Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2016 - 22 ZB 16.288

bei uns veröffentlicht am20.09.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 4 K 14.1227, 10.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.039,60 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Aufhebung von Beitragsbescheiden der Beklagten.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Kammermitglied Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 endgültig sowie für das Jahr 2014 vorläufig fest und stellte gleichzeitig für diese Jahre Beiträge in einer Gesamthöhe von 3.079,94 Euro in Rechnung. Mit weiterem Bescheid vom 3. Juli 2015 bestimmte die Beklagte vorläufig einen vom Kläger zu entrichtenden Beitrag für das Jahr 2015 in Höhe von 959,66 Euro.

Gegen die vorgenannten Bescheide erhob der Kläger Anfechtungsklagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (Az. des Verfahrens betreffend den Bescheid vom 30. Juni 2014: AN 4 K 14.01227; Az. des Verfahrens zum Bescheid vom 3. Juli 2015: AN 4 K 15.01109). Der Kläger beantragte die Aussetzung und das Ruhen der Verfahren mit der Begründung, ausstehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden jeweils betreffend die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer sollten abgewartet werden. Die Beklagte lehnte das Ruhen der Verfahren ab.

Das Verwaltungsgericht wies diese Klagen mit Urteil vom 10. November 2015 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Eine Aussetzung des Zulassungsverfahrens (§ 94 VwGO analog) bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über anhängige Verfassungsbeschwerden betreffend die Frage, ob die Bestimmungen des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG), welche die jeweiligen Beschwerdeführerinnen der Mitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern unterwerfen und ihnen eine Beitragspflicht auferlegen, mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG vereinbart sind ( Az. 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13), kommt hier nicht in Betracht. Wie sich aus dem Folgenden näher ergibt, ist der Antrag des Klägers bereits wegen der unzureichenden Darlegung von Zulassungsgründen abzulehnen; die vorbezeichnete Rechtsfrage ist daher in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO hat der Kläger nicht dargelegt, soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte ein Ruhen oder die Aussetzung der Klageverfahren anordnen müssen.

Der Kläger bezieht diese Rüge nicht ausdrücklich auf einen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO. Es ist jedoch insoweit ausreichend, wenn sein Vortrag einem dieser Gründe zugeordnet werden kann. Eine unter Verstoß gegen Verfahrensrecht erfolgte Ablehnung des Verwaltungsgerichts, das beantragte Ruhen oder die Aussetzung der Klageverfahren anzuordnen, könnte grundsätzlich einen Verfahrensmangel darstellen, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Das Ruhen des Verfahrens konnte hier nicht angeordnet werden, da die Beklagte ihre Zustimmung hierzu verweigert hat (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO). In Betracht kam lediglich die Aussetzung der Klageverfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO im Hinblick auf die vom Kläger angesprochenen, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden. Diese betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich verankerten Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer (IHK) und der damit einhergehenden Beitragspflicht. Die Zielsetzung einer Aussetzung des Klageverfahrens betreffend die Beitragserhebung durch die Beklagte ist zwar aus Sicht des Klägers nachvollziehbar. Mit seinem Argument, die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK wie der Beklagten sei verfassungswidrig, könnte er grundsätzlich auch die Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung in Frage stellen, welche an die Pflichtmitgliedschaft anknüpft (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG). Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Klageverfahren (§ 94 VwGO) vorgelegen und eine verfahrensrechtliche Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Aussetzung bestanden hätten.

Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil (UA S. 7) davon ausgegangen, dass die Normen des IHKG zur Pflichtmitgliedschaft in einer IHK Entscheidungsgrundlage in den vorliegenden Klageverfahren sind. Weiter hat es angenommen, dass ein Gericht das Verfahren nicht gemäß § 94 VwGO analog aussetzen muss, wenn das Bundesverfassungsgericht zwar eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Gültigkeit einer Rechtsnorm zur Entscheidung angenommen hat, das Gericht jedoch nicht von der Verfassungswidrigkeit dieser in dem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwendenden Rechtsnorm überzeugt ist. Es hat zudem erwogen, dass ein Aussetzen des Verfahrens aus Gründen der Prozessökonomie dann geboten sein könnte, wenn sich abzeichnen würde, dass das Bundesverfassungsgericht eine Abweichung von seiner bisherigen Entscheidungspraxis plane. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, inwieweit diese rechtlichen Maßstäbe unzutreffend sein könnten. Sie stehen im Übrigen auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kommt zwar eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO grundsätzlich in Betracht, wenn die Gültigkeit einer Rechtsnorm, die bei der Entscheidung über den betreffenden Rechtsstreit heranzuziehen ist, Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) ist (BVerwG, B. v. 26.2.2015 - 2 C 1/14 - NVwZ-RR 2015, 619 Rn. 3 m. w. N.). In gleicher Weise ist eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO auch dann zulässig, wenn eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, mit der die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen wird, und mit einer Senatsentscheidung hierüber zu rechnen ist (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 5 m. w. N.). Die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 94 VwGO analog jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das betreffende Gericht in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Gültigkeit der betreffenden Rechtsnorm ausgeht (BVerwG, B. v. 11.9.2013 - 9 B 43/13 - juris Rn. 3).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien hat das Verwaltungsgericht bei der angefochtenen Entscheidung zum Aussetzungsantrag des Klägers zugrunde gelegt, dass seines Erachtens die entscheidungserheblichen Normen zur IHK-Pflichtmitgliedschaft mit dem Grundgesetz vereinbar sind und keine Anzeichen für eine anstehende geänderte Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Rechtsnormen erkennbar seien (UA S. 9 und 10). Seine Rechtsmeinung hat das Verwaltungsgericht zum einen maßgeblich auf bisher zur Frage der Pflichtmitgliedschaft in öffentlichrechtlichen Körperschaften ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - BayVBl 2002, 560; B. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 u. a. - BVerfGE 38, 281; B. v. 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 - BVerfGE 15, 235), des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.1.2008 - 6 C 10/04 - BVerwGE 122, 344; U. v. 21.7.1998 - 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169) und des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - NVwZ 2013, 236) gestützt. Zum anderen hat es auch unter Berücksichtigung der derzeit anhängigen Verfassungsbeschwerden betreffend die IHK-Pflichtmitgliedschaft keine sich verdichtenden Anzeichen für eine geänderte Beurteilung der betreffenden Rechtsnormen erkannt. Seit den jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hätten sich weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Rahmenbedingungen dahingehend verändert, dass nunmehr eine andere Bewertung der Pflichtzugehörigkeit zu den IHK geboten wäre. Diese materiellrechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnormen betreffend die IHK-Pflichtmitgliedschaft und zu etwaigen Anzeichen für einen Wandel in der rechtlichen Beurteilung der einschlägigen Rechtsnormen ist bei der Beurteilung, ob das Verwaltungsgericht verfahrensrechtlich fehlerhaft vorgegangen ist, zugrunde zu legen (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 485 m. w. N.). Der Kläger hat sich im Übrigen mit der Begründung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung seines Aussetzungsantrags nicht konkret auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb dennoch eine Pflicht des Verwaltungsgerichts bestanden haben könnte, seinem Antrag stattzugeben.

Alleine daraus, dass andere Gerichte Verfahren im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden ausgesetzt haben, ergibt sich keine Verpflichtung eines Verwaltungsgerichts, vergleichbare Verfahren ebenfalls auszusetzen, wie der Kläger möglicherweise annimmt. Aus der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 11.9.2013 - 9 B 43/13 - juris Rn. 3) folgt vielmehr, dass einem Verwaltungsgericht, das wie hier in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Rechtsnorm ausgeht, bei der Entscheidung über eine beantragte Aussetzung des Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen ein Beurteilungsspielraum auch dann verbleibt, wenn die Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Rechtsnorm Gegenstand eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens ist, z. B. im Rahmen einer von einem anderen Gericht angestrengten konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG).

