Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Juli 2017 - Au 7 K 16.242

published on 03/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Juli 2017 - Au 7 K 16.242
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs auf Unterlassung und Widerruf zum Zeitpunkt des Austritts des Beklagten aus dem Gemeinderat der Gemeinde ...

I.

Der Kläger ist Erster Bürgermeister der Gemeinde ... Der Beklagte war bis 10. Oktober 2016 Mitglied des Gemeinderats.

II.

In Streit steht die Aussage des Beklagten bei einer von der Gemeinde organisierten Bürgerinformation zur Erneuerung der Eisenbahnführung am 18. Mai 2015, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Gemeinderatssitzung vom 7. Oktober 2013 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2 „Erneuerung der Eisenbahnunterführung ... und ... Straße“ der Planungsstand besprochen. Das diesbezügliche Protokoll wurde am 11. Oktober 2013 durch den Kläger unterzeichnet und durch die Gemeinderatsmitglieder in der nachfolgenden Sitzung mit deren Unterschrift genehmigt.

In der Gemeinderatssitzung vom 20. Januar 2014 wurden unter dem Tagesordnungspunkt 1 „Neubau Teilabschnitt ... Straße im Zuge der Erneuerung der Eisenbahnunterführung (EÜ). Vorstellung der verschiedenen Ausbauvarianten durch Herrn ... von ...-Ingenieure US ... – Beratung und Beschlussfassung –“ vier Varianten des Ausbaus besprochen. Der Gemeinderat entschied sich mit einem Abstimmungsergebnis von 13:1 für die Ausbauvariante Nr. 4. Das entsprechende Protokoll wurde von den Gemeinderatsmitgliedern in der nachfolgenden Sitzung durch deren Unterschrift genehmigt.

Am 18. Mai 2015 führte die Gemeinde ... eine Bürgerinformation zur Erneuerung der Eisenbahnführung durch, bei der es zu der streitgegenständlichen Äußerung des Beklagten kam. Auf eine Anfrage des Klägers per E-Mail vom 9. Juni 2015, welche Niederschriften nachträglich verändert worden sein soll, äußerte sich der Beklagte zunächst nicht.

Durch seinen Bevollmächtigten ließ der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 11. August 2015 auffordern, eine Erklärung abzugeben, wonach er es unterlässt, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, dass Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderats der Gemeinde ... im Nachhinein geändert wurden. Gleichzeitig sollte der Beklagte die entsprechende Äußerung widerrufen.

Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 14. August 2015, dass es sich bei dem in Streit stehenden Dokument um das Protokoll „Niederschrift der Gemeinderatsitzung der Gemeinde ... vom 07.10.13“ handele. Die geforderte Unterlassungserklärung gab er nicht ab.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 wurde der Beklagte vom Bevollmächtigten des Klägers erneut aufgefordert, bis zum 28. Dezember 2015 die Unterlassungserklärung bzgl. der dargestellten Äußerungen abzugeben.

III.

Am 10. Oktober 2016 hat der Beklagte sein Amt als Mitglied des Gemeinderats in ... niedergelegt.

IV.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben.

In der mündlichen Verhandlung wurde beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit die Behauptung aufzustellen, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei und

dass der Beklagte die Behauptung, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei, hätte widerrufen müssen und den Widerruf in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung hätte erklären müssen, wenn er sein Amt als Gemeinderatsmitglied nicht niedergelegt hätte.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussage des Beklagten auf der Versammlung dem Vorwurf einer Urkundenfälschung gleich stehe. Jedem Beteiligten der Versammlung sei klar gewesen, dass mit der betreffenden Aussage nur der Kläger gemeint sein konnte und verächtlich gemacht werden sollte. Er käme als Adressat des Vorwurfs in Betracht, weil neben der Schriftführerin nur er die Niederschrift unterzeichnen müsse.

Die Behauptung sei nicht zutreffend. Das Protokoll vom 7. Oktober 2013 sei am 11. Oktober 2013 vom Kläger unterschrieben worden und im Nachhinein von den Gemeinderatsmitgliedern durch Unterschrift genehmigt worden. Es seien keine Anhaltspunkte für nachträgliche Veränderungen ersichtlich.

Die Äußerung des Beklagten sei daher als unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen, die geeignet sei, das Ansehen des Klägers in den Augen anderer herabzusetzen und damit in sein Recht auf Ehre einzugreifen. Es stünde dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zur Seite, da der Beklagte durch die Nichtabgabe der ihm zugestellten Unterlassungserklärung Grund für die Annahme einer Wiederholungsgefahr gegeben habe.

Daneben stehe dem Kläger ein Anspruch auf Widerruf zu, da von einer fortwirkenden Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit auszugehen sei.

V.

In der mündlichen Verhandlung, ließ der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

Die Klage wird abgewiesen.

Als die Gemeinderäte das Sitzungsprotokoll vom 7. Oktober 2013 unterzeichneten, habe der Wortlaut des drittletzten Absatzes auf Seite zwei der Niederschrift wie folgt gelautet:

„Das Ing. Büro ... auf [sic] ... wird bis zur nächsten Sitzung nochmals die beiden möglichen Linienführungen auf ihre Kosten untersuchen und dem Gemeinderat zur erneuten Entscheidung vorlegen.“

Das vom Kläger im Rahmen der Klage vorgelegte Protokoll habe in Bezug auf den betreffenden Absatz den folgenden Wortlaut:

„Das Ing. Büro ... aus ... wird bis zur nächsten Sitzung nochmals die Kosten für die beiden möglichen Linienführungen untersuchen und dem Gemeinderat zur erneuten Entscheidung vorlegen.“

In den beiden unterschiedlichen Wortlauten erblicke der Beklagte nicht nur eine veränderte Satzstellung, sondern auch einen inhaltlichen Unterschied. Während die erste Variante darauf hindeute, dass die Kosten der verschiedenen Linienführungen zunächst noch ermittelt werden müssen, deute der Wortlaut der zweiten Variante darauf hin, dass die Kosten bereits ermittelt worden seien und abermals zu überprüfen seien. Unabhängig davon, sei eine Veränderung des Protokolls nach der Unterschriftenleistung tatsächlich erfolgt.

Die Behauptung des Klägers, dass jedem Versammlungsteilnehmer klar gewesen sein soll, dass mit der betreffenden Aussage nur der Kläger gemeint sein könne, weil nur er und die Schriftführerin die Niederschrift unterschreiben müssen, wird vom Beklagten bestritten.

Weiter werde darauf hingewiesen, dass der Kläger am 11. August 2015 wegen dieses Sachverhalts bereits Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet habe. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft ... gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden, weil aus der Aussage des Beklagten gerade nicht hervorgehe, dass der Kläger die betreffende Veränderung im Nachhinein vorgenommen habe und aus den durch den Beklagten vorgelegten zwei Kopien der Niederschrift zur Gemeinderatsitzung vom 7. Oktober 2013 hervor gehe, dass sich der Wortlaut unterscheide und daher die Behauptung der nachträglichen Veränderung nicht unzutreffend sei.

Es handele sich daher nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen.

VI.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016, erwiderte der Kläger auf den Vortrag des Beklagten wie folgt:

"Die vom Beklagten vorgelegte Niederschrift sei nicht diejenige, die er bei der Genehmigung der Niederschrift unterzeichnet habe. Das Original liege bei der Gemeinde ... und trage die Unterschrift des Beklagten. Es handele sich nur um einen Entwurf der Niederschrift.“

Der Beklagte könne mit seiner Aussage nur entweder den Kläger oder aber die Protokollführerin gemeint haben. Spätestens in der mündlichen Verhandlung habe sich der Beklagte darüber zu äußern, wen er gemeint habe.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft führe hier nicht weiter, da diese wohl übersehen habe, dass es sich um ein Protokoll im Sinne des Art. 54 GO handele und dass der Vorwurf einer Veränderung im Nachhinein im Raum stehe. Dies könne sich nur auf den Zeitpunkt nach der Genehmigung durch den Gemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO beziehen. Die Staatsanwaltschaft habe die kommunalrechtliche Frage hier falsch bewertet, weil sie anscheinend von zwei Protokollen ausgegangen sei, die nebeneinander existieren können.

VII.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 3. Juli 2017 mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde sie zur gemeinsamen Verhandlung mit der Verwaltungsstreitsache Au 7 K 16.327 verbunden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

I.

Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.

Streitgegenständlich ist ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Form eines Anspruchs auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog. Die bürgerlich-rechtliche Vorschrift ist auch bei ehrverletzenden Äußerungen, die ein öffentlich-rechtliches Verhältnis betreffen, heranzuziehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2009 – 4 C 09.2144 – juris Rn. 10). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind öffentlich-rechtlicher Natur nur solche Klagen entsprechend § 1004 BGB auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse, abgegeben werden. Dagegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind (s. auch VGHBW, B.v. 12.12.2001, VBlBW 2002, 251 = FSt. 18/2002 Nr. 273).

Danach sind die beanstandeten Äußerungen über den Kläger nicht nach privatem, sondern nach öffentlichem Recht zu beurteilen (VG Würzburg, U.v. 27.11.2002 – W 2 K 02.828 – juris Rn. 44). Dieser beruft sich vorliegend lediglich auf seine organschaftlichen Rechten als Bürgermeister und nicht auf Rechtspositionen, die ihm als Privatperson zustehen. Der Kläger hat als Bürgermeister bei der Dokumentation von Gemeinderatssitzungen in Gestalt der Erstellung entsprechender Niederschriften gemäß Art. 54 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung/GO) im Kommunalverfassungsrecht begründete Aufgaben zu erfüllen. Er hat als „Vorsitzender“ i.S.d. Art. 54 Abs. 2 GO die jeweilige Niederschrift zu unterschreiben, der Gemeinderat hat sie anschließend zu genehmigen (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.11.2002 – W 2 K 02.828 – juris Rn. 46).

Der Beklagte hat die streitgegenständliche Äußerung ebenfalls nicht als Privatmann, sondern ausschließlich in seiner Eigenschaft als Mitglied des Gemeinderats also als Mitglied eines Gemeindeorgans (s. Art. 29, 30 GO) erhoben. Dass der Beklagte allein – ohne die Unterstützung des restlichen Gemeinderats auftrat – nimmt ihm nicht seine in seiner Mitgliedschaft im Gemeinderat wurzelnde Stellung als vorliegend „abgespaltenes Teilstück“ dieses Organs, macht ihn nicht gleichsam automatisch zu einem Privatmann, der sich in einer zivilrechtlich zu beurteilenden Auseinandersetzung mit einem anderen Organ befindet (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.11.2002 – W 2 K 02.828 – juris Rn. 47).

II.

Die Klage ist jedoch bereits unzulässig.

Bei der vorliegenden Verwaltungsstreitsache handelt es sich um einen Kommunalverfassungsstreit, da die Parteien des Rechtsstreites zum Zeitpunkt der Klageerhebung Organe bzw. Organteil einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, nämlich der Gemeinde, waren.

1. Die vom Kläger umgestellte Klage ist statthaft. Zunächst wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine allgemeine Leistungsklage erhoben. In der Niederlegung des Amtes des Beklagten ist allerdings ein für die Hauptsache erledigendes Ereignis zu sehen. Dies ist insbesondere deswegen der Fall, weil der durch den Kläger geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung und Widerruf nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Gemeinderat nicht mehr bestehen kann. Eine für einen Unterlassungsanspruch notwendige Widerholungsgefahr kann vom Beklagten nicht mehr ausgehen, da er in der Funktion als Gemeinderat keine Äußerungen mehr tätigen kann. Ein Anspruch auf Widerruf – den der Beklagte als Mitglied des Gemeinderats und laut Klageantrag im Rahmen einer Gemeinderatssitzung erfüllen sollte – kann aus eben diesem Grund nicht mehr erfüllt werden.

