Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Oktober 2017 (Az. RO 12 K 16.1254) und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. November 2017 (Az. RO 12 M 17.1976) werden aufgehoben. Der Antrag der Beklagten vom 10. Oktober 2017 auf Festsetzung ihrer Aufwendungen für Rechtsanwaltsgebühren für die zweite Instanz (Berufungszulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof 15 ZB 17.1316) wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren wird auf 2.815,90 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Rechtsanwaltsvergütungen auf Beklagtenseite für ein Berufungszulassungsverfahren.

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies mit Urteil vom 17. Januar 2017 (RO 12 K 16.1254) die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte zu einem bestimmten Bauvorbescheid zu verpflichten, sowie mit zwei weiteren Feststellungsanträgen nach mehrjährigem Rechtsstreit ab. Die Klägerin ließ gegen das ihnen am 8. Juni 2017 zugestellte Urteil am 4. Juli 2017 einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin den Bevollmächtigten der Beklagten mit, dass in der Angelegenheit ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden sei. Weiter heißt es in diesem Schreiben, die abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage könne auf Klägerseite erst nach Urlaubsrückkehr des sachbearbeitenden Rechtsanwalts erfolgen. Zur Vermeidung etwaig anfallender Gebühren würden die Bevollmächtigten der Beklagten gebeten, sich vorläufig noch nicht für das weitere Verfahren zu beteiligen, bis eine etwaige Begründung des Zulassungsantrags erfolgt sei.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 beantragte die Beklagte über ihren Bevollmächtigten, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Eine Begründung folge, sobald die Begründung des Antrags vorliege.

Am 1. August 2017 nahm die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daraufhin mit Beschluss vom 4. August 2017 (Az. 15 ZB 17.1316) das Verfahren ein und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen habe.

Am 12. Oktober 2017 erließ der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Regensburg dem Antrag der Beklagten vom 10. Oktober 2017 folgend einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach die „der Beklagten in II. Instanz erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen“ auf 2.815,90 Euro festgesetzt wurden (zzgl. Verzinsung gem. § 247 BGB). Zur Begründung wurde ausgeführt, es entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei grundsätzlich sofort einen Anwalt mit ihrer Vertretung im Rechtsmittelverfahren beauftragen könne. Ein Stillhalteabkommen sei nicht zustande gekommen.

Auf den Antrag der Beklagten auf gerichtliche Entscheidung wies die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg mit Beschluss vom 23. November 2017 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Die Anwaltskosten der Beklagten im Berufungszulassungsverfahren seien notwendige Parteiaufwendungen gewesen.

Mit ihrer am 8. Dezember 2017 erhobenen Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass Rechtsanwaltskosten für die zweite Instanz in Konstellationen der vorliegenden Art nicht erstattungsfähig seien. Es sei nicht zu erkennen, weshalb die Vertretung der Beklagten in einem so frühen Stadium des Berufungszulassungsverfahrens – noch vor der Antragsbegründung – notwendig gewesen sein soll.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2017 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Oktober 2017 aufzuheben und den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerbevollmächtigten vom 10. Oktober 2017 abzulehnen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus ihrer Sicht habe das Verwaltungsgericht richtig entschieden.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 165 i.V. mit § 151, § 146 Abs. 1, Abs. 3 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte Beschwerde, über die der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden hat (BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 10 C 15.474 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 24.7.2009 – 6 E 856/09 – juris Rn. 13), ist begründet. Die der Beklagten „in II. Instanz“ – also für das Berufungszulassungsverfahren – erwachsenen Aufwendungen für Anwaltskosten sind im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Oktober 2017 zu Unrecht als erstattungsfähig festgesetzt worden.

Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Erstattungsfähig sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Zu diesen erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes. Allerdings wird auch diesbezüglich das Gebot des kostenbewussten Verhaltens gem. § 162 Abs. 1 VwGO nicht außer Kraft gesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2015 – 22 C 14.2131 – BayVBl. 2016, 63 = juris Rn. 10), d.h. auch hinsichtlich dieser Kosten ist die Erstattungsfähigkeit davon abhängig, ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Allein der Umstand, dass die Kostenentscheidung im (Einstellungs-) Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 2017 der Beklagten einen Kostentitel verschafft, führt nicht automatisch dazu, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Beklagten – soweit es das Berufungszulassungsverfahren betrifft – im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war (ThürOVG, B.v. 17.2.2015 – 4 VO 673/12 – LKV 2016, 380 = juris Rn. 12). Dasselbe gilt auch für die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Überlegungen, dass die Beklagte schon im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Anwalt vertreten war, dass auf Seiten der Beklagten aufgrund eines Personalwechsels ggf. keine umfassende Sachkunde mehr zu dem Verfahren vorhanden war und dass aufgrund des bereits langjährigen gerichtlichen Verfahrens die Beklagte ggf. nicht mit der Rücknahme des Berufungszulassungsantrags gerechnet hat.

