Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 14 ZB 12.2323

bei uns veröffentlicht am23.06.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 44,50 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. Er ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt wurde (I.). Dem Kläger ist auch nicht die nach § 60 VwGO beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten (II.).

I. Der am 19. Oktober 2012 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung vom 18. Oktober 2012 ist verfristet.

Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) wurde dem Kläger am 31. August 2012 mittels Postzustellungsurkunde durch Einwurf in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten zugestellt, so dass die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 Satz 1 und 2 ZPO i. V. m. § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 BGB mit Ablauf des 1. Oktober 2012, einem Montag, endete. Der am 19. Oktober 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung war somit verfristet und daher unzulässig.

II. Dem Kläger kann die am 19. Oktober 2012 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nach § 60 VwGO gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO verhindert war, die Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten. Ihm ist das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 9 VR 2.08 - DÖV 2008, 517). Für einen Rechtsanwalt gilt es im besonderen Maße, diese ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Denn ein Prozessbevollmächtigter muss sich allen Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung prozessualer Fristen zusammenhängen, mit gesteigerter Aufmerksamkeit widmen (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 9 VR 2.08 - DÖV 2008, 517; BayVGH, B. v. 16.1.2014 - 14 B 13.2016 - juris Rn. 15).

Zu den Pflichten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts gehört es, bei der Unterzeichnung fristgebundener Schriftsätze dafür Sorge zu tragen, dass diese so abgesendet werden, dass sie rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen. So muss er höchstpersönlich überprüfen, dass seine fristgebundenen Schriftsätze an das für die Einlegung des Rechtsmittels zuständige Gericht adressiert sind (st. Rspr., vgl. BGH, B. v. 1.2.2012 - XII ZB 298/11 - NJW-RR 2012, 694 m. w. N.). Ist dies der Fall, hat er zudem durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die für das Gericht bestimmte Sendung vollständig und postalisch richtig adressieren sowie Sorge dafür tragen, dass der fristgebundene Schriftsatz so zeitig an das in der Rechtsmittelschrift benannte Gericht versendet wird, dass im Normalfall mit einem fristgerechten Zugang gerechnet werden darf. Denn von rein büromäßigen Aufgaben ohne Bezug zu Rