Gründe

I.

1

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte bestattungsrechtliche Genehmigung, auf dem benachbarten Grundstück einen Friedhof wieder zu eröffnen und zu betreiben. Das Verwaltungsgericht hat diese Genehmigung aufgehoben, das Oberverwaltungsgericht die Anfechtungsklage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Zur Begründung hat es sich u.a. auf ein vom Gericht in Auftrag gegebenes hydrogeologisches Gutachten zu der Frage bezogen, ob flüssige Verwesungsrückstände von dem um etwa 1,70 m höher gelegenen Vorhabengrundstück auf das Wohngrundstück übertreten können. Die Gutachterin hat zur Ermittlung des Sachverhalts Messungen und Bohrungen auf dem Vorhabengrundstück vorgenommen, ohne hiervon die Kläger und die Beklagte vorab zu unterrichten. Die Kläger rügen eine Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO sowie Verstöße gegen §§ 97 und 86 VwGO.

II.

2

Die auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (§ 133 Abs. 6 VwGO).

3

1. Die von den Klägern gerügte Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.

4

Die Kläger halten dem Berufungsgericht vor, es habe sich bei seiner Entscheidung auf einen aktenwidrigen Sachverhalt gestützt, indem es davon ausgegangen sei, die erteilte Genehmigung zum Betrieb des Friedhofs erlaube die Anlage von Grabstätten nur außerhalb eines zehn Meter breiten Geländestreifens entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Der Akteninhalt und die Beschwerdebegründung begründen die Rüge der Aktenwidrigkeit jedoch nicht.

5

Im Ausgangspunkt zu Recht weisen die Kläger allerdings darauf hin, dass die erteilte Genehmigung vom 21. Februar 1997 eine räumliche Einschränkung des Genehmigungsinhalts auf Teile des Vorhabengrundstücks nicht erkennen lässt. Vielmehr umfasst die genehmigte Nutzung als Begräbnisstätte das gesamte Grundstück der Beigeladenen zu 2. Insbesondere lässt sich weder dem Text der Genehmigung noch der zeichnerischen Anlage entnehmen, dass ein Geländestreifen entlang der Grundstücksgrenze zu den Klägern von der genehmigten Nutzung ausgenommen sein soll. Der in diesem Bereich der Anlage vorzufindenden zeichnerischen Wiedergabe einer Wegefläche lässt sich eine solche Aussage für sich genommen nicht zuweisen.

6

Entgegen der Auffassung der Beschwerde haben jedoch die Beigeladenen und die Beklagte eine Einschränkung des Genehmigungsumfangs im Laufe des Gerichtsverfahrens verbindlich vorgenommen. Während die Beigeladene zu 1 im Januar 1999 noch mitgeteilt hat, geplant sei eine Friedhofsnutzung der gesamten Grundstücksfläche, haben sich die Beigeladenen und die Beklagte in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. März 2007 einvernehmlich und verbindlich auf eine Freihaltung eines Grundstücksstreifens von zehn Metern Breite entlang des klägerischen Grundstücks festgelegt. Zu Unrecht versteht die Beschwerde den Wortlaut der Erklärung

"Wir verstehen die Genehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides so, dass darin festgelegt ist, dass ein Grundstücksstreifen von 10 m Breite entlang der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Kläger von Grabstätten freizuhalten ist"

als die bloße Kundgabe einer Rechtsauffassung, die jederzeit revidiert werden könne. Vielmehr handelt es sich um die verbindliche Auslegung einer Erklärung, mit der die Beigeladene zu 1 in der Absicht, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, im Laufe des Widerspruchsverfahrens zugesichert hatte, "mit den Begräbnisstätten einen Mindestabstand von ca. 10 m zu den westlich angrenzenden Nachbargrundstücken zu halten" (Widerspruchsbescheid vom 22. September 1998 S. 3). Durch diese Erklärung ist zugleich klargestellt, dass der genannte Geländestreifen zwar für Pflanzungen und einen Fußweg, nicht aber für Grabstätten genutzt werden darf. Es kann offenbleiben, ob diese Nutzungsbeschränkung bereits Teil des ursprünglichen Genehmigungsinhalts war oder ob ein nachträglicher Verzicht auf die Ausnutzung der Genehmigung im angegebenen Umfang vorliegt.

