststellungsbeschlusses betreffen.

1.2.1.1 Das Verwaltungsgericht ist entgegen klägerischer Auffassung zu Recht von der Unbedenklichkeit der Nichtauslegung des Faunistischen Fachbeitrags und der Umweltverträglichkeitsstudie ausgegangen (vgl. Urteilsumdruck, S. 11 ff.). Wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planung erforderlich sind, ausgelegt werden. Ausgelegt werden müssen vielmehr nur Unterlagen, die erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen (vgl. nur BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 12 m.w.N.). Die insoweit zu fordernde hinreichende Anstoßwirkung der ausgelegten Unterlagen hat die vorliegend erfolgte Auslegung namentlich der Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hinsichtlich des von Klägerseite angeführten Gesichtspunkts „Vermeidungsmaßnahmen für die Fledermäuse“ nicht verfehlt, da auf der Grundlage der eigenen klägerischen Darlegungen im Zulassungsverfahren lediglich eine einzelne Detailfrage („Überflughilfe im Bereich der Bachquerung“) der Thematik „Vermeidungsmaßnahmen für die Fledermäuse“ aus den ausgelegten Unterlagen nicht habe erschlossen werden können. Die Anstoßwirkung der Auslegung vermag eine gegebenenfalls fehlende Detailinformation jedoch nicht infrage zu stellen. Hinsichtlich einer hinreichenden Anstoßwirkung im Ergebnis nichts anderes gilt für die Problematik der zu erwartenden Zunahme des Verkehrslärms, die - wie vom Erstgericht ebenfalls nachvollziehbar dargelegt (vgl. Urteilsumdruck, S. 12 f.) - auch für Laien ohne Weiteres aus den Darstellungen im ausgelegten Erläuterungsbericht bzw. der ausgelegten Verkehrsuntersuchung zum prognostizierten Verkehrszuwachs von 3.500 Kfz/24h auf 5.900 Kfz/24h (im Bereich der Orts Straße R …) deutlich geworden ist.

1.2.1.2 Auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen im Zulassungsverfahren ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziff. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG (sonstige Gewässerausbaumaßnahme) ohne erhebliche rechtliche Defizite durchgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat namentlich zu Recht nicht beanstandet, dass der Beklagte im Zuge der Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wegen der im Zuge des Straßenbauvorhabens planfestgestellten Neuüberbrückung bzw. Verlegung des K … nicht bedurfte.

Die aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens unterliegt nach § 3a Satz 4 UVPG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Ergebnis der Vorprüfung ist hiernach am Maßstab der Nachvollziehbarkeit zu messen. Diese Nachvollziehbarkeit hat das Verwaltungsgericht vorliegend ohne Rechtsfehler bejaht. Die insoweit bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Prüfung eines Bachmuschelvorkommens im K … von Klägerseite behaupteten Defizite, namentlich eine angeblich nicht fachgerechte Untersuchung des Bachbetts, vermag der Senat nicht festzustellen. Das Erstgericht hat sich - auch ausweislich der Niederschriften über die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015 (S. 22 ff.) und vom 22. Juni 2015 (S. 7 f.) - sehr ausführlich mit der durchgeführten naturschutzfachlichen Prüfung auseinandergesetzt und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass relevante Fehler nicht vorliegen (vgl. Urteilsumdruck, S. 14 ff.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum das Erstgericht nicht ohne Rechtsfehler davon ausgehen durfte, dass das geforderte Abtasten des Bachbetts, bei dem lediglich Totschalen der Bachmuschel gefunden worden sind, entgegen klägerischer Behauptung tatsächlich durchgeführt wurde und in fachgerechter Weise erfolgt ist. Die insoweit geäußerten Zweifel am Sachverhalt haben die Klägerseite im Übrigen nicht dazu veranlasst, in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht einen Beweisantrag im Zusammenhang mit einer insoweit behaupteten „falschen Aussage des Vertreters des Planungsbüros“ zu stellen. Eine bloße schriftsätzliche Beweisanregung macht einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO jedoch nicht entbehrlich (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.3.2016 - 22 ZB 15.2447 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Zudem weist der Beklagte im Zulassungsverfahren - und insoweit von Klägerseite unwidersprochen - auf eine zusätzlich durchgeführte Nachschau im Bereich des K* … durch den amtlichen Gewässerbiologen des Wasserwirtschaftsamts K … hin, die ebenfalls keine zusätzlichen Erkenntnisse zum Vorkommen der Bachmuschel erbracht habe. Den fachlichen Annahmen der Planfeststellungsbehörde zur Methodik der Bestandserfassung, der auch insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt, setzt die Klägerseite im Übrigen lediglich eine abweichende eigene fachliche Meinung zur notwendigen Prüfungstiefe entgegen, die nicht deshalb überlegen oder vorzugswürdig ist, weil sie umfangreichere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65 f. m.w.N.).

Die im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls - vorsorglich - erfolgte Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Evakuierung und Umsiedlung potenzieller Bachmuscheln) entspricht der Regelung des § 3c Satz 3 UVPG. Für die insoweit im Zulassungsverfahren (erneut) geäußerte Kritik der Klägerseite hinsichtlich der fachlichen Qualität der vorgesehenen Maßnahmen, namentlich einer Umsiedlung potenziell vorhandener Bachmuscheln, ist mit dem Erstgericht (vgl. Urteilsumdruck, S. 16 f.) auf den diesbezüglichen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum der Planfeststellungsbehörde zu verweisen (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 14 m.w.N.).

1.2.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch hinsichtlich der die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betreffenden klägerischen Einwendungen nicht.

1.2.2.1 Dies gilt - ungeachtet der Frage der klägerischen Rügebefugnis - zunächst hinsichtlich der Planrechtfertigung für das Vorhaben. Wie auch von Klägerseite im Grundsatz nicht verkannt wird, ist das Erfordernis der Planrechtfertigung erfüllt, wenn - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachrechts (vgl. vorliegend Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 9 BayStrWG) - für das Vorhaben ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.). Ob ein solcher Bedarf besteht, muss grundsätzlich prognostisch ermittelt werden. Hinsichtlich eines Vorhabens der verkehrlichen Infrastruktur bedarf es insoweit einer Verkehrsprognose. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt die diesbezügliche Verkehrsprognose nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist vom Gericht dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.).

Ausgehend von diesen rechtlichen Eckpunkten ist auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens im Zulassungsverfahren nichts dafür ersichtlich, dass das Erstgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Planrechtfertigung bejaht hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung auf der Grundlage der Einnahme eines Ortsaugenscheins sowie einer ausführlichen Erörterung der Planrechtfertigung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.4.2015, S. 7 - 21) getroffen, in deren Rahmen alle wesentlichen Gesichtspunkte, namentlich hinsichtlich der Methodik und der Eingangsdaten der erstatteten Verkehrsprognose Gegenstand der Erörterung gewesen sind. Hierbei haben insbesondere der seitens der Kläger zum Termin mitgebrachte Dipl.-Ing. F … und der für den Beklagten tätige Gutachter Dipl.-Ing. H … (Büro …) ihre fachlichen Standpunkte umfassend ausgetauscht und der Gutachter des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts die gefundenen Ergebnisse einleuchtend begründet. Mit den in diesem Zusammenhang von Klägerseite gestellten Beweisanträgen (vgl. Niederschrift vom 22.6.2015, S. 16 f.) hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls gründlich auseinandergesetzt und die Gesamtergebnisse zur Frage der Planrechtfertigung im Urteil detailliert dargelegt (vgl. Urteilsumdruck, S. 18 - 30). Ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Erstgerichts hat die Klägerseite im Übrigen nicht gerügt. Vor diesem Hintergrund vermag der klägerische Vortrag zum vermeintlich fehlenden verkehrlichen Bedarf bzw. zu den behaupteten Defiziten der Verkehrsprognose, der im Wesentlichen lediglich eine Wiederholung des Vortrags der Klägerseite aus dem erstinstanzlichen Verfahren darstellt, mit dem sich das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - gründlich und rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt hat, Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen. Eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens stellt zudem schon im Ansatz keine substanziierte Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, wie sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Zulassungsverfahren gefordert ist (vgl. nur BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 22 m.w.N.).

Die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Planrechtfertigung ergibt sich dessen ungeachtet auch schon im Hinblick darauf, dass das Erstgericht sein Urteil - selbständig tragend - auch darauf gestützt hat, dass sich die Planrechtfertigung vorliegend bereits aus der Verbesserung der gegenwärtigen verkehrlichen Situation herleiten lässt (vgl. hierzu auch Planfeststellungsbeschluss, S. 21 f.). Dies gilt zum einen mit Blick darauf, dass durch das planfestgestellte Vorhaben die Staatsstraße 2020 von Norden her (unter Wegfall von Umwegen) direkt an eine neu errichtete bzw. verlegte Anschlussstelle der Bundesautobahn A 96 angebunden und somit die Netzfunktion der Staatsstraße (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) gestärkt wird. Zum anderen steht zur Überzeugung des Erstgerichts fest, dass im Zuge der mit dem Vorhaben verbundenen Entlastung von Ortsdurchfahrten vom Durchgangsverkehr, namentlich der Orte H …, S … und T … (die beiden letzteren mit kurvenreicher Straßenführung), die Verkehrssicherheit erhöht wird (vgl. Urteilsumdruck, S. 20 - 22).

Beide Gesichtspunkte vermag die Klägerseite nicht substanziiert infrage zu stellen. Zum einen lässt sich eine qualitative Verbesserung der Verknüpfungssituation von Staatsstraße 2020 und Bundesautobahn A 96 - und die damit einhergehende Steigerung der Netzfunktionalität der Staatsstraße 2020, die als Teil des Staatsstraßennetzes zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bildet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) - durch das planfestgestellte Vorhaben aus Sicht des Senats nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Zum anderen bestreitet auch die Klägerseite nicht, dass im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens eine verkehrliche Entlastung mehrerer Ortsdurchfahrten zu erwarten ist. Eine solche Entlastung geht - erst recht bei kurvenreicher Straßenführung - typischerweise mit einer Steigerung der Verkehrssicherheit einher. Einen Beweisantrag zur bezweifelten Steigerung der Verkehrssicherheit hat die Klägerseite im Übrigen nicht gestellt.

Auch der im Zulassungsverfahren zuletzt erfolgte klägerische Hinweis auf einen zwischenzeitlich erfolgten Ausbau der G …straße in U … (südlich der A 96) vermag, ungeachtet des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkts von dessen Erlass am 14. April 2014 (vgl. hierzu auch unten Ziff. 1.2.2.3.2.5), weder den oben dargelegten Gesichtspunkt der Steigerung der Netzfunktionalität der Staatsstraße 2020 noch denjenigen der verkehrlichen Entlastung mehrerer Ortsdurchfahrten durch das planfestgestellte Vorhaben ansatzweise infrage zu stellen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Straßenplanung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sogar bereits dann vernünftigerweise geboten sein kann, wenn eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 9 B 6.14 - juris Rn. 10). Vorliegend lässt sich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse durch das planfestgestellte Vorhaben, das im 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern als ein Vorhaben der ersten Dringlichkeit enthalten ist, nicht in Abrede stellen (vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 22).

1.2.2.2 Eine Ergebnisunrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist auch hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung des Beklagten, namentlich der fachplanerischen Alternativenprüfung, nicht ersichtlich.

Aufgabe der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren ist es, sich ein wertendes Gesamturteil über in Betracht kommende Planungsalternativen zu bilden und dabei entsprechend dem Wesen der Planung einen Belang einem anderen vorzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 31 m.w.N.). Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs, der an eine fachplanerische Abwägungsentscheidung anzulegen ist, gilt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch eigene Ermittlungen anstelle der Planfeststellungsbehörde ersatzweise zu planen oder sich hierbei gar von Erwägungen einer besseren Planung leiten zu lassen. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr, zu prüfen, ob rechtsfehlerfrei geplant wurde (vgl. nur BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/10). Gemessen an diesen rechtlichen Grundsätzen ergeben sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine durchgreifenden Defizite der ausführlich begründeten und gut nachvollziehbaren verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob der Beklagte seine fachplanerische Abwägungsentscheidung frei von rechtlichen Mängeln getroffen hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 47 - 54).

Soweit die Klägerseite auch im Zusammenhang mit der fachplanerischen Abwägungsentscheidung ein weiteres Mal auf vermeintliche Defizite der Verkehrsprognose zu sprechen kommt, kann auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen unter Ziff. 1.2.2.1 verwiesen werden. Soweit die Klägerseite das Planungsziel des Beklagten, durch den Ausbau die Staatsstraße 2020 auf kurzem Weg an das übergeordnete Straßennetz - namentlich an die Bundesautobahn A 96 - anzubinden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 21), im Kontext der Trassenwahl (vgl. hierzu Urteilsumdruck, S. 48 ff.) infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann rechtswidrig ist, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133). Derartiges ist vorliegend schon im Ansatz nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund sind eine defizitäre erstgerichtliche Überprüfung der Verwerfung der von Klägerseite favorisierten „Variante 5“ oder der durch die Planfeststellungsbehörde durchgeführten Variantenprüfung insgesamt nicht zu erkennen.

Auch mit den von Klägerseite vorgebrachten Einwänden zum übermäßigen Flächenverbrauch und zu einem vermeintlichen Verstoß gegen raumordnungsrechtliche bzw. landesplanungsrechtliche Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht gründlich und in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt (vgl. Urteilsumdruck, insbesondere S. 51 - 53). Auch schon mit Blick darauf, dass die Klägerseite insoweit in wesentlichen Teilen nur ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ohne sich substanziiert mit der erstgerichtlichen Entscheidung selbst auseinanderzusetzen, vermag die Klägerseite eine Ergebnisunrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht aufzuzeigen. Eine Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens stellt - wie bereits dargelegt - schon im Ansatz keine substanziierte Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, wie sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Zulassungsverfahren gefordert ist. Mit der Zurückweisung der Einwendungen des Klägers als Naturschutzverband zum Denkmalschutz und zur Berücksichtigung privater Belange durch das Erstgericht (vgl. Urteilsumdruck, S. 53) setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren im Übrigen nicht ansatzweise auseinander.

1.2.2.3 Auch hinsichtlich der Frage, ob der verfahrensgegenständliche Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 14. April 2014 die Vorgaben des Naturschutzrechts, namentlich des Artenschutzes wahrt, sind auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens keine Rechtsfehler ersichtlich, die die Ergebnisrichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung in Zweifel ziehen könnten.

1.2.2.3.1 Dies gilt zunächst für den vom Verwaltungsgericht hinsichtlich naturschutzfachlicher Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde herangezogenen Prüfungsmaßstab (vgl. Urteilsumdruck, S. 31 f.). Das Erstgericht hat zu Recht die von Klägerseite kritisch bewertete höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung herangezogen, wonach es den Gerichten, wenn und solange sich die ökologische Wissenschaft nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis fehlt, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden. Die Annahmen der Planfeststellungsbehörde sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, dass sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung gegenüber zudem nicht bereits deshalb überlegen oder vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwendigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält. Anderes gilt erst dann, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde schließlich nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinausliefen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u.a. - BayVBl. 2016, 199 Rn. 826).

1.2.2.3.2 Gemessen an diesen Maßstäben vermag die Klägerseite rechtserhebliche Defizite der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten hinsichtlich der Frage der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) jedenfalls im Ergebnis nicht aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen Urteilsumdruck, S. 32 - 47).

1.2.2.3.2.1 Dies gilt namentlich hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht ausgiebig erörterten Art Feldlerche (vgl. Niederschrift vom 29.4.2015, S. 15 - 21). Der Senat sieht auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens im Zulassungsverfahren keine Anhaltspunkte für Zweifel an der ausführlich, detailliert und gut nachvollziehbar begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der lokalen Population der Art Feldlerche sicherstellen, dass Störungen im Sinn des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterbleiben (vgl. Urteilsumdruck, S. 32 - 38). Dies schließt die erstgerichtlichen Annahmen zur Habitateignung der gewählten Ausgleichsflächen, insbesondere auch zu den Effektdistanzen und dem Fehlen einer zulasten der Feldlerche wirkenden biologischen Barriere, und zur Eingrenzung der lokalen Population der Feldlerche auf den Bereich der I …- …- … mit ein. Für von Klägerseite behauptete „Denkfehler und Widersprüche“ in der Entscheidung des Erstgerichts ist nichts ersichtlich.

Im Übrigen hat der Beklagte im Zulassungsverfahren ein weiteres Mal gut nachvollziehbar und ohne substanziellen Widerspruch der Klägerseite dargelegt, dass die zugunsten der Art Feldlerche vorgesehenen Ausgleichsflächen geeignet und so großzügig dimensioniert sind, dass sich diese sogar unter Zugrundelegung der weitreichenderen Annahmen der Klägerseite zum Vorkommen von Feldlerchen im Untersuchungsgebiet als hinreichend erweisen würden.

1.2.2.3.2.2 Ernstliche Zweifel an der erstgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch hinsichtlich der Verneinung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich von Fledermausarten nicht. Das Verwaltungsgericht setzt sich diesbezüglich nicht zuletzt auch detailliert und ausführlich - und unter besonderer Berücksichtigung der von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahme eines Sachverständigen für Baumstatik - mit der Frage auseinander, ob die planfestgestellte Vermeidungsmaßnahme, nämlich die Schaffung einer Überflughilfe durch eine dichte Baumpflanzung unter Überspannung des Bettes des K …, hinreichend wirkungsvoll ist (vgl. Urteilsumdruck, S. 38 - 42, insbesondere S. 40 f.). Dieser gründlichen Auseinandersetzung setzt die Klägerseite im Zulassungsverfahren keine Gesichtspunkte entgegen, aus der sich durchgreifende Zweifel ergäben. Im Übrigen hat sich das Erstgericht auch ausführlich mit den im Zusammenhang der Betroffenheit von Fledermausarten gestellten klägerischen Beweisanträgen auseinandergesetzt (vgl. Urteilsumdruck, S. 41 f.). Diesbezügliche Verfahrensrügen wurden nicht erhoben.

1.2.2.3.2.3 Auch hinsichtlich der Art Bachmuschel ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Verstoßes gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Soweit diesbezüglich die Frage der korrekten Ermittlung möglicher Bachmuschelvorkommen angesprochen ist, kann auf die Ausführungen des Senats unter Ziff. 1.2.1.2 verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat die nach gründlicher Erörterung des Themenfelds „Bachmuschel“ in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.4.2015, S. 22 - 26) gefundenen Ergebnisse in seiner Entscheidung gut nachvollziehbar dargestellt (vgl. Urteilsumdruck, S. 42 f.). Soweit die Wirksamkeit der im Planfeststellungsbeschluss vorsorglich angeordneten Vermeidungsmaßnahmen in Rede steht, setzt die Klägerseite den ausführlichen, detaillierten und gut nachvollziehbaren Darlegungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsumdruck, S. 44 - 46) keine substanziiert vorgetragenen Gesichtspunkte entgegen, die das Erstgericht nicht bereits im Rahmen seiner Urteilsfindung berücksichtigt hätte.

1.2.2.3.2.4 Bezüglich der Art Schwarzstorch ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Verstoßes gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Entgegen klägerischer Darstellung hat es das Verwaltungsgericht vorliegend nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch Nahrungsstätten zu berücksichtigen sein können (vgl. Urteilsumdruck, S. 46 f.). Die Klägerseite vermag auch im Zulassungsverfahren nicht aufzuzeigen, dass dem Schwarzstorch projektbedingt keine ausreichenden Nahrungsflächen verbleiben.

1.2.2.3.2.5 Hinsichtlich der im erstgerichtlichen Verfahren auch von Klägerseite eher am Rande behandelten Art Kiebitz wurde erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 24. März 2015 die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands mit Blick darauf behauptet, dass der Kiebitz „jetzt“ in das maßgebliche Gebiet zurückgekehrt sei. Im Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen sei der Kiebitz demgegenüber in dem Gebiet nicht festgestellt worden (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.4.2015, S. 21). Das Verwaltungsgericht ist den diesbezüglichen klägerischen Einwendungen unter Verweis auf eine eingetretene Präklusion nicht nachgegangen (vgl. Urteilsumdruck, S. 47). Ob diese Verfahrensweise des Erstgerichts mit der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage der Präklusion in Einklang steht, kann jedoch dahinstehen (vgl. EuGH, U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - NJW 2015, 3495 Rn. 76 ff.). Zur Überzeugung des Senats steht die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hiervon unabhängig fest.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt von dessen Erlass (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 1.4.2009 - 4 B 62.08 - juris Rn. 19; U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113/115; U.v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246/250; BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u.a. - BayVBl 2016, 155 Rn. 359 f. m.w.N.). Eine spätere Änderung der Sach- oder der Rechtslage ist demgegenüber nicht geeignet, einer zuvor getroffenen Entscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83/109 m.w.N.). Hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden naturschutzfachlichen Bestandserfassung ist zudem ein zeitlicher Vorlauf zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in tatsächlicher Hinsicht unvermeidlich und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 9 A 25.10 - juris Rn. 50; zeitlicher Vorlauf hier über 15 Monate).

Vorliegend konnte der Beklagte bei der vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 14. April 2014 durchgeführten naturschutzfachlichen Bestandserfassung kein Vorkommen des Kiebitz im maßgeblichen Gebiet feststellen. Etwaige durchgreifende Defizite dieser Bestandserfassung zeigt die Klägerseite nicht auf. Vielmehr verweist die Klägerseite auf ein diesbezügliches gerichtliches Aufklärungsschreiben vom 11. Januar 2017 hin lediglich auf einen - erfolglosen - Brutversuch des Kiebitz Anfang April 2014 (also erst unmittelbar vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses) und auf eine unregelmäßige Anwesenheit der Art Kiebitz bis zum Jahr 2013. Der darüber hinaus erfolgende Hinweis auf eine im maßgeblichen Bereich aktuell vorhandene Kiebitzpopulation kann die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. April 2014 schließlich schon im Ansatz nicht infrage stellen. Wie soeben ausgeführt, ist eine (eventuelle) Änderung der Sachlage nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nicht geeignet, der zuvor getroffenen Entscheidung nachträglich den Stempel der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken.

