Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2017 - 6 B 17.1026

bei uns veröffentlicht am05.10.2017

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2016 – M 21 K 15.174 – wird abgeändert.

II. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 8. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Polizeihauptmeister bei der Bundespolizei, begehrt die Neuerteilung seiner dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2012, die mit der Gesamtnote 7 schließt.

In der Zeit vom 27. November 2007 bis 20. April 2011 war der Kläger gemäß § 38 Abs. 1 BDG unter Einbehaltung von 50% der Bezüge vorläufig des Dienstes enthoben, nachdem er wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vom Amtsgericht München am 10. September 2007 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden war. Sein Antrag, die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens vor dem Landgericht München I auszusetzen, hatte keinen Erfolg (VG München, B.v. 25.2.2008 – M 19 B DA 07.5731; BayVGH, B.v. 13.11.2008 – 16b DS 08.704). Nachdem das Landgericht München I die Gesamtfreiheitsstrafe mit seit 31. März 2010 rechtskräftigem Urteil auf 9 Monate herabgesetzt und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof daraufhin die Verfügung des Bundespolizeipräsidiums Süd vom 27. November 2007 durch Beschluss vom 10. April 2011 – 16b DS 10.1120 – ausgesetzt hatte, wurde der Kläger zum Mai 2011 wieder in den Dienst versetzt.

In der am 26. Juni 2014 von PHK S. als Erstbeurteiler und EPHK B. als Zweitbeurteiler unterzeichneten, dem Kläger am 8. Juli 2014 eröffneten „Regelbeurteilung“ für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2012 wurde diesem auf einer von 1 als niedrigster bis 9 als höchster Note zeichnenden Bewertungsskala die Gesamtnote 7 zuerkannt. Bei der Leistungsbewertung wurden für 2 von insgesamt 15 bewerteten Leistungsmerkmalen die Notenstufe 8, für die übrigen jeweils die Notenstufe 7 vergeben. Bei der Befähigungsbeurteilung wurden von 10 Merkmalen drei mit „A“ (besonders stark ausgeprägt) und sieben mit „B“ (stärker ausgeprägt) beurteilt. Die Gesamtnote 7 wurde, wie auch die Einzelbewertungen, nicht weiter begründet. In dem für den Zeitraum vom 27. April 2007 bis 21. August 2007 eingeholten Beurteilungsbeitrag von PHKin J. waren ihm für 6 von insgesamt 15 bewerteten Leistungsmerkmalen die Einstufung 6, für die übrigen jeweils die Einstufung 5 zuerkannt worden.

Der Kläger ließ gegen die Beurteilung Widerspruch einlegen, der nicht begründet wurde und über den die Beklagte nicht entschieden hat.

Die am 15. Januar 2015 erhobene Klage gegen die dienstliche Beurteilung hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 13. Dezember 2016 abgewiesen. Die angegriffene Regelbeurteilung sei rechtmäßig. Insbesondere sei der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht etwa „von der Direktion der Bundespolizei F.“ beurteilt worden, sondern durch die in seinem Fall zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler, dem Einheitsführer PHK S. und dem Hundertschaftsführer EPHK B. Dies sei durch deren Unterschriften unter der angegriffenen Regelbeurteilung einwandfrei belegt. Diese seien auch in der Lage gewesen, ihre Leistungsbewertung auf ihre eigene Anschauung zu stützen, weil der Kläger im überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums in ihrer Organisationseinheit tätig gewesen sei. Der Beurteilungsbeitrag der PHKin J. sei bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt worden.

Mit seiner vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er weist insbesondere darauf hin, dass er in den vorhergehenden Beurteilungszeiträumen (1.5.1998 bis 30.9.2002 und 1.10.2002 bis 30.9.2004) jeweils die Gesamtnote 8 erhalten habe und in der nachfolgenden Regelbeurteilung für den Zeitraum 1.10.2012 bis 30.9.2014 sogar mit der Gesamtnote 9 beurteilt worden sei. Der angegriffenen Beurteilung fehle es an einer Begründung für die schlechtere Beurteilung sowie an einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers für die Zeit, in der er vom Dienst suspendiert gewesen sei. Darüber hinaus sei die Beurteilung rechtswidrig, weil das Gesamturteil nicht begründet worden sei, sodass der Weg der Beklagten zur Gewinnung dieses Urteils vom beurteilten Beamten nicht nachvollziehbar sei. Da die streitgegenständliche Regelbeurteilung nach eigener Aussage des Erst- bzw. Zweitbeurteilers nicht von ihnen stamme, lägen der Beurteilung des Klägers keine eigenen Erkenntnisquellen der (tatsächlichen) Beurteiler zugrunde. Eine derartige Beurteilungspraxis sei rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2016 die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 30. September 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu dienstlich zu beurteilen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der außergewöhnlich lange Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 sei dem Umstand geschuldet, dass gegen den Kläger über einen relativ langen Zeitraum hinweg ein Straf- bzw. Disziplinarverfahren anhängig und er infolge dessen während der Zeit von November 2007 bis April 2011 des Dienstes enthoben gewesen sei. Nach Ziff. 7 des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juni 2004 könne es in Einzelfällen gerechtfertigt sein, von der Erstellung einer Regelbeurteilung abzusehen, solange noch ein Disziplinarverfahren anhängig sei. Wegen der ausgesprochenen Dienstenthebung nach § 38 BDG habe der Kläger auf der Grundlage von Nr. 3.1.2.8 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 1. März 2002 – zuletzt geändert am 4. September 2012 – keine Regelbeurteilung erhalten. Der Zweitbeurteiler (EPHK B.) sei seit dem 25. August 2005 Hundertschaftsführer des Klägers, und der Erstbeurteiler (PHK S.) sei seit dem 1. September 2003 sein unmittelbarer Vorgesetzter.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 9. August 2017 gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Sachakten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie entgegen der hierfür maßgeblichen Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei aus dem Jahr 2002 (in der jeweils aktualisierten Fassung) einen Zeitraum von acht Jahren umfasst (1.) Darüber hinaus fehlt auch die vorliegend unverzichtbare Begründung des Gesamturteils (2.). Die Beurteilung ist daher aufzuheben. Der Kläger hat Anspruch auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

1. Die Beklagte war nach §§ 48 ff. der auf Grund der Ermächtigung in § 26 BBG erlassenen Bundeslaufbahnverordnung (BLV) berechtigt, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ihrer Beamten in regelmäßigen Abständen zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.07 – juris Rn. 11). Sie hat für die bei der Bundespolizei beschäftigten Beamten im Jahr 2002 Richtlinien für die Beurteilung (BeurtRL BPOL vom 1. März 2002) erlassen, die in jeweils aktualisierter Fassung bis zum 31. August 2016 in Kraft waren.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 14 m.w.N.).

Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Regelbeurteilung zu beanstanden, weil sie richtlinienwidrig für einen zu langen Beurteilungszeitraum erstellt worden ist. Bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinien am 1. September 2016 erfolgte die Regelbeurteilung der Beamten der Bundespolizei alle zwei Jahre zum Stichtag 1. Oktober (vgl. Nr. 3.1.1 BeurtRL BPOL). Die angefochtene Beurteilung umfasst dagegen einen Zeitraum von acht Jahren. Damit hat die Beklagte im Fall des Klägers gegen die Bestimmungen ihrer Richtlinien verstoßen und darüber hinaus auch gegen § 48 Abs. 1 BLV, wonach eine Beurteilung grundsätzlich spätestens alle drei Jahre zu erfolgen hat. Das führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung.

Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, ein gerechtes, aussagefähiges, möglichst objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung der Mitarbeiter zu gewinnen. Sie dienen als Grundlage für sachgerechte Personalentscheidungen, da der Vergleich von Bewerbern im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 23). Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese jeweils den gleichen Beurteilungszeitraum umfassen und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angewendet werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 21).

Ungeachtet dessen, dass eine sachgerechte, plausible, differenzierte und aussagekräftige Beurteilung der Leistungen, die in einem Zeitraum von acht Jahren erbracht worden sind, kaum möglich sein dürfte, können mit einer solchen Beurteilung die oben genannten Ziele nicht erreicht werden. Insbesondere ist eine Vergleichbarkeit mit den Regelbeurteilungen der Kollegen des Klägers nicht gegeben, so dass der Sinn einer Regelbeurteilung verfehlt wird.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dies nicht mit dem Umstand gerechtfertigt werden, dass gegen den Kläger über einen sehr langen Zeitraum hinweg (ab 21. Januar 2003 mit Unterbrechungen bis Mai 2011) ein Disziplinarverfahren anhängig war und er in der Zeit von November 2007 bis April 2011 wegen eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens des Dienstes enthoben war. Zwar können nach § 48 Abs. 2 BLV Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dem entspricht es, die Regelbeurteilung in den Fällen, in denen gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder gar ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens zurückzustellen (so auch Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8.6.2004 unter 7.) Sie ist dann aber grundsätzlich nach Abschluss des Disziplinarverfahrens nachzuholen, das heißt, dass die zurückgestellte(n) Regelbeurteilung(en) jeweils für die den Beurteilungsrichtlinien entsprechenden Beurteilungszeiträume nachträglich erstellt werden muss/müssen, sofern während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes ausreichende dienstliche Leistungen erbracht worden sind, die Grundlage einer Beurteilung sein können.

Dies zugrunde gelegt ergibt sich im Fall des Klägers folgendes:

1.1 Im Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2006 hat der Kläger seinen Dienst verrichtet, wenngleich gegen ihn bereits am 21. Januar 2003 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, dessen zwischenzeitlich erfolgte Einstellung gemäß § 35 Abs. 2 BDG wieder aufgehoben und auf weitere Vorwürfe ausgedehnt wurde. Daher ist eine sachgerechte Beurteilung des Klägers für diesen Zeitraum möglich.

1.2 Auch im folgenden Regelbeurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2008 hat der Kläger jedenfalls bis zu seiner Suspendierung am 27. November 2007 Dienst geleistet, insgesamt also ein Jahr, ein Monat und 26 Tage. Eine Dienstzeit von mehr als 50% des zweijährigen Beurteilungszeitraums ist ausreichend, um eine sachgerechte Beurteilung der erbrachten Leistungen des Klägers zu ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2008 – 15 B 08.2040 – juris Rn. 36; s. auch Nr. 3.1.2 BeurtRL BPOL.).

1.3 Während des gesamten folgenden Beurteilungszeitraums (1.10.2008 – 30.9.2010) war der Kläger gemäß § 38 BDG des Dienstes enthoben, sodass keine dienstlichen Leistungen erbracht wurden, die Grundlage einer Regelbeurteilung sein könnten. Hierfür kann daher mangels belastbarer Erkenntnisgrundlagen eine Beurteilung nicht erstellt werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat er auch keinen Anspruch auf eine fiktive Fortschreibung der für den vorangegangenen Zeitraum zu erstellenden Regelbeurteilung. Denn für einen solchen Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Dienstliche Beurteilungen sollen Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen sein und daher eine möglichst lückenlose Leistungsnachzeichnung gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.10.2008 – 2 A 9.07 – juris Rn. 37). Werden während des Beurteilungszeitraumes keine dienstlichen Leistungen erbracht, die Grundlage einer Beurteilung sein könnten, so kann der Dienstherr in bestimmten Fällen Benachteiligungen der betroffenen Beamten dadurch ausschließen, dass er die Fortschreibung vergangener Beurteilungen durch eine fiktive Nachzeichnung ihres beruflichen Werdeganges vorsieht. Die fiktive Fortschreibung fingiert nicht nur eine tatsächlich im Beurteilungszeitraum nicht erbrachte Dienstleistung, sie unterstellt auch eine Fortentwicklung der Leistungen des Beamten entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter.

Das durch Verwaltung und Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut einer fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen ist seit 2009 in § 33 Abs. 3 BLV geregelt. Zu den darin ausdrücklich normierten Fällen – Beurlaubungen nach § 6 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung, Beamte in Elternzeit und Freistellungen wegen einer Tätigkeit im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte – zählt die vorläufige Suspendierung nach § 38 BDG nicht. Eine erweiterte Auslegung oder analoge Anwendung des § 33 Abs. 3 BLV auf diese Fälle scheidet aus. Zwar enthält diese Vorschrift keine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen eine fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung möglich sein soll („jedenfalls“). Jedoch erlaubt § 33 Abs. 3 BLV eine erweiterte Anwendung nur auf solche Fälle, die mit den geregelten Fällen von den tatbestandlichen Voraussetzungen her vergleichbar sind (OVG RhPf, B.v. 16.3.2017 – 10 B 11626/16 – juris Rn. 5 f.). Das ist bei der vorläufigen Suspendierung nicht der Fall. Das Benachteiligungsverbot bezüglich der in § 33 Abs. 3 BLV genannten Beamten dient deren inneren und äußeren Unabhängigkeit. Der Beamte soll nicht aus Sorge um berufliche Perspektiven auf das Ehrenamt des Personalratsmitglieds oder auf die Inanspruchnahme der Elternzeit verzichten müssen (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2008 – 15 B 08.2040 – juris Rn. 39). Diese Überlegungen spielen bei Beamten, die vorläufig vom Dienst suspendiert wurden, ersichtlich keine Rolle, sie unterfallen daher nicht dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung. Auch eine analoge Anwendung von § 33 Abs. 3 BLV etwa unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung kommt vorliegend nicht in Betracht, da die vorläufige Enthebung vom Dienst nicht von vornherein rechtswidrig gewesen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.11.2015 – 6 ZB 15.1855 – juris Rn. 11).

1.4 Im daran anschließenden Regelbeurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 hat der Kläger nach Aufhebung der Suspendierung ab Mai 2011 und damit insgesamt 1 Jahr und 5 Monate regelmäßigen Dienst geleistet, so dass die Erstellung einer sachgerechten und leistungsbezogenen Regelbeurteilung für diesen Zeitraum insofern ebenfalls möglich ist (s. 1.2).

2. Im Übrigen wäre die streitgegenständliche Beurteilung, die im sogenannten Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen erstellt wurde, auch deshalb aufzuheben, weil es an der erforderlichen Begründung des Gesamturteils fehlt.

Nach der Rechtsprechung darf der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien zwar ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungskriterien – wie hier – hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind; er muss die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren nur bei konkreten Nachfragen und Rügen bezüglich einzelner Bewertungen plausibilisieren, wobei die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon abhängen, wie substantiiert die Einzelbewertungen vom Beamten in Frage gestellt werden (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 26).

Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung aber in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 51.16 – juris Rn. 11; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 6 BV 14.1885 – juris Rn. 12 ff.). Nur so kann das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, insbesondere nachdem es im Ermessen des Dienstherrn steht, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Einzelmerkmale zu bilden (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 39 m.w.N.). Die Gewichtung bedarf schon deshalb in der Regel einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden kann. Diese ist ein materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und kann nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 51.16 – juris Rn. 16 ff.).

Eine entsprechende Begründung des Gesamturteils fehlt in der im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung des Klägers. Sie war vorliegend auch nicht entbehrlich. Das kann nur dann ausnahmsweise gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 37). Das war bei der streitgegenständlichen Beurteilung des Klägers aber nicht der Fall.

Zwar mag angesichts des relativ einheitlichen Leistungsbildes aus den Einzelnoten bei der Leistungsbewertung (13 x Note 7, 2 x Note 8) im Normalfall einer Regelbeurteilung die Gesamtnote 7 mehr oder weniger naheliegen. Angesichts der zahlreichen Besonderheiten im Fall des Klägers liegt jedoch ein solcher „Normalfall“ nicht vor. Die Besonderheiten liegen hier darin, dass die Leistungen des Klägers für einen außergewöhnlich langen Zeitraum beurteilt wurden, in dem darüber hinaus gegen ihn ein Disziplinar- und ein Strafverfahren anhängig waren. Auch der Umstand, dass der Kläger über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren vom Dienst suspendiert war, stellt eine Besonderheit dar, die es erforderlich gemacht hätte, zumindest in der Gesamtbeurteilung zu erläutern, welche Abschnitte des Beurteilungszeitraums wie gewichtet wurden, und ob – und wenn ja wie – das Disziplinarverfahren und die strafrechtliche Verurteilung des Klägers in die Bewertung eingeflossen sind.

Nach alledem hätte die Beklagte nicht auf die regelmäßig erforderliche textliche Begründung des Gesamturteils verzichten dürfen.

3. Im Hinblick auf die für die genannten Zeiträume jeweils neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen des Klägers sieht der Senat angesichts der Ausführungen der Beteiligten Anlass für folgende Ausführungen:

3.1 PHK S. und EPHK B. sind die für die nachzuholenden Regelbeurteilungen des Klägers zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler.

Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten ist PHK S. seit dem 1. September 2003 der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers und daher gemäß Nr. 4.4 BeurtRL BPOL 2002 i.V.m. Anlage 1 Nr. 14 der für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (1.10.2004 – 30.9.2012) zuständige Erstbeurteiler, der die vom Kläger jeweils tatsächlich erbrachten Leistungen entweder aus eigener Anschauung oder durch Ausschöpfung sonstiger Erkenntnisquellen (Beurteilungsbeiträge, Stellungnahmen etc.) zu bewerten hat (Nr. 4.2 BeurtRL BPOL).

EPHK B. ist seit 25. August 2005 Hundertschaftsführer des Klägers und damit der nach den o.g. Regelungen zuständige Zweitbeurteiler. Gemäß Nr. 4.3 BeurtRL BPOL bewertet er die Leistung und Befähigung des Klägers lediglich abschließend und ist vor allem für die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs verantwortlich. Der Wortlaut des zweiten Halbsatzes des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV 2009 steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift verlangt nicht, dass zwei „Beurteiler“ die Beurteilung erstellen, sondern nur, dass „zwei Personen“ an deren Erstellung beteiligt sind. Durch dieses „Vier-Augen-Prinzip“ soll sichergestellt werden, dass dienstliche Beurteilungen nach objektiv einheitlichen Maßstäben erstellt werden und infolge dessen vergleichbar sind. Dieser Zweck erfordert es nicht, dass beide an der Erstellung der Beurteilung beteiligten Personen die formale Stellung eines Beurteilers haben, das heißt eigene unmittelbare Erkenntnisse der Leistung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten haben. Die Kontroll- und Vereinheitlichungsfunktion kann vielmehr auch dann erreicht werden, wenn ein Beurteiler – ggf. nach Einholung der entsprechenden Informationen – einen Beurteilungsvorschlag fertigt und diesen dem Zweitbeurteiler gegenüber erläutert (vgl. VGH BW, U.v. 15.6.2016 – 4 S 126/15 – juris Rn. 55).

3.2 Die neu zu erstellenden Regelbeurteilungen bedürfen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zwingend einer Begründung des jeweiligen Gesamturteils. Eine solche ist vielmehr auch bei einer im Ankreuzverfahren erstellten Beurteilung dann entbehrlich, wenn die jeweiligen Einzelbewertungen ein so einheitliches Bild abgeben, dass die Erläuterung ihrer Gewichtung entbehrlich ist (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 37). Das gilt allerdings nicht, wenn die Leistung des Beamten erheblich schlechter beurteilt wird als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 33, wo die Leistung des Beamten um zwei Notenstufen schlechter als im vorhergehenden Beurteilungszeitraum beurteilt worden war). Dabei löst aber nicht grundsätzlich schon jede Verschlechterung eine Begründungspflicht aus. Sie muss vielmehr „erheblich“ sein. Dies ist bei einer Verschlechterung um nur eine Notenstufe wohl noch nicht anzunehmen – erst recht nicht, wenn die Leistung beispielsweise lediglich um einen Punkt innerhalb einer zwei Punkte umfassenden Notenstufe schlechter bewertet wird als bei der vorangegangenen Beurteilung.

3.3 Zur Rüge des Klägers, den Beurteilern sei das Beurteilungsergebnis „von oben“ vorgegeben worden, sei darauf hingewiesen, dass die Beurteiler gemäß Nr. 6.1 BeurtRL BPOL unabhängig und weisungsfrei beurteilen, wobei der Erstbeurteiler seine eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen zu Grunde zu legen und sich am im Einzelfall gezeigten Leistungsbild des jeweils zu beurteilenden Beamten auszurichten hat. Wird durch Erteilung einer Weisung auf die Urteilsbildung des Erstbeurteilers eingewirkt, führt dies daher zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Die Weisungsfreiheit kann auch dadurch tangiert werden, dass ein Vorgesetzter eine bestimmte Erwartungshaltung verdeutlicht und dies nach dem objektiven Erklärungsgehalt der Äußerungen und in Abhängigkeit von den weiteren Fallumständen auf eine Einflussnahme hinausläuft, die einer Weisung gleichkommt (OVG NW, B.v. 27.4.2001 – 6 A 4754/00 – juris Rn. 19). Das wäre zu bejahen, wenn einem Erstbeurteiler durch einen Vorgesetzten „mitgeteilt“ wird, ein zu beurteilender Beamter solle eine bestimmte Punktzahl bekommen, falls dieser Vorgesetzte damit ersichtlich die Erwartungshaltung verknüpft, der Erstbeurteiler werde das von der Führungsebene der Behörde als angemessen angesehene Gesamturteil als „letztlich feststehend“ schlicht übernehmen (vgl. OVG NW, B.v. 24.11.2006 – 6 B 2124/06 – juris Rn. 9; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. Stand März 2017, Rn. 268).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus d

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(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl

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(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung


Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

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(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit 1. in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,2. in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen U

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(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält dieser seine Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstellungsverfügung oder die Disziplina

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2018 - 6 ZB 18.610

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Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, in Abschnitt A (Beschreibung des Aufgabengebietes/der Aufgabengebiete während des Beurteilungszeitraums) der dienstlichen Beurteilung der Klägerin zum Stichtag 1. Januar 2014 den Begriff ȁ

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger steht als Polizei … im Dienst der Bundespolizeiabteilung … Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2012.

Er war durch Verfügung des Bundespolizeipräsidiums Süd vom 27. November 2007 (Bl. 111 ff. der Personalakte) insbesondere nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vorläufig des Dienstes enthoben gewesen.

Insbesondere die Verfügung des Bundespolizeipräsidiums Süd vom 27. November 2007 war durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2011 (Az. 16b DS 10.1120, Bl. 116 ff. der Personalakte) ausgesetzt gewesen. Zu dessen Begründung war im Wesentlichen ausgeführt worden, nach derzeitigem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens sei es mindestens ebenso wahrscheinlich, dass der Kläger im Disziplinarverfahren nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde, wie die Prognose, dass er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 27. November 2007 erscheine jedenfalls in materieller Hinsicht mit Zweifeln behaftet, sodass derzeit die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Kläger jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

In der Regelbeurteilung, die dem Kläger am 8. Juli 2014 eröffnet wurde, wurde ihm auf einer von 1 als niedrigster bis 9 als höchster Note reichenden Bewertungsskala die Gesamtnote 7 zuerkannt. Für zwei Leistungsmerkmale (Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes und Fachkenntnisse) wurde ihm die Einstufung 8, für die übrigen der insgesamt 15 bewerteten Leistungsmerkmale jeweils die Einstufung 7 zuerkannt. Für drei (Denk- und Urteilsfähigkeit, Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen, Selbstständigkeit des Handelns) von insgesamt zehn bewerteten Befähigungsmerkmalen wurde ihm auf einer von Dals niedrigster bis Aals höchster Einstufung reichenden Bewertungsskala die Einstufung A, für die übrigen die Einstufung Bzuerkannt. Erstbeurteiler war PHK S. als Einheitsführer. Zweitbeurteiler war EPHK B. als Hundertschaftsführer. Beide unterzeichneten die Regelbeurteilung als Erst- und Zweitbeurteiler am 26. Juni 2014.

In einem von denselben Beurteilern ebenfalls am 26. Juni 2014 unterzeichneten Aktuellen Leistungsnachweis für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013, der dem Kläger ebenfalls am 8. Juli 2014 eröffnet wurde, wurde ihm nach demselben Bewertungssystem die Gesamtnote 8 zuerkannt. Für ein Leistungsmerkmal (Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes) wurde ihm die Einstufung 9, für die übrigen der insgesamt 15 bewerteten Leistungsmerkmale jeweils die Einstufung 8 zuerkannt. Für jeweils fünf von insgesamt zehn bewerteten Befähigungsmerkmalen wurden ihm die Einstufungen A und Bzuerkannt.

Zu der Regelbeurteilung war für den Zeitraum vom 27. April 2007 bis zum 21. August 2007 ein Beurteilungsbeitrag von der PHKin J. als Dienstgruppenleiterin eingeholt und dem Kläger am 24. September 2007 ausgehändigt worden. Darin war ihm für sechs von insgesamt 15 bewerteten Leistungsmerkmalen auf einer von 1 als niedrigster bis 9 als höchster Note reichenden Bewertungsskala die Einstufung 6, für die übrigen Leistungsmerkmale jeweils die Einstufung 5 zuerkannt worden. Für drei (Auffassungsgabe, Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit, Lernfähigkeit und-bereitschaft) von insgesamt neun bewerteten Befähigungsmerkmalen war ihm auf einer von Dals niedrigster bis Aals höchster Einstufung reichenden Bewertungsskala die Einstufung B, für die übrigen die Einstufung C zuerkannt worden. PHKin J. hatte den Beurteilungsbeitrag am 17. August 2007 unterzeichnet.

Am ... Oktober 2014 (Bl. 1 ff. des Gehefts Beurteilung) ließ der Kläger Widerspruch gegen seine Regelbeurteilung vom 8. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2012 und gegen seinen Aktuellen Leistungsnachweis vom 8. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 erheben und um Akteneinsicht bitten.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 übersandte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei … den Klägerbevollmächtigten jeweils einen Abdruck der angegriffenen Regelbeurteilung und des aktuellen Leistungsnachweises sowie einen Abdruck des Beurteilungsbeitrags zu dieser Regelbeurteilung. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass weitere Unterlagen nicht übersandt werden könnten, weil sie nicht vorlägen.

Eine Widerspruchsbegründung des Klägers erfolgte nicht.

Am … Januar 2015 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen die Regelbeurteilung vom 8. Juli 2014 erheben, weil über den Widerspruch vom ... Oktober 2014 gegen die Beurteilung bis heute nicht entschieden sei, weshalb die Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei.

Zuletzt ließ der Kläger beantragen,

die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom … Februar 2015 im Wesentlichen ausgeführt, die Beamten, welche die Beurteilung unterschrieben hätten, verfügten als Beurteiler des Klägers für den Beurteilungszeitraum (1. Oktober 2004 bis 30. September 2012) nicht über eigene Tatsachenfeststellungen. Sie hätten sich nicht einmal für einen Teil des Beurteilungszeitraums selbst ein Bild von den Leistungen des Klägers machen können. Insoweit sei von einem Ermittlungsdefizit der Beurteiler auszugehen. Es sei nicht erkennbar, über welche Erkenntnisquellen zur Beurteilung die Beurteiler im fraglichen Zeitpunkt verfügt hätten. Vielmehr seien die Beurteilungsaussagen den Beurteilern von der vorgesetzten Dienststelle vorgegeben worden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 26. Februar 2015 im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 75 VwGO nicht vorlägen. Der Klägerbevollmächtigte habe zunächst um Akteneinsicht gebeten. Nachdem die hiervon betroffenen Leistungsbewertungen bei der Bundespolizeiabteilung … angefordert worden seien, seien diese dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 in der Erwartung übersandt worden, er werde den Widerspruch noch begründen. Die Widerspruchsentscheidung sei bis auf weiteres ausgesetzt worden, um zunächst den Eingang der Widerspruchsbegründung abzuwarten. Es sei jedoch weder eine Widerspruchsbegründung, noch sonst irgendein Hinweis der Klägerseite erfolgt. Stattdessen sei unmittelbar Untätigkeitsklage erhoben worden. Dadurch sei der Beklagten das Vorverfahren genommen worden. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Der Einwand, weder der Erstbeurteiler noch der Zweitbeurteiler hätten die Leistung und Befähigung des Klägers aus eigener Anschauung bewerten können, entbehre jeder Grundlage. Sowohl bei der angegriffenen Regelbeurteilung als auch bei dem Aktuellen Leistungsnachweis zum Stichtag 1. Oktober 2012 sei der Erstbeurteiler der Einheitsführer und damit der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers gewesen, der Zweitbeurteiler sei dessen Hundertschaftsführer gewesen. Dabei entspreche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass zumindest der Erstbeurteiler, welcher regelmäßig Kontakt zu den ihm unterstellten Beamten habe, deren Leistung und Befähigung aus eigener Anschauung hinreichend bewerten könne. Die Aufgabe des Zweitbeurteilers bestehe zwar im Wesentlichen darin, innerhalb der gegenüber der des Erstbeurteilers größeren Vergleichsgruppe die erforderliche Maßstabsgerechtigkeit herzustellen. Es entspreche aber allgemeiner Lebenserfahrung, dass auch ein Hundertschaftsführer die Beamten seiner Hundertschaft in nicht unerheblichem Umfang aus eigener Anschauung heraus kenne und deren Leistung und Befähigung entsprechend bewerten könne.

Zur Ergänzung der Klagebegründung ließ der Kläger mit Schriftsatz vom … April 2015 im Wesentlichen ausführen, für den Beurteilungszeitraum (1. Oktober 2004 bis 30. September 2012) könnten weder der Erstbeurteiler noch der Zweitbeurteiler aus eigener Erfahrung sagen, wie die Leistungen des Klägers gewesen seien. Der Kläger sei im Zeitraum von November 2007 bis April 2011 zu Unrecht vorläufig des Dienstes enthoben gewesen. Rein vorsorglich werde beantragt, Erst- und Zweitbeurteiler als Zeugen zu vernehmen.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2016 ließ der Kläger zur weiteren Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, nach mehreren Nachfragen habe er die streitgegenständliche Beurteilung erst am 8. Juli 2014 erhalten, wohingegen dessen Kollegen ihre Beurteilungen bereits Ende Januar/Anfang Februar 2014 erhalten hätten. Im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung sei dem Kläger von PHK S. mitgeteilt worden, dass die Direktion der Bundespolizei in … das Beurteilungsverfahren an sich gezogen habe. Eine Stellungnahme oder ein Beurteilungsbeitrag sei von ihm, so PHK S., nicht angefordert worden. Auch der Zweitbeurteiler EPHK B. habe nicht an der dienstlichen Beurteilung mitgewirkt. Die dienstliche Beurteilung sei – so jeweils PHK S. - von der Bundespolizeidirektion erstellt worden. Angesichts dessen sei die streitgegenständliche Beurteilung rechtswidrig. Es gebe weder einen Beurteiler, der die Person und Leistung des Klägers während des Beurteilungszeitraums aus eigener Anschauung kenne, noch seien Beurteilungsbeiträge vorhanden, die in Umfang und Tiefe so ausgestaltet seien, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig, weil über den Widerspruch des Klägers vom 9. Oktober 2014 bis heute ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden ist (§ 75 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist am … Januar 2015 und damit mehr als drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs erhoben worden, so dass der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO Rechnung getragen ist. Zwar mag das Ausbleiben einer Widerspruchsbegründung eine gewisse Zeit lang ein Zuwarten mit der Entscheidung über den Widerspruch gerechtfertigt haben. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Vorlage einer Widerspruchsbegründung hätte aber jedenfalls innerhalb einer angemessenen Frist von drei Monaten seit seiner Erhebung über den Widerspruch entschieden werden können und müssen. Deswegen ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO, das heißt ohne Nachprüfung der angegriffenen Regelbeurteilung in einem Vorverfahren (vgl. § 126 Abs. 2 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG), zulässig.

Die Klage ist unbegründet, weil die angegriffene Regelbeurteilung vom 8. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verbescheidung zur Neuerstellung einer Regelbeurteilung für den genannten Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Eine dienstliche Beurteilung ist wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese - vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. nur BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2/06 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab sind keine Rechtsfehler der angegriffenen Regelbeurteilung feststellbar.

Das BBG (§ 21) und die Bundeslaufbahnverordnung (§§ 48 bis 50) enthalten keine Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn die dienstliche Beurteilung erstellt. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 – juris Rn. 17 m.w.N.).

Der Kläger hat selbst nicht in Frage gestellt, dass PHK S. und EPHK B. nach den einschlägigen Beurteilungsbestimmungen in seinem Fall die zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler gewesen sind.

Der Kläger verkennt, dass er tatsächlich von PHK S. und EPHK B. und nicht etwa - wie von ihm behauptet – „von der Direktion der Bundespolizei ...“ beurteilt worden ist. Das ist durch die Unterschriften von PHK S. und EPHK B. unter der angegriffenen Regelbeurteilung einwandfrei belegt. Überdies dürften übergeordnete Dienststellen in Beurteilungsverfahren etwa auf die Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs hinwirken (vgl. nur § 50 Abs. 1 BLV). Entgegen der Auffassung der Klagepartei sind auch nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte für solche oder eine andere – gar rechtswidrige - Einflussnahme der Direktion Bundesbereitschaftspolizei ... auf die angegriffene Regelbeurteilung gegeben. Überdies ist der Beurteilungsvorgang entgegen der Auffassung des Klägers nicht offenbarungspflichtig. Schließlich rechtfertigte allein der Umstand, dass dem Kläger seine Regelbeurteilung später als seinen Kollegen eröffnet worden sein soll, für sich genommen auch keinesfalls den Schluss auf die Rechtswidrigkeit seiner Regelbeurteilung.

In ihrer Klageerwiderung vom 26. Februar 2015 hat die Beklagte, ohne dass der Kläger dies bestritten hat, ausgeführt, der Erstbeurteiler, PHK S., sei der Einheitsführer und damit der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, der Zweitbeurteiler, EPHK B., dessen Hundertschaftsführer gewesen. Davon geht daher auch die Kammer aus.

Der Kläger war zwischen 27. November 2007 und 20. April 2011 vorläufig des Dienstes enthoben. Zwischen 27. April 2007 und 21. August 2007 war er in einer anderen Organisationseinheit und in anderer Funktion als im übrigen Beurteilungszeitraum, in dem er in der Organisationseinheit seiner Beurteiler Dienst getan hat, tätig. Somit waren Erst- und Zweitbeurteiler der Regelbeurteilung vom 8. Juli 2014 im überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums entgegen der Auffassung der Klagepartei durchaus in der Lage, ihre Leistungsbewertung auf ihre eigene Anschauung zu stützen, weil der Kläger in dieser Zeit in ihrer Organisationseinheit tätig war.

Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 – juris Rn. 22 m.w.N.). Das ist hier für den Zeitraum zwischen 27. April 2007 und 21. August 2007 durch die Einholung des Beurteilungsbeitrags der PHKin J. geschehen.

Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, das heißt zur Kenntnis genommen und bedacht werden (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 – juris Rn. 24). Es liegt an dem Beurteilten, Tatsachen darzutun, aus denen sich ergibt, dass der Beurteilende seiner Verpflichtung zur eigenständigen Würdigung der Beurteilungsbeiträge nicht nachgekommen ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 18.8.1992 – 1 WB 106/91 - juris Rn. 6).

An einem solchen Vortrag des Klägers fehlt es. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilungsbeitrag bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes nicht berücksichtigt worden sein könnte. Der Beurteilungsbeitrag wird zwar in der angegriffenen Regelbeurteilung nicht ausdrücklich erwähnt. Er war aber Bestandteil der Personalakte, so dass schon allein deswegen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen ist, dass er bei der Erstellung der Regelbeurteilung – wenn auch wohl nicht negativ für den Kläger auf das Beurteilungsergebnis durchschlagend – berücksichtigt worden ist.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält dieser seine Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde zuzuleiten. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder seine Befugnisse für ausreichend hält.

(2) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

(3) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit

1.
in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
2.
in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
3.
in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Die Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach der Dauer der Entsendung.

(2) Sonderurlaub von bis zu einem Jahr unter Wegfall der Besoldung ist auch für die Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, wenn die Beamtin oder der Beamte zu dieser hauptberuflichen Tätigkeit nicht entsandt wird.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.


Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.978,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu Recht untersagt, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des mit der Besoldungsgruppe B 4 bewerteten Dienstpostens „Leiter-/in der Wehrtechnischen Dienststelle für Informationstechnologie und Elektronik“ (WTD ...) zu beauftragen (A.) sowie den vorgenannten Dienstposten mit dem Beigeladenen förderlich zu besetzen (B.), bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.

2

A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des mit der Besoldungsgruppe B 4 bewerteten Dienstpostens „Leiter-/in der Wehrtechnischen Dienststelle für Informationstechnologie und Elektronik“ (WTD ...) zu beauftragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist, ist begründet, da insoweit sowohl ein Anordnungsgrund (I.) als auch ein Anordnungsanspruch (II.) vorliegt.

3

I. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren zur Verleihung eines höheren Statusamtes besteht auch mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren so bezeichnete „kommissarische Vakanzvertretung“ ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –. Denn der ausgewählte Bewerber für die Besetzung des Dienstpostens kann durch dessen Wahrnehmung einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der ihm bei der späteren Vergabe des Statusamts einen Vorteil verschafft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1/09 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rn. 17). Hieran ist auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris) festzuhalten. Danach fehlt es für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung einer Dienstpostenvergabe zwar an einem Anordnungsgrund, weil ein durch die Wahrnehmung des Dienstpostens erlangter Bewährungsvorsprung zur Vermeidung einer unzulässigen Bevorzugung des ausgewählten Bewerbers im anschließenden Verfahren zur Besetzung eines höherwertigen Statusamtes „ausgeblendet“ werden muss (Leitsatz 2). Die Ausblendung eines etwaigen Bewährungsvorsprungs bei rechtswidriger Dienstposteninhaberschaft kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege der „fiktiven Fortschreibung“ der dienstlichen Beurteilung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 BundeslaufbahnverordnungBLV – dadurch erfolgen, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten in der dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben (Leitsatz 3). Jedoch überzeugt diese Rechtsprechung nicht.

4

Insbesondere ist § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV weder direkt noch analog auf die Vergabe von Dienstposten im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren zur Verleihung eines höheren Statusamtes anwendbar. § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV sieht fiktive Fortschreibungen von dienstlichen Beurteilungen vor bei Beurlaubungen nach § 9 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht gegeben ist (Nr. 1), bei Elternteilzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit (Nr. 2) und bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 % der Arbeitszeit beansprucht (Nr. 3). Zu diesen ausdrücklich von § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV normierten Fälle zählt die rechtswidrige Übertragung eines Dienstpostens nicht.

5

Auch eine erweiterte Auslegung oder analoge Anwendung des § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV scheidet aus (a.A. Kenntner, ZBR 2016, 181 [194f]; Kathke, RiA 2016, 197 [199]; Bracher, DVBl. 2016, 1236 [1240]). Zwar enthält § 33 Abs. 3 BLV keine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen eine fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung möglich sein soll. Dies folgt aus der Formulierung, nach welcher die fiktive Fortschreibung einer Beurteilung „jedenfalls“ in den unter Nrn. 1 bis 3 genannten Fällen zu erfolgen hat. Jedoch erlaubt § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV eine erweiterte/analoge Anwendung nur auf solche Fälle, die mit den geregelten Fällen von den tatbestandlichen Voraussetzungen her vergleichbar sind. Dies ist bei der rechtswidrigen Dienstpostenübertragung im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht der Fall.

6

§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BLV fordert die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung, wenn eine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht möglich ist, weil eine beurteilungsfähige Dienstleistung tatsächlich nicht erbracht wurde. Bei einer rechtswidrigen Übertragung eines Dienstpostens und dem dadurch erlangten Erfahrungsvorsprung liegt aber gerade eine erbrachte Dienstleitung vor, die auch tatsächlich beurteilt werden kann, aus rechtlichen Gründen aber nicht beurteilt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris Rn. 31). Indem § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ausschließlich auf Fälle abstellt, in denen eine Beurteilung wegen fehlender Dienstleistung tatsächlich nicht erfolgen kann, scheidet eine erweiterte Anwendung des § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV auf Fälle, in denen eine Beurteilung tatsächlich möglich ist, jedoch aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen soll, aus. Darüber hinaus handelt es sich bei § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV um eine Ausnahmeregelung, die deshalb eng auszulegen ist und nicht auf Fälle erweitert/analog angewandt werden kann, welche mit der Zielrichtung der Vorschrift nicht vergleichbar sind (vgl. Lorse, ZBR 2017, 11 [16ff]). Hinzu kommt, dass die fiktive Fortschreibung einer Beurteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV trotz tatsächlich erbrachter Dienstleistung den von Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG - umfassten grundsätzlichen Anspruch eines Beamten auf lückenlose Beurteilung sämtlicher dienstlicher Leistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1/09 –, juris Rn. 4) verletzt und dessen Bedeutung für zu treffende Auswahlentscheidungen verkennt (vgl. Herrmann, NVwZ 2017, 105 [108]). Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Rechtsinstitut der fiktiven Beurteilungsfortschreibung löse das Problem einer Stellenblockade und diene damit der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (vgl. Kenntner, a.a.O., S. 194). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei Stellenblockaden um mehr als Einzelfälle handelt und dass das bisherige System des Konkurrentenrechtsschutzes im Allgemeinen nicht zu sachgerechten Lösungen kam (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 3. Januar 2017 – 5 ME 157/16 -, juris Rn. 23). Schließlich spricht gegen die Ausblendung tatsächlich erbrachter Leistungen und die an ihre Stelle tretende fiktive Fortschreibung einer Beurteilung in erweiterter/analoger Anwendung des § 33 Abs. 3 BLV, dass erhebliche Zweifel an der Wirklichkeitstauglichkeit dieser Vorgehensweise bestehen. Die bei der fiktiven Fortschreibung insbesondere der dienstlichen Entwicklung freigestellter Personalratsmitglieder auftretenden Umsetzungsschwierigkeiten, die ein hohes Fehlerpotential zum Beispiel bei der Bildung von Vergleichsgruppen zur Folge haben (vgl. Lorse, a.a.O., S. 16), sollten Rechtsprechung und Verwaltung davon abhalten, solche komplizierten Rechtskonstruktionen auf Fälle zu übertragen, für welche sie der Normgeber nicht ausdrücklich vorgesehen hat.

7

Da der Senat die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV auf den vorliegenden Fall und damit eine Ausblendung tatsächlich erbrachter Dienstleistungen sowie ihre Ersetzung durch eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung ausschließt, kann auch die Erklärung der Antragsgegnerin vom 29. August 2016, mit welcher sie die „Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses vom 10. Mai 2016 (Az: 2 VR 2.15)“ zugesagt hat, den Anordnungsgrund nicht beseitigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 –, juris Rn. 14). Deshalb folgt aus dem Vorstehenden entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 -, juris), dass dem Antragsteller hinsichtlich der Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens WTD ... ein Anordnungsgrund zusteht, da die Gefahr besteht, dass der Beigeladene bei rechtswidriger Dienstpostenübertragung einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der dem Antragsteller auch entgegengehalten werden kann (im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 -, juris Rn. 47, vom 12. Juli 2016 – 6 B 487/16 -, juris Rn. 18 und vom 14. Juli 2016 – 6 B 653/16 -, juris Rn. 13; OVG Nds., Beschluss vom 3. Januar 2017 – 5 ME 157/16 -, juris Rn. 17f; a.A: VGH BW, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 4 S 1083/16 -, juris Rn. 10; SaarlOVG, Beschluss vom 9. September 2016 – 1 B 60/16 -, juris 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 4 S 40.16 -, juris, Rn. 6).

8

II. Der Antragsteller kann sich auch auf einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO berufen, da die Auswahl des Beigeladenen für die Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Denn die Auswahlentscheidung ist deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage, nämlich der rechtswidrigen Fortschreibung der letzten Beurteilung des Antragstellers vom 10. Juni 2016 (1.) sowie der nicht mehr aktuellen Beurteilung des Beigeladenen vom 30. Juli 2015 zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 2014 (2.) beruht. Bei fehlerfreien Beurteilungen, insbesondere der des Antragstellers ist nicht ausgeschlossen, dass der in Rede stehende Dienstposten an ihn vergeben wird (3.).

9

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ("Bewerbungsverfahrensanspruch"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 18).

10

Zur Frage, wie und in welchem Verfahren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber festzustellen und zu vergleichen sind, enthalten die Beamtengesetze keine Regelung. Der in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltenen Bestimmung ist aber zu entnehmen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen kann. § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV gibt dies als Regel vor. Ebenso ist in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11 f und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 78 m.w.N.) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21 m.w.N.) geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 14) sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 –, juris Rn. 21).

11

Sofern keine aktuelle dienstliche Beurteilung im Sinne des § 33 Abs. 1 BLV vorliegt und vom Dienstherrn auch nicht – etwa als Anlassbeurteilung - erstellt werden kann, sieht § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV für bestimmte Fälle eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung vor. So ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben bei Beurlaubungen nach § 9 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht gegeben ist. In diesen Fällen sollen nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

12

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV liegen beim Antragsteller vor, da er vom 16. Juli 2010 bis zum 15. Juli 2016 zur Dienstleistung bei der europäischen Verteidigungsagentur (EDA) beurlaubt war. Dass die Vergleichbarkeit der während dieser Zeit über den Antragsteller gefertigten drei Beurteilungen nicht gegeben ist, wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Deshalb ist dem Grunde nach eine fiktive Fortschreibung der letzten von der Antragsgegnerin erstellten dienstlichen Beurteilung über den Antragsteller angezeigt.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fiktiven Fortschreibung des beruflichen Werdegangs freigestellter Personalratsmitglieder, welche auf die Beurteilungsfortschreibung übertragbar ist, handelt es sich hierbei um die Prognose über den beruflichen Werdegang ohne Freistellung. Für die Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung dieser Prognose steht dem Dienstherrn ein Einschätzungsspielraum zu. Er muss ein Regelungskonzept entwickeln, das geeignet ist, Benachteiligungen zu vermeiden, indem es durch die Anwendung nachvollziehbarer Kriterien zu einer durch Tatsachen fundierten Aussage über die fiktive Leistungsentwicklung und des sich hieraus ergebenden Werdegangs führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 WB 6/13 –, juris Rn. 30). Dementsprechend hat sich die Antragsgegnerin gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV eines sogenannten Vergleichsgruppen-/Referenzgruppenmodells bedient, das vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich geeignet für die fiktive Fortschreibung eines beruflichen Werdegangs angesehen wird. Hinsichtlich der Größe der Vergleichsgruppe hat das Bundesverwaltungsgericht für den Soldatenbereich entschieden, dass die Vergleichsgruppe einschließlich der freigestellten Person aus mindestens fünf Soldaten bestehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 WB 6/13 –, juris Rn. 38). Hiervon ausgehend ist die für den Antragsteller gebildete Vergleichsgruppe aus insgesamt fünf Beamten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu klein.