Dementsprechend war die Klage richtigerweise umzustellen auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Diese ist grundsätzlich zwar nur für die Konstellationen einer ursprünglichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft. Von der Obergerichtlichen Rechtsprechung ist sie aber aufgrund der besonderen zeitlichen Konstellation ebenso für den Fall der Erledigung einer allgemeinen Leistungsklage anerkannt (vgl. VG Magdeburg, U.v. 25.10.2012, Az.: 9 A 164/11, VG München, U.v. 22.12.2011, Az.: M 17 K 11.3337, BayVGH, U.v. 14.1.1991, Az.: 2 B 90.1756 alle nach juris).

2. Neben der auch für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO muss für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein besonderes Feststellungsinteresse gegeben sein.

Genügt im Rahmen der Klagebefugnis nach der sog. „Möglichkeitstheorie“ die Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs, so ist diese vorliegend gegeben. Allein die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständliche Behauptung („dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei“) gegen den Bürgermeister richtet, führt dazu, dass diesem ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung zustehen könnte. In der Rechtsprechung ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung allgemein anerkannt (vgl. BayVerfGH v. 16.5.2002, BayVBl. 2002, 759/ 760; BVerwGE 59, 319/325 f.; 75, 354 f. = BayVBl. 1987, 408; BVerwG, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 133).

3. Allerdings kann dies im Rahmen des erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses nicht ausreichen.

a) Zur Begründung eines besonderen Feststellungsinteresses kommt insbesondere ein Rehabilitationsinteresse des Klägers in Betracht. Ein solches ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Ein Rehabilitationsinteresse setzt voraus, dass es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 142). Ein schutzwürdiges ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht aber nur, wenn sich aus der angegriffenen Äußerung eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 4 ZB 16.1610 – juris Rn. 17).

Hierfür ist es erforderlich, dass derjenige, der sich auf ein solches Interesse beruft auch selbst betroffen ist von der streitgegenständlichen Äußerung. Für die Frage des persönlichen Betroffenseins durch eine ehrverletzende Behauptung, kommt es indes nicht auf die subjektive Vorstellung des Erklärenden an. Richtigerweise ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht dessen, an den die Erklärung gerichtet ist, maßgeblich (BayVGH, U.v. 25.10.1995 – 4 B 94.4010, BeckRS 1995, 14114, beck-online). Das beutet aber, dass sich der Beklagte entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers gerade nicht dazu äußern muss, wen dieser mit der getroffenen Aussage subjektiv gemeint hat. Denn auf seine subjektive Vorstellung kommt es gerade nicht an.

Entscheidend ist also allein, an welchen Adressatenkreis die Äußerung gerichtet war und wie dieser sie verstehen konnte. Der Beklagte tätigte die Äußerung bei einer Bürgerinformation der Gemeinde ... zur Erneuerung der Eisenbahnführung am 18. Mai 2015. Adressaten der Äußerung waren also insbesondere die an dem Vorhaben bzgl. der Bahnunterführung interessierten Bürger.

Dem Gemeinderat könnte als Organ der Gemeinde ... unterstellt werden, dass deren Mitglieder die Aussage so verstehen, dass es sich um irgendeine Sitzungsniederschrift handeln soll, die vom Bürgermeister und der Schriftführerin unterzeichnet und vom Gemeinderat genehmigt werden muss und daher von der Aussage, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert wurde, auch der Kläger als Bürgermeister betroffen sein könnte. Dies kann so grundsätzlich nicht für den betroffenen Adressatenkreis der Bürgerinformation gelten, auch wenn sich darunter ebenfalls Gemeinderäte befanden. Das Prozedere der Erstellung einer Sitzungsniederschrift und wer diese zu welchem Zeitpunkt zu unterzeichnen hat bzw. wann überhaupt ein solches Protokoll rechtlich existent wird und von wessen Unterzeichnung dies abhängt, dürfte dem Gemeindebürger nicht bekannt sein.

