Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - 8 B 18.2043

bei uns veröffentlicht am04.06.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 2 K 13.111, 13.07.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juli 2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Planfeststellung der Kreisstraße R 30 „P. - Kö. (Bundesstraße 15)“, Neubau der Kreisstraße R 30 (Südspange). Im Berufungsverfahren wenden sich der Beklagte und der Beigeladene gegen die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für die Straße durch das Verwaltungsgericht.

1. Die Kreisstraße R 30 liegt südlich der Stadtgebietsgrenze von Regensburg und führt in West-Ost-Richtung von P. (Gemeinde Pe.) nach Kö. Die bisherige Trasse der R 30 (im Folgenden: „R 30 alt“) verläuft östlich der Anschlussstelle Bad Abbach der Bundesautobahn A 93 im Nordwesten von P. beginnend an der Abzweigung der nach Süden führenden Staatsstraße St 2143 in Richtung Osten nördlich des Wolkeringer Mühlbachs durch die Ortschaften Wolkering (Gemeinde Thalmassing) und Gebelkofen (Gemeinde Obertraubling) und endet innerhalb der Ortslage von Kö. an der Bundesstraße B 15.

Die geplante Änderung umfasst den Neubau und die Verlegung der Kreisstraße R 30 als „Südspange“ zwischen P. und der Bundesstraße B 15 nördlich von Kö. in einer Gesamtlänge von 8,26 km mit elf Anschlüssen an das bestehende Verkehrsnetz (im Folgenden: „R 30 neu“). Dabei wird nördlich von P. zunächst die vorhandene Linienführung der bisherigen Kreisstraße R 30 alt aufgenommen. Etwa bei Baukm 0+800 schwenkt die Kreisstraße R 30 neu nach einer Querung des Wolkeringer Mühlbachs vom Bestand nach Südosten ab und führt nach einer Querung des Waldes südlich von Wolkering und einer Anbindung an die Gemeindeverbindungsstraße Thalmassing-Wolkering in Richtung Osten geradlinig etwa mittig zwischen Gebelkofen und Thalmassing zur bestehenden R 30 alt bei Baukm 5+700. Von dort schwenkt die R 30 neu wieder nach Nordosten ab, wo sie nach erneuter Querung des Wolkeringer Mühlbachs und der Trasse der R 30 alt nordwestlich von Kö. in die Bundesstraße B 15 mündet. Nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens stellte die Regierung der Oberpfalz auf Antrag des Beigeladenen als Vorhabenträger mit Planfeststellungsbeschluss vom 12. Dezember 2012 den Plan für das Vorhaben fest.

2. Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Bereich des geplanten Straßenneubaus, die ganz oder teilweise für die Trassenführung in Anspruch genommen werden sollen, sowie Inhaber eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs mit einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebsfläche von ca. 300 ha. Nach den Berechnungen der Planfeststellungsbehörde werden durch das Vorhaben ca. 9,24 ha Betriebsfläche dauerhaft in Anspruch genommen; ca. 1,93 ha Betriebsfläche stellen sich zudem als unwirtschaftliche Restflächen dar.

3. Mit Urteil vom 13. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klage des Klägers stattgegeben. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht im Wesentlichen aus:

Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtwidrig, weil der Beklagte die planfestgestellte Straße zu Unrecht als Kreisstraße eingestuft habe. Es handle es sich um eine Staatsstraße. Diese Funktion ergebe sich aus der Lage der R 30 neu im überörtlichen Verkehrsnetz. Auch wenn es nicht darauf ankomme, ob die Abstufung der R 30 alt von einer Staatsstraße zur Kreisstraße im Jahr 2006 rechtmäßig gewesen sei, sei dies für die Entwicklung aufschlussreich. Vor der Abstufung sei die R 30 alt als Bestandteil der Staatsstraße St 2329 Teil der unmittelbaren Querverbindung zwischen der Bundesstraße B 16, der Autobahn A 93, der Bundestraßen B 15 und B 8 sowie - mittelbar über weitere Staatsstraßen - auch der Bundesautobahn A 3 gewesen. Über diese Querverbindung könne der staubelastete und für Lkw mautpflichtige Bereich am Autobahnkreuz Regensburg umgangen werden. Der Abstufung liege eine Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen zugrunde, die im Hinblick auf die Finanzsituation im Staatsstraßenhaushalt geschlossen worden sei. Im Gegenzug sei eine Teilstrecke der Kreisstraße R 11 zur Staatsstraße St 2041 aufgestuft worden. Es dränge sich daher der Verdacht auf, dass die Abstufung ausschließlich auf Finanzierungserwägungen beruhe. Die Abstufung lasse sich auch nicht auf eine Verkehrsuntersuchung vom 20. Januar 2005 stützen, zumal diese lediglich zum Ziel gehabt habe, die Prognosebelastung für die verlegte Staatsstraße St 2329 zu ermitteln. Der Umstand, dass das streitgegenständliche Teilstück in erheblichem Maß von örtlichem und regionalem Verkehr in Anspruch genommen werde, sei unerheblich, da es im Ballungsraumgebiet von Regensburg maßgeblich auf die vorhandene Netzfunktion ankomme.

Habe aber das abgestufte Teilstück tatsächlich die Verkehrsbedeutung einer Staatsstraße, sei dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch der neuen Streckenführung die Verkehrsbedeutung einer Staatsstraße zukomme. Über ein Teilstück der Staatsstraße St 2143, das ursprünglich zur Staatsstraße St 2329 gehört habe, sei die R 30 neu im Westen mit der Autobahn A 93 und der Bundesstraße B 16 verknüpft. Dass sie in ihrem östlichen Anschluss an die Bundesstraße B 15 nicht mehr auf gleicher Höhe mit der Staatsstraße St 2329 liege, sei unerheblich, da Durchgangsverkehr auch bei einem Versatz im Netz ohne Weiteres möglich sei. Die neue Straße sei aufgrund ihres Ausbauzustands und Verlaufs zudem in höherem Maß geeignet, dem Durchgangsverkehr zu dienen. Sie vermeide die Ortsdurchfahrten in Wolkering, Gebelkofen und Kö. und sei von der Linienführung her auf höhere Durchschnittsgeschwindigkeiten angelegt. Die Fahrzeit zwischen der Autobahn A 93 und der Bundesstraße 15 verkürze sich von 12,4 auf 6,1 Minuten. Die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten würden gegenüber der bisherigen Strecke erheblich reduziert und gebündelt.

Eine Einstufung als Kreisstraße rechtfertige zwar das verkehrsplanerische Konzept des Beigeladenen. Das Bestreben, die unzureichenden Verkehrsverhältnisse südlich von Regensburg zu verbessern und den Verkehr aus dem Süden des Landkreises zu sammeln und insbesondere der Autobahn A 93 zuzuführen, könne aber die Klassifizierung der R 30 neu nicht entscheidend beeinflussen. Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Straße um eine typische Zubringerstraße handle, bei der der Anschluss eines Hauptortes oder einzelner Gemeindeteile im Vordergrund stehe. Die Beschränkung der Sichtweise auf das Sammeln des regionalen Verkehrs auf der abgestuften R 30 alt blende die Vernetzung dieser Strecke als Teil der ehemals durchgängigen Staatsstraße St 2329 aus. Für die Einordnung der Straße sei nicht ausschlaggebend, dass diese nach dem Willen des Beigeladenen als Kreisstraße eingestuft werden solle. Die Formulierung „zu dienen bestimmt“ in Art. 3 Abs. 1 BayStrWG können nicht auf einer bloßen voluntativen Aussage des Straßenbaulastträgers beruhen, weil sonst die Anforderungen an die Planung, Prüfung und Ausführung eines Vorhabens umgangen werden könnten.

Für die Einstufung als Staatsstraße sprächen auch die die Neubaustrecke fortführenden Planungen. Nach dem erklärten Willen des Beigeladenen solle der Bau der R 30 neu nicht an der Bundesstraße B 15 enden, sondern nach Norden bis zur Staatsstraße St 2111 östlich von Niedertraubling verlängert werden.

Soweit der Beklagte und der Beigeladen geltend machten, sowohl die R 30 alt als auch die R 30 neu würden nach den Verkehrsuntersuchungen aus den Jahren 2005, 2009 und 2016 fast ausschließlich Ziel-, Quell- und Binnenverkehr aufnehmen, greife das nicht durch. Abgesehen davon, dass diese Begriffe für die Auslegung der Verkehrsbedeutung nichts hergäben, habe die Verkehrsuntersuchung vom 20. Januar 2005 für die R 30 alt lediglich ergeben, dass sich östlich von Wolkering in Richtung Westen 6% des Verkehrs zur B 16, 16% zur A 93 in Richtung München und 2% zur A 93 über Regensburg hinaus sowie 5% zur A 3 westlich Regensburg bewegten. Eine entsprechende Herkunft-Ziel-Verteilung für die Gegenrichtung sei nicht erfolgt. Die Ergebnisse der Untersuchung hätten Eingang in die Verkehrsuntersuchung 2009 gefunden. Danach betrage der Anteil des Lkw-Verkehrs auf der R 30 alt für beide Richtungen nur 4%, wovon die Hälfte dem Durchgangsverkehr zuzurechnen sei. Nach der Untersuchung könne sich der Durchgangsverkehr mit Lkw nach Fertigstellung der R 30 neu verdreifachen. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Verkehrsbedeutung für den Durchgangsverkehr steigen werde. Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme vom 31. Mai 2016 festgestellt worden sei, dass der Durchgangsverkehr durch den Landkreis Regensburg nur etwa 1 bis 2% aller Nutzer betrage, beziehe sich das wiederum auf die nur eingeschränkt aussagekräftigen Untersuchungsergebnisse zur Herkunft-Ziel-Verteilung. Zudem habe der Gutachter einen fertiggestellten sechsstreifigen Ausbau der A 3 vorausgesetzt, der sich derzeit noch im Stadium der Planfeststellung befinde. Außerdem beziehe sich die gutachterliche Stellungnahme von 2016 auf das Prognosejahr 2030, während der Planfeststellungsbeschluss das Prognosejahr 2025 zugrunde lege. Im Übrigen komme es in der Nähe von Ballungsräumen auf den regionalen und örtlichen Verkehr auf einer Staatsstraße nicht an.

Da der Planfeststellungsbeschluss somit rechtswidrig sei und der Kläger als Eigentumsbetroffener sich hierauf berufen könne, komme es auf den Einwand der Existenzgefährdung des klägerischen Vollerwerbsbetriebs nicht mehr an.

4. Den Anträgen des Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. September 2018 (Az. 8 ZB 16.1650) stattgegeben.

5. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kreisstraße R 30 neu sei nicht als Kreisstraße, sondern als Staatsstraße einzustufen, sei unrichtig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handle es sich schon bei der R 30 alt materiell-rechtlich nicht um eine Staatsstraße. Mit der teilweisen Umstufung der seinerzeitigen Staatsstraße St 2329 zur Kreisstraße aufgrund einer Umstufungsvereinbarung von Dezember 2005/Februar 2006 habe der Beklagte klargestellt, dass diese Straßenstrecke nicht dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sein solle. Diese negative Konzeption, sei vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verkehrsbeziehungen objektivierbar. Nach einer im Verkehrsgutachten vom 20. Januar 2005 dokumentierten Verkehrsbefragung vom 12. Oktober 2004, die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 31. Mai 2016 noch einmal referiert worden sei, rühre der der Befragung zugrunde liegende Verkehr zu 94% aus dem Landkreis Regensburg her und fließe zu 84% in den Landkreis Regensburg, den Nachbarlandkreis Kelheim und in die Stadt Regensburg ab. Auch tatsächlich sei die R 30 alt kein Bestandteil des Verkehrsnetzes im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG. Es fehle an einer Netzfunktion der R 30 für den überörtlichen Durchgangsverkehr. Der überörtliche Verkehr, insbesondere der Verkehr zwischen dem Landkreis Straubing-Bogen und dem Landkreis Kelheim, werde über das Autobahnkreuz Regensburg abgewickelt. Eine eventuelle tatsächliche Umfahrung des Autobahnkreuzes sei unerheblich, da eine fehlende Netzfunktion nicht durch Schleichverkehr entstehen könne. Gleiches gelte für die R 30 neu. Dass diese in deutlich höherem Maß geeignet sei, dem Durchgangsverkehr zu dienen, weil sie die bisherige Ortsdurchfahrten in Kö., Gebelkofen und Wolkenring vermeide und auf höhere Durchschnittsgeschwindigkeit angelegt sei, stehe dem nicht entgegen, sondern sei gerade Sinn von Ortsumfahrungen. Eine neue Ortsumfahrung habe grundsätzlich keine andere Verkehrsbedeutung als die alte Ortsdurchfahrt.

Im Übrigen sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es lasse sich nach den herangezogenen Verkehrsuntersuchung nicht belegen, dass der planfestgestellten Straße nur marginale Bedeutung für den Durchgangsverkehr zukomme, fachlich fehlerhaft. Der Gutachter habe in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016 erläutert, die Erhebungen aus dem Jahr 2004 mithilfe seines Verkehrsmodells würden nach anerkannten statistischen Verfahren im Hinblick auf die Quantität der Verkehrsbeziehungen im Jahr 2030 ergeben, dass der Durchgangsverkehr nach dem Ausbau der R 30 neu minimal sei und nur etwa 1 bis 2% aller Nutzer umfasse. Dass die Stellungnahme bereits von einem sechsstreifigen Ausbau des Autobahnkreuzes Regensburg ausgegangen sei, sei unerheblich. Der Gutachter habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Durchgangsverkehr auf der R 30 neu auch ohne den sechsstreifigen Ausbau der A 3 deutlich untergeordnet bleiben werde. Fehlerhaft sei auch die Annahme, die gutachterliche Stellungnahme sei ohne Aussagewert, weil sie sich auf das Prognosejahr 2030 beziehe, während dem Planfeststellungsbeschluss das Prognosejahr 2025 zugrunde liege. Dies sei im Hinblick auf den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen 2004, der die Führung des sechsstreifigen Ausbaus als weiteren Bedarf ausweise, zulässig gewesen. Die Erkenntnisse, die die Quantität der Verkehrsbeziehungen im Jahr 2030 prognostizierten, spiegelten auch die Verhältnisse für das Jahr 2025 wieder.

Das Verwaltungsgericht bewerte auch die positive Zweckbestimmung des Vorhabenträgers fehlerhaft. Nach dem Planfeststellungsbeschluss verfolge der Vorhabenträger die Ziele der Verbesserung der Verkehrssituation, der Verbesserung der Lebensqualität und städtebaulichen Situation durch Entlastung der Orte vom Durchgangsverkehr, die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verbesserung der regionalen Verkehrsbeziehungen. Diese Ziele sollten durch Ertüchtigung der Querverbindung von der Bundesautobahn A 93 bei P. zur Bundesstraße B 15 bei Kö. als regionale Verbindungsstraße im südlichen Landkreis Regensburg, durch eine Entlastung der Ortsdurchfahrten, eine leichtere Erreichbarkeit des Mittelzentrums Neutraubling und des Kleinzentrums Obertraubling und eine Berücksichtigung der Interessen der Anlieger, der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes erreicht werden. Ausdrücklich nicht Ziel sei es gewesen, eine Südumfahrung des Autobahnkreuzes Regensburg zu schaffen. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts spielten auch die die Neubaustrecke fortführenden Planungen des Vorhabenträgers für die Betrachtung des planerischen Konzepts keine Rolle.

6. Der Beigeladene macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Verwaltungsgerichtshof habe die Berufung zu Recht zugelassen. Die Zweifel des Erstgerichts an der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Straßenklasse seien unberechtigt. Der Kläger dürfe seine planerischen Vorstellungen nicht anstelle derjenigen des Vorhabenträgers oder der Planfeststellungsbehörde setzen.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juli 2016 zu ändern und die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 12. Dezember 2012 abzuweisen.

7. Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien zutreffend. Der aktuellen Straßenklasse der R 30 alt komme kein präjudizierendes Gewicht zu, zumal ein Baulastträger nach Art. 7 BayStrWG bei Änderung der Verkehrsbedeutung zur Umstufung verpflichtet sei. Auch wäre sonst dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet. Die straßenplanerische Konzeption des Baulastträgers sei ebenfalls nicht entscheidend, da es ansonsten der Vorhabenträger in der Hand habe, sich durch entsprechende Konzeption die Straßenklasse auszusuchen. Bei Art. 7 und 8 BayStrWG komme es ausschließlich auf die tatsächliche Verkehrsbedeutung, also auf objektive Kriterien an. Den subjektiven Vorstellungen des Vorhabenträgers dürfe nicht zu großes Gewicht beigemessen werden. Auch der Rechtsprechung könne nicht entnommen werden, dass es verstärkt auf die subjektiven Planungsvorstellungen des Vorhabenträgers ankomme. Vielmehr sei ausdrücklich zu ermitteln, welchem Zweck eine Straße diene. Die Verkehrsfunktion als Kreisstraße sei für den Beigeladenen alternativlos gewesen, weil er sonst keine Planungshoheit über die Straße gehabt hätte. Es komme daher auf die tatsächlichen Auswirkungen der neu zu errichtenden Straße an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen haben Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 12. Dezember 2012 zu Unrecht stattgegeben. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern.

Da der Kläger, dessen Grundstücke für das Planvorhaben unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen, aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Art. 40 Abs. 2 BayStrWG) unmittelbar in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentum betroffen ist, unterliegt der Planfeststellungsbeschluss einer gerichtlichen Überprüfung nicht nur im Hinblick auf die subjektive Belange des Klägers, sondern auch im Hinblick auf für den Eingriff in sein Grundeigentum kausale objektive Rechtsverstöße wie die mit der Klage geltend gemachte fehlerhafte Straßenklassifizierung (sog. Vollüberprüfungsanspruch; vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 3.15 - juris Rn. 21 m.w.N.; BayVGH, U.v. 15.4.2016 - 8 A 15.40003 - juris Rn. 21; U.v. 17.5.2018 - 8 A 17.40017 - juris Rn. 28). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist der Zeitpunkt seines Erlasses im Dezember 2012 (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 = juris Rn. 30 ff.; B.v. 28.7.2014 - 7 B 22.13 - UPR 2015, 34 = juris Rn. 11; B.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 22 f.; BayVGH, B.v. 15.5.2018 - 8 ZB 17.1341 - NuR 2019, 135 = juris Rn. 9). Nach diesem Prüfungsmaßstab leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an einem Mangel, der zum Erfolg des klägerischen Aufhebungsbegehrens führen könnte.

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben der R 30 neu nicht um eine Staatsstraße, sondern um eine Kreisstraße. Insofern liegt ein Mangel des Planfeststellungsbeschlusses weder in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor, weil der beigeladene Landkreis als unzuständiger Straßenbaulast- und Vorhabenträger (Art. 41 Satz 1 Nr. 2, Art. 36 BayStrWG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 BayVwVfG) keinen wirksamen Antrag auf Einleitung des Verfahrens (Art. 22 Satz 2 Nr. 2, Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) gestellt hätte. Noch leidet der Planfeststellungsbeschluss an einem beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler, weil das Vorhaben unzutreffend als Kreisstraße nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG qualifiziert worden und deshalb zwingende gesetzliche Vorgaben verletzt worden wären.

Nach Art. 3 Abs. 1 BayStrWG werden die Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Klassen eingeteilt. Staatsstraßen sind gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG solche Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind. Dagegen sind Kreisstraßen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße, Staatsstraße oder andere Kreisstraße anschließen.

Ausschlaggebend für die Klassifizierung einer öffentlichen Straße und die Abgrenzung der Straßenklassen ist als grundsätzliches Merkmal demnach die jeweilige Verkehrsbedeutung, wobei es wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten in der Regel auf die jeweilige „überwiegende Verkehrsbedeutung“ ankommt (so bereits die amtliche Begründung zum Entwurf des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958, GVBl. S. 147, LT-Drs. III/2832 S. 21; BayVGH, U.v. 20.12.2016 - 8 B 15.884 - BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 42; U.v. 1.3.2019 - 8 A 17.40007 - juris Rn. 26 m.w.N.; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 3 Rn. 21). Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich danach, welche Aufgabe eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Ihre Prüfung weist jeweils eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1170 - BayVBl 2003, 468 = juris Rn. 13; U.v. 20.12.2016 - 8 B 15.884 - BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 42).

Zum einen ist - neben besonderen Klassifizierungsmerkmalen wie dem Netzzusammenhang bei Staatsstraßen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG - danach zu ermitteln, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen, also dem in Bezug auf die jeweilige Verkehrsart (z.B. örtlicher/überörtlicher Verkehr, Durchgangsverkehr, Anschlussverkehr) tatsächlichen bzw. prognostizierten Verkehrsaufkommen. Zum anderen ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Straße nach ihrer Zweckbestimmung im Verkehrsnetz zukommt (sog. Netzfunktion). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 und 8 B 98.1631 - BayVBl 2000, 242/243 m.w.N.; nachfolgend BVerwG, B.v. 8.10.1999 - 4 B 53.99 - BayVBl 2000, 249 f.). Für die Qualität der Straße im Verkehrsnetz sind nicht allein die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend; vielmehr sind insoweit grundsätzlich auch die planerischen Vorstellungen des jeweiligen Straßenbaulastträgers zu berücksichtigen. Dies belegt der Gesetzeswortlaut, wonach es sich sowohl bei den Staatsstraßen als auch bei Kreisstraßen um solche handelt, die jeweils einem bestimmten Verkehr - nämlich bei Staatsstraßen dem „Durchgangsverkehr“ und bei Kreisstraßen dem „überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz“ - „zu dienen bestimmt sind“. In dieser Wendung drückt sich die Konzeption der Straßenbaulastträger über die Gestaltung des ihnen anvertrauten Netzes aus (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2014 - 8 B 13.72 - juris Rn. 38; nachfolgend BVerwG, B.v. 25.6.2015 - 9 B 12/15 - juris und BayVerfGH, E.v. 16.1.2018 - Vf. 52-VI-15 - BayVBl 2018, 483 = juris). Allerdings darf für die Zweckbestimmung einer Straße nicht allein auf reine Willensäußerungen oder subjektive Einschätzungen des Baulastträgers abgestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 19; U.v. 17.2.2012 - 8 ZB 11.124 - juris Rn. 8 m.w.N.; U.v. 1.3.2019 - 8 A 17.40007 - juris Rn. 28). Auch kommt ihm insoweit kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 3 Rn. 18 m.w.N.). Vielmehr muss die Zweckbestimmung frei von Willkür auf einer nachvollziehbaren, objektivierbaren Grundlage beruhen (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 19; U.v. 17.2.2012 - 8 ZB 11.124 - juris Rn. 8 m.w.N.; U.v. 1.3.2019 - 8 A 17.40007 - juris Rn. 28). Als solche kommen neben der tatsächlichen Lage der Straße im Straßennetz (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2014 - 8 B 13.72 - juris Rn. 35 ff.; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 u.a. - BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 6 ff.) oder anderen objektiven Gegebenheiten vor allem auch vorangegangene generelle Planungen wie das Landesentwicklungsprogramm, Regionalpläne oder Straßenausbaupläne in Betracht, denen insoweit eine starke Indizwirkung beizumessen ist (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1170 - juris Rn. 14; U.v. 30.9.2014 - 8 B 13.72 - juris Rn. 38; Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 3 Rn. 17, 21).

Bei der Beurteilung der Verkehrsbedeutung steht das Beurteilungskriterium der Qualität der Straßenfunktion selbstständig neben der quantitativen Komponente; beide Kriterien sind grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander zu berücksichtigen (vgl. Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 3 Rn. 17). Die Qualität der Straßenfunktion kann aber auch ausschlaggebend die Straßenklasse bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 13; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - a.a.O., m.w.N.). Dies kann vor allem auch im Einzugsbereich größerer Orte oder Städte - wie im Ballungsraum Regensburg - der Fall sein, weil dort der örtliche Verkehr auch und gerade auf höherqualifizierten Straßen, die häufig einen höheren Ausbaustandard aufweisen, den überregionalen Verkehr regelmäßig deutlich überwiegt. Würde die Quantität der Verkehrsbeziehungen für die Einordnung in die zutreffende Straßenklasse den Ausschlag geben, wäre im Einzugsbereich größerer Orte eine sinnvolle Handhabung der Einteilungskriterien für die verschiedenen höherklassifizierten Straßen nicht möglich (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 243 m.w.N.). Hat eine (geplante) Straße eine Funktion im überörtlichen Verkehrsnetz, gibt deshalb dieses Merkmal bei der Klassifizierung den Ausschlag (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2014 - 8 B 13.72 - juris Rn. 34; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 u.a. - BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5; U.v. 1.3.2019 - 8 A 17.40007 - juris Rn. 28).

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme im Planfeststellungsbeschluss, dass die R 30 neu nicht als Staatsstraße (dazu unten a), sondern als Kreisstraße (dazu unten b) einzustufen ist.

a) Eine Qualifizierung der R 30 neu als Staatsstraße scheidet aus, weil die Klassifizierungsmerkmale des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gegeben sind.

Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass - trotz der nur mittelbaren Anbindung der R 30 neu im Westen an kurze Teilstücke der Kreisstraße R 30 alt und der Staatsstraße St 2143 - nach der Lage der R 30 neu im Verkehrsnetz ein Netzzusammenhang in dem Sinn zu bejahen sein dürfte, dass die R 30 neu innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen A 93 und B 15 ein Verkehrsnetz bildet. Der Netzzusammenhang ist aber schon nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG nicht das alleinige Kriterium für die Verkehrsbedeutung einer Staatsstraße. Gegen die Klassifizierung der R 30 neu als Staatsstraße spricht in tatsächlicher Hinsicht schon das für die Straße prognostizierte Verkehrsaufkommen für den überörtlichen Durchgangsverkehr, das nach den Berechnungen des Gutachters auf der Grundlage einer Verkehrsbefragung vom 12. Oktober 2004 für die R 30 alt - trotz der Lage im Ballungsraum Regensburg - nur 1 bis 2% beträgt (vgl. gutachterliche Stellungnahme Prof. Dr. … vom 31.5.2016). Lediglich für den Lkw-Verkehr wurde - bedingt durch die Einsparungen bei der Mautgebühr - ein höherer Durchgangsverkehr zwischen der A 93 und der B 15 um das Dreifache auf 6 - 9% tags und 7 - 9% nachts prognostiziert (vgl. Gutachten Prof. Dr. … vom 15.10.2009). Abgesehen davon, dass der Lkw-Verkehr nur einen untergeordneten Teil des Gesamtverkehrs ausmacht und ein Verkehr von 1 bis 2% keinen überwiegenden Durchgangsverkehr darstellt, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bloßer „Schleichverkehr“ zur Umgehung eines Verkehrswegs bei der Frage der Einstufung einer Straße nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1170 - BayVBl 2003, 468 = juris Rn. 15; U.v. 1.3.2019 - 8 A 17.40007 - juris Rn. 31 f.). Auch soweit das Verwaltungsgericht die gutachterliche Stellungnahme vom 31. Mai 2016 nur für eingeschränkt verwertbar hält, weil sie einen Prognosehorizont von 2030 anstatt von 2025 zugrunde gelegt habe und weil sie auf einer Verkehrsbefragung vom 12. Oktober 2004 beruhe, die Untersuchungen nur in eine Richtung vorgenommen habe, greift das nicht durch, zumal diese Faktoren, selbst wenn sie zu anderen Ergebnissen der Berechnung des Durchgangsverkehrs führen würden, keinen tatsächlich überwiegenden Durchgangsverkehrs auf der R 30 neu belegen könnten. Im Übrigen kann, wie oben ausgeführt (vgl. Rn. 30), im Bereich von Ballungsräumen wie im Raum Regensburg der tatsächlichen Komponente ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.

Gegen die Qualifizierung der R 30 neu als Staatsstraße spricht vor allem die Tatsache, dass sie nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt ist, ihr also keine Funktion im (großräumigen) überörtlichen Verkehrsnetz zukommt. Die straßenplanerische Konzeption lässt sich im vorliegenden Fall sowohl dem Erläuterungsbericht des Beigeladenen als Vorhabenträger als auch dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss entnehmen. Danach werden mit dem geplanten Vorhaben - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchungen aus den Jahren 2005 und 2009 - vor allem die Ziele der Verbesserung der Verkehrssituation und der Entlastung der Orte vom (Orts-)Durchgangsverkehr, der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Verbesserung regionaler Verkehrsbeziehungen verfolgt (vgl. Erläuterungsbericht, Planunterlage 1T, S. 13 f.; Planfeststellungsbeschluss S. 45 f.). Ausdrücklich nicht Ziel war es hingegen, eine Südumfahrung des Autobahnkreuzes Regensburg oder eine großräumige Querverbindung zwischen den Bundesautobahnen A 93 und A 3 oder den Bundesstraßen B 8, B 15 und B 16 zu schaffen. Wörtlich führt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen einer Stellungnahme zu entsprechenden Einwendungen hierzu aus (S. 169):

„Mit dem plangegenständlichen Neubau der Kreisstraße R 30 ist weder eine Entlastung des Autobahnkreuzes Regensburg noch die Schaffung einer Ausweichroute für den Verkehr von und zu den Gewerbegebieten im Südosten der Stadt Regensburg, in Neutraubling und Obertraubling beabsichtigt oder angestrebt. Das plangegenständliche Ausbauvorhaben ist auch kein Teilstück einer großräumigen Straßenverbindung zwischen den Bundesautobahnen A 93 und A 3, sondern nur ein Teil der vorstehend genannten kleinräumigen und lokal bedeutsamen Maßnahmen zur Lösung der verkehrlichen Probleme im südlichen Landkreis Regensburg…“

Insofern kann auch nicht nur von einer bloßen „voluntativen Aussage“ gesprochen werden, wie das Verwaltungsgericht meint. Vielmehr liegt eine nachvollziehbare, auf objektiven Grundlagen beruhende Planungskonzeption vor, die insbesondere durch die der Planung vorangegangene, übergeordnete Straßenplanung der Staatsregierung objektiviert und bestätigt wird. Während nämlich eine Querverbindung zwischen der Bundesautobahn A 93 im Westen und der Bundestraße B 15 im Osten im 6. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 6. Januar 2001 noch als Teil der Staatsstraße St 2329 enthalten war (vgl. Pro-Nr. R800 bis R840), ist dies in dem dem Planfeststellungsbeschluss vorangegangenen, nach wie vor geltenden 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 11. Oktober 2011 nicht mehr der Fall. Das ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass die konzeptionelle Zweckbestimmung der Straße als Staatsstraße aufgegeben wurde und keine Staatsstraße mehr vorliegt. Dem entspricht auch der Umstand, dass die geplante Neubaustrecke der R 30 neu auf ihrer Länge von insgesamt ca. 8,6 km insgesamt 11 Anschlüsse aufweist, was für eine dem Durchgangsverkehr zu den anschließenden Bundesstraßen dienende Straße kaum erforderlich wäre. Der Abwicklung dieses Verkehrs dienen vielmehr die in der Umgebung von Regensburg verlaufenden Bundesautobahnen A 93 und A 3 sowie die Bundesstraßen B 15 und B 16.

Demgegenüber kommt es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob auf der R 30 neu tatsächlich ein Durchgangsverkehr „möglich“ ist und ob die geplante Straße hierfür „geeignet“ ist. Ebenso wenig spielen bei der Bewertung der Verkehrsfunktion mögliche künftige Fortführungen der Kreisstraße R 30 neu in Richtung Nordosten eine Rolle, da diese im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht hinreichend konkretisiert waren.

b) Zu Recht ist im Planfeststellungsbeschluss angenommen, dass die R 30 neu die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG aufweist.

Es kann offen bleiben, ob sich aus der Verwendung der Konjunktion „oder“ in Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BayStrWG - ähnlich wie bei § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG (vgl. dazu BVerwG, B.v. 23.10.2002 - 4 B 49.02 - juris Rn. 4; U.v. 3.5.2013 - 9 A 17.12 - NVwZ 2013, 1220 = juris Rn. 12) - ergibt, dass die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße isoliert sowohl aus dem tatsächlichen Verkehrsaufkommen („dienen“) als auch aus der der Straße zugedachten Verkehrsfunktion („zu dienen bestimmt“) abgeleitet werden kann. Dafür spricht, dass mit der nachträglichen Änderung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BayStrWG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (GVBl 1981, S. 348) - anders als bei der für Staatsstraße geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG, die seit dem Erlass des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) vom 11. Juli 1958 (GVBl. S. 147) insoweit nicht verändert wurde - nach dem Willen des Gesetzgebers offenbar inhaltsgleiche Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes übernommen werden sollten (vgl. Bayerischer Landtag, Plenarprotokoll 9/100 vom 22.7.1981, S. 6563). Die Frage bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, weil die R 30 neu sowohl in tatsächlicher als auch die rechtlich-funktioneller Hinsicht die Klassifizierungsmerkmale einer Kreisstraße erfüllt.

Nach der verkehrsgutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. … vom 31. Mai 2016, das im gerichtlichen Verfahren auf der Grundlage einer Herkunfts-Ziel-Verkehrsbefragung im Bereich der Ortschaften Gebelkofen und Wolkering von 2004 ergänzend zu dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Verkehrsgutachten vom 15. Oktober 2009 erstellt wurde, kamen bereits auf der Kreisstraße R 30 alt (= frühere Teilstrecke der Staatsstraße St 2329) 94% der Kraftfahrzeuge aus dem Landkreis Regensburg. Die Ziele der Fahrten lagen zu 23% im Landkreis Regensburg, zu 30% im Nachbarlandkreis Kelheim, zu 31% in der benachbarten Stadt Regensburg und zu 16% weiter weg vor allem Richtung München über die Autobahn A 93. Dagegen trat auf dieser Strecke fast kein Durchgangsverkehr durch den Landkreis Regensburg auf. Vielmehr waren 95% der Verkehre Quell-, Ziel- und Binnenverkehre des Landkreises Regensburg (vgl. gutachterliche Stellungnahme S. 2 f.). Auch für die R 30 neu wird nur ein minimaler Durchgangsverkehr durch den Landkreis Regensburg von etwa 1 bis 2% aller Nutzer prognostiziert. Im Ergebnis ist festgehalten, dass die R 30 neu den südöstlichen Teil des Landkreises Regensburg erschließt und ihn an die Bundesautobahn A 93 anbindet. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Verkehrsuntersuchung vom 15. Oktober 2009, in der auf der Grundlage von Verkehrszählungen an fünf maßgeblichen Knotenpunkten und zwei Verkehrsbefragung im Jahr 2004 sowie weiteren Verkehrszählungen und Verkehrsbefragung im südöstlichen Landkreis Regensburg im Frühjahr 2009 festgestellt wird, dass die R 30 neu einerseits zur Erschließung des Landkreises südlich von Regensburg dient, andererseits den von Süden (Thalmassing etc.) kommenden Verkehr in Richtung Regensburg auf die beiden Hauptverkehrsachsen der A 93 und B 15 ableitet (vgl. Gutachten S. 7). Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Straße in tatsächlicher Hinsicht vor allem sowohl dem Verkehr innerhalb des Landkreises Regensburg als auch dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden, insbesondere der Gemeinde Thalmassing und ihrer Ortsteile, an das überörtliche Verkehrsnetz dient (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 Alt. 1 und 3 BayStrWG).

Dem entspricht auch die straßenplanerische Konzeption des Beigeladenen als Vorhabenträger, wie sie sich dem Erläuterungsbericht und dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss entnehmen lässt. Danach werden mit dem geplanten Vorhaben vor allem die Ziele der Verbesserung der Verkehrssituation und der Entlastung der Orte vom (örtlichen) Durchgangsverkehr, der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Verbesserung regionaler Verkehrsbeziehungen verfolgt. Dies soll durch eine Ertüchtigung der Querverbindung von der Bundesautobahn A 93 bei P. zur Bundesstraße B 15 bei Kö. als regionale Verbindungsstraße im südlichen Landkreis Regensburg mit Erfassung des Raumes Thalmassing und Alteglofsheim, durch eine Entlastung der Ortsdurchfahrten Wolkenring, Gebelkofen, Kö., Egglfing und Thalmassing, durch leichtere Erreichbarkeit des Mittelzentrums Neutraubling und des Kleinzentrums Obertraubling aus Richtung Süden und Südwesten umgesetzt werden (vgl. Erläuterungsbericht S. 13 f.; Planfeststellungsbeschluss S. 45 f.). Auch insofern kann nicht nur von einer bloßen „voluntativen Aussage“ des Straßenbaulastträgers gesprochen werden. Vielmehr ist auch diese Planungskonzeption auf der Grundlage einer der Planfeststellung vorangegangenen allgemeinen Planung, nämlich des in der Sitzung des Kreistages am 28. November 2011 beschlossenen „Straßenbauprogramms des Landkreises im Haushaltsjahr 2012“ dokumentiert. Weiteres Indiz für die Verkehrsfunktion der R 30 als Kreisstraße (mit Anschlussfunktion) bildet der Umstand, dass die geplante Neubaustrecke auf ihrer Länge von insgesamt ca. 8,6 km insgesamt 11 Anschlüsse aufweist, die die umgebenden Orte und Ortsteile an das überörtliche Straßennetz anbinden.

3. Weitere Mängel des Planfeststellungsbeschlusses werden vom Kläger nicht geltend gemacht bzw. entsprechende Rügen - wie die Frage der Alternativenprüfung oder der Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs - wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fallen gelassen. Hierauf wird deshalb nicht weiter eingegangen, zumal der Senat nicht ungefragt auf Fehlersuche zu gehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 = juris LS 2 und Rn. 43 m.w.N.; B.v. 3.7.2013 - 9 B 5.13 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 19.2.2008 - 8 AS 07.40055 - juris Rn. 28).

4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). In beiden Rechtszügen entspricht es billigem Ermessen (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) der Regierung von S. vom 28. Februar 2011 i. d. F. des Planergänzungsbeschlusses vom 23. September 2015 für den Neubau der Ortsumfahrungen M. und B. im Zuge der B 16 und B 472.

Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb (Milchviehbetrieb) im Haupterwerb. Der Betrieb verfügt über ca. 18,33 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. ..., ... und ... der Gemarkung B. sowie des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung A.. Durch das geplante Straßenbauvorhaben sollen auf Dauer Eigentumsflächen von insgesamt 1,8632 ha in Anspruch genommen werden. Dies entspricht 10,16% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des klägerischen Betriebs. Hinzu kommen Durchschneidungseffekte, die auf den Grundstücken FlNr. ... und ... der Gemarkung B. zu ungünstigen Restflächen führen. Der Vorhabensträger hat als Ersatzland das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. mit einer Gesamtfläche von ca. 4 ha, das in der Nachbarschaft der klägerischen Grundstücke FlNr. ... und ... liegt, angeboten. Das angebotene Ersatzlandgrundstück wird zwar auch von der planfestgestellten Trasse durchschnitten. Es verbleiben jedoch ca. 1,3 ha östlich der geplanten B 16 neu und ca. 2 ha des Grundstücks westlich der geplanten B 16 neu zur landwirtschaftlichen Nutzung.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, durch das Vorhaben werde die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebs gefährdet. Die Existenzgefährdung ergebe sich nicht nur aus den Flächenverlusten, sondern auch aus einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Betriebsstruktur, die auf Weidewirtschaft ausgerichtet sei. Hinzu komme, dass das Kreiselbauwerk des nördlich von B. geplanten Kreisverkehrsplatzes das Abflussverhalten der G. im Hochwasserfall negativ beeinflussen werde. Es könne dabei zu einem erheblichen Rückstau des Hochwassers in Richtung Süden kommen, so dass auch die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Klägers in höherem Maße als bisher vom Hochwasser beeinträchtigt werden könnten. Darüber hinaus rügt der Kläger, dass die Grenzen des amtlich bekannt gemachten vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets nicht mit den Grenzen des in den planfestgestellten Unterlagen dargestellten Überschwemmungsgebiets übereinstimmten.

Des Weiteren wird geltend gemacht, die planerische Alternativenprüfung sei abwägungsfehlerhaft. Die Variante 1 - „Südumfahrung“ - sei gegenüber der gewählten Plantrasse vorzugswürdig. Die Ablehnung der Variante „Südumfahrung“ aufgrund naturschutzfachlicher, städtebaulicher und vor allem wasserwirtschaftlicher Gründe sei nicht überzeugend.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von S. vom 28. Februar 2011 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 23. September 2015 aufzuheben.

Hilfsweise beantragt er festzustellen,

dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von S. vom 28. Februar 2011 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 23. September 2015 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers werde durch das Stellen von Ersatzland verhindert. Die Frage der Gleichwertigkeit von Ersatzlandangeboten bedürfe im Planfeststellungsverfahren auch keiner abschließenden Prüfung. Vielmehr reiche es aus, diese Prüfung letztlich dem Entschädigungsverfahren vorzubehalten. Dies gelte auch hinsichtlich etwaiger unwirtschaftlicher Restflächen. Die Ersatzlandfläche sei unproblematisch zur Weidewirtschaft geeignet. Auch die Erschließung der neuen Hofstelle des Klägers (Aussiedlerhof) sei durch die Auflage VII.4 des Planfeststellungsbeschlusses sichergestellt.

Durch die planfestgestellten Straßenbauwerke, insbesondere beim geplanten Kreisverkehrsplatz, werde auch der Hochwasserabfluss nicht zulasten des Klägers negativ verändert. Insoweit seien Durchlässe geplant, die vom Wasserwirtschaftsamt auch als geeignet angesehen würden, die Hochwasserproblematik zu bewältigen.

Der Umstand, dass sich die Grenzen des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets nicht mit den Grenzen des Überschwemmungsgebiets in den planfestgestellten Planunterlagen deckten, sei unschädlich. Denn die Überschwemmungsgebietsgrenzen in den Planunterlagen entsprächen dem aktuellen Stand der wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse.

Auch die Alternativenprüfung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei bei der Abwägung ursprünglich fehlerhafterweise davon ausgegangen worden, dass die Variante 1 („Südumfahrung“) durch die Schutzzone II des Wasserschutzgebiets südlich von B. verlaufe. Im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss der Regierung von S. vom 23. September 2015 sei jedoch im Rahmen einer erneuten Abwägung berücksichtigt worden, dass die Variante 1 nach der Neuregelung durch die Verordnung des Landratsamts O. vom 18. Januar 2007 nunmehr die Schutzzone III und nicht die Schutzzone II quere. Auch nach erneuter Abwägung sei jedoch die Variante 1 auszuscheiden.

Am 12. November 2015 hat das Gericht in dem betroffenen Gebiet einen Augenschein durchgeführt. Auf die Niederschrift wird insoweit Bezug genommen.

Mit Schriftsätzen vom 4. Dezember 2015 und vom 23. Dezember 2015 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von S. vom 28. Februar 2011 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von S. vom 23. September 2015 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da der Kläger, dessen Grundstücke sich im Plangebiet befinden und für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden sollen, aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 19 Abs. 2 FStrG) unmittelbar in seinem durch Art. 14 Abs. 1 und 3 GG geschützten Grundeigentum betroffen ist, unterliegt der Planfeststellungsbeschluss einer gerichtlichen Überprüfung nicht nur im Hinblick auf dessen subjektiven Belange, sondern auch im Hinblick auf - für den Eingriff in sein Grundeigentum kausale - objektive Rechtsverstöße (sog. Vollüberprüfung). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, von einer Entziehung seines Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74/75 ff.; U. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - UPR 2010, 193, Rn. 23). Auf die Frage, ob sich die Klagepartei auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auf den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, kommt es nicht mehr an (vgl. BVerwG, U. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 23 m. w. N.).

Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab liegen hier keine Rechtsfehler vor, die zum Erfolg des Aufhebungsbegehrens oder des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehrens führen könnten.

1. Das Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung.

Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn sie auf die Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes ausgerichtet und erforderlich, also vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/9ff.; U. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142/140). Dieses Bedürfnis ergibt sich regelmäßig - wie auch hier - bereits aus der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG i. d. F. des Art. 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl I 2833) - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung wie auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich. Die gerichtliche Prüfung hat sich insoweit auf die Frage zu beschränken, ob der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2004 - 4 B 101.03 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 14.10.2010 - 8 A 10.40011 - juris Rn. 30). Hierfür wurden keine Anhaltspunkte vorgebracht; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses genügt dem fachplanerischen Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG.

Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich derjenigen der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge einzustellen waren (Abwägungsdefizit), die Bedeutung dieser Belange zutreffend erkannt wurde (Abwägungsfehleinschätzung) und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu den objektiven Gewichtigkeiten der Belange in einem sachgerechten Verhältnis stehen (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen und dabei alle naheliegenden Vor- und Nachteile zu ermitteln, diese zu gewichten und verantwortlich abzuwägen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309; U. v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56/58; U. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110/123). Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG (seit 1.6.2015 Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG) nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.8.1995 - 4 B 92.95 - UPR 1995, 445). Nach diesen Maßstäben sind offensichtliche und kausale Abwägungsmängel, auf die sich der Kläger zur Stützung seines Haupt- und Hilfsantrags berufen könnte, nicht erkennbar.

2.1 Das gilt zunächst für Abwägungsmängel im Hinblick auf die eigentumsrechtlichen Belange des Klägers; ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Planfeststellungsbeschluss die persönliche Betroffenheit des Klägers, insbesondere Umfang und Bedeutung des Zugriffs auf sein Grundeigentum verkannt oder fehlerhaft abgewogen hätte.

Wenn die Planfeststellungsbehörde zur Verwirklichung eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens durch Flächeninanspruchnahmen in Rechte Dritter eingreift, muss sie das Gewicht der mit dem Eingriff verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen abwägend gegenüberstellen. Dabei muss sie auch die Möglichkeit einer Existenzgefährdung oder -vernichtung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe in ihre Überlegungen einbeziehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, sie halte die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebs verwirklicht werden solle. Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5% der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabensbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2010 - 9 A 13.08 - NVwZ 2010, 1295, Rn. 27; BayVGH, U. v. 14.10.2010 - 8 A 10.40011 - juris Rn. 102 m. w. N.). Diese 5%-Grenze ist auch dann eingehalten, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland unter dieser Grenze gehalten werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.9.1998 - 8 A 97.40042 - juris Rn. 14; BayVGH, U. v. 30.9.2009 - 8 A 05.40050 - juris Rn. 136).

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte die von ihm geltend gemachte Existenzgefährdung im Ergebnis zu Recht verneint. Im vorliegenden Fall beträgt der Flächenverlust ca. 1,86 ha und damit ca. 10,16% der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Klägers. Die Abtretungsverluste werden jedoch durch das verbindliche Angebot von Ersatzland im Nahbereich einzelner Abtretungsflächen (Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. mit einer Gesamtfläche von ca. 4 ha) unter die als existenzgefährdend angesehene 5%-Schwelle gesenkt. Die 5%-Schwelle wird hier schon dann deutlich unterschritten, wenn nur die Teilfläche von ca. 1,3 ha des Ersatzlandgrundstücks, die östlich der B 16 neu liegt, als geeignete und vertretbare Ersatzlandfläche berücksichtigt wird. Diese Fläche ist als Ersatzland auch geeignet. Es handelt sich dabei um Grünland, das hinsichtlich seiner Eigenschaften den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken vergleichbar ist (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 12.11.2015, S. 5). Auf dieser Teilfläche des angebotenen Ersatzlandgrundstücks ist auch eine Beweidung möglich. Die Fläche liegt zudem in unmittelbarer Nähe der neuen Hofstelle (Aussiedlerhof) des Klägers. Außerdem liegt sie außerhalb des Überschwemmungsgebiets eines 100-jährlichen Hochwassers (vgl. Nr. 13 d Planfeststellungsunterlagen, insbesondere die dortigen Pläne H 402, H 4141 und H 424). Bedenken gegen die Geeignetheit dieser Fläche bestehen deshalb nicht. Darüber hinaus erscheint auch die westlich der geplanten B 16 neu liegende Teilfläche des Ersatzlandgrundstückes mit einer Teilfläche von ca. 2 ha geeignet, um dort Weidewirtschaft zu betreiben. Der Weidegang wird über die Überführung der Hausener Straße gewährleistet. Dass die Überführung für den Weidegang wegen der Sichtverhältnisse - wie der Kläger meint - ungeeignet sei, ist nicht nachvollziehbar. Selbst das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2010 im Hinblick auf die insoweit geänderte Planung keine Einwendungen erhoben, sondern vielmehr bestätigt, dass es die geänderte Planung dem Kläger ermögliche, Weidewirtschaft wie bisher betreiben zu können. Ergänzend wird insoweit auf den Planfeststellungsbeschluss verwiesen (PFB S. 69, 87/88).

Entgegen den Befürchtungen des Klägers ist auch die Erschließung des Aussiedlerhofs und der umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen durch das Vorhaben nicht infrage gestellt. Jedenfalls durch die Neufassung der Auflage Ziffer VIII.4 des Planfeststellungsbeschlusses durch Schreiben des Beklagten vom 11. Mai 2015 ist die Erschließung - nicht nur zur Bauzeit - gewährleistet. Nach Ziffer VIII.4 des Planfeststellungsbeschlusses ist sicherzustellen, dass alle von den Baumaßnahmen berührten privaten, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Grundstücke eine ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten.

Vor diesem Hintergrund wurde eine Existenzgefährdung hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zu Recht verneint.

2.2 Auch die Trassenwahl begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1; U. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 119). Das Gleiche gilt, wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.1.1998 - 4 VR 3.97 - NVwZ 1998, 616; U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98; U. v. 22.7.2010 - 7 VR 4.10 - juris Rn. 29 zum Luftverkehr). Erheblich sind auch solche Fehler nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG; seit 1.6.2015 Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG). Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt es allerdings nicht, dass der Kläger vielfältige Nachteile der konkreten Trassenführung aufzeigt. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn den bestehenden Nachteilen keinerlei erkennbare Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat (vgl. BVerwG, U. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - DVBl 1998, 900). Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn die nicht näher untersuchte Lösung sich der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - NuR 2009 776, Rn. 130 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen liegen erhebliche Abwägungsfehler nicht vor. Insbesondere sind abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die die Plantrasse infrage stellen könnten, nicht ersichtlich.

Die Behörde hat die in die Abwägung einzustellenden Belange erkannt und sachlich vertretbar gewürdigt. Dazu hat sie drei Trassenvarianten untersucht (vgl. PFB C II.3.4, S. 31 ff. und C III.3.2, S. 45 f. sowie Ergänzungsbeschluss vom 23.9.2015). Hinsichtlich des Ausscheidens der Varianten 2 und 3 hat der Kläger keine Einwendungen geltend gemacht.

Die - vom Kläger bevorzugte - Variante 1 („Südumfahrung“) wurde im Wesentlichen aus folgenden Gründen ausgeschieden:

„Die Variante 1 musste ausscheiden, weil ein baulicher Eingriff in das bestehende Wasserschutzgebiet hätte erfolgen müssen. Die Variante 1 durchquert die Schutzzone III südlich des Brunnens B., unweit seines Fassungsbereichs (Zone I). Zwar ist die Errichtung von klassifizierten Straßen in der weiteren Schutzzone III grundsätzlich möglich, wenn die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) beachtet werden. Aus den allgemeinen Planungsgrundsätzen (Nr. 5.1) der RiStWag ergibt sich jedoch, dass grundsätzlich bei der Abstimmung der Pläne die räumliche Trennung von Straßen und Wasserschutzgebieten anzustreben ist. Nur falls eine vollständige Trennung im Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht möglich ist, kann eine hinsichtlich des Gewässerschutzes optimierte Trasse durch ein Schutzgebiet verlaufen. Solche wichtigen Gründe, die für eine Verwirklichung der „Südvariante“ sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Plantrasse hingegen lässt das Wasserschutzgebiet unberührt. Im Übrigen wären die Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Süden von M. ebenso negativ zu werten wie die Linienführung in der Nähe der Wohnsiedlungen im südlichen B..“

Der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde ursprünglich davon ausgegangen ist, die Variante 1 verlaufe durch die engere Schutzzone, ist unschädlich, weil dieser Fehler durch erneute Abwägung im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 23. September 2015 geheilt wurde. Die Planfeststellungsbehörde hat im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt, dass die Trassenvariante 1 nicht die engere Schutzzone, sondern die Schutzzone III des Wasserschutzgebiets queren würde. Die erneute Abwägung der Planfeststellungsbehörde unter Zugrundelegung der ergänzenden Stellungnahme des Büros für ... vom 13. Juli 2015 (Stellungnahme von ...) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die Frage, durch welche Schutzzone des Wasserschutzgebiets die Trassenvariante1 verlaufen würde, für die Trassenwahl ohnehin von geringer Bedeutung, weil lediglich die Variante 1 das Wasserschutzgebiet quert. Die Plantrasse berührt das Wasserschutzgebiet dagegen nicht. Dass vor diesem Hintergrund die Plantrasse aus wasserwirtschaftlichen Gründen gegenüber der Trassenvariante 1 als günstigere Variante erscheint, liegt auf der Hand.

Es ist auch - entgegen der Auffassung des Klägers - nachvollziehbar und vertretbar, dass die Auswirkungen der Trassenvariante 1 auf das Landschaftsbild im Süden von M. und auch die Linienführung in der Nähe der Wohnsiedlungen im südlichen B. als negativ gewertet werden. Dies ergibt sich schon im Hinblick auf die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie, wonach die Südspange der Variante 1 eine erhebliche Barriere für die Sichtbeziehungen nach Süden mit Fernwirkung bis zum Alpenpanorama darstellen würde (Umweltverträglichkeitsstudie vom November 2004 in der Fassung vom November 2008, S. 92). Dem steht auch nicht entgegen - wie der Kläger wohl meint -, dass die Trassenvariante 1 keine „mauerartige“ Wirkung entfalten würde. Denn eine nicht unerhebliche optische Barrierewirkung des Straßendamms ist gleichwohl nicht zu verkennen. Dass die Linienführung in der Nähe der Wohnsiedlung im südlichen B. als negativ gewertet wird, ist im Hinblick auf die Nähe der vorhandenen Wohnbebauung ohne Weiteres nachvollziehbar.

Der Gesichtspunkt, dass die nordöstliche bauliche Entwicklung von B. durch die Plantrasse insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Weise beeinträchtigt werde - wie der Kläger vorbringt -, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung der Trassenvarianten. Nach dem Flächennutzungsplan der Stadt M. sind bereits Lärmschutzmaßnahmen in Gestalt eines Lärmwalls und einer Lärmwand geplant. Die Lärmschutzplanung soll im Rahmen der Bebauungsplanung konkretisiert werden (vgl. im Einzelnen die Ausführungen des ersten Bürgermeisters der Stadt M. im Augenscheinstermin vom 12.11.2015, Niederschrift S. 7). Es ist deshalb auch nicht erkennbar, dass insoweit ein Abwägungsfehler in Betracht kommt.

2.3 Auch die wasserwirtschaftlichen Belange, insbesondere bei Hochwasser, wurden ohne Rechtsfehler in die Abwägung einbezogen. Das Vorbringen des Klägers ist demgegenüber unsubstanziiert.

2.3.1 Die Auffassung des Klägers, durch das Bauwerk des Kreisverkehrsplatzes entstehe eine Art Querriegel, welcher das Abflussverhalten der G. negativ beeinflussen würde mit der Folge, dass im Falle von Hochwasserereignissen ein Rückstau in Richtung Süden auf die Ortschaft B. und die umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere auch des Klägers, entstehe, trifft nicht zu. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seinen Stellungnahmen vom 2. März und 3. September 2009 die in der streitbefangenen Planung vorgesehenen Durchlässe mit dem Bewertungsvorrang des Art. 63 Abs. 3 Satz 2, 3 BayWG 2010 als geeignet angesehen, das Hochwasser schadlos abzuleiten (vgl. auch Auflage Nr. VI.2.2 des PFB). Verklausungen der Durchlässe werden durch weitere Auflagen vermieden. Nach Auflage Nr. VI.2.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses sind die Durchlässe so zu unterhalten, dass die Funktionsfähigkeit im Hochwasserfall immer gegeben ist. Die Details der Durchlässe sind im Rahmen der Bauausführung mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen (Nr. VI.2.2.1 des PFB).

2.3.2 Der - vom Kläger gerügte - Umstand, dass die Grenzen des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets nicht deckungsgleich sind mit den Überschwemmungsflächen in den Planfeststellungsunterlagen, hat für die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke keine rechtserheblichen Auswirkungen.

Das Wasserwirtschaftsamt führt in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2015 mit dem ihm zukommenden Bewertungsvorrang nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2,3 BayWG 2010 aus, dass die veröffentlichten Überschwemmungsflächen im Amtsblatt aus dem Jahr 2008 auf alten Berechnungen (aus dem Jahr 2003) basierten. Diese seien deshalb im nördlichen Bereich von B. nicht mit den Flächen aus der Planfeststellung der Ortsumgehung B. deckungsgleich. Für die Ortsumfahrung sei das Überschwemmungsgebiet aktuell neu berechnet worden. Diese Berechnung sei deshalb aus wasserwirtschaftlicher Sicht auch die richtige und für die Planfeststellung bindende Grundlage. Da die Überschwemmungsflächen, die sich aus den Planunterlagen ergeben, mithin zutreffen, können Ungenauigkeiten aufgrund einer zwischenzeitlich überholten Datengrundlage bei der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets nicht zur Fehlerhaftigkeit der Planfeststellung führen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Eigentumsbetroffene sich nicht auf Rechtsverstöße berufenen kann, die für seine Inanspruchnahme nicht kausal sind (vgl. BayVGH, U. v. 9.7.2008 - 8 A 07.40020 - juris Rn. 92 m. w. N.). Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme klägerischer Grundstücke und der fehlerhaften Grenzziehung bei der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets besteht hier nicht. Denn die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke wurde unter Berücksichtigung der zutreffenden, aktuellen Berechnungen der Überschwemmungsflächen durch das Wasserwirtschaftsamt und nicht mit den überholten Grenzen der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets in die Abwägung eingestellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass - nach dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 6.4.2016) - in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren nicht die neueren Berechnungen der Hochwasserflächen zugrunde gelegt worden seien. Denn daraus ergibt sich noch nicht, dass die Berechnungen, die den planfestgestellten Unterlagen zugrunde liegen, nicht zutreffen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 34.2).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7). Er ist Landwirt und Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten, ca. 30.000 m² großen Grundstücks FlNr. … der Gemarkung B … Durch das Vorhaben wird hiervon eine Teilfläche von 448 m² vorübergehend und eine Teilfläche von 39 m² dauerhaft in Anspruch genommen.

Die B 10 wurde östlich von Neu-Ulm vor etwa 25 Jahren neu trassiert und verläuft seitdem außerhalb der Ortslagen von Offenhausen, Pfuhl und Burlafingen quer durch das Landschaftsschutzgebiet Pfuhler Ried. Der zum Ausbau vorgesehene Teilabschnitt der B 10 ist für den überregional ausgerichteten Durchgangsverkehr auf der B 30 sowie für den regionalen Ziel- und Quellverkehr des Ballungsraums Ulm/Neu-Ulm die direkte Verbindung zur A 7 Richtung Osten und zur A 8 Richtung Norden. Die Erweiterung des Teilabschnitts auf vier Fahrstreifen ist im aktuellen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen.

Das Vorhaben umfasst eine Baustrecke an der B 10 über eine Länge von 5,509 km. Die Baulängen der Anschlüsse an das weitere Straßennetz betragen zusätzliche rund 5,5 km. Der Ausbau soll überwiegend auf der Südseite der bestehenden Trasse erfolgen. Als Querschnitt ist der Regelquerschnitt RQ 31 nach der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen von 2008 (RAA 2008) vorgesehen. Danach wird die vorhandene, bisher 8 m breite Fahrbahn zu einer Fahrbahn mit 9 m Breite erweitert und um einen Standstreifen von 3 m Breite ergänzt. Das Bankett ist mit 1,5 m bemessen. Die zusätzlich neu anzubauende Fahrbahn mit den gleichen Maßen wird durch einen 4 m breiten Mittelstreifen abgetrennt. Die Einmündungen und Kreuzungen im Ausbaubereich werden höhenfrei erstellt. Der Anschluss der St 2021 an die B 10 wird um rund 600 m in Richtung Osten verlegt und höhenfrei ausgeführt, der bestehende Anschluss entfällt. Die ausgebaute B 10 soll im Bereich der freien Strecke als Kraftfahrstraße betrieben werden. Für langsamere Fahrzeuge, die deshalb die B 10 nicht mehr befahren dürfen, wird das untergeordnete Straßennetz ausgebaut; für landwirtschaftliche Fahrzeuge wird die landwirtschaftliche Wegeführung erweitert.

Das Staatliche Bauamt K … beantragte am 29. August 2014 bei der Regierung von Schwaben die Planfeststellung für den zweibahnigen Ausbau der B 10 von Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7). Die Planfeststellungsbehörde gab den Trägern der öffentlichen Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Planunterlagen lagen nach vorangegangener ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 21. Oktober 2014 bis einschließlich 20. November 2014 in Neu-Ulm und Nersingen zur allgemeinen Einsicht aus. Am 3. und 4. Februar 2015 wurde eine Erörterungstermin durchgeführt.

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens wurden die Planunterlagen unter dem Datum vom 28. April 2016 geändert; zudem wurden erstmals Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgelegt. Die geänderten Pläne lagen erneut zur allgemein Einsicht aus und die Träger der öffentlichen Belange wurden angehört. Gleichzeitig wurden die anderen Behörden und die Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligt. In den Bekanntmachungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurde auf die geänderte Planung und auf die hinzugekommene Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die dazu ausgelegten Unterlagen besonders hingewiesen. Am 5. Oktober 2016 fand ein weiterer Erörterungstermin statt.

Mit Beschluss vom 22. März 2017 stellte die Regierung von Schwaben den Plan für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) fest. Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch straßenrechtliche Verfügungen und wasserrechtliche Entscheidungen sowie verschiedene Auflagen, unter anderem zum Immissionsschutz und Naturschutz.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, der Planfeststellungsbeschluss leide bereits unter schweren formalen Fehlern. Er sei auf der Internetseite der Regierung von Schwaben nicht bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist abrufbar gewesen. Der für die Planung des Vorhabens verantwortliche leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts sei nach seinem Wechsel im April 2015 zur Regierung von Schwaben dort als Leiter des Sachgebiets 31 (Straßenbau) in die fachliche Prüfung der Planunterlagen involviert gewesen. Zudem sei eine Mitarbeiterin des Staatlichen Bauamts, das unter anderem in den Erörterungsterminen von ihr vertreten worden sei, mit dem stellvertretenden Sachgebietsleiter des Sachgebiets 31 bei der Regierung von Schwaben verheiratet. Dieser habe auch am Erörterungstermin vom 3. und 4. Februar 2017 teilgenommen und argumentativ in die Diskussion eingegriffen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Planunterlagen mit der gebotenen Neutralität geprüft worden seien. Hinzu komme, dass der im Planaufstellungsverfahren für das Umwelt- und Artenschutzgutachten eingesetzte freiberufliche Sachverständige im Jahr 2014 bei der Regierung von Schwaben angestellt gewesen sei. Seine Neutralität müsse daher ebenfalls stark angezweifelt werden.

Die UVP sei unter verschiedenen Aspekten fehlerhaft: Eine solche hätte von Anfang an durchgeführt werden müssen. Im Jahr 2008/2009 sei sie jedoch im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls als nicht geboten angesehen worden, weshalb sich die Planungsbehörde frühzeitig auf die Maximalausbauvariante RQ 31 festgelegt habe. Die im Jahr 2016 „pro forma“ nachgeholte UVP gehe auf geringere Ausbauvarianten nicht ein. Zudem müsse der Tekturantrag vom 30. Mai 2016 als Neuantrag bewertet werden. Daher hätte die zum 1. September 2014 in Kraft getretene Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompVO) Anwendung finden müssen, nach der sich ein höheres Ausgleichsvolumen errechne. Die im Rahmen des artenschutzfachlichen Gutachtens durchgeführte Artenerfassung entspräche zum Teil nicht den Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen. Außerdem berücksichtige die UVP die durch das Vorhaben bedingte Verschlechterung der Erholungseignung und Zerschneidung des Gebiets sowie die Versiegelung und Zerstörung von Boden zu wenig. Durch den Ausbau der B 10 werde der Verkehr ansteigen, was sich negativ auf den Klimaschutz auswirken werde. Die Emissionswerte müssten neu berechnet werden. Die UVP befasse sich auch nicht mit dem Flächenverbrauch des geplanten Ausbaus.

Die Planrechtfertigung für das Vorhaben sei nicht gegeben, weil kein autobahngleicher Ausbau erforderlich sei, sondern ein Ausbauquerschnitt RQ 15,5, maximal RQ 21, eventuell in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung und der Anlage von Nothaltebuchten, ausreiche. Das der Planung zugrunde gelegte Verkehrsgutachten sei fehlerhaft.

Darüber hinaus verstoße der Planfeststellungbeschluss gegen das Artenschutzrecht. Die Bestandserhebung der Fledermäuse entspräche nicht dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Gleiches gelte für die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen. Die für die vorhandene Feldlerchenpopulation vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien nicht geeignet, den durch das Vorhaben verursachten Lebensraumverlust auszugleichen. Durch den geplanten Ausbau der B 10 werde die Population der im Landgraben vorkommenden Bachmuschel beeinträchtigt. Die für Wiesen- und Bodenbrüter sowie für Ackervögel vorgesehenen Ausgleichsflächen genügten ihrer Qualität und Ihrem Umfang nach nicht, um eine Schädigung der Populationen zu verhindern. Die Planung habe zudem massive zusätzliche Störungspotentiale für geschützte Vogelarten wie Weißstorch, Kranich und Schwarzkehlchen zur Folge, die das Pfuhler und Finninger Bauernried als Rastgebiet nutzten. Die dargestellten erheblichen Beeinträchtigungen und massiven Eingriffe verstießen auch gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 S. 1 BNatSchG. Außerdem sei das Vorhaben nicht mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Pfuhler, Finninger und Bauernried“ vereinbar.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße hinsichtlich der Trassenwahl, der Abwägung der öffentlichen Belange des Naturschutzes, der Belange des Lärmschutzes sowie der (Luft-)Schadstoffe sowie im Hinblick auf die Belange der Landwirtschaft gegen das fachplanerische Abwägungsgebot. Nach richtiger Verkehrsprognose reiche die Ausbauvariante RQ 21 aus. Mit dieser Möglichkeit habe sich die Planbehörde zu keinem Zeitpunkt befasst, obwohl der innerstädtische Abschnitt der B 10, der deutlich stärker belastet sei als der außerörtliche, einen wesentlich geringeren Ausbaustandard aufweise. Die mit dem Ausbau angestrebte Verkehrssicherheit könne durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung und die Anlage von Nothaltebuchten erreicht werden. Belastbare Zahlen über die Umsetzbarkeit einer derartigen eingriffsreduzierten Variante lägen nicht vor. Im Rahmen der Abwägung hätten sämtliche Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung miteinbezogen werden müssen. Der zu erwartende starke Anstieg des Verkehrsaufkommens und die nach dem Ausbau zulässigen höheren Fahrgeschwindigkeiten würden zu einem drastischen Anstieg des Lärmpegels führen. Die Belange des Landschaftsschutzgebiets und die Eingriffe in Natur und Landschaft seien unzutreffend gewichtet worden. Der mit dem Vorhaben einhergehende Flächenverbrauch verstoße gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013.

Der Flächenverbrauch betreffe zudem den Kläger in der Ausübung seiner beruflichen Erwerbstätigkeit als Landwirt. Dieser verliere nicht nur eigene Flächen; um seinen Betrieb wirtschaftlich führen zu können, müsse er Flächen hinzu pachten. Die Verknappung der Flächen und Aufkäufe durch das Straßenbauamt führten zu einer Erhöhung des Pachtzinses. Gleichzeitig werde die Bewirtschaftung seines Betriebs wesentlich erschwert, weil die B 10 künftig nicht mehr für den landwirtschaftlichen Verkehr befahrbar sei, was ihm einen erheblichen Mehraufwand an Zeit und Fahrstrecken abverlange. Um nach dem geplanten Ausbau die Felder südlich der B 10 zu erreichen, müsse der Kläger häufig zwischen landwirtschaftlichen Wegen und normalen Straßen wechseln; dies sei unfall- und gefahrenträchtig. Die geplanten landwirtschaftlichen Verkehrswege seien nicht ausreichend dimensioniert und sähen teilweise Kurvenradien vor, die mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht zu bewältigen seien. Außerdem sei der Kläger in seinem Jagdausübungsrecht beschnitten, weil sich die in seinem Jagdrevier befindlichen Rehe wegen des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärms weiter von der Straße entfernen würden.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) aufzuheben,

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Planfeststellungsbeschluss sei im Zeitraum seiner Auslegung vom 20. April bis 3. Mai 2017 auf der Internetseite der Regierung von Schwaben abrufbar gewesen. Eine darüber hinausgehenden Veröffentlichung bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist verlange Art. 27a BayVwVfG nicht. Im Gegensatz zur Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren führe im Verwaltungsverfahren allein die Vorbefassung eines Amtsträgers mit einer Angelegenheit in amtlicher Eigenschaft nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Da weder der für die Regierung tätige stellvertretende Leiter des Sachgebiets 31 noch seine (früher) beim Staatlichen Bauamt beschäftigte Ehefrau Verfahrensbeteiligte seien, sei deren familiäre Verbindung ohne Belang; im Übrigen sei für das Planfeststellungsverfahren und den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bei der Regierung von Schwaben ohnehin nicht das Sachgebiet 31, sondern das juristische Sachgebiet 32 (Straßenrecht, Planfeststellung) zuständig. Der vom Staatlichen Bauamt als Gutachter beauftragte Diplom-Biologe sei im Jahr 2014 bei der Regierung von Schwaben angestellt und im Sachgebiet 51 (Naturschutz) tätig gewesen; er sei dort aber nicht mit der Bearbeitung des Straßenbauvorhabens befasst gewesen. Unabhängig davon sei eine der amtlichen Tätigkeit nachgelagerte Tätigkeit als externer Gutachter zulässig.

Die Nachholung der UVP sei rechtzeitig erfolgt, weil sie der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens habe dienen können. Es sei unzutreffend, dass die UVP auf keine Alternativen eingehe; die vom Vorhabenträger als realisierbar betrachteten Wahllinien seien behandelt worden. Die Dimensionierung des Vorhabens mit einem RQ 31 betreffe nicht die Alternativenprüfung, sondern die fachplanerische Abwägung. Die BayKompVO sei auf Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten beantragt worden seien, nicht anwendbar; der Tekturantrag stelle keinen Neuantrag dar.

Die Erfassung der Arten sei nicht fehlerhaft erfolgt. Die Methode der artenschutzfachlichen Bestandserfassung sei nicht normativ festgelegt. Der Vorhabenträger habe mit der Höheren Naturschutzbehörde und dem beauftragten Fachgutachter ein Untersuchungsprogramm entwickelt, das die vorhandenen Lebensraumstrukturen und die vorhandene Datenlage, die Vorkenntnisse von Gebietskennern und Experten, die Vorbelastung des Gebiets und die zu erwartende Eingriffsschwere berücksichtige. Im Übrigen träfen die aufgeführten Einwände gegen die vorgenommenen Erfassungen nicht zu. Die UVP behandle auch die durch das Vorhaben bedingte Verschlechterung der Erholungseignung, die Zerschneidung des Gebiets sowie die Versiegelung von Boden und die Auswirkungen auf das Klima. Die aktuellen Erkenntnisse zu den Luftschadstoffen seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht bekannt gewesen. Der Flächenverbrauch an sich sei kein Schutzgut im UVPG.

Die Planrechtfertigung ergebe sich aus dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, in dem das Vorhaben mit dem Bauziel E 4 (= Erweiterung auf vier Fahrspuren) aufgenommen sei. Die Dimensionierung des Vorhabens betreffe nicht die Planrechtfertigung, sondern sei eine Frage der fachplanerischen Abwägung. Sie orientiere sich an den technischen Regelwerken. Aus diesen ergebe sich aufgrund der prognostizierten Verkehrsstärke von über 30.000 Fahrzeugen täglich der Regelquerschnitt RQ 31. Die Behörde habe hinsichtlich der Dimensionierung erkannt, dass die Regelwerke nicht absolut zwingend seien, ein Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Die Verkehrsprognose sei nicht fehlerhaft, der Kläger habe auch keine methodischen Fehler geltend gemacht. Der innerörtliche Ausbaustandard der B 10 sei infolge der dort vorhandenen Auf- und Abfahrrampen an den höhengleichen Kreuzungen streng genommen gleichfalls vierstreifig und im Hinblick auf den vorhandenen Ziel- und Quellverkehr ausreichend. Die Maßstäbe der Regelwerke seien auf innerörtliche Straßen nicht übertragbar. Ein RQ 21 stelle auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit keine zu einem RQ 31 gleichwertige Lösung dar.

Verstöße gegen den Artenschutz seien nicht gegeben. Die Erfassung der Fledermäuse, der Vögel und Amphibien sei regelgerecht erfolgt. Die Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien geeignet, die Erfüllung der Verbotstatbestände auszuschließen. Bachmuscheln bzw. deren Lebensraum seien von dem Vorhaben nicht betroffen, letzterer werde vielmehr durch Renaturierungsmaßnahmen aufgewertet. Die neuen Erkenntnisse zur Haselmaus seien berücksichtigt worden. Vorsorglich sei im Nachgang von April 2016 bis September 2017 eine weitere Untersuchung durchgeführt worden, die keinen Nachweis dieser Art erbracht habe. Dennoch habe man Haselmausvorkommen nicht ausgeschlossen und hierauf mit Vermeidungsmaßnahmen reagiert. Auch das Vermeidungsgebot nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG sei nicht verletzt. Die Wahl eines geringer dimensionierten Ausbauquerschnitts sei keine zumutbare Alternative im Sinne dieser Vorschrift, weil der RQ 31 aus Gründen der Sicherheit und Funktionsgerechtigkeit der Ausbaustrecke geboten sei. Die LSG-Verordnung sehe für Maßnahmen im Zuge der B 10 eine Ausnahme vom Veränderungsverbot vor.

Die fachplanerische Abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen habe die Verkehrsuntersuchung keinen Planfall mit einem geringeren Querschnitt berechnen müssen. Wie bereits ausgeführt, weise die Abwägung im Hinblick auf die Variantenuntersuchung und Verkehrssicherheit keine Fehler auf. Der Planfeststellungsbeschluss erkenne und behandle die durch den Ausbau verursachte Erhöhung der Lärmbelastung und bewerte diese auch im Hinblick auf die Erholungsfunktion des Plangebiets. Der Kläger zeige nicht auf, welche konkreten Belange des Landschaftsschutzgebiets nicht berücksichtigt worden seien. Die Behörde habe dessen Bedeutung erkannt. Ein Verstoß gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern liege nicht vor. Das durch das Vorhaben zu erwartende Anwachsen des innerörtlichen Verkehrsaufkommens sei berücksichtigt worden. Für den nicht kraftfahrstraßentauglichen Verkehr seien leistungsfähige, sichere und zumutbare Ersatzwege vorgesehen, die auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge ausreichend dimensioniert seien. Der Planfeststellungsbeschluss behandle die landwirtschaftlichen Belange ausreichend. Das Vorhaben nehme lediglich 23 ha von ca. 23.000 ha landwirtschaftlicher Fläche im Landkreis Neu-Ulm in Anspruch. Die Beeinträchtigung des Jagdrechts des Klägers werde im Planfeststellungsbeschluss behandelt und sei wegen des vorzugswürdigen öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens hinzunehmen. Eine etwaige Entwertung des Jagdrechts löse eine Entschädigungspflicht aus.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen.

A.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist als Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung B … klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Der angefochtene Planfeststellungbeschluss sieht die vorübergehende Inanspruchnahme einer Teilfläche von 448 m² und die dauerhafte Inanspruchnahme einer Teilfläche von 39 m² dieses Grundstücks vor und hat enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 19 Abs. 2 FStrG). Der Kläger kann sich daher auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen und hat Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Vollüberprüfungsanspruch), es sei denn, der geltend gemachte Rechtsfehler ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal (stRspr., vgl. schon BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 = juris Rn. 18; U.v. 21.3.1986 - 4 C 48.82 - BVerwGE 74, 109 = juris Rn. 8; U.v. 9.11.2017 - 3 A 3.15 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken, insbesondere wurde sie fristgemäß erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und begründet (§ 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG).

B.

Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht noch erweist er sich als abwägungsfehlerhaft.

I. Der auf Grundlage von § 17b FStrG, Art. 74 BayVwVfG (vgl. zur Anwendbarkeit der landesrechtlichen Verfahrensvorschriften § 17 Satz 4 FStrG, § 1 Abs. 3 VwVfG, Art. 1 BayVwVfG; vgl. hierzu auch BT-Drs.16/54 S. 8 und 42, BT-Drs. 16/3158 S. 6 und 40; Kromer in Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 17 Rn. 36) erlassene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 leidet an keinen durchgreifenden formellen Defiziten.

1. Die Rüge des Klägers, die öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Internet habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, greift nicht durch.

Gemäß Art. 27a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG soll in Fällen, in denen eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, deren Inhalt zusätzlich über das Internet veröffentlicht bzw. zugänglich gemacht werden. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, gilt dies nach Satz 3 der Vorschrift auch für diese.

Der Anwendungsbereich der Norm ist vorliegend eröffnet, weil § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BayVwVfG die ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der nach § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG erforderlichen Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, der Rechtsbehelfsbelehrung:und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt (Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG), vorschreibt. Darüber hinaus ist der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger, den Personen und Körperschaften sowie den Vereinigungen, über deren Einwendungen entschieden wurde, zuzustellen (§ 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG); sind neben der Bekanntgabe an den Vorhabensträger mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese gemäß § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Planfeststellungsbehörde Ort und Zeit der Auslegung sowie den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. März 2017, die Rechtsbehelfsbelehrung:und den nach § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2, Abs. 5 Satz 2 und 3 BayVwVfG erforderlichen Hinweisen im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Regierung von Schwaben und in den örtlichen Tageszeitungen der Gemeinden Neu-Ulm und Nersingen (Neu-Ulmer Zeitung/Augsburger Allgemeine, Südwest Presse Ulm/Neu-Ulm Alb-Donau-Kreis, Nersinger Bote) öffentlich und ortsüblich bekannt gemacht. In der Folge lag der Planfeststellungsbeschluss mit den Planunterlagen bei der Stadt Neu-Ulm und der Gemeinde Nersingen im Zeitraum vom 20. April bis 3. Mai 2017 aus (Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG). In diesem Zeitraum war der Planfeststellungsbeschluss mit den Planunterlagen auch im Internet abrufbar; wie der Beklagte selbst einräumt, ist seit dem Ende der Auslegung nur noch der Planfeststellungsbeschluss selbst einsehbar (vgl. http://www.regierung.schwaben.bayern.de/Aufgaben/Bereich_3/B_10_NeuUlmNersingen/PFB_B_10_Neu-Ulm-Nersingen.pdf).

Die auf den Zeitraum der Auslegung beschränkte Veröffentlichung der gesamten Planunterlagen im Internet wird den Vorgaben des Art. 27a BayVwVfG gerecht. Die vom Kläger vertreten Auffassung, der Internetzugriff müsse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich sein, findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Die durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154) eingefügte und am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Bestimmung bezweckt ausweislich der Begründung des Gesetzes die Stärkung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch einen deutlich bequemeren Zugang zu den erforderlichen Informationen (LT-Drs. 17/2820 S. 1 und 13). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch nicht, dass die Dauer der Einsichtsmöglichkeit erweitert werden sollte. Diese richtet sich mangels einer ausdrücklichen Regelung in Art. 27a BayVwVfG nach dem Zeitraum, den Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG als zeitlichen Rahmen für die Auslegung der Planunterlagen vorgibt (so auch zu § 27a VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 27a Rn. 9; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2018, § 27a Rn. 19). Das entspricht der Gesetzesbegründung zu Art. 27a BayVwVfG, wonach durch die Einführung der Regelung erreicht werden soll, dass öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens „ergänzend“ auch im Internet erfolgen (LT-Drs. 17/2820 S. 13). In den Gesetzesmaterialien zur wortgleichen Bestimmung des § 27a VwVfG (eingefügt mit Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31.5.2013 [BGBl I S. 1388] - PlVereinhG), wird sogar ausdrücklich ausgeführt, die Internetveröffentlichung solle „parallel“ zur öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung erfolgen (BT-Drs. 17/11473 S. 50). Nachdem der bayerische Normgeber mit der Gesetzesänderung vom 22. Mai 2015 die Anpassung des landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensgesetzes an die Bundesgesetzgebung bezweckte (LT-Drs. 17/2820 S. 1), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit der Einführung des Art. 27a BayVwVfG eine längere Abrufbarkeit der Unterlagen vorgeben wollte. Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, die Internet-Veröffentlichung sollte bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfristen zugänglich gehalten werden (vgl. zur Bekanntmachung der Planauslegung nach § 73 Abs. 5 VwVfG: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 27a Rn. 56), handelt es sich lediglich um eine Empfehlung unter dem Gesichtspunkt der „Kundenfreundlichkeit“.

Es kann daher dahinstehen, dass nach einhelliger Kommentarmeinung ein Verstoß gegen Art. 27a BayVwVfG ohnehin nicht die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses beeinflusst (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 27a Rn. 26; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 27a Rn. 26 m.w.N.), weil die Internetveröffentlichung die vorgeschriebene originäre Bekanntmachung nicht ersetzen soll. Offen bleiben kann demnach auch, ob ein derartiger Verstoß einen Verfahrensfehler darstellen würde, der nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 27a Rn. 26 m.w.N.) bzw. nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen würde.

2. Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen die Vorschriften über den Ausschluss von Personen und über die Besorgnis der Befangenheit liegen nicht vor.

Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG regelt bestimmte Fallgruppen, in denen die Befangenheit unwiderleglich vermutet wird. Gehört ein Bediensteter einer Behörde einem Personenkreis an, der die in der Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, ist er von der Mitwirkung in dem Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, unabhängig davon, ob er im Einzelfall objektiv befangen ist oder nicht, (vgl. zu § 20 VwVfG Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 10). Untersagt sind alle schriftlichen und mündlichen Äußerungen oder sonstigen Handlungen, die zur Meinungsbildung der zuständigen Behörde über das Verfahren oder über die Sachentscheidung beitragen sollen, insbesondere Weisungen oder weisungsähnliche Handlungen (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O., § 20 Rn. 24 m.w.N.). Art. 21 BayVwVfG regelt ergänzend den Ausschluss des Amtsträgers aus einem Verfahren für den Fall, dass die konkrete Besorgnis der Befangenheit besteht.

2.1 Ein Ausschlussgrund nach Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG ist bei den Personen, deren Mitwirkung am Planfeststellungsverfahren der Kläger rügt, nicht gegeben.

2.1.1 Der für die Planung des Vorhabens verantwortliche Leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts W …, der im Laufe des Verfahrens zur Regierung von Schwaben versetzt wurde und dort als Leiter des Sachgebiets Straßenbau an der fachlichen Prüfung der Planunterlagen beteiligt war, erfüllt unabhängig von der Frage, inwieweit er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben an der Prüfung der Planunterlagen mitgewirkt hat, die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG nicht.

Nach Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG sind weder die auf Seiten der Behörde tätigen Mitarbeiter noch die das Verwaltungsverfahren federführende Behörde selbst Verfahrensbeteiligte im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BayVwVfG. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG wird dem Beteiligten derjenige gleichgesetzt, der durch die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Dieser kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein (BVerwG, U.v. 18.12.1987 - 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 = juris Rn. 38), es können auch immaterielle Interessen dazu gehören (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 41 m.w.N.).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der vormalige Leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts durch seine nachfolgende hoheitliche Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben unmittelbare Vor- oder Nachteile erzielt hat. Es ist bereits offen, ob und inwieweit er selbst als Leiter des Sachgebiets Straßenbau an der Prüfung der Planunterlagen mitgewirkt hat. Den vorliegenden Behördenakten ist nicht zu entnehmen, dass er hieran persönlich beteiligt war. So ist etwa die Stellungnahme seines Sachgebiets vom 15. Oktober 2014 (Bl. 255 der Behördenakte 1) nicht von ihm, sondern von seinem Stellvertreter unterzeichnet. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil jedenfalls für die Annahme eines persönlichen Interesses am Ausgang des Planfeststellungsverfahrens keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Allein der Umstand, dass er im Rahmen seiner früheren Tätigkeit den Antrag auf Planfeststellung unterzeichnet hat, reicht insoweit nicht aus. Im Gegensatz zur Sonderregelung des § 54 Abs. 2 VwGO für das gerichtliche Verfahren sieht Art. 20 BayVwVfG für das Verwaltungsverfahren keinen Ausschluss eines Amtsträgers für den Fall vor, dass dieser in einer Angelegenheit in amtlicher Eigenschaft vorbefasst war (vgl. auch Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 11). Dies ergibt auch der Gegenschluss aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG, wonach ein Bediensteter, der außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist, vom Verfahren ausgeschlossen ist. Eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 2 VwGO ist daher ausgeschlossen (BVerwG, U.v. 17.7.1997 - 6 AV 3.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 56 = juris Rn. 8).

2.1.2 Auch der vom Kläger gerügte Umstand, dass die Ehefrau des stellvertretenden Leiters des Sachgebiets Straßenbau der Regierung von Schwaben im Planfeststellungsverfahren für das Staatliche Bauamt tätig und in den Erörterungsterminen am 3. und 4. Februar 2015 sowie am 5. Oktober 2016 als dessen Vertreterin aufgetreten war, erfüllt die Voraussetzungen der in Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG genannten Fallgruppen nicht. Die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG sind nicht erfüllt, weil die amtliche Tätigkeit eines Ehepaars nicht dazu führt, dass sie selbst Beteiligte im Sinne des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind (Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar war die Ehefrau gegen Entgelt beim Staatlichen Bauamt beschäftigt, das als Antragsteller eine Beteiligtenstellung im Planfeststellungsverfahren innehat; dies stellt jedoch nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 BayVwVfG keinen Ausschlussgrund dar. Die Vermutung des Klägers, eine Ablehnung des Planfeststellungsantrags durch die Regierung von Schwaben hätte die eheliche Beziehung belastet, ist rein spekulativ. Ein persönliches Eigeninteresse an dem Vorhaben ist weder im Hinblick auf die Ehefrau noch hinsichtlich des Ehemanns erkennbar. Auch wenn eine zu restriktive Interpretation der Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nicht angezeigt ist (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 44), führt es zu weit, die unterstellte Vermeidung von ehelichen Spannungen als unmittelbaren Vorteil im Sinne dieser Vorschrift zu werten.

2.1.3 Der zum 31. Dezember 2014 aus der Regierung von Schwaben ausgeschiedene und später vom Antragsteller mit der Ausarbeitung des artenschutzfachlichen Gutachtens vom 28. April 2016 (Planunterlage 19.3) beauftragte Diplom-Biologe S … unterfällt ebenfalls nicht der Ausschlussregelung des Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG verbietet lediglich die Beteiligung eines Gutachters an einem Verwaltungsverfahren, wenn er mit der Angelegenheit außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft vorbefasst war. Hier liegt jedoch die zeitlich umgekehrte Fallgestaltung eines der amtlichen Tätigkeit nachgelagerten Tätigwerdens als externer Gutachter vor. Darüber hinaus wird weder vom Kläger behauptet noch ist sonst ersichtlich, dass der Diplom-Biologe im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben überhaupt in die Prüfung des Straßenbauvorhabens eingebunden war. Der Katalog des Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG ist abschließend (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 11), daher liegen auch in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vor.

2.2 Die Mitwirkung der unter 2.1 aufgeführten Personen am Planfeststellungsverfahren verstößt auch nicht gegen den in Art. 21 BayVwVfG normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Amtswalter in einem Verfahren nicht tätig werden darf, wenn nicht gewährleistet ist, dass er objektiv, neutral und fair entscheiden wird (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 21 Rn. 1).

2.2.1 Gegen eine Mitwirkung des vom Staatlichen Bauamt zur Regierung von Schwaben gewechselten Leitenden Baudirektors W … am Planfeststellungsverfahren bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Der Kläger macht insoweit geltend, dessen Interesse am Bestand der von ihm eingereichten Pläne liege auf der Hand. Dies reicht jedoch nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt diese voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (BVerwG, U.v. 16.6.2016 - 9 A 4.15 - NVwZ 2016, 1641 = juris Rn. 26 m.w.N.).

Danach kann allein die Vorbefassung eines Amtsträgers in amtlicher Eigenschaft die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Wie oben (unter B.I.2.1.1) dargelegt, stellt dieser Umstand für sich gesehen nach der in Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG vorgenommenen gesetzgeberischen Wertung gerade keinen Ausschlussgrund dar. Daher erfordert die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG weitergehende, nachvollziehbare und tatsächlich feststellbare Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommenen und damit sachwidrigen Amtsausübung zulassen (BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 10 ZB 15.463 - juris Rn 9 m.w.N.). Solche wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Private Interessen des Herrn W … am Ausgang des Planfeststellungsverfahrens sind nicht erkennbar.

2.2.2 Gleiches gilt im Hinblick auf das Tätigwerden des vorgenannten Ehepaares im Verwaltungsverfahren. Der Kläger trägt hierzu vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann die Planunterlagen, die unter Federführung seiner Frau erstellt worden seien, mit der gebotenen Neutralität geprüft habe. Er hat jedoch keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die objektiv Grund zu der Annahme bieten, dieser habe in seiner Funktion als stellvertretender Leiter des Sachgebiets Straßenbau bei der Regierung von Schwaben das Vorhaben nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität beurteilt. Es trifft zwar zu, dass dieser in die Prüfung des Vorhabens im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens involviert war, wenngleich das Sachgebiet Straßenbau nicht unmittelbar für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständig gewesen war (vgl. etwa Stellungnahme vom 15.10.2014, Bl. 255 der Behördenakte 1; Protokoll über den Erörterungstermin vom 3. und 4.2.2015, Bl. 230 der Behördenakte 1). Auch genügt der „böse Schein“ möglicher Parteilichkeit (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 21 Rn. 9). Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Akten ergeben sich jedoch konkrete Anhaltspunkte, die aus der Sicht eines vernünftig und besonnen denkenden Beteiligten zu der Befürchtung veranlassen könnten, der stellvertretende Leiter des Sachgebiets 31 könnte sachwidrig Einfluss auf den Ausgang des Planfeststellungsverfahrens genommen haben. Dies behauptet auch der Kläger selbst nicht. Die unterstellte Belastung der ehelichen Beziehung im Falle einer Ablehnung des Antrags erscheint wiederum als reine Spekulation.

2.2.3 Hinsichtlich des Diplom-Biologen S … fehlt es gleichermaßen an konkreten, tatsächlich feststellbaren Umständen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Warum der Umstand, dass dieser früher bei der Regierung von Schwaben angestellt gewesen war, den Schluss zulassen soll, dass er in seiner Eigenschaft als freiberuflicher, vom Staatlichen Bauamt beauftragter Gutachter das artenschutzfachliche Gutachten voreingenommen und parteiisch erstellt haben soll, erschließt sich nicht. Nachdem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG ausschließlich die einer amtlichen Tätigkeit vorgelagerte Gutachtertätigkeit als absoluten Befangenheitsgrund vorsieht, müssten weitere Umstände hinzutreten, um die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Solche sind weder dem klägerischen Vorbringen noch dem Inhalt der Akten zu entnehmen.

3. Der Planfeststellungsbeschluss weist auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung keine formellen Fehler auf.

3.1 Gemäß § 3b UVPG a.F. (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2010 [BGBl I S. 94] - im Folgenden: UVPG 2010; vgl. hierzu die Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 2 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 [BGBl I S. 2808]) i.V.m. Nr. 14.3 der Anlage I zum UVPG 2010 bestand aufgrund der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl II 1983 S. 246) für das im Streit stehende Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Denn die B 10 stellt nach dem geplanten Ausbau eine Schnellstraße im Sinne dieser Bestimmungen dar. Nach Anhang II (Ziff. II.3.) dieses Übereinkommens - der Verweis bezieht sich dabei auf das Übereinkommen in der Ausgangsfassung - wird die Schnellstraße als eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der vor allem das Halten und das Parken verboten ist, definiert (EuGH, U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 30 f.; vgl. auch U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 Rn. 29 ff.). Maßgeblich ist dabei, dass die Straße die genannten technischen Merkmale von Schnellstraßen im Sinne dieser Begriffsbestimmung aufweist. Ob sie zum Netz der Hauptstraßen des internationalen Verkehrs gehört, ist dagegen nicht erheblich (EuGH, U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 = juris Rn. 32). Der streitbefangene Abschnitt der B 10 erfüllt im Bereich der freien Strecke diese Voraussetzungen. Denn der angefochten Planfeststellungsbeschluss sieht unter A.III.1 und C.III.3.3.3 vor, dass dieser Streckenabschnitt als Kraftfahrstraße betrieben wird, so dass er nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden darf (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO). Der geplante Ausbau führt zudem dazu, dass dieser Bereich der B 10 nur über drei Knotenpunkte erreichbar ist. Gemäß § 18 Abs. 8 StVO ist auf Kraftfahrstraßen jegliches Halten, auch auf den Seitenstreifen, verboten.

3.2 Die danach zwingend durchzuführende UVP erfolgte ausweislich der vorgelegten Planunterlagen nicht zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens, sondern wurde erst nach Durchführung einer ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Tektur nachgeholt. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses.

Zunächst war die Plangenehmigungsbehörde bei einer in den Jahren 2008/2009 durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben nicht UVPpflichtig sei. Diese Beurteilung änderte sich durch die Weiterentwicklung der Planung und der gefertigten Tekturen (vgl. Erläuterungsbericht, Planunterlage 1 T S. 10) im Hinblick auf den im Laufe des Verfahrens bekanntgewordenen, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 (Madrider Ringstraße, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097) aufgreifenden Vorlagebeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 (8 B 15.1296 u.a. - UPR 2016, 236 ff); in Erwartung des späteren Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2016 (C-645/15 - NVwZ-RR 2017, 204 ff.) wurde im Laufe des Planfeststellungsverfahrens die Durchführung einer UVP als erforderlich angesehen und diese im Rahmen der Tektur in die Antragsunterlagen eingearbeitet (vgl. PFB S. 26 - 28). Entgegen der klägerischen Auffassung begegnet dieses Vorgehen keinen rechtlichen Bedenken.

3.2.1 Zweck der UVP ist es sicherzustellen, dass bei dem Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und ihre Ergebnisse so früh wie möglich berücksichtigt werden (§ 1 UVPG 2010). Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG 2010 unselbständiger Teil der verwaltungsbehördlichen Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dienen.

Dass die UVP im behördlichen Planfeststellungsverfahren nachgeholt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG. Das Frühzeitigkeitsgebot des § 1 Nr. 1 UVPG 2010 steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll hierdurch der Gefahr vorgebeugt werden, dass Umweltbelange erst zu einem Zeitpunkt ins Blickfeld geraten, zu dem sich der Entscheidungsprozess bereits so weit zugunsten der Zulassung des Vorhabens verfestigt hat, dass er nicht mehr oder nur noch schwer umkehrbar ist (vgl. schon BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 2). Danach muss die UVP so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Erkenntnisse, die in diesem Prüfverfahren gewonnen werden, Einfluss auf den Inhalt der Zulassungsentscheidung oder die konkrete Ausgestaltung des Plans nehmen können (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2017, § 1 UVPG Rn. 47 m.w.N.). Auch das Gemeinschaftsrecht stellt an den Zeitpunkt der Durchführung der UVP keine weitergehenden Anforderungen. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richtlinie) gibt lediglich vor, dass die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen ist (EuGH, U.v. 3.7.2008 - C-215/06 - NuR 2008, 562 = juris Rn. 49; U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - juris Rn. 33; U.v. 26.7.2017 - C-196/16, 197/16 - NVwZ 2017, 1611 = juris Rn. 37 ff., 41 m.w.N.).

Danach stellt die Nachholung der UVP im Laufe des Planfeststellungsverfahrens keinen Verfahrensfehler dar. Sie erfolgte als eine auf die Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 26). Der nach § 9 UVPG 2010 erforderlichen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch die den Vorgaben des § 9 Abs. 1a UVPG 2010 entsprechende Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen sowie durch die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins Rechnung getragen. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. etwa PFB S. 25 ff., 87 ff.) ist das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens auch berücksichtigt worden (§ 12 UVPG 2010).

3.2.2 Ein Verfahrensverstoß wird auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers erkennbar, die UVP sei auf keine Alternativen im Hinblick auf den Querschnitt der Straße eingegangen.

Soweit der Vortrag des Klägers darauf zielt, dass der Vorhabensträger nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG 2010 verpflichtet ist, eine Übersicht über die wichtigsten, von ihm selbst geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen, hat er keinen Verfahrensfehler aufgezeigt. Ungeachtet des Umstands, dass sich die Vorschrift an den Vorhabenträger richtet, der nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nach dem UVPG nicht zur Alternativenprüfung verpflichtet ist (vgl. E. Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UVPG Rn. 29 m.w.N.), steht es ihm jedenfalls frei, in welcher Form er diese Angaben macht; die Darstellung in Form einer Umweltverträglichkeitsstudie schreibt das Gesetz nicht vor (BVerwG, U.v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - juris Rn. 24 m.w.N.). Alle nach § 6 Abs. 3 und 4 UVPG 2010 genannten Mindestangaben waren in den geänderten Plänen, die erneut ausgelegt worden waren, enthalten. Die vom Vorhabenträger untersuchten Trassenvarianten (Anbau nördlich oder südlich der bestehenden Trasse) sind sowohl im Erläuterungsbericht (Planunterlage 1 T S. 19) als auch in der Zusammenfassung nach § 6 UVPG 2010 (Planunterlage 19.4 S. 10 ff.) dargestellt und verglichen. Dem Erläuterungsbericht (vgl. dort S. 31 f.) ist ferner zu entnehmen, dass der Vorhabenträger im Hinblick auf die Verkehrsbelastung der B 10 wegen der Verkehrssicherheit (vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 16 ff.), der Qualität des Verkehrsablaufs und der Anforderungen aus Betrieb und Erhaltung einen geringeren Ausbaustandard verworfen und sich für den Ausbauquerschnitt RQ 31 entschieden hat.

Darüber hinausgehende Anforderungen an die Prüfung der Umweltauswirkungen einer Trassenalternative ergeben sich aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 25 m.w.N.). Es liefert keine eigenständigen Prüf- und Bewertungsmaßstäbe dafür, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. schon BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 27; U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 32). Die Alternativenprüfungspflicht trifft in erster Linie die Genehmigungsbehörde. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Fachrecht, insbesondere aus dem Abwägungsgebot des Planungsrechts (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 25; E. Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UVPG Rn. 29 m.w.N.). Sie ist daher keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Dies gilt nicht nur für den Variantenvergleich hinsichtlich der verschiedenen in Betracht kommenden Linien bzw. Trassen, sondern auch hinsichtlich der Dimensionierung des Vorhabens (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - DVBl 2003, 1069 = juris Rn. 37 a.E.; U.v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 = juris Rn. 124). Daher stellt der vom Kläger erhobene Einwand zum Variantenvergleich nicht die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Frage; vielmehr wird hierdurch in der Sache ein materiell-rechtlicher Mangel (vgl. unter B.II.6.2) geltend gemacht.

3.3 Gleiches gilt, soweit der Kläger die im Rahmen der UVP vorgenommene Erfassung der Arten, die Bewertung der Erholungsnutzung des Plangebiets und der Zerschneidung des Gebiets sowie die Berücksichtigung der Bodenversiegelung, des Klimaschutzes, der Luftschadstoffe und des Flächenverbrauchs rügt. Diese Einwände betreffen nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilen sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 28 und 33). Der Kläger macht daher auch insoweit keine Verfahrensfehler geltend, sondern materiellrechtliche Verstöße gegen den Natur- und Artenschutz bzw. gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (vgl. unten unter B.II.2.2, B.II.3 und B.II.6).

4. Auch mit dem Einwand, die Ermittlung des Kompensationsbedarfs hätte auf der Grundlage der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompVO) erfolgen müssen, wird kein Verfahrensverstoß gerügt. Der Kläger macht insoweit vielmehr eine Verletzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und damit materiellen Rechts geltend (vgl. unten unter B.II.3.3).

II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch in materieller Hinsicht keine Rechtsfehler auf, die dem Aufhebungsbegehren oder dem hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen würden.

1. Das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung ist bei dem planfestgestellten Vorhaben gegeben.

1.1 Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 [BGBl I S. 3354] - 6. FStrAbÄndG) unter Nr. 209 mit dem Bauziel E4 (= Erweiterung auf vier Fahrspuren) aufgeführt und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Diese gesetzliche Feststellung des Verkehrsbedarfs ist sowohl für das Planfeststellungsverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren bindend (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 53 f.; U.v. 11.10. 2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Die Bindungswirkung umfasst auch die Dimensionierung des Vorhabens als vierstreifig auszubauende Bundesstraße (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120 = juris Rn. 23 m.w.N.).

Die Kritik an der Verkehrsprognose für den planfestgestellten Abschnitt ist daher von vornherein nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und Bedarfsüberprüfung in Frage zu stellen. Die angeordnete Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung zielt darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 26; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 25 ff.; U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 54 f., jeweils m.w.N.).

Danach ist der Einwand, es fehle die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben, durch die gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, U.v. 8.6.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 = juris Rn. 19 ff.; U.v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 = juris Rn. 17; U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Bedarfsfeststellung für den vierstreifigen Ausbau der B 10 fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20 m.w.N.).

Gegen einen grundlegenden Wandel der Verhältnisse seit der (erneuten) Aufnahme des bereits im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum FStrAbG i.d.F. vom 20. Juni 2005 (BGBl I S. 201) im vordringlichen Bedarf eingestellten Vorhabens spricht schon der kurze Zeitraum zwischen der Überprüfung der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers im Rahmen der Aktualisierung des Bedarfsplans durch das 6. Fernstraßenabänderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 und dem für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses, dem 22. März 2017 (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 26).

Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass das Vorhaben an sich vernünftigerweise geboten ist. Seine Rüge richtet sich vielmehr gegen den gewählten Querschnitt (RQ 31), den seiner Ansicht nach die aktuelle Verkehrsbelastung der B 10 nicht erfordere. Dieses Vorbringen stellt jedoch nicht die Planrechtfertigung infrage; vielmehr spricht es die Frage an, ob die Dimensionierung des Vorhabens mit einem RQ 31 den Geboten der fachplanerischen Abwägung entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120 ff. = juris Rn. 36 f. und unten unter B.II.6.2).

1.2 Im Übrigen greifen die vom Kläger erhobenen Einwände gegen das der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsgutachten nicht durch.

Die verfahrensgegenständliche Verkehrsprognose beruht auf der Verkehrsuntersuchung der Dr. B … Ingenieurgesellschaft mbH vom 7. Juli 2008, die das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Jahre 2020 bzw. 2025 prognostizierte und die mit Ergänzung vom 29. November 2013 auf den Prognosehorizont 2030 fortgeschrieben wurde. Danach ist auf dem im Streit stehenden Streckenabschnitt der B 10 für den Planfall von einer Verkehrsbelastung von 35.300 bzw. 36.400 Kfz/h auszugehen.

Der Kläger macht geltend, die Verkehrsprognose sei fehlerhaft und überschätze die zu erwartende Verkehrsnachfrage. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NuR 2010, 870 ff. = juris Rn. 73; U.v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - NuR 2014, 361 = juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose nichts einzuwenden. Diese beruht auf umfangreichen und aktualisierten Grundlagen einschließlich eines digitalen, intermodalen Verkehrsmodells der Städte Ulm/Neu-Ulm (vgl. Verkehrsgutachten vom 7.7.2008 S. 1 ff.; Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 2 f.). Durchgreifende methodische Mängel sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

1.2.1 Die Daten der Straßenverkehrszählung (SVZ) 2010 wurden entgegen der Darstellung auf Seite 4 der vom Kläger vorgelegten Verkehrsuntersuchung I … vom Mai 2015 (Bl. 93/96 der Gerichtsakte) in die Verkehrsuntersuchung vom 29. November 2013 eingearbeitet (vgl. dort S. 2). Die Ergebnisse der SVZ 2015 konnten in den Verkehrsuntersuchungen von 2008 und 2013 schon aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses lagen hiervon nur die Rohdaten vor (vgl. PFB S. 50). Zur Aktualisierung der Datengrundlage wurden im Juli 2013 an den Rampenfußpunkten der A 7-Anschlussstelle (AS) Nersingen mittels Videotechnik Verkehrsstromzählungen über 24 Stunden vorgenommen, darüber hinaus erfolgte an der St 2023 eine Querschnittzählung mittels Seitenradar. Hinzu kamen stichprobenhaft Knotenstromzählungen an den Abfahrten der St 2023 zur B 10 (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 2; PFB S. 50).

Der Vortrag des Klägers, die mittlerweile vorliegenden Ergebnisse der SVZ 2015 seien ein Beleg dafür, dass die Berechnung der Verkehrsbelastung aus dem Jahr 2013 „geschönt“ sei, geht fehl. Die Ergebnisse der SVZ 2015 bestätigen vielmehr den prognostizierten Trend der Verkehrszunahme auf der Ausbaustrecke der B 10. So betrug die durchschnittliche Verkehrsbelastung (DTV) für den östlichen Abschnitt des Vorhabens (zwischen der St 2023/NU 6 und der AS Nersingen; Zählstellennummer 75269113) nach der SVZ 2010 noch 20.960 Kfz/24h, während die SVZ 2015 dort eine DTV von 23.227 Kfz/24 h aufweist. Im westlichen Abschnitt (zwischen der St 2021 und der St 2023/NU 6; Zählstellennummer 75269117) erhöhte sich die DTV von 17.264 Kfz/24h (SVZ 2010) auf 20.629 Kfz/24h (SVZ 2015). Die im Verkehrsgutachten vom 29. November 2013 errechneten Werte können diesen Ergebnissen nicht unmittelbar gegenübergestellt werden. Denn diese berücksichtigen die im Juli 2013 vorgenommenen Erhebungen, die ausschließlich an Werktagen erfolgten. Sie repräsentieren daher nicht die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller Tage des Jahres einschließlich der Sonn- und Feiertage (= DTV), sondern die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller Werktage des Jahres (= DTV-w); nachdem die Verkehrsbelastung an Sonn- und Feiertagen regelmäßig geringer ist als an den Werktagen, ist es nachvollziehbar, dass die DTV-w höhere Werte aufweist als die DTV (vgl. Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 10 f.). Aus dem Verkehrsgutachten geht auch hervor, dass der Gutachter dementsprechend differenziert hat (vgl. Überschriften zu den Abbildungen 3 bis 5 sowie die Ausführungen auf S. 10 bis 12).

