Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - 15 C 12.2250

bei uns veröffentlicht am15.01.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hatte als Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 4 K 11.50) die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung gegenüber einem benachbarten Gewerbebetrieb beantragt. Das Verwaltungsgericht beschloss, Beweis zu den eingewandten Erschütterungswirkungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Der mit der Gutachtenerstellung beauftragte Sachverständige führte am 29. September 2011 und am 24. November 2011 Ortstermine durch. Am 24. November 2011 nahm der Gutachter Erschütterungsmessungen vor. Nach Rücksprache erstellte der Gutachter auf Bitte der Berichterstatterin am 11. Dezember 2011 einen Zwischenbericht („Erschütterungstechnisches Gutachten“), dessen Ergebnis in einem Erörterungstermin und in einer mündlichen Verhandlung erörtert und mit den Beteiligten besprochen wurde. Die Antragstellerin nahm ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. April 2012 zurück; ein abschließendes Sachverständigengutachten wurde nicht mehr erstellt. Im Einstellungsbeschluss vom 12. April 2012 wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 24. April 2012 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die Gerichtskosten auf 8.463,28 Euro fest, wovon 8.297,28 Euro auf die Sachverständigenentschädigung entfallen. Die gegen die Kostenrechnung eingelegte Erinnerung der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2012 zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin macht geltend, ihr könne nur der bis zum ersten Ortstermin des Sachverständigen entstandene Teil der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen auferlegt werden, weil der Sachverständige vom Beweisbeschluss abgewichen sei, die Beteiligten zu den Messungen vom 24. November 2011 nicht geladen worden seien und der Antragstellerin als Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Zutritt zum Grundstück des benachbarten Gewerbebetriebs im Zeitraum der Messung verweigert worden sei. Das Verwaltungsgericht habe die vom Beweisbeschluss abweichend ermittelten Daten nicht zum Gegenstand eines Zwischenberichts machen lassen dürfen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der hierzu beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Über die nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2012 entscheidet der Senat durch den Spruchkörper, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 66 Abs. 6 GKG).

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Kosten für die Vergütung des Sachverständigen (§ 98 VwGO i. V. m. § 413 ZPO) werden nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) i. V. m. §§ 8 ff. JVEG erhoben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die nach dem ersten Termin des Sachverständigen entstandenen Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären und deshalb nicht zu erheben seien (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Es kann dahinstehen, ob Mängel der gutachterlichen Tätigkeit eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts i. S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind (verneinend Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 21 GKG Rn. 7 m. w. N.). Denn für die Erstattungspflicht der Beteiligten kommt es darauf an, welche Beträge das Gericht an den Sachverständigen zahlen muss (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, GKG, Kostenverzeichnis Nr. 9005 Rn. 1). Eine Erstattungspflicht besteht demnach nur insoweit, wie der Sachverständige eine verwertbare Leistung erbracht hat (vgl. nunmehr § 8a JVEG). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vergütungsanspruch des Sachverständigen aufgrund einer mangelhaften Leistung oder eines sonstigen Fehlverhaltens des Sachverständigen ganz oder teilweise entfallen ist.

a) Der Vortrag der Antragstellerin, der Sachverständige sei bei den Messungen vom 24. November 2011 ohne Einverständnis des Gerichts und der Beteiligten vom Beweisbeschluss vom 18. Mai 2011 abgewichen, weil nicht die härtest möglichen Materialien in Bearbeitung gewesen seien, lässt keinen Mangel der sachverständigen Tätigkeit erkennen.

Gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai und vom 10. Oktober 2011 war zur Bewertung der Erschütterungsimmissionen „hinsichtlich der von der Beigeladenen verwendeten Stanzmaschinen von deren gleichzeitigem Betrieb sowie den dort zur Verwendung kommenden härtest möglichen Materialien auszugehen“. Der Gutachter hat am 24. November 2011 dem Produktionsplan der Beigeladenen für die Kalenderwoche 47-2011 folgend, was nach Angaben der Beigeladenen dem normalen Betriebsablauf entsprach, den gleichzeitigen Betrieb aller Maschinen und den separaten Betrieb der einzelnen Maschinen messtechnisch erfasst, während dessen Materialien unterschiedlicher Dicke und Zugfestigkeit - also nicht die jeweils härtest möglichen Materialien - gestanzt wurden. Darin ist keine mangelhafte Leistung des Sachverständigen zu sehen. Zwar hat der Sachverständige im Zwischenbericht vom 11. Dezember 2011 (danach sind die Anhaltswerte der DIN 4150-2 unter Berücksichtigung des am 24. November 2011 ermittelten Maximalwerts unterschritten) darauf hingewiesen, dass im Rahmen der bisher durchgeführten stichprobenartigen Messungen nicht abschließend zu klären sei, inwieweit der Beweisbeschluss erfüllt werde, weil die Messung noch nicht als repräsentativ für den Betrieb betrachtet werden könne. Die bisherigen messtechnischen Untersuchungen würden aber dazu dienen, den ungünstigsten Messort innerhalb des Gebäudes der Antragstellerin zu ermitteln. Um dem Beweisbeschluss ausreichend Rechnung tragen zu können, hat der Sachverständige im Zwischenbericht darüber hinaus immissionsseitige Dauermessungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen vorgeschlagen und darauf hingewiesen, dass die Durchführung der Dauermessungen zusätzliche Kosten auslöse.

