Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - 8 CS 18.1083

bei uns veröffentlicht am20.06.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 3 S 18.696, 25.04.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die A … … GmbH, R …- …-Straße, … Z … wird zum Verfahren beigeladen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. April 2018 für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverein, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Plangenehmigung, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2018 erteilte das Landratsamt Günzburg der Beigeladenen die wasserrechtliche Plangenehmigung zur Durchführung von Veränderungen (u.a. Rückbau, Eintiefung, Verbreiterung) am Grabensystem auf den Grundstücken FlNr. 1862/2, 1867/3, 1868, 1869, 1870 und 1890/11 der Gemarkung Z … im Zusammenhang mit dem Neubau einer Produktionshalle. Vom Rückbau betroffen sind die Abzugsgräben 2 und 4 sowie ein nördlicher Teil des Grabens 3, ein Gewässer dritter Ordnung. Ein nördlicher Teilbereich der Gräben 3 und 4 liegt innerhalb des FFH-Gebiets „Z …tal von Z … bis S …“.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 26. Februar 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den am 20. April 2018 eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 25. April 2018 abgelehnt. Für den Eilantrag bestehe kein Rechtschutzbedürfnis mehr, da die verfüllten Gräben ihre ökologische Funktion verloren hätten und eine Wiederherstellung im Hinblick auf die Dauer der Entwicklung der für eine ökologische Funktion notwendigen Vegetation in absehbarer Zeit nicht möglich sei.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Die A … … GmbH war als Inhaberin der angegriffenen wasserrechtlichen Plangenehmigung beizuladen, weil die Entscheidung über die Aussetzung von deren Vollziehung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO, vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 20).

2. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ dass es dem Eilantrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehle, erweist sich auch in Ansehung der vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe als zutreffend.

Wie jedes gerichtliche Verfahren setzt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung der streitigen Frage voraus. Zwar liegt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall vor und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. Die Rechtsordnung erkennt, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht, an der gerichtlichen Durchsetzung dieses Rechts an. Das Bedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt aber dann, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos ist, weil ihm die gerichtliche Entscheidung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 5.15 – NVwZ 2017, 75 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 3.4.2013 – 8 AS 13.40018 – juris Rn. 13).

So verhält es sich hier. Die Gräben Nr. 2 und 4 und der Nordteil des Grabens Nr. 3 wurden, wie die vom Landratsamt vorgelegten Lichtbilder belegen (vgl. S. 158 ff. der VG-Akte), inzwischen verfüllt. Der hieraus abgeleiteten Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gräben hätten damit ihre ökologische Funktion (u.a. für die FFH-Art Helm-Azurjungfer) verloren, tritt der Antragsteller nicht entgegen. Er behauptet auch nicht, dass gegenwärtig noch die Gefahr besteht, dass durch noch nicht ausgeführte, mit dem wasserrechtlichen Bescheid ebenfalls genehmigte (Bau-)Maßnahmen der Lebensraum der Helm-Azurjungfer zusätzlich beeinträchtigt werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2018 – 8 CE 17.2182 – juris Rn. 10).

Vorliegend hat es der Antragsteller unterlassen, durch frühzeitige Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes die Schaffung vollendeter Tatsachen durch fortschreitende Baumaßnahmen der Beigeladenen zu verhindern. Obwohl er bereits am 26. Februar 2018 eine elektronische Kopie der Plangenehmigung erhalten hat, wurde erst am 20. April 2018 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht beantragt. Die Annahme, die Anfechtungsklage entfalte aufschiebende Wirkung, war angesichts der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. III des angegriffenen Bescheids nicht berechtigt. Auch der verwaltungsgerichtliche Hinweis vom 27. März 2018, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung haben dürfte, wurde nicht zum Anlass genommen, umgehend einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

Der Senat verkennt nicht, dass das Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht schon durch den Vollzug des Verwaltungsakts oder das Gebrauchmachen eines Dritten von einem Verwaltungsakt entfällt. Dies ergibt sich bereits aus § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, wonach in einem solchen Fall die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 136; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 80 Rn. 498; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 133, 163). Einen solchen Antrag hat der Antragsteller aber nicht gestellt. Ein Begehren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO umschließt nicht a priori einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 6.7.1994 – 1 VR 20.93 – NVwZ 1995, 590 = juris Rn. 94; BayVGH, B.v. 14.12.2009 – 22 CS 07.1502 – juris Rn. 14; HessVGH, B.v. 11.12.2003 – 9 TG 546/03 – InfAuslR 2004, 152 = juris Rn. 22 f.). Unabhängig davon stellt der Antragsteller die Wertung des Erstgerichts, eine Wiederherstellung der Gräben sei im Hinblick auf die Dauer der Entwicklung der für eine ökologische Funktion notwendigen Funktion in absehbarer Zeit nicht möglich, nicht infrage.

Nach Eintritt vollendeter Tatsachen lässt sich ein Rechtschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus seiner Stellung als anerkannte Umweltvereinigung (§ 3 UmwRG) ableiten. Seine Argumentation, ihm sei vorläufiger Rechtsschutz aufgrund der ihm vom Gesetzgeber – in Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU (vgl. dort Erwägungsgrund 19) i.V.m. der Aarhus-Konvention – übertragenen „Wächterfunktion“ zur Einhaltung von Umweltvorschriften auch dann noch offenzuhalten, wenn Eingriffe in Umweltschutzgüter vollzogen wurden, überzeugt nicht. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sieht eine derartige Privilegierung anerkannter Umweltvereinigungen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vor. Im Übrigen verlangen dies weder das Unionsrecht noch die Aarhus-Konvention. Art. 9 Abs. 4 AK, der allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung gerichtlichen Zugangs aufstellt, fordert die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes „soweit angemessen“ (vgl. Satz 1 Halbsatz 1), sodass den Vertragsstaaten insoweit ein beachtlicher Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, 2018, Art. 9 Rn. 41). Der Europäische Gerichtshof hat hierzu – unter Hinweis auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Art. 9 AK – das Recht von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit abgeleitet, zur Sicherung der vollen Wirksamkeit einer späteren Gerichtsentscheidung einstweilige Anordnungen zu beantragen, die geeignet sind, gegebenenfalls die Vollziehung einer angefochtenen Genehmigung vorübergehend auszusetzen (vgl. EuGH, U.v. 15.1.2013 – C-416/10 – NVwZ 2013, 347 = juris Rn. 106 f., 109 f.). Dies impliziert aber auch für anerkannte Umweltvereinigungen nicht das Recht, vorläufigen Rechtsschutz ungeachtet des Eintritts vollendeter Tatsachen zu beanspruchen. Weder die Aarhus-Konvention noch die Richtlinie 2011/92/EU verlangen es, gerichtlichen Eilrechtsschutz einzuräumen, der infolge des Eintritts vollendeter Tatsachen seine Sicherungsfunktion zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 55) nicht mehr erreichen kann. Das geltend gemachte Interesse des Antragstellers, als anerkannte Umweltvereinigung gleichwohl ein „wichtiges Signal“ als „Wächter“ der Einhaltung von Umweltvorschriften zu setzen, ist kein jenseits der Prozessordnung rechtlich geschützter Selbstzweck (vgl. hierzu auch Seibert in NVwZ 2018, 97/104).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei entspricht es – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 u.a. – NuR 2016, 127 = juris Rn. 5 m.w.N.) – der Handhabung des Senats, den Streitwert für Verbandsklagen eines Naturschutzvereins in planfeststellungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel mit 30.000 Euro zu bemessen (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2018 – 8 ZB 17.1341 – juris Rn. 36; B.v. 22.2.2017 – 8 ZB 15.2162 – juris Rn. 40). Umstände, die für den vorliegenden Fall die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch erkennbar. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - 8 CE 17.2182

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 8 ZB 17.1341

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 8 ZB 15.2162

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Unter Abänderung des Beschlusses de

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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die vorläufige Einstellung von Bauarbeiten zur Herstellung einer Erschließungs Straße.

