Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2004 - XII ZB 30/02

published on 14/01/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2004 - XII ZB 30/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 30/02
vom
14. Januar 2004
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zur Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde auch gegen Entscheidungen, die ihrem
eigenen Antrag stattgeben.
EGBGB Art. 224 § 3; BGB §§ 1618 Satz 6, 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2
Durch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer
weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert. Nimmt der sorgeberechtigte
Elternteil nach Scheidung seiner Ehe gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB
wieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht
anschließen.
BGH, Beschluß vom 14. Januar 2004 - XII ZB 30/02 - OLG Hamm
LG Bielefeld
AG Bielefeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei ; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG). Beschwerdewert: 3.000

Gründe:


I.

Der Beteiligte zu 1 wurde am 16. Juli 1986 als Kind der Beteiligten zu 2 geboren, die zu diesem Zeitpunkt als Familiennamen ihren Geburtsnamen "La. " führte. Dieser wurde im Geburtenbuch als Geburtsname des Beteiligten zu 1 eingetragen. Die Vaterschaft des leiblichen Vaters des Beteiligten zu 1 wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Halle vom 17. März 1989 festgestellt.
1988 schloß die Beteiligte zu 2 die Ehe mit Herrn Lo. . Die Eheleute führten den Ehenamen "Lo. ". Dieser Name, den die Eheleute dem Beteiligten zu 1 im Wege der Einbenennung mit Wirkung vom 6. September 1993 erteilten, wurde dessen Geburtsnamen im Geburtenbuch beigeschrieben. Seit dem 8. April 1997 ist die Ehe der Beteiligten zu 2 mit Herrn Lo. geschieden; dieser verstarb 1998. Mit Erklärung vom 11. Dezember 2000 nahm die Beteiligte zu 2 wieder ihren Geburtsnamen "La. " an. Mit Erklärung vom selben Tag schloß sich der Beteiligte zu 1 dieser Namensänderung an. Der Standesbeamte legte die Sache über den Beteiligten zu 3 gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vor, ob die Erklärung des Beteiligten zu 1 wirksam und somit im Geburtenbuch ein entsprechender Randvermerk einzutragen sei. Mit Beschluß vom 20. April 2001 wies das Amtsgericht den Standesbeamten an, bei dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1 zu vermerken, daß sich die Namensänderung der Beteiligten zu 2 auch auf diesen erstrecke. Dagegen legte der Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag , die Entscheidung des Amtsgerichts zu bestätigen. Auf die sofortige Beschwerde hob das Landgericht am 17. Juli 2001 den Beschluß des Amtsgerichts auf und sprach aus, daß die Anschlußerklärung des Beteiligten zu 1 dem Eintrag im Geburtenbuch nicht beizuschreiben sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3, die das Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat.
Es hält das Rechtsmittel des Beklagten zu 3 für zulässig, aber unbegründet , da eine Änderung des Namens hier nur unter den Voraussetzungen des § 1617 c Abs. 2 BGB in Betracht komme, dessen Voraussetzungen indes nicht gegeben seien. Weder habe sich im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift der Ehename "Lo. ", der durch Einbenennung Geburtsname des Beteiligten zu 1 geworden sei, als "Gemeinschaftsname" geändert, noch stütze sich im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift der Geburtsname des Beteiligten zu 1 auf den Familiennamen nur eines Elternteils. Eine "Rückbenennung" des Beteiligten zu 1 scheide daher aus. Das Oberlandesgericht möchte den angefochtenen Beschluß daher bestätigen , sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (StAZ 2000, 341) gehindert, nach der eine Rückbenennung in solchen Fällen möglich sei, weil der Geburtsname des Kindes nach der Einbenennung (auch) der Familienname seiner Mutter sei.

II.

