Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Feb. 2016 - 4 M 222/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0225.4M222.15.0A
bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Unterlassung von Äußerungen.

2

1. Der Antragsteller ist Bürgermeister der Stadt C. und als solcher gewählter Vertreter der Stadt C. in der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes WAZV. Der Antragsgegner ist Mitglied des Stadtrates der Stadt C. und dort Vorsitzender der CDU-Fraktion.

3

Der Antragsgegner nahm ein angebliches Fehlverhalten des Antragstellers im Zuge der Vertragsbeendigung zwischen dem WAZV und dem Trinkwasserdienstleister HWS zum Anlass, dem Antragsteller und in Kopie den übrigen Mitgliedern des Stadtrates von C-Stadt am (...) 2015 eine E-Mail zu senden. Unter dem Betreff „Lüge des BM/Forderung zum Rücktritt“ wirft der Antragsgegner dem Antragsteller darin vor, er habe ein Schreiben des Landesverwaltungsamtes, das die Kündigung des Vertrages mit der HWS angeblich zwingend vorschreibe und auf das der Antragsteller sich insofern berufe, trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Niemand kenne ein solches Schreiben. Es habe auch kein zwingender Grund vorgelegen, den Vertrag mit der HWS zu kündigen. Ohne Zweifel seien die deutlichen Mehrbelastungen der Bürger ursächlich auf die leichtfertige Kündigung des Vertrages mit der HWS zurückzuführen. Sodann heißt es in der E-Mail wie folgt:

4

Nachdem Sie diese eklatante Fehlentscheidung durch ihre Haltung in der Verbandsversammlung mit zu verantworten haben, versuchen Sie nun, sich durch eine Lüge zu rechtfertigen, indem Sie uns einen Sachverhalt vorgaukeln, den es nicht gibt.

5

Vor allem die Bürger der Stadt, aber auch die Mitglieder des Stadtrates der Stadt C. müssen davon ausgehen, dass ihr Bürgermeister die Wahrheit sagt.

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Keiner hat es nötig, laufend von Ihnen belogen zu werden.

7

Das haben Sie offensichtlich nicht erkannt.

8

Ungeachtet der zahllosen konkreten Vorwürfe gegen Sie, halte ich allein die oben genannte Tatsache für ausreichend, ihren Rücktritt zu fordern.

9

Machen Sie den Platz des Bürgermeisters der Stadt C. frei!

10

Geben Sie der Stadt C. und den dort lebenden Menschen endlich die Chance auf einen ehrlichen und bürgerorientierten Bürgermeister.

11

Mit an den Antragsgegner – und in Kopie an die Mitglieder des Stadtrates von C-Stadt – gerichtetem Schreiben vom (...) 2015 verwahrte sich der Antragsteller gegen den Vorwurf der Lüge und forderte den Antragsgegner zur Rücknahme dieses Vorwurfs gegenüber sämtlichen Adressaten der E-Mail vom (...) 2015 auf. Des Weiteren forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, sich für den Inhalt der E-Mail zu entschuldigen. In dem Schreiben führt der Antragsteller aus, Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung zur Kündigung des Betriebsüberlassungsvertrages sei ein Schreiben des Rechtsanwaltes (...) gewesen, dessen Rechtsansicht in einem Schreiben des Landesverwaltungsamtes bestätigt werde. Die genannten Schreiben waren dem Schreiben des Antragstellers beigefügt.

12

Daraufhin schrieb der Antragsgegner dem Antragsteller – in Kopie den übrigen Stadtratsmitgliedern – am (…) 2015 eine weitere E-Mail, in der er eine Entschuldigung ablehnte. Zur Begründung führte er aus, dem endlich vorgelegten Schreiben des Landesverwaltungsamtes sei die vom Antragsteller behauptete Aussage, das Landesverwaltungsamt habe zwingend vorgeschrieben, dass der Vertrag mit der HWS zu kündigen sei, nicht zu entnehmen. Dem Antragsteller sei lediglich zuzugestehen, dass es überhaupt ein Schreiben des Landesverwaltungsamtes gebe, dagegen nicht der vom Antragsteller behauptete Inhalts dieses Schreibens. Die aufgetretene Irritation sei eindeutig vom Antragsteller verursacht worden. Hätte er das Schreiben des Landesverwaltungsamtes unverzüglich vorgelegt, wäre alles vermeidbar gewesen. Weiterhin heißt es in der E-Mail wie folgt:

13

Nach dem Motto‚ wer einmal lügt dem glaubt man nicht‘ musste man wegen ihrer Verweigerung exakter Informationen auch in diesem Fall davon ausgehen, dass ein Schreiben des LVwA gar nicht existiert. Dass Sie in anderen Fällen nachweislich gelogen haben (z. B. Stundenzahl des Herrn H. bei der EnergyC-Stadt, Abwasserkostenvereinbarung mit der Brauerei C-Stadt) ist ja bekannt.

14

Jeder Stadtrat kann sich nun ein eigenes Bild vom Sachverhalt machen, nachdem die Fakten endlich auf dem Tisch liegen. Aus diesen Gründen sehe ich keine Veranlassung mich bei Ihnen zu entschuldigen. Im Übrigen halte ich ausdrücklich an meiner Auffassung fest, dass es das Beste für die Stadt wäre, wenn Sie den Platz des Bürgermeisters der Stadt C. endlich frei machen würden.

15

Die in den E-Mails geäußerten Ansichten des Antragsgegners gelangten auch an die Presse. Unter der Überschrift „Bürgermeister zum Rücktritt aufgefordert“ berichtete die (...) Zeitung am 22. Juni 2015 über die Vorwürfe des Antragsgegners sowie über die Reaktion des Antragstellers.

16

2. Am 29. Juni 2015 hat der Antragsteller Amtsgericht Halle um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er sehe sich durch die Behauptungen des Antragsgegners

17

a) der Antragsteller versuche, sein Abstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung durch eine Lüge zu rechtfertigen, indem er einen Sachverhalt vorgaukele, den es nicht gebe sowie

18

b) der Antragsteller habe in anderen Fällen nachweislich gelogen, z. B. Stundenzahl des Herrn H. bei der EnergyC-Stadt sowie der Abwasserkostenvereinbarung mit der Brauerei C-Stadt, und dass dies bekannt sei,

19

in seiner Ehre verletzt. Auch werde er in seinem beruflichen Ansehen als Bürgermeister und damit als Repräsentant der Stadt C. empfindlich beeinträchtigt. Auf die Meinungsfreiheit könne der Antragsgegner sich nicht berufen. Der Vorwurf, der Antragsteller sei ein Lügner, sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, die nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sei. Es bestehe auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr und ein Eilbedürfnis.

20

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 ist der Antragsgegner dem begehrten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegengetreten. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Aussagen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Im Rahmen der politischen Auseinandersetzung müsse es gestattet sein, auf Fehlverhalten des Antragstellers hinzuweisen und jedenfalls die anderen Mitglieder des Stadtrates darüber aufzuklären. Es handele sich um Tatsachenbehauptungen, die nachweislich wahr seien. Hiervor schütze das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Antragsteller nicht.

21

Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 hat das Amtsgericht Halle den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt das Verfahren zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen.

22

3. Mit Disziplinarverfügung vom 26. November 2015 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Antragsteller vorläufig seines Dienstes als Bürgermeister der Stadt C. und aller Ämter, die damit in Verbindung stehen, enthoben. Die Verfügung ist nicht bestandskräftig.

23

4. Mit Beschluss vom 30. November 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es bei Vermeidung eines vom Gericht im Falle der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, vorläufig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die in der Antragsschrift vom 23. Juni 2015 beanstandeten Behauptungen aufzustellen oder zu verbreiten. Neben einem Anordnungsgrund habe der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller stehe ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung der genannten Äußerungen zu. Hierbei handele es sich um Tatsachenbehauptungen, die einer Beweisführung zugänglich seien. Die Tatsachenbehauptungen seien auch geeignet, das Ansehen des Antragstellers – sowohl in seiner Eigenschaft als Amtsträger als auch als Privatperson – in den Augen anderer herabzusetzen und damit in sein Recht auf Ehre einzugreifen. Bei summarischer Prüfung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Behauptungen des Antragsgegners erwiesener Maßen zuträfen. Die Beweislast trage der Antragsgegner.

24

5. Am 18. Dezember 2015 hat der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung sei der Antragsteller nicht (mehr) aktivlegitimiert. Überdies habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt fehlerhaft einseitig zu Gunsten des Antragstellers gewertet und bestimmte Aspekte, die für die Darstellung des Antragsgegners sprächen, vollständig verkannt. Die gebotene Abwägung der gegenseitigen Interessen fehle völlig.

25

Der Antragsgegner beantragt,

26

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 30. November 2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

27

Der Antragsteller beantragt,

28

die Beschwerde zurückzuweisen.

29

6. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

II.

30

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht vorläufig untersagt, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten,

31

a) der Antragsteller versuche, sein Abstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung durch eine Lüge zu rechtfertigen, indem er einen Sachverhalt vorgaukele, den es nicht gebe sowie

32

b) der Antragsteller habe in anderen Fällen nachweislich gelogen, z. B. bzgl. der Stundenzahl des Herrn H. bei der EnergyC-Stadt sowie der Abwasserkostenvereinbarung mit der Brauerei C-Stadt, und dass dies bekannt sei.

33

Der Antragsteller hat, wie der Antragsgegner mit der Beschwerde hinreichend darlegt, insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

34

1. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung und Verbreitung der beanstandeten Äußerungen setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte des Antragstellers eingreifen und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es – wie hier – an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27/13 –, NVwZ-RR 2015, S. 425 <425> m.w.N.).

35

a) Vorliegend kommt zugunsten des Antragstellers das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht, das vor ehrverletzenden Äußerungen schützt (vgl. BVerfGE 54, 148 <153 f.>; 93, 266 <290>; 97, 125 <147>). Das Verwaltungsgericht führt zu Recht aus, dass der in den beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners enthaltene Vorwurf der „Lüge“ geeignet ist, den Antragsteller sowohl in seiner Eigenschaft als Amtsträger und als auch als Privatperson in den Augen Dritter herabzuwürdigen und dadurch in sein Recht auf Ehre einzugreifen. Schon wegen der Ansehensbeeinträchtigung des Antragstellers (auch) als Privatperson kann dessen – vorläufige – Dienstenthebung den Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner nicht entfallen lassen.

36

b) Allerdings verstößt nicht jede ehrherabsetzende Äußerung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Insoweit ist stets zu berücksichtigen, dass die angegriffene Äußerung dem Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen kann und deshalb eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtspositionen geboten ist.

37

Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 f.>; 90, 241 <247>; 93, 266 <289>). Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können. Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Im Einzelfall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 90, 241 <248>; stRspr).

38

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die vorläufige Untersagung der (erneuten) Äußerung oder Verbreitung der beanstandeten Aussagen durch das Verwaltungsgericht als fehlerhaft. Die Entscheidung wird dem Grundrecht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht gerecht.

39

Das Verwaltungsgericht hat die beanstandeten Aussagen des Antragsgegners als Tatsachenbehauptungen eingestuft und es daher als maßgeblich erachtet, ob die Behauptungen erwiesener Maßen zutreffend sind. Weil davon bei summarischer Prüfung nicht auszugehen sei, habe der Antragsgegner die Wiederholung und Verbreitung dieser Aussagen vorläufig zu unterlassen. Dem hält der Antragsgegner entgegen, dass das Verwaltungsgericht allerdings auch nicht festgestellt habe, dass die verbreiteten Aussagen unwahr seien. Die deshalb gebotene Interessenabwägung, die vorliegend zu seinen Gunsten ausfalle, fehle völlig. Dieses Beschwerdevorbringen greift durch.

40

a) Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, soweit dem Antragsteller darin vorgeworfen wird, dass er sein Verhalten durch eine „Lüge“ zu rechtfertigen versuche bzw. in anderen Fällen „nachweislich gelogen“ habe. Die darin enthaltene Aussage, der Antragsteller habe (bewusst) die Unwahrheit gesagt, ist der Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich. Doch ist damit der Aussagegehalt nicht vollständig erfasst. Der Vorwurf der „Lüge“ enthält regelmäßig – so auch hier – zugleich ein ethisches Unwerturteil über das Verhalten des Betroffenen und damit ein Werturteil. Deutlich wird dies auch aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen. Der Lügenvorwurf sollte ein nach Ansicht des Antragsgegners (erneutes) dienstliches Fehlverhalten aufzeigen und die Rücktrittsforderung gegenüber dem Antragsteller legitimieren. Insofern heißt es in der E-Mail vom (...) 2015, „ungeachtet der zahllosen konkreten Vorwürfe gegen Sie halte ich allein die oben genannte Tatsache für ausreichend, Ihren Rücktritt zu fordern.“ Auch in der E-Mail vom (...) 2015 hält der Antragsgegner an seiner Rücktrittsforderung fest. Die inkriminierten Tatsachenbehauptungen dienten damit der Vorbereitung und Rechtfertigung einer Meinungsäußerung des Antragsgegners sowie der Meinungsbildung Dritter – die übrigen Stadtratsmitglieder als weitere Adressaten der E-Mails – und sind deshalb vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07 –, NJW 2009, S. 1872 <1873>).

41

b) Für die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und entgegenstehenden Belangen hat das Bundesverfassungsgericht einige Regeln entwickelt. Danach beansprucht die Meinungsfreiheit keineswegs stets den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz. Viel-mehr geht bei Meinungsäußerungen, die als Formalbeleidigung oder Schmähung an-zusehen sind, der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit regelmäßig vor (vgl. BVerfGE 66, 116 <151>; 82, 272 <281, 283 ff.>). Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen – wie hier – tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1 <8>). Sind die tatsächlichen Annahmen erwiesen unwahr, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 <8 f.>; 85, 1 <17>). Im Übrigen kommt es darauf an, welches Rechtsgut im Einzelfall den Vorzug verdient. Dabei ist aber zu beachten, dass in Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>). Dies ist daher bei der Abwägung zwischen den Rechtspositionen der beteiligten Personen stets mitzuberücksichtigen (vgl. BVerfGE 90, 241 <248 f.>).

42

c) Die gebotene Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Antragsgegners aus.

43

aa) Die Äußerungen des Antragsgegners sind weder als Schmähkritik noch als Formalbeleidigung anzusehen. Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>). Dies kann hier nicht angenommen werden. Die Äußerungen haben einen Sachbezug. In den E-Mails des Antragsgegners stand das – angebliche – dienstliche Fehlverhalten des Antragstellers sowie die darauf beruhende Rücktrittsforderung im Vordergrund, nicht die Herabwürdigung des Antragstellers als „Lügner“. Der Begriff der Formalbeleidigung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend definiert. Wenn jedoch – wie vorliegend – der Vorwurf der „Lüge“ in Zusammenhang mit bestimmten Äußerungen steht, in sachliche Einwände gegen die Wahrheit dieser Äußerungen eingebettet ist und damit als – wenn auch scharfe – Kritik an dem Äußernden dient, kommt dem Vorwurf der Lüge nicht die Qualität einer selbständigen, allein in der Wortwahl liegenden Ehrverletzung zu, welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1999 – 1 BvR 1294/96 –, juris, Rn. 2).

44

bb) Das Verwaltungsgericht hat bei summarischer Prüfung nicht festgestellt, dass der tatsächliche Äußerungsgehalt – Lügen des Antragstellers hinsichtlich des Vorliegens bzw. des Inhalts eines Schreibens des Landesverwaltungsamtes, hinsichtlich der Stundenzahl des Herrn H. bei der EnergyC-Stadt sowie hinsichtlich der Abwasserkostenvereinbarung mit der Brauerei C-Stadt – wahr ist. Soweit das Verwaltungsgericht deshalb zu dem Ergebnis gelangt ist, der Antragsteller habe die ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen des Antragsgegners bis zu einer etwaigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – dessen Ausgang im Hinblick auf eine möglicherweise erforderliche Beweiserhebung offen sei – nicht hinzunehmen, hat es die Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt. Aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen lediglich bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen heraus. Davon ist das Verwaltungsgericht vorliegend nicht ausgegangen; es kann bei summarischer Prüfung auch nicht festgestellt werden.