1.2.2 Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die prognostizierte Verkehrssteigerung sei nicht nachvollziehbar, vermag die in den Gutachten vorgenommene Verkehrsmodellrechnung nicht infrage zu stellen.

Die Stagnation der Bevölkerungsentwicklung, des Motorisierungsgrads und der Jahresfahrleistung wurden entgegen dem klägerischen Vortrag vom Gutachter berücksichtigt (vgl. Verkehrsgutachten vom 7.7.2008 S. 6 f.; Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 3 f.). Dass die Prognose dennoch von einer erheblichen Verkehrssteigerung auf dem Planabschnitt der B 10 ausgeht, ist nachvollziehbar mit der strukturellen Entwicklung des Untersuchungsraums (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 7; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 3 f.) und der verkehrsanziehenden Wirkung des geplanten Ausbaus der B 10 (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f. und Anl. 9; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 4 und Abb. 6) begründet. Der Umstand, dass eine Vielzahl der berücksichtigten strukturellen Maßnahmen zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses bereits umgesetzt war oder sich in einem fortgeschrittenen Planungsstadium befand (vgl. PFB S. 54), belegt, dass die Berücksichtigung der geplanten strukturellen Maßnahmen auf realistischen Erwartungen beruhte.

Auch im Hinblick auf die prognostizierte Entlastungsfunktion der B 10 sind methodische Fehler in der Verkehrsprognose nicht erkennbar. Der Rüge des Klägers, ein Drittel der im Gutachten vom 29. November 2013 für den Prognosenetzfall ausgewiesenen Mehrbelastung der B 10 von 11.500 Kfz/24h (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6 und Abb. 6) lasse sich nicht nachvollziehen, ist der Beklagte entgegengetreten, indem er erläutert hat, dass die Abbildung 6 nur die Effekte im direkten Untersuchungsraum abbildet. Anhand einer Darstellung mit größerem Netzausschnitt (Bl. 133 der Gerichtsakte) konnte er plausibel verdeutlichen, dass im Planfall weitere, überwiegend parallel zur B 10 verlaufende Streckenabschnitte im Norden und Süden entlastet werden, weil die diesbezüglichen Verkehre auf der ausgebauten B 10 gebündelt werden (vgl. PFB S. 50). So ergibt sich bereits aus der Entlastung der St 2023, der H.straße, der M2.straße, der NU 8 sowie der A 8 im Norden sowie der St 2021, der St 2029, der NU 11 und der B 28 ein erheblicher Verlagerungseffekt. Hinzu kommen Verkehrsverlagerungen von den Gemeindeverbindungsstraßen aus Richtung Reutti, Finningen und Steinheim sowie aus dem umgebenden städtischen und regionalen Straßennetz, die für sich allein betrachtet unsignifikant erscheinen, aber in der Summe spürbar sind (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f.). Die Aussage, dass im Verkehrsmodell zwischen dem Prognosebezugsfall (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6 und Abb. 6) und dem Prognosenetzfall keine Änderungen in der Fahrtenmatrix vorgenommen wurden, ist auch nachvollziehbar; die B 10 im derzeitigen Ausbauzustand hat unbestritten ihre Kapazitätsgrenze erreicht (vgl. PFB S. 50). Die Vertreterin des Ingenieurbüros hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass der Ausweichverkehr derzeit das umgebende städtische und regionale Straßennetz belastet. Das Verkehrsmodell beruht nach ihren Ausführungen auf einer Vielzahl von Daten, Befragungen und Zählungen. Es leuchtet ein, dass die mit dem geplanten höhenfreien Ausbau verbundene Steigerung der Leistungsfähigkeit des Streckenabschnitts mit der daran gekoppelten Optimierung des konstanten Verkehrsflusses zur Anziehung des Verkehrs führt (Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f.; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6; PFB S. 50, 54 und 56). Danach erscheinen die Ergebnisse der Verkehrsmodellberechnung zur Verkehrsverlagerung nachvollziehbar. Substanziierte Einwände hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Der in der mündlichen Verhandlung eingewandte Umstand, dass es auch zu Rückverlagerungen von kleinräumig orientierten Fahrten von der höher belasteten B 10 auf das entlastete umgebende Straßennetz kommen werde, wurde vom Gutachter im Rahmen der Verkehrsmodellberechnung berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 10). Für die Plausibilität der Prognose spielt es auch keine Rolle, ob die erwartete Entlastung der A 8 im Hinblick auf deren geplanten 6-streifigen Ausbau tatsächlich erforderlich ist oder nicht. Maßgeblich ist insoweit nur, ob die Annahme eines solchen Entlastungseffekts realistisch ist; die Vertreterin des Ingenieurbüros hat diese Annahme plausibel mit der Verringerung der Staugefahr auf der ausgebauten B 10 begründet, die derzeit vielfach ursächlich für einen längeren Verbleib auf der A 8 unter Inkaufnahme einer längeren Strecke ist.

1.2.3 Auch hinsichtlich der zugrunde gelegten Prognoseprämissen leidet die Verkehrsprognose an keinem durchgreifenden Mangel.

Der Einwand, in der Verkehrsuntersuchung hätte eine Alternativberechnung für einen Ausbau mit einem geringeren Querschnitt, ggf. unter Einbeziehung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, durchgeführt werden müssen, geht fehl. Denn die Dimensionierung des Vorhabens richtet sich gerade nach dem Verkehrsbedarf, der sich aus der Verkehrsprognose ergibt. Wie die Vertreterin des Ingenieurbüros in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, war ein vierspuriger Ausbau des im Streit stehenden Streckenabschnitts Grundlage der Verkehrsprognose. Dies entspricht den verbindlichen Vorgaben des Bedarfsplans und begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Frage des Ausbaustandards ist Teil der fachplanerischen Abwägung (vgl. unten unter B.II.6.2).

Soweit der Kläger die überregionale Verbindungsfunktion der B 10 in Zweifel ziehen sollte, indem er auf die von ihm vorgelegte Verkehrsuntersuchung Bezug nimmt (Verkehrsuntersuchung I … vom Mai 2015, vgl. dort S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass der im Streit stehenden Abschnitt der B 10 (bestandskräftig) als Bundesstraße gewidmet und Teil eines zusammenhängenden Netzes ist (vgl. § 1 Abs. 1 FStrG). Die B 10 ist im Raum Ulm/Neu-Ulm mit der B 30 Teil einer wichtigen Fernverkehrsachse zwischen dem Bodensee (Friedrichshafen) und der A 7 (Anschlussstelle Nersingen). Sie dient unter anderem der Aufnahme der überregionalen Verkehre aus dem Raum südwestlich von Ulm (B 30, B 311) und deren Verbindung mit der A 7 und A 8 (PFB S. 18, 56).

2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Artenschutzrecht. Unter Berücksichtigung der angeordneten landschaftspflegerischen Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen wurden alle erforderlichen Regelungen getroffen, damit durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde unvertretbar wäre.

2.1 Die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.

Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Die Methode der artenschutzfachlichen Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen hängen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht zur Aufstellung eines lückenlosen Arteninventars verpflichtet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht ihr insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 54 ff.; U.v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 38; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145 = juris Rn. 100; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 1039 = juris Rn. 58 f.; B.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.

Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 96 f.) stützt sich maßgeblich auf das im Auftrag des Vorhabenträgers erstellte artenschutzfachliche Gutachten vom 28. April 2016 (Planunterlage 19.3T). Die darin (vgl. dort S. 3 und 6 ff.) und im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 34, 95 f.) beschriebenen Erhebungsmethoden genügen den oben dargestellten Anforderungen. Den artenschutzfachlichen Einschätzungen liegen zum einen die dargestellten faunistischen Untersuchungen vor Ort zugrunde; zum anderen beruhen sie auf der Abfrage vorhandener Erkenntnisse bei Fachbehörden und ehrenamtlichen Stellen des Naturschutzes sowie auf der Auswertung bereits vorliegender Daten, gutachterlicher Untersuchungen und der einschlägigen Fachliteratur zu den in Rede stehenden streng oder besonders geschützten Arten, deren Verhaltensweisen und Habitatansprüchen. Dieses methodische Vorgehen entspricht in seinem grundsätzlichen Ansatz dem rechtlich Gebotenen und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 = juris Rn. 101 m.w.N.).

2.1.1 Die methodischen Standards und der Ermittlungsumfang zur Erfassung der Fledermausarten sind nicht zu beanstanden.

Nach den Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 6 bis 8) und den ergänzenden Angaben im gerichtlichen Verfahren hat der Gutachter zunächst die vorhanden Daten der Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamts für Umwelt ausgewertet und einen ortsansässigen Experten befragt. Im Weiteren führte er vier Begehungen von Mai bis August 2008 in der Abend- bzw. Morgendämmerung mit Ultraschalldetektor durch; über Gewässern wurden auch Leuchten eingesetzt. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ging er dabei den gesamten streitigen Streckenabschnitt ab. Separat wurden die Brückenwiderlager als potenzielle Quartiere auch tagsüber geprüft. Die größeren Bäume im Nahbereich der Straße (bis 25 m) wurden sowohl 2008 als auch 2013 vom Boden aus mit einem starken Fernglas auf sichtbare Höhlen und Stammabschnitte mit abstehender Rinde kontrolliert sowie darauf geprüft, ob Verfärbungen durch ein- und ausfliegende Fledermäuse zu sehen waren. Danach gab es weder Hinweise auf relevante Habitate im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens noch auf regelmäßig genutzte Transektstrecken über oder parallel zu der B 10. Der Fachgutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass im Umfeld der B 10 nur wenig Leitstrukturen und Habitate vorhanden sind. Bei den Begehungen wurden lediglich vereinzelte Nachweise von drei Arten sowie zwei Gattungsnachweise erfasst. Mit Ausnahme der Trassenquerung am Landgraben und der Leibi durch die Wasserfledermaus gab es keine Hinweise auf Transektbewegungen über die Straße (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7 und 15).

Danach begegnet die Erfassung der Fledermausarten keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand des Klägers, das methodische Vorgehen und die Ermittlungstiefe entsprächen nicht den „Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom März 2015 (im Folgenden: „Leistungsbeschreibungen“) greift nicht durch. Der Fachgutachter hat weder auf die Auswertung vorhandener Daten noch auf die Erkundung vor Ort und den Einsatz eines Ultraschalldetektors verzichtet. Zwar trifft es zu, dass die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 72) auch Horchboxenuntersuchungen und Netzfänge als mögliche Erfassungsmethoden aufführen. Wie der Kläger in der Klagebegründung (Schriftsatz vom 12.7.2017 S. 18) selbst ausführt, kommt es aber auf die Ergebnisse der Transektkartierung an, um zu entscheiden, ob solche vertiefenden Maßnahmen erforderlich sind. Nach den „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 186) ist die Kartierintensität im Wesentlichen von den Ergebnissen der Strukturkartierung, der Grunddatenrecherche und der Eingriffsschwere abhängig. Bei durchschnittlichem bis hohem Strukturangebot (Leitstrukturen, Höhlen- und Spaltenangebot) sind sechs bis acht Begehungen bei geringer Kartiergeschwindigkeit durchzuführen, bei weniger strukturiertem Eingriffsbereich mit wenigen zu erwartenden Arten reichen vier bis sechs Begehungen aus. Angesichts des Umstands, dass entsprechend obigen Ausführungen die Grunddatenrecherche weder Hinweise auf relevante Habitate im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens noch auf regelmäßige Transektstrecken über die oder parallel zur B 10 ergab und zudem auch bei den Begehungen an der bereits vorhandenen Trasse nur wenig Leistrukturen und potentielle Habitate festgestellt wurden, entspricht der in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde auf vier Begehungen festgelegte Untersuchungsaufwand diesen Vorgaben. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der Struktur der Landschaft, der geringen Nachweise von Fledermausaktivitäten und der fehlenden Transekt-Bewegungen die Untersuchungstiefe als ausreichend erachtet wurde. Die Begehungen erfolgten auch nicht zur Unzeit, sondern in der Abend- bzw. Morgendämmerung milder, windstiller Nächte am 10. Mai, 21. Juni, 23. Juli und 30. August 2008 und deckten damit die Hauptaktivitätszeiten der Fledermausfauna im Jahresverlauf ab. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung für notwendig gehaltene Einsatz von Horchboxen war nicht erforderlich, weil ein solcher nach den „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S 187) nur in Bereichen geboten ist, in denen erhöhte Fledermausaktivitäten nachgewiesen oder zu erwarten sind. Es leuchtet ein, dass für unterschiedliche Habitatausstattungen unterschiedliche Bearbeitungsintensitäten vorgeschrieben werden (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 135).

Nach alledem musste dem in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Erfassung der Fledermausarten gestellten, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zielenden Beweisantrag nicht entsprochen werden. Soweit die Behauptung, die vier Begehungen seien nicht ausreichend gewesen, darauf zielen sollte, dass nicht alle in den Begehungen mit Ultraschall-Detektor festgestellten Fledermäuse artgenau bestimmt werden konnten, ergibt sich dies bereits aus dem artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 15) selbst und kann insoweit als wahr unterstellt werden. Soweit damit behauptet werden sollte, dass die Bestandserfassung durch den Gutachter unzureichend war, dürfte er bereits unzulässig sein, weil die Frage, ob das gewählte methodische Vorgehen dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht, eine rechtliche Bewertung darstellt (BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 48). Im Übrigen wurde die vorliegende Untersuchung zur Bestandserfassung nicht ernsthaft erschüttert. Eine naturschutzfachliche Meinung oder Methodik ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen und „strengere“ Anforderungen für richtig hält (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 134 m.w.N.). Aus vorgenannten Gründen hat sich dem Senat daher nach den oben dargestellten fachplanerischen Maßstäben die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens nicht aufgedrängt. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Vorgehensweise des Gutachters den im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorhandenen, wissenschaftlich gesicherten Maßstäben entsprach und die Ermittlungstiefe ausreichte, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen.

2.1.2 Der Einwand, die Erfassung der Haselmaus sei fehlerhaft erfolgt, wurde von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Fachgutachters vom 30. September 2017 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.11.2017) ausdrücklich fallengelassen.

2.1.3 Der Kläger vermochte auch die Methodik zur Bestandserfassung der Vögel nicht infrage zu stellen.

Entgegen den klägerischen Behauptungen erfolgten nicht nur fünf Begehungen zur Erfassung dieser Art. Vielmehr fanden fünf Begehungen von April bis Juni 2008, eine Begehung im Mai 2013, drei Begehungen im Mai bis Juli 2014 sowie eine Begehung im Hinblick auf Ackerbrüter entlang der P.strasse im Jahr 2016 statt (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7 f.). Demzufolge wurde der vom Kläger vertretenen Auffassung, zur ordnungsgemäßen Erfassung der Vögel seien fünf bis zehn Begehungen erforderlich, vollumfänglich entsprochen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine fehlende Kartierung der Zug- und Rastvögel gerügt hat, haben der vom Vorhabenträger beauftragte Sachverständige und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde plausibel ausgeführt, dass eine solche entbehrlich ist, weil eine Betroffenheit dieser Arten wegen großflächiger, ähnlicher bzw. teilweise weniger gestörter Rasthabitate in der Region mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (artenschutzfachliches Gutachten S. 26 und 28; PFB S. 103; vgl. auch unten unter B.II.2.2.2.2, B.II.2.2.3.2.3 und B.II.2.2.4.2). Auch die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 56) verweisen zur Frage der Erfassung auf eine Datenrecherche, die ausweislich der Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 28) vorliegend erfolgt ist. Eine Kartierung der Zug- und Rastvögel ist in den „Leistungsbeschreibungen“ nur für den Fall vorgesehen, dass das Straßenbauvorhaben Auswirkungen auf bedeutsame Rastgebiete oder -plätze hat, die in dem jeweiligen Raum nicht unbegrenzt bzw. frei verfügbar sind. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter B.II.2.2.3.2.3 und B.II.2.2.4.2).

2.1.4 Auch im Hinblick auf die Amphibien sind die Erfassungsmethoden des vom Beklagten beauftragten Gutachters rechtlich nicht zu beanstanden.

Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, laut dem artenschutzrechtlichen Gutachten seien nur zwei Begehungen zur Erfassung der Amphibien durchgeführt worden, trifft nicht zu. Vielmehr wird in dem Gutachten erläutert, dass zur Amphibienerfassung jeweils zwei Tag- und zwei Nachtbegehungen 2008 und drei Tagbegehungen 2013 erfolgten (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7). Es wurden also mehr als die klägerseits geforderten drei bis vier Begehungen durchgeführt.

Entgegen dem Klägervortrag ist auch das durchgeführte Verfahren zur Erfassung der Molche nachvollziehbar. Der Beklagte hat hierzu unter Verweis auf die Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten vorgetragen, dass diese durch zweimaliges Absuchen der untersuchten Gewässer mittels Kescher und zweimalige Kontrolle nachts durch Ableuchten der Uferzonen erfolgte. Im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 7) sind die Stichproben-Kescherfänge zwar im Zusammenhang mit der Erfassung der Art Grünfrosch genannt. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass bei den insoweit durchgeführten Proben auch ein etwaiges Molchvorkommen festgestellt worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 21). Der Gutachter und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass im Falle des Vorhandenseins der Art bei den wiederholten, auch nächtlich mit Lampen durchgeführten Begehungen Molche hätten gesichtet werden müssen, weil die dort vorhandenen, als Lebensraum in Betracht kommenden Gewässer entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht schlecht einsehbar sind, sondern klares Wasser führen. Darüber hinaus werden die Stillgewässer regelmäßig mit karnivoren Fischen besetzt (vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 20 f.), weshalb ein Vorkommen von Molchen ausgeschlossen werden kann. Die in diesem Gebiet vorhandenen Gräben stellen keinen geeigneten Lebensraum für Amphibien dar (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 20), gleiches gilt nach den plausiblen Ausführungen des Biologen in der mündlichen Verhandlung für die Regenrückhaltebecken im Wirkraum des geplanten Vorhabens. Entgegen der Darstellung des Klägers setzt die gemeinsame Kartieranleitung der bayerischen Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft - LWF - und des bayerischen Landesamts für Umwelt - LFU („Erfassung & Bewertung von Arten der FFH-RL in Bayern - Kammmolch“, Stand März 2008) nicht voraus, dass zunächst ein Reusenfang zu erfolgen hat, bevor ein Molchvorkommen ausgeschlossen werden kann. Die Kartieranleitung (vgl. dort S. 1) unterscheidet vielmehr zwischen klaren und schlecht einsehbaren Gewässern und sieht den Reusenfang nur im letzteren Fall vor, während bei klaren Gewässern das nächtliche Ableuchten des Gewässergrundes mit lichtstarken Lampen und das Keschern als erforderlich, aber auch ausreichend bewertet wird. Auch in den Leistungsbeschreibungen (vgl. dort S. 92) ist der Einsatz von Reusen nur für den Fall vorgesehen, dass ein Molchvorkommen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

2.1.5 Soweit der Kläger rügt, die Arten Grasfrosch, Erdkröte, Berg- und Teichmolch seien im artenschutzfachlichen Gutachten nicht behandelt, trifft dies nicht zu (vgl. dort S. 20 f.). Hinsichtlich ihrer Erfassung ist auf obigen Ausführungen zur Erfassung der Amphibien zu verweisen (vgl. oben unter B.II.2.1.4).

2.1.6 Auch im Hinblick auf die Prüfung eines Bachmuschelvorkommens sind keine relevanten Fehler feststellbar. Im artenschutzfachliche Gutachten (vgl. dort S. 23 f.) wird das Vorkommen von Bachmuscheln im Landgraben und in der Leibi entgegen dem Klägervorbringen nicht ausgeschlossen; vielmehr wird auf Funde im Landgraben bei Stichprobenuntersuchungen Anfang Juli 2014 hingewiesen. Zwar trifft es zu, dass eine konkrete Bestandserfassung durch den Gutachter nicht stattgefunden hat, obwohl die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 136) eine solche „in aller Regel“ vorsehen. Nach den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls erweist sich diese Vorgehensweise jedoch als fachlich vertretbar. Der Beklagte hat überzeugend darauf hingewiesen, dass das Vorhaben weder in tatsächliche noch in potentielle Lebensraumstrukturen der Bachmuschel eingreift, weil die geplanten Baumaßnahmen ausschließlich im Uferbereich oberhalb der Mittelwasserlinie, also außerhalb der Gewässer bzw. der Gewässersohle stattfinden (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 44). Soweit die ursprünglich vorgesehene Ausgleichsmaßnahme A3 (Planunterlage 9.2/3; vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 30 und Landschaftspflegerischer Begleitplan [Planunterlage 19.1; im Folgenden: LPB] S. 56) eine Verlegung des Landgrabens von Baukm 2+600 bis 2+850 vorgesehen hatte, wurde hierauf im Rahmen der Tektur verzichtet; ausweislich der Planungsunterlagen beinhalten die den Landgraben betreffenden Ausgleichsmaßnahmen A4T und A5T (Planunterlage 9.2/3; vgl. auch LPB S. 57 ff.) keine Veränderungen der Grabensohle. Dessen ungeachtet wurde in einem „worst-case-Szenario“ festgelegt, dass die überbauten Bachabschnitte des Landgrabens und der Leibi, sofern dort in Ufer oder Sohle eingegriffen wird, vor Baubeginn auf Bachmuscheln abzusuchen sind. Sollten Tiere gefunden werden, sind sie zu entnehmen und sofort an geeigneter Stelle bachabwärts wieder einzusetzen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass beim Arbeiten im Gewässer so wenig Fläche wie möglich zu beanspruchen ist und mit Schadstoffen belastete Flüssigkeiten nicht in die Gewässer gelangen dürfen (Maßnahme V9saP, vgl. LBP S. 41; PFB S. 102). In der mündlichen Verhandlung haben der mit der Erstellung des artenschutzfachlichen Gutachtens beauftragte Biologe und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde überzeugend ausgeführt, dass hierfür erfahrene Fachkräfte eingesetzt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und derartige Maßnahmen in Schwaben bereits wiederholt mit sehr gutem Erfolg durchgeführt haben. Diese Ausführungen wurden von Klägerseite nicht erschüttert. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass selbst für den unterstellten Fall, dass Bachmuscheln durch das Vorhaben betroffen sein sollten, diese geborgen und umgesetzt werden, ohne dass einzelne Exemplare im nennenswerten Umfang getötet oder verletzt würden. Nachdem die Maßnahme auch bereits bei Eingriffen in das Ufer greift, gilt das auch für den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fall eines Bachmuschelvorkommens oberhalb der Mittelwasserlinie. Auch die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 128 f.) sehen vor, dass bereits im Rahmen der Muschelerfassung Maßnahmen zur Minimierung des Wirkraums berücksichtigt werden können. Angesichts dieser Umstände und da auch Vorsorge getroffen wurde, dass keine Einleitungen in Landgraben und Leibi erfolgen (vgl. hierzu auch unten unter B.II.2.2.3.3), erscheint es hier nachvollziehbar und fachlich vertretbar, dass von einer erschöpfenden Ermittlung der Population der Bachmuschel abgesehen wurde (vgl. auch BVerwG, B.v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - juris Rn. 4).

2.1.7 Auch im Hinblick auf die Art der Libellen hat der Kläger keinen Ermittlungsfehler aufgezeigt. Laut artenschutzfachlichem Gutachten (vgl. dort S. 21 f.) sind die Gräben und Bäche beidseits der Trasse für Helm- und Vogel-Azurjungfer schon wegen des Mangels geeigneter Wasserpflanzen-Bestände unabhängig vom Verbreitungsgebiet und der fehlenden Vernetzung nicht als Fortpflanzungshabitate geeignet. Dies wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt. Daher ist es unter Anwendung der oben (unter B.II.2.1) dargestellten Grundsätze nicht zu beanstanden, dass das Absuchen aller permanent wasserführenden Gräben, das im Jahr 2008 zu keinen Ergebnissen geführt hatte, nicht zeitnäher wiederholt wurde. Eine fachwissenschaftlich vertretbare Bestandserfassung erfordert nicht die Durchführung von Untersuchungen, von denen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.7 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54).

2.2 Die artenschutzfachliche Bewertung der durch das Vorhaben voraussichtlich verursachten Betroffenheiten im Planfeststellungsbeschluss ist nicht zu beanstanden.

Der Planfeststellungsbeschluss erörtert unter C.III.7.3 (S. 93 ff.) das Vorliegen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Bezug auf verschiedene Arten. Zusammenfassend bejaht er zwar zum Teil eine Beeinträchtigung geschützter Arten, kommt aber zu dem Ergebnis, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verletzt werden, wenn im Einzelnen genannte Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

2.2.1 Die artenschutzrechtliche Prüfung basiert auf einer methodengerechten, auf realistischen Annahmen beruhenden und nachvollziehbar begründeten Verkehrsprognose (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 7 m.w.N.)

Jede in Bezug auf ein Verkehrsprojekt durchgeführte Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände hat zunächst von einer Verkehrsprognose auszugehen, um das Ausmaß der Beeinträchtigung abschätzen zu können (BVerwG, B.v. 8.3.2018 a.a.O.). Wie oben (unter B.II.1.2) dargelegt, hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass die hier zugrundeliegende Verkehrsprognose Fehler aufweist.

2.2.2 Der Planfeststellungsbeschluss geht nachvollziehbar davon aus, dass es weder für Fledermäuse noch für die vom Kläger angeführten Vogelarten oder die Bachmuschel bau- oder betriebsbedingt zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit der Trasse erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung miteinzubeziehen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 91; U.v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 = juris Rn. 99; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 73; B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 11). Der Tatbestand des Tötungsverbots ist nur erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einer Leitungstrasse im Naturraum immer verbunden ist. Das gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen mit der Trasse, sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken (BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 235 = juris Rn. 99 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 149, 31]; U.v. 6.4.2017 a.a.O.).

Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft. Nur innerhalb dieses Rahmens greift der Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das bedeutet nicht, dass gerade in einem Umfeld, in dem bereits aufgrund anderweitiger Vorbelastungen ein erhöhtes Tötungsrisiko besteht, eine umso größere Gefährdung zulässig wäre. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141; U.v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 - juris Rn. 83 f. [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 156, 215]; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 74 f.; B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz inzwischen durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl I S. 3434) in die Neufassung des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist (vgl. dazu BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 13).

Wie bereits oben (unter 2.1) ausgeführt, ist der Planfeststellungsbehörde nicht nur für die Bestandserfassung, sondern auch für diese fachliche Beurteilung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Einschätzungsprärogative eingeräumt, weshalb ihre Einschätzungen seitens des Gerichts nur eingeschränkt überprüfbar sind (stRspr, vgl. zu den Anforderungen etwa BVerwG, U.v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 = juris Rn. 114; U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128, jeweils m.w.N.).

2.2.2.1 Gemessen hieran ist die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass es vorliegend zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos bei Fledermäusen kommen werde, rechtlich nicht zu beanstanden,

Die Planfeststellungsbehörde ist im Planfeststellungsbeschluss vom Vorkommen von zehn bis dreizehn Fledermausarten bzw. -gattungen ausgegangen (PFB S. 97 f.). Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos hat sie unter Hinweis auf die in der Planung vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen V4saP und V8saP (LPB S. 40 f.) ausgeschlossen. Danach werden an den Brücken der B 10 über den Landgraben und die Leibi sowie an der Brücke der südlichen Auffahrrampe zur A 7 über die Leibi 4 m hohe, blickdichte Wände angebracht, die sich beidseits der Brücken noch je zehn Meter weit fortsetzen (PFB S. 98). Nachdem entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter B.II.2.1.1) Transektbewegungen nur im Hinblick auf die Wasserfledermaus am Landgraben und an der Leibi festgestellt wurden, ist es nachvollziehbar, dass dies eine geeignete Maßnahme darstellt, um Kollisionen zu vermeiden. Die Platzierung der Wände und ihre Dimensionierung ist ausreichend, weil Wasserfledermäuse unmittelbar entlang des Wasserspiegels jagen und auch Durchlässe mit geringen lichten Höhen nutzen, wie auch die von den Klägern zitierte Arbeitshilfe „Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse“ des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Freistaats Sachsen (vgl. dort S. 67) bestätigt. Nachdem ansonsten keine regelmäßig genutzten Transektstrecken über die B 10 oder parallel zu der bereits vorhandenen Trasse feststellbar waren, ist die Beschränkung des Kollisionsschutzes hierauf plausibel und durch die fachplanerische Einschätzungsprärogative gedeckt. Auf die vom Kläger thematisierte Wachstumszeit der begleitenden Gehölzpflanzungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil diese nicht Teil der genannten Vermeidungsmaßnahmen sind.

Der Einwand des Klägers, die als Maßnahme M2 (Vgl. LPB S. 38) verwendeten Stahlprofildurchlässe würden von Fledermäusen wegen ihrer akustischen Eigenschaften nicht genutzt werden, geht fehl. Ungeachtet des Umstands, dass er sich in der mündlichen Verhandlung insoweit auf eine erst angekündigte Studie bezogen hat, die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vorlag und daher vom Gutachter nicht berücksichtigt werden konnte, ist diese Maßnahme nicht im Hinblick auf die Fledermäuse vorgesehen, sondern bezweckt die Minimierung der Barrierewirkung der Straße (vgl. PFB S. 36). Nachdem, abgesehen von den Wasserfledermäusen, in den genannten Abschnitten keine Hinweise auf Transektbewegungen vorliegen, kann der Kläger mit seiner Forderung, es müssten im gesamten Bauabschnitt für alle im Plangebiet potentiell vorkommende Fledermausarten artspezifisch dimensionierten Durchlässen vorgesehen werden, nicht durchdringen, da er insoweit das oben (vgl. unter B.II.2.2.2) dargestellte Signifikanzerfordernis verkennt.

Die Planfeststellungsbehörde ist darüber hinaus davon ausgegangen, dass die Erfüllung des Verbotstatbestands im Übrigen dadurch ausgeschlossen wird, dass die Vermeidungsmaßnahme V6saP (LPB S. 40) Rodungsarbeiten lediglich außerhalb der Aufzuchtzeit von Fledermaus-Jungtieren, also nicht im Zeitraum vom 1. März bis 30. August, zulässt und daneben eine Überprüfung der zu fällenden Großbäume vor und während der Rodungszeit auf potentiell vorhandene Fledermausquartiere vorschreibt (PFB S. 98). Danach sind Höhlenbäume mit einem Bagger zu greifen, abzusägen, aufrecht abzusetzen und von einem Biologen zu untersuchen. Im Übrigen wird die wirksame Durchführung der Maßnahme durch die angeordnete Umweltbaubegleitung (Auflage A.VII.2, PFB S. 9) sichergestellt. Danach begründet der Planfeststellungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise, dass signifikante Individuenverluste bzw. -verletzungen durch den geplanten Ausbau und Betrieb der B 10 nicht zu befürchten sind.

Angesichts dessen bestand für den Senat kein Anlass, das vom Kläger für notwendig erachtete Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Vermeidungsmaßnahmen nicht geeignet sind, wirksam das Kollisionsrisiko an der Straße zu vermeiden. Der von Klägerseite diesbezüglich gestellte Beweisantrag ist bereits zu unbestimmt und zu unsubstanziiert, weil er nicht konkret darlegt, aufgrund welcher Tatsachen die Maßnahmen ungeeignet sein sollen. Er ist damit auch auf Ausforschung eines Sachverhalts gerichtet. Im Übrigen liegt bereits ein Sachverständigengutachten vor, das die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzung der Planfeststellungsbehörde trägt und aus vorgenannten Gründen durch den Kläger nicht ernsthaft erschüttert wurde.

2.2.2.2 Nach den oben (unter B.II.2.2.2) dargestellten Grundsätzen geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar davon aus, dass es auch für die Vögel zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt.

Der Einwand, die Beseitigung vorhandener Gehölzstrukturen an der bestehenden B 10 und deren Ersetzung durch kleine, neu gepflanzte Gehölze führe zur Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, vermag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger macht insoweit geltend, die Neupflanzungen stellten für - nicht näher spezifizierte - Vögel eine „Todesfalle“ dar, weil sie diese als Grünbrücke nutzen, beim Überfliegen der Straße von dort starten würden und dementsprechend zu niedrig abflögen. Der mit der Erstellung des artenschutzfachlichen Gutachtens beauftragte Sachverständige hat hierzu jedoch festgestellt, dass die meisten Individuen - sofern sie wegen des Verkehrs nicht ohnehin Abstand zur Straße halten (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 25 ff.) - die B 10 hoch und großräumig überfliegen. Nach seinen Feststellungen trifft es zwar zu, dass es auch Vögel gibt, die zum Überfliegen der Straße von den Gehölzen aus starten; andere fliegen auch bodennah ab (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 27). Angesichts dessen und weil auch die Bestandsgehölze an der derzeitigen Trasse regelmäßig eingekürzt werden, ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter in Übereinstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde davon ausgeht, dass bereits bisher für diese im Vorhabenbereich vorkommenden Arten das allgemeine Lebensrisiko besteht, beim Queren der Straße mit Fahrzeugen zu kollidieren, und eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch den Ausbau in Verbindung mit dem Verlust einzelner straßenbegleitender Gehölze nicht feststellbar ist (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 28). Dem ist auch der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde sich diese Einschätzung zu Eigen gemacht hat (vgl. PFB S. 97).

Der Gefahr, dass Eisvögel, die als Nahrungsgäste am Landgraben diesen bislang unterhalb der B 10-Brücke querten, durch die mit der geplanten Fahrbahnerweiterung einhergehende Erweiterung der Bücke veranlasst werden könnte, nach dem Ausbau die Trasse oberhalb zu überfliegen, wird durch die oben (unter B.II.2.2.2.1) beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen V4saP und V8saP (LPB S. 40 f.: Anbringen von 4 m hohen, blickdichten Wänden, die sich beidseits der Brücken noch je 10 m fortsetzen), Rechnung getragen (PFB S. 103). Dies erscheint plausibel und wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt.

Im Übrigen wird die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich der Vögel im Planfeststellungsbeschluss dadurch ausgeschlossen, dass die primären Baumaßnahmen im Untersuchungsgebiet (Entfernung bzw. Rodung von Gehölzen, Abschub des Oberbodens usw.) außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten zu erfolgen haben (V3saP, vgl. LPB S. 40). Die Planfeststellungsbehörde führt insoweit nachvollziehbar aus, dass damit im Gebiet möglicherweise vorhandene Individuen ausweichen oder abwandern können (PFB S. 104). Der Kläger hat bezogen auf das Verletzungs- und Tötungsverbot hiergegen keine Einwendungen erhoben; soweit er im Hinblick auf die Pflege der Ausgleichsflächen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass eine zweischürige Mahd nicht ohne Verluste einhergehen könne, macht er dies ausschließlich in Bezug auf die Bewertung dieser Flächen geltend (vgl. unten unter B.II.2.2.4.2); angesichts der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten, die der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung überzeugend bestätigt und dahingehend ergänzt hat, dass diese Flächen im Eigentum des Freistaats Bayern stehen und es einer in Schwaben bereits oft erfolgreich praktizierten Praxis entspricht, den Pächtern insoweit bei Bedarf auch gestaffelte Schnittzeitpunkte, ggf. unter temporärer Ausnahme von Brutplätzen, vorzugeben, ist es unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Planfeststellungsbeschluss davon ausgeht, dass das Risiko für die Vögel jedenfalls unterhalb der für das Verletzungs- und Tötungsverbot relevanten Gefahrenschwelle liegt (PFB S. 103 f.; vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 35 a.E.).

2.2.2.3 Der Planfeststellungsbeschluss schließt überzeugend die Verwirklichung des Verletzungs- und Tötungsrisikos in Bezug auf die Bachmuschel aus.

Wie bereits oben (unter B.II.2.1.6) ausgeführt greift das Vorhaben, auch wenn das Vorkommen von Bachmuscheln im Landgraben und in der Leibi unterstellt wird, nicht in tatsächliche oder potentielle Lebensraumstrukturen dieser Art ein. Die vorsorglich in einem „worst-case-Szenario“ erfolgte Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme V9saP (vgl. LBP S. 41: Absuche und Umsiedlung potenzieller Bachmuscheln) ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des beauftragten Gutachters und des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde ein geeignetes Verfahren, um eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu vermeiden. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde der Einschätzung des von ihr beauftragten Gutachters und der höheren Naturschutzbehörde gefolgt ist und im Planfestsstellungsbeschluss zu dem Ergebnis kommt, dass für die Bachmuschel keine erheblichen Störungen zu erwarten seien (vgl. PFB S. 102). Sie führt überzeugend aus, dass ein Verlust sehr kleiner, nicht auffindbarer Jungtiere durch die Bauarbeiten im Hinblick auf die Kleinstflächigkeit des Eingriffs und wegen sonstiger Säuberungen oder Störungen der Gewässer als übliches Lebensrisiko der Art einzustufen ist. Zur Kritik der Klägerseite an der fachlichen Qualität der vorgesehenen Maßnahmen ist auf den diesbezüglichen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum der Planfeststellungsbehörde zu verweisen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendung sieht die Maßnahme auch ausdrücklich vor, dass die Absuche vor Baubeginn zu erfolgen hat.

2.2.3 Der Planfeststellungsbeschluss verneint ferner zu Recht eine Verwirklichung des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Der Tatbestand des Störungsverbots ist nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG nur erfüllt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 258; U.v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 = juris Rn. 118; B.v. 6.3.2014 - 9 C 6.12 - NuR 2014, 638 = juris Rn. 62). Er kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 104 f.; U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177 = juris Rn. 49), aber auch durch Trennwirkungen verwirklicht werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 105; U.v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 = juris Rn. 114). Dabei enthält das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz. Die populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier und Pflanzen (ABl. L 2016 S. 7 - Habitatrichtlinie) und Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7 - Vogelschutzrichtlinie) im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (BVerwG, U.v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 = juris Rn. 44; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 237; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 104; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 80).

2.2.3.1 Unter diesen Voraussetzungen ist eine artenschutzrechtlich relevante Störung der Fledermausarten durch das Vorhaben aus den oben (unter B.II.2.2.2.1) ausgeführten Gründen nicht erkennbar. Die Planfeststellungsbehörde weist zu Recht darauf hin, dass der vorhabenbedingte Verlust von Flächen, die als Nahrungshabitat für alle Arten in Frage kommen, für potentielle lokale Populationen nicht erheblich ist, weil in der Umgebung ausreichend weitere geeignete Nahrungshabitate vorhanden sind (PFB S. 98). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

2.2.3.2 Der Planfeststellungsbeschluss schließt überzeugend eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der Vögel aus.

2.2.3.2.1 Eine Störung aktuell brütender Tiere ist durch die Vorgabe, dass primäre Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten zu erfolgen haben (Maßnahme V3saP, vgl. LPB S. 40), entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter B.II.2.2.2.2) ausgeschlossen. Darüber hinaus wird eine Störung der Offenlandbrüter dadurch verhindert, dass diese Vermeidungsmaßnahme zudem die Anlage von Oberbodenmieten, Materiallagern und sonstigen Baustelleneinrichtungen in der offenen Feldflur untersagt (PFB S. 104).

2.2.3.2.2 Der Planfeststellungsbeschluss stellt jedoch hinsichtlich der lokalen Ackervogel-Populationen (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wiesenschafstelze) fest, dass durch den Flächenverlust der von diesen genutzte oder nutzbare Lebensraum durch das Vorhaben dauerhaft gestört wird (PFB S. 104 f.). Wegen des ungünstigen Erhaltungszustands der Ackerbrüter, der u.a. auf schlechte Bruterfolge wegen ungenügender Habitat-Qualität zurückgeführt wird, wird diese Störung auch als erheblich angesehen. Um ein Ausweichen der betroffenen Individuen in benachbarte Flächen zu ermöglichen, sieht die Planfeststellungsbehörde es als erforderlich an, dass dort vorher gezielte Maßnahmen durchgeführt werden, durch die die Habitat-Qualität und damit die Brutplatz- und Nahrungs-Kapazität für die Ackervögel erhöht wird. Zu diesem Zweck und zur Kompensation der Störung der Ackervogelpopulation durch den Lebensraumverlust wird die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF2T (vgl. LPB S. 62 f.) angeordnet. Diese sieht die Schaffung von Rohbodenstandorten als Lerchenfenster vor, die als Brutplatz für die Feldlerche und andere Ackerbrüter dienen sollen und jährlich neu vor Beginn der Brutzeit anzulegen sind (vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 56). Im Übergang zur offenen Feldflur sind Blühfeldern mit lückiger Kräutereinsaat und niedriger Wuchshöhe anzulegen.

Der vom Vorhabenträger beauftragte Sachverständige hat im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 56 f.) diese Maßnahme detailliert dargestellt. Es bestehen keine rechtliche Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative die Wirksamkeit dieser Maßnahme bejaht und die Störung der Ackervögel damit als ausgeglichen erachtet hat (PFB S. 103 ff.). Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände verfangen nicht.

Entgegen der klägerischen Behauptung ist zur Gewährleistung der ökologischen Wirksamkeit der Maßnahme ein Monitoring vor Baubeginn sowie im ersten, dritten und fünften Jahr nach der Durchführung vorgesehen (LPB S. 63; vgl. im Übrigen die Auflage unter A.VII.5., PFB S. 10). Soweit der Kläger den fehlenden Nachweis für die Annahme der „neuen Reviere“ rügt, hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ein solcher erst nach Wegfall der „alten Reviere“ möglich ist, weil die Ackervögel erst dann veranlasst werden, bisherige Habitate zu meiden und auf die neu geschaffenen Lebensräume auszuweichen (BVerwG, U.v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 = juris Rn. 91).

Nicht zutreffend ist der klägerische Vortrag, es sei nicht genau dargelegt, wie viele Reviere durch den geplanten Ausbau der B 10 wegfallen und wie viele durch die Ausgleichsflächen neu geschaffen werden. Diese Angaben lassen sich dem im Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 31 ff.), den Planunterlagen 9.2/3T und 9.4 sowie dem landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. dort S. 56 ff.) entnehmen. Der Gutachter hat einen direkten Lebensraumverlust für Ackervögel von ca. 6,75 ha errechnet (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 31) und auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ (Ausgabe 2010, Bearbeiter Garniel & Mierwald; im Folgenden: „Arbeitshilfe“) die Störung von fünf Feldlerchen-Revieren ermittelt. Dabei hat er sich an der Art der Feldlerche orientiert, weil diese im Hinblick auf die (nach der „Arbeitshilfe“ [vgl. dort S. 21] maßgeblichen) Effektdistanzen die sensibelste und zudem am stärksten betroffene Art darstellt (vgl. „Arbeitshilfe“ S. 23 ff.; PFB S. 104). Der Kläger hat weder diese Vorgehensweise noch die Berechnung im Einzelnen, die der Gutachter ausführlich dargestellt hat (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 32 bis 34) und die den Vorgaben auf S. 24, 42 und 44 f. der „Arbeitshilfe“ entspricht, infrage gestellt. Auch gegen den vom Gutachter anhand der „Arbeitshilfe“ ermittelten Ausgleichsbedarf zur Kompensation dieser Störung, der sich auf 5,9 ha Ausgleichsflächen beläuft (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35), wendet er lediglich ein, dass insoweit der Ansatz von 0,5 ha pro Brutpaar zu gering sei, weil dieser voraussetze, dass die Ausgleichsflächen optimalste Lebensraumqualität für die Ackervögel bieten.

Mit diesem Einwand kann der Kläger jedoch nicht durchdringen. Der Gutachter und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sich diese Größenordnung bei einer Vielzahl vergleichbarer Untersuchungen und Maßnahmen in Schwaben als ausreichend erwiesen hat. Auch die „Arbeitshilfe“ (vgl. dort S. 81) verweist für die Ermittlung des Umfangs der benötigten Ausgleichsflächen auf Vergleichswerte ähnlich beschaffener Flächen aus der Region sowie auf eine Abstimmung mit den Fachbehörden und Experten. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde ist der Ansatz von 0,5 ha nach Rücksprache mit örtlichen Ornithologen hier trotz der Nähe der Ausgleichsflächen zur Straße gerechtfertigt, weil diese von ihrer Ausstattung für Ackervögel optimal ausgestaltet werden.

Angesichts der der Genehmigungsbehörde zustehenden Einschätzungsprärogative ist dieser Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte darauf verwiesen hat, dass trotz des errechneten Ausgleichsbedarfs von 5,9 ha die geplante Ausgleichsfläche 7,1 ha umfasst (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35; Planungsunterlagen 9.2/3T und 9.4; LPB S. 56 ff.). Daher verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, dass auf den Ausgleichsflächen auch Baum- und Gebüschbestand vorhanden bzw. vorgesehen ist.

Hinzu kommt die Anlage der ca. 18 Lerchenfenster (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35), welche den Ackervögeln optimalen Brut- und Nahrungsmöglichkeiten bieten. Soweit der Kläger demgegenüber die Auffassung vertritt, Lerchenfenster stellten lediglich im Ackerland geeignete Maßnahmen dar, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das für die Offenlandbrüter erforderliche Nahrungsangebot an Insekten und Samen dort nicht im vergleichbaren Umfang vorhanden ist wie in den die Fenster umgebenden Extensivwiesen. Der vom Kläger vorgebrachte Einwand, die vorgesehene zweischürige Mahd der Wiesen gefährde die dort ebenfalls stattfindende Lerchenbrut, wurde durch den Vertreter der höheren Naturschutzbehörde dadurch entkräftet, dass er in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen hat, dass die Schnittzeitpunkte von der Fachbehörde vorgegeben und den Brutzeiten angepasst werden; gegebenenfalls könnten diese auch gestaffelt vorgegeben werden. Damit ist jedenfalls eine Gefährdung der Jungtiere in erheblichem Umfang auszuschließen; Verluste einzelner Individuen entsprechen dem allgemeinen Lebensrisiko der Tiere in der Agrarlandschaft. Danach ist es nach der Überzeugung des Senats ausreichend, dass die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen durch das als Auflage A.VII.5. zu festen Zeitpunkten vorgeschriebene Monitoring abgesichert wird (vgl. PFB S. 10 und 107).

Während der geplanten Baumaßnahmen werden zudem nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde erheblich größere Flächen entlang der Trasse gestört, die in dieser Zeit wegen des Baulärms, der damit zusammenhängenden Bewegungen etc. nicht mehr als Brutplätze verfügbar sind. Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 105) sieht deshalb als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF3 (LPB S. 63) die Anlage mehrerer, je ca. 5 bis 10 m breiter Ackerstreifen über insgesamt 1 km Länge vor, auf denen bis zum Abschluss der Bauarbeiten ein extensiver Getreideanbau erfolgen muss. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme wird vom Kläger nicht angezweifelt.

2.2.3.2.3 Hinsichtlich der Zug- und Rastvögel stellt der Planfeststellungsbeschluss plausibel dar, dass die Flächenverluste relativ gering sind und durch ähnliche, teilweise weniger gestörte Rasthabitate in der Region kompensiert werden (PFB S. 103 und 108; artenschutzfachliches Gutachten S. 28). Ergänzend hat der vom Vorhabenträger beauftragte Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass von ihm befragte Experten vor Ort die Einschätzung der unteren und höheren Naturschutzbehörde, des Landesamts für Umwelt und der Vogelschutzwarte bestätigt haben, wonach der Region keine hohe Bedeutung für Zug- und Rastvögel zukommt, auch wenn deren Vorkommen nicht in Abrede gestellt wird. Danach umfasst das Offenland des „Pfuhler Rieds“ ca. 650 ha; daran schließt südlich das „Finninger und Bauernried“ mit weiteren ca. 800 ha an. Der vorhabenbedingte unmittelbare Flächenverlust für die Zug- und Rastvögel beläuft sich damit auf ca. 1% der ihnen in diesem Gebiet zur Verfügung stehenden Flächen. Es ist nachvollziehbar, dass dies von der Planfeststellungsbehörde als nicht erheblich angesehen wird. Ein Verstoß gegen das Störungsverbot liegt daher nicht vor.

2.2.3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen zur Bachmuschel (vgl. unter B.II.2.1.6 und B.II.2.2.2.3) ergibt sich, dass auch insoweit nicht gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verstoßen wird. Der Planfeststellungsbeschluss verbietet durch die Vorgaben der Maßnahme V9saP (vgl. LBP S. 41) das Einleiten schädlicher Stoffe. Den Bedenken des Klägers, es könnten bei Starkniederschlägen Straßenabwässer in die Leibi und den Landgraben eingeschwemmt werden und dort die Lebensraumqualität der Bachmuschel verschlechtern, wird durch das dem Vorhaben zugrundeliegende Straßenentwässerungskonzept (vgl. Planunterlage 18.1 und 18.2) Rechnung getragen, das für die Entwässerung im Umgriff der Landgraben- und Leibi-Überführung eine Wasserführung über Mulden und Seitengräben vorsieht und insoweit auf ein 10jährliches Niederschlagsereignis ausgerichtet ist. Nachdem die Anforderungen der Richtlinien für die Anlage von Straßen 2005, Teil: Entwässerung (RAS-Ew, vgl. dort S. 7) lediglich eine Bemessung anhand eines einjährlichen Niederschlagsereignisses vorsehen, ist es nachvollziehbar, dass die Planfeststellungsbehörde das Risiko eines Eintrags von Straßenabwässer, welcher für die Art der Bachmuschel zu einer populationsbezogenen Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen könnte, als ausgeschlossen erachtet. Der Kläger ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Darauf, dass der Beklagte zu Recht eingewendet hat, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG erfolgte, kommt es daher nicht mehr an.

2.2.4 Auch ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ist im Planfeststellungsbeschluss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Begriff der „Fortpflanzungsstätte“ ist eng auszulegen (BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 114). In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 66; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 114; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 82).

Der Planfeststellungsbeschluss weist auch insoweit keine rechtlich erheblichen Fehler auf.

2.2.4.1 Im Hinblick auf die Fledermäuse ist ein durch die Fällung von Höhlenbäumen zu befürchtender Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aufgrund der oben (unter B.II.2.2.2.1) dargestellten Vermeidungsmaßnahme V6saP (LPB S. 40, PFB S. 98) nicht zu befürchten. Im Übrigen ordnet der Planfeststellungsbeschluss an, dass entlang der gesamten Baustrecke (außerhalb der Beeinträchtigungszone der Straße) und im Bereich der ökologischen Ausgleichsflächen künstliche Nisthilfen für Fledermäuse als Ersatz für den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Gehölzrodungen anzubieten sind (Maßnahme CEF1T, vgl. LPB S. 62, PFB S. 106). Der Kläger hat gegen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen keine Einwendungen erhoben.

2.2.4.2 Da die unter B.II.2.2.4.1 genannten künstlichen Nisthilfen entlang der Baustrecke auch höhlenbrütenden Vögel als Ausgleich für die wegfallenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen, ist auch im Hinblick auf diese keine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu befürchten.

Entsprechend den Ausführungen zur Kompensation der Störung der Ackervögel (unter B.II.2.2.3.2.2) schließt der Planfeststellungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise auch die Erfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Hinblick auf diese Arten aus. Ohnehin bauen die Offenland-Arten jedes Jahr bzw. für jede Brut neue Nester, so dass diese entsprechend vorstehenden Ausführungen (unter B.II.2.2.4) nicht in den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG fallen (PFB S. 105).

Gleichermaßen ergibt sich aus den obigen Ausführungen (unter B.II.2.2.3.2.3) zu den Zug- und Rastvögeln, dass die Planfeststellungsbehörde auch insoweit einen Verstoß gegen den Lebensstättenschutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu Recht verneint hat.

2.2.4.3 Hinsichtlich der Bachmuschel hat der Kläger selbst jedenfalls ausdrücklich nicht behauptet, dass ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot gegeben ist. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (unter B.II.2.2.2.3 und B.II.2.2.3.3), dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch in Bezug auf diese Art nicht erfüllt ist.

3. Der Planfeststellungsbeschluss genügt auch der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

3.1 Die Planfeststellungsbehörde befasst sich ausführlich mit den Anforderungen nach §§ 13 ff. BNatSchG (PFB S. 86 ff.). Hiermit setzt sich der Kläger nicht substanziiert auseinander. Seine Rüge, die fehlerhafte Prüfung des Artenschutzrechts führe auch zu einem Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, geht schon deshalb ins Leere, weil - wie unter 2. ausgeführt - der Planfeststellungsbeschluss mit Artenschutzrecht vereinbar ist.