7

Auch aus dem Fortgang des Verfahrens lässt sich nicht ableiten, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung auf aktenwidriger Tatsachengrundlage gebildet hat. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht der Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten zu Recht nach § 98 VwGO, § 404 a Abs. 3 ZPO die Annahme zu Grunde gelegt, dass Grabstätten einen Mindestabstand von zehn Metern zum Grundstück der Kläger aufweisen werden.

8

Für die von der Beschwerde ebenfalls aufgeworfene Frage, in welcher Tiefe die Grabsohle anzulegen ist, gilt im Ergebnis dasselbe wie für den Grenzabstand der zum Grundstück der Kläger nächstgelegenen Grabstätten. Denn auch insoweit haben die Adressaten der Genehmigung ebenso wie die Beklagte verbindlich erklärt, dass die Genehmigung dahin zu verstehen ist, dass die Grabsohle der Begräbnisstätten in 1,70 m Tiefe angelegt werden muss. Auch insoweit kann demnach offenbleiben, ob darin eine Auslegung des ursprünglichen oder eine nachträgliche einvernehmliche Einschränkung des zunächst weiter gefassten Genehmigungsinhalts zu sehen ist. Denn jedenfalls sind die Beteiligten auf Grund dieser zu Protokoll gegebenen verbindlichen Erklärungen gehindert, von dem festgelegten Wert von 1,70 m Tiefe abzuweichen. Das vom Berufungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten legt deshalb zu Recht diesen Wert zu Grunde.

9

2. Auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen § 86 VwGO ist nicht gegeben. Die Beschwerde ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte unabhängig von der Frage, ob das hydrogeologische Gutachten der Sachverständigen S. verwertbar ist, die hydrogeologischen, hygienischen und mikrobiologischen Aspekte des Sachverhalts weiter aufklären müssen. Der damit geltend gemachte Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor.

10

Der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gebietet eine Beweiserhebung nur, wenn ein Verfahrensbeteiligter - insbesondere durch einen begründeten Beweisantrag - auf sie hinwirkt oder sie sich hiervon unabhängig aufdrängt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss (Urteile vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 21 jeweils Rn. 13 und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60 jeweils Rn. 25). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben: Die Rüge der Beschwerde beruht auf der tatsächlichen Annahme, dass die Grabsohle der auf dem Gelände genehmigten Bestattungen nicht bei 1,70 m, sondern höher liegen werde, so dass Verwesungsrückstände und gesundheitsgefährdende Organismen infolge der Bodenbeschaffenheit und durch Wasserbewegungen auch in einer Tiefe von weniger als 1,70 m auf das Grundstück der Kläger gelangen könnten. Wie bereits ausgeführt, hat sich das Berufungsgericht jedoch verfahrensfehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, dass die Anlage von Grabstätten auf einer Sohle von weniger als 1,70 m Tiefe von der angegriffenen Genehmigung nicht gedeckt wäre, weil die Beigeladenen und die Beklagte sich verbindlich auf dieses Maß festgelegt haben; jede Abweichung wäre als Verstoß gegen die erteilte Genehmigung anzusehen. Auf dem Boden dieser Annahme bedarf es der von den Klägern geforderten zusätzlichen Beweisaufnahme nicht.

11

3. Das Berufungsurteil beruht jedoch auf einem Verstoß gegen § 97 Satz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift geregelte Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung räumt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf ein, über bevorstehende Beweiserhebungen unterrichtet zu werden und daran teilzunehmen. Dies bezieht sich nicht nur auf Beweisaufnahmen durch das Gericht, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die Ermittlung von Tatsachen durch Sachverständige zur Vorbereitung des Gutachtens (Beschluss vom 12. April 2006 - BVerwG 8 B 91.05 - Buchholz 310 § 97 VwGO Nr. 5 = NJW 2006, 2058 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 15 C 12.2250 - juris Rn. 11). Der Grundsatz des fairen Verfahrens und der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebieten es, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen eines Gutachtens durch den Sachverständigen beizuwohnen und Stellungnahmen abzugeben, soweit nicht zwingende rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Schnapp, Parteiöffentlichkeit bei Tatsachenfeststellungen durch den Sachverständigen?, in: System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, Festschrift Menger, 1985, S. 557, 567 f.; Höffmann, Die Grenzen der Parteiöffentlichkeit, insbesondere beim Sachverständigenbeweis, Diss. jur. 1989, S. 104 ff.). Denn die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Phase einer Begutachtung festgestellten Grundlage für die sachkundige Arbeit des Sachverständigen ist für die Aussagekraft des Gutachtens von ausschlaggebender Bedeutung.

