Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2014 - 5 ZB 14.811

published on 01/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2014 - 5 ZB 14.811
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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung wieder seinen Geburtsnamen zu erteilen. Der Kläger wurde 1983 nicht ehelich geboren und erhielt als Geburtsnamen den Familiennamen B. seiner allein sorgeberechtigten Mutter. 1993 heiratete die Mutter und führte aufgrund dieser Ehe den Ehenamen W. 1996 wurde dem damals 13 Jahre alten Kläger im Wege der Einbenennung nach § 1618 BGB der Ehename W. erteilt. Bei dieser Einbenennung wurden die Beteiligten auf die Unwiderruflichkeit des Einbenennungsaktes ausdrücklich hingewiesen. Im Jahr 2010 kam es zum Auszug des Stiefvaters des Klägers aus dem Familienverband, die Ehe wurde am 5. November 2012 rechtskräftig geschieden. Im April 2013 änderte die Mutter des Klägers gemäß § 1355 Abs. 5 BGB ihren Namen wieder von W. zu B.

Unter dem 31. August 2012 beantragte der Kläger beim zuständigen Landratsamt Straubing-Bogen, wie seine Mutter auch den Familiennamen W. wieder abzulegen und B. genannt zu werden. Als Grund für den Namensänderungsantrag gab der Kläger an, er sei von seinem Stiefvater sehr enttäuscht. 2011 habe er ein Führungszeugnis seines Stiefvaters gefunden und darin Verurteilungen wegen Sexualstraftaten entdeckt. Dabei sei ihm klar geworden, warum ihn die Leute im Ort in den vergangenen Jahren immer schief angeschaut hätten. Er habe geglaubt, der Stiefvater sei nur wegen Geld und Schlägereien eingesperrt gewesen. Sein Stiefvater schulde ihm auch weiterhin noch Geld und habe auch Sachen von ihm beschädigt. Schließlich entspreche der Wunsch nach Namensänderung auch dem Wunsch seiner Großmutter.

Das Landratsamt Straubing-Bogen lehnte den Namensänderungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 15. Januar 2013 wegen Fehlens eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG ab.