Daran ändert es auch nichts, dass der Beklagte in der Vergangenheit bereits mehrmals den Kläger in seiner Funktion als Bürgermeister öffentlich kritisiert haben soll. Im Gegenteil. Gerade in einem solchen Fall würde der betroffene Adressatenkreis erwarten, dass der Beklagte, wenn er den Kläger als Bürgermeister kritisieren wollen würde, diesen auch bezeichnen würde, dies insbesondere unter Berücksichtigung des kommunalpolitischen Hintergrundes. Vorliegend stellt es sich also vielmehr so dar, dass der betroffene Adressatenkreis die streitgegenständliche Aussage des Beklagten („dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei“) objektiv nicht so verstanden haben kann, dass gegen den Kläger als Bürgermeister der Gemeinde Fälschungsvorwürfe erhoben worden wären. Warum für eine nachträgliche Protokolländerung nur der Kläger als Bürgermeister oder die damit befasste Protokollführerin in Frage kämen, obwohl diese das Protokoll unterzeichneten, bevor es von den Gemeinderäten genehmigt wurde und die Niederschrift anschließend bei der Gemeinde aufbewahrt wird, bleibt unklar. Es erschließt sich dem Gericht daher nicht, warum – wie vom Kläger vorgetragen – jeder Versammlungsteilnehmer oder zumindest die überwiegende Zahl des Adressatenkreises, die Aussage so verstanden haben soll, dass gerade der Kläger als Bürgermeister ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert haben soll.

Dies hat zur Folge, dass sich der Kläger nicht auf eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung durch diese Äußerung berufen kann, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen.

Dass sich der Kläger, sowie auch die in der betroffenen – vom Beklagten erst zu einem späteren Zeitpunkt konkretisierten – Gemeinderatssitzung anwesende Protokollführerin im Nachgang und im Laufe der Diskussion der Äußerung des Beklagten, durch dieselbe angesprochen und sich dem Fälschungsvorwurf ausgesetzt fühlten, kann nicht dazu führen, dass der Kläger sich darauf berufen könnte, dass sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld durch die vom Beklagten getätigte Äußerung herabgesetzt würde.

2. Eine mögliche Widerholungsgefahr kann das Feststellungsinteresse ebenfalls nicht begründen, da der Beklagte seit der Niederlegung seines Amtes keine Äußerungen mehr in der Funktion als Gemeinderatsmitglied tätigen kann und auch zuvor keine entsprechenden Äußerungen mehr getroffen hat.

III.

Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass es dem Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses aus demselben Grund an der Aktivlegitimation bzgl. eines Anspruchs auf Unterlassung und Widerruf gefehlt hat, so dass die Klage nicht begründet war und daher auch als Fortsetzungsfeststellungsklage nicht begründet sein kann, auch wenn – entgegen den Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung – das betroffene und vom Beklagten bezeichnete Protokoll vom 7. Oktober 2013 tatsächlich niemals im Nachhinein verändert wurde. Bei dem vom Beklagten vorgelegten Protokollentwurf handelt es sich gerade noch nicht um eine Sitzungsniederschrift i.S.d. Art. 54 GO. Eine solche lag erst mit Genehmigung durch den Gemeinderat vor. Hiernach erfolgte augenscheinlich keine Veränderung des Wortlauts mehr.

IV.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 28/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Ver
published on 25/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde A-Stadt und begehrt nunmehr die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, ehrverletzende Äußerungen in dem vom Beklagten herausgegebenen Informationsblatt zu
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Annotations

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.