1. Die Vorlage ist zulässig, da dem Vorlagebeschluß, der u.a. in FamRZ 2002, 1731 veröffentlicht ist, - wie erforderlich (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 82, 34) - zu entnehmen ist, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der Ansicht, von der es abweichen will, zu einer anderen Fallentscheidung gelangen würde. Da auch sonst keine formellen Bedenken bestehen, hat der Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 zu entscheiden.
2. Das gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG i.V. mit § 48 PStG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
a) Zu Recht hat das Landgericht die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als zulässig angesehen, § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PStG. Dem steht nicht entgegen, daß der Beteiligte zu 3 mit seiner sofortigen Beschwerde die Bestätigung der von ihm im Ergebnis für richtig gehaltenen Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt hat. Als Aufsichtsbehörde hat der Beteiligte zu 3 ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht , von dem er auch zu dem alleinigen Zweck Gebrauch machen kann, über die der Entscheidung zugrunde liegende Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1971 - IV ZB 52/70 - FamRZ 1971, 426 m.N.; Keidel/Sternal Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. Rdn. 69 vor § 71 und Keidel/Kahl aaO § 20 Rdn. 100 m.w.N.; Hepting /Gaaz Personenstandsrecht § 49 PStG Rdn. 14).
b) Auch soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als begründet angesehen und ausgesprochen hat, daß die Anschlußerklärung des Beteiligten zu 1 dem Eintrag im Geburtenbuch nicht beizuschreiben ist, hält diese Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung stand. Der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Dresden aaO ist aus den zutreffenden Gründen des Vorlagebeschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen verwiesen wird, nicht zu folgen. Die Voraussetzungen einer Namensänderung nach dem hier anzuwendenden neuen Kindschaftsrecht (Art. 224 § 3 EGBGB, § 1618 Satz 6 BGB in Verbindung mit § 1617 c BGB) liegen nicht vor. Zwar ist in Fällen, in denen sich - wie hier - der aktuelle Geburtsname des Kindes aus einer Einbenennung er-
gibt, die Vorschrift des § 1617 c BGB entsprechend anwendbar. Wegen der nicht mehr vorgenommenen Unterscheidung ehelicher und nichtehelicher Abstammung ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich, ob das Kind in einer Ehe geboren wurde oder nicht. Im übrigen müssen aber für die hier allein in Betracht kommende Anwendung des § 1617 c Abs. 2 BGB entweder die in dessen Nr. 1 oder aber die in dessen Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Beides ist hier nicht der Fall: Zum einen hat sich dadurch, daß die Beteiligte zu 2 gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder ihren Geburtsnamen "La. " angenommen hat, der Ehename, welcher Geburtsname des Beteiligten zu 1 geworden ist, nicht geändert (§ 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB; vgl. auch Staudinger/Coester BGB [2000] § 1617 c Rdn. 30, 36). Zum anderen stützt sich der Geburtsname des Beteiligten zu 1 nicht einseitig auf den Familiennamen eines Elternteils (§ 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB), sondern leitet sich von dem gemeinsamen Ehenamen der Beteiligten zu 2 und ihres geschiedenen Ehemannes ab, auch wenn dieser Ehename nach § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB zugleich zum Familiennamen der Beteiligten zu 2 geworden war. § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB erfaßt nur die Fälle, in denen sich der Geburtsname des Kindes allein von dem Individualnamen eines Elternteils ableitet; leitet er sich von einem Ehenamen ab, ist allein § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB einschlägig. Denn § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB eröffnet eine Anschlußmöglichkeit nur für den Fall, daß ein Kind seinen Geburtsnamen von einem Elternteil allein ableitet und dessen Familienname sich auf andere Weise als durch Eheschließung ändert, letzteres aber nach der ausdrücklichen und abschließenden Regelung dieser Vorschrift nur dann, wenn sich der ursprüngliche Erwerb des Kindesnamens aus §§ 1617, 1617 a oder 1617 b BGB ergeben hat und somit eine von einem Elternteil direkt abgeleitete Namensführung darstellt. Ein vorange-
gangener Namenserwerb des Kindes nach § 1618 BGB durch Erteilung des Ehenamens eines Elternteils ist in dieser Vorschrift hingegen nicht erwähnt. Somit besteht nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB keine Anschlußmöglichkeit an eine Wiederannahmeerklärung eines Elternteils, wenn ein Kind durch Namenserteilung den früheren Ehenamen dieses Elternteils erworben hat (vgl. Fachausschuß StAZ 2000, 309 zu 2; Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht § 1618 BGB Rdn. 63; Erman/Michalke BGB 10. Aufl. § 1618 Rdn. 12; Bamberger /Roth/Enders BGB § 1617 c Rdn. 9 und § 1618 Rdn. 12; kritisch Staudinger /Coester aaO § 1617 c Rdn. 41, 42 und § 1618 Rdn. 44). Diese Bindung des Kindes an den ihm durch Einbenennung erteilten Ehenamen (vgl. Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552 sub VII 3 d) wird zwar häufig als unbefriedigend angesehen, insbesondere dann, wenn dieser Ehename sich aus dem Geburtsnamen des inzwischen geschiedenen oder verstorbenen Stiefelternteils ableitet. Sie läßt sich aber de lege lata nicht vermeiden, da die im Regierungsentwurf vorgesehenen weitergehenden Möglichkeiten einer Nachfolge des Kindes in Namensänderungen des sorgeberechtigten Elternteils auf Empfehlung des Rechtsausschusses im Interesse der Namenskontinuität in das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz nicht aufgenommen worden sind (vgl. MünchKomm-BGB/v. Sachsen Gessaphe 4. Aufl. § 1618 Rdn. 29 m.N.). Da somit davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber die vorliegende Problematik gesehen hat, verbietet sich die Annahme einer Regelungslücke , die der Ausfüllung durch die Rechtsprechung zugänglich wäre (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 49, 50 m.N.; Gaaz FUR 2002, 125, 132 f.). In
diesen Fällen bleibt daher nur die Möglichkeit einer behördlichen Namensänderung nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes (vgl. LG Fulda FamRZ 2000, 689).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach d
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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgese
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Annotations

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Die Erklärung, durch die

1.
Eltern nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen,
2.
ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt,
3.
ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist,
4.
ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
5.
ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt,
6.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen,
7.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,
sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Einwilligungen eines Elternteils oder des Kindes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten Erklärung.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.

(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.