12

Hindernisse, die einer Teilnahme der Kläger und der Beklagten in den Terminen auf dem Vorhabengrundstück entgegengestanden hätten, waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten wäre vielmehr ohne Weiteres rechtlich und tatsächlich möglich gewesen. Sie war auch nicht überflüssig, unabhängig davon, ob dies überhaupt einen im oben genannten Sinne zwingenden Hinderungsgrund darstellen könnte. Zwar dienten die drei Termine der Sachverständigen auf dem Vorhabengrundstück nicht in erster Linie der unmittelbaren und unwiederholbaren Wahrnehmung von Sinneseindrücken, wie dies bei der Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme eines Grundstücks oder Objekts häufig der Fall ist, sondern lediglich der Entnahme von Bodenproben und der Vermessung des Höhenniveaus. Eine Anwesenheit hätte den Verfahrensbeteiligten jedoch die Möglichkeit gegeben, sich rechtzeitig mit der Auswahl der Probenentnahmestellen, mit der Bestimmung der Bohrtiefe oder den Bezugspunkten für Messungen zu befassen und ihren Standpunkt hierzu deutlich zu machen. Hierfür ist es auch ohne Belang, ob ein Sachverständiger selbst oder technische Assistenten diese Arbeit ausführen. Dass eine solche Einflussnahme mit gleicher Wirkung auch schriftsätzlich vor Beginn der Beweisaufnahme oder sogar nachträglich möglich gewesen wäre, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anzunehmen. Vielmehr ist gerade die persönliche Teilnahme der Verfahrensbeteiligten an der Sachverhaltsermittlung durch Sachverständige geeignet, das Recht auf Beweisteilhabe zu sichern; sie dient im Übrigen auch der Akzeptanz der Begutachtung durch die Sachverständigen.

13

Dem Berufungsgericht war es deshalb entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 13. März 2014 geäußerten Auffassung verwehrt, sein durch § 98 VwGO i.V.m. § 404 a Abs. 4 ZPO eingeräumtes Ermessen dahin auszuüben, der Sachverständigen zwar aufzugeben, die Beigeladene zu 2 als Grundstückseigentümerin über bevorstehende Termine zu unterrichten, nicht aber die übrigen Verfahrensbeteiligten. Vielmehr hätte der Sachverständigen aufgegeben werden müssen, rechtzeitig alle Beteiligten von jedem Termin auf dem Vorhabengrundstück zu unterrichten, um ihnen die Teilnahme ohne Einschränkungen zu ermöglichen.

14

Die Kläger sind auch nicht gehindert, sich auf den Verstoß gegen § 97 VwGO zu berufen. Ein Rügeverlust ist insbesondere nicht dadurch eingetreten, dass sie die Anfrage des Gerichts vom 18. Februar 2009, ob sie einen neuen Ortstermin für sinnvoll hielten, unter Aufrechterhaltung ihrer Bedenken gegen die Vorgehensweise der Sachverständigen verneint haben. Auch wenn die in diesem Zusammenhang von den Klägern vertretene Rechtsauffassung, eine Heilung des eingetretenen Verfahrensfehlers durch Nachholung der Beteiligung sei überhaupt nicht möglich, rechtlich fehlerhaft ist (Beschluss vom 12. April 2006, a.a.O., Rn. 6), liegt darin jedenfalls kein Verzicht auf das Rügerecht; einen solchen haben die Kläger auch im weiteren Verlauf des Verfahrens weder ausdrücklich noch konkludent erklärt. Einem Rügeverlust zu Lasten der Kläger steht schon der Umstand entgegen, dass es Sache des Gerichts gewesen wäre, die durch seine fehlerhafte Handhabung des § 404 a ZPO mitverursachte Unverwertbarkeit des Gutachtens durch geeignete Maßnahmen von Amts wegen zu beheben. Eine bloße Anfrage bei einem Verfahrensbeteiligten nach seiner Bereitschaft zur Teilnahme an einem Ortstermin stellt keine geeignete Maßnahme zur Heilung des Verfahrensfehlers dar. Vielmehr war die - bereits eingetretene - Unverwertbarkeit des Gutachtens entweder durch eine vollständig neue Begutachtung oder dadurch zu beheben, den Beteiligten in einem gerichtlichen oder von der Gutachterin anberaumten Termin auf dem Vorhabengrundstück die Gelegenheit einzuräumen, Bedenken und Anregungen vorzutragen, die im Rahmen eines ergänzenden Gutachtens zu verarbeiten gewesen wäre (Beschluss vom 12. April 2006, a.a.O. Rn. 11). Dies hat das Berufungsgericht unterlassen, obwohl in der gegebenen prozessualen Situation auch die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein solches Vorgehen erfordert hätte.