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 6. März 2014 ab. Eine öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens bedürfe gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG eines wichtigen Grundes für die Änderung. Ob ein solcher wichtiger Grund vorliege, sei durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung sprechenden Interessen festzustellen. Grundsätzlich regle das bürgerliche Recht das Namensrecht abschließend. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung habe lediglich Ausnahmecharakter und verfolge den Zweck, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten. Dem liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des herkömmlichen oder nach bürgerlichem Recht gewählten Familiennamens bestehe. Dem Familiennamen komme erhebliche Ordnungsfunktion zu. Bei der Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ komme der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) die Bedeutung eines Maßstabs zu, der mit in die Betrachtung einbezogen werden müsse. Nach Nr. 46 NamÄndVwV solle nach der Änderung des Familiennamens durch familienrechtlichen Vorgang die Wiederherstellung nur nach bürgerlichem Recht möglich sein. Die Konstellation der Angleichung des Nachnamens des inzwischen volljährigen Kindes an den wiederum im Jahr 2013 geänderten Nachnamen der seit 2012 geschiedenen Mutter des Klägers weise die Besonderheit auf, dass das bürgerliche Recht keine ausdrückliche Regelung hierzu treffe. Nach bürgerlichem Recht könne sich ein Kind der Namensänderung der Mutter nicht anschließen. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung des minderjährigen wie auch des volljährigen Kindes sei zwar dadurch nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wolle aber grundsätzlich eine solche Namensänderung aus Gründen der Wahrung der Namenskontinuität nicht, so dass eine Änderung ganz besonderen Härtefällen vorbehalten bleibe. Ein Erwachsener, der eine Namensänderung anstrebe, bedürfe in der Regel eines deutlich geringeren Schutzes als ein Kind oder Jugendlicher. Denn hier habe das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Nachnamens an Gewicht gewonnen. Für Erwachsene müsse daher die Wiedererlangung des alten Namens im Besonderen erforderlich, die Beibehaltung des jetzigen Namens mithin unzumutbar sein. Es genüge nicht, sich nur dringend einen anderen Namen zu wünschen, sich mit diesem besser zu fühlen oder zu meinen, die Namensänderung anderen Verwandten schuldig zu sein. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (Az. 6 C 13/94 - juris) stehe dem nicht entgegen, weil sich der vorliegende Fall von dem durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bereits dadurch unterscheide, dass es nicht um einen minderjährigen Kläger gehe. Der Kläger sei, weil er bei der Trennung seiner Mutter vom Stiefvater bereits volljährig gewesen sei, kein sogenannter Scheidungshalbwaise im klassischen Sinne. Die besondere Erforderlichkeit einer Namensänderung sei vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Der Kläger führe den Namen W. bereits seit Kindheit, sei damit im Wesentlichen aufgewachsen, habe seinen Schulabschluss erlangt, stehe damit seit Erlangung der Geschäftsfähigkeit im Berufsleben sowie im Rechts- und Behördenverkehr. Die Namensangleichung mit dem aktuell geführten Namen der Mutter, mit der der Kläger weiterhin in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe, sei im Vergleich zu einem Minderjährigen erst dann erforderlich, wenn anderenfalls schwerwiegende Nachteile drohen würden oder aber erhebliche Vorteile verlorengingen. Die vom Kläger geschilderte Auseinandersetzung mit dem Vater deute zwar auf einen familiären Konflikt hin. Eine ganz besondere, aus der Vielzahl der Fälle herausragende Ausnahmesituation, die heute noch eine Namensänderung rechtfertigen würde, ergebe sich hieraus aber nicht. Die Enttäuschung über den Stiefvater möge nachvollziehbar sein, es sei bei dem nunmehr 30-jährigen Kläger aber zu erwarten, dass er aufgrund seiner mittlerweile gefestigten Persönlichkeit mit derartigen Problemen umgehen könne. Die vom Kläger genannten Straftaten des Stiefvaters u. a. wegen Vergewaltigung ergäben keinen wichtigen Grund zur Namensänderung. Zum einen lägen die Straftaten aus den Jahren 1987 bzw. 1990 bereits über 20 Jahre zurück. Es sei nicht erkennbar, dass aktuell Vorbehalte gegenüber dem Kläger aufgrund der Verurteilungen des Stiefvaters existierten. Dass derartige Vorbehalte außerhalb seines Wohnorts bestünden, sei überdies nicht ersichtlich. Der Familienname des Klägers sei als solcher auch nicht insofern bemakelt, als er grundsätzlich mit Straftaten in der Öffentlichkeit in Verbindung gebracht werden könnte. Der Kläger wohne auch mit dem Stiefvater nicht mehr zusammen. Eine heute noch existierende Namensbrücke zu Straftaten des Stiefvaters sei insbesondere durch den nicht ungewöhnlichen Namen und den langen Zeitablauf nicht nachvollziehbar. Auch sei nicht ersichtlich oder dargelegt, dass er statt oder wegen des Stiefvaters mit Straftaten in Verbindung gebracht worden sei. Der Name W. sei auch weder unüblich noch gebe er Anlass zu Verunglimpfungen oder Beleidigungen. Im Wohnort des Klägers existierten zudem etliche Personen mit dem Namen W. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die von ihm geschilderten leidvollen Erfahrungen in besonderer Weise fehlverarbeitet habe, hierdurch erkrankt wäre und zur Gesundung bzw. Besserung einer noch fortbestehenden Erkrankung unbedingt einer Namensänderung bedürfte. Eine seelische Belastung durch die Namensführung könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur als wichtiger Grund angesehen werden, wenn diese unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Maßgeblich hierbei sei ein objektiver Maßstab. Bei Prüfung des wichtigen Grundes könne somit nicht maßgeblich sein, mit welcher Vehemenz der Kläger beteuere, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend sei vielmehr, ob er bei objektiver Betrachtung Grund zur Empfindung habe, der Name hafte ihm als Bürde an. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Kläger müsse sich als Erwachsener entgegenhalten lassen, dass die von ihm geschilderten Erlebnisse zum großen Teil einige Jahre zurück lägen und beim erwachsenen Kläger davon auszugehen sei, dass er mit derartigen Erlebnissen aufgrund mittlerweile gefestigter Persönlichkeit umgehen könne. Damit verbleibe es beim Grundsatz der Nr. 30 Abs. 4 Satz 3 NamÄndVwV, wonach bei Kindern und Heranwachsenden der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer wiege als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und gegenüber Behörden bereits häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten seien.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2014 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden und nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung nicht vorliegt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009, 850/851; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 m. w. N.):