2. Der Rechtsstreit weist - soweit die aufgeworfenen Fragen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind - auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die auftretenden Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Namentlich ergeben sich entgegen klägerischem Vortrag keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs für naturschutzfachliche Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde bzw. hinsichtlich der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind. Der diesbezügliche Prüfungsmaßstab ist - wie das Verwaltungsgericht unter Angabe einschlägiger Fundstellen zutreffend dargelegt hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 31 f.) - höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu oben Ziff. 1.2.2.2.1). Hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind im vorliegenden Rechtsstreit besondere rechtliche Zweifelsfragen ebenfalls nicht aufgeworfen (vgl. hierzu oben Ziff. 1.2.1.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Präklusion ergeben sich vorliegend keine entscheidungserheblichen rechtlichen Schwierigkeiten (vgl. hierzu soeben unter Ziff. 1.2.2.3.2.5).

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten zeigen die Klägervertreter zudem weder substanziiert noch fristgerecht auf. Der Darlegungslast nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kommt gerade auch hinsichtlich des Aufzeigens tatsächlicher Schwierigkeiten eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 33 und § 124a Rn. 71). Dieser Darlegungslast werden die Klägervertreter durch den diesbezüglich erfolgenden bloßen Verweis auf Darlegungen eines Dritten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 - und damit zudem außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - schon im Ansatz nicht gerecht. Es ist Sache des vor dem Verwaltungsgerichtshof postulationsfähigen Prozessvertreters (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO), den von ihm für maßgeblich erachteten Streitstoff selbst zu durchdringen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 56; zur Nichtberücksichtigung des Vorbringens Dritter im Anwaltsprozess vgl. auch BVerwG, B.v. 11.12.2012 - 8 B 58/12 - NVwZ-RR 2013, 341 Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - DVBl 2015, 189 Rn. 36 m.w.N.).

Schließlich kann sich aus einer relativen Vielzahl aufgeworfener Einzelfragen, die für sich genommen jeweils keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten begründen, keine besondere Schwierigkeit insgesamt ergeben.

3. Lediglich höchst vorsorglich wird in Anbetracht des umfänglichen klägerischen Vortrags darauf hingewiesen, dass der Senat nicht gehalten ist, in seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte folgt, sich mit jedem Vorbringen im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/146; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.7.2013 - 9 A 7.13 - juris Rn. 4). Ebenso wenig wird ein Gericht durch Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 38 f. m.w.N.). Hierdurch wird nicht infrage gestellt, dass der Senat das gesamte Vorbringen der Beteiligten vorliegend vollständig zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 34.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei entspricht es - in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 - 9 KSt 2.15 - NuR 2016, 127/128 m.w.N.) - der Handhabung des Senats, den Streitwert für Verbandsklagen eines Naturschutzvereins in planfeststellungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel mit 30.000 Euro zu bemessen. Umstände, die für den vorliegenden Fall entgegen dieser Regel die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war deshalb entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Dezember 2014 wird die Klage abgewie-sen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 für den Bau der Ortsumgehung M … (Landkreis B …) im Zuge der Staats Straße … Die Neubaulänge beträgt etwa zwei Kilometer. Planungsziel ist unter anderem die Entlastung der Ortsdurchfahrt M … vom Durchgangsverkehr. Die Ortsdurchfahrt M … ist derzeit mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von ca. 9.000 Kfz/24 h belastet.

Nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Verkehrsprognose der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … …, vom März 2009 beträgt die DTV auf der planfestgestellten Umgehungsstraße im Prognosejahr 2025 ca. 6.900 Kfz/24 h. Die Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrt liegt hiernach bei täglich 6.000 bis 7.000 Fahrzeugen. Auch die Klägerseite geht von einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf die planfestgestellte Ortsumgehung in Höhe von ca. 6.000 Kfz/24 h aus.

Im 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 11. Oktober 2011 findet sich das planfestgestellte Vorhaben in der „1. Dringlichkeit - Reserve“.

Der Kläger ist Eigentümer von an Dritte verpachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen, die für das verfahrensgegenständliche Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 aufgehoben. Für das Vorhaben fehle bereits eine hinreichende Planrechtfertigung, jedenfalls aber sei die Möglichkeit eines Ausbaus der bestehenden Ortsdurchfahrt der Staats Straße ohne nähere Prüfung vorzeitig ausgeschieden und nicht in die Abwägung möglicher Ausbauvarianten einbezogen worden. Die weiteren von Klägerseite angeführten Gesichtspunkte hätten demgegenüber nicht zum Erfolg der Klage führen können.

Beklagter und Beigeladene halten den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, 

die Klage unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Dezember 2014 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Der Kläger hält den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und verteidigt die erstgerichtliche Entscheidung.

Der Senat hat am 21. März 2017 Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins.

Wegen weiterer Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufungen von Beklagtem und Beigeladener haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 zu Unrecht aufgehoben. Die Klage des Klägers ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen.

1. Der auf Grundlage von Art. 35 ff. BayStrWG i.V.m. Art. 72 ff. BayVwVfG erlassene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 leidet an keinen durchgreifenden formellen Defiziten. Insbesondere sind rechtserhebliche Defizite der durchgeführten FFH-Vorprüfung mit Bezug auf das in räumlicher Nähe des Vorhabens gelegene FFH-Gebiet DE 6035-372 „R …-, M …- und Ö … um B …“ entgegen klägerischer Auffassung nicht ersichtlich. Für den Senat ist vielmehr - auch auf der Grundlage der diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung - nachvollziehbar, dass es der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung vorliegend nicht bedurfte.

Der im Rahmen einer FFH-Vorprüfung (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-Richtlinie) anzulegende Maßstab ist nicht identisch mit den Anforderungen, die an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zu stellen sind. Erst wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2007 - 4 BN 46.07 - NVwZ 2008, 210 Rn. 11; U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 62).

Eine derartige ernsthafte Besorgnis nachteiliger Auswirkungen auf das FFH-Gebiet besteht jedoch zur Überzeugung des Senats vorliegend nicht. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Beklagten sind vielmehr erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „R …-, M …- und Ö … um B …“ im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens schon im Ansatz nicht zu besorgen (vgl. insbesondere Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 6.11.2009; vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 43 f.). Die insoweit von Klägerseite geäußerten Befürchtungen hinsichtlich vermehrter Überschwemmungen artenreicher Wiesen sowie der Schädigung namentlich von Fischarten innerhalb des FFH-Gebiets durch Eintrag von verschmutztem Straßenabwasser über den H … in den M … vermag der Senat nach erfolgter ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 7 ff.) nicht nachzuvollziehen. Für den Senat haben sich hiernach keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das planfestgestellte Gesamtsystem der Straßenentwässerung nicht sicherstellt, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „R …-, M …- und Ö … um B …“ unterbleiben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der fachgerechten Ausführung und hinreichenden Dimensionierung des planfestgestellten Absetz- und Regenrückhaltebeckens, das auch vom bezüglich wasserwirtschaftlicher Fragestellungen in besonderem Maße fachkundigen Wasserwirtschaftsamt (vgl. Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010) einer Prüfung unterzogen worden ist (vgl. insbesondere Schreiben des Wasserwirtschaftsamts H vom 21.10.2011). Die Klägerseite, die sich lediglich auf befürchtete Überschwemmungen aufgrund persönlicher Erfahrungen beruft, hat dem nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, als sich die im FFH-Gebiet „R …-, M …- und Ö … um B …“ vorhandenen artenreichen Wiesen nach den auch insoweit nachvollziehbaren sachverständigen Darlegungen des Diplom-Geoökologen M … in der mündlichen Verhandlung ohnedies nur im Falle häufiger Überschwemmungen in ihrer Artenzusammensetzung ändern (vgl. Niederschrift, S. 9).

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch in materieller Hinsicht keine Rechtsfehler auf, die zu dessen Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führten.

2.1 Das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung ist bei dem planfestgestellten Vorhaben gegeben. Die Planrechtfertigung ist - als Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in die Rechte Privater verbunden ist - ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Das Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn für das Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312, bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314). Auch Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt kein unabweisbares Bedürfnis für ein Vorhaben. Eine solche zumeist unerfüllbare Zulässigkeitsvoraussetzung stellte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis ein weitgehendes Verbot der Enteignung dar. Mithin genügt es für die Erforderlichkeit des Vorhabens auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive, dass es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist (BVerfG, U.v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 - NVwZ 2014, 211 Rn. 185f. m.w.N.).

2.1.1 Ob für ein planfestgestelltes Vorhaben ein Bedarf besteht - das konkrete Vorhaben also vernünftigerweise geboten ist - muss prognostisch ermittelt werden. Hinsichtlich eines Vorhabens der verkehrlichen Infrastruktur bedarf es insoweit einer Verkehrsprognose. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, unterliegt eine behördliche Verkehrsprognose nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 76 m.w.N.).

Der Senat hat entgegen klägerischer Auffassung im Ergebnis vorliegend keine Zweifel, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … vom März 2009; vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 27), die für das Prognosejahr 2025 von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke auf der Plantrasse von 6.900 Kfz/24h und einer Entlastung der Ortsdurchfahrt von überörtlichem und örtlichem Verkehr im Bereich von 6.000 bis 7.000 Fahrzeugen täglich ausgeht (ca. 2/3 der Gesamtverkehrsmenge von 9.000 bis 10.000 Fahrzeugen täglich), nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der maßgebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Dass dies der Fall ist, hat sich nicht zuletzt auch im Zuge der gut nachvollziehbaren Erläuterung des Verkehrsgutachtens durch den Bearbeiter Dipl.-Ing. K … in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. Niederschrift, S. 6 f. sowie Tischvorlage der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … vom 28.3.2017; vgl. auch die bereits im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegten und gut nachvollziehbaren fachlichen Erläuterungen im Schreiben der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … vom 10.12.2014).

Die hinsichtlich der Verkehrsprognose von klägerischer Seite vorgebrachten Bedenken vermochten demgegenüber - unter Beachtung des dargelegten Maßstabs der gerichtlichen Kontrolle - nicht durchzugreifen. Dies gilt schon insoweit, als die vorgebrachten laienhaften Einzeleinwände der Klägerseite - namentlich etwa hinsichtlich einer fehlenden Verkehrs-Zählstelle im Bereich des Dorfplatzes, von Detailfragen des innerörtlichen Verkehrs oder der Art und Weise der Einbeziehung der „Shell-Studie“ in die Untersuchung - die insgesamt einwandfreie Erstellung des Verkehrsgutachtens auf der Grundlage einer Modellierung des Straßennetzes der Gemeinde, der Verwendung der einschlägigen Strukturdaten und unter zusätzlicher Heranziehung von in hinreichender Dichte durchgeführten Verkehrszählungen zur Kalibrierung des Verkehrsmodells schon im Ansatz nicht infrage stellen konnten.