3.2 Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG liegt nicht vor. Der Kläger begründet seine Rüge mit der aus seiner Sicht fehlenden „Alternativenprüfung“, die er nicht auf die Trasse, sondern auf die Dimensionierung des Vorhabens bezieht. Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen (unter B.II.6.2) ergibt, kann dieses Vorbringen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

3.3 Auch der Einwand des Klägers, die Ermittlung des Kompensationsbedarfs hätte auf der Grundlage der Bayerischen Kompensationsverordnung vorgenommen werden müssen, greift nicht durch. Denn nach § 23 Abs. 1 BayKompV ist diese Verordnung auf Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. September 2014 beantragt wurden, nicht anwendbar. Nachdem das Staatliche Bauamt die Planfeststellung des Vorhabens am 28. August 2014 beantragt hat, erfolgte die Kompensation daher zu Recht nach den „Grundsätzen für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und 6a BayNatSchG bei staatlichen Bauvorhaben“ der Obersten Baubehörde vom 21. Juni 1993 (vgl. PFB S. 89 sowie Planunterlage 9.4 und 19.1 S. 41 ff.).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die am 30. Juni 2016 eingereichten Tekturunterlagen nicht als Neuantrag zu bewerten. Denn die im Tekturantrag vorgenommenen Änderungen waren nicht derart wesentlich, dass sich das Vorhaben als ein anderes als das ursprünglich beantragte darstellen würde. Die vom Kläger angeführten Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 (Az. 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 21) sind nicht geeignet, die von ihm vertretene gegenteilige Rechtsauffassung zu begründen. Dem genannten Urteil lag schon eine andere Ausgangssituation zugrunde, weil dort nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung durchzuführen war. Es stand also gerade kein innerhalb des laufenden Planfeststellungsverfahrens gestellter Tekturantrag inmitten, der bereits in die behördliche Entscheidung einfließen konnte, sondern es war in einem nachgelagerten Verfahren eine Ergänzung erforderlich, die eine erneute behördliche Entscheidung erforderte. Ungeachtet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Beurteilung des maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage auf das zugrundeliegende materielle Recht abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 = juris Rn. 31; U.v. 27.4.1990 - 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360 = juris Rn. 11; U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 13 m.w.N.). Da § 23 BayKompV für die Anwendbarkeit der Kompensationsverordnung ausdrücklich auf die Antragstellung abstellt, finden deren Regelungen zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs somit vorliegend keine Anwendung.

4. Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss sei mit dem Landesentwicklungsprogramm nicht vereinbar.

Der Kläger macht geltend, das Vorhaben verstoße wegen des Flächenverbrauchs gegen Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP - vom 22.8.2013 - GVBl 2013 S. 550 ff.). Die von ihm angeführte Festlegung in Ziffer 3.1 des LEP (die im LEP als Grundsatz bezeichnet wird) betrifft jedoch die Siedlungsstruktur (LEP Ziffer 3), nicht den Verkehr (LEP Ziffer 4); zudem handelt es sich hierbei nicht um ein verbindliches Ziel (vgl. Art. 2 Nr. 2 BayLplG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG), sondern lediglich um einen im Rahmen der Abwägung zu beachtenden Grundsatz (Art. 2 Nr. 3, Art. 3 Abs. 1 BayLplG, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 = juris Rn. 28; U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 = juris Rn. 298 f., jeweils m.w.N.). Dem wird der Planfeststellungsbeschluss, wie sich aus nachstehenden Ausführungen (vgl. unter B.II.6.3) ergibt, gerecht.

5. Das Vorhaben ist auch mit den Vorgaben der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pfuhler, Finninger und Bauernried“ vom 16. Dezember 1998 (im Folgenden: LSG-VO) vereinbar.

Der Kläger macht geltend, das Vorhaben sei mit § 3 Abs. 1 LSG-VO nicht vereinbar, wonach es Zweck der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets ist, den Charakter des Pfuhler und Finninger Rieds sowie des Bauernrieds zu bewahren und insbesondere die Riedwiesen sowohl in ihrer äußeren Gestalt als auch in ihrer Funktion für den Naturhaushalt zu erhalten und als Lebensraum für die dort vorkommenden Pflanzen und Tiere zu sichern. Weiter beruft er sich auf das in § 3 Abs. 2 LSG-VO geregelte Veränderungsverbot. Entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung stehen diese Bestimmungen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses jedoch nicht entgegen. Denn nach § 5 Nr. 5 LSG-VO sind unter anderem Maßnahmen im Zuge der B 10 vom Veränderungsverbot ausgenommen. Entgegen dem Einwand des Klägers umfasst der Ausnahmetatbestand nicht nur Erhaltungs- und Bestandssicherungsmaßnahmen; denn die Vorschrift geht allgemein auf derartige Maßnahmen - auch bezogen auf die B 10 - ein, nennt jedoch darüber hinaus zusätzlich die Maßnahmen „im Zuge“ der B 10.

6. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen eines Abwägungsfehlers aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich derjenigen der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge einzustellen waren (Abwägungsdefizit), die Bedeutung dieser Belange zutreffend erkannt wurde (Abwägungsfehleinschätzung) und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange in einem sachgerechten Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 14.2.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 = juris Rn. 37).

Nach diesen Maßstäben sind offensichtliche und kausale Abwägungsmängel, auf die sich die Klagepartei zur Stützung ihres Haupt- und ihres ersten Hilfsantrags berufen könnte, nicht festzustellen. Die Planfeststellungsbehörde hat die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange in ihrer Bedeutung erkannt, in die Prüfung vollständig eingestellt und gegenüber den übrigen Belangen auch nicht in beachtlicher Weise objektiv fehlgewichtet. Insbesondere ist das Vorhaben weder unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Verkehrsprognose (vgl. unter B.II.6.1.) noch hinsichtlich des gewählten Ausbaustandards (vgl. unter B.II.6.2.) zu beanstanden. Abwägungsfehler ergeben sich auch nicht im wegen der Lärm- und Schadstoffsituation oder aufgrund des Klimaschutzes oder des Flächenverbrauchs (vgl. unter B.II.6.3). Ebenso wenig sind Abwägungsfehler im Hinblick auf die die Belange der Landwirtschaft (vgl. unter B.II.6.4) ersichtlich.

6.1 Entsprechend obigen Ausführungen (vgl. oben unter B.II.1.2) sind Fehler bei der Verkehrsprognose, auf der die Abwägung der Dimensionierung, aber auch der Immissionsschutzbelange beruht, nicht feststellbar.

6.2 In Bezug auf den für den Planabschnitt vorgesehene Querschnitt der B 10 liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor.

Die geplante Dimensionierung der B 10 ergibt sich aus den Regelwerken (vgl. PFB S. 62 f.), die für die Festlegung des Querschnitts maßgeblich auf die in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosezahlen und die Lage der Straße abstellen. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (im Folgenden: RAL 2012; vgl. dort Ziffer 3.3. [S. 22] und 4.3 [S. 29]) ist der Regelquerschnitt RQ 21 für Straßen der Entwurfsklassen 1 bis 3 vorgesehen, wenn die Straßen zwar eine hohe Verkehrsnachfrage haben, diese aber höchstens 30.000 Kfz/24 h beträgt. Bei Verkehrsstärken über 30.000 Kfz/24 h, wie hier prognostiziert (vgl. Verkehrsuntersuchungen der Dr. B … Ingenieurgesellschaft mbH vom Juli 2008 und November 2013), schreibt Ziffer 4.4 der RAL 2012 (vgl. dort S. 29) die Planung des zweibahnigen Querschnitts nach den Vorgaben der „Richtlinien über die Anlage von Autobahnen“ (RAA 2008) vor. Danach ist die B 10 in die Autobahnkategorie (AS) II einzustufen (RAA 2008 Tabelle 1 [S. 7]), weil ihr nach den „Richtlinien für integrierte Netzgestaltung“ (RIN 2008) die Verbindungsstufe II („überregional“) zukommt (RIN 2008 Tabelle 4 [S. 12]). Nach Tabelle 9 der RAA 2008 (vgl. dort S. 16) ergibt sich aufgrund der Merkmale „Lage außerhalb bebauter Gebiete“ und „keine BAB“ die weitere Einstufung in die Entwurfsklasse (im Folgenden EKA) Autobahn EKA 2, die zum grundsätzlichen Regelquerschnitt RQ 28 führt (RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 1 und Bild 5 [S. 21 und 23]). Nach RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 2 und Bild 3 (S. 22) soll aber der RQ 31 nach EKA 1 zur Anwendung kommen, wenn eine 4+0-Verkehrsführung in Arbeitsstellen (also der Erhalt der Vierstreifigkeit auch im Bereich von Arbeitsstellen [= Baustellen]) erforderlich ist. Als Beispiel für die Erforderlichkeit einer 4+0-Verkehrsführung wird in RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 2 (S. 22) eine Verkehrsstärke von über 30.000 Kfz/24 h, wie sie hier prognostiziert wurde, genannt.

Die Planfeststellungsbehörde hat erkannt, dass die Richtlinien für den Ausbau von Straßen keinen zwingenden Charakter haben; sie hat diese aber der Abwägung zugrunde gelegt (PFB S. 67). Eine Straßenplanung, die sich an den Vorgaben dieser Richtlinien orientiert, verstößt nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - DVBl 2003, 1069 = juris Rn. 37). Solche Ausnahmen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Planfeststellungsbehörde hat den gewählten Ausbaustandard mit dem Querschnitt RQ 31 ausführlich und unter Abwägung aller Belange begründet (PFB S. 61 ff.). Im Hinblick auf die mit dem Ausbau verfolgten Ziele der Leichtigkeit des Verkehrs (PFB S. 49 ff.) und insbesondere der Verkehrssicherheit (PFB S. 51 f.) ist die von ihr getroffene Entscheidung für den RQ 31 rechtlich nicht zu beanstanden.

Die vom Kläger favorisierte Reduzierung des Querschnitts auf einen RQ 15,5 (einbahniger Querschnitt mit alternierend in beiden Fahrtrichtungen angelegten Überholstreifen) hat die Planfeststellungsbehörde mit der Begründung ausgeschlossen, dass ein derartiger Regelquerschnitt nach den Regelwerken nur für Landstraßen mit weit geringerer Verkehrsbelastung, als die B 10 im Planungsraum aufweist, geeignet ist (PFB S. 66). Zur ergänzend vorgeschlagenen Geschwindigkeitsbegrenzung hat die Planfeststellungsbehörde dargelegt, dass eine solche bereits beim jetzigen Zustand der B 10 von der Unfallkommission abgelehnt wird, weil die Erfahrungen gezeigt haben, dass Beschilderungen, die nicht nachvollziehbar sind, nicht beachtet werden. Hinzu kommt, dass hierdurch ein erheblicher Überholdruck entsteht, der sich bei einer lediglich mit RQ 15 ausgebauten Straße als gefährlicher Unfallfaktor darstellt. Im Hinblick auf das mit der Planung verfolgte Ziel der Verkehrssicherheit stellt es keine Fehlgewichtung dar, dass die Planfeststellungsbehörde dem Ausbaustandard, der ein Höchstmaß an Sicherheit im fließenden Verkehr bietet, den Vorzug vor den hierdurch beeinträchtigten Belangen gibt, zumal die Vierspurigkeit bei den regelmäßig vorzunehmenden Wartungsarbeiten die ebenfalls mit dem Vorhaben angestrebte Leichtigkeit des Verkehrs erhält.

Der Einwand des Klägers, der geplante Ausbau gehe weit über den innerörtlichen Querschnitt der B 10, der einem RQ 21 entspreche, hinaus und werde dort zu Kapazitätsengpässen führen, zeigt keinen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses auf. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Verkehrsbelastung dort aus einem Anteil Durchgangsverkehr von und zur B 28 als auch aus einem Anteil von Ziel- und Quellverkehr zusammensetzt, der die innerörtliche B 10 über Rampen verlässt bzw. auf diese auffährt. Nimmt man diese Rampen an den höhengleichen Kreuzungen hinzu, besteht faktisch bereits eine durchgehende Vierstreifigkeit in der Ortsdurchfahrt von Neu-Ulm. Ein Fahrstreifen je Richtung ist dort für den Durchgangsverkehr ausreichend, weil ein Teil des innerörtlichen Verkehrsaufkommens Ziel- und Quellverkehr darstellt, der über die Rampen abgewickelt wird. Auf der außerörtlich gelegenen Ausbaustrecke überlagern sich dagegen Durchgangsverkehr sowie Ziel- und Quellverkehr, so dass hier zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung erforderlich werden. Darüber hinaus sind die hier angewandten Maßstäbe aus den Regelwerken schon mit Blick auf die unterschiedlichen Fahrtgeschwindigkeiten nicht auf innerörtliche Straßen übertragbar. Deshalb zeigt auch die Behauptung, durch das Vorhaben werde das Verkehrsaufkommen so stark anwachsen, dass es innerörtlich nicht mehr bewältigbar sein werde, keinen relevanten Abwägungsfehler auf. Der Verweis des Klägers auf die Planung der B 19 (Kempten-Immenstadt) greift ungeachtet der hier nicht streitgegenständlichen Frage, ob diese ausreichend dimensioniert ist, schon deshalb zu kurz, weil diese in den 1980er bzw. 1990er Jahren erfolgte und auf dementsprechend alten Verkehrsprognosen beruht.

6.3 Die Planfeststellungsbehörde erkennt auch die Erhöhung der Lärmbelastung durch den Ausbau und bewertet diese unter Berücksichtigung der Vorbelastung (PFB S. 33 und 76 ff.; vgl. auch schalltechnische Untersuchung, Planunterlage 17T). Nach den von ihr durchgeführten Lärmberechnungen für den Prognosefall kommt sie zu dem auch von Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel gezogenen Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) unter Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen und Auflagen eingehalten werden. Abwägungsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

Auch die einschlägigen lufthygienischen Grenzwerte werden durch das Vorhaben nicht überschritten (PFB S. 80 ff., Planunterlage 17.1T). Soweit der Kläger unter Berufung auf eine neuere Tabelle geltend macht, dass die Emissionswerte in den früheren Handbüchern für Emissionsfaktoren zu gering angesetzt wurden, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Tabelle erst seit dem 25. April 2017 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. oben unter B.II.1.1 und BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 = juris Rn. 27 f. m.w.N.) verfügbar war. Es trifft zwar zu, dass die Berichterstattung über gefälschte Abgasuntersuchungen schon seit 2015 erfolgte, wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen auf die Berechnung der Emissionswerte lagen aber - ungeachtet der Tatsache, dass diese ohnehin nicht tagesaktuell in einen Planfeststellungsbeschluss einfließen können (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u.a. - juris Rn. 412) - noch nicht vor. Die Planfeststellungsbehörde durfte daher davon ausgehen, dass die EU-Grenzwerte eingehalten werden (vgl. Planunterlage 17.1T S. 10 und 12).

Die Planungsbehörde hat zudem die Bedeutung des Landschaftsschutzgebiets erkannt und die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und der Erholungsfunktion gesehen (PFB S. 29 ff., 42 und 67). Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass die Planungsbehörde wegen des Eingriffs in das besonders geschützte Landschaftsschutzgebiet einen geringeren Ausbauquerschnitt hätte wählen müssen. Insoweit wird auf obige Ausführungen (unter B.II.6.2) verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat die Zunahme der Versiegelung der Flächen und damit auch den Flächenverbrauch erkannt (PFB S. 38), den Festlegungen des LEP zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur (LEP Ziffer 4.1.1, 4.1.2 und 4.2) aber den Vorrang eingeräumt (PFB S. 74). Im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber in § 5 Nr. 5 LSG-VO selbst hinsichtlich des Ausbaus der B 10 eine Befreiung vom Veränderungsverbot vorgesehen hat, ist es nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem Überwiegen der für das Vorhaben streitenden Belange ausgeht. Der durch die bestehende Straße bereits vorhandenen, ggf. durch den Ausbau noch verstärkten Zerschneidungswirkung wird zum einen durch zahlreiche Kreuzungsmöglichkeiten entgegengesteuert (PFB S. 34); zudem wird diese Wirkung durch Minimierungsmaßnahmen möglichst reduziert (PFB S. 36 oben). Zum anderen wird ihr durch die Einbindung der vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen in das Gesamtkonzept des Biotopverbunds Iller-Donau mit dem Landgraben als zentraler Lebensraum-Verbundachse entgegengewirkt (PFB S. 87). Eine Fehlgewichtung ist insoweit nicht erkennbar.

Auch der Klimaschutz wird im Planfeststellungsbeschluss behandelt (PFB S. 41 f.). Der Verweis des Klägers auf die Richtlinie 2014/52/EU und den vorhabenbedingten Anstieg der Treibhausemissionen kann schon deshalb keinen Abwägungsfehler begründen, weil diese Richtlinie erst zum 16. Mai 2017 umzusetzen war und für vor diesem Zeitpunkt eingeleitete Projekte nicht gilt (Art. 2 der RL 2014/52/EU, § 74 Abs. 2 UVPG i.d. aktuellen Fassung). Die Verkehrszunahme auf der B 10 ist, wie ausgeführt, unstreitig und im Verkehrsgutachten beschrieben (vgl. dort insbes. Abb. 6 sowie Textteil S.6).

6.4 Auch im Hinblick auf die Belange des Klägers sind keine Abwägungsfehler ersichtlich.

Die Planfeststellungsbehörde hat den Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers und die von ihm geltend gemachten Belange in die Abwägung eingestellt (PFB S. 113, 128); die von ihr vorgenommene Gewichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 69 ff. und 108 ff.) wird auch die Erhöhung der Fahrtstrecken erkannt. Die Planfeststellungsbehörde kommt jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass wegen der verkehrlichen Notwendigkeit des Vorhabens eine Minderung des Eingriffs nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Fortbestand der jeweils kürzesten Wegverbindung ist nicht gegeben. Das landwirtschaftliche Wegenetz wird an die neuen Gegebenheiten angepasst und es werden Ersatzwege für die B 10 errichtet (PFB S. 66 f.). Dass die Nachteile unzumutbar wären, wurde vom Kläger im Planfeststellungsverfahren lediglich pauschal behauptet, eine weitere Überprüfung war daher im behördlichen Verfahren nicht möglich. Aber auch soweit er in der mündlichen Verhandlung diesen Einwand konkretisiert und seine zeitliche Mehrbelastung geltend gemacht hat, erweist sich der Planfeststellungsbeschluss nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Planfeststellungsbehörde hat die durch den Ausbau verursachten Mehrwege gesehen und diesen Belang in die Abwägung eingestellt (PFB S. 70 - 73). Sie verweist zu Recht darauf, dass die Ausgestaltung der B 10 als Kraftfahrstraße die mit der Planung angestrebte Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verbessert, weil dadurch der von landwirtschaftlichen Fahrzeugen ausgelöste Überholdruck ausgeschlossen wird (PFB S. 68). Im Hinblick auf die bestehende und prognostizierte Verkehrsbelastung erweist es sich nicht als fehlerhaft, dass sie den Kläger deshalb auf die geplanten Ersatzwegeverbindungen verweist. Die für die Wirtschaftswege vorgesehenen Ausbaubreiten von 3,5 m entsprechen den „Grundsätzen für die Gestaltung ländlicher Wege bei Baumaßnahmen an Bundesstraßen“, Ausgabe 2003, des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen und dem von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. herausgegebenen „Arbeitsblatt DWA-A 904 - Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ (PFB S. 109). Darin wird darauf hingewiesen, dass bei einstreifigen Wegen die Seitenstreifen, Wegeabzweigungen und Grundstückszufahrten für Begegnungsfälle genügen. In der Planung sind zusätzlich Ausweichbuchten in Asphaltbefestigung mit einer Gesamtfahrbahnbreite von 5,00 m vorgesehen. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren Verkehrsgefährdungen an den Einmündungen der von Osten zulaufenden Wirtschaftswege in die St 2021 im Bereich der Kreuzung der St 2021 mit der B 10 befürchtet, handelt es sich um eine allgemein nicht untypische Verkehrssituation, der bei Bedarf mit Geschwindigkeitsbeschränkungen begegnet werden kann; solche sind jedoch nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses.

Der Einwand des Klägers, es sei eine Erhöhung der Pachtpreise durch die vorhabenbedingte Inanspruchnahme von Flächen zu befürchten, verfängt schon deshalb nicht, weil der geplante Ausbau der B 10 lediglich 23 ha von ca. 23.000 ha landwirtschaftlicher Fläche im Landkreis Neu-Ulm beanspruchen wird. Die Beeinträchtigung des Jagdrechts des Klägers wird im Planfeststellungsbeschluss behandelt (vgl. dort S. 110). Abwägungsfehler sind auch insoweit nicht erkennbar. Eine etwaige Entwertung des Jagdausübungsrechts führt zu einem Entschädigungsanspruch des Klägers (PFB S. 128).

III. Der Kläger trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar 2008, ergänzt durch Planergänzungsbeschluss vom 2. Juli 2014, für die Verlegung der Staatsstraße … (St …) „E.-…“ im Gebiet der Marktgemeinde E.

Die Neubaulänge des planfestgestellten Vorhabens beträgt etwa 2 km. Planungsziele sind die direkte Anbindung der St … an die BAB …, verbunden mit der Entlastung der Ortsdurchfahrt von E. vom Durchgangsverkehr, sowie die Verbesserung des baulichen Zustands und der Linienführung der Straße.

Im 6. Ausbauplan für die Staatsstraßen (1.1.2001) war das planfestgestellte Vorhaben zur Durchführung in 1. Dringlichkeit vorgesehen; im 7. Ausbauplan vom 11. Oktober 2011 findet sich das Vorhaben in der 1. Dringlichkeit (Überhang).

Mit Urteil vom 13. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Planrechtfertigung – ungeachtet der Frage der diesbezüglichen Rügebefugnis des Klägers als anerkannte Naturschutzvereinigung (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 53) für das planfestgestellte Vorhaben gegeben ist. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist allgemein erfüllt, wenn – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachrechts (vgl. vorliegend Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 9 BayStrWG) – für das Vorhaben ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit der Fall, sondern bereits dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 9.11.2017 – 3 A 4.15 – juris Rn. 34; U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 182; BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 8 ZB 15.2162 – juris Rn. 14). Ob ein solcher Bedarf besteht, muss grundsätzlich prognostisch ermittelt werden; bei Vorhaben der verkehrlichen Infrastruktur bedarf es hierzu einer Verkehrsprognose. Diese unterliegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, U.v. 4.4.2012 – 4 C 8.09 – BVerwGE 142, 234 = juris Rn. 59 m.w.N.).

Das Zulassungsvorbringen stellt die diesbezüglichen Wertungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dass die vom Vorhabenträger bei der Verkehrsprognose angewandten Methoden ungeeignet wären, behauptet auch der Kläger nicht. Sein Einwand, die während des Berufsverkehrs erhobenen Zahlen seien nicht repräsentativ und hätten der Hochrechnung der Verkehrswerte 2015 deshalb nicht zugrunde gelegt werden dürfen, verfängt nicht. Die vom Staatlichen Bauamt B. durchgeführten Kontrollzählungen mit Plattenzählgeräten, mit denen die tatsächlichen Verkehrsmengen (24h-Werte) an denselben zwei Tagen (9./11.10.2001) ermittelt wurden, ergaben eine Abweichung von nur ca. 8%. Die Plausibilität der behördlich erhobenen Verkehrszahlen wird auch durch die klägerische Verkehrszählung im Mai/Juni 2010 nicht erschüttert. Der durch die Zählung über vier Wochen (rund um die Uhr) erhobene reine Mittelwert von 1.882 Kfz/24h ist nicht mit einem hochgerechneten DTV-Wert vergleichbar (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts B. vom 19.12.2014, S. 43 der VG-Akte), zumal diese Zählung offenbar auch während der Ferienzeit (Pfingstferien vom 22.5. bis 6.6.2010) stattgefunden hat. Das Vorbringen, das Staatliche Bauamt B. habe in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 bestätigt, dass der Verkehr um 11% abgenommen habe, ist unzutreffend. In der Stellungnahme wurde lediglich festgestellt, dass die Abweichung zwischen den eigenen Zählwerten und denjenigen des Klägers zwischen 4 und 11% beträgt (vgl. S. 43 f. der VG-Akte). Auch mit der Vorlage der handschriftlich skizzierten Ergebnisse seiner eigenen Zählung mit Kennzeichenverfolgung aus dem Jahr 2015 (S. 38 f. der Gerichtsakte) stellt der Kläger die Richtigkeit der behördlichen Verkehrszählung mit Kennzeichenverfolgung vom 23. Juli 2002, die einen Verkehrsanteil von 77% mit dem Ziel der Anschlussstelle E. ergeben hat, nicht substanziiert infrage. Auf den Einwand der mangelnden Prüfbarkeit durch das Staatliche Bauamt B. wegen Unklarheit des Datums der Zählung und der angewandten Zähltechnik hat der Kläger dies nicht offengelegt, sondern eine gemeinsame Zählung angeboten (vgl. S. 94 der VG-Akte).

Abgesehen davon hat die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verkehrserhebungen des Klägers aus den Jahren 2010 und 2015 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ohne Bedeutung sind. Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Planfeststellungsbeschlüssen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 7 B 22.13 – UPR 2015, 34 = juris Rn. 11). Wird – wie hier – nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, hängt der Zeitpunkt maßgeblich von dessen Zielrichtung ab. Beschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dagegen dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung etwa der Verträglichkeitsuntersuchung vornimmt; dann ist insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 u.a. – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 21; B.v. 6.3.2014 – 9 C 6.12 – UPR 2014, 387 = juris Rn. 38 m.w.N.). Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde mit dem Planergänzungsbeschluss vom 2. Juli 2014 punktuell die Abwägung der Belange des Artenschutzes auf Grundlage der nachgeholten naturschutzfachlichen Begutachtung (vgl. Tektur-Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Nr. 12.6 T der Tektur zur Planfeststellung) nachgeholt. Die materiell-rechtliche Würdigung enthält dementsprechend nur Ausführungen zum allgemeinen und besonderen Artenschutz (vgl. Nr. 2.1 und 2.2 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014, S. 233 ff. der Tektur-Verfahrensakte). Es ist deshalb nicht erkennbar, wie der Kläger zur der Auffassung gelangt, die Planfeststellungsbehörde sei im Rahmen der Planergänzung in eine erneute Gesamtabwägung des Vorhabens eingetreten. Der Planergänzungsbeschluss enthält insbesondere keine Aktualisierung der Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Verkehrsbedarf.

1.2 Die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Planrechtfertigung ergebe sich auch aus dem Bedarf, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und den Ausbauzustand an anerkannte Mindeststandards anzupassen, greift der Kläger nicht an.

1.3 Ein Abwägungsausfall ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Das Vorbringen des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe sich aufgrund der politischen Vorgabe der Verwaltungsspitze im Ergebnis gebunden gefühlt, sodass eine ergebnisoffene Abwägung nicht mehr hätte stattfinden können, liegt neben der Sache. Der Vermerk des für straßenrechtliche Planfeststellungen zuständigen Sachgebiets der Regierung von Oberfranken vom 23. Mai 2012, auf den sich der Kläger bezieht, belegt, dass der Anlass der Besprechung des Regierungspräsidenten mit dem Landrat des Landkreises L. und dem Bürgermeister des Markts E. darin bestand, zu klären, ob das Vorhaben – insbesondere wegen der artenschutzrechtlichen Bedenken der höheren Naturschutzbehörde – weiterbetrieben oder aufgegeben werden sollte (vgl. S. 102 f. der Tektur-Verfahrensakte). Weshalb die getroffene Entscheidung zugunsten des Weiterbetreibens zu einem Abwägungsausfall geführt haben sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Auch wenn bei der Besprechung offenbar zugleich das Einvernehmen hergestellt wurde, an der planfestgestellten Trasse festzuhalten, führt dies zu keinem beachtlichen Abwägungsmangel. Die Leiterin des für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben zuständigen Sachgebiets der Regierung von Oberfranken hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es dabei „in keiner Weise darum gegangen sei, andere Trassenvarianten wieder ins Spiel zu bringen“ (vgl. S. 108 der VG-Akte). Der Vorwurf des Klägers, diese Aussage sei als Schutzbehauptung zu werten und werde durch den Wortlaut des Besprechungsprotokolls widerlegt, erweist sich als unbegründet. Die Verfahrensakte stützt vielmehr die Einlassung, dass mögliche Trassenvarianten im Rahmen des Planergänzungsverfahrens nur betreffend die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft wurden (vgl. C.2.1 und C.2.2.7.2 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014 und S. 2 der Tektur-Verfahrensakte).

1.4 Soweit der Kläger eine Abwägungsfehleinschätzung (gemeint ist wohl ein Abwägungsdefizit) aus der Nichtberücksichtigung seiner Verkehrszählung aus den Jahren 2010 und 2015 sowie einer weiteren, nicht näher konkretisierten Messung im Jahr 2014 herleiten will, wird auf die Ausführungen unter Nr. 1.1 verwiesen.

1.5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeigt der Kläger auch bezüglich der Variantenauswahl nicht auf.

Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich ist. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils gemachten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Dabei braucht die Behörde den Sachverhalt aber nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde sind erst überschritten, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellt, sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 169; U.v. 3.3.2011 – 9 A/8.10 – BVerwGE 139, 150 = juris Rn. 66; BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 8 B 16.43 – juris Rn. 32).

Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich die Variante 5, die er favorisiert, der Planfeststellungsbehörde in diesem Sinn hätte aufdrängen müssen. Die Zulassungsbegründung stellt die diesbezügliche Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses, eine richtlinienkonforme Relationstrassierung sei nur unter erheblichem technischen und finanziellen Mehraufwand möglich (vgl. S. 27 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 23 des Planergänzungsbeschlusses und Stellungnahme des Staatlichen Bauamts B. vom 19.12.2014, S. 45 f. der VG-Akte), nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Die Behauptung, die behördlichen Bedenken könnten im Rahmen einer Feinplanung ausgeräumt werden, ist durch nichts belegt. Im Übrigen tritt der Kläger dem Ergebnis der Kostenschätzung des Beklagten, wonach für die Variante 5 mit 4,4 Mio. Euro die höchsten Kosten anfielen, nicht substanziiert entgegen. Soweit er einwendet, das Staatliche Bauamt habe nicht ansatzweise dargelegt, wie es die behaupteten Kosten der Variante 5 berechnet habe, ist auf die Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen (vgl. S. 45 der VG-Akte). Auch mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht und die Planfeststellungsbehörde hätten sich damit auseinandersetzen müssen, dass das Verkehrsaufkommen (u.a. Schwerlastverkehr) vom/zum Gewerbegebiet E. Nord (nur) mit der Variante 5 vom Ortskern ferngehalten werden könne, wird keine gesicherte Möglichkeit eines rechtserheblichen Fehlers bei der Ermittlung bzw. Bewertung der abwägungserheblichen Belange aufgezeigt. Ausgehend vom Planungsziel des Vorhabens, die St … direkt an die BAB … anzubinden und die Ortsdurchfahrt des Markts E. vom Durchgangsverkehr in Richtung L. und B. zu entlasten, ist nicht erkennbar, dass der weiteren Entlastung der Ortsdurchfahrt vom Verkehr zum/vom Gewerbegebiet E. Nord ein besonderes Gewicht zukommen sollte.

1.6 Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weise in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 2. Juli 2014 keine artenschutzrechtlichen Mängel auf, stellt das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage. Der Kläger macht artenschutzrechtliche Mängel nur in Bezug auf besonders geschützte Fledermausarten geltend; die Erteilung einer Ausnahme in Bezug auf die besonders geschützte Tierart Zauneidechse greift er nicht an.

1.6.1 Soweit der Kläger geltend macht, die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellungsbehörde beruhe auf keiner ordnungsgemäßen Bestandserfassung, weil sie die von dem Vorhaben betroffenen Fledermausvorkommen nicht einzelartbezogen ermittelt habe, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf.

Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 Rn. 129). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 54), wobei der Planfeststellungsbehörde sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Qualifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 65). Die Behörde ist folglich nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 58; U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 54 ff.). Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 58 m.w.N.).

Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich – wie hier – regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit „worst-case-Betrachtungen“ zu arbeiten (BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 59; U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 38).

Gemessen an diesen Anforderungen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf. Er rügt unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde, dass die Datengrundlage des vom Vorhabenträger eingeholten naturschutzfachlichen Gutachtens unseriös und mangelhaft sei, weil „die 19 unterschiedlich häufigen, verschieden verbreiteten und heterogen gefährdeten Fledermausarten pauschal zusammengefasst“ würden (vgl. Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde 15.3.2013, S. 132 der Tektur-Verfahrensakte). Das Verwaltungsgericht hat diese Bedenken an einer ausreichenden Untersuchungstiefe der Bestandserfassung als nicht entscheidungserheblich erachtet, weil das Gutachten das Vorhandensein der fraglichen Fledermausarten im Bereich der planfestgestellten Trasse unterstellt hat, weshalb nicht ersichtlich sei, inwieweit umfassendere Bestandsermittlungen zu einem anderen Ergebnis hätten führen können (vgl. S. 24 des Ersturteils). Die Zulassungsbegründung setzt sich mit dieser entscheidungstragenden „worst-case-Betrachtung“ nicht auseinander (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Der klägerische Vortrag, das Verwaltungsgericht sei irrig davon ausgegangen, die höhere Naturschutzbehörde habe fachliche Aussagen des vom Vorhabenträger eingeholten naturschutzfachlichen Gutachtens oder die darin angewandten wissenschaftlichen Methoden nicht fundiert angegriffen, sondern Probleme alleine in der Umsetzung des lanschaftspflegerischen Begleitplans gesehen, geht fehl. Das Ersturteil bezieht diese Aussage ausdrücklich nur auf die Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 26. Januar 2012 (S. 94 ff. der Tektur-Verfahrensakte), was sich als richtig erweist. Der Stellungnahme vom 15. März 2013 hat das Erstgericht hingegen zutreffend entnommen, dass die höhere Naturschutzbehörde die dem Planergänzungsbeschluss zugrunde liegende Bestandsaufnahme hinsichtlich der Fledermausarten als unzureichend angesehen hat (vgl. S. 24 des Ersturteils).

1.6.2 Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es für alle (möglicherweise) betroffenen Fledermausarten betriebsbedingt zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Der Tatbestand des Tötungsverbots ist mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141; U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 56). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141).

Dass diese Schwelle in Bezug auf (möglicherweise) betroffene Fledermausarten erreicht würde, wird vom planfestgestellten naturschutzfachlichen Gutachten unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen verneint (vgl. S. 27 f. und S. 38 f. des Gutachtens). Der Kläger zeigt nicht substanziiert auf, weshalb das Verwaltungsgericht dieses Gutachten nicht als tragfähig hätte zugrunde legen dürfen. Andere gutachterliche Ermittlungen, die seine Auffassung untermauern, hat er nicht vorgelegt. Auch seine Bezugnahme auf die Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Annahme, die höhere Naturschutzbehörde habe fundiert infrage gestellt, dass die dem Vorhabenträger auferlegten Überflughilfen und sonstigen Vermeidungsmaßnahmen nicht geeignet seien, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für alle betroffenen Fledermausarten auszuschließen, trifft so nicht zu. Die höhere Naturschutzbehörde hat im Planergänzungsverfahren den Standpunkt vertreten, die Signifikanz des Kollisionsrisikos könne mangels exakter Daten der betroffenen Fledermausvorkommen (Populationsgröße, Lage der Quartiere, Flugrichtungen, Flugdichte) nicht eindeutig bewertet werden (vgl. insbesondere S. 89, 108 der Tektur-Verfahrensakte). Nicht dargelegt hat sie hingegen, weshalb die dem Vorhabenträger auf Grundlage des naturschutzfachlichen Gutachtens auferlegten Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Überflughilfe/S3; straßenbegleitende Leitstruktur aus Hecken und Bäumen/M6; Grünlandfläche/A7) – entgegen der Einschätzung des Fachgutachters (vgl. S. 27 f. und S. 38 f. der Tektur-Unterlage 12.6 T) – ungeeignet sein sollten, das Kollisionsrisiko für alle oder für einzelne Fledermausarten (welche?) zu verringern. Da sich die Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde zu wesentlichen Aussagen des naturschutzfachlichen Gutachtens nicht verhalten, geht das Vorbringen des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe dieses Gutachten rechtsfehlerhaft höher gewichtet, ins Leere. Auch der Einwand, die Planfeststellungsbehörde hätte sich bei der Beurteilung, ob ein betriebsbedingter Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegt, nicht über die Einschätzung der höheren Naturschutzbehörde hinwegsetzen dürfen, geht fehl. Die Planfeststellungsbehörde hat vorliegend die Einschätzung der höheren Naturschutzbehörde nicht durch ihre eigene Auffassung ersetzt, sondern ist bei der Bewertung aller vorliegenden Gutachten bzw. Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage des planfestgestellten Gutachtens, wonach es für alle Fledermausarten aufgrund der dort empfohlenen Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos kommt, tragfähig ist (vgl. S. 28 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014). Ausgehend davon war die Planfeststellungsbehörde entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gehalten, die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG – insbesondere das Vorhandensein zumutbarer Alternativen – zu prüfen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

2.1 Ein Verfahrensfehler wegen verspäteter Abfassung der Urteilsbegründung (§ 116 Abs. 2, § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO) liegt nicht vor.

Nach § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Ist eine fristgerechte Übergabe nicht möglich, muss nach § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zumindest der unterschriebene Urteilstenor an die Geschäftsstelle übergeben werden. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrungsind „alsbald“ nachträglich niederzulegen und von den Richtern gesondert unterschrieben der Geschäftsstelle zu übergeben. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Entscheidungsgründe, die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO schriftlich abzufassen sind, mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündlichen Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen Entscheidung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) maßgeblich waren (sog. Beurkundungsfunktion). Die äußerste zeitliche Grenze für die „alsbaldige“ Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle ist nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 = juris Rn. 8 ff.) erst dann überschritten, wenn zwischen der Verkündung des Urteils und der Übergabe an die Geschäftsstelle (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – NVwZ 2001, 1150 = juris Rn. 4) ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt. Die Fünf-Monats-Frist beruht auf einem Rückgriff auf die in §§ 517, 548 ZPO zum Ausdruck kommende Wertung der Vermeidung von Fehlerinnerungen der beteiligten Richter und der Sicherung der Beurkundungsfunktion des Urteils. Wird – wie hier – die Verkündung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch die Zustellung des Urteils ersetzt, gilt die Fünf-Monats-Frist entsprechend (BVerwG, B.v. 3.5.2004 – 7 B 20.04 – juris Rn. 4; B.v. 20.9.1993 – 6 B 18.93 – NJW 1994, 273 = juris Rn. 5). Sie beginnt in diesen Fällen mit der Niederlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle (BVerwG, B.v. 9.8.2004 – 7 B 20/04 – juris Rn. 16). Wird die Fünf-Monats-Frist nicht eingehalten, kann nicht mehr angenommen werden, dass das Urteil auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Beratungsergebnis beruht. Mangels Gewährleistung der Beurkundungsfunktion gilt das Urteil daher als „nicht mit Gründen versehen“; es ist auf Rüge aufzuheben (GmS-OGB, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 = juris Rn. 18). Bei Einhaltung der Frist wird dagegen den Anforderungen an die Abfassung der Entscheidungsgründe in der Regel entsprochen. Im Einzelfall kann allerdings ein Verfahrensmangel vorliegen, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, B.v. 30.6.2015 – 3 B 47.14 – juris Rn. 23; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60/04 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.5.2007 – 1 ZB 06.226 – juris Rn. 28).

Nach diesen Maßstäben ist den Erfordernissen des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO hier genügt. Das Verwaltungsgericht hat die Fünf-Monats-Frist nicht überschritten. Der Tenor des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2017 ergangenen Urteils wurde am 16. Januar 2017 bei der Geschäftsstelle niedergelegt (vgl. S. 101 der VG-Akte); die vollständig abgefasste Entscheidung wurde spätestens am 9. Juni 2017 der Geschäftsstelle übergeben (vgl. S. 145 der VG-Akte).

Besondere Umstände, die vor Ablauf von fünf Monaten die Annahme rechtfertigen würden, dass der gebotene Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und seiner Dokumentation in den Urteilsgründen nicht mehr gegeben ist, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auf bestimmte Argumente des Klägers – insbesondere das Vorbringen, die Planfeststellungsbehörde sei im Rahmen der Planergänzung noch einmal in eine Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange eingetreten – nicht eingegangen ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2007 – 1 ZB 06.226 – juris Rn. 29). Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht konkret aufgezeigt, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe der für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Die klägerische Argumentation zum Wiedereintritt der Planfeststellungsbehörde in die fachplanerische Abwägung wurde in der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2017 festgehalten (vgl. S. 107 f. der VG-Akte). Damit stand insoweit für die Abfassung der Entscheidungsgründe auch nach mehreren Monaten noch eine zuverlässige Quelle zur Verfügung. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Planergänzung erneut in eine Gesamtabwägung aller betroffenen Belange eingetreten ist, eine für die Urteilsfindung leitende Erwägung des Erstgerichts gewesen sein sollte. Streitgegenstand des Verfahrens ist nicht die (isolierte) Anfechtung des Planergänzungsbeschlusses vom 2. Juli 2014, sondern des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Januar 2008 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses. Auch die vom Kläger 2010 bzw. 2015 veranlassten Verkehrszählungen hat das Verwaltungsgericht nicht als – nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (8.1.2008) eingetretene Veränderung – nicht entscheidungserheblich angesehen, sondern darauf abgestellt, dass deren Ergebnisse nicht grundlegend von den behördlichen Zählungen abwichen (vgl. S. 20 des Ersturteils).

2.2 Ein Verfahrensmangel wegen des Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) infolge der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan und liegt auch nicht vor.

2.2.1 Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 7) .

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger trägt vor, durch die beantragte Beiziehung der Machbarkeitsstudie zur sog. Westtrasse (vgl. S. 110 der VG-Akte) hätte entkräftet werden können, dass die von ihm favorisierte Variante 5 technisch schwer umsetzbar sei, mit der Folge, dass sich die Planfeststellungsbehörde mit dieser Variante ernsthaft hätte auseinander setzen müssen. Mit diesem Vorbringen wird – selbst bei unterstellter technischer Machbarkeit der Variante 5 – nicht dargetan, dass sich diese für die Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen. Zum zweiten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrag (Beiziehung der neuesten vorhandenen Verkehrszahlen) zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass und inwieweit diese zu einem Wegfall des verkehrlichen Bedarfs des planfestgestellten Vorhabens hätten führen können. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Planrechtfertigung selbst bei unterstellter unterdurchschnittlicher Verkehrsbelastung aufgrund der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Anpassung des Ausbauzustands an anerkannte Mindeststandards als gegeben angesehen hat (vgl. S. 20 des Ersturteils).

2.2.2 Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt. Hat ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, verletzt dessen Ablehnung das Recht des Beteiligten auf rechtliches Gehör und zugleich die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn das Gericht den Beweisantrag aus Gründen abgelehnt hat, die in der Prozessordnung keine Stütze finden (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 7 B 3.17 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 = juris Rn. 37; vgl. auch BVerfG, B.v. 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 – juris Rn. 13). Das war hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge auf Beiziehung der Machbarkeitsstudie zur sog. Westtrasse sowie der neuesten vorhandenen Verkehrszahlen mit der Begründung abgelehnt, bei den unter Beweis gestellten Themen („zumutbare Trassenalternative“; „kein zwingendes überwiegendes öffentliches Interesse“) handle es sich nicht um Tatsachen, sondern um Wertungen, die dem Gericht vorbehalten blieben. Diese Begründung entspricht dem Prozessrecht. Die unter Beweis gestellten Themen betreffen im Wesentlichen Fragen der Abwägung bzw. der fachplanerischen Alternativenprüfung, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 = juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 14.12.2012 – 8 ZB 11.1485 – juris Rn. 35).

2.3 Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil sich das Verwaltungsgericht mit seiner Argumentation der zusätzlichen Verkehrsströme zum/vom Gewerbegebiet E. Nord nicht auseinandergesetzt habe, wird ebenfalls kein beachtlicher Verfahrensmangel aufgezeigt.

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, U.v. 17.11.1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 = juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Vielmehr ist der Sitzungsniederschrift zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, die planfestgestellte Trasse löse die Probleme aufgrund des Gewerbegebiets im Norden des Markts E. nicht, durchaus zur Kenntnis genommen hat (vgl. S. 108 der VG-Akte). Auch im Tatbestand des Ersturteils ist der klägerische Hinweis auf die „geänderten Verkehrsströme“ wiedergegeben (vgl. S. 13 des Ersturteils).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei entspricht es – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 u.a. – NuR 2016, 127 = juris Rn. 5 m.w.N.) – der Handhabung des Senats, den Streitwert für Verbandsklagen eines Naturschutzvereins in planfeststellungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel mit 30.000 Euro zu bemessen (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 8 ZB 15.2162 – juris Rn. 40). Umstände, die für den vorliegenden Fall die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch erkennbar. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war deshalb entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Umstufungsverfügung der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung H., auf denen sie die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke plant. Das Vorhaben ist mittlerweile bestandskräftig planfestgestellt, bis auf Vorarbeiten aber noch nicht verwirklicht. Zwischen den Parteien ist die Erschließung der Deponiegrundstücke streitig.

Nach den ursprünglichen Plänen sollte die Deponie von Südwesten aus erschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 sah eine Erschließung über den öffentlichen Feld- und Wald Weg „B-weg“ (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) und über den „H-Weg“ (FlNr. … der Gemarkung H. und FlNr. … der Gemarkung M.) in Richtung H. vor. Bei den Vermessungsarbeiten zur Erstellung dieser Zufahrt stellte sich heraus, dass diese Zufahrtsroute wegen der auf dem Gemeindegebiet M. nicht vorhandenen Ausbaubreiten nicht realisierbar ist. Der Versuch der Klägerin, die im Privatbesitz befindlichen, benötigten Flächen freihändig zu erwerben, blieb ohne Erfolg.

Daraufhin machte die Klägerin der Beklagten am 9. November 2011 ein Angebot zur Verwirklichung einer Erschließung des Deponiegrundstücks von Norden aus (sog. „Nordzufahrt“). Die Beklagte lehnte dieses Angebot ab, zog die für die Verwirklichung einer Nordzufahrt benötigten Feld- und Waldwege ein und regelte mit einer dritten Änderung des Bebauungsplans „H* …- …“ die Zufahrten und landwirtschaftlichen Anwandwege in diesem Bereich neu. Diese Bebauungsplanänderung ist mittlerweile vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2014 -15 N 12.1454 - für unwirksam erklärt worden. Die von der Klägerin ebenfalls angefochtene Einziehung der Feld- und Waldwege hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 - Au 6 K 12.717 - aufgehoben, soweit der Klägerin hierdurch eine Erschließung ihres Deponiegrundstücks von Norden aus unmöglich gemacht wurde. Die Entscheidung ist mit Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - rechtskräftig geworden. Über die beim Landgericht A* … anhängige Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die Erschließung der Deponie über diese Wege ist bislang noch nicht entschieden.

Am 10. Februar 2012 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Schwaben, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 um alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu ergänzen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurde die Erschließung der geplanten Deponie alternativ sowohl aus nördlicher als auch südlicher Richtung geregelt, wobei für die Südzufahrt neben der ursprünglich vorgesehenen südwestlichen Erschließung als weitere Erschließungsmöglichkeit eine ebenfalls auf dem B* …weg beginnende, im Folgenden aber auf dem H* … Weg (FlNr. … und … der Gemarkung H* …*) in östliche Richtung bis zur Einmündung in die Staats Straße … führende Zufahrtsroute vorgesehen ist. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ist mit den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 - 20 ZB 14.338, 20 ZB 14.364, 20 ZB 14.365, 20 ZB 14.366 - und vom 22. Juli 2014 - 20 ZB 14.338 - in Bestandskraft erwachsen.

Am 12. Juni 2012 fasste der Gemeinderat der Beklagten folgenden Beschluss, der im Mitteilungsblatt der Beklagten vom Juli 2012 sowie am 13. Juli 2012 durch Anheftung an alle Amtstafeln öffentlich bekannt gemacht wurde:

"1. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.6.2012 die Umstufung der nachstehend näher bezeichneten Straßen beschlossen:

a) Ein Teilstück des H. Wegs mit der FlNr. … zur Orts Straße mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 595 m.

b) Ein Teilstück des H. Wegs, FlNr. … zum öffentlichen Feld und Wald Weg mit dem Anfangspunkt bei Grundstück Flurnummer … nordwestlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt Gemarkungsgrenze nach M* … bei FlNr. … südwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 1.740 m. Straßenbaulastträger ist jeweils die Gemeinde H."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisherige Einordnung der Straße H. Weg als Gemeindeverbindungs Straße entspreche nicht ihrer Verkehrsbedeutung. Sie sei schon deshalb nicht zur Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs geeignet, weil sie sich ab der Gemarkungsgrenze nach M* … als nicht ausgebauter öffentlicher Feld Weg fortsetze. Im Bereich gemäß Ziffer 1a handle es sich um eine Orts Straße, weil sie dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage diene. Im Bereich gemäß Ziffer 1b diene sie ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken und sei damit ein öffentlicher Feld- und Wald Weg.

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 ab. Die Klägerin verfolgt in der vom Senat zugelassenen Berufung ihr Klageziel weiter.

Die Klägerin macht geltend, sie sei klagebefugt, weil ihr bereits der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss von 2000/2003, zu dem sich die Beklagte in Widerspruch setze, ein Abwehrrecht vermittle. Zudem ergebe sich die Klagebefugnis auch aus dem Anliegergebrauch. Die Klage sei auch begründet, weil die Abstufung des H. Wegs zum öffentlichen Feld- und Wald Weg gegen die aus dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss resultierende Duldungspflicht der Beklagten verstoße. Zudem seien die Voraussetzungen für die Abstufung nicht gegeben. Das Verhalten der Beklagten sei als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.

Die Klägerin beantragt zuletzt, 21 die Umstufungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2012 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Januar 2013 aufzuheben, soweit diese die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs mit der FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H., zum öffentlichen Feld- und Wald Weg vorsieht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Es treffe nicht zu, dass die Beklagte treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich das Deponiebauvorhaben der Klägerin verschleppe. Der Klägerin liege mittlerweile ein annahmefähiges Angebot zum Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die zum Zeitpunkt der Abstufungsverfügung einzige planfestgestellte Zufahrt (Variante 1) vor, welches sie nicht angenommen habe. Der zum Feld- und Wald Weg abgestufte Teil des H. Wegs sei zur Vermittlung nachbarlichen Verkehrs zwischen M. und H. nicht geeignet, weil er sich ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetze. Ohnehin liege in der Abstufung des H. Wegs keine erhebliche Erschwerung für die Klägerin.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die „Umstufung“ des H. Wegs von der Gemeindeverbindungs Straße zur Orts Straße (Ziffer 1a des Bescheids vom 13.7.2012) gerichtet hat.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 30. November 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

1. Das Verfahren ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die „Umstufung“ eines Teilstücks des H. Wegs zur Orts Straße (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich und dem Endpunkt bei FlNr. … nordwestlich, jeweils Gemarkung H.; vgl. Ziffer 1a der Umstufungsverfügung vom 13.7.2012) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2. Die gegen Ziffer 1b der Verfügung vom 13. Juli 2012 aufrechterhaltene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H.) zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

2.1 Die von der Klägerin erhobene Klage ist, soweit sie gegen die Abstufung zum Feld- und Wald Weg gerichtet ist, entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin insoweit nicht die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil es möglich erscheint, dass diese Umstufung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

Dem Erstgericht ist im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass ein von einer Umstufungsverfügung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG betroffener Privater regelmäßig keine Rechtsverletzung geltend machen kann, weil diese Bestimmung dem Drittbetroffenen grundsätzlich keine schutzfähige Rechtsposition einräumt (BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13 m.w.N.).

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG bestimmt sich die Rechtmäßigkeit einer Umstufung einer Straße, also deren Auf- bzw. Abstufung in eine andere Straßenklasse im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG, allein nach deren Verkehrsbedeutung oder beruht auf überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls, mithin öffentlichen Belangen, auf die sich der einzelne Private nicht berufen kann. Diese sind nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG auch Tatbestandsvoraussetzung für die Einziehung einer Straße, die nach gefestigter Rechtsprechung des Senats deshalb ebenfalls von Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden kann (BayVGH, B.v. 8.8.2011 - 8 CS 11.1177 - juris; B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666; B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 13.1119 - juris). Der Senat hat insoweit jedoch klargestellt, dass in besonders gelagerten Fällen der Anlieger oder Nutzer einer Straße ausnahmsweise wegen schwerwiegender Betroffenheit, namentlich in den Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der objektiven Willkür, eine Sachprüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 8 BayStrWG erreichen kann, weil er nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen hinnehmen muss, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind (BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - FSt Bay 2012, Rn. 58; B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647, 8 ZB 158 ZB 15.2320 - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13). Bei Vorliegen entsprechender Umstände ist ein solches auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruhendes Klagerecht ausnahmsweise auch einem durch eine Umstufung Betroffenen zuzusprechen.

Danach ist eine Klagebefugnis der Klägerin hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die im Streit stehende Abstufung eine subjektiven Rechtsposition der Klägerin verletzt, weil diese substanziiert geltend macht, dass die angefochtene Umstufung die Verwirklichung ihres bestandskräftig planfestgestellten Deponievorhabens infrage stellt und aus rechtsmissbräuchlichen Gründen erfolgt ist. Dieses Vorbringen ist wegen der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

Wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, ändert sich durch die von der Beklagten vorgenommene Abstufung des im Streit stehenden Abschnitts des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg der Umfang des Gemeingebrauchs an diesem Wegstück. Nach Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung können sie von jedermann regelmäßig mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen des Gemeingebrauchs unentgeltlich befahren werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayStrWG). Demgegenüber dienen öffentliche Feld- und Waldwege gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Diese ist zwar nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen, sondern geht darüber hinaus; so kann auch die Benutzung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zu Freizeit- und Erholungszwecken im geringen Umfang vom Gemeingebrauch an dem Weg umfasst sein (BayVGH, B.v. 27.2.2014 - 8 B 12.2268 - BayVBl 2014, 565 Rn. 41 m.w.N.). Dagegen stellt die Benutzung eines solchen Wegs durch ein gewerbliches Unternehmen, bei dem nicht die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Vordergrund steht, eine (erlaubnispflichtige) Sondernutzung dar (BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23/24 m.w.N.).