a) Der Kläger trägt hierzu vor, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz die „Bedeutung eines Maßstabs“ zuerkannt habe, der bei Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in die Betrachtung einbezogen werden müsse. Die Verwaltungsvorschrift sei reines Innenrecht der Verwaltung. Es gehe schon vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes nicht an, dass das Verwaltungsgericht die Vorgaben der Verwaltung unkritisch übernehme. Das Verwaltungsgericht vermenge mit dem Hinweis auf in der Verwaltungsvorschrift enthaltene Hinweise auf die Grundgedanken des Gesetzgebers zum Begriff des „wichtigen Grundes“ Rechtsprechung, Verwaltung und Legislative zu einem geradezu monolithischen Block, der sozusagen vorrevolutionär keiner Prüfung mehr unterliege.

Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufgeworfen. Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass es sich bei dem Begriff „wichtiger Grund“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (UA S. 9). Bei seiner Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz hat das Verwaltungsgericht aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass es davon ausgehe, die Inhalte der Verwaltungsvorschriften etwa wie ein Gesetz bindend anwenden zu müssen. Die vom Kläger beanstandete Formulierung, dass der Verwaltungsvorschrift die Bedeutung eines Maßstabes zukomme, bedeutet nicht die unkritische Übernahme oder gar die Ansehung dieser Verwaltungsvorschrift als zwingendes Recht, sie bringt demgegenüber nur zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht mit den Inhalten dieser Verwaltungsvorschrift konform geht und sie nicht beanstandet. Die fragliche Formulierung findet sich in der vom Kläger beanstandeten Form in einer Vielzahl namensrechtlicher Entscheidungen von Verwaltungsgerichten aller Instanzen seit vielen Jahrzehnten (vgl. die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des VGH BW vom 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 18; auch die vom Kläger in anderem Zusammenhang vorgelegte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.10.1970 - VII C 38/69 - enthält bereits die vom Kläger beanstandete Formulierung zu einer früheren Fassung der Verwaltungsvorschrift unter Bezugnahme auf noch frühere Entscheidungen).

b) Der Kläger weist weiter darauf hin, dass er sich der Namensänderung seiner Mutter nicht anschließen könne, weil § 1355 Abs. 5 BGB dies für volljährige Kinder nicht vorsehe. Sowohl diese gesetzliche Rechtslage als auch deren Anwendung auf den Kläger durch den Beklagten verletze die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung in Verbindung mit dem zu leistenden Schutz von Ehe und Familie (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG). Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Kläger hier schlechter gestellt werden sollte als seine Mutter, die ihm im Alter von 13 Jahren den Nachnamen W. eingebracht habe und die sich von jenem Namen inzwischen erfolgreich gelöst habe. Der Kläger werde im Vergleich zur Mutter schlechter behandelt. Der Schutz von Ehe und Familie bedeute auch, dass Kinder vor nachteiligen Folgen der Handlungen ihrer Eltern zu schützen seien. Nichtehelichen Kindern seien die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie ehelichen Kindern. Für den „eingeheirateten“ Kläger bedeute dies auch, dass er mit der Folge der Namensänderung der „Ausheiratung“ seiner Mutter nicht minder folgen können müsse. Die Wahrung der Namenskontinuität werde in anderen Fällen, z. B. bei einer Eheschließung, ebenfalls nicht gewahrt, so dass nicht ersichtlich sei, warum der Kläger entgegen seinem nachvollziehbaren Willen an einem Namen festgehalten werden solle, mit dem ihn nicht einmal mehr der Name der Mutter verbinde.

Auch dieser Vortrag weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zwar ist der Hinweis des Kläges auf die Unwandelbarkeit der Einbenennung nach § 1618 richtig (vgl. dazu BGH, B.v. 14.1.2004 - XII ZB 30/02 - BGHZ 157, 277 ff.; auch mit Eintritt der Volljährigkeit steht dem Kläger kein Namenswahlrecht zu: BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 8). Soweit der Kläger indes die Verfassungsmäßigkeit des § 1355 Abs. 5 BGB bezweifelt, soweit dort nicht auch den Abkömmlingen ein Namensänderungsrecht eingeräumt wird, zeigt der Kläger nicht auf, woraus sich insoweit ein Anspruch auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG (nun gegenüber der für die Namensänderung zuständigen Behörde) ergeben soll. Das Namensänderungsrecht des § 3 Abs. 1 NamÄndG ist nämlich grundsätzlich nicht dazu gedacht, vom Kläger als solche empfundene Defizite oder Mängel des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts auszugleichen oder die Regelung des § 1618 BGB zu korrigieren (vgl. v. Sachsen Gessaphe, Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1618 Rn. 34; BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen seien wie ehelichen Kindern, bildet er mit dem Hinweis auf die Namensänderung seiner leiblichen Mutter schon nicht den richtigen Vergleichsmaßstab. Den sich aus seiner Argumentation anbietenden Vergleich mit der Stellung etwa ehelicher Kinder stellt der Kläger nicht an. Der Kläger wurde durch die Einbenennung nach § 1618 BGB auch nicht „eingeheiratet“. § 1618 BGB bezweckt lediglich, dass nichtehelichen Kindern auch aus früheren Ehen keine Nachteile und Probleme dadurch erwachsen, dass sie nun - namensverschieden - in einer durch neue Eheschließung gebildeten neuen Familie leben. Die Einbenennung nach § 1618 BGB diente seinerzeit dem Kindeswohl des Klägers, die durch seine Mutter ausgeübte Willensbetätigung muss der Kläger gegen sich gelten lassen (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987,1780 zu einem als Kind nach § 1618 BGB einbenannten und jetzt die Namensänderung anstrebenden Volljährigen; bestätigt vom BVerwG, B.v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Wahrung der Namenskontinuität auch nach wie vor ein sachlicher Grund, der in die Abwägung bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG eingestellt werden muss. Die Meinung des Klägers, dass ja in genügend anderen Fällen, beispielsweise bei einer Eheschließung, der Grundsatz der Namenskontinuität ebenfalls nicht gewahrt werde, rechtfertigt es nicht, die Namenswahl völlig frei zu geben. Dies widerspricht ersichtlich dem Willen des Gesetzgebers, der trotz der Möglichkeit, bei der Eheschließung einen anderen Ehenamen zu wählen, an der Regelung des § 3 Abs. 1 NamÄndG festgehalten hat.

c) Der Kläger trägt weiter vor, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an den „wichtigen Grund“ im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG überspanne. Es lasse außer Betracht, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Annahme des Namens bereits 13 Jahre alt gewesen sei und damit die wesentliche Schulzeit mit dem Namen B. verlebt habe und gerade nicht mit dem Namen W., von dem er sich lösen wolle. Des Weiteren habe der Kläger nur 15 Jahre lang den Namen W. geführt. Der Fall liege damit tatsächlich gar nicht so weit weg von dem Scheidungshalbwaisen, was das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit Rücksicht darauf anders sehe, dass es sich nicht um einen minderjährigen Kläger handle. Dies sei aber gerade kein wesentlicher Unterschied. Das Verwaltungsgericht verkenne auch den Bedeutungsgehalt des wichtigen Grundes. Der Gesetzgeber verwende den Begriff der Unzumutbarkeit in einem anderen Sinn, etwa in § 1565 Abs. 2 BGB. Der wichtige Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes stehe demgegenüber in der Nähe etwa einer Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Umgekehrt sei ein wichtiger Grund aber auch mehr als nur ein berechtigtes Interesse. Die Tatsachen, die der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, stellten mehr als ein bloßes Interesse dar.

