Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2018 - 22 ZB 18.105

published on 09/05/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2018 - 22 ZB 18.105
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die durch Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 12. Mai 2016 auf Antrag der Beigeladenen verfügte Freistellung von Bahnbetriebszwecken von Teilen der Bahnstrecke K…-E… – G…

Die Beigeladene beantragte am 14. Juli 2015 bei der Regierung von Mittelfranken die Freistellung von Bahnbetriebszwecken für einen Teil der Bahnstrecke K…-E… – G… Der Antrag wurde damit begründet, dass die mit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken freiwerdenden Flächen zum Bau des letzten Teilstücks der Nordtangente sowie den Ausbau der St 2272 nach Großlangheim benötigt würden. Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken auf dem Gelände einer ehemaligen Kaserne. Diese Fläche verfügt über einen Privatgleisanschluss an den Bahnhof K…-E… Die Klägerin bemühte sich erfolglos um einen Erwerb der Trasse von der Eigentümerin, der DB N. AG. Mit vier Bescheiden des Eisenbahn-Bundesamts (vom 8.7.2014, 30.3.2015, 17.1.2016 und 25.4.2016) wurden jeweils Teilstücke der Eisenbahnstrecke von E… bis einschließlich km 47,244 S…-S… gemäß § 11 AEG stillgelegt.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2016 stellte die Regierung von Mittelfranken die Bahnstrecke K…-E… – G… (von km 2,168 bis 5,370) gemäß § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken frei.

Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 24. Oktober 2017 abwies. Die Klage sei unzulässig, da nicht fristgerecht erhoben. Der mit der Klage angegriffene Bescheid sei der Klägerin mit Postzustellungsurkunde (Art. 1 Abs. 5 und Art. 3 VwZVG) am 14. Mai 2016 zugestellt worden. Dass es sich hierbei um den Pfingstsamstag handele, sei unerheblich. Demnach sei die einmonatige Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 15. Mai 2016 angelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und am 14. Juni 2016 geendet (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Die Klage sei beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg jedoch erst am 17. Juni eingegangen.

Es sei nicht auf den tatsächlichen Erhalt des Schriftstücks durch die Klägerin am 17. Mai 2016 abzustellen, da die Voraussetzungen von Art. 9 VwZVG nicht vorlägen. So sei insbesondere eine Zustellung außerhalb der Geschäftszeiten der Klägerin möglich. Eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO sei zulässig, wenn eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO daran scheitere, dass das Geschäft nicht mehr geöffnet habe. Auch stünde einer wirksamen Zustellung durch Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 180 ZPO nicht entgegen, dass auf dem Briefkasten der Klägerin zwei Firmennamen angebracht gewesen seien. Eine Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO könne durch Einwurf in einen beschränkt zugänglichen Gemeinschaftsbriefkasten erfolgen, dies gelte ebenso für den Fall eines Firmenbriefkastens, wenn nur noch eine weitere Firma den Briefkasten nutze. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine klare Zuordnung des Posteingangs möglich sei und im üblichen Geschäftsbetrieb auch erfolge.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte und die Beigeladene sind diesem Antrag entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, die Klage ist zu Recht wegen Verfristung als unzulässig abgewiesen worden. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung der Klägerin vom 8. Februar 2018 (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen:

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

a) Die Klägerin rügt, dass eine Zustellung nach § 177 ZPO und eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO zunächst einmal versucht werden müsse, bevor eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO erfolgen dürfe. Auf den Versuch einer persönlichen Zustellung nach § 177 ZPO habe die Mitarbeiterin der Klägerin zudem vertrauen dürfen. Weiter handle es sich nach Ansicht der Klägerin beim vorliegenden Fall um eine Zustellung nicht lediglich außerhalb der Geschäftszeiten, sondern an einem Tag, an dem die Klägerin überhaupt nicht geöffnet habe, weshalb die Rechtsprechung zur Zustellung außerhalb der Öffnungszeiten auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei.