Letztlich kann dies jedoch dahin stehen, weil die Klägerseite ausweislich der in das gerichtliche Verfahren eingebrachten „Fehleranalyse der Verkehrsuntersuchung St … Ortsumgehung M …“ vom Januar 2017 (S. 6) selbst ausdrücklich zugesteht, dass sich der Durchgangsverkehr bei Verwirklichung der planfestgestellten Maßnahme in einer Größenordnung von etwa 6.000 Kfz/24h auf die Ortsumgehung verlagern werde. Mithin wird das planerische Ziel des Beklagten, die Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr zu entlasten, auch auf der Grundlage der klägerischen Annahmen erreicht. Diese Annahmen weichen mithin mit Blick auf die Zielerreichung nicht maßgeblich von der der Planfeststellung zugrunde gelegten Verkehrsprognose ab, die für den Planungsfall von einer Entlastung der Ortsdurchfahrt im Bereich von 6.000 bis 7.000 Fahrzeugen täglich, einschließlich des örtlichen Verkehrs, ausgeht. Unbeschadet dessen behielte das planerische Ziel, die Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr zu entlasten, sogar bei niedrigeren als den in der Verkehrsprognose ermittelten und auch von Klägerseite erwarteten Belastungswerten sein planrechtfertigendes Gewicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012, 180/181 Rn. 15; BayVGH, U.v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 41).

Vor diesem Hintergrund war der klägerische Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob das Verkehrsgutachten gravierende fachliche und methodische Fehler aufweist, abzulehnen. Die Kläger haben die methodische Vorgehensweise des Verkehrsgutachters, das Gutachten auf der Grundlage der einschlägigen Strukturdaten und unter zusätzlicher Heranziehung der Ergebnisse durchgeführter Verkehrszählungen zu erstellen, nicht erschüttert. Die Klägerseite stellt mit ihren Ausführungen insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung den wissenschaftlich begründeten Ausführungen des Verkehrsgutachters lediglich eine eigene - fachlich nicht hinreichend fundierte - Meinung gegenüber. Für den Senat wurde nicht ersichtlich, dass die Ausführungen des Verkehrsgutachters wissenschaftlich-methodisch nicht vertretbar wären oder methodisch grobe Mängel aufwiesen. Deshalb musste sich dem Senat eine Beweisaufnahme durch Sachverständige jedenfalls nicht aufdrängen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - NVwZ 2007, 1074 Rn. 71 m.w.N.; B.v. 28.3.2013 - 4 B 15.12 - juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - juris Rn. 10 m.w.N.). Außerdem würde eine diesbezügliche Beweiserhebung dem Verfahren allenfalls eine dritte (wissenschaftliche) Meinung hinzufügen. Der Verwertung bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstatteter Gutachten und Äußerungen - wie vorliegend erfolgt - steht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nichts entgegen (vgl. nur BVerwG, B.v. 30.8.1993 - 2 B 106.93 - juris Rn. 2 m.w.N.). Zudem ist die von der Klägerseite formulierte Beweisfrage schon im Hinblick auf die - wie dargelegt - im Wesentlichen unstreitige erhebliche Entlastungswirkung der planfestgestellten Ortsumgehung schon nicht entscheidungserheblich.

Hinzu kommt, dass nicht zu bestreiten ist, dass mit der prognostizierten Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrt von M … auch eine Steigerung der Verkehrssicherheit im Bereich dieser Ortsdurchfahrt einher geht (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 8 ZB 15.2159 - juris Rn. 16 f.). Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass im Bereich der bestehenden Ortsdurchfahrt M … auch ausweislich des seitens des Senats eingenommenen Augenscheins sicherheitsrelevante Defizite namentlich hinsichtlich vergleichsweise enger Kurven, eher geringer Querschnittsbreiten, schmaler oder gänzlich fehlender Gehwege und einer (teilweise) unausgewogenen Linienführung bestehen (vgl. hierzu auch Planfeststellungsbeschluss, S. 28). Diese Steigerung der Verkehrssicherheit fällt umso größer aus, als der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung gut nachvollziehbar dargelegt hat, dass die überproportionale Abnahme des Lkw-Verkehrs im Bereich der Ortsdurchfahrt um ca. 500 tägliche Fahrten insoweit bedeutende positive Effekte hat (vgl. Niederschrift, S. 6).

Schließlich ergibt sich eine erhöhte Dringlichkeit des planfestgestellten Vorhabens nach der Rechtsprechung des Senats auch mit Blick auf die bestehende Sonderbaulastvereinbarung zwischen Beigeladener und Beklagtem vom 26. April bzw. 4. Mai 2007 (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 24). Insoweit bewirkt der geplante Bau des planfestgestellten Vorhabens in der vereinbarten kommunalen Baulast eine Veränderung bei der Dringlichkeitseinstufung. Im Ergebnis ist ein Staatsstraßenbauvorhaben wie das planfestgestellte, das sich nach dem 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 11. Oktober 2011 ohnedies bereits in der Dringlichkeitsstufe „1 R“ befindet, zu beurteilen, als wäre es im Ausbauplan in der Dringlichkeitsstufe „1“ eingestuft (vgl. BayVGH, U.v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 42). Auch diese erhöhte Dringlichkeit streitet für die Planrechtfertigung des Vorhabens.

2.1.2 Die Planrechtfertigung für das streitgegenständliche Vorhaben entfällt vorliegend schließlich auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil dem Ausbauvorhaben bei vorausschauender Beurteilung durch die Planfeststellungsbehörde unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstünden (vgl. zu diesem Prüfungsgesichtspunkt im Rahmen der Planrechtfertigung BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200 m.w.N.). Für derartige unüberwindbare finanzielle Hürden fehlt es entgegen klägerischer Behauptung an jeglichem konkreten Anhaltspunkt. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, als die finanziell uneingeschränkt leistungsfähige Beigeladene, die mit dem Beklagten auf der Grundlage eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses am 26. April bzw. 4. Mai 2007 - wie soeben dargelegt - eine Sonderbaulastvereinbarung getroffen hat, mit einer erheblichen staatlichen Förderung des planfestgestellten Vorhabens rechnen kann. Nach den insoweit für den Senat plausiblen Darlegungen des ersten Bürgermeisters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 5) ist für das planfestgestellte Vorhaben ein Fördersatz in Höhe von 72% zu erwarten (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 46: Regelförderung in Höhe von etwa 75%).

2.2 Auch die Festlegung der Planungsziele und die vom Beklagten durchgeführte fachplanerische Alternativenprüfung leiden nicht unter beachtlichen Rechtsfehlern.

2.2.1 Die Planfeststellungsbehörde verfügt im Rahmen ihres planerischen Ermessens über einen weiten Spielraum bei der Festlegung von Planungszielen. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen anstelle der Planfeststellungsbehörde ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer besseren Planung leiten zu lassen. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr zu prüfen, ob rechtsfehlerfrei geplant wurde (vgl. nur BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/10). Rechtswidrig ist die Vorgehensweise bei der Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).

Vorliegend verfolgt der Beklagte mit der planfestgestellten Ortsumgehung die Ziele der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsablaufs, die Verbesserung der Funktion der Staats Straße als Verbindungs Weg von und nach B …, die Trennung der verschiedenen Verkehrsarten und der Entlastung der Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 29). Diese Planungsziele sind nach den dargelegten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden. Auch aus der vom Klägervertreter (vgl. Niederschrift, S. 6) in diesem Zusammenhang konkret benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226) ergibt sich nichts anderes.

2.2.2 Die klägerischen Einwände gegen die auf der Grundlage mithin rechtmäßiger Planungsziele durchgeführte fachplanerische Alternativenprüfung vermögen ebenfalls nicht durchzugreifen. Insbesondere trifft es entgegen klägerischer Behauptung nicht zu, dass der Beklagte die sogenannte Nullvariante nicht bzw. rechtlich nur unzureichend geprüft habe.

Im Rahmen der fachplanerischen Alternativenprüfung ist es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich ein wertendes Gesamturteil über in Betracht kommende Planungsalternativen zu bilden und dabei einen Belang einem anderen vorzuziehen. Gerichtlicher Kontrolle ist die Variantenauswahl nur begrenzt zugänglich. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst überschritten, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde, sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 31 unter Bezugnahme auf B.v. 12.4.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943/947; U.v. 30.1.2008 - 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 36).

Von einer Alternative kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft (vgl. etwa BVerwG, U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 70). Dies ist namentlich der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht erreicht werden kann (BVerwG, B.v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris Rn. 42 m.w.N). Zumutbar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, Abstriche vom Ziel-erfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbstständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 143).

Bei der fachplanerischen Alternativenprüfung kann die Planfeststellungsbehörde in Stufen vorgehen. So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Alternativenprüfung in einer ersten Stufe diejenigen Varianten ausscheidet, die nicht näher zu untersuchen sind, weil sie bereits nach einer Grobanalyse nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 u.a. - NVwZ 2012, 1314 Rn. 128 m.w.N). Namentlich auch bei der Planung von Ortsumgehungen ist die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet, jede nur denkbare Variante genauer zu untersuchen. Insbesondere ist sie nicht genötigt, Alternativen (wie beispielsweise die Beschränkung auf verkehrslenkende Maßnahmen) zu prüfen, die auf ein anderes Projekt hinauslaufen (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.2013 - 9 B 18.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßgaben hat die Planfeststellungsbehörde vorliegend die Variante „Beibehaltung des bestehenden Verlaufs“ der Staats Straße … im Ortsbereich M … (Nullvariante) abwägungsfehlerfrei bereits im Rahmen einer Grobanalyse ausgeschieden. Insoweit ist es für den Senat offensichtlich, dass das rechtlich nicht zu beanstandende Planungsziel, die Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr zu entlasten, unter Beibehaltung des bestehenden Trassenverlaufs der Ortsdurchgangs Straße nicht erreicht werden kann. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss - unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang vorgebrachten privaten Einwendungen - hinreichend deutlich dargelegt und erläutert (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 29 f.). Diese Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde steht im Übrigen auch in Einklang mit der von Klägerseite auch insoweit ausdrücklich angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Pflicht zur Überprüfung des Variantenvergleichs „so weit gehen“ könne, auch die Frage nach der Nullvariante nicht auszusparen (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 62 m.w.N.).

2.3 Auch bei der Abwägung der für und gegen das planfestgestellte Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange sind dem Beklagten keine rechtserheblichen Fehler unterlaufen.

Das Gebot gerechter Abwägung wird nicht verletzt, wenn sich die zuständige Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen widerstreitenden Belangen für die Bevorzugung einzelner Belange und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. nur BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 14.2.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56/64).

