Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2017 - 8 B 16.43

bei uns veröffentlicht am04.04.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Dezember 2014 wird die Klage abgewie-sen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 für den Bau der Ortsumgehung M … (Landkreis B …) im Zuge der Staats Straße … Die Neubaulänge beträgt etwa zwei Kilometer. Planungsziel ist unter anderem die Entlastung der Ortsdurchfahrt M … vom Durchgangsverkehr. Die Ortsdurchfahrt M … ist derzeit mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von ca. 9.000 Kfz/24 h belastet.

Nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Verkehrsprognose der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … …, vom März 2009 beträgt die DTV auf der planfestgestellten Umgehungsstraße im Prognosejahr 2025 ca. 6.900 Kfz/24 h. Die Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrt liegt hiernach bei täglich 6.000 bis 7.000 Fahrzeugen. Auch die Klägerseite geht von einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf die planfestgestellte Ortsumgehung in Höhe von ca. 6.000 Kfz/24 h aus.

Im 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 11. Oktober 2011 findet sich das planfestgestellte Vorhaben in der „1. Dringlichkeit - Reserve“.

Der Kläger ist Eigentümer von an Dritte verpachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen, die für das verfahrensgegenständliche Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 aufgehoben. Für das Vorhaben fehle bereits eine hinreichende Planrechtfertigung, jedenfalls aber sei die Möglichkeit eines Ausbaus der bestehenden Ortsdurchfahrt der Staats Straße ohne nähere Prüfung vorzeitig ausgeschieden und nicht in die Abwägung möglicher Ausbauvarianten einbezogen worden. Die weiteren von Klägerseite angeführten Gesichtspunkte hätten demgegenüber nicht zum Erfolg der Klage führen können.

Beklagter und Beigeladene halten den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, 

die Klage unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Dezember 2014 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Der Kläger hält den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und verteidigt die erstgerichtliche Entscheidung.

Der Senat hat am 21. März 2017 Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins.

Wegen weiterer Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufungen von Beklagtem und Beigeladener haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 zu Unrecht aufgehoben. Die Klage des Klägers ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen.

1. Der auf Grundlage von Art. 35 ff. BayStrWG i.V.m. Art. 72 ff. BayVwVfG erlassene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 leidet an keinen durchgreifenden formellen Defiziten. Insbesondere sind rechtserhebliche Defizite der durchgeführten FFH-Vorprüfung mit Bezug auf das in räumlicher Nähe des Vorhabens gelegene FFH-Gebiet DE 6035-372 „R …-, M …- und Ö … um B …“ entgegen klägerischer Auffassung nicht ersichtlich. Für den Senat ist vielmehr - auch auf der Grundlage der diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung - nachvollziehbar, dass es der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung vorliegend nicht bedurfte.

Der im Rahmen einer FFH-Vorprüfung (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-Richtlinie) anzulegende Maßstab ist nicht identisch mit den Anforderungen, die an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zu stellen sind. Erst wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2007 - 4 BN 46.07 - NVwZ 2008, 210 Rn. 11; U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 62).

Eine derartige ernsthafte Besorgnis nachteiliger Auswirkungen auf das FFH-Gebiet besteht jedoch zur Überzeugung des Senats vorliegend nicht. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Beklagten sind vielmehr erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „R …-, M …- und Ö … um B …“ im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens schon im Ansatz nicht zu besorgen (vgl. insbesondere Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 6.11.2009; vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 43 f.). Die insoweit von Klägerseite geäußerten Befürchtungen hinsichtlich vermehrter Überschwemmungen artenreicher Wiesen sowie der Schädigung namentlich von Fischarten innerhalb des FFH-Gebiets durch Eintrag von verschmutztem Straßenabwasser über den H … in den M … vermag der Senat nach erfolgter ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 7 ff.) nicht nachzuvollziehen. Für den Senat haben sich hiernach keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das planfestgestellte Gesamtsystem der Straßenentwässerung nicht sicherstellt, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „R …-, M …- und Ö … um B …“ unterbleiben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der fachgerechten Ausführung und hinreichenden Dimensionierung des planfestgestellten Absetz- und Regenrückhaltebeckens, das auch vom bezüglich wasserwirtschaftlicher Fragestellungen in besonderem Maße fachkundigen Wasserwirtschaftsamt (vgl. Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010) einer Prüfung unterzogen worden ist (vgl. insbesondere Schreiben des Wasserwirtschaftsamts H vom 21.10.2011). Die Klägerseite, die sich lediglich auf befürchtete Überschwemmungen aufgrund persönlicher Erfahrungen beruft, hat dem nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, als sich die im FFH-Gebiet „R …-, M …- und Ö … um B …“ vorhandenen artenreichen Wiesen nach den auch insoweit nachvollziehbaren sachverständigen Darlegungen des Diplom-Geoökologen M … in der mündlichen Verhandlung ohnedies nur im Falle häufiger Überschwemmungen in ihrer Artenzusammensetzung ändern (vgl. Niederschrift, S. 9).

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch in materieller Hinsicht keine Rechtsfehler auf, die zu dessen Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führten.

2.1 Das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung ist bei dem planfestgestellten Vorhaben gegeben. Die Planrechtfertigung ist - als Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in die Rechte Privater verbunden ist - ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Das Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn für das Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312, bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314). Auch Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt kein unabweisbares Bedürfnis für ein Vorhaben. Eine solche zumeist unerfüllbare Zulässigkeitsvoraussetzung stellte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis ein weitgehendes Verbot der Enteignung dar. Mithin genügt es für die Erforderlichkeit des Vorhabens auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive, dass es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist (BVerfG, U.v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 - NVwZ 2014, 211 Rn. 185f. m.w.N.).

2.1.1 Ob für ein planfestgestelltes Vorhaben ein Bedarf besteht - das konkrete Vorhaben also vernünftigerweise geboten ist - muss prognostisch ermittelt werden. Hinsichtlich eines Vorhabens der verkehrlichen Infrastruktur bedarf es insoweit einer Verkehrsprognose. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, unterliegt eine behördliche Verkehrsprognose nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 76 m.w.N.).

Der Senat hat entgegen klägerischer Auffassung im Ergebnis vorliegend keine Zweifel, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … vom März 2009; vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 27), die für das Prognosejahr 2025 von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke auf der Plantrasse von 6.900 Kfz/24h und einer Entlastung der Ortsdurchfahrt von überörtlichem und örtlichem Verkehr im Bereich von 6.000 bis 7.000 Fahrzeugen täglich ausgeht (ca. 2/3 der Gesamtverkehrsmenge von 9.000 bis 10.000 Fahrzeugen täglich), nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der maßgebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Dass dies der Fall ist, hat sich nicht zuletzt auch im Zuge der gut nachvollziehbaren Erläuterung des Verkehrsgutachtens durch den Bearbeiter Dipl.-Ing. K … in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. Niederschrift, S. 6 f. sowie Tischvorlage der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … vom 28.3.2017; vgl. auch die bereits im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegten und gut nachvollziehbaren fachlichen Erläuterungen im Schreiben der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … vom 10.12.2014).

Die hinsichtlich der Verkehrsprognose von klägerischer Seite vorgebrachten Bedenken vermochten demgegenüber - unter Beachtung des dargelegten Maßstabs der gerichtlichen Kontrolle - nicht durchzugreifen. Dies gilt schon insoweit, als die vorgebrachten laienhaften Einzeleinwände der Klägerseite - namentlich etwa hinsichtlich einer fehlenden Verkehrs-Zählstelle im Bereich des Dorfplatzes, von Detailfragen des innerörtlichen Verkehrs oder der Art und Weise der Einbeziehung der „Shell-Studie“ in die Untersuchung - die insgesamt einwandfreie Erstellung des Verkehrsgutachtens auf der Grundlage einer Modellierung des Straßennetzes der Gemeinde, der Verwendung der einschlägigen Strukturdaten und unter zusätzlicher Heranziehung von in hinreichender Dichte durchgeführten Verkehrszählungen zur Kalibrierung des Verkehrsmodells schon im Ansatz nicht infrage stellen konnten.

Letztlich kann dies jedoch dahin stehen, weil die Klägerseite ausweislich der in das gerichtliche Verfahren eingebrachten „Fehleranalyse der Verkehrsuntersuchung St … Ortsumgehung M …“ vom Januar 2017 (S. 6) selbst ausdrücklich zugesteht, dass sich der Durchgangsverkehr bei Verwirklichung der planfestgestellten Maßnahme in einer Größenordnung von etwa 6.000 Kfz/24h auf die Ortsumgehung verlagern werde. Mithin wird das planerische Ziel des Beklagten, die Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr zu entlasten, auch auf der Grundlage der klägerischen Annahmen erreicht. Diese Annahmen weichen mithin mit Blick auf die Zielerreichung nicht maßgeblich von der der Planfeststellung zugrunde gelegten Verkehrsprognose ab, die für den Planungsfall von einer Entlastung der Ortsdurchfahrt im Bereich von 6.000 bis 7.000 Fahrzeugen täglich, einschließlich des örtlichen Verkehrs, ausgeht. Unbeschadet dessen behielte das planerische Ziel, die Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr zu entlasten, sogar bei niedrigeren als den in der Verkehrsprognose ermittelten und auch von Klägerseite erwarteten Belastungswerten sein planrechtfertigendes Gewicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012, 180/181 Rn. 15; BayVGH, U.v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 41).

Vor diesem Hintergrund war der klägerische Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob das Verkehrsgutachten gravierende fachliche und methodische Fehler aufweist, abzulehnen. Die Kläger haben die methodische Vorgehensweise des Verkehrsgutachters, das Gutachten auf der Grundlage der einschlägigen Strukturdaten und unter zusätzlicher Heranziehung der Ergebnisse durchgeführter Verkehrszählungen zu erstellen, nicht erschüttert. Die Klägerseite stellt mit ihren Ausführungen insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung den wissenschaftlich begründeten Ausführungen des Verkehrsgutachters lediglich eine eigene - fachlich nicht hinreichend fundierte - Meinung gegenüber. Für den Senat wurde nicht ersichtlich, dass die Ausführungen des Verkehrsgutachters wissenschaftlich-methodisch nicht vertretbar wären oder methodisch grobe Mängel aufwiesen. Deshalb musste sich dem Senat eine Beweisaufnahme durch Sachverständige jedenfalls nicht aufdrängen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - NVwZ 2007, 1074 Rn. 71 m.w.N.; B.v. 28.3.2013 - 4 B 15.12 - juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - juris Rn. 10 m.w.N.). Außerdem würde eine diesbezügliche Beweiserhebung dem Verfahren allenfalls eine dritte (wissenschaftliche) Meinung hinzufügen. Der Verwertung bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstatteter Gutachten und Äußerungen - wie vorliegend erfolgt - steht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nichts entgegen (vgl. nur BVerwG, B.v. 30.8.1993 - 2 B 106.93 - juris Rn. 2 m.w.N.). Zudem ist die von der Klägerseite formulierte Beweisfrage schon im Hinblick auf die - wie dargelegt - im Wesentlichen unstreitige erhebliche Entlastungswirkung der planfestgestellten Ortsumgehung schon nicht entscheidungserheblich.

Hinzu kommt, dass nicht zu bestreiten ist, dass mit der prognostizierten Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrt von M … auch eine Steigerung der Verkehrssicherheit im Bereich dieser Ortsdurchfahrt einher geht (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 8 ZB 15.2159 - juris Rn. 16 f.). Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass im Bereich der bestehenden Ortsdurchfahrt M … auch ausweislich des seitens des Senats eingenommenen Augenscheins sicherheitsrelevante Defizite namentlich hinsichtlich vergleichsweise enger Kurven, eher geringer Querschnittsbreiten, schmaler oder gänzlich fehlender Gehwege und einer (teilweise) unausgewogenen Linienführung bestehen (vgl. hierzu auch Planfeststellungsbeschluss, S. 28). Diese Steigerung der Verkehrssicherheit fällt umso größer aus, als der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung gut nachvollziehbar dargelegt hat, dass die überproportionale Abnahme des Lkw-Verkehrs im Bereich der Ortsdurchfahrt um ca. 500 tägliche Fahrten insoweit bedeutende positive Effekte hat (vgl. Niederschrift, S. 6).

Schließlich ergibt sich eine erhöhte Dringlichkeit des planfestgestellten Vorhabens nach der Rechtsprechung des Senats auch mit Blick auf die bestehende Sonderbaulastvereinbarung zwischen Beigeladener und Beklagtem vom 26. April bzw. 4. Mai 2007 (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 24). Insoweit bewirkt der geplante Bau des planfestgestellten Vorhabens in der vereinbarten kommunalen Baulast eine Veränderung bei der Dringlichkeitseinstufung. Im Ergebnis ist ein Staatsstraßenbauvorhaben wie das planfestgestellte, das sich nach dem 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 11. Oktober 2011 ohnedies bereits in der Dringlichkeitsstufe „1 R“ befindet, zu beurteilen, als wäre es im Ausbauplan in der Dringlichkeitsstufe „1“ eingestuft (vgl. BayVGH, U.v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 42). Auch diese erhöhte Dringlichkeit streitet für die Planrechtfertigung des Vorhabens.

2.1.2 Die Planrechtfertigung für das streitgegenständliche Vorhaben entfällt vorliegend schließlich auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil dem Ausbauvorhaben bei vorausschauender Beurteilung durch die Planfeststellungsbehörde unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstünden (vgl. zu diesem Prüfungsgesichtspunkt im Rahmen der Planrechtfertigung BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200 m.w.N.). Für derartige unüberwindbare finanzielle Hürden fehlt es entgegen klägerischer Behauptung an jeglichem konkreten Anhaltspunkt. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, als die finanziell uneingeschränkt leistungsfähige Beigeladene, die mit dem Beklagten auf der Grundlage eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses am 26. April bzw. 4. Mai 2007 - wie soeben dargelegt - eine Sonderbaulastvereinbarung getroffen hat, mit einer erheblichen staatlichen Förderung des planfestgestellten Vorhabens rechnen kann. Nach den insoweit für den Senat plausiblen Darlegungen des ersten Bürgermeisters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 5) ist für das planfestgestellte Vorhaben ein Fördersatz in Höhe von 72% zu erwarten (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 46: Regelförderung in Höhe von etwa 75%).

2.2 Auch die Festlegung der Planungsziele und die vom Beklagten durchgeführte fachplanerische Alternativenprüfung leiden nicht unter beachtlichen Rechtsfehlern.

2.2.1 Die Planfeststellungsbehörde verfügt im Rahmen ihres planerischen Ermessens über einen weiten Spielraum bei der Festlegung von Planungszielen. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen anstelle der Planfeststellungsbehörde ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer besseren Planung leiten zu lassen. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr zu prüfen, ob rechtsfehlerfrei geplant wurde (vgl. nur BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/10). Rechtswidrig ist die Vorgehensweise bei der Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).

Vorliegend verfolgt der Beklagte mit der planfestgestellten Ortsumgehung die Ziele der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsablaufs, die Verbesserung der Funktion der Staats Straße als Verbindungs Weg von und nach B …, die Trennung der verschiedenen Verkehrsarten und der Entlastung der Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 29). Diese Planungsziele sind nach den dargelegten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden. Auch aus der vom Klägervertreter (vgl. Niederschrift, S. 6) in diesem Zusammenhang konkret benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226) ergibt sich nichts anderes.

2.2.2 Die klägerischen Einwände gegen die auf der Grundlage mithin rechtmäßiger Planungsziele durchgeführte fachplanerische Alternativenprüfung vermögen ebenfalls nicht durchzugreifen. Insbesondere trifft es entgegen klägerischer Behauptung nicht zu, dass der Beklagte die sogenannte Nullvariante nicht bzw. rechtlich nur unzureichend geprüft habe.

Im Rahmen der fachplanerischen Alternativenprüfung ist es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich ein wertendes Gesamturteil über in Betracht kommende Planungsalternativen zu bilden und dabei einen Belang einem anderen vorzuziehen. Gerichtlicher Kontrolle ist die Variantenauswahl nur begrenzt zugänglich. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst überschritten, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde, sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 31 unter Bezugnahme auf B.v. 12.4.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943/947; U.v. 30.1.2008 - 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 36).

Von einer Alternative kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft (vgl. etwa BVerwG, U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 70). Dies ist namentlich der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht erreicht werden kann (BVerwG, B.v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris Rn. 42 m.w.N). Zumutbar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, Abstriche vom Ziel-erfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbstständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 143).

Bei der fachplanerischen Alternativenprüfung kann die Planfeststellungsbehörde in Stufen vorgehen. So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Alternativenprüfung in einer ersten Stufe diejenigen Varianten ausscheidet, die nicht näher zu untersuchen sind, weil sie bereits nach einer Grobanalyse nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 u.a. - NVwZ 2012, 1314 Rn. 128 m.w.N). Namentlich auch bei der Planung von Ortsumgehungen ist die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet, jede nur denkbare Variante genauer zu untersuchen. Insbesondere ist sie nicht genötigt, Alternativen (wie beispielsweise die Beschränkung auf verkehrslenkende Maßnahmen) zu prüfen, die auf ein anderes Projekt hinauslaufen (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.2013 - 9 B 18.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßgaben hat die Planfeststellungsbehörde vorliegend die Variante „Beibehaltung des bestehenden Verlaufs“ der Staats Straße … im Ortsbereich M … (Nullvariante) abwägungsfehlerfrei bereits im Rahmen einer Grobanalyse ausgeschieden. Insoweit ist es für den Senat offensichtlich, dass das rechtlich nicht zu beanstandende Planungsziel, die Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr zu entlasten, unter Beibehaltung des bestehenden Trassenverlaufs der Ortsdurchgangs Straße nicht erreicht werden kann. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss - unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang vorgebrachten privaten Einwendungen - hinreichend deutlich dargelegt und erläutert (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 29 f.). Diese Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde steht im Übrigen auch in Einklang mit der von Klägerseite auch insoweit ausdrücklich angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Pflicht zur Überprüfung des Variantenvergleichs „so weit gehen“ könne, auch die Frage nach der Nullvariante nicht auszusparen (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 62 m.w.N.).

2.3 Auch bei der Abwägung der für und gegen das planfestgestellte Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange sind dem Beklagten keine rechtserheblichen Fehler unterlaufen.

Das Gebot gerechter Abwägung wird nicht verletzt, wenn sich die zuständige Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen widerstreitenden Belangen für die Bevorzugung einzelner Belange und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. nur BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 14.2.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56/64).

2.3.1 Vorliegend hat sich der Beklagte im Rahmen seiner planerischen Abwägungsentscheidung mit der Lärm- und Schadstoffsituation im Bereich der im Umfeld der Trasse der planfestgestellten Umgehungsstraße gelegenen Wohngebiete bzw. Einzelanwesen ausführlich beschäftigt und diesbezügliche Lärmberechnungen für den Prognosefall durchgeführt. Hierbei ist die Planfeststellungsbehörde zu dem auch von Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel gezogenen Ergebnis gekommen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) an allen Wohngebäuden sowohl am Tag als auch in der Nacht wesentlich unterschritten werden, ohne dass insoweit Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Sogar bei den abseits der zusammenhängenden Bebauung gelegenen Wohngebäuden bzw. Wochenendhäusern werden nach den durchgeführten Berechnungen die für reine und allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV geltenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts deutlich unterschritten. Die maximal auftretenden Beurteilungspegel liegen insoweit bei lediglich 53,7 dB(A) tagsüber und 45,2 dB(A) nachts (vgl. hierzu Anlage 1 zur Planunterlage 11.1). Auch die einschlägigen lufthygienischen Grenzwerte der werden an den zum geplanten Trassenverlauf am nächsten gelegenen Wohngebäuden nicht erreicht.