14

Stellt demnach die von der Antragsgegnerin für den Antragsteller gebildete Vergleichsgruppe eine geeignete Grundlage für die Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung vom 31. Januar 2005 dar, leidet die fortgeschriebene Beurteilung vom 10. Juni 2016 daran, dass sie entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Satz 2 BLV die Beurteilungen der aufnehmenden Stelle inhaltlich nicht herangezogen hat.

15

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die erste Beurteilung der EDA vom 30. August 2011, habe keine Berücksichtigung finden können, weil sie sich auf einen Zeitraum (16. Juli 2010 bis 15. Januar 2011) erstreckt, der vor dem Regelbeurteilungszeitraum liegt, und weil der Antragsteller als Beamter der Besoldungsgruppe A 16, wäre er im nationalen Dienst verblieben, erst zum Stichtag 31. Januar 2014 wieder der Regelbeurteilungspflicht unterlegen hätte. Diese von der Antragsgegnerin angenommene Einschränkung ihrer Pflicht, die Beurteilungen der EDA bei der Fortschreibung heranzuziehen, lässt sich weder dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV entnehmen noch würde sie dem Zweck einer fiktiven Beurteilungsfortschreibung entsprechen. Ausgangspunkte für die Fortschreibung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV sind die letzte dienstliche Beurteilung und der sich daran anschließenden Zeitraum. Denn die fiktive Fortschreibung soll die Leistungsentwicklung nachzeichnen, die in dem Zeitraum stattgefunden hat, für den dienstliche Beurteilungen des Dienstherrn nicht vorliegen. Deshalb sind zur Absicherung der zu treffenden Prognosen möglichst alle belastbaren Tatsachen zu berücksichtigen, die verfügbar sind. Hierzu gehören grundsätzlich sämtliche Beurteilungen der aufnehmenden Stelle bis zum Beurteilungsstichtag, auch wenn der Antragsteller im Bundesdienst für diese Zeit nicht beurteilt worden wäre. Insofern verkennt die Antragsgegnerin, dass es bei der fiktiven Beurteilungsfortschreibung nicht darum geht, dienstliche Leistungen vor dem Regelbeurteilungszeitraum zu bewerten. Vielmehr erfolgt bei der fiktiven Fortschreibung unter Einbeziehung einer in der Vergangenheit stattgefundenen Leistungsentwicklung die Beurteilung des Beamten allein bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungsstichtag.

16

Des Weiteren war die Beurteilung der EDA vom 30. Mai 2013, welche sich auf die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Februar 2013 bezieht, vollständig für die fiktive Fortschreibung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV heranzuziehen. Dem kann die Antragsgegnerin nicht entgegen halten, die EDA lege andere Maßstäbe als sie – die Antragsgegnerin - bei ihren Regelbeurteilungen an und kenne keine Quotierung. Dieser Vortrag, der - was im Ergebnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - die Vergleichbarkeit der Beurteilungen der EDA mit denen der Antragsgegnerin verneint, schließt die Heranziehung der den Zeitraum 1. Februar 2011 bis zum 31. Februar 2013 betreffenden Beurteilung der EDA nicht aus. Denn die Anwendung des § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV setzt gerade die Nichtvergleichbarkeit der Beurteilungen der aufnehmenden Stelle und der der Antragsgegnerin voraus, weil ansonsten eine fiktive Fortschreibung der letzten von der Antragsgegnerin erstellten Beurteilung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV von vornherein ausscheiden würde. Allerdings ist die Antragsgegnerin berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu prüfen sowie näher darzulegen, welcher inhaltliche Aussagewert den Beurteilungen der aufnehmenden Stelle für die Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung zukommt. Diesen Anforderungen wird der pauschale Hinweis in der fortgeschriebenen Beurteilung vom 10. Juni 2016, wonach „Anhaltspunkte dafür, dass sich der Leistungsstand des Beamten bis zum 31. Januar 2014 deutlich positiver bzw. negativer entwickelt hätte als das der Angehörigen der Vergleichsgruppe, nicht vorliegen“, nicht gerecht. Dass dies zutrifft, erschließt sich angesichts der letzten beiden Beurteilungen der EDA, welche mit der Höchstnote endet, nicht ohne weiteres.

17

Entsprechendes gilt für die letzte, sich auf den Zeitraum vom 6. Juni 2013 bis 5. Juni 2015 beziehende Beurteilung der EDA vom 29. Juni 2015. Sie hat in die fiktive Fortschreibung einzufließen, soweit sie den Regelbeurteilungszeitraum noch erfasst und deshalb diesbezüglich Rückschlüsse auf das in der fiktiven Fortschreibung festzustellende Gesamturteil zulässt. Dem kann die Antragsgegnerin nicht entgegenhalten, die fiktive Fortschreibung sei am 10. Juni 2016 erfolgt und die letzte Beurteilung der EDA erst am 29. Juni 2016 abgeschlossen worden. Letzteres trifft nicht zu, denn diese Beurteilung wurde ausweislich der vom Antragsteller zur Gerichtsakte gereichten Kopie am 29. Juni 2015 unterschrieben.

18

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die fiktive Fortschreibung der Beurteilung des Antragstellers vom 10. Juni 2016 rechtsfehlerhaft ist und er deshalb einen Anspruch auf eine erneute Fortschreibung seiner letzten regelmäßigen Beurteilung, diesmal unter hinreichender inhaltlicher Heranziehung der von der EDA erstellten drei Beurteilungen nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV hat. Deshalb durfte die Beurteilung vom 10 Juni 2016 der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens WTD ... nicht zugrunde gelegt werden.

19

2. Auch die bei der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens WTD ... berücksichtigte Beurteilung des Beigeladenen vom 30. Juli 2015 zum Stichtag 31. Januar 2014 ist rechtlich zu beanstanden, da sie nicht hinreichend aktuell ist. Zwar ist grundsätzlich eine Regelbeurteilung über den Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren im Sinne der Ziffer II. 4 der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Beurteilungsbestimmung – BeurtBest –) als aktuell anzusehen. Nach Ziffer 7 BeurtBest kann ein Beamter auf Anforderung der personalbearbeitenden Dienststelle jedoch beurteilt werden, wenn aktuelle Erkenntnisse über sein Leistungs- und Befähigungsbild benötigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Beamte nach dem Regelbeurteilungsstichtag über einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren seit der letzten Beurteilung und bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine wesentlich andere Aufgabe wahrgenommen hat. In einem solchen Fall muss eine Anlassbeurteilung erstellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen beim Beigeladenen vor.

20

Der Beigeladene wurde im Statusamt Besoldungsgruppe A 16 zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 2014 zuletzt dienstlich mit „S“ hervorragend beurteilt. Zum 1. August 2014 wurde ihm der Dienstposten eines Gruppenleiters Besoldungsgruppe B 2 übertragen und er wurde am 1. Februar 2015 in das Statusamt Besoldungsgruppe B 2 befördert. Damit hat er bis zur Auswahlentscheidung am 18. Juli 2016 nahezu zwei Jahre lang ein höherwertiges Amt wahrgenommen, sodass die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Beurteilung nicht mehr hinreichend aktuell war. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 23, da der dem zugrundeliegende Sachverhalt eine vollständig andersartige Beurteilungs- und Beförderungssituation betrifft. Im Übrigen ist nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar, dass auf der Ebene der Gruppenleiter (Besoldungsgruppe B 2) ein Leistungsvergleich mit anderen Beamten nicht möglich ist. Somit durfte auch die Beurteilung des Beigeladenen zum Stichtag 31. Januar 2014 der Entscheidung über die Vergabe des Dienstposten WTD ... nicht zugrunde gelegt werden.

21

3. Bei fehlerfreien Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ist es nicht ausgeschlossen, dass der in Rede stehende Dienstposten an den Antragsteller vergeben wird. Denn bei Heranziehung der durch die EDA erstellten Beurteilungen, in denen der Antragsteller zunächst für den Zeitraum 16. Juli 2010 bis 15. Januar 2011 im Gesamturteil noch mit der Note „2“ von fünf Noten, anschließend aber für den Zeitraum ab 1. Februar 2011 bis zum hier maßgeblichen Beurteilungsstichtag 31. Januar 2014 die Höchstnote „1“ = „outstanding“ erhalten hat, ist es möglich, dass er bei erneuter fiktiver Fortschreibung der letzten regelmäßigen Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungen der EDA einen Leistungsgleichstand mit dem Beigeladen, aber auch mit dem Bewerber M... erreicht. Dies gilt sowohl mit Blick auf die nicht mehr aktuelle Beurteilung des Beigeladenen zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 2014 im Statusamt Bundesbesoldungsgruppe A 16, deren Gesamturteil die Höchstnote ausweist, als auch für die nach Ziffer 7 BeurtBest erforderliche Anlassbeurteilung. Da diese aufgrund einer geänderten Vergleichsgruppe, bestehend aus Beamten in dem höheren Statusamt der Bundesbesoldungsgruppe B 2, zu erfolgen hat, ist nicht ausgeschlossen, dass das Gesamturteil selbst bei gleichgebliebenen Leistungen mit einer schlechteren Note endet. Denn es entspricht dem nicht von der Hand zu weisenden Erfahrungssatz, dass vielfach nach einer Beförderung das Gesamturteil um eine Notenstufe schlechter ausfällt (OVG RP Beschlüsse vom 12. September 2000 - 10 A 11056/00 -, juris Rn. 2 und vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07 -, juris Rn. 21). Auch in diesem Fall spricht einiges dafür, dass Antragsteller und Beigeladener unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter einen Leistungsgleichstand aufweisen. Angesichts dessen ist es nicht ausgeschlossen, dass die erneute zu treffende Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens WTD ... zugunsten des Antragstellers ausfällt.

22

B. Da die Auswahlentscheidung zur Vergabe des Statusamts der Besoldungsgruppe B 3 an den gleichen Mängeln leidet wie die zur Besetzung des Dienstpostens WTD ... ist auch insoweit ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Antragsgegnerin die Beförderung des Beigeladenen zeitnah vornehmen möchte und lediglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens aufgeschoben hat. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2015 - M 21 K 12.2354 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister im Dienst der Beklagten und ist in der Bundespolizeiabteilung D. am Dienstort R. beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. November 2007 war der Kläger zum 1. Dezember 2007 aufgrund eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben worden. Mit Beschluss vom 20. April 2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Dienstenthebung auf Antrag des Klägers nach § 63 BDG ausgesetzt. Nach Einstellung des Disziplinarverfahrens und entsprechender Aufforderung hat der Kläger seinen Dienst zum 16. Mai 2011 wieder angetreten.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2011 beantragte der Kläger, seinen Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2007 von 6 Tagen und die Mehrarbeitsstunden aus dem Jahr 2007 von 106,25 Stunden auf das laufende Jahr 2011 zu übertragen. Die Bundespolizeiabteilung D. lehnte mit Schreiben vom 29. Juli 2011 und 22. August 2011 sowie mit Bescheid vom 12. Januar 2012 den Antrag des Klägers ab. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30. Januar 2012 Widerspruch und beantragte gleichzeitig, die Übertragung der restlichen 10 Tage Erholungsurlaub für das Jahr 2011. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2012 wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Widerspruch zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Juli 2015 den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2012 insoweit aufgehoben als die Gewährung von 10 Tagen weiteren Erholungsurlaubs für das Jahr 2011 versagt worden war und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 10 Tage weiteren Erholungsurlaub für das Jahr 2011 durch Übertragung auf das Jahr 2015 zu gewähren. Im Übrigen hat es die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage nur insoweit begründet sei, als der Kläger die Gewährung weiterer 10 Urlaubstage für das Jahr 2011 begehre. Hinsichtlich der Übertragung der restlichen 6 Urlaubstage aus dem Jahr 2007 sei die Klage unbegründet. Zwar sei der Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub für das Jahr 2007 in voller Höhe entstanden und werde auch durch die vorläufige Dienstenthebung zum 1. Dezember 2007 nicht berührt. Allerdings sei der Urlaubsanspruch gemäß § 7 Satz 1 EUrlV mit Ablauf eines Übertragungszeitraums von zwölf Monaten vor der Antragstellung am 3. Juli 2011 verfallen. Eine Ausnahme nach § 5 Abs. 6 Satz 3 EUrlV (a. F.) bestehe nur für den Fall, dass der Beamte wegen Dienstunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Urlaub bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums geltend zu machen. Dienstunfähigkeit habe in der Person des Klägers zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Selbst wenn man die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (zur Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten, krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht genommenen Mindesturlaubs ) auf den vorliegenden Fall übertrage, ergebe sich, dass der (Rest-) Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 nach einer maximal 18-monatigen Verfallsfrist (am 30. Juni 2009) verfallen sei. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 BDG, weil kein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt worden sei. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide aus. Es bestehe auch kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2007. Ein Anspruch auf Freistellung wegen im Jahr 2007 geleisteter Mehrarbeit ergebe sich nicht aus § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG (a. F.). Die Jahresfrist für die Freistellung sei bei Antragstellung am 3. Juli 2011 bereits abgelaufen gewesen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit. Zwingende dienstliche Gründe, die einer Freistellung von der Arbeit entgegenstünden, seien in der Person des Klägers nicht erkennbar.

Die mit dem Zulassungsantrag des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem klageabweisenden Teil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

a) Für das Jahr 2007 hatte der Kläger zunächst den vollen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen erworben (§ 5 EUrlV), wovon er bis zu seiner vorläufigen Enthebung vom Dienst zum 1. Dezember 2007 bereits 24 Urlaubstage genommen hatte. Der Resturlaubsanspruch von 6 Urlaubstagen für das Jahr 2007 ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, verfallen. Entgegen der Auffassung des Klägers finden die Vorschriften über den Verfall des Urlaubs nach § 7 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) in der jeweiligen Fassung auch auf einen vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten Anwendung. Nach § 7 Satz 1 EUrlV in der Fassung vom 13. August 2008 (gültig ab 1.9.2008 bis 31.12.2008) sollte der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfiel (§ 7 Satz 2 EUrlV). Daraus folgt, dass der restliche Erholungsurlaub des Klägers aus dem Jahr 2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verfallen ist.

b) Die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 EUrlV a. F. findet im Fall des Klägers keine entsprechende Anwendung, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Die Regelung galt nur für Fälle der vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die beim Kläger nicht vorlag. Abgesehen davon tritt auch im Fall einer Dienstunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfall des Urlaubsanspruchs spätestens 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein, wenn es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen gibt. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Zweck des Urlaubsanspruchs bei Ablauf dieser Frist nicht mehr erreicht werden kann (EuGH, U. v. 22.11.2011 - C-214/10 - juris Rn. 41; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 13.9.2013 - 6 ZB 13.699 - juris Rn. 8). Selbst bei Anwendung dieser längeren Verfallsfristen auf den Fall des Klägers wäre dessen Resturlaubsanspruch für das Jahr 2007 am 30. Juni 2009 verfallen.

c) Der Kläger hat nicht aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung oder Übertragung des nicht genommenen Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2007. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 28 m.N.d. Rspr.). Im vorliegenden Fall stellt die Nichtgewährung des restlichen Erholungsurlaubs für das Jahr 2007 bereits keinen rechtswidrigen Zustand dar. Vielmehr ist der Resturlaubsanspruch des Klägers verfallen (s. 1. a).

Im Übrigen unterstellt der Kläger dabei, dass seine vorläufige Enthebung vom Dienst von vornherein rechtswidrig gewesen und er so zu stellen sei, als ob diese nicht verfügt worden wäre. Hierfür gibt es jedoch insbesondere mit Blick auf die Verurteilung des Klägers vom 10. September 2007 durch das Amtsgericht München zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung keine greifbaren Anhaltspunkte (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG), auch wenn das Landgericht München I am 27. Februar 2009 das Urteil des Amtsgerichts München aufgehoben und die Gesamtfreiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung auf 9 Monate herabgesetzt hat. Dieses Urteil ist nach Verwerfung der Revision des Klägers durch das Oberlandesgericht München erst seit dem 1. April 2010 rechtskräftig (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2011 - 16b DS 10.1120 - juris Rn. 5).

d) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, findet § 76 Abs. 1 BDG keine Anwendung. Diese Vorschrift ist nur einschlägig, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben wird; in diesem Fall erhält der Beamte von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Hier fehlt es bereits an einem Wiederaufnahmeverfahren.

Auch eine analoge Anwendung des § 76 Abs. 1 BDG oder eine „Berücksichtigung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift im Rahmen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs“ kommt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht in Betracht. Fälle der Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 63 Abs. 2 BDG unterfallen nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 76 Abs. 1 BDG. Es fehlt sowohl an einer Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als auch an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 11).

e) Da der Resturlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2007 bereits verfallen ist, kommt auch nicht der hilfsweise beantragte „Geldersatzanspruch“ als Surrogat in Betracht.

f) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung für die im Jahr 2007 geleistete Mehrarbeit von 106,25 Stunden nach § 88 Abs. 1 Satz 2, 4 BBG72 Abs. 2 Satz 2 BBG a. F.) zu.

Nach § 88 Satz 1, 2 BBG sind Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung (nach der BMVergV) erhalten (§ 88 Satz 4 BBG).

Ansprüche des Klägers auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung sind jedenfalls mit Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt (vgl. BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 70.11 - juris Rn. 35 ff.; VGH BW, U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918.13 - juris Rn. 18 ff.). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Jahresfrist in § 88 Satz 2 BBG eine Ausschlussfrist darstellt und ob zwingende dienstliche Gründe im Sinn des § 88 Satz 4 BBG vorliegen.

Der Ausgleichsanspruch nach § 88 BBG unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 70.11 - juris Rn. 35). Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Dass er aus dieser Kenntnis auch die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt (BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 70.11 - juris Rn. 37).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Ausgleichsansprüche des Klägers durch Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung für die im Jahr 2007 geleistete Mehrarbeit verjährt. Die Verjährungsfrist für den in diesem Zeitraum entstandenen Anspruch begann entgegen der Auffassung des Klägers nicht erst zum 31. Dezember 2008, sondern kraft Gesetzes nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2007, in dem der Anspruch entstanden war; zu diesem Zeitpunkt besaß der Kläger auch hinreichende Kenntnis von der von ihm in diesem Jahr geleisteten Mehrarbeit. Die 3-jährige Verjährungsfrist endete somit mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Der Anspruch war im Juli 2011, als der Kläger erstmals einen Ausgleich für von ihm geleistete Mehrarbeit beantragte, daher bereits verjährt. Gründe für eine vorherige Ablaufhemmung sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Auch Gründe, die es der Beklagten verwehren würden, sich auf die Verjährung zu berufen, liegen nicht vor (vgl. VGH BW, U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918.13 - juris Rn. 21).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

a) Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die Verfallfrist gemäß § 7 EUrlV auf den Urlaubsanspruch eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten (§ 38 BDG) für die Zeit seiner Suspendierung anzuwenden ist. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres wie unter 1. ausgeführt beantworten lässt und durch die bisherige Rechtsprechung zu einzelnen Aspekten als geklärt gelten kann (vgl. BVerwG, B. v. 14.4.2003 - 3 B 167.02 - juris).

b) Die weiter aufgeworfene Frage, ob der Urlaubsanspruch eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten nach Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs nachträglich noch zu gewähren bzw. zu übertragen ist, ist aus den unter 1. genannten Gründen ebenfalls nicht klärungsbedürftig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2014 - M 21 K 12.2457 - wird aufgehoben. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 12. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesfinanzdirektion Süd-Ost vom 15. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. November 2007 bis 31. Juli 2010.

Der Kläger steht als Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Die Beklagte erstellte die streitige Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Juli 2010 nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Brandwein - BRZV - vom 23. Juni 2010. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer sechsteiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von „Herausragend“ bis „Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“ zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 bis 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger dreizehnmal mit der Stufe C und sechzehnmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe „In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“, 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung ohne Erfolg angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und mit Urteil vom 29. Juli 2014 abgewiesen. Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger insbesondere geltend, seine Beurteilung sei ohne jede verbale Begründung und deshalb rechtswidrig erfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheids der Bundesfinanzdirektion Süd-Ost vom 15. Mai 2012 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 12. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesfinanzdirektion Süd-Ost vom 15. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Der Kläger hat Anspruch auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung für den Zeitraum 1. November 2007 bis 31. Juli 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

1. Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 17.09.2015 - 2 C 6.15 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Grundsätze mit mehreren Urteilen vom 17. September 2015 gerade mit Blick auf die hier in Mitten stehenden Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Brandwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 fortgeführt. Es hat entschieden, dass der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen kann, sofern die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind; er muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung aber in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Zur Begründung dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 6.15 - juris Rn. 31-37):

„Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m. w. N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m. w. N.).

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z. B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.“

2. Gemessen an diesen Anforderungen durfte der Dienstherr bei der dienstlichen Beurteilung des Klägers nicht von einer Begründung für das Gesamturteil absehen.

Das ergibt sich - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 6.15 - juris Rn. 38) hervorgehoben hat - schon daraus, dass die BRZV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von „Herausragend“ bis „Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“ zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Die Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Der Ausnahmefall, dass eine Begründung für das Gesamturteil (mit seiner weiteren Binnendifferenzierung) entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

Auch dem Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2015 lässt sich die erforderliche Begründung des Gesamturteils nicht entnehmen. Ob dieser darüber hinaus für sich betrachtet als rechtswidrig angesehen werden müsste, weil die Widerspruchsbehörde sich möglicherweise auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt hat (vgl. BayVGH, B. v. 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 juris Rn. 9 m.w.N), kann dahinstehen. Eine nachträgliche Begründung des Gesamturteils erst im Verwaltungsstreitverfahren scheidet aus (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 6.15 - juris Rn. 15 unter Modifikation seines Urteils vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ff.).

3. Die weiteren Rügen, die der Kläger im Berufungsverfahren gegen seine Beurteilung vorgebracht hat, greifen hingegen nicht durch:

Eine schriftliche Fixierung der Erkenntnisgrundlagen des Beurteilers im Vorfeld der dienstlichen Beurteilung ist nicht geboten (vgl. BVerwG, U. v. 2.4.1981 - 2 C 34.79 - BVerwGE 62, 135 ff.). Der Dienstherr hat reine Werturteile in den Einzelbewertungen, wie sie hier in Mitten stehen, nachvollziehbar und plausibel zu machen, wenn der Beurteilte die Einzelbewertungen für sachlich nicht gerechtfertigt hält. Die Anforderungen an die Plausibilisierung hängen auch davon ab, wie substantiiert die Einzelbewertungen von dem Beamten in Frage gestellt werden (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 6.15 - juris Rn. 20, 25). Der Kläger hat im bisherigen Verfahren eine Plausibilisierung der Bewertung aller Einzelmerkmale verlangt, ohne diese substantiiert anzugreifen. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte unter Hinweis auf die fehlende Substantiierung auf das Beurteilungsgespräch vom 27. Oktober 2010 verweist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG).

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Oktober 2014 - 1 K 1152/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin eine neue dienstliche Beurteilung als Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 15. August 2010 bis 14. März 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erstellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 15.08.2010 bis 14.03.2012.
Die ... geborene Klägerin steht seit ... im Dienst der Beklagten. Sie wurde nach ihrer ... erfolgten Übernahme in ein Beamtenverhältnis letztmals ... befördert und bekleidet das Amt einer Regierungshauptsekretärin (Bes.-Gr. A 8). Sie ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in dem der Außenstelle ... zugehörigen Dienstleistungszentrum ... als Sachbearbeiterin tätig. Ihr Dienstposten war im Beurteilungszeitraum allen Ämtern ihrer Laufbahn (Bes.-Gr. A 6 bis A 9) zugeordnet. Sie war in diesem Zeitraum zunächst mit 18 Wochenstunden und später an einem Telearbeitsplatz mit 20 Stunden in Teilzeit tätig.
Auf der Grundlage von Beurteilungsrichtlinien aus dem Jahr 2007 wurde die Klägerin am 05.02.2008 und am 28.03.2011 dienstlich beurteilt. Die Richtlinien sahen für die Gesamtnote eine Notenskala mit sechs Stufen sowie Richtwerte für die Vergabe der besten Note („X“ - 5 %) und der zweitbesten Note („A“ - 40 %) vor. Die Klägerin erzielte jeweils die Note „A“.
Am 12.05.2011 traf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit dem bei ihm gebildeten Hauptpersonalrat eine Dienstvereinbarung über neue Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich (im Folgenden: BRL-BMWi). Die Bundesnetzagentur ergänzte diese Richtlinien durch eine mit ihrem Gesamtpersonalrat am 16.02.2012 geschlossene Dienstvereinbarung (im Folgenden: BRL-BNetzA 2012) mit zugehörigen „Beförderungsgrundsätzen“ (im Folgenden: BefGrds 2012).
Beide Richtlinien gelten für „alle Beschäftigten“, d.h. Beamte und Tarifbeschäftigte (Nr. 1 BRL-BMWi). Für die Beurteilung dieser Beschäftigten sind durch die beteiligten Behörden in Abstimmung mit den Personalvertretungen Vergleichsgruppen zu bilden. Die Richtlinien des Bundeswirtschaftsministeriums sehen vor, dass die Vergleichsgruppen „grundsätzlich“ durch diejenigen Beschäftigten gebildet werden, „denen Aufgaben vergleichbarer Schwierigkeit und vergleichbaren Umfangs übertragen worden sind und die sich im selben statusrechtlichen Amt befinden“ (Nr. 4.2 BRL-BMWi). In den Richtlinien der Bundesnetzagentur wurde unter anderem eine Vergleichsgruppe aus „Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 sowie Tarifbeschäftigten der Vergütungsgruppe Vc BAT bzw. der entsprechenden Entgeltgruppe“ gebildet (Nr. I BRL-BNetzA 2012). Die Beurteilung erstreckt sich auf bis zu 22 Einzelkriterien aus sechs „Bewertungsbereichen“ (Fachkenntnisse, Arbeitsweise usw.) sowie eine Gesamtbewertung, für die jeweils eine sechsstufige Notenskala zur Verfügung steht (Nr. 4.3.1 BRL-BMWi). Die Bestnote „X“ ist für die Spitzengruppe von Beschäftigte vorgesehen, auf die nicht mehr als 5 % der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe entfallen sollen. Für die zweitbeste Note „A“ besteht ein entsprechender Richtwert von 20 %. In der Beurteilung wird vermerkt, falls es sich um ein „herausgehobenes“ A bzw. B („A+“ bzw. „B+“), handelt, was sich nach der Anzahl der vergebenen X-, A-, B- bzw. C-Bewertungen der Einzelkriterien richtet (Nr. III.2.b BefGrds 2012). Eine Gesamtbewertung mit einem herausgehobenen A bzw. B „darf nur an jeweils 10 % der Beschäftigten der Vergleichsgruppe vergeben werden“ (Nr. VI.7 BRL-BNetzA 2012, Nr. III.2.b BefGrds 2012).
Das Verfahren zur Regelbeurteilung der Beschäftigten wird durch die Personalverwaltung eingeleitet (Nr. 5.2 BRL-BMWi). Zu Beginn führen die sog. Berichterstatter - d.h. für Beschäftigte eines Dienstleistungszentrums der Bundesnetzagentur die jeweiligen Außenstellenleiter (Nr. 5.1 BRL-BMWi i.V.m. Nr. 3 BRL-BNetzA 2012) - mit den Beschäftigten Einzelgespräche zur Besprechung des Leistungsbildes (Berichterstattergespräche, Nr. 5.3. BRL-BMWi). Die Berichterstatter halten ferner mit den Leitern der Dienstleistungszentren eine sog. Vorkonferenz ab, bei der sie deren Einschätzung zu den Beschäftigten einholen (Nr. VI.3 BRL-BNetzA 2012). Ausgehend hiervon erstellen sie einen Beurteilungsentwurf („Vorentwurf“), auf dessen Grundlage sie in den Beurteilungskonferenzen über den Tätigkeitsbereich und das Leistungsbild der Beamten referieren und einen Vorschlag für deren Gesamtbewertung unterbreiten. In der Konferenz werden die Vorschläge erörtert (vgl. Nr. 5.4 BRL-BMWi). Die zu Beurteilenden werden sodann „innerhalb der Vergleichsgruppe nach ihrem Leistungsbild in eine Reihung gebracht, aus der sich die beabsichtigte Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der Richtwerte entnehmen lassen“ (Nr. 5.4 BRL-BMWi). Die Beurteiler - d.h. für Beschäftigte eines Dienstleistungszentrums die zuständigen Abteilungsleiter der der Bundesnetzagentur (Nr. 5.1 BRL-BMWi i.V.m. Nr. 3 BRL-BNetzA 2012) - leiten anschließend „die Reihung der Beschäftigten mit den jeweiligen Bewertungsvorschlägen“ der Behördenleitung zu (Nr. 5.4 BRL-BMWi), der die Wahrung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und die Einhaltung der Richtwerte obliegt. Wenn die Behördenleitung keine Einwendungen erhebt, fertigen die Beurteiler die Beurteilungen aus (Nr. 5.6 BRL-BMWi). Dabei sind sowohl die Einzelkriterien als auch die Gesamtbewertung durch Ankreuzen zu markieren; eine verbale Begründung ist nicht vorgesehen (Nr. 4.3.3 BRL-BMWi i.V.m. mit dem Beurteilungsvordruck). Abgesehen von der erstellten Reihung und den Bewertungsvorschlägen sind alle sonstigen Unterlagen und persönliche Aufzeichnungen zu den Beurteilungskonferenzen nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten (Nr. 5.4 BRL-BMWi).
Auf diese Bestimmungen gestützt leitete die Bundesnetzagentur ein Verfahren zur Regelbeurteilung der Beschäftigten für den Beurteilungszeitraum vom 15.08.2010 bis 14.03.2012 ein. Die Klägerin fiel in eine Vergleichsgruppe mit 570 Personen, davon 24 Tarifbeschäftigte. Ihr Berichterstatter erstellte nach Durchführung des Berichterstattergesprächs und der Vorkonferenz den in den Richtlinien vorgesehenen „Beurteilungsentwurf“. Er verwendete hierzu nicht den sechsseitigen Beurteilungsvordruck, sondern einen einseitigen Vordruck „Kurzfassung des Leistungsbildes“, der keine Angaben zu den Einzelkriterien, sondern nur einen „Vorschlag Gesamtbewertung“ vorsah. Vom 27. bis 29.09.2012 fand die Beurteilerkonferenz der Abteilung 5 der Bundesnetzagentur statt, in deren Bereich 391 Personen aus der Vergleichsgruppe, darunter die Klägerin, zu beurteilen waren. Sie wurde auf Platz 154 eingereiht.
Am 07.11.2012 erstellte der Leiter der Abteilung 5 als für die Klägerin zuständiger Beurteiler ihre Regelbeurteilung. Sie erhielt in sieben Einzelkriterien die Note „A“ und in zwölf Kriterien die Note „B“ und erzielte die Gesamtbewertung „B“. Die Beurteilung enthielt folgenden Hinweis: „Die Richtwertvorgaben für die Bewertungsstufen X und A sind an die Vorgaben aus § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung angepasst worden. Der Anteil der Beschäftigten, die auf die ersten beiden Bewertungsstufen entfallen dürfen, hat sich dadurch erheblich verringert. Die Bewertungsstufen sind infolgedessen insgesamt nicht mehr mit den Bewertungsstufen aus der Rahmendienstvereinbarung vom 14. Dezember 2007 (d.h. aus den Beurteilungsrichtlinien 2007) vergleichbar“.
Gegen diese Beurteilung legte die Klägerin im Dezember 2012 Widerspruch ein. Ihre Leistungen seien aus nicht dargelegten Gründen schlechter beurteilt worden als in der vorangegangenen Beurteilung. Dabei seien ihre Aufgaben (inhaltlich) größtenteils dieselben geblieben, ihr Aufgabengebiet quantitativ erweitert worden und hätten sich ihre Leistungen nicht verschlechtert. Sowohl der Berichterstatter als auch der Beurteiler seien nur eingeschränkt in der Lage, sie zu beurteilen. Von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten würden ihre dienstlichen Leistungen positiver eingeschätzt.
10 
Diesen Widerspruch wies die Bundesnetzagentur mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 zurück. Der Beurteiler der Klägerin habe sich ausreichend informiert. Ihr Berichterstatter habe bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Leiter des Dienstleistungszentrums die erforderlichen Informationen zu ihren Leistungen eingeholt. Seine Erkenntnisse habe er an den Beurteiler weitergegeben. Dabei sei auch die Aufgabenerweiterung berücksichtigt worden. Die unmittelbaren Vorgesetzten hätten nur eine kleine Anzahl der Mitglieder der Vergleichsgruppe im Blick. Die Aufgabe der Beurteiler bestehe gerade darin, die Mitglieder der Vergleichsgruppe insgesamt in einem Leistungsvergleich unter Berücksichtigung der Informationen der Vorgesetzten in eine Reihung zu bringen. Die Vergabe der Notenstufe „B“ besage nur, dass die Leistungen der Klägerin nicht den seit der letzten Beurteilungsrunde verschärften Maßstäben für die Stufe „A“ entsprochen hätten.
11 
Auf die am 24.04.2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 08.10.2014 antragsgemäß den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die dienstliche Beurteilung aufzuheben und die Klägerin für den Beurteilungszeitraum 15.08.2010 bis 14.03.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
12 
Es bestünden keine Bedenken, dass die Beurteilungsrichtlinien für Beamte und Arbeitnehmer gemeinsam erlassen worden seien. Es sei zulässig, Stellen mit Beamten oder Arbeitnehmern zu besetzen. Das erfordere vergleichbare Beurteilungen. Es sei dann nur konsequent, Beamte und Arbeitnehmer in einer Gruppe zusammenzufassen, wenn es um die Bildung von Richtwerten für die Notenvergabe gehe.
13 
Allerdings sähen die Richtlinien des Bundeswirtschaftsministeriums eine Vergleichsgruppenbildung nach den (kumulativen) Kriterien „Statusamt“ und „Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben“ vor, während die Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur abweichend hiervon nur auf die Besoldungsgruppe (hier A 8) abstelle. Dieser Punkt könne aber offen bleiben, weil die Beurteilung der Klägerin schon aus anderen Gründen rechtswidrig sei.
14 
So verstoße Nr. 4.3.3 BRL-BMWi, soweit dort eine Quote für die höchste Bewertungsstufe geregelt werde, gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV. Nach dieser Vorschrift solle der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe bei der höchsten Note 10 % nicht überschreiten. Nr. 4.3.3 BRL-BMWi schöpfe diesen Rahmen bei der Note X nicht aus. Denn die Richtlinie sehe die Vergabe dieser höchsten Note nur für 5 % der Mitglieder einer Vergleichsgruppe vor.
15 
Fehlerhaft sei Nr. 4.3.3 BRL-BMWi auch deshalb, weil die Vorschrift die Quoten nach oben absolut begrenze. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV sei im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit eine Überschreitung der Richtwerte aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Nr. 4.3.3 BRL-BMWi nehme diese Regelung aus § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV nicht auf.
16 
Darüber hinaus werde im Beurteilungssystem der Beklagten eine weitere Quotierung von Noten praktiziert, die § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV widerspreche. Diese Vorschrift erlaube die Festlegung von Prozentsätzen nur für die beiden besten Noten. Die „Beförderungsgrundsätze“ der Bundesnetzagentur gingen darüber hinaus, indem sie zwei weitere quotierte Notenstufen, die „faktischen Notenstufen ‚A+‘ und ‚B+‘“ schafften. Unter dem Deckmantel der Binnendifferenzierung würden Quoten für eine dritt- und vierthöchste Note eingeführt, die in der Bundeslaufbahnverordnung nicht vorgesehen seien.
17 
Die Beurteilung der Klägerin sei somit schon deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer fehlerhaften Beurteilungsrichtlinie beruhe. Die Beurteilung verstoße aber auch gegen die Richtlinie selbst. Nach Nr. 5.4 BRL-BMWi erstellten die Berichterstatter vor der Beurteilungskonferenz einen Beurteilungsentwurf. Dies sei nicht geschehen. Der Berichterstatter der Klägerin habe nur eine „Kurzfassung des Leistungsbilds“ erstellt. Diese erfülle aber in keinster Weise die Anforderungen, die nach der Richtlinie an den Inhalt einer Beurteilung gestellt würden. Gehe man davon aus, dass in der Beurteilungskonferenz 391 Personen zu beurteilen gewesen seien, könne dies bei der dürftigen Beurteilungsgrundlage in der Form der „Kurzfassungen“ nicht rechtmäßig gelingen.
18 
Die Vorgehensweise der Beklagten und Nr. 5.4 BRL-BMWi vermittelten den Eindruck, dass die zu beurteilenden Personen aufgrund nicht näher begründeter persönlicher Einschätzungen der Berichterstatter und des Beurteilers gereiht würden und die Beurteilung im Übrigen daran angepasst werde. Ausgangspunkt habe aber die Beurteilung des einzelnen Beschäftigten zu sein. Die Quoten für einzelne Notenstufen hätten nur die Funktion zu prüfen, ob die Beurteilungsmaßstäbe verkannt worden seien. Das Vorgehen der Beklagten führe dazu, dass die gerechte Beurteilung des Einzelnen hinter das Bestreben, die Quote einzuhalten, zurücktrete.
19 
Nach Nr. 5.5 BRL-BMWi werde die schriftliche Beurteilung auf der Grundlage der festgelegten Gesamtbewertung ausgefertigt. Die Bildung der Gesamtnote stehe nicht am Anfang der Beurteilung, sondern an deren Ende. Sie erfolge auf der Basis der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien. Diese Kriterien seien aber vor der Bildung der Gesamtnote nie schriftlich festgehalten worden, weil auf die Anfertigung der vorgeschriebenen Vorbeurteilungen verzichtet worden sei. Daher könne auch das Gesamturteil nicht rechtmäßig gebildet worden sein.
20 
Die Größe der Vergleichsgruppe, die von der Klägerin ebenfalls gerügt worden sei, sei als solche dagegen nicht problematisch.
21 
Rechtswidrig sei aber die Regelung über den Zeitpunkt der Vernichtung von Beurteilungsunterlagen in Nr. 5.4 BRL-BMWi. Es möge zwar ein Bedürfnis für die Vernichtung solcher Unterlagen geben. Der Zeitpunkt sei aber zu früh gewählt. Widerspreche der Beamte seiner Beurteilung zeitnah, müssten die Unterlagen zur Prüfung seiner Einwendungen noch zur Verfügung stehen. Andernfalls drohe eine unangemessenen Erschwerung der Rechtsverfolgung.
22 
Zu Recht rüge die Klägerin auch, dass in der Aufgabenbeschreibung ihrer Beurteilung die Teilzeitbeschäftigung und die Telearbeit nicht aufgeführt seien. Der Hinweis darauf dürfe nicht fehlen. Das folge aus einem Umkehrschluss aus § 50 Abs. 4 Satz 2 BLV. Diese Regelung bestimme, dass im Notenspiegel nach § 50 Abs. 4 Satz 1 BLV der Anteil an Teilzeit- und Telearbeitskräften ausgewiesen werden solle. Diese Vorschrift könne nur angewandt werden, wenn diese Merkmale in den Beurteilungen erfasst würden.
23 
Die fehlende Begründung der Gesamtbewertung der Beurteilung der Klägerin sei nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 -, Juris) nicht zu beanstanden.
24 
Die Fragen, ob „die fehlenden Stellenbewertungen und Arbeitsplatzbeschreibungen“ sowie eine fehlerhafte Informationsgewinnung über die Leistungen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führten, könnten offen bleiben, da die Klägerin bereits aus den genannten Gründen einen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung habe.
25 
Am 09.01.2015 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, die Beurteilungsrichtlinien des Bundeswirtschaftsministeriums und der Bundesnetzagentur verstießen nicht gegen § 50 Abs. 2 BLV in der zum Zeitpunkt der Beurteilung der Klägerin maßgeblichen Fassung vom 12.02.2009 (BLV 2009). Diese Vorschrift lasse eine „Unterschreitung“ der dort genannten Richtwerte (d.h. die Festlegung von Richtwerten mit geringeren als den dort genannten Prozentsätzen, hier mit 5 % anstelle von 10 % für die beste Notenstufe) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu.
26 
Nr. 4.3.3 BRL-BMWi enthalte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch keine „absolute Begrenzung nach oben“. Das ergebe sich bereits aus der Bedeutung des Wortes „Richtwert“. Es habe auch keines Verweises in den Richtlinien auf § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 bedurft. Diese Vorschrift könne ohne weiteres Zutun der Richtliniengeber angewendet werden.
27 
Die Bundesnetzagentur habe auch keine „weitere Quotierung“ durchgeführt. Bei dem „A+“ und „B+“ handele es sich nicht um zusätzliche selbständige Noten, sondern nur um Differenzierungen innerhalb der Bewertungsstufen A bzw. B. Derartige Binnendifferenzierungen seien zulässig. Selbst wenn man die Differenzierungsstufen „A+“ und „B+“ als weitere Notenstufen einordnen wolle, stehe es im Ermessen des Dienstherrn, diese einzuführen und mit Quoten zu versehen.
28 
Es sei auch nicht bedenklich, dass die Richtwerte für die Differenzierung innerhalb der Notenstufen in den „Beförderungsgrundsätzen“ starr formuliert sei (Nr. III.2.b BefGrds 2012: A+/B+ „darf nur“ an 10 % der Vergleichsgruppe vergeben werden). In der Praxis würden die Richtwerte flexibel gehandhabt und aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit teils überschritten.
29 
Die Beurteilung der Klägerin sei auch nicht wegen des von ihrem Berichterstatter erstellten „Beurteilungsentwurfs“ rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht verkenne den in Nr. 5.4 BRL-BMWi verwendeten Begriff des „Vorentwurfs“. Die Beurteilungsrichtlinien enthielten keine formalen Anforderungen an den „Vorentwurf“. Dieser müsse keineswegs auf dem Beurteilungsformblatt erstellt werden. Aufgrund seiner Funktion als Gedächtnisstütze des Berichterstatters in der Beurteilungskonferenz würde sogar ein Notizzettel ausreichen. Der für die Klägerin zuständige Berichterstatter habe in der Konferenz unter Zuhilfenahme der „Kurzfassung des Leistungsbildes“ über sie berichtet. Für die Behauptung, auf dieser Grundlage habe die Beurteilung nicht rechtmäßig gelingen können, bleibe das Verwaltungsgericht eine Begründung schuldig.
30 
Auch die Vernichtung des Vorentwurfs sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht rechtswidrig gewesen. Nr. 5.4 BRL-BMWi ziele darauf, die Vertraulichkeit der Beurteilungskonferenz zu wahren, die erst einen offenen Gedankenaustausch ermögliche. Sie sei zudem aus Fürsorgegründen mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der übrigen Beamten geboten. Der Klägerin drohe durch die Vernichtung der vorbereitenden Unterlagen auch keine unangemessene Erschwerung ihrer Rechtsverfolgung.
31 
Das von der Bundesnetzagentur praktizierte Beurteilungsverfahren mit einem „Berichterstatter“ und einem Beurteiler genüge auch dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vorgeschriebenen „Vier-Augen-Prinzip“. Soweit in der Rechtsprechung aus dieser Vorschrift inzwischen teilweise abgeleitet werde, es müsse zwei Beurteiler geben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2015 - 1 B 813/15 -, Juris), treffe das nicht zu.
32 
In der Beurteilung der Klägerin habe auch nicht auf die Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit hingewiesen werden müssen. Der vom Verwaltungsgericht aus § 50 Abs. 4 Satz 2 BLV 2009 gezogene Umkehrschluss sei verfehlt. Die für den Notenspiegel erforderlichen Daten ließen sich mit moderner Personalverwaltungssoftware ohne weiteres erheben, ohne dass diese Daten zusätzlich in den Beurteilungen genannt werden müssten. Sowohl dem Berichterstatter als auch dem Beurteiler der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie in Teilzeit und an einem Telearbeitsplatz gearbeitet habe.
33 
Auch die vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Fragen führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung der Klägerin. Soweit das Gericht in Zweifel gezogen habe, ob die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur zur Vergleichsgruppenbildung mit denjenigen der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums vereinbar seien, verkenne es, dass diese nur mögliche Ordnungsgesichtspunkte für die Vergleichsgruppenbildung akzentuiere, ohne sie verbindlich vorzugeben. Unabhängig davon indiziere die Zugehörigkeit zur selben Besoldungsgruppe die in der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums angesprochene Wahrnehmung von „vergleichbaren“ Aufgaben. Das Bundeswirtschaftsministerium sei zudem von der Vergleichsgruppenbildung der Bundesnetzagentur unterrichtet worden und habe diese nicht moniert.
34 
Auch das Fehlen einer Stellenbewertung und Arbeitsplatzbeschreibung führe offenkundig nicht zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung.
35 
Rechtswidrig sei die Beurteilung der Klägerin auch nicht deshalb, weil die Gesamtbewertung nicht verbal begründet worden sei. Eine solche Begründung sei hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil eine Gesamtbewertung mit „B+“ oder besser nach den „Beförderungsgrundsätzen“ ganz offensichtlich ausgeschieden sei. Nach den „Beförderungsgrundsätzen“ sei eine Gesamtbewertung mit „B“ dann ein „B+“, wenn die fünf ersten Bewertungsbereiche im Durchschnitt der darin enthaltenen Einzelkriterien einem „A“ entsprächen und keiner der Bereiche einem „C“ entspreche. Diese Voraussetzungen erfülle die Beurteilung der Klägerin nicht.
36 
Die Beklagte beantragt,
37 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08.10.2014 - 1 K 1152/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
38 
Die Klägerin beantragt,
39 
die Berufung zurückzuweisen.
40 
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, die Bundesnetzagentur habe die Vergleichsgruppen unabhängig davon, dass sie dabei auch gegen die Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums verstoßen habe, rechtswidrig gebildet, weil die Vergleichsgruppe durch das alleinige Abstellen auf das Statusamt (hier A 8) nicht hinreichend homogen sei. Die Anforderungen der Beamten aus dieser Vergleichsgruppe unterschieden sich im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 der Bundesnetzagentur erheblich. Es sei nicht einmal nach Beamten des technischen und des nicht-technischen Dienstes differenziert worden.
41 
Hinzu komme, dass die Beklagte über keine Stellenbewertung verfüge. Es sei daher klärungsbedürftig gewesen, ob ihre (der Klägerin) Aufgaben ihrem Statusamt entsprochen hätten. Es fehle auch insoweit an einer nachvollziehbaren Beurteilungsgrundlage.
42 
Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht entschieden, dass die Beklagte unter dem Deckmantel der Binnendifferenzierung der Noten A und B Quoten für die dritt- und vierthöchste Note eingeführt habe. Binnendifferenzierungen seien in der Form verbaler Zusätze zulässig, hier seien aber eigene Gesamtnoten vergeben worden.
43 
Der Beurteiler habe ihre Leistungen nicht aus eigener Anschauung gekannt. Er habe deshalb einen Beurteilungsbeitrag einholen müssen, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359) inhaltlichen Anforderungen an Umfang und Tiefe entsprechen müsse. Ein dem entsprechender Beurteilungsbeitrag sei in ihrem Fall nicht, insbesondere nicht durch die „Zusammenfassung des Leistungsbilds“ eingeholt worden, obwohl dem von der Beurteilungsrichtlinie verlangten „Vorentwurf“ eine besonders große Bedeutung zugekommen sei, da die Beklagte unter Verstoß gegen das „Vier-Augen-Prinzip“ des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV nur einen Beurteiler, den Abteilungsleiter, vorsehe.
44 
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Bundesnetzagentur am 20.02.2014 eine geänderte Dienstvereinbarung mit ihrem Gesamtpersonalrat zur Ergänzung der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums (im Folgenden: BRL-BNetzA 2014) nebst überarbeiteten „Beförderungsgrundsätzen“ (BefGrds 2014) beschlossen. Dabei ist u.a. der Richtwert für die Vergabe der „B+“ von 10 % auf 20 % angehoben worden. Auf der Grundlage dieser Richtlinien ist die Klägerin zum Stichtag 15.03.2014 erneut dienstlich beurteilt worden und hat die Gesamtbewertung „B“ erzielt. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Die Beklagte hat diese Beurteilung in einem 2015 durchgeführten Auswahlverfahren zur Beförderung nach Bes.-Gr. A 9 zugrunde gelegt und der Klägerin am 18.05.2015 mitgeteilt, dass sie in dieser Beförderungsrunde nicht zum Zuge komme. Auf ihren Antrag hat das Verwaltungsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 24.09.2015 - 1 K 2235/15 - im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung untersagt, die in diesem Verfahren Beigeladenen in dem Beförderungsverfahren nach Bes.-Gr. A 9 zu befördern. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 25.02.2016 - 4 S 2060/15 - zurückgewiesen.
45 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten zu diesem und dem genannten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
46 