Die Antragsteller machen geltend, die Antragsgegnerin lasse derzeit eine Erschließungs Straße im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichten, die zu hoch angelegt werde. Es sei zu befürchten, dass ihr Grundstück daher in Zukunft von erheblichen Wasserzuflüssen betroffen sei. Derzeit werde die Entwässerungssituation im Plangebiet in einem wasserrechtlichen Verfahren geklärt, dessen Ergebnis abgewartet werden solle.

Den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Gang befindlichen Straßenbauarbeiten vorläufig einzustellen, bis zu einer Änderung des Bebauungsplans oder bis zum Abschluss des laufenden wasserrechtlichen Verfahrens, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass kein Anordnungsgrund dargelegt worden sei.

Im Beschwerdeverfahren verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, ein Anordnungsgrund im Sinn einer Eilbedürftigkeit sei „nunmehr gegeben“.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Auf Basis der von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; vgl. dazu auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat.

1. Die seitens der Antragsteller vorgetragenen Gründe vermögen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen. Die Antragstellerseite hat eine Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, nicht glaubhaft gemacht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines derartigen Anordnungsgrunds voraus (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein solcher glaubhaft gemacht ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist das Verfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig, so ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgebend (BayVGH, B.v. 11.1.1994 – 12 CE 92.3726 – BayVBl 1995, 116 = juris Rn. 23; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 25 Rn. 429 ff., m.w.N.).

Die Antragsteller wenden im Wesentlichen ein, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Sie führen aber zugleich aus, dass die Arbeiten zum Zeitpunkt der Einreichung des Antragsschriftsatzes zwar unterbrochen gewesen seien, danach aber fortgesetzt worden seien und dass der Straßenkörper am 15. November 2017, dem Tag auf den die am 17. November 2017 bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung datiert, „fertig“ erscheine.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden war, wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Es fehlt an der Darlegung, dass der Anordnungsgrund im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft gemacht worden ist. Angesichts des Vortrags in der Beschwerdebegründung zur Unterbrechung der Bauarbeiten wäre dies erforderlich gewesen.

Ob und in welchem Umfang neues Vorbringen in der Beschwerdeinstanz berücksichtigt werden kann (vgl. dazu Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., § 25 Rn. 409 ff., m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn der Vortrag in der Beschwerdebegründung zur Fortsetzung der Bauarbeiten Berücksichtigung findet, fehlt es nämlich an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt noch die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Sie räumen in der Beschwerdebegründung, die am letzten Tag der Begründungsfrist eingegangen ist, vielmehr selbst ein, dass die streitgegenständliche Straße fertiggestellt erscheine. Die Antragsgegnerseite hat in ihrer Antragserwiderung dazu unwidersprochen ausgeführt, dass die Erschließungsanlage fertiggestellt ist und dass lediglich für Eigentümerwege im südlichen Baugebiet noch die bituminösen Schichten fehlen. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, warum dessen ungeachtet noch eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der von ihnen geltend gemachten Nachbarrechte drohen sollte.

2. Daneben fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend hinweist.

Zwar prüft der Verwaltungsgerichtshof in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Beschwerden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur die rechtzeitig und in der gebotenen Weise dargelegten Gründe. Erweisen sich die Beschwerdegründe aber als berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg. Vielmehr darf sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen (BayVGH, B.v. 8.5.2017 – 8 CS 17.432 – juris Rn. 11, m.w.N.). Dies wäre aber angesichts des nicht glaubhaft gemachten und auch sonst nicht erkennbaren Anordnungsanspruchs der Fall.

Die Antragsteller stützen ihren Antrag im Wesentlichen auf vermeintlich drohende Beeinträchtigungen ihres Grundstücks durch eine veränderte Entwässerungssituation. Ein daraus resultierender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch (etwa aus § 1004 BGB analog; vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2010 – 8 ZB 10.192 – BayVBl 2011, 476 = juris Rn. 5) in Bezug auf die Herstellung der Erschließungs Straße wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor allem die Kausalität des Straßenbaus für die nur sehr pauschal behaupteten Beeinträchtigungen wurde nicht dargelegt. Die Antragstellerseite trägt im Antragsschriftsatz (Akte des Verwaltungsgerichts S. 5) vielmehr selbst vor, dass die Entwässerungsfragen, bei Beachtung bestimmter Vorgaben, im Ergebnis nicht unlösbar erschienen und dass ein laufendes wasserrechtliches Verfahren, das die gesamte Entwässerungssituation im Plangebiet klären solle, noch nicht abgeschlossen sei. Aus der Stellungnahme des Bauträgers vom 6. April 2017, auf die die Antragsgegnerseite im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen hat, sowie aus den in den Akten befindlichen Lageplänen ergibt sich, dass die Höhendifferenz zwischen der streitgegenständlichen Erschließungs Straße und dem mehr als 20 m entfernten klägerischen Grundstück nur rund 1 m beträgt (vgl. Behördenakte S. 1601 ff., 1631 und Akte des Verwaltungsgerichts S. 49), so dass auch insofern Beeinträchtigungen durch die Entwässerung der Straße nicht ersichtlich sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand weder der Bebauungsplan als solcher ist, an dessen Wirksamkeit im Hinblick auf die Ausfertigung (vgl. dazu BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 18 ff. und B.v. 4.7.2017 – 2 NE 17.989 – juris Rn. 17, jeweils m.w.N.) sowie im Hinblick auf die Bezugnahme auf technische Regelwerke in den textlichen Festsetzungen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 39 m.w.N.; U.v. 28.2.2017 – 15 N 15.2042 – BayVBl 2017, 594 = juris Rn. 38, jeweils m.w.N.) Zweifel bestehen könnten, noch bau- oder wasserrechtliche Genehmigungen.

Selbst wenn – ungeachtet der fehlenden Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs – zugunsten der Antragsteller von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen werden könnte, würde eine Interessenabwägung zum Überwiegen der Interessen der Antragsgegnerin führen, angesichts des von ihr geltend gemachten Schadens von 200.000 Euro monatlich im Fall eines Baustopps.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar 2008, ergänzt durch Planergänzungsbeschluss vom 2. Juli 2014, für die Verlegung der Staatsstraße … (St …) „E.-…“ im Gebiet der Marktgemeinde E.

Die Neubaulänge des planfestgestellten Vorhabens beträgt etwa 2 km. Planungsziele sind die direkte Anbindung der St … an die BAB …, verbunden mit der Entlastung der Ortsdurchfahrt von E. vom Durchgangsverkehr, sowie die Verbesserung des baulichen Zustands und der Linienführung der Straße.

Im 6. Ausbauplan für die Staatsstraßen (1.1.2001) war das planfestgestellte Vorhaben zur Durchführung in 1. Dringlichkeit vorgesehen; im 7. Ausbauplan vom 11. Oktober 2011 findet sich das Vorhaben in der 1. Dringlichkeit (Überhang).

Mit Urteil vom 13. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Planrechtfertigung – ungeachtet der Frage der diesbezüglichen Rügebefugnis des Klägers als anerkannte Naturschutzvereinigung (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 53) für das planfestgestellte Vorhaben gegeben ist. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist allgemein erfüllt, wenn – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachrechts (vgl. vorliegend Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 9 BayStrWG) – für das Vorhaben ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit der Fall, sondern bereits dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 9.11.2017 – 3 A 4.15 – juris Rn. 34; U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 182; BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 8 ZB 15.2162 – juris Rn. 14). Ob ein solcher Bedarf besteht, muss grundsätzlich prognostisch ermittelt werden; bei Vorhaben der verkehrlichen Infrastruktur bedarf es hierzu einer Verkehrsprognose. Diese unterliegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, U.v. 4.4.2012 – 4 C 8.09 – BVerwGE 142, 234 = juris Rn. 59 m.w.N.).