45

cc) Bleibt die Wahrheit der beanstandeten Aussagen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen, sind sonstige Gesichtspunkte für die Entscheidung heranzuziehen, welches Rechtsgut im Einzelfall überwiegt. Zugunsten des Antragstellers fällt dabei ins Gewicht, dass die Lügenvorwürfe ihn nicht nur als Privatperson herabwürdigen, sondern auch geeignet sind, ihn in seinem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und seine Dienstgeschäfte als Bürgermeister zu erschweren. Das Vertrauen in die Amtsführung des Antragstellers wird insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass der Antragsgegner die Lügenvorwürfe im Hinblick auf dienstliche Aussagen des Antragstellers erhoben hat. Allerdings ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung seinen Dienstgeschäften derzeit nicht nachgehen kann und daher von eventuellen nachteiligen Auswirkungen der Vorwürfe auf die Führung der Dienstgeschäfte gegenwärtig nicht betroffen ist.

46

Zu Gunsten der Meinungsfreiheit des Antragsgegners ist zu berücksichtigen, dass er von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht hat, sondern in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung im Stadtrat beitragen wollte. Die Vermutung für die freie Rede erlangt umso schwereres Gewicht, als die geübte Kritik – wie vorliegend – die Ausübung staatlicher Gewalt zum Inhalt hatte; die Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert ihre Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Teil der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfassten Freiheit, seine Meinung in selbstbestimmter Form zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 60, 234 <241>), ist auch, dass der Äußernde von ihm als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für die zu kritisierende Art der Machtausübung angreifen kann, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente seiner Äußerung aus diesem Kontext herausgelöst betrachtet werden und als solche die Grundlage für eine einschneidende gerichtliche Sanktion bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 –, NJW 2009, S. 3016 <3019>). Dies gilt umso mehr, wenn der Äußernde – wie vorliegend der Antragsgegner als Stadtratsmitglied – kraft Amtes zur Kontrolle des verantwortlichen Amtsträgers aufgerufen ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller das Schreiben des Landesverwaltungsamtes, auf das er sich im Stadtrat berufen hat, trotz mehrfacher Aufforderung durch den Antragsgegner zunächst nicht vorgelegt und damit Anlass für Zweifel an der Existenz und dem Inhalt des Schreibens genährt hat. Auch auf anderem Wege war es dem Antragsgegner nach eigenen Angaben nicht gelungen, in den Besitz des Schreibens zu gelangen. Seine Möglichkeiten, den Wahrheitsgehalt der Behauptung des Antragstellers zu überprüfen, waren damit erschöpft. Im Hinblick auf die wegen der Trinkwasserpreiserhöhung umstrittene Vertragsbeendigung zwischen WAZV und HWS und des besonderen öffentlichen Interesses an diesem Vorgang muss der Antragsteller deshalb auch eine möglicherweise polemische und überspitzte Kritik am Zurückhalten des Schreibens hinnehmen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Aussagegehalte (Stundenzahl des Herrn H. bei der EnergyC-Stadt, Abwasserkostenvereinbarung mit der Brauerei C-Stadt) hat der Antragsteller zwar keinen konkreten Anlass für den Lügenvorwurf geboten. Doch ist insoweit zugunsten des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass auch diese Aussagen die Ausübung staatlicher Gewalt betreffen und den Inhalt der E-Mail vom (...) 2015 im Nachhinein rechtfertigen sollen („wer einmal lügt dem glaubt man nicht“). Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die vom Antragsgegner gewählten Äußerungen im Gesamtkontext mithin als noch zulässig dar. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit darf daher bei summarischer Prüfung nicht durch einen Unterlassungsanspruch eingeschränkt werden.

47

3. Der Senat weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es in einem etwaigen Hauptsacheverfahren entsprechend § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB Sache des Antragsgegners wäre, die Wahrheit seiner Behauptungen nachzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1998 – VI ZR 205/97 –, NJW 1998, S. 3047 <3094 f.>). Gelänge dies auch im Wege der Beweisaufnahme nicht, könnte die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen. Davon wäre jedenfalls auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Aussagen des Antragsgegners als unwahr erwiesen (vgl. BVerfGE 61, 1 <8 f.>; 85, 1 <17>).

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

49

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nrn. 22.7 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt elektronische Zigaretten (im Folgenden: E-Zigaretten) und mit so genannten Liquids befüllte Filterkartuschen her. Die Flüssigkeiten bestehen aus Propylenglykol, Glycerin, künstlichen Lebensmittelaromen und Wasser. Wie zahlreiche andere Hersteller bietet die Klägerin die Liquids in verschiedenen Geschmacksrichtungen mit und ohne Nikotin an. Mit der E-Zigarette lassen sich die Liquids erhitzen („verdampfen“) und inhalieren.

2

Am 16. Dezember 2011 veröffentlichte das für Gesundheit zuständige Ministerium des Beklagten eine Pressemitteilung unter der Überschrift „Ministerin Steffens warnt vor Verkauf von illegalen E-Zigaretten: Geschäftsgründungen sind riskant - Gesundheitsschäden zu befürchten“. In der Mitteilung hieß es:

„Gesundheitsministerin Barbara Steffens hat heute ... vor dem Verkauf von elektronischen Zigaretten, die im Handel als E-Zigaretten angeboten werden, gewarnt. 'Der Handel und der Verkauf von E-Zigaretten sowie von liquidhaltigen Kartuschen, Kapseln oder Patronen für E-Zigaretten sind, sofern die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, gesetzlich verboten. Insbesondere nikotinhaltige Liquids dürfen nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Bei nikotinfreien Liquids ist im Einzelfall anhand der Inhaltsstoffe zu prüfen, ob sie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterliegen. Wer gegen die genannten Vorschriften des Arzneimittelgesetzes verstößt, setzt sich der Gefahr strafrechtlicher Ahndung aus. Eine Information über diese geltende Rechtslage habe ich heute an die Bezirksregierungen und die Kreise sowie kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen auf den Weg gebracht', erläuterte die Ministerin. ... 'Angesichts der vielen Fragezeichen und der rechtlichen Situation kann ich allen Menschen nur abraten, ihre wirtschaftliche Existenz darauf zu gründen. Viel Zeit und Geld könnten fehlinvestiert werden', sagte die Ministerin“.

3

In einem an die Bezirksregierungen, Kreise und kreisfreien Städte gerichteten Erlass vom selben Tag wies das Ministerium auf seine Rechtsauffassung zur Einstufung der E-Zigaretten und Liquids hin. Nikotin sei eine pharmakologisch wirksame Substanz. Nikotinhaltige Liquids unterfielen daher als Funktionsarzneimittel den arzneimittelrechtlichen Regelungen. Die E-Zigarette (Applikator) unterliege den Kennzeichnungsvorschriften des Medizinproduktegesetzes. Der Erlass wurde nachrichtlich an die Landesapothekerkammern übersandt.

4

Nachdem dem Beklagten mit Beschluss vom 23. April 2012 (OVG Münster - 13 B 127/12 - NVwZ 2012, 767) untersagt worden war, die Verlautbarungen über die rechtliche Einordnung der E-Zigarette und der Liquids zu wiederholen, hat die Klägerin im Mai 2012 Klage auf Unterlassung der Äußerungen erhoben. Sie hat geltend gemacht, der Inhalt der Pressemitteilung und des Erlasses sei unrichtig. Nikotinhaltige E-Zigaretten seien keine Arzneimittel. Eine therapeutische Funktion komme ihnen nicht zu. Es handele sich vielmehr um Genussmittel. Zudem sei das Ministerium für die in Rede stehende Informationstätigkeit unzuständig. Zu öffentlichen Warnungen vor Arzneimitteln sei allein das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berufen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2012 abgewiesen. Die Äußerungen stellten ein zulässiges Informationshandeln des Beklagten dar. Insbesondere verletzten sie nicht das Gebot der Richtigkeit und Sachlichkeit. Die öffentliche Information über die arzneimittel- und medizinprodukterechtliche Einstufung der E-Zigarette sei auch nicht als funktionales Äquivalent einer Verbotsverfügung anzusehen und unterliege daher nicht den für einen Grundrechtseingriff geltenden Bindungen. Dasselbe gelte für den Erlass an die nachgeordneten Behörden. Abgesehen davon sei die Rechtsauffassung des Ministeriums nicht zu beanstanden. Nikotinhaltige Liquids erfüllten die Voraussetzungen eines Funktionsarzneimittels im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG. Die E-Zigarette als Applikator sei gemäß § 2 Abs. 3 MPG ein Medizinprodukt.

6

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung geändert und der Klage stattgegeben. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Unterlassung der streitigen Äußerungen, weil deren Wiederholung drohe und sie rechtswidrig in die Berufsfreiheit der Klägerin eingriffen. Zwar stelle die verfassungsunmittelbare Aufgabenzuweisung der Staatsleitung grundsätzlich eine hinreichende Ermächtigung der Regierung zur Information der Öffentlichkeit dar. Auch liege kein Verstoß gegen die Kompetenzordnung vor, da § 69 Abs. 4 AMG einer Informationstätigkeit der Länder nicht entgegenstehe. Jedoch genügten die Äußerungen nicht den inhaltlichen Anforderungen an ein zulässiges staatliches Informationshandeln. Zum Zeitpunkt der Verlautbarung habe eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestanden, ob E-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes unterfielen. Das Ministerium hätte seine Rechtsauffassung daher als vorläufig kennzeichnen oder als mit Unsicherheiten behaftet bezeichnen müssen. Unabhängig davon erwiesen sich die Äußerungen als funktionales Äquivalent einer Verbotsregelung; denn sie beeinträchtigten den Absatz der E-Zigaretten und Liquids faktisch ähnlich wie eine rechtliche Verkaufsbeschränkung. Die verbotsähnliche Wirkung sei vom Ministerium auch bezweckt gewesen und durch den Erlass vom 16. Dezember 2011, der über die nachgeordneten Behörden hinaus auch den Apothekerkammern zur Kenntnis gegeben worden sei, noch verstärkt worden. Wegen dieses Eingriffscharakters unterlägen die Äußerungen denselben Rechtmäßigkeitsanforderungen wie ein belastender Verwaltungsakt. Offen bleiben könne, ob für sie eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich sei. Ihre Rechtswidrigkeit ergebe sich jedenfalls daraus, dass die verlautbarte Rechtsauffassung unzutreffend sei. Im Regelfall seien nikotinhaltige Liquids nicht als Arzneimittel einzustufen und erfüllten E-Zigaretten nicht die Voraussetzungen eines Medizinprodukts. Etwas anderes gelte nur, wenn ihnen von Seiten der Hersteller oder Vertreiber im Sinne eines Präsentationsarzneimittels nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG eine Bestimmung zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden zugeschrieben werde. Dafür sei indes nichts ersichtlich. Die Erzeugnisse seien auch keine Funktionsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG. Es könne unterstellt werden, dass marktübliche nikotinhaltige Liquids den menschlichen Stoffwechsel nennenswert beeinflussten. Das allein genüge jedoch nicht, um die Arzneimitteleigenschaft zu bejahen. Die gebotene Gesamtbetrachtung führe zu dem Ergebnis, dass die Liquids ihrer Funktion nach nicht als Arzneimittel, sondern als Genussmittel anzusehen seien. E-Zigaretten mit Nikotinlösungen ähnelten und imitierten Tabakzigaretten, die offensichtlich keine Arzneimittel seien. Auch die Beimengung von Aromastoffen stütze die Einstufung als Genussmittel. Die zunehmende Verbreitung der E-Zigarette sei ebenfalls kein Gesichtspunkt, der für die Annahme eines Arzneimittels sprechen könne; denn der steigende Absatz sei darauf zurückzuführen, dass das Produkt vom Verbraucher überwiegend als Genussmittel angesehen werde. Die Gesundheitsrisiken, die mit dem Verdampfen nikotinhaltiger Liquids verbunden seien, erschienen nicht größer als die Gefahren des Tabakrauchens. Im Rahmen der Gesamtschau sei zudem zu beachten, dass Funktionsarzneimittel typischerweise der Behandlung von Krankheiten oder unerwünschten körperlichen Zuständen und Beschwerden dienten. Es sei daher in den Blick zu nehmen, ob die Liquids objektiv geeignet seien, zu arzneilichen Zwecken eingesetzt zu werden, und ob ihnen die Anwender überwiegend eine therapeutische Zweckbestimmung beimäßen. Beides sei nicht der Fall.

7

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er macht im Wesentlichen geltend: Das Berufungsurteil stehe nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum staatlichen Informationshandeln. Die Grundsätze über die Richtigkeit und Sachlichkeit einer Information könnten nicht auf die amtliche Äußerung einer Rechtsauffassung übertragen werden. Anders als Tatsachen seien rechtliche Wertungen nicht dem Beweis zugänglich und ließen sich daher nicht abschließend als richtig oder falsch qualifizieren. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht daher davon ausgegangen, dass die Eingriffsschwelle erst überschritten werde, wenn die Rechtsauffassung völlig abwegig oder unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheine. Abgesehen davon überzeuge die Annahme einer Rechtsunsicherheit nicht; denn die zahlreichen Stellungnahmen, die eine Arzneimitteleigenschaft bejahten, blieben unerwähnt. Im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht die Arzneimitteleigenschaft der nikotinhaltigen Liquids zu Unrecht verneint. Das Vorliegen eines therapeutischen Nutzens sei für die Einstufung als Funktionsarzneimittel nicht zwingend. Auch die Voraussetzungen einer funktionalen Eingriffsäquivalenz seien nicht erfüllt. Die streitigen Äußerungen seien in ihrer Zielsetzung und Wirkung nicht mit einer Verbotsverfügung vergleichbar. Ein wirtschaftlicher Schaden der Klägerin sei nicht dargelegt. Er - der Beklagte - habe auch nicht bezweckt, den Handel mit E-Zigaretten und Liquids faktisch unmöglich zu machen. Die offenkundig missverständliche Interpretation der amtlichen Äußerungen durch Teile der Medien müsse er sich nicht zurechnen lassen. Selbst wenn die Voraussetzungen eines Eingriffs bejaht würden, sei er gerechtfertigt, weil das Ministerium die Liquids zu Recht als Arzneimittel eingestuft habe.

8

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Berufungsurteil. Ergänzend trägt sie vor, dass die Äußerungen wegen ihrer eingriffsgleichen Wirkung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürften, an der es fehle.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit der Auffassung, dass der Beklagte die Marktteilnehmer nicht auf verbleibende Unsicherheiten bei der rechtlichen Einstufung der E-Zigarette hätte hinweisen müssen. Gelangten die zuständigen Überwachungsbehörden zu dem Schluss, dass nikotinhaltige E-Zigaretten ohne arzneimittelrechtliche Zulassung nicht verkehrsfähig seien, müssten sie ein Inverkehrbringen unverzüglich und wirksam unterbinden. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das Ministerium wegen der Vielzahl der befürchteten Verstöße auf diesen Sachverhalt aufmerksam mache und seine rechtliche Bewertung für Hersteller und Verbraucher deutlich mache.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die in Rede stehenden Äußerungen rechtswidrig in ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung eingreifen.

11

1. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es - wie hier - an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <77 f.> und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 13; Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen vor.

12

2. Dass die Klägerin die Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten Äußerungen durch den Beklagten zu besorgen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 78 Rn. 34 und vom 25. Januar 2012 - 6 C 9.11 - BVerwGE 141, 329 Rn. 21), hat das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seinen das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) zutreffend angenommen.