Die Berufung der Beklagten ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Bundesnetzagentur vom 10.04.2013 im Ergebnis zu Recht verurteilt, die Klägerin erneut dienstlich zu beurteilen. Die ihr erteilte Regelbeurteilung vom 07.11.2012 ist rechtswidrig. Sie hat einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Die Berufung ist deshalb mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
I.
47 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206, und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris, sowie Senatsbeschlüsse vom 25.02.2016, a.a.O., vom 27.10.2015, a.a.O., und vom 12.08.2015, - 4 S 1405/15 -, IÖD 2015, 230, m.w.N.).
48 
An diesen Maßstäben gemessen ist die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 07.11.2012 rechtswidrig. Denn die der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien stehen teilweise mit gesetzlichen Regelungen nicht im Einklang. Mit höherrangigem Recht vereinbar sind zwar die Bestimmungen zur Vernichtung von Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren (1.), zum „Vier-Augen-Prinzip“ im Beurteilungsverfahren (2.), zu den Prozentsätzen der Richtwerte für die Notenstufen „X“ und „A“ (3.), zur Ausgestaltung dieser Richtwerte als sog. „weiche“ Quoten (4.) sowie zur Binnendifferenzierung bei den Noten „A“ und „B“ (5.). Auf die Beurteilung der Klägerin durchschlagende Rechtsfehler weisen die Beurteilungsrichtlinien jedoch hinsichtlich der Vorgaben zur Vergleichsgruppenbildung (6.) sowie zur Herleitung (7.) und Begründung (8.) des Gesamturteils der Beurteilungen auf. Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, dass ihr Beurteiler die Teilzeitbeschäftigung nicht erwähnt habe (9.), dass ihr Dienstposten nicht bewertet gewesen sei (10.) und dass der Berichterstatter dem Beurteiler keinen Beurteilungsentwurf, sondern nur eine „Kurzfassung des Leistungsbildes“ vorgelegt habe (11.), zeigt sie keine weitergehenden Fehler der Beurteilungsrichtlinien auf; ob der Beurteiler den Sachverhalt zu diesen Fragen hinreichend aufgeklärt oder insoweit gegen den beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlagen verstoßen hat, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren.
49 
1. Die Regelung aus Nr. 5.4 BRL-BMWi über die Vernichtung von Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Es bedarf daher keiner Vertiefung der Frage, inwiefern aus einer - unterstellt - rechtswidrigen Vernichtung von vorbereitenden Beurteilungsunterlagen allein auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst geschlossen werden könnte.
50 
Nach Nr. 5.4 BRL-BMWi legen die Beurteiler als Ergebnis der Beurteilungskonferenzen für jede Vergleichsgruppe „die Reihung der Beschäftigten einschließlich der Bewertungsvorschläge (fest). Alle sonstigen Unterlagen oder persönliche Aufzeichnungen zu den Beurteilungskonferenzen sind umgehend nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten“. Diese Regelung zur Unterlagenvernichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der - wie hier - keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen (s. näher dazu BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, a.a.O., m.w.N., und vom 27.10.1988 - 2 A 2/87-, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; Senatsbeschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, VBlBW 2015, 423, m.w.N.). Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm im Wesentlichen überlassen; in Betracht kommen insoweit vor allem schriftliche oder mündliche Berichte (vgl. Senatsbeschluss vom 12.08.2015, a.a.O., m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 6 B 491/14 -, Juris). Die zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung jeweils eingeholten schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträge müssen dabei weder zur Akte genommen noch in der abschließenden Beurteilung (wörtlich) wiedergegeben werden (Senatsbeschluss vom 12.08.2015, a.a.O.). Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn wirkt sich insoweit bereits in der Phase der Materialsammlung aus, in der er sich die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung verschafft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 02.04.1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135, und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsbeschlüsse vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 08.03.2011, a.a.O.).
52 
Ist der Beurteiler demnach von Gesetzes wegen grundsätzlich weder verpflichtet, überhaupt schriftliche Unterlagen zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung anzufertigen oder einzuholen noch solche Unterlagen gegebenenfalls zu den Akten zu nehmen, begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte in Nr. 5.4 BRL-BMWi die Vernichtung der „Vorberichte“ der Berichterstatter, die im Wesentlichen die Aufgabe von Beurteilungsbeiträgen übernehmen (vgl. Nr. 3.2 BRL-BMWi und Nr. VI BRL-BNetzA 2012), und möglichen anderen vorbereitenden Unterlagen angeordnet hat (Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.; zust. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016 - 10 A 11019/15.OVG -). Gleiches gilt für etwaige von den Teilnehmern der Beurteilungskonferenzen darin angefertigte Aufzeichnungen. Denn die Teilnehmer sind nicht verpflichtet, überhaupt Protokolle oder andere Unterlagen zu diesen Besprechungen zu erstellen, sondern berechtigt, die Vertraulichkeit der Besprechung zu wahren (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Bd. 2, Teil B, RdNr. 314, m.w.N.).
53 
Die Regelung zur Unterlagenvernichtung aus Nr. 5.4 BRL-BMWi erschwert den betroffenen Beamten auch nicht in einer mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbaren Weise die Rechtsverfolgung. Der Dienstherr kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er eine Beurteilung auf einzelne Tatsachen und Vorkommnisse aus dem Beurteilungszeitraum, auf zusammenfassende Werturteile oder auf eine Kombination dieser Elemente stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, Juris, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsurteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 -). Erhebt ein Beamter gegen eine solche Beurteilung substantiierte Einwände, kann der Dienstherr diese auch noch im Verwaltungsstreitverfahren (zwar nicht erstmals begründen, aber) erläutern und konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.07.2012 - 4 S 575/12 -, Juris, m.w.N.). Gelingt dem Dienstherrn die Plausibilisierung und entzieht er dem Kläger (Beamten) damit den Klagegrund, kann dem durch entsprechende Prozesserklärungen und eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.07.2012, a.a.O.). Der Beamte wird daher auch mit Blick auf etwaige Kostenrisiken nicht von der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes abgehalten, wenn ihm zunächst „nur“ die schriftliche Beurteilung des Dienstherrn, aber keine Beurteilungsbeiträge oder andere vorbereitende Unterlagen vorliegen. Die Unsicherheit, ob es dem Dienstherrn im jeweiligen Einzelfall gelingt, ein etwaiges Plausibilisierungsdefizit zu heilen und Einwände des Beamten auszuräumen, wenn er dazu nicht mehr auf schriftliche Beurteilungsbeiträge oder Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren zurückgreifen kann, begründet infolgedessen nur für den Dienstherrn ein Prozessrisiko. Ob er dieses Risiko durch die Vernichtung der vorbereitenden Unterlagen zu übernehmen bereit ist, bleibt ihm überlassen (Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.).
54 
2. Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten stehen auch nicht in Widerspruch zu dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV 2009 normierten „Vier-Augen-Prinzip“.
55 
Nach dieser Vorschrift „erfolgen“ die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab „und in der Regel von mindestens zwei Personen“. Mit dieser Vorgabe ist es vereinbar, dass die Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums nicht zwei Beurteiler (etwa einen Erst- und Zweitbeurteiler), sondern „nur“ einen Beurteiler und den sog. Berichterstatter vorsieht (vgl. Nr. 5.1 BRL-BMWi). Der Wortlaut des zweiten Halbsatzes des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV 2009 steht dem nicht entgegen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2015, a.a.O.). Die Vorschrift verlangt nicht, dass zwei „Beurteiler“ die Beurteilung erstellen, sondern nur, dass zwei „Personen“ an deren Erstellung beteiligt sind. Durch dieses Vier-Augen-Prinzip soll, wie der systematische Zusammenhang zum ersten Halbsatz belegt, sichergestellt werden, dass dienstliche Beurteilungen nach objektiven und einheitlichen Maßstäben erstellt werden und infolgedessen vergleichbar sind. Dieser Zweck erfordert es nicht, dass beide an der Erstellung der Beurteilung beteiligte Personen die formale Stellung eines Beurteilers haben. Die Kontroll- und Vereinheitlichungsfunktion kann vielmehr auch dann erreicht werden, wenn ein Beurteiler durch eine zweite Person dergestalt unterstützt wird, dass diese nach Einholung der Informationen zum Leistungsstand des zu beurteilenden Beamten einen Beurteilungsentwurf fertigt und diesen Beurteilungsvorschlag dem Beurteiler gegenüber in einer Beurteilungskonferenz, die der Einhaltung einheitlicher Maßstäbe dient, begründen muss, wie dies in der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums (vgl. Nr. 5.4 BRL-BMWi) vorgesehen ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015 - 5 LB 100/14 -, Juris; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2012 - OVG 6 S 53.11 -, Juris; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2015, a.a.O.; wohl auch - aber ohne Begründung - Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 50 BLV 2009 RdNr. 4).
56 
3. Die in Nr. 4.3.3 BRL-BMWi enthaltenen Richtwerte für die beiden höchsten Notenstufen stehen mit den gesetzlichen Regelungen ebenfalls in Einklang.
57 
Nach Nr. 4.3.3 BRL-BMWi soll die beste Bewertungsstufe „X“ auf nicht mehr als 5 % der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe und die zweitbeste Stufe „A“ auf nicht mehr als 20 % dieser Beschäftigten entfallen. Diese Vorgaben verstoßen nicht gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009. Dem steht nicht entgegen, dass nach dieser Bestimmung der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe bei der höchsten Note 10 % und bei der zweithöchsten Note 20 % nicht überschreiten. § 50 Abs. 2 BLV 2009 lässt es zu, die in Satz 1 genannten Richtwerte in einer Beurteilungsrichtlinie zu unterschreiten.
58 
Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen kann der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch Richtlinien festlegen. Er kann nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10, m.w.N.). Er ist dabei grundsätzlich auch befugt, zur Konkretisierung der von ihm angestrebten Beurteilungsmaßstäbe bei Regelbeurteilungen Richtwerte zu bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2, vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356, vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18, vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17; Senatsurteil vom 21.03.2013 - 4 S 227/13 -, VBlBW 2013, 306, m.w.N.). Enthält das die Grenze bildende Gesetzes- und Verordnungsrecht keine Bestimmung über den Mindestanteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten, sondern gibt es nur Höchstgrenzen vor, ist der Dienstherr grundsätzlich auch nicht gehindert, unterhalb dieser Höchstgrenze zu bleiben. Die Unterschreitung des im Gesetzes- oder Verordnungsrecht vorgegebenen Rahmens bedarf dann auch keiner besonderen Begründung. Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben ist der Dienstherr vielmehr auch insoweit grundsätzlich frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., und vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 1 m.w.N.; Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.92 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16; Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.03.2013, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O., und Beschluss vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2013 - 6 CE 13.499 -, Juris; Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 10 m.w.N.).
59 
Nach diesen Maßstäben begegnen die Richtwerte aus Nr. 4.3.3 BRL-BMWi keinen Bedenken.
60 
Nach Satz 1 des § 50 Abs. 2 BLV 2009 soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 10 % und bei der zweithöchsten Note 20 % „nicht überschreiten“. Damit bestimmt das Verordnungsrecht keinen Mindest-anteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten, sondern es gibt (als Sollbestimmung) nur Höchstgrenzen vor. Mangels Vorgaben zum Mindestanteil kann ein Dienstherr diese Höchstgrenzen in seinen Beurteilungsrichtlinien durch die Vorgabe von „strengeren“, d.h. kleinere Prozentsätze umfassenden Richtwerten für die Spitzennoten unterschreiten (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O., zu § 50 BLV 2013; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O., zu § 50 BLV 2009), wie dies in Nr. 4.3.3 BRL-BMWi geschehen ist.
61 
Kein anderes Ergebnis folgt aus Satz 2 des § 50 Abs. 2 BLV 2009. Nach dieser Vorschrift ist „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“ eine „Über- oder Unterschreitung“ (der Richtwerte) um jeweils bis zu 5 Prozentpunkte möglich. Der Umstand, dass diese Bestimmung neben einer „Überschreitung“ auch die „Unterschreitung“ von Richtwerten durch die Beurteiler „im Einzelfall“ begrenzt, erlaubt nicht den Schluss, dass der Dienstherr daran gehindert wäre, als Richtliniengeber für die beste Note einen Richtwert von 5 % festzusetzen. Das folgt bereits daraus, dass sich Satz 2 lediglich mit der Frage befasst, in welchem Ausmaß ein einmal festgelegter Richtwert in einer konkreten Beurteilungsrunde „unterschritten“ werden darf, aber nicht die - vorgelagerte - Frage beantwortet, welche Richtwerte der Dienstherr in Richtlinien abstrakt-generell festlegen darf; diese letzte - hier nur interessierende - Frage ist Gegenstand allein des Satzes 1 des § 50 Abs. 2 BLV 2009 (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O., und Beschluss vom 16.05.2013, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2013, a.a.O.; a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 27.05.2013 - Au 2 E 12.1618 - , Juris, und VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 B 36/12 -, Juris).
62 
Unabhängig davon kommt dem Tatbestandsmerkmal der „Unterschreitung“ in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 auch deshalb kein maßgebliches Gewicht für die Frage von Richtwertfestsetzungen in Richtlinien zu, weil dieses Tatbestandsmerkmal auf einem redaktionellen Versehen beruhen dürfte. Das zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm. Bestimmungen zu Richtwerten für die Notenvergabe wurden durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl. I. 322) mit § 41a BLV in die Bundeslaufbahnverordnung eingefügt. Diese Vorschrift sah vor, dass der Anteil der Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 15 % und bei der zweithöchsten Note 35 % nicht überschreiten sollte. Eine Regelung, die sich - wie § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 - ausdrücklich mit Abweichungen im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit befasste, enthielt die Bundeslaufbahnverordnung noch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu § 41a BLV entschieden, dass der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert ist, unterhalb der dort genannten Höchstgrenzen zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O.). Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Verordnungsgeber an dieser Rechtslage bei der Neufassung der Vorschrift als § 50 Abs. 2 BLV 2009 etwas ändern wollte (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.; wohl auch Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 10). Ausweislich der Begründung der Verordnung entspricht § 50 Abs. 2 BLV 2009 „im Wesentlichen der Richtwertvorgabe des bisherigen § 41a, die nunmehr als Teil des Beurteilungsverfahrens geregelt wird. Richtwerte dienen der Erzielung eines realistischen und gerechten Beurteilungsergebnisses. Die Reduzierung der Richtwerte für die beiden Spitzennoten auf zehn Prozent bzw. zwanzig Prozent berücksichtigt stärker als bisher den Leistungsgrundsatz.“ Diese auf „strengere“ Richtwerte zielende Begründung bietet kein Grund zu der Annahme, dass der Verordnungsgeber die Dienstherrn nun erstmals daran hindern wollte, die in der Verordnung genannten Richtwerte durch abstrakt-generelle Regelungen zu unterschreiten. Dem entspricht es, dass der Verordnungsgeber die Worte „Über- oder Unterschreitung“ aus § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2013 durch das Wort „Überschreitung“ ersetzt hat, wobei er davon ausging, den Verordnungstext insoweit lediglich „klargestellt“ zu haben (Begründung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung, Bl. 129 d.A. 4 S 126/15, und dementsprechend die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung des Bundesministeriums des Innern vom 14.07.2009 - Az.: D 2 - 216 102/48 -, Zu §§ 48 bis 50: „Die Obergrenze für die beiden Spitzennoten nach § 50 Absatz 2 gilt verpflichtend. In den jeweiligen Beurteilungssystemen muss die Richtwertvorgabe eingehalten werden. Die Festsetzung von niedrigeren Richtwerten ist zulässig.“).
63 
4. Den gesetzlichen Vorgaben widerspricht Nr. 4.3.3 BRL-BMWi entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch eine „absolute Begrenzung der Richtwerte nach oben“. Eine solche Begrenzung enthalten die Richtlinien der Beklagten nicht.
64 
Hat der Dienstherr für die Beurteilung von Beamten Richtwerte vorgegeben, müssen in jedem Fall geringfügige Über- und Unterschreitungen der Richtwerte möglich sein, d.h. den Richtwerten darf nicht die Aufgabe zufallen, zwingend einzuhaltende untere und obere Grenzen zu bezeichnen, weil dies dem Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten zuwider liefe (Senatsbeschluss vom 21.03.2013, a.a.O., zur Zulässigkeit von „weichen Quoten“; Senatsurteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/12 -, Juris, m.w.N.). Suggeriert eine Regelung dem Beurteiler per se, er sei gezwungen, auch bei gerechtfertigten Abweichungen nicht entsprechend der tatsächlichen Eignung und Befähigung zu beurteilen, wird dies den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.1997, a.a.O., und vom 11.12.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.). Eine dies suggerierende Regelung enthält Nr. 4.3.3 BRL-BMWi allerdings auch nicht. Das folgt bereits daraus, dass der Richtliniengeber in Nr. 1 BRL-BMWi („Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen und Ziel der Beurteilungsrichtlinien“) klargestellt hat, dass sich dienstliche Beurteilungen von Beamten auf (u.a.) § 50 BLV „gründen“. Damit kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Richtlinien nur den Anspruch haben, die Vorgaben (u.a.) des Verordnungsrechts zu ergänzen, nicht aber, sie zu verdrängen. Dass dies auch für die von § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV (2009 und 2013) vorgesehene Möglichkeit der Überschreitung der Richtwerte aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit gilt, kommt in Nr. 4.3.3. BRL-BMWi nochmals zum Ausdruck. Denn dort wird den Beurteilern lediglich vorgegeben, dass auf die ersten beiden Spitzengruppen (X und A) nicht mehr als 5 % bzw. 20 % der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe entfallen „sollen“, jedoch nicht, dass sie dies „müssen“ (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.).
65 
5. Den gesetzlichen Vorgaben widerspricht das Beurteilungssystem der Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch die Einführung von unzulässigen Richtwerten für die dritte und vierte Notenstufe (a). Die diesbezüglichen Regelungen der Beklagten sind zwar in anderer Hinsicht - wegen einer auf „starre“ Quoten zielenden Formulierung - fehlerhaft; auf diesem Rechtsfehler beruht die angegriffene Beurteilung allerdings nicht (b).
66 
a) In der die Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums ergänzenden Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur ist, wie gezeigt, geregelt, dass innerhalb der Beurteilungsstufe A zwischen einem „normalen A“ und einem „herausgehobenen A“ („A+“) differenziert wird. Welche dieser beiden sog. Differenzierungsstufen im Einzelfall vergeben wird, hängt von den Einzelnoten für die Beurteilungsbereiche (Fachkenntnis, Arbeitsqualität und -menge, Arbeitsweise usw.) ab. Für die Beurteilungsstufe B besteht eine ebenso differenzierende Regelung (s. Nr. III.2 BefGrds 2012). Ergänzend hierzu ist vorgesehen, dass die „Gesamtbewertung mit einem herausgehobenen A bzw. herausgehobenen B (…) nur an jeweils 10 % der Beschäftigten der Vergleichsgruppe vergeben werden (darf)“ (Nr. VII.7 BRL-BNetzA 2012).
67 
Diese Regelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Beklagte zwischen einem „normalen“ und einem „herausgehobenen“ A bzw. B differenziert und soweit sie für die Zwecke dieser Differenzierung Richtwerte vorsieht. Der Dienstherr ist auch ohne ausdrückliche Ermächtigung im Gesetzes- und Verordnungsrecht grundsätzlich befugt, innerhalb einer Notenstufe Binnendifferenzierungen etwa durch verbale Unterscheidungen („obere Grenze“ o. dgl.) einzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003, a.a.O.), und in der Wahl und Anzahl der Notenstufen grundsätzlich frei. Er ist deshalb auch im Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 BLV 2009 nicht daran gehindert, über die ersten beiden Notenstufen hinaus auch die weiteren Stufen eines Notensystems mit Richtwerten zu versehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O, zum insoweit inhaltsgleichen § 50 Abs. 2 BLV 2013; s. zur Zulässigkeit einer „Durchquotierung“ ferner Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O.; Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 10, m.w.N.; wohl auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.).
68 
b) Die zitierten Bestimmungen der Bundesnetzagentur zur Differenzierung der Notenstufen A und B sind allerdings in anderer Hinsicht fehlerhaft. Die Bundesnetzagentur hat für die Stufen „A+“ und „B+“ im Ergebnis keine Richtwerte („weiche Quoten“), sondern starre Quoten eingeführt. Denn sie hat den Beurteilern in ihren Richtlinien vorgegeben, dass diese die Prädikate „A+“ bzw. „B+“ nur an 10 % bzw. 20 % der Beschäftigten der „Vergleichsgruppe“ (gemeint in diesem Zusammenhang: der Gruppe der in die Notenstufe A bzw. B fallenden Beschäftigten, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2015, S. 12, im Verfahren 4 S 2060/15) vergeben werden „dürfen“. Diese Formulierung suggeriert dem Beurteiler, er sei gezwungen, auch bei gerechtfertigten Abweichungen nicht entsprechend der tatsächlichen Eignung und Befähigung zu beurteilen („dürfen nicht“), was, wie gezeigt, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht wird (vgl. oben unter 4.; Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.).
69 
Auf diesem Rechtsfehler beruht die dienstliche Beurteilung der Klägerin jedoch nicht. Beurteilungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern - auch wenn sie, wie hier, in eine Dienstvereinbarung gegossen werden - Verwaltungsvorschriften, die eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es deshalb unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie, sondern auf die Verwaltungspraxis an (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, a.a.O., und vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 , NVwZ-RR 2000, 621; Senatsurteil vom 25.09.2012, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.11.2014 - 2 A 114/13 -, Juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens 4 S 2060/15 (vgl. deshalb insoweit noch abweichend Senatsbeschluss vom 25.06.2016, a.a.O.) im vorliegenden Berufungsverfahren unter Vorlage von Beurteilungsspiegeln aus vergangenen Beurteilungsrunden dargelegt, dass sie die in Nr. VI.7 BRL-BNetzA vorgesehenen Richtwerte nicht „starr“ gehandhabt, sondern auch Abweichungen aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zugelassen hat. Angesichts dieser zu „weichen“ Quoten führenden Verwaltungspraxis führt die rechtsfehlerhafte Formulierung aus der Beurteilungsrichtlinie selbst nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung vom 07.11.2012 (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.).
70 
6. Zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung führende Rechtsfehler weisen die Richtlinien der Beklagten allerdings in den Vorgaben zur Bildung der Vergleichsgruppen für die Richtwerte der Notenstufen „X“ und „A“ auf.
71 
