Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2019 - 5 ZB 18.408

bei uns veröffentlicht am11.03.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 14 K 14.1152, 02.01.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin trägt den Geburtsnamen B. und führt seit ihrer Eheschließung den Familiennamen S. Sie wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens ihrer leiblichen Tochter, der Beigeladenen. Diese lebt im Haushalt des allein sorgeberechtigten Vaters, dessen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, die den Familiennamen R. führen. Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 änderte die Beklagte antragsgemäß im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung den Familiennamen der Beigeladenen von B. in R. Hiergegen erhob die Klägerin Anfechtungsklage. Während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte die Einbenennung der Beigeladenen in den Namen R. nach § 1618 BGB, die ausweislich der Bescheinigung des Standesamts der Beklagten am 6. Juli 2015 wirksam wurde. Unter Bezugnahme auf diese Einbenennung und die daraus resultierende Gegenstandslosigkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung erklärte die Beklagte das verwaltungsgerichtliche Verfahren für erledigt. Die Klägerin stimmte der Erledigungserklärung nicht zu.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 2. Januar 2018 ab. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet, weil für die Namensänderung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und insbesondere des Kindeswohls ein wichtiger Grund im Sinn von § 3 NamÄndG bestanden habe. Gegen das Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

1. Der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ernstliche Zweifel im Sinn dieser Norm bestehen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dies setzt voraus, dass mit dem Zulassungsantrag ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).

Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Zulassungsantrags vor, die Beklagte habe zwar die richtigen Voraussetzungen für die Beurteilung des Namensänderungsbegehrens zugrunde gelegt, diese jedoch fehlerhaft angewendet. Es sei missachtet worden, dass das Namensrecht durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend geregelt werde und dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter habe. Der Name wäre vorrangig über das bürgerliche Recht und nicht öffentlich-rechtlich zu ändern gewesen. Ein wichtiger Grund für die Änderung liege nicht vor. Weder das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens noch das Interesse der Klägerin als des nicht sorgeberechtigten Elternteils sei ausreichend berücksichtigt worden. Es hätte einer persönlichen Anhörung der Beigeladenen bedurft sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei.

a) Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel führen. Die erstinstanzliche Klageabweisung ist im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil die Anfechtungsklage unzulässig (geworden) ist und eine Rechtsverletzung der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt. Wie die Zulassungsbegründung selbst betont, wird das Namensrecht vorrangig durch die Vorschriften des Familienrechts geregelt, an dessen allgemeine Vorgaben das öffentlich-rechtliche Namensrecht gebunden ist. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient lediglich dazu, individuellen Unzuträglichkeiten der Namensführung in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. nur BayVGH, U.v. 22.6.2016 - 5 BV 15.1819 - StAZ 2017, 113 = juris Rn. 16). Die Einbenennung eines Kindes durch einen Elternteil und dessen neuen Ehegatten, von dem das Kind nicht abstammt, ist durch § 1618 BGB abschließend geregelt, so dass grundsätzlich kein Bedarf für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zur Erzielung dieses Ergebnisses oder zur Korrektur der Regelung des § 1618 BGB besteht (vgl. OVG NW, U.v. 23.4.1999 - 10 A 5687/98 - FamRZ 2000, 698 f.; BayVGH, B.v. 1.8.2014 - 5 ZB 14.811 - FamRZ 2015, 334 = juris Rn. 11; v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1618 BGB Rn. 36).

Hieran gemessen hätte von Anfang an der Weg über eine bürgerlich-rechtliche Einbenennung der Beigeladenen und nicht über die im Jahr 2014 unternommene öffentlich-rechtliche Namensänderung beschritten werden müssen. Auf diesen Fehler kommt es aber im Ergebnis nicht an. Wie sich aus den Akten ergibt und von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogen wird, trägt die Beigeladene seit und infolge der im Jahr 2015 durchgeführten bürgerlich-rechtlichen Einbenennung den Familiennamen R. Die Einbenennung konnte nach § 1618 Satz 3 BGB ohne Einwilligung der Klägerin erfolgen, weil diese weder sorgeberechtigt war noch die Beigeladene ihren Namen führte. Durch die bürgerlich-rechtliche Einbenennung von B. in R. wurde genau das Ergebnis erzielt, das durch die vorherige, nicht bestandskräftige öffentlich-rechtliche Namensänderung hätte herbeigeführt werden sollen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist somit infolge der Einbenennung nach § 1618 BGB überholt bzw. gegenstandslos, die Klage mithin unzulässig (geworden). Die Klägerin hat daraus im Anfechtungsrechtsstreit keine prozessualen Konsequenzen gezogen. Insbesondere hat sie weder den Rechtsstreit für erledigt erklärt noch die Klage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt. Ihr Klageziel, dass die Beigeladene wieder den Namen B. erhält, kann die Klägerin im hiesigen Verfahren nicht (mehr) erreichen. Auf die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NamÄndG für die öffentlich-rechtliche Namensänderung kommt es nach alledem nicht mehr an.

b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel rügt, es hätte der Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie einer Anhörung der Beigeladenen bedurft, macht sie das Vorliegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Ein solcher ist jedoch nicht ordnungsgemäß im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt und im Übrigen nicht gegeben. Angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs war für die von der Klägerin befürworteten Beweiserhebungen kein Raum (mehr). Im Übrigen hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet und sich damit auch der Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen nach § 86 Abs. 2 VwGO begeben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 28.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

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Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

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(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. April 2015 (M 7 K 14.2850) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, ein Ehepaar, begehren die Änderung ihres Ehe- bzw. Familiennamens.

Die Kläger schlossen am 16. Dezember 2011 vor dem Standesamt der Beklagten die Ehe. Bei ihrer Eheschließung bestimmten sie gemäß § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 BGB den Geburtsnamen des Klägers zu 1 „M.“ zum Ehenamen. Die Klägerin zu 2 fügte gemäß § 1355 Abs. 4 BGB dem Ehenamen „M.“ ihren Geburtsnamen „B.“ an. Am 28. Januar 2012 und 14. August 2013 wurden die Töchter der Kläger geboren, die den Familiennamen „M.“ tragen.

Mit Schreiben vom 20. März 2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten, ihren Ehenamen „M.“ in „M.-B.“ zu ändern. Zur Begründung trugen sie vor, der Ehename „M.“ gebe als Sammelname zu Verwechslungen Anlass. Die beantragte Namensänderung solle sich auf den Geburtsnamen der gemeinsamen Kinder erstrecken. Dem Antrag könne nicht entgegen gehalten werden, die Unzuträglichkeiten des Sammelnamens hätten durch die Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau „B.“ zum Ehenamen vermieden werden können. In diesem Fall würde sich die Abstammung der Töchter von ihrem Vater nicht, wie es nach den traditionellen Grundsätzen des deutschen Namensrechts üblich und auch von ihnen gewünscht sei, in dem Namen widerspiegeln. Auch nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1965 sei die Namensänderung gerechtfertigt.

Die Beklagte lehnte den Antrag nach Anhörung der Kläger mit Bescheid vom 4. Juni 2014 ab. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinn von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (im Folgenden: NamÄndG) sei nicht gegeben. Besondere Umstände, die über das zivilrechtliche Namensrechtssystem hinaus die Namensänderung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Kläger hätten sich bei der Eheschließung bewusst für den Namen des Mannes und damit den Familiennamen „M.“ entschieden und durch die Annahme des Sammelnamens deutlich gemacht, dass sie die Führung des häufig vorkommenden Familiennamens nicht als Nachteil ansähen. Mit der Genehmigung des Antrags würden wesentliche Wertungen des Gesetzgebers in einem zentralen Bereich des deutschen Namensrechts, insbesondere der vom Bundesverfassungsgericht mehrfach gebilligte Ausschluss von Ehe- bzw. Kindesdoppelnamen, durchbrochen. Die von den Klägern ins Feld geführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1965 sei zu einer wesentlich anders gestalteten namensrechtlichen Ausgangslage ergangen. Die den Klägern heute offenstehende Möglichkeit, von der Führung eines gemeinsamen Namens abzusehen oder denjenigen der Frau zum Ehenamen zu bestimmen, habe den damaligen Eheleuten nicht offen gestanden.

Auf die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht München die Beklagte mit Urteil vom 22. April 2015, den Ehenamen der Kläger von „M.“ in „M.-B.“ zu ändern. Zur Begründung seines Urteils führte es aus, nach Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände sei das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grundes zu bejahen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1965 könne ein Sammelname die Hinzufügung des Mädchennamens der Ehefrau auch für den Ehemann und die Kinder rechtfertigen. Zwar sei es zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, bei der Eheschließung den Namen der Ehefrau und damit einen anderen Namen als den Sammelnamen zu wählen. Es könne den Klägern aber nicht angelastet werden, dass sie bei der Eheschließung den Namen des Mannes als Ehenamen bestimmt und nicht den Namen der Frau gewählt hätten. Würde man davon ausgehen, dass bei der Wahl eines Sammelnamens zum Ehenamen eine spätere öffentlich-rechtliche Namensänderung ausgeschlossen sei, wäre die Freiheit der Namenswahl bei der Eheschließung beschränkt. Die Eheleute könnten dann zwar weiterhin frei wählen, ob sie den Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmten; sie müssten aber bei der Wahl eines Sammelnamens berücksichtigen, dass dieser Name nicht mehr wie sonst um einen Zusatz ergänzt werden könnte. Eine solche Hinnahme von Nachteilen bei Auswahl eines Sammelnamens als Ehename sei auch aus übergeordneten Gründen nicht geboten. Die Beklagte wäre nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Eheschließung bereit gewesen, einen Doppelnamen des Klägers zu 1 zu akzeptieren. Dieser hätte dann zum Familiennamen bestimmt werden können mit dem Ergebnis, dass auch die Ehefrau und die Kinder einen Doppelnamen tragen würden. Der Unterschied bestehe nur darin, dass damals wohl ein anderer Zusatz als der Geburtsname der Ehefrau in Betracht gekommen wäre. Komme aber nach den Grundsätzen des öffentlichen Namensrechts bei Trägern von Sammelnamen ein Doppelname in Betracht, so sei auch die Wahl eines aus den Namen der Eheleute zusammengesetzten Doppelnamens nicht zu beanstanden. Die bei der Auslegung heranzuziehenden Nr. 34 und Nr. 54 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) seien nicht nachträglich geändert bzw. eingeschränkt worden.

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München abzuändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die öffentlich-rechtliche Namensänderung diene nicht dazu, vermeidbar Versäumtes bei der Wahl des Familiennamens im Rahmen des Namensänderungsverfahrens nachzubessern. Die Kläger hätten es zu verantworten, bei der Eheschließung ganz bewusst und unter Hinnahme der damit einhergehenden Unzuträglichkeiten den Sammelnamen des Ehemannes zum Ehenamen bestimmt zu haben. In diesem Fall reiche der pauschale Hinweis auf den Sammelnamen und die damit verbundene Verwechslungsgefahr zur Darlegung eines wichtigen Grundes für die Namensänderung nicht aus. Der Kläger zu 1 habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahingehend eingelassen, dass er konkrete Überlegungen bei der Eheschließung angestellt und dabei auch an seine Kinder gedacht habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts werde die Freiheit der Namenswahl bei der Eheschließung durch Wahl eines Sammelnamens zum Ehenamen nicht beschränkt. Die Argumentation der Kläger erschiene treuwidrig, weil sie erst selbst die Fakten geschaffen hätten, deren Unzuträglichkeiten sie nunmehr im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren geltend machten. Zwar wäre die Beklagte vor der Eheschließung bereit gewesen, ein auf einen Doppelnamen gerichtetes Namensänderungsbegehren des Klägers zu 1 zu akzeptieren, der als sogenannter echter Doppelname auf die Ehefrau und die Kinder übergegangen wäre. Als Namenszusatz zum Sammelnamen wäre dem Kläger vor seiner Eheschließung aber gewiss nicht der Familienname seiner Lebensgefährtin gewährt worden, weil durch den neuen Familiennamen kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden dürfe. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht diene nur dazu, bestehende Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Im Übrigen wären dann alle Eheleute mit einem Sammelnamen als Ehenamen gegenüber dem Rest der verheirateten Bevölkerung insoweit privilegiert, als ihnen im Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz ohne Weiteres die Möglichkeit eines gemeinsamen Ehedoppelnamens im Weg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung eröffnet wäre. Es gehe nicht um die Ausübung der Wahlfreiheit bei der Familiennamensbestimmung nach § 1355 BGB, sondern darum, über Umwege und unter Umgehung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen einen Doppelnamen als Familiennamen zu erlangen, den das Privatrecht gerade nicht vorsehe. Ferner berücksichtige das Erstgericht in seiner Interessenabwägung den Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensrechts nicht hinreichend. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts im Statistischen Jahrbuch 2014 hätten in Deutschland im Jahr 2012 an die 5,7 Millionen Ehepaare mit 9,6 Millionen minderjährigen Kindern gelebt. Wenn von diesen Ehepaaren auch nur ein geringer Prozentsatz einen Sammel-Ehenamen führe, wäre mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einer kaum noch übersehbaren Anzahl von Eheleuten und Kindern ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche Namensänderung eröffnet.