Das Zulassungsvorbringen stellt die diesbezüglichen Wertungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dass die vom Vorhabenträger bei der Verkehrsprognose angewandten Methoden ungeeignet wären, behauptet auch der Kläger nicht. Sein Einwand, die während des Berufsverkehrs erhobenen Zahlen seien nicht repräsentativ und hätten der Hochrechnung der Verkehrswerte 2015 deshalb nicht zugrunde gelegt werden dürfen, verfängt nicht. Die vom Staatlichen Bauamt B. durchgeführten Kontrollzählungen mit Plattenzählgeräten, mit denen die tatsächlichen Verkehrsmengen (24h-Werte) an denselben zwei Tagen (9./11.10.2001) ermittelt wurden, ergaben eine Abweichung von nur ca. 8%. Die Plausibilität der behördlich erhobenen Verkehrszahlen wird auch durch die klägerische Verkehrszählung im Mai/Juni 2010 nicht erschüttert. Der durch die Zählung über vier Wochen (rund um die Uhr) erhobene reine Mittelwert von 1.882 Kfz/24h ist nicht mit einem hochgerechneten DTV-Wert vergleichbar (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts B. vom 19.12.2014, S. 43 der VG-Akte), zumal diese Zählung offenbar auch während der Ferienzeit (Pfingstferien vom 22.5. bis 6.6.2010) stattgefunden hat. Das Vorbringen, das Staatliche Bauamt B. habe in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 bestätigt, dass der Verkehr um 11% abgenommen habe, ist unzutreffend. In der Stellungnahme wurde lediglich festgestellt, dass die Abweichung zwischen den eigenen Zählwerten und denjenigen des Klägers zwischen 4 und 11% beträgt (vgl. S. 43 f. der VG-Akte). Auch mit der Vorlage der handschriftlich skizzierten Ergebnisse seiner eigenen Zählung mit Kennzeichenverfolgung aus dem Jahr 2015 (S. 38 f. der Gerichtsakte) stellt der Kläger die Richtigkeit der behördlichen Verkehrszählung mit Kennzeichenverfolgung vom 23. Juli 2002, die einen Verkehrsanteil von 77% mit dem Ziel der Anschlussstelle E. ergeben hat, nicht substanziiert infrage. Auf den Einwand der mangelnden Prüfbarkeit durch das Staatliche Bauamt B. wegen Unklarheit des Datums der Zählung und der angewandten Zähltechnik hat der Kläger dies nicht offengelegt, sondern eine gemeinsame Zählung angeboten (vgl. S. 94 der VG-Akte).

Abgesehen davon hat die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verkehrserhebungen des Klägers aus den Jahren 2010 und 2015 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ohne Bedeutung sind. Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Planfeststellungsbeschlüssen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 7 B 22.13 – UPR 2015, 34 = juris Rn. 11). Wird – wie hier – nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, hängt der Zeitpunkt maßgeblich von dessen Zielrichtung ab. Beschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dagegen dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung etwa der Verträglichkeitsuntersuchung vornimmt; dann ist insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 u.a. – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 21; B.v. 6.3.2014 – 9 C 6.12 – UPR 2014, 387 = juris Rn. 38 m.w.N.). Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde mit dem Planergänzungsbeschluss vom 2. Juli 2014 punktuell die Abwägung der Belange des Artenschutzes auf Grundlage der nachgeholten naturschutzfachlichen Begutachtung (vgl. Tektur-Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Nr. 12.6 T der Tektur zur Planfeststellung) nachgeholt. Die materiell-rechtliche Würdigung enthält dementsprechend nur Ausführungen zum allgemeinen und besonderen Artenschutz (vgl. Nr. 2.1 und 2.2 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014, S. 233 ff. der Tektur-Verfahrensakte). Es ist deshalb nicht erkennbar, wie der Kläger zur der Auffassung gelangt, die Planfeststellungsbehörde sei im Rahmen der Planergänzung in eine erneute Gesamtabwägung des Vorhabens eingetreten. Der Planergänzungsbeschluss enthält insbesondere keine Aktualisierung der Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Verkehrsbedarf.

1.2 Die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Planrechtfertigung ergebe sich auch aus dem Bedarf, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und den Ausbauzustand an anerkannte Mindeststandards anzupassen, greift der Kläger nicht an.

1.3 Ein Abwägungsausfall ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Das Vorbringen des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe sich aufgrund der politischen Vorgabe der Verwaltungsspitze im Ergebnis gebunden gefühlt, sodass eine ergebnisoffene Abwägung nicht mehr hätte stattfinden können, liegt neben der Sache. Der Vermerk des für straßenrechtliche Planfeststellungen zuständigen Sachgebiets der Regierung von Oberfranken vom 23. Mai 2012, auf den sich der Kläger bezieht, belegt, dass der Anlass der Besprechung des Regierungspräsidenten mit dem Landrat des Landkreises L. und dem Bürgermeister des Markts E. darin bestand, zu klären, ob das Vorhaben – insbesondere wegen der artenschutzrechtlichen Bedenken der höheren Naturschutzbehörde – weiterbetrieben oder aufgegeben werden sollte (vgl. S. 102 f. der Tektur-Verfahrensakte). Weshalb die getroffene Entscheidung zugunsten des Weiterbetreibens zu einem Abwägungsausfall geführt haben sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Auch wenn bei der Besprechung offenbar zugleich das Einvernehmen hergestellt wurde, an der planfestgestellten Trasse festzuhalten, führt dies zu keinem beachtlichen Abwägungsmangel. Die Leiterin des für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben zuständigen Sachgebiets der Regierung von Oberfranken hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es dabei „in keiner Weise darum gegangen sei, andere Trassenvarianten wieder ins Spiel zu bringen“ (vgl. S. 108 der VG-Akte). Der Vorwurf des Klägers, diese Aussage sei als Schutzbehauptung zu werten und werde durch den Wortlaut des Besprechungsprotokolls widerlegt, erweist sich als unbegründet. Die Verfahrensakte stützt vielmehr die Einlassung, dass mögliche Trassenvarianten im Rahmen des Planergänzungsverfahrens nur betreffend die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft wurden (vgl. C.2.1 und C.2.2.7.2 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014 und S. 2 der Tektur-Verfahrensakte).

1.4 Soweit der Kläger eine Abwägungsfehleinschätzung (gemeint ist wohl ein Abwägungsdefizit) aus der Nichtberücksichtigung seiner Verkehrszählung aus den Jahren 2010 und 2015 sowie einer weiteren, nicht näher konkretisierten Messung im Jahr 2014 herleiten will, wird auf die Ausführungen unter Nr. 1.1 verwiesen.

1.5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeigt der Kläger auch bezüglich der Variantenauswahl nicht auf.

Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich ist. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils gemachten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Dabei braucht die Behörde den Sachverhalt aber nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde sind erst überschritten, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellt, sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 169; U.v. 3.3.2011 – 9 A/8.10 – BVerwGE 139, 150 = juris Rn. 66; BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 8 B 16.43 – juris Rn. 32).

Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich die Variante 5, die er favorisiert, der Planfeststellungsbehörde in diesem Sinn hätte aufdrängen müssen. Die Zulassungsbegründung stellt die diesbezügliche Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses, eine richtlinienkonforme Relationstrassierung sei nur unter erheblichem technischen und finanziellen Mehraufwand möglich (vgl. S. 27 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 23 des Planergänzungsbeschlusses und Stellungnahme des Staatlichen Bauamts B. vom 19.12.2014, S. 45 f. der VG-Akte), nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Die Behauptung, die behördlichen Bedenken könnten im Rahmen einer Feinplanung ausgeräumt werden, ist durch nichts belegt. Im Übrigen tritt der Kläger dem Ergebnis der Kostenschätzung des Beklagten, wonach für die Variante 5 mit 4,4 Mio. Euro die höchsten Kosten anfielen, nicht substanziiert entgegen. Soweit er einwendet, das Staatliche Bauamt habe nicht ansatzweise dargelegt, wie es die behaupteten Kosten der Variante 5 berechnet habe, ist auf die Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen (vgl. S. 45 der VG-Akte). Auch mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht und die Planfeststellungsbehörde hätten sich damit auseinandersetzen müssen, dass das Verkehrsaufkommen (u.a. Schwerlastverkehr) vom/zum Gewerbegebiet E. Nord (nur) mit der Variante 5 vom Ortskern ferngehalten werden könne, wird keine gesicherte Möglichkeit eines rechtserheblichen Fehlers bei der Ermittlung bzw. Bewertung der abwägungserheblichen Belange aufgezeigt. Ausgehend vom Planungsziel des Vorhabens, die St … direkt an die BAB … anzubinden und die Ortsdurchfahrt des Markts E. vom Durchgangsverkehr in Richtung L. und B. zu entlasten, ist nicht erkennbar, dass der weiteren Entlastung der Ortsdurchfahrt vom Verkehr zum/vom Gewerbegebiet E. Nord ein besonderes Gewicht zukommen sollte.