2.3.1 Vorliegend hat sich der Beklagte im Rahmen seiner planerischen Abwägungsentscheidung mit der Lärm- und Schadstoffsituation im Bereich der im Umfeld der Trasse der planfestgestellten Umgehungsstraße gelegenen Wohngebiete bzw. Einzelanwesen ausführlich beschäftigt und diesbezügliche Lärmberechnungen für den Prognosefall durchgeführt. Hierbei ist die Planfeststellungsbehörde zu dem auch von Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel gezogenen Ergebnis gekommen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) an allen Wohngebäuden sowohl am Tag als auch in der Nacht wesentlich unterschritten werden, ohne dass insoweit Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Sogar bei den abseits der zusammenhängenden Bebauung gelegenen Wohngebäuden bzw. Wochenendhäusern werden nach den durchgeführten Berechnungen die für reine und allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV geltenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts deutlich unterschritten. Die maximal auftretenden Beurteilungspegel liegen insoweit bei lediglich 53,7 dB(A) tagsüber und 45,2 dB(A) nachts (vgl. hierzu Anlage 1 zur Planunterlage 11.1). Auch die einschlägigen lufthygienischen Grenzwerte der werden an den zum geplanten Trassenverlauf am nächsten gelegenen Wohngebäuden nicht erreicht.

Auf der anderen Seite ergibt sich im Bereich der Ortsdurchfahrt von M … - dem Grunde nach unbestritten - eine ganz erhebliche Entlastung der dort vorhandenen Wohnbebauung namentlich von Verkehrslärm, den die Beklagte bei der getroffenen planerischen Abwägungsentscheidung ohne Rechtsfehler maßgeblich zugunsten des planfestgestellten Vorhabens gewichtet hat (vgl. zum Ganzen Planfeststellungsbeschluss, S. 61 ff.). Im Rahmen des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte die insoweit zu erwartenden und im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten erheblichen Lärmentlastungen im Bereich der Ortsdurchfahrt von M … ergänzend „gebäudescharf“ beziffert (vgl. hierzu das in das Gerichtsverfahren eingeführte Schreiben der Regierung von O … vom 25.9.2014; vgl. auch Niederschrift über die erstinstanzliche mündliche Verhandlung vom 18.12.2014, S. 5 f.).

2.3.2 Vom Kläger in allgemeiner Art und Weise befürchtete Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, namentlich durch mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundene Eingriffe in den Grundwasserhaushalt, hat die Klägerseite lediglich behauptet, jedoch nicht plausibel gemacht. Auch hinsichtlich sonstiger Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa den von Klägerseite genannten Aspekten des Flächenverbrauchs oder der Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Wegesystems, vermochte die Klage schon im Ansatz nicht deutlich zu machen, inwieweit der angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit Abwägungsdefizite enthalten soll. Solche Defizite sind für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich (vgl. zu den Belangen der Land- und Forstwirtschaft auch Planfeststellungsbeschluss, S. 75 ff.).

2.4 Die Belange des Naturschutzes werden von dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auch in materieller Hinsicht in vollem Umfang gewahrt.

2.4.1 Wie bereits unter Ziff. 1 zur Frage der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Einzelnen dargelegt, sind im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „R …-, M …- und Ö … um B …“, namentlich durch einen von Klägerseite befürchteten Abfluss von Wasser von der Plantrasse über das geplante Regen-Rückhaltebecken in den H … und sodann in den M …, nicht zu besorgen (vgl. zum Ganzen auch Planfeststellungsbeschluss, S. 43 f. und S. 69 ff.)

2.4.2 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss geht auch zu Recht davon aus, dass ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand (§ 44 BNatSchG) im Zuge der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens nicht verwirklicht wird.

2.4.2.1 Dies gilt namentlich hinsichtlich des in etwa 135 Meter Entfernung von einem geplanten Straßeneinschnitt vorhandenen Vorkommens der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Pflanzenart Prächtiger Dünnfarn (trichomanes speciosum). Das vom Staatlichen Bauamt B … insoweit in Auftrag gegebene biologische Fachgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf eine Gefährdung des Standorts der Art durch das planfestgestellte Straßenbauvorhaben ergeben hätten (Gutachten O … vom 14.4.2008, S. 7). Ein weiteres vom Staatlichen Bauamt B … in Auftrag gegebenes hydrogeologisches Gutachten kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die Auswertung aller Untersuchungsergebnisse zeige, dass eine Beeinflussung des Farnvorkommens im Zuge der geplanten Baumaßnahmen schon deshalb ausgeschlossen werden könne, weil die vom Farn benötigte Feuchtigkeitszufuhr nicht über das Grundwasser, sondern über den Niederschlag und damit den Sickerwasserstrom direkt im Umfeld der Schichtfuge am Vorkommensstandort erfolge (Gutachten P … vom 27.11.2007, S. 10). Diese Erkenntnisse stellt auch die Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel.

Dessen ungeachtet sieht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Art Prächtiger Dünnfarn vorsorglich konfliktvermeidende Maßnahmen vor (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 45). Namentlich erfolgt gegenüber der ursprünglichen Planung ein Abrücken der Trasse vom Waldrand (und damit vom Standort des Prächtigen Dünnfarns), die Pflanzung eines Waldbestands bzw. eines Feldgehölzes und eine Verringerung der Einschnittstiefe der Trasse (ursprünglich geplante Einschnittstiefe im Bereich des Farnvorkommens nach Angaben des Beklagten 10 bis 12 Meter, planfestgestellte Einschnittstiefe 6 bis 11 Meter). Diese vorsorglich angeordneten Maßnahmen dienen dem Ausschluss etwaiger Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf das Grundwasser, die das Farnvorkommen gegebenenfalls beeinträchtigen könnten (vgl. auch Niederschrift, S. 10).

2.4.2.2 Auch hinsichtlich der Vorkommen geschützter Tierarten ist für eine vorhabenbedingte Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nichts ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch Planfeststellungsbeschluss, S. 45 ff.). Dies gilt sowohl für die im H … bzw. im M … vorkommenden Arten Bachneunauge bzw. Koppe sowie für die im Wirkbereich des geplanten Vorhabens auftretenden Fledermausarten.

Von sachverständiger Seite wurde zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 8 f.) nachvollziehbar dargelegt, dass der von Klägerseite auch im Zusammenhang der etwaigen Gefährdung des Vorkommens von Bachneunauge bzw. Koppe befürchtete Abfluss von (verschmutztem) Wasser von der Plantrasse über das geplante Regen-Rückhaltebecken in den H … und sodann in den M … nicht zu besorgen ist (vgl. hierzu auch bereits oben Ziff. 1 und Ziff. 2.4.1).

Hinsichtlich der nach nachvollziehbarer sachverständiger Darstellung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 8) lediglich vereinzelt vorkommenden Fledermausarten wurden im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss Vermeidungs- bzw. Schutzmaßnahmen, wie die Pflanzung von Bäumen bzw. Hecken als Leitstrukturen, angeordnet. Deren Wirksamkeit wurde auch von Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel gezogen.

Auch hinsichtlich der Sicherstellung rechtzeitiger Wirksamkeit der nach den Festsetzungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergreifenden naturschutzfachlichen Maßnahmen haben sich im gerichtlichen Verfahren keine substanziellen Zweifel ergeben. Namentlich sind die seitens der Planfeststellungsbehörde angeordneten Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) entsprechend ausdrücklicher Festsetzung bereits im Vorlauf des eigentlichen Straßenbaues umzusetzen (Planfeststellungsbeschluss, S. 7).

2.4.3 Sonstige Verstöße des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3. Der Kläger trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Zugleich entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Verfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.

(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.

(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.

(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.

(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn

1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind,
2.
sie verfügbar sind,
3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 nicht vereinbar ist. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.

(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.

(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn

1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen,
2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen,
3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder
4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden. Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen, eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist. Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, ist der Verzicht auf sie unverzüglich schriftlich zu erklären. Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden.

(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.

(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 18. August 2011 - 715 C 85/11 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zurückverwiesen.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 8. September 2011 - 715 C 85/11 - ist damit gegenstandslos.

3. ...

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen, die im amtsgerichtlichen Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) ohne Durchführung einer - vom Beschwerdeführer zuvor beantragten - mündlichen Verhandlung ergangen sind.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer erwarb am 6. Juni 2009 bei der "Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH, Hamburg" ein "iPhone 3G". Da das Gerät zu diesem Zeitpunkt nur in Verbindung mit einem Vertrag über Telekommunikationsdienste der "T-Mobile Deutschland GmbH" verkauft wurde, schloss der Beschwerdeführer gleichzeitig einen Nutzungsvertrag mit der "T-Mobile Deutschland GmbH" zum Tarif "Complete XS" mit einer vereinbarten Laufzeit von 24 Monaten.

3

2. Mit Telefax vom 1. Juni 2011 erklärte der Beschwerdeführer, "den zum 06.06.2011 auslaufenden Vertrag" zu kündigen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 teilte die "Telekom Deutschland GmbH" dem Beschwerdeführer jedoch mit, dass eine Kündigung erst zum 6. Juni 2012 möglich sei. Da der Beschwerdeführer die dreimonatige Kündigungsfrist vor Ablauf der "Mindestlaufzeit" (6. Juni 2011) nicht eingehalten habe, habe sich der Vertrag inzwischen um weitere zwölf Monate verlängert.

4

3. Am 13. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gegen die "Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH" mit dem Antrag festzustellen, dass die Laufzeit seines "Telekom Deutschland Handy-Vertrages" vom 6. Juni 2009 mit Ablauf des 6. Juni 2011 beendet sei und nicht bis zum 6. Juni 2012 fortbestehe. Dies ergebe sich aus der ausdrücklich vereinbarten Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Etwa entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen seien nicht erkennbar, wären angesichts der individualvertraglich vereinbarten Befristung auf 24 Monate aber jedenfalls nicht wirksam einbezogen worden. Bei Vertragsschluss am 6. Juni 2009 habe der "Beauftragte der Beklagten" die Vertragslaufzeit von 24 Monaten auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers in den Vertrag aufgenommen, da dieser die monatliche Belastung mit einem Benutzungsentgelt von 24,95 Euro nur so lange wie nach den Kaufbedingungen unbedingt erforderlich habe akzeptieren wollen.

5

4. Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 ordnete das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 495a ZPO an und teilte den Parteien zugleich mit, ein Termin zur mündlichen Verhandlung werde nur dann anberaumt, wenn eine der Prozessparteien dies ausdrücklich unter Hinweis auf § 495a ZPO beantrage oder das Gericht dies für erforderlich halte.

6

5. Die Beklagte rügte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. Juli 2011 die fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, da die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand am Konzernsitz in Bonn habe.

7

Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 495a Satz 2 ZPO die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Zur Sache replizierte er, die Zuständigkeit des Gerichts sei gegeben, da der streitgegenständliche Kaufvertrag nicht mit der "Telekom Deutschland GmbH" als Konzernmutter, sondern mit der rechtlich selbstständigen "Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH" abgeschlossen worden sei, die ihren Geschäftssitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek habe. Selbst wenn aber für die vorliegende Klage die "Telekom Deutschland GmbH" in Anspruch zu nehmen sei, bliebe es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unter dem Gesichtspunkt des besonderen Gerichtsstands der Niederlassung nach § 21 ZPO.