13

3. Die streitigen Äußerungen verletzen die Klägerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit.

14

a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt (u.a.) die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung einschließlich der Teilhabe am Wettbewerb (BVerwG, Urteile vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 <189> und vom 7. Dezember 1995 - 3 C 23.94 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 240 S. 66). Zwar haben die Wettbewerber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge unterliegen vielmehr den jeweiligen Funktionsbedingungen des Marktes. Entsprechend ist nicht jedes marktbezogene Informationshandeln des Staates schon als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265 ff.>; Nichtannahmebeschluss vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 2566/95 - NJW-RR 2004, 1710 <1711>; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1995 - 3 C 23.94 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 240 S. 66 f.). Eine staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf die unternehmerische Wettbewerbsposition auswirken und den Markterfolg des Unternehmers behindern kann, stellt aber jedenfalls dann eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Ersatz für eine behördliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre. Bei Vorliegen eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs hängt die Rechtmäßigkeit des Informationshandelns davon ab, dass die für Grundrechtseingriffe maßgeblichen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <273> und vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <76, 78>; Kammerbeschluss vom 31. August 2009 - 1 BvR 3275/07 - NVwZ 2009, 1486 Rn. 11).

15

b) Danach greifen die Äußerungen über die rechtliche Einstufung der E-Zigaretten und Liquids unzulässig in die unternehmerische Betätigungsfreiheit der Klägerin ein.

16

aa) Die Verlautbarungen des Ministeriums stellen sich als funktionales Äquivalent eines klassischen Grundrechtseingriffs mittels hoheitlicher Regelung dar. Eine solche eingriffsgleiche Maßnahme liegt vor, wenn der Staat zielgerichtet zu Lasten bestimmter Betroffener einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeiführen will. Der nachteilige Effekt darf nicht nur zufällig eintreten oder unvorhersehbare Folge des staatlichen Handelns sein (BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1995 - 3 C 23.94 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 240 S. 66 f. und vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 78 Rn. 29 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erfüllt. Danach haben die streitigen Äußerungen die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin faktisch ähnlich wie eine rechtliche Verkaufsbeschränkung beeinträchtigt. Der Hinweis auf die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen sei in besonderem Maße geeignet gewesen, Marktteilnehmer vom Handel mit E-Zigaretten und nikotinhaltigen Liquids abzuhalten. Vergleichbares gelte für die Information des Ministeriums, es habe die nachgeordneten Behörden über seine Rechtsauffassung unterrichtet; denn dadurch sei den Marktteilnehmern der Eindruck vermittelt worden, es sei mit einem baldigen ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen den Vertrieb der E-Zigaretten und nikotinhaltigen Liquids zu rechnen. Damit seien die Absatzmöglichkeiten der Klägerin (und anderer Hersteller) erheblich behindert worden. Der nachteilige Effekt für den Handel und Verkauf dieser Produkte sei von dem Ministerium auch beabsichtigt gewesen (UA S. 21 ff.). Diese Annahmen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Zielsetzung und Wirkungen der Äußerungen gehört zur Tatsachenfeststellung und -würdigung, die für den Senat bindend ist. Durchgreifende Verfahrensrügen hiergegen hat der Beklagte nicht erhoben (§ 137 Abs. 2 VwGO).

17

Ein Rechtsfehler liegt auch nicht in der Annahme des Berufungsgerichts, durch die mediale Berichterstattung über die Äußerungen des Ministeriums sei deren verbotsähnlicher Effekt noch verstärkt worden. Bei der Bewertung der Wirkungen, die von der Presseinformation vom 16. Dezember 2011 ausgegangen sind, ist maßgeblich darauf abzuheben, wie die Äußerungen vom verständigen Durchschnittspublikum aufgenommen und verstanden worden sind (objektiver Empfängerhorizont). Dabei ist auch die Medienberichterstattung zu berücksichtigen, die zur Verbreitung der Äußerungen in besonderem Maße beigetragen hat. Die Einbeziehung der Medien als Multiplikatoren war von dem Ministerium zudem beabsichtigt; denn die Mitteilung war ausdrücklich an die Presse gerichtet. Soweit der Beklagte auf eine teilweise missverständliche Interpretation der Presseinformation in den Medien verweist, hat das Berufungsgericht dem entgegengesetzt, dass es sich um eine unerhebliche Abweichung gehandelt hat und es im Übrigen an dem Beklagten liegt, den mit einer unzutreffenden Berichterstattung verbundenen Wirkungen seines Informationshandelns erforderlichenfalls entgegenzusteuern. Dagegen ist aus Sicht des Revisionsrechts nichts zu erinnern.

18

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht neben den Verlautbarungen in der Pressemitteilung auch Äußerungen aus dem Erlass vom 16. Dezember 2011 Eingriffswirkung beigemessen hat. Richtig ist allerdings, dass das Ministerium die nachgeordneten Behörden über seine Rechtsauffassung zur Einstufung der E-Zigaretten und Liquids informieren durfte. Solches Handeln gehört zum Aufgabenkreis einer obersten Aufsichtsbehörde. Die Weitergabe von Informationen an nachgeordnete Stellen im Erlasswege ist auch keine öffentliche Informationstätigkeit, sondern vielmehr eine interne Verwaltungsmaßnahme. Dass der Erlass nachrichtlich an die Landesapothekerkammern zur Kenntnis gegeben worden ist, steht dem nicht entgegen; denn sie sind in die öffentliche Aufgabe, eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (§ 1 AMG, § 1 Abs. 1 ApoG), nach Maßgabe der Vorschriften des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes einbezogen. Das Berufungsgericht durfte die in dem Erlass getroffenen Aussagen zur arzneimittelrechtlichen und medizinprodukterechtlichen Beurteilung der E-Zigaretten und Liquids aber gleichwohl berücksichtigen, weil das Ministerium hierauf in seiner Pressemitteilung ausdrücklich Bezug genommen und den Erlass damit zum Gegenstand seines öffentlichen Informationshandelns gemacht hat. Demzufolge bezieht sich der tenorierte Unterlassungsanspruch der Klägerin, worauf der Senat zur Klarstellung hinweist, nur auf öffentliche Äußerungen und nicht auf Mitteilungen diesen Inhalts mit rein verwaltungsinterner Zweckbestimmung.

19

bb) Der Grundrechtseingriff ist nicht gerechtfertigt, weil dem Beklagten für die Äußerungen die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) fehlt.

20

Die unmittelbar durch die Landesverfassung zugewiesene Aufgabe der Staatsleitung bietet insoweit keine hinreichende Grundlage. Erweist sich die staatliche Informationstätigkeit - wie hier - als funktionales Äquivalent eines Eingriffs, ist auch dafür eine besondere gesetzliche Ermächtigung erforderlich, weil andernfalls durch die Wahl der Handlungsform die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Grundrechtseingriff umgangen werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerwGE 105, 279 <303>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 78 Rn. 26 f.). Angesichts dessen braucht die in diesem Zusammenhang von den Beteiligten aufgeworfene Frage nicht beantwortet zu werden, ob für die Zulässigkeit staatlichen Informationshandelns, das die Äußerung von Rechtsansichten zum Gegenstand hat, auf die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung abzustellen ist und ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, die Marktteilnehmer auf die Vorläufigkeit der rechtlichen Bewertung hinzuweisen.

21

Die angegriffenen Äußerungen des Beklagten lassen sich auch nicht auf § 69 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) stützen. Zwar kann die Vorschrift dahin ausgelegt werden, dass die zuständigen Landesbehörden zur Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichenfalls auch befugt sind, öffentliche Warnungen oder Empfehlungen auszusprechen (Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 3. Aufl., Stand: April 2014, § 69 AMG, Rn. 20; Delewski, in: Kügel/ Müller/Hofmann, AMG, 2012, § 69 Rn. 6: keine Beschränkung der Handlungsformen). Die materiellen Eingriffsvoraussetzungen liegen jedoch mangels Verstoßes gegen arzneimittelrechtliche Bestimmungen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass nikotinhaltige Liquids im Regelfall - und so auch die von der Klägerin vertriebenen Produkte - keine Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG sind. Ebenso scheidet § 26 Abs. 2 Satz 4 des Medizinproduktegesetzes (MPG) als Ermächtigungsgrundlage aus, da E-Zigaretten nicht als Medizinprodukte im Sinne von § 2 Abs. 3 oder § 3 Nr. 1 bis 3 MPG einzustufen sind.