1.6 Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weise in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 2. Juli 2014 keine artenschutzrechtlichen Mängel auf, stellt das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage. Der Kläger macht artenschutzrechtliche Mängel nur in Bezug auf besonders geschützte Fledermausarten geltend; die Erteilung einer Ausnahme in Bezug auf die besonders geschützte Tierart Zauneidechse greift er nicht an.

1.6.1 Soweit der Kläger geltend macht, die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellungsbehörde beruhe auf keiner ordnungsgemäßen Bestandserfassung, weil sie die von dem Vorhaben betroffenen Fledermausvorkommen nicht einzelartbezogen ermittelt habe, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf.

Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 Rn. 129). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 54), wobei der Planfeststellungsbehörde sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Qualifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 65). Die Behörde ist folglich nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 58; U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 54 ff.). Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 58 m.w.N.).

Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich – wie hier – regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit „worst-case-Betrachtungen“ zu arbeiten (BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 59; U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 38).

Gemessen an diesen Anforderungen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf. Er rügt unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde, dass die Datengrundlage des vom Vorhabenträger eingeholten naturschutzfachlichen Gutachtens unseriös und mangelhaft sei, weil „die 19 unterschiedlich häufigen, verschieden verbreiteten und heterogen gefährdeten Fledermausarten pauschal zusammengefasst“ würden (vgl. Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde 15.3.2013, S. 132 der Tektur-Verfahrensakte). Das Verwaltungsgericht hat diese Bedenken an einer ausreichenden Untersuchungstiefe der Bestandserfassung als nicht entscheidungserheblich erachtet, weil das Gutachten das Vorhandensein der fraglichen Fledermausarten im Bereich der planfestgestellten Trasse unterstellt hat, weshalb nicht ersichtlich sei, inwieweit umfassendere Bestandsermittlungen zu einem anderen Ergebnis hätten führen können (vgl. S. 24 des Ersturteils). Die Zulassungsbegründung setzt sich mit dieser entscheidungstragenden „worst-case-Betrachtung“ nicht auseinander (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Der klägerische Vortrag, das Verwaltungsgericht sei irrig davon ausgegangen, die höhere Naturschutzbehörde habe fachliche Aussagen des vom Vorhabenträger eingeholten naturschutzfachlichen Gutachtens oder die darin angewandten wissenschaftlichen Methoden nicht fundiert angegriffen, sondern Probleme alleine in der Umsetzung des lanschaftspflegerischen Begleitplans gesehen, geht fehl. Das Ersturteil bezieht diese Aussage ausdrücklich nur auf die Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 26. Januar 2012 (S. 94 ff. der Tektur-Verfahrensakte), was sich als richtig erweist. Der Stellungnahme vom 15. März 2013 hat das Erstgericht hingegen zutreffend entnommen, dass die höhere Naturschutzbehörde die dem Planergänzungsbeschluss zugrunde liegende Bestandsaufnahme hinsichtlich der Fledermausarten als unzureichend angesehen hat (vgl. S. 24 des Ersturteils).

1.6.2 Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es für alle (möglicherweise) betroffenen Fledermausarten betriebsbedingt zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Der Tatbestand des Tötungsverbots ist mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141; U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 56). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141).

Dass diese Schwelle in Bezug auf (möglicherweise) betroffene Fledermausarten erreicht würde, wird vom planfestgestellten naturschutzfachlichen Gutachten unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen verneint (vgl. S. 27 f. und S. 38 f. des Gutachtens). Der Kläger zeigt nicht substanziiert auf, weshalb das Verwaltungsgericht dieses Gutachten nicht als tragfähig hätte zugrunde legen dürfen. Andere gutachterliche Ermittlungen, die seine Auffassung untermauern, hat er nicht vorgelegt. Auch seine Bezugnahme auf die Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Annahme, die höhere Naturschutzbehörde habe fundiert infrage gestellt, dass die dem Vorhabenträger auferlegten Überflughilfen und sonstigen Vermeidungsmaßnahmen nicht geeignet seien, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für alle betroffenen Fledermausarten auszuschließen, trifft so nicht zu. Die höhere Naturschutzbehörde hat im Planergänzungsverfahren den Standpunkt vertreten, die Signifikanz des Kollisionsrisikos könne mangels exakter Daten der betroffenen Fledermausvorkommen (Populationsgröße, Lage der Quartiere, Flugrichtungen, Flugdichte) nicht eindeutig bewertet werden (vgl. insbesondere S. 89, 108 der Tektur-Verfahrensakte). Nicht dargelegt hat sie hingegen, weshalb die dem Vorhabenträger auf Grundlage des naturschutzfachlichen Gutachtens auferlegten Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Überflughilfe/S3; straßenbegleitende Leitstruktur aus Hecken und Bäumen/M6; Grünlandfläche/A7) – entgegen der Einschätzung des Fachgutachters (vgl. S. 27 f. und S. 38 f. der Tektur-Unterlage 12.6 T) – ungeeignet sein sollten, das Kollisionsrisiko für alle oder für einzelne Fledermausarten (welche?) zu verringern. Da sich die Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde zu wesentlichen Aussagen des naturschutzfachlichen Gutachtens nicht verhalten, geht das Vorbringen des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe dieses Gutachten rechtsfehlerhaft höher gewichtet, ins Leere. Auch der Einwand, die Planfeststellungsbehörde hätte sich bei der Beurteilung, ob ein betriebsbedingter Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegt, nicht über die Einschätzung der höheren Naturschutzbehörde hinwegsetzen dürfen, geht fehl. Die Planfeststellungsbehörde hat vorliegend die Einschätzung der höheren Naturschutzbehörde nicht durch ihre eigene Auffassung ersetzt, sondern ist bei der Bewertung aller vorliegenden Gutachten bzw. Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage des planfestgestellten Gutachtens, wonach es für alle Fledermausarten aufgrund der dort empfohlenen Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos kommt, tragfähig ist (vgl. S. 28 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014). Ausgehend davon war die Planfeststellungsbehörde entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gehalten, die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG – insbesondere das Vorhandensein zumutbarer Alternativen – zu prüfen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

2.1 Ein Verfahrensfehler wegen verspäteter Abfassung der Urteilsbegründung (§ 116 Abs. 2, § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO) liegt nicht vor.

Nach § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Ist eine fristgerechte Übergabe nicht möglich, muss nach § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zumindest der unterschriebene Urteilstenor an die Geschäftsstelle übergeben werden. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrungsind „alsbald“ nachträglich niederzulegen und von den Richtern gesondert unterschrieben der Geschäftsstelle zu übergeben. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Entscheidungsgründe, die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO schriftlich abzufassen sind, mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündlichen Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen Entscheidung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) maßgeblich waren (sog. Beurkundungsfunktion). Die äußerste zeitliche Grenze für die „alsbaldige“ Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle ist nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 = juris Rn. 8 ff.) erst dann überschritten, wenn zwischen der Verkündung des Urteils und der Übergabe an die Geschäftsstelle (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – NVwZ 2001, 1150 = juris Rn. 4) ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt. Die Fünf-Monats-Frist beruht auf einem Rückgriff auf die in §§ 517, 548 ZPO zum Ausdruck kommende Wertung der Vermeidung von Fehlerinnerungen der beteiligten Richter und der Sicherung der Beurkundungsfunktion des Urteils. Wird – wie hier – die Verkündung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch die Zustellung des Urteils ersetzt, gilt die Fünf-Monats-Frist entsprechend (BVerwG, B.v. 3.5.2004 – 7 B 20.04 – juris Rn. 4; B.v. 20.9.1993 – 6 B 18.93 – NJW 1994, 273 = juris Rn. 5). Sie beginnt in diesen Fällen mit der Niederlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle (BVerwG, B.v. 9.8.2004 – 7 B 20/04 – juris Rn. 16). Wird die Fünf-Monats-Frist nicht eingehalten, kann nicht mehr angenommen werden, dass das Urteil auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Beratungsergebnis beruht. Mangels Gewährleistung der Beurkundungsfunktion gilt das Urteil daher als „nicht mit Gründen versehen“; es ist auf Rüge aufzuheben (GmS-OGB, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 = juris Rn. 18). Bei Einhaltung der Frist wird dagegen den Anforderungen an die Abfassung der Entscheidungsgründe in der Regel entsprochen. Im Einzelfall kann allerdings ein Verfahrensmangel vorliegen, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, B.v. 30.6.2015 – 3 B 47.14 – juris Rn. 23; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60/04 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.5.2007 – 1 ZB 06.226 – juris Rn. 28).

Nach diesen Maßstäben ist den Erfordernissen des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO hier genügt. Das Verwaltungsgericht hat die Fünf-Monats-Frist nicht überschritten. Der Tenor des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2017 ergangenen Urteils wurde am 16. Januar 2017 bei der Geschäftsstelle niedergelegt (vgl. S. 101 der VG-Akte); die vollständig abgefasste Entscheidung wurde spätestens am 9. Juni 2017 der Geschäftsstelle übergeben (vgl. S. 145 der VG-Akte).

Besondere Umstände, die vor Ablauf von fünf Monaten die Annahme rechtfertigen würden, dass der gebotene Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und seiner Dokumentation in den Urteilsgründen nicht mehr gegeben ist, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auf bestimmte Argumente des Klägers – insbesondere das Vorbringen, die Planfeststellungsbehörde sei im Rahmen der Planergänzung noch einmal in eine Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange eingetreten – nicht eingegangen ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2007 – 1 ZB 06.226 – juris Rn. 29). Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht konkret aufgezeigt, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe der für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Die klägerische Argumentation zum Wiedereintritt der Planfeststellungsbehörde in die fachplanerische Abwägung wurde in der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2017 festgehalten (vgl. S. 107 f. der VG-Akte). Damit stand insoweit für die Abfassung der Entscheidungsgründe auch nach mehreren Monaten noch eine zuverlässige Quelle zur Verfügung. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Planergänzung erneut in eine Gesamtabwägung aller betroffenen Belange eingetreten ist, eine für die Urteilsfindung leitende Erwägung des Erstgerichts gewesen sein sollte. Streitgegenstand des Verfahrens ist nicht die (isolierte) Anfechtung des Planergänzungsbeschlusses vom 2. Juli 2014, sondern des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Januar 2008 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses. Auch die vom Kläger 2010 bzw. 2015 veranlassten Verkehrszählungen hat das Verwaltungsgericht nicht als – nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (8.1.2008) eingetretene Veränderung – nicht entscheidungserheblich angesehen, sondern darauf abgestellt, dass deren Ergebnisse nicht grundlegend von den behördlichen Zählungen abwichen (vgl. S. 20 des Ersturteils).

2.2 Ein Verfahrensmangel wegen des Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) infolge der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan und liegt auch nicht vor.

2.2.1 Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 7) .

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger trägt vor, durch die beantragte Beiziehung der Machbarkeitsstudie zur sog. Westtrasse (vgl. S. 110 der VG-Akte) hätte entkräftet werden können, dass die von ihm favorisierte Variante 5 technisch schwer umsetzbar sei, mit der Folge, dass sich die Planfeststellungsbehörde mit dieser Variante ernsthaft hätte auseinander setzen müssen. Mit diesem Vorbringen wird – selbst bei unterstellter technischer Machbarkeit der Variante 5 – nicht dargetan, dass sich diese für die Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen. Zum zweiten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrag (Beiziehung der neuesten vorhandenen Verkehrszahlen) zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass und inwieweit diese zu einem Wegfall des verkehrlichen Bedarfs des planfestgestellten Vorhabens hätten führen können. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Planrechtfertigung selbst bei unterstellter unterdurchschnittlicher Verkehrsbelastung aufgrund der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Anpassung des Ausbauzustands an anerkannte Mindeststandards als gegeben angesehen hat (vgl. S. 20 des Ersturteils).

2.2.2 Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt. Hat ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, verletzt dessen Ablehnung das Recht des Beteiligten auf rechtliches Gehör und zugleich die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn das Gericht den Beweisantrag aus Gründen abgelehnt hat, die in der Prozessordnung keine Stütze finden (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 7 B 3.17 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 = juris Rn. 37; vgl. auch BVerfG, B.v. 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 – juris Rn. 13). Das war hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge auf Beiziehung der Machbarkeitsstudie zur sog. Westtrasse sowie der neuesten vorhandenen Verkehrszahlen mit der Begründung abgelehnt, bei den unter Beweis gestellten Themen („zumutbare Trassenalternative“; „kein zwingendes überwiegendes öffentliches Interesse“) handle es sich nicht um Tatsachen, sondern um Wertungen, die dem Gericht vorbehalten blieben. Diese Begründung entspricht dem Prozessrecht. Die unter Beweis gestellten Themen betreffen im Wesentlichen Fragen der Abwägung bzw. der fachplanerischen Alternativenprüfung, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 = juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 14.12.2012 – 8 ZB 11.1485 – juris Rn. 35).

2.3 Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil sich das Verwaltungsgericht mit seiner Argumentation der zusätzlichen Verkehrsströme zum/vom Gewerbegebiet E. Nord nicht auseinandergesetzt habe, wird ebenfalls kein beachtlicher Verfahrensmangel aufgezeigt.

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, U.v. 17.11.1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 = juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Vielmehr ist der Sitzungsniederschrift zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, die planfestgestellte Trasse löse die Probleme aufgrund des Gewerbegebiets im Norden des Markts E. nicht, durchaus zur Kenntnis genommen hat (vgl. S. 108 der VG-Akte). Auch im Tatbestand des Ersturteils ist der klägerische Hinweis auf die „geänderten Verkehrsströme“ wiedergegeben (vgl. S. 13 des Ersturteils).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei entspricht es – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 u.a. – NuR 2016, 127 = juris Rn. 5 m.w.N.) – der Handhabung des Senats, den Streitwert für Verbandsklagen eines Naturschutzvereins in planfeststellungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel mit 30.000 Euro zu bemessen (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 8 ZB 15.2162 – juris Rn. 40). Umstände, die für den vorliegenden Fall die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch erkennbar. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war deshalb entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 14. April 2014 für die Verlegung der Staatsstraße 2020 (St 2020) im Bereich H … (Landkreis U …).

Mit Urteil vom 22. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers abgewiesen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

1.2 Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1.2.1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der klägerischen Einwendungen, die die verwaltungsgerichtliche Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 BayStrWG erlassenen Planfeststellungsbeschlusses betreffen.

1.2.1.1 Das Verwaltungsgericht ist entgegen klägerischer Auffassung zu Recht von der Unbedenklichkeit der Nichtauslegung des Faunistischen Fachbeitrags und der Umweltverträglichkeitsstudie ausgegangen (vgl. Urteilsumdruck, S. 11 ff.). Wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planung erforderlich sind, ausgelegt werden. Ausgelegt werden müssen vielmehr nur Unterlagen, die erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen (vgl. nur BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 12 m.w.N.). Die insoweit zu fordernde hinreichende Anstoßwirkung der ausgelegten Unterlagen hat die vorliegend erfolgte Auslegung namentlich der Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hinsichtlich des von Klägerseite angeführten Gesichtspunkts „Vermeidungsmaßnahmen für die Fledermäuse“ nicht verfehlt, da auf der Grundlage der eigenen klägerischen Darlegungen im Zulassungsverfahren lediglich eine einzelne Detailfrage („Überflughilfe im Bereich der Bachquerung“) der Thematik „Vermeidungsmaßnahmen für die Fledermäuse“ aus den ausgelegten Unterlagen nicht habe erschlossen werden können. Die Anstoßwirkung der Auslegung vermag eine gegebenenfalls fehlende Detailinformation jedoch nicht infrage zu stellen. Hinsichtlich einer hinreichenden Anstoßwirkung im Ergebnis nichts anderes gilt für die Problematik der zu erwartenden Zunahme des Verkehrslärms, die - wie vom Erstgericht ebenfalls nachvollziehbar dargelegt (vgl. Urteilsumdruck, S. 12 f.) - auch für Laien ohne Weiteres aus den Darstellungen im ausgelegten Erläuterungsbericht bzw. der ausgelegten Verkehrsuntersuchung zum prognostizierten Verkehrszuwachs von 3.500 Kfz/24h auf 5.900 Kfz/24h (im Bereich der Orts Straße R …) deutlich geworden ist.

