Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2014 - 5 ZB 14.811

bei uns veröffentlicht am01.08.2014

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung wieder seinen Geburtsnamen zu erteilen. Der Kläger wurde 1983 nicht ehelich geboren und erhielt als Geburtsnamen den Familiennamen B. seiner allein sorgeberechtigten Mutter. 1993 heiratete die Mutter und führte aufgrund dieser Ehe den Ehenamen W. 1996 wurde dem damals 13 Jahre alten Kläger im Wege der Einbenennung nach § 1618 BGB der Ehename W. erteilt. Bei dieser Einbenennung wurden die Beteiligten auf die Unwiderruflichkeit des Einbenennungsaktes ausdrücklich hingewiesen. Im Jahr 2010 kam es zum Auszug des Stiefvaters des Klägers aus dem Familienverband, die Ehe wurde am 5. November 2012 rechtskräftig geschieden. Im April 2013 änderte die Mutter des Klägers gemäß § 1355 Abs. 5 BGB ihren Namen wieder von W. zu B.

Unter dem 31. August 2012 beantragte der Kläger beim zuständigen Landratsamt Straubing-Bogen, wie seine Mutter auch den Familiennamen W. wieder abzulegen und B. genannt zu werden. Als Grund für den Namensänderungsantrag gab der Kläger an, er sei von seinem Stiefvater sehr enttäuscht. 2011 habe er ein Führungszeugnis seines Stiefvaters gefunden und darin Verurteilungen wegen Sexualstraftaten entdeckt. Dabei sei ihm klar geworden, warum ihn die Leute im Ort in den vergangenen Jahren immer schief angeschaut hätten. Er habe geglaubt, der Stiefvater sei nur wegen Geld und Schlägereien eingesperrt gewesen. Sein Stiefvater schulde ihm auch weiterhin noch Geld und habe auch Sachen von ihm beschädigt. Schließlich entspreche der Wunsch nach Namensänderung auch dem Wunsch seiner Großmutter.

Das Landratsamt Straubing-Bogen lehnte den Namensänderungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 15. Januar 2013 wegen Fehlens eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG ab.

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 6. März 2014 ab. Eine öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens bedürfe gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG eines wichtigen Grundes für die Änderung. Ob ein solcher wichtiger Grund vorliege, sei durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung sprechenden Interessen festzustellen. Grundsätzlich regle das bürgerliche Recht das Namensrecht abschließend. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung habe lediglich Ausnahmecharakter und verfolge den Zweck, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten. Dem liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des herkömmlichen oder nach bürgerlichem Recht gewählten Familiennamens bestehe. Dem Familiennamen komme erhebliche Ordnungsfunktion zu. Bei der Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ komme der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) die Bedeutung eines Maßstabs zu, der mit in die Betrachtung einbezogen werden müsse. Nach Nr. 46 NamÄndVwV solle nach der Änderung des Familiennamens durch familienrechtlichen Vorgang die Wiederherstellung nur nach bürgerlichem Recht möglich sein. Die Konstellation der Angleichung des Nachnamens des inzwischen volljährigen Kindes an den wiederum im Jahr 2013 geänderten Nachnamen der seit 2012 geschiedenen Mutter des Klägers weise die Besonderheit auf, dass das bürgerliche Recht keine ausdrückliche Regelung hierzu treffe. Nach bürgerlichem Recht könne sich ein Kind der Namensänderung der Mutter nicht anschließen. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung des minderjährigen wie auch des volljährigen Kindes sei zwar dadurch nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wolle aber grundsätzlich eine solche Namensänderung aus Gründen der Wahrung der Namenskontinuität nicht, so dass eine Änderung ganz besonderen Härtefällen vorbehalten bleibe. Ein Erwachsener, der eine Namensänderung anstrebe, bedürfe in der Regel eines deutlich geringeren Schutzes als ein Kind oder Jugendlicher. Denn hier habe das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Nachnamens an Gewicht gewonnen. Für Erwachsene müsse daher die Wiedererlangung des alten Namens im Besonderen erforderlich, die Beibehaltung des jetzigen Namens mithin unzumutbar sein. Es genüge nicht, sich nur dringend einen anderen Namen zu wünschen, sich mit diesem besser zu fühlen oder zu meinen, die Namensänderung anderen Verwandten schuldig zu sein. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (Az. 6 C 13/94 - juris) stehe dem nicht entgegen, weil sich der vorliegende Fall von dem durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bereits dadurch unterscheide, dass es nicht um einen minderjährigen Kläger gehe. Der Kläger sei, weil er bei der Trennung seiner Mutter vom Stiefvater bereits volljährig gewesen sei, kein sogenannter Scheidungshalbwaise im klassischen Sinne. Die besondere Erforderlichkeit einer Namensänderung sei vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Der Kläger führe den Namen W. bereits seit Kindheit, sei damit im Wesentlichen aufgewachsen, habe seinen Schulabschluss erlangt, stehe damit seit Erlangung der Geschäftsfähigkeit im Berufsleben sowie im Rechts- und Behördenverkehr. Die Namensangleichung mit dem aktuell geführten Namen der Mutter, mit der der Kläger weiterhin in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe, sei im Vergleich zu einem Minderjährigen erst dann erforderlich, wenn anderenfalls schwerwiegende Nachteile drohen würden oder aber erhebliche Vorteile verlorengingen. Die vom Kläger geschilderte Auseinandersetzung mit dem Vater deute zwar auf einen familiären Konflikt hin. Eine ganz besondere, aus der Vielzahl der Fälle herausragende Ausnahmesituation, die heute noch eine Namensänderung rechtfertigen würde, ergebe sich hieraus aber nicht. Die Enttäuschung über den Stiefvater möge nachvollziehbar sein, es sei bei dem nunmehr 30-jährigen Kläger aber zu erwarten, dass er aufgrund seiner mittlerweile gefestigten Persönlichkeit mit derartigen Problemen umgehen könne. Die vom Kläger genannten Straftaten des Stiefvaters u. a. wegen Vergewaltigung ergäben keinen wichtigen Grund zur Namensänderung. Zum einen lägen die Straftaten aus den Jahren 1987 bzw. 1990 bereits über 20 Jahre zurück. Es sei nicht erkennbar, dass aktuell Vorbehalte gegenüber dem Kläger aufgrund der Verurteilungen des Stiefvaters existierten. Dass derartige Vorbehalte außerhalb seines Wohnorts bestünden, sei überdies nicht ersichtlich. Der Familienname des Klägers sei als solcher auch nicht insofern bemakelt, als er grundsätzlich mit Straftaten in der Öffentlichkeit in Verbindung gebracht werden könnte. Der Kläger wohne auch mit dem Stiefvater nicht mehr zusammen. Eine heute noch existierende Namensbrücke zu Straftaten des Stiefvaters sei insbesondere durch den nicht ungewöhnlichen Namen und den langen Zeitablauf nicht nachvollziehbar. Auch sei nicht ersichtlich oder dargelegt, dass er statt oder wegen des Stiefvaters mit Straftaten in Verbindung gebracht worden sei. Der Name W. sei auch weder unüblich noch gebe er Anlass zu Verunglimpfungen oder Beleidigungen. Im Wohnort des Klägers existierten zudem etliche Personen mit dem Namen W. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die von ihm geschilderten leidvollen Erfahrungen in besonderer Weise fehlverarbeitet habe, hierdurch erkrankt wäre und zur Gesundung bzw. Besserung einer noch fortbestehenden Erkrankung unbedingt einer Namensänderung bedürfte. Eine seelische Belastung durch die Namensführung könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur als wichtiger Grund angesehen werden, wenn diese unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Maßgeblich hierbei sei ein objektiver Maßstab. Bei Prüfung des wichtigen Grundes könne somit nicht maßgeblich sein, mit welcher Vehemenz der Kläger beteuere, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend sei vielmehr, ob er bei objektiver Betrachtung Grund zur Empfindung habe, der Name hafte ihm als Bürde an. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Kläger müsse sich als Erwachsener entgegenhalten lassen, dass die von ihm geschilderten Erlebnisse zum großen Teil einige Jahre zurück lägen und beim erwachsenen Kläger davon auszugehen sei, dass er mit derartigen Erlebnissen aufgrund mittlerweile gefestigter Persönlichkeit umgehen könne. Damit verbleibe es beim Grundsatz der Nr. 30 Abs. 4 Satz 3 NamÄndVwV, wonach bei Kindern und Heranwachsenden der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer wiege als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und gegenüber Behörden bereits häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten seien.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2014 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden und nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung nicht vorliegt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009, 850/851; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 m. w. N.):

a) Der Kläger trägt hierzu vor, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz die „Bedeutung eines Maßstabs“ zuerkannt habe, der bei Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in die Betrachtung einbezogen werden müsse. Die Verwaltungsvorschrift sei reines Innenrecht der Verwaltung. Es gehe schon vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes nicht an, dass das Verwaltungsgericht die Vorgaben der Verwaltung unkritisch übernehme. Das Verwaltungsgericht vermenge mit dem Hinweis auf in der Verwaltungsvorschrift enthaltene Hinweise auf die Grundgedanken des Gesetzgebers zum Begriff des „wichtigen Grundes“ Rechtsprechung, Verwaltung und Legislative zu einem geradezu monolithischen Block, der sozusagen vorrevolutionär keiner Prüfung mehr unterliege.

Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufgeworfen. Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass es sich bei dem Begriff „wichtiger Grund“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (UA S. 9). Bei seiner Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz hat das Verwaltungsgericht aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass es davon ausgehe, die Inhalte der Verwaltungsvorschriften etwa wie ein Gesetz bindend anwenden zu müssen. Die vom Kläger beanstandete Formulierung, dass der Verwaltungsvorschrift die Bedeutung eines Maßstabes zukomme, bedeutet nicht die unkritische Übernahme oder gar die Ansehung dieser Verwaltungsvorschrift als zwingendes Recht, sie bringt demgegenüber nur zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht mit den Inhalten dieser Verwaltungsvorschrift konform geht und sie nicht beanstandet. Die fragliche Formulierung findet sich in der vom Kläger beanstandeten Form in einer Vielzahl namensrechtlicher Entscheidungen von Verwaltungsgerichten aller Instanzen seit vielen Jahrzehnten (vgl. die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des VGH BW vom 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 18; auch die vom Kläger in anderem Zusammenhang vorgelegte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.10.1970 - VII C 38/69 - enthält bereits die vom Kläger beanstandete Formulierung zu einer früheren Fassung der Verwaltungsvorschrift unter Bezugnahme auf noch frühere Entscheidungen).

b) Der Kläger weist weiter darauf hin, dass er sich der Namensänderung seiner Mutter nicht anschließen könne, weil § 1355 Abs. 5 BGB dies für volljährige Kinder nicht vorsehe. Sowohl diese gesetzliche Rechtslage als auch deren Anwendung auf den Kläger durch den Beklagten verletze die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung in Verbindung mit dem zu leistenden Schutz von Ehe und Familie (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG). Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Kläger hier schlechter gestellt werden sollte als seine Mutter, die ihm im Alter von 13 Jahren den Nachnamen W. eingebracht habe und die sich von jenem Namen inzwischen erfolgreich gelöst habe. Der Kläger werde im Vergleich zur Mutter schlechter behandelt. Der Schutz von Ehe und Familie bedeute auch, dass Kinder vor nachteiligen Folgen der Handlungen ihrer Eltern zu schützen seien. Nichtehelichen Kindern seien die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie ehelichen Kindern. Für den „eingeheirateten“ Kläger bedeute dies auch, dass er mit der Folge der Namensänderung der „Ausheiratung“ seiner Mutter nicht minder folgen können müsse. Die Wahrung der Namenskontinuität werde in anderen Fällen, z. B. bei einer Eheschließung, ebenfalls nicht gewahrt, so dass nicht ersichtlich sei, warum der Kläger entgegen seinem nachvollziehbaren Willen an einem Namen festgehalten werden solle, mit dem ihn nicht einmal mehr der Name der Mutter verbinde.

Auch dieser Vortrag weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zwar ist der Hinweis des Kläges auf die Unwandelbarkeit der Einbenennung nach § 1618 richtig (vgl. dazu BGH, B.v. 14.1.2004 - XII ZB 30/02 - BGHZ 157, 277 ff.; auch mit Eintritt der Volljährigkeit steht dem Kläger kein Namenswahlrecht zu: BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 8). Soweit der Kläger indes die Verfassungsmäßigkeit des § 1355 Abs. 5 BGB bezweifelt, soweit dort nicht auch den Abkömmlingen ein Namensänderungsrecht eingeräumt wird, zeigt der Kläger nicht auf, woraus sich insoweit ein Anspruch auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG (nun gegenüber der für die Namensänderung zuständigen Behörde) ergeben soll. Das Namensänderungsrecht des § 3 Abs. 1 NamÄndG ist nämlich grundsätzlich nicht dazu gedacht, vom Kläger als solche empfundene Defizite oder Mängel des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts auszugleichen oder die Regelung des § 1618 BGB zu korrigieren (vgl. v. Sachsen Gessaphe, Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1618 Rn. 34; BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen seien wie ehelichen Kindern, bildet er mit dem Hinweis auf die Namensänderung seiner leiblichen Mutter schon nicht den richtigen Vergleichsmaßstab. Den sich aus seiner Argumentation anbietenden Vergleich mit der Stellung etwa ehelicher Kinder stellt der Kläger nicht an. Der Kläger wurde durch die Einbenennung nach § 1618 BGB auch nicht „eingeheiratet“. § 1618 BGB bezweckt lediglich, dass nichtehelichen Kindern auch aus früheren Ehen keine Nachteile und Probleme dadurch erwachsen, dass sie nun - namensverschieden - in einer durch neue Eheschließung gebildeten neuen Familie leben. Die Einbenennung nach § 1618 BGB diente seinerzeit dem Kindeswohl des Klägers, die durch seine Mutter ausgeübte Willensbetätigung muss der Kläger gegen sich gelten lassen (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987,1780 zu einem als Kind nach § 1618 BGB einbenannten und jetzt die Namensänderung anstrebenden Volljährigen; bestätigt vom BVerwG, B.v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Wahrung der Namenskontinuität auch nach wie vor ein sachlicher Grund, der in die Abwägung bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG eingestellt werden muss. Die Meinung des Klägers, dass ja in genügend anderen Fällen, beispielsweise bei einer Eheschließung, der Grundsatz der Namenskontinuität ebenfalls nicht gewahrt werde, rechtfertigt es nicht, die Namenswahl völlig frei zu geben. Dies widerspricht ersichtlich dem Willen des Gesetzgebers, der trotz der Möglichkeit, bei der Eheschließung einen anderen Ehenamen zu wählen, an der Regelung des § 3 Abs. 1 NamÄndG festgehalten hat.

c) Der Kläger trägt weiter vor, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an den „wichtigen Grund“ im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG überspanne. Es lasse außer Betracht, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Annahme des Namens bereits 13 Jahre alt gewesen sei und damit die wesentliche Schulzeit mit dem Namen B. verlebt habe und gerade nicht mit dem Namen W., von dem er sich lösen wolle. Des Weiteren habe der Kläger nur 15 Jahre lang den Namen W. geführt. Der Fall liege damit tatsächlich gar nicht so weit weg von dem Scheidungshalbwaisen, was das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit Rücksicht darauf anders sehe, dass es sich nicht um einen minderjährigen Kläger handle. Dies sei aber gerade kein wesentlicher Unterschied. Das Verwaltungsgericht verkenne auch den Bedeutungsgehalt des wichtigen Grundes. Der Gesetzgeber verwende den Begriff der Unzumutbarkeit in einem anderen Sinn, etwa in § 1565 Abs. 2 BGB. Der wichtige Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes stehe demgegenüber in der Nähe etwa einer Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Umgekehrt sei ein wichtiger Grund aber auch mehr als nur ein berechtigtes Interesse. Die Tatsachen, die der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, stellten mehr als ein bloßes Interesse dar.