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 soll der Anteil „der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden,“ die jeweiligen Richtwerte nicht überschreiten. Diesen durch den Verordnungsgeber gezogenen Rahmen für die möglichen Mitglieder einer Vergleichsgruppe hält die Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur nicht ein. Nach der Richtlinie umfasst die für die Beurteilung der Klägerin maßgebliche Vergleichsgruppe alle „Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 sowie Tarifbeschäftigte der Vergütungsgruppe VIb BAT, bzw. entsprechenden Entgeltgruppe“ (Nr. I BRL-BNetzA 2012). Diese Regelung ist zwar nicht wegen der dadurch erreichten Gruppengröße (a) oder wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums (b), jedoch wegen der laufbahnübergreifenden Ausgestaltung (c) und wegen der Einbeziehung von Tarifbeschäftigten (d) rechtswidrig.
72 
a) Rechtlich unbedenklich ist es, dass die so gebildete Vergleichsgruppe mehrere hundert Beamte umfasst.
73 
Wie sich aus § 50 Abs. 2 Satz 3 BLV 2009 ergibt, scheidet die Heranziehung von Richtwerten dann aus, wenn dafür „zu geringe Fallzahlen“, d.h. zu wenige Beamte innerhalb der zu vergleichenden Gruppe vorhanden sind. Der Verordnungsgeber hat damit eine gewisse Mindestgröße der Gruppe vorgegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59; Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O.; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., RdNr. 414). Eine zahlenmäßige „Obergrenze“ sieht diese Regelung hingegen nicht vor. Die Richtwerte können ihre Verdeutlichungsfunktion zwar für den einzelnen Beurteiler nur entfalten, wenn sie auf eine für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen sind. Denn nur wenn er die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe kennt, ist es ihm möglich, diejenigen Beamten zu benennen, die die beste, zweitbeste usw. Untergruppe bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.12.2013 - 2 B 60.12 -, RiA 2014, 133, und vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113; Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O.). Eine „Überschaubarkeit“ in diesem Sinne setzt jedoch nicht voraus, dass der Beurteiler alle Beamten persönlich kennen oder kennenlernen können muss (vgl. oben 1.). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Beurteilungsverfahren so ausgestaltet ist, dass der Beurteiler in die Lage versetzt wird, die Leistungen der zu beurteilenden Beamten zu erfahren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Das in den Richtlinien der Beklagten angelegte Beurteilungsverfahren mit ermittelnden und referierenden Berichterstattern und - im vorliegenden Fall mehrtägigen - Beurteilungskonferenzen ist seiner Struktur nach dazu geeignet, den Beurteilern einen solchen Wissensstand zu vermitteln (vgl. etwa Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O., zu einer knapp 200 Beamte umfassenden Vergleichsgruppe).
74 
Ob die Bundesnetzagentur diesen rechtlich unbedenklichen Rahmen im vorliegenden Einzelfall aus dem Jahr 2012 fehlerfrei ausgeschöpft hat, bedarf, da die angefochtene Beurteilung jedenfalls aus anderen Gründen rechtswidrig ist, im vorliegenden Berufungsverfahren keiner weiteren Ermittlungen. Der Senat hat allerdings wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel, ob es tatsächlich gelingen kann, das Leistungsbild von 391 Personen im Rahmen einer nur dreitägigen Konferenz durch Berichterstatter realistisch vorzutragen, zu erörtern, individuell zu beurteilen und zu vergleichen.
75 
b) Rechtlich unerheblich ist es, dass die Bundesnetzagentur bei der Bildung der genannten Vergleichsgruppe in ihrer Beurteilungsrichtlinie (Nr. I BRL-BNetzA 2012), bei der nur auf das Statusamt („Bes.-Gr. A 8“) abgestellt wurde, die Vorgaben aus der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums zur Vergleichsgruppenbildung wohl nicht eingehalten hat, nach der die Vergleichsgruppen „grundsätzlich“ durch diejenigen Beschäftigten gebildet werden, „denen Aufgaben vergleichbarer Schwierigkeit und vergleichbaren Umfangs übertragen worden sind und die sich im selben statusrechtlichen Amt befinden“ (Nr. 4.2 BRL-BMWi). Denn ein etwaiger Verstoß der Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur gegen die Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums führt als bloße Verletzung eines Innenrechtssatzes allein auch insoweit nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung, solange die von jener Beurteilungsrichtlinie abweichende Verwaltungspraxis - wie hier geschehen - einheitlich gehandhabt wird.
76 
c) Die Bundesnetzagentur hat bei ihrer Vergleichsgruppenbildung allerdings nicht nur gegen eine Verwaltungsvorschrift, sondern auch gegen materielles Gesetzesrecht verstoßen. Denn aus dem Verordnungsrecht ergibt sich, dass eine Vergleichsgruppe in dem Sinne „homogen“ zusammengesetzt sein muss, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Denn nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). An der gebotenen Homogenität der Vergleichsgruppe fehlt es hier.
77 
Der Verordnungsgeber hat die Zusammensetzung von Vergleichsgruppen auf die Beamten „einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene“ beschränkt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009). Das Bundesverwaltungsgericht stellt allerdings mit Blick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der Anforderungen auf die „Gruppe der Beamten derselben Laufbahn und desselben Statusamtes“ ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 07.05.2014 - 3 BV 12.2594 -, RiA 2014, 277; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., RdNr. 414; wohl auch Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 9 vgl. auch Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O.). Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Bundesnetzagentur in die Vergleichsgruppe sämtliche Beamte der Bes.-Gr. A 8 einbezogen hat, ohne dabei in den Richtlinien oder, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, zumindest in der Verwaltungspraxis zwischen den Laufbahnen des technischen und des nicht-technischen Dienstes zu unterscheiden.
78 
Die Bildung von „irregulären“, d.h. nicht gänzlich homogenen Vergleichsgruppen kann zwar ausnahmsweise zulässig sein, wenn dies „im Interesse einer umfassenden Beurteilungsregelung schwer verzichtbar erscheint und (…) die Praxis bei der Handhabung der Richtwerte in Bezug auf diese Fallgruppe in einer den Abweichungen vom Modell korrespondierenden Weise flexibel gestaltet wird“ (Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O.). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist hier jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
79 
d) Unabhängig davon ist die gebildete Vergleichsgruppe auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte darin neben Beamten (der Bes.-Gr. A 8) auch Tarifbeschäftigte (der vergleichbaren Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe) einbezogen hat. Das ist jedenfalls in der gewählten Form mit § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 nicht zu vereinbaren.
80 
Diese Vorschrift gibt, wie gezeigt, vor, dass die Richtwerte auf den „Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden,“ zu beziehen sind. Auf die Festlegung solcher Richtwerte hat die Bundesnetzagentur aber im Ergebnis verzichtet. Das zeigt der vorliegende Fall. Die Vergleichsgruppe, in die die Klägerin einbezogen wurde, umfasste 570 Personen, davon 546 Beamte und 24 Tarifbeschäftigte. Die Richtlinien der Beklagten sehen für die Spitzennote „X“ einen Richtwert von 5 % vor. Die Note sollte also ungefähr an 28 bis 29 Personen vergeben werden. Wie viele Personen davon Beamte und wie viele Arbeitnehmer sein sollen, hat der Dienstherr den Beurteilern nicht vorgegeben. Die von der Bundesnetzagentur gewählte Regelungstechnik lässt es daher zu, dass 29 Beamte die Spitzennote erhalten. Es ist aber ebenso gut möglich, dass die Beurteiler alle 24 Tarifbeschäftigten und nur 5 Beamte mit einem „X“ bewerten. Im ersten Fall hätten die Beurteiler innerhalb der Gruppe der Beamten eine Quote von über 5 % erreicht (29 / 546 x 100), im zweiten Fall eine solche von unter 1 % (5 / 546 x 100). Beide Ergebnisse wären mit den in der Beurteilungsrichtlinie genannten Richtwerten vereinbar. Das zeigt, dass die Richtlinien den Beurteilern tatsächlich keine Richtwerte für die Verteilung der Noten innerhalb der Gruppe der Beamten benannt hat. Dieses Defizit wiegt umso schwerer, als der „Richtwertkorridor“ (hier unter 1 % bis über 5 %) nicht normativ bestimmt ist, sondern von den tatsächlichen - von Fall zu Fall schwankenden - Umständen jeder Beurteilungsrunde, namentlich der Anzahl der zu beurteilenden Beamten einerseits und Arbeitnehmer andererseits sowie deren Leistungsstärke abhängt.
81 
Eine solche auf eindeutige „Beamtenrichtwerte“ verzichtende Regelung ist schon mit dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 nicht zu vereinbaren, der Richtwerte bezogen auf den „Anteil der Beamtinnen und Beamten (…), die beurteilt werden,“ verlangt. Die von der Bundesnetzagentur gewählte Regelungstechnik verfehlt darüber hinaus auch den Sinn und Zweck dieser Regelung. Die von § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 vorgeschriebenen Richtwerte für „Beamtenbeurteilungen“ dienen als Mittel, um auszudrücken, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen gerecht wird bzw. sie übertrifft. Wortsinn und begriffliche Umschreibung der Noten (hier z.B. „X - regelmäßig herausragende Leistungen“) können für sich allein noch unterschiedliche Auffassungen darüber zulassen, inwieweit eine geringe Unterschreitung oder Überschreitung der zu stellenden Anforderungen noch innerhalb des mit dem Ausdruck „regelmäßig herausragende Leistungen“ bezeichneten Rahmens liegen. Die ergänzende Angabe beispielsweise, dass nach dem Notengefüge insgesamt zu etwa 5 % die Spitzennote zu erwarten ist, verdeutlicht den gewollten Maßstab (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005, a.a.O., und vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18). Die Funktion, den Aussagegehalt einer Note in dieser Weise zu konkretisieren und zu verdeutlichen (BVerwG, Urteile vom 24.11.2005, a.a.O.), können die Richtwerte bei der von der Bundesnetzagentur gewählten Regelungstechnik jedoch nicht mehr erfüllen, weil sie den Beurteilern gerade nicht erläutert, zu wie viel Prozent nach dem Notengefüge etwa die Spitzennote innerhalb der beurteilten Beamten zu erwarten ist.
82 
Ohne Erfolg bleibt der (nicht weiter erläuterte) Einwand der Beklagten, eine „Gleichbehandlung“ der Tarifbeschäftigten mit den Beamten erscheine vor dem Hintergrund „der sich auch aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Chancengleichheit bei der beruflichen Entwicklung im öffentlichen Dienst (…) geboten“ (Schriftsatz vom 15.07.2013, S. 5 = Bl. 69 f. d. VG-Akte). Der Einwand führt nicht weiter. Der Dienstherr kann zwar unter Umständen Stellen ausschreiben, auf die sich sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer bewerben können; in einem solchen Fall muss er für die Auswahl sicherstellen, dass die Leistungen der Bewerber - wie auch sonst - nach einheitlichen Maßstäben bewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2003 - 9 AZR 72/02 -, BAGE 104, 295; Hessisches LAG, Urteil vom 23.04.2010 - 19/3 Sa 47/09 -, EzTöD 100 § 2 TVöD-AT Auswahlverfahren Nr. 6, m.w.N.). Das Bestreben, eine möglichst weitgehende Vergleichbarkeit von Beurteilungen von Beamten und Arbeitnehmer zu erreichen, rechtfertigt es aber nicht, auf die Verwendung von Richtwerten zu verzichten, die sich auf den Vergleich der Beamten untereinander beziehen und innerhalb dieser Gruppe ihren Verdeutlichungszweck erfüllen können. Denn die Verwendung von zwecktauglichen „Beamtenrichtwerten“ wird von § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV zwingend vorgeschrieben.
83 
7. Mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren sind ferner die Vorgaben aus Nr. 5.4 BRL-BMWi zur Bildung der Gesamtbewertung der dienstlichen Beurteilungen.
84 
Das abschließende Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O.; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 m.w.N.). Dem werden die Richtlinien der Beklagten nicht gerecht.
85 
Nach Nr. 5.4 BRL-BMWi werden die Leistung, Befähigung und Eignung der Beschäftigten der Vergleichsgruppe ausgehend von den Vorschlägen der Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz „ausführlich erörtert, um den Beurteilenden einen umfassenden Eindruck der zu beurteilenden Personen zu vermitteln“ (a.a.O., RdNr. 63). „Die zu Beurteilenden werden sodann innerhalb der Vergleichsgruppe nach ihrem Leistungsbild in eine Reihung gebracht, aus der sich die beabsichtigten Gesamtbewertungen unter Berücksichtigung der Richtwerte entnehmen lassen“ (a.a.O., RdNr. 64). Diese Formulierung legt die Annahme nahe, dass die Beurteiler die Gesamtnote („Gesamtbewertung“) nicht aus den Einzelkriterien der Beurteilung, also aus einer Würdigung der Ergebnisse zur „Fachkenntnis“, zur „Arbeitsqualität und -menge“ usw., sondern aus der „Reihung“, also aus dem Platz ableiten sollen, den der Beamte in der Reihung einnimmt. Die Beklagte hat in ihrem schriftsätzlichen Vortrag bestätigt, dass diese in den Richtlinien angelegte Vorgehensweise auch ihrer Verwaltungspraxis entspricht (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2014, S. 2 = Bl. 138 d. VG-Akte: „Aus der Gesamtreihung und der zugeteilten Quote ergeben sich dann die Noten“). Sie ermittelt also nicht, wie geboten, eine (vorläufige) Gesamtnote aus den Einzelkriterien, um anschließend zu kontrollieren, ob bei den so ermittelten Noten die Richtwerte im Wesentlichen eingehalten werden, sondern sie nimmt - umgekehrt - eine Reihung der Beamten vor und vergibt danach die Noten gemäß den vorhandenen „Quoten“. Das ist mit den genannten Vorgaben zur Gesamtnotenermittlung nicht vereinbar und verkennt zudem, wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat, die Funktion von Richtwerten.
86 
8. Den gesetzlichen Vorgaben widersprechen die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten ferner dadurch, dass sie die Verwendung eines Beurteilungsvordrucks (auch sog. Beurteilungsbogen, vgl. Nr. 4.3.2 BRL-BMWi) vorschreiben, der vorgibt, dass bei der Gesamtbewertung die zutreffende Bewertungsstufe „durch Ankreuzen zu markieren ist“ (Vordruck, S. 5), aber keine verbale Begründung vorsieht (a). Die angegriffene Beurteilung enthält dieser Vorgabe entsprechend keine verbale Begründung des Gesamturteils und ist auch deshalb rechtswidrig (b).
87 
a) Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsbeschlüsse vom 29.03.2016 - 4 S 142/16 - und vom 25.02.2016 - 4 S 2060/15 -), bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung - im Unterschied zu den Einzelbewertungen - in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (näher hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, und vom 17.09.2015 - 2 C 15.14 -, jeweils Juris, m.w.N.).
88 
Eine dienstliche Beurteilung ist an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50, m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27, m.w.N.). Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich darüber hinaus auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, und vom 17.09.2015 - 2 C 15.14 -, jeweils a.a.O.).
89 
Mit diesen Grundsätzen sind die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten, wie sie zuletzt selbst einräumt, nicht vereinbar. Denn sie sehen generell kein Begründungserfordernis für das Gesamturteil („Gesamtbewertung“, s. S. 5 des Vordrucks), sondern ein bloßes Ankreuzen der Note vor.
90 
b) Die angegriffene Beurteilung enthält dieser Richtlinienvorgabe entsprechend ebenfalls keine verbale Begründung des Gesamturteils und ist deshalb rechtswidrig.
91 
Das Fehlen der Begründung ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa unbeachtlich, weil sich im Fall der Klägerin eine Gesamtnote im oben genannten Sinne aufgedrängt hätte. Dem steht schon entgegen, dass die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale unterschiedlich ausgefallen ist und in sieben Fällen in die Note A und in zwölf Fällen in die Note B mündete. Der Umstand allein, dass die mit B bewerteten Merkmale überwiegen, führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null vergleichbaren Situation. Denn eine solche Annahme liefe auf eine Herleitung der Gesamtnote nach rein rechnerischen Grundsätzen hinaus, die, wie gezeigt (oben a), unzulässig wäre.
92 
Ohne Erfolg hält die Beklagte dem entgegen, eine solche Begründung sei hier ausnahmsweise doch entbehrlich gewesen, weil eine Gesamtbewertung mit „B+“ oder besser nach den „Beförderungsgrundsätzen“ der Bundesnetzagentur (Nr. III.2.c BefGrds 2012) „ganz offensichtlich“ ausgeschieden sei, weil eine Gesamtbewertung mit „B“ danach nur dann ein „B+“ sei, wenn die fünf ersten Bewertungsbereiche im Durchschnitt der darin enthaltenen Einzelkriterien einem „A“ entsprächen und keiner der Bereiche einem „C“ entspreche, und die Beurteilung der Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfülle (vgl. in diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.). Der Einwand verfängt nicht. Denn eine solche Argumentation läuft wiederum darauf hinaus, die Gesamtbewertung nach rein arithmetischen Methoden zu ermitteln. Das kommt auch in den „Beförderungsgrundsätzen“ selbst zum Ausdruck. Diese stellen für die Prüfung, ob ein „herausgehobenes“ A oder B vorliegt, eigene Berechnungs- und Rundungsregeln auf und erläutern sogar, dass bei dem Zählen der Einzelnoten erforderlichenfalls „kaufmännisch“ zu runden sei (vgl. Nr. III.2.c BefGrds 2012, dort auch Fn. 2).
93 
9. Soweit die Klägerin die Begründung ihrer Beurteilung auch deshalb rügt, weil die Beklagte darin nicht erwähnt hat, dass sie in Teilzeit und zeitweise an einem Telearbeitsplatz gearbeitet hatte, zeigt sie damit keinen weiteren Rechtsfehler der Beurteilungsrichtlinien auf (a). Ob der Beurteiler diese Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin wegen der fehlenden Angabe in der Beurteilung inhaltlich übersehen hat und die Beurteilung deshalb rechtswidrig ist, wie die Klägerin sinngemäß behauptet, bedarf keiner Entscheidung (b).
94 
a) Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten verpflichten die Beurteiler nicht dazu, in einer Beurteilung ausdrücklich zu vermerken, ob ein Beamter in Teilzeit tätig war. Dementsprechend enthält die Begründung der Beurteilung der Klägerin auch keine diesbezüglichen Angaben. Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.
95 
Dienstliche Beurteilungen können auf verschiedene Art und Weise inhaltlich gestaltet und abgefasst werden. Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es, wie gezeigt, grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile in der Beurteilung beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Dem Dienstherrn obliegt es zwar darzulegen, dass er von einem „richtigen Sachverhalt“ ausgegangen ist. Dies kann jedoch grundsätzlich auch noch im Verwaltungsstreitverfahren geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., und bereits oben 1. und 3. m.w.N.).
96 
Nach diesen Grundsätzen begründet es keinen Rechtsfehler, dass der Beurteiler der Klägerin den Beschäftigungsumfang und -ort nicht bereits in der Beurteilung schriftlich dargelegt hat. Denn eine normative Vorgabe, welche die Beklagte dazu verpflichtet hätte, diese von der Klägerin hervorgehobenen Umstände bereits in der Beurteilung auszusprechen, besteht nicht. Eine dahingehende Rechtsgrundlage ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus § 50 Abs. 4 BLV 2009. Nach dieser Vorschrift soll das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden (Satz 1). Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt (Satz 2). Der Wortlaut dieser Vorschrift begründet keine Verpflichtung, die genannten Kriterien über den Notenspiegel hinaus auch in den einzelnen Beurteilungen selbst „auszuweisen“. Eine dahingehende Verpflichtung lässt sich auch aus dem Zweck der Bestimmung nicht ableiten. Der vorgeschriebene Notenspiegel dient der Transparenz der Beurteilungsverfahren und soll Benachteiligungen der in Satz 1 genannten Beschäftigtengruppen verhindern (vgl. Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 27). Das setzt zwar voraus, dass der Dienstherr diese Beschäftigtengruppen zutreffend erfasst und im Notenspiegel nennt. Dazu ist es aber, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, nicht erforderlich, die der Personalverwaltung aus den Personalakten bzw. Personalaktendatenbeständen bereits bekannten Daten in den einzelnen Beurteilungen nochmals zu erwähnen.
97 
b) Ob der Beurteiler der Klägerin, wie sie sinngemäß weiter geltend macht, gegen den Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlagen (vgl. hierzu oben 1.) dadurch verstoßen hat, dass er wegen der fehlenden Angaben in der Beurteilung auch inhaltlich übersehen hat, dass sie im Beurteilungszeitraum in Teilzeit und an einem Telearbeitsplatz tätig war, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat diese Behauptung bestritten und zum Beweis des Gegenteils das Zeugnis des Beurteilers, Abteilungsleiter S., und des Berichterstatters, Außenstellenleiter S., angeboten. Dahingehende Ermittlungen sind mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr geboten, da die Klägerin bereits aus den oben (unter 6. bis 8.) genannten Gründen einen Anspruch auf eine neue Beurteilung für den streitigen Beurteilungszeitraum hat.
98 
10. Soweit die Klägerin rügt, dass sie im Beurteilungszeitraum auf einem ohne Stellenbewertung gebündelten Dienstposten eingesetzt gewesen sei, zeigt sie auch damit allein keinen für die Rechtmäßigkeit ihrer Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkt auf (a). Ob der Beurteiler die von ihr auf dem Dienstposten ausgeübten Tätigkeiten und deren Schwierigkeit hinreichend aufgeklärt hat oder - wie sie behauptet - nicht, bedarf keiner Entscheidung (b).
99 
a) Die dienstliche Beurteilung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Klägerin auf einem Dienstposten verwendet wurde, der im Beurteilungszeitraum gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet war. Die Frage, ob die Dienstpostenbündelung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ebenfalls ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, BVerfGK 20, 77, vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, BVerfGK 18, 423, und vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, BVerfGK 10, 474; BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., und Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., und Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.).
100 
b) Ob der Beurteiler der Klägerin zu diesen Besonderheiten ihres Dienstpostens hinreichende Informationen eingeholt hat, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin bestreitet dies, die Beklagte ist auch dem mit dem genannten Beweisangebot entgegengetreten. Auch insoweit bedarf es jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Ermittlungen im Berufungsverfahren.
101 
11. Gleiches gilt für die sinngemäße Behauptung der Klägerin, ihr Berichterstatter habe mit dem von ihm erstellten „Vorentwurf“ den Beurteiler nicht hinreichend über ihren Leistungsstand unterrichtet.
102 
Der Senat hat für die im Jahr 2014 erstellte Regelbeurteilung bereits entschieden, dass der Berichterstatter mit der Erstellung der bloßen „Kurzfassung des Leistungsbildes“ zwar gegen die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums zur Erstellung von Beurteilungsentwürfen verstoßen hat, dass aus diesem - bei allen Beurteilungen einheitlich begangenen - Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift allein aber nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgt und dass die Klägerin im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Berichterstatter zugleich gegen Gesetzesrecht, namentlich gegen den Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlagen verstoßen hat (s. näher Senatsbeschluss vom 15.06.2016, a.a.O.). Für die im vorliegenden Berufungsverfahren angegriffene Beurteilung gilt dies in gleicher Weise. Sachverhaltsermittlungen zu der insoweit offenen und zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, welche Informationen der Berichterstatter dem Beurteiler im Jahr 2012 im Einzelnen in der „Kurzfassung“ gegeben und in der Beurteilungskonferenz ergänzend referiert hat, bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (vgl. bereits oben 6.a).
II.
103 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
104 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV und des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV, ist, wie dargelegt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit uneinheitlich und bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
105 
Beschluss vom 15. Juni 2016
106 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).
107 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
46 
Die Berufung der Beklagten ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Bundesnetzagentur vom 10.04.2013 im Ergebnis zu Recht verurteilt, die Klägerin erneut dienstlich zu beurteilen. Die ihr erteilte Regelbeurteilung vom 07.11.2012 ist rechtswidrig. Sie hat einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Die Berufung ist deshalb mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