Diese Darlegungen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Für die Ausführung der Zustellung durch die Verwaltung gelten gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Der Verweis der Klägerin auf § 177 ZPO ist unbehelflich, weil nicht dargelegt wird, an welchem anderen Ort als dem der Geschäftsadresse denn der Zustellungsadressat des zugestellten Bescheides hätte angetroffen werden sollen oder müssen. § 180 ZPO verweist auch nicht auf § 177 ZPO, sondern auf § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, der die Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen regelt. Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO ist auch möglich, wenn der Geschäftsraum beim Zustellungsversuch geschlossen und eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO damit nicht ausführbar war (Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 180 Rn. 2). Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat der Zusteller auch eine Übergabe in den Geschäftsräumen versucht. Einen persönlichen Zustellversuch nach § 177 ZPO (an irgendeinem beliebigen Ort) setzt § 180 ZPO gerade nicht voraus, derartiges ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen.

Auf ein Vertrauen der Mitarbeiterin der Klägerin auf eine persönliche Zustellung nach § 177 ZPO kommt es daher nicht an, sie hätte zudem die ausdrücklichen Hinweise auf dem Zustellungskuvert und dem Vermerk auf dem Begleitschreiben der Regierung von Mittelfranken ohne weiteres zur Kenntnis nehmen können. In den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Zustellungsrechts zum 1. Juli 2002 wird zwar nur der Fall angesprochen, dass die Zustellung „vor“ den üblichen Öffnungszeiten erfolgt. Für den Fall, dass die Zustellung außerhalb der Geschäftszeit erfolgt, gilt aber nichts anderes. Die Rechtsprechung hat den Hinweis in den Gesetzesmaterialien stets nur als Beispiel verstanden (vgl. BGH, B.v. 24.4.2007 – Anw (B) 93/06 – juris Rn. 6). Ziel der Änderung war es, den hohen Anteil an Niederlegungen zu reduzieren und dazu den Zustelldiensten eine einfachere Möglichkeit der Ersatzzustellung für den Fall zu eröffnen, dass eine Zustellung in den Geschäftsräumen daran scheitert, dass sie nicht geöffnet haben. Dies gilt für jeden Zustellversuch außerhalb der Öffnungszeiten, unabhängig davon, ob ein Geschäft schon oder noch geschlossen hat (BVerwG, B.v. 2.8.2007 – 2 B 20/70 – juris, Rn. 4; BGH, B.v. 24.4.2007 – AnwZ (B) 93/06 – juris, Rn. 6). Insbesondere kann auch durch Einlegen in den Briefkasten der Geschäftsräume an einem Samstag eine Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO mit dem Eintritt der Zustellfiktion nach § 180 Satz 2 ZPO vorgenommen werden (OVG NW, B.v. 2.6.2014 – 15 A 628/14 – juris, Rn. 2). Der Zusteller muss sich auch nicht vor der Zustellung erkundigen, ob die Geschäftsräume samstags geöffnet haben, dies liefe dem Regelungszweck zuwider und ist im Gesetzestext nicht vorgesehen.

Das Argument der Klägerin, die Rechtsprechung zu § 180 ZPO könne nicht auf die Zustellung an Tagen, an denen überhaupt nicht geöffnet sei, übertragen werden, trägt nicht. Denn auch Zustellungsadressaten, denen etwa an einem normalen Wochentag abends mehr oder weniger kurz nach deren Geschäftsschluss durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt wird, könnten geltend machen, dass sie zu der Uhrzeit des Einlegens nie geöffnet haben. Die Klägerin verlangt damit letztlich eine vorherige Vergewisserung des Zustellers über die jeweiligen Öffnungszeiten und deren Beachtung. Das kann sie jedoch aufgrund der insoweit klaren gesetzlichen Regelung nicht fordern.