1.2.1.2 Auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen im Zulassungsverfahren ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziff. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG (sonstige Gewässerausbaumaßnahme) ohne erhebliche rechtliche Defizite durchgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat namentlich zu Recht nicht beanstandet, dass der Beklagte im Zuge der Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wegen der im Zuge des Straßenbauvorhabens planfestgestellten Neuüberbrückung bzw. Verlegung des K … nicht bedurfte.

Die aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens unterliegt nach § 3a Satz 4 UVPG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Ergebnis der Vorprüfung ist hiernach am Maßstab der Nachvollziehbarkeit zu messen. Diese Nachvollziehbarkeit hat das Verwaltungsgericht vorliegend ohne Rechtsfehler bejaht. Die insoweit bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Prüfung eines Bachmuschelvorkommens im K … von Klägerseite behaupteten Defizite, namentlich eine angeblich nicht fachgerechte Untersuchung des Bachbetts, vermag der Senat nicht festzustellen. Das Erstgericht hat sich - auch ausweislich der Niederschriften über die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015 (S. 22 ff.) und vom 22. Juni 2015 (S. 7 f.) - sehr ausführlich mit der durchgeführten naturschutzfachlichen Prüfung auseinandergesetzt und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass relevante Fehler nicht vorliegen (vgl. Urteilsumdruck, S. 14 ff.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum das Erstgericht nicht ohne Rechtsfehler davon ausgehen durfte, dass das geforderte Abtasten des Bachbetts, bei dem lediglich Totschalen der Bachmuschel gefunden worden sind, entgegen klägerischer Behauptung tatsächlich durchgeführt wurde und in fachgerechter Weise erfolgt ist. Die insoweit geäußerten Zweifel am Sachverhalt haben die Klägerseite im Übrigen nicht dazu veranlasst, in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht einen Beweisantrag im Zusammenhang mit einer insoweit behaupteten „falschen Aussage des Vertreters des Planungsbüros“ zu stellen. Eine bloße schriftsätzliche Beweisanregung macht einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO jedoch nicht entbehrlich (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.3.2016 - 22 ZB 15.2447 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Zudem weist der Beklagte im Zulassungsverfahren - und insoweit von Klägerseite unwidersprochen - auf eine zusätzlich durchgeführte Nachschau im Bereich des K* … durch den amtlichen Gewässerbiologen des Wasserwirtschaftsamts K … hin, die ebenfalls keine zusätzlichen Erkenntnisse zum Vorkommen der Bachmuschel erbracht habe. Den fachlichen Annahmen der Planfeststellungsbehörde zur Methodik der Bestandserfassung, der auch insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt, setzt die Klägerseite im Übrigen lediglich eine abweichende eigene fachliche Meinung zur notwendigen Prüfungstiefe entgegen, die nicht deshalb überlegen oder vorzugswürdig ist, weil sie umfangreichere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65 f. m.w.N.).

Die im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls - vorsorglich - erfolgte Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Evakuierung und Umsiedlung potenzieller Bachmuscheln) entspricht der Regelung des § 3c Satz 3 UVPG. Für die insoweit im Zulassungsverfahren (erneut) geäußerte Kritik der Klägerseite hinsichtlich der fachlichen Qualität der vorgesehenen Maßnahmen, namentlich einer Umsiedlung potenziell vorhandener Bachmuscheln, ist mit dem Erstgericht (vgl. Urteilsumdruck, S. 16 f.) auf den diesbezüglichen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum der Planfeststellungsbehörde zu verweisen (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 14 m.w.N.).

1.2.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch hinsichtlich der die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betreffenden klägerischen Einwendungen nicht.

1.2.2.1 Dies gilt - ungeachtet der Frage der klägerischen Rügebefugnis - zunächst hinsichtlich der Planrechtfertigung für das Vorhaben. Wie auch von Klägerseite im Grundsatz nicht verkannt wird, ist das Erfordernis der Planrechtfertigung erfüllt, wenn - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachrechts (vgl. vorliegend Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 9 BayStrWG) - für das Vorhaben ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.). Ob ein solcher Bedarf besteht, muss grundsätzlich prognostisch ermittelt werden. Hinsichtlich eines Vorhabens der verkehrlichen Infrastruktur bedarf es insoweit einer Verkehrsprognose. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt die diesbezügliche Verkehrsprognose nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist vom Gericht dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.).

Ausgehend von diesen rechtlichen Eckpunkten ist auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens im Zulassungsverfahren nichts dafür ersichtlich, dass das Erstgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Planrechtfertigung bejaht hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung auf der Grundlage der Einnahme eines Ortsaugenscheins sowie einer ausführlichen Erörterung der Planrechtfertigung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.4.2015, S. 7 - 21) getroffen, in deren Rahmen alle wesentlichen Gesichtspunkte, namentlich hinsichtlich der Methodik und der Eingangsdaten der erstatteten Verkehrsprognose Gegenstand der Erörterung gewesen sind. Hierbei haben insbesondere der seitens der Kläger zum Termin mitgebrachte Dipl.-Ing. F … und der für den Beklagten tätige Gutachter Dipl.-Ing. H … (Büro …) ihre fachlichen Standpunkte umfassend ausgetauscht und der Gutachter des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts die gefundenen Ergebnisse einleuchtend begründet. Mit den in diesem Zusammenhang von Klägerseite gestellten Beweisanträgen (vgl. Niederschrift vom 22.6.2015, S. 16 f.) hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls gründlich auseinandergesetzt und die Gesamtergebnisse zur Frage der Planrechtfertigung im Urteil detailliert dargelegt (vgl. Urteilsumdruck, S. 18 - 30). Ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Erstgerichts hat die Klägerseite im Übrigen nicht gerügt. Vor diesem Hintergrund vermag der klägerische Vortrag zum vermeintlich fehlenden verkehrlichen Bedarf bzw. zu den behaupteten Defiziten der Verkehrsprognose, der im Wesentlichen lediglich eine Wiederholung des Vortrags der Klägerseite aus dem erstinstanzlichen Verfahren darstellt, mit dem sich das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - gründlich und rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt hat, Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen. Eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens stellt zudem schon im Ansatz keine substanziierte Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, wie sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Zulassungsverfahren gefordert ist (vgl. nur BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 22 m.w.N.).

Die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Planrechtfertigung ergibt sich dessen ungeachtet auch schon im Hinblick darauf, dass das Erstgericht sein Urteil - selbständig tragend - auch darauf gestützt hat, dass sich die Planrechtfertigung vorliegend bereits aus der Verbesserung der gegenwärtigen verkehrlichen Situation herleiten lässt (vgl. hierzu auch Planfeststellungsbeschluss, S. 21 f.). Dies gilt zum einen mit Blick darauf, dass durch das planfestgestellte Vorhaben die Staatsstraße 2020 von Norden her (unter Wegfall von Umwegen) direkt an eine neu errichtete bzw. verlegte Anschlussstelle der Bundesautobahn A 96 angebunden und somit die Netzfunktion der Staatsstraße (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) gestärkt wird. Zum anderen steht zur Überzeugung des Erstgerichts fest, dass im Zuge der mit dem Vorhaben verbundenen Entlastung von Ortsdurchfahrten vom Durchgangsverkehr, namentlich der Orte H …, S … und T … (die beiden letzteren mit kurvenreicher Straßenführung), die Verkehrssicherheit erhöht wird (vgl. Urteilsumdruck, S. 20 - 22).