Auf der anderen Seite ergibt sich im Bereich der Ortsdurchfahrt von M … - dem Grunde nach unbestritten - eine ganz erhebliche Entlastung der dort vorhandenen Wohnbebauung namentlich von Verkehrslärm, den die Beklagte bei der getroffenen planerischen Abwägungsentscheidung ohne Rechtsfehler maßgeblich zugunsten des planfestgestellten Vorhabens gewichtet hat (vgl. zum Ganzen Planfeststellungsbeschluss, S. 61 ff.). Im Rahmen des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte die insoweit zu erwartenden und im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten erheblichen Lärmentlastungen im Bereich der Ortsdurchfahrt von M … ergänzend „gebäudescharf“ beziffert (vgl. hierzu das in das Gerichtsverfahren eingeführte Schreiben der Regierung von O … vom 25.9.2014; vgl. auch Niederschrift über die erstinstanzliche mündliche Verhandlung vom 18.12.2014, S. 5 f.).

2.3.2 Vom Kläger in allgemeiner Art und Weise befürchtete Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, namentlich durch mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundene Eingriffe in den Grundwasserhaushalt, hat die Klägerseite lediglich behauptet, jedoch nicht plausibel gemacht. Auch hinsichtlich sonstiger Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa den von Klägerseite genannten Aspekten des Flächenverbrauchs oder der Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Wegesystems, vermochte die Klage schon im Ansatz nicht deutlich zu machen, inwieweit der angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit Abwägungsdefizite enthalten soll. Solche Defizite sind für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich (vgl. zu den Belangen der Land- und Forstwirtschaft auch Planfeststellungsbeschluss, S. 75 ff.).

2.4 Die Belange des Naturschutzes werden von dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auch in materieller Hinsicht in vollem Umfang gewahrt.

2.4.1 Wie bereits unter Ziff. 1 zur Frage der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Einzelnen dargelegt, sind im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „R …-, M …- und Ö … um B …“, namentlich durch einen von Klägerseite befürchteten Abfluss von Wasser von der Plantrasse über das geplante Regen-Rückhaltebecken in den H … und sodann in den M …, nicht zu besorgen (vgl. zum Ganzen auch Planfeststellungsbeschluss, S. 43 f. und S. 69 ff.)

2.4.2 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss geht auch zu Recht davon aus, dass ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand (§ 44 BNatSchG) im Zuge der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens nicht verwirklicht wird.

2.4.2.1 Dies gilt namentlich hinsichtlich des in etwa 135 Meter Entfernung von einem geplanten Straßeneinschnitt vorhandenen Vorkommens der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Pflanzenart Prächtiger Dünnfarn (trichomanes speciosum). Das vom Staatlichen Bauamt B … insoweit in Auftrag gegebene biologische Fachgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf eine Gefährdung des Standorts der Art durch das planfestgestellte Straßenbauvorhaben ergeben hätten (Gutachten O … vom 14.4.2008, S. 7). Ein weiteres vom Staatlichen Bauamt B … in Auftrag gegebenes hydrogeologisches Gutachten kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die Auswertung aller Untersuchungsergebnisse zeige, dass eine Beeinflussung des Farnvorkommens im Zuge der geplanten Baumaßnahmen schon deshalb ausgeschlossen werden könne, weil die vom Farn benötigte Feuchtigkeitszufuhr nicht über das Grundwasser, sondern über den Niederschlag und damit den Sickerwasserstrom direkt im Umfeld der Schichtfuge am Vorkommensstandort erfolge (Gutachten P … vom 27.11.2007, S. 10). Diese Erkenntnisse stellt auch die Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel.

Dessen ungeachtet sieht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Art Prächtiger Dünnfarn vorsorglich konfliktvermeidende Maßnahmen vor (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 45). Namentlich erfolgt gegenüber der ursprünglichen Planung ein Abrücken der Trasse vom Waldrand (und damit vom Standort des Prächtigen Dünnfarns), die Pflanzung eines Waldbestands bzw. eines Feldgehölzes und eine Verringerung der Einschnittstiefe der Trasse (ursprünglich geplante Einschnittstiefe im Bereich des Farnvorkommens nach Angaben des Beklagten 10 bis 12 Meter, planfestgestellte Einschnittstiefe 6 bis 11 Meter). Diese vorsorglich angeordneten Maßnahmen dienen dem Ausschluss etwaiger Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf das Grundwasser, die das Farnvorkommen gegebenenfalls beeinträchtigen könnten (vgl. auch Niederschrift, S. 10).

2.4.2.2 Auch hinsichtlich der Vorkommen geschützter Tierarten ist für eine vorhabenbedingte Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nichts ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch Planfeststellungsbeschluss, S. 45 ff.). Dies gilt sowohl für die im H … bzw. im M … vorkommenden Arten Bachneunauge bzw. Koppe sowie für die im Wirkbereich des geplanten Vorhabens auftretenden Fledermausarten.

Von sachverständiger Seite wurde zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 8 f.) nachvollziehbar dargelegt, dass der von Klägerseite auch im Zusammenhang der etwaigen Gefährdung des Vorkommens von Bachneunauge bzw. Koppe befürchtete Abfluss von (verschmutztem) Wasser von der Plantrasse über das geplante Regen-Rückhaltebecken in den H … und sodann in den M … nicht zu besorgen ist (vgl. hierzu auch bereits oben Ziff. 1 und Ziff. 2.4.1).

Hinsichtlich der nach nachvollziehbarer sachverständiger Darstellung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 8) lediglich vereinzelt vorkommenden Fledermausarten wurden im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss Vermeidungs- bzw. Schutzmaßnahmen, wie die Pflanzung von Bäumen bzw. Hecken als Leitstrukturen, angeordnet. Deren Wirksamkeit wurde auch von Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel gezogen.

Auch hinsichtlich der Sicherstellung rechtzeitiger Wirksamkeit der nach den Festsetzungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergreifenden naturschutzfachlichen Maßnahmen haben sich im gerichtlichen Verfahren keine substanziellen Zweifel ergeben. Namentlich sind die seitens der Planfeststellungsbehörde angeordneten Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) entsprechend ausdrücklicher Festsetzung bereits im Vorlauf des eigentlichen Straßenbaues umzusetzen (Planfeststellungsbeschluss, S. 7).

2.4.3 Sonstige Verstöße des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3. Der Kläger trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Zugleich entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Verfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 8 ZB 15.2159

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger zu 1 und zu 2 haben die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bay

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 8 ZB 16.154

bei uns veröffentlicht am 16.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 60.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 8 ZB 17.1341

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2017 - 8 ZB 16.955

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 14. April 2014 für die Verlegung der Staatsstraße 2020 (St 2020) im Bereich H … (Landkreis U …). Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 962 der Gemarkung G …, das für das planfestgestellte Vorhaben teilweise in Anspruch genommen werden soll.

Mit Urteil vom 22. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage der Klägerin abgewiesen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

1.2 Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1.2.1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der klägerischen Einwendungen, die die verwaltungsgerichtliche Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 BayStrWG erlassenen Planfeststellungsbeschlusses betreffen.

1.2.1.1 Das Verwaltungsgericht ist entgegen klägerischer Auffassung zu Recht von der Unbedenklichkeit der Nichtauslegung des Faunistischen Fachbeitrags und der Umweltverträglichkeitsstudie ausgegangen (vgl. Urteilsumdruck, S. 12 ff.). Wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planung erforderlich sind, ausgelegt werden. Ausgelegt werden müssen vielmehr nur Unterlagen, die erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen (vgl. nur BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 12 m.w.N.). Die insoweit zu fordernde hinreichende Anstoßwirkung der ausgelegten Unterlagen hat die vorliegend erfolgte Auslegung namentlich der Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hinsichtlich des von Klägerseite angeführten Gesichtspunkts „Vermeidungsmaßnahmen für die Fledermäuse“ nicht verfehlt, da auf der Grundlage der eigenen klägerischen Darlegungen im Zulassungsverfahren lediglich eine einzelne Detailfrage („Überflughilfe im Bereich der Bachquerung“) der Thematik „Vermeidungsmaßnahmen für die Fledermäuse“ aus den ausgelegten Unterlagen nicht habe erschlossen werden können. Die Anstoßwirkung der Auslegung vermag eine gegebenenfalls fehlende Detailinformation jedoch nicht infrage zu stellen. Hinsichtlich einer hinreichenden Anstoßwirkung im Ergebnis nichts anderes gilt für die Problematik der zu erwartenden Zunahme des Verkehrslärms, die - wie vom Erstgericht ebenfalls nachvollziehbar dargelegt (vgl. Urteilsumdruck, S. 14) - auch für Laien ohne Weiteres aus den Darstellungen im ausgelegten Erläuterungsbericht bzw. der ausgelegten Verkehrsuntersuchung zum prognostizierten Verkehrszuwachs von 3.500 Kfz/24h auf 5.900 Kfz/24h (im Bereich der Orts Straße R …) deutlich geworden ist.

1.2.1.2 Auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen im Zulassungsverfahren ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziff. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG (sonstige Gewässerausbaumaßnahme) ohne erhebliche rechtliche Defizite durchgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat namentlich zu Recht nicht beanstandet, dass der Beklagte im Zuge der Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wegen der im Zuge des Straßenbauvorhabens planfestgestellten Neuüberbrückung bzw. Verlegung des K … nicht bedurfte.

Die aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens unterliegt nach § 3a Satz 4 UVPG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Ergebnis der Vorprüfung ist hiernach am Maßstab der Nachvollziehbarkeit zu messen. Diese Nachvollziehbarkeit hat das Verwaltungsgericht vorliegend ohne Rechtsfehler bejaht. Die insoweit bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Prüfung eines Bachmuschelvorkommens im K … von Klägerseite behaupteten Defizite, namentlich eine angeblich nicht fachgerechte Untersuchung des Bachbetts, vermag der Senat nicht festzustellen. Das Erstgericht hat sich - auch ausweislich der Niederschriften über die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015 (S. 22 ff.) und vom 22. Juni 2015 (S. 7 f.) - sehr ausführlich mit der durchgeführten naturschutzfachlichen Prüfung auseinandergesetzt und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass relevante Fehler nicht vorliegen (vgl. Urteilsumdruck, S. 16 ff.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum das Erstgericht nicht ohne Rechtsfehler davon ausgehen durfte, dass das geforderte Abtasten des Bachbetts, bei dem lediglich Totschalen der Bachmuschel gefunden worden sind, entgegen klägerischer Behauptung tatsächlich durchgeführt wurde und in fachgerechter Weise erfolgt ist. Die insoweit geäußerten Zweifel am Sachverhalt haben die Klägerseite im Übrigen nicht dazu veranlasst, in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht einen Beweisantrag im Zusammenhang mit einer insoweit behaupteten „falschen Aussage des Vertreters des Planungsbüros“ zu stellen. Eine bloße schriftsätzliche Beweisanregung macht einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO jedoch nicht entbehrlich (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.3.2016 - 22 ZB 15.2447 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Zudem weist der Beklagte im Zulassungsverfahren - und insoweit von Klägerseite unwidersprochen - auf eine zusätzlich durchgeführte Nachschau im Bereich des K … durch den amtlichen Gewässerbiologen des Wasserwirtschaftsamts K … hin, die ebenfalls keine zusätzlichen Erkenntnisse zum Vorkommen der Bachmuschel erbracht habe. Den fachlichen Annahmen der Planfeststellungsbehörde zur Methodik der Bestandserfassung, der auch insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt, setzt die Klägerseite im Übrigen lediglich eine abweichende eigene fachliche Meinung zur notwendigen Prüfungstiefe entgegen, die nicht deshalb überlegen oder vorzugswürdig ist, weil sie umfangreichere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65 f. m.w.N.).

Die im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls - vorsorglich - erfolgte Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Evakuierung und Umsiedlung potenzieller Bachmuscheln) entspricht der Regelung des § 3c Satz 3 UVPG. Für die insoweit im Zulassungsverfahren (erneut) geäußerte Kritik der Klägerseite hinsichtlich der fachlichen Qualität der vorgesehenen Maßnahmen, namentlich einer Umsiedlung potenziell vorhandener Bachmuscheln, ist mit dem Erstgericht (vgl. Urteilsumdruck, S. 18) auf den diesbezüglichen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum der Planfeststellungsbehörde zu verweisen (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 14 m.w.N.).

1.2.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch hinsichtlich der die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betreffenden klägerischen Einwendungen nicht.