Dass an Samstagen Post ausgetragen und zugestellt wird, ist weithin üblich, und kann nicht als Zustellung „zur Unzeit“ angesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob dem jeweiligen Samstag ein gewöhnlicher Sonntag oder ein oder mehrere Feiertage folgen.

b) Die Klägerin rügt weiter, dass eine sichere Zustellung nicht gewährleistet gewesen sei, da wegen der beiden auf dem Gemeinschaftsbriefkasten angebrachten sehr ähnlichen Firmennamen eine große Verwechslungsgefahr gegeben sei und aufgrund der samstags nicht erfolgenden Leerung von einem stark gefüllten Briefkasten auszugehen gewesen sei.

Auch damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Zum einen sieht der Senat die beiden Firmennamen (b* … GmbH und B* … D* … GmbH) als klar unterscheidbar an. Ähnlichkeit haben sie nur insoweit, als Namensbestandteil beider Firmen der Familienname der hinter beiden Firmen stehenden Person ist. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht nämlich davon aus, dass der – gerade auch von der Klägerin eingerichtete – Gemeinschaftsbriefkasten für eine wirksame Zustellung vorgehalten wurde und dafür auch geeignet ist. Bei einem von (nur) zwei Firmen gemeinschaftlich genutzten Briefkasten, ist der Zugriff offensichtlich auf einen überschaubaren Personenkreis beschränkt und damit für eine Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO grundsätzlich geeignet (BGH, U.v. 16.6.2011 – III ZR 342/09 – juris, Rn. 25; OLG Frankfurt, B.v. 14.1.2010 – 3 Ws 21/10 – juris, Rn. 9). Der BGH (a.a.O. Rn. 24 ff.) betont die Verantwortlichkeit desjenigen, der eine Empfangsvorrichtung für Post einrichtet, wie folgt: „Die Bereitstellung und Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Postempfang liegt indessen in der Sphäre und Eigenverantwortung des Adressaten. Er verfügt deshalb über einen Spielraum, darüber zu entscheiden, welches Maß an Sicherheit gegen den Verlust von Sendungen die von ihm gewählte Einrichtung bieten soll. Entscheidet er sich für eine Variante, die einzelne Risiken nicht ausschließt, muss er sich hieran insbesondere bei einer förmlichen Zustellung auch zu seinem Nachteil festhalten lassen, solange die Vorrichtung insgesamt in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. (…) Der Adressat, der eine solche Einrichtung gewöhnlich für den Erhalt von Postsendungen verwendet, gibt damit zu erkennen, dass er den ihm typischerweise persönlich bekannten Mitnutzern hinreichendes Vertrauen entgegenbringt, dass diese auch mit den an ihn gerichteten Sendungen sorgfältig umgehen (…). Dies hält sich im Rahmen des einem Zustellungsadressaten durch § 180 Satz 1 ZPO eröffneten, eigenverantwortlich auszufüllenden Spielraums zur Gestaltung seines Postempfangs.“

Die Ähnlichkeit der beiden am Briefkasten angebrachten Firmennamen ist daher unschädlich, weil selbst gewählt. Die richtige Zuordnung zwischen den beiden Firmen mit ähnlichem Firmennamen wird damit gerade dem Zusteller abgenommen und von den beiden Benutzerinnen des Briefkastens im eigenen Verantwortungsbereich übernommen. Durch eine solche gemeinschaftliche Nutzung des Briefkastens gibt die Klägerin zu erkennen, dass sie auf diesem Weg Post erhalten will und sie darauf vertraut, dass die Mitnutzerin des Briefkastens nicht an sie adressierte Post erkennt, aussortiert und ihr zukommen lässt.

Ein stark gefüllter Briefkasten – von dem die Klägerin an einem Samstag nur „ausgeht“ und damit letztlich nur spekuliert – hindert nicht die wirksame Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO. Anders verhielte es sich bei einem übergequollenen Briefkasten, in den das zuzustellende Schriftstück nicht mehr eingelegt werden könnte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 41 Rn. 67), hiervon ist seitens der Klägerin jedoch nicht die Rede.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht weist diese Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf. Die von der Klägerin für schwierig gehaltenen Fragestellungen sind in der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt oder können dem Gesetz ohne weiteres entnommen werden.

3. Weiter kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin formulierten Rechtsfragen sind nicht weiter klärungsbedürftig, da sie mithilfe der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden können:

a) Die Klägerin stellt hierzu die ihrer Meinung nach grundsätzliche Bedeutung habende Frage, ob aufgrund des Vorranges einer persönlichen Zustellung nach § 177 ZPO eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag) an einem Samstag unwirksam ist bzw. eine solche Ersatzzustellung nur vor oder nach den üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden darf, wenn am selben Tag überhaupt geöffnet ist.

Aus den Ausführungen oben unter 1. a) ist diese Frage nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Auf § 177 ZPO verweist das Gesetz in § 180 ZPO gerade nicht. Es würde nach der Sichtweise der Klägerin von den vom Zustellungsadressaten selbst gewählten Öffnungszeiten abhängen, wann dann überhaupt noch nach § 180 ZPO zugestellt werden kann. Die von der Klägerin beanspruchten Ausnahmen von der Anwendbarkeit des § 180 ZPO sind dem Gesetz nicht ansatzweise zu entnehmen.

b) Die Klägerin stellt weiter die Frage, ob eine klare Zuordnung an den Adressaten im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO noch mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist, wenn an einem Gemeinschaftsbriefkasten ähnlich klingende Firmennamen stehen oder ob in diesem Fall die Zustellung nach § 177 ZPO persönlich erfolgen muss.

Auch diese Frage ist in einem Berufungsverfahren nicht mehr klärungsbedürftig, weil die Problematik von Gemeinschaftsbriefkästen in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. Auf die Ausführungen oben unter 1. b) wird verwiesen.

4. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von hierfür einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Klägerin macht diesen Zulassungsgrund zwar geltend, lässt jedoch insoweit keine Darlegung folgen.

5. Schließlich liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen und ohne Nachprüfung davon ausgegangen sei, dass bei dem Gemeinschaftsbriefkasten trotz der angebrachten sehr ähnlichen Firmennamen eine klare Zuordnung des Posteingangs möglich sei und im üblichen Geschäftsbetrieb auch erfolge. Das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich die „Gegebenheiten“ des Einzelfalls durch eigene Aufklärungen zu überprüfen gehabt.

Auch dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die Rüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insoweit hätte im Zulassungsantrag insbesondere ausgeführt werden müssen, dass in der mündlichen Verhandlung entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren (BVerwG, B.v. 3. 7. 1998 – 6 B 67.98 – juris; B.v. 16. 4. 2012 – 4 B 29.11 – BayVBl 2012, 640). Einen Beweisantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht jedoch nicht gestellt. Substantiiertes Vorbringen, dass und aus welchen Gründen die tatsächlichen Annahmen – die hier bezüglich des Postempfangs (Gestaltung und Zugang zu ihrem Briefkasten) sämtlich in der Sphäre der Klägerin liegen – unzureichend oder falsch sein sollen und sich weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, enthält auch die Antragsbegründung nicht. Die Klägerin legt erneut nicht dar, welcher Personenkreis den Zugang zu ihrem eigenen Briefkasten gehabt haben soll. Eine „große Verwechslungsgefahr“ sieht der Senat im vorliegenden Fall ohnehin nicht (vgl. oben 1.b)). Sie wäre zudem selbst geschaffen und – ohne dass es darauf noch ankäme – dem Umstand geschuldet, dass eine Person Einfluss in beiden Firmen hat.

6. Nach alledem war die Klage schon aufgrund der verspäteten Klageerhebung außerhalb der Klagefrist unzulässig. Eine Befassung mit den weiteren Ausführungen der Klägerin in der Berufungszulassungsbegründung, etwa zur Klagebefugnis der Klägerin oder zur Begründetheit der Klage, ist damit entbehrlich, da diese Darlegungen mithin jedenfalls nicht entscheidungserheblich sein können.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG (BVerwG, B.v. 21.3.2014 – 6 B 55/13 – juris Rn. 20).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtkräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 02/06/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er wurde nich
published on 21/03/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1.
die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
2.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
3.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder

1.
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2.
im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.