15

4. Im Hinblick auf die in Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer außerordentliche Eilbedürftigkeit der Sache macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um eine möglichst zeitnah zu treffende abschließende Entscheidung zu ermöglichen. Für den Fortgang des Verfahrens ist vor dem Hintergrund der bisher vorliegenden Begutachtung durch die Sachverständige S. zu bemerken, dass es zur Ermittlung einer rechtsfehlerfreien tatsächlichen Entscheidungsgrundlage nicht zwingend eines neuen Gutachtens bzw. der Bestellung eines mit dem Verfahren bisher nicht befassten Gutachters bedarf. Vielmehr wird - jedenfalls in einem ersten Schritt - ein gerichtlicher oder von der Sachverständigen geladener Termin auf dem Vorhabengrundstück durchzuführen sein, in dem die Gutachterin ihre Vorgehensweise, insbesondere die Auswahl und Ausgestaltung der Probenahmen, erläutern kann und an dem alle Verfahrensbeteiligten teilnehmen und ihre Bedenken und Anregungen vortragen können. Sollte sich in diesem Termin ergeben, dass aus fachlichen Gründen etwa Proben an anderer Stelle, erneute Proben oder andere denkbare Maßnahmen erforderlich sind, um dem Gutachten eine fachlich verlässliche Grundlage zu geben, so werden diese Maßnahmen in einem zweiten Schritt nachzuholen und wird ein ergänzendes Gutachten zu erstellen sein. Nur wenn sich dies als nicht ausreichend erweisen sollte, mag eine neue Begutachtung durch einen bisher mit der Sache nicht befassten Gutachter in Betracht zu ziehen sein. In tatsächlicher Hinsicht wird auch diesen Maßnahmen zu Grunde zu legen sein, dass die Grabsohle nach der angegriffenen Genehmigung bei 1,70 m Tiefe verbindlich festgelegt ist und dass die Begräbnisstätten vom Grundstück der Kläger einen Abstand von 10 m einzuhalten haben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die für die Reichweite des geltend gemachten Abwehrrechts möglicherweise relevante Rechtsposition der Kläger auch dadurch geprägt ist, dass die ihnen im Untergeschoss des Mehrfamilienhauses zugewiesenen Räumlichkeiten nach den Bauakten lediglich als Abstellraum genehmigt sind, so dass jede darüber hinausgehende Nutzung dieser Räume formell illegal sein dürfte.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. März 2014 - 10 B 11/14 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 96