22

(1) Unter den Begriff des Präsentationsarzneimittels nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG und Art. 1 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 311 S. 67) i.d.F. der Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz (ABl. Nr. L 299 S. 1) fallen Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind. Ein Erzeugnis erfüllt diese Merkmale, wenn es entweder ausdrücklich als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen wird oder wenn sonst bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass das Produkt in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse (stRspr; z.B. BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 3 C 8.10 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 60 Rn. 12 und vom 26. Mai 2009 - 3 C 5.09 - Buchholz 418.710 LFGB Nr. 6 Rn. 21 f.; EuGH, Urteil vom 15. November 2007 - C-319/05, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland - Slg. 2007, I-9811 Rn. 43 ff. m.w.N.).

23

Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) werden die von der Klägerin hergestellten Liquids und E-Zigaretten sowie sonstige marktübliche Erzeugnisse dieser Art nicht als Mittel präsentiert, die zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind. Weder nach ihrer Bezeichnung und den werbenden Aussagen noch nach der Produktaufmachung im Übrigen nehmen die Erzeugnisse in Anspruch, Eigenschaften zur Behandlung der Nikotin- oder Tabaksucht aufzuweisen.

24

(2) Die Produkte erfüllen auch nicht die Voraussetzungen eines Funktionsarzneimittels nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG und Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG. Hierzu zählen alle Stoffe und Stoffzubereitungen, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter diese Definition fällt, ist von Fall zu Fall zu treffen. Dabei sind alle Merkmale des Produkts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 3a AMG, Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG), insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken seiner Verwendung (stRspr des EuGH; z.B. Urteile vom 3. Oktober 2013 - C-109/12, Laboratoires Lyocentre - Rn. 42 und vom 15. Januar 2009 - C-140/07, Hecht-Pharma - Slg. 2009, I-41 Rn. 32, jeweils m.w.N.). Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sind die pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften das Kriterium, auf dessen Grundlage ausgehend von den Wirkungsmöglichkeiten des Erzeugnisses zu beurteilen ist, ob es zur Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung der physiologischen Funktionen im oder am menschlichen Körper angewandt oder einem Menschen verabreicht werden kann (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-109/12, Laboratoires Lyocentre - Rn. 43). Das Produkt muss die Körperfunktionen nachweisbar und in nennenswerter Weise wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen können, wobei auf dessen bestimmungsgemäßen, normalen Gebrauch abzustellen ist (EuGH, Urteile vom 6. September 2012 - C-308/11, Chemische Fabrik Kreussler - Rn. 35 und vom 30. April 2009 - C-27/08, BIOS Naturprodukte - Slg. 2009, I-3785 Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2009 - 3 C 5.09 - Buchholz 418.710 LFGB Nr. 6 Rn. 13 m.w.N.).

25

Nicht erfasst vom Begriff des Funktionsarzneimittels sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 3 C 42.06 - PharmR 2008, 254 <256>; Rennert, NVwZ 2008, 1179 <1184>). Daher können Erzeugnisse, die nicht zu therapeutischen, sondern ausschließlich zu Entspannungs- oder Rauschzwecken konsumiert werden und dabei gesundheitsschädlich sind, nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG, Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG eingestuft werden (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 46). Schließlich genügt es nicht, dass das fragliche Erzeugnis Eigenschaften besitzt, die der Gesundheit im Allgemeinen förderlich sind, oder dass es einen Stoff enthält, der für therapeutische Zwecke verwendet werden kann. Ihm muss vielmehr tatsächlich die Funktion der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden zukommen (EuGH, Urteil vom 15. November 2007 - C-319/05, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland - Slg. 2007, I-9811 Rn. 64 f.). Mit anderen Worten, das Produkt muss objektiv geeignet sein, für therapeutische Zwecke eingesetzt zu werden.

26

Danach sind nikotinhaltige Liquids nicht als Funktionsarzneimittel anzusehen. Zwar ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zugrundezulegen, dass Nikotin ein Stoff ist, der pharmakologische Wirkungen entfaltet und in den marktüblichen Liquids in einer Dosierung vorhanden ist, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine nennenswerte Einwirkung auf den Stoffwechsel hervorruft. Bei der gebotenen Gesamtschau aller Produktmerkmale ist das Oberverwaltungsgericht aber rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangt, dass die Erzeugnisse nach ihrer Funktion Genussmittel sind und ihnen keine Arzneimitteleigenschaft zukommt. Für die Genussmitteleigenschaft spricht, dass die nikotinhaltige E-Zigarette eine große Ähnlichkeit mit Tabakzigaretten aufweist. Das ergibt sich aus der äußeren Form, der sonstigen Aufmachung und der Art der Anwendung der E-Zigarette. Danach wird mit dem Verdampfen der Liquids das Rauchen der Tabakzigarette imitiert. Durch den Zusatz von Aromastoffen soll ein angenehmer Geschmack erzeugt werden, wobei dem Anwender vielfältige Geschmacksvarianten zur Auswahl stehen. Das unterscheidet die Liquids von dem zur Rauchentwöhnung zugelassenen Arzneimittel „Nicorette Inhaler“, das allein Menthol und Nikotin enthält. Auch fehlt eine Dosierungsempfehlung, wie sie für Arzneimittel typisch ist. Des Weiteren hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Liquids nicht geeignet sind, zu therapeutischen Zwecken eingesetzt zu werden. Es stützt sich darauf, dass allein die Möglichkeit, Entzugssymptome kurzfristig zu lindern, die Annahme einer arzneilichen Zweckbestimmung nicht rechtfertigt, weil die Aufnahme und Anreicherung von Nikotin der Gesundheit schaden. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 32 ff.). Einen Vergleich mit den zur Substitution von Betäubungsmitteln zugelassenen Arzneimitteln hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die dafür bestehenden speziellen gesetzlichen Bestimmungen überzeugend abgelehnt. Schließlich ist den Liquids auch nicht deshalb eine therapeutische Eignung beizumessen, weil Erzeugnisse wie Nikotinpflaster oder der „Nicorette Inhaler“ als Arzneimittel eingestuft (und zugelassen) sind. Grundlage für die Qualifizierung dieser Nikotinersatzpräparate als Arzneimittel ist ihr Anspruch und ihre objektive Bestimmung, zur Rauchentwöhnung angewendet zu werden. Ein solcher therapeutischer Nutzen kommt der E-Zigarette nicht zu. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich eine Eignung der E-Zigarette als Mittel zur Erreichung eines Rauchstopps und zur Behandlung der Nikotinsucht mit dem Ziel der Entwöhnung wissenschaftlich nicht belegen lässt. Dabei stützt es sich auf verschiedene sachverständige Stellungnahmen und wissenschaftliche Erkenntnismaterialien. Dementsprechend messen auch die Konsumenten den Produkten überwiegend keine arzneiliche Zweckbestimmung bei, sondern verwenden sie als Genussmittel. Verfahrensrügen gegen diese Tatsachenfeststellungen hat der Beklagte nicht erhoben. Sie sind deshalb der Revisionsentscheidung zugrundezulegen (§ 137 Abs. 2 VwGO).

27

Danach lässt sich die Arzneimitteleigenschaft auch nicht damit begründen, dass mit der Verwendung der Liquids gesundheitliche Risiken verbunden sind. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass die von dem Inhalieren des Nikotindampfes ausgehenden gesundheitlichen Gefahren noch nicht abschließend erforscht sind. Nach seinen Feststellungen sind nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft die Gesundheitsrisiken bei bestimmungsgemäßer Anwendung der E-Zigarette eher geringer einzuschätzen als die Gefahren des Rauchens herkömmlicher Tabakzigaretten; jedenfalls seien sie nicht größer. Dieser Befund legt zwar eine Regulierung des Inverkehrbringens und der Kennzeichnung nikotinhaltiger Liquids nahe (vgl. dazu Art. 1 Buchst. f und Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG , die von den Mitgliedstaaten bis zum 20. Mai 2016 umzusetzen ist ). Allein das Bestehen von Gesundheitsrisiken bei der Anwendung eines Produkts rechtfertigt es aber nicht, es als Arzneimittel anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2009 - C-27/08, BIOS Naturprodukte - Slg. 2009, I-3785 Rn. 24 ff. und vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 48 f.).