Ob es für die erstinstanzlich obsiegende Partei im Allgemeinen eine angemessene Rechtsverfolgung i.S. von § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt, sich bereits in einem frühzeitigen Stadium des Berufungszulassungsverfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen, dürfte sich nach denselben Kriterien richten wie im Fall der Geltendmachung von „frühzeitigen“ Anwaltskosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision (hierzu vgl. BVerwG, B.v. 17.1.1995 – 4 B 1.95 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29 = juris Rn. 9; im Anschluss hieran: BVerwG, B.v. 7.6.2006 – 4 B 41.06 – juris Rn. 4; B.v. 24.2.2003 – 4 BN 14.03 – NuR 2004, 310 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.1.2012 – 15 M 09.2165; juris Rn. 13, 14; VGH BW, B.v. 16.12.1999 – 8 S 2652/98 – juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 22.12.2006 – 1 KN 109/05 – juris Rn. 5; für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auf der Beigeladenenseite vgl. auch BVerwG, B.v. 26.1.1994 – 4 B 176/93 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 28 = juris Rn. 4 f.; B.v. 7.6.1995 – 4 B 26.95 – NJW 1995, 2867; B.v. 31.10.2000 – 4 KSt 2/00 u.a. – NVwZ-RR 2001, 276 = juris Rn. 3; B.v. 10.10.2003 – 4 B 83.03 – NVwZ 2004, 97 = juris Rn. 12). Das Berufungsgericht prüft im Berufungszulassungsverfahren – ähnlich wie das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 VwGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde – die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 und Abs. 5 VwGO von Amts wegen. Andere Verfahrensbeteiligte müssen nicht angehört werden, wenn dafür kein Anlass besteht, etwa weil bereits das Vorbringen in der Antragsbegründung ohne weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt. Vor einer durch das Berufungsgericht selbst veranlassten Anhörung dürften daher die Kostenbelastungen der übrigen Verfahrensbeteiligten für die Beauftragung schon grundsätzlich keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO darstellen. Davon ist erst Recht auszugehen, wenn die Bevollmächtigten der in erster Instanz obsiegenden Partei gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof lediglich ihre Bestellung mitgeteilt und – wie hier – einen Ablehnungsantrag gestellt haben, ohne dass bereits eine Zulassungsbegründung des Rechtsmittelführers existiert. Denn aufgrund der Obliegenheit im Berufungszulassungsverfahren, einen konkreten Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 VwGO gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 geltend zu machen und dessen Voraussetzungen hinreichend substanziiert darzulegen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.6.2017 – 15 ZB 16.2504 – juris Rn. 7 m.w.N.), dürfte eine Beteiligung des gegnerischen Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt, in dem zur Begründung des Rechtsmittels noch nichts vorgebracht wurde, die Erörterung des Streitstoffs für die Entscheidungsfindung noch nicht wirklich fördern können (für das Berufungszulassungsverfahren in vergleichbaren Konstellationen vgl. ThürOVG, B.v. 17.2.2015 – 4 VO 673/12 – LKV 2016, 380 = juris Rn. 12 f.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.11.2008 – 1 O 147/08 – juris Rn. 4 f.; B.v. 17.9.2010 – 1 O 132/10 – juris Rn. 4 f.; B.v. 22.9.2010 – 1 O 128/10 – juris Rn. 4 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 3; ebenso für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung: BayVGH, B.v. 8.2.1993 – 6 C 92.3331 – juris; für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auf der Beigeladenseite vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1998 – 14 CS 98.2850 – BayVBl. 1999, 507 = juris Rn. 2; a.A.: Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 162 Rn. 46; a.A. für den Fall der fristwahrenden Berufungseinlegung im Zivilprozessrecht in Anwendung von § 91 ZPO: BGH, B.v. 17.12.2002 – X ZB 9/02 – NJW 2003, 756 – juris Rn. 8 ff.; a.A. für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung: BayVGH, B.v. 12.11.1985 – 6 C 85 A.1556 u.a. – BayVBl. 1986, 317; B.v. 28.5.1982 – 4 C 81 A.602 – NJW 1982, 2394 f.; offenlassend in einer Sonderkonstellation BayVGH, B.v. 12.4.2001 – 4 C 01.768 – juris Rn. 2 f.; differenzierend NdsOVG, B.v. 8.8.2001 – 1 OA 2021/01 – NVwZ-RR 2002, 467 = juris Rn. 4 ff.).

Nach Ansicht des Senats sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2014 – 9 KSt 6.14 u.a. – NVwZ-RR 2014, 982 = juris Rn. 3 m.w.N.), sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des hier gegebenen Einzelfalls die Kosten der Beklagten für die frühzeitige Heranziehung eines Rechtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung nicht gem. § 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig: Der Zurückweisungsantrag der Bevollmächtigten der Beklagten (Schriftsatz vom 17. Juli 2017) erfolgte deutlich vor der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 1. August 2017 erklärten Rücknahme des Zulassungsantrags und sogar drei Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist am 8. August 2017 (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ohne dass der Zulassungsantrag bereits vorher tatsächlich von der Klägerin begründet worden war. Weder sind vorliegend besondere Umstände ersichtlich, die eine besondere Eilbedürftigkeit und damit die Notwendigkeit einer vorbeugenden „Schutzschrift“ durch einen Anwalt begründen könnten, noch hat der Verwaltungsgerichtshof der Beklagten Anlass gegeben, sich frühzeitig zu äußern und sich hierfür eines Rechtsanwalts zu bedienen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 17.1.1995 – 4 B 1.95 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29 = juris Rn. 9; ThürOVG, B.v. 17.2.2015 a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.11.2008 a.a.O.; B.v. 17.9.2010 a.a.O.; B.v. 22.9.2010 a.a.O.; für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung vgl. BayVGH, B.v. 8.2.1993 – 6 C 92.3331 – juris). Im Gegenteil: Der Verwaltungsgerichtshof hat der Beklagten mit der Mitteilung, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde, nicht anheimgestellt, sich bereits frühzeitig – vor der Antragsbegründung – zur Sache zu äußern (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.1993 – 6 C 92.3331 – juris), sondern hat vielmehr nach Eingang des Zulassungsantrags die Beklagte mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 11. Juli 2017 gebeten, binnen acht Wochen nach Zuleitung der Begründung des Zulassungsantrags Stellung zu nehmen. Es ist damit von Gerichtsseite zum Ausdruck gebracht worden, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Erfordernis für konkrete Prozessmaßnahmen auf Beklagtenseite bestand, sondern dass hierfür zunächst die Begründung abgewartet werden könne. Zudem hatten die Bevollmächtigten der Beklagten schon aufgrund des Mitteilungsschreiben der Klägerbevollmächtigten vom 4. Juli 2017 Kenntnis davon, dass die Klägerin den Zulassungsantrag zunächst nur fristwahrend gestellt hatte, zumal in diesem Schreiben die Beklagtenbevollmächtigten ausdrücklich darum gebeten wurden, sich zur Vermeidung etwaig anfallender Gebühren vorläufig noch nicht für das weitere Verfahren zu beteiligen. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestand aus Sicht der Beklagten jedenfalls im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, in diesem frühzeitigen Stadium des Berufungszulassungsverfahrens in die Prozessvorbereitung zur Vorbereitung einer Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Anwalts einzutreten (ebenso bei vergleichbarer Fallgestaltung ThürOVG, B.v. 17.2.2015 a.a.O.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - 15 C 17.2522 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

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Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

In dem gerichtlichen Verfahren RN 12 K 16.1254 wurde die von der Klägerin am 24.12.2007 erhobene Klage mit Urteil vom 17.1.2017 abgewiesen. Die Beklagte ist in diesem Verfahren und auch in einem vorangegangenen Klageverfahren sowie in Parallelverfahren von einem Anwalt vertreten worden. Die Klägerin hat gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Nachdem dieser zurückgenommen worden ist, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4.8.2017 (Az. 15 ZB 17.1316) das Verfahren eingestellt und die Kosten des Zulassungsverfahrens der Klägerin auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21.8.2017 machte der Beklagtenvertreter die Kosten der Beklagten geltend. Aufgeführt wurden Anwaltskosten, darunter 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV-RVG). Auf Hinweis des Kostenbeamten, dass wegen vorzeitiger Beendigung des Auftrags lediglich 1,1 Verfahrensgebühr angefallen sei, wurde der Kostenfestsetzungsantrag entsprechend geändert. Im Ergebnis wurden Kosten in Höhe von 2.815,90 € geltend gemacht.