(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 97


Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - 15 C 12.2250

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Antragstellerin hatte als Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 4 K 11.50) die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hatte als Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 4 K 11.50) die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung gegenüber einem benachbarten Gewerbebetrieb beantragt. Das Verwaltungsgericht beschloss, Beweis zu den eingewandten Erschütterungswirkungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Der mit der Gutachtenerstellung beauftragte Sachverständige führte am 29. September 2011 und am 24. November 2011 Ortstermine durch. Am 24. November 2011 nahm der Gutachter Erschütterungsmessungen vor. Nach Rücksprache erstellte der Gutachter auf Bitte der Berichterstatterin am 11. Dezember 2011 einen Zwischenbericht („Erschütterungstechnisches Gutachten“), dessen Ergebnis in einem Erörterungstermin und in einer mündlichen Verhandlung erörtert und mit den Beteiligten besprochen wurde. Die Antragstellerin nahm ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. April 2012 zurück; ein abschließendes Sachverständigengutachten wurde nicht mehr erstellt. Im Einstellungsbeschluss vom 12. April 2012 wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 24. April 2012 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die Gerichtskosten auf 8.463,28 Euro fest, wovon 8.297,28 Euro auf die Sachverständigenentschädigung entfallen. Die gegen die Kostenrechnung eingelegte Erinnerung der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2012 zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin macht geltend, ihr könne nur der bis zum ersten Ortstermin des Sachverständigen entstandene Teil der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen auferlegt werden, weil der Sachverständige vom Beweisbeschluss abgewichen sei, die Beteiligten zu den Messungen vom 24. November 2011 nicht geladen worden seien und der Antragstellerin als Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Zutritt zum Grundstück des benachbarten Gewerbebetriebs im Zeitraum der Messung verweigert worden sei. Das Verwaltungsgericht habe die vom Beweisbeschluss abweichend ermittelten Daten nicht zum Gegenstand eines Zwischenberichts machen lassen dürfen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der hierzu beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Über die nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2012 entscheidet der Senat durch den Spruchkörper, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 66 Abs. 6 GKG).

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Kosten für die Vergütung des Sachverständigen (§ 98 VwGO i. V. m. § 413 ZPO) werden nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) i. V. m. §§ 8 ff. JVEG erhoben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die nach dem ersten Termin des Sachverständigen entstandenen Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären und deshalb nicht zu erheben seien (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Es kann dahinstehen, ob Mängel der gutachterlichen Tätigkeit eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts i. S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind (verneinend Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 21 GKG Rn. 7 m. w. N.). Denn für die Erstattungspflicht der Beteiligten kommt es darauf an, welche Beträge das Gericht an den Sachverständigen zahlen muss (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, GKG, Kostenverzeichnis Nr. 9005 Rn. 1). Eine Erstattungspflicht besteht demnach nur insoweit, wie der Sachverständige eine verwertbare Leistung erbracht hat (vgl. nunmehr § 8a JVEG). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vergütungsanspruch des Sachverständigen aufgrund einer mangelhaften Leistung oder eines sonstigen Fehlverhaltens des Sachverständigen ganz oder teilweise entfallen ist.

a) Der Vortrag der Antragstellerin, der Sachverständige sei bei den Messungen vom 24. November 2011 ohne Einverständnis des Gerichts und der Beteiligten vom Beweisbeschluss vom 18. Mai 2011 abgewichen, weil nicht die härtest möglichen Materialien in Bearbeitung gewesen seien, lässt keinen Mangel der sachverständigen Tätigkeit erkennen.

Gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai und vom 10. Oktober 2011 war zur Bewertung der Erschütterungsimmissionen „hinsichtlich der von der Beigeladenen verwendeten Stanzmaschinen von deren gleichzeitigem Betrieb sowie den dort zur Verwendung kommenden härtest möglichen Materialien auszugehen“. Der Gutachter hat am 24. November 2011 dem Produktionsplan der Beigeladenen für die Kalenderwoche 47-2011 folgend, was nach Angaben der Beigeladenen dem normalen Betriebsablauf entsprach, den gleichzeitigen Betrieb aller Maschinen und den separaten Betrieb der einzelnen Maschinen messtechnisch erfasst, während dessen Materialien unterschiedlicher Dicke und Zugfestigkeit - also nicht die jeweils härtest möglichen Materialien - gestanzt wurden. Darin ist keine mangelhafte Leistung des Sachverständigen zu sehen. Zwar hat der Sachverständige im Zwischenbericht vom 11. Dezember 2011 (danach sind die Anhaltswerte der DIN 4150-2 unter Berücksichtigung des am 24. November 2011 ermittelten Maximalwerts unterschritten) darauf hingewiesen, dass im Rahmen der bisher durchgeführten stichprobenartigen Messungen nicht abschließend zu klären sei, inwieweit der Beweisbeschluss erfüllt werde, weil die Messung noch nicht als repräsentativ für den Betrieb betrachtet werden könne. Die bisherigen messtechnischen Untersuchungen würden aber dazu dienen, den ungünstigsten Messort innerhalb des Gebäudes der Antragstellerin zu ermitteln. Um dem Beweisbeschluss ausreichend Rechnung tragen zu können, hat der Sachverständige im Zwischenbericht darüber hinaus immissionsseitige Dauermessungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen vorgeschlagen und darauf hingewiesen, dass die Durchführung der Dauermessungen zusätzliche Kosten auslöse.