Im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 war der zunächst auf der FlNr. … der Gemarkung M. sowie im Weiteren auf der von der angefochtenen Abstufung betroffenen FlNr. … der Gemarkung H. verlaufende H. Weg über den B.weg (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) als einzige Zufahrt für die Deponiegrundstücke der Klägerin vorgesehen. Im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurden darüber hinaus alternativ sechs weitere Zufahrtsrouten planfestgestellt, wovon fünf (Zufahrtsvarianten 2 bis 6) die Deponie von Norden aus erschließen, während die Zufahrtsvariante 7 aus südöstlicher Richtung von H. kommend über den H. Weg und den B.-weg verläuft. Nachdem die Klägerin zur bestimmungsgemäßen Nutzung ihrer bestandskräftig als Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke planfestgestellten Grundstücke eine Zufahrt benötigt, die mit Schwerlastverkehr befahrbar ist, ist sie demnach für die Verwirklichung der planfestgestellten südlichen Zufahrtsvarianten 1 und 7 auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung mit der Beklagten als Straßenbaulastträger angewiesen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin deshalb das Recht zu, die von der Beklagten vorgenommene Abstufung gerichtlich überprüfen zu lassen. Wie bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206) ausgeführt, hat diese ein berechtigtes Interesse auf Umsetzung ihres bestandskräftig planfestgestellten, auch in einem gerichtlichen Verfahren bestätigten Vorhabens. Im Hinblick auf die vorangegangene Verfahrensgeschichte ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Beklagte, die alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten gegen die Errichtung und den Betrieb der Deponie ausgeschöpft hat, die angefochtene Abstufung aus rechtsmissbräuchlichen Gründen vorgenommen hat. Schon deshalb kann ihr Einwand, die Klägerin sei ohnehin wegen der Nutzung des als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmeten B.-wegs auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung angewiesen, so dass die Erforderlichkeit einer entsprechenden Erlaubnis für die Benutzung des H. Wegs keine Erschwernis darstelle, nicht durchgreifen.

Die Klagebefugnis der Klägerin ist auch nicht wegen der Möglichkeit, den Abschluss einer erforderlichen Sondernutzungsvereinbarung gerichtlich durchzusetzen, zu verneinen. Das Erstgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass infolge der planfestgestellten Deponie ein Kontrahierungszwang für die Beklagte besteht. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 30) dargelegt, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Verpflichtung einer Gemeinde, ein zumutbares Erschließungsangebot des Bauherren eines privilegierten Außenbereichvorhabens anzunehmen (BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38; B.v. 18.5.1993 - 4 B 65.93 - NVwZ 1993, 1101; U.v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1.5.2015, § 35 Rn. 72 m.w.N.), auf den für die Klägerin notwendigen Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung übertragbar sind. Dessen ungeachtet lehnt die Beklagte jedenfalls den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung zur Realisierung einer Zufahrt aus nördlicher Richtung ab. Die Klägerin hat deshalb bei dem gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG zuständigen Landgericht (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2006 - 8 C 06.1617 - BayVBl 2007, 216) Klage eingereicht, über die bislang noch nicht entschieden ist. Nachdem der Ausgang dieses Verfahrens noch völlig offen ist, ist es mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, U.v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337/339; U.v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 - DVBl 2016, 1543 Rn. 17 m.w.N.) nicht vereinbar, wenn die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei im hiesigen Verfahren nicht klagebefugt.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Beklagte hält den ursprünglich erhobenen Einwand, eine Nutzung des H* … Wegs als Deponiezufahrt aus südwestlicher Richtung sei wegen der nicht vorhandenen Ausbaubreiten ohnehin nicht realisierbar, selbst nicht mehr aufrecht. Vielmehr bietet sie der Klägerin mittlerweile zusammen mit der Gemeinde M. den Abschluss einer entsprechenden Sondernutzungsvereinbarung zur Verwirklichung der im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 ursprünglich vorgesehenen Zufahrt über den H. Weg und den B.-weg (Zufahrtsvariante 1 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) an. Unter den Beteiligten ist es jedoch strittig, ob die von der Gemeinde M. bislang für den Ausbau dieses Wegs hinzuerworbenen Flächen ausreichen. Die Parteien konnten sich bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung, die die Realisierung einer dem Stand der Technik entsprechenden Zufahrt (vgl. unter A VI 1.3 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) sicherstellt, verständigen. Mithin ist offen, ob die Klägerin darauf verwiesen werden kann, dieses Angebot anzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Klägerin ein Rechtschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung über die im Streit stehende Abstufung nicht abgesprochen werden.

2.2 Die Berufung ist aber unbegründet, weil die zwischen den Parteien streitige Abstufung des Teilstücks des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg rechtmäßig ist.

Entsprechend obigen Ausführungen ist eine öffentliche Straße nach Art. 7 Abs. 1 BayStrWG in die entsprechende Straßenklasse gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung geändert hat, sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Die Regelung setzt damit das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Straße voraus, die in eine bestimmte Straßenklasse eingestuft ist.

Vorliegend ist unter den Beteiligten unstreitig, dass das hier streitbefangene Teilstück des H. Wegs zum Zeitpunkt der Umstufung als Gemeindeverbindungs Straße gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG gewidmet war. Dies ergibt sich auch aus dem in den Behördenakten befindlichen Auszug aus dem Bestandsverzeichnis der Beklagten (Bl. 571 der Behördenakte II). Danach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig, weil dem Straßenabschnitt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2010 - 8 B 09.2529 - NVwZ-RR 2010, 507), für den ein Unterschied zum Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins vom 30. November 2016 weder vorgetragen noch ersichtlich ist, nicht die Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße, sondern vielmehr die eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zukommt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klassifizierung des H. Wegs von vornherein fehlerhaft war oder ob sich dessen Verkehrsbedeutung im Nachhinein geändert hat, weil Art. 7 Abs. 1 BayStrWG die Abstufung für beide Fallkonstellationen gleichermaßen vorsieht.

Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243).

Der H. Weg stellt zwar von seiner Lage her eine unmittelbare Verbindung zwischen dem zur Gemeinde M. gehörenden Ortsteil H. und der Beklagten dar. Er erfüllt jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG; insbesondere dient er nicht zur Vermittlung des nachbarlichen gemeindlichen Verkehrs, weil sich auf ihm weder nach den tatsächlichen Gegebenheiten noch nach seiner Funktion die überwiegenden Verkehrsbeziehungen zwischen diesen benachbarten Gemeinden abspielen. Soweit er auf der Flur der Gemeinde M. verläuft, jedoch auch in seiner östlichen Fortsetzung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten bis etwa 200 m vor der Einmündung des B.-wegs weist er lediglich eine wassergebundene Decke auf, die zum Teil mit Fahrspuren ausgefahren ist. Die in der Fahrbahnmitte vorhandene Erhebung ist für die Benutzung mit einem Personenkraftfahrzeug eher ungünstig (vgl. S. 7 f. der Niederschrift über den Augenschein vom 30.11.2016 unter Besichtigungspunkte 7 und 8). In diesem Bereich, aber auch soweit der Weg im weiteren Verlauf in Richtung H. asphaltiert ist, hat er bis zum Ende des von der Abstufung umfassten Teilstücks lediglich eine Ausbaubreite von ca. 3 m, sodass er nur einspurig befahrbar ist. Nachdem der B.-weg, von H. kommend, die erste Ausweichmöglichkeit, darstellt, ist bei einem Begegnungsverkehr das Zurücksetzen eines Fahrzeugs - gegebenenfalls über eine nicht unerhebliche Strecke - erforderlich. Derartige Wegeverbindungen gelten als typische Flurbereinigungswege, die nach heutigen Gepflogenheiten nicht mehr der Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße entsprechen. Daher ist der H. Weg schon aufgrund seines tatsächlichen Ausbauzustands nicht dazu geeignet, einen regelmäßigen und nicht nur unerheblichen örtlichen Verkehr zwischen H. und H. zu vermitteln.

Auch der Umstand, dass sich der hier maßgebliche Abschnitt des H. Wegs ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetzt, macht deutlich, dass er nicht der Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs zwischen diesen Gemeinden dienen soll. Aus gleichem Grund stellt er auch keine Verbindung der beklagten Gemeinde zu anderen Verkehrswegen, konkret zur Staats Straße … dar. Der Einwand der Klägerin, die von der Gemeinde M. vorgenommene Einstufung des auf ihrer Flur verlaufenden Teilstücks des H. Wegs sei fehlerhaft bzw. rechtswidrig gewesen, kann im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden, weil diese unstreitig bereits in Bestandskraft erwachsen ist. Im Hinblick auf den oben dargestellten Zustand und die Funktion des Wegs ist diese Klassifizierung keinesfalls offensichtlich fehlerhaft und nichtig, vielmehr sprechen die im Augenschein getroffenen Feststellungen - unabhängig davon, dass dies nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im hiesigen Verfahren ist - für die Richtigkeit dieser Einstufung.

Die Klägerin kann auch nicht einwenden, dass das abgestufte Teilstück des H. Wegs die Voraussetzungen einer Gemeindeverbindungs Straße erfüllt, weil es der Vermittlung des örtlichen Verkehrs zwischen den Deponiegrundstücken und dem eigentlichen Ortskern der Beklagten dient. Eine Straße, die ein Einzelanwesen erschließt, stellt in der Regel keine Gemeindeverbindungs Straße dar (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Deponievorhaben um kein Industriewerk, das als Ortsteil angesehen werden kann und durch den streitbefangenen Abschnitt des H. Wegs mit dem Gemeindegebiet verbunden wird (vgl. Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Zum einen fehlt der geplanten Deponie schon das für eine solche Betrachtungsweise erforderliche städtebauliche Gewicht. Zum anderen werden die Deponiegrundstücke nach allen planfestgestellten Zufahrtsvarianten nicht unmittelbar über den H. Weg erschlossen; vielmehr muss hierfür im weiteren Verlauf noch der B.-weg, der bestandskräftig als ein öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet ist, benutzt werden.

Der von der Abstufung erfasste Teil des H. Wegs erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG. Vielmehr stellt sich der streitbefangene Straßenabschnitt als öffentlicher Feld- und Wald Weg dar, weil nach den vom Senat im Augenschein am 30. November 2016 getroffenen Feststellungen aufgrund seines oben dargestellten Ausbauzustands davon ausgegangen werden kann, dass er überwiegend diejenigen Verkehrsbeziehungen vermittelt, die der Bewirtschaftung der anliegenden Feld- und Waldgrundstücke dienen. Er erfüllt damit die Klassifizierungsmerkmale des Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, so dass sich die angefochtene Abstufungsverfügung als rechtmäßig erweist.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs. Denn dieses aus dem einfachen Recht herzuleitende Rechtsinstitut entfaltet nur innerhalb geschlossener Ortschaften seine Schutzwirkung (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayStrWG; BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45 Rn. 35). Nachdem das Deponievorhaben der Klägerin im Außenbereich der beklagten Gemeinde liegt, kann sie schon aus diesem Grund keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Umstufungsverfügung aus dem Anliegergebrauch ableiten. Ohnehin vermittelt das Rechtsinstitut keinen absoluten Abwehranspruch gegen die Änderung oder Einziehung einer Straße (vgl. Art. 17 Abs. 1 BayStrWG). Straßenanlieger haben daher eine Umstufung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BayStrWG grundsätzlich hinzunehmen; der Anliegergebrauch gewährleistet lediglich die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen aller Art oder gar jeden Anliegerverkehr (BayVGH, B.v. 20.2.2003 - 8 C 03.126 - juris Rn. 2; B.v. 12.6.2003 - 8 ZB 03.599 - juris Rn. 2).

Nachdem die vorgenommene Umstufung entsprechend vorstehenden Ausführungen den gesetzlichen Vorgaben entspricht, greift auch der Einwand der Klägerin, diese sei wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten rechtswidrig, nicht durch. Die Abstufung stellt zudem keine Verletzung der bestandskräftigen Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 dar, weil darin keine Regelung zur Einstufung des H. Wegs getroffen wird. Diese richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben vielmehr ausschließlich nach seiner Verkehrsbedeutung (Art. 3 Abs. 1 BayStrWG). Darüber hinaus wird im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ausdrücklich festgestellt, dass im Falle der Bestandskraft der Abstufung für die Realisierung der Zufahrtsvarianten 1 und 7 der Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung nachzuweisen ist (vgl. unter A VI 1.2.1 und 1.2.2 auf S. 3 f. sowie unter B II 3.2.1 auf S. 21 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013). Dementsprechend verstößt die angefochtene Umstufung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG. Es ist daher nicht erheblich, dass diese auch nicht die vom Vorhaben betroffenen Flächen selbst umfasst und zudem nicht als erhebliche erschwerende Veränderung verstanden werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 VwGO.

Soweit das Verfahren einzustellen war (vgl. oben unter II 1), entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil mit der sogenannten „Umstufung“ eines Teilstücks des H* … Wegs von einer Gemeindeverbindungszur Orts Straße keine Änderung der Straßenklasse erfolgt ist (vgl. Art. 46, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG). Wie bereits das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 ausgeführt hat, erwächst der Klägerin hieraus weder ein rechtlicher noch ein sonstiger Nachteil (BayVGH, B.v. 14.11.2000 - 8 ZB 00.2948 - juris). Eine Kostenteilung im Hinblick auf die möglicherweise missverständliche Formulierung in Ziffer 1a der Verfügung vom 13. Juli 2012 war insoweit nicht veranlasst, weil hier allenfalls ein geringes Teilunterliegen der Beklagten angenommen werden könnte (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die zurückgewiesene Berufung (vgl. oben unter II 2) trägt die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 27. Januar 2017 für den zweibahnigen Ausbau und die Verlegung der Bundesstraße …, soweit dieser die Abstufung eines Teilstücks der bisherigen B … zur Gemeindeverbindungsstraße regelt.

Das Gesamtvorhaben umfasst die Verlegung und den Ausbau der B … auf einer Länge von rund 8 km. Das rund 1,6 km lange, größtenteils im klägerischen Gemeindegebiet gelegene Teilstück, das zur Gemeindestraße abgestuft werden soll, liegt zwischen der Einmündung der Staatsstraße St … am Ortsrand des klägerischen Hauptortes und dem Z. Kreuz (bisherige höhengleiche Kreuzung der bestehenden B … mit der aus südöstlicher Richtung kommenden B 289, die sich im Westen als Staatsstraße St … fortsetzt). Nach den Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss wird die neue Trasse der B … in diesem Bereich nach Süd-Osten verlegt. Der Anschluss der B … an die B 289 (die auch künftig westlich der neu zu errichtenden Anschlussstelle als St … fortgesetzt wird) erfolgt mittels einer Überführung, zweier Auffahrtrampen sowie eines Kreisverkehrs am Ende der B 289. Neben der streitgegenständlichen Abstufung sieht der Planfeststellungsbeschluss die Umstufung eines Teilstücks der B 289 zur Staatsstraße sowie des restlichen Teils der bestehenden B … zur Kreisstraße vor (zwischen Z. Kreuz und Ende der Planfeststellung auf der Höhe von M.), die vom Landkreis L. in einem weiteren Klageverfahren angefochten wurde.

In der Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 enthält der Planfeststellungsbeschluss folgenden Vorbehalt:

„Sobald sich die Planung für den künftigen weiteren Ausbau der B … in Richtung O. dahingehend konkretisiert hat, dass der planfestgestellte direkte Anschluss der St … an die B … neu künftig entfällt und/oder ggf. verlegt wird und diesbezüglich nicht auszuschließen ist, dass ein Teil des Verkehrs der St … über die künftige Gemeindeverbindungsstraße direkt zum Z. Kreuz abfließt, ist über die künftige Verkehrsfunktion dieser Gemeindeverbindungsstraße und damit über deren endgültige Einstufung neu zu entscheiden (entweder im Planfeststellungsverfahren für den Folgeabschnitt der B … neu oder in einem eigenen Umstufungsverfahren).“

Im Planfeststellungsbeschluss (S. 341 f.) wird dargelegt, dass der überregionale Durchgangsverkehr von der B … (alt) vollständig auf die B … (neu) verlagert wird. Zur Begründung der Abstufung des streitgegenständlichen Teilstücks der B … wird u.a. ausgeführt:

„Nachdem die B … neu den kompletten Durchgangsverkehr der bisherigen B … aufnehmen wird und die beiden überregionalen Straßen der St … und St … wieder direkt an die B … neu angebunden werden, ist in dem ‚Zwischenabschnitt‘ der B … alt zwischen diesen beiden Staatsstraßenanbindungen an die B … neu künftig allenfalls noch zwischenörtlicher bzw. nachbarlicher Verkehr zwischen den Gemeinden bzw. den Gemeindeteilen von M. und R. … zu erwarten. Damit ist die künftige Verkehrsbedeutung allenfalls einer Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Ziffer 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG) gegeben.“

Die Einwände der Klägerin gegen die Abstufung wurden - auch unter Verweis auf die Verkehrsprognose, die eine Verkehrsbelastung von rund 600 Kfz/Tag prognostiziere, während oberfränkische Kreisstraßen, auch in unmittelbarer Nähe, typischerweise Belastungen in der Größenordnung von 1500 Kfz/Tag aufwiesen - zurückgewiesen (Planfeststellungsbeschluss S. 343 f.). Zwar verbinde das Teilstück faktisch die St … mit der St … und der Kreisstraße LIF 3, es sei jedoch funktional und damit rechtlich weder als Fortsetzung beider Staatsstraßen noch als Fortsetzung der Kreisstraße anzusehen und diene künftig nur noch dem zwischenörtlichen Verkehr zwischen dem Gemeindegebiet der Klägerin und der Nachbargemeinde M. Der überörtliche Verkehr werde über die Anschlussstelle der St … auf die B … (neu) geführt. Nach objektiver Zweckbestimmung und Verkehrsbedeutung komme dem Straßenstück keinerlei überregionale Netzfunktion zu. Den Schwerpunkt werde in Zukunft der innerörtliche Verkehr bilden. Für Kreisstraßen sei dagegen charakteristisch, dass dort Verkehrsbeziehungen von mehr als zwei nicht unmittelbar benachbarten Gemeinden abgewickelt würden, woran es hier fehle.

Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die B … über den nunmehr planfestgestellten Abschnitt hinaus als zweibahnige, vierstreifige Bundesstraße bis K. weitergeführt werde. Auch in diesem Fall werde es wohl immer eine Verknüpfung zwischen der St … und der B … in Höhe des klägerischen Ortsbereiches geben. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass bei einem möglichen Wegfall der direkten Anbindung der St … an die B … neu und einer damit einhergehenden erst weiter östlich möglichen Anbindung eine Änderung der Verkehrsbedeutung eintrete. Daher sei unter Abwägung aller Belange die Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 aufgenommen worden.

Die Klägerin hat gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben, soweit er die Abstufung des Teilstücks zur Gemeindeverbindungsstraße regelt. Sie beruft sich auf ihr Selbstverwaltungsrecht. Die künftige Unterhaltungslast des Straßenabschnitts stelle nicht zuletzt deshalb ein wesentliches Erschwernis dar, weil eine Eisenbahnbrücke umfasst sei und sich die Straße derzeit in einem maroden Zustand befinde.

Die Klassifizierung einer Straße sei nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen. Gemeindeverbindungsstraßen dienten dem nachbarlichen Verkehr von Gemeinden oder von Gemeindeteilen untereinander. Kreisstraßen seien dagegen dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz zu dienen bestimmt. Hier erfülle das streitgegenständliche Teilstück wenigstens die Kriterien für eine Kreisstraße. Maßgeblich sei die Verkehrsbedeutung, die durch die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen bestimmt werde.

Die quantitative Betrachtung komme zum Ergebnis, dass das streitgegenständliche Teilstück nicht nur der Abwicklung des Fernverkehrs, sondern auch dem Verkehr zwischen dem klägerischen Gemeindegebiet und der Gemeinde M. in O. sowie den Landkreisen K. und C. diene. Der Planfeststellungsbeschluss verkenne, dass auch zukünftig die Verbindung zwischen den Staatsstraßen St … und St … auf dem Teilstück der der bisherigen B … deutliche Vorzüge in Bezug auf Länge, Schnelligkeit und Bequemlichkeit gegenüber einem Umweg über die neu trassierte B … und die Anschlussstelle in H. aufweise. Wer von Norden kommend über die Staatsstraße St … in Richtung M. fahre oder den nördlichen Landkreis in Richtung W. bzw. das Gewerbegebiet-Nord in M. anfahren wolle, müsse - wenn er künftig die neu trassierte Bundesstraße benutze - rechts in die B … einbiegen. An dieser Stelle sei die Bundesstraße noch nicht vierspurig. Es könne dann durchaus vorkommen, dass man aufgrund des hohen Schwerverkehrsanteils und des hohen Verkehrsaufkommens insgesamt als Rechtsabbieger eine längere Zeit warten müsse. Man sei dann gezwungen, nach wenigen 100 m die Bundesstraße an der Anschlussstelle wieder zu verlassen und erneut rechts in die Bundesstraße B 289 einzubiegen, was umständlich sei. Schneller und bequemer sei es, wenn man von der Staatsstraße St … rechts in das streitgegenständliche Teilstück einbiege und dann am Z. Kreuz wiederum rechts in die Staatsstraße St … abbiege. Es sei deshalb anzunehmen, dass das betreffende Teilstück auch künftig in quantitativer Hinsicht eine höhere Verkehrsbedeutung besitzen werde, als die Planfeststellungsbehörde angenommen habe. Das vom Projektträger herangezogene Verkehrsgutachten sei insofern nicht nachvollziehbar.

Die für die Einstufung ausschlaggebende qualitative Betrachtungsweise bestätige dieses Ergebnis. Das abzustufende Teilstück der B … behalte auch künftig eine Funktion im überörtlichen Verkehrsnetz. Maßgeblich sei dabei der angestrebte Endzustand. Zwischenzustände hinsichtlich einzelner Abschnitte seien demgegenüber nicht zu beachten, auch wenn diese zeitlich gestaffelt hergestellt würden. Nach der somit heranzuziehenden Gesamtkonzeption für den Ausbau der B … sei keine Auffahrt zur Staatsstraße St … vorgesehen, sodass diese künftig nicht mehr an ein überörtliches Verkehrsnetz angebunden sei. Es sei daher zu erwarten, dass auf Höhe der Einmündung der Staatsstraße St … in die jetzige B … keine Anschlussstelle errichtet werde, weil die nächste Anschlussstelle bei H. weniger als 2 km entfernt liege. Das abzustufende Teilstück diene dann - wie bisher - als Verbindung zur Staatsstraße St … und zur B … Selbst wenn bei einem weiteren Ausbau der B … eine Anschlussstelle auf Höhe der Kreisstraße LIF 21 entstehen sollte, würde das streitgegenständliche Straßenstück seine Netzfunktion behalten. Es stelle die kürzeste Verbindung zwischen Z., R., H., M. und L. dar. Es sei nicht zu erwarten, dass jemand Richtung K. fahre, wenn er eigentlich in die entgegengesetzte Richtung - in das Gebiet des Landkreises L. - fahren wolle. Die Planfeststellungsbehörde sehe dies offensichtlich ebenso, weshalb sie in Nr. 3.6.3.2 einen Vorbehalt aufgenommen habe, allerdings ohne die zutreffende Schlussfolgerung zu ziehen.

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Teilstück zwischen Z. und dem Hauptort der Klägerin zwei Bundesstraßen (B 289 und B … Richtung K.), zwei Staatsstraßen (St … und St …) sowie eine Kreisstraße miteinander verknüpfe. Inkonsequent sei im Übrigen auch, dass die B … zwischen M. und Z. zur Kreisstraße abgestuft werde, das streitgegenständliche Teilstück bis R. aber (nur) Gemeindeverbindungsstraße werden solle. Gravierende funktionale Unterschiede seien nicht erkennbar. Das streitgegenständliche Teilstück bleibe vollständig in das überörtliche Straßennetz integriert und vermittle den Verkehr in den benachbarten Landkreis K. Der genannte Vorbehalt (Nr. 3.6.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses) sei nicht geeignet, die Rechtsverletzung der Klägerin auszuschließen. Die Sanierung der Straßendecke müsse voraussichtlich innerhalb des nächsten Jahrzehnts in Angriff genommen werden und fiele dann in die klägerische Straßenbaulast.

Die Klägerin beantragt,

Nr. 5.1 des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberfranken vom 27. Januar 2017 insoweit aufzuheben, als die in laufender Nummer 229 des Bauwerksverzeichnisses genannte Teilstrecke der bestehenden B … vom Z. Kreuz (Abschnitt 420 Station 0,000) bis zur Einmündung der Staatsstraße St … (Bau-Kilometer 0+006,25 der B … alt) gemäß § 2 Abs. 4 FStrG zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft wird.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung. Darin werde eine werktägliche Verkehrsbelastung von nur noch 600 Kraftfahrzeugen am Tag prognostiziert, während für die B … (alt) östlich H. (die in eine Kreisstraße umgestuft werde) eine Verkehrsbelastung von 2900 Kraftfahrzeugen pro Tag zu erwarten sei. Die Klassifizierung entspreche in quantitativer Hinsicht den prognostizierten Zahlen.

Unter dem qualitativen Blickwinkel der Funktion des streitgegenständlichen Teilstücks sei die Umstufung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerseite stelle zu Unrecht auf einen weitergehenden Endausbauzustand ab. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien reine Planungsentwürfe oder bloße Planungsabsichten unmaßgeblich. Hinsichtlich eines Planungsprozesses komme es vielmehr darauf an, ob bereits ein planfestzustellender Plan eingereicht sei oder nicht. Dies sei im Hinblick auf den östlichen Anschluss an den planfestgestellten Abschnitt jedoch nicht der Fall. Daher sei der Vorbehalt in der Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 ausreichend.

Einen in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2018 auf Empfehlung des Gerichts geschlossenen Vergleich hat die Klägerin widerrufen. Sie hat darauf hingewiesen, dass die neue B … künftig hauptsächlich der Aufnahme des überörtlichen Durchgangsverkehrs diene. Sie erfülle dann nicht mehr die Funktion, den überörtlichen Verkehr bezogen auf den Landkreis L. und die benachbarten Landkreise aufzunehmen. Daher könne sie auf der verhältnismäßig kurzen Strecke zwischen Z. und R. nicht mehr die Funktion einer regionalen Verbindung zwischen den Staatsstraßen St … und St … übernehmen. Diese Lücke schließe vielmehr das streitgegenständliche Straßenstück.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der bei-gezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die straßenrechtliche Verfügung in Buchst A. Nr. 5.1 des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberfranken vom 27. Januar 2017 für den zweibahnigen Ausbau und die Verlegung der Bundesstraße … „L.-…“ im Bauabschnitt „M.-…“ von Baukm 5+600 bis Baukm 13+600 (= Abschnitt 320 Station 1,871 bis Abschnitt 440 Station 0,275) weist keine Rechtsfehler auf, die zu ihrer Aufhebung führen. Die Regelung, wonach die in laufender Nummer 229 des Bauwerksverzeichnisses genannte Teilstrecke der bestehenden B … vom Z. Kreuz (Abschnitt 420 Station 0,000) bis zur Einmündung der Staatsstraße St … (Bau-Kilometer 0+006,25 der B … alt) zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft wird, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die Klage ist zulässig. Durch die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Umstufungsverfügung wird ein Teil einer bisherigen Bundesstraße zur Gemeindestraße in der Straßenbaulast der Klägerin (Art. 47 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG) abgestuft. Diese kann daher - jedenfalls soweit die abzustufende Straße auf ihrem Gebiet verläuft - gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass sie in ihrer Planungshoheit verletzt werde (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 11).

2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 FStrG, Art. 3 i.V.m Art. 46 BayStrWG erlassene Umstufungsverfügung leidet an keinen Rechtsfehlern. Danach ist eine Bundesstraße, bei der die Voraussetzungen des § 1 FStrG weggefallen sind, entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende Straßenklasse abzustufen. Nur wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, ist sie einzuziehen, was hier aber von der Klägerin nicht geltend gemacht wurde.

2.1 Die Einteilung der Straßen in die jeweiligen Klassen richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG nach deren Verkehrsbedeutung. Gemeindeverbindungsstraßen sind gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln. Dagegen sind Kreisstraßen Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz dienen oder zu dienen bestimmt sind (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG). Es kommt dabei auf das Überwiegen bestimmter für die Klassifizierung maßgebender Verkehrsbeziehungen an (BayVGH, U.v. 27.5.1964 - Nr. 102 IV 63 - BayVBl 1964, 297/298; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 3 Rn. 21). Zu den anzulegenden Maßstäben hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2016 (Az.: 8 B 15.884 - BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 42; vgl. auch B.v. 11.6.2018 - 8 ZB 16.2559 - juris Rn. 9 f.) ausgeführt:

„Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243).“

Die Prüfung der vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen weist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5 m.w.N.) eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Es ist einerseits zu ermitteln, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Andererseits ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt, was vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz betrifft. Das Beurteilungskriterium der Qualität der Straßenfunktion steht bei der Beurteilung der Verkehrsbedeutung selbstständig neben der quantitativen Komponente und kann deshalb auch ausschlaggebend die Straßenklasse bestimmen (BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 13; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - a.a.O., m.w.N.). Abzustellen ist auf objektive bzw. objektivierbare Bewertungskriterien und nicht auf die subjektiven Einschätzungen betroffener Gemeinden oder künftiger Baulastträger (BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 19; U.v. 17.2.2012 - 8 ZB 11.124 - juris Rn. 8 m.w.N.).

2.2 Die Abstufung zur Gemeindeverbindungsstraße im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss lässt bei Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe keine Rechtsfehler erkennen. Eine Klassifizierung als Kreisstraße ist abzulehnen. Dies folgt aus dem Fehlen einer Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz (dazu unten 2.2.1). Auf die im Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens angestellte quantitative Betrachtung kommt es daneben nicht entscheidungserheblich an (dazu unten 2.2.2).

2.2.1 Die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Zweckbestimmung, wonach die hier für die Einstufung maßgebliche überörtliche Netzfunktion (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 17; U.v. 30.9.2014 - 8 B 17.72 - juris Rn. 34; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5) des streitgegenständlichen Straßenstücks künftig entfällt, begegnet keinen Bedenken, weder im Hinblick auf den überörtlichen Verkehr auf Landkreisebene noch auf den Verkehr auf höherer Ebene. Nach dem Bedarfsplan (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 [BGBl I S. 3354] - 6. FStrAbÄndG) ist als überörtliche Verkehrsverbindung nur noch die neue Trasse der B … vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluss legt davon ausgehend nachvollziehbar dar, dass die beiden überregionalen Staatsstraßen (St … und St …) direkt an die B … (neu) angebunden werden und dass dieser künftig die Funktion zukommt, den kompletten Durchgangsverkehr der bisherigen B … aufzunehmen. Sie bildet als gut ausgebaute, über eine Lichtzeichenanlage an die Staatsstraße St … sowie ein Anschlussbauwerk mit Kreisverkehr an die Staatsstraße St … (und in deren Fortsetzung an die Bundesstraße B 289) angebundene Bundesstraße eine leistungsfähige Verbindung im überörtlichen Verkehrsnetz. Dagegen entfällt für das zur Gemeindeverbindungsstraße abzustufende Teilstück die bisherige Netzfunktion. Dieses ist in Zukunft im Wesentlichen nur noch dem Zweck zu dienen bestimmt, den Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden zu vermitteln. Eine Beibehaltung der überörtlichen Verkehrsbedeutung des streitgegenständlichen Teilstücks ist auch sonst nicht beabsichtigt. Ebenso wenig dient die abzustufende Straße dem Anschluss des klägerischen Hauptorts - auf den es gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG ankommt (vgl. vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O. Rn. 18) - an das überörtliche Verkehrsnetz, weil dieser bereits durch die Staatsstraße St … durchquert wird, die dann in die B … (neu) mündet.

Ernstliche Zweifel an diesem im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen, objektivierbaren Konzept und damit am Wegfall der Netzfunktion der streitgegenständlichen Teilstrecke, die durch die neu trassierte, vierstreifig ausgebaute Neubautrasse ersetzt wird, sind nicht angebracht. Beide Straßenstücke beginnen an der Staatsstraße St … Die Neubautrasse endet südöstlich des Z. Kreuzes, die bisherige Trasse an diesem. Ein Fall, in dem aufgrund besonderer Umstände - etwa einer Funktion als Zubringer für eine Autobahn oder für eine mehrspurige Kraftfahrstraße - noch eine Netzfunktion der bisherigen Fernstraße bestehen bleiben könnte, liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass sowohl die streitgegenständliche Straße als auch das diese ersetzende Teilstück der B … (neu) an die St … und die St … anknüpfen, spricht eindeutig gegen eine Zubringerfunktion. Der bloße Umstand, dass die künftige Gemeindeverbindungsstraße weiterhin Staatsstraßen miteinander verbindet, genügt dagegen nicht, um eine Funktion für den überörtlichen Verkehr im Gesamtstraßennetz bejahen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O. Rn. 18; B.v. 11.6.2018 - 8 ZB 16.2559 - juris Rn. 11). Es kommt auch nicht darauf an, ob die neu trassierte B … ihre Entlastungsfunktion vollständig erfüllt. Selbst wenn ein Teil des überregionalen Verkehrs auf Landkreisebene weiterhin die bisherige Straße nutzen würde, ändert dies nichts daran, dass nur der neuen B … die Netzfunktion zukommt. Das abzustufende Teilstück dieser Bundesstraße gewinnt nämlich seine frühere Netzfunktion nicht bereits deshalb zurück, weil es als untergeordnete Straße im Rahmen eines „überörtlichen Schleichverkehrs“ oder eines Umleitungsverkehrs teilweise Funktionen einer übergeordneten Straßenklasse wahrnimmt (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 15 m.w.N.). Etwas anderes mag dann gelten, wenn eine neue Straße ihre Funktion überhaupt nicht erfüllen würde und somit keine Verbindung für den weiträumigen Verkehr auf einer Neubaustrecke bestünde (BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 16). Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet, die jedenfalls in Bezug auf den überregionalen Verkehr, etwa aus den Bereichen K. und L., die Entlastungswirkung nicht in Frage stellt.

Der Einwand der Klägerin, das streitgegenständliche Teilstück erfülle nach ihrem Dafürhalten weiterhin eine Netzfunktion für den überörtlichen Verkehr und sei daher jedenfalls nicht als Gemeindestraße einzustufen, überzeugt nicht. Die Klägerseite setzt lediglich ihre Einschätzung an die Stelle der plausiblen Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss und beruft sich letztlich nur auf einen von ihr - ohne nähere fachliche Fundierung - prognostizierten „überörtlichen Schleichverkehr“, auf den es aus den genannten Gründen nicht ankommt. Sie verkennt dabei im Übrigen, dass die Staatsstraße St … durch eine Lichtzeichenanlage an die neue B … angebunden werden soll (Unterlage 7.2. Bauwerksverzeichnis, Nr. 227). Die von ihr nicht näher belegte Behauptung, es sei bei den auf der St … von Norden kommenden Fahrzeugen ein Ausweichverkehr zu erwarten, weil ein Einbiegen in die neue B … aufgrund hohen Verkehrsaufkommens erschwert sein könne, verfängt daher nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der B … (neu) um eine Kraftfahrstraße handelt und dass der langsamere, nicht kraftfahrstraßentaugliche Verkehr auf das hier streitgegenständliche Teilstück geleitet wird (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 163), was die Attraktivität als Ausweichstrecke nicht unerheblich mindern dürfte. Ebenso wenig überzeugt das klägerische Vorbringen, dass die bisherige Trasse der B … im weiteren Verlauf (südwestlich der Kreuzung mit der St …) zur Kreisstraße abgestuft wird und dass das streitgegenständliche Teilstück gleichbehandelt werden müsse. Dabei verkennt sie die wesentlichen Unterschiede der beiden Straßen. Der nach dem Planfeststellungsbeschluss zur Kreisstraße abzustufende Teil der B … (alt) bindet nicht nur H. und den l.er Stadtteil T., sondern vor allem auch die von Süden kommenden Kreisstraßen LIF 3 und LIF 4, die in H. enden, an das überörtliche Verkehrsnetz (B …, B 289, St …) an. Hinsichtlich Länge, Verlauf, angebundener Orte und vor allem der überörtlichen Netzfunktion fehlt es daher an der Vergleichbarkeit beider Teilstücke der bisherigen B … Schließlich erscheint auch die klägerische Behauptung, dass Verkehrsteilnehmer, die künftig von der zur Kreisstraße abgestuften B … (alt) nach Norden fahren, am Z. Kreuz überwiegend nicht nach rechts auf die St … abbiegen würden, sondern die Kreuzung geradeaus überquerten, um dann das streitgegenständliche Straßenstück zu benutzen, zweifelhaft. Die dortige Ampel kann nämlich als Rechtsabbieger mittels einer Einfädelspur umfahren werden. Auch die Auffahrt auf die B … (neu) ist ampelfrei möglich. Die zusätzliche Wegstrecke bei Benutzung der St … und der B … (neu) liegt - ausweislich der Karten - lediglich in einer Größenordnung von 500 bis 600 m. In beiden Fällen ist für die Weiterfahrt in den klägerischen Hauptort ein Linksabbiegevorgang erforderlich (entweder von der B … (alt) auf die vorrangige St … oder von der B … (neu) an der zu errichtenden Ampel auf die St …). Zudem dürfte ein nicht unerheblicher Teil dieses Verkehrs in Richtung K. abfließen, der dann mit hoher Wahrscheinlichkeit die weitaus bequemere B … (neu) nutzen wird. Eine Einfahrt auf die B … (neu) über die St … erscheint in diesen Fällen - auch nach Ansicht der Klägervertreter - nicht wahrscheinlich.

Weil bei der Wahl der richtigen Straßenklasse keine subjektiven Planungserwartungen, sondern nur objektive Gesichtspunkte entscheidend sein können, kommt es auf zukünftige, noch nicht manifestierte Planungen nicht an (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - juris Rn. 19; Häußler in Zeitler BayStrWG, Art. 3 Rn. 22). Daher kann die Klägerin nichts aus einer möglicherweise erfolgenden Umgestaltung des Anschlusses der St … an die neu zu planende B … im anschließenden Planungsabschnitt (zwischen R. und K.) ableiten. Zutreffend ist zwar, dass der Ausbau der B … in Richtung K. fortgesetzt werden soll. Es existieren aber noch keine Planungen, die sich in ihren wesentlichen Teilen bereits im förmlichen Planungsprozess befinden, also etwa bereits als planfestzustellender Plan eingereicht wären. Der klägerische Einwand, die Anbindung der Kreisstraße LIF 21 werde durch die Neubautrasse verändert, verfängt ebenfalls nicht, weil die streitgegenständliche Planfeststellung diese nicht umfasst. Die bestehende Kreuzung der LIF 21 mit der B … liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Planfeststellungsbeschlusses und bleibt derzeit unverändert. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insofern in der Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 einen Vorbehalt ausgesprochen hat. Dadurch wird der klägerischen Forderung nach einer Anpassung im Fall einer künftigen Verkehrsänderung gerade nachgekommen. Woraus die Klägerseite einen Anspruch darauf herleiten will, dass bereits vor einer entsprechenden Änderung der Verkehrsführung die Einstufung des Teilstücks angepasst wird, ohne die künftigen Straßenverläufe, die zu treffende Zweckbestimmung und die zu erwartenden Verkehrsströme zu kennen, ist nicht ersichtlich.

2.2.2 Für die Einteilung kommt es daneben nicht mehr auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen an. Zum einen lässt sich ein solches derzeit ohnehin nur prognostizieren, weil die B … (neu) noch nicht fertiggestellt ist. Dementsprechend konnten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nur Annahmen für das künftige Verkehrsverhalten vorbringen. Eine Verkehrsprognose, wie sie im Planfeststellungsverfahren von einem anerkannten Fachbüro (Prof. Dr. K.) erstellt worden ist, kann für die hier interessierenden Fragen ebenfalls nur einen groben Anhalt bieten, weil sie vor allem keine fundierten Aussagen über Quelle und Ziel der Verkehrsströme hinreichend sicher aufzuzeigen vermag, anders als etwa eine repräsentative Verkehrsbefragung nach Fertigstellung eines geplanten Straßenprojekts. Weil es sich bei der quantitativen Betrachtung somit hier nur um ein Hilfskriterium handeln kann (vgl. Häußler a.a.O. Art. 3 Rn. 23; BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 17; U.v. 30.9.2014 - 8 B 17.72 - juris Rn. 34; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5), bedarf es auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Den vom Klägerbevollmächtigten vorgebrachten Einwendungen gegen die Aktualität und die Nachvollziehbarkeit der eingeholten Verkehrsprognose, denen die Beklagtenseite entgegengetreten ist, muss daher nicht näher nachgegangen werden. Es bedarf vor allem keiner weiteren Beweisaufnahme über das in Zukunft zu erwartende Verkehrsverhalten der hier interessierenden Teilnehmer auf Landkreisebene. Das vorliegende Gutachten kommt im Übrigen zu einem Wert von 600 Kfz/Tag. Dieser stellt die vorgenommene Einstufung als Gemeindestraße jedenfalls nicht in Frage, weil nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag Kreisstraßen ein weit höheres Verkehrsaufkommen aufweisen (vgl. dazu auch Häußler in Zeitler BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 3 Rn. 23 und zu oberfränkischen Kreisstraßen Planfeststellungsbeschluss S. 343 f.). Ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung dann erforderlich gewesen wäre, wenn sich aus der Untersuchung etwa Verkehrsbelastungen von weit mehr als 1000 Kfz pro Tag ergeben hätten, kann ebenfalls dahinstehen.

3. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Umstufungsverfügung der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung H., auf denen sie die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke plant. Das Vorhaben ist mittlerweile bestandskräftig planfestgestellt, bis auf Vorarbeiten aber noch nicht verwirklicht. Zwischen den Parteien ist die Erschließung der Deponiegrundstücke streitig.

Nach den ursprünglichen Plänen sollte die Deponie von Südwesten aus erschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 sah eine Erschließung über den öffentlichen Feld- und Wald Weg „B-weg“ (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) und über den „H-Weg“ (FlNr. … der Gemarkung H. und FlNr. … der Gemarkung M.) in Richtung H. vor. Bei den Vermessungsarbeiten zur Erstellung dieser Zufahrt stellte sich heraus, dass diese Zufahrtsroute wegen der auf dem Gemeindegebiet M. nicht vorhandenen Ausbaubreiten nicht realisierbar ist. Der Versuch der Klägerin, die im Privatbesitz befindlichen, benötigten Flächen freihändig zu erwerben, blieb ohne Erfolg.

Daraufhin machte die Klägerin der Beklagten am 9. November 2011 ein Angebot zur Verwirklichung einer Erschließung des Deponiegrundstücks von Norden aus (sog. „Nordzufahrt“). Die Beklagte lehnte dieses Angebot ab, zog die für die Verwirklichung einer Nordzufahrt benötigten Feld- und Waldwege ein und regelte mit einer dritten Änderung des Bebauungsplans „H* …- …“ die Zufahrten und landwirtschaftlichen Anwandwege in diesem Bereich neu. Diese Bebauungsplanänderung ist mittlerweile vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2014 -15 N 12.1454 - für unwirksam erklärt worden. Die von der Klägerin ebenfalls angefochtene Einziehung der Feld- und Waldwege hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 - Au 6 K 12.717 - aufgehoben, soweit der Klägerin hierdurch eine Erschließung ihres Deponiegrundstücks von Norden aus unmöglich gemacht wurde. Die Entscheidung ist mit Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - rechtskräftig geworden. Über die beim Landgericht A* … anhängige Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die Erschließung der Deponie über diese Wege ist bislang noch nicht entschieden.

Am 10. Februar 2012 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Schwaben, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 um alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu ergänzen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurde die Erschließung der geplanten Deponie alternativ sowohl aus nördlicher als auch südlicher Richtung geregelt, wobei für die Südzufahrt neben der ursprünglich vorgesehenen südwestlichen Erschließung als weitere Erschließungsmöglichkeit eine ebenfalls auf dem B* …weg beginnende, im Folgenden aber auf dem H* … Weg (FlNr. … und … der Gemarkung H* …*) in östliche Richtung bis zur Einmündung in die Staats Straße … führende Zufahrtsroute vorgesehen ist. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ist mit den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 - 20 ZB 14.338, 20 ZB 14.364, 20 ZB 14.365, 20 ZB 14.366 - und vom 22. Juli 2014 - 20 ZB 14.338 - in Bestandskraft erwachsen.

Am 12. Juni 2012 fasste der Gemeinderat der Beklagten folgenden Beschluss, der im Mitteilungsblatt der Beklagten vom Juli 2012 sowie am 13. Juli 2012 durch Anheftung an alle Amtstafeln öffentlich bekannt gemacht wurde:

"1. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.6.2012 die Umstufung der nachstehend näher bezeichneten Straßen beschlossen:

a) Ein Teilstück des H. Wegs mit der FlNr. … zur Orts Straße mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 595 m.

b) Ein Teilstück des H. Wegs, FlNr. … zum öffentlichen Feld und Wald Weg mit dem Anfangspunkt bei Grundstück Flurnummer … nordwestlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt Gemarkungsgrenze nach M* … bei FlNr. … südwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 1.740 m. Straßenbaulastträger ist jeweils die Gemeinde H."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisherige Einordnung der Straße H. Weg als Gemeindeverbindungs Straße entspreche nicht ihrer Verkehrsbedeutung. Sie sei schon deshalb nicht zur Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs geeignet, weil sie sich ab der Gemarkungsgrenze nach M* … als nicht ausgebauter öffentlicher Feld Weg fortsetze. Im Bereich gemäß Ziffer 1a handle es sich um eine Orts Straße, weil sie dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage diene. Im Bereich gemäß Ziffer 1b diene sie ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken und sei damit ein öffentlicher Feld- und Wald Weg.

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 ab. Die Klägerin verfolgt in der vom Senat zugelassenen Berufung ihr Klageziel weiter.

Die Klägerin macht geltend, sie sei klagebefugt, weil ihr bereits der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss von 2000/2003, zu dem sich die Beklagte in Widerspruch setze, ein Abwehrrecht vermittle. Zudem ergebe sich die Klagebefugnis auch aus dem Anliegergebrauch. Die Klage sei auch begründet, weil die Abstufung des H. Wegs zum öffentlichen Feld- und Wald Weg gegen die aus dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss resultierende Duldungspflicht der Beklagten verstoße. Zudem seien die Voraussetzungen für die Abstufung nicht gegeben. Das Verhalten der Beklagten sei als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.

Die Klägerin beantragt zuletzt, 21 die Umstufungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2012 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Januar 2013 aufzuheben, soweit diese die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs mit der FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H., zum öffentlichen Feld- und Wald Weg vorsieht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Es treffe nicht zu, dass die Beklagte treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich das Deponiebauvorhaben der Klägerin verschleppe. Der Klägerin liege mittlerweile ein annahmefähiges Angebot zum Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die zum Zeitpunkt der Abstufungsverfügung einzige planfestgestellte Zufahrt (Variante 1) vor, welches sie nicht angenommen habe. Der zum Feld- und Wald Weg abgestufte Teil des H. Wegs sei zur Vermittlung nachbarlichen Verkehrs zwischen M. und H. nicht geeignet, weil er sich ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetze. Ohnehin liege in der Abstufung des H. Wegs keine erhebliche Erschwerung für die Klägerin.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die „Umstufung“ des H. Wegs von der Gemeindeverbindungs Straße zur Orts Straße (Ziffer 1a des Bescheids vom 13.7.2012) gerichtet hat.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 30. November 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

1. Das Verfahren ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die „Umstufung“ eines Teilstücks des H. Wegs zur Orts Straße (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich und dem Endpunkt bei FlNr. … nordwestlich, jeweils Gemarkung H.; vgl. Ziffer 1a der Umstufungsverfügung vom 13.7.2012) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2. Die gegen Ziffer 1b der Verfügung vom 13. Juli 2012 aufrechterhaltene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H.) zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

2.1 Die von der Klägerin erhobene Klage ist, soweit sie gegen die Abstufung zum Feld- und Wald Weg gerichtet ist, entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin insoweit nicht die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil es möglich erscheint, dass diese Umstufung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

Dem Erstgericht ist im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass ein von einer Umstufungsverfügung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG betroffener Privater regelmäßig keine Rechtsverletzung geltend machen kann, weil diese Bestimmung dem Drittbetroffenen grundsätzlich keine schutzfähige Rechtsposition einräumt (BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13 m.w.N.).

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG bestimmt sich die Rechtmäßigkeit einer Umstufung einer Straße, also deren Auf- bzw. Abstufung in eine andere Straßenklasse im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG, allein nach deren Verkehrsbedeutung oder beruht auf überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls, mithin öffentlichen Belangen, auf die sich der einzelne Private nicht berufen kann. Diese sind nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG auch Tatbestandsvoraussetzung für die Einziehung einer Straße, die nach gefestigter Rechtsprechung des Senats deshalb ebenfalls von Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden kann (BayVGH, B.v. 8.8.2011 - 8 CS 11.1177 - juris; B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666; B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 13.1119 - juris). Der Senat hat insoweit jedoch klargestellt, dass in besonders gelagerten Fällen der Anlieger oder Nutzer einer Straße ausnahmsweise wegen schwerwiegender Betroffenheit, namentlich in den Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der objektiven Willkür, eine Sachprüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 8 BayStrWG erreichen kann, weil er nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen hinnehmen muss, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind (BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - FSt Bay 2012, Rn. 58; B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647, 8 ZB 158 ZB 15.2320 - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13). Bei Vorliegen entsprechender Umstände ist ein solches auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruhendes Klagerecht ausnahmsweise auch einem durch eine Umstufung Betroffenen zuzusprechen.

Danach ist eine Klagebefugnis der Klägerin hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die im Streit stehende Abstufung eine subjektiven Rechtsposition der Klägerin verletzt, weil diese substanziiert geltend macht, dass die angefochtene Umstufung die Verwirklichung ihres bestandskräftig planfestgestellten Deponievorhabens infrage stellt und aus rechtsmissbräuchlichen Gründen erfolgt ist. Dieses Vorbringen ist wegen der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

Wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, ändert sich durch die von der Beklagten vorgenommene Abstufung des im Streit stehenden Abschnitts des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg der Umfang des Gemeingebrauchs an diesem Wegstück. Nach Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung können sie von jedermann regelmäßig mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen des Gemeingebrauchs unentgeltlich befahren werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayStrWG). Demgegenüber dienen öffentliche Feld- und Waldwege gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Diese ist zwar nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen, sondern geht darüber hinaus; so kann auch die Benutzung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zu Freizeit- und Erholungszwecken im geringen Umfang vom Gemeingebrauch an dem Weg umfasst sein (BayVGH, B.v. 27.2.2014 - 8 B 12.2268 - BayVBl 2014, 565 Rn. 41 m.w.N.). Dagegen stellt die Benutzung eines solchen Wegs durch ein gewerbliches Unternehmen, bei dem nicht die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Vordergrund steht, eine (erlaubnispflichtige) Sondernutzung dar (BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23/24 m.w.N.).

Im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 war der zunächst auf der FlNr. … der Gemarkung M. sowie im Weiteren auf der von der angefochtenen Abstufung betroffenen FlNr. … der Gemarkung H. verlaufende H. Weg über den B.weg (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) als einzige Zufahrt für die Deponiegrundstücke der Klägerin vorgesehen. Im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurden darüber hinaus alternativ sechs weitere Zufahrtsrouten planfestgestellt, wovon fünf (Zufahrtsvarianten 2 bis 6) die Deponie von Norden aus erschließen, während die Zufahrtsvariante 7 aus südöstlicher Richtung von H. kommend über den H. Weg und den B.-weg verläuft. Nachdem die Klägerin zur bestimmungsgemäßen Nutzung ihrer bestandskräftig als Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke planfestgestellten Grundstücke eine Zufahrt benötigt, die mit Schwerlastverkehr befahrbar ist, ist sie demnach für die Verwirklichung der planfestgestellten südlichen Zufahrtsvarianten 1 und 7 auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung mit der Beklagten als Straßenbaulastträger angewiesen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin deshalb das Recht zu, die von der Beklagten vorgenommene Abstufung gerichtlich überprüfen zu lassen. Wie bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206) ausgeführt, hat diese ein berechtigtes Interesse auf Umsetzung ihres bestandskräftig planfestgestellten, auch in einem gerichtlichen Verfahren bestätigten Vorhabens. Im Hinblick auf die vorangegangene Verfahrensgeschichte ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Beklagte, die alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten gegen die Errichtung und den Betrieb der Deponie ausgeschöpft hat, die angefochtene Abstufung aus rechtsmissbräuchlichen Gründen vorgenommen hat. Schon deshalb kann ihr Einwand, die Klägerin sei ohnehin wegen der Nutzung des als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmeten B.-wegs auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung angewiesen, so dass die Erforderlichkeit einer entsprechenden Erlaubnis für die Benutzung des H. Wegs keine Erschwernis darstelle, nicht durchgreifen.

