Zivilprozessordnung - ZPO | § 177 Ort der Zustellung
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
Referenzen - Gesetze
§ 177 ZPO zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 177 ZPO wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >VwZG 2005 | § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für di
Anzeigen >VwZG 2005 | § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers...
§ 177 ZPO wird zitiert von 2 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 176 Zustellungsauftrag
(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem...
Anzeigen >ZPO | § 182 Zustellungsurkunde
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Person,...
Referenzen - Urteile
112 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 177 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2016 - VI ZR 97/15
23.02.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL
VI ZR 97/15
Verkündet am:
23. Februar 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2016 - VI ZR 82/15
23.02.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL
VI ZR 82/15 Verkündet am:
23. Februar 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2015 - VI ZR 137/14
20.01.2015
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR137/14 Verkündet am:
20. Januar 2015
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2016 - VI ZR 84/15
23.02.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL
VI ZR 84/15
Verkündet am:
23. Februar 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit