Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Juli 2017 - Au 7 K 16.242

bei uns veröffentlicht am03.07.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs auf Unterlassung und Widerruf zum Zeitpunkt des Austritts des Beklagten aus dem Gemeinderat der Gemeinde ...

I.

Der Kläger ist Erster Bürgermeister der Gemeinde ... Der Beklagte war bis 10. Oktober 2016 Mitglied des Gemeinderats.

II.

In Streit steht die Aussage des Beklagten bei einer von der Gemeinde organisierten Bürgerinformation zur Erneuerung der Eisenbahnführung am 18. Mai 2015, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Gemeinderatssitzung vom 7. Oktober 2013 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2 „Erneuerung der Eisenbahnunterführung ... und ... Straße“ der Planungsstand besprochen. Das diesbezügliche Protokoll wurde am 11. Oktober 2013 durch den Kläger unterzeichnet und durch die Gemeinderatsmitglieder in der nachfolgenden Sitzung mit deren Unterschrift genehmigt.

In der Gemeinderatssitzung vom 20. Januar 2014 wurden unter dem Tagesordnungspunkt 1 „Neubau Teilabschnitt ... Straße im Zuge der Erneuerung der Eisenbahnunterführung (EÜ). Vorstellung der verschiedenen Ausbauvarianten durch Herrn ... von ...-Ingenieure US ... – Beratung und Beschlussfassung –“ vier Varianten des Ausbaus besprochen. Der Gemeinderat entschied sich mit einem Abstimmungsergebnis von 13:1 für die Ausbauvariante Nr. 4. Das entsprechende Protokoll wurde von den Gemeinderatsmitgliedern in der nachfolgenden Sitzung durch deren Unterschrift genehmigt.

Am 18. Mai 2015 führte die Gemeinde ... eine Bürgerinformation zur Erneuerung der Eisenbahnführung durch, bei der es zu der streitgegenständlichen Äußerung des Beklagten kam. Auf eine Anfrage des Klägers per E-Mail vom 9. Juni 2015, welche Niederschriften nachträglich verändert worden sein soll, äußerte sich der Beklagte zunächst nicht.

Durch seinen Bevollmächtigten ließ der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 11. August 2015 auffordern, eine Erklärung abzugeben, wonach er es unterlässt, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, dass Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderats der Gemeinde ... im Nachhinein geändert wurden. Gleichzeitig sollte der Beklagte die entsprechende Äußerung widerrufen.

Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 14. August 2015, dass es sich bei dem in Streit stehenden Dokument um das Protokoll „Niederschrift der Gemeinderatsitzung der Gemeinde ... vom 07.10.13“ handele. Die geforderte Unterlassungserklärung gab er nicht ab.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 wurde der Beklagte vom Bevollmächtigten des Klägers erneut aufgefordert, bis zum 28. Dezember 2015 die Unterlassungserklärung bzgl. der dargestellten Äußerungen abzugeben.

III.

Am 10. Oktober 2016 hat der Beklagte sein Amt als Mitglied des Gemeinderats in ... niedergelegt.

IV.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben.

In der mündlichen Verhandlung wurde beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit die Behauptung aufzustellen, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei und

dass der Beklagte die Behauptung, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei, hätte widerrufen müssen und den Widerruf in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung hätte erklären müssen, wenn er sein Amt als Gemeinderatsmitglied nicht niedergelegt hätte.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussage des Beklagten auf der Versammlung dem Vorwurf einer Urkundenfälschung gleich stehe. Jedem Beteiligten der Versammlung sei klar gewesen, dass mit der betreffenden Aussage nur der Kläger gemeint sein konnte und verächtlich gemacht werden sollte. Er käme als Adressat des Vorwurfs in Betracht, weil neben der Schriftführerin nur er die Niederschrift unterzeichnen müsse.

Die Behauptung sei nicht zutreffend. Das Protokoll vom 7. Oktober 2013 sei am 11. Oktober 2013 vom Kläger unterschrieben worden und im Nachhinein von den Gemeinderatsmitgliedern durch Unterschrift genehmigt worden. Es seien keine Anhaltspunkte für nachträgliche Veränderungen ersichtlich.

Die Äußerung des Beklagten sei daher als unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen, die geeignet sei, das Ansehen des Klägers in den Augen anderer herabzusetzen und damit in sein Recht auf Ehre einzugreifen. Es stünde dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zur Seite, da der Beklagte durch die Nichtabgabe der ihm zugestellten Unterlassungserklärung Grund für die Annahme einer Wiederholungsgefahr gegeben habe.

Daneben stehe dem Kläger ein Anspruch auf Widerruf zu, da von einer fortwirkenden Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit auszugehen sei.

V.

In der mündlichen Verhandlung, ließ der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

Die Klage wird abgewiesen.

Als die Gemeinderäte das Sitzungsprotokoll vom 7. Oktober 2013 unterzeichneten, habe der Wortlaut des drittletzten Absatzes auf Seite zwei der Niederschrift wie folgt gelautet:

„Das Ing. Büro ... auf [sic] ... wird bis zur nächsten Sitzung nochmals die beiden möglichen Linienführungen auf ihre Kosten untersuchen und dem Gemeinderat zur erneuten Entscheidung vorlegen.“

Das vom Kläger im Rahmen der Klage vorgelegte Protokoll habe in Bezug auf den betreffenden Absatz den folgenden Wortlaut:

„Das Ing. Büro ... aus ... wird bis zur nächsten Sitzung nochmals die Kosten für die beiden möglichen Linienführungen untersuchen und dem Gemeinderat zur erneuten Entscheidung vorlegen.“

In den beiden unterschiedlichen Wortlauten erblicke der Beklagte nicht nur eine veränderte Satzstellung, sondern auch einen inhaltlichen Unterschied. Während die erste Variante darauf hindeute, dass die Kosten der verschiedenen Linienführungen zunächst noch ermittelt werden müssen, deute der Wortlaut der zweiten Variante darauf hin, dass die Kosten bereits ermittelt worden seien und abermals zu überprüfen seien. Unabhängig davon, sei eine Veränderung des Protokolls nach der Unterschriftenleistung tatsächlich erfolgt.

Die Behauptung des Klägers, dass jedem Versammlungsteilnehmer klar gewesen sein soll, dass mit der betreffenden Aussage nur der Kläger gemeint sein könne, weil nur er und die Schriftführerin die Niederschrift unterschreiben müssen, wird vom Beklagten bestritten.

Weiter werde darauf hingewiesen, dass der Kläger am 11. August 2015 wegen dieses Sachverhalts bereits Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet habe. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft ... gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden, weil aus der Aussage des Beklagten gerade nicht hervorgehe, dass der Kläger die betreffende Veränderung im Nachhinein vorgenommen habe und aus den durch den Beklagten vorgelegten zwei Kopien der Niederschrift zur Gemeinderatsitzung vom 7. Oktober 2013 hervor gehe, dass sich der Wortlaut unterscheide und daher die Behauptung der nachträglichen Veränderung nicht unzutreffend sei.

Es handele sich daher nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen.

VI.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016, erwiderte der Kläger auf den Vortrag des Beklagten wie folgt:

"Die vom Beklagten vorgelegte Niederschrift sei nicht diejenige, die er bei der Genehmigung der Niederschrift unterzeichnet habe. Das Original liege bei der Gemeinde ... und trage die Unterschrift des Beklagten. Es handele sich nur um einen Entwurf der Niederschrift.“

Der Beklagte könne mit seiner Aussage nur entweder den Kläger oder aber die Protokollführerin gemeint haben. Spätestens in der mündlichen Verhandlung habe sich der Beklagte darüber zu äußern, wen er gemeint habe.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft führe hier nicht weiter, da diese wohl übersehen habe, dass es sich um ein Protokoll im Sinne des Art. 54 GO handele und dass der Vorwurf einer Veränderung im Nachhinein im Raum stehe. Dies könne sich nur auf den Zeitpunkt nach der Genehmigung durch den Gemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO beziehen. Die Staatsanwaltschaft habe die kommunalrechtliche Frage hier falsch bewertet, weil sie anscheinend von zwei Protokollen ausgegangen sei, die nebeneinander existieren können.