Die Klagebefugnis der Klägerin ist auch nicht wegen der Möglichkeit, den Abschluss einer erforderlichen Sondernutzungsvereinbarung gerichtlich durchzusetzen, zu verneinen. Das Erstgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass infolge der planfestgestellten Deponie ein Kontrahierungszwang für die Beklagte besteht. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 30) dargelegt, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Verpflichtung einer Gemeinde, ein zumutbares Erschließungsangebot des Bauherren eines privilegierten Außenbereichvorhabens anzunehmen (BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38; B.v. 18.5.1993 - 4 B 65.93 - NVwZ 1993, 1101; U.v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1.5.2015, § 35 Rn. 72 m.w.N.), auf den für die Klägerin notwendigen Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung übertragbar sind. Dessen ungeachtet lehnt die Beklagte jedenfalls den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung zur Realisierung einer Zufahrt aus nördlicher Richtung ab. Die Klägerin hat deshalb bei dem gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG zuständigen Landgericht (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2006 - 8 C 06.1617 - BayVBl 2007, 216) Klage eingereicht, über die bislang noch nicht entschieden ist. Nachdem der Ausgang dieses Verfahrens noch völlig offen ist, ist es mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, U.v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337/339; U.v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 - DVBl 2016, 1543 Rn. 17 m.w.N.) nicht vereinbar, wenn die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei im hiesigen Verfahren nicht klagebefugt.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Beklagte hält den ursprünglich erhobenen Einwand, eine Nutzung des H* … Wegs als Deponiezufahrt aus südwestlicher Richtung sei wegen der nicht vorhandenen Ausbaubreiten ohnehin nicht realisierbar, selbst nicht mehr aufrecht. Vielmehr bietet sie der Klägerin mittlerweile zusammen mit der Gemeinde M. den Abschluss einer entsprechenden Sondernutzungsvereinbarung zur Verwirklichung der im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 ursprünglich vorgesehenen Zufahrt über den H. Weg und den B.-weg (Zufahrtsvariante 1 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) an. Unter den Beteiligten ist es jedoch strittig, ob die von der Gemeinde M. bislang für den Ausbau dieses Wegs hinzuerworbenen Flächen ausreichen. Die Parteien konnten sich bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung, die die Realisierung einer dem Stand der Technik entsprechenden Zufahrt (vgl. unter A VI 1.3 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) sicherstellt, verständigen. Mithin ist offen, ob die Klägerin darauf verwiesen werden kann, dieses Angebot anzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Klägerin ein Rechtschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung über die im Streit stehende Abstufung nicht abgesprochen werden.

2.2 Die Berufung ist aber unbegründet, weil die zwischen den Parteien streitige Abstufung des Teilstücks des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg rechtmäßig ist.

Entsprechend obigen Ausführungen ist eine öffentliche Straße nach Art. 7 Abs. 1 BayStrWG in die entsprechende Straßenklasse gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung geändert hat, sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Die Regelung setzt damit das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Straße voraus, die in eine bestimmte Straßenklasse eingestuft ist.

Vorliegend ist unter den Beteiligten unstreitig, dass das hier streitbefangene Teilstück des H. Wegs zum Zeitpunkt der Umstufung als Gemeindeverbindungs Straße gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG gewidmet war. Dies ergibt sich auch aus dem in den Behördenakten befindlichen Auszug aus dem Bestandsverzeichnis der Beklagten (Bl. 571 der Behördenakte II). Danach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig, weil dem Straßenabschnitt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2010 - 8 B 09.2529 - NVwZ-RR 2010, 507), für den ein Unterschied zum Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins vom 30. November 2016 weder vorgetragen noch ersichtlich ist, nicht die Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße, sondern vielmehr die eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zukommt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klassifizierung des H. Wegs von vornherein fehlerhaft war oder ob sich dessen Verkehrsbedeutung im Nachhinein geändert hat, weil Art. 7 Abs. 1 BayStrWG die Abstufung für beide Fallkonstellationen gleichermaßen vorsieht.

Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243).

Der H. Weg stellt zwar von seiner Lage her eine unmittelbare Verbindung zwischen dem zur Gemeinde M. gehörenden Ortsteil H. und der Beklagten dar. Er erfüllt jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG; insbesondere dient er nicht zur Vermittlung des nachbarlichen gemeindlichen Verkehrs, weil sich auf ihm weder nach den tatsächlichen Gegebenheiten noch nach seiner Funktion die überwiegenden Verkehrsbeziehungen zwischen diesen benachbarten Gemeinden abspielen. Soweit er auf der Flur der Gemeinde M. verläuft, jedoch auch in seiner östlichen Fortsetzung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten bis etwa 200 m vor der Einmündung des B.-wegs weist er lediglich eine wassergebundene Decke auf, die zum Teil mit Fahrspuren ausgefahren ist. Die in der Fahrbahnmitte vorhandene Erhebung ist für die Benutzung mit einem Personenkraftfahrzeug eher ungünstig (vgl. S. 7 f. der Niederschrift über den Augenschein vom 30.11.2016 unter Besichtigungspunkte 7 und 8). In diesem Bereich, aber auch soweit der Weg im weiteren Verlauf in Richtung H. asphaltiert ist, hat er bis zum Ende des von der Abstufung umfassten Teilstücks lediglich eine Ausbaubreite von ca. 3 m, sodass er nur einspurig befahrbar ist. Nachdem der B.-weg, von H. kommend, die erste Ausweichmöglichkeit, darstellt, ist bei einem Begegnungsverkehr das Zurücksetzen eines Fahrzeugs - gegebenenfalls über eine nicht unerhebliche Strecke - erforderlich. Derartige Wegeverbindungen gelten als typische Flurbereinigungswege, die nach heutigen Gepflogenheiten nicht mehr der Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße entsprechen. Daher ist der H. Weg schon aufgrund seines tatsächlichen Ausbauzustands nicht dazu geeignet, einen regelmäßigen und nicht nur unerheblichen örtlichen Verkehr zwischen H. und H. zu vermitteln.

Auch der Umstand, dass sich der hier maßgebliche Abschnitt des H. Wegs ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetzt, macht deutlich, dass er nicht der Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs zwischen diesen Gemeinden dienen soll. Aus gleichem Grund stellt er auch keine Verbindung der beklagten Gemeinde zu anderen Verkehrswegen, konkret zur Staats Straße … dar. Der Einwand der Klägerin, die von der Gemeinde M. vorgenommene Einstufung des auf ihrer Flur verlaufenden Teilstücks des H. Wegs sei fehlerhaft bzw. rechtswidrig gewesen, kann im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden, weil diese unstreitig bereits in Bestandskraft erwachsen ist. Im Hinblick auf den oben dargestellten Zustand und die Funktion des Wegs ist diese Klassifizierung keinesfalls offensichtlich fehlerhaft und nichtig, vielmehr sprechen die im Augenschein getroffenen Feststellungen - unabhängig davon, dass dies nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im hiesigen Verfahren ist - für die Richtigkeit dieser Einstufung.

Die Klägerin kann auch nicht einwenden, dass das abgestufte Teilstück des H. Wegs die Voraussetzungen einer Gemeindeverbindungs Straße erfüllt, weil es der Vermittlung des örtlichen Verkehrs zwischen den Deponiegrundstücken und dem eigentlichen Ortskern der Beklagten dient. Eine Straße, die ein Einzelanwesen erschließt, stellt in der Regel keine Gemeindeverbindungs Straße dar (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Deponievorhaben um kein Industriewerk, das als Ortsteil angesehen werden kann und durch den streitbefangenen Abschnitt des H. Wegs mit dem Gemeindegebiet verbunden wird (vgl. Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Zum einen fehlt der geplanten Deponie schon das für eine solche Betrachtungsweise erforderliche städtebauliche Gewicht. Zum anderen werden die Deponiegrundstücke nach allen planfestgestellten Zufahrtsvarianten nicht unmittelbar über den H. Weg erschlossen; vielmehr muss hierfür im weiteren Verlauf noch der B.-weg, der bestandskräftig als ein öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet ist, benutzt werden.

Der von der Abstufung erfasste Teil des H. Wegs erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG. Vielmehr stellt sich der streitbefangene Straßenabschnitt als öffentlicher Feld- und Wald Weg dar, weil nach den vom Senat im Augenschein am 30. November 2016 getroffenen Feststellungen aufgrund seines oben dargestellten Ausbauzustands davon ausgegangen werden kann, dass er überwiegend diejenigen Verkehrsbeziehungen vermittelt, die der Bewirtschaftung der anliegenden Feld- und Waldgrundstücke dienen. Er erfüllt damit die Klassifizierungsmerkmale des Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, so dass sich die angefochtene Abstufungsverfügung als rechtmäßig erweist.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs. Denn dieses aus dem einfachen Recht herzuleitende Rechtsinstitut entfaltet nur innerhalb geschlossener Ortschaften seine Schutzwirkung (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayStrWG; BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45 Rn. 35). Nachdem das Deponievorhaben der Klägerin im Außenbereich der beklagten Gemeinde liegt, kann sie schon aus diesem Grund keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Umstufungsverfügung aus dem Anliegergebrauch ableiten. Ohnehin vermittelt das Rechtsinstitut keinen absoluten Abwehranspruch gegen die Änderung oder Einziehung einer Straße (vgl. Art. 17 Abs. 1 BayStrWG). Straßenanlieger haben daher eine Umstufung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BayStrWG grundsätzlich hinzunehmen; der Anliegergebrauch gewährleistet lediglich die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen aller Art oder gar jeden Anliegerverkehr (BayVGH, B.v. 20.2.2003 - 8 C 03.126 - juris Rn. 2; B.v. 12.6.2003 - 8 ZB 03.599 - juris Rn. 2).

Nachdem die vorgenommene Umstufung entsprechend vorstehenden Ausführungen den gesetzlichen Vorgaben entspricht, greift auch der Einwand der Klägerin, diese sei wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten rechtswidrig, nicht durch. Die Abstufung stellt zudem keine Verletzung der bestandskräftigen Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 dar, weil darin keine Regelung zur Einstufung des H. Wegs getroffen wird. Diese richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben vielmehr ausschließlich nach seiner Verkehrsbedeutung (Art. 3 Abs. 1 BayStrWG). Darüber hinaus wird im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ausdrücklich festgestellt, dass im Falle der Bestandskraft der Abstufung für die Realisierung der Zufahrtsvarianten 1 und 7 der Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung nachzuweisen ist (vgl. unter A VI 1.2.1 und 1.2.2 auf S. 3 f. sowie unter B II 3.2.1 auf S. 21 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013). Dementsprechend verstößt die angefochtene Umstufung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG. Es ist daher nicht erheblich, dass diese auch nicht die vom Vorhaben betroffenen Flächen selbst umfasst und zudem nicht als erhebliche erschwerende Veränderung verstanden werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 VwGO.

Soweit das Verfahren einzustellen war (vgl. oben unter II 1), entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil mit der sogenannten „Umstufung“ eines Teilstücks des H* … Wegs von einer Gemeindeverbindungszur Orts Straße keine Änderung der Straßenklasse erfolgt ist (vgl. Art. 46, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG). Wie bereits das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 ausgeführt hat, erwächst der Klägerin hieraus weder ein rechtlicher noch ein sonstiger Nachteil (BayVGH, B.v. 14.11.2000 - 8 ZB 00.2948 - juris). Eine Kostenteilung im Hinblick auf die möglicherweise missverständliche Formulierung in Ziffer 1a der Verfügung vom 13. Juli 2012 war insoweit nicht veranlasst, weil hier allenfalls ein geringes Teilunterliegen der Beklagten angenommen werden könnte (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die zurückgewiesene Berufung (vgl. oben unter II 2) trägt die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2012 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 22. September 2011, mit dem der Plan für die westliche Umfahrung von O. (St ...) festgestellt wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung O., das an einen Landwirt verpachtet ist und von der geplanten Trasse der Umgehungsstraße durchschnitten wird. Außerdem ist der Kläger Nießbraucher des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung O., das ca. 120 m von der Trasse entfernt liegt.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 beantragte das Straßenbauamt M. (jetzt: Staatliches Bauamt F.) die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der St ... Umfahrung westlich O.. Die Planunterlagen lagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 4. Januar 2007 bis 7. Februar 2007 u. a. bei der Stadt O. öffentlich zur Einsicht aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist (21.2.2007) alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Aufgrund verschiedener Einwendungen erstellte das Staatliche Bauamt F. die erste Tektur vom 23. Januar 2009, die einen Kreisverkehrsplatz bei Straßen-Kilometer 5,110 vorsieht; sie basiert zudem auf einer Aktualisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung und einem neuen Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10. Oktober 2007. Die geänderten Planunterlagen lagen u. a. in der Stadt O. nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 20. April 2009 bis 22. Mai 2009 öffentlich aus. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass Einwendungen gegen die Planänderungen mit Ablauf der Einwendungsfrist (5.6.2009) ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Aufgrund des Ergebnisses des Erörterungstermins vom 8. bis 12. März 2010 erfolgte die zweite Tektur vom 26. Oktober 2010, die insbesondere eine Unterführung des entlang des S. verlaufenden Wegs mit einer lichten Höhe von 1,80 m vorsieht. Außerdem wurden detaillierte Abflussberechnungen zu den Auswirkungen verschiedener Hochwasserfälle erstellt. Die Planunterlagen der zweiten Tektur wurden nicht erneut ausgelegt, sondern den Betroffenen mit Schreiben vom 25. November 2010 übermittelt.

In seinen Einwendungen gegen die ursprüngliche Planung und die erste Tektur (Einwendungsschreiben vom 19.2.2007 und 2.6.2009) zog der Kläger insbesondere die Planrechtfertigung in Zweifel. Die Entlastungswirkung der Umgehungsstraße sei sehr gering. Der Eingriff in die bisher vom Verkehr verschonte Landschaft, die teilweise FFH- und Landschaftsschutzgebiet sei sowie wertvolle landwirtschaftliche Flächen aufweise, sei deshalb nicht gerechtfertigt, zumal auch das Lebensumfeld der geschützten Art Kiebitz gefährdet werde. Darüber hinaus werde auch das Gebiet als Naherholungsgebiet, das für ein gesundes Wohnumfeld unerlässlich sei, erheblich beeinträchtigt. Für die Wohnbebauung am Ortsrand von O. entstehe neuer Lärm. Auch die Hochwassersituation werde durch die Höherlegung des Straßenkörpers um 2 m und durch das Brückenbauwerk zu Ungunsten des Wohngrundstücks des Klägers verändert. Der Variantenvergleich sei fehlerhaft, da die Wahltrasse 2 eindeutig die bessere sei. Aufgrund aller dieser Auswirkungen vermindere sich auch der Wert der klägerischen Grundstücke. Für die Planung fehle es zudem an einer aktuellen landesplanerischen Beurteilung. Seit dem Raumordnungsverfahren von 1995 hätten sich wesentliche Veränderungen ergeben. Schließlich habe die Staatsstraße ... inzwischen die ihr gesetzlich zugewiesenen Funktion im östlichen Teil des Landkreises F. verloren. Sie sei nicht geeignet, die im Wesentlichen durch Ziel- und Quellverkehr sowie Binnenverkehre von O. und seinen Nachbargemeinden geprägten Verkehrsprobleme zu lösen. Hierfür sei vielmehr nur eine Kreisstraße geeignet. Das sog. Tangentenviereck, bestehend aus A 8, A 99, B 471 und B 2, sei insoweit noch nicht ausreichend leistungsfähig, als die B 2 durch die Stadt F. verlaufe. Vor der Planung einer Umgehungsstraße im Südwesten von O. müsse deshalb zunächst das Tangentenviereck bei F. geschlossen werden.

Die Einwände hinsichtlich der landesplanerischen Beurteilung, der Planrechtfertigung, der Verkehrslärmentwicklung und des Variantenvergleichs wurden im Rahmen der Einwendungen gegen die erste Tektur wiederholt und vertieft.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 stellte die Regierung von ... den Plan für die Staatsstraße ... E.-O., Umfahrung westlich O. (Bau-km 0+00 bis Bau-km 1+652, 592; Straßen-km 23,420 (St ...) bis Straßen-km 5,110 (St ...) mit Nebenbestimmungen fest.

Das Verwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 mit Urteil vom 10. Juli 2012 aufgehoben.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei, weil die geplante Ortsumfahrung O. als Staatsstraße eingestuft worden sei. Die geplante Straße habe nicht die Funktion einer Staatsstraße, weil auf ihr der Durchgangsverkehr innerhalb des Staatsgebiets im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG nicht überwiegen, sondern primär örtlicher und landkreisinterner Verkehr stattfinden werde und die St... im Verkehrsnetz auch nicht die Funktion einer Staatsstraße habe.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die geplante Westumfahrung O. nach der verkehrsplanerischen Konzeption der Staatsbauverwaltung die Funktion einer Staatsstraße im Straßennetz einnehmen solle. Dies komme schon im 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 1. Januar 2011, der die Westumfahrung O. mit der Maßnahmenbezeichnung „OU südwestlich O.“ als Projekt der Dringlichkeit 1 einstufe, zum Ausdruck. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Bedeutung und Funktion der St ... auf ihrer gesamten Länge durch den Freistaat Bayern ständig weiter gestärkt werde (z. B. durch die seit 27.10.2012 unter Verkehr befindlichen Strecken der St ... mit dem Ausbau südlich A., ...- und ..., den Planfeststellungsbeschluss vom 15.1.2013 für die St ... Westtangente S. und das Planfeststellungsverfahren für die St ... Ortsumfahrung westlich G.). Zu berücksichtigen sei auch, dass die St ... seit Jahrzehnten mit anderen Staatsstraßen untereinander und zusammen mit Bundesstraßen ein weiträumiges Verkehrsnetz bildeten. Bei der Frage nach dem Netzzusammenhang und einer überörtlichen Funktion sei eine großräumige Betrachtungsweise geboten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die St ... faktisch in zwei Teilstrecken zerfalle und der nördliche streitrelevante Teil (rd. 6,61 km) zwischen der B 2 (E.) und der St ... (O.) nur Verkehrsbeziehungen im Landkreis F. vermittle, führe zu einer nicht nachvollziehbaren, willkürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Streckenzugs und seiner Verkehrsnetzfunktion. Insbesondere bilde die B 2 zwischen A. und P. keine Zäsur für die St .... Die bestandskräftige Widmung der St ... als Staatsstraße in der Straßenbaulast des Freistaats Bayern könne nicht durch einen kurzen Überlagerungsbereich mit einem anderen Straßenzug (B 2) infrage gestellt werden. Die St ... vermittle zusammen mit den angebundenen Bundesfern- und Staatsstraßen überregionale Verkehrsbeziehungen zwischen dem südlichen, westlichen und nördlichen Ballungsraum M.. Das sog. Tangentenviereck sei nur teilweise in der Lage, den großräumigen Verkehr aufzunehmen (z. B. wegen der Tonnagebeschränkung auf der B 2 in F.). Die St ... verbessere somit die Verkehrsbeziehung (Nord-Süd-Diagonale) zwischen B 2 und B 471 und biete eine leistungsfähige Alternative für den großräumigen Verkehr durch seine Verknüpfung mit dem bestehenden Verkehrsnetz. Es bestehe eine einer Staatsstraße vorbehaltene Netzfunktion als Teil des überörtlichen Straßennetzes.

Der geplanten Westumfahrung O. könne der Charakter einer Staatsstraße auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil auf ihr kein überwiegender Durchgangsverkehr stattfinde. Im Einzugsbereich einer Großstadt wie der Landeshauptstadt M. komme im Hinblick auf die vielfältigen Straßenverknüpfungen anerkanntermaßen der Quantität des vorgefundenen Verkehrs kaum Aussagekraft zu. Vielmehr sei im Einzugsbereich einer Großstadt vor allem auf die Funktion der Straße im Verkehrsnetz abzustellen. Die Verkehrsbelastung als solche, aber auch hohe Anteile des örtlichen Verkehrs im Verhältnis zum überörtlichen Verkehr änderten nichts daran, dass die Netzfunktion der geplanten Straße maßgeblich bleibe. Im Übrigen diene die Westumfahrung O. zumindest in einem nicht unerheblichen Umfang auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Nach dem Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10. Oktober 2007 sei mit einem Anteil am überörtlichen Durchgangsverkehr von 10% bzw. 30% Schwerlastverkehr zu rechnen.

Auch die Planrechtfertigung für das Vorhaben liege vor. Der Bau der Straße sei gerechtfertigt, weil er der Erhöhung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Staatsstraße diene, den Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen aus der Stadt O. ableite und den Ausweichverkehr über Schleichwege reduziere.

Die Rüge mangelnder Aktualität der landesplanerischen Beurteilung berühre die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht.

Der Vortrag des Klägers zum Natur- und Artenschutz sowie zur Alternativenprüfung sei weitgehend materiell präkludiert (Art. 74 Abs. 4 Satz 1 und 3 BayVwVfG). Die Einwendungen zum Natur- und Landschaftsschutz seien im Einwendungsverfahren nicht hinreichend konkret vorgebracht worden. Lediglich die Beeinträchtigung der geschützten Vogelart Kiebitz sei konkret gerügt worden. Insoweit habe die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung jedoch ergeben, dass unter Berücksichtigung der verfügten CEF-Maßnahmen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt würden.

Auch die Einwendungen hinsichtlich der fachplanerischen Alternativenprüfung seien im Wesentlichen präkludiert. Der nicht präkludierte Vortrag zur Vorzugswürdigkeit der Wahltrasse 2 greife nicht durch. Die planfestgestellte Alternative sei nach Abwägung aller für und gegen das Vorhaben streitenden privaten und öffentlichen Aspekte aufgrund ihrer verkehrlichen Vorteile und des besseren Schutzes der Bewohner O. vor Lärmimmissionen eine vertretbare Trassenvariante.

Das Vorhaben sei auch mit den wasserwirtschaftlichen Belangen vereinbar. Negative Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers seien nach der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts nicht zu befürchten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die geplante Westumgehung O. nicht als Staatsstraße, sondern als Kreisstraße einzustufen sei.

Die gesamte Staatsstraße ..., zumindest aber der hier streitbefangene Teilbereich von P. über E. bis O. erfülle ausschließlich die Qualifizierungsmerkmale einer Kreisstraße. Die Staatsstraße ... verlaufe nur durch zwei Landkreise, nämlich die Landkreise S. und F.. Sie binde den nördlichen Teil des Landkreises S. bis G. im Süden an die B 2 im Bereich der Stadt S. an. Umgekehrt werde dieser Landkreisteil nach Norden an die B 12, jetzt A 96 angebunden. Die Staatsstraße ... diene also dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, zwischen zwei benachbarten Landkreisen und dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz und sei auch mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße angebunden. Es gebe auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Staatsstraße, die einmal Staatsstraße gewesen sei, immer Staatsstraße bleiben müsse. Dies widerspreche Art. 7 BayStrWG, wonach eine Straße umzustufen sei, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung - wie hier - geändert habe. Im Übrigen habe schon in den 1960er Jahren, als die historische St ... durch das Teilstück von P. über E. nach O. durch Eintragung in das Straßenverzeichnis ergänzt worden sei, kein sachlicher Grund vorgelegen, innerhalb des Bundesstraßennetzes drei Gemeinden (P., E., O.) untereinander mit einer Staatsstraße zu verbinden. Dies sei wohl aus rein politischen Gründen so erfolgt. Dem Durchgangsverkehr habe das genannte Teilstück noch nie gedient. Der äußerst geringe, überörtliche Durchgangsverkehr sei hier ohne Bedeutung. Dasselbe müsse für einen überregionalen Schleichverkehr, der stark belasteten Bundesstraßen ausweiche, gelten. Solche Verkehre seien für die Klassifizierung und für die Bedeutung einer Netzfunktion ohne Belang, weil sich solche Verkehre, insbesondere in Ballungsräumen, immer wieder miteinander vermengten. Hinzu komme, dass sich auch das Bundesfernstraßennetz inzwischen qualitativ erheblich verändert habe. Im Osten werde nunmehr die A 8 mit der B 2 bei G. durch die A 99 verbunden. Damit sei der hier maßgebliche Siedlungsraum von einem Viereck an Bundesfernstraßen engmaschig umschlossen. Alle Straßen innerhalb dieses engmaschigen Tangentenvierecks hätten nur noch Zubringerfunktion und keine Netzfunktionen mehr im Sinn der Aufnahme von überregionalem Durchgangsverkehr. Darüber hinaus hätten sich auch erhebliche Veränderungen im Raum S. ergeben. Die B 2 von M. nach G. werde inzwischen von der A 95 überlagert bzw. ab S. sogar ersetzt. Die B 2 westlich des S. Sees habe dadurch ihre Netzfunktion als Bundesstraße verloren. Die B 2 von S. bis nach M., wo sie auf die A 95 treffe, diene nicht mehr dem weiträumigen Verkehr und sei abzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass der Bau einer Autobahn in Parallellage und in unmittelbarer räumlichen Nähe zu einer bisherigen Bundesstraße dazu führe, dass die Bundesstraße regelmäßig die Bestimmung verliere, dem weiträumigen Verkehr zu dienen (U. v. 3.5.2013 - 9 A 17.12 - juris Rn. 13). Denn nach der straßenplanerischen Konzeption solle beim Bau einer Bundesautobahn parallel zu einer vorhandenen Bundesstraße die Bundesautobahn künftig die Fernverkehrsfunktion übernehmen, die bisher die Bundesstraße erfüllt habe. So liege der Fall auch hier. Das Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus der Auffassung, dass eine Bundesstraße nicht mehr dem weiträumigen Verkehr diene, wenn der Anteil dieses Verkehrs hinter dem Anteil jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge zurückbleibe. Ziel- und Quellverkehr innerhalb einer Gebietskörperschaft könne auch nicht als durchgehender überörtlicher Verkehr behandelt werden. Im vorliegenden Fall habe der Verkehrsgutachter festgestellt, dass die Staatsstraße ... einen Ziel- und Quellverkehr von 70% aufweise.

Darüber hinaus hätten sich weitere Änderungen im Verkehrsnetz seit 1961 ergeben, insbesondere der sechsspurige Ausbau der A 8 und der Bau der A 99 im Westen von M., welche die A 8 mit der A 96 verbinde. Damit habe sogar die B 2 bei G., wo sie an die A 99 anschließe, und A. wegen der Parallellage zur A 8 ihre Bedeutung verloren.

Vor diesem Hintergrund fehle es an einem Verkehrsnetz zwischen Bundesfernstraßen und Staatsstraßen, das im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sei. Zudem müsse dem Merkmal „zu dienen bestimmt sind“ gedanklich auch das Merkmal „oder dienen“ hinzugefügt werden, weil sonst eine Abgrenzung zwischen den Bundesstraßen und den Kreisstraßen nicht mehr möglich sei, deren Einstufung entscheidend von den tatsächlichen Gegebenheiten abhänge.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms über die Staatsstraßen die nicht an Bundesfernstraßen liegenden zentralen Orte an das nationale sowie an das regionale Verkehrsnetz angebunden seien. Diese Zielvorgaben für Staatsstraßen seien hier durch Bundesfernstraßen übererfüllt. Für die Staatsstraßen ... und ... gebe es mithin keine bestimmungsgemäße Funktion mehr. Sie hätten deshalb auch nur noch regionale Bedeutung. Auch ein Blick in den Regionalplan zeige, dass als zentrale Entwicklungsachsen nur die Autobahnen A 8, A 96 usw. angesehen würden. Die Staatsstraßen ... und ... fänden sich im Regionalplan nicht mehr. Nach dem Regionalplan werde auch nur gefordert, dass Bundesstraßen durch Ortsumgehungen vom überörtlichen Durchgangsverkehr entlastet werden sollten. Staatsstraßen seien insoweit nicht erwähnt.

Im Übrigen würden alle im bisherigen Verfahren vorgebrachten Einwendungen aufrechterhalten. Hinsichtlich der geschützten Art Kiebitz sei noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Landesbund für Vogelschutz zwischenzeitlich weitere Gelege in der Nähe der Plantrasse festgestellt habe. Daraus ergebe sich, dass die neue Trasse den Lebensraum des Kiebitzes zerstören würde. Hinsichtlich der Hochwassergefährdung des Siedlungsraums von O. habe das Hochwassergeschehen 2013 zu der Erkenntnis geführt, dass der Bereich, in dem die Trasse verlaufen solle, als Retentionsraum dringend benötigt werde. Ansonsten drohe die Überschwemmung des südlichen Siedlungsraums von O. aufgrund eines Rückstaueffekts über die St., der im Hinblick auf den Damm, auf dem die Staatsstraße gebaut werden solle, entstehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. September 2014 und die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 22. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012 verkennt insbesondere eklatant Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG; es ist zu ändern und die Klage abzuweisen.

1. Der gerügte Verfahrensfehler, der Planfeststellungsbeschluss hätte nicht im Anzeigenteil, sondern im redaktionellen Teil der Tageszeitungen veröffentlicht werden müssen, liegt nicht vor. Art. 74 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG schreibt nicht vor, in welchem Teil der Tageszeitungen der Planfeststellungsbeschluss zu veröffentlichen ist. Durch die Überschrift „Bekanntmachung“ war auch für Jedermann ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um eine amtliche Bekanntmachung und nicht nur um eine Anzeige gehandelt hat. Im Übrigen hätte - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - eine insoweit fehlerhafte Bekanntmachung nur zur Folge gehabt, dass die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) nicht zu laufen begonnen hätte. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht, da der Kläger die Klagefrist eingehalten hat.

2. Der Planfeststellungsbeschluss weist auch materiell keine Rechtsfehler auf.

Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die geplante Westumfahrung O. zutreffend als Staatsstraße eingestuft.

Nach Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Klassen eingeteilt. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG sind Staatsstraßen solche Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind. Diesen Voraussetzungen entspricht die St ... mit der geplanten Westumfahrung O. offensichtlich.

2.1 Der insbesondere maßgebende Faktor für die „Verkehrsbedeutung“ der Straße im Sinn des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Ihre Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist danach zu ermitteln, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. Netzfunktion). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz. Diese festzustellen ist deshalb unerlässlich, weil den höheren Straßenklassen der Landesstraßen (Staats- und Kreisstraßen) ähnlich wie Bundesfernstraßen durch das Gesetz (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG) eine besondere Zweckbestimmung in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zugewiesen ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG sind beispielsweise Staatsstraßen nur solche Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr „zu dienen bestimmt sind“ (vgl. BayVGH, U. v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 und 8 B 98.1631 - BayVBl 2000, 242/243 m. w. N. aus der st. Rspr. des BayVGH; bestätigt durch BVerwG, B. v. 8.10.1999 - 4 B 53.99 - BayVBl 2000, 249 f.). Aus dem Umstand, dass das Landesstraßenrecht den höherklassifizierten Staats- und Kreisstraßen die genannte überörtliche Verkehrsfunktion im Straßennetz zuweist, ist ferner abzuleiten, dass das Beurteilungskriterium der Qualität der Straßenfunktion bei der Beurteilung der Verkehrsbedeutung selbstständig neben der quantitativen Komponente steht und deshalb auch ausschlaggebend die Straßenklasse bestimmen kann. Diesem Gesichtspunkt kommt insbesondere deshalb besondere Bedeutung zu, weil im Einzugsbereich größerer Orte oder Städte - wie besonders im Ballungsraum M. - der örtliche Verkehr auch und gerade auf höherqualifizierten Straßen, die häufig auch einen höheren Ausbaustandard aufweisen, den überregionalen Verkehr deutlich überwiegt. Selbst bei dem Autobahnring um M. (A 99, A 985) wird davon ausgegangen, dass der örtliche und regionale Verkehr gegenüber dem überörtlichen bzw. Fernverkehr quantitativ weit im Vordergrund steht. Würde daher die Quantität der Verkehrsbeziehungen für die Einordnung in die zutreffende Straßenklasse den Ausschlag geben, wäre im Einzugsbereich größerer Orte eine sinnvolle Handhabung der Einteilungskriterien für die verschiedenen höherklassifizierten Straßen, namentlich für das durchgehende Netz der Bundesfern- und Staatsstraßen, nicht möglich (vgl. BayVGH, U. v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 243 m. w. N.). Hat eine (geplante) Straße eine Funktion im überörtlichen Verkehrsnetz, gibt deshalb dieses Merkmal bei der Klassifizierung den Ausschlag.

2.2 Die Funktion einer Staatsstraße ergibt sich hier schon aus der Lage der Staatsstraße ... im überörtlichen Verkehrsnetz ohne Weiteres.

2.2.1 Die Staatsstraße St ... ist im Süden verknüpft mit der B 2 (S.-G.-...), mit der Bundesautobahn A 96 (M.-L., Anschlussstelle G.), nördlich von A. wiederum mit der B 2 (M.-A.) und mit der Staatsstraße St ... (O.). Im Bereich nördlich von A. bis P. verläuft der Staatsstraßenverkehr auf der B 2 (Versatz). Über die angeschlossene Staatsstraße ... besteht auch ein Anschluss an die B 471. Darüber hinaus wird letztlich auch ein Anschluss an das Autobahnnetz östlich von S. hergestellt (A 952, A 95).

Die Staatsstraße St ... stellt danach im weitesten Sinn eine Nord-Süd-Verbindung zwischen der B 471 (nördlich O.) mit der B 2 (bei S.) dar. Bereits diese Verknüpfungen mit dem Bundesfernstraßennetz weisen die St ... von ihrer Netzfunktion her als Staatsstraße aus. Dabei ist es für die Netzfunktion unschädlich, dass in diesem Umfeld westlich von M. eine Reihe qualifizierter Straßen auf engem Raum verlaufen. Für einen überaus verdichteten Ballungsraum wie das Umfeld von M. ist der Verlauf qualifizierter Straßen auf verhältnismäßig engem Raum charakteristisch.

2.2.2 Die Verkehrsbedeutung beurteilt sich nicht entscheidend nach den jeweils bestehenden tatsächlichen Verhältnissen. Vielmehr sind die planerischen Vorstellungen des jeweiligen Straßenbaulastträgers zu berücksichtigen. Dass solche Konzeptionen in Art. 3 Abs. 1 BayStrWG eine gesetzliche Stütze finden, belegt gerade der Gesetzeswortlaut, wonach es sich bei den Staatsstraßen um solche handelt, die dem Durchgangsverkehr „zu dienen bestimmt sind“. Darin drückt sich die Konzeption der Straßenbaulastträger über die Gestaltung des ihnen anvertrauten Netzes aus, insbesondere dokumentiert in den Ausbauplänen (vgl. Zeitler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz Stand: Oktober 2013, Art. 3 Rn. 17). Diese konzeptionelle Zweckbestimmung ergibt sich hier aus dem siebten Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 1. Januar 2011, der die Westumfahrung O. mit der Maßnahmenbezeichnung „OU südwestlich O.“ als Projekt der Dringlichkeit 1 einstuft. Der Ausbauplan enthält ein starkes Indiz für die Netzfunktion als Staatsstraße (vgl. BayVGH, U. v. 10.4.2002 - 8 B 01.1170 - juris Rn. 14).

2.3 Die Einwendungen des Klägers sind sämtlich unbegründet.

2.3.1 Die Auffassung des Klägers, es komme entscheidend auf die Quantität des von der Straße aufgenommenen Verkehrs an, insbesondere auf die Frage, ob die Straße überwiegend Durchgangsverkehr oder Ziel- und Quellverkehr aufnehme, widerspricht dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG und verkürzt die Netzfunktion; im Umkreis größerer Orte überwiegt stets der insoweit ausgelöste Verkehr.

2.3.2 Die Auffassung des Klägers, die St ... verliere durch das sog. Tangentenviereck, bestehend aus A 99, B 2, B 471 und A 8 ihre Netzfunktion, weil das sog. Tangentenviereck den großräumigen Verkehr (fast) vollständig aufnehme, geht fehl. Als Rechtsbegriff gibt es das „Tangentenviereck“ ohnedies nicht.

Die St ... bildet im sog. Tangentenviereck die Nord-Süd-Diagonale zwischen der B 471 nördlich O. und der B 2 bei P. und damit die einzige überregionale Nord-Süd-Verbindung in dem durch die Bundesfernstraßen B 471, A 8, A 99 und B 2 gebildeten Bundesfernstraßennetz. Außerdem verkennt der Kläger, dass die Netzfunktion der St ... weit über dieses als sog. Tangentenviereck beschriebene Bundesfernstraßennetz hinausreicht. Der Versatz der St ... zwischen der Gemeinde P. und nördlich der Gemeinde A. bildet keine Zäsur, wie der Kläger meint. Vielmehr wird lediglich der Staatsstraßenverkehr auf einem kleinen Teilstück über die B 2 geleitet. Hier setzt sich die St ... Richtung Süden bis zum Anschluss an die B 2 bei S. fort, wo sich sodann ein weiteres qualifiziertes Staatsstraßennetz (z. B. mit den Staatsstraßen St ... und St ...) anschließt. Die Annahme einer Zäsur beim Versatz der St ... zwischen A. und P. würde zu einer willkürlichen Aufspaltung in einen nördlichen und einen südlichen Teilabschnitt der Staatsstraße führen und damit zu einer nicht nachvollziehbaren Aufspaltung des Gesamtverlaufs eines einheitlichen Streckenzugs und seiner Verkehrsnetzfunktion. Die auf dem Konzept des Straßenbaulastträgers beruhende Netzfunktion ist nicht willkürlich teilbar, zumal auch bei einem Versatz ein Durchgangsverkehr im Netz ohne Weiteres möglich bleibt.

2.3.3 Der Einstufung der St ... als Staatsstraße steht auch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entgegen, dass sie „nur“ auf dem Gebiet zweier Landkreise (F. und S.) verläuft. Bei der hier gebotenen großräumigen Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U. v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - juris) ist hinsichtlich der Zweckbestimmung der Straße auf das Gesamtstraßennetz abzustellen (vgl. Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 3 Rn. 22). Im vorliegenden Fall wird der Durchgangsverkehr allein schon durch die Verknüpfung der St ... mit der St ... weit über die beiden genannten Landkreise hinaus bis in die ... geleitet. Außerdem vermittelt die St ... auch einen Anschluss an die Autobahnen A 952 und A 95 östlich von S., insbesondere Richtung O. und G.-.... Insoweit liegt entsprechend der planerischen Konzeption des Beklagten auch keine lediglich dem überörtlichen Verkehr dienende Kreisstraße vor (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG). Letzteres Argument des Klägers ist rechtlich abwegig.

2.3.4 Der Einwand des Klägers, die St ... diene im Wesentlichen nur der Aufnahme von örtlichem Verkehr und überörtlichem Verkehr aus den Landkreisen, vor allem der Aufnahme von Ziel- und Quellverkehr, geht fehl.

Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG stellt für die Klassifizierung einer Straße als Staatsstraße nicht darauf ab, dass sie dem Durchgangsverkehr „dient“, sondern nur darauf, dass sie dem Durchgangsverkehr „zu dienen bestimmt“ ist. Auf die Frage nach der tatsächlichen Verkehrsbedeutung und damit nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen (vgl. BayVGH, U. v. 10.4.2002 - 8 B 01.1170 - BayVBl 2003, 468), die mit dem Begriffsmerkmal des „Dienens“ aufgeworfen wird, kommt es deshalb bei der Einstufung einer Straße als Staatsstraße ausdrücklich nicht an.

Im Übrigen wäre insoweit zu berücksichtigen, dass die für die Verkehrsplanung benutzten Begriffe des Ziel- und Quellverkehrs oder des Binnenverkehrs im Gegensatz zum Durchgangsverkehr für die Auslegung der Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinn des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG ohnehin nichts hergeben würden, weil diese Begriffe ohne Rücksicht auf die Reichweite der anschließenden Verkehrsstrecke definiert werden als ein Verkehr, dessen Ende oder Entstehung innerhalb oder außerhalb des verkehrsplanerisch untersuchten Gebiets liegen (vgl. Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 3 Rn. 27 m. w. N.).

2.3.5 Die Auffassung des Klägers, bei der St ... fehle es überhaupt an jedem ins Gewicht fallenden Durchgangsverkehr, trifft im Übrigen nicht zu.

Nach den Verkehrsuntersuchungen (Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10.10.2007) wird die Westumfahrung O. auch dem Durchgangsverkehr in nicht unerheblichem Umfang dienen. Der prognostizierte Anteil am überörtlichen Durchgangsverkehr wird dabei mit 10% überörtlichem Verkehr bzw. 30% Schwerlastverkehr auf der bestehenden St ..., welche die Westumfahrung O. ersetzen soll, angegeben. Dies hat der Gutachter auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht nochmals bestätigt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 10.7.2012, S. 3). Es ist damit auch weiterhin ein nicht unerheblicher Durchgangsverkehr auf der St ... zu erwarten. Der Umstand, dass der örtliche Verkehr und der überörtliche Verkehr aus den Landkreisen überwiegen, lässt sich hier aus der Nähe zur ... erklären. Insoweit hat der Senat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass gerade im Einzugsbereich größerer Orte oder Städte - wie hier im Ballungsraum M. - der örtliche Verkehr auch und gerade auf höherqualifizierten Straßen, die häufig auch einen höheren Ausbaustandard aufweisen, den überregionalen Verkehr deutlich überwiegt. Würde die Quantität der Verkehrsbeziehungen für die Einordnung in die zutreffende Straßenklasse den Ausschlag geben, wäre im Einzugsbereich größerer Orte eine sinnvolle Handhabung der Einteilungskriterien für die verschiedenen höherklassifizierten Straßen, namentlich für das durchgehende Netz der Bundesfern- und Staatsstraßen nicht möglich (vgl. BayVGH, U. v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243 m. w. N.).

2.3.6 Die Auffassung des Klägers, die St ... erfülle schon deshalb nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung als Staatsstraße, weil sie kein Verkehrsnetz zusammen mit den Bundesfernstraßen bilde, da die Bundesstraßen B 2 und B 471 ihre Verkehrsbedeutung als Bundesstraßen verloren hätten und deshalb abzustufen seien, ist rechtlich abwegig.

Die Bundesstraßen B 2 und B 471 sind zum einen bestandskräftig als Bundesstraßen gewidmet. Diese Widmungen entfalten Tatbestandswirkung. Aufgrund der Tatbestandswirkung müssen alle Behörden, Gerichte und Rechtsträger den erlassenen Verwaltungsakt, d. h. die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung (hier die Widmung als Bundesstraße) ihren eigenen Entscheidungen ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der darin getroffenen Regelung zugrunde legen (vgl. Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Aufl. 2012, § 43 Rn. 19 m. w. N.). Der Hinweis der Klägerseite auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2013 (9 A 17/12) geht in diesem Zusammenhang bereits deshalb fehl, weil die Umstufung von Bundesstraßen - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand ist. Eine Umstufung der Bundesstraßen ist auch nicht beabsichtigt (vgl. zur B 2: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26.9.2014).

Zum Anderen übersieht der Kläger auch insoweit wiederum, dass diese Straßen im Großraum M. und damit in einem extrem verdichteten Ballungsraum verlaufen. Dass hier auf oftmals engem Raum nebeneinander qualifizierte Straßen - Landes- und Bundesstraßen - bestehen, entspricht dem Wesen solcher verdichteter Räume. Sie befriedigen das dortige hohe Verkehrsbedürfnis.

Nach alledem bestehen keine Zweifel, dass die St ... im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zutreffend als Staatsstraße im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG eingestuft worden ist.

2.3.7 Die Frage, ob die Staatsstraße ... von S. bis zur Staatsstraße ... als Staatsstraße zu qualifizieren ist oder abzustufen wäre, ist eine Rechtsfrage. Deshalb kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit nicht in Betracht. Der entsprechende Beweisantrag des Klägers war daher abzulehnen.

2.4 Die Planrechtfertigung des Vorhabens ist gegeben.

Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, vorliegend der straßenrechtlichen Planungsziele im Sinn des Art. 9 Abs. 1 BayStrWG - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m. w. N.).

2.4.1 Die Umgehungsstraße dient der Erhöhung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Staatsstraße, der Ableitung des Durchgangsverkehrs von Kraftfahrzeugen aus der Stadt O. und der Reduzierung des Ausweichverkehrs über Schleichwege (vgl. PFB C. 3.2, 5.28 ff., C. 3.2.4, 5.33 ff. und C. 3.2.4, 5.38 ff.).

2.4.1.1 Die von der Klägerseite im Wesentlichen infrage gestellte Entlastungsfunktion der geplanten Umgehung wurde in dem Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10. Oktober 2007 bestätigt. Danach werden für das Prognosejahr 2025 ca. 9.900 Kfz/24 h auf die Umgehung westlich O. verlagert. Der Lkw-Anteil am Verkehrsaufkommen wird mit 6% tags und 8% nachts prognostiziert. Daraus ergebe sich gegenüber dem Prognose-Null-Fall eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens in O. zwischen ca. 9,2% und 33%. Dabei wird z. B. für den Bereich R. Straße (St ...)/R. Platz eine Reduzierung von 3.700 Kfz/24 h (ca. 26%), für den Bereich R. Straße (St ...)/nördlich G.straße eine Reduzierung um 3.900 Kfz/24 h (ca. 33%), für den Bereich F. Straße (St ...)/Ortsrand eine Reduktion um 5.200 Kfz/24 h (ca. 30%) und für den Bereich F.er Straße (St ...)/R. Platz eine Reduktion um 3.800 Kfz/24 h (ca. 22%) gegenüber dem Prognose-Null-Fall prognostiziert (vgl. auch PFB C. 3.2.3, S. 32). Die Aussage in dem von der Klägerseite in Auftrag gegebenen Privatgutachten der Firma V.-... GmbH vom 4. April 2012, dass nur ein Verkehrsanteil von 7% bis 16% verlagerbar sei, hat der - auch dem Gericht als sehr erfahren bekannte - Verkehrsgutachter Prof. Dr.-Ing. ... als „falsch“ bewertet (vgl. „Anmerkungen zur Stellungnahme V.-... zur Südwestumfahrung O. [Staatsstraße ...]“ vom 8.6.2012, S. 1). Den detaillierten und schlüssigen Ausführungen von Prof. Dr.-Ing. ... in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2012 sind die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr substanziiert entgegengetreten.

2.4.1.2 Erst recht fehlt es hinsichtlich der weiteren planerischen Gesichtspunkte, auf welche die Planfeststellungsbehörde die Planrechtfertigung gestützt hat, an einem hinreichend substanziierten Vortrag des Klägers, insbesondere zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität der Staatsstraßenverbindung ebenso wie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu u. a. ausgeführt, dass die Kreisverkehrsanlage am R. Platz so stark entlastet werde, dass sich im morgendlichen und abendlichen Berufsverkehr stets die nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) beste Verkehrsqualität A ergebe anstatt - wie bisher - die Verkehrsqualität C in der Zufahrt R. Straße und zudem der Rückstau in die R. Straße entfalle (PFB C. 3.2.3, S. 30/32). Auch die Verkehrssicherheit für Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Verkehrsteilnehmer werde durch die Verringerung des Verkehrs auf der St ... alt in der Ortsdurchfahrt und durch die Schaffung von leichteren Querungsmöglichkeiten wesentlich verbessert (PFB C. 3.2.3, S. 33). Diese Darlegungen sind plausibel.

2.4.1.3 Die weiter von der Klägerseite aufrechterhaltene Auffassung, ein Ausbau des Kreisverkehrs R. Platz mit Bypässen sei gegenüber der geplanten Umgehung die vorzugswürdige Lösung der dortigen Verkehrsprobleme, wird vom Verkehrsgutachter nicht geteilt. Prof. Dr.-Ing. ... hat bereits in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2012 darauf hingewiesen, dass ein solcher Ausbau mit Bypässen allen städtebaulichen Zielen und den Bemühungen der Stadtverwaltung, die innerörtliche Verkehrsbelastung zu reduzieren, widerspräche (S. 4). Letztere Auffassung erscheint dem erkennenden Senat schlüssig und substanziiert.

Vor diesem Hintergrund können die Einwände gegen die Planrechtfertigung des Vorhabens nicht durchgreifen.

2.5 Die Rügen hinsichtlich Raumordnung und Landesplanung greifen ebenfalls nicht durch.

2.5.1 Der Einwand, die der Planung zugrunde liegende landesplanerische Beurteilung vom 15. Mai 1995 sei nicht mehr aktuell, geht fehl.

Das Raumordnungsverfahren einschließlich der abschließenden landesplanerischen Beurteilung ist weder formelle noch materielle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Die landesplanerische Beurteilung hat den Charakter einer vorbereitenden, fachgutachterlichen Untersuchung und Bewertung, der allein verwaltungsinterne Bedeutung zukommt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 4.6.2008 - 4 BN 12/08 - juris Rn. 2 m. w. N.). Selbst ein Unterbleiben des Raumordnungsverfahrens, das hier ohnehin nicht obligatorisch war (Art. 21 Abs. 1 BayLplG a. F. i. V. m. § 1 Nr. 8 der RoV a. F.), hätte die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses nicht berührt, weil der Kläger keinen Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens als gesonderte Verfahrensstufe gehabt hätte (vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - juris Rn. 29).

2.5.2 Die Ziele und Grundsätze des hier maßgeblichen Landesentwicklungsprogramms (LEP) 2006 werden beachtet. Nach BV 1.4.3 des LEP 2006 sollen Staatsstraßen, zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte, die - wie hier O. - nicht an Bundesstraßen liegen, an diese anbinden und damit auch die Voraussetzungen für die weitere Entwicklung dieser Orte schaffen. In der Begründung heißt es hierzu: „Als Neubaustrecken kommen vor allem Ortsumgehungen infrage, die zur Entlastung von Siedlungsgebieten beitragen.“ Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ziele und Grundsätze des Regionalplans (RP 14 BV Ziffer 3.2.6).

2.6 Die klägerischen Einwände gegen die Alternativenprüfung vermögen nicht durchzugreifen.

2.6.1 Die Auffassung des Klägers, die Auswahl der Wahltrasse 1 sei rechtsfehlerhaft, weil die Wahltrasse 2, insbesondere im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, eindeutig die bessere sei, trifft nicht zu.

Im Rahmen der fachplanerischen Alternativenprüfung ist es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich ein wertendes Gesamturteil über die in Betracht kommenden Planungsalternativen zu bilden und dabei einen Belang einem anderen vorzuziehen. Gerichtlicher Kontrolle ist die Variantenauswahl nur begrenzt zugänglich. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst überschritten, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde, sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U. v. 28.1.2009 - 7 B 45/08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 31; U. v. 30.1.2008 - 9 A 27/06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 36).

Die Planfeststellungsbehörde hat zwar die Wahltrasse 2 u. a. hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes als günstiger eingestuft als die Planfeststellungstrasse. Andererseits hat sie aber auch festgestellt, dass die Planfeststellungstrasse unter Lärmschutzgesichtspunkten ebenso wie hinsichtlich der verkehrlichen Belange deutliche Vorteile biete. Im Rahmen der Gesamtabwägung kam die Planfeststellungsbehörde unter Abwägung aller Belange zu dem Ergebnis, dass die Planfeststellungstrasse aufgrund ihrer verkehrlichen Vorteile und aufgrund des besseren Schutzes der Bewohner O. vor Lärmimmissionen im Sinn des § 50 Satz 1 BImSchG eine vertretbare Trassenvariante sei. Die Nachteile der Planfeststellungstrasse, insbesondere beim Naturschutz, müssten nicht zwingend zur Wahl einer anderen Trasse führen, zumal sämtliche Eingriffe in Natur- und Landschaft durch die vorgesehenen Gestaltungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen kompensiert würden und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt seien (s. PFB C. 3.3.2.3).

Vor dem Hintergrund dieser rechtsfehlerfreien, vom Kläger nicht ernsthaft infrage gestellten Abwägungsentscheidung kann keine Rede davon sein, dass sich die Wahltrasse 2 nach den oben genannten Grundsätzen hätte aufdrängen müssen.

2.6.2 Das Vorbringen des Klägers zu weiteren „Alternativen“ wie dem Einbau eines sogenannten Flüsterasphalts und Geschwindigkeitsbegrenzungen ist materiell präkludiert (Art. 74 Abs. 4 Satz 1 und 3 BayVwVfG), weil diese Fragen im Einwendungsverfahren nicht einmal ansatzweise thematisiert wurden (vgl. BVerwG, U. v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012, 180/182 Rn. 16). Es verkennt zudem die fachlichen Voraussetzungen für eine solche Argumentation.

2.7 Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht im Hinblick auf die durch das Vorhaben beim Kläger hervorgerufenen Lärmimmissionen vor.

Die nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden am klägerischen Anwesen (FlNr. .../... der Gemarkung O.) bei maximal 54,8 dB(A) tags und 46,5 dB(A) nachts deutlich unterschritten (vgl. PFB C. 3.4.2.2.1, S. 140 und Unterlage 7). Dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG wurde bereits bei der Trassenwahl Rechnung getragen (vgl. PFB C. 3.3.4.1 und C. 3.3.2.2.2, S. 46 ff.).

2.8 Auch im Hinblick auf die wasserrechtlichen Belange ist die Abwägung rechtsfehlerfrei.

Die Befürchtung des Klägers, der Damm, auf dem die geplante Straße verlaufen solle, verhindere im Hochwasserfall den Abfluss, so dass sich die Hochwassersituation für sein Anwesen verschärfe, trifft nicht zu.