Schon gegen den ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag hat die Klägerseite geltend gemacht, dass die Beauftragung eines Anwalts nicht erforderlich gewesen sei, da sie dem Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 4.7.2017 mitgeteilt habe, dass der Zulassungsantrag zunächst lediglich zur Fristwahrung gestellt worden sei und ihn darum gebeten habe, sich nicht zu bestellen, bis eine Begründung des Antrags erfolgt sei.

Der Beklagtenvertreter hat dazu erwidert, dass eine Partei nicht nur berechtigt, sondern gehalten sei, sich in einem Zulassungsverfahren durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.10.2017 die erstattungsfähigen Kosten wie zuletzt beantragt festgesetzt. Auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird verwiesen.

Mit am 24.10.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Entscheidung des Gerichts beantragt mit dem Ziel, dass die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten verneint wird.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren RO 12 K 16.1254 Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 VwGO statthaft, aber unbegründet. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.10.2017 sind zu Recht die geltend gemachten Anwaltskosten festgesetzt worden.

Die Anwaltskosten waren notwendige Parteiaufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO. Soweit die Klägerseite auf die Kommentierung bei Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 162 Rdnr. 3 verweist, wo ausgeführt wird, dass im Rechtsmittelverfahren in der Regel kein Anlass besteht sich vor einer vom Rechtsmittelgericht veranlassten Anhörung anwaltlicher Hilfe zu bedienen, kann offen bleiben, ob dieser Ansicht grundsätzlich zu folgen ist. Jedenfalls treffen sowohl diese Kommentarstelle als auch die beiden zitierten Entscheidungen (OVG Sachsen-Anhalt, E. v. 22.9.2010 – Az. 1 O 128/10 und BayVGH, E. v. 11.10.2001 – Az. 8 ZB 01.1789) diese Aussage mit der Einschränkung „in der Regel“. Ein solcher Regelfall liegt hier nicht vor. Vielmehr war es hier so, dass die Beklagte schon im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Anwalt vertreten war. Schon deshalb war es nicht unangemessen, dass sie diesem auch die Entscheidung über notwendige Verfahrenshandlungen in der zweiten Instanz überlassen hat. Dazu kommt, dass sich in der mündlichen Verhandlung in diesen und in den Parallelverfahren ergeben hat, dass aufgrund der Dauer des gerichtlichen Verfahrens und dem in dieser Zeit stattgefundenen Personalwechsel bei der Beklagten Sachkunde zu dem Verfahren bei der Beklagten selbst nicht mehr vorhanden war, während bei der prozessbevollmächtigten Partei der Sachbearbeiter gleich blieb. Im Übrigen ist im Hinblick auf das im gerichtlichen Verfahren erkennbare generelle Verhältnis zwischen den Beteiligten und das Prozessverhalten der Klägerseite nachvollziehbar, dass auf Seiten der Beklagten nicht damit gerechnet worden ist, dass das Berufungszulassungsverfahren nicht fortgeführt wird.

An der Erforderlichkeit ändert nichts, dass dem Beklagtenvertreter ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass die Berufungszulassung nur zur Fristwahrung erhoben wird. Schon dass die Klägerbevollmächtigten sich an den Beklagtenvertreter und nicht an die Beklagte selbst gewandt haben, zeigt, dass sie von einer Vertretung der Beklagten im Rechtsmittelverfahren ausgegangen sind. Die einseitige Bitte, sich in dem Rechtsmittelverfahren nicht anzuzeigen, führt nicht zu einer Vereinbarung, die der Geltendmachung der Anwaltskosten entgegenstehen könnte.

Die Erinnerung war demnach zurückzuweisen mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO. Für das Verfahren nach § 165 VwGO sieht das Kostenverzeichnis einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung nicht vor. Wegen der Gerichtsgebührenfreiheit war die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Erledigungsgebühr.

Die Antragstellerin wandte sich im Ausgangsverfahren (Az. W 2 E 14.984) im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckung von Gewerbesteuerbescheiden. Nachdem das Finanzamt Würzburg die Vollziehung der den Bescheiden zugrundeliegenden, von der Antragstellerin mit Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ebenfalls angegriffenen Gewerbesteuermessbescheide mit Schreiben vom 22. September 2014 nach § 361 Abs. 2 AO ausgesetzt hatte, stellte die Antragsgegnerin aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 2. Oktober 2014 die Zwangsvollstreckung ein und teilte dies der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 mit. Die Beteiligten erklärten daraufhin das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 wurden der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2015 setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin auf 4.391,90 Euro fest; eine darüber hinaus geltend gemachte Erledigungsgebühr wurde hierbei nicht anerkannt. Die dagegen gerichtete Kostenerinnerung der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. März 2016 zurück.

Mit der am 23. März 2016 eingegangenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Festsetzungsbegehren weiter. Sie beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. März 2016 eine 1-fache Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2, § 13 RVG i. V. m. Nr. 1002/1003 VV RVG als Teil der der Antragstellerin zu erstattenden Aufwendungen in Nr. 1 des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Mai 2015 festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem Senat und nicht dem Berichterstatter.

Grundlage der Kostenfestsetzung ist § 164 VwGO. Danach setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Sonderverfahren, das nur die Festsetzung der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten betrifft, während die Festsetzung der Gerichtskosten und des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nach dem Gerichtskostengesetz bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 164 Rn. 1 ff.). Über Erinnerungen gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten nach § 164 VwGO entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, hier also durch die für den Einstellungsbeschluss zuständige Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 VwGO). Bei der gegen eine solche Entscheidung über eine Kostenerinnerung gerichteten Beschwerde ist dagegen eine Übertragung auf ein einzelnes Mitglied des Spruchkörpers nicht vorgesehen, so dass nach der allgemeinen Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - BayVBl 2008, 417; VGH BW, B. v. 6.11.2008 - NC 9 S 2614/08 - juris Rn. 1; OVG NRW, B. v. 24.10.2014 - 12 E 567/14 - juris Rn. 1 ff. jeweils m. w. N.).

2. Die nach §§ 165, 151, 146 Abs. 3 VwGO zulässige und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts hat im angegriffenen Beschluss vom 22. Mai 2015 zu Recht angenommen, dass in dem auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichteten Eilverfahren keine Erledigungsgebühr angefallen ist.

Nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Der innere Grund für diese zur Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) oder Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 3200 VV RVG) hinzutretende Gebühr liegt darin, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Mühe darauf verwandt hat, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden, ohne es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen, im Erfolgsfalle dem Mandanten in besonderer Weise genützt hat, weil er ihm die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand erspart (vgl. Schütz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, VV 1002 Rn. 4).