Die Klägerbevollmächtigten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor: Die Beklagte gehe von der Verletzung einer Obliegenheit der Kläger gegen sich selbst aus, die an die Regelung des § 254 BGB über das Mitverschulden des Geschädigten erinnere. Die Schadensabwendungspflicht ende jedoch an der Grenze der Zumutbarkeit. Der Verzicht auf den Namen „M.“ als Ehenamen sei den Klägern nicht zuzumuten gewesen, weil sie mit dieser Namenswahl, gemäß dem traditionellen Grundsatz der Patrilinearität, die Abstammung ihrer Kinder vom Vater zum Ausdruck hätten bringen wollen. Die Argumentation der Beklagten messe dem Namen „M.“ offenbar einen geringeren Wert als dem Namen „B.“ bei und laufe auf eine ungerechtfertigte Einschränkung der Freiheit der Namenswahl bei der Eheschließung hinaus. Die Kläger beriefen sich auf nichts anderes als auf eine die Namensänderung rechtfertigende Ausnahmesituation, die auch in Nr. 33 ff. NamÄndVwV beschrieben sei. Ein Widerspruch zu den zivilrechtlichen Wertungen des § 1355 BGB bestehe nicht. Die Zielsetzung dieser Vorschrift sei jedenfalls hauptsächlich auf die Situation der Eheschließung zugeschnitten. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei Erlass des derzeit geltenden Familiennamensrechts an der Möglichkeit von Namensänderungen bei Sammelnamen etwas habe ändern wollen. Hier drängten sich die Beifügung eines weiteren Namens und die Bildung neuer Doppelnamen geradezu auf. Die Gefahr von Namensketten aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung sei von deutlich geringerer praktischer Bedeutung, als wenn in § 1355 BGB die zivilrechtliche Möglichkeit der Bildung von Doppelnamen eröffnet wäre. § 1355 BGB lasse keinerlei inhaltliche Abneigung oder gar Feindschaft des Gesetzgebers gegenüber einem aus den Namen beider Ehegatten zusammengesetzten Namen erkennen. Vielmehr entspreche ein solcher Name in besonderem Maß den Grundrechten der Eheleute. Dementsprechend finde sich in Nr. 54 NamÄndVwV kein Hinweis darauf, dass der als Ehename verwendete Sammelname eines Ehegatten nicht um den Namen des anderen Ehegatten erweitert werden dürfe. Die Kläger hätten sich bei der Wahl des begehrten, von der Klägerin zu 2 bereits geführten Doppelnamens von dem bürgerlich-rechtlichen Grundsatz der einheitlichen Namensführung innerhalb der Familie und von dem öffentlichen Interesse an einer möglichst weitgehenden Namenskontinuität leiten lassen. Dass die Kläger den Antrag auf Namensänderung relativ kurz nach ihrer Eheschließung gestellt hätten, sei nicht mit einem schon bei der Eheschließung vorhandenen Plan zur Umgehung des § 1355 Abs. 2 BGB, sondern mit der Geburt der beiden Töchter in den Jahren 2012 und 2013 zu erklären, die ihnen die Notwendigkeit der Namensänderung vor Augen geführt habe. Die Ausführungen der Beklagten ließen erkennen, dass sie trotz des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung nicht bereit sei, die Regelungen der Nr. 34 und Nr. 54 NamÄndVwV uneingeschränkt zu akzeptieren.

Die als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern schließt sich - ohne eigene Antragstellung - der Rechtsauffassung der Beklagten an und macht hierzu weitere Ausführungen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Änderung des Ehe- bzw. Familiennamens der Kläger zu Unrecht stattgegeben. Diese haben keinen Anspruch auf Änderung ihres Ehenamens von „M.“ in „M.-B.“. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 ist rechtmäßig und kann die Kläger demzufolge nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Gemessen an den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (dazu a) steht den Klägern kein wichtiger Grund zur Seite, der die begehrte Namensänderung rechtfertigt (dazu b). Der Umstand, dass es sich bei dem Ehenamen der Kläger um einen sogenannten Sammelnamen handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu c).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn von § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Namensänderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BVerwG, B. v. 19.5.2016 - 6 B 38.15 - Rn. 11; BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418). Dies ist der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die für grundsätzliche Namenskontinuität sprechende Identifikationsfunktion des Namens gehört.

Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Diese bestimmen umfassend und grundsätzlich abschließend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Sie soll nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (BVerwG, U. v. 8.12.2014 - 6 C 16.14 - NJW 2015, 1321; BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - NJW 2015, 569/570; jeweils m. w. N.; vgl. auch den Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Nichtannahmebeschluss des BVerfG, B. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - StAZ 2010, 207).

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Vornamen bereits entschieden hat, kann ein wichtiger Grund für die Namensänderung grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten im Einzelfall auszugleichen, nicht aber vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit aufzufangen und nachzubessern (BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053). Dies gilt auch für die Änderung von Ehe- bzw. Familiennamen, deren soziale Ordnungsfunktion stärker hervortritt als die des Vornamens (BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418). Das Namensänderungsrecht nach § 3 NamÄndG gibt keine Rechtsgrundlage ab, die nach § 1355 Abs. 2 BGB getroffene Namenswahl zu revidieren (BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601). Dementsprechend kann zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare und noch das zu erwartende Maß überschreiten (OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.7.2013 - 5 N 21.11 - juris Rn. 5; B. v. 7.7.2009 - 5 N 40.07 - juris Rn. 6; OVG Berlin, B. v. 20.3.2000 - 5 N 33.99 - juris Rn. 4).

b) Hieran gemessen hat die Beklagte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die begehrte Namensänderung zu Recht verneint. Ein solches persönliches, sich von vergleichbaren Fällen deutlich abhebendes Interesse an der begehrten Namensänderung besteht nicht. Die Kläger begehren als notwendige Streitgenossen (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266/267) für sich und ihre minderjährigen Kinder (§ 4 NamÄndG) einen aus ihrer beider Geburtsnamen zusammengesetzten Doppelnamen. Diesen sieht das bürgerliche Namensrecht in § 1355 Abs. 2, §§ 1616 ff. BGB gerade nicht vor. Die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für einen Ausschluss von Ehe- bzw. Familiendoppelnamen, die von einem früheren Gesetzentwurf zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.8.1992, BT-Drs. 12/3163 S. 4) bewusst abweicht, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373/388; B. v. 7.2.2002 - 1 BvR 745/99 - FamRZ 2002, 530; vgl. auch BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90/103). Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ist die gesetzgeberische Wertung zugunsten eines grundsätzlich eingliedrigen Familiennamens verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie die Grundrechte der Namensträger, insbesondere das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, angemessen berücksichtigt und zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht führt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Wertungen des Bürgerlichen Rechts, die namentlich der Entstehung von Namensketten in späteren Generationen und dem damit verbundenen Verlust der identitätsstiftenden Funktion des Namens vorbeugen sollen, als menschenrechtskonform bestätigt (E. v. 6.5.2008 - 33572/02 - StAZ 2008, 375).