VII.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 3. Juli 2017 mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde sie zur gemeinsamen Verhandlung mit der Verwaltungsstreitsache Au 7 K 16.327 verbunden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

I.

Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.

Streitgegenständlich ist ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Form eines Anspruchs auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog. Die bürgerlich-rechtliche Vorschrift ist auch bei ehrverletzenden Äußerungen, die ein öffentlich-rechtliches Verhältnis betreffen, heranzuziehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2009 – 4 C 09.2144 – juris Rn. 10). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind öffentlich-rechtlicher Natur nur solche Klagen entsprechend § 1004 BGB auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse, abgegeben werden. Dagegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind (s. auch VGHBW, B.v. 12.12.2001, VBlBW 2002, 251 = FSt. 18/2002 Nr. 273).

Danach sind die beanstandeten Äußerungen über den Kläger nicht nach privatem, sondern nach öffentlichem Recht zu beurteilen (VG Würzburg, U.v. 27.11.2002 – W 2 K 02.828 – juris Rn. 44). Dieser beruft sich vorliegend lediglich auf seine organschaftlichen Rechten als Bürgermeister und nicht auf Rechtspositionen, die ihm als Privatperson zustehen. Der Kläger hat als Bürgermeister bei der Dokumentation von Gemeinderatssitzungen in Gestalt der Erstellung entsprechender Niederschriften gemäß Art. 54 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung/GO) im Kommunalverfassungsrecht begründete Aufgaben zu erfüllen. Er hat als „Vorsitzender“ i.S.d. Art. 54 Abs. 2 GO die jeweilige Niederschrift zu unterschreiben, der Gemeinderat hat sie anschließend zu genehmigen (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.11.2002 – W 2 K 02.828 – juris Rn. 46).

Der Beklagte hat die streitgegenständliche Äußerung ebenfalls nicht als Privatmann, sondern ausschließlich in seiner Eigenschaft als Mitglied des Gemeinderats also als Mitglied eines Gemeindeorgans (s. Art. 29, 30 GO) erhoben. Dass der Beklagte allein – ohne die Unterstützung des restlichen Gemeinderats auftrat – nimmt ihm nicht seine in seiner Mitgliedschaft im Gemeinderat wurzelnde Stellung als vorliegend „abgespaltenes Teilstück“ dieses Organs, macht ihn nicht gleichsam automatisch zu einem Privatmann, der sich in einer zivilrechtlich zu beurteilenden Auseinandersetzung mit einem anderen Organ befindet (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.11.2002 – W 2 K 02.828 – juris Rn. 47).

II.

Die Klage ist jedoch bereits unzulässig.

Bei der vorliegenden Verwaltungsstreitsache handelt es sich um einen Kommunalverfassungsstreit, da die Parteien des Rechtsstreites zum Zeitpunkt der Klageerhebung Organe bzw. Organteil einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, nämlich der Gemeinde, waren.

1. Die vom Kläger umgestellte Klage ist statthaft. Zunächst wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine allgemeine Leistungsklage erhoben. In der Niederlegung des Amtes des Beklagten ist allerdings ein für die Hauptsache erledigendes Ereignis zu sehen. Dies ist insbesondere deswegen der Fall, weil der durch den Kläger geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung und Widerruf nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Gemeinderat nicht mehr bestehen kann. Eine für einen Unterlassungsanspruch notwendige Widerholungsgefahr kann vom Beklagten nicht mehr ausgehen, da er in der Funktion als Gemeinderat keine Äußerungen mehr tätigen kann. Ein Anspruch auf Widerruf – den der Beklagte als Mitglied des Gemeinderats und laut Klageantrag im Rahmen einer Gemeinderatssitzung erfüllen sollte – kann aus eben diesem Grund nicht mehr erfüllt werden.

Dementsprechend war die Klage richtigerweise umzustellen auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Diese ist grundsätzlich zwar nur für die Konstellationen einer ursprünglichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft. Von der Obergerichtlichen Rechtsprechung ist sie aber aufgrund der besonderen zeitlichen Konstellation ebenso für den Fall der Erledigung einer allgemeinen Leistungsklage anerkannt (vgl. VG Magdeburg, U.v. 25.10.2012, Az.: 9 A 164/11, VG München, U.v. 22.12.2011, Az.: M 17 K 11.3337, BayVGH, U.v. 14.1.1991, Az.: 2 B 90.1756 alle nach juris).

2. Neben der auch für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO muss für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein besonderes Feststellungsinteresse gegeben sein.

Genügt im Rahmen der Klagebefugnis nach der sog. „Möglichkeitstheorie“ die Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs, so ist diese vorliegend gegeben. Allein die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständliche Behauptung („dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei“) gegen den Bürgermeister richtet, führt dazu, dass diesem ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung zustehen könnte. In der Rechtsprechung ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung allgemein anerkannt (vgl. BayVerfGH v. 16.5.2002, BayVBl. 2002, 759/ 760; BVerwGE 59, 319/325 f.; 75, 354 f. = BayVBl. 1987, 408; BVerwG, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 133).

3. Allerdings kann dies im Rahmen des erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses nicht ausreichen.

a) Zur Begründung eines besonderen Feststellungsinteresses kommt insbesondere ein Rehabilitationsinteresse des Klägers in Betracht. Ein solches ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Ein Rehabilitationsinteresse setzt voraus, dass es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 142). Ein schutzwürdiges ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht aber nur, wenn sich aus der angegriffenen Äußerung eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 4 ZB 16.1610 – juris Rn. 17).

Hierfür ist es erforderlich, dass derjenige, der sich auf ein solches Interesse beruft auch selbst betroffen ist von der streitgegenständlichen Äußerung. Für die Frage des persönlichen Betroffenseins durch eine ehrverletzende Behauptung, kommt es indes nicht auf die subjektive Vorstellung des Erklärenden an. Richtigerweise ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht dessen, an den die Erklärung gerichtet ist, maßgeblich (BayVGH, U.v. 25.10.1995 – 4 B 94.4010, BeckRS 1995, 14114, beck-online). Das beutet aber, dass sich der Beklagte entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers gerade nicht dazu äußern muss, wen dieser mit der getroffenen Aussage subjektiv gemeint hat. Denn auf seine subjektive Vorstellung kommt es gerade nicht an.

Entscheidend ist also allein, an welchen Adressatenkreis die Äußerung gerichtet war und wie dieser sie verstehen konnte. Der Beklagte tätigte die Äußerung bei einer Bürgerinformation der Gemeinde ... zur Erneuerung der Eisenbahnführung am 18. Mai 2015. Adressaten der Äußerung waren also insbesondere die an dem Vorhaben bzgl. der Bahnunterführung interessierten Bürger.

Dem Gemeinderat könnte als Organ der Gemeinde ... unterstellt werden, dass deren Mitglieder die Aussage so verstehen, dass es sich um irgendeine Sitzungsniederschrift handeln soll, die vom Bürgermeister und der Schriftführerin unterzeichnet und vom Gemeinderat genehmigt werden muss und daher von der Aussage, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert wurde, auch der Kläger als Bürgermeister betroffen sein könnte. Dies kann so grundsätzlich nicht für den betroffenen Adressatenkreis der Bürgerinformation gelten, auch wenn sich darunter ebenfalls Gemeinderäte befanden. Das Prozedere der Erstellung einer Sitzungsniederschrift und wer diese zu welchem Zeitpunkt zu unterzeichnen hat bzw. wann überhaupt ein solches Protokoll rechtlich existent wird und von wessen Unterzeichnung dies abhängt, dürfte dem Gemeindebürger nicht bekannt sein.

