Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 6 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis
(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit
- 1.
in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, - 2.
in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - 3.
in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(2) Sonderurlaub von bis zu einem Jahr unter Wegfall der Besoldung ist auch für die Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, wenn die Beamtin oder der Beamte zu dieser hauptberuflichen Tätigkeit nicht entsandt wird.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 05/10/2017 00:00
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2016 – M 21 K 15.174 – wird abgeändert.
II. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 8. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum
published on 21/03/2014 00:00
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der L. I. Q. °°° S. aus C. , hilfsweise von Rechtsanwalt L. aus C. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewä
published on 17/04/2012 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzend
published on 19/06/2009 00:00
Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 4. Dezember 2008 ergangene Urteil des
Verwaltungsgerichts Koblenz abgeändert und die Klage
abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen.
Das Ur
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