Das Wasserwirtschaftsamt M. bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Hochwassersituation wegen der vorgesehenen Hochwasserdurchlässe für die Grundstücke des Klägers (FlNr. ... und .../... der Gemarkung O.) unverändert bleibe und deshalb auch für das Grundstück des Klägers und sein Anwesen durch das Bauvorhaben keine Verschlechterung eintreten werde. Auch dem Erhaltungsgebot für Retentionsraum nach § 78 Abs. 3 WHG 2010 werde entsprochen. Änderungen des Überschwemmungsgebiets in Gestalt von Verlusten an Retentionsraum würden an anderer Stelle wieder ausgeglichen (vgl. im Einzelnen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.9.2014, S. 4 f.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts als der nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 zuständigen Fachbehörde eine besondere Bedeutung zu, die durch Einschätzungen, welche - wie hier - nicht durch hydrologische Sachverständigenäußerungen untermauert sind, nicht mit Erfolg infrage gestellt werden können (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris; B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. w. N.).

2.9 Die Einwände des Klägers zum Natur-, Landschafts- und Artenschutz haben ebenfalls keinen Erfolg.

2.9.1 Der Vortrag des Klägers zum Natur-, Landschafts- und Artenschutz ist weitgehend materiell präkludiert (Art. 74 Abs. 4 Satz 1 und 3 BayVwVfG).

Soweit der Kläger im Einwendungsverfahren (Einwendungsschreiben vom 19.2.2007, S. 7) pauschal Eingriffe in die „bestehende Natur und Landschaft und Tierwelt“ sowie in das Naherholungsgebiet und in wertvolle landwirtschaftliche Flächen gerügt hat, war dieses Vorbringen nicht hinreichend konkret, um der Planfeststellungsbehörde aufzuzeigen, in welcher Hinsicht sie diese Belange einer näheren Betrachtung unterziehen solle. Der Kläger hätte als betroffener Grundstückseigentümer der Behörde zumindest in laienhafter Form die Bereiche der Tier- und Pflanzenwelt benennen müssen, deren Behandlung er im Hinblick auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke noch als unzureichend ansieht (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2008 - 9 A 27/06 - juris Rn. 31). Dies ist hier nicht geschehen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Rüge, die Trasse beeinträchtige das örtliche Naherholungsgebiet und wertvolle landwirtschaftliche Flächen. Lediglich die geschützte Art Kiebitz wurde hier so konkret benannt, dass insoweit eine nähere Betrachtung durch die Planfeststellungsbehörde veranlasst war (s. u.2.9.2).

Im Übrigen wurden die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in die Abwägung einbezogen (PFB 3.3.5.); insoweit sind keine Abwägungsfehler ersichtlich.

Der Beweisantrag, hinsichtlich der „negativen Veränderung des Landschaftsbilds“ und der Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Beweis durch Einnahme eines Augenscheins zu erheben, war schon wegen Präklusion dieser Einwände abzulehnen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Gesamtabwägung in diesem Zusammenhang ist überdies einer Beweisaufnahme durch Augenschein nicht zugänglich, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt.

2.9.2 Die Auffassung des Klägers, der Lebensraum der geschützten Art Kiebitz werde durch das Vorhaben zerstört, trifft nicht zu.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass für die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art Kiebitz unter Berücksichtigung der unter A. 3.3.9 bis 3.3.15 des Planfeststellungsbeschlusses verfügten CEF-Maßnahmen keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 erfüllt werden (vgl. PFB C. 3.3.5.1.2.3, S. 67/69). Nach der Einschätzung des fachlichen Naturschutzes wird insbesondere durch die Ausgleichsmaßnahme A 4 dem Kiebitz ein Ersatzbrutplatz zur Verfügung gestellt (CEF-Maßnahme), die gewährleistet, dass eine vorhabensbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Kiebitz-Population verhindert wird. Damit liege eine erhebliche Störung des Kiebitzes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2010 bei Durchführung der Maßnahme nicht vor. Ebenso wenig würden andere Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 erfüllt. Dieser Einschätzung des fachlichen Naturschutzes ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten.

Der letztlich unsubstanziiert gebliebene Vortrag des Klägers, es seien „inzwischen weitere Gelege des artgeschützten Kiebitzes in der Nähe der Plantrasse festgestellt worden“, vermag die fachliche Beurteilung des Naturschutzes, der das Vorkommen der Art Kiebitz im Bereich und in der Umgebung der Plantrasse über langjährige Zeiträume (1993, 2003, 2005/2006 und 2008) erfasst und umfangreich untersucht hat (s. hierzu die Ausführungen der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2014, Niederschrift S. 4), nicht infrage zu stellen.

Dass andere Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BayNatSchG 2010 erfüllt würden, wurde weder substanziiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 27. Januar 2017 für den zweibahnigen Ausbau und die Verlegung der Bundesstraße …, soweit dieser die Abstufung eines Teilstücks der bisherigen B … zur Gemeindeverbindungsstraße regelt.

Das Gesamtvorhaben umfasst die Verlegung und den Ausbau der B … auf einer Länge von rund 8 km. Das rund 1,6 km lange, größtenteils im klägerischen Gemeindegebiet gelegene Teilstück, das zur Gemeindestraße abgestuft werden soll, liegt zwischen der Einmündung der Staatsstraße St … am Ortsrand des klägerischen Hauptortes und dem Z. Kreuz (bisherige höhengleiche Kreuzung der bestehenden B … mit der aus südöstlicher Richtung kommenden B 289, die sich im Westen als Staatsstraße St … fortsetzt). Nach den Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss wird die neue Trasse der B … in diesem Bereich nach Süd-Osten verlegt. Der Anschluss der B … an die B 289 (die auch künftig westlich der neu zu errichtenden Anschlussstelle als St … fortgesetzt wird) erfolgt mittels einer Überführung, zweier Auffahrtrampen sowie eines Kreisverkehrs am Ende der B 289. Neben der streitgegenständlichen Abstufung sieht der Planfeststellungsbeschluss die Umstufung eines Teilstücks der B 289 zur Staatsstraße sowie des restlichen Teils der bestehenden B … zur Kreisstraße vor (zwischen Z. Kreuz und Ende der Planfeststellung auf der Höhe von M.), die vom Landkreis L. in einem weiteren Klageverfahren angefochten wurde.

In der Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 enthält der Planfeststellungsbeschluss folgenden Vorbehalt:

„Sobald sich die Planung für den künftigen weiteren Ausbau der B … in Richtung O. dahingehend konkretisiert hat, dass der planfestgestellte direkte Anschluss der St … an die B … neu künftig entfällt und/oder ggf. verlegt wird und diesbezüglich nicht auszuschließen ist, dass ein Teil des Verkehrs der St … über die künftige Gemeindeverbindungsstraße direkt zum Z. Kreuz abfließt, ist über die künftige Verkehrsfunktion dieser Gemeindeverbindungsstraße und damit über deren endgültige Einstufung neu zu entscheiden (entweder im Planfeststellungsverfahren für den Folgeabschnitt der B … neu oder in einem eigenen Umstufungsverfahren).“

Im Planfeststellungsbeschluss (S. 341 f.) wird dargelegt, dass der überregionale Durchgangsverkehr von der B … (alt) vollständig auf die B … (neu) verlagert wird. Zur Begründung der Abstufung des streitgegenständlichen Teilstücks der B … wird u.a. ausgeführt:

„Nachdem die B … neu den kompletten Durchgangsverkehr der bisherigen B … aufnehmen wird und die beiden überregionalen Straßen der St … und St … wieder direkt an die B … neu angebunden werden, ist in dem ‚Zwischenabschnitt‘ der B … alt zwischen diesen beiden Staatsstraßenanbindungen an die B … neu künftig allenfalls noch zwischenörtlicher bzw. nachbarlicher Verkehr zwischen den Gemeinden bzw. den Gemeindeteilen von M. und R. … zu erwarten. Damit ist die künftige Verkehrsbedeutung allenfalls einer Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Ziffer 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG) gegeben.“

Die Einwände der Klägerin gegen die Abstufung wurden - auch unter Verweis auf die Verkehrsprognose, die eine Verkehrsbelastung von rund 600 Kfz/Tag prognostiziere, während oberfränkische Kreisstraßen, auch in unmittelbarer Nähe, typischerweise Belastungen in der Größenordnung von 1500 Kfz/Tag aufwiesen - zurückgewiesen (Planfeststellungsbeschluss S. 343 f.). Zwar verbinde das Teilstück faktisch die St … mit der St … und der Kreisstraße LIF 3, es sei jedoch funktional und damit rechtlich weder als Fortsetzung beider Staatsstraßen noch als Fortsetzung der Kreisstraße anzusehen und diene künftig nur noch dem zwischenörtlichen Verkehr zwischen dem Gemeindegebiet der Klägerin und der Nachbargemeinde M. Der überörtliche Verkehr werde über die Anschlussstelle der St … auf die B … (neu) geführt. Nach objektiver Zweckbestimmung und Verkehrsbedeutung komme dem Straßenstück keinerlei überregionale Netzfunktion zu. Den Schwerpunkt werde in Zukunft der innerörtliche Verkehr bilden. Für Kreisstraßen sei dagegen charakteristisch, dass dort Verkehrsbeziehungen von mehr als zwei nicht unmittelbar benachbarten Gemeinden abgewickelt würden, woran es hier fehle.

Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die B … über den nunmehr planfestgestellten Abschnitt hinaus als zweibahnige, vierstreifige Bundesstraße bis K. weitergeführt werde. Auch in diesem Fall werde es wohl immer eine Verknüpfung zwischen der St … und der B … in Höhe des klägerischen Ortsbereiches geben. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass bei einem möglichen Wegfall der direkten Anbindung der St … an die B … neu und einer damit einhergehenden erst weiter östlich möglichen Anbindung eine Änderung der Verkehrsbedeutung eintrete. Daher sei unter Abwägung aller Belange die Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 aufgenommen worden.

Die Klägerin hat gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben, soweit er die Abstufung des Teilstücks zur Gemeindeverbindungsstraße regelt. Sie beruft sich auf ihr Selbstverwaltungsrecht. Die künftige Unterhaltungslast des Straßenabschnitts stelle nicht zuletzt deshalb ein wesentliches Erschwernis dar, weil eine Eisenbahnbrücke umfasst sei und sich die Straße derzeit in einem maroden Zustand befinde.

Die Klassifizierung einer Straße sei nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen. Gemeindeverbindungsstraßen dienten dem nachbarlichen Verkehr von Gemeinden oder von Gemeindeteilen untereinander. Kreisstraßen seien dagegen dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz zu dienen bestimmt. Hier erfülle das streitgegenständliche Teilstück wenigstens die Kriterien für eine Kreisstraße. Maßgeblich sei die Verkehrsbedeutung, die durch die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen bestimmt werde.

Die quantitative Betrachtung komme zum Ergebnis, dass das streitgegenständliche Teilstück nicht nur der Abwicklung des Fernverkehrs, sondern auch dem Verkehr zwischen dem klägerischen Gemeindegebiet und der Gemeinde M. in O. sowie den Landkreisen K. und C. diene. Der Planfeststellungsbeschluss verkenne, dass auch zukünftig die Verbindung zwischen den Staatsstraßen St … und St … auf dem Teilstück der der bisherigen B … deutliche Vorzüge in Bezug auf Länge, Schnelligkeit und Bequemlichkeit gegenüber einem Umweg über die neu trassierte B … und die Anschlussstelle in H. aufweise. Wer von Norden kommend über die Staatsstraße St … in Richtung M. fahre oder den nördlichen Landkreis in Richtung W. bzw. das Gewerbegebiet-Nord in M. anfahren wolle, müsse - wenn er künftig die neu trassierte Bundesstraße benutze - rechts in die B … einbiegen. An dieser Stelle sei die Bundesstraße noch nicht vierspurig. Es könne dann durchaus vorkommen, dass man aufgrund des hohen Schwerverkehrsanteils und des hohen Verkehrsaufkommens insgesamt als Rechtsabbieger eine längere Zeit warten müsse. Man sei dann gezwungen, nach wenigen 100 m die Bundesstraße an der Anschlussstelle wieder zu verlassen und erneut rechts in die Bundesstraße B 289 einzubiegen, was umständlich sei. Schneller und bequemer sei es, wenn man von der Staatsstraße St … rechts in das streitgegenständliche Teilstück einbiege und dann am Z. Kreuz wiederum rechts in die Staatsstraße St … abbiege. Es sei deshalb anzunehmen, dass das betreffende Teilstück auch künftig in quantitativer Hinsicht eine höhere Verkehrsbedeutung besitzen werde, als die Planfeststellungsbehörde angenommen habe. Das vom Projektträger herangezogene Verkehrsgutachten sei insofern nicht nachvollziehbar.

Die für die Einstufung ausschlaggebende qualitative Betrachtungsweise bestätige dieses Ergebnis. Das abzustufende Teilstück der B … behalte auch künftig eine Funktion im überörtlichen Verkehrsnetz. Maßgeblich sei dabei der angestrebte Endzustand. Zwischenzustände hinsichtlich einzelner Abschnitte seien demgegenüber nicht zu beachten, auch wenn diese zeitlich gestaffelt hergestellt würden. Nach der somit heranzuziehenden Gesamtkonzeption für den Ausbau der B … sei keine Auffahrt zur Staatsstraße St … vorgesehen, sodass diese künftig nicht mehr an ein überörtliches Verkehrsnetz angebunden sei. Es sei daher zu erwarten, dass auf Höhe der Einmündung der Staatsstraße St … in die jetzige B … keine Anschlussstelle errichtet werde, weil die nächste Anschlussstelle bei H. weniger als 2 km entfernt liege. Das abzustufende Teilstück diene dann - wie bisher - als Verbindung zur Staatsstraße St … und zur B … Selbst wenn bei einem weiteren Ausbau der B … eine Anschlussstelle auf Höhe der Kreisstraße LIF 21 entstehen sollte, würde das streitgegenständliche Straßenstück seine Netzfunktion behalten. Es stelle die kürzeste Verbindung zwischen Z., R., H., M. und L. dar. Es sei nicht zu erwarten, dass jemand Richtung K. fahre, wenn er eigentlich in die entgegengesetzte Richtung - in das Gebiet des Landkreises L. - fahren wolle. Die Planfeststellungsbehörde sehe dies offensichtlich ebenso, weshalb sie in Nr. 3.6.3.2 einen Vorbehalt aufgenommen habe, allerdings ohne die zutreffende Schlussfolgerung zu ziehen.

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Teilstück zwischen Z. und dem Hauptort der Klägerin zwei Bundesstraßen (B 289 und B … Richtung K.), zwei Staatsstraßen (St … und St …) sowie eine Kreisstraße miteinander verknüpfe. Inkonsequent sei im Übrigen auch, dass die B … zwischen M. und Z. zur Kreisstraße abgestuft werde, das streitgegenständliche Teilstück bis R. aber (nur) Gemeindeverbindungsstraße werden solle. Gravierende funktionale Unterschiede seien nicht erkennbar. Das streitgegenständliche Teilstück bleibe vollständig in das überörtliche Straßennetz integriert und vermittle den Verkehr in den benachbarten Landkreis K. Der genannte Vorbehalt (Nr. 3.6.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses) sei nicht geeignet, die Rechtsverletzung der Klägerin auszuschließen. Die Sanierung der Straßendecke müsse voraussichtlich innerhalb des nächsten Jahrzehnts in Angriff genommen werden und fiele dann in die klägerische Straßenbaulast.

Die Klägerin beantragt,

Nr. 5.1 des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberfranken vom 27. Januar 2017 insoweit aufzuheben, als die in laufender Nummer 229 des Bauwerksverzeichnisses genannte Teilstrecke der bestehenden B … vom Z. Kreuz (Abschnitt 420 Station 0,000) bis zur Einmündung der Staatsstraße St … (Bau-Kilometer 0+006,25 der B … alt) gemäß § 2 Abs. 4 FStrG zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft wird.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung. Darin werde eine werktägliche Verkehrsbelastung von nur noch 600 Kraftfahrzeugen am Tag prognostiziert, während für die B … (alt) östlich H. (die in eine Kreisstraße umgestuft werde) eine Verkehrsbelastung von 2900 Kraftfahrzeugen pro Tag zu erwarten sei. Die Klassifizierung entspreche in quantitativer Hinsicht den prognostizierten Zahlen.

Unter dem qualitativen Blickwinkel der Funktion des streitgegenständlichen Teilstücks sei die Umstufung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerseite stelle zu Unrecht auf einen weitergehenden Endausbauzustand ab. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien reine Planungsentwürfe oder bloße Planungsabsichten unmaßgeblich. Hinsichtlich eines Planungsprozesses komme es vielmehr darauf an, ob bereits ein planfestzustellender Plan eingereicht sei oder nicht. Dies sei im Hinblick auf den östlichen Anschluss an den planfestgestellten Abschnitt jedoch nicht der Fall. Daher sei der Vorbehalt in der Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 ausreichend.

Einen in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2018 auf Empfehlung des Gerichts geschlossenen Vergleich hat die Klägerin widerrufen. Sie hat darauf hingewiesen, dass die neue B … künftig hauptsächlich der Aufnahme des überörtlichen Durchgangsverkehrs diene. Sie erfülle dann nicht mehr die Funktion, den überörtlichen Verkehr bezogen auf den Landkreis L. und die benachbarten Landkreise aufzunehmen. Daher könne sie auf der verhältnismäßig kurzen Strecke zwischen Z. und R. nicht mehr die Funktion einer regionalen Verbindung zwischen den Staatsstraßen St … und St … übernehmen. Diese Lücke schließe vielmehr das streitgegenständliche Straßenstück.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der bei-gezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die straßenrechtliche Verfügung in Buchst A. Nr. 5.1 des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberfranken vom 27. Januar 2017 für den zweibahnigen Ausbau und die Verlegung der Bundesstraße … „L.-…“ im Bauabschnitt „M.-…“ von Baukm 5+600 bis Baukm 13+600 (= Abschnitt 320 Station 1,871 bis Abschnitt 440 Station 0,275) weist keine Rechtsfehler auf, die zu ihrer Aufhebung führen. Die Regelung, wonach die in laufender Nummer 229 des Bauwerksverzeichnisses genannte Teilstrecke der bestehenden B … vom Z. Kreuz (Abschnitt 420 Station 0,000) bis zur Einmündung der Staatsstraße St … (Bau-Kilometer 0+006,25 der B … alt) zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft wird, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die Klage ist zulässig. Durch die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Umstufungsverfügung wird ein Teil einer bisherigen Bundesstraße zur Gemeindestraße in der Straßenbaulast der Klägerin (Art. 47 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG) abgestuft. Diese kann daher - jedenfalls soweit die abzustufende Straße auf ihrem Gebiet verläuft - gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass sie in ihrer Planungshoheit verletzt werde (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 11).

2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 FStrG, Art. 3 i.V.m Art. 46 BayStrWG erlassene Umstufungsverfügung leidet an keinen Rechtsfehlern. Danach ist eine Bundesstraße, bei der die Voraussetzungen des § 1 FStrG weggefallen sind, entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende Straßenklasse abzustufen. Nur wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, ist sie einzuziehen, was hier aber von der Klägerin nicht geltend gemacht wurde.

2.1 Die Einteilung der Straßen in die jeweiligen Klassen richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG nach deren Verkehrsbedeutung. Gemeindeverbindungsstraßen sind gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln. Dagegen sind Kreisstraßen Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz dienen oder zu dienen bestimmt sind (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG). Es kommt dabei auf das Überwiegen bestimmter für die Klassifizierung maßgebender Verkehrsbeziehungen an (BayVGH, U.v. 27.5.1964 - Nr. 102 IV 63 - BayVBl 1964, 297/298; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 3 Rn. 21). Zu den anzulegenden Maßstäben hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2016 (Az.: 8 B 15.884 - BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 42; vgl. auch B.v. 11.6.2018 - 8 ZB 16.2559 - juris Rn. 9 f.) ausgeführt:

„Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243).“

Die Prüfung der vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen weist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5 m.w.N.) eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Es ist einerseits zu ermitteln, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Andererseits ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt, was vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz betrifft. Das Beurteilungskriterium der Qualität der Straßenfunktion steht bei der Beurteilung der Verkehrsbedeutung selbstständig neben der quantitativen Komponente und kann deshalb auch ausschlaggebend die Straßenklasse bestimmen (BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 13; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - a.a.O., m.w.N.). Abzustellen ist auf objektive bzw. objektivierbare Bewertungskriterien und nicht auf die subjektiven Einschätzungen betroffener Gemeinden oder künftiger Baulastträger (BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 19; U.v. 17.2.2012 - 8 ZB 11.124 - juris Rn. 8 m.w.N.).

2.2 Die Abstufung zur Gemeindeverbindungsstraße im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss lässt bei Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe keine Rechtsfehler erkennen. Eine Klassifizierung als Kreisstraße ist abzulehnen. Dies folgt aus dem Fehlen einer Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz (dazu unten 2.2.1). Auf die im Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens angestellte quantitative Betrachtung kommt es daneben nicht entscheidungserheblich an (dazu unten 2.2.2).

2.2.1 Die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Zweckbestimmung, wonach die hier für die Einstufung maßgebliche überörtliche Netzfunktion (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 17; U.v. 30.9.2014 - 8 B 17.72 - juris Rn. 34; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5) des streitgegenständlichen Straßenstücks künftig entfällt, begegnet keinen Bedenken, weder im Hinblick auf den überörtlichen Verkehr auf Landkreisebene noch auf den Verkehr auf höherer Ebene. Nach dem Bedarfsplan (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 [BGBl I S. 3354] - 6. FStrAbÄndG) ist als überörtliche Verkehrsverbindung nur noch die neue Trasse der B … vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluss legt davon ausgehend nachvollziehbar dar, dass die beiden überregionalen Staatsstraßen (St … und St …) direkt an die B … (neu) angebunden werden und dass dieser künftig die Funktion zukommt, den kompletten Durchgangsverkehr der bisherigen B … aufzunehmen. Sie bildet als gut ausgebaute, über eine Lichtzeichenanlage an die Staatsstraße St … sowie ein Anschlussbauwerk mit Kreisverkehr an die Staatsstraße St … (und in deren Fortsetzung an die Bundesstraße B 289) angebundene Bundesstraße eine leistungsfähige Verbindung im überörtlichen Verkehrsnetz. Dagegen entfällt für das zur Gemeindeverbindungsstraße abzustufende Teilstück die bisherige Netzfunktion. Dieses ist in Zukunft im Wesentlichen nur noch dem Zweck zu dienen bestimmt, den Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden zu vermitteln. Eine Beibehaltung der überörtlichen Verkehrsbedeutung des streitgegenständlichen Teilstücks ist auch sonst nicht beabsichtigt. Ebenso wenig dient die abzustufende Straße dem Anschluss des klägerischen Hauptorts - auf den es gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG ankommt (vgl. vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O. Rn. 18) - an das überörtliche Verkehrsnetz, weil dieser bereits durch die Staatsstraße St … durchquert wird, die dann in die B … (neu) mündet.

Ernstliche Zweifel an diesem im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen, objektivierbaren Konzept und damit am Wegfall der Netzfunktion der streitgegenständlichen Teilstrecke, die durch die neu trassierte, vierstreifig ausgebaute Neubautrasse ersetzt wird, sind nicht angebracht. Beide Straßenstücke beginnen an der Staatsstraße St … Die Neubautrasse endet südöstlich des Z. Kreuzes, die bisherige Trasse an diesem. Ein Fall, in dem aufgrund besonderer Umstände - etwa einer Funktion als Zubringer für eine Autobahn oder für eine mehrspurige Kraftfahrstraße - noch eine Netzfunktion der bisherigen Fernstraße bestehen bleiben könnte, liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass sowohl die streitgegenständliche Straße als auch das diese ersetzende Teilstück der B … (neu) an die St … und die St … anknüpfen, spricht eindeutig gegen eine Zubringerfunktion. Der bloße Umstand, dass die künftige Gemeindeverbindungsstraße weiterhin Staatsstraßen miteinander verbindet, genügt dagegen nicht, um eine Funktion für den überörtlichen Verkehr im Gesamtstraßennetz bejahen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O. Rn. 18; B.v. 11.6.2018 - 8 ZB 16.2559 - juris Rn. 11). Es kommt auch nicht darauf an, ob die neu trassierte B … ihre Entlastungsfunktion vollständig erfüllt. Selbst wenn ein Teil des überregionalen Verkehrs auf Landkreisebene weiterhin die bisherige Straße nutzen würde, ändert dies nichts daran, dass nur der neuen B … die Netzfunktion zukommt. Das abzustufende Teilstück dieser Bundesstraße gewinnt nämlich seine frühere Netzfunktion nicht bereits deshalb zurück, weil es als untergeordnete Straße im Rahmen eines „überörtlichen Schleichverkehrs“ oder eines Umleitungsverkehrs teilweise Funktionen einer übergeordneten Straßenklasse wahrnimmt (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 15 m.w.N.). Etwas anderes mag dann gelten, wenn eine neue Straße ihre Funktion überhaupt nicht erfüllen würde und somit keine Verbindung für den weiträumigen Verkehr auf einer Neubaustrecke bestünde (BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 16). Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet, die jedenfalls in Bezug auf den überregionalen Verkehr, etwa aus den Bereichen K. und L., die Entlastungswirkung nicht in Frage stellt.

Der Einwand der Klägerin, das streitgegenständliche Teilstück erfülle nach ihrem Dafürhalten weiterhin eine Netzfunktion für den überörtlichen Verkehr und sei daher jedenfalls nicht als Gemeindestraße einzustufen, überzeugt nicht. Die Klägerseite setzt lediglich ihre Einschätzung an die Stelle der plausiblen Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss und beruft sich letztlich nur auf einen von ihr - ohne nähere fachliche Fundierung - prognostizierten „überörtlichen Schleichverkehr“, auf den es aus den genannten Gründen nicht ankommt. Sie verkennt dabei im Übrigen, dass die Staatsstraße St … durch eine Lichtzeichenanlage an die neue B … angebunden werden soll (Unterlage 7.2. Bauwerksverzeichnis, Nr. 227). Die von ihr nicht näher belegte Behauptung, es sei bei den auf der St … von Norden kommenden Fahrzeugen ein Ausweichverkehr zu erwarten, weil ein Einbiegen in die neue B … aufgrund hohen Verkehrsaufkommens erschwert sein könne, verfängt daher nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der B … (neu) um eine Kraftfahrstraße handelt und dass der langsamere, nicht kraftfahrstraßentaugliche Verkehr auf das hier streitgegenständliche Teilstück geleitet wird (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 163), was die Attraktivität als Ausweichstrecke nicht unerheblich mindern dürfte. Ebenso wenig überzeugt das klägerische Vorbringen, dass die bisherige Trasse der B … im weiteren Verlauf (südwestlich der Kreuzung mit der St …) zur Kreisstraße abgestuft wird und dass das streitgegenständliche Teilstück gleichbehandelt werden müsse. Dabei verkennt sie die wesentlichen Unterschiede der beiden Straßen. Der nach dem Planfeststellungsbeschluss zur Kreisstraße abzustufende Teil der B … (alt) bindet nicht nur H. und den l.er Stadtteil T., sondern vor allem auch die von Süden kommenden Kreisstraßen LIF 3 und LIF 4, die in H. enden, an das überörtliche Verkehrsnetz (B …, B 289, St …) an. Hinsichtlich Länge, Verlauf, angebundener Orte und vor allem der überörtlichen Netzfunktion fehlt es daher an der Vergleichbarkeit beider Teilstücke der bisherigen B … Schließlich erscheint auch die klägerische Behauptung, dass Verkehrsteilnehmer, die künftig von der zur Kreisstraße abgestuften B … (alt) nach Norden fahren, am Z. Kreuz überwiegend nicht nach rechts auf die St … abbiegen würden, sondern die Kreuzung geradeaus überquerten, um dann das streitgegenständliche Straßenstück zu benutzen, zweifelhaft. Die dortige Ampel kann nämlich als Rechtsabbieger mittels einer Einfädelspur umfahren werden. Auch die Auffahrt auf die B … (neu) ist ampelfrei möglich. Die zusätzliche Wegstrecke bei Benutzung der St … und der B … (neu) liegt - ausweislich der Karten - lediglich in einer Größenordnung von 500 bis 600 m. In beiden Fällen ist für die Weiterfahrt in den klägerischen Hauptort ein Linksabbiegevorgang erforderlich (entweder von der B … (alt) auf die vorrangige St … oder von der B … (neu) an der zu errichtenden Ampel auf die St …). Zudem dürfte ein nicht unerheblicher Teil dieses Verkehrs in Richtung K. abfließen, der dann mit hoher Wahrscheinlichkeit die weitaus bequemere B … (neu) nutzen wird. Eine Einfahrt auf die B … (neu) über die St … erscheint in diesen Fällen - auch nach Ansicht der Klägervertreter - nicht wahrscheinlich.

Weil bei der Wahl der richtigen Straßenklasse keine subjektiven Planungserwartungen, sondern nur objektive Gesichtspunkte entscheidend sein können, kommt es auf zukünftige, noch nicht manifestierte Planungen nicht an (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - juris Rn. 19; Häußler in Zeitler BayStrWG, Art. 3 Rn. 22). Daher kann die Klägerin nichts aus einer möglicherweise erfolgenden Umgestaltung des Anschlusses der St … an die neu zu planende B … im anschließenden Planungsabschnitt (zwischen R. und K.) ableiten. Zutreffend ist zwar, dass der Ausbau der B … in Richtung K. fortgesetzt werden soll. Es existieren aber noch keine Planungen, die sich in ihren wesentlichen Teilen bereits im förmlichen Planungsprozess befinden, also etwa bereits als planfestzustellender Plan eingereicht wären. Der klägerische Einwand, die Anbindung der Kreisstraße LIF 21 werde durch die Neubautrasse verändert, verfängt ebenfalls nicht, weil die streitgegenständliche Planfeststellung diese nicht umfasst. Die bestehende Kreuzung der LIF 21 mit der B … liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Planfeststellungsbeschlusses und bleibt derzeit unverändert. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insofern in der Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 einen Vorbehalt ausgesprochen hat. Dadurch wird der klägerischen Forderung nach einer Anpassung im Fall einer künftigen Verkehrsänderung gerade nachgekommen. Woraus die Klägerseite einen Anspruch darauf herleiten will, dass bereits vor einer entsprechenden Änderung der Verkehrsführung die Einstufung des Teilstücks angepasst wird, ohne die künftigen Straßenverläufe, die zu treffende Zweckbestimmung und die zu erwartenden Verkehrsströme zu kennen, ist nicht ersichtlich.

2.2.2 Für die Einteilung kommt es daneben nicht mehr auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen an. Zum einen lässt sich ein solches derzeit ohnehin nur prognostizieren, weil die B … (neu) noch nicht fertiggestellt ist. Dementsprechend konnten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nur Annahmen für das künftige Verkehrsverhalten vorbringen. Eine Verkehrsprognose, wie sie im Planfeststellungsverfahren von einem anerkannten Fachbüro (Prof. Dr. K.) erstellt worden ist, kann für die hier interessierenden Fragen ebenfalls nur einen groben Anhalt bieten, weil sie vor allem keine fundierten Aussagen über Quelle und Ziel der Verkehrsströme hinreichend sicher aufzuzeigen vermag, anders als etwa eine repräsentative Verkehrsbefragung nach Fertigstellung eines geplanten Straßenprojekts. Weil es sich bei der quantitativen Betrachtung somit hier nur um ein Hilfskriterium handeln kann (vgl. Häußler a.a.O. Art. 3 Rn. 23; BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 17; U.v. 30.9.2014 - 8 B 17.72 - juris Rn. 34; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5), bedarf es auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Den vom Klägerbevollmächtigten vorgebrachten Einwendungen gegen die Aktualität und die Nachvollziehbarkeit der eingeholten Verkehrsprognose, denen die Beklagtenseite entgegengetreten ist, muss daher nicht näher nachgegangen werden. Es bedarf vor allem keiner weiteren Beweisaufnahme über das in Zukunft zu erwartende Verkehrsverhalten der hier interessierenden Teilnehmer auf Landkreisebene. Das vorliegende Gutachten kommt im Übrigen zu einem Wert von 600 Kfz/Tag. Dieser stellt die vorgenommene Einstufung als Gemeindestraße jedenfalls nicht in Frage, weil nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag Kreisstraßen ein weit höheres Verkehrsaufkommen aufweisen (vgl. dazu auch Häußler in Zeitler BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 3 Rn. 23 und zu oberfränkischen Kreisstraßen Planfeststellungsbeschluss S. 343 f.). Ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung dann erforderlich gewesen wäre, wenn sich aus der Untersuchung etwa Verkehrsbelastungen von weit mehr als 1000 Kfz pro Tag ergeben hätten, kann ebenfalls dahinstehen.

3. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2012 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 22. September 2011, mit dem der Plan für die westliche Umfahrung von O. (St ...) festgestellt wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung O., das an einen Landwirt verpachtet ist und von der geplanten Trasse der Umgehungsstraße durchschnitten wird. Außerdem ist der Kläger Nießbraucher des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung O., das ca. 120 m von der Trasse entfernt liegt.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 beantragte das Straßenbauamt M. (jetzt: Staatliches Bauamt F.) die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der St ... Umfahrung westlich O.. Die Planunterlagen lagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 4. Januar 2007 bis 7. Februar 2007 u. a. bei der Stadt O. öffentlich zur Einsicht aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist (21.2.2007) alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Aufgrund verschiedener Einwendungen erstellte das Staatliche Bauamt F. die erste Tektur vom 23. Januar 2009, die einen Kreisverkehrsplatz bei Straßen-Kilometer 5,110 vorsieht; sie basiert zudem auf einer Aktualisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung und einem neuen Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10. Oktober 2007. Die geänderten Planunterlagen lagen u. a. in der Stadt O. nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 20. April 2009 bis 22. Mai 2009 öffentlich aus. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass Einwendungen gegen die Planänderungen mit Ablauf der Einwendungsfrist (5.6.2009) ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Aufgrund des Ergebnisses des Erörterungstermins vom 8. bis 12. März 2010 erfolgte die zweite Tektur vom 26. Oktober 2010, die insbesondere eine Unterführung des entlang des S. verlaufenden Wegs mit einer lichten Höhe von 1,80 m vorsieht. Außerdem wurden detaillierte Abflussberechnungen zu den Auswirkungen verschiedener Hochwasserfälle erstellt. Die Planunterlagen der zweiten Tektur wurden nicht erneut ausgelegt, sondern den Betroffenen mit Schreiben vom 25. November 2010 übermittelt.

In seinen Einwendungen gegen die ursprüngliche Planung und die erste Tektur (Einwendungsschreiben vom 19.2.2007 und 2.6.2009) zog der Kläger insbesondere die Planrechtfertigung in Zweifel. Die Entlastungswirkung der Umgehungsstraße sei sehr gering. Der Eingriff in die bisher vom Verkehr verschonte Landschaft, die teilweise FFH- und Landschaftsschutzgebiet sei sowie wertvolle landwirtschaftliche Flächen aufweise, sei deshalb nicht gerechtfertigt, zumal auch das Lebensumfeld der geschützten Art Kiebitz gefährdet werde. Darüber hinaus werde auch das Gebiet als Naherholungsgebiet, das für ein gesundes Wohnumfeld unerlässlich sei, erheblich beeinträchtigt. Für die Wohnbebauung am Ortsrand von O. entstehe neuer Lärm. Auch die Hochwassersituation werde durch die Höherlegung des Straßenkörpers um 2 m und durch das Brückenbauwerk zu Ungunsten des Wohngrundstücks des Klägers verändert. Der Variantenvergleich sei fehlerhaft, da die Wahltrasse 2 eindeutig die bessere sei. Aufgrund aller dieser Auswirkungen vermindere sich auch der Wert der klägerischen Grundstücke. Für die Planung fehle es zudem an einer aktuellen landesplanerischen Beurteilung. Seit dem Raumordnungsverfahren von 1995 hätten sich wesentliche Veränderungen ergeben. Schließlich habe die Staatsstraße ... inzwischen die ihr gesetzlich zugewiesenen Funktion im östlichen Teil des Landkreises F. verloren. Sie sei nicht geeignet, die im Wesentlichen durch Ziel- und Quellverkehr sowie Binnenverkehre von O. und seinen Nachbargemeinden geprägten Verkehrsprobleme zu lösen. Hierfür sei vielmehr nur eine Kreisstraße geeignet. Das sog. Tangentenviereck, bestehend aus A 8, A 99, B 471 und B 2, sei insoweit noch nicht ausreichend leistungsfähig, als die B 2 durch die Stadt F. verlaufe. Vor der Planung einer Umgehungsstraße im Südwesten von O. müsse deshalb zunächst das Tangentenviereck bei F. geschlossen werden.

Die Einwände hinsichtlich der landesplanerischen Beurteilung, der Planrechtfertigung, der Verkehrslärmentwicklung und des Variantenvergleichs wurden im Rahmen der Einwendungen gegen die erste Tektur wiederholt und vertieft.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 stellte die Regierung von ... den Plan für die Staatsstraße ... E.-O., Umfahrung westlich O. (Bau-km 0+00 bis Bau-km 1+652, 592; Straßen-km 23,420 (St ...) bis Straßen-km 5,110 (St ...) mit Nebenbestimmungen fest.

Das Verwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 mit Urteil vom 10. Juli 2012 aufgehoben.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei, weil die geplante Ortsumfahrung O. als Staatsstraße eingestuft worden sei. Die geplante Straße habe nicht die Funktion einer Staatsstraße, weil auf ihr der Durchgangsverkehr innerhalb des Staatsgebiets im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG nicht überwiegen, sondern primär örtlicher und landkreisinterner Verkehr stattfinden werde und die St... im Verkehrsnetz auch nicht die Funktion einer Staatsstraße habe.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die geplante Westumfahrung O. nach der verkehrsplanerischen Konzeption der Staatsbauverwaltung die Funktion einer Staatsstraße im Straßennetz einnehmen solle. Dies komme schon im 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 1. Januar 2011, der die Westumfahrung O. mit der Maßnahmenbezeichnung „OU südwestlich O.“ als Projekt der Dringlichkeit 1 einstufe, zum Ausdruck. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Bedeutung und Funktion der St ... auf ihrer gesamten Länge durch den Freistaat Bayern ständig weiter gestärkt werde (z. B. durch die seit 27.10.2012 unter Verkehr befindlichen Strecken der St ... mit dem Ausbau südlich A., ...- und ..., den Planfeststellungsbeschluss vom 15.1.2013 für die St ... Westtangente S. und das Planfeststellungsverfahren für die St ... Ortsumfahrung westlich G.). Zu berücksichtigen sei auch, dass die St ... seit Jahrzehnten mit anderen Staatsstraßen untereinander und zusammen mit Bundesstraßen ein weiträumiges Verkehrsnetz bildeten. Bei der Frage nach dem Netzzusammenhang und einer überörtlichen Funktion sei eine großräumige Betrachtungsweise geboten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die St ... faktisch in zwei Teilstrecken zerfalle und der nördliche streitrelevante Teil (rd. 6,61 km) zwischen der B 2 (E.) und der St ... (O.) nur Verkehrsbeziehungen im Landkreis F. vermittle, führe zu einer nicht nachvollziehbaren, willkürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Streckenzugs und seiner Verkehrsnetzfunktion. Insbesondere bilde die B 2 zwischen A. und P. keine Zäsur für die St .... Die bestandskräftige Widmung der St ... als Staatsstraße in der Straßenbaulast des Freistaats Bayern könne nicht durch einen kurzen Überlagerungsbereich mit einem anderen Straßenzug (B 2) infrage gestellt werden. Die St ... vermittle zusammen mit den angebundenen Bundesfern- und Staatsstraßen überregionale Verkehrsbeziehungen zwischen dem südlichen, westlichen und nördlichen Ballungsraum M.. Das sog. Tangentenviereck sei nur teilweise in der Lage, den großräumigen Verkehr aufzunehmen (z. B. wegen der Tonnagebeschränkung auf der B 2 in F.). Die St ... verbessere somit die Verkehrsbeziehung (Nord-Süd-Diagonale) zwischen B 2 und B 471 und biete eine leistungsfähige Alternative für den großräumigen Verkehr durch seine Verknüpfung mit dem bestehenden Verkehrsnetz. Es bestehe eine einer Staatsstraße vorbehaltene Netzfunktion als Teil des überörtlichen Straßennetzes.

Der geplanten Westumfahrung O. könne der Charakter einer Staatsstraße auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil auf ihr kein überwiegender Durchgangsverkehr stattfinde. Im Einzugsbereich einer Großstadt wie der Landeshauptstadt M. komme im Hinblick auf die vielfältigen Straßenverknüpfungen anerkanntermaßen der Quantität des vorgefundenen Verkehrs kaum Aussagekraft zu. Vielmehr sei im Einzugsbereich einer Großstadt vor allem auf die Funktion der Straße im Verkehrsnetz abzustellen. Die Verkehrsbelastung als solche, aber auch hohe Anteile des örtlichen Verkehrs im Verhältnis zum überörtlichen Verkehr änderten nichts daran, dass die Netzfunktion der geplanten Straße maßgeblich bleibe. Im Übrigen diene die Westumfahrung O. zumindest in einem nicht unerheblichen Umfang auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Nach dem Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10. Oktober 2007 sei mit einem Anteil am überörtlichen Durchgangsverkehr von 10% bzw. 30% Schwerlastverkehr zu rechnen.

Auch die Planrechtfertigung für das Vorhaben liege vor. Der Bau der Straße sei gerechtfertigt, weil er der Erhöhung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Staatsstraße diene, den Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen aus der Stadt O. ableite und den Ausweichverkehr über Schleichwege reduziere.

Die Rüge mangelnder Aktualität der landesplanerischen Beurteilung berühre die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht.

Der Vortrag des Klägers zum Natur- und Artenschutz sowie zur Alternativenprüfung sei weitgehend materiell präkludiert (Art. 74 Abs. 4 Satz 1 und 3 BayVwVfG). Die Einwendungen zum Natur- und Landschaftsschutz seien im Einwendungsverfahren nicht hinreichend konkret vorgebracht worden. Lediglich die Beeinträchtigung der geschützten Vogelart Kiebitz sei konkret gerügt worden. Insoweit habe die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung jedoch ergeben, dass unter Berücksichtigung der verfügten CEF-Maßnahmen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt würden.

Auch die Einwendungen hinsichtlich der fachplanerischen Alternativenprüfung seien im Wesentlichen präkludiert. Der nicht präkludierte Vortrag zur Vorzugswürdigkeit der Wahltrasse 2 greife nicht durch. Die planfestgestellte Alternative sei nach Abwägung aller für und gegen das Vorhaben streitenden privaten und öffentlichen Aspekte aufgrund ihrer verkehrlichen Vorteile und des besseren Schutzes der Bewohner O. vor Lärmimmissionen eine vertretbare Trassenvariante.

Das Vorhaben sei auch mit den wasserwirtschaftlichen Belangen vereinbar. Negative Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers seien nach der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts nicht zu befürchten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die geplante Westumgehung O. nicht als Staatsstraße, sondern als Kreisstraße einzustufen sei.

Die gesamte Staatsstraße ..., zumindest aber der hier streitbefangene Teilbereich von P. über E. bis O. erfülle ausschließlich die Qualifizierungsmerkmale einer Kreisstraße. Die Staatsstraße ... verlaufe nur durch zwei Landkreise, nämlich die Landkreise S. und F.. Sie binde den nördlichen Teil des Landkreises S. bis G. im Süden an die B 2 im Bereich der Stadt S. an. Umgekehrt werde dieser Landkreisteil nach Norden an die B 12, jetzt A 96 angebunden. Die Staatsstraße ... diene also dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, zwischen zwei benachbarten Landkreisen und dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz und sei auch mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße angebunden. Es gebe auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Staatsstraße, die einmal Staatsstraße gewesen sei, immer Staatsstraße bleiben müsse. Dies widerspreche Art. 7 BayStrWG, wonach eine Straße umzustufen sei, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung - wie hier - geändert habe. Im Übrigen habe schon in den 1960er Jahren, als die historische St ... durch das Teilstück von P. über E. nach O. durch Eintragung in das Straßenverzeichnis ergänzt worden sei, kein sachlicher Grund vorgelegen, innerhalb des Bundesstraßennetzes drei Gemeinden (P., E., O.) untereinander mit einer Staatsstraße zu verbinden. Dies sei wohl aus rein politischen Gründen so erfolgt. Dem Durchgangsverkehr habe das genannte Teilstück noch nie gedient. Der äußerst geringe, überörtliche Durchgangsverkehr sei hier ohne Bedeutung. Dasselbe müsse für einen überregionalen Schleichverkehr, der stark belasteten Bundesstraßen ausweiche, gelten. Solche Verkehre seien für die Klassifizierung und für die Bedeutung einer Netzfunktion ohne Belang, weil sich solche Verkehre, insbesondere in Ballungsräumen, immer wieder miteinander vermengten. Hinzu komme, dass sich auch das Bundesfernstraßennetz inzwischen qualitativ erheblich verändert habe. Im Osten werde nunmehr die A 8 mit der B 2 bei G. durch die A 99 verbunden. Damit sei der hier maßgebliche Siedlungsraum von einem Viereck an Bundesfernstraßen engmaschig umschlossen. Alle Straßen innerhalb dieses engmaschigen Tangentenvierecks hätten nur noch Zubringerfunktion und keine Netzfunktionen mehr im Sinn der Aufnahme von überregionalem Durchgangsverkehr. Darüber hinaus hätten sich auch erhebliche Veränderungen im Raum S. ergeben. Die B 2 von M. nach G. werde inzwischen von der A 95 überlagert bzw. ab S. sogar ersetzt. Die B 2 westlich des S. Sees habe dadurch ihre Netzfunktion als Bundesstraße verloren. Die B 2 von S. bis nach M., wo sie auf die A 95 treffe, diene nicht mehr dem weiträumigen Verkehr und sei abzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass der Bau einer Autobahn in Parallellage und in unmittelbarer räumlichen Nähe zu einer bisherigen Bundesstraße dazu führe, dass die Bundesstraße regelmäßig die Bestimmung verliere, dem weiträumigen Verkehr zu dienen (U. v. 3.5.2013 - 9 A 17.12 - juris Rn. 13). Denn nach der straßenplanerischen Konzeption solle beim Bau einer Bundesautobahn parallel zu einer vorhandenen Bundesstraße die Bundesautobahn künftig die Fernverkehrsfunktion übernehmen, die bisher die Bundesstraße erfüllt habe. So liege der Fall auch hier. Das Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus der Auffassung, dass eine Bundesstraße nicht mehr dem weiträumigen Verkehr diene, wenn der Anteil dieses Verkehrs hinter dem Anteil jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge zurückbleibe. Ziel- und Quellverkehr innerhalb einer Gebietskörperschaft könne auch nicht als durchgehender überörtlicher Verkehr behandelt werden. Im vorliegenden Fall habe der Verkehrsgutachter festgestellt, dass die Staatsstraße ... einen Ziel- und Quellverkehr von 70% aufweise.

Darüber hinaus hätten sich weitere Änderungen im Verkehrsnetz seit 1961 ergeben, insbesondere der sechsspurige Ausbau der A 8 und der Bau der A 99 im Westen von M., welche die A 8 mit der A 96 verbinde. Damit habe sogar die B 2 bei G., wo sie an die A 99 anschließe, und A. wegen der Parallellage zur A 8 ihre Bedeutung verloren.

Vor diesem Hintergrund fehle es an einem Verkehrsnetz zwischen Bundesfernstraßen und Staatsstraßen, das im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sei. Zudem müsse dem Merkmal „zu dienen bestimmt sind“ gedanklich auch das Merkmal „oder dienen“ hinzugefügt werden, weil sonst eine Abgrenzung zwischen den Bundesstraßen und den Kreisstraßen nicht mehr möglich sei, deren Einstufung entscheidend von den tatsächlichen Gegebenheiten abhänge.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms über die Staatsstraßen die nicht an Bundesfernstraßen liegenden zentralen Orte an das nationale sowie an das regionale Verkehrsnetz angebunden seien. Diese Zielvorgaben für Staatsstraßen seien hier durch Bundesfernstraßen übererfüllt. Für die Staatsstraßen ... und ... gebe es mithin keine bestimmungsgemäße Funktion mehr. Sie hätten deshalb auch nur noch regionale Bedeutung. Auch ein Blick in den Regionalplan zeige, dass als zentrale Entwicklungsachsen nur die Autobahnen A 8, A 96 usw. angesehen würden. Die Staatsstraßen ... und ... fänden sich im Regionalplan nicht mehr. Nach dem Regionalplan werde auch nur gefordert, dass Bundesstraßen durch Ortsumgehungen vom überörtlichen Durchgangsverkehr entlastet werden sollten. Staatsstraßen seien insoweit nicht erwähnt.

Im Übrigen würden alle im bisherigen Verfahren vorgebrachten Einwendungen aufrechterhalten. Hinsichtlich der geschützten Art Kiebitz sei noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Landesbund für Vogelschutz zwischenzeitlich weitere Gelege in der Nähe der Plantrasse festgestellt habe. Daraus ergebe sich, dass die neue Trasse den Lebensraum des Kiebitzes zerstören würde. Hinsichtlich der Hochwassergefährdung des Siedlungsraums von O. habe das Hochwassergeschehen 2013 zu der Erkenntnis geführt, dass der Bereich, in dem die Trasse verlaufen solle, als Retentionsraum dringend benötigt werde. Ansonsten drohe die Überschwemmung des südlichen Siedlungsraums von O. aufgrund eines Rückstaueffekts über die St., der im Hinblick auf den Damm, auf dem die Staatsstraße gebaut werden solle, entstehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. September 2014 und die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 22. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012 verkennt insbesondere eklatant Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG; es ist zu ändern und die Klage abzuweisen.

1. Der gerügte Verfahrensfehler, der Planfeststellungsbeschluss hätte nicht im Anzeigenteil, sondern im redaktionellen Teil der Tageszeitungen veröffentlicht werden müssen, liegt nicht vor. Art. 74 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG schreibt nicht vor, in welchem Teil der Tageszeitungen der Planfeststellungsbeschluss zu veröffentlichen ist. Durch die Überschrift „Bekanntmachung“ war auch für Jedermann ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um eine amtliche Bekanntmachung und nicht nur um eine Anzeige gehandelt hat. Im Übrigen hätte - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - eine insoweit fehlerhafte Bekanntmachung nur zur Folge gehabt, dass die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) nicht zu laufen begonnen hätte. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht, da der Kläger die Klagefrist eingehalten hat.

2. Der Planfeststellungsbeschluss weist auch materiell keine Rechtsfehler auf.

Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die geplante Westumfahrung O. zutreffend als Staatsstraße eingestuft.

Nach Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Klassen eingeteilt. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG sind Staatsstraßen solche Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind. Diesen Voraussetzungen entspricht die St ... mit der geplanten Westumfahrung O. offensichtlich.

2.1 Der insbesondere maßgebende Faktor für die „Verkehrsbedeutung“ der Straße im Sinn des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Ihre Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist danach zu ermitteln, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. Netzfunktion). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz. Diese festzustellen ist deshalb unerlässlich, weil den höheren Straßenklassen der Landesstraßen (Staats- und Kreisstraßen) ähnlich wie Bundesfernstraßen durch das Gesetz (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG) eine besondere Zweckbestimmung in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zugewiesen ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG sind beispielsweise Staatsstraßen nur solche Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr „zu dienen bestimmt sind“ (vgl. BayVGH, U. v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 und 8 B 98.1631 - BayVBl 2000, 242/243 m. w. N. aus der st. Rspr. des BayVGH; bestätigt durch BVerwG, B. v. 8.10.1999 - 4 B 53.99 - BayVBl 2000, 249 f.). Aus dem Umstand, dass das Landesstraßenrecht den höherklassifizierten Staats- und Kreisstraßen die genannte überörtliche Verkehrsfunktion im Straßennetz zuweist, ist ferner abzuleiten, dass das Beurteilungskriterium der Qualität der Straßenfunktion bei der Beurteilung der Verkehrsbedeutung selbstständig neben der quantitativen Komponente steht und deshalb auch ausschlaggebend die Straßenklasse bestimmen kann. Diesem Gesichtspunkt kommt insbesondere deshalb besondere Bedeutung zu, weil im Einzugsbereich größerer Orte oder Städte - wie besonders im Ballungsraum M. - der örtliche Verkehr auch und gerade auf höherqualifizierten Straßen, die häufig auch einen höheren Ausbaustandard aufweisen, den überregionalen Verkehr deutlich überwiegt. Selbst bei dem Autobahnring um M. (A 99, A 985) wird davon ausgegangen, dass der örtliche und regionale Verkehr gegenüber dem überörtlichen bzw. Fernverkehr quantitativ weit im Vordergrund steht. Würde daher die Quantität der Verkehrsbeziehungen für die Einordnung in die zutreffende Straßenklasse den Ausschlag geben, wäre im Einzugsbereich größerer Orte eine sinnvolle Handhabung der Einteilungskriterien für die verschiedenen höherklassifizierten Straßen, namentlich für das durchgehende Netz der Bundesfern- und Staatsstraßen, nicht möglich (vgl. BayVGH, U. v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 243 m. w. N.). Hat eine (geplante) Straße eine Funktion im überörtlichen Verkehrsnetz, gibt deshalb dieses Merkmal bei der Klassifizierung den Ausschlag.

2.2 Die Funktion einer Staatsstraße ergibt sich hier schon aus der Lage der Staatsstraße ... im überörtlichen Verkehrsnetz ohne Weiteres.