Auch mit diesem Vortrag werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht aufgeworfen. Aufgrund der Datumsangaben im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils besteht kein Grund für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe nicht gesehen, dass der Kläger erst im Alter von 13 Jahren den Namen W. durch Einbenennung gemäß § 1618 BGB erhalten hat. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht übersehen, dass der Kläger damit bereits mehr als die Grundschule mit dem früheren Namen B. absolviert hat. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber auf Seite 11 des Urteilsabdrucks schwerpunktmäßig darauf abgestellt, dass der Kläger unter dem Namen W. seinen Schulabschluss erlangt hat, damit im Berufsleben steht, sowie im Rechts- und Behördenverkehr seit Erlangung seiner Geschäftsfähigkeit aufgetreten ist. Das ist nicht zu beanstanden, denn es kommt weniger auf die mit den jeweiligen Namen verbrachten Zeitspannen an, sondern vielmehr darauf, welche für die Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen rechtlich relevanten Ereignisse untrennbar mit dem jeweiligen Namen verknüpft sind (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987,1780/1781). Die Annahme des Klägers, dass sein Fall damit „gar nicht so weit weg von den Scheidungshalbwaisen“ sei, ist nicht nachvollziehbar. In den Scheidungshalbwaisen-Fällen geht es vornehmlich um die Frage, ob minderjährige Kläger, die beispielsweise bei einem sorgeberechtigten Elternteil leben, aus Gründen des Kindeswohls wieder den gleichen Namen annehmen können sollen, wie die sorgeberechtigte Person (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01 - juris; BVerwG, U.v. 13.12.1995 - 6 C 13/94 - juris Rn. 34; Hess VGH, U.v. 22.3.2012 - 8 A 2232/11 - juris; OVG NRW, B.v. 17.9.2012 - 16 E 1292/11 - juris). Diese Situation ist mit dem Fall des längst volljährigen Klägers daher nicht ansatzweise vergleichbar (vgl. zu Namensänderungswünschen Volljähriger: BayVGH, B.v. 28.5.1998 - 5 B 97.3748 - juris: kein Anspruch des volljährigen Kindes auf Namensänderung, wenn Eltern ihren Ehenamen ändern; ebenso BayVGH, B.v. 21.1.1998 - 5 B 97.193 - Das Standesamt 1998, 211; BayVGH, B.v. 29.12.2000 - 5 ZB 00.3462 - juris; BayVGH, B.v. 9.1.2001 - 5 ZB 97.3064 - juris Rn. 17). Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Begriff „wichtiger Grund“ im Namensänderungsrecht nicht mit „Unzumutbarkeit“ der bisherigen Namensführung gleichgesetzt. Es hat lediglich - nachvollziehbar und nicht zu beanstanden - darauf hingewiesen, dass aufgrund des Grundsatzes der Namenskontinuität bei einem Erwachsenen strengere Maßstäbe anzulegen sind, als bei Minderjährigen.

d) Der Kläger trägt weiter vor, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an den Begriff des wichtigen Grundes auch deshalb überspannt habe, weil es eine Erkrankung des Klägers „gefordert“ habe, um einen wichtigen Grund anerkennen zu wollen. Es müsse jedoch auch unterhalb dieser Schwelle ein wichtiger Grund vorliegen können, weil anderenfalls der Gesetzgeber entweder die Unzumutbarkeit oder sogar die Unabweisbarkeit in § 3 Abs. 1 NamÄndG hätte voraussetzen müssen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Straftaten des Stiefvaters verharmlost. Der „Volksmund“ spreche diesbezüglich von einem „Triebtäter“ und unterstelle bei derartigen Neigungen auch genetische Zusammenhänge. Der Name des Vaters und dessen Verurteilung fielen damit auf den Kläger zurück.

Auch mit diesem Vortrag kann der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufzeigen, weil das Verwaltungsgericht eine „Erkrankung“ des Klägers nicht gefordert hat. Es hat lediglich in seinem Urteil alle denkbaren Gründe abgehandelt, die für eine Namensänderung des Klägers in der von ihm gewünschten Art und Weise sprechen könnten. Dabei hat es auf die Rechtsgrundsätze abgestellt, die das Bundesverwaltungsgericht zur Bewertung einer in diesem Zusammenhang bestehenden seelischen Erkrankung oder seelischen Belastung herangezogen hat (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris Rn. 9). Es hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Voraussetzung nicht sei, dass eine seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht habe (S. 13 des UA).

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Straftaten des Stiefvaters verharmlost, indem es auf Seite 10 (richtig: 12) des Urteilsabdrucks auf „Schlägereien und Geldsachen“ des Stiefvaters abgestellt habe. Damit verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht damit lediglich seinen eigenen Vortrag in der Antragsbegründung aufgenommen und verarbeitet hat, wonach der Kläger die tatsächlichen Straftaten seines Stiefvaters früher nicht gekannt habe und es immer geheißen habe, dass es dabei „um Schlägereien und Geldsachen gegangen sei'„. Das Verwaltungsgericht hat (ebenfalls auf Seite 12 - Mitte - des Urteilsabdrucks) aber auch festgestellt, dass aktuell Vorbehalte gegenüber dem Kläger aufgrund der Verurteilungen des Stiefvaters nicht in erkennbarer Weise existieren würden. Soweit er Integrationsprobleme auf die Straftaten des Stiefvaters, insbesondere auf deren Schwere, zurückführe, seien dies eher persönliche Einschätzungen, Gefühle und Mutmaßungen des Klägers. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass der „Volksmund“ seinen Stiefvater als „Triebtäter“ bezeichnen würde und der „Volksmund“ bei derartigen Neigungen auch genetische Zusammenhänge unterstellen würde, begibt er sich in den Bereich der nicht mehr nachvollziehbaren Spekulation. „Volksmund“ ist ein mehrdeutiger, schwer fassbarer Begriff, der im vorliegenden Zusammenhang jeder Präzision und vor allem Belegbarkeit der angeblichen Aussagen entbehrt. Der Kläger setzt sich insoweit auch nicht mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander, wonach die Straftaten des Stiefvaters bereits aus den Jahren 1987 bzw. 1990 stammten und damit bereits mehr als 20 Jahre zurückliegen. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zeigt nicht auf, dass die vom Kläger behaupteten Nachteile etwa bei der Integration in den jetzigen Wohnort nicht nur auf persönlichen Einschätzungen, Gefühlen und Mutmaßungen beruhen würden. Mit der vom Kläger geschilderten seelischen Belastung hat sich das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass der nunmehr 30-jährige Kläger mit derartigen Problemen umgehen können müsse, so dass die vorgetragene seelische Belastung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht „verständlich und begründet“ sei (UA S. 13, Mitte). Das Verwaltungsgericht hat dazu nachvollziehbar festgestellt, dass bei objektiver Betrachtungsweise kein Grund für die Empfindung vorhanden ist, der Name W. hafte dem Kläger als Bürde an. Fehlt es an objektiven belegbaren Behinderungen und hat der Antragsteller nur den Wunsch, sich von dem Täter loszusagen oder zu distanzieren, rechtfertigt dies eine Namensänderung im allgemeinen nicht (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 17).

e) Der Kläger trägt hinsichtlich der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weiter vor, dass er noch keine Kinder und keine Familie habe. Somit stünden weder die Ordnungs- noch die Identifikationsfunktion entgegen. Im Gegenteil käme es zu einem Namenswechsel auch dann, wenn der Kläger heiraten würde. Eine mehrfache Änderung des Namens sei nicht zu befürchten, im Gegenteil könne dieser Gefahr effektiv dadurch begegnet werden, dass man derlei Umstände etwa bei einem Folgeantrag auf erneute Namensänderung berücksichtige.

