Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Regionalisierungsgesetz - RegG | § 1 Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit


(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. (2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 11 Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht


(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen1.die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazitä

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - III ZR 250/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 250/13 vom 13. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BKleingG § 9 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 173 Abs. 3 Satz 1 (F: 23. Juni 1960) a) Unter den Kündigungstatbestand de

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2012 - KVR 7/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 7/12 Verkündet am: 11. Dezember 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 2 B 14.896

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2012 wird der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts M. vom 25. April 2012 in der Fassung vom 27. Juni 2014 aufgehoben. II. Die Kosten

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - M 8 K 15.2981

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - M 8 K 15.2980

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2015 - 2 ZB 13.2084

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 17.425,-

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - 22 A 15.40025

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 A 15.40025 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Dezember 2015 22. Senat Sachgebietsschlüssel: 480 Hauptpunkte: Eisenbahnrechtliche Planfeststel

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2018 - 22 ZB 18.105

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2015 - 22 AS 15.40024, 22 AS 15.40026

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor I. Die Verfahren 22 AS 15.40024 und 22 AS 15.40026 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. A.6 des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 1

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - M 24 K 14.4962

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 24 K 14.4962 Im Namen des Volkes Urteil vom 7. Mai 2015 24. Kammer Sachgebiets-Nr. 480 Hauptpunkte: Zuständige Planfeststellungsbehörde nach § 23 Abs

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Okt. 2017 - W 4 K 16.616

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Aug. 2018 - 1 Es 1/18.P

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2018 - 6 BN 3/17

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Dez. 2017 - 3 B 15/16

bei uns veröffentlicht am 28.12.2017

Gründe I 1 Die Kläger wenden sich gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2017 - 1 MB 18/17

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 6. Oktober 2017 geändert: Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 06. Okt. 2017 - 8 B 145/17

bei uns veröffentlicht am 06.10.2017

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.02.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2017 (Baueinstellungsverfügung) wird wiederhergestellt. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.03.2017 gegen

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - 4 LB 23/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - 4 LB 9/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Feb. 2016 - 3 B 10/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten festgesetzte Höhe des Entgelts für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst nach § 6 Abs. 3 des baden-

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2016 - 4 LB 2/15

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 16. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 19. Aug. 2015 - 3 K 604/14.MZ

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsich

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2015 - 3 A 165/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger (jeweils zu 1/10). Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 1 S 1949/13

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2013 - 7 K 4182/11 - wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 A 449/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrensverfahrens trägt der Kläger; insoweit werden die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2014 - 3 S 1227/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Beba

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. März 2014 - 6 B 55/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Dez. 2013 - 8 A 10050/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. August 2012 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2011 ve

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. März 2013 - 1 C 346/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tenor Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Verwaltungsrechtsstreit an das Verwaltungsgericht des Saarlandes.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung de

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Dez. 2012 - 2 C 320/11

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tenor Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) wird die am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam erklärt.D

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 15. Aug. 2012 - 3 K 945/11.MZ

bei uns veröffentlicht am 15.08.2012

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung der Betriebsgenehmigung als

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Apr. 2010 - 7 B 39/09

bei uns veröffentlicht am 21.04.2010

Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Landesbetrieb für Straßen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 3 S 3064/07

bei uns veröffentlicht am 09.02.2010

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2010 - 4 B 43/09

bei uns veröffentlicht am 26.01.2010

Gründe 1 Die Beteiligten streiten um die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte hinsichtlich Teilflächen eines Grundstücks, das zu einem ehemaligen Güterbahnho

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. März 2009 - 8 S 31/08

bei uns veröffentlicht am 30.03.2009

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. September 2007 - 6 K 766/07 - geändert; die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens i

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Sept. 2007 - 8 S 1584/06

bei uns veröffentlicht am 19.09.2007

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wandte sich m

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Sept. 2007 - 6 K 766/07

bei uns veröffentlicht am 13.09.2007

Tenor Der Bescheid der Stadt R. vom 28.11.2003 über die Ausübung eines Vorkaufsrechts an zwei Teilflächen des Grundstücks Flst. 68..., Gemarkung R., und deren Widerspruchsbescheide vom 15.11.2004 werden aufgehoben. Di

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2007 - 5 S 2257/05

bei uns veröffentlicht am 08.02.2007

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin zu 7 sowie, jeweils als Gesamtschuldner, die Kläger zu 1 und 2 und die Kläger zu 3 bis 6 tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergericht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2006 - 5 S 596/05

bei uns veröffentlicht am 06.04.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der weder grundstücks- noch immissionsbetrof

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2006 - 5 S 847/05

bei uns veröffentlicht am 06.04.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der eigentums- und immissionsbetroffene Kläg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2006 - 5 S 848/05

bei uns veröffentlicht am 06.04.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfestste

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(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen1.die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer...
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. (2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.