28

§ 2 Abs. 3a AMG und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG führen zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Aus ihnen ergibt sich für den Fall, dass ein Erzeugnis unter die Definition des Arzneimittels fällt und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach § 2 Abs. 3 AMG fallen kann, der Vorrang des Arzneimittelrechts. Die Anwendung der „Zweifelsfallregelung“ des § 2 Abs. 3a AMG beruht somit auf der Prämisse, dass das betreffende Produkt die Voraussetzungen eines Arzneimittels erfüllt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - C-140/07, Hecht-Pharma - Slg. 2009, I-41 Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2009 - 3 C 5.09 - Buchholz 418.710 LFGB Nr. 6 Rn. 15).

29

Der Nichteinstufung als Arzneimittel steht schließlich nicht entgegen, dass nikotinhaltige Liquids in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Arzneimittel behandelt werden mögen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich nach der gegenwärtigen - nicht vollständigen - Harmonisierung auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts nicht ausschließen, dass die Frage der Arzneimitteleigenschaft eines Erzeugnisses unterschiedlich beurteilt wird. Der Umstand, dass Liquids für E-Zigaretten in einem Mitgliedstaat als Arzneimittel qualifiziert werden, bindet andere Mitgliedstaaten daher nicht (EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2013 - C-109/12, Laboratoires Lyocentre - Rn. 45 ff. und vom 15. Januar 2009 - C-140/07, Hecht-Pharma - Slg. 2009, I-41 Rn. 28).

30

(3) Fehlt den Liquids die Arzneimitteleigenschaft, handelt es sich bei den E-Zigaretten, mittels derer sie verdampft und inhaliert werden, auch nicht um Medizinprodukte. Sie sind weder im Sinne von § 2 Abs. 3 MPG dazu bestimmt, Arzneimittel zu verabreichen, noch liegt ein Fall des § 3 Nr. 1 bis 3 MPG vor.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 36/07 Verkündet am:
3. Februar 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2006 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2006 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Betreiberin des Flughafens Frankfurt a.M.. Sie nimmt die Beklagte, eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, auf Unterlassung von Äußerungen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
2
Die Klägerin erwarb eine Beteiligung an dem Unternehmen PIATCO, das ein neues Passagier-Terminal auf dem internationalen Flughafen von Manila errichten sollte. Am 31. Oktober 2005 verbreitete die Beklagte auf ihrer Internetseite ein Dokument mit dem Titel "Der Fraport-Manila-Skandal und seine öffentliche Wahrnehmung in Deutschland", in dem es u.a. heißt: "Der schier unglaubliche Fraport-Skandal scheint zur Freude der für den riesigen Schaden Verantwortlichen in Vorstand und Aufsichtsrat in den deutschen Medien schon in Vergessenheit geraten zu sein. Es wäre aber im öffentlichen Interesse zu wünschen, dass dieser Sumpf an Lügen, Täuschung, Vertuschung, Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei und Korruption endlich aufgemischt wird. Leider schafft die Zeit für die FraportÜbeltäter."
3
Am 9. November 2005 versandte die Beklagte anlässlich einer geplanten Handelsblatt-Konferenz: "Unternehmensrisiko Korruption" an das Vorstandsmitglied der Klägerin Dr. W. B. eine E-Mail mit u.a. folgendem Inhalt: "Was sagt man dazu? Nach den massiven Korruptionsvorwürfen im Manila -Projekt der Fraport AG ist die Beteiligung ihres Fraport-Vertreters G. als 'Oberlehrer' in Sachen Korruptionsprävention der Witz des Jahres!!! Eine Steigerung dieser Unverfrorenheit wäre nur dadurch möglich, wenn der Fraport-Vorstand W. B. auch noch als Referent auftreten würde."
4
Angehängt war eine E-Mail, in der u.a. ausgeführt wird: "… mit Überraschung haben wir in der Einladung zur Handelsblatt-AntiKorruptionskonferenz festgestellt, dass Sie, sehr geehrter Herr G., als leitender Fraport-Vertreter von Ihrem Vorstand dazu abgestellt sind, um über das Thema 'Korruptionsprävention am Beispiel der Fraport AG' öffentlich zu referieren. Es ist sehr lobenswert, wenn sich der FraportVorstand und der Fraport-Aufsichtsrat endlich dazu entschlossen hat, sich mit den weltweiten Korruptionsvorwürfen an die Adresse der Fraport AG offensiv und öffentlich auseinandersetzen zu wollen: Selbsterkenntnis ist eben doch der beste Weg zur Besserung!... Es wäre erfreulich, wenn Sie in Ihrem Vortrag ganz intensiv betonen würden, dass nach den neuen Regeln des Corporate-Governance-Kodex und nach den modernen Methoden der Korruptionsprävention die Vertuschung der Wahrheit und die Täuschung der Aktionäre und der Öffentlichkeit als Todsünden anzusehen sind. Das war einmal: früher galten Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, Kadavergehorsam, Lügen, Heuchelei und Scheinheiligkeit als die perfekte Korruptionsprävention! Langsam aber sicher verändern sich aber auch hierzulande die Verhältnisse, offensichtlich auch in der Fraport AG. ..."
5
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag der Klägerin hinsichtlich der vorstehend wiedergegebenen Äußerungen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 900,10 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu.
7
Bei den Vorwürfen "Lüge", "Täuschung" und "Vertuschung" handle es sich um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen, weil die Äußerungen auf ihre Richtigkeit hin objektiv überprüfbar seien. Gleiches gelte für den Vorwurf der "Korruption", den der durchschnittliche Leser dahingehend verstehe, dass der Adressat des Vorwurfs andere bestochen habe. Dass in den mehrere Seiten umfassenden "Erstmitteilungen" auch Meinungsäußerungen der Beklagten enthalten seien, ändere nichts an der rechtlichen Einordnung der erwähnten Aussagen. Entscheidend sei, dass die einzelnen Aussagen für sich genommen für den Leser den dargestellten Tatsachengehalt aufwiesen. Die Vorwürfe hätten auch als unwahr zu gelten, weil die Beklagte nicht dargetan und bewiesen habe, dass ihre Behauptungen der Wahrheit entsprächen.
8
Selbst wenn man die Vorwürfe als Meinungsäußerungen qualifizierte, wären diese Äußerungen ebenso wie die in den verbotenen Textpassagen enthaltenen Bewertungen "Vetternwirtschaft", "Polit-Kumpanei" und "FraportÜbeltäter" als unzulässige Schmähkritik zu untersagen.

II.

9
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
10
Diese rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die auf der Internetseite der Beklagten und in den versandten E-Mails gemachten Äußerungen nicht in ihrem Kontext gewürdigt und deshalb zu Unrecht als Tatsachenbehauptungen eingestuft sowie die Anforderungen an das Vorliegen einer Schmähkritik verkannt hat. Deshalb hat es die gebotene Abwägung zwischen dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Klägerin, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 m.w.N), nicht vorgenommen.
11
1. a) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - juris Rn. 12, z.V.b.). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 16, jeweils m.w.N.).
12
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei Ermittlung des Aussagegehalts nicht beachtet, was revisionsrechtlich in vollem Umfang zur Überprüfung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 11). Entgegen seiner Auffassung sind sowohl die auf der Internetseite der Beklagten als auch die durch E-Mail verbreiteten Äußerungen dem Schutz des Art. 5 GG zu unterstellen , weil es sich bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes um Äußerungen handelt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden.
13
aa) Der im Internet veröffentlichte Artikel beschäftigt sich mit dem Umstand , dass Deutschland im Korruptionsindex von Transparency International auf den 16. Rang abgerutscht sei, und in diesem Zusammenhang mit dem "Fraport -Manila-Skandal" und seiner öffentlichen Wahrnehmung in Deutschland. Hierzu heißt es mit teilweise ironischen Formulierungen, eine langjährige Erfahrung habe die Autoren gelehrt, dass Korruption, Bestechung, Vetternwirtschaft, Politkumpanei und Rechtsbruch zu den wesentlichen Bestandteilen der Gesellschaft , Wirtschaft und Politik in Deutschland gehörten. In diesem Zusammenhang erlaubten sie sich, auf den nicht aufgeklärten Fraport-Manila-PiatcoSkandal hinzuweisen, bei dem es um die Vernichtung von ca. 500 Mio. USDollar in dem Manila-Airport-Projekt der Fraport AG gehe. Es werde mit allen Mitteln versucht, die Verantwortlichen im Fraport-Vorstand und FraportAufsichtsrat für den Schaden der Steuerzahler, den das Staatsunternehmen Fraport AG verursacht habe, vor Strafe und Haftung zu schützen. Im FraportVorstand und Fraport-Aufsichtsrat tummle sich die gesamte hessische "Politund Gewerkschafts-Prominenz", weshalb auch die Strafverfolgung nur halbherzig , äußerst vorsichtig und zurückhaltend durchgeführt werde. Im Zusammenhang mit den Verfahren, die Fraport gegen die Beklagte angestrengt habe, fallen dann die durch die Instanzgerichte verbotenen Äußerungen. Unmittelbar danach heißt es: "Unser vorrangiges Ziel ist es, die Manila-Fehlleistungen im Fraport-Vorstand und Aufsichtsrat aufzuklären und öffentlich zu machen, damit die für den Manila-Schaden verantwortlichen Entscheidungsträger persönlich zur Rechenschaft gezogen werden können."
14
Im gesamten Artikel geht es also um eine Auseinandersetzung mit einem wirtschaftlichen Vorgang in einem Unternehmen, das teilweise im Staatseigen- tum steht und erhebliche Verluste in dem Manila-Airport-Projekt verloren haben soll. Der von der Revision nicht angegriffene Aussagekern betrifft die Vernichtung von ca. 500 Mio. US-Dollar in dem Manila-Airport-Projekt. Hieran knüpft sich der Vorwurf, dass mit allen Mitteln versucht werde, die Verantwortlichen im Fraport-Vorstand und Fraport-Aufsichtsrat vor Strafe und Haftung zu schützen, weshalb auch die Strafverfolgung nur halbherzig, äußerst vorsichtig und zurückhaltend durchgeführt werde. Damit wird einerseits klargestellt, dass es bisher nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist, andererseits werden die Gründe genannt, welche die Beklagte hierfür vermutet. Jedenfalls werden Missstände erörtert, die für die Öffentlichkeit von großer Bedeutung sind.
15
Unter diesen Umständen handelt es sich insgesamt um Äußerungen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden und deshalb in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG teilnehmen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs der "Korruption", weil die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck bringt (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907). Zudem ist im Streitfall die Bezeichnung als "Korruption" nicht so stark von tatsächlichen Bestandteilen geprägt, dass ihnen insgesamt der Charakter einer Tatsachenbehauptung beigemessen werden könnte, die einen bestimmten Vorgang im Wesentlichen beschreibt und nicht bewertet (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194).
16
bb) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die per E-Mail verbreiteten Äußerungen. Das Berufungsgericht hat diese Äußerungen nicht im Einzelnen gewürdigt, sondern nur pauschal ausgeführt, dass in den E-Mail- Äußerungen die Vorwürfe noch einmal erneuert und zum Teil auch erweitert würden. Demgegenüber zeigt eine Würdigung der Äußerungen im jeweiligen Kontext, dass auch diese Äußerungen insgesamt vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden, weil sie ebenfalls durch die Elemente der Stellungnahme , des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Die Beklagte befasst sich mit einer Einladung zu einer vom Handelsblatt veranstalteten AntiKorruptionskonferenz , bei der Herr G. als leitender Fraport-Vertreter referieren sollte. In diesem Zusammenhang wird auf weltweite Korruptionsvorwürfe an die Adresse der Klägerin hingewiesen. Wenn die Beklagte dann die nach ihrer Auffassung früher geltenden Prinzipien der Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, des Kadavergehorsams, der Lügen, Heuchelei und Scheinheiligkeit als "perfekte Korruptionsprävention" einer neuen Linie gegenüberstellt, zu der sich der Fraport -Vorstand und Aufsichtsrat endlich entschlossen hätten, ist auch insoweit die gesamte Äußerung unverkennbar durch die Erörterung von Missbrauch öffentlicher Gelder und verantwortungslosen Geschäftsgebarens in einer Weise geprägt, die sie dem Schutz der Meinungsfreiheit unterstellt.
17
2. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, sind mithin grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 13; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht auch deshalb nicht vorgenommen, weil es in den beanstandeten Äußerungen eine unzulässige Schmähkritik gesehen hat. Dabei hat es jedoch die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs in schwerwiegender Weise verkannt.
18
a) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 15; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - VersR 2008, 357 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO). Davon kann hier keine Rede sein.
19
b) Bei dem im Internet veröffentlichten Artikel über den "Fraport-ManilaSkandal" stehen neben allgemeinen Ausführungen zu Erfahrungen mit der Korruption in Deutschland und der Einstufung Deutschlands im internationalen Korruptionsindex die Besetzung des Fraport-Vorstands und Aufsichtsrats sowie die Debatte um den wirtschaftlichen Verlust der Klägerin im Zusammenhang mit dem genannten Skandal und damit erhobene Vorwürfe im Vordergrund. Dabei werden auch der Schutz der Verantwortlichen des Unternehmens vor Strafe und Haftung sowie die fehlende Kontrolle angesprochen, die wegen der Staatsbeteiligung an dem Unternehmen und der Besetzung von Posten im Vorstand und im Aufsichtsrat durch die gesamte hessische "Polit- und GewerkschaftsProminenz" bestehe.
20
Die Äußerungen per E-Mail betrafen eine Konferenz des Handelsblatts zum "Unternehmensrisiko Korruption" und hatten als Anlass den Umstand, dass dort ein Mitarbeiter der Klägerin zum Thema "Korruptionsprävention am Beispiel der Fraport AG" öffentlich referieren sollte. Im Zusammenhang damit hat die Klägerin ihre Meinung zur Haltung der Fraport AG zum Komplex "Korruptionsprävention" geäußert.
21
Bei beiden Komplexen steht mithin die Auseinandersetzung mit einer Sachfrage und nicht die Diffamierung der Klägerin im Vordergrund, so dass eine unzulässige Schmähkritik nicht vorliegt.
22
3. Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten der Klägerin ins Gewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und möglicherweise auch ihre geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Andererseits ist zu Gunsten der Meinungsfreiheit der Beklagten zu beachten, dass der oben dargestellte Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen ist und es sich im Übrigen um Fragen von öffentlichem Interesse handelt, die ebenfalls von erheblichem Gewicht sind (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512). Dies folgt nicht nur aus dem Verlust , den die Klägerin im Zusammenhang mit dem angesprochenen Projekt erlitten hat. Vor allem ergibt es sich daraus, dass an dem Unternehmen teilweise öffentliches Eigentum besteht und auch der Aufsichtsrat teilweise mit Politikern und Gewerkschaftsfunktionären besetzt ist. Im Hinblick darauf muss das Unternehmen wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit, das bei einer Beteiligung staatlicher oder kommunaler Stellen an einer Kontrolle seiner Geschäftstätigkeit besteht (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 1340, 1341), auch eine möglicherweise polemische und überspitzte Kritik hinnehmen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die von der Beklagten gewählten Äußerungen im Gesamtkontext mithin als noch zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar. Das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit darf daher nicht durch einen Unterlassungsausspruch eingeschränkt werden.
23
4. Nach alldem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben und ist die Klage abzuweisen. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund seiner eigenen Abwägung abschließend entscheiden.
24
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Müller Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 324 O 89/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 7 U 110/06 -

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.