Daran ändert es auch nichts, dass der Beklagte in der Vergangenheit bereits mehrmals den Kläger in seiner Funktion als Bürgermeister öffentlich kritisiert haben soll. Im Gegenteil. Gerade in einem solchen Fall würde der betroffene Adressatenkreis erwarten, dass der Beklagte, wenn er den Kläger als Bürgermeister kritisieren wollen würde, diesen auch bezeichnen würde, dies insbesondere unter Berücksichtigung des kommunalpolitischen Hintergrundes. Vorliegend stellt es sich also vielmehr so dar, dass der betroffene Adressatenkreis die streitgegenständliche Aussage des Beklagten („dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei“) objektiv nicht so verstanden haben kann, dass gegen den Kläger als Bürgermeister der Gemeinde Fälschungsvorwürfe erhoben worden wären. Warum für eine nachträgliche Protokolländerung nur der Kläger als Bürgermeister oder die damit befasste Protokollführerin in Frage kämen, obwohl diese das Protokoll unterzeichneten, bevor es von den Gemeinderäten genehmigt wurde und die Niederschrift anschließend bei der Gemeinde aufbewahrt wird, bleibt unklar. Es erschließt sich dem Gericht daher nicht, warum – wie vom Kläger vorgetragen – jeder Versammlungsteilnehmer oder zumindest die überwiegende Zahl des Adressatenkreises, die Aussage so verstanden haben soll, dass gerade der Kläger als Bürgermeister ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert haben soll.

Dies hat zur Folge, dass sich der Kläger nicht auf eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung durch diese Äußerung berufen kann, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen.

Dass sich der Kläger, sowie auch die in der betroffenen – vom Beklagten erst zu einem späteren Zeitpunkt konkretisierten – Gemeinderatssitzung anwesende Protokollführerin im Nachgang und im Laufe der Diskussion der Äußerung des Beklagten, durch dieselbe angesprochen und sich dem Fälschungsvorwurf ausgesetzt fühlten, kann nicht dazu führen, dass der Kläger sich darauf berufen könnte, dass sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld durch die vom Beklagten getätigte Äußerung herabgesetzt würde.

2. Eine mögliche Widerholungsgefahr kann das Feststellungsinteresse ebenfalls nicht begründen, da der Beklagte seit der Niederlegung seines Amtes keine Äußerungen mehr in der Funktion als Gemeinderatsmitglied tätigen kann und auch zuvor keine entsprechenden Äußerungen mehr getroffen hat.

III.

Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass es dem Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses aus demselben Grund an der Aktivlegitimation bzgl. eines Anspruchs auf Unterlassung und Widerruf gefehlt hat, so dass die Klage nicht begründet war und daher auch als Fortsetzungsfeststellungsklage nicht begründet sein kann, auch wenn – entgegen den Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung – das betroffene und vom Beklagten bezeichnete Protokoll vom 7. Oktober 2013 tatsächlich niemals im Nachhinein verändert wurde. Bei dem vom Beklagten vorgelegten Protokollentwurf handelt es sich gerade noch nicht um eine Sitzungsniederschrift i.S.d. Art. 54 GO. Eine solche lag erst mit Genehmigung durch den Gemeinderat vor. Hiernach erfolgte augenscheinlich keine Veränderung des Wortlauts mehr.

IV.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde A-Stadt und begehrt nunmehr die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, ehrverletzende Äußerungen in dem vom Beklagten herausgegebenen Informationsblatt zu unterlassen.

2

Diesbezüglich hat der Kläger das einstweilige Rechtsschutzverfahren (9 B 27/11 MD) beim erkennenden Gericht geführt. Mit Beschluss vom 18.05.2011 (n. v.) hat das Gericht dem Antrag des Klägers mit dem Tenor stattgegeben:

3

„Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass in dem von ihm herausgegebenen „… Rathausanzeiger“ inhaltlich wertende Urteile über das Verhalten bzw. über Aussagen des Antragstellers im Gemeinderat zukünftig nicht erscheinen.

4

Dem Antragsteller wird aufgegeben, bis zum 30.06.2011 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage bezogen auf den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu erheben (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO).“

5

Das Gericht führt in dem Beschluss aus:

6

„Der Antragsgegner gibt seit einem Beschluss aus dem Jahre 1999 ein Informationsblatt, jeweils nach der monatlichen Gemeinderatssitzung, aus. Dieses Informationsblatt „… Rathausanzeiger“ wird nach der Fertigstellung an die Haushalte in den Gemeinden A-Stadt und B-Stadt verteilt. Die Redaktion besteht aus zwei Gemeinderatsmitgliedern und einer Verwaltungsangestellten der Gemeinde A-Stadt. Als Herausgeber wird in dem Blatt ausdrücklich der Gemeinderat bezeichnet.

7

Nach seiner eigenen Einschätzung ist der Antragsteller seit Jahren in der Gemeinde dafür bekannt, dass er sehr kritisch die Aktivitäten des Gemeinderates und des Bürgermeisters hinterfragt. Zuletzt kritisierte der Antragsteller, dass die Gemeinde A-Stadt ein Schullandheim betreibe, in welchem an den örtlichen Hotels vorbei „schulfremde“ Gäste untergebracht würden, die dann auch noch auf Empfehlung des Bürgermeisters die im Schullandheim befindliche Gaststätte besuchten. Insoweit kritisierte er auch die dem Bürgermeister für die Leitung des Schullandheims gewährte Entschädigung von 100,00 € im Monat und erklärte schriftlich, er halte die von der Gemeinde A-Stadt dem Schullandheim gewährten jährlichen Zuschüsse für Luxus, der gesamtwirtschaftlich nicht vertretbar sei. Insoweit bat er auch beim Ministerium des Landes und beim Rechnungsprüfungsamt um Überprüfung. Die von ihm angeregte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Stendal wurde von derselben abgelehnt, da kein Anfangsverdacht bestehe.

8

Unter dem 08.11.2010 lud der Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt die Mitglieder des Gemeinderates zu einer „außerordentlichen Ratssitzung“ am 16.11.2010 ein, einziger Tagesordnungspunkt sollte die, so wörtlich: „Öffentliche Debatte um die Beschwerde des Ratsmitgliedes Herr Dr. A.“ sein.

9

Auf Intervention der Kommunalaufsichtsbehörde wurde diese Einladung verworfen. Es erfolgte eine Änderung der Tagesordnung und unter dem 12.11.2010 lud der Bürgermeister mit einer veränderten Tagesordnung die Mitglieder des Gemeinderates zu der am 16.11.2010 stattfindenden Sitzung ein. Im nicht öffentlichen Teil sollte es danach unter Tagesordnungspunkt 7., „Personalangelegenheiten“, um die Beschwerde des Antragstellers gehen. Der Antragsteller erklärte unter dem 16.11.2010, er werde an dieser Sitzung nicht teilnehmen, da keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt sei. Die Gemeinderatssitzung fand schließlich ohne den Antragsteller statt.

10

Unter dem 20.11.2010 erschien die 69. Ausgabe des „… Rathausanzeigers“. Auf dem ersten Blatt heißt es in fettgedruckten Buchstaben: „Das Maß ist voll! Treten Sie endlich zurück Herr Dr. A.!“.

11

Unter dieser Überschrift wird ausgeführt:

12

„Ratsmitglieder und Einwohner sind empört über die Attacken gegen den Bürgermeister, den Gemeinderat und das Schullandheim/Ratsdebatte fand ohne Dr. A. statt, der unentschuldigt fernblieb“.

13

Es folgt ein langer Artikel, an dessen Beginn es heißt:

14

„Nahezu ungeheuerlich, was die Mitglieder des Gemeinderates und ungewöhnlich zahlreich erschienene Einwohner da am vergangenen Dienstag in einer öffentlichen Ratssitzung zu hören bekamen. Der für die CDU tätige Abgeordnete Dr. A. hatte sich in einem Schreiben an das Landesverwaltungsamt gewandt und darin sowohl eine Reihe von Anschuldigungen gegen den Bürgermeister J. erhoben als auch das Recht der Gemeinde zum Betreiben des Schullandheims angezweifelt und eine Überprüfung verlangt. Das Amt hat diese Beschwerde zur Weiterbearbeitung an den Gemeinderat weitergeleitet. (…) Das Ergebnis der Untersuchung lag dem Gemeinderat am 04.11.2010 zur Bestätigung vor und lautete: Nicht eine einzige der von A. aufgelisteten Anfeindungen und Unterstellungen ist zutreffend! Alle Anschuldigungen sind frei erfunden. Der Angriff gegen das Schullandheim ist infam“.

15

Im Text ist von einer „neuerlichen Störattacke von A.“, die „keinesfalls überraschend sei“, die Rede. Es wird ausgeführt, dass so nun auch der Öffentlichkeit habe gezeigt werden können, „dass A. mit seiner böswilligen Wühltätigkeit“ die Arbeit des Gemeinderates beeinträchtige. Ferner ist die Rede davon, dass „A. in vielem, was er tut, nur seinen eigenen Vorteil sieht oder darauf bedacht ist, seine eigene Person in den Vordergrund zu stellen“. Es bewege den Antragsteller offensichtlich nur wenig, dass die Öffentlichkeit nun umsonst zu der Ratssitzung erschienen sei. Der Antragsteller „missachte die Arbeit der übrigen Ratsmitglieder auf eine besonders schäbige Art und Weise“, indem er in seiner Presseerklärung behaupte, im Gemeinderat werde aus dem Bauch heraus entschieden. Der Abend sei indessen am Ende doch ein Erfolg gewesen, „weil einigen Bürgerinnen und Bürgern klar geworden ist, wer hier der Störenfried ist“.

16

In einer Sonderbeilage zur Ausgabe des „… Rathausanzeigers“ vom 09.12.2010, die anlässlich des Streits mit dem Antragsteller erstellt wurde, heißt es in einem Artikel, der sich mit dem Nichterscheinen des Antragstellers auf einer Ratssitzung vom 02.12.2010 beschäftigt, unter der Überschrift „Bockig wie ein Rumpelstilzchen“:

17

„Der Dauerbeschwerdeschreiber gebärdet sich hier wie ein bockiges, mit dem Fuß aufstampfendes kleines Rumpelstilzchen, das schreit: „Nein, eure Suppe esse ich nicht!“

18

In einer Glosse in derselben Ausgabe des „… Rathausanzeigers“ wird unter der Überschrift „Dick und Doof auf dem Holzweg, Empfehlung an die Laienspielgruppe“, ausgeführt:

19

„Hauptakteure dieser zum Teil infamen Attacken gegen den Bürgermeister und Gemeinderat sind ein Herr Dr. B. und dessen Berater/Koordinator Herr D. aus K. Wenn nun all das, was sich dieses Pärchen da so ausdenkt, nicht so furchtbar schäbig daher käme, könnte man solche Art Geschreibsel ja als Ulk verbuchen. Nun gibt es aber … mit Ideen und Mutterwitz, die das ganz anders sehen. Da startete Herr M. in der Einwohnerfragestunde am 02. Dezember 2010 einen Aufruf. Es möge sich doch bitte jemand finden, der aus dem „Drama Dr. B. & Co.“ ein richtiges Schauspiel macht, also einen Text schreibt, der danach von unserer hervorragenden Laienspielgruppe aufgeführt werden könnte. Sagen wir, als eine Art Schmierseifenoper in Fortsetzungen. Also, ich fand die Idee toll …

20

(…)

21

Am besten gefiel mir allerdings ein Vergleich mit dem berühmten Komikerduo Oliver Hardy und Stan Laurel, so dass man einen Titel wählen könnte wie etwa „Dick und Doof auf dem Holzweg“ oder so ähnlich. Falls sich nun jemand finden sollte, der ein Libretto schreibt, dann müssten unsere Laienspieler nicht mehr solch langweilige Stücke wie Hänsel und Gretel vorführen, sondern sie könnten aus dem prallen Leben des Dorfes schöpfen, allerdings nicht als Komödie, sondern doch wohl eher als ein Trauerspiel, meint Ihr Kiekebusch.“

22

Mit am 04.01.2011 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, er sei antragsbefugt, da sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, zu dem auch der Ehrschutz gehöre, verletzt werde. Der Antragsgegner könne sich angesichts seiner Wortwahl nicht auf die Pressefreiheit berufen. In dem Rathausanzeiger finde eine neutrale Berichterstattung über Tatsachen nicht statt. Der Antragsgegner verletze das sachliche Neutralitätsgebot.

23

Der Antragsteller beantragt,

24

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, es zu unterlassen, in einer weiteren für Anfang Januar 2011 zu erwartenden Ausgabe des „… Rathausanzeigers“, der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin herausgegeben wird, die Person des Antragstellers und seine Aktivitäten als Mitglied des Gemeinderates zum Gegenstand gemeindlicher Pressearbeit zu machen, indem erneut unrichtige Tatsachen behauptet und kritische sowie ehrverletzende Äußerungen getroffen werden.

25

Der Antragsgegner beantragt,

26

den Antrag abzulehnen,

27

sowie den Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO aufzugeben, Hauptsacheklage zu erheben.

28

Der Antrag sei bereits unzulässig, da er eine Vorwegnahme der Hauptsache wolle und der Antragsteller den Antrag erst sechs Wochen nach der behaupteten Ehrverletzung gestellt habe. Da zwischenzeitlich der nächste Rathausanzeiger erschienen sei und, entgegen der Befürchtung des Antragstellers, weder der Antragsteller noch sein Beauftragter/Koordinator Herr N. erwähnt wurden, habe der Antragsteller auch nichts weiter zu befürchten. Zudem sei der Antragsteller darauf zu verweisen, dass er sich an den Gemeinderat wenden müsse mit seinem Begehren. Auch sei der gestellte Antrag zu unbestimmt, es hätte wenigstens angegeben werden müssen, Aussagen welchen Inhalts unterlassen werden sollten. Auch müsse der Antragsteller um eine Gegendarstellung nachsuchen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller in seinem Recht auf Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit verletzt sein solle, er begehre tatsächlich die Richtigstellung angeblich unrichtiger Tatsachenbehauptungen. Es sei auch klarzustellen, dass der Antragsteller nicht selbst als „Rumpelstilzchen“ bezeichnet, sondern als „bockig“ charakterisiert worden sei. Er sei bockig wie ein Rumpelstilzchen. Die Bezeichnung „Dick und Doof“ sei ausdrücklich als Glosse kenntlich gemacht worden. Für das Betreiben eines Publikationsorgans, das im Wesentlichen über Inhalt und Verlauf der Gemeinderatssitzungen berichte, sei der Gemeinderat zuständig, weil es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft handele. Mit der im Untertitel des Blattes genannten Komponente „Hintergründe“ wolle der Gemeinderat sich die Möglichkeit offen halten, auch Kommentare zum Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen abzugeben und unterschiedliche Ansichten von Ratmitgliedern darzustellen. Es gebe kein Verbot, nicht über einzelne Gemeinderatsmitglieder zu berichten, dies habe lediglich in sachlicher Form und unter Beachtung des Neutralitätsgebotes zu erfolgen. Bezogen auf die streitgegenständlichen Berichte in den Ausgaben 69 und 70 gibt der Antragsgegner an, eine übergroße Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates könnten die Inhalte und die getroffenen Wertungen ebenso bezeugen wie die im Protokoll über die Ratssitzung vom 16.11.2011 aufgelisteten Einwohner, die an der Sitzung teilgenommen hätten. Auch legten der Antragsgegner und die Redaktion des Rathausanzeigers großen Wert darauf, dass man sich nur zur Person des Antragstellers geäußert habe, wenn es einen berichtswürdigen Anlass gegeben habe. Die Vermutung, es komme erneut zu „schmählichen Kritiken oder Diffamierung“ sei unbegründet. Der Antragsteller müsse nicht befürchten, dass es eine weitere Berichterstattung zu diesem Thema gebe. Auch habe sich die Redaktion vorgenommen, künftig - generell - „präziser darauf zu achten, wertende Aussagen den jeweiligen Diskussionsteilnehmern zuzuordnen und auf die strikte Trennung von Nachricht und Meinung zu achten“. Dies sei der Anspruch von Redaktion und Antragsgegner, dem man auch in den letzten 12 Jahren Folge geleistet habe.

29

Auf Hinweis des Gerichts hat der Antragsteller im Laufe des Verfahrens seinen Antrag dahingehend umgestellt, dass er sich nicht mehr gegen die Gemeinde A-Stadt richtet, sondern gegen den Gemeinderat der Gemeinde A-Stadt als Herausgeber des Rathausanzeigers. Der Antragsgegner willigt ausdrücklich in diese Änderung nicht ein und hält sie auch nicht für sachdienlich.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

II.

31

1. Der Antrag ist zulässig.

32

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich entsprechend § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Streitgegenstand ist vorliegend die Forderung des Antragstellers, wertende und ehrverletzende Äußerungen zu unterlassen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog. Diese Vorschrift ist auch bei ehrverletzenden Äußerungen, die ein öffentlich-rechtliches Verhältnis betreffen, heranzuziehen (vgl. Bay. VGH, B. v. 13.10.2009, 4 C 09.2144, Rn. 10 m. w. N., zitiert nach juris). Die vom Antragsteller behaupteten ehrverletzenden Äußerungen betreffen ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Denn die vorliegend angegriffenen Äußerungen im „… Rathausanzeiger“ sind dem amtlichen Bereich zuzuordnen, da Herausgeber des Rathausanzeigers ausweislich des Impressums desselben der Gemeinderat ist. Der Rathausanzeiger dient ausdrücklich dazu, über Ratssitzungen zu informieren und zwar durch den Gemeinderat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei dem „Rathausanzeiger“ nicht um ein Amtsblatt des Antragsgegners bzw. der Gemeinde A-Stadt handelt. Da der Gemeinderat indes Herausgeber dieses Blattes ist und im Wesentlichen Gemeinderatsmitglieder die Redaktion des Blattes stellen, das Blatt zudem ausdrücklich der Information der Bürger durch den Gemeinderat dient, ist die Kammer der Auffassung, dass die Herausgabe des „Rathausanzeigers“ im unmittelbaren Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Gemeinderates besteht und damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. zu diesem Erfordernis: Bay. VGH, a. a. O., Rn. 9 ff.; VG Stuttgart, B. v. 13.04.2011, 7 K 702/11, Rn. 25).

33

Die erfolgte Änderung des Antragsgegners ist zulässig, denn sie ist offensichtlich sachdienlich (§ 91 Abs. 1, 2. Alt. VwGO).

34

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Er ist insbesondere nicht darauf zu verweisen, dass er zunächst einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend machen müsse. Der Antragsteller begehrt nämlich nicht den presserechtlichen Widerruf der getätigten Äußerungen, sondern macht einen Unterlassungsanspruch für die Zukunft geltend.

35

Er kann nicht darauf verwiesen werden, dass er zunächst einen Gemeinderatsbeschluss zu der Frage des Unterlassens einzuholen habe, denn es ist dem Antragsteller aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners bzw. der Mehrheit des Antragsgegners nicht zuzumuten, einen solchen Gemeinderatsbeschluss herbeizuführen. Möglichkeiten eines innerorganschaftlichen Interessenausgleichs haben nach Auffassung des Gerichts nicht bestanden. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls dem Verfasser der „Glosse“ offensichtlich bewusst war, dass er eine „einstweilige Verfügung“ provoziert, wie sich aus der Anmerkung zu derselben ergibt.

36

Der Antrag ist bestimmt genug, insoweit als jedenfalls bestimmbar ist, was eine ehrverletzende Äußerung ist. Dabei ist weder von Bedeutung, was der Äußernde für ehrverletzend hält, noch was derjenige, der von der Äußerung betroffen ist, für ehrverletzend erachtet. Die Ehrverletzung lässt sich objektiv bestimmen. Im Übrigen hat der Antragsteller im Einzelnen ausgeführt, durch welche der getätigten Äußerungen er seines Erachtens in seiner Ehre verletzt wurde. In diesem Sinne hat die Kammer den Antrag ausgelegt und entsprechend tenoriert.

37

2. Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner einen Anordnungsanspruch. Wie oben bereits dargetan, findet sich die Anspruchsgrundlage in § 1004 Abs. 1 BGB analog. Dieser ist über seinen Wortlaut hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie der Ehre entsprechend anzuwenden (vgl. Bay. VGH, B. v. 24.05.2006, 4 CE 06.1217, Rn. 20, zitiert nach juris m. w. N.).

38

Passiv legitimiert ist vorliegend der Gemeinderat, denn er ist Herausgeber des „Rathausanzeigers“.

39

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der Antragsgegner ist - ungeachtet der Frage, ob sich ein Gemeinderat mit der Herausgabe eines solchen Informationsblattes nicht bereits außerhalb seines Kompetenzrahmens bewegt (§ 44 GO) bzw. ob er sich überhaupt zur Tätigkeit von Gemeinderäten i. S. v. diese kommentieren oder bewerten, äußern darf - jedenfalls dem Gebot der Sachdienlichkeit verpflichtet. Dies hat er hier nicht getan. Bei dem im Rathausanzeiger Nr. 69 und Nr. 70 erfolgten Meinungsäußerungen ist das zur Zurückhaltung und Mäßigung verpflichtende Sachlichkeitsgebot verletzt worden (vgl. hierzu Bay. VGH, a. a. O., Rn. 28 ff.).

40

Tatsachenbehauptungen sind dann anzunehmen, wenn der Aussage beweisbare Vorgänge zugrunde liegen, die Richtigkeit der Äußerung durch eine Beweiserhebung, also objektiv, festgestellt werden kann. Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente des Meinens, Dafürhaltens oder Wertens gekennzeichnet und deshalb einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich. Vermischen sich beide Elemente in einer Äußerung und lassen sie sich nicht ohne Veränderung des Aussagegehaltes voneinander trennen, ist nach dem Schwerpunkt der Äußerung/Überwiegen der Wertung oder der Information über Tatsächliches abzugrenzen (vgl. Bay. VGH, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.). So kann vorliegend etwa die Überschrift „Das Maß ist voll!“ einerseits objektiv betrachtet eine Tatsachenbehauptung sein, andererseits ist es eindeutig eine Meinungsäußerung. Ebenso kann es eine objektive Tatsache sein, dass der Antragsteller der Ratsdebatte „unentschuldigt fernblieb“, oder aber eine subjektive Einschätzung. Gleiches gilt etwa von der Aussage „Für die Mehrzahl der Ratsmitglieder kam diese neuerliche Störattacke von A. keinesfalls überraschend“. Denn dies ist zum einen eine Tatsachenäußerung darüber, dass die Ratsmitglieder nicht überrascht waren, andererseits eine Meinungsäußerung dahingehend, dass es sich beim Fernbleiben des Antragstellers um eine „neuerliche Störattacke“ handele. Dies zieht sich in gleicher Weise durch den gesamten „Leitartikel“ des Rathausanzeigers vom 20.11.2010 (Nr. 69, S. 1 und 2) hinweg. Gleiches gilt für den Artikel in der Sonderbeilage zur 70. Ausgabe des Rathausanzeigers vom 09.12.2010 (Nr. 70). Eindeutig eine Meinungsäußerung ist die Überschrift „Bockig wie ein Rumpelstilzchen“ und der in der Anmerkung als „Glosse“ bezeichnete Artikel, der überschrieben ist mit „Dick und Doof auf dem Holzweg, Empfehlung an die Laienspielgruppe“. Auch bei Meinungsäußerungen hat der Antragsgegner das zur Zurückhaltung und Mäßigung verpflichtende Sachlichkeitsgebot einzuhalten.

41

Es ist bereits mehr als fraglich, ob sich der Gemeinderat auf „seine“ Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Dies kann womöglich das einzelne Gemeinderatsmitglied (VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.10.2000, 1 S 2624/99; juris), aber nicht der Gemeinderat als Herausgeber des Rathausanzeigers. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die getätigten Äußerungen nicht etwa durch einzelne Gemeinderatsbeschlüsse gedeckt sind, sondern auf dem freien Entschluss der für die Redaktion ausgewählten Gemeinderatsmitglieder beruht. Diese haben indes nach Ansicht der Kammer zu beachten, dass es sich bei dem „Rathausanzeiger“ um ein Informationsblatt des Gemeinderates handelt. Die Redakteure müssen daher den gemeindlichen Kompetenzrahmen wahren und das Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips beachten (vgl. ausführlich: Bay. VGH, a. a. O., Rn. 29 m. w. N.). Nach Auffassung des Senats hat der politische Meinungsaustausch zwischen Gemeinderatsmitgliedern generell im Gemeinderat selbst stattzufinden, d. h. in der dortigen öffentlichen Diskussion. Die Existenz eines Informationsblattes des Gemeinderates und die Tatsache, dass die sich im Recht fühlende Mehrheit im Gemeinderat auch ein Redaktionsmitglied stellt, kann nicht dazu führen, dass dieses Informationsblatt, welches über die gesamte Tätigkeit des Gemeinderates berichten soll, dazu benutzt wird, in der einen oder anderen Weise Stimmung gegen einzelne Ratsmitglieder zu machen. Insoweit wird vorliegend ein Publikationsorgan missbraucht, um den politischen Meinungskampf (weiter-) zu führen, der an sich Aufgabe der Parteien und Wählergruppen innerhalb des Gemeinderates ist. Vorliegend ist der „Rathausanzeiger“ aber gerade nicht mehr wie 1994 noch das Publikationsorgan der PDS/Die Linke und auch nicht einer einzelnen Partei/Wählergruppe, sondern das Publikationsorgan des Gemeinderates. Dementsprechend wird sich die Redaktion auf die bloße Berichterstattung von Fakten und Tatsachen zu beschränken haben.

42

Es ist auch nicht so, dass sich aus dem Amt des Antragstellers, nämlich dem Ehrenamt des Gemeinderatsmitgliedes, eine erhöhte Duldungspflicht für die Hinnahme von geäußerten Werturteilen, die seine Person betreffen, ergibt. Denn die Äußerungen schlagen auf den Antragsteller als natürliche Person durch (vgl. Bay. VGH, a. a. O.).

43

Der Antragsteller hat die konkrete Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht. Zwar erklärt der Antragsgegner nunmehr, er werde solche Äußerungen nicht mehr im Rathausanzeiger tätigen, auch ist in der bereits erschienen 71. Ausgabe des „Rathausanzeigers“ eine solche Ehrverletzung nicht mehr vorgekommen, vielmehr ist der Antragsteller in dieser Ausgabe überhaupt nicht erwähnt worden. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass es sich bei der Auseinandersetzung zwischen Antragsteller und Mitgliedern des Antragsgegners um eine sehr scharfe, sich bereits über einen längeren Zeitraum hinweg ziehende und andauernde Auseinandersetzung handelt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass tatsächlich wieder der Rathausanzeiger für entsprechende Äußerungen herhalten muss. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner selbst vorträgt, es gehe auch um Berichte zu „Hintergründen“ und erklärt, berichtet worden sei erst, als der Antragsteller einen „berichtswürdigen Anlass“ geliefert habe. Auch führt der Rathausanzeiger ausdrücklich die Rubrik „Hintergründe“ auf.

44

Es ist auch ein die Eilbedürftigkeit rechtfertigender Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Denn dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzende Äußerungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Gleichwohl war dem Antrag des Antragsgegners entsprechend die Erhebung der Hauptsacheklage auszusprechen.“

45

Mit der sodann am 08.06.2011 erhobenen Hauptsacheklage kommt der Kläger der gerichtlichen Aufforderung nach und beantragt zunächst,

46

den Beklagten zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, dass in dem von ihm herausgegebenen „Rathausanzeiger“, inhaltlich wertende Urteile über das Verhalten bzw. über Aussagen des Klägers im Gemeinderat zukünftig nicht erscheinen.

47

Nachdem im gerichtlichen Verfahren die zukunftsbezogene Unterlassung diskutiert wurde und auch der Kläger einräumte, dass nach der einstweiligen Verfügung keine weiteren ehrverletzenden Äußerungen im „Rathausanzeiger“ veröffentlicht worden seien, beantragt der Kläger,

48

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, dafür Sorge zu tragen, dass in dem von ihm herausgegebenen „Rathausanzeiger“ inhaltlich wertende Urteile über das Verhalten bzw. über Aussagen des Klägers im Gemeinderat zukünftig nicht erscheinen, so oder sinngemäß.

49

Der Beklagte beantragt,

50

die Klage abzuweisen

51

und hält die Klage bereits für unzulässig. Insbesondere seien die prozessualen Voraussetzungen für eine Klageänderung nicht gegeben und der Antrag sei zu unbestimmt.

52

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 16.08.2011 (4 M 92/11 – n. v.) auf die Beschwerde des Beklagten und damaligen Antragsgegners den Beschluss der Kammer vom 18.05.2011 in dem Eilrechtsschutzverfahren aufgehoben, weil der Kläger und damaliger Antragsteller die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO hat verstreichen lassen. Danach ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsteller am 23.05.2011 zugestellt worden, so dass die Vollzugsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 23. Juni 2011 abgelaufen war.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Gerichtsverfahrens sowie des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 9 B 27/11 MD und des vor dem OVG LSA geführten Verfahrens 4 M 92/11 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

54

1.) Die Klage ist nach Umstellung des ursprünglichen Begehrens nunmehr mit dem zuletzt gestellten Antrag in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der ursprüngliche Antrag war als allgemeine Leistungsklage auf Unterlassung von Äußerungen gerichtet. Unstreitig sind seit Erlass der einstweiligen Anordnung durch das Gericht - auch ohne Vollstreckungsvoraussetzungen - die ehrverletzenden Äußerungen eingestellt worden. Damit hat sich die Unterlassungsklage mit dem zukunftsbezogenen Antrag erledigt. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auch auf Unterlassungsklagen analog anzuwenden (vgl. nur: VG München, Urteil v. 22.12.2011, M 17 K 11.3337 mit Verweis auf BayVGH, Urteil v. 14.01.1991, 2 B 90.1756; beide juris und Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rz. 106). Dafür spricht der spezielle Zuschnitt der Forstsetzungsfeststellungsklage auf den Fall der Erledigung. Schließlich ist auch zu bedenken, dass der Kläger die damalige Klage aufgrund der ausdrücklichen Aufforderung durch das Gericht im Tenor des Beschlusses vom 18.05.2011 erhoben hat. Dem Kläger steht auch das sogenannte besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse bezüglich der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äußerungen bzw. der Rechtmäßigkeit des Unterlassungsanspruchs zur Seite. Dieses besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nach herrschender Meinung in den Fällen einer Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses und soweit ein Präjudiz, d. h. die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses besteht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 16.10.2008, 5 A 318/07 MD; juris mit Verweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 113 Rz. 129 ff).

55

Vorliegend kann das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne eines Rehabilitationsinteresses angenommen werden. Ein Rehabilitationsinteresse im Sinne einer „Genugtuung“ setzt dabei voraus, dass es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist, weil eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorgelegen hatte (vgl. ausführlich: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 113 Rz. 142 ff). Diese stets im Einzelfall zu treffende Entscheidung führt vorliegend dazu, dass zur Überzeugung des Gerichts ein dementsprechendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse für den im Tenor bezeichneten Ausspruch besteht.

56

Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass der Ausspruch Präjudizialität für Schadensersatz oder Entschädigungsansprüche aufweist.

57

2.) Zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung durch das erkennende Gericht stand dem Kläger der diesbezügliche Unterlassungsanspruch bezüglich der ehrverletzenden Äußerungen zur Seite. Das Gericht darf diesbezüglich auf die umfassenden Ausführungen in dem im Tatbestand wiedergegebenen Beschluss der Kammer vom 18.05.2011 verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). An der Beurteilung dieser Sach- und Rechtslage hat sich auch zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidungsfindung nichts geändert. Das die Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 16.08.2011 (4 M 92/11; n. v.) aufgehoben wurde, ändert nichts an den zur Überzeugung des Gerichts auch im Hauptsacheverfahren zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Kammer. Denn die Entscheidung ist nur wegen des damals eingetretenen Vollstreckungshindernisses nach § 929 Abs. 2 ZPO aufgrund Fristablaufs aufgehoben worden. Eine inhaltlich rechtliche Überprüfung nahm die Beschwerdeinstanz ausdrücklich nicht vor. Zudem gelingt es dem Beklagten nicht, die damaligen und jetzigen vom Gericht zugrunde gelegten rechtlichen Ausführungen zu erschüttern. Nach wie vor ist das Gericht der Auffassung, dass bereits durch die Veröffentlichungen und die Wort- und Begriffswahl („Dick und Doof auf dem Holzweg, Empfehlung an die Laienspielgruppe“; „Bockig wie ein Rumpelstilzchen“) das publizistische Gebot der Sachlichkeit verletzt wurde. Dabei ist auch auf den Gesamtzusammenhang der Ereignisse abzustellen. Von einer „satirischen Tendenz“, wie es der Beklagte ausdrückt, kann keine Rede sein. Denn der Kläger soll aufgrund seines Verhaltens im Gemeinderat unsachlich kritisiert werden. Dabei schlagen diese Äußerungen auf den Antragsteller als natürliche Person durch (vgl. Beschluss der Kammer mit Verweis auf BayVGH, Beschluss v. 24.05.2006, 4 CE 06.1217; juris).