8

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 hielt der Prozessbevollmächtigte der beklagten "Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH" seine Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek aufrecht. Die Beklagte unterhalte im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek weder ihren Hauptsitz noch Niederlassungen im Sinne des § 21 ZPO. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht passivlegitimiert: Der streitgegenständliche Mobilfunkvertrag sei mit der "T-Mobile Deutschland GmbH", inzwischen aufgegangen in der "Telekom Deutschland GmbH", abgeschlossen worden. In dem Vertragsformular über Telekommunikationsdienstleistungen sei stets von der "T-Mobile Deutschland GmbH" als Vertragspartnerin die Rede. Die Klage sei auch im Übrigen unbegründet. Bei den im Vertrag genannten 24 Monaten handle es sich um eine "Mindestvertragslaufzeit". Gemäß Ziffer 11 der vom Beschwerdeführer akzeptierten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mobilfunk-Dienst (Privatkunden)" gelte für Vertragsverhältnisse mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit von 24 Monaten für beide Vertragspartner eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten, soweit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werde. Eine individualvertragliche Abrede dahingehend, dass das Vertragsverhältnis fix nach 24 Monaten ende, werde bestritten.

9

6. Durch Urteil vom 18. August 2011 wies das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Klage ohne mündliche Verhandlung ab. Die Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig und zudem unbegründet. Ein Rechtsschutzinteresse für das Feststellungsbegehren bestehe nur gegenüber dem Vertragspartner hinsichtlich des Vertrags über Telekommunikationsdienstleistungen. Dies sei aber nicht die Beklagte, sondern vielmehr die vormalige "T-Mobile Deutschland GmbH", inzwischen "Telekom Deutschland GmbH". Mit der Beklagten habe der Beschwerdeführer lediglich den Handy-Kaufvertrag abgeschlossen. Ob die Beklagte eine selbstständige Niederlassung im Bezirk des Gerichts habe, sei deshalb nicht entscheidungserheblich.

10

Das Urteil vom 18. August 2011 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26. August 2011, dem Beschwerdeführer am 29. August 2011 zugestellt.

11

Vor Zustellung des Urteils machten die Parteien jeweils noch schriftsätzlich Ausführungen zur Sache (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22. August 2011; Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28. August 2011).

12

7. Mit Schreiben vom 29. August 2011 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und rügte die unterlassene Durchführung der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung wäre er entsprechenden Hinweisen des Gerichts gefolgt und hätte die Klage auf die "Telekom Deutschland GmbH" als Zweitbeklagte erstreckt und hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bonn beantragt.

13

8. Mit Beschluss vom 8. September 2011wies das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Anhörungsrüge zurück. Der Beschwerdeführer mache zwar zutreffend geltend, dass auf seinen Antrag hin nach § 495a Satz 2 ZPO mündlich hätte verhandelt werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, da das Vorbringen nichts dafür hergebe, dass das Gericht in einer mündlichen Verhandlung zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können. Dem für den Fall einer mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellten Hilfsantrag auf Verweisung an das Amtsgericht Bonn wäre nicht stattzugeben gewesen. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek ergebe sich aus § 21 ZPO, da es sich bei dem Telekom Shop, in dem der Beschwerdeführer das iPhone erworben habe, um eine selbstständige Niederlassung handele. Abschließend führte das Gericht aus: "Auch eine Klageerweiterung hätte die Erfolgsaussicht der vorliegenden Klage nicht verbessert. Eine etwaige örtliche Unzuständigkeit des Gerichts hinsichtlich der eventuellen weiteren Beklagtenpartei hätte sich nicht auf die Beklagte erstreckt."

II.

14

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht habe entgegen der zwingenden Vorschrift des § 495a Satz 2 ZPO keine mündliche Verhandlung durchgeführt und damit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Auf die im Urteil des Amtsgerichts vom 18. August 2011 dargelegten Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage hätte das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach § 139 ZPO im Rahmen der materiellen Prozessleitung hinweisen und dem Beschwerdeführer damit Gelegenheit geben müssen, die Klage zu erweitern sowie - hilfsweise - einen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO zu stellen. Eine Abweisung der Klage als unzulässig und unbegründet hätte insoweit vermieden werden können. Ferner hätte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme über das Zustandekommen des streitgegenständlichen Vertrags und über das Vorliegen einer Individualabrede stattfinden können.

III.

15

Die Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die "Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH" hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Bundesverfassungsgericht hat die Verfahrensakte des Amtsgerichts vorgelegen.

IV.

16

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

17

1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

18

a) aa) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der "Mehrwert" der Verbürgung besteht darin, einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zu sichern (BVerfGE 119, 292 <296>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 ff.>). Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 96, 205 <216>; BVerfGK 10, 41 <45>, stRspr). Eng damit zusammen hängt das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von "Überraschungsentscheidungen". Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; 98, 218 <263>).

19

bb) Die einfachrechtlichen Gewährleistungendes rechtlichen Gehörs in den Verfahrensordnungen können über das spezifisch verfassungsrechtlich gewährleistete Ausmaß an rechtlichem Gehör hinausreichen. Insoweit stellt eine Verletzung einfachrechtlicher Bestimmungen nicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, es sei denn, das Gericht hätte bei der Auslegung oder Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt. Danach bedarf es bei der Verletzung solcher Vorschriften im Einzelfall der Prüfung, ob dadurch zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt worden ist (BVerfGE 60, 305 <310>; vgl. auch BVerfGE 54, 94 <97, 99>; 74, 228 <233 f.>).

20

cc) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein verfassungskräftiger Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 <11>). Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 9, 89 <95 f.>; 67, 208 <211>; 74, 1 <5>; 89, 381 <391>; BVerfGK 4, 83 <86>; zur Diskussion der Anforderungen, die im Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus Art. 6 EMRK folgen, vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 169 ff. m.w.N.).

21

Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet aber der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung (BVerfGE 42, 364 <370>). Jedenfalls für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden hat, einem Verfahrensbeteiligten aber die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung in dieser Verhandlung dadurch versagt wird, dass das Gericht überraschend ohne mündliche Verhandlung entscheidet, kann nichts anderes gelten (vgl. BFH, Urteil vom 5. November 1991 - VII R 64/90 -, juris; so auch Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 103 Rn. 52). Eine derartige Anwendung der Verfahrensbestimmung, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorschreibt, verkennt die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon deshalb, weil in einem solchen Fall die Verfahrensbeteiligten darauf vertrauen durften, ihr von Art. 103 Abs. 1 GG geschütztes Äußerungsrecht noch in der mündlichen Verhandlung wahrnehmen zu können. Dieses prozessuale Vertrauen wird in grober Weise enttäuscht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 547/07 -, juris), wenn das Gericht Verfahrensbeteiligten die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Äußerung in einer mündlichen Verhandlung unversehens dadurch abschneidet, dass es seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung trifft.

22

b) Gemessen an diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör.

23

Stellt ein Verfahrensbeteiligter in einem Verfahren, in dem der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt und das Gericht daher sein Verfahren gemäß § 495a Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen bestimmen kann, einen Antrag auf mündliche Verhandlung, muss diese durchgeführt werden (§ 495a Satz 2 ZPO). Einen solchen Antrag hatte der Beschwerdeführer hier gestellt. Das Gericht hat darauf nicht reagiert, sondern ohne weiteres entschieden, ohne die gesetzlich vorgesehene mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit dieser Verfahrensweise hat es das rechtlich geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers, Tatsachen und Rechtsauffassungen noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unterbreiten zu können, in überraschender Weise enttäuscht und die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt.

24

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht anders entschieden hätte, wenn es dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge geleistet hätte. Dass der Beschwerdeführer seine Klage erweitert und - gegebenenfalls nach einer beantragten Verweisung des Rechtsstreits - obsiegt hätte, erscheint zumindest denkbar.

25

3. Ob - etwa unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Hinweispflichten (vgl. BVerfGE 42, 64 <72 ff.>; 84, 188 <189 f.>) - Art. 103 Abs. 1 GG noch in weiteren Hinsichten verletzt ist und neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren oder gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliegt, bedarf keiner Entscheidung.

26

4. Gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG ist das angegriffene Urteil vom 18. August 2011 aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 8. September 2011 ist damit gegenstandslos.

27

5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 14. April 2014 für die Verlegung der Staatsstraße 2020 (St 2020) im Bereich H … (Landkreis U …).

Mit Urteil vom 22. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers abgewiesen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

1.2 Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1.2.1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der klägerischen Einwendungen, die die verwaltungsgerichtliche Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 BayStrWG erlassenen Planfeststellungsbeschlusses betreffen.

1.2.1.1 Das Verwaltungsgericht ist entgegen klägerischer Auffassung zu Recht von der Unbedenklichkeit der Nichtauslegung des Faunistischen Fachbeitrags und der Umweltverträglichkeitsstudie ausgegangen (vgl. Urteilsumdruck, S. 11 ff.). Wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planung erforderlich sind, ausgelegt werden. Ausgelegt werden müssen vielmehr nur Unterlagen, die erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen (vgl. nur BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 12 m.w.N.). Die insoweit zu fordernde hinreichende Anstoßwirkung der ausgelegten Unterlagen hat die vorliegend erfolgte Auslegung namentlich der Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hinsichtlich des von Klägerseite angeführten Gesichtspunkts „Vermeidungsmaßnahmen für die Fledermäuse“ nicht verfehlt, da auf der Grundlage der eigenen klägerischen Darlegungen im Zulassungsverfahren lediglich eine einzelne Detailfrage („Überflughilfe im Bereich der Bachquerung“) der Thematik „Vermeidungsmaßnahmen für die Fledermäuse“ aus den ausgelegten Unterlagen nicht habe erschlossen werden können. Die Anstoßwirkung der Auslegung vermag eine gegebenenfalls fehlende Detailinformation jedoch nicht infrage zu stellen. Hinsichtlich einer hinreichenden Anstoßwirkung im Ergebnis nichts anderes gilt für die Problematik der zu erwartenden Zunahme des Verkehrslärms, die - wie vom Erstgericht ebenfalls nachvollziehbar dargelegt (vgl. Urteilsumdruck, S. 12 f.) - auch für Laien ohne Weiteres aus den Darstellungen im ausgelegten Erläuterungsbericht bzw. der ausgelegten Verkehrsuntersuchung zum prognostizierten Verkehrszuwachs von 3.500 Kfz/24h auf 5.900 Kfz/24h (im Bereich der Orts Straße R …) deutlich geworden ist.

1.2.1.2 Auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen im Zulassungsverfahren ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziff. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG (sonstige Gewässerausbaumaßnahme) ohne erhebliche rechtliche Defizite durchgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat namentlich zu Recht nicht beanstandet, dass der Beklagte im Zuge der Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wegen der im Zuge des Straßenbauvorhabens planfestgestellten Neuüberbrückung bzw. Verlegung des K … nicht bedurfte.