Zu dieser zivilrechtlichen Vorprägung steht die begehrte Namensänderung in einem Wertungswiderspruch. Die Kläger begründen ihr Namensänderungsbegehren mit Umständen, die aufgrund ihrer Vorhersehbarkeit bereits bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen. Bei ihrer Eheschließung haben sich die Kläger nach § 1355 Abs. 2 BGB bewusst für den Ehenamen „M.“ und nicht etwa für den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 „B.“ als Ehenamen entschieden. Diese Entscheidung haben sie aus freien Stücken und im Übrigen auch mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Geburt ihres ersten Kindes getroffen. Sie müssen sich daher an der getroffenen Namensbestimmung festhalten lassen und können nicht nachträglich im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung einen Doppelnamen kreieren, den das bürgerliche Namensrecht nicht ermöglicht. Dies gilt auch, soweit die Kläger - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - auf die traditionelle Bedeutung der Patrilinearität hinweisen und ihren Wunsch betonen, in ihrem Familiennamen die Geburtsnamen beider Elternteile abzubilden. Dieser Wunsch läuft gerade auf das unzulässige Ziel hinaus, die in den familienrechtlichen Namensvorschriften zum Ausdruck kommenden Vorstellungen und Wertungen zu korrigieren bzw. zu revidieren. Insoweit befinden sich die Kläger in keiner anderen Situation als eine Vielzahl anderer Eheleute und Eltern, denen der Gesetzgeber ebenfalls zumutet, sich für einen einheitlichen und eingliedrigen Ehe- und Familiennamen - zulasten des anderen Geburtsnamens und unter Verzicht auf dessen Weitergabe an die Kinder - zu entscheiden.

c) Der Umstand, dass es sich bei dem Ehenamen um einen sogenannten Sammelnamen handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er macht die Versagung des gewünschten Doppelnamens für die Kläger nicht unzumutbar und kann insbesondere nicht zu einer Besserstellung der Kläger bzw. der Gruppe der Sammelnamenträger gegenüber den Trägern von Nicht-Sammelnamen führen, denen ansonsten durchgängig die Führung des zivilrechtlich ausgeschlossenen Ehedoppelnamens eröffnet wäre. Dies gilt auch, soweit die Kläger den Verzicht auf den Sammelnamen „M.“, dessen Unzuträglichkeiten sie einerseits beklagen, anderseits unter Hinweis auf traditionelle Grundsätze des deutschen Namensrechts für unzumutbar halten. Insoweit können die Kläger kein „individuelles Sonderinteresse“ für die begehrte Namensänderung ins Feld führen, sondern lediglich ein Gruppeninteresse, das - letztlich als „Massenphänomen“ - für alle Träger von Sammelnamen in gleicher Weise gilt und mit dem Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts unvereinbar ist.

Zu keinem anderen Ergebnis führt die explizite Erwähnung der Sammelnamen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, die nach ständiger Rechtsprechung als Maßstab und Auslegungshilfe bei der Bestimmung des wichtigen Grundes heranzuziehen ist (vgl. etwa BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418 m. w. N.). Nach Nr. 34 NamÄndVwV ist die Änderung eines Sammelnamens ohne Glaubhaftmachung einer konkreten Verwechslungsgefahr möglich. Nach Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV kann bei einem Sammelnamen dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden. Im Übrigen mahnt Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV Zurückhaltung bei der Vergabe von Doppelnamen an, was wiederum deren Ausnahmecharakter unterstreicht (vgl. BVerwG, B. v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111/112). Auch diese Regelungen erlauben es nicht, den Ehenamen der Kläger entsprechend ihrer Wunschvorstellung um den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 zu ergänzen. Den Klägern stand es bei der Eheschließung frei, anstelle des Geburtsnamens des Klägers zu 1 den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 als Ehenamen zu wählen und dadurch den mit einem Sammelnamen verbundenen Unzuträglichkeiten zu entgehen. Sie haben durch die Weiterführung bzw. Annahme des Sammelnamens bei der Eheschließung deutlich gemacht, dass sie die Führung eines häufig vorkommenden Familiennamens nicht als beachtlichen Nachteil ansehen. Ein aus den beiden Geburtsnamen kombinierter Ehename ist zivilrechtlich gerade ausgeschlossen und wäre, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat und wie sich auch aus Nr. 53 Abs. 2, Nr. 54 Abs. 1 NamÄndVwV entnehmen lässt, bei einer Namensänderung des Klägers zu 1 vor Eheschließung keinesfalls gewährt worden.

Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf eine vor über fünfzig Jahren ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 5.3.1965 - VII C 84.64 - NJW 1965, 1291) berufen, vermag dies ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damals entschieden, dass regelmäßig ein wichtiger Grund für die Gewährung des Doppelnamens auch an die anderen Familienmitglieder besteht, wenn der Ehename ein Sammelname ist und die Ehefrau gemäß § 1355 BGB dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzufügt. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist dieses Urteil zu einer wesentlich anderen namensrechtlichen Ausgangslage ergangen. Zum damaligen Zeitpunkt bestand zivilrechtlich nicht die Möglichkeit, bereits bei der Eheschließung die mit dem Geburtsnamen des Ehemannes verbundenen Unzuträglichkeiten, wie eben die Verwechslungsgefahr bei Sammelnamen, durch eine entsprechende Namenswahl zu vermeiden. Das heutige bürgerliche Recht ist in § 1355 Abs. 1, Abs. 2 BGB durch die vollständige Gleichstellung der Namen der Ehegatten gekennzeichnet, die etwa von der Führung eines gemeinsamen Namens absehen oder denjenigen der Frau zum Ehenamen bestimmen können. Auf dieser Grundlage war die Wahl des Ehe-Sammelnamens „M.“ für die Kläger gerade nicht unausweichlich. Dementsprechend lässt sich das damalige Urteil nicht auf die heutige Rechtslage übertragen (so auch Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, Kommentar, Loseblatt, C/280; a. A. - ohne nähere Begründung - Loos, Namensänderungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1996, S. 78).

In der Gesamtschau aller Umstände, auch unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne zwischen zivilrechtlicher Namenswahl und öffentlich-rechtlichem Namensänderungsbegehren, liegt ein wichtiger Grund für die von den Klägern erstrebte Namensänderung nicht vor. Ein solcher Grund für die Gewährung des aus dem Geburtsnamen beider Ehegatten zusammengesetzten Familiennamens ist schließlich auch nicht deswegen zu bejahen, weil hierdurch die Grundrechte der Eheleute aus Sicht der Kläger in besonders hohem Maße verwirklicht würden. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, wäre die Zulassung eines Ehedoppelnamens zwar ebenfalls verfassungsgemäß; der bürgerlich-rechtliche Gesetzgeber hat sich jedoch mit wohlerwogenen Gründen gegen dieses Modell entschieden (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 26.10.1993, BT-Drs. 12/5982 S. 17 f.). Verfassungsrechtlich geboten ist die Zulassung eines Ehedoppelnamens nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht (BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373/389).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung wieder seinen Geburtsnamen zu erteilen. Der Kläger wurde 1983 nicht ehelich geboren und erhielt als Geburtsnamen den Familiennamen B. seiner allein sorgeberechtigten Mutter. 1993 heiratete die Mutter und führte aufgrund dieser Ehe den Ehenamen W. 1996 wurde dem damals 13 Jahre alten Kläger im Wege der Einbenennung nach § 1618 BGB der Ehename W. erteilt. Bei dieser Einbenennung wurden die Beteiligten auf die Unwiderruflichkeit des Einbenennungsaktes ausdrücklich hingewiesen. Im Jahr 2010 kam es zum Auszug des Stiefvaters des Klägers aus dem Familienverband, die Ehe wurde am 5. November 2012 rechtskräftig geschieden. Im April 2013 änderte die Mutter des Klägers gemäß § 1355 Abs. 5 BGB ihren Namen wieder von W. zu B.