Auch mit diesem Vortrag werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht aufgeworfen. Aufgrund der Datumsangaben im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils besteht kein Grund für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe nicht gesehen, dass der Kläger erst im Alter von 13 Jahren den Namen W. durch Einbenennung gemäß § 1618 BGB erhalten hat. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht übersehen, dass der Kläger damit bereits mehr als die Grundschule mit dem früheren Namen B. absolviert hat. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber auf Seite 11 des Urteilsabdrucks schwerpunktmäßig darauf abgestellt, dass der Kläger unter dem Namen W. seinen Schulabschluss erlangt hat, damit im Berufsleben steht, sowie im Rechts- und Behördenverkehr seit Erlangung seiner Geschäftsfähigkeit aufgetreten ist. Das ist nicht zu beanstanden, denn es kommt weniger auf die mit den jeweiligen Namen verbrachten Zeitspannen an, sondern vielmehr darauf, welche für die Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen rechtlich relevanten Ereignisse untrennbar mit dem jeweiligen Namen verknüpft sind (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987,1780/1781). Die Annahme des Klägers, dass sein Fall damit „gar nicht so weit weg von den Scheidungshalbwaisen“ sei, ist nicht nachvollziehbar. In den Scheidungshalbwaisen-Fällen geht es vornehmlich um die Frage, ob minderjährige Kläger, die beispielsweise bei einem sorgeberechtigten Elternteil leben, aus Gründen des Kindeswohls wieder den gleichen Namen annehmen können sollen, wie die sorgeberechtigte Person (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01 - juris; BVerwG, U.v. 13.12.1995 - 6 C 13/94 - juris Rn. 34; Hess VGH, U.v. 22.3.2012 - 8 A 2232/11 - juris; OVG NRW, B.v. 17.9.2012 - 16 E 1292/11 - juris). Diese Situation ist mit dem Fall des längst volljährigen Klägers daher nicht ansatzweise vergleichbar (vgl. zu Namensänderungswünschen Volljähriger: BayVGH, B.v. 28.5.1998 - 5 B 97.3748 - juris: kein Anspruch des volljährigen Kindes auf Namensänderung, wenn Eltern ihren Ehenamen ändern; ebenso BayVGH, B.v. 21.1.1998 - 5 B 97.193 - Das Standesamt 1998, 211; BayVGH, B.v. 29.12.2000 - 5 ZB 00.3462 - juris; BayVGH, B.v. 9.1.2001 - 5 ZB 97.3064 - juris Rn. 17). Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Begriff „wichtiger Grund“ im Namensänderungsrecht nicht mit „Unzumutbarkeit“ der bisherigen Namensführung gleichgesetzt. Es hat lediglich - nachvollziehbar und nicht zu beanstanden - darauf hingewiesen, dass aufgrund des Grundsatzes der Namenskontinuität bei einem Erwachsenen strengere Maßstäbe anzulegen sind, als bei Minderjährigen.

d) Der Kläger trägt weiter vor, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an den Begriff des wichtigen Grundes auch deshalb überspannt habe, weil es eine Erkrankung des Klägers „gefordert“ habe, um einen wichtigen Grund anerkennen zu wollen. Es müsse jedoch auch unterhalb dieser Schwelle ein wichtiger Grund vorliegen können, weil anderenfalls der Gesetzgeber entweder die Unzumutbarkeit oder sogar die Unabweisbarkeit in § 3 Abs. 1 NamÄndG hätte voraussetzen müssen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Straftaten des Stiefvaters verharmlost. Der „Volksmund“ spreche diesbezüglich von einem „Triebtäter“ und unterstelle bei derartigen Neigungen auch genetische Zusammenhänge. Der Name des Vaters und dessen Verurteilung fielen damit auf den Kläger zurück.

Auch mit diesem Vortrag kann der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufzeigen, weil das Verwaltungsgericht eine „Erkrankung“ des Klägers nicht gefordert hat. Es hat lediglich in seinem Urteil alle denkbaren Gründe abgehandelt, die für eine Namensänderung des Klägers in der von ihm gewünschten Art und Weise sprechen könnten. Dabei hat es auf die Rechtsgrundsätze abgestellt, die das Bundesverwaltungsgericht zur Bewertung einer in diesem Zusammenhang bestehenden seelischen Erkrankung oder seelischen Belastung herangezogen hat (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris Rn. 9). Es hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Voraussetzung nicht sei, dass eine seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht habe (S. 13 des UA).