Die aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens unterliegt nach § 3a Satz 4 UVPG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Ergebnis der Vorprüfung ist hiernach am Maßstab der Nachvollziehbarkeit zu messen. Diese Nachvollziehbarkeit hat das Verwaltungsgericht vorliegend ohne Rechtsfehler bejaht. Die insoweit bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Prüfung eines Bachmuschelvorkommens im K … von Klägerseite behaupteten Defizite, namentlich eine angeblich nicht fachgerechte Untersuchung des Bachbetts, vermag der Senat nicht festzustellen. Das Erstgericht hat sich - auch ausweislich der Niederschriften über die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015 (S. 22 ff.) und vom 22. Juni 2015 (S. 7 f.) - sehr ausführlich mit der durchgeführten naturschutzfachlichen Prüfung auseinandergesetzt und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass relevante Fehler nicht vorliegen (vgl. Urteilsumdruck, S. 14 ff.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum das Erstgericht nicht ohne Rechtsfehler davon ausgehen durfte, dass das geforderte Abtasten des Bachbetts, bei dem lediglich Totschalen der Bachmuschel gefunden worden sind, entgegen klägerischer Behauptung tatsächlich durchgeführt wurde und in fachgerechter Weise erfolgt ist. Die insoweit geäußerten Zweifel am Sachverhalt haben die Klägerseite im Übrigen nicht dazu veranlasst, in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht einen Beweisantrag im Zusammenhang mit einer insoweit behaupteten „falschen Aussage des Vertreters des Planungsbüros“ zu stellen. Eine bloße schriftsätzliche Beweisanregung macht einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO jedoch nicht entbehrlich (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.3.2016 - 22 ZB 15.2447 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Zudem weist der Beklagte im Zulassungsverfahren - und insoweit von Klägerseite unwidersprochen - auf eine zusätzlich durchgeführte Nachschau im Bereich des K* … durch den amtlichen Gewässerbiologen des Wasserwirtschaftsamts K … hin, die ebenfalls keine zusätzlichen Erkenntnisse zum Vorkommen der Bachmuschel erbracht habe. Den fachlichen Annahmen der Planfeststellungsbehörde zur Methodik der Bestandserfassung, der auch insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt, setzt die Klägerseite im Übrigen lediglich eine abweichende eigene fachliche Meinung zur notwendigen Prüfungstiefe entgegen, die nicht deshalb überlegen oder vorzugswürdig ist, weil sie umfangreichere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65 f. m.w.N.).

Die im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls - vorsorglich - erfolgte Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Evakuierung und Umsiedlung potenzieller Bachmuscheln) entspricht der Regelung des § 3c Satz 3 UVPG. Für die insoweit im Zulassungsverfahren (erneut) geäußerte Kritik der Klägerseite hinsichtlich der fachlichen Qualität der vorgesehenen Maßnahmen, namentlich einer Umsiedlung potenziell vorhandener Bachmuscheln, ist mit dem Erstgericht (vgl. Urteilsumdruck, S. 16 f.) auf den diesbezüglichen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum der Planfeststellungsbehörde zu verweisen (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 14 m.w.N.).

1.2.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch hinsichtlich der die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betreffenden klägerischen Einwendungen nicht.

1.2.2.1 Dies gilt - ungeachtet der Frage der klägerischen Rügebefugnis - zunächst hinsichtlich der Planrechtfertigung für das Vorhaben. Wie auch von Klägerseite im Grundsatz nicht verkannt wird, ist das Erfordernis der Planrechtfertigung erfüllt, wenn - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachrechts (vgl. vorliegend Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 9 BayStrWG) - für das Vorhaben ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.). Ob ein solcher Bedarf besteht, muss grundsätzlich prognostisch ermittelt werden. Hinsichtlich eines Vorhabens der verkehrlichen Infrastruktur bedarf es insoweit einer Verkehrsprognose. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt die diesbezügliche Verkehrsprognose nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist vom Gericht dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.).

Ausgehend von diesen rechtlichen Eckpunkten ist auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens im Zulassungsverfahren nichts dafür ersichtlich, dass das Erstgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Planrechtfertigung bejaht hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung auf der Grundlage der Einnahme eines Ortsaugenscheins sowie einer ausführlichen Erörterung der Planrechtfertigung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.4.2015, S. 7 - 21) getroffen, in deren Rahmen alle wesentlichen Gesichtspunkte, namentlich hinsichtlich der Methodik und der Eingangsdaten der erstatteten Verkehrsprognose Gegenstand der Erörterung gewesen sind. Hierbei haben insbesondere der seitens der Kläger zum Termin mitgebrachte Dipl.-Ing. F … und der für den Beklagten tätige Gutachter Dipl.-Ing. H … (Büro …) ihre fachlichen Standpunkte umfassend ausgetauscht und der Gutachter des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts die gefundenen Ergebnisse einleuchtend begründet. Mit den in diesem Zusammenhang von Klägerseite gestellten Beweisanträgen (vgl. Niederschrift vom 22.6.2015, S. 16 f.) hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls gründlich auseinandergesetzt und die Gesamtergebnisse zur Frage der Planrechtfertigung im Urteil detailliert dargelegt (vgl. Urteilsumdruck, S. 18 - 30). Ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Erstgerichts hat die Klägerseite im Übrigen nicht gerügt. Vor diesem Hintergrund vermag der klägerische Vortrag zum vermeintlich fehlenden verkehrlichen Bedarf bzw. zu den behaupteten Defiziten der Verkehrsprognose, der im Wesentlichen lediglich eine Wiederholung des Vortrags der Klägerseite aus dem erstinstanzlichen Verfahren darstellt, mit dem sich das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - gründlich und rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt hat, Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen. Eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens stellt zudem schon im Ansatz keine substanziierte Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, wie sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Zulassungsverfahren gefordert ist (vgl. nur BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 22 m.w.N.).

Die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Planrechtfertigung ergibt sich dessen ungeachtet auch schon im Hinblick darauf, dass das Erstgericht sein Urteil - selbständig tragend - auch darauf gestützt hat, dass sich die Planrechtfertigung vorliegend bereits aus der Verbesserung der gegenwärtigen verkehrlichen Situation herleiten lässt (vgl. hierzu auch Planfeststellungsbeschluss, S. 21 f.). Dies gilt zum einen mit Blick darauf, dass durch das planfestgestellte Vorhaben die Staatsstraße 2020 von Norden her (unter Wegfall von Umwegen) direkt an eine neu errichtete bzw. verlegte Anschlussstelle der Bundesautobahn A 96 angebunden und somit die Netzfunktion der Staatsstraße (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) gestärkt wird. Zum anderen steht zur Überzeugung des Erstgerichts fest, dass im Zuge der mit dem Vorhaben verbundenen Entlastung von Ortsdurchfahrten vom Durchgangsverkehr, namentlich der Orte H …, S … und T … (die beiden letzteren mit kurvenreicher Straßenführung), die Verkehrssicherheit erhöht wird (vgl. Urteilsumdruck, S. 20 - 22).

Beide Gesichtspunkte vermag die Klägerseite nicht substanziiert infrage zu stellen. Zum einen lässt sich eine qualitative Verbesserung der Verknüpfungssituation von Staatsstraße 2020 und Bundesautobahn A 96 - und die damit einhergehende Steigerung der Netzfunktionalität der Staatsstraße 2020, die als Teil des Staatsstraßennetzes zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bildet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) - durch das planfestgestellte Vorhaben aus Sicht des Senats nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Zum anderen bestreitet auch die Klägerseite nicht, dass im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens eine verkehrliche Entlastung mehrerer Ortsdurchfahrten zu erwarten ist. Eine solche Entlastung geht - erst recht bei kurvenreicher Straßenführung - typischerweise mit einer Steigerung der Verkehrssicherheit einher. Einen Beweisantrag zur bezweifelten Steigerung der Verkehrssicherheit hat die Klägerseite im Übrigen nicht gestellt.

Auch der im Zulassungsverfahren zuletzt erfolgte klägerische Hinweis auf einen zwischenzeitlich erfolgten Ausbau der G …straße in U … (südlich der A 96) vermag, ungeachtet des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkts von dessen Erlass am 14. April 2014 (vgl. hierzu auch unten Ziff. 1.2.2.3.2.5), weder den oben dargelegten Gesichtspunkt der Steigerung der Netzfunktionalität der Staatsstraße 2020 noch denjenigen der verkehrlichen Entlastung mehrerer Ortsdurchfahrten durch das planfestgestellte Vorhaben ansatzweise infrage zu stellen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Straßenplanung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sogar bereits dann vernünftigerweise geboten sein kann, wenn eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 9 B 6.14 - juris Rn. 10). Vorliegend lässt sich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse durch das planfestgestellte Vorhaben, das im 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern als ein Vorhaben der ersten Dringlichkeit enthalten ist, nicht in Abrede stellen (vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 22).

1.2.2.2 Eine Ergebnisunrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist auch hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung des Beklagten, namentlich der fachplanerischen Alternativenprüfung, nicht ersichtlich.

Aufgabe der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren ist es, sich ein wertendes Gesamturteil über in Betracht kommende Planungsalternativen zu bilden und dabei entsprechend dem Wesen der Planung einen Belang einem anderen vorzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 31 m.w.N.). Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs, der an eine fachplanerische Abwägungsentscheidung anzulegen ist, gilt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch eigene Ermittlungen anstelle der Planfeststellungsbehörde ersatzweise zu planen oder sich hierbei gar von Erwägungen einer besseren Planung leiten zu lassen. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr, zu prüfen, ob rechtsfehlerfrei geplant wurde (vgl. nur BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/10). Gemessen an diesen rechtlichen Grundsätzen ergeben sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine durchgreifenden Defizite der ausführlich begründeten und gut nachvollziehbaren verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob der Beklagte seine fachplanerische Abwägungsentscheidung frei von rechtlichen Mängeln getroffen hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 47 - 54).

Soweit die Klägerseite auch im Zusammenhang mit der fachplanerischen Abwägungsentscheidung ein weiteres Mal auf vermeintliche Defizite der Verkehrsprognose zu sprechen kommt, kann auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen unter Ziff. 1.2.2.1 verwiesen werden. Soweit die Klägerseite das Planungsziel des Beklagten, durch den Ausbau die Staatsstraße 2020 auf kurzem Weg an das übergeordnete Straßennetz - namentlich an die Bundesautobahn A 96 - anzubinden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 21), im Kontext der Trassenwahl (vgl. hierzu Urteilsumdruck, S. 48 ff.) infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann rechtswidrig ist, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133). Derartiges ist vorliegend schon im Ansatz nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund sind eine defizitäre erstgerichtliche Überprüfung der Verwerfung der von Klägerseite favorisierten „Variante 5“ oder der durch die Planfeststellungsbehörde durchgeführten Variantenprüfung insgesamt nicht zu erkennen.

Auch mit den von Klägerseite vorgebrachten Einwänden zum übermäßigen Flächenverbrauch und zu einem vermeintlichen Verstoß gegen raumordnungsrechtliche bzw. landesplanungsrechtliche Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht gründlich und in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt (vgl. Urteilsumdruck, insbesondere S. 51 - 53). Auch schon mit Blick darauf, dass die Klägerseite insoweit in wesentlichen Teilen nur ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ohne sich substanziiert mit der erstgerichtlichen Entscheidung selbst auseinanderzusetzen, vermag die Klägerseite eine Ergebnisunrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht aufzuzeigen. Eine Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens stellt - wie bereits dargelegt - schon im Ansatz keine substanziierte Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, wie sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Zulassungsverfahren gefordert ist. Mit der Zurückweisung der Einwendungen des Klägers als Naturschutzverband zum Denkmalschutz und zur Berücksichtigung privater Belange durch das Erstgericht (vgl. Urteilsumdruck, S. 53) setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren im Übrigen nicht ansatzweise auseinander.