Unter dem 31. August 2012 beantragte der Kläger beim zuständigen Landratsamt Straubing-Bogen, wie seine Mutter auch den Familiennamen W. wieder abzulegen und B. genannt zu werden. Als Grund für den Namensänderungsantrag gab der Kläger an, er sei von seinem Stiefvater sehr enttäuscht. 2011 habe er ein Führungszeugnis seines Stiefvaters gefunden und darin Verurteilungen wegen Sexualstraftaten entdeckt. Dabei sei ihm klar geworden, warum ihn die Leute im Ort in den vergangenen Jahren immer schief angeschaut hätten. Er habe geglaubt, der Stiefvater sei nur wegen Geld und Schlägereien eingesperrt gewesen. Sein Stiefvater schulde ihm auch weiterhin noch Geld und habe auch Sachen von ihm beschädigt. Schließlich entspreche der Wunsch nach Namensänderung auch dem Wunsch seiner Großmutter.

Das Landratsamt Straubing-Bogen lehnte den Namensänderungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 15. Januar 2013 wegen Fehlens eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG ab.

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 6. März 2014 ab. Eine öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens bedürfe gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG eines wichtigen Grundes für die Änderung. Ob ein solcher wichtiger Grund vorliege, sei durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung sprechenden Interessen festzustellen. Grundsätzlich regle das bürgerliche Recht das Namensrecht abschließend. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung habe lediglich Ausnahmecharakter und verfolge den Zweck, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten. Dem liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des herkömmlichen oder nach bürgerlichem Recht gewählten Familiennamens bestehe. Dem Familiennamen komme erhebliche Ordnungsfunktion zu. Bei der Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ komme der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) die Bedeutung eines Maßstabs zu, der mit in die Betrachtung einbezogen werden müsse. Nach Nr. 46 NamÄndVwV solle nach der Änderung des Familiennamens durch familienrechtlichen Vorgang die Wiederherstellung nur nach bürgerlichem Recht möglich sein. Die Konstellation der Angleichung des Nachnamens des inzwischen volljährigen Kindes an den wiederum im Jahr 2013 geänderten Nachnamen der seit 2012 geschiedenen Mutter des Klägers weise die Besonderheit auf, dass das bürgerliche Recht keine ausdrückliche Regelung hierzu treffe. Nach bürgerlichem Recht könne sich ein Kind der Namensänderung der Mutter nicht anschließen. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung des minderjährigen wie auch des volljährigen Kindes sei zwar dadurch nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wolle aber grundsätzlich eine solche Namensänderung aus Gründen der Wahrung der Namenskontinuität nicht, so dass eine Änderung ganz besonderen Härtefällen vorbehalten bleibe. Ein Erwachsener, der eine Namensänderung anstrebe, bedürfe in der Regel eines deutlich geringeren Schutzes als ein Kind oder Jugendlicher. Denn hier habe das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Nachnamens an Gewicht gewonnen. Für Erwachsene müsse daher die Wiedererlangung des alten Namens im Besonderen erforderlich, die Beibehaltung des jetzigen Namens mithin unzumutbar sein. Es genüge nicht, sich nur dringend einen anderen Namen zu wünschen, sich mit diesem besser zu fühlen oder zu meinen, die Namensänderung anderen Verwandten schuldig zu sein. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (Az. 6 C 13/94 - juris) stehe dem nicht entgegen, weil sich der vorliegende Fall von dem durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bereits dadurch unterscheide, dass es nicht um einen minderjährigen Kläger gehe. Der Kläger sei, weil er bei der Trennung seiner Mutter vom Stiefvater bereits volljährig gewesen sei, kein sogenannter Scheidungshalbwaise im klassischen Sinne. Die besondere Erforderlichkeit einer Namensänderung sei vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Der Kläger führe den Namen W. bereits seit Kindheit, sei damit im Wesentlichen aufgewachsen, habe seinen Schulabschluss erlangt, stehe damit seit Erlangung der Geschäftsfähigkeit im Berufsleben sowie im Rechts- und Behördenverkehr. Die Namensangleichung mit dem aktuell geführten Namen der Mutter, mit der der Kläger weiterhin in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe, sei im Vergleich zu einem Minderjährigen erst dann erforderlich, wenn anderenfalls schwerwiegende Nachteile drohen würden oder aber erhebliche Vorteile verlorengingen. Die vom Kläger geschilderte Auseinandersetzung mit dem Vater deute zwar auf einen familiären Konflikt hin. Eine ganz besondere, aus der Vielzahl der Fälle herausragende Ausnahmesituation, die heute noch eine Namensänderung rechtfertigen würde, ergebe sich hieraus aber nicht. Die Enttäuschung über den Stiefvater möge nachvollziehbar sein, es sei bei dem nunmehr 30-jährigen Kläger aber zu erwarten, dass er aufgrund seiner mittlerweile gefestigten Persönlichkeit mit derartigen Problemen umgehen könne. Die vom Kläger genannten Straftaten des Stiefvaters u. a. wegen Vergewaltigung ergäben keinen wichtigen Grund zur Namensänderung. Zum einen lägen die Straftaten aus den Jahren 1987 bzw. 1990 bereits über 20 Jahre zurück. Es sei nicht erkennbar, dass aktuell Vorbehalte gegenüber dem Kläger aufgrund der Verurteilungen des Stiefvaters existierten. Dass derartige Vorbehalte außerhalb seines Wohnorts bestünden, sei überdies nicht ersichtlich. Der Familienname des Klägers sei als solcher auch nicht insofern bemakelt, als er grundsätzlich mit Straftaten in der Öffentlichkeit in Verbindung gebracht werden könnte. Der Kläger wohne auch mit dem Stiefvater nicht mehr zusammen. Eine heute noch existierende Namensbrücke zu Straftaten des Stiefvaters sei insbesondere durch den nicht ungewöhnlichen Namen und den langen Zeitablauf nicht nachvollziehbar. Auch sei nicht ersichtlich oder dargelegt, dass er statt oder wegen des Stiefvaters mit Straftaten in Verbindung gebracht worden sei. Der Name W. sei auch weder unüblich noch gebe er Anlass zu Verunglimpfungen oder Beleidigungen. Im Wohnort des Klägers existierten zudem etliche Personen mit dem Namen W. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die von ihm geschilderten leidvollen Erfahrungen in besonderer Weise fehlverarbeitet habe, hierdurch erkrankt wäre und zur Gesundung bzw. Besserung einer noch fortbestehenden Erkrankung unbedingt einer Namensänderung bedürfte. Eine seelische Belastung durch die Namensführung könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur als wichtiger Grund angesehen werden, wenn diese unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Maßgeblich hierbei sei ein objektiver Maßstab. Bei Prüfung des wichtigen Grundes könne somit nicht maßgeblich sein, mit welcher Vehemenz der Kläger beteuere, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend sei vielmehr, ob er bei objektiver Betrachtung Grund zur Empfindung habe, der Name hafte ihm als Bürde an. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Kläger müsse sich als Erwachsener entgegenhalten lassen, dass die von ihm geschilderten Erlebnisse zum großen Teil einige Jahre zurück lägen und beim erwachsenen Kläger davon auszugehen sei, dass er mit derartigen Erlebnissen aufgrund mittlerweile gefestigter Persönlichkeit umgehen könne. Damit verbleibe es beim Grundsatz der Nr. 30 Abs. 4 Satz 3 NamÄndVwV, wonach bei Kindern und Heranwachsenden der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer wiege als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und gegenüber Behörden bereits häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten seien.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2014 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden und nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung nicht vorliegt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009, 850/851; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 m. w. N.):

a) Der Kläger trägt hierzu vor, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz die „Bedeutung eines Maßstabs“ zuerkannt habe, der bei Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in die Betrachtung einbezogen werden müsse. Die Verwaltungsvorschrift sei reines Innenrecht der Verwaltung. Es gehe schon vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes nicht an, dass das Verwaltungsgericht die Vorgaben der Verwaltung unkritisch übernehme. Das Verwaltungsgericht vermenge mit dem Hinweis auf in der Verwaltungsvorschrift enthaltene Hinweise auf die Grundgedanken des Gesetzgebers zum Begriff des „wichtigen Grundes“ Rechtsprechung, Verwaltung und Legislative zu einem geradezu monolithischen Block, der sozusagen vorrevolutionär keiner Prüfung mehr unterliege.

Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufgeworfen. Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass es sich bei dem Begriff „wichtiger Grund“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (UA S. 9). Bei seiner Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz hat das Verwaltungsgericht aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass es davon ausgehe, die Inhalte der Verwaltungsvorschriften etwa wie ein Gesetz bindend anwenden zu müssen. Die vom Kläger beanstandete Formulierung, dass der Verwaltungsvorschrift die Bedeutung eines Maßstabes zukomme, bedeutet nicht die unkritische Übernahme oder gar die Ansehung dieser Verwaltungsvorschrift als zwingendes Recht, sie bringt demgegenüber nur zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht mit den Inhalten dieser Verwaltungsvorschrift konform geht und sie nicht beanstandet. Die fragliche Formulierung findet sich in der vom Kläger beanstandeten Form in einer Vielzahl namensrechtlicher Entscheidungen von Verwaltungsgerichten aller Instanzen seit vielen Jahrzehnten (vgl. die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des VGH BW vom 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 18; auch die vom Kläger in anderem Zusammenhang vorgelegte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.10.1970 - VII C 38/69 - enthält bereits die vom Kläger beanstandete Formulierung zu einer früheren Fassung der Verwaltungsvorschrift unter Bezugnahme auf noch frühere Entscheidungen).

b) Der Kläger weist weiter darauf hin, dass er sich der Namensänderung seiner Mutter nicht anschließen könne, weil § 1355 Abs. 5 BGB dies für volljährige Kinder nicht vorsehe. Sowohl diese gesetzliche Rechtslage als auch deren Anwendung auf den Kläger durch den Beklagten verletze die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung in Verbindung mit dem zu leistenden Schutz von Ehe und Familie (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG). Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Kläger hier schlechter gestellt werden sollte als seine Mutter, die ihm im Alter von 13 Jahren den Nachnamen W. eingebracht habe und die sich von jenem Namen inzwischen erfolgreich gelöst habe. Der Kläger werde im Vergleich zur Mutter schlechter behandelt. Der Schutz von Ehe und Familie bedeute auch, dass Kinder vor nachteiligen Folgen der Handlungen ihrer Eltern zu schützen seien. Nichtehelichen Kindern seien die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie ehelichen Kindern. Für den „eingeheirateten“ Kläger bedeute dies auch, dass er mit der Folge der Namensänderung der „Ausheiratung“ seiner Mutter nicht minder folgen können müsse. Die Wahrung der Namenskontinuität werde in anderen Fällen, z. B. bei einer Eheschließung, ebenfalls nicht gewahrt, so dass nicht ersichtlich sei, warum der Kläger entgegen seinem nachvollziehbaren Willen an einem Namen festgehalten werden solle, mit dem ihn nicht einmal mehr der Name der Mutter verbinde.

Auch dieser Vortrag weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zwar ist der Hinweis des Kläges auf die Unwandelbarkeit der Einbenennung nach § 1618 richtig (vgl. dazu BGH, B.v. 14.1.2004 - XII ZB 30/02 - BGHZ 157, 277 ff.; auch mit Eintritt der Volljährigkeit steht dem Kläger kein Namenswahlrecht zu: BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 8). Soweit der Kläger indes die Verfassungsmäßigkeit des § 1355 Abs. 5 BGB bezweifelt, soweit dort nicht auch den Abkömmlingen ein Namensänderungsrecht eingeräumt wird, zeigt der Kläger nicht auf, woraus sich insoweit ein Anspruch auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG (nun gegenüber der für die Namensänderung zuständigen Behörde) ergeben soll. Das Namensänderungsrecht des § 3 Abs. 1 NamÄndG ist nämlich grundsätzlich nicht dazu gedacht, vom Kläger als solche empfundene Defizite oder Mängel des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts auszugleichen oder die Regelung des § 1618 BGB zu korrigieren (vgl. v. Sachsen Gessaphe, Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1618 Rn. 34; BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen seien wie ehelichen Kindern, bildet er mit dem Hinweis auf die Namensänderung seiner leiblichen Mutter schon nicht den richtigen Vergleichsmaßstab. Den sich aus seiner Argumentation anbietenden Vergleich mit der Stellung etwa ehelicher Kinder stellt der Kläger nicht an. Der Kläger wurde durch die Einbenennung nach § 1618 BGB auch nicht „eingeheiratet“. § 1618 BGB bezweckt lediglich, dass nichtehelichen Kindern auch aus früheren Ehen keine Nachteile und Probleme dadurch erwachsen, dass sie nun - namensverschieden - in einer durch neue Eheschließung gebildeten neuen Familie leben. Die Einbenennung nach § 1618 BGB diente seinerzeit dem Kindeswohl des Klägers, die durch seine Mutter ausgeübte Willensbetätigung muss der Kläger gegen sich gelten lassen (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987,1780 zu einem als Kind nach § 1618 BGB einbenannten und jetzt die Namensänderung anstrebenden Volljährigen; bestätigt vom BVerwG, B.v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Wahrung der Namenskontinuität auch nach wie vor ein sachlicher Grund, der in die Abwägung bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG eingestellt werden muss. Die Meinung des Klägers, dass ja in genügend anderen Fällen, beispielsweise bei einer Eheschließung, der Grundsatz der Namenskontinuität ebenfalls nicht gewahrt werde, rechtfertigt es nicht, die Namenswahl völlig frei zu geben. Dies widerspricht ersichtlich dem Willen des Gesetzgebers, der trotz der Möglichkeit, bei der Eheschließung einen anderen Ehenamen zu wählen, an der Regelung des § 3 Abs. 1 NamÄndG festgehalten hat.

c) Der Kläger trägt weiter vor, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an den „wichtigen Grund“ im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG überspanne. Es lasse außer Betracht, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Annahme des Namens bereits 13 Jahre alt gewesen sei und damit die wesentliche Schulzeit mit dem Namen B. verlebt habe und gerade nicht mit dem Namen W., von dem er sich lösen wolle. Des Weiteren habe der Kläger nur 15 Jahre lang den Namen W. geführt. Der Fall liege damit tatsächlich gar nicht so weit weg von dem Scheidungshalbwaisen, was das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit Rücksicht darauf anders sehe, dass es sich nicht um einen minderjährigen Kläger handle. Dies sei aber gerade kein wesentlicher Unterschied. Das Verwaltungsgericht verkenne auch den Bedeutungsgehalt des wichtigen Grundes. Der Gesetzgeber verwende den Begriff der Unzumutbarkeit in einem anderen Sinn, etwa in § 1565 Abs. 2 BGB. Der wichtige Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes stehe demgegenüber in der Nähe etwa einer Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Umgekehrt sei ein wichtiger Grund aber auch mehr als nur ein berechtigtes Interesse. Die Tatsachen, die der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, stellten mehr als ein bloßes Interesse dar.