2. Weiter hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt, indem er ausgeführt hat, das gesamte Konstrukt einer IHK mit der Heranziehung zur Beitragspflicht sei verfassungsrechtlich mittlerweile bedenklich. Hieraus ergibt sich bereits nicht, inwieweit aus seiner Sicht die Pflichtmitgliedschaft in der IHK gegen bestimmte Normen des Grundgesetzes verstößt. Im Hinblick auf die Bindungswirkung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) des Beschlusses vom 19. Dezember 1962 (1 BvR 541/57 - BVerfGE 15, 235) und der bestätigenden nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hätte der Kläger zudem substantiiert und konkret darlegen müssen, worin die für einen Wegfall dieser Bindungswirkung nötigen rechtserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen oder ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung bestehen sollten (BayVGH, B. v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - NVwZ 2013, 236/237). Eine pauschale Bezugnahme des Klägers auf seinen erstinstanzlichen Vortrag (Schriftsatz vom 10.3.2016, S. 2 unter Nr. 2) genügt den Anforderungen an eine Darlegung der geltend gemachten Berufungsgründe nicht.

Der Kläger sieht bereits darin, dass das Bundesverfassungsgericht die oben genannten Verfassungsbeschwerden „zugelassen“ und hierzu Stellungnahmen eingeholt habe, Hinweise auf eine möglicherweise anstehende geänderte Grundsatzentscheidung. Daraus ergibt sich indes nicht konkret, weshalb eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür sprechen sollte, dass das Bundesverfassungsgericht in einer künftigen Entscheidung die IHK-Pflichtmitgliedschaft als verfassungswidrig ansehen könnte. Solche Hinweise ergeben sich auch offensichtlich nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (10 C 6.15 - GewArch 2016, 148), das insbesondere eine etwaige Unangemessenheit der Rücklagenbildung durch eine IHK betrifft, welche ein Kammermitglied im Rahmen seiner gegen einen Betragsbescheid gerichteten Klage unter Umständen rügen kann. Diesem Urteil sind keine Ausführungen betreffend die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in öffentlichrechtlichen Körperschaften zu entnehmen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

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(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


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Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 3


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Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 2


(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der I

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.

(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung

a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen;
b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Gründe

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung, sie sei nicht zum 1. Januar 2011 aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur in den des beigeladenen Landkreises übergetreten.

2

Der Senat setzt das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - (ZTR 2014, 163) aus.

3

Die analoge Anwendung von Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens wie § 94 VwGO steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf die Gültigkeit einer Rechtsnorm ankommt und das beschließende Gericht selbst keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung hat, jedoch ein anderes Gericht diese Norm dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt hat, weil diese Vorschrift nach seiner Auffassung das Grundgesetz verletzt (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2000 - 4 B 75.00 - NVwZ-RR 2001, 483 und vom 3. November 2006 - 6 B 21.06 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 208 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97 - NJW 1998, 1957 zu § 148 ZPO; BFH, Urteil vom 7. Februar 1992 - III R 61/91 - BFHE 167, 279 zu § 74 FGO; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 5).

4

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 SGB II für den Übertritt der Klägerin in den Dienst des Beigeladenen kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 erfüllt. Dementsprechend hängt der Erfolg der Revision der Klägerin davon ab, ob die Vorschriften über ihren Übertritt in den Dienst des Beigeladenen verfassungswidrig sind. Nach der in der mündlichen Verhandlung eingehend erläuterten derzeitigen Einschätzung des Senats verletzen die für den Übertritt der Klägerin in den Dienst des Beigeladenen zum 1. Januar 2011 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 6a, 6b und 6c SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) aber nicht das Grundgesetz.

5

Weder ist Art. 91e GG als verfassungsrechtliche Grundlage der §§ 6a bis 6c SGB II verfassungswidriges Verfassungsrecht (1.) noch begegnen das Gesetzgebungsverfahren (2.) oder die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz durch den Bund (3.) verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschriften über den Übertritt der Klägerin als Beamtin kraft Gesetzes in den Dienst des Beigeladenen verstoßen auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG (4.) oder Art. 3 Abs. 1 GG (5.). Der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, die Vorschrift des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2010 sei bezüglich des Übertritts von Arbeitnehmern auf weitere kommunale Träger wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig (BAG, Beschluss vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - ZTR 2014, 163), stimmt der Senat nicht zu (6.).