Beide Gesichtspunkte vermag die Klägerseite nicht substanziiert infrage zu stellen. Zum einen lässt sich eine qualitative Verbesserung der Verknüpfungssituation von Staatsstraße 2020 und Bundesautobahn A 96 - und die damit einhergehende Steigerung der Netzfunktionalität der Staatsstraße 2020, die als Teil des Staatsstraßennetzes zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bildet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) - durch das planfestgestellte Vorhaben aus Sicht des Senats nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Zum anderen bestreitet auch die Klägerseite nicht, dass im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens eine verkehrliche Entlastung mehrerer Ortsdurchfahrten zu erwarten ist. Eine solche Entlastung geht - erst recht bei kurvenreicher Straßenführung - typischerweise mit einer Steigerung der Verkehrssicherheit einher. Einen Beweisantrag zur bezweifelten Steigerung der Verkehrssicherheit hat die Klägerseite im Übrigen nicht gestellt.

Auch der im Zulassungsverfahren zuletzt erfolgte klägerische Hinweis auf einen zwischenzeitlich erfolgten Ausbau der G …straße in U … (südlich der A 96) vermag, ungeachtet des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkts von dessen Erlass am 14. April 2014 (vgl. hierzu auch unten Ziff. 1.2.2.3.2.5), weder den oben dargelegten Gesichtspunkt der Steigerung der Netzfunktionalität der Staatsstraße 2020 noch denjenigen der verkehrlichen Entlastung mehrerer Ortsdurchfahrten durch das planfestgestellte Vorhaben ansatzweise infrage zu stellen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Straßenplanung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sogar bereits dann vernünftigerweise geboten sein kann, wenn eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 9 B 6.14 - juris Rn. 10). Vorliegend lässt sich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse durch das planfestgestellte Vorhaben, das im 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern als ein Vorhaben der ersten Dringlichkeit enthalten ist, nicht in Abrede stellen (vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 22).

1.2.2.2 Eine Ergebnisunrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist auch hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung des Beklagten, namentlich der fachplanerischen Alternativenprüfung, nicht ersichtlich.

Aufgabe der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren ist es, sich ein wertendes Gesamturteil über in Betracht kommende Planungsalternativen zu bilden und dabei entsprechend dem Wesen der Planung einen Belang einem anderen vorzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 31 m.w.N.). Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs, der an eine fachplanerische Abwägungsentscheidung anzulegen ist, gilt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch eigene Ermittlungen anstelle der Planfeststellungsbehörde ersatzweise zu planen oder sich hierbei gar von Erwägungen einer besseren Planung leiten zu lassen. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr, zu prüfen, ob rechtsfehlerfrei geplant wurde (vgl. nur BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/10). Gemessen an diesen rechtlichen Grundsätzen ergeben sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine durchgreifenden Defizite der ausführlich begründeten und gut nachvollziehbaren verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob der Beklagte seine fachplanerische Abwägungsentscheidung frei von rechtlichen Mängeln getroffen hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 47 - 54).

Soweit die Klägerseite auch im Zusammenhang mit der fachplanerischen Abwägungsentscheidung ein weiteres Mal auf vermeintliche Defizite der Verkehrsprognose zu sprechen kommt, kann auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen unter Ziff. 1.2.2.1 verwiesen werden. Soweit die Klägerseite das Planungsziel des Beklagten, durch den Ausbau die Staatsstraße 2020 auf kurzem Weg an das übergeordnete Straßennetz - namentlich an die Bundesautobahn A 96 - anzubinden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 21), im Kontext der Trassenwahl (vgl. hierzu Urteilsumdruck, S. 48 ff.) infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann rechtswidrig ist, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133). Derartiges ist vorliegend schon im Ansatz nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund sind eine defizitäre erstgerichtliche Überprüfung der Verwerfung der von Klägerseite favorisierten „Variante 5“ oder der durch die Planfeststellungsbehörde durchgeführten Variantenprüfung insgesamt nicht zu erkennen.

Auch mit den von Klägerseite vorgebrachten Einwänden zum übermäßigen Flächenverbrauch und zu einem vermeintlichen Verstoß gegen raumordnungsrechtliche bzw. landesplanungsrechtliche Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht gründlich und in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt (vgl. Urteilsumdruck, insbesondere S. 51 - 53). Auch schon mit Blick darauf, dass die Klägerseite insoweit in wesentlichen Teilen nur ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ohne sich substanziiert mit der erstgerichtlichen Entscheidung selbst auseinanderzusetzen, vermag die Klägerseite eine Ergebnisunrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht aufzuzeigen. Eine Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens stellt - wie bereits dargelegt - schon im Ansatz keine substanziierte Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, wie sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Zulassungsverfahren gefordert ist. Mit der Zurückweisung der Einwendungen des Klägers als Naturschutzverband zum Denkmalschutz und zur Berücksichtigung privater Belange durch das Erstgericht (vgl. Urteilsumdruck, S. 53) setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren im Übrigen nicht ansatzweise auseinander.

1.2.2.3 Auch hinsichtlich der Frage, ob der verfahrensgegenständliche Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 14. April 2014 die Vorgaben des Naturschutzrechts, namentlich des Artenschutzes wahrt, sind auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens keine Rechtsfehler ersichtlich, die die Ergebnisrichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung in Zweifel ziehen könnten.

1.2.2.3.1 Dies gilt zunächst für den vom Verwaltungsgericht hinsichtlich naturschutzfachlicher Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde herangezogenen Prüfungsmaßstab (vgl. Urteilsumdruck, S. 31 f.). Das Erstgericht hat zu Recht die von Klägerseite kritisch bewertete höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung herangezogen, wonach es den Gerichten, wenn und solange sich die ökologische Wissenschaft nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis fehlt, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden. Die Annahmen der Planfeststellungsbehörde sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, dass sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung gegenüber zudem nicht bereits deshalb überlegen oder vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwendigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält. Anderes gilt erst dann, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde schließlich nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinausliefen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u.a. - BayVBl. 2016, 199 Rn. 826).

1.2.2.3.2 Gemessen an diesen Maßstäben vermag die Klägerseite rechtserhebliche Defizite der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten hinsichtlich der Frage der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) jedenfalls im Ergebnis nicht aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen Urteilsumdruck, S. 32 - 47).

1.2.2.3.2.1 Dies gilt namentlich hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht ausgiebig erörterten Art Feldlerche (vgl. Niederschrift vom 29.4.2015, S. 15 - 21). Der Senat sieht auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens im Zulassungsverfahren keine Anhaltspunkte für Zweifel an der ausführlich, detailliert und gut nachvollziehbar begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der lokalen Population der Art Feldlerche sicherstellen, dass Störungen im Sinn des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterbleiben (vgl. Urteilsumdruck, S. 32 - 38). Dies schließt die erstgerichtlichen Annahmen zur Habitateignung der gewählten Ausgleichsflächen, insbesondere auch zu den Effektdistanzen und dem Fehlen einer zulasten der Feldlerche wirkenden biologischen Barriere, und zur Eingrenzung der lokalen Population der Feldlerche auf den Bereich der I …- …- … mit ein. Für von Klägerseite behauptete „Denkfehler und Widersprüche“ in der Entscheidung des Erstgerichts ist nichts ersichtlich.

Im Übrigen hat der Beklagte im Zulassungsverfahren ein weiteres Mal gut nachvollziehbar und ohne substanziellen Widerspruch der Klägerseite dargelegt, dass die zugunsten der Art Feldlerche vorgesehenen Ausgleichsflächen geeignet und so großzügig dimensioniert sind, dass sich diese sogar unter Zugrundelegung der weitreichenderen Annahmen der Klägerseite zum Vorkommen von Feldlerchen im Untersuchungsgebiet als hinreichend erweisen würden.

1.2.2.3.2.2 Ernstliche Zweifel an der erstgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch hinsichtlich der Verneinung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich von Fledermausarten nicht. Das Verwaltungsgericht setzt sich diesbezüglich nicht zuletzt auch detailliert und ausführlich - und unter besonderer Berücksichtigung der von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahme eines Sachverständigen für Baumstatik - mit der Frage auseinander, ob die planfestgestellte Vermeidungsmaßnahme, nämlich die Schaffung einer Überflughilfe durch eine dichte Baumpflanzung unter Überspannung des Bettes des K …, hinreichend wirkungsvoll ist (vgl. Urteilsumdruck, S. 38 - 42, insbesondere S. 40 f.). Dieser gründlichen Auseinandersetzung setzt die Klägerseite im Zulassungsverfahren keine Gesichtspunkte entgegen, aus der sich durchgreifende Zweifel ergäben. Im Übrigen hat sich das Erstgericht auch ausführlich mit den im Zusammenhang der Betroffenheit von Fledermausarten gestellten klägerischen Beweisanträgen auseinandergesetzt (vgl. Urteilsumdruck, S. 41 f.). Diesbezügliche Verfahrensrügen wurden nicht erhoben.

1.2.2.3.2.3 Auch hinsichtlich der Art Bachmuschel ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Verstoßes gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Soweit diesbezüglich die Frage der korrekten Ermittlung möglicher Bachmuschelvorkommen angesprochen ist, kann auf die Ausführungen des Senats unter Ziff. 1.2.1.2 verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat die nach gründlicher Erörterung des Themenfelds „Bachmuschel“ in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.4.2015, S. 22 - 26) gefundenen Ergebnisse in seiner Entscheidung gut nachvollziehbar dargestellt (vgl. Urteilsumdruck, S. 42 f.). Soweit die Wirksamkeit der im Planfeststellungsbeschluss vorsorglich angeordneten Vermeidungsmaßnahmen in Rede steht, setzt die Klägerseite den ausführlichen, detaillierten und gut nachvollziehbaren Darlegungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsumdruck, S. 44 - 46) keine substanziiert vorgetragenen Gesichtspunkte entgegen, die das Erstgericht nicht bereits im Rahmen seiner Urteilsfindung berücksichtigt hätte.

1.2.2.3.2.4 Bezüglich der Art Schwarzstorch ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Verstoßes gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Entgegen klägerischer Darstellung hat es das Verwaltungsgericht vorliegend nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch Nahrungsstätten zu berücksichtigen sein können (vgl. Urteilsumdruck, S. 46 f.). Die Klägerseite vermag auch im Zulassungsverfahren nicht aufzuzeigen, dass dem Schwarzstorch projektbedingt keine ausreichenden Nahrungsflächen verbleiben.

1.2.2.3.2.5 Hinsichtlich der im erstgerichtlichen Verfahren auch von Klägerseite eher am Rande behandelten Art Kiebitz wurde erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 24. März 2015 die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands mit Blick darauf behauptet, dass der Kiebitz „jetzt“ in das maßgebliche Gebiet zurückgekehrt sei. Im Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen sei der Kiebitz demgegenüber in dem Gebiet nicht festgestellt worden (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.4.2015, S. 21). Das Verwaltungsgericht ist den diesbezüglichen klägerischen Einwendungen unter Verweis auf eine eingetretene Präklusion nicht nachgegangen (vgl. Urteilsumdruck, S. 47). Ob diese Verfahrensweise des Erstgerichts mit der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage der Präklusion in Einklang steht, kann jedoch dahinstehen (vgl. EuGH, U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - NJW 2015, 3495 Rn. 76 ff.). Zur Überzeugung des Senats steht die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hiervon unabhängig fest.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt von dessen Erlass (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 1.4.2009 - 4 B 62.08 - juris Rn. 19; U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113/115; U.v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246/250; BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u.a. - BayVBl 2016, 155 Rn. 359 f. m.w.N.). Eine spätere Änderung der Sach- oder der Rechtslage ist demgegenüber nicht geeignet, einer zuvor getroffenen Entscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83/109 m.w.N.). Hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden naturschutzfachlichen Bestandserfassung ist zudem ein zeitlicher Vorlauf zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in tatsächlicher Hinsicht unvermeidlich und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 9 A 25.10 - juris Rn. 50; zeitlicher Vorlauf hier über 15 Monate).

Vorliegend konnte der Beklagte bei der vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 14. April 2014 durchgeführten naturschutzfachlichen Bestandserfassung kein Vorkommen des Kiebitz im maßgeblichen Gebiet feststellen. Etwaige durchgreifende Defizite dieser Bestandserfassung zeigt die Klägerseite nicht auf. Vielmehr verweist die Klägerseite auf ein diesbezügliches gerichtliches Aufklärungsschreiben vom 11. Januar 2017 hin lediglich auf einen - erfolglosen - Brutversuch des Kiebitz Anfang April 2014 (also erst unmittelbar vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses) und auf eine unregelmäßige Anwesenheit der Art Kiebitz bis zum Jahr 2013. Der darüber hinaus erfolgende Hinweis auf eine im maßgeblichen Bereich aktuell vorhandene Kiebitzpopulation kann die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. April 2014 schließlich schon im Ansatz nicht infrage stellen. Wie soeben ausgeführt, ist eine (eventuelle) Änderung der Sachlage nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nicht geeignet, der zuvor getroffenen Entscheidung nachträglich den Stempel der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken.

2. Der Rechtsstreit weist - soweit die aufgeworfenen Fragen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind - auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die auftretenden Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Namentlich ergeben sich entgegen klägerischem Vortrag keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs für naturschutzfachliche Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde bzw. hinsichtlich der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind. Der diesbezügliche Prüfungsmaßstab ist - wie das Verwaltungsgericht unter Angabe einschlägiger Fundstellen zutreffend dargelegt hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 31 f.) - höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu oben Ziff. 1.2.2.2.1). Hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind im vorliegenden Rechtsstreit besondere rechtliche Zweifelsfragen ebenfalls nicht aufgeworfen (vgl. hierzu oben Ziff. 1.2.1.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Präklusion ergeben sich vorliegend keine entscheidungserheblichen rechtlichen Schwierigkeiten (vgl. hierzu soeben unter Ziff. 1.2.2.3.2.5).

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten zeigen die Klägervertreter zudem weder substanziiert noch fristgerecht auf. Der Darlegungslast nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kommt gerade auch hinsichtlich des Aufzeigens tatsächlicher Schwierigkeiten eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 33 und § 124a Rn. 71). Dieser Darlegungslast werden die Klägervertreter durch den diesbezüglich erfolgenden bloßen Verweis auf Darlegungen eines Dritten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 - und damit zudem außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - schon im Ansatz nicht gerecht. Es ist Sache des vor dem Verwaltungsgerichtshof postulationsfähigen Prozessvertreters (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO), den von ihm für maßgeblich erachteten Streitstoff selbst zu durchdringen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 56; zur Nichtberücksichtigung des Vorbringens Dritter im Anwaltsprozess vgl. auch BVerwG, B.v. 11.12.2012 - 8 B 58/12 - NVwZ-RR 2013, 341 Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - DVBl 2015, 189 Rn. 36 m.w.N.).

Schließlich kann sich aus einer relativen Vielzahl aufgeworfener Einzelfragen, die für sich genommen jeweils keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten begründen, keine besondere Schwierigkeit insgesamt ergeben.

3. Lediglich höchst vorsorglich wird in Anbetracht des umfänglichen klägerischen Vortrags darauf hingewiesen, dass der Senat nicht gehalten ist, in seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte folgt, sich mit jedem Vorbringen im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/146; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.7.2013 - 9 A 7.13 - juris Rn. 4). Ebenso wenig wird ein Gericht durch Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 38 f. m.w.N.). Hierdurch wird nicht infrage gestellt, dass der Senat das gesamte Vorbringen der Beteiligten vorliegend vollständig zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 34.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei entspricht es - in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 - 9 KSt 2.15 - NuR 2016, 127/128 m.w.N.) - der Handhabung des Senats, den Streitwert für Verbandsklagen eines Naturschutzvereins in planfeststellungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel mit 30.000 Euro zu bemessen. Umstände, die für den vorliegenden Fall entgegen dieser Regel die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war deshalb entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.