Auch mit diesem Vortrag werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht aufgeworfen. Aufgrund der Datumsangaben im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils besteht kein Grund für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe nicht gesehen, dass der Kläger erst im Alter von 13 Jahren den Namen W. durch Einbenennung gemäß § 1618 BGB erhalten hat. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht übersehen, dass der Kläger damit bereits mehr als die Grundschule mit dem früheren Namen B. absolviert hat. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber auf Seite 11 des Urteilsabdrucks schwerpunktmäßig darauf abgestellt, dass der Kläger unter dem Namen W. seinen Schulabschluss erlangt hat, damit im Berufsleben steht, sowie im Rechts- und Behördenverkehr seit Erlangung seiner Geschäftsfähigkeit aufgetreten ist. Das ist nicht zu beanstanden, denn es kommt weniger auf die mit den jeweiligen Namen verbrachten Zeitspannen an, sondern vielmehr darauf, welche für die Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen rechtlich relevanten Ereignisse untrennbar mit dem jeweiligen Namen verknüpft sind (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987,1780/1781). Die Annahme des Klägers, dass sein Fall damit „gar nicht so weit weg von den Scheidungshalbwaisen“ sei, ist nicht nachvollziehbar. In den Scheidungshalbwaisen-Fällen geht es vornehmlich um die Frage, ob minderjährige Kläger, die beispielsweise bei einem sorgeberechtigten Elternteil leben, aus Gründen des Kindeswohls wieder den gleichen Namen annehmen können sollen, wie die sorgeberechtigte Person (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01 - juris; BVerwG, U.v. 13.12.1995 - 6 C 13/94 - juris Rn. 34; Hess VGH, U.v. 22.3.2012 - 8 A 2232/11 - juris; OVG NRW, B.v. 17.9.2012 - 16 E 1292/11 - juris). Diese Situation ist mit dem Fall des längst volljährigen Klägers daher nicht ansatzweise vergleichbar (vgl. zu Namensänderungswünschen Volljähriger: BayVGH, B.v. 28.5.1998 - 5 B 97.3748 - juris: kein Anspruch des volljährigen Kindes auf Namensänderung, wenn Eltern ihren Ehenamen ändern; ebenso BayVGH, B.v. 21.1.1998 - 5 B 97.193 - Das Standesamt 1998, 211; BayVGH, B.v. 29.12.2000 - 5 ZB 00.3462 - juris; BayVGH, B.v. 9.1.2001 - 5 ZB 97.3064 - juris Rn. 17). Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Begriff „wichtiger Grund“ im Namensänderungsrecht nicht mit „Unzumutbarkeit“ der bisherigen Namensführung gleichgesetzt. Es hat lediglich - nachvollziehbar und nicht zu beanstanden - darauf hingewiesen, dass aufgrund des Grundsatzes der Namenskontinuität bei einem Erwachsenen strengere Maßstäbe anzulegen sind, als bei Minderjährigen.

d) Der Kläger trägt weiter vor, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an den Begriff des wichtigen Grundes auch deshalb überspannt habe, weil es eine Erkrankung des Klägers „gefordert“ habe, um einen wichtigen Grund anerkennen zu wollen. Es müsse jedoch auch unterhalb dieser Schwelle ein wichtiger Grund vorliegen können, weil anderenfalls der Gesetzgeber entweder die Unzumutbarkeit oder sogar die Unabweisbarkeit in § 3 Abs. 1 NamÄndG hätte voraussetzen müssen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Straftaten des Stiefvaters verharmlost. Der „Volksmund“ spreche diesbezüglich von einem „Triebtäter“ und unterstelle bei derartigen Neigungen auch genetische Zusammenhänge. Der Name des Vaters und dessen Verurteilung fielen damit auf den Kläger zurück.

Auch mit diesem Vortrag kann der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufzeigen, weil das Verwaltungsgericht eine „Erkrankung“ des Klägers nicht gefordert hat. Es hat lediglich in seinem Urteil alle denkbaren Gründe abgehandelt, die für eine Namensänderung des Klägers in der von ihm gewünschten Art und Weise sprechen könnten. Dabei hat es auf die Rechtsgrundsätze abgestellt, die das Bundesverwaltungsgericht zur Bewertung einer in diesem Zusammenhang bestehenden seelischen Erkrankung oder seelischen Belastung herangezogen hat (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris Rn. 9). Es hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Voraussetzung nicht sei, dass eine seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht habe (S. 13 des UA).

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Straftaten des Stiefvaters verharmlost, indem es auf Seite 10 (richtig: 12) des Urteilsabdrucks auf „Schlägereien und Geldsachen“ des Stiefvaters abgestellt habe. Damit verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht damit lediglich seinen eigenen Vortrag in der Antragsbegründung aufgenommen und verarbeitet hat, wonach der Kläger die tatsächlichen Straftaten seines Stiefvaters früher nicht gekannt habe und es immer geheißen habe, dass es dabei „um Schlägereien und Geldsachen gegangen sei'„. Das Verwaltungsgericht hat (ebenfalls auf Seite 12 - Mitte - des Urteilsabdrucks) aber auch festgestellt, dass aktuell Vorbehalte gegenüber dem Kläger aufgrund der Verurteilungen des Stiefvaters nicht in erkennbarer Weise existieren würden. Soweit er Integrationsprobleme auf die Straftaten des Stiefvaters, insbesondere auf deren Schwere, zurückführe, seien dies eher persönliche Einschätzungen, Gefühle und Mutmaßungen des Klägers. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass der „Volksmund“ seinen Stiefvater als „Triebtäter“ bezeichnen würde und der „Volksmund“ bei derartigen Neigungen auch genetische Zusammenhänge unterstellen würde, begibt er sich in den Bereich der nicht mehr nachvollziehbaren Spekulation. „Volksmund“ ist ein mehrdeutiger, schwer fassbarer Begriff, der im vorliegenden Zusammenhang jeder Präzision und vor allem Belegbarkeit der angeblichen Aussagen entbehrt. Der Kläger setzt sich insoweit auch nicht mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander, wonach die Straftaten des Stiefvaters bereits aus den Jahren 1987 bzw. 1990 stammten und damit bereits mehr als 20 Jahre zurückliegen. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zeigt nicht auf, dass die vom Kläger behaupteten Nachteile etwa bei der Integration in den jetzigen Wohnort nicht nur auf persönlichen Einschätzungen, Gefühlen und Mutmaßungen beruhen würden. Mit der vom Kläger geschilderten seelischen Belastung hat sich das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass der nunmehr 30-jährige Kläger mit derartigen Problemen umgehen können müsse, so dass die vorgetragene seelische Belastung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht „verständlich und begründet“ sei (UA S. 13, Mitte). Das Verwaltungsgericht hat dazu nachvollziehbar festgestellt, dass bei objektiver Betrachtungsweise kein Grund für die Empfindung vorhanden ist, der Name W. hafte dem Kläger als Bürde an. Fehlt es an objektiven belegbaren Behinderungen und hat der Antragsteller nur den Wunsch, sich von dem Täter loszusagen oder zu distanzieren, rechtfertigt dies eine Namensänderung im allgemeinen nicht (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 17).