6

Der Senat ist jedoch an einer Entscheidung über die Revision der Klägerin gehindert. Die Vorschriften über den Übertritt von Beamten und Arbeitnehmern der Beklagten kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers bilden nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck eine untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention aufgelöst werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2012 - 2 BvL 16/09 - NVwZ-RR 2011, 387 Rn. 29). Der Gesetzgeber wollte den Übertritt beider Bedienstetengruppen; wäre nur der Übertritt der Beamten verfassungsgemäß, wäre das gesetzgeberische Ziel nicht zu erreichen. Sollte das Bundesverfassungsgericht auf die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bezüglich des Übertritts von Arbeitnehmern in den Dienst weiterer kommunaler Träger wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklären, so wäre hiervon wegen dieses Zusammenhangs auch die Vorschrift bezüglich des Übertritts von Beamten kraft Gesetzes mit der Folge erfasst, dass die Revision der Klägerin Erfolg hätte. Durch das Aussetzen des Verfahrens kann das Urteil über die Revision der Klägerin zurückgestellt werden bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vorliegt.

7

1. Für den Übertritt der Klägerin in den Dienst des Beigeladenen kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 sind die §§ 6a, 6b und 6c SGB II maßgeblich. Grundlage dieser Vorschriften ist Art. 91e GG, der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91e) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) in das Grundgesetz eingefügt worden ist. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - (NVwZ 2015, 136 Rn. 80 bis 84) verletzt die dort geregelte Mischverwaltung nicht Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 91e GG ist deshalb kein verfassungswidriges Verfassungsrecht. Weder aus dem Demokratie- noch aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes lässt sich ein absolutes Verbot einer Mischverwaltung ableiten, wie sie der Gesetzgeber für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Ausnahme vorgesehen hat.

8

2. Das Gesetzgebungsverfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Klägerin keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Die beiden genannten Gesetze beruhen auf Gesetzentwürfen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP. Das Grundgesetz regelt in Art. 76 Abs. 1 GG lediglich, wer berechtigt ist, beim Bundestag Gesetzesvorlagen einzubringen. Das Zustandekommen dieser Vorlagen wird durch das Grundgesetz dagegen nicht bestimmt. Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Bundestages durch eine Gruppe von Abgeordneten oder auch von sämtlichen Fraktionen des Bundestages als Ergebnis eines gefundenen politischen Kompromisses eingebracht werden.

9

3. Im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes begegnet die gesetzliche Regelung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

10

a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsicherung für Arbeitsuchende als solche ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Der Bund hat auch die Kompetenz, den Übertritt der Beamten in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes nach § 6c Abs. 1 SGB II zu regeln. Als Beamtin der Bundesagentur für Arbeit war die Klägerin ursprünglich Bundesbeamtin (§ 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG besitzt der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehenden Personen. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dementsprechend besitzt der Bund auch die Kompetenz, die rechtlichen Folgen des Übertritts der Beamten der Beklagten kraft Gesetzes zu regeln, die nach dem Übertritt mittelbare Landesbeamte sind. Dies gilt insbesondere für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem kommunalen Träger (§ 6c Abs. 3 Satz 1 SGB II), für die schriftliche Bestätigung des aufnehmenden Trägers hinsichtlich der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses (§ 6c Abs. 3 Satz 4 SGB II) sowie für die aus § 6c Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II folgenden Ansprüche der übergetretenen Beamten, wie etwa der Anspruch auf Übertragung eines gleich zu bewertenden Amtes.

11

Hinsichtlich der Festlegung der Anzahl möglicher kommunaler Träger auf 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger (§ 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II) und der Regelung der Finanzkontrolle gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern durch den Bund (§ 6b Abs. 4 SGB II) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 91e Abs. 3 GG (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - NVwZ 2015, 136 Rn. 152 und 174).

12

b) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II, wonach der Antrag eines weiteren kommunalen Trägers auf Zulassung in seinen dafür zuständigen Vertretungskörperschaften einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf, für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es handele sich insoweit um eine Materie des Kommunalverfassungsrechts, für die der Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz besitze (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - NVwZ 2015, 136 Rn. 131 ff.). Nach dem Grundsatz der Normerhaltung beschränkt sich die Verfassungswidrigkeit aber auf die Regelung des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II und erfasst nicht auch die hier entscheidungserheblichen Vorschriften über den Übertritt der Beamten der Bundesagentur in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 (§ 6c Abs. 1 und 3 SGB II). Die Vorschrift des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II bildet mit den weiteren Bestimmungen des Gesetzes keine untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2012 - 2 BvL 16/09 - NVwZ-RR 2011, 387 Rn. 29).

13

c) Entgegen dem Vortrag der Klägerin besitzt der Bund auch die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der ruhegehaltfähigen Ausgleichszulage nach § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II. Sie folgt wenn nicht schon aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, so jedenfalls aus einer (Annex-)Kompetenz kraft Sachzusammenhangs.

14

Die Ausgleichszulage ist sowohl bei der Übertragung eines gleich zu bewertenden Amtes (§ 6c Abs. 4 Satz 1 SGB II) als auch bei der im Ausnahmefall zulässigen Übertragung eines anderen Amtes mit geringerem Grundgehalt (§ 6c Abs. 4 Satz 2 SGB II) zu gewähren. Dabei sieht das Gesetz die Zulage für beide Konstellationen des Dienstherrnwechsels kraft Gesetzes vor. Denn die Zulage gilt nicht nur für den Fall, dass ein Beamter der Bundesagentur und damit Bundesbeamter (§ 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III) kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers übertritt, sondern auch für die Fallgestaltung, dass die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a SGB II mit der Folge endet, dass diejenigen Beamten, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft des kommunalen Trägers die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft in den Dienst der Bundesagentur übertreten (§ 6c Abs. 2 SGB II). Für die zuletzt genannte Konstellation ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Ausgleichszulage ohne Weiteres aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG, weil die betroffenen Beamten nach dem Übertritt kraft Gesetzes Bundesbeamte sind.

15

aa) Art. 91e Abs. 3 GG kann allerdings nicht zur Begründung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Ausgleichszulage für den Fall des Übertritts des Beamten der Bundesagentur in den Dienst des kommunalen Trägers herangezogen werden. Art. 91e Abs. 3 GG ermächtigt den Bundesgesetzgeber, Art und Weise des Vollzugs der in materiell-rechtlicher Hinsicht unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG fallenden Grundsicherung für Arbeitsuchende zu regeln. Art. 91e Abs. 3 GG ändert aber nichts an der Verteilung der Sachgesetzgebungszuständigkeiten durch die Art. 70 ff. GG (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - NVwZ 2015, 136 Rn. 122 f.). Da es sich bei der Ausgleichszulage um einen Gegenstand des öffentlichen Dienstrechts handelt, sind insoweit die Vorschriften der Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG maßgeblich.

16

bb) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Zulage beim Übertritt in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes kann möglicher-weise schon unmittelbar aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG abgeleitet werden. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Zur Materie "Statusrechte und -pflichten" zählt auch die Regelung von Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/813 S. 14). Bei diesen dienstherrnübergreifenden Versetzungen ist die Ausgleichszulage ein notwendiger Bestandteil der Versetzungsregelung, weil nur so dem Grundsatz der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung der Beamten Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu unter Gliederungsnummer 4.).

17

cc) Wird demgegenüber die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG dahingehend ausgelegt, dass damit dem Bund jegliche besoldungsrechtliche Regelung in Bezug auf Beamte der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts - und damit auch eine der Abfederung einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn dienende Vorschrift - untersagt ist, so ergibt sich die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes jedenfalls aus einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs.

18

Eine solche Kompetenz kann nur dann anerkannt werden, wenn der Bund von einer ihm ausdrücklich eingeräumten Kompetenz nicht ohne Zugriff auf eine den Ländern zustehende Materie sinnvoll Gebrauch machen kann. Diese Befugnis stützt und ergänzt eine zugewiesene Zuständigkeit des Bundes dann, wenn die entsprechende Materie verständiger Weise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist (BVerfG, Urteile vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 - BVerfGE 98, 265 <299>, vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <115> und vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - NVwZ 2015, 136 Rn. 145). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Ausgleichszulage erfüllt.

19

Mit der Einfügung von Art. 91e GG und der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterhin im Regelfall durch die Agenturen für Arbeit und die Kommunen gemeinsam wahrgenommen wird. Zugleich sollte Kommunen die Möglichkeit erhalten bleiben, diese Aufgabe anstelle einer gemeinsamen Einrichtung allein wahrzunehmen (Art. 91e Abs. 2 GG). Da der kommunale Träger auf personelle Kontinuität und auf die Erfahrungen sowie die Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen ist, sieht das Gesetz nach dem Grundsatz "Personal folgt Aufgabe“ den Übergang derjenigen Beschäftigten vor, die über eine hinreichende Berufserfahrung verfügen (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drs. 17/1555 S. 19). Für den Übertritt kraft Gesetzes zum einen von der Bundesagentur in den Dienst des kommunalen Trägers und zum anderen zurück in den Dienst der Bundesagentur im Falle der Beendigung der Trägerschaft des kommunalen Trägers ist der Gedanke der Wahrung des Besitzstandes der hiervon betroffenen Beamten maßgeblich (Begründung des Gesetzentwurfs a.a.O. S. 20). Dies gilt zum einen für das dem übergetretenen Beamten zu übertragene Amt (§ 6c Abs. 4 Satz 1 und 8 SGB II) und zum anderen für die Dienstbezüge. Ausgehend von seiner für die Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestimmten Konzeption konnte der Gesetzgeber von der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz nur dann sinnvoll Gebrauch machen, wenn er zur Wahrung des Besitzstandes der Beamten zugleich die Ausgleichszulage für den Übertritt des Beamten in den Dienst des kommunalen Trägers regelte, die an sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in die Kompetenz der Länder fällt.

20

4. Die gesetzliche Regelung des Übertritts der Klägerin in den Dienst des Beigeladenen kraft Gesetzes verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

21

a) Ein hergebrachter Grundsatz des Inhalts, dass Beamte auf Lebenszeit einem neuen Dienstherrn nicht gegen ihren Willen zugewiesen werden dürfen, besteht nicht. Ein solcher hat sich im traditionsbildenden Zeitraum nicht herausgebildet. Zwischen 1918 und 1932 wurden eine Reihe von gesetzlichen Regelungen eingeführt, die Beamte bei Umbildungen oder Änderungen der Aufgaben dienstherrnfähiger Körperschaften verpflichteten, in den Dienst eines anderen Dienstherrn zu treten (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <187 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14).

22

b) Die gesetzliche Regelung genügt auch dem Gebot der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung der betroffenen Beamten.

23

Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten kann ein Dienstherrnwechsel nur erfolgen, wenn sich die Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Körperschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger Körperschaften ergibt (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <187 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14). Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 <132> m.w.N., vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30 und vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - ZBR 2014, 202 Rn. 17). Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber hier eingehalten.

24

Die Notwendigkeit des Dienstherrnwechsels ergibt sich hier daraus, dass nach dem Grundsatz "Personal folgt Aufgabe" das sachkundige Personal in den Dienst des zugelassenen Trägers übertreten soll, das dieser zur sachgerechten Erfüllung der Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende unmittelbar nach seiner Zulassung benötigt. Das Gesetz setzt deshalb in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II eine vorherige Tätigkeit von mindestens 24 Monaten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende voraus. Benötigt der zugelassene kommunale Träger bestimmte Beamte nicht zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende, so darf er diese nach § 6c Abs. 1 Satz 3 bis 5 SGB II wieder der Beklagten zur Verfügung stellen.

25

Ausgehend vom Gebot der größtmöglichen Wahrung seiner Rechtsstellung dürfte dem Beamten insoweit ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem kommunalen Träger eröffneten Ermessens zukommen. Endet die Trägerschaft des zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 6 SGB II, so treten nach § 6c Abs. 2 SGB II die Beamten, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben der Grundsicherung anstelle der Beklagten durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über.

26

Die Rechtsstellung der betroffenen Beamten wird umfänglich gewahrt. Hinsichtlich des Statusamtes gibt § 6c Abs. 4 Satz 1 SGB II den Grundsatz vor, dass in den Fällen des Übertritts kraft Gesetzes ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden soll, das dem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Die Übertragung eines anderen Amtes mit geringerem Grundgehalt sieht das Gesetz nur im Ausnahmefall vor. Die Beamten dürfen neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes ("a.D.") führen (§ 6c Abs. 4 Satz 8 SGB II). Zwar haftet der Bund nicht für die Verbindlichkeiten des kommunalen Trägers gegenüber den in dessen Dienst eingetretenen (bisherigen Bundes-)Beamten. Die übergetretenen Beamten sind aber in finanzieller Hinsicht insoweit geschützt, als der Bund nunmehr nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II 84,8 Prozent der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten trägt, zu denen auch die Kosten des eingesetzten Personals zählen.

27

Nach § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II wird der Besitzstand der übergetretenen Beamten hinsichtlich ihrer Dienstbezüge sowohl im Falle der Übertragung eines gleich zu bewertenden Amtes als auch in den Fällen der Übertragung eines anderen Amtes mit geringerem Grundgehalt gewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für Beamte in Bezug auf einmal erreichte Dienstbezüge keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes gibt (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977- 2 BvR 1039, 1045/75 - BVerfGE 44, 249 <263>; Kammerbeschluss vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 - juris Rn. 3 m.w.N.).

28

5. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber der Gruppe der Bundesbeamten kann die Klägerin nicht geltend machen. Denn die Klägerin ist - zulässigerweise - nicht mehr Beamtin des Bundes, sondern steht im Dienst des Beigeladenen.

29

Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Bezüge der Klägerin unter Umständen über Jahre hinweg nicht erhöht werden (so aber Schweiger, ZBR 2012, 17<23>). Denn dies ist eine Folge der hinsichtlich ihrer Höhe verfassungsrechtlich nicht gebotenen, hier besitzstandswahrend ausgestalteten Zulage nach § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II. Diese ist zu zahlen, wenn die Dienstbezüge beim aufnehmenden kommunalen Träger geringer sind als die Bezüge nach Maßgabe des Besoldungsrechts des Bundes. Ist dieses Niveau erreicht, profitieren auch die übergetretenen bisherigen Bundesbeamten von der regelmäßigen Erhöhung der Dienstbezüge durch das für sie dann maßgebliche Landesrecht.

30

6. § 6c Abs. 1 SGB II regelt nicht nur den Übertritt der Beamten kraft Gesetzes, sondern auch den der Arbeitnehmer der Bundesagentur. Auch hinsichtlich der weiteren Umstände, wie etwa der Möglichkeit der Wiedereinstellung bei der Bundesagentur, der Rückkehr in den Dienst der Bundesagentur bei Beendigung der Trägerschaft des kommunalen Trägers, des Eintritts des kommunalen Trägers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, des Anspruchs auf Übertragung einer tarifrechtlich gleichwertigen Tätigkeit sowie des Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung bei Verringerung des Arbeitsentgelts sind die Vorschriften vergleichbar.

31

Das Bundesarbeitsgericht wertet die Überleitung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers der Beklagten auf einen kommunalen Träger nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II als unzumutbare Beeinträchtigung des Grundrechts des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG (BAG, Beschluss vom 26. September 2013‌ - 8 AZR 775/12 (A) - ZTR 2014, 163 Rn. 37 ff.). Der Senat vermag sich weder dieser Schlussfolgerung noch den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur Begründung des Vorlagebeschlusses anzuschließen. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bewertet das Bundesarbeitsgericht die für die gesetzliche Regelung sprechenden Gesichtspunkte als relativ gering, weil die Zulassung weiterer kommunaler Träger nicht die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende sicherstellen solle. Damit seien die Zulassung dieser Träger und der damit für einen Arbeitnehmer verbundene Wechsel des Arbeitgebers nicht durch zwingende Gründe des Gemeinwohls bedingt. Maßgeblich seien insoweit nicht zwingende verwaltungstechnische, sondern "politisch motivierte Überlegungen". Diese Einschätzung verkennt nach Auffassung des Senats die Funktion, die dem Gesetzgeber nach dem Grundgesetz zukommt. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, das Gemeinwohl zu definieren. Dabei ist er nicht darauf beschränkt, eine gesetzliche Regelung aus bloßen verwaltungstechnischen Gründen zu ändern oder etwaige beim Vollzug eines bestehenden Gesetzes aufgetretene Mängel zu beseitigen. Dass einer gesetzlichen Regelung (auch) - nicht näher benannte oder hinterfragte - "politisch motivierte Überlegungen" zugrunde liegen, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung unerheblich.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 757,77 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht begründet. Den Fragen,