1.2.2.1 Dies gilt zunächst hinsichtlich der Planrechtfertigung für das Vorhaben. Wie auch von Klägerseite im Grundsatz nicht verkannt wird, ist das Erfordernis der Planrechtfertigung erfüllt, wenn - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachrechts (vgl. vorliegend Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 9 BayStrWG) - für das Vorhaben ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.). Ob ein solcher Bedarf besteht, muss grundsätzlich prognostisch ermittelt werden. Hinsichtlich eines Vorhabens der verkehrlichen Infrastruktur bedarf es insoweit einer Verkehrsprognose. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt die diesbezügliche Verkehrsprognose nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist vom Gericht dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.).

Ausgehend von diesen rechtlichen Eckpunkten ist auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens im Zulassungsverfahren nichts dafür ersichtlich, dass das Erstgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Planrechtfertigung bejaht hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung auf der Grundlage der Einnahme eines Ortsaugenscheins sowie einer ausführlichen Erörterung der Planrechtfertigung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.4.2015, S. 7 - 21) getroffen, in deren Rahmen alle wesentlichen Gesichtspunkte, namentlich hinsichtlich der Methodik und der Eingangsdaten der erstatteten Verkehrsprognose Gegenstand der Erörterung gewesen sind. Hierbei haben insbesondere der seitens der Kläger zum Termin mitgebrachte Dipl.-Ing. F … und der für den Beklagten tätige Gutachter Dipl.-Ing. H … (Büro …) ihre fachlichen Standpunkte umfassend ausgetauscht und der Gutachter des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts die gefundenen Ergebnisse einleuchtend begründet. Mit den in diesem Zusammenhang von Klägerseite gestellten Beweisanträgen (vgl. Niederschrift vom 22.6.2015, S. 16 f.) hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls gründlich auseinandergesetzt und die Gesamtergebnisse zur Frage der Planrechtfertigung im Urteil detailliert dargelegt (vgl. Urteilsumdruck, S. 19 - 31). Ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Erstgerichts hat die Klägerseite im Übrigen nicht gerügt. Vor diesem Hintergrund vermag der klägerische Vortrag zum vermeintlich fehlenden verkehrlichen Bedarf bzw. zu den behaupteten Defiziten der Verkehrsprognose, der im Wesentlichen lediglich eine Wiederholung des Vortrags der Klägerseite aus dem erstinstanzlichen Verfahren darstellt, mit dem sich das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - gründlich und rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt hat, Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen. Eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens stellt zudem schon im Ansatz keine substanziierte Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, wie sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Zulassungsverfahren gefordert ist (vgl. nur BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 22 m.w.N.).

Die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Planrechtfertigung ergibt sich dessen ungeachtet auch schon im Hinblick darauf, dass das Erstgericht sein Urteil - selbständig tragend - auch darauf gestützt hat, dass sich die Planrechtfertigung vorliegend bereits aus der Verbesserung der gegenwärtigen verkehrlichen Situation herleiten lässt (vgl. hierzu auch Planfeststellungsbeschluss, S. 21 f.). Dies gilt zum einen mit Blick darauf, dass durch das planfestgestellte Vorhaben die Staatsstraße 2020 von Norden her (unter Wegfall von Umwegen) direkt an eine neu errichtete bzw. verlegte Anschlussstelle der Bundesautobahn A 96 angebunden und somit die Netzfunktion der Staatsstraße (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) gestärkt wird. Zum anderen steht zur Überzeugung des Erstgerichts fest, dass im Zuge der mit dem Vorhaben verbundenen Entlastung von Ortsdurchfahrten vom Durchgangsverkehr, namentlich der Orte H …, S … und T … (die beiden letzteren mit kurvenreicher Straßenführung), die Verkehrssicherheit erhöht wird (vgl. Urteilsumdruck, S. 21 - 23).

Beide Gesichtspunkte vermag die Klägerseite nicht substanziiert infrage zu stellen. Zum einen lässt sich eine qualitative Verbesserung der Verknüpfungssituation von Staatsstraße 2020 und Bundesautobahn A 96 - und die damit einhergehende Steigerung der Netzfunktionalität der Staatsstraße 2020, die als Teil des Staatsstraßennetzes zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bildet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) - durch das planfestgestellte Vorhaben aus Sicht des Senats nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Zum anderen bestreitet auch die Klägerseite nicht, dass im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens eine verkehrliche Entlastung mehrerer Ortsdurchfahrten zu erwarten ist. Eine solche Entlastung geht - erst recht bei kurvenreicher Straßenführung - typischerweise mit einer Steigerung der Verkehrssicherheit einher. Einen Beweisantrag zur bezweifelten Steigerung der Verkehrssicherheit hat die Klägerseite im Übrigen nicht gestellt.

Auch der im Zulassungsverfahren zuletzt erfolgte klägerische Hinweis auf einen zwischenzeitlich erfolgten Ausbau der G …straße in U … (südlich der A 96) vermag, ungeachtet des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkts von dessen Erlass am 14. April 2014 (vgl. hierzu auch unten Ziff. 1.2.2.3.2.5), weder den oben dargelegten Gesichtspunkt der Steigerung der Netzfunktionalität der Staatsstraße 2020 noch denjenigen der verkehrlichen Entlastung mehrerer Ortsdurchfahrten durch das planfestgestellte Vorhaben ansatzweise infrage zu stellen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Straßenplanung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sogar bereits dann vernünftigerweise geboten sein kann, wenn eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 9 B 6.14 - juris Rn. 10). Vorliegend lässt sich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse durch das planfestgestellte Vorhaben, das im 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern als ein Vorhaben der ersten Dringlichkeit enthalten ist, nicht in Abrede stellen (vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 22).

1.2.2.2 Eine Ergebnisunrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist auch hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung des Beklagten, namentlich der fachplanerischen Alternativenprüfung, nicht ersichtlich.

Aufgabe der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren ist es, sich ein wertendes Gesamturteil über in Betracht kommende Planungsalternativen zu bilden und dabei entsprechend dem Wesen der Planung einen Belang einem anderen vorzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 31 m.w.N.). Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs, der an eine fachplanerische Abwägungsentscheidung anzulegen ist, gilt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch eigene Ermittlungen anstelle der Planfeststellungsbehörde ersatzweise zu planen oder sich hierbei gar von Erwägungen einer besseren Planung leiten zu lassen. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr, zu prüfen, ob rechtsfehlerfrei geplant wurde (vgl. nur BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/10). Gemessen an diesen rechtlichen Grundsätzen ergeben sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine durchgreifenden Defizite der ausführlich begründeten und gut nachvollziehbaren verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob der Beklagte seine fachplanerische Abwägungsentscheidung frei von rechtlichen Mängeln getroffen hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 48 - 60).