e) Der Kläger trägt hinsichtlich der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weiter vor, dass er noch keine Kinder und keine Familie habe. Somit stünden weder die Ordnungs- noch die Identifikationsfunktion entgegen. Im Gegenteil käme es zu einem Namenswechsel auch dann, wenn der Kläger heiraten würde. Eine mehrfache Änderung des Namens sei nicht zu befürchten, im Gegenteil könne dieser Gefahr effektiv dadurch begegnet werden, dass man derlei Umstände etwa bei einem Folgeantrag auf erneute Namensänderung berücksichtige.

Auch mit diesem Vortrag wirft der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf. Der Kläger verkennt dabei, dass der Gesetzgeber durch § 3 Abs. 1 NamÄndG mit der Änderungsmöglichkeit des Familiennamens nur bei wichtigem Grund der Ordnungs- und Identifikationsfunktion des Familiennamens eine maßgebliche Bedeutung zugewiesen hat, die auch für Unverheiratete und Kinderlose gilt. Dass sich der Familienname etwa auch im Falle einer Eheschließung ändern kann, ändert an dieser gesetzlichen Einschätzung nichts. Das Gesetz gibt auch keinen Hinweis darauf, dass erst bei mehrfachen Anträgen auf Namensänderung eingeschritten und restriktiver geprüft werden müsste. Es ist vielmehr für jede Änderung des Familiennamens zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Einzelfall vorliegt. Der Familienname unterliegt auch bei der ersten erstrebten Änderung nicht der Beliebigkeit der Antragsteller. Soweit der Kläger noch bemerkt, dass der Kläger keinerlei Rechtsstreitigkeiten oder Schulden hätte, die gesellschaftliche Interessen, d. h. Gläubigerinteressen, gefährden könnten, kann dies keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufwerfen. Derartige Feststellungen waren aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht veranlasst, es ist nicht vom Vorhandensein derartiger Schulden oder Rechtsstreitigkeiten ausgegangen. Dass, wie der Kläger formuliert, insgesamt nicht ein Grund ersichtlich sei, der die Beibehaltung des Namens erfordern würde, trifft mit Blick auf die Urteilsgründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (dort insbesondere S. 10/11 des UA) nicht zu. Der Kläger setzt sich insoweit mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hinreichend auseinander.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten,(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind aus der Begründung zum Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Worin tatsächliche Schwierigkeiten liegen sollen, ist nicht nachvollziehbar, der Sachverhalt ist übersichtlich und vom Verwaltungsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung nachvollziehbar dargestellt worden. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften klären. Dass der vorliegende Rechtsstreit in rechtlicher Hinsicht signifikant „vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle“ abweiche, ist nicht feststellbar und wird auch vom Kläger nicht weiter begründet. Dass wegen der Darlegungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits möglich sei, ist unzutreffend, weil die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers gerade nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel aufzuwerfen.

3. Ein Abweichen von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne vom § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1970 ( Az. VII C 38/69 - juris). In dieser Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht im Leitsatz ausgeführt, dass auch ein erwachsener Sohn den von seiner Mutter nach Scheidung ihrer Ehe wieder angenommenen Mädchennamen als Familiennamen erhalten könne, wenn er in einer besonderen oder engen Bindung zur Mutter stehe. Hiermit setze sich das Ausgangsgericht in Widerspruch, weil es meine, dass gegen einen wichtigen Grund namentlich spreche, dass der nunmehr 30-jährige Kläger bereits seit Jahren erwachsen sei und von ihm daher auch zu erwarten sei, dass er aufgrund seiner mittlerweile gefestigten Persönlichkeit mit derartigen Problemen umgehen könne. Hätte mithin das Verwaltungsgericht in Rechnung gestellt, dass dem Erwachsenenalter des Klägers keine maßgebliche Bedeutung zukomme, hätte es der Klage stattgegeben. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ließen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Kläger in einer besonderen und engen Bindung zur Mutter stehe und sich vom Vater distanziert habe. Zusammengefasst könne auch ein erwachsener Mann einen „wichtigen Grund“ aufweisen, dass sein Familienname geändert werde.

Damit ist eine Divergenz zu einer obergerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt. Darzulegen ist regelmäßig, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Daran fehlt es bei den klägerischen Ausführungen im Zulassungsantrag. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung zur Zulassungsbegründung vom 6. Juni 2014 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Erwägung, wonach der nunmehr 30jährige Kläger bereits seit Jahren erwachsen sei und von ihm daher auch zu erwarten sei, dass er aufgrund seiner mittlerweile gefestigten Persönlichkeit mit derartigen Problemen auch umgehen könne, noch keinen vom Bundesverwaltungsgericht abweichenden abstrakten Rechtssatz darstellt, der für die Annahme einer Divergenz ausreichend wäre. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nämlich nur eine Würdigung des konkreten Einzelfalles vorgenommen. Es hat aber an keiner Stelle seines Urteils einen abstrakten Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass die Annahme des Namens der wieder ihren Mädchennamen führenden Mutter für einen Erwachsenen unabhängig vom Einzelfall generell und schlechthin ausgeschlossen sei. Dies zeigt der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 (Mitte) des Urteilsabdrucks auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 und gerade auch die Erwägung auf Seite 10 (unten) des Urteilsabdrucks, wonach ein Erwachsener, der eine Namensänderung anstrebt, in der Regel nur eines deutlich geringeren Schutzes als ein Kind oder ein Jugendlicher bedarf.

Es liegt damit keine Abweichung von einem abstrakten vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz vor. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung vom 2. Oktober 1970 lediglich aufgrund der dortigen Umstände des Einzelfalls angenommen, dass auch ein erwachsener Sohn den von seiner Mutter nach Scheidung ihrer Ehe wieder angenommenen Mädchennamen als Familiennamen erhalten „kann“ (!). Es hat in seiner Entscheidung, wie vorliegend das Verwaltungsgericht auch, bei der Prüfung des wichtigen Grundes für die Namensänderung die gebotene Interessenabwägung durchgeführt. Es hat dabei einerseits die durch strafrechtliche Verfehlungen hervorgerufene Distanzierung vom Vater berücksichtigt, andererseits auch den gemeinsamen wirtschaftlichen Wirkungskreis des dortigen Klägers mit seiner Mutter in einem Hotel, das seit 1919 als traditioneller Familienbetrieb an einem bekannten Ferienort geführt wird, in die Betrachtung einbezogen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.