Davon ausgehend sind die vom Sachverständigen durchgeführten vorbereitenden Tätigkeiten erstattungsfähig, insbesondere war die Erstellung des Zwischenberichts für eine abschließende Begutachtung zweckdienlich. Der Sachverständige hat durch stichprobenartige Messungen und deren Auswertung im Zwischenbericht verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine abschließende Beantwortung der im Beweisbeschluss gemachten Vorgaben überhaupt erfolgen kann. Seiner Verpflichtung nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend hat er zudem darauf hingewiesen, dass erhebliche weitergehende Kosten entstehen. Dem entsprechend haben sich sämtliche Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 auch auf das weitere Vorgehen geeinigt. Danach sollte der Gutachter spätestens zum 1. November 2012 „ein abschließendes Gutachten basierend auf dem Zwischenbericht und den Auswertungen der dann vorliegenden drei Messungen dem Gericht übermitteln“. Insoweit wurde der Beweisbeschluss vom 18. Mai 2011 in der Fassung vom 21. Oktober 2011 abgeändert (vgl. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012). Zu der abschließenden Begutachtung kam es nur deshalb nicht mehr, weil die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. April 2012 ihre Klage zurücknahm.

b) Die Unverwertbarkeit der sachverständigen Tätigkeit nach dem ersten Ortstermin des Sachverständigen folgt auch nicht aus einer unterbliebenen Benachrichtigung der Beteiligten über die Messaufnahmen vom 24. November 2011 und der Nichtanwesenheit u. a. der Antragstellerin anlässlich der an diesem Tag durchgeführten Messung.

Nach § 97 VwGO werden die Beteiligten von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Diese Vorschrift ist auf Sachverhaltsermittlungen durch den Sachverständigen, insbesondere Ortsbesichtigungen, entsprechend anwendbar. Unterbleibt die Benachrichtigung, führt dies regelmäßig zur Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2006 - 8 B 91/05 - BauR 2006, 1451). Ein Sachverständigengutachten, das ohne die gebotene Benachrichtigung der Beteiligten zu einem Ortstermin zu Stande gekommen ist, ist aber auch dann verwertbar, wenn die Ortsbesichtigung in Anwesenheit der Beteiligten wiederholt und das Sachverständigengutachten erforderlichenfalls ergänzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2006 a.a.O). Wie bereits ausgeführt, geht es vorliegend nicht um die Verwertbarkeit eines abschließenden Sachverständigengutachtens, weil ein abschließendes Gutachten, das eine prozessordnungsgemäße Überzeugungsbildung durch das Gericht auf der Grundlage der Beweisaufnahme ermöglicht, nicht erstellt wurde. Wegen der vereinbarungsgemäß noch vorzunehmenden Messungen konnte der Mangel einer Benachrichtigung und eine erneute Ortsbesichtigung in Anwesenheit der Beteiligten bis zur abschließenden Begutachtung ohne weiteres nachgeholt werden; die Beteiligten hatten sich darauf verständigt, dass der Gutachter die Messtermine an die Bevollmächtigten weiter geben wird. Diese Möglichkeit zur Nachholung eines Ortstermins und gegebenenfalls zur Nachbesserung des Zwischenberichts wurde aufgrund der Klagerücknahme der Antragstellerin, die zum Abschluss der Beweisaufnahme führte, ohne dass ein abschließendes Sachverständigengutachten erstellt wurde, abgeschnitten. Dies geht zu ihren Lasten.

2. Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil Kosten nicht erstattet werden und das Verfahren über die Beschwerde gerichtsgebührenfrei ist (§ 66 Abs. 8 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.