Soweit die Klägerseite auch im Zusammenhang mit der fachplanerischen Abwägungsentscheidung ein weiteres Mal auf vermeintliche Defizite der Verkehrsprognose zu sprechen kommt, kann auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen unter Ziff. 1.2.2.1 verwiesen werden. Soweit die Klägerseite das Planungsziel des Beklagten, durch den Ausbau die Staatsstraße 2020 auf kurzem Weg an das übergeordnete Straßennetz - namentlich an die Bundesautobahn A 96 - anzubinden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 21), im Kontext der Trassenwahl (vgl. hierzu Urteilsumdruck, S. 50 f.) infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann rechtswidrig ist, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133). Derartiges ist vorliegend schon im Ansatz nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund sind eine defizitäre erstgerichtliche Überprüfung der Verwerfung der von Klägerseite favorisierten „Variante 5“ oder der durch die Planfeststellungsbehörde durchgeführten Variantenprüfung insgesamt nicht zu erkennen.

Auch mit den von Klägerseite vorgebrachten Einwänden zum übermäßigen Flächenverbrauch, einem vermeintlichen Verstoß gegen raumordnungsrechtliche bzw. landesplanungsrechtliche Vorgaben, zum Denkmalschutz (S …) und zur behaupteten defizitären Berücksichtigung privater Belange (Mehrbelastung von Anwohnern) hat sich das Verwaltungsgericht gründlich und in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt (vgl. Urteilsumdruck, insbesondere S. 53 - 57). Auch schon mit Blick darauf, dass die Klägerseite insoweit in wesentlichen Teilen nur ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ohne sich substanziiert mit der erstgerichtlichen Entscheidung selbst auseinanderzusetzen, vermag die Klägerseite eine Ergebnisunrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht aufzuzeigen. Eine Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens stellt - wie bereits dargelegt - schon im Ansatz keine substanziierte Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, wie sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Zulassungsverfahren gefordert ist.

1.2.2.3 Auch hinsichtlich der Frage, ob der verfahrensgegenständliche Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 14. April 2014 die Vorgaben des Naturschutzrechts, namentlich des Artenschutzes wahrt, sind auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens keine Rechtsfehler ersichtlich, die die Ergebnisrichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung in Zweifel ziehen könnten.

1.2.2.3.1 Dies gilt zunächst für den vom Verwaltungsgericht hinsichtlich naturschutzfachlicher Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde herangezogenen Prüfungsmaßstab (vgl. Urteilsumdruck, S. 32). Das Erstgericht hat zu Recht die von Klägerseite kritisch bewertete höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung herangezogen, wonach es den Gerichten, wenn und solange sich die ökologische Wissenschaft nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis fehlt, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden. Die Annahmen der Planfeststellungsbehörde sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, dass sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung gegenüber zudem nicht bereits deshalb überlegen oder vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwendigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält. Anderes gilt erst dann, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde schließlich nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinausliefen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u.a. - BayVBl. 2016, 199 Rn. 826).

1.2.2.3.2 Gemessen an diesen Maßstäben vermag die Klägerseite rechtserhebliche Defizite der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten hinsichtlich der Frage der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) jedenfalls im Ergebnis nicht aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen Urteilsumdruck, S. 33 - 48).

1.2.2.3.2.1 Dies gilt namentlich hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht ausgiebig erörterten Art Feldlerche (vgl. Niederschrift vom 29.4.2015, S. 15 - 21). Der Senat sieht auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens im Zulassungsverfahren keine Anhaltspunkte für Zweifel an der ausführlich, detailliert und gut nachvollziehbar begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der lokalen Population der Art Feldlerche sicherstellen, dass Störungen im Sinn des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterbleiben (vgl. Urteilsumdruck, S. 33 - 39). Dies schließt die erstgerichtlichen Annahmen zur Habitateignung der gewählten Ausgleichsflächen, insbesondere auch zu den Effektdistanzen und dem Fehlen einer zulasten der Feldlerche wirkenden biologischen Barriere, und zur Eingrenzung der lokalen Population der Feldlerche auf den Bereich der I …- …- … mit ein. Für von Klägerseite behauptete „Denkfehler und Widersprüche“ in der Entscheidung des Erstgerichts ist nichts ersichtlich.

Im Übrigen hat der Beklagte im Zulassungsverfahren ein weiteres Mal gut nachvollziehbar und ohne substanziellen Widerspruch der Klägerseite dargelegt, dass die zugunsten der Art Feldlerche vorgesehenen Ausgleichsflächen geeignet und so großzügig dimensioniert sind, dass sich diese sogar unter Zugrundelegung der weitreichenderen Annahmen der Klägerseite zum Vorkommen von Feldlerchen im Untersuchungsgebiet als hinreichend erweisen würden.

1.2.2.3.2.2 Ernstliche Zweifel an der erstgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch hinsichtlich der Verneinung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich von Fledermausarten nicht. Das Verwaltungsgericht setzt sich diesbezüglich nicht zuletzt auch detailliert und ausführlich - und unter besonderer Berücksichtigung der von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahme eines Sachverständigen für Baumstatik - mit der Frage auseinander, ob die planfestgestellte Vermeidungsmaßnahme, nämlich die Schaffung einer Überflughilfe durch eine dichte Baumpflanzung unter Überspannung des Bettes des K …, hinreichend wirkungsvoll ist (vgl. Urteilsumdruck, S. 39 - 43, insbesondere S. 41 f.). Dieser gründlichen Auseinandersetzung setzt die Klägerseite im Zulassungsverfahren keine Gesichtspunkte entgegen, aus der sich durchgreifende Zweifel ergäben. Im Übrigen hat sich das Erstgericht auch ausführlich mit den im Zusammenhang der Betroffenheit von Fledermausarten gestellten klägerischen Beweisanträgen auseinandergesetzt (vgl. Urteilsumdruck, S. 42 f.). Diesbezügliche Verfahrensrügen wurden nicht erhoben.