58

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist wie in dem Beschluss der Kammer vom 18.05.2011 (9 B 27/11 MD) und dem Beschluss des OVG LSA vom 16.08.2011 (4 M 92/11) und dem Beschluss zur vorläufigen Festsetzung ausgeführt, wegen des nichtwirtschaftlich veranlassten Unterlassungsanspruchs in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines mittlerweile erledigten Bürgerbegehrens.

Das Bürgerbegehren, für das neben dem Kläger zwei weitere Personen als Vertreter benannt waren, richtete sich gegen den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten, ein bestehendes Regenrückhaltebecken (RRB Grasweg) zu verfüllen und die Fläche als Bauland auszuweisen. Die mit Schreiben vom 14. November 2013 bei der Beklagten eingereichten Unterschriftenlisten enthielten die Frage: „Sind Sie dafür, dass das Biotop (Ökologische Fläche) am Grasweg erhalten bleibt?“.

Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde wies die Beklagte das Bürgerbegehren mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 als unzulässig zurück, da die Begründung aus naturschutzfachlicher Sicht unzutreffende Aussagen enthalte.

Hiergegen ließen die „Vertreter des Bürgerbegehrens…, vertreten durch Herrn F...“ am 16. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 erklärte die jetzige Klägerbevollmächtigte, dass die Klage durch alle drei vertretungsberechtigten Personen erhoben worden sei; dazu wurde eine gemeinsam unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2016 ließen die Kläger vortragen, schon vor dem Beschluss über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sei bis zum 6. Dezember 2013 das Biotop an der Nordseite komplett gerodet und teilweise mit der Verfüllung begonnen worden; insoweit seien vollendete Tatsachen geschaffen worden. Die Klage sei aber zumindest als Feststellungsklage weiterhin zulässig, da die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hätten. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse und der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- oder Schadensersatzansprüchen.

Mit Urteil vom 6. Juli 2016, das im Rubrum nur den Kläger aufführt, wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass Klagepartei nicht „das Bürgerbegehren“ als solches sei, sondern die vertretungsberechtigte Person selbst, d. h. hier der Kläger. Seit der Neufassung von Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO reiche es aus, dass eine einzige vertretungsberechtigte Person für das Bürgerbegehren die Vertretung übernehme. Das ursprünglich verwendete Rubrum werde dementsprechend von Amts wegen korrigiert. Die nach der unstreitigen Erledigung der Hauptsache als Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da weder dargetan noch ersichtlich sei, dass sich im Gemeindegebiet vergleichbare Regenrückhaltebecken befänden, deren Wegfall im Zusammenhang mit der Ausweisung von Baugebieten konkret anstünde. Die Klägerseite habe auch nicht konkret und substantiiert dargetan, worin ein eventuell ersatzfähiger Schaden liege. Im Übrigen begründe die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn eine Schadensersatzklage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit Sicherheit zu erwarten sei. Angesichts der eingetretenen vollständigen Erledigung sei auch kein schützenswertes Rehabilitationsinteresse erkennbar. Im Hinblick auf den Wegfall des Gegenstands des beantragten Bürgerbegehrens sei die Klage auch unbegründet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

a) In seiner gegenwärtigen Form dürfte das Rechtsschutzbegehren bereits daran scheitern, dass der - im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren - als alleiniger Rechtsmittelführer auftretende Kläger nur einer von drei (Gesamt-)Vertretern des Bürgerbegehrens ist, so dass er - mangels einer entsprechenden Ermächtigung in den Unterschriftenlisten - nicht als Einzelner gegen die Unzulässigerklärung gerichtlich vorgehen kann (vgl. BayVGH, U. v. 10.3.1999 - 4 B 98.1349 - NVwZ 2000, 219/220; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand September 2016, Art. 18 Abs. 4 GO Anm. 12a m. w. N.). Die gegenteilige Auffassung, von der offenbar das Verwaltungsgericht bei der „Korrektur“ des erstinstanzlichen Rubrums ausgegangen ist, kann sich nicht auf die im Jahr 2006 erfolgte Änderung des Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO stützen, wonach ein Bürgerbegehren nunmehr auch durch eine Einzelperson („bis zu drei Personen“) vertreten werden kann. Denn aus der damit eröffneten Wahlfreiheit hinsichtlich der Anzahl der zu benennenden Vertreter folgt nicht, dass nach der erfolgten Benennung von zwei oder drei vertretungsberechtigten Personen eine Einzelvertretung des Bürgerbegehrens in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auch ohne ausdrückliche Ermächtigung zulässig wäre (Thum, a. a. O.; VG Würzburg, U. v. 9.2.2011 - W 2 K 10.1215 - KommPr BY 2011, 405).

Ob hiernach der vorliegende Zulassungsantrag schon wegen der fehlenden Prozessführungsbefugnis des Klägers zwingend abzulehnen ist oder ob der Klägerseite wegen der unzutreffenden Rechtsbelehrung im erstinstanzlichen Urteil Gelegenheit zur Äußerung und zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Antrags unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) gegeben werden muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn dem Erfordernis einer gemeinschaftlichen Antragstellung durch alle drei benannten Vertreter Rechnung getragen wäre, könnte das Zulassungsbegehren keinen Erfolg haben, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat die zuletzt in eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage geänderte Klage zu Recht wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.

b) Die Fortsetzungsfeststellungsklage, die in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann statthaft ist, wenn die Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsantrags auf Zulassung des Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 8 Satz 2 GO) bereits vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.2014 - 6 C 1/13 - NVwZ 2014, 883 Rn. 10 m. w. N.), setzt voraus, dass der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse daran hat, die Rechtswidrigkeit der erfolgten Zurückweisung durch Urteil förmlich feststellen zu lassen. Das Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein; entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 20 m. w. N.). Eine solche Wirkung lässt sich aus den vom Kläger angeführten Gesichtspunkten der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und der Präjudizwirkung für künftige Prozesse aber nicht ableiten.

aa) Zur Wiederholungsgefahr wird im Zulassungsantrag ausgeführt, dass die Bürgerschaft der Beklagten unverändert bestrebt sei, eine Biotopfläche im Gemeindegebiet zu erhalten oder jedenfalls erneut anzusiedeln, nachdem das bestehende Biotop verfüllt worden sei. Zur Realisierung dieser Bestrebungen könne es wiederum ein Bürgerbegehren geben. Zudem sei eine nicht bezifferbare Anzahl von Sachverhalten denkbar, die zur Einleitung eines Bürgerbegehrens führen könnten, etwa im Zusammenhang mit der Ausweisung von Baugebieten oder kommunalen Baumaßnahmen. Ein vollständig gleicher Sachverhalt sei für die Wiederholungsgefahr nicht gefordert. Es sei konkret zu befürchten, dass der Gemeinderat der Beklagten auch ein weiteres Bürgerbegehren mit einer unzutreffenden Begründung zurückweisen und erneut vollendete Tatsachen schaffen werde, bevor er über dessen Zulässigkeit entscheide.

Mit diesem Vorbringen werden keine konkreten Umstände aufgezeigt, die eine Wiederholungsgefahr begründen könnten. Denn diese kann nur angenommen werden, wenn eine hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B. v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 - NVwZ 1990, 360 m. w. N.). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, U. v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 - juris Rn. 8 m. w. N.). Von einer solchen Ungewissheit hinsichtlich der künftigen Entwicklung ist hier schon deshalb auszugehen, weil keine nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür sprechen, dass in absehbarer Zeit ein mit dem streitgegenständlichen Begehren im Wesentlichen vergleichbares Bürgerbegehren von denselben Personen betrieben werden könnte. Es spricht auch nichts dafür, dass die einem solchen künftigen Begehren beigefügte Begründung vom Gemeinderat der Beklagten wegen derselben Aussagen wie bei dem „Biotop am Grasweg“ als inhaltlich unzutreffend beanstandet werden könnte. Da sich die naturschutzfachliche Bewertung einer Fläche nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bestimmt, wäre die Aussagekraft einer im vorliegenden Verfahren getroffenen gerichtlichen Feststellung von vornherein auf das hier streitige Bürgerbegehren beschränkt; eine Verbesserung der klägerischen Rechtsposition für den Fall künftiger Auseinandersetzungen um andere Standorte ergäbe sich daraus nicht. Die in der Fortsetzungsfeststellungsklage zum Ausdruck kommende Absicht, der Beklagten ein (mögliches) früheres Fehlverhalten nachzuweisen und sie damit für die Zukunft zu einer rechtmäßigen Behandlung von Anträgen auf Zulassung von Bürgerbegehren anzuhalten, vermag die Darlegung einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht zu ersetzen.

bb) Die Zulässigkeit der Klage lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses begründen.

Im Zulassungsantrag wird dazu vorgetragen, durch die Ablehnung des Bürgerbegehrens sei signalisiert worden, die Vertreter des Bürgerbegehrens hätten kein zulässiges Begehren formuliert und damit ihrem Anliegen nicht die erforderliche Umsetzungsmöglichkeit eröffnet. Für die Vertreter sei es auch aufgrund ihrer persönlichen Stellung von erheblicher Bedeutung, nachweisen zu können, dass ein solcher Fehler nicht gemacht worden sei und dass sie das Bürgerbegehren mit der erforderlichen Sorgfalt vorbereitet und betreut hätten. Dass sich die Umsetzung des beantragten Bürgerbegehrens durch Schaffung vollendeter Tatsachen bereits erledigt habe, stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen seien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderats zwar Teile des Biotops bereits verfüllt gewesen, andere Teile hätten aber fortbestanden und daher durch ein für zulässig erklärtes Bürgerbegehren noch „gerettet“ werden können. Das Begehren habe sich damit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vollständig erledigt gehabt.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ein Rehabilitationsinteresse darzutun. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die in dem Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 getroffene Aussage, die Begründung des Bürgerbegehrens sei in naturschutzfachlicher Hinsicht unzutreffend, betrifft nur die ökologische Bewertung des Grundstücks und enthält kein ethisches Unwerturteil in Bezug auf die Person oder das Verhalten der Initiatoren und Vertreter des Bürgerbegehrens. Wird in Ausübung des materiellen Prüfungsrechts nach Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO festgestellt, dass die den Unterschriftenlisten beigefügte Begründung in entscheidungsrelevanter Weise unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte oder die maßgebende Rechtslage unzutreffend bzw. unvollständig darstelle (dazu zuletzt BayVGH, U. v. 4.7.2016 - 4 BV 16.105 - juris Rn. 27 f.), so lässt dies den sozialen Geltungsanspruch der Textverfasser jedenfalls solange unberührt, als damit nicht der Vorwurf einer gezielten Täuschung der Unterzeichner des Bürgerbegehrens verbunden ist. Eine solche moralische Bewertung lässt sich den Ausführungen im Bescheid vom 17. Dezember 2013 aber nicht einmal ansatzweise entnehmen. Dass die Sach- und Rechtslage auch aus Sicht der Beklagten keineswegs eindeutig war, folgt im Übrigen aus dem Umstand, dass deren Gemeinderat erst nach Einholung einer Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörde zu dem Entschluss gelangt ist, die Begründung des Bürgerbegehren zu beanstanden.

cc) Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine Präjudizwirkung für künftige gerichtliche Verfahren begründen.

Im Zulassungsantrag wird zwar vorgetragen, die beantragte Feststellung diene der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses im Hinblick auf Ansprüche wegen der Verfüllung des Biotops vor der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die Klage richtet sich aber nicht gegen diese faktische Vereitelung des geltend gemachten Zulassungsanspruchs, sondern gegen die förmliche Zurückweisung des Bürgerbegehrens. Dass dadurch den Vertretern ein irgendwie gearteter (materieller oder immaterieller) Schaden entstanden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die gerichtliche Verfolgung von Ersatzansprüchen erscheint daher von vornherein als aussichtslos, so dass daraus auch kein Feststellungsinteresse abgeleitet werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2015 - 4 B 42/14 - juris Rn. 17).

Zu Recht weist die Beklagte zudem darauf hin, dass die Absicht, eine Amtshaftungsklage oder sonstige zivilgerichtliche Leistungsklage zu erheben, dann kein schutzwürdiges Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes begründet, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.2004 - 3 B 117/03 - juris Rn. 4 m. w. N.). Unter diesen Umständen muss wegen des erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht angerufen werden, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist; ein Anspruch auf den jeweils „sachnäheren“ (Verwaltungs-)Richter besteht nicht. Die Prozesssituation stellt sich insoweit grundlegend anders dar als bei einer erst nach Klageerhebung eingetretenen Erledigung, bei der die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung daraus folgt, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte ihres bisherigen Prozesses gebracht werden darf (BVerwG, a. a. O.).

Im vorliegenden Fall hatte sich der mit der Einreichung der Unterschriftenlisten verfolgte Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens vor Klageerhebung nicht etwa bloß teilweise, sondern bereits vollständig erledigt. Denn das im Umfeld des ehemaligen Regenrückhaltebeckens entstandene „Biotop“, um dessen Bewahrung es in dem Bürgerbegehren ging, war unstreitig noch vor der Entscheidung des Gemeinderats an seiner Nordseite komplett gerodet und teilweise verfüllt worden. Damit war eine Erhaltung der auf der Gesamtfläche entstandenen „Naturlandschaft“, wie sie in der Begründung des Bürgerbegehrens als Ziel genannt worden war, objektiv unmöglich geworden.

Dass Teile des Geländes sich auch bei Klageerhebung noch in einem unversehrten (naturnahen) Zustand befanden, führte nicht zu einer bloß partiellen Erledigung etwa dergestalt, dass eine nur auf diese Restfläche beschränkte Zulassung des Bürgerbegehrens in Betracht gekommen wäre. Zwar enthielten die Unterschriftenlisten den Zusatz, dass die Unterschriften im Falle einer Erledigung von Teilen des Begehrens „weiterhin für die verbleibenden Teile“ gelten sollten. Diese salvatorische Klausel rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass das Bürgerbegehren selbst bei einer nicht vorhersehbaren erheblichen Verkleinerung der zu schützenden Fläche noch von der erklärten Zustimmung der Unterzeichner gedeckt war. Da jedes Begehren nur „eine“ Fragestellung zum Gegenstand haben kann (Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO), darf auch schon in der Phase der Unterschriftensammlung nicht offenbleiben, auf welchen räumlichen Umgriff sich die künftige kommunale Abstimmung beziehen soll; plebiszitäre Hilfsanträge sieht das Gesetz nicht vor. Eine nachträgliche Anpassung der Fragestellung an die teilweise geänderten tatsächlichen Umstände würde auch in dem hier vorliegenden Fall den Willen der Unterzeichner verfälschen, da ihnen zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung das Gelände nur in seinem noch weitgehend unberührten Zustand vor Augen stand (vgl. BayVGH, U. v. 28.5.2008 - 4 BV 07.1981 - BayVBl 2009, 245 Rn. 34). Dass sie das Bürgerbegehren auch nach der Teilrodung und -auffüllung noch in ausreichender Zahl unterstützt, also dem ökologischen Schutzinteresse trotz des verringerten Umfangs der zu bewahrenden Fläche den Vorrang gegenüber einem unverändert fortbestehenden Bebauungsinteresse eingeräumt hätten, kann jedenfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.