Im Fall der Antragstellerin liegen zwar die in Nr. 1002 VV RVG genannten objektiven Voraussetzungen vor, da sich durch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 erklärte Einstellung der Zwangsvollstreckung das beim Verwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt anhängige Eilverfahren in Form eines Aussetzungsantrags erledigt hat; auch Vollziehungsmaßnahmen, die nicht unmittelbar die Aufhebung bzw. Änderung oder den Erlass eines (Grund-)Verwaltungsakts betreffen, werden nach herrschender Meinung von dieser Vorschrift erfasst (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 1002 Rn. 17 f. m. w. N.). Es fehlt jedoch, wie die Geschäftsstellenbeamtin des Verwaltungsgerichts zutreffend festgestellt hat, an dem notwendigen subjektiven Element einer für den Eintritt der Erledigung kausalen „anwaltlichen Mitwirkung“. Insoweit genügt es nicht, wenn der Bevollmächtigte nur sämtliche für seinen Mandanten sprechenden rechtlichen Argumente überzeugend vorträgt; diese allgemeine Förderung des Verfahrens ist bereits durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten. Zur Erlangung der Erledigungsgebühr muss ein darüber hinausgehendes besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben sein (Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 40 m. w. N.). Für solche Aktivitäten ist hier nichts ersichtlich.

Der in der Beschwerdebegründung angeführte Umstand, dass aufgrund eines besonderen Einsatzes des Bevollmächtigten der Antragstellerin in den gleichzeitig anhängigen Einspruchs- und finanzgerichtlichen Eilverfahren das Finanzamt Würzburg dazu bewegt wurde, das Einspruchsverfahren mit Blick auf eine zu erwartende höchstrichterliche Entscheidung auszusetzen und dementsprechend auch die beantragte Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Gewerbesteuermessbescheide nach § 361 Abs. 2 Satz 1 AO zu gewähren, stellte aus der hier maßgeblichen Sicht des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch kein Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung dar, das zu einer Gebühr nach Nr. 1002 VV RVG führen könnte. Zwar hatte die Aussetzung der Vollziehung der Messbescheide, die jeweils Grundlagenbescheide darstellten (vgl. § 171 Abs. 10 AO), nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO zwingend zur Folge, dass auch die Vollziehung der von der Antragsgegnerin erlassenen Gewerbesteuerbescheide auszusetzen war, so dass sich das darauf gerichtete verwaltungsgerichtliche Eilrechtschutzbegehren der Antragstellerin erledigte. Die durch die Erledigungsgebühr prämierte „anwaltliche Mitwirkung“ an der Erledigung muss jedoch grundsätzlich im selben Verfahren erfolgt sein, für das diese Gebühr anfällt; das Erstreiten einer dem Mandanten günstigen Entscheidung in einem anderen Verfahren reicht dafür nicht aus (BayVGH, B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 19; Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 39 m. w. N.). Die mit einer gesonderten Vergütung honorierte Mitwirkung desselben Rechtsanwalts in einem gleichzeitig anhängigen anderen Verfahren rechtfertigt demnach eine Erledigungsgebühr auch dann nicht, wenn die in diesem Verfahren erwirkte Entscheidung letztlich kausal zur Erledigung des Verwaltungsstreitverfahrens geführt hat (BayVGH, a. a. O.).

Zwar mag es Ausnahmefälle geben, in denen eine über die normale Prozessführung hinausgehende und den Tatbestand der Erledigungsgebühr ausfüllende besondere Tätigkeit im Zusammenhang mit der Prozessführung in einem anderen gerichtlichen Verfahren erfolgt (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris Rn. 4; OVG NW, B. v. 24.10.2014, a. a. O., Rn. 16). Dies setzt aber jedenfalls ein Verhalten voraus, das spezifisch auf die unstreitige Erledigung desjenigen Verfahrens gerichtet ist, in dem die Erledigungsgebühr geltend gemacht wird; es muss über das für die ordnungsgemäße Prozessführung in dem anderen Verfahren ohnehin Erforderliche erkennbar hinausgehen (BayVGH a. a. O.). Ein solches auf die außergerichtliche Erledigung auch des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits abzielendes Verhalten kann in dem (erfolgreichen) Betreiben des finanzgerichtlichen Verfahrens durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht gesehen werden. Er hat dort lediglich Einwendungen gegen die Gewerbesteuermessbescheide und deren Vollziehung vorgebracht; dass das damit erreichte Entgegenkommen des Finanzamts Würzburg am Ende die Vollziehbarkeit auch der Gewerbesteuerbescheide der Antragsgegnerin zu Fall gebracht hat, beruhte nicht auf einem diesbezüglichen speziellen Engagement des Bevollmächtigten, sondern auf der im Gesetz angelegten Verknüpfung zwischen Grundlagen- und Folgebescheid.

Auch die in der Beschwerdebegründung geschilderte und durch die beigefügten Schriftsätze dokumentierte außergerichtliche Kommunikation des Bevollmächtigten der Antragstellerin mit der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin stellte keinen kausalen Beitrag zur unstreitigen Erledigung des Verfahrens dar. Im Schriftsatz vom 8. September 2014 wird lediglich auf die Argumente der Gegenseite eingegangen und der möglichen Forderung nach einer Sicherheitsleistung widersprochen; für den Fall der Fortsetzung der Vollstreckungsmaßnahme wird die Geltendmachung von Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüchen angedroht. Auch die am Ende des Schreibens aufgeworfene Frage, ob die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei einer Nutzen-Risiko-Analyse einer sachgerechten Ermessensausübung entspreche, zielte erkennbar nicht auf eine endgültige außergerichtliche Erledigung, sondern sollte die Gegenseite lediglich dazu bewegen, die anstehende Entscheidung des Finanzgerichts über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide abzuwarten.

Der weitere Schriftsatz vom 25. September 2014, mit dem der Vertreter der Antragstellerin die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin „der guten Ordnung halber“ über die vom Finanzamt Würzburg kurz zuvor verfügte Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide in Kenntnis setzte und die Aussetzung der Vollziehung auch der Gewerbesteuerbescheide beantragte, stellte ebenfalls kein spezifisches Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung dar, sondern enthielt lediglich den Hinweis auf die aus § 361 Abs. 3 Satz 1 AO sich ergebende, für die Antragstellerin günstige Rechtsfolge. Die nachfolgende Erklärung der Antragsgegnerin, dass die Zwangsvollstreckung aus den Gewerbesteuerbescheiden eingestellt werde, beruhte demzufolge nicht auf diesem vorangegangenen außergerichtlichen Schriftverkehr, sondern allein auf der durch die Entscheidung des Finanzamts bewirkten Änderung der Sach- und Rechtslage; dies kommt im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 unmissverständlich zum Ausdruck. Die eingangs dieses Schreibens erteilte Zusicherung, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung die Zwangsvollstreckung nicht weiter zu betreiben, bezog sich im Übrigen auf die entsprechende Bitte des Gerichts in dessen Anschreiben vom 2. Oktober 2014 und stand in keinem Zusammenhang mit früheren Schreiben der Gegenseite.

