Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - 15 C 14.233

bei uns veröffentlicht am13.03.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2014 - 15 C 12.2250 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Antragstellerin hat daher keinen Anspruch auf Fortführung ihres Beschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 5 VwGO.

1. Soweit die Antragstellerin umfassend ihre bereits im Beschwerdeverfahren geäußerte Rechtsansicht zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vergütung des Sachverständigen darlegt, denen der Senat nicht gefolgt ist, lässt sich hieraus keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör herleiten. Insbesondere stellt eine Anhörungsrüge keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Art. 103 Abs. 1 GG verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO); er verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen. Dem ist der Senat nachgekommen. Darüber hinaus ist das Gericht weder dazu verpflichtet, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines der Beteiligten zu folgen, noch muss es jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Deshalb kann allein aus der bloßen Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe es nicht zur Kenntnis genommen und sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Insoweit hindert Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht insbesondere auch nicht daran, Beteiligtenvorbringen aus Gründen des materiellen Rechts nicht weiter aufzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2).

2. In der Sache wird nochmal darauf hingewiesen, dass es nicht um die Verwertbarkeit eines abschließenden Sachverständigengutachtens geht, sondern um die Verwertbarkeit der ein abschließendes Sachverständigengutachten vorbereitenden sachverständigen Tätigkeit. Sämtliche Beteiligten hatten sich im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 vor dem Verwaltungsgericht darauf geeinigt, dass der Gutachter dem Verwaltungsgericht spätestens zum 1. November 2012 ein abschließendes Gutachten basierend auf dem Zwischenbericht und den Auswertungen der dann vorliegenden drei Messungen übermittelt. Nachdem die Antragstellerin ihre Klage zurücknahm, wurde ein abschließendes Gutachten nicht erstellt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - 15 C 14.233 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - 15 C 12.2250

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Antragstellerin hatte als Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 4 K 11.50) die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hatte als Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 4 K 11.50) die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung gegenüber einem benachbarten Gewerbebetrieb beantragt. Das Verwaltungsgericht beschloss, Beweis zu den eingewandten Erschütterungswirkungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Der mit der Gutachtenerstellung beauftragte Sachverständige führte am 29. September 2011 und am 24. November 2011 Ortstermine durch. Am 24. November 2011 nahm der Gutachter Erschütterungsmessungen vor. Nach Rücksprache erstellte der Gutachter auf Bitte der Berichterstatterin am 11. Dezember 2011 einen Zwischenbericht („Erschütterungstechnisches Gutachten“), dessen Ergebnis in einem Erörterungstermin und in einer mündlichen Verhandlung erörtert und mit den Beteiligten besprochen wurde. Die Antragstellerin nahm ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. April 2012 zurück; ein abschließendes Sachverständigengutachten wurde nicht mehr erstellt. Im Einstellungsbeschluss vom 12. April 2012 wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 24. April 2012 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die Gerichtskosten auf 8.463,28 Euro fest, wovon 8.297,28 Euro auf die Sachverständigenentschädigung entfallen. Die gegen die Kostenrechnung eingelegte Erinnerung der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2012 zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin macht geltend, ihr könne nur der bis zum ersten Ortstermin des Sachverständigen entstandene Teil der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen auferlegt werden, weil der Sachverständige vom Beweisbeschluss abgewichen sei, die Beteiligten zu den Messungen vom 24. November 2011 nicht geladen worden seien und der Antragstellerin als Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Zutritt zum Grundstück des benachbarten Gewerbebetriebs im Zeitraum der Messung verweigert worden sei. Das Verwaltungsgericht habe die vom Beweisbeschluss abweichend ermittelten Daten nicht zum Gegenstand eines Zwischenberichts machen lassen dürfen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der hierzu beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Über die nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2012 entscheidet der Senat durch den Spruchkörper, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 66 Abs. 6 GKG).

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Kosten für die Vergütung des Sachverständigen (§ 98 VwGO i. V. m. § 413 ZPO) werden nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) i. V. m. §§ 8 ff. JVEG erhoben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die nach dem ersten Termin des Sachverständigen entstandenen Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären und deshalb nicht zu erheben seien (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Es kann dahinstehen, ob Mängel der gutachterlichen Tätigkeit eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts i. S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind (verneinend Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 21 GKG Rn. 7 m. w. N.). Denn für die Erstattungspflicht der Beteiligten kommt es darauf an, welche Beträge das Gericht an den Sachverständigen zahlen muss (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, GKG, Kostenverzeichnis Nr. 9005 Rn. 1). Eine Erstattungspflicht besteht demnach nur insoweit, wie der Sachverständige eine verwertbare Leistung erbracht hat (vgl. nunmehr § 8a JVEG). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vergütungsanspruch des Sachverständigen aufgrund einer mangelhaften Leistung oder eines sonstigen Fehlverhaltens des Sachverständigen ganz oder teilweise entfallen ist.

a) Der Vortrag der Antragstellerin, der Sachverständige sei bei den Messungen vom 24. November 2011 ohne Einverständnis des Gerichts und der Beteiligten vom Beweisbeschluss vom 18. Mai 2011 abgewichen, weil nicht die härtest möglichen Materialien in Bearbeitung gewesen seien, lässt keinen Mangel der sachverständigen Tätigkeit erkennen.

Gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai und vom 10. Oktober 2011 war zur Bewertung der Erschütterungsimmissionen „hinsichtlich der von der Beigeladenen verwendeten Stanzmaschinen von deren gleichzeitigem Betrieb sowie den dort zur Verwendung kommenden härtest möglichen Materialien auszugehen“. Der Gutachter hat am 24. November 2011 dem Produktionsplan der Beigeladenen für die Kalenderwoche 47-2011 folgend, was nach Angaben der Beigeladenen dem normalen Betriebsablauf entsprach, den gleichzeitigen Betrieb aller Maschinen und den separaten Betrieb der einzelnen Maschinen messtechnisch erfasst, während dessen Materialien unterschiedlicher Dicke und Zugfestigkeit - also nicht die jeweils härtest möglichen Materialien - gestanzt wurden. Darin ist keine mangelhafte Leistung des Sachverständigen zu sehen. Zwar hat der Sachverständige im Zwischenbericht vom 11. Dezember 2011 (danach sind die Anhaltswerte der DIN 4150-2 unter Berücksichtigung des am 24. November 2011 ermittelten Maximalwerts unterschritten) darauf hingewiesen, dass im Rahmen der bisher durchgeführten stichprobenartigen Messungen nicht abschließend zu klären sei, inwieweit der Beweisbeschluss erfüllt werde, weil die Messung noch nicht als repräsentativ für den Betrieb betrachtet werden könne. Die bisherigen messtechnischen Untersuchungen würden aber dazu dienen, den ungünstigsten Messort innerhalb des Gebäudes der Antragstellerin zu ermitteln. Um dem Beweisbeschluss ausreichend Rechnung tragen zu können, hat der Sachverständige im Zwischenbericht darüber hinaus immissionsseitige Dauermessungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen vorgeschlagen und darauf hingewiesen, dass die Durchführung der Dauermessungen zusätzliche Kosten auslöse.

Davon ausgehend sind die vom Sachverständigen durchgeführten vorbereitenden Tätigkeiten erstattungsfähig, insbesondere war die Erstellung des Zwischenberichts für eine abschließende Begutachtung zweckdienlich. Der Sachverständige hat durch stichprobenartige Messungen und deren Auswertung im Zwischenbericht verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine abschließende Beantwortung der im Beweisbeschluss gemachten Vorgaben überhaupt erfolgen kann. Seiner Verpflichtung nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend hat er zudem darauf hingewiesen, dass erhebliche weitergehende Kosten entstehen. Dem entsprechend haben sich sämtliche Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 auch auf das weitere Vorgehen geeinigt. Danach sollte der Gutachter spätestens zum 1. November 2012 „ein abschließendes Gutachten basierend auf dem Zwischenbericht und den Auswertungen der dann vorliegenden drei Messungen dem Gericht übermitteln“. Insoweit wurde der Beweisbeschluss vom 18. Mai 2011 in der Fassung vom 21. Oktober 2011 abgeändert (vgl. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012). Zu der abschließenden Begutachtung kam es nur deshalb nicht mehr, weil die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. April 2012 ihre Klage zurücknahm.

b) Die Unverwertbarkeit der sachverständigen Tätigkeit nach dem ersten Ortstermin des Sachverständigen folgt auch nicht aus einer unterbliebenen Benachrichtigung der Beteiligten über die Messaufnahmen vom 24. November 2011 und der Nichtanwesenheit u. a. der Antragstellerin anlässlich der an diesem Tag durchgeführten Messung.

Nach § 97 VwGO werden die Beteiligten von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Diese Vorschrift ist auf Sachverhaltsermittlungen durch den Sachverständigen, insbesondere Ortsbesichtigungen, entsprechend anwendbar. Unterbleibt die Benachrichtigung, führt dies regelmäßig zur Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2006 - 8 B 91/05 - BauR 2006, 1451). Ein Sachverständigengutachten, das ohne die gebotene Benachrichtigung der Beteiligten zu einem Ortstermin zu Stande gekommen ist, ist aber auch dann verwertbar, wenn die Ortsbesichtigung in Anwesenheit der Beteiligten wiederholt und das Sachverständigengutachten erforderlichenfalls ergänzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2006 a.a.O). Wie bereits ausgeführt, geht es vorliegend nicht um die Verwertbarkeit eines abschließenden Sachverständigengutachtens, weil ein abschließendes Gutachten, das eine prozessordnungsgemäße Überzeugungsbildung durch das Gericht auf der Grundlage der Beweisaufnahme ermöglicht, nicht erstellt wurde. Wegen der vereinbarungsgemäß noch vorzunehmenden Messungen konnte der Mangel einer Benachrichtigung und eine erneute Ortsbesichtigung in Anwesenheit der Beteiligten bis zur abschließenden Begutachtung ohne weiteres nachgeholt werden; die Beteiligten hatten sich darauf verständigt, dass der Gutachter die Messtermine an die Bevollmächtigten weiter geben wird. Diese Möglichkeit zur Nachholung eines Ortstermins und gegebenenfalls zur Nachbesserung des Zwischenberichts wurde aufgrund der Klagerücknahme der Antragstellerin, die zum Abschluss der Beweisaufnahme führte, ohne dass ein abschließendes Sachverständigengutachten erstellt wurde, abgeschnitten. Dies geht zu ihren Lasten.

2. Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil Kosten nicht erstattet werden und das Verfahren über die Beschwerde gerichtsgebührenfrei ist (§ 66 Abs. 8 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.