Auch mit diesem Vortrag wirft der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf. Der Kläger verkennt dabei, dass der Gesetzgeber durch § 3 Abs. 1 NamÄndG mit der Änderungsmöglichkeit des Familiennamens nur bei wichtigem Grund der Ordnungs- und Identifikationsfunktion des Familiennamens eine maßgebliche Bedeutung zugewiesen hat, die auch für Unverheiratete und Kinderlose gilt. Dass sich der Familienname etwa auch im Falle einer Eheschließung ändern kann, ändert an dieser gesetzlichen Einschätzung nichts. Das Gesetz gibt auch keinen Hinweis darauf, dass erst bei mehrfachen Anträgen auf Namensänderung eingeschritten und restriktiver geprüft werden müsste. Es ist vielmehr für jede Änderung des Familiennamens zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Einzelfall vorliegt. Der Familienname unterliegt auch bei der ersten erstrebten Änderung nicht der Beliebigkeit der Antragsteller. Soweit der Kläger noch bemerkt, dass der Kläger keinerlei Rechtsstreitigkeiten oder Schulden hätte, die gesellschaftliche Interessen, d. h. Gläubigerinteressen, gefährden könnten, kann dies keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufwerfen. Derartige Feststellungen waren aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht veranlasst, es ist nicht vom Vorhandensein derartiger Schulden oder Rechtsstreitigkeiten ausgegangen. Dass, wie der Kläger formuliert, insgesamt nicht ein Grund ersichtlich sei, der die Beibehaltung des Namens erfordern würde, trifft mit Blick auf die Urteilsgründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (dort insbesondere S. 10/11 des UA) nicht zu. Der Kläger setzt sich insoweit mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hinreichend auseinander.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten,(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind aus der Begründung zum Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Worin tatsächliche Schwierigkeiten liegen sollen, ist nicht nachvollziehbar, der Sachverhalt ist übersichtlich und vom Verwaltungsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung nachvollziehbar dargestellt worden. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften klären. Dass der vorliegende Rechtsstreit in rechtlicher Hinsicht signifikant „vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle“ abweiche, ist nicht feststellbar und wird auch vom Kläger nicht weiter begründet. Dass wegen der Darlegungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits möglich sei, ist unzutreffend, weil die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers gerade nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel aufzuwerfen.

3. Ein Abweichen von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne vom § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1970 ( Az. VII C 38/69 - juris). In dieser Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht im Leitsatz ausgeführt, dass auch ein erwachsener Sohn den von seiner Mutter nach Scheidung ihrer Ehe wieder angenommenen Mädchennamen als Familiennamen erhalten könne, wenn er in einer besonderen oder engen Bindung zur Mutter stehe. Hiermit setze sich das Ausgangsgericht in Widerspruch, weil es meine, dass gegen einen wichtigen Grund namentlich spreche, dass der nunmehr 30-jährige Kläger bereits seit Jahren erwachsen sei und von ihm daher auch zu erwarten sei, dass er aufgrund seiner mittlerweile gefestigten Persönlichkeit mit derartigen Problemen umgehen könne. Hätte mithin das Verwaltungsgericht in Rechnung gestellt, dass dem Erwachsenenalter des Klägers keine maßgebliche Bedeutung zukomme, hätte es der Klage stattgegeben. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ließen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Kläger in einer besonderen und engen Bindung zur Mutter stehe und sich vom Vater distanziert habe. Zusammengefasst könne auch ein erwachsener Mann einen „wichtigen Grund“ aufweisen, dass sein Familienname geändert werde.

Damit ist eine Divergenz zu einer obergerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt. Darzulegen ist regelmäßig, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Daran fehlt es bei den klägerischen Ausführungen im Zulassungsantrag. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung zur Zulassungsbegründung vom 6. Juni 2014 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Erwägung, wonach der nunmehr 30jährige Kläger bereits seit Jahren erwachsen sei und von ihm daher auch zu erwarten sei, dass er aufgrund seiner mittlerweile gefestigten Persönlichkeit mit derartigen Problemen auch umgehen könne, noch keinen vom Bundesverwaltungsgericht abweichenden abstrakten Rechtssatz darstellt, der für die Annahme einer Divergenz ausreichend wäre. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nämlich nur eine Würdigung des konkreten Einzelfalles vorgenommen. Es hat aber an keiner Stelle seines Urteils einen abstrakten Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass die Annahme des Namens der wieder ihren Mädchennamen führenden Mutter für einen Erwachsenen unabhängig vom Einzelfall generell und schlechthin ausgeschlossen sei. Dies zeigt der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 (Mitte) des Urteilsabdrucks auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 und gerade auch die Erwägung auf Seite 10 (unten) des Urteilsabdrucks, wonach ein Erwachsener, der eine Namensänderung anstrebt, in der Regel nur eines deutlich geringeren Schutzes als ein Kind oder ein Jugendlicher bedarf.

Es liegt damit keine Abweichung von einem abstrakten vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz vor. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung vom 2. Oktober 1970 lediglich aufgrund der dortigen Umstände des Einzelfalls angenommen, dass auch ein erwachsener Sohn den von seiner Mutter nach Scheidung ihrer Ehe wieder angenommenen Mädchennamen als Familiennamen erhalten „kann“ (!). Es hat in seiner Entscheidung, wie vorliegend das Verwaltungsgericht auch, bei der Prüfung des wichtigen Grundes für die Namensänderung die gebotene Interessenabwägung durchgeführt. Es hat dabei einerseits die durch strafrechtliche Verfehlungen hervorgerufene Distanzierung vom Vater berücksichtigt, andererseits auch den gemeinsamen wirtschaftlichen Wirkungskreis des dortigen Klägers mit seiner Mutter in einem Hotel, das seit 1919 als traditioneller Familienbetrieb an einem bekannten Ferienort geführt wird, in die Betrachtung einbezogen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2014 - 5 ZB 14.811

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2014 - 5 ZB 14.811

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2014 - 5 ZB 14.811 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 3


(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1355 Ehename


(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1565 Scheitern der Ehe


(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1618 Einbenennung


Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Er

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2014 - 5 ZB 14.811 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2014 - 5 ZB 14.811 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2004 - XII ZB 30/02

bei uns veröffentlicht am 14.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 30/02 vom 14. Januar 2004 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja PStG § 49 Abs. 2 Zur Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde auch gegen Entscheidungen, die ihrem eigenen Antrag stat

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2014 - 1 S 1335/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 - 7 K 4874/10 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 ve

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Dez. 2010 - 1 BvR 2011/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2010

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2014 - 5 ZB 14.811.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2019 - 5 ZB 18.408

bei uns veröffentlicht am 11.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Zulassu

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Apr. 2018 - M 30 K 17.1780

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Referenzen

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 - 7 K 4874/10 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 3/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger zu 1 trägt 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger erstreben die Änderung ihres Ehenamens von „..." in „...". Sie stammen aus Sri Lanka. Am 26.04.2002 erwarb der Kläger zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.
Am 30.07.1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Sie bestimmten gegenüber dem Standesbeamten den Familiennamen des Klägers zu 1 als Ehenamen. Die Namensführung der Ehegatten richtet sich nach deutschem Recht. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die ebenfalls den Familiennamen des Klägers zu 1 tragen.
Der Kläger zu 1 stellte bei der Beklagten am 18.06.2002 einen Antrag auf Namensänderung von „..." in „...". Zur Begründung gab er an, sein Name sei sehr lang und schwierig auszusprechen. Mit Bescheid vom 20.11.2002 wurde die Namensänderung genehmigt. Am 24.10.2003 wies das Standesamt der Beklagten das Amt für öffentliche Ordnung darauf hin, dass eine Namensänderung nicht möglich sei, weil die Ehegatten bei der Eheschließung für die Namensführung deutsches Recht und den Familiennamen des Klägers zu 1 als Ehenamen bestimmt hätten. Nach Anhörung des Klägers zu 1 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2003 den Bescheid vom 20.11.2002 zurück und wies darauf hin, dass mit Bestandskraft des Bescheids der Familienname wieder „..." laute. Zur Begründung wurde ausgeführt, einer Namensänderung stehe Nr. 56 der NamÄndVwV entgegen. Ein gemeinsamer Ehename könne nur gemeinsam geändert werden. Die Klägerin zu 2 habe weder einen Antrag hierzu gestellt, noch wäre sie als srilankische Staatsangehörige dazu berechtigt. Der Bescheid wurde dem Kläger zu 1 am 04.12.2003 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.12.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 mit, dieser habe nie eine Aufhebung der Genehmigung zur Namensänderung erhalten. Nach Überlassung einer Kopie des Rücknahmebescheids sowie des Empfangsbekenntnisses hierzu stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 klar, dass die Beklagte seine Schreiben als neuen Antrag auf Namensänderung auffassen solle. Mit Bescheid vom 24.02.2010 lehnte die Beklagte die beantragte Namensänderung ab. Zur Begründung wurde auf den Rücknahmebescheid verwiesen und ausgeführt, dass ein gemeinsamer Ehename auch nur gemeinsam geändert werden könne. Die Klägerin zu 2 habe keinen diesbezüglichen Antrag gestellt und könne einen solchen nicht stellen, da sie als srilankische Staatsangehörige hierzu nicht berechtigt sei. Den Widerspruch des Klägers zu 1 hiergegen wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 zurück.
Am 29.11.2010 erhob der Kläger zu 1 Klage zum Verwaltungsgericht. Er trug vor, er agiere im täglichen Leben nur unter dem Kurznamen „...". Zum Beweis hierfür legte er die Kopie einer Postbank- und einer ADAC-Karte vor. Zudem litten seine Kinder unter dem langen Namen. Seine Kinder seien beide deutsche Staatsangehörige. Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 24.08.2012 die Klage als unbegründet ab. Der Kläger zu 1 habe keinen Anspruch auf die Änderung seines Familiennamens von „..." in „...". Nach § 3 Abs. 1 NÄG dürfe ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn eine Interessenabwägung ergebe, dass das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung sowie ein etwa bestehendes öffentliches Interesse an der Änderung so wesentlich seien, dass die Belange der Allgemeinheit, soweit sie die Beibehaltung des bisherigen Namens forderten, zurücktreten müssten. Ein solcher Grund könnte hier gemäß Nr. 36 der NamÄndVwV wegen Schwierigkeiten bei der Aussprache und der Schreibweise des Namens vorliegen. Dies könne jedoch offen bleiben. Denn der Änderung des Familiennamens „..." in „..." stehe entgegen, dass der Familienname des Klägers zu 1 zugleich der gemeinsame Ehename sei. Nr. 56 der NamÄndVwV bestimme, dass während des Bestehens der Ehe der Ehename gemäß § 1355 Abs. 1 BGB nur für beide Ehegatten gemeinsam und nur in gleicher Form geändert werden könne. Ein solcher Antrag der Ehefrau könne keinen Erfolg haben. Denn nach Nr. 1 NamÄndVwV sei für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens einer Person das Recht des Staates maßgebend, dem diese Person angehöre. Die deutschen Behörden dürften nur den Familiennamen eines Deutschen ändern (Nr. 2 Abs. 1 NamÄndVwV). Die Ehefrau besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie falle auch nicht unter Nr. 2 Abs. 2 NamÄndVwV, wonach deutsche Behörden in Ausnahmefällen auch für nicht deutsche Staatsangehörige zuständig seien. Ehegatten, die einen gemeinsamen Familiennamen führten, könnten dessen Änderung lediglich in bestehender Ehe und nur in gleicher Form aufgrund gemeinsamer Antragstellung erreichen, wobei Voraussetzung sei, dass beide dem deutschen Recht unterstünden. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, wonach der Kläger zu 1 seinen Familiennamen allein ändern lassen könnte. Nach Nr. 58 NamÄndVwV sei eine Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nur zulässig, wenn die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen führten oder nur der dem Ehenamen nach § 1355 Abs. 3 BGB vorangestellte oder vor dem 01.07.1976 angefügte persönliche Namensteil geändert werden oder fortfallen solle. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Darüber hinaus sei ein Ehegatte in einer national-gemischten Ehe, in der ein Ehegatte dem deutschen Recht unterliege, dann allein antragsberechtigt, wenn der zum Ehenamen gewordene Geburtsname des ausländischen Ehegatten von dessen Heimatbehörden geändert worden sei. In diesem Fall könne der deutsche Partner für seine Person die gleiche Änderung wie sein ausländischer Ehegatte beantragen, um die verlorengegangene Namenseinheit wieder herzustellen. Das Ergebnis verstoße nicht gegen Art. 6 GG. Dass die Kinder des Klägers zu 1 unter dem schwierig auszusprechenden Namen zu leiden hätten, betreffe nicht die Rechtsposition des Klägers zu 1. Darüber hinaus ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1 im alltäglichen Leben den Namen „..." verwende, kein Anspruch auf die begehrte Namensänderung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27.06.2013 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Im Berufungsverfahren ist die Ehefrau des Klägers zu 1 der Klage als Klägerin zu 2 beigetreten. Zur Begründung ihrer Berufung bringen die Kläger vor, es liege ein Härtefall vor, welcher die beantragte Änderung des Familiennamens gebiete. Die beiden gemeinsamen Kinder, die deutsche Staatsangehörige seien, litten unter dem viel zu langen Familiennamen. Dadurch seien auch die Kläger in ihrem Recht aus Art. 6 GG verletzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zudem verfassungswidrig, da unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf die Namensänderung bestünde, wenn die Klägerin zu 2 deutsche Staatsangehörige wäre oder wenn die Kläger nicht verheiratet wären. Das Generalkonsulat von Sri Lanka in Frankfurt würde den Namen der Klägerin zu 2 entsprechend ändern, wenn zunächst der Name des Klägers zu 1 geändert und in der geänderten Fassung in die Heiratsurkunde eingetragen würde.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 - 7 K 4874/10 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 zu verpflichten, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Familiennamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Eine Namensänderung könne nur in Betracht kommen, wenn die Klägerin zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit besäße. Diese sei im Besitz eines srilankischen Nationalpasses und könne sich an die srilankischen Behörden wenden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte von Sri Lanka nicht mehr berühre. Die Klägerin zu 2 sei weder Flüchtling noch habe sie einen Asylstatus im Sinne von Nr. 2 Abs. 2 c NamÄndVwV. Art. 6 GG werde insoweit Rechnung getragen, als die Möglichkeit gegeben sei, bei Ehegatten, von denen einer ein ausländischer Staatsangehöriger sei, bei bestehender Ehe den von ihnen nach deutschem Recht geführten Ehenamen in den Geburtsnamen des Ehegatten zu ändern, dessen Name nicht Ehename sei. Im Falle einer Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 seien die Voraussetzungen zur Änderung des Familiennamens nach erfolgter Antragstellung gegeben.
13 
Dem Senat liegen die Akte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums und die Akte des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Parteibeitritt der Klägerin zu 2, der auch in der Berufungsinstanz nach § 91 VwGO zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 - juris Rn. 38 ff., m.w.N.), ist zulässig, da er sachdienlich ist und die Beklagte ihm nicht widersprochen hat. Die Umstellung der Klage auf Erteilung einer Zusicherung ist eine nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung.
15 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 wird daher geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ für den Fall zu erteilen, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 24.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 werden aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Für die Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ liegt ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG vor (a). Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung der Klägerin zu 2 alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht daher ein Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt (b).
17 
a) Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Name einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32). Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5). Bei der Abwägung sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1957 - II C 83.54 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 3; Urt. v. 28.10.1960 - VII C 236.59 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 10; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76, m.w.N.; speziell zur Revidierung der Wahl des Ehenamens: BVerwG, Beschl. v. 06.09.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601).
18 
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) v. 11.08.1980 i.d.F. v. 18.04.1986 (BAnz Nr. 48 v. 25.04.1986), die als behördeninterne Anordnungen für das Gericht zwar keine Bindung entfalten, aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen, die auch von den Gerichten zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1958 - VII C 119.57 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 4; Urt. v. 02.10.1970 - VII C 38.69 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 26; Senatsbeschl. v. 29.08.2011 - 1 S 1244/11 -). Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48 ff.; BayVGH, Urt. v. 06.05.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632 ff; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Kommentar, B.III.3.3.1, m.w.N. ).
19 
Bei der Führung ausländisch klingender Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann - wie Nr. 37 NamÄndVwV zutreffend bestimmt - ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden. Allein Schwierigkeiten bei der Aussprache, akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens stellen mithin keinen wichtigen Grund dar. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV). Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).
20 
Hier ist die Schwelle unwesentlicher Behinderungen überschritten. Der Ehenamen der Kläger ist im deutschen Sprachraum von erheblicher Schwierigkeit. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik ist er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Familiennamen in Deutschland weit verbreitet sind, geeignet, im Alltag häufig zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen für den Namensträger zu führen. Diese Auswirkungen betreffen sowohl die Schreibweise als auch die Aussprache und Wahrnehmung des Namens. Die von den Klägern nachvollziehbar vorgetragenen Schwierigkeiten ihrer Kinder mit dem Namen im Alltag sind hierfür ein Indiz. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitspolizeiliche Interesse der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des bisherigen Namens müssen demgegenüber zurücktreten. Wertungen des bürgerlichen Namensrechts stehen der Namensänderung nicht entgegen. Die bei der Eheschließung gewählte Einheitlichkeit des Familiennamens, die nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzliches Leitbild ist (vgl. auch BT-Drucks. 12/3163, S. 11, 15), bleibt bei der erstrebten Änderung des Familienamens für beide Ehegatten bestehen. Mit dieser wird kein Ergebnis herbeigeführt, das die Kläger bei der Eheschließung durch eine andere Namenswahl hätten erreichen können. Für die Kinder fände bei einer Namensänderung der Kläger eine Erstreckung gemäß § 4 NÄG statt; auch insoweit bliebe die Einheitlichkeit der Namensführung in der Familie der Kläger gewährleistet.
21 
b) Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka mit der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 einverstanden ist. Des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung bedarf es, weil der Kläger zu 1 allein eine Änderung des gemeinsamen Ehenamens nicht herbeiführen kann (aa) und das Namensänderungsgesetz grundsätzlich nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (bb). Da mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit dieser Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf die genannte Zusicherung (cc).
22 
aa) Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind mithin, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 1982 ausgeführt hat, beide Eheleute. Daher kann während des Bestehens der Ehe der gemeinsame Ehenamen nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266; vgl. auch Nr. 56, 30 Abs. 3 NamÄndVwV).
23 
Die Kläger, auf deren Namensführung deutsches Recht Anwendung findet, haben den Namen „...“ gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ehenamen bestimmt. Der Kläger zu 1 als deutscher Staatsangehöriger und damit nach dem Namensänderungsgesetz Antragsberechtigter kann die begehrte Namensänderung daher - da auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nach Nr. 58 NamÄndVwV vorliegt - nicht allein bewirken. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass - anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1982 - Ehegatten heute die Möglichkeit haben, ihre vor der Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB beizubehalten. Denn in dem Fall, dass sich die Eheleute - wie hier - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, sind Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens beide Eheleute.
24 
bb) Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. § 1 NÄG). Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf deutsche Staatsangehörige hat ihren Grund darin, nicht in das Hoheitsrecht anderer Staaten einzugreifen, das Namensrecht ihrer Staatsangehörigen selbst zu regeln. § 1 NÄG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45; Henrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens unter besonderer Berücksichtigung von Fällen mit Auslandsberührung, 1983, S. 89 f.). Dies kommt auch in Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 04.09.1958 (BGBl. 1961 II, 1055, 1076) - dem Deutschland beigetreten ist, Sri Lanka nicht - zum Ausdruck, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
25 
An einem Eingriff in die Personalhoheit des anderen Staates kann es fehlen, wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, aber die Behörden seines Heimatstaates nicht mehr in Anspruch nehmen kann und das Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte des fremden Staates daher nicht mehr berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32: Staatenlosigkeit i.S.d. § 1 NÄG), wenn der von den Ehegatten nach deutschem Recht bestimmte Ehename vom ausländischen Staat des ausländischen Ehegatten nicht anerkannt wird (so OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984, a.a.O.: Zuständigkeit der deutschen Behörde nach § 1 NÄG; zust. Simander/Diepold, a.a.O., B III.6.2.a) und wenn der Familienname eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland geändert werden soll (so Nr. 2 Abs. 2 Buchst. c NamÄndVwV). Keiner dieser Fälle liegt im Fall der Klägerin zu 2 vor. Daher bedarf es für die von den Klägern erstrebte Änderung des Familiennamens des Einverständnisses Sri Lankas.
26 
cc) Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der begehrten Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Namensänderung zustimmt. Zwar ist ein Anspruch auf eine solche Zusicherung gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung einer Zusicherung steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, wenn die Durchsetzung eines Namensänderungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (so zur parallelen Situation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26.86 - NJW 1987, 2180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116; Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839). Denn das Verwaltungsverfahren soll nach Möglichkeit dazu dienen, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Bürger zu ermöglichen und zu fördern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <71 ff.>, m.w.N.; Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 433/81 - BVerfGE 69, 315 <355 ff.>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 3).
27 
Aus dieser der Durchsetzung des materiellen Rechts und der Ansprüche der Bürger dienenden Funktion des Verfahrensrechts folgt hier eine zugunsten des betroffenen Bürgers bestehende Pflicht der Namensänderungsbehörde, eine Zusicherung der Namensänderung unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des ausländischen Heimatstaates zu erteilen. Wenn ein Deutscher mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet ist, dieser nicht Staatenloser ist und auch sonst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt und die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gemeinsamen Ehenamen führen, kann nur durch eine solche Zusicherung das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. In einer solchen Fallgestaltung hängt, wenn im Übrigen alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Namensänderung erfüllt sind, die Durchsetzung des Rechts auf eine Namensänderung nur von der Entscheidung einer ausländischen Behörde ab. Die Zusicherung ist dann im Einzelfall die einzige geeignete Möglichkeit für den Betroffenen, sein Recht zu verwirklichen. Anderenfalls würde aufgrund der gemeinsamen Rechtsträgerschaft der Eheleute am gemeinsamen Ehenamen und der entgegenstehenden Personalhoheit eines anderen Staates die öffentlich-rechtliche Namensänderung faktisch unmöglich gemacht.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob die Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe, von denen nur der deutsche Ehegatte unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens unter dem Vorbehalt, dass der Heimatstaat des ausländischen Ehegatten der Namensänderung zustimmt, haben, wenn mit Ausnahme des Einverständnisses des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie hat Bedeutung über den Fall der Kläger hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
29 
Beschluss vom 19. Februar 2014
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Parteibeitritt der Klägerin zu 2, der auch in der Berufungsinstanz nach § 91 VwGO zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 - juris Rn. 38 ff., m.w.N.), ist zulässig, da er sachdienlich ist und die Beklagte ihm nicht widersprochen hat. Die Umstellung der Klage auf Erteilung einer Zusicherung ist eine nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung.
15 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 wird daher geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ für den Fall zu erteilen, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 24.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 werden aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Für die Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ liegt ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG vor (a). Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung der Klägerin zu 2 alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht daher ein Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt (b).
17 
a) Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Name einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32). Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5). Bei der Abwägung sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1957 - II C 83.54 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 3; Urt. v. 28.10.1960 - VII C 236.59 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 10; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76, m.w.N.; speziell zur Revidierung der Wahl des Ehenamens: BVerwG, Beschl. v. 06.09.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601).
18 
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) v. 11.08.1980 i.d.F. v. 18.04.1986 (BAnz Nr. 48 v. 25.04.1986), die als behördeninterne Anordnungen für das Gericht zwar keine Bindung entfalten, aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen, die auch von den Gerichten zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1958 - VII C 119.57 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 4; Urt. v. 02.10.1970 - VII C 38.69 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 26; Senatsbeschl. v. 29.08.2011 - 1 S 1244/11 -). Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48 ff.; BayVGH, Urt. v. 06.05.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632 ff; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Kommentar, B.III.3.3.1, m.w.N. ).
19 
Bei der Führung ausländisch klingender Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann - wie Nr. 37 NamÄndVwV zutreffend bestimmt - ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden. Allein Schwierigkeiten bei der Aussprache, akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens stellen mithin keinen wichtigen Grund dar. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV). Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).
20 
Hier ist die Schwelle unwesentlicher Behinderungen überschritten. Der Ehenamen der Kläger ist im deutschen Sprachraum von erheblicher Schwierigkeit. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik ist er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Familiennamen in Deutschland weit verbreitet sind, geeignet, im Alltag häufig zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen für den Namensträger zu führen. Diese Auswirkungen betreffen sowohl die Schreibweise als auch die Aussprache und Wahrnehmung des Namens. Die von den Klägern nachvollziehbar vorgetragenen Schwierigkeiten ihrer Kinder mit dem Namen im Alltag sind hierfür ein Indiz. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitspolizeiliche Interesse der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des bisherigen Namens müssen demgegenüber zurücktreten. Wertungen des bürgerlichen Namensrechts stehen der Namensänderung nicht entgegen. Die bei der Eheschließung gewählte Einheitlichkeit des Familiennamens, die nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzliches Leitbild ist (vgl. auch BT-Drucks. 12/3163, S. 11, 15), bleibt bei der erstrebten Änderung des Familienamens für beide Ehegatten bestehen. Mit dieser wird kein Ergebnis herbeigeführt, das die Kläger bei der Eheschließung durch eine andere Namenswahl hätten erreichen können. Für die Kinder fände bei einer Namensänderung der Kläger eine Erstreckung gemäß § 4 NÄG statt; auch insoweit bliebe die Einheitlichkeit der Namensführung in der Familie der Kläger gewährleistet.
21 
b) Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka mit der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 einverstanden ist. Des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung bedarf es, weil der Kläger zu 1 allein eine Änderung des gemeinsamen Ehenamens nicht herbeiführen kann (aa) und das Namensänderungsgesetz grundsätzlich nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (bb). Da mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit dieser Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf die genannte Zusicherung (cc).
22 
aa) Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind mithin, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 1982 ausgeführt hat, beide Eheleute. Daher kann während des Bestehens der Ehe der gemeinsame Ehenamen nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266; vgl. auch Nr. 56, 30 Abs. 3 NamÄndVwV).
23 
Die Kläger, auf deren Namensführung deutsches Recht Anwendung findet, haben den Namen „...“ gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ehenamen bestimmt. Der Kläger zu 1 als deutscher Staatsangehöriger und damit nach dem Namensänderungsgesetz Antragsberechtigter kann die begehrte Namensänderung daher - da auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nach Nr. 58 NamÄndVwV vorliegt - nicht allein bewirken. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass - anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1982 - Ehegatten heute die Möglichkeit haben, ihre vor der Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB beizubehalten. Denn in dem Fall, dass sich die Eheleute - wie hier - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, sind Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens beide Eheleute.
24 
bb) Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. § 1 NÄG). Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf deutsche Staatsangehörige hat ihren Grund darin, nicht in das Hoheitsrecht anderer Staaten einzugreifen, das Namensrecht ihrer Staatsangehörigen selbst zu regeln. § 1 NÄG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45; Henrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens unter besonderer Berücksichtigung von Fällen mit Auslandsberührung, 1983, S. 89 f.). Dies kommt auch in Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 04.09.1958 (BGBl. 1961 II, 1055, 1076) - dem Deutschland beigetreten ist, Sri Lanka nicht - zum Ausdruck, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
25 
An einem Eingriff in die Personalhoheit des anderen Staates kann es fehlen, wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, aber die Behörden seines Heimatstaates nicht mehr in Anspruch nehmen kann und das Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte des fremden Staates daher nicht mehr berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32: Staatenlosigkeit i.S.d. § 1 NÄG), wenn der von den Ehegatten nach deutschem Recht bestimmte Ehename vom ausländischen Staat des ausländischen Ehegatten nicht anerkannt wird (so OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984, a.a.O.: Zuständigkeit der deutschen Behörde nach § 1 NÄG; zust. Simander/Diepold, a.a.O., B III.6.2.a) und wenn der Familienname eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland geändert werden soll (so Nr. 2 Abs. 2 Buchst. c NamÄndVwV). Keiner dieser Fälle liegt im Fall der Klägerin zu 2 vor. Daher bedarf es für die von den Klägern erstrebte Änderung des Familiennamens des Einverständnisses Sri Lankas.
26 
cc) Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der begehrten Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Namensänderung zustimmt. Zwar ist ein Anspruch auf eine solche Zusicherung gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung einer Zusicherung steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, wenn die Durchsetzung eines Namensänderungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (so zur parallelen Situation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26.86 - NJW 1987, 2180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116; Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839). Denn das Verwaltungsverfahren soll nach Möglichkeit dazu dienen, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Bürger zu ermöglichen und zu fördern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <71 ff.>, m.w.N.; Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 433/81 - BVerfGE 69, 315 <355 ff.>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 3).
27 
Aus dieser der Durchsetzung des materiellen Rechts und der Ansprüche der Bürger dienenden Funktion des Verfahrensrechts folgt hier eine zugunsten des betroffenen Bürgers bestehende Pflicht der Namensänderungsbehörde, eine Zusicherung der Namensänderung unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des ausländischen Heimatstaates zu erteilen. Wenn ein Deutscher mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet ist, dieser nicht Staatenloser ist und auch sonst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt und die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gemeinsamen Ehenamen führen, kann nur durch eine solche Zusicherung das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. In einer solchen Fallgestaltung hängt, wenn im Übrigen alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Namensänderung erfüllt sind, die Durchsetzung des Rechts auf eine Namensänderung nur von der Entscheidung einer ausländischen Behörde ab. Die Zusicherung ist dann im Einzelfall die einzige geeignete Möglichkeit für den Betroffenen, sein Recht zu verwirklichen. Anderenfalls würde aufgrund der gemeinsamen Rechtsträgerschaft der Eheleute am gemeinsamen Ehenamen und der entgegenstehenden Personalhoheit eines anderen Staates die öffentlich-rechtliche Namensänderung faktisch unmöglich gemacht.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob die Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe, von denen nur der deutsche Ehegatte unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens unter dem Vorbehalt, dass der Heimatstaat des ausländischen Ehegatten der Namensänderung zustimmt, haben, wenn mit Ausnahme des Einverständnisses des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie hat Bedeutung über den Fall der Kläger hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
29 
Beschluss vom 19. Februar 2014
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 30/02
vom
14. Januar 2004
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zur Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde auch gegen Entscheidungen, die ihrem
eigenen Antrag stattgeben.
EGBGB Art. 224 § 3; BGB §§ 1618 Satz 6, 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2
Durch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer
weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert. Nimmt der sorgeberechtigte
Elternteil nach Scheidung seiner Ehe gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB
wieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht
anschließen.
BGH, Beschluß vom 14. Januar 2004 - XII ZB 30/02 - OLG Hamm
LG Bielefeld
AG Bielefeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei ; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG). Beschwerdewert: 3.000

Gründe:


I.

Der Beteiligte zu 1 wurde am 16. Juli 1986 als Kind der Beteiligten zu 2 geboren, die zu diesem Zeitpunkt als Familiennamen ihren Geburtsnamen "La. " führte. Dieser wurde im Geburtenbuch als Geburtsname des Beteiligten zu 1 eingetragen. Die Vaterschaft des leiblichen Vaters des Beteiligten zu 1 wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Halle vom 17. März 1989 festgestellt.
1988 schloß die Beteiligte zu 2 die Ehe mit Herrn Lo. . Die Eheleute führten den Ehenamen "Lo. ". Dieser Name, den die Eheleute dem Beteiligten zu 1 im Wege der Einbenennung mit Wirkung vom 6. September 1993 erteilten, wurde dessen Geburtsnamen im Geburtenbuch beigeschrieben. Seit dem 8. April 1997 ist die Ehe der Beteiligten zu 2 mit Herrn Lo. geschieden; dieser verstarb 1998. Mit Erklärung vom 11. Dezember 2000 nahm die Beteiligte zu 2 wieder ihren Geburtsnamen "La. " an. Mit Erklärung vom selben Tag schloß sich der Beteiligte zu 1 dieser Namensänderung an. Der Standesbeamte legte die Sache über den Beteiligten zu 3 gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vor, ob die Erklärung des Beteiligten zu 1 wirksam und somit im Geburtenbuch ein entsprechender Randvermerk einzutragen sei. Mit Beschluß vom 20. April 2001 wies das Amtsgericht den Standesbeamten an, bei dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1 zu vermerken, daß sich die Namensänderung der Beteiligten zu 2 auch auf diesen erstrecke. Dagegen legte der Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag , die Entscheidung des Amtsgerichts zu bestätigen. Auf die sofortige Beschwerde hob das Landgericht am 17. Juli 2001 den Beschluß des Amtsgerichts auf und sprach aus, daß die Anschlußerklärung des Beteiligten zu 1 dem Eintrag im Geburtenbuch nicht beizuschreiben sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3, die das Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat.
Es hält das Rechtsmittel des Beklagten zu 3 für zulässig, aber unbegründet , da eine Änderung des Namens hier nur unter den Voraussetzungen des § 1617 c Abs. 2 BGB in Betracht komme, dessen Voraussetzungen indes nicht gegeben seien. Weder habe sich im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift der Ehename "Lo. ", der durch Einbenennung Geburtsname des Beteiligten zu 1 geworden sei, als "Gemeinschaftsname" geändert, noch stütze sich im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift der Geburtsname des Beteiligten zu 1 auf den Familiennamen nur eines Elternteils. Eine "Rückbenennung" des Beteiligten zu 1 scheide daher aus. Das Oberlandesgericht möchte den angefochtenen Beschluß daher bestätigen , sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (StAZ 2000, 341) gehindert, nach der eine Rückbenennung in solchen Fällen möglich sei, weil der Geburtsname des Kindes nach der Einbenennung (auch) der Familienname seiner Mutter sei.

II.

1. Die Vorlage ist zulässig, da dem Vorlagebeschluß, der u.a. in FamRZ 2002, 1731 veröffentlicht ist, - wie erforderlich (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 82, 34) - zu entnehmen ist, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der Ansicht, von der es abweichen will, zu einer anderen Fallentscheidung gelangen würde. Da auch sonst keine formellen Bedenken bestehen, hat der Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 zu entscheiden.
2. Das gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG i.V. mit § 48 PStG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
a) Zu Recht hat das Landgericht die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als zulässig angesehen, § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PStG. Dem steht nicht entgegen, daß der Beteiligte zu 3 mit seiner sofortigen Beschwerde die Bestätigung der von ihm im Ergebnis für richtig gehaltenen Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt hat. Als Aufsichtsbehörde hat der Beteiligte zu 3 ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht , von dem er auch zu dem alleinigen Zweck Gebrauch machen kann, über die der Entscheidung zugrunde liegende Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1971 - IV ZB 52/70 - FamRZ 1971, 426 m.N.; Keidel/Sternal Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. Rdn. 69 vor § 71 und Keidel/Kahl aaO § 20 Rdn. 100 m.w.N.; Hepting /Gaaz Personenstandsrecht § 49 PStG Rdn. 14).
b) Auch soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als begründet angesehen und ausgesprochen hat, daß die Anschlußerklärung des Beteiligten zu 1 dem Eintrag im Geburtenbuch nicht beizuschreiben ist, hält diese Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung stand. Der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Dresden aaO ist aus den zutreffenden Gründen des Vorlagebeschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen verwiesen wird, nicht zu folgen. Die Voraussetzungen einer Namensänderung nach dem hier anzuwendenden neuen Kindschaftsrecht (Art. 224 § 3 EGBGB, § 1618 Satz 6 BGB in Verbindung mit § 1617 c BGB) liegen nicht vor. Zwar ist in Fällen, in denen sich - wie hier - der aktuelle Geburtsname des Kindes aus einer Einbenennung er-
gibt, die Vorschrift des § 1617 c BGB entsprechend anwendbar. Wegen der nicht mehr vorgenommenen Unterscheidung ehelicher und nichtehelicher Abstammung ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich, ob das Kind in einer Ehe geboren wurde oder nicht. Im übrigen müssen aber für die hier allein in Betracht kommende Anwendung des § 1617 c Abs. 2 BGB entweder die in dessen Nr. 1 oder aber die in dessen Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Beides ist hier nicht der Fall: Zum einen hat sich dadurch, daß die Beteiligte zu 2 gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder ihren Geburtsnamen "La. " angenommen hat, der Ehename, welcher Geburtsname des Beteiligten zu 1 geworden ist, nicht geändert (§ 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB; vgl. auch Staudinger/Coester BGB [2000] § 1617 c Rdn. 30, 36). Zum anderen stützt sich der Geburtsname des Beteiligten zu 1 nicht einseitig auf den Familiennamen eines Elternteils (§ 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB), sondern leitet sich von dem gemeinsamen Ehenamen der Beteiligten zu 2 und ihres geschiedenen Ehemannes ab, auch wenn dieser Ehename nach § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB zugleich zum Familiennamen der Beteiligten zu 2 geworden war. § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB erfaßt nur die Fälle, in denen sich der Geburtsname des Kindes allein von dem Individualnamen eines Elternteils ableitet; leitet er sich von einem Ehenamen ab, ist allein § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB einschlägig. Denn § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB eröffnet eine Anschlußmöglichkeit nur für den Fall, daß ein Kind seinen Geburtsnamen von einem Elternteil allein ableitet und dessen Familienname sich auf andere Weise als durch Eheschließung ändert, letzteres aber nach der ausdrücklichen und abschließenden Regelung dieser Vorschrift nur dann, wenn sich der ursprüngliche Erwerb des Kindesnamens aus §§ 1617, 1617 a oder 1617 b BGB ergeben hat und somit eine von einem Elternteil direkt abgeleitete Namensführung darstellt. Ein vorange-
gangener Namenserwerb des Kindes nach § 1618 BGB durch Erteilung des Ehenamens eines Elternteils ist in dieser Vorschrift hingegen nicht erwähnt. Somit besteht nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB keine Anschlußmöglichkeit an eine Wiederannahmeerklärung eines Elternteils, wenn ein Kind durch Namenserteilung den früheren Ehenamen dieses Elternteils erworben hat (vgl. Fachausschuß StAZ 2000, 309 zu 2; Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht § 1618 BGB Rdn. 63; Erman/Michalke BGB 10. Aufl. § 1618 Rdn. 12; Bamberger /Roth/Enders BGB § 1617 c Rdn. 9 und § 1618 Rdn. 12; kritisch Staudinger /Coester aaO § 1617 c Rdn. 41, 42 und § 1618 Rdn. 44). Diese Bindung des Kindes an den ihm durch Einbenennung erteilten Ehenamen (vgl. Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552 sub VII 3 d) wird zwar häufig als unbefriedigend angesehen, insbesondere dann, wenn dieser Ehename sich aus dem Geburtsnamen des inzwischen geschiedenen oder verstorbenen Stiefelternteils ableitet. Sie läßt sich aber de lege lata nicht vermeiden, da die im Regierungsentwurf vorgesehenen weitergehenden Möglichkeiten einer Nachfolge des Kindes in Namensänderungen des sorgeberechtigten Elternteils auf Empfehlung des Rechtsausschusses im Interesse der Namenskontinuität in das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz nicht aufgenommen worden sind (vgl. MünchKomm-BGB/v. Sachsen Gessaphe 4. Aufl. § 1618 Rdn. 29 m.N.). Da somit davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber die vorliegende Problematik gesehen hat, verbietet sich die Annahme einer Regelungslücke , die der Ausfüllung durch die Rechtsprechung zugänglich wäre (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 49, 50 m.N.; Gaaz FUR 2002, 125, 132 f.). In
diesen Fällen bleibt daher nur die Möglichkeit einer behördlichen Namensänderung nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes (vgl. LG Fulda FamRZ 2000, 689).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.