1.2.2.3.2.3 Auch hinsichtlich der Art Bachmuschel ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Verstoßes gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Soweit diesbezüglich die Frage der korrekten Ermittlung möglicher Bachmuschelvorkommen angesprochen ist, kann auf die Ausführungen des Senats unter Ziff. 1.2.1.2 verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat die nach gründlicher Erörterung des Themenfelds „Bachmuschel“ in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.4.2015, S. 22 - 26) gefundenen Ergebnisse in seiner Entscheidung gut nachvollziehbar dargestellt (vgl. Urteilsumdruck, S. 43 - 45). Soweit die Wirksamkeit der im Planfeststellungsbeschluss vorsorglich angeordneten Vermeidungsmaßnahmen in Rede steht, setzt die Klägerseite den ausführlichen, detaillierten und gut nachvollziehbaren Darlegungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsumdruck, S. 45 - 47) keine substanziiert vorgetragenen Gesichtspunkte entgegen, die das Erstgericht nicht bereits im Rahmen seiner Urteilsfindung berücksichtigt hätte.

1.2.2.3.2.4 Bezüglich der Art Schwarzstorch ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Verstoßes gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Entgegen klägerischer Darstellung hat es das Verwaltungsgericht vorliegend nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch Nahrungsstätten zu berücksichtigen sein können (vgl. Urteilsumdruck, S. 48). Die Klägerseite vermag auch im Zulassungsverfahren nicht aufzuzeigen, dass dem Schwarzstorch projektbedingt keine ausreichenden Nahrungsflächen verbleiben.

1.2.2.3.2.5 Hinsichtlich der im erstgerichtlichen Verfahren auch von Klägerseite eher am Rande behandelten Art Kiebitz wurde erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 24. März 2015 die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands mit Blick darauf behauptet, dass der Kiebitz „jetzt“ in das maßgebliche Gebiet zurückgekehrt sei. Im Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen sei der Kiebitz demgegenüber in dem Gebiet nicht festgestellt worden (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.4.2015, S. 21). Das Verwaltungsgericht ist den diesbezüglichen klägerischen Einwendungen unter Verweis auf eine eingetretene Präklusion nicht nachgegangen (vgl. Urteilsumdruck, S. 48). Ob diese Verfahrensweise des Erstgerichts mit der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage der Präklusion in Einklang steht, kann jedoch dahinstehen (vgl. EuGH, U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - NJW 2015, 3495 Rn. 76 ff.). Zur Überzeugung des Senats steht die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hiervon unabhängig fest.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt von dessen Erlass (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 1.4.2009 - 4 B 62.08 - juris Rn. 19; U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113/115; U.v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246/250; BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u.a. - BayVBl 2016, 155 Rn. 359 f. m.w.N.). Eine spätere Änderung der Sach- oder der Rechtslage ist demgegenüber nicht geeignet, einer zuvor getroffenen Entscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83/109 m.w.N.). Hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden naturschutzfachlichen Bestandserfassung ist zudem ein zeitlicher Vorlauf zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in tatsächlicher Hinsicht unvermeidlich und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 9 A 25.10 - juris Rn. 50; zeitlicher Vorlauf hier über 15 Monate).

Vorliegend konnte der Beklagte bei der vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 14. April 2014 durchgeführten naturschutzfachlichen Bestandserfassung kein Vorkommen des Kiebitz im maßgeblichen Gebiet feststellen. Etwaige durchgreifende Defizite dieser Bestandserfassung zeigt die Klägerseite nicht auf. Vielmehr verweist die Klägerseite auf ein diesbezügliches gerichtliches Aufklärungsschreiben vom 11. Januar 2017 hin lediglich auf einen - erfolglosen - Brutversuch des Kiebitz Anfang April 2014 (also erst unmittelbar vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses) und auf eine unregelmäßige Anwesenheit der Art Kiebitz bis zum Jahr 2013. Der darüber hinaus erfolgende Hinweis auf eine im maßgeblichen Bereich aktuell vorhandene Kiebitzpopulation kann die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. April 2014 schließlich schon im Ansatz nicht infrage stellen. Wie soeben ausgeführt, ist eine (eventuelle) Änderung der Sachlage nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nicht geeignet, der zuvor getroffenen Entscheidung nachträglich den Stempel der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken.

2. Der Rechtsstreit weist - soweit die aufgeworfenen Fragen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind - auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die auftretenden Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Namentlich ergeben sich entgegen dem klägerischen Vortrag keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs für naturschutzfachliche Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde bzw. hinsichtlich der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind. Der diesbezügliche Prüfungsmaßstab ist - wie das Verwaltungsgericht unter Angabe einschlägiger Fundstellen bereits zutreffend dargelegt hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 32) - höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu oben Ziff. 1.2.2.2.1). Hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind im vorliegenden Rechtsstreit besondere rechtliche Zweifelsfragen ebenfalls nicht aufgeworfen (vgl. hierzu oben Ziff. 1.2.1.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Präklusion ergeben sich vorliegend keine entscheidungserheblichen rechtlichen Schwierigkeiten (vgl. hierzu soeben unter Ziff. 1.2.2.3.2.5).

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten zeigen die Klägervertreter zudem weder substanziiert noch fristgerecht auf. Der Darlegungslast nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kommt gerade auch hinsichtlich des Aufzeigens tatsächlicher Schwierigkeiten eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 33 und § 124a Rn. 71). Dieser Darlegungslast werden die Klägervertreter durch den diesbezüglich erfolgenden bloßen Verweis auf Darlegungen eines Dritten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 - und damit zudem außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - schon im Ansatz nicht gerecht. Es ist Sache des vor dem Verwaltungsgerichtshof postulationsfähigen Prozessvertreters (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO), den von ihm für maßgeblich erachteten Streitstoff selbst zu durchdringen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 56; zur Nichtberücksichtigung des Vorbringens Dritter im Anwaltsprozess vgl. auch BVerwG, B.v. 11.12.2012 - 8 B 58.12 - NVwZ-RR 2013, 341 Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - DVBl 2015, 189 Rn. 36 m.w.N.).

Schließlich kann sich auch aus einer relativen Vielzahl aufgeworfener Einzelfragen, die für sich genommen jeweils keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten begründen, keine besondere Schwierigkeit des Rechtsstreits insgesamt ergeben.

3. Lediglich höchst vorsorglich wird in Anbetracht des umfänglichen klägerischen Vortrags darauf hingewiesen, dass der Senat nicht gehalten ist, in seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte folgt, sich mit jedem Vorbringen im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/146; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.7.2013 - 9 A 7.13 - juris Rn. 4). Ebenso wenig wird ein Gericht durch Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 38 f. m.w.N.). Hierdurch ist nicht infrage gestellt, dass der Senat das gesamte Vorbringen der Beteiligten vorliegend vollständig zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 34.2.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zweifel an der Höhe der Festsetzung des Streitwerts seitens des Erstgerichts haben die Beteiligten im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.