I.
47 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206, und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris, sowie Senatsbeschlüsse vom 25.02.2016, a.a.O., vom 27.10.2015, a.a.O., und vom 12.08.2015, - 4 S 1405/15 -, IÖD 2015, 230, m.w.N.).
48 
An diesen Maßstäben gemessen ist die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 07.11.2012 rechtswidrig. Denn die der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien stehen teilweise mit gesetzlichen Regelungen nicht im Einklang. Mit höherrangigem Recht vereinbar sind zwar die Bestimmungen zur Vernichtung von Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren (1.), zum „Vier-Augen-Prinzip“ im Beurteilungsverfahren (2.), zu den Prozentsätzen der Richtwerte für die Notenstufen „X“ und „A“ (3.), zur Ausgestaltung dieser Richtwerte als sog. „weiche“ Quoten (4.) sowie zur Binnendifferenzierung bei den Noten „A“ und „B“ (5.). Auf die Beurteilung der Klägerin durchschlagende Rechtsfehler weisen die Beurteilungsrichtlinien jedoch hinsichtlich der Vorgaben zur Vergleichsgruppenbildung (6.) sowie zur Herleitung (7.) und Begründung (8.) des Gesamturteils der Beurteilungen auf. Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, dass ihr Beurteiler die Teilzeitbeschäftigung nicht erwähnt habe (9.), dass ihr Dienstposten nicht bewertet gewesen sei (10.) und dass der Berichterstatter dem Beurteiler keinen Beurteilungsentwurf, sondern nur eine „Kurzfassung des Leistungsbildes“ vorgelegt habe (11.), zeigt sie keine weitergehenden Fehler der Beurteilungsrichtlinien auf; ob der Beurteiler den Sachverhalt zu diesen Fragen hinreichend aufgeklärt oder insoweit gegen den beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlagen verstoßen hat, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren.
49 
1. Die Regelung aus Nr. 5.4 BRL-BMWi über die Vernichtung von Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Es bedarf daher keiner Vertiefung der Frage, inwiefern aus einer - unterstellt - rechtswidrigen Vernichtung von vorbereitenden Beurteilungsunterlagen allein auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst geschlossen werden könnte.
50 
Nach Nr. 5.4 BRL-BMWi legen die Beurteiler als Ergebnis der Beurteilungskonferenzen für jede Vergleichsgruppe „die Reihung der Beschäftigten einschließlich der Bewertungsvorschläge (fest). Alle sonstigen Unterlagen oder persönliche Aufzeichnungen zu den Beurteilungskonferenzen sind umgehend nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten“. Diese Regelung zur Unterlagenvernichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der - wie hier - keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen (s. näher dazu BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, a.a.O., m.w.N., und vom 27.10.1988 - 2 A 2/87-, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; Senatsbeschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, VBlBW 2015, 423, m.w.N.). Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm im Wesentlichen überlassen; in Betracht kommen insoweit vor allem schriftliche oder mündliche Berichte (vgl. Senatsbeschluss vom 12.08.2015, a.a.O., m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 6 B 491/14 -, Juris). Die zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung jeweils eingeholten schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträge müssen dabei weder zur Akte genommen noch in der abschließenden Beurteilung (wörtlich) wiedergegeben werden (Senatsbeschluss vom 12.08.2015, a.a.O.). Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn wirkt sich insoweit bereits in der Phase der Materialsammlung aus, in der er sich die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung verschafft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 02.04.1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135, und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsbeschlüsse vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 08.03.2011, a.a.O.).
52 
Ist der Beurteiler demnach von Gesetzes wegen grundsätzlich weder verpflichtet, überhaupt schriftliche Unterlagen zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung anzufertigen oder einzuholen noch solche Unterlagen gegebenenfalls zu den Akten zu nehmen, begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte in Nr. 5.4 BRL-BMWi die Vernichtung der „Vorberichte“ der Berichterstatter, die im Wesentlichen die Aufgabe von Beurteilungsbeiträgen übernehmen (vgl. Nr. 3.2 BRL-BMWi und Nr. VI BRL-BNetzA 2012), und möglichen anderen vorbereitenden Unterlagen angeordnet hat (Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.; zust. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016 - 10 A 11019/15.OVG -). Gleiches gilt für etwaige von den Teilnehmern der Beurteilungskonferenzen darin angefertigte Aufzeichnungen. Denn die Teilnehmer sind nicht verpflichtet, überhaupt Protokolle oder andere Unterlagen zu diesen Besprechungen zu erstellen, sondern berechtigt, die Vertraulichkeit der Besprechung zu wahren (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Bd. 2, Teil B, RdNr. 314, m.w.N.).
53 
Die Regelung zur Unterlagenvernichtung aus Nr. 5.4 BRL-BMWi erschwert den betroffenen Beamten auch nicht in einer mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbaren Weise die Rechtsverfolgung. Der Dienstherr kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er eine Beurteilung auf einzelne Tatsachen und Vorkommnisse aus dem Beurteilungszeitraum, auf zusammenfassende Werturteile oder auf eine Kombination dieser Elemente stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, Juris, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsurteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 -). Erhebt ein Beamter gegen eine solche Beurteilung substantiierte Einwände, kann der Dienstherr diese auch noch im Verwaltungsstreitverfahren (zwar nicht erstmals begründen, aber) erläutern und konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.07.2012 - 4 S 575/12 -, Juris, m.w.N.). Gelingt dem Dienstherrn die Plausibilisierung und entzieht er dem Kläger (Beamten) damit den Klagegrund, kann dem durch entsprechende Prozesserklärungen und eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.07.2012, a.a.O.). Der Beamte wird daher auch mit Blick auf etwaige Kostenrisiken nicht von der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes abgehalten, wenn ihm zunächst „nur“ die schriftliche Beurteilung des Dienstherrn, aber keine Beurteilungsbeiträge oder andere vorbereitende Unterlagen vorliegen. Die Unsicherheit, ob es dem Dienstherrn im jeweiligen Einzelfall gelingt, ein etwaiges Plausibilisierungsdefizit zu heilen und Einwände des Beamten auszuräumen, wenn er dazu nicht mehr auf schriftliche Beurteilungsbeiträge oder Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren zurückgreifen kann, begründet infolgedessen nur für den Dienstherrn ein Prozessrisiko. Ob er dieses Risiko durch die Vernichtung der vorbereitenden Unterlagen zu übernehmen bereit ist, bleibt ihm überlassen (Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.).
54 
2. Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten stehen auch nicht in Widerspruch zu dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV 2009 normierten „Vier-Augen-Prinzip“.
55 
Nach dieser Vorschrift „erfolgen“ die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab „und in der Regel von mindestens zwei Personen“. Mit dieser Vorgabe ist es vereinbar, dass die Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums nicht zwei Beurteiler (etwa einen Erst- und Zweitbeurteiler), sondern „nur“ einen Beurteiler und den sog. Berichterstatter vorsieht (vgl. Nr. 5.1 BRL-BMWi). Der Wortlaut des zweiten Halbsatzes des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV 2009 steht dem nicht entgegen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2015, a.a.O.). Die Vorschrift verlangt nicht, dass zwei „Beurteiler“ die Beurteilung erstellen, sondern nur, dass zwei „Personen“ an deren Erstellung beteiligt sind. Durch dieses Vier-Augen-Prinzip soll, wie der systematische Zusammenhang zum ersten Halbsatz belegt, sichergestellt werden, dass dienstliche Beurteilungen nach objektiven und einheitlichen Maßstäben erstellt werden und infolgedessen vergleichbar sind. Dieser Zweck erfordert es nicht, dass beide an der Erstellung der Beurteilung beteiligte Personen die formale Stellung eines Beurteilers haben. Die Kontroll- und Vereinheitlichungsfunktion kann vielmehr auch dann erreicht werden, wenn ein Beurteiler durch eine zweite Person dergestalt unterstützt wird, dass diese nach Einholung der Informationen zum Leistungsstand des zu beurteilenden Beamten einen Beurteilungsentwurf fertigt und diesen Beurteilungsvorschlag dem Beurteiler gegenüber in einer Beurteilungskonferenz, die der Einhaltung einheitlicher Maßstäbe dient, begründen muss, wie dies in der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums (vgl. Nr. 5.4 BRL-BMWi) vorgesehen ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015 - 5 LB 100/14 -, Juris; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2012 - OVG 6 S 53.11 -, Juris; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2015, a.a.O.; wohl auch - aber ohne Begründung - Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 50 BLV 2009 RdNr. 4).
56 
3. Die in Nr. 4.3.3 BRL-BMWi enthaltenen Richtwerte für die beiden höchsten Notenstufen stehen mit den gesetzlichen Regelungen ebenfalls in Einklang.
57 
Nach Nr. 4.3.3 BRL-BMWi soll die beste Bewertungsstufe „X“ auf nicht mehr als 5 % der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe und die zweitbeste Stufe „A“ auf nicht mehr als 20 % dieser Beschäftigten entfallen. Diese Vorgaben verstoßen nicht gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009. Dem steht nicht entgegen, dass nach dieser Bestimmung der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe bei der höchsten Note 10 % und bei der zweithöchsten Note 20 % nicht überschreiten. § 50 Abs. 2 BLV 2009 lässt es zu, die in Satz 1 genannten Richtwerte in einer Beurteilungsrichtlinie zu unterschreiten.
58 
Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen kann der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch Richtlinien festlegen. Er kann nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10, m.w.N.). Er ist dabei grundsätzlich auch befugt, zur Konkretisierung der von ihm angestrebten Beurteilungsmaßstäbe bei Regelbeurteilungen Richtwerte zu bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2, vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356, vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18, vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17; Senatsurteil vom 21.03.2013 - 4 S 227/13 -, VBlBW 2013, 306, m.w.N.). Enthält das die Grenze bildende Gesetzes- und Verordnungsrecht keine Bestimmung über den Mindestanteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten, sondern gibt es nur Höchstgrenzen vor, ist der Dienstherr grundsätzlich auch nicht gehindert, unterhalb dieser Höchstgrenze zu bleiben. Die Unterschreitung des im Gesetzes- oder Verordnungsrecht vorgegebenen Rahmens bedarf dann auch keiner besonderen Begründung. Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben ist der Dienstherr vielmehr auch insoweit grundsätzlich frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., und vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 1 m.w.N.; Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.92 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16; Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.03.2013, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O., und Beschluss vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2013 - 6 CE 13.499 -, Juris; Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 10 m.w.N.).
59 
Nach diesen Maßstäben begegnen die Richtwerte aus Nr. 4.3.3 BRL-BMWi keinen Bedenken.
60 
Nach Satz 1 des § 50 Abs. 2 BLV 2009 soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 10 % und bei der zweithöchsten Note 20 % „nicht überschreiten“. Damit bestimmt das Verordnungsrecht keinen Mindest-anteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten, sondern es gibt (als Sollbestimmung) nur Höchstgrenzen vor. Mangels Vorgaben zum Mindestanteil kann ein Dienstherr diese Höchstgrenzen in seinen Beurteilungsrichtlinien durch die Vorgabe von „strengeren“, d.h. kleinere Prozentsätze umfassenden Richtwerten für die Spitzennoten unterschreiten (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O., zu § 50 BLV 2013; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O., zu § 50 BLV 2009), wie dies in Nr. 4.3.3 BRL-BMWi geschehen ist.
61 
Kein anderes Ergebnis folgt aus Satz 2 des § 50 Abs. 2 BLV 2009. Nach dieser Vorschrift ist „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“ eine „Über- oder Unterschreitung“ (der Richtwerte) um jeweils bis zu 5 Prozentpunkte möglich. Der Umstand, dass diese Bestimmung neben einer „Überschreitung“ auch die „Unterschreitung“ von Richtwerten durch die Beurteiler „im Einzelfall“ begrenzt, erlaubt nicht den Schluss, dass der Dienstherr daran gehindert wäre, als Richtliniengeber für die beste Note einen Richtwert von 5 % festzusetzen. Das folgt bereits daraus, dass sich Satz 2 lediglich mit der Frage befasst, in welchem Ausmaß ein einmal festgelegter Richtwert in einer konkreten Beurteilungsrunde „unterschritten“ werden darf, aber nicht die - vorgelagerte - Frage beantwortet, welche Richtwerte der Dienstherr in Richtlinien abstrakt-generell festlegen darf; diese letzte - hier nur interessierende - Frage ist Gegenstand allein des Satzes 1 des § 50 Abs. 2 BLV 2009 (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O., und Beschluss vom 16.05.2013, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2013, a.a.O.; a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 27.05.2013 - Au 2 E 12.1618 - , Juris, und VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 B 36/12 -, Juris).
62 
Unabhängig davon kommt dem Tatbestandsmerkmal der „Unterschreitung“ in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 auch deshalb kein maßgebliches Gewicht für die Frage von Richtwertfestsetzungen in Richtlinien zu, weil dieses Tatbestandsmerkmal auf einem redaktionellen Versehen beruhen dürfte. Das zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm. Bestimmungen zu Richtwerten für die Notenvergabe wurden durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl. I. 322) mit § 41a BLV in die Bundeslaufbahnverordnung eingefügt. Diese Vorschrift sah vor, dass der Anteil der Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 15 % und bei der zweithöchsten Note 35 % nicht überschreiten sollte. Eine Regelung, die sich - wie § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 - ausdrücklich mit Abweichungen im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit befasste, enthielt die Bundeslaufbahnverordnung noch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu § 41a BLV entschieden, dass der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert ist, unterhalb der dort genannten Höchstgrenzen zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O.). Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Verordnungsgeber an dieser Rechtslage bei der Neufassung der Vorschrift als § 50 Abs. 2 BLV 2009 etwas ändern wollte (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.; wohl auch Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 10). Ausweislich der Begründung der Verordnung entspricht § 50 Abs. 2 BLV 2009 „im Wesentlichen der Richtwertvorgabe des bisherigen § 41a, die nunmehr als Teil des Beurteilungsverfahrens geregelt wird. Richtwerte dienen der Erzielung eines realistischen und gerechten Beurteilungsergebnisses. Die Reduzierung der Richtwerte für die beiden Spitzennoten auf zehn Prozent bzw. zwanzig Prozent berücksichtigt stärker als bisher den Leistungsgrundsatz.“ Diese auf „strengere“ Richtwerte zielende Begründung bietet kein Grund zu der Annahme, dass der Verordnungsgeber die Dienstherrn nun erstmals daran hindern wollte, die in der Verordnung genannten Richtwerte durch abstrakt-generelle Regelungen zu unterschreiten. Dem entspricht es, dass der Verordnungsgeber die Worte „Über- oder Unterschreitung“ aus § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2013 durch das Wort „Überschreitung“ ersetzt hat, wobei er davon ausging, den Verordnungstext insoweit lediglich „klargestellt“ zu haben (Begründung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung, Bl. 129 d.A. 4 S 126/15, und dementsprechend die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung des Bundesministeriums des Innern vom 14.07.2009 - Az.: D 2 - 216 102/48 -, Zu §§ 48 bis 50: „Die Obergrenze für die beiden Spitzennoten nach § 50 Absatz 2 gilt verpflichtend. In den jeweiligen Beurteilungssystemen muss die Richtwertvorgabe eingehalten werden. Die Festsetzung von niedrigeren Richtwerten ist zulässig.“).
63 
4. Den gesetzlichen Vorgaben widerspricht Nr. 4.3.3 BRL-BMWi entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch eine „absolute Begrenzung der Richtwerte nach oben“. Eine solche Begrenzung enthalten die Richtlinien der Beklagten nicht.
64 
Hat der Dienstherr für die Beurteilung von Beamten Richtwerte vorgegeben, müssen in jedem Fall geringfügige Über- und Unterschreitungen der Richtwerte möglich sein, d.h. den Richtwerten darf nicht die Aufgabe zufallen, zwingend einzuhaltende untere und obere Grenzen zu bezeichnen, weil dies dem Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten zuwider liefe (Senatsbeschluss vom 21.03.2013, a.a.O., zur Zulässigkeit von „weichen Quoten“; Senatsurteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/12 -, Juris, m.w.N.). Suggeriert eine Regelung dem Beurteiler per se, er sei gezwungen, auch bei gerechtfertigten Abweichungen nicht entsprechend der tatsächlichen Eignung und Befähigung zu beurteilen, wird dies den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.1997, a.a.O., und vom 11.12.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.). Eine dies suggerierende Regelung enthält Nr. 4.3.3 BRL-BMWi allerdings auch nicht. Das folgt bereits daraus, dass der Richtliniengeber in Nr. 1 BRL-BMWi („Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen und Ziel der Beurteilungsrichtlinien“) klargestellt hat, dass sich dienstliche Beurteilungen von Beamten auf (u.a.) § 50 BLV „gründen“. Damit kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Richtlinien nur den Anspruch haben, die Vorgaben (u.a.) des Verordnungsrechts zu ergänzen, nicht aber, sie zu verdrängen. Dass dies auch für die von § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV (2009 und 2013) vorgesehene Möglichkeit der Überschreitung der Richtwerte aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit gilt, kommt in Nr. 4.3.3. BRL-BMWi nochmals zum Ausdruck. Denn dort wird den Beurteilern lediglich vorgegeben, dass auf die ersten beiden Spitzengruppen (X und A) nicht mehr als 5 % bzw. 20 % der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe entfallen „sollen“, jedoch nicht, dass sie dies „müssen“ (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.).
65 
5. Den gesetzlichen Vorgaben widerspricht das Beurteilungssystem der Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch die Einführung von unzulässigen Richtwerten für die dritte und vierte Notenstufe (a). Die diesbezüglichen Regelungen der Beklagten sind zwar in anderer Hinsicht - wegen einer auf „starre“ Quoten zielenden Formulierung - fehlerhaft; auf diesem Rechtsfehler beruht die angegriffene Beurteilung allerdings nicht (b).
66 
a) In der die Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums ergänzenden Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur ist, wie gezeigt, geregelt, dass innerhalb der Beurteilungsstufe A zwischen einem „normalen A“ und einem „herausgehobenen A“ („A+“) differenziert wird. Welche dieser beiden sog. Differenzierungsstufen im Einzelfall vergeben wird, hängt von den Einzelnoten für die Beurteilungsbereiche (Fachkenntnis, Arbeitsqualität und -menge, Arbeitsweise usw.) ab. Für die Beurteilungsstufe B besteht eine ebenso differenzierende Regelung (s. Nr. III.2 BefGrds 2012). Ergänzend hierzu ist vorgesehen, dass die „Gesamtbewertung mit einem herausgehobenen A bzw. herausgehobenen B (…) nur an jeweils 10 % der Beschäftigten der Vergleichsgruppe vergeben werden (darf)“ (Nr. VII.7 BRL-BNetzA 2012).
67 
Diese Regelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Beklagte zwischen einem „normalen“ und einem „herausgehobenen“ A bzw. B differenziert und soweit sie für die Zwecke dieser Differenzierung Richtwerte vorsieht. Der Dienstherr ist auch ohne ausdrückliche Ermächtigung im Gesetzes- und Verordnungsrecht grundsätzlich befugt, innerhalb einer Notenstufe Binnendifferenzierungen etwa durch verbale Unterscheidungen („obere Grenze“ o. dgl.) einzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003, a.a.O.), und in der Wahl und Anzahl der Notenstufen grundsätzlich frei. Er ist deshalb auch im Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 BLV 2009 nicht daran gehindert, über die ersten beiden Notenstufen hinaus auch die weiteren Stufen eines Notensystems mit Richtwerten zu versehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O, zum insoweit inhaltsgleichen § 50 Abs. 2 BLV 2013; s. zur Zulässigkeit einer „Durchquotierung“ ferner Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O.; Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 10, m.w.N.; wohl auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.).
68 
b) Die zitierten Bestimmungen der Bundesnetzagentur zur Differenzierung der Notenstufen A und B sind allerdings in anderer Hinsicht fehlerhaft. Die Bundesnetzagentur hat für die Stufen „A+“ und „B+“ im Ergebnis keine Richtwerte („weiche Quoten“), sondern starre Quoten eingeführt. Denn sie hat den Beurteilern in ihren Richtlinien vorgegeben, dass diese die Prädikate „A+“ bzw. „B+“ nur an 10 % bzw. 20 % der Beschäftigten der „Vergleichsgruppe“ (gemeint in diesem Zusammenhang: der Gruppe der in die Notenstufe A bzw. B fallenden Beschäftigten, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2015, S. 12, im Verfahren 4 S 2060/15) vergeben werden „dürfen“. Diese Formulierung suggeriert dem Beurteiler, er sei gezwungen, auch bei gerechtfertigten Abweichungen nicht entsprechend der tatsächlichen Eignung und Befähigung zu beurteilen („dürfen nicht“), was, wie gezeigt, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht wird (vgl. oben unter 4.; Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.).
69 
Auf diesem Rechtsfehler beruht die dienstliche Beurteilung der Klägerin jedoch nicht. Beurteilungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern - auch wenn sie, wie hier, in eine Dienstvereinbarung gegossen werden - Verwaltungsvorschriften, die eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es deshalb unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie, sondern auf die Verwaltungspraxis an (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, a.a.O., und vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 , NVwZ-RR 2000, 621; Senatsurteil vom 25.09.2012, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.11.2014 - 2 A 114/13 -, Juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens 4 S 2060/15 (vgl. deshalb insoweit noch abweichend Senatsbeschluss vom 25.06.2016, a.a.O.) im vorliegenden Berufungsverfahren unter Vorlage von Beurteilungsspiegeln aus vergangenen Beurteilungsrunden dargelegt, dass sie die in Nr. VI.7 BRL-BNetzA vorgesehenen Richtwerte nicht „starr“ gehandhabt, sondern auch Abweichungen aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zugelassen hat. Angesichts dieser zu „weichen“ Quoten führenden Verwaltungspraxis führt die rechtsfehlerhafte Formulierung aus der Beurteilungsrichtlinie selbst nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung vom 07.11.2012 (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.).
70 
6. Zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung führende Rechtsfehler weisen die Richtlinien der Beklagten allerdings in den Vorgaben zur Bildung der Vergleichsgruppen für die Richtwerte der Notenstufen „X“ und „A“ auf.
71 
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 soll der Anteil „der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden,“ die jeweiligen Richtwerte nicht überschreiten. Diesen durch den Verordnungsgeber gezogenen Rahmen für die möglichen Mitglieder einer Vergleichsgruppe hält die Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur nicht ein. Nach der Richtlinie umfasst die für die Beurteilung der Klägerin maßgebliche Vergleichsgruppe alle „Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 sowie Tarifbeschäftigte der Vergütungsgruppe VIb BAT, bzw. entsprechenden Entgeltgruppe“ (Nr. I BRL-BNetzA 2012). Diese Regelung ist zwar nicht wegen der dadurch erreichten Gruppengröße (a) oder wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums (b), jedoch wegen der laufbahnübergreifenden Ausgestaltung (c) und wegen der Einbeziehung von Tarifbeschäftigten (d) rechtswidrig.