1.2.2.3 Auch hinsichtlich der Frage, ob der verfahrensgegenständliche Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 14. April 2014 die Vorgaben des Naturschutzrechts, namentlich des Artenschutzes wahrt, sind auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens keine Rechtsfehler ersichtlich, die die Ergebnisrichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung in Zweifel ziehen könnten.

1.2.2.3.1 Dies gilt zunächst für den vom Verwaltungsgericht hinsichtlich naturschutzfachlicher Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde herangezogenen Prüfungsmaßstab (vgl. Urteilsumdruck, S. 31 f.). Das Erstgericht hat zu Recht die von Klägerseite kritisch bewertete höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung herangezogen, wonach es den Gerichten, wenn und solange sich die ökologische Wissenschaft nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis fehlt, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden. Die Annahmen der Planfeststellungsbehörde sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, dass sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung gegenüber zudem nicht bereits deshalb überlegen oder vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwendigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält. Anderes gilt erst dann, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde schließlich nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinausliefen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u.a. - BayVBl. 2016, 199 Rn. 826).

1.2.2.3.2 Gemessen an diesen Maßstäben vermag die Klägerseite rechtserhebliche Defizite der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten hinsichtlich der Frage der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) jedenfalls im Ergebnis nicht aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen Urteilsumdruck, S. 32 - 47).

1.2.2.3.2.1 Dies gilt namentlich hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht ausgiebig erörterten Art Feldlerche (vgl. Niederschrift vom 29.4.2015, S. 15 - 21). Der Senat sieht auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens im Zulassungsverfahren keine Anhaltspunkte für Zweifel an der ausführlich, detailliert und gut nachvollziehbar begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der lokalen Population der Art Feldlerche sicherstellen, dass Störungen im Sinn des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterbleiben (vgl. Urteilsumdruck, S. 32 - 38). Dies schließt die erstgerichtlichen Annahmen zur Habitateignung der gewählten Ausgleichsflächen, insbesondere auch zu den Effektdistanzen und dem Fehlen einer zulasten der Feldlerche wirkenden biologischen Barriere, und zur Eingrenzung der lokalen Population der Feldlerche auf den Bereich der I …- …- … mit ein. Für von Klägerseite behauptete „Denkfehler und Widersprüche“ in der Entscheidung des Erstgerichts ist nichts ersichtlich.

Im Übrigen hat der Beklagte im Zulassungsverfahren ein weiteres Mal gut nachvollziehbar und ohne substanziellen Widerspruch der Klägerseite dargelegt, dass die zugunsten der Art Feldlerche vorgesehenen Ausgleichsflächen geeignet und so großzügig dimensioniert sind, dass sich diese sogar unter Zugrundelegung der weitreichenderen Annahmen der Klägerseite zum Vorkommen von Feldlerchen im Untersuchungsgebiet als hinreichend erweisen würden.

1.2.2.3.2.2 Ernstliche Zweifel an der erstgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch hinsichtlich der Verneinung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich von Fledermausarten nicht. Das Verwaltungsgericht setzt sich diesbezüglich nicht zuletzt auch detailliert und ausführlich - und unter besonderer Berücksichtigung der von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahme eines Sachverständigen für Baumstatik - mit der Frage auseinander, ob die planfestgestellte Vermeidungsmaßnahme, nämlich die Schaffung einer Überflughilfe durch eine dichte Baumpflanzung unter Überspannung des Bettes des K …, hinreichend wirkungsvoll ist (vgl. Urteilsumdruck, S. 38 - 42, insbesondere S. 40 f.). Dieser gründlichen Auseinandersetzung setzt die Klägerseite im Zulassungsverfahren keine Gesichtspunkte entgegen, aus der sich durchgreifende Zweifel ergäben. Im Übrigen hat sich das Erstgericht auch ausführlich mit den im Zusammenhang der Betroffenheit von Fledermausarten gestellten klägerischen Beweisanträgen auseinandergesetzt (vgl. Urteilsumdruck, S. 41 f.). Diesbezügliche Verfahrensrügen wurden nicht erhoben.

1.2.2.3.2.3 Auch hinsichtlich der Art Bachmuschel ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Verstoßes gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Soweit diesbezüglich die Frage der korrekten Ermittlung möglicher Bachmuschelvorkommen angesprochen ist, kann auf die Ausführungen des Senats unter Ziff. 1.2.1.2 verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat die nach gründlicher Erörterung des Themenfelds „Bachmuschel“ in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.4.2015, S. 22 - 26) gefundenen Ergebnisse in seiner Entscheidung gut nachvollziehbar dargestellt (vgl. Urteilsumdruck, S. 42 f.). Soweit die Wirksamkeit der im Planfeststellungsbeschluss vorsorglich angeordneten Vermeidungsmaßnahmen in Rede steht, setzt die Klägerseite den ausführlichen, detaillierten und gut nachvollziehbaren Darlegungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsumdruck, S. 44 - 46) keine substanziiert vorgetragenen Gesichtspunkte entgegen, die das Erstgericht nicht bereits im Rahmen seiner Urteilsfindung berücksichtigt hätte.

1.2.2.3.2.4 Bezüglich der Art Schwarzstorch ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Verstoßes gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Entgegen klägerischer Darstellung hat es das Verwaltungsgericht vorliegend nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch Nahrungsstätten zu berücksichtigen sein können (vgl. Urteilsumdruck, S. 46 f.). Die Klägerseite vermag auch im Zulassungsverfahren nicht aufzuzeigen, dass dem Schwarzstorch projektbedingt keine ausreichenden Nahrungsflächen verbleiben.

1.2.2.3.2.5 Hinsichtlich der im erstgerichtlichen Verfahren auch von Klägerseite eher am Rande behandelten Art Kiebitz wurde erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 24. März 2015 die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands mit Blick darauf behauptet, dass der Kiebitz „jetzt“ in das maßgebliche Gebiet zurückgekehrt sei. Im Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen sei der Kiebitz demgegenüber in dem Gebiet nicht festgestellt worden (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.4.2015, S. 21). Das Verwaltungsgericht ist den diesbezüglichen klägerischen Einwendungen unter Verweis auf eine eingetretene Präklusion nicht nachgegangen (vgl. Urteilsumdruck, S. 47). Ob diese Verfahrensweise des Erstgerichts mit der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage der Präklusion in Einklang steht, kann jedoch dahinstehen (vgl. EuGH, U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - NJW 2015, 3495 Rn. 76 ff.). Zur Überzeugung des Senats steht die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hiervon unabhängig fest.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt von dessen Erlass (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 1.4.2009 - 4 B 62.08 - juris Rn. 19; U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113/115; U.v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246/250; BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u.a. - BayVBl 2016, 155 Rn. 359 f. m.w.N.). Eine spätere Änderung der Sach- oder der Rechtslage ist demgegenüber nicht geeignet, einer zuvor getroffenen Entscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83/109 m.w.N.). Hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden naturschutzfachlichen Bestandserfassung ist zudem ein zeitlicher Vorlauf zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in tatsächlicher Hinsicht unvermeidlich und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 9 A 25.10 - juris Rn. 50; zeitlicher Vorlauf hier über 15 Monate).

Vorliegend konnte der Beklagte bei der vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 14. April 2014 durchgeführten naturschutzfachlichen Bestandserfassung kein Vorkommen des Kiebitz im maßgeblichen Gebiet feststellen. Etwaige durchgreifende Defizite dieser Bestandserfassung zeigt die Klägerseite nicht auf. Vielmehr verweist die Klägerseite auf ein diesbezügliches gerichtliches Aufklärungsschreiben vom 11. Januar 2017 hin lediglich auf einen - erfolglosen - Brutversuch des Kiebitz Anfang April 2014 (also erst unmittelbar vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses) und auf eine unregelmäßige Anwesenheit der Art Kiebitz bis zum Jahr 2013. Der darüber hinaus erfolgende Hinweis auf eine im maßgeblichen Bereich aktuell vorhandene Kiebitzpopulation kann die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. April 2014 schließlich schon im Ansatz nicht infrage stellen. Wie soeben ausgeführt, ist eine (eventuelle) Änderung der Sachlage nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nicht geeignet, der zuvor getroffenen Entscheidung nachträglich den Stempel der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken.

2. Der Rechtsstreit weist - soweit die aufgeworfenen Fragen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind - auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die auftretenden Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Namentlich ergeben sich entgegen klägerischem Vortrag keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs für naturschutzfachliche Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde bzw. hinsichtlich der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind. Der diesbezügliche Prüfungsmaßstab ist - wie das Verwaltungsgericht unter Angabe einschlägiger Fundstellen zutreffend dargelegt hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 31 f.) - höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu oben Ziff. 1.2.2.2.1). Hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind im vorliegenden Rechtsstreit besondere rechtliche Zweifelsfragen ebenfalls nicht aufgeworfen (vgl. hierzu oben Ziff. 1.2.1.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Präklusion ergeben sich vorliegend keine entscheidungserheblichen rechtlichen Schwierigkeiten (vgl. hierzu soeben unter Ziff. 1.2.2.3.2.5).

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten zeigen die Klägervertreter zudem weder substanziiert noch fristgerecht auf. Der Darlegungslast nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kommt gerade auch hinsichtlich des Aufzeigens tatsächlicher Schwierigkeiten eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 33 und § 124a Rn. 71). Dieser Darlegungslast werden die Klägervertreter durch den diesbezüglich erfolgenden bloßen Verweis auf Darlegungen eines Dritten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 - und damit zudem außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - schon im Ansatz nicht gerecht. Es ist Sache des vor dem Verwaltungsgerichtshof postulationsfähigen Prozessvertreters (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO), den von ihm für maßgeblich erachteten Streitstoff selbst zu durchdringen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 56; zur Nichtberücksichtigung des Vorbringens Dritter im Anwaltsprozess vgl. auch BVerwG, B.v. 11.12.2012 - 8 B 58/12 - NVwZ-RR 2013, 341 Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - DVBl 2015, 189 Rn. 36 m.w.N.).

Schließlich kann sich aus einer relativen Vielzahl aufgeworfener Einzelfragen, die für sich genommen jeweils keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten begründen, keine besondere Schwierigkeit insgesamt ergeben.

3. Lediglich höchst vorsorglich wird in Anbetracht des umfänglichen klägerischen Vortrags darauf hingewiesen, dass der Senat nicht gehalten ist, in seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte folgt, sich mit jedem Vorbringen im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/146; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.7.2013 - 9 A 7.13 - juris Rn. 4). Ebenso wenig wird ein Gericht durch Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 38 f. m.w.N.). Hierdurch wird nicht infrage gestellt, dass der Senat das gesamte Vorbringen der Beteiligten vorliegend vollständig zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 34.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei entspricht es - in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 - 9 KSt 2.15 - NuR 2016, 127/128 m.w.N.) - der Handhabung des Senats, den Streitwert für Verbandsklagen eines Naturschutzvereins in planfeststellungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel mit 30.000 Euro zu bemessen. Umstände, die für den vorliegenden Fall entgegen dieser Regel die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war deshalb entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.