Ein erledigungsförderndes Handeln des Antragstellervertreters kann schließlich auch nicht schon in der Übersendung eines Abdrucks der Aussetzungsverfügung des Finanzamts an die Antragsgegnerin gesehen werden. Angesichts der nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung bestehenden zwingenden Verpflichtung der Finanzbehörden zur Unterrichtung der betroffenen Gemeinde über die Aussetzung der Vollziehung eines Realsteuermessbescheids (§ 361 Nr. 5.4.3 AEAO) hätte eine Mitteilung über die Verfügung vom 22. September 2014 die Antragsgegnerin auch ohne diesen Umweg erreicht. In der bloßen Beschleunigung des Informationsprozesses kann noch keine Handlung gesehen werden, die zur Erledigung führt und eine entsprechende Zusatzgebühr rechtfertigt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. August 2014 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der dortigen Urkundsbeamtin vom 12. Juni 2014 werden geändert. Die dem Kläger im Verfahren W 6 K 13.1084 zu erstattenden Kosten werden auf 2.374 € festgesetzt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 416,45 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten für den auswärtigen Rechtsanwalt des Klägers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg (Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld), die von der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts in Höhe von 416,45 € bei der Kostenfestsetzung nicht anerkannt wurden. Der Kläger wohnt wenige Kilometer von Würzburg entfernt, sein Bevollmächtigter hat den Kanzleisitz in H. Er hat den Kläger bei einer Verbesserungsklage gegen die Beklagte wegen einer nach Ansicht des Klägers zu schlecht bewerteten Prüfungsleistung (Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Fachinformatiker) vor dem Verwaltungsgericht Würzburg vertreten. Zur mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2014 war er bereits am Vortag angereist und hatte in Würzburg übernachtet. In der mündlichen Verhandlung gab die Beklagte Zusicherungen zugunsten des Klägers ab, woraufhin der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte, die Beklagte der Erledigterklärung zustimmte und überdies ihr Einverständnis „mit einer Tragung aller Kosten“ erklärte. Das Verwaltungsgericht stellte durch verkündeten Beschluss das Verfahren ein, auferlegte der Beklagten die Verfahrenskosten und setzte den Streitwert auf 15.000 € fest; die Beteiligten verzichteten auf eine Ausfertigung und Zustellung des Beschlusses und auf Rechtsmittel.

Der Kläger machte insgesamt 2.374 € als erstattungsfähige Kosten geltend. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Juni 2014 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.957,55 € fest; sie erkannte hierbei geltend gemachte Reisekosten in Höhe von 416,45 € nicht an. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Auslagentatbestände und Beträge bei einer Geschäftsreise nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis): Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als 4 bis 8 Stunden gemäß Nr. 7005-2: 40,00 €; desgleichen für mehr als 8 Stunden gemäß Nr. 7005-3: 70,00 €; Benutzung eines andern Verkehrsmittels gemäß Nr. 7004: 148,74 €; sonstige Auslagen gemäß Nr. 7006: 77,20 €; Reisekosten Nr. 7003 bis 7006: 14,02 €.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Juni 2014 legte der Kläger Erinnerung ein, soweit die geltend gemachten Kosten nicht als erstattungsfähig anerkannt wurden; die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab.

Mit Beschluss vom 29. August 2014 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück und machte sich die Begründung im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Eigen. Eine Partei sei verpflichtet, ihre Kosten - unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Belange und einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung - möglichst niedrig zu halten. Maßgeblich sei, was für einen solchen Kläger zumutbar sei, der einerseits seine sachgerechte Prozessführung im Auge behalte und andererseits auch die Interessen der Beklagtenseite, die Auslagen möglichst niedrig zu halten. Maßgeblich sei, ob auch ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen dürfe; für die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts bedürfe es daher guter Gründe. Solche gebe es hier nicht. Weder habe vor der Mandatierung ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten bestanden noch habe es die prüfungsrechtliche Materie des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens notwendig gemacht, nicht nur einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht (von denen es im Gerichtsbezirk zahlreiche gebe), sondern einen auf Prüfungsrecht spezialisierten Anwalt auszuwählen. Zudem seien allein in der Stadt Würzburg mehrere Anwälte ansässig, die speziell auch mit ihren Kenntnissen im Prüfungsrecht werben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, der Bevollmächtigte des Klägers habe keine speziellen, von einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt nicht zu erwartenden Kenntnisse; vielmehr gebe es hier mehrere im Prüfungsrecht erfahrene und umfassend kenntnisreiche Anwälte; deutlich überdurchschnittliche Kenntnisse des Klägerbevollmächtigten als Alleinstellungsmerkmale seien nicht ersichtlich. Isolierte Prüfungsanfechtungen gehörten zur juristischen Grundmaterie, die im Rahmen des § 162 Abs. 1 VwGO keinen erhöhten Aufwand rechtfertige, weil sie zweckentsprechend auch durch regional ansässige Rechtsanwälte bearbeitet werden könne. Auch ein besonderes Vertrauensverhältnis sei nicht zu erkennen; vor allem könne die Auflistung werbewirksamer Maßnahmen kein Indiz für ein besonderes Vertrauensverhältnis sein.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Reisekosten des auswärtigen Klägerbevollmächtigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers im Sinn des § 162 Abs. 1 und 2 VwGO notwendig gewesen und somit zu erstatten. Die angegriffenen Beschlüsse der Urkundsbeamtin vom 12. Juni 2014 und des Einzelrichters des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. August 2014 sind daher zu ändern und die zu erstattenden Kosten des Klägers antragsgemäß festzusetzen.

1. Im Ausgangspunkt ist mit der in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschenden Auffassung daran festzuhalten, dass die als Ausfluss des Rechts auf eine freie Anwaltswahl zu verstehende Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine lex specialis in dem Sinn ist, dass dadurch das Gebot des kostenbewussten Verhaltens bei der Verursachung von Aufwendungen, die für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckmäßigerweise ergriffen werden sollten (§ 162 Abs. 1 VwGO), außer Kraft gesetzt würde. Allerdings dürfen die Anforderungen insofern nicht überspannt werden; eine „zu kleinliche“ Handhabung ist nicht angebracht (BW VGH, B. v. 28.2.1995 - 1 S 3/95 - NVwZ-RR 1996, 238).