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Straftaten des Stiefvaters verharmlost, indem es auf Seite 10 (richtig: 12) des Urteilsabdrucks auf „Schlägereien und Geldsachen“ des Stiefvaters abgestellt habe. Damit verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht damit lediglich seinen eigenen Vortrag in der Antragsbegründung aufgenommen und verarbeitet hat, wonach der Kläger die tatsächlichen Straftaten seines Stiefvaters früher nicht gekannt habe und es immer geheißen habe, dass es dabei „um Schlägereien und Geldsachen gegangen sei'„. Das Verwaltungsgericht hat (ebenfalls auf Seite 12 - Mitte - des Urteilsabdrucks) aber auch festgestellt, dass aktuell Vorbehalte gegenüber dem Kläger aufgrund der Verurteilungen des Stiefvaters nicht in erkennbarer Weise existieren würden. Soweit er Integrationsprobleme auf die Straftaten des Stiefvaters, insbesondere auf deren Schwere, zurückführe, seien dies eher persönliche Einschätzungen, Gefühle und Mutmaßungen des Klägers. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass der „Volksmund“ seinen Stiefvater als „Triebtäter“ bezeichnen würde und der „Volksmund“ bei derartigen Neigungen auch genetische Zusammenhänge unterstellen würde, begibt er sich in den Bereich der nicht mehr nachvollziehbaren Spekulation. „Volksmund“ ist ein mehrdeutiger, schwer fassbarer Begriff, der im vorliegenden Zusammenhang jeder Präzision und vor allem Belegbarkeit der angeblichen Aussagen entbehrt. Der Kläger setzt sich insoweit auch nicht mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander, wonach die Straftaten des Stiefvaters bereits aus den Jahren 1987 bzw. 1990 stammten und damit bereits mehr als 20 Jahre zurückliegen. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zeigt nicht auf, dass die vom Kläger behaupteten Nachteile etwa bei der Integration in den jetzigen Wohnort nicht nur auf persönlichen Einschätzungen, Gefühlen und Mutmaßungen beruhen würden. Mit der vom Kläger geschilderten seelischen Belastung hat sich das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass der nunmehr 30-jährige Kläger mit derartigen Problemen umgehen können müsse, so dass die vorgetragene seelische Belastung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht „verständlich und begründet“ sei (UA S. 13, Mitte). Das Verwaltungsgericht hat dazu nachvollziehbar festgestellt, dass bei objektiver Betrachtungsweise kein Grund für die Empfindung vorhanden ist, der Name W. hafte dem Kläger als Bürde an. Fehlt es an objektiven belegbaren Behinderungen und hat der Antragsteller nur den Wunsch, sich von dem Täter loszusagen oder zu distanzieren, rechtfertigt dies eine Namensänderung im allgemeinen nicht (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 17).

e) Der Kläger trägt hinsichtlich der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weiter vor, dass er noch keine Kinder und keine Familie habe. Somit stünden weder die Ordnungs- noch die Identifikationsfunktion entgegen. Im Gegenteil käme es zu einem Namenswechsel auch dann, wenn der Kläger heiraten würde. Eine mehrfache Änderung des Namens sei nicht zu befürchten, im Gegenteil könne dieser Gefahr effektiv dadurch begegnet werden, dass man derlei Umstände etwa bei einem Folgeantrag auf erneute Namensänderung berücksichtige.

Auch mit diesem Vortrag wirft der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf. Der Kläger verkennt dabei, dass der Gesetzgeber durch § 3 Abs. 1 NamÄndG mit der Änderungsmöglichkeit des Familiennamens nur bei wichtigem Grund der Ordnungs- und Identifikationsfunktion des Familiennamens eine maßgebliche Bedeutung zugewiesen hat, die auch für Unverheiratete und Kinderlose gilt. Dass sich der Familienname etwa auch im Falle einer Eheschließung ändern kann, ändert an dieser gesetzlichen Einschätzung nichts. Das Gesetz gibt auch keinen Hinweis darauf, dass erst bei mehrfachen Anträgen auf Namensänderung eingeschritten und restriktiver geprüft werden müsste. Es ist vielmehr für jede Änderung des Familiennamens zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Einzelfall vorliegt. Der Familienname unterliegt auch bei der ersten erstrebten Änderung nicht der Beliebigkeit der Antragsteller. Soweit der Kläger noch bemerkt, dass der Kläger keinerlei Rechtsstreitigkeiten oder Schulden hätte, die gesellschaftliche Interessen, d. h. Gläubigerinteressen, gefährden könnten, kann dies keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufwerfen. Derartige Feststellungen waren aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht veranlasst, es ist nicht vom Vorhandensein derartiger Schulden oder Rechtsstreitigkeiten ausgegangen. Dass, wie der Kläger formuliert, insgesamt nicht ein Grund ersichtlich sei, der die Beibehaltung des Namens erfordern würde, trifft mit Blick auf die Urteilsgründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (dort insbesondere S. 10/11 des UA) nicht zu. Der Kläger setzt sich insoweit mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hinreichend auseinander.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten,(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind aus der Begründung zum Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Worin tatsächliche Schwierigkeiten liegen sollen, ist nicht nachvollziehbar, der Sachverhalt ist übersichtlich und vom Verwaltungsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung nachvollziehbar dargestellt worden. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften klären. Dass der vorliegende Rechtsstreit in rechtlicher Hinsicht signifikant „vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle“ abweiche, ist nicht feststellbar und wird auch vom Kläger nicht weiter begründet. Dass wegen der Darlegungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits möglich sei, ist unzutreffend, weil die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers gerade nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel aufzuwerfen.

3. Ein Abweichen von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne vom § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1970 ( Az. VII C 38/69 - juris). In dieser Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht im Leitsatz ausgeführt, dass auch ein erwachsener Sohn den von seiner Mutter nach Scheidung ihrer Ehe wieder angenommenen Mädchennamen als Familiennamen erhalten könne, wenn er in einer besonderen oder engen Bindung zur Mutter stehe. Hiermit setze sich das Ausgangsgericht in Widerspruch, weil es meine, dass gegen einen wichtigen Grund namentlich spreche, dass der nunmehr 30-jährige Kläger bereits seit Jahren erwachsen sei und von ihm daher auch zu erwarten sei, dass er aufgrund seiner mittlerweile gefestigten Persönlichkeit mit derartigen Problemen umgehen könne. Hätte mithin das Verwaltungsgericht in Rechnung gestellt, dass dem Erwachsenenalter des Klägers keine maßgebliche Bedeutung zukomme, hätte es der Klage stattgegeben. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ließen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Kläger in einer besonderen und engen Bindung zur Mutter stehe und sich vom Vater distanziert habe. Zusammengefasst könne auch ein erwachsener Mann einen „wichtigen Grund“ aufweisen, dass sein Familienname geändert werde.

Damit ist eine Divergenz zu einer obergerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt. Darzulegen ist regelmäßig, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Daran fehlt es bei den klägerischen Ausführungen im Zulassungsantrag. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung zur Zulassungsbegründung vom 6. Juni 2014 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Erwägung, wonach der nunmehr 30jährige Kläger bereits seit Jahren erwachsen sei und von ihm daher auch zu erwarten sei, dass er aufgrund seiner mittlerweile gefestigten Persönlichkeit mit derartigen Problemen auch umgehen könne, noch keinen vom Bundesverwaltungsgericht abweichenden abstrakten Rechtssatz darstellt, der für die Annahme einer Divergenz ausreichend wäre. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nämlich nur eine Würdigung des konkreten Einzelfalles vorgenommen. Es hat aber an keiner Stelle seines Urteils einen abstrakten Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass die Annahme des Namens der wieder ihren Mädchennamen führenden Mutter für einen Erwachsenen unabhängig vom Einzelfall generell und schlechthin ausgeschlossen sei. Dies zeigt der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 (Mitte) des Urteilsabdrucks auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 und gerade auch die Erwägung auf Seite 10 (unten) des Urteilsabdrucks, wonach ein Erwachsener, der eine Namensänderung anstrebt, in der Regel nur eines deutlich geringeren Schutzes als ein Kind oder ein Jugendlicher bedarf.

Es liegt damit keine Abweichung von einem abstrakten vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz vor. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung vom 2. Oktober 1970 lediglich aufgrund der dortigen Umstände des Einzelfalls angenommen, dass auch ein erwachsener Sohn den von seiner Mutter nach Scheidung ihrer Ehe wieder angenommenen Mädchennamen als Familiennamen erhalten „kann“ (!). Es hat in seiner Entscheidung, wie vorliegend das Verwaltungsgericht auch, bei der Prüfung des wichtigen Grundes für die Namensänderung die gebotene Interessenabwägung durchgeführt. Es hat dabei einerseits die durch strafrechtliche Verfehlungen hervorgerufene Distanzierung vom Vater berücksichtigt, andererseits auch den gemeinsamen wirtschaftlichen Wirkungskreis des dortigen Klägers mit seiner Mutter in einem Hotel, das seit 1919 als traditioneller Familienbetrieb an einem bekannten Ferienort geführt wird, in die Betrachtung einbezogen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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published on 14/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 30/02 vom 14. Januar 2004 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja PStG § 49 Abs. 2 Zur Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde auch gegen Entscheidungen, die ihrem eigenen Antrag stat
published on 19/02/2014 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 - 7 K 4874/10 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 ve
published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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published on 11/03/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Zulassu
published on 19/04/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Annotations

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.