"1. Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar, wenn ein Verfahren trotz rechtslogisch und tatsächlich denkbarer Einflussnahme auf selbiges trotz entsprechenden Antrages nicht bis zur Erledigung eines durch Vorlagebeschluss eingeleiteten Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof ausgesetzt wird?

2. Ist es mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und des Menschenwürdeschutzes vereinbar, wenn ein Verfahren trotz rechtslogisch und tatsächlich denkbarer Einflussnahme auf selbiges trotz entsprechenden Antrages nicht bis zur Erledigung eines durch Vorlagebeschluss eingeleiteten Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof ausgesetzt wird?",

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens aufgrund bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen.

3

Nach § 94 VwGO steht die Entscheidung, ob der Rechtsstreit ausgesetzt wird, im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen reduziert sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 3 C 22.86 - BVerwGE 77, 19 = Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 5; Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 247.92 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 6, vom 5. April 2005 - BVerwG 6 B 2.05 - und vom 13. September 2005 - BVerwG 7 B 14.05 - jeweils juris - und vom 3. November 2006 - BVerwG 6 B 21.06 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 208 Rn. 5). Es besteht jedenfalls dann keine Pflicht zur Aussetzung, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (vgl. Beschluss vom 3. November 2006 a.a.O.). So liegt es hier. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es bestünden keine vernünftigen Zweifel i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV an der Beantwortung der zur Vorlage gestellten Frage, deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann der Richtlinie 2006/112/EG kein Verbot der Kumulierung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer entnommen werden. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006 S. 1) hindert gemäß ihrem Art. 401 einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer zweifelsfrei verneint werden. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gibt nichts dafür her, dass dann, wenn Mehrwertsteuer auf Glücksspiele erhoben wird, keine sonstige Abgabe nach Art. 401 Mehrwertsteuersystemrichtlinie erhoben werden darf (Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - BVerwG 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 7 und vom 25. Mai 2011 - BVerwG 9 B 34.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 52 Rn. 3 und vom 19. August 2013 - BVerwG 9 BN 1.13 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2012 - 14 A 2351/12 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 9 ME 160/12 - ZKF 2013, 70). Die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierte Doppelbesteuerung von Glücksspielen (Rn. 43 f.) bietet keinen Anlass, vernünftige Zweifel zu hegen, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV oder eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das Vorlageersuchen des FG erforderten. Der Generalanwalt stützt seine Ausführungen auf eine Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hat. Denn der Gerichtshof hat für die Steuerbefreiung von Glücksspielen rein praktische Erwägungen angeführt (a.a.O. Rn. 24) und ist erkennbar von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen (a.a.O. Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2011 a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2012 a.a.O. Rn. 38).

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2. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch.

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Die Klägerin beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe sich im Rahmen seiner Prüfung, ob es das Verfahren zum Ruhen bringt, nur unzureichend mit ihrem darauf bezogenen Vorbringen auseinandergesetzt. Ein Gehörsverstoß liegt jedoch nicht vor. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 - BVerfGE 11, 218 <220> und vom 6. Mai 1986 - 1 BvR 677/84 - BVerfGE 72, 119 <121>; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>; stRspr). Das Gericht ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Dies ist dann gegeben, wenn es etwa das Vorbringen eines Beteiligten zu einem zentralen Gesichtspunkt entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 <295> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>; stRspr). Davon ist nicht auszugehen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht ausführlich begründet, weshalb es das Verfahren nicht gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren nicht gemäß § 94 VwGO ausgesetzt hat. Die Beschwerde legt nicht dar, welche entscheidungserheblichen Rechtsfragen in Bezug auf die Aussetzung des Verfahrens von ihr dargelegt, aber vom Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden sein sollen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.