Dies kann auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgeleitet werden. Dieses hat in dem - vorliegend auch vom Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss angeführten - Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5/07 u. a. - BayVBl 2008, 157 (Rn. 4) die „in Rechtsprechung und Literatur ... vorherrschend[e]“ Auffassung wie folgt referiert: Nach dieser Auffassung stehe die Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, was die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine angehe, unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO mit der Folge, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten seien, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe habe oder wenn der Nachweis geführt werde, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, gerade diesen Anwalt zu beauftragen; letzterer Nachweis gelinge dann, wenn der beauftragte Anwalt Spezialkenntnisse habe und der Fall Fragen aus dem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufgeworfen habe, dass ein verständiger Beteiligter die Hinzuziehung eines solchen Anwalts für ratsam habe erachten können. Ohne im zugrunde liegenden Fall über derartige Voraussetzungen entscheiden zu müssen (weil dort ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant vorlag), hat das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Berechtigung solch strenger Anforderungen geäußert, indem es (unter Rn. 5) formulierte, es könne dahinstehen, „ob diese Erwägungen zur Auslegung des § 162 Abs. 1 VwGO - wenn überhaupt (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) - nur dann tragen könnten, wenn es um Reisekosten eines Anwalts gehe, der ein Verfahren bei einem Verwaltungsgericht als erstinstanzlichem Gericht anhängig machen wolle (denn der erwähnte Grundsatz der Kostenminimierung könne bei dem die gesamte Bundesrepublik umfassenden „Gerichtsbezirk“ des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise zu abweichenden Ergebnissen führen). Gebe es - so das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 11.9.2007, a. a. O., Rn. 5) weiter - einen „hinreichend gewichtigen Grund“ für die Auswahl gerade des mandatierten Anwalts, so bestehe kein Anlass, die Erstattungsfähigkeit seiner Reisekosten auf diejenigen eines Prozessbevollmächtigten mit Sitz am Gerichtsort oder am Sitz des Klägers zu beschränken.

2. Die Anforderungen an einen vernünftigen, kostenbewussten Rechtsuchenden bei der Wahl des ihn vertretenden Rechtsanwalts lassen sich somit dahingehend zusammenfassen, dass es für die Wahl eines „auswärtigen“ (anstelle eines im Gerichtsbezirk ansässigen) Anwalts einen „hinreichend gewichtigen Grund“ geben muss. Soweit in der vorherrschenden Auffassung ein solcher Grund dann angenommen wird, wenn der Mandant Spezialkenntnisse seines Anwalts nachgewiesen habe, ist anzumerken: Soweit es um die vernünftige und kostenbewusste Auswahl eines für die „zweckentsprechende“ Rechtsverfolgung oder -verteidigung geeigneten Rechtsanwalts geht, kann diese zum einen nur aus der ex-ante-Sicht und zum andern vom mit vertretbarem Aufwand erreichbaren Kenntnisstand des Rechtsuchenden aus vorgenommen werden, der in aller Regel nicht juristisch ausgebildet ist. Die Qualifikation als „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ reicht aus der Sicht des Rechtsuchenden nicht in jedem Fall aus, um eine angemessene Wahrung seiner Rechte zu gewährleisten. Der Rechtsuchende darf sich hierzu eines Rechtsanwalts oder einer Kanzlei bedienen, die - nach seinem Kenntnisstand - gerade auf dem betroffenen Spezialgebiet besondere Fachkenntnisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorweist (OVG Berlin-Bbg, B. v. 9.10.2001 - 2 E 84/00 - NVwZ-RR 2002, 317). Was die Frage etwaiger im Rechtsstreit aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen auf einem Spezialgebiet und deshalb erforderlicher Spezialkenntnisse angeht, so muss dem Rechtsuchenden bei der gebotenen ex-ante-Sicht zugebilligt werden, dass dies für ihn im Voraus schwer zu überblicken sein kann, so dass auch insofern eine gewisse Großzügigkeit am Platze ist. Der Verwaltungsgerichtshof hält es bei einem prüfungsrechtlichen Fall einer nicht bestandenen Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer wie dem des Klägers für aus der ex-ante-Sicht des Klägers vernünftig, einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen auf diesem Gebiet auszuwählen. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Ergebnis einer Berufsabschlussprüfung den beruflichen Werdegang erheblich beeinflussen und daher für den Rechtsuchenden außerordentlich wichtig sein kann, so dass er bestrebt sein darf, einen Rechtsanwalt zu suchen, der seine Interessen gerade auf diesem Gebiet bestmöglich vertreten kann.

3. Vorliegend erscheint auch die Entscheidung des Klägers, den hier mandatierten (auswärtigen) Anwalt einem im Gerichtsbezirk tätigen Rechtsanwalt wegen seiner besonderen Spezialkenntnisse im Prüfungsrecht vorzuziehen, aus der gebotenen exante-Sicht eines juristischen Laien vernünftig.

Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass heutzutage die Selbstdarstellung von Anwaltskanzleien im Internet („Kanzleiprofil“) weitverbreitet und nahezu eine Selbstverständlichkeit ist. Der Internetauftritt einer Rechtsanwaltskanzlei kann daher durchaus eine geeignete Informationsquelle für die Antwort auf die Frage eines Rechtsuchenden sein, welcher Anwalt seine Interessen im Rechtsstreit mit der größten Aussicht auf Erfolg zu vertreten in der Lage ist. Der Rechtsuchende wird hierbei zwar unterscheiden müssen zwischen Kanzleien, deren werbende Selbstdarstellung im Internet lediglich vage „Versprechungen“ enthält, und jenen, deren Aussagen - insbesondere hinsichtlich der bearbeiteten Rechtsgebiete und des Grades des Spezialisierung - mit nachvollziehbaren Fakten untermauert werden. Es geht - anders als die Beklagte vorliegend meint - nicht darum, ob werbende Aussagen im Internet ein besonderes Vertrauensverhältnis begründen können, sondern um den Informationsgehalt eines Internetauftritts. Naturgemäß kann es für den Rechtsuchenden auch andere Wege geben, Informationen als Grundlage für die Auswahl eines Prozessbevollmächtigten zu erlangen; ob diese Möglichkeiten vorrangig genutzt werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall gibt es dafür keine Anhaltspunkte.