72 
a) Rechtlich unbedenklich ist es, dass die so gebildete Vergleichsgruppe mehrere hundert Beamte umfasst.
73 
Wie sich aus § 50 Abs. 2 Satz 3 BLV 2009 ergibt, scheidet die Heranziehung von Richtwerten dann aus, wenn dafür „zu geringe Fallzahlen“, d.h. zu wenige Beamte innerhalb der zu vergleichenden Gruppe vorhanden sind. Der Verordnungsgeber hat damit eine gewisse Mindestgröße der Gruppe vorgegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59; Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O.; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., RdNr. 414). Eine zahlenmäßige „Obergrenze“ sieht diese Regelung hingegen nicht vor. Die Richtwerte können ihre Verdeutlichungsfunktion zwar für den einzelnen Beurteiler nur entfalten, wenn sie auf eine für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen sind. Denn nur wenn er die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe kennt, ist es ihm möglich, diejenigen Beamten zu benennen, die die beste, zweitbeste usw. Untergruppe bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.12.2013 - 2 B 60.12 -, RiA 2014, 133, und vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113; Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O.). Eine „Überschaubarkeit“ in diesem Sinne setzt jedoch nicht voraus, dass der Beurteiler alle Beamten persönlich kennen oder kennenlernen können muss (vgl. oben 1.). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Beurteilungsverfahren so ausgestaltet ist, dass der Beurteiler in die Lage versetzt wird, die Leistungen der zu beurteilenden Beamten zu erfahren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Das in den Richtlinien der Beklagten angelegte Beurteilungsverfahren mit ermittelnden und referierenden Berichterstattern und - im vorliegenden Fall mehrtägigen - Beurteilungskonferenzen ist seiner Struktur nach dazu geeignet, den Beurteilern einen solchen Wissensstand zu vermitteln (vgl. etwa Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O., zu einer knapp 200 Beamte umfassenden Vergleichsgruppe).
74 
Ob die Bundesnetzagentur diesen rechtlich unbedenklichen Rahmen im vorliegenden Einzelfall aus dem Jahr 2012 fehlerfrei ausgeschöpft hat, bedarf, da die angefochtene Beurteilung jedenfalls aus anderen Gründen rechtswidrig ist, im vorliegenden Berufungsverfahren keiner weiteren Ermittlungen. Der Senat hat allerdings wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel, ob es tatsächlich gelingen kann, das Leistungsbild von 391 Personen im Rahmen einer nur dreitägigen Konferenz durch Berichterstatter realistisch vorzutragen, zu erörtern, individuell zu beurteilen und zu vergleichen.
75 
b) Rechtlich unerheblich ist es, dass die Bundesnetzagentur bei der Bildung der genannten Vergleichsgruppe in ihrer Beurteilungsrichtlinie (Nr. I BRL-BNetzA 2012), bei der nur auf das Statusamt („Bes.-Gr. A 8“) abgestellt wurde, die Vorgaben aus der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums zur Vergleichsgruppenbildung wohl nicht eingehalten hat, nach der die Vergleichsgruppen „grundsätzlich“ durch diejenigen Beschäftigten gebildet werden, „denen Aufgaben vergleichbarer Schwierigkeit und vergleichbaren Umfangs übertragen worden sind und die sich im selben statusrechtlichen Amt befinden“ (Nr. 4.2 BRL-BMWi). Denn ein etwaiger Verstoß der Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur gegen die Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums führt als bloße Verletzung eines Innenrechtssatzes allein auch insoweit nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung, solange die von jener Beurteilungsrichtlinie abweichende Verwaltungspraxis - wie hier geschehen - einheitlich gehandhabt wird.
76 
c) Die Bundesnetzagentur hat bei ihrer Vergleichsgruppenbildung allerdings nicht nur gegen eine Verwaltungsvorschrift, sondern auch gegen materielles Gesetzesrecht verstoßen. Denn aus dem Verordnungsrecht ergibt sich, dass eine Vergleichsgruppe in dem Sinne „homogen“ zusammengesetzt sein muss, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Denn nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). An der gebotenen Homogenität der Vergleichsgruppe fehlt es hier.
77 
Der Verordnungsgeber hat die Zusammensetzung von Vergleichsgruppen auf die Beamten „einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene“ beschränkt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009). Das Bundesverwaltungsgericht stellt allerdings mit Blick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der Anforderungen auf die „Gruppe der Beamten derselben Laufbahn und desselben Statusamtes“ ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 07.05.2014 - 3 BV 12.2594 -, RiA 2014, 277; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., RdNr. 414; wohl auch Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 9 vgl. auch Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O.). Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Bundesnetzagentur in die Vergleichsgruppe sämtliche Beamte der Bes.-Gr. A 8 einbezogen hat, ohne dabei in den Richtlinien oder, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, zumindest in der Verwaltungspraxis zwischen den Laufbahnen des technischen und des nicht-technischen Dienstes zu unterscheiden.
78 
Die Bildung von „irregulären“, d.h. nicht gänzlich homogenen Vergleichsgruppen kann zwar ausnahmsweise zulässig sein, wenn dies „im Interesse einer umfassenden Beurteilungsregelung schwer verzichtbar erscheint und (…) die Praxis bei der Handhabung der Richtwerte in Bezug auf diese Fallgruppe in einer den Abweichungen vom Modell korrespondierenden Weise flexibel gestaltet wird“ (Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O.). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist hier jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
79 
d) Unabhängig davon ist die gebildete Vergleichsgruppe auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte darin neben Beamten (der Bes.-Gr. A 8) auch Tarifbeschäftigte (der vergleichbaren Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe) einbezogen hat. Das ist jedenfalls in der gewählten Form mit § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 nicht zu vereinbaren.
80 
Diese Vorschrift gibt, wie gezeigt, vor, dass die Richtwerte auf den „Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden,“ zu beziehen sind. Auf die Festlegung solcher Richtwerte hat die Bundesnetzagentur aber im Ergebnis verzichtet. Das zeigt der vorliegende Fall. Die Vergleichsgruppe, in die die Klägerin einbezogen wurde, umfasste 570 Personen, davon 546 Beamte und 24 Tarifbeschäftigte. Die Richtlinien der Beklagten sehen für die Spitzennote „X“ einen Richtwert von 5 % vor. Die Note sollte also ungefähr an 28 bis 29 Personen vergeben werden. Wie viele Personen davon Beamte und wie viele Arbeitnehmer sein sollen, hat der Dienstherr den Beurteilern nicht vorgegeben. Die von der Bundesnetzagentur gewählte Regelungstechnik lässt es daher zu, dass 29 Beamte die Spitzennote erhalten. Es ist aber ebenso gut möglich, dass die Beurteiler alle 24 Tarifbeschäftigten und nur 5 Beamte mit einem „X“ bewerten. Im ersten Fall hätten die Beurteiler innerhalb der Gruppe der Beamten eine Quote von über 5 % erreicht (29 / 546 x 100), im zweiten Fall eine solche von unter 1 % (5 / 546 x 100). Beide Ergebnisse wären mit den in der Beurteilungsrichtlinie genannten Richtwerten vereinbar. Das zeigt, dass die Richtlinien den Beurteilern tatsächlich keine Richtwerte für die Verteilung der Noten innerhalb der Gruppe der Beamten benannt hat. Dieses Defizit wiegt umso schwerer, als der „Richtwertkorridor“ (hier unter 1 % bis über 5 %) nicht normativ bestimmt ist, sondern von den tatsächlichen - von Fall zu Fall schwankenden - Umständen jeder Beurteilungsrunde, namentlich der Anzahl der zu beurteilenden Beamten einerseits und Arbeitnehmer andererseits sowie deren Leistungsstärke abhängt.
81 
Eine solche auf eindeutige „Beamtenrichtwerte“ verzichtende Regelung ist schon mit dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 nicht zu vereinbaren, der Richtwerte bezogen auf den „Anteil der Beamtinnen und Beamten (…), die beurteilt werden,“ verlangt. Die von der Bundesnetzagentur gewählte Regelungstechnik verfehlt darüber hinaus auch den Sinn und Zweck dieser Regelung. Die von § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 vorgeschriebenen Richtwerte für „Beamtenbeurteilungen“ dienen als Mittel, um auszudrücken, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen gerecht wird bzw. sie übertrifft. Wortsinn und begriffliche Umschreibung der Noten (hier z.B. „X - regelmäßig herausragende Leistungen“) können für sich allein noch unterschiedliche Auffassungen darüber zulassen, inwieweit eine geringe Unterschreitung oder Überschreitung der zu stellenden Anforderungen noch innerhalb des mit dem Ausdruck „regelmäßig herausragende Leistungen“ bezeichneten Rahmens liegen. Die ergänzende Angabe beispielsweise, dass nach dem Notengefüge insgesamt zu etwa 5 % die Spitzennote zu erwarten ist, verdeutlicht den gewollten Maßstab (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005, a.a.O., und vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18). Die Funktion, den Aussagegehalt einer Note in dieser Weise zu konkretisieren und zu verdeutlichen (BVerwG, Urteile vom 24.11.2005, a.a.O.), können die Richtwerte bei der von der Bundesnetzagentur gewählten Regelungstechnik jedoch nicht mehr erfüllen, weil sie den Beurteilern gerade nicht erläutert, zu wie viel Prozent nach dem Notengefüge etwa die Spitzennote innerhalb der beurteilten Beamten zu erwarten ist.
82 
Ohne Erfolg bleibt der (nicht weiter erläuterte) Einwand der Beklagten, eine „Gleichbehandlung“ der Tarifbeschäftigten mit den Beamten erscheine vor dem Hintergrund „der sich auch aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Chancengleichheit bei der beruflichen Entwicklung im öffentlichen Dienst (…) geboten“ (Schriftsatz vom 15.07.2013, S. 5 = Bl. 69 f. d. VG-Akte). Der Einwand führt nicht weiter. Der Dienstherr kann zwar unter Umständen Stellen ausschreiben, auf die sich sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer bewerben können; in einem solchen Fall muss er für die Auswahl sicherstellen, dass die Leistungen der Bewerber - wie auch sonst - nach einheitlichen Maßstäben bewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2003 - 9 AZR 72/02 -, BAGE 104, 295; Hessisches LAG, Urteil vom 23.04.2010 - 19/3 Sa 47/09 -, EzTöD 100 § 2 TVöD-AT Auswahlverfahren Nr. 6, m.w.N.). Das Bestreben, eine möglichst weitgehende Vergleichbarkeit von Beurteilungen von Beamten und Arbeitnehmer zu erreichen, rechtfertigt es aber nicht, auf die Verwendung von Richtwerten zu verzichten, die sich auf den Vergleich der Beamten untereinander beziehen und innerhalb dieser Gruppe ihren Verdeutlichungszweck erfüllen können. Denn die Verwendung von zwecktauglichen „Beamtenrichtwerten“ wird von § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV zwingend vorgeschrieben.
83 
7. Mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren sind ferner die Vorgaben aus Nr. 5.4 BRL-BMWi zur Bildung der Gesamtbewertung der dienstlichen Beurteilungen.
84 
Das abschließende Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O.; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 m.w.N.). Dem werden die Richtlinien der Beklagten nicht gerecht.
85 
Nach Nr. 5.4 BRL-BMWi werden die Leistung, Befähigung und Eignung der Beschäftigten der Vergleichsgruppe ausgehend von den Vorschlägen der Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz „ausführlich erörtert, um den Beurteilenden einen umfassenden Eindruck der zu beurteilenden Personen zu vermitteln“ (a.a.O., RdNr. 63). „Die zu Beurteilenden werden sodann innerhalb der Vergleichsgruppe nach ihrem Leistungsbild in eine Reihung gebracht, aus der sich die beabsichtigten Gesamtbewertungen unter Berücksichtigung der Richtwerte entnehmen lassen“ (a.a.O., RdNr. 64). Diese Formulierung legt die Annahme nahe, dass die Beurteiler die Gesamtnote („Gesamtbewertung“) nicht aus den Einzelkriterien der Beurteilung, also aus einer Würdigung der Ergebnisse zur „Fachkenntnis“, zur „Arbeitsqualität und -menge“ usw., sondern aus der „Reihung“, also aus dem Platz ableiten sollen, den der Beamte in der Reihung einnimmt. Die Beklagte hat in ihrem schriftsätzlichen Vortrag bestätigt, dass diese in den Richtlinien angelegte Vorgehensweise auch ihrer Verwaltungspraxis entspricht (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2014, S. 2 = Bl. 138 d. VG-Akte: „Aus der Gesamtreihung und der zugeteilten Quote ergeben sich dann die Noten“). Sie ermittelt also nicht, wie geboten, eine (vorläufige) Gesamtnote aus den Einzelkriterien, um anschließend zu kontrollieren, ob bei den so ermittelten Noten die Richtwerte im Wesentlichen eingehalten werden, sondern sie nimmt - umgekehrt - eine Reihung der Beamten vor und vergibt danach die Noten gemäß den vorhandenen „Quoten“. Das ist mit den genannten Vorgaben zur Gesamtnotenermittlung nicht vereinbar und verkennt zudem, wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat, die Funktion von Richtwerten.
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8. Den gesetzlichen Vorgaben widersprechen die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten ferner dadurch, dass sie die Verwendung eines Beurteilungsvordrucks (auch sog. Beurteilungsbogen, vgl. Nr. 4.3.2 BRL-BMWi) vorschreiben, der vorgibt, dass bei der Gesamtbewertung die zutreffende Bewertungsstufe „durch Ankreuzen zu markieren ist“ (Vordruck, S. 5), aber keine verbale Begründung vorsieht (a). Die angegriffene Beurteilung enthält dieser Vorgabe entsprechend keine verbale Begründung des Gesamturteils und ist auch deshalb rechtswidrig (b).
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a) Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsbeschlüsse vom 29.03.2016 - 4 S 142/16 - und vom 25.02.2016 - 4 S 2060/15 -), bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung - im Unterschied zu den Einzelbewertungen - in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (näher hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, und vom 17.09.2015 - 2 C 15.14 -, jeweils Juris, m.w.N.).
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Eine dienstliche Beurteilung ist an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50, m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27, m.w.N.). Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich darüber hinaus auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, und vom 17.09.2015 - 2 C 15.14 -, jeweils a.a.O.).
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Mit diesen Grundsätzen sind die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten, wie sie zuletzt selbst einräumt, nicht vereinbar. Denn sie sehen generell kein Begründungserfordernis für das Gesamturteil („Gesamtbewertung“, s. S. 5 des Vordrucks), sondern ein bloßes Ankreuzen der Note vor.
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b) Die angegriffene Beurteilung enthält dieser Richtlinienvorgabe entsprechend ebenfalls keine verbale Begründung des Gesamturteils und ist deshalb rechtswidrig.
91 
Das Fehlen der Begründung ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa unbeachtlich, weil sich im Fall der Klägerin eine Gesamtnote im oben genannten Sinne aufgedrängt hätte. Dem steht schon entgegen, dass die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale unterschiedlich ausgefallen ist und in sieben Fällen in die Note A und in zwölf Fällen in die Note B mündete. Der Umstand allein, dass die mit B bewerteten Merkmale überwiegen, führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null vergleichbaren Situation. Denn eine solche Annahme liefe auf eine Herleitung der Gesamtnote nach rein rechnerischen Grundsätzen hinaus, die, wie gezeigt (oben a), unzulässig wäre.
92 
Ohne Erfolg hält die Beklagte dem entgegen, eine solche Begründung sei hier ausnahmsweise doch entbehrlich gewesen, weil eine Gesamtbewertung mit „B+“ oder besser nach den „Beförderungsgrundsätzen“ der Bundesnetzagentur (Nr. III.2.c BefGrds 2012) „ganz offensichtlich“ ausgeschieden sei, weil eine Gesamtbewertung mit „B“ danach nur dann ein „B+“ sei, wenn die fünf ersten Bewertungsbereiche im Durchschnitt der darin enthaltenen Einzelkriterien einem „A“ entsprächen und keiner der Bereiche einem „C“ entspreche, und die Beurteilung der Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfülle (vgl. in diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.). Der Einwand verfängt nicht. Denn eine solche Argumentation läuft wiederum darauf hinaus, die Gesamtbewertung nach rein arithmetischen Methoden zu ermitteln. Das kommt auch in den „Beförderungsgrundsätzen“ selbst zum Ausdruck. Diese stellen für die Prüfung, ob ein „herausgehobenes“ A oder B vorliegt, eigene Berechnungs- und Rundungsregeln auf und erläutern sogar, dass bei dem Zählen der Einzelnoten erforderlichenfalls „kaufmännisch“ zu runden sei (vgl. Nr. III.2.c BefGrds 2012, dort auch Fn. 2).
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9. Soweit die Klägerin die Begründung ihrer Beurteilung auch deshalb rügt, weil die Beklagte darin nicht erwähnt hat, dass sie in Teilzeit und zeitweise an einem Telearbeitsplatz gearbeitet hatte, zeigt sie damit keinen weiteren Rechtsfehler der Beurteilungsrichtlinien auf (a). Ob der Beurteiler diese Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin wegen der fehlenden Angabe in der Beurteilung inhaltlich übersehen hat und die Beurteilung deshalb rechtswidrig ist, wie die Klägerin sinngemäß behauptet, bedarf keiner Entscheidung (b).
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a) Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten verpflichten die Beurteiler nicht dazu, in einer Beurteilung ausdrücklich zu vermerken, ob ein Beamter in Teilzeit tätig war. Dementsprechend enthält die Begründung der Beurteilung der Klägerin auch keine diesbezüglichen Angaben. Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Dienstliche Beurteilungen können auf verschiedene Art und Weise inhaltlich gestaltet und abgefasst werden. Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es, wie gezeigt, grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile in der Beurteilung beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Dem Dienstherrn obliegt es zwar darzulegen, dass er von einem „richtigen Sachverhalt“ ausgegangen ist. Dies kann jedoch grundsätzlich auch noch im Verwaltungsstreitverfahren geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., und bereits oben 1. und 3. m.w.N.).
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Nach diesen Grundsätzen begründet es keinen Rechtsfehler, dass der Beurteiler der Klägerin den Beschäftigungsumfang und -ort nicht bereits in der Beurteilung schriftlich dargelegt hat. Denn eine normative Vorgabe, welche die Beklagte dazu verpflichtet hätte, diese von der Klägerin hervorgehobenen Umstände bereits in der Beurteilung auszusprechen, besteht nicht. Eine dahingehende Rechtsgrundlage ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus § 50 Abs. 4 BLV 2009. Nach dieser Vorschrift soll das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden (Satz 1). Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt (Satz 2). Der Wortlaut dieser Vorschrift begründet keine Verpflichtung, die genannten Kriterien über den Notenspiegel hinaus auch in den einzelnen Beurteilungen selbst „auszuweisen“. Eine dahingehende Verpflichtung lässt sich auch aus dem Zweck der Bestimmung nicht ableiten. Der vorgeschriebene Notenspiegel dient der Transparenz der Beurteilungsverfahren und soll Benachteiligungen der in Satz 1 genannten Beschäftigtengruppen verhindern (vgl. Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 27). Das setzt zwar voraus, dass der Dienstherr diese Beschäftigtengruppen zutreffend erfasst und im Notenspiegel nennt. Dazu ist es aber, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, nicht erforderlich, die der Personalverwaltung aus den Personalakten bzw. Personalaktendatenbeständen bereits bekannten Daten in den einzelnen Beurteilungen nochmals zu erwähnen.
97 
b) Ob der Beurteiler der Klägerin, wie sie sinngemäß weiter geltend macht, gegen den Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlagen (vgl. hierzu oben 1.) dadurch verstoßen hat, dass er wegen der fehlenden Angaben in der Beurteilung auch inhaltlich übersehen hat, dass sie im Beurteilungszeitraum in Teilzeit und an einem Telearbeitsplatz tätig war, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat diese Behauptung bestritten und zum Beweis des Gegenteils das Zeugnis des Beurteilers, Abteilungsleiter S., und des Berichterstatters, Außenstellenleiter S., angeboten. Dahingehende Ermittlungen sind mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr geboten, da die Klägerin bereits aus den oben (unter 6. bis 8.) genannten Gründen einen Anspruch auf eine neue Beurteilung für den streitigen Beurteilungszeitraum hat.
98 
10. Soweit die Klägerin rügt, dass sie im Beurteilungszeitraum auf einem ohne Stellenbewertung gebündelten Dienstposten eingesetzt gewesen sei, zeigt sie auch damit allein keinen für die Rechtmäßigkeit ihrer Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkt auf (a). Ob der Beurteiler die von ihr auf dem Dienstposten ausgeübten Tätigkeiten und deren Schwierigkeit hinreichend aufgeklärt hat oder - wie sie behauptet - nicht, bedarf keiner Entscheidung (b).
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a) Die dienstliche Beurteilung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Klägerin auf einem Dienstposten verwendet wurde, der im Beurteilungszeitraum gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet war. Die Frage, ob die Dienstpostenbündelung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ebenfalls ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, BVerfGK 20, 77, vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, BVerfGK 18, 423, und vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, BVerfGK 10, 474; BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., und Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., und Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.).
100 
b) Ob der Beurteiler der Klägerin zu diesen Besonderheiten ihres Dienstpostens hinreichende Informationen eingeholt hat, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin bestreitet dies, die Beklagte ist auch dem mit dem genannten Beweisangebot entgegengetreten. Auch insoweit bedarf es jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Ermittlungen im Berufungsverfahren.
101 
11. Gleiches gilt für die sinngemäße Behauptung der Klägerin, ihr Berichterstatter habe mit dem von ihm erstellten „Vorentwurf“ den Beurteiler nicht hinreichend über ihren Leistungsstand unterrichtet.
102 
Der Senat hat für die im Jahr 2014 erstellte Regelbeurteilung bereits entschieden, dass der Berichterstatter mit der Erstellung der bloßen „Kurzfassung des Leistungsbildes“ zwar gegen die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums zur Erstellung von Beurteilungsentwürfen verstoßen hat, dass aus diesem - bei allen Beurteilungen einheitlich begangenen - Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift allein aber nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgt und dass die Klägerin im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Berichterstatter zugleich gegen Gesetzesrecht, namentlich gegen den Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlagen verstoßen hat (s. näher Senatsbeschluss vom 15.06.2016, a.a.O.). Für die im vorliegenden Berufungsverfahren angegriffene Beurteilung gilt dies in gleicher Weise. Sachverhaltsermittlungen zu der insoweit offenen und zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, welche Informationen der Berichterstatter dem Beurteiler im Jahr 2012 im Einzelnen in der „Kurzfassung“ gegeben und in der Beurteilungskonferenz ergänzend referiert hat, bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (vgl. bereits oben 6.a).
II.
103 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
104 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV und des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV, ist, wie dargelegt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit uneinheitlich und bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
105 
Beschluss vom 15. Juni 2016
106 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).
107 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.