2.2.1 Die Staatsstraße St ... ist im Süden verknüpft mit der B 2 (S.-G.-...), mit der Bundesautobahn A 96 (M.-L., Anschlussstelle G.), nördlich von A. wiederum mit der B 2 (M.-A.) und mit der Staatsstraße St ... (O.). Im Bereich nördlich von A. bis P. verläuft der Staatsstraßenverkehr auf der B 2 (Versatz). Über die angeschlossene Staatsstraße ... besteht auch ein Anschluss an die B 471. Darüber hinaus wird letztlich auch ein Anschluss an das Autobahnnetz östlich von S. hergestellt (A 952, A 95).

Die Staatsstraße St ... stellt danach im weitesten Sinn eine Nord-Süd-Verbindung zwischen der B 471 (nördlich O.) mit der B 2 (bei S.) dar. Bereits diese Verknüpfungen mit dem Bundesfernstraßennetz weisen die St ... von ihrer Netzfunktion her als Staatsstraße aus. Dabei ist es für die Netzfunktion unschädlich, dass in diesem Umfeld westlich von M. eine Reihe qualifizierter Straßen auf engem Raum verlaufen. Für einen überaus verdichteten Ballungsraum wie das Umfeld von M. ist der Verlauf qualifizierter Straßen auf verhältnismäßig engem Raum charakteristisch.

2.2.2 Die Verkehrsbedeutung beurteilt sich nicht entscheidend nach den jeweils bestehenden tatsächlichen Verhältnissen. Vielmehr sind die planerischen Vorstellungen des jeweiligen Straßenbaulastträgers zu berücksichtigen. Dass solche Konzeptionen in Art. 3 Abs. 1 BayStrWG eine gesetzliche Stütze finden, belegt gerade der Gesetzeswortlaut, wonach es sich bei den Staatsstraßen um solche handelt, die dem Durchgangsverkehr „zu dienen bestimmt sind“. Darin drückt sich die Konzeption der Straßenbaulastträger über die Gestaltung des ihnen anvertrauten Netzes aus, insbesondere dokumentiert in den Ausbauplänen (vgl. Zeitler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz Stand: Oktober 2013, Art. 3 Rn. 17). Diese konzeptionelle Zweckbestimmung ergibt sich hier aus dem siebten Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 1. Januar 2011, der die Westumfahrung O. mit der Maßnahmenbezeichnung „OU südwestlich O.“ als Projekt der Dringlichkeit 1 einstuft. Der Ausbauplan enthält ein starkes Indiz für die Netzfunktion als Staatsstraße (vgl. BayVGH, U. v. 10.4.2002 - 8 B 01.1170 - juris Rn. 14).

2.3 Die Einwendungen des Klägers sind sämtlich unbegründet.

2.3.1 Die Auffassung des Klägers, es komme entscheidend auf die Quantität des von der Straße aufgenommenen Verkehrs an, insbesondere auf die Frage, ob die Straße überwiegend Durchgangsverkehr oder Ziel- und Quellverkehr aufnehme, widerspricht dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG und verkürzt die Netzfunktion; im Umkreis größerer Orte überwiegt stets der insoweit ausgelöste Verkehr.

2.3.2 Die Auffassung des Klägers, die St ... verliere durch das sog. Tangentenviereck, bestehend aus A 99, B 2, B 471 und A 8 ihre Netzfunktion, weil das sog. Tangentenviereck den großräumigen Verkehr (fast) vollständig aufnehme, geht fehl. Als Rechtsbegriff gibt es das „Tangentenviereck“ ohnedies nicht.

Die St ... bildet im sog. Tangentenviereck die Nord-Süd-Diagonale zwischen der B 471 nördlich O. und der B 2 bei P. und damit die einzige überregionale Nord-Süd-Verbindung in dem durch die Bundesfernstraßen B 471, A 8, A 99 und B 2 gebildeten Bundesfernstraßennetz. Außerdem verkennt der Kläger, dass die Netzfunktion der St ... weit über dieses als sog. Tangentenviereck beschriebene Bundesfernstraßennetz hinausreicht. Der Versatz der St ... zwischen der Gemeinde P. und nördlich der Gemeinde A. bildet keine Zäsur, wie der Kläger meint. Vielmehr wird lediglich der Staatsstraßenverkehr auf einem kleinen Teilstück über die B 2 geleitet. Hier setzt sich die St ... Richtung Süden bis zum Anschluss an die B 2 bei S. fort, wo sich sodann ein weiteres qualifiziertes Staatsstraßennetz (z. B. mit den Staatsstraßen St ... und St ...) anschließt. Die Annahme einer Zäsur beim Versatz der St ... zwischen A. und P. würde zu einer willkürlichen Aufspaltung in einen nördlichen und einen südlichen Teilabschnitt der Staatsstraße führen und damit zu einer nicht nachvollziehbaren Aufspaltung des Gesamtverlaufs eines einheitlichen Streckenzugs und seiner Verkehrsnetzfunktion. Die auf dem Konzept des Straßenbaulastträgers beruhende Netzfunktion ist nicht willkürlich teilbar, zumal auch bei einem Versatz ein Durchgangsverkehr im Netz ohne Weiteres möglich bleibt.

2.3.3 Der Einstufung der St ... als Staatsstraße steht auch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entgegen, dass sie „nur“ auf dem Gebiet zweier Landkreise (F. und S.) verläuft. Bei der hier gebotenen großräumigen Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U. v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - juris) ist hinsichtlich der Zweckbestimmung der Straße auf das Gesamtstraßennetz abzustellen (vgl. Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 3 Rn. 22). Im vorliegenden Fall wird der Durchgangsverkehr allein schon durch die Verknüpfung der St ... mit der St ... weit über die beiden genannten Landkreise hinaus bis in die ... geleitet. Außerdem vermittelt die St ... auch einen Anschluss an die Autobahnen A 952 und A 95 östlich von S., insbesondere Richtung O. und G.-.... Insoweit liegt entsprechend der planerischen Konzeption des Beklagten auch keine lediglich dem überörtlichen Verkehr dienende Kreisstraße vor (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG). Letzteres Argument des Klägers ist rechtlich abwegig.

2.3.4 Der Einwand des Klägers, die St ... diene im Wesentlichen nur der Aufnahme von örtlichem Verkehr und überörtlichem Verkehr aus den Landkreisen, vor allem der Aufnahme von Ziel- und Quellverkehr, geht fehl.

Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG stellt für die Klassifizierung einer Straße als Staatsstraße nicht darauf ab, dass sie dem Durchgangsverkehr „dient“, sondern nur darauf, dass sie dem Durchgangsverkehr „zu dienen bestimmt“ ist. Auf die Frage nach der tatsächlichen Verkehrsbedeutung und damit nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen (vgl. BayVGH, U. v. 10.4.2002 - 8 B 01.1170 - BayVBl 2003, 468), die mit dem Begriffsmerkmal des „Dienens“ aufgeworfen wird, kommt es deshalb bei der Einstufung einer Straße als Staatsstraße ausdrücklich nicht an.

Im Übrigen wäre insoweit zu berücksichtigen, dass die für die Verkehrsplanung benutzten Begriffe des Ziel- und Quellverkehrs oder des Binnenverkehrs im Gegensatz zum Durchgangsverkehr für die Auslegung der Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinn des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG ohnehin nichts hergeben würden, weil diese Begriffe ohne Rücksicht auf die Reichweite der anschließenden Verkehrsstrecke definiert werden als ein Verkehr, dessen Ende oder Entstehung innerhalb oder außerhalb des verkehrsplanerisch untersuchten Gebiets liegen (vgl. Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 3 Rn. 27 m. w. N.).

2.3.5 Die Auffassung des Klägers, bei der St ... fehle es überhaupt an jedem ins Gewicht fallenden Durchgangsverkehr, trifft im Übrigen nicht zu.

Nach den Verkehrsuntersuchungen (Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10.10.2007) wird die Westumfahrung O. auch dem Durchgangsverkehr in nicht unerheblichem Umfang dienen. Der prognostizierte Anteil am überörtlichen Durchgangsverkehr wird dabei mit 10% überörtlichem Verkehr bzw. 30% Schwerlastverkehr auf der bestehenden St ..., welche die Westumfahrung O. ersetzen soll, angegeben. Dies hat der Gutachter auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht nochmals bestätigt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 10.7.2012, S. 3). Es ist damit auch weiterhin ein nicht unerheblicher Durchgangsverkehr auf der St ... zu erwarten. Der Umstand, dass der örtliche Verkehr und der überörtliche Verkehr aus den Landkreisen überwiegen, lässt sich hier aus der Nähe zur ... erklären. Insoweit hat der Senat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass gerade im Einzugsbereich größerer Orte oder Städte - wie hier im Ballungsraum M. - der örtliche Verkehr auch und gerade auf höherqualifizierten Straßen, die häufig auch einen höheren Ausbaustandard aufweisen, den überregionalen Verkehr deutlich überwiegt. Würde die Quantität der Verkehrsbeziehungen für die Einordnung in die zutreffende Straßenklasse den Ausschlag geben, wäre im Einzugsbereich größerer Orte eine sinnvolle Handhabung der Einteilungskriterien für die verschiedenen höherklassifizierten Straßen, namentlich für das durchgehende Netz der Bundesfern- und Staatsstraßen nicht möglich (vgl. BayVGH, U. v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243 m. w. N.).

2.3.6 Die Auffassung des Klägers, die St ... erfülle schon deshalb nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung als Staatsstraße, weil sie kein Verkehrsnetz zusammen mit den Bundesfernstraßen bilde, da die Bundesstraßen B 2 und B 471 ihre Verkehrsbedeutung als Bundesstraßen verloren hätten und deshalb abzustufen seien, ist rechtlich abwegig.

Die Bundesstraßen B 2 und B 471 sind zum einen bestandskräftig als Bundesstraßen gewidmet. Diese Widmungen entfalten Tatbestandswirkung. Aufgrund der Tatbestandswirkung müssen alle Behörden, Gerichte und Rechtsträger den erlassenen Verwaltungsakt, d. h. die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung (hier die Widmung als Bundesstraße) ihren eigenen Entscheidungen ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der darin getroffenen Regelung zugrunde legen (vgl. Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Aufl. 2012, § 43 Rn. 19 m. w. N.). Der Hinweis der Klägerseite auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2013 (9 A 17/12) geht in diesem Zusammenhang bereits deshalb fehl, weil die Umstufung von Bundesstraßen - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand ist. Eine Umstufung der Bundesstraßen ist auch nicht beabsichtigt (vgl. zur B 2: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26.9.2014).

Zum Anderen übersieht der Kläger auch insoweit wiederum, dass diese Straßen im Großraum M. und damit in einem extrem verdichteten Ballungsraum verlaufen. Dass hier auf oftmals engem Raum nebeneinander qualifizierte Straßen - Landes- und Bundesstraßen - bestehen, entspricht dem Wesen solcher verdichteter Räume. Sie befriedigen das dortige hohe Verkehrsbedürfnis.

Nach alledem bestehen keine Zweifel, dass die St ... im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zutreffend als Staatsstraße im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG eingestuft worden ist.

2.3.7 Die Frage, ob die Staatsstraße ... von S. bis zur Staatsstraße ... als Staatsstraße zu qualifizieren ist oder abzustufen wäre, ist eine Rechtsfrage. Deshalb kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit nicht in Betracht. Der entsprechende Beweisantrag des Klägers war daher abzulehnen.

2.4 Die Planrechtfertigung des Vorhabens ist gegeben.

Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, vorliegend der straßenrechtlichen Planungsziele im Sinn des Art. 9 Abs. 1 BayStrWG - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m. w. N.).

2.4.1 Die Umgehungsstraße dient der Erhöhung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Staatsstraße, der Ableitung des Durchgangsverkehrs von Kraftfahrzeugen aus der Stadt O. und der Reduzierung des Ausweichverkehrs über Schleichwege (vgl. PFB C. 3.2, 5.28 ff., C. 3.2.4, 5.33 ff. und C. 3.2.4, 5.38 ff.).

2.4.1.1 Die von der Klägerseite im Wesentlichen infrage gestellte Entlastungsfunktion der geplanten Umgehung wurde in dem Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10. Oktober 2007 bestätigt. Danach werden für das Prognosejahr 2025 ca. 9.900 Kfz/24 h auf die Umgehung westlich O. verlagert. Der Lkw-Anteil am Verkehrsaufkommen wird mit 6% tags und 8% nachts prognostiziert. Daraus ergebe sich gegenüber dem Prognose-Null-Fall eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens in O. zwischen ca. 9,2% und 33%. Dabei wird z. B. für den Bereich R. Straße (St ...)/R. Platz eine Reduzierung von 3.700 Kfz/24 h (ca. 26%), für den Bereich R. Straße (St ...)/nördlich G.straße eine Reduzierung um 3.900 Kfz/24 h (ca. 33%), für den Bereich F. Straße (St ...)/Ortsrand eine Reduktion um 5.200 Kfz/24 h (ca. 30%) und für den Bereich F.er Straße (St ...)/R. Platz eine Reduktion um 3.800 Kfz/24 h (ca. 22%) gegenüber dem Prognose-Null-Fall prognostiziert (vgl. auch PFB C. 3.2.3, S. 32). Die Aussage in dem von der Klägerseite in Auftrag gegebenen Privatgutachten der Firma V.-... GmbH vom 4. April 2012, dass nur ein Verkehrsanteil von 7% bis 16% verlagerbar sei, hat der - auch dem Gericht als sehr erfahren bekannte - Verkehrsgutachter Prof. Dr.-Ing. ... als „falsch“ bewertet (vgl. „Anmerkungen zur Stellungnahme V.-... zur Südwestumfahrung O. [Staatsstraße ...]“ vom 8.6.2012, S. 1). Den detaillierten und schlüssigen Ausführungen von Prof. Dr.-Ing. ... in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2012 sind die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr substanziiert entgegengetreten.

2.4.1.2 Erst recht fehlt es hinsichtlich der weiteren planerischen Gesichtspunkte, auf welche die Planfeststellungsbehörde die Planrechtfertigung gestützt hat, an einem hinreichend substanziierten Vortrag des Klägers, insbesondere zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität der Staatsstraßenverbindung ebenso wie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu u. a. ausgeführt, dass die Kreisverkehrsanlage am R. Platz so stark entlastet werde, dass sich im morgendlichen und abendlichen Berufsverkehr stets die nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) beste Verkehrsqualität A ergebe anstatt - wie bisher - die Verkehrsqualität C in der Zufahrt R. Straße und zudem der Rückstau in die R. Straße entfalle (PFB C. 3.2.3, S. 30/32). Auch die Verkehrssicherheit für Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Verkehrsteilnehmer werde durch die Verringerung des Verkehrs auf der St ... alt in der Ortsdurchfahrt und durch die Schaffung von leichteren Querungsmöglichkeiten wesentlich verbessert (PFB C. 3.2.3, S. 33). Diese Darlegungen sind plausibel.

2.4.1.3 Die weiter von der Klägerseite aufrechterhaltene Auffassung, ein Ausbau des Kreisverkehrs R. Platz mit Bypässen sei gegenüber der geplanten Umgehung die vorzugswürdige Lösung der dortigen Verkehrsprobleme, wird vom Verkehrsgutachter nicht geteilt. Prof. Dr.-Ing. ... hat bereits in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2012 darauf hingewiesen, dass ein solcher Ausbau mit Bypässen allen städtebaulichen Zielen und den Bemühungen der Stadtverwaltung, die innerörtliche Verkehrsbelastung zu reduzieren, widerspräche (S. 4). Letztere Auffassung erscheint dem erkennenden Senat schlüssig und substanziiert.

Vor diesem Hintergrund können die Einwände gegen die Planrechtfertigung des Vorhabens nicht durchgreifen.

2.5 Die Rügen hinsichtlich Raumordnung und Landesplanung greifen ebenfalls nicht durch.

2.5.1 Der Einwand, die der Planung zugrunde liegende landesplanerische Beurteilung vom 15. Mai 1995 sei nicht mehr aktuell, geht fehl.

Das Raumordnungsverfahren einschließlich der abschließenden landesplanerischen Beurteilung ist weder formelle noch materielle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Die landesplanerische Beurteilung hat den Charakter einer vorbereitenden, fachgutachterlichen Untersuchung und Bewertung, der allein verwaltungsinterne Bedeutung zukommt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 4.6.2008 - 4 BN 12/08 - juris Rn. 2 m. w. N.). Selbst ein Unterbleiben des Raumordnungsverfahrens, das hier ohnehin nicht obligatorisch war (Art. 21 Abs. 1 BayLplG a. F. i. V. m. § 1 Nr. 8 der RoV a. F.), hätte die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses nicht berührt, weil der Kläger keinen Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens als gesonderte Verfahrensstufe gehabt hätte (vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - juris Rn. 29).

2.5.2 Die Ziele und Grundsätze des hier maßgeblichen Landesentwicklungsprogramms (LEP) 2006 werden beachtet. Nach BV 1.4.3 des LEP 2006 sollen Staatsstraßen, zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte, die - wie hier O. - nicht an Bundesstraßen liegen, an diese anbinden und damit auch die Voraussetzungen für die weitere Entwicklung dieser Orte schaffen. In der Begründung heißt es hierzu: „Als Neubaustrecken kommen vor allem Ortsumgehungen infrage, die zur Entlastung von Siedlungsgebieten beitragen.“ Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ziele und Grundsätze des Regionalplans (RP 14 BV Ziffer 3.2.6).

2.6 Die klägerischen Einwände gegen die Alternativenprüfung vermögen nicht durchzugreifen.

2.6.1 Die Auffassung des Klägers, die Auswahl der Wahltrasse 1 sei rechtsfehlerhaft, weil die Wahltrasse 2, insbesondere im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, eindeutig die bessere sei, trifft nicht zu.

Im Rahmen der fachplanerischen Alternativenprüfung ist es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich ein wertendes Gesamturteil über die in Betracht kommenden Planungsalternativen zu bilden und dabei einen Belang einem anderen vorzuziehen. Gerichtlicher Kontrolle ist die Variantenauswahl nur begrenzt zugänglich. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst überschritten, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde, sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U. v. 28.1.2009 - 7 B 45/08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 31; U. v. 30.1.2008 - 9 A 27/06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 36).

Die Planfeststellungsbehörde hat zwar die Wahltrasse 2 u. a. hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes als günstiger eingestuft als die Planfeststellungstrasse. Andererseits hat sie aber auch festgestellt, dass die Planfeststellungstrasse unter Lärmschutzgesichtspunkten ebenso wie hinsichtlich der verkehrlichen Belange deutliche Vorteile biete. Im Rahmen der Gesamtabwägung kam die Planfeststellungsbehörde unter Abwägung aller Belange zu dem Ergebnis, dass die Planfeststellungstrasse aufgrund ihrer verkehrlichen Vorteile und aufgrund des besseren Schutzes der Bewohner O. vor Lärmimmissionen im Sinn des § 50 Satz 1 BImSchG eine vertretbare Trassenvariante sei. Die Nachteile der Planfeststellungstrasse, insbesondere beim Naturschutz, müssten nicht zwingend zur Wahl einer anderen Trasse führen, zumal sämtliche Eingriffe in Natur- und Landschaft durch die vorgesehenen Gestaltungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen kompensiert würden und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt seien (s. PFB C. 3.3.2.3).

Vor dem Hintergrund dieser rechtsfehlerfreien, vom Kläger nicht ernsthaft infrage gestellten Abwägungsentscheidung kann keine Rede davon sein, dass sich die Wahltrasse 2 nach den oben genannten Grundsätzen hätte aufdrängen müssen.

2.6.2 Das Vorbringen des Klägers zu weiteren „Alternativen“ wie dem Einbau eines sogenannten Flüsterasphalts und Geschwindigkeitsbegrenzungen ist materiell präkludiert (Art. 74 Abs. 4 Satz 1 und 3 BayVwVfG), weil diese Fragen im Einwendungsverfahren nicht einmal ansatzweise thematisiert wurden (vgl. BVerwG, U. v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012, 180/182 Rn. 16). Es verkennt zudem die fachlichen Voraussetzungen für eine solche Argumentation.

2.7 Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht im Hinblick auf die durch das Vorhaben beim Kläger hervorgerufenen Lärmimmissionen vor.

Die nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden am klägerischen Anwesen (FlNr. .../... der Gemarkung O.) bei maximal 54,8 dB(A) tags und 46,5 dB(A) nachts deutlich unterschritten (vgl. PFB C. 3.4.2.2.1, S. 140 und Unterlage 7). Dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG wurde bereits bei der Trassenwahl Rechnung getragen (vgl. PFB C. 3.3.4.1 und C. 3.3.2.2.2, S. 46 ff.).

2.8 Auch im Hinblick auf die wasserrechtlichen Belange ist die Abwägung rechtsfehlerfrei.

Die Befürchtung des Klägers, der Damm, auf dem die geplante Straße verlaufen solle, verhindere im Hochwasserfall den Abfluss, so dass sich die Hochwassersituation für sein Anwesen verschärfe, trifft nicht zu.

Das Wasserwirtschaftsamt M. bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Hochwassersituation wegen der vorgesehenen Hochwasserdurchlässe für die Grundstücke des Klägers (FlNr. ... und .../... der Gemarkung O.) unverändert bleibe und deshalb auch für das Grundstück des Klägers und sein Anwesen durch das Bauvorhaben keine Verschlechterung eintreten werde. Auch dem Erhaltungsgebot für Retentionsraum nach § 78 Abs. 3 WHG 2010 werde entsprochen. Änderungen des Überschwemmungsgebiets in Gestalt von Verlusten an Retentionsraum würden an anderer Stelle wieder ausgeglichen (vgl. im Einzelnen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.9.2014, S. 4 f.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts als der nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 zuständigen Fachbehörde eine besondere Bedeutung zu, die durch Einschätzungen, welche - wie hier - nicht durch hydrologische Sachverständigenäußerungen untermauert sind, nicht mit Erfolg infrage gestellt werden können (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris; B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. w. N.).

2.9 Die Einwände des Klägers zum Natur-, Landschafts- und Artenschutz haben ebenfalls keinen Erfolg.

2.9.1 Der Vortrag des Klägers zum Natur-, Landschafts- und Artenschutz ist weitgehend materiell präkludiert (Art. 74 Abs. 4 Satz 1 und 3 BayVwVfG).

Soweit der Kläger im Einwendungsverfahren (Einwendungsschreiben vom 19.2.2007, S. 7) pauschal Eingriffe in die „bestehende Natur und Landschaft und Tierwelt“ sowie in das Naherholungsgebiet und in wertvolle landwirtschaftliche Flächen gerügt hat, war dieses Vorbringen nicht hinreichend konkret, um der Planfeststellungsbehörde aufzuzeigen, in welcher Hinsicht sie diese Belange einer näheren Betrachtung unterziehen solle. Der Kläger hätte als betroffener Grundstückseigentümer der Behörde zumindest in laienhafter Form die Bereiche der Tier- und Pflanzenwelt benennen müssen, deren Behandlung er im Hinblick auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke noch als unzureichend ansieht (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2008 - 9 A 27/06 - juris Rn. 31). Dies ist hier nicht geschehen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Rüge, die Trasse beeinträchtige das örtliche Naherholungsgebiet und wertvolle landwirtschaftliche Flächen. Lediglich die geschützte Art Kiebitz wurde hier so konkret benannt, dass insoweit eine nähere Betrachtung durch die Planfeststellungsbehörde veranlasst war (s. u.2.9.2).

Im Übrigen wurden die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in die Abwägung einbezogen (PFB 3.3.5.); insoweit sind keine Abwägungsfehler ersichtlich.

Der Beweisantrag, hinsichtlich der „negativen Veränderung des Landschaftsbilds“ und der Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Beweis durch Einnahme eines Augenscheins zu erheben, war schon wegen Präklusion dieser Einwände abzulehnen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Gesamtabwägung in diesem Zusammenhang ist überdies einer Beweisaufnahme durch Augenschein nicht zugänglich, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt.

2.9.2 Die Auffassung des Klägers, der Lebensraum der geschützten Art Kiebitz werde durch das Vorhaben zerstört, trifft nicht zu.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass für die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art Kiebitz unter Berücksichtigung der unter A. 3.3.9 bis 3.3.15 des Planfeststellungsbeschlusses verfügten CEF-Maßnahmen keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 erfüllt werden (vgl. PFB C. 3.3.5.1.2.3, S. 67/69). Nach der Einschätzung des fachlichen Naturschutzes wird insbesondere durch die Ausgleichsmaßnahme A 4 dem Kiebitz ein Ersatzbrutplatz zur Verfügung gestellt (CEF-Maßnahme), die gewährleistet, dass eine vorhabensbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Kiebitz-Population verhindert wird. Damit liege eine erhebliche Störung des Kiebitzes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2010 bei Durchführung der Maßnahme nicht vor. Ebenso wenig würden andere Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 erfüllt. Dieser Einschätzung des fachlichen Naturschutzes ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten.

Der letztlich unsubstanziiert gebliebene Vortrag des Klägers, es seien „inzwischen weitere Gelege des artgeschützten Kiebitzes in der Nähe der Plantrasse festgestellt worden“, vermag die fachliche Beurteilung des Naturschutzes, der das Vorkommen der Art Kiebitz im Bereich und in der Umgebung der Plantrasse über langjährige Zeiträume (1993, 2003, 2005/2006 und 2008) erfasst und umfangreich untersucht hat (s. hierzu die Ausführungen der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2014, Niederschrift S. 4), nicht infrage zu stellen.

Dass andere Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BayNatSchG 2010 erfüllt würden, wurde weder substanziiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 27. Januar 2017 für den zweibahnigen Ausbau und die Verlegung der Bundesstraße …, soweit dieser die Abstufung eines Teilstücks der bisherigen B … zur Gemeindeverbindungsstraße regelt.

Das Gesamtvorhaben umfasst die Verlegung und den Ausbau der B … auf einer Länge von rund 8 km. Das rund 1,6 km lange, größtenteils im klägerischen Gemeindegebiet gelegene Teilstück, das zur Gemeindestraße abgestuft werden soll, liegt zwischen der Einmündung der Staatsstraße St … am Ortsrand des klägerischen Hauptortes und dem Z. Kreuz (bisherige höhengleiche Kreuzung der bestehenden B … mit der aus südöstlicher Richtung kommenden B 289, die sich im Westen als Staatsstraße St … fortsetzt). Nach den Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss wird die neue Trasse der B … in diesem Bereich nach Süd-Osten verlegt. Der Anschluss der B … an die B 289 (die auch künftig westlich der neu zu errichtenden Anschlussstelle als St … fortgesetzt wird) erfolgt mittels einer Überführung, zweier Auffahrtrampen sowie eines Kreisverkehrs am Ende der B 289. Neben der streitgegenständlichen Abstufung sieht der Planfeststellungsbeschluss die Umstufung eines Teilstücks der B 289 zur Staatsstraße sowie des restlichen Teils der bestehenden B … zur Kreisstraße vor (zwischen Z. Kreuz und Ende der Planfeststellung auf der Höhe von M.), die vom Landkreis L. in einem weiteren Klageverfahren angefochten wurde.

In der Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 enthält der Planfeststellungsbeschluss folgenden Vorbehalt:

„Sobald sich die Planung für den künftigen weiteren Ausbau der B … in Richtung O. dahingehend konkretisiert hat, dass der planfestgestellte direkte Anschluss der St … an die B … neu künftig entfällt und/oder ggf. verlegt wird und diesbezüglich nicht auszuschließen ist, dass ein Teil des Verkehrs der St … über die künftige Gemeindeverbindungsstraße direkt zum Z. Kreuz abfließt, ist über die künftige Verkehrsfunktion dieser Gemeindeverbindungsstraße und damit über deren endgültige Einstufung neu zu entscheiden (entweder im Planfeststellungsverfahren für den Folgeabschnitt der B … neu oder in einem eigenen Umstufungsverfahren).“

Im Planfeststellungsbeschluss (S. 341 f.) wird dargelegt, dass der überregionale Durchgangsverkehr von der B … (alt) vollständig auf die B … (neu) verlagert wird. Zur Begründung der Abstufung des streitgegenständlichen Teilstücks der B … wird u.a. ausgeführt:

„Nachdem die B … neu den kompletten Durchgangsverkehr der bisherigen B … aufnehmen wird und die beiden überregionalen Straßen der St … und St … wieder direkt an die B … neu angebunden werden, ist in dem ‚Zwischenabschnitt‘ der B … alt zwischen diesen beiden Staatsstraßenanbindungen an die B … neu künftig allenfalls noch zwischenörtlicher bzw. nachbarlicher Verkehr zwischen den Gemeinden bzw. den Gemeindeteilen von M. und R. … zu erwarten. Damit ist die künftige Verkehrsbedeutung allenfalls einer Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Ziffer 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG) gegeben.“

Die Einwände der Klägerin gegen die Abstufung wurden - auch unter Verweis auf die Verkehrsprognose, die eine Verkehrsbelastung von rund 600 Kfz/Tag prognostiziere, während oberfränkische Kreisstraßen, auch in unmittelbarer Nähe, typischerweise Belastungen in der Größenordnung von 1500 Kfz/Tag aufwiesen - zurückgewiesen (Planfeststellungsbeschluss S. 343 f.). Zwar verbinde das Teilstück faktisch die St … mit der St … und der Kreisstraße LIF 3, es sei jedoch funktional und damit rechtlich weder als Fortsetzung beider Staatsstraßen noch als Fortsetzung der Kreisstraße anzusehen und diene künftig nur noch dem zwischenörtlichen Verkehr zwischen dem Gemeindegebiet der Klägerin und der Nachbargemeinde M. Der überörtliche Verkehr werde über die Anschlussstelle der St … auf die B … (neu) geführt. Nach objektiver Zweckbestimmung und Verkehrsbedeutung komme dem Straßenstück keinerlei überregionale Netzfunktion zu. Den Schwerpunkt werde in Zukunft der innerörtliche Verkehr bilden. Für Kreisstraßen sei dagegen charakteristisch, dass dort Verkehrsbeziehungen von mehr als zwei nicht unmittelbar benachbarten Gemeinden abgewickelt würden, woran es hier fehle.

Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die B … über den nunmehr planfestgestellten Abschnitt hinaus als zweibahnige, vierstreifige Bundesstraße bis K. weitergeführt werde. Auch in diesem Fall werde es wohl immer eine Verknüpfung zwischen der St … und der B … in Höhe des klägerischen Ortsbereiches geben. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass bei einem möglichen Wegfall der direkten Anbindung der St … an die B … neu und einer damit einhergehenden erst weiter östlich möglichen Anbindung eine Änderung der Verkehrsbedeutung eintrete. Daher sei unter Abwägung aller Belange die Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 aufgenommen worden.

Die Klägerin hat gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben, soweit er die Abstufung des Teilstücks zur Gemeindeverbindungsstraße regelt. Sie beruft sich auf ihr Selbstverwaltungsrecht. Die künftige Unterhaltungslast des Straßenabschnitts stelle nicht zuletzt deshalb ein wesentliches Erschwernis dar, weil eine Eisenbahnbrücke umfasst sei und sich die Straße derzeit in einem maroden Zustand befinde.

Die Klassifizierung einer Straße sei nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen. Gemeindeverbindungsstraßen dienten dem nachbarlichen Verkehr von Gemeinden oder von Gemeindeteilen untereinander. Kreisstraßen seien dagegen dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz zu dienen bestimmt. Hier erfülle das streitgegenständliche Teilstück wenigstens die Kriterien für eine Kreisstraße. Maßgeblich sei die Verkehrsbedeutung, die durch die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen bestimmt werde.

Die quantitative Betrachtung komme zum Ergebnis, dass das streitgegenständliche Teilstück nicht nur der Abwicklung des Fernverkehrs, sondern auch dem Verkehr zwischen dem klägerischen Gemeindegebiet und der Gemeinde M. in O. sowie den Landkreisen K. und C. diene. Der Planfeststellungsbeschluss verkenne, dass auch zukünftig die Verbindung zwischen den Staatsstraßen St … und St … auf dem Teilstück der der bisherigen B … deutliche Vorzüge in Bezug auf Länge, Schnelligkeit und Bequemlichkeit gegenüber einem Umweg über die neu trassierte B … und die Anschlussstelle in H. aufweise. Wer von Norden kommend über die Staatsstraße St … in Richtung M. fahre oder den nördlichen Landkreis in Richtung W. bzw. das Gewerbegebiet-Nord in M. anfahren wolle, müsse - wenn er künftig die neu trassierte Bundesstraße benutze - rechts in die B … einbiegen. An dieser Stelle sei die Bundesstraße noch nicht vierspurig. Es könne dann durchaus vorkommen, dass man aufgrund des hohen Schwerverkehrsanteils und des hohen Verkehrsaufkommens insgesamt als Rechtsabbieger eine längere Zeit warten müsse. Man sei dann gezwungen, nach wenigen 100 m die Bundesstraße an der Anschlussstelle wieder zu verlassen und erneut rechts in die Bundesstraße B 289 einzubiegen, was umständlich sei. Schneller und bequemer sei es, wenn man von der Staatsstraße St … rechts in das streitgegenständliche Teilstück einbiege und dann am Z. Kreuz wiederum rechts in die Staatsstraße St … abbiege. Es sei deshalb anzunehmen, dass das betreffende Teilstück auch künftig in quantitativer Hinsicht eine höhere Verkehrsbedeutung besitzen werde, als die Planfeststellungsbehörde angenommen habe. Das vom Projektträger herangezogene Verkehrsgutachten sei insofern nicht nachvollziehbar.

Die für die Einstufung ausschlaggebende qualitative Betrachtungsweise bestätige dieses Ergebnis. Das abzustufende Teilstück der B … behalte auch künftig eine Funktion im überörtlichen Verkehrsnetz. Maßgeblich sei dabei der angestrebte Endzustand. Zwischenzustände hinsichtlich einzelner Abschnitte seien demgegenüber nicht zu beachten, auch wenn diese zeitlich gestaffelt hergestellt würden. Nach der somit heranzuziehenden Gesamtkonzeption für den Ausbau der B … sei keine Auffahrt zur Staatsstraße St … vorgesehen, sodass diese künftig nicht mehr an ein überörtliches Verkehrsnetz angebunden sei. Es sei daher zu erwarten, dass auf Höhe der Einmündung der Staatsstraße St … in die jetzige B … keine Anschlussstelle errichtet werde, weil die nächste Anschlussstelle bei H. weniger als 2 km entfernt liege. Das abzustufende Teilstück diene dann - wie bisher - als Verbindung zur Staatsstraße St … und zur B … Selbst wenn bei einem weiteren Ausbau der B … eine Anschlussstelle auf Höhe der Kreisstraße LIF 21 entstehen sollte, würde das streitgegenständliche Straßenstück seine Netzfunktion behalten. Es stelle die kürzeste Verbindung zwischen Z., R., H., M. und L. dar. Es sei nicht zu erwarten, dass jemand Richtung K. fahre, wenn er eigentlich in die entgegengesetzte Richtung - in das Gebiet des Landkreises L. - fahren wolle. Die Planfeststellungsbehörde sehe dies offensichtlich ebenso, weshalb sie in Nr. 3.6.3.2 einen Vorbehalt aufgenommen habe, allerdings ohne die zutreffende Schlussfolgerung zu ziehen.

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Teilstück zwischen Z. und dem Hauptort der Klägerin zwei Bundesstraßen (B 289 und B … Richtung K.), zwei Staatsstraßen (St … und St …) sowie eine Kreisstraße miteinander verknüpfe. Inkonsequent sei im Übrigen auch, dass die B … zwischen M. und Z. zur Kreisstraße abgestuft werde, das streitgegenständliche Teilstück bis R. aber (nur) Gemeindeverbindungsstraße werden solle. Gravierende funktionale Unterschiede seien nicht erkennbar. Das streitgegenständliche Teilstück bleibe vollständig in das überörtliche Straßennetz integriert und vermittle den Verkehr in den benachbarten Landkreis K. Der genannte Vorbehalt (Nr. 3.6.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses) sei nicht geeignet, die Rechtsverletzung der Klägerin auszuschließen. Die Sanierung der Straßendecke müsse voraussichtlich innerhalb des nächsten Jahrzehnts in Angriff genommen werden und fiele dann in die klägerische Straßenbaulast.

Die Klägerin beantragt,

Nr. 5.1 des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberfranken vom 27. Januar 2017 insoweit aufzuheben, als die in laufender Nummer 229 des Bauwerksverzeichnisses genannte Teilstrecke der bestehenden B … vom Z. Kreuz (Abschnitt 420 Station 0,000) bis zur Einmündung der Staatsstraße St … (Bau-Kilometer 0+006,25 der B … alt) gemäß § 2 Abs. 4 FStrG zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft wird.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung. Darin werde eine werktägliche Verkehrsbelastung von nur noch 600 Kraftfahrzeugen am Tag prognostiziert, während für die B … (alt) östlich H. (die in eine Kreisstraße umgestuft werde) eine Verkehrsbelastung von 2900 Kraftfahrzeugen pro Tag zu erwarten sei. Die Klassifizierung entspreche in quantitativer Hinsicht den prognostizierten Zahlen.

Unter dem qualitativen Blickwinkel der Funktion des streitgegenständlichen Teilstücks sei die Umstufung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerseite stelle zu Unrecht auf einen weitergehenden Endausbauzustand ab. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien reine Planungsentwürfe oder bloße Planungsabsichten unmaßgeblich. Hinsichtlich eines Planungsprozesses komme es vielmehr darauf an, ob bereits ein planfestzustellender Plan eingereicht sei oder nicht. Dies sei im Hinblick auf den östlichen Anschluss an den planfestgestellten Abschnitt jedoch nicht der Fall. Daher sei der Vorbehalt in der Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 ausreichend.

Einen in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2018 auf Empfehlung des Gerichts geschlossenen Vergleich hat die Klägerin widerrufen. Sie hat darauf hingewiesen, dass die neue B … künftig hauptsächlich der Aufnahme des überörtlichen Durchgangsverkehrs diene. Sie erfülle dann nicht mehr die Funktion, den überörtlichen Verkehr bezogen auf den Landkreis L. und die benachbarten Landkreise aufzunehmen. Daher könne sie auf der verhältnismäßig kurzen Strecke zwischen Z. und R. nicht mehr die Funktion einer regionalen Verbindung zwischen den Staatsstraßen St … und St … übernehmen. Diese Lücke schließe vielmehr das streitgegenständliche Straßenstück.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der bei-gezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die straßenrechtliche Verfügung in Buchst A. Nr. 5.1 des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberfranken vom 27. Januar 2017 für den zweibahnigen Ausbau und die Verlegung der Bundesstraße … „L.-…“ im Bauabschnitt „M.-…“ von Baukm 5+600 bis Baukm 13+600 (= Abschnitt 320 Station 1,871 bis Abschnitt 440 Station 0,275) weist keine Rechtsfehler auf, die zu ihrer Aufhebung führen. Die Regelung, wonach die in laufender Nummer 229 des Bauwerksverzeichnisses genannte Teilstrecke der bestehenden B … vom Z. Kreuz (Abschnitt 420 Station 0,000) bis zur Einmündung der Staatsstraße St … (Bau-Kilometer 0+006,25 der B … alt) zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft wird, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die Klage ist zulässig. Durch die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Umstufungsverfügung wird ein Teil einer bisherigen Bundesstraße zur Gemeindestraße in der Straßenbaulast der Klägerin (Art. 47 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG) abgestuft. Diese kann daher - jedenfalls soweit die abzustufende Straße auf ihrem Gebiet verläuft - gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass sie in ihrer Planungshoheit verletzt werde (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 11).

2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 FStrG, Art. 3 i.V.m Art. 46 BayStrWG erlassene Umstufungsverfügung leidet an keinen Rechtsfehlern. Danach ist eine Bundesstraße, bei der die Voraussetzungen des § 1 FStrG weggefallen sind, entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende Straßenklasse abzustufen. Nur wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, ist sie einzuziehen, was hier aber von der Klägerin nicht geltend gemacht wurde.

2.1 Die Einteilung der Straßen in die jeweiligen Klassen richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG nach deren Verkehrsbedeutung. Gemeindeverbindungsstraßen sind gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln. Dagegen sind Kreisstraßen Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz dienen oder zu dienen bestimmt sind (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG). Es kommt dabei auf das Überwiegen bestimmter für die Klassifizierung maßgebender Verkehrsbeziehungen an (BayVGH, U.v. 27.5.1964 - Nr. 102 IV 63 - BayVBl 1964, 297/298; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 3 Rn. 21). Zu den anzulegenden Maßstäben hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2016 (Az.: 8 B 15.884 - BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 42; vgl. auch B.v. 11.6.2018 - 8 ZB 16.2559 - juris Rn. 9 f.) ausgeführt:

„Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243).“

Die Prüfung der vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen weist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5 m.w.N.) eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Es ist einerseits zu ermitteln, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Andererseits ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt, was vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz betrifft. Das Beurteilungskriterium der Qualität der Straßenfunktion steht bei der Beurteilung der Verkehrsbedeutung selbstständig neben der quantitativen Komponente und kann deshalb auch ausschlaggebend die Straßenklasse bestimmen (BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 13; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - a.a.O., m.w.N.). Abzustellen ist auf objektive bzw. objektivierbare Bewertungskriterien und nicht auf die subjektiven Einschätzungen betroffener Gemeinden oder künftiger Baulastträger (BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 19; U.v. 17.2.2012 - 8 ZB 11.124 - juris Rn. 8 m.w.N.).

2.2 Die Abstufung zur Gemeindeverbindungsstraße im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss lässt bei Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe keine Rechtsfehler erkennen. Eine Klassifizierung als Kreisstraße ist abzulehnen. Dies folgt aus dem Fehlen einer Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz (dazu unten 2.2.1). Auf die im Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens angestellte quantitative Betrachtung kommt es daneben nicht entscheidungserheblich an (dazu unten 2.2.2).

2.2.1 Die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Zweckbestimmung, wonach die hier für die Einstufung maßgebliche überörtliche Netzfunktion (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 17; U.v. 30.9.2014 - 8 B 17.72 - juris Rn. 34; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5) des streitgegenständlichen Straßenstücks künftig entfällt, begegnet keinen Bedenken, weder im Hinblick auf den überörtlichen Verkehr auf Landkreisebene noch auf den Verkehr auf höherer Ebene. Nach dem Bedarfsplan (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 [BGBl I S. 3354] - 6. FStrAbÄndG) ist als überörtliche Verkehrsverbindung nur noch die neue Trasse der B … vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluss legt davon ausgehend nachvollziehbar dar, dass die beiden überregionalen Staatsstraßen (St … und St …) direkt an die B … (neu) angebunden werden und dass dieser künftig die Funktion zukommt, den kompletten Durchgangsverkehr der bisherigen B … aufzunehmen. Sie bildet als gut ausgebaute, über eine Lichtzeichenanlage an die Staatsstraße St … sowie ein Anschlussbauwerk mit Kreisverkehr an die Staatsstraße St … (und in deren Fortsetzung an die Bundesstraße B 289) angebundene Bundesstraße eine leistungsfähige Verbindung im überörtlichen Verkehrsnetz. Dagegen entfällt für das zur Gemeindeverbindungsstraße abzustufende Teilstück die bisherige Netzfunktion. Dieses ist in Zukunft im Wesentlichen nur noch dem Zweck zu dienen bestimmt, den Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden zu vermitteln. Eine Beibehaltung der überörtlichen Verkehrsbedeutung des streitgegenständlichen Teilstücks ist auch sonst nicht beabsichtigt. Ebenso wenig dient die abzustufende Straße dem Anschluss des klägerischen Hauptorts - auf den es gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG ankommt (vgl. vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O. Rn. 18) - an das überörtliche Verkehrsnetz, weil dieser bereits durch die Staatsstraße St … durchquert wird, die dann in die B … (neu) mündet.

Ernstliche Zweifel an diesem im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen, objektivierbaren Konzept und damit am Wegfall der Netzfunktion der streitgegenständlichen Teilstrecke, die durch die neu trassierte, vierstreifig ausgebaute Neubautrasse ersetzt wird, sind nicht angebracht. Beide Straßenstücke beginnen an der Staatsstraße St … Die Neubautrasse endet südöstlich des Z. Kreuzes, die bisherige Trasse an diesem. Ein Fall, in dem aufgrund besonderer Umstände - etwa einer Funktion als Zubringer für eine Autobahn oder für eine mehrspurige Kraftfahrstraße - noch eine Netzfunktion der bisherigen Fernstraße bestehen bleiben könnte, liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass sowohl die streitgegenständliche Straße als auch das diese ersetzende Teilstück der B … (neu) an die St … und die St … anknüpfen, spricht eindeutig gegen eine Zubringerfunktion. Der bloße Umstand, dass die künftige Gemeindeverbindungsstraße weiterhin Staatsstraßen miteinander verbindet, genügt dagegen nicht, um eine Funktion für den überörtlichen Verkehr im Gesamtstraßennetz bejahen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O. Rn. 18; B.v. 11.6.2018 - 8 ZB 16.2559 - juris Rn. 11). Es kommt auch nicht darauf an, ob die neu trassierte B … ihre Entlastungsfunktion vollständig erfüllt. Selbst wenn ein Teil des überregionalen Verkehrs auf Landkreisebene weiterhin die bisherige Straße nutzen würde, ändert dies nichts daran, dass nur der neuen B … die Netzfunktion zukommt. Das abzustufende Teilstück dieser Bundesstraße gewinnt nämlich seine frühere Netzfunktion nicht bereits deshalb zurück, weil es als untergeordnete Straße im Rahmen eines „überörtlichen Schleichverkehrs“ oder eines Umleitungsverkehrs teilweise Funktionen einer übergeordneten Straßenklasse wahrnimmt (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 15 m.w.N.). Etwas anderes mag dann gelten, wenn eine neue Straße ihre Funktion überhaupt nicht erfüllen würde und somit keine Verbindung für den weiträumigen Verkehr auf einer Neubaustrecke bestünde (BayVGH, U.v. 10.4.2002 - 8 B 01.1173 - juris Rn. 16). Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet, die jedenfalls in Bezug auf den überregionalen Verkehr, etwa aus den Bereichen K. und L., die Entlastungswirkung nicht in Frage stellt.

Der Einwand der Klägerin, das streitgegenständliche Teilstück erfülle nach ihrem Dafürhalten weiterhin eine Netzfunktion für den überörtlichen Verkehr und sei daher jedenfalls nicht als Gemeindestraße einzustufen, überzeugt nicht. Die Klägerseite setzt lediglich ihre Einschätzung an die Stelle der plausiblen Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss und beruft sich letztlich nur auf einen von ihr - ohne nähere fachliche Fundierung - prognostizierten „überörtlichen Schleichverkehr“, auf den es aus den genannten Gründen nicht ankommt. Sie verkennt dabei im Übrigen, dass die Staatsstraße St … durch eine Lichtzeichenanlage an die neue B … angebunden werden soll (Unterlage 7.2. Bauwerksverzeichnis, Nr. 227). Die von ihr nicht näher belegte Behauptung, es sei bei den auf der St … von Norden kommenden Fahrzeugen ein Ausweichverkehr zu erwarten, weil ein Einbiegen in die neue B … aufgrund hohen Verkehrsaufkommens erschwert sein könne, verfängt daher nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der B … (neu) um eine Kraftfahrstraße handelt und dass der langsamere, nicht kraftfahrstraßentaugliche Verkehr auf das hier streitgegenständliche Teilstück geleitet wird (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 163), was die Attraktivität als Ausweichstrecke nicht unerheblich mindern dürfte. Ebenso wenig überzeugt das klägerische Vorbringen, dass die bisherige Trasse der B … im weiteren Verlauf (südwestlich der Kreuzung mit der St …) zur Kreisstraße abgestuft wird und dass das streitgegenständliche Teilstück gleichbehandelt werden müsse. Dabei verkennt sie die wesentlichen Unterschiede der beiden Straßen. Der nach dem Planfeststellungsbeschluss zur Kreisstraße abzustufende Teil der B … (alt) bindet nicht nur H. und den l.er Stadtteil T., sondern vor allem auch die von Süden kommenden Kreisstraßen LIF 3 und LIF 4, die in H. enden, an das überörtliche Verkehrsnetz (B …, B 289, St …) an. Hinsichtlich Länge, Verlauf, angebundener Orte und vor allem der überörtlichen Netzfunktion fehlt es daher an der Vergleichbarkeit beider Teilstücke der bisherigen B … Schließlich erscheint auch die klägerische Behauptung, dass Verkehrsteilnehmer, die künftig von der zur Kreisstraße abgestuften B … (alt) nach Norden fahren, am Z. Kreuz überwiegend nicht nach rechts auf die St … abbiegen würden, sondern die Kreuzung geradeaus überquerten, um dann das streitgegenständliche Straßenstück zu benutzen, zweifelhaft. Die dortige Ampel kann nämlich als Rechtsabbieger mittels einer Einfädelspur umfahren werden. Auch die Auffahrt auf die B … (neu) ist ampelfrei möglich. Die zusätzliche Wegstrecke bei Benutzung der St … und der B … (neu) liegt - ausweislich der Karten - lediglich in einer Größenordnung von 500 bis 600 m. In beiden Fällen ist für die Weiterfahrt in den klägerischen Hauptort ein Linksabbiegevorgang erforderlich (entweder von der B … (alt) auf die vorrangige St … oder von der B … (neu) an der zu errichtenden Ampel auf die St …). Zudem dürfte ein nicht unerheblicher Teil dieses Verkehrs in Richtung K. abfließen, der dann mit hoher Wahrscheinlichkeit die weitaus bequemere B … (neu) nutzen wird. Eine Einfahrt auf die B … (neu) über die St … erscheint in diesen Fällen - auch nach Ansicht der Klägervertreter - nicht wahrscheinlich.

Weil bei der Wahl der richtigen Straßenklasse keine subjektiven Planungserwartungen, sondern nur objektive Gesichtspunkte entscheidend sein können, kommt es auf zukünftige, noch nicht manifestierte Planungen nicht an (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - juris Rn. 19; Häußler in Zeitler BayStrWG, Art. 3 Rn. 22). Daher kann die Klägerin nichts aus einer möglicherweise erfolgenden Umgestaltung des Anschlusses der St … an die neu zu planende B … im anschließenden Planungsabschnitt (zwischen R. und K.) ableiten. Zutreffend ist zwar, dass der Ausbau der B … in Richtung K. fortgesetzt werden soll. Es existieren aber noch keine Planungen, die sich in ihren wesentlichen Teilen bereits im förmlichen Planungsprozess befinden, also etwa bereits als planfestzustellender Plan eingereicht wären. Der klägerische Einwand, die Anbindung der Kreisstraße LIF 21 werde durch die Neubautrasse verändert, verfängt ebenfalls nicht, weil die streitgegenständliche Planfeststellung diese nicht umfasst. Die bestehende Kreuzung der LIF 21 mit der B … liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Planfeststellungsbeschlusses und bleibt derzeit unverändert. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insofern in der Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 einen Vorbehalt ausgesprochen hat. Dadurch wird der klägerischen Forderung nach einer Anpassung im Fall einer künftigen Verkehrsänderung gerade nachgekommen. Woraus die Klägerseite einen Anspruch darauf herleiten will, dass bereits vor einer entsprechenden Änderung der Verkehrsführung die Einstufung des Teilstücks angepasst wird, ohne die künftigen Straßenverläufe, die zu treffende Zweckbestimmung und die zu erwartenden Verkehrsströme zu kennen, ist nicht ersichtlich.

2.2.2 Für die Einteilung kommt es daneben nicht mehr auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen an. Zum einen lässt sich ein solches derzeit ohnehin nur prognostizieren, weil die B … (neu) noch nicht fertiggestellt ist. Dementsprechend konnten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nur Annahmen für das künftige Verkehrsverhalten vorbringen. Eine Verkehrsprognose, wie sie im Planfeststellungsverfahren von einem anerkannten Fachbüro (Prof. Dr. K.) erstellt worden ist, kann für die hier interessierenden Fragen ebenfalls nur einen groben Anhalt bieten, weil sie vor allem keine fundierten Aussagen über Quelle und Ziel der Verkehrsströme hinreichend sicher aufzuzeigen vermag, anders als etwa eine repräsentative Verkehrsbefragung nach Fertigstellung eines geplanten Straßenprojekts. Weil es sich bei der quantitativen Betrachtung somit hier nur um ein Hilfskriterium handeln kann (vgl. Häußler a.a.O. Art. 3 Rn. 23; BayVGH, U.v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 17; U.v. 30.9.2014 - 8 B 17.72 - juris Rn. 34; B.v. 27.10.2015 - 8 B 15.1296 - BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5), bedarf es auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Den vom Klägerbevollmächtigten vorgebrachten Einwendungen gegen die Aktualität und die Nachvollziehbarkeit der eingeholten Verkehrsprognose, denen die Beklagtenseite entgegengetreten ist, muss daher nicht näher nachgegangen werden. Es bedarf vor allem keiner weiteren Beweisaufnahme über das in Zukunft zu erwartende Verkehrsverhalten der hier interessierenden Teilnehmer auf Landkreisebene. Das vorliegende Gutachten kommt im Übrigen zu einem Wert von 600 Kfz/Tag. Dieser stellt die vorgenommene Einstufung als Gemeindestraße jedenfalls nicht in Frage, weil nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag Kreisstraßen ein weit höheres Verkehrsaufkommen aufweisen (vgl. dazu auch Häußler in Zeitler BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 3 Rn. 23 und zu oberfränkischen Kreisstraßen Planfeststellungsbeschluss S. 343 f.). Ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung dann erforderlich gewesen wäre, wenn sich aus der Untersuchung etwa Verkehrsbelastungen von weit mehr als 1000 Kfz pro Tag ergeben hätten, kann ebenfalls dahinstehen.

3. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.