Vorliegend hat der Kläger überzeugend dargelegt, dass er aufgrund des „Kanzleiprofils“ des von ihm mandatierten Anwalts - anders als im Fall anderer, z. B. auch einiger im Internet ihre Dienste anbietender Würzburger Rechtsanwälte - davon ausgehen durfte, dieser Anwalt werde seine rechtlichen Interessen wahrscheinlich besonders gut vertreten. Es geht hierbei nicht darum, ob letztlich - aus Sicht und mit den Kenntnissen des Verwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofs - ein anderer als der vom Kläger mandatierte Rechtsanwalt den Kläger tatsächlich besser, ebenso gut oder weniger gut im vorliegenden Rechtsstreit hätte vertreten können. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Kläger guten Grund zur Annahme haben durfte, der von ihm gewählte Anwalt habe gegenüber anderen Anwälten einen im Rechtsstreit möglicherweise entscheidenden, mithin einen zur „zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen“ Kompetenzvorsprung. Ein solcher Grund ist hier gegeben. Im Gegensatz zu anderen Rechtsanwaltskanzleien oder Rechtsanwälten stellt der vom Kläger mandatierte Anwalt in seinem Internetauftritt bereits auf der Startseite und durchgängig in allen einschlägigen Unterkapiteln dar, dass er sich auf sehr wenige Gebiete des materiellen Rechts spezialisiert habe (nämlich Prüfungsrecht, Beamtenrecht, Hochschulrecht) und innerhalb des Bereichs „Prüfungsanfechtungen“ schwerpunktmäßig u. a. Mandate von Prüflingen annehme, die sich einer Abschluss- oder Fortbildungsprüfung bei einer Handwerks- oder (Industrie-) und Handelskammer unterzogen hätten; zum Beleg für seine Kompetenz auf diesen Gebieten führt der Rechtsanwalt eine Anzahl einschlägiger Publikationen an. Dieser hohe Grad an Spezialisierung auf einem sehr begrenzten, aber gerade im Rechtsstreit des Klägers einschlägigen rechtlichen Bereich unterscheidet den vom Kläger mandatierten Rechtsanwalt von denjenigen Anwälten am Sitz des vorliegend angerufenen Verwaltungsgerichts, von deren Internetauftritt das Verwaltungsgericht Ausdrucke zu den Akten des Kostenverfahrens genommen hat. Die Überlegung ist naheliegend, dass mit der gewählten Beschränkung der rechtsanwaltlichen Betätigung auf wenige Rechtsbereiche eine relative Zunahme der „Fallzahlen“ und - bis zu einem gewissen Grad - auch vertiefte Spezialkenntnisse und eine umfassende praktische Erfahrung und Routine einhergehen müssen. Ein gewisses Verhandlungsgeschick und eine gewisse Erfolgsquote dürften gleichfalls typischerweise zu erwarten sein, wenn der betreffende Rechtsanwalt, der sich auf ein so schmales Berufsfeld beschränkt, von seiner Berufstätigkeit seinen Lebensunterhalt sichern will. Diese Überlegungen berechtigen vorbehaltlich gegenteiliger Erkenntnisse einen Rechtsuchenden jedenfalls zur Annahme, dieser Anwalt werde ihn in einem zu seinem Spezialgebiet gehörenden Rechtsstreit besonders gut vertreten. Dies reicht aus, um vorliegend einen „hinreichend gewichtigen Grund“ für die Wahl des auswärtigen Rechtsanwalts durch den Kläger zu bejahen.

Damit wird nicht in Frage gestellt, dass es in Würzburg Fachanwälte für Verwaltungsrecht gibt, die Prüfungsrecht im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen vor einer Industrie- und Handelskammer vielleicht eher selten betreiben, aber aufgrund ihrer Qualifikation in der Lage gewesen wären, sich in die Materie einzuarbeiten und das Anliegen des Klägers ebenso gut oder womöglich noch besser zu vertreten, womöglich auch ohne Honorarvereinbarung. Auf wen dies zutreffen könnte, ist - und darauf kommt es dem Verwaltungsgerichtshof an - für einen verständigen Rechtsuchenden, der juristischer Laie ist, bei der gebotenen ex-ante-Sicht nicht ohne Weiteres erkennbar.

Kostenpositionen in der Abrechnung des Klägeranwalts, die aus andern Gründen als dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt des „auswärtigen Rechtsanwalts“ hätten nicht anerkannt werden dürfen, sind nicht ersichtlich. Die erstattungsfähigen Kosten des Klägers waren deshalb antragsgemäß festzusetzen und die entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 9/02
vom
17. Dezember 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Auch wenn der Berufungskläger die Berufung nur zur Fristwahrung einlegt und
vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurücknimmt, ist dem Berufungsbeklagten
eine zur Kostenfestsetzung angemeldete 13/20-Gebühr eines zu diesem
Zeitpunkt bereits beauftragten zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
zu erstatten.
BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 17. Dezember 2002

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil, durch das die von ihr erhobene Schadensersatzklage abgewiesen worden ist, Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 12. April 2001 teilte sie dem Beklagten mit, daß das Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt werde, und bat den Beklagten, zunächst noch keinen Anwalt für die zweite Instanz zu bestellen. Gleichwohl hat der Beklagte am 30. April 2001 einen Prozeßbevollmächtigten für das Berufungsverfahren beauftragt. Nach Rücknahme der Berufung innerhalb verlän-
gerter Begründungsfrist hat sein Prozeßbevollmächtigter die Vertretung des Beklagten angezeigt und einen Kostenbeschluß erwirkt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht eine 13/20-Prozeßgebühr für den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Rechtspflegers mit Beschluß vom 8. November 2001 zunächst aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Auf die Gegenvorstellung des Beklagten hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung durch den angefochtenen Beschluß wieder aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie weiterhin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrag erstrebt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Da die angefochtene Entscheidung nach dem 31. Dezember 2001 erlassen worden ist, findet auf die Rechtsbeschwerde nach § 26 Nr. 10 EGZPO die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und gemäß § 575 ZPO auch im übrigen zulässig.
2. Die Rechtskraft des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 8. November 2001 steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Vielmehr war das Beschwerdegericht berechtigt, seinen ersten Beschluß auf Grund der Gegen-
vorstellung des Beklagten abzuändern, unbeschadet dessen, daß der Beschluß auf sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergangen und nach dem insoweit maßgeblichen früheren Recht nicht anfechtbar und somit formell rechtskräftig geworden war (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rdn. 21 "Rechtskraft"). Trotz grundsätzlich eingetretener Bindungswirkung können nämlich Beschlüsse durch das erlassende Gericht auf Grund einer Gegenvorstellung korrigiert werden, wenn sie unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder anderer Verfahrensgrundrechte zustandegekommen sind und daher einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten könnten (vgl. BGHZ 130, 97, 99 f.; BGH, Urt. v. 8.11.1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403; Beschl. v. 25.11.1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v. 26.4.2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262; zum neuen Recht BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß dem Gericht in solchen Fällen die Möglichkeit eröffnet werden soll, den Fehler selbst zu beheben und den Beteiligten dadurch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ersparen.
Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung vom 8. November 2001 das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 4. September 2001 vorgebracht, die Prozeßgebühr sei in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig, weil die Bestellung des zweitinstanzlichen Anwalts vor der Berufungsrücknahme erfolgt sei. Demgegenüber wird im Beschluß vom 8. November 2001 maßgeblich darauf abgestellt , daß der Beklagte zunächst davon abgesehen habe, im Berufungsrechtszug einen Rechtsanwalt für sich zu bestellen, und daß die Vertretung erst nach der Rechtsmittelrücknahme angezeigt worden sei. Dies hätte bedeutet, daß der Prozeßbevollmächtigte nur zu dem Zweck bestellt worden wäre, den Kosten-
ausspruch zu beantragen. Das Beschwerdegericht hat demnach ohne weitere Begründung einen vom Vortrag des Beklagten abweichenden Sachverhalt zugrundegelegt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist jedoch verletzt, wenn das entscheidende Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 47, 182, 188; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, NJW-RR 2000, 1569; v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, BGH-Rep. 2002, 1056).
3. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet.