Davon ausgehend sind die vom Sachverständigen durchgeführten vorbereitenden Tätigkeiten erstattungsfähig, insbesondere war die Erstellung des Zwischenberichts für eine abschließende Begutachtung zweckdienlich. Der Sachverständige hat durch stichprobenartige Messungen und deren Auswertung im Zwischenbericht verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine abschließende Beantwortung der im Beweisbeschluss gemachten Vorgaben überhaupt erfolgen kann. Seiner Verpflichtung nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend hat er zudem darauf hingewiesen, dass erhebliche weitergehende Kosten entstehen. Dem entsprechend haben sich sämtliche Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 auch auf das weitere Vorgehen geeinigt. Danach sollte der Gutachter spätestens zum 1. November 2012 „ein abschließendes Gutachten basierend auf dem Zwischenbericht und den Auswertungen der dann vorliegenden drei Messungen dem Gericht übermitteln“. Insoweit wurde der Beweisbeschluss vom 18. Mai 2011 in der Fassung vom 21. Oktober 2011 abgeändert (vgl. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012). Zu der abschließenden Begutachtung kam es nur deshalb nicht mehr, weil die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. April 2012 ihre Klage zurücknahm.

b) Die Unverwertbarkeit der sachverständigen Tätigkeit nach dem ersten Ortstermin des Sachverständigen folgt auch nicht aus einer unterbliebenen Benachrichtigung der Beteiligten über die Messaufnahmen vom 24. November 2011 und der Nichtanwesenheit u. a. der Antragstellerin anlässlich der an diesem Tag durchgeführten Messung.

Nach § 97 VwGO werden die Beteiligten von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Diese Vorschrift ist auf Sachverhaltsermittlungen durch den Sachverständigen, insbesondere Ortsbesichtigungen, entsprechend anwendbar. Unterbleibt die Benachrichtigung, führt dies regelmäßig zur Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2006 - 8 B 91/05 - BauR 2006, 1451). Ein Sachverständigengutachten, das ohne die gebotene Benachrichtigung der Beteiligten zu einem Ortstermin zu Stande gekommen ist, ist aber auch dann verwertbar, wenn die Ortsbesichtigung in Anwesenheit der Beteiligten wiederholt und das Sachverständigengutachten erforderlichenfalls ergänzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2006 a.a.O). Wie bereits ausgeführt, geht es vorliegend nicht um die Verwertbarkeit eines abschließenden Sachverständigengutachtens, weil ein abschließendes Gutachten, das eine prozessordnungsgemäße Überzeugungsbildung durch das Gericht auf der Grundlage der Beweisaufnahme ermöglicht, nicht erstellt wurde. Wegen der vereinbarungsgemäß noch vorzunehmenden Messungen konnte der Mangel einer Benachrichtigung und eine erneute Ortsbesichtigung in Anwesenheit der Beteiligten bis zur abschließenden Begutachtung ohne weiteres nachgeholt werden; die Beteiligten hatten sich darauf verständigt, dass der Gutachter die Messtermine an die Bevollmächtigten weiter geben wird. Diese Möglichkeit zur Nachholung eines Ortstermins und gegebenenfalls zur Nachbesserung des Zwischenberichts wurde aufgrund der Klagerücknahme der Antragstellerin, die zum Abschluss der Beweisaufnahme führte, ohne dass ein abschließendes Sachverständigengutachten erstellt wurde, abgeschnitten. Dies geht zu ihren Lasten.

2. Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil Kosten nicht erstattet werden und das Verfahren über die Beschwerde gerichtsgebührenfrei ist (§ 66 Abs. 8 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - 15 C 12.2250 zitiert 10 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen


(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der S

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs


(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 413 Sachverständigenvergütung


Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 97


Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.