a) Das Beschwerdegericht hält die Kosten des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im festgesetzten Umfang für erstattungsfähig. Auch wenn die Durchführung einer zunächst nur fristwahrend eingelegten Berufung zunächst noch ungewiß sei, müsse der Berufungsbeklagte nach dem Grundsatz der Waffengleichheit in jedem Fall berechtigt sein, seinerseits sogleich einen Rechtsanwalt für die Berufungsinstanz zu beauftragen. Damit müsse er nicht warten, bis die Berufungsbegründung eingereicht werde, weil er sonst mit der Vorbereitung einer eventuell erforderlichen Berufungserwiderung unter Fristendruck geraten könne.

b) Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich dagegen bei den dem Beklagten entstandenen Anwaltskosten nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO. Im Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung sei die Klägerin noch nicht zur Durchführung des Rechtsmittels entschlossen gewesen und habe weder einen Berufungsantrag gestellt noch eine Berufungsbegründung eingereicht. Es habe demnach noch keinen konkreten
Angriff gegeben, gegen den sich der Beklagte habe verteidigen müssen. Allein durch die Einlegung des Rechtsmittels drohe dem Rechtsmittelgegner keine Gefahr. Ob bzw. in welchem Umfang Verteidigungsmaßnahmen ergriffen werden müßten, zeige erst die Berufungsbegründung. Erst aus ihr ergebe sich, inwieweit und aus welchen Gründen bzw. unter welchem Gesichtspunkt das Urteil angefochten werde. Zuvor sei dem Berufungsbeklagten unbekannt, ob und welche Verteidigungsmaßnahmen notwendig seien.

c) Die Argumente der Rechtsbeschwerde, die sich auf einen Teil der veröffentlichten Rechtsprechung stützen kann (s. etwa OLG Hamburg, JurBüro 1994, 423; OLG Dresden, MDR 1998, 1309, und MDR 2000, 852; LAG Hamm, MDR 1998, 1440 f.), vermögen nicht zu überzeugen. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Daraus ist zu entnehmen, daß eine Partei im Prozeß einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen.
Eine derartige Einschränkung läßt sich auch § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entnehmen. Dabei kann dahinstehen, ob die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts überhaupt der Nachprüfung unterliegt. Denn jedenfalls ist sie aus der Sicht einer verständigen Prozeßpartei zu beurteilen. Maßgebend ist dabei nicht, ob die Beauftragung eines Prozeßbevollmächtigten im konkreten Fall objektiv nützlich oder gar notwendig war, sondern ob eine verständige Prozeßpartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragen würde. Dies kann im Regelfall, solange die Berufung nicht wieder
zurückgenommen ist, nicht verneint werden. Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann daher nicht zugemutet werden, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers abzuwarten. Dies gilt um so mehr, als ein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter - sofern ein solcher überhaupt bestellt war - insoweit keine Beratung leisten wird. Die Beratung in Angelegenheiten der Berufungsinstanz gehört nämlich nicht zu den Tätigkeiten, die von der Gebühr des im vorangegangenen Rechtszug tätigen Rechtsanwalts abgedeckt sind (vgl. § 37 Nr. 7 BRAGO).
Ob in der aktuellen Situation tatsächlich etwas zu veranlassen ist, kann in diesem Zusammenhang nicht allein den Ausschlag geben. Auch der in dem angefochtenen Beschluß angesprochene Grundsatz der Waffengleichheit spielt daher nicht die entscheidende Rolle. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts braucht nicht erforderlich zu sein, damit Vorbereitungen für eine Berufungserwiderung rechtzeitig getroffen werden können und dadurch ein Fristendruck vermieden wird. Es muß genügen, daß der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf. Daher kann ihm im Normalfall auch nicht zugemutet werden, mit der Bestellung eines Anwalts solange zu warten, bis der Berufungskläger einen Antrag (oder gar mehrere Anträge) auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gestellt hat (in diesem Sinne jedoch OLG Bamberg, JurBüro 1985, 407 f.; OLG Hamm, FamRZ 1990, 537; OLG Nürnberg, JurBüro 1992,

39).


Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde demgegenüber auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Prozeßkostenhilfe, nach denen dem Revisionsbeklagten bis zur Einreichung der Revisionsbegründung im allgemeinen kein anwaltlicher Beistand zugebilligt wird, unabhängig davon, ob sich eine bemittelte Partei auf eigene Kosten schon früher eines Revisionsanwalts bedienen würde (Beschl. vom 30.9.1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446 f.; v. 10.2.1988 - IVb ZR 67/87, FamRZ 1988, 942, jeweils m.w.N.). Begründet wird dies mit der Vorschrift des § 114 Satz 1 ZPO, wonach die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung nicht mutwillig sein darf. Den Entscheidungen liegen spezifisch prozeßkostenhilferechtliche Erwägungen zugrunde, die im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um die Kostenerstattung zwischen den Parteien geht, keine Rolle spielen.

d) Von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist die Frage zu unterscheiden, welche Maßnahmen der einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten darf, insbesondere ob die erst bei Stellung eines Sachantrags endgültig in voller Höhe anfallende Prozeßgebühr auch dann in dieser Höhe erstattungsfähig ist, wenn der Antrag gestellt wird, bevor feststeht , daß die Berufung tatsächlich durchgeführt wird (so insbesondere OLG Düsseldorf, JurBüro 1989, 363; MDR 1995, 857; AnwBl. 1996, 589), oder ob in diesem Fall, wie ganz überwiegend angenommen wird, nur eine halbe Gebühr gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO geltend gemacht werden kann (so KG, AnwBl. 1984, 620; OLG Hamburg, JurBüro 1995, 90; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1084; OLG Karlsruhe, JurBüro 1997, 142; OLG Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln, JurBüro 1992, 801; OLG München, JurBüro 1994, 93; OLG Naumburg, AnwBl. 1999, 56; OLG Nürnberg, MDR 2000, 415; OLG Schleswig, MDR 1999, 381;
Belz in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 91 Rdn. 26; Göttlich/Mümmler/Rehberg/ Xanke, BRAGO, 20. Aufl., S. 287 f.; Meyer, JurBüro 2001, 296, 297; Zöller/ Herget, aaO, § 91 Rdn. 13 "Berufung"). Diese Frage bedarf im Streitfall keiner Beantwortung, da zugunsten des Beklagten nur eine 13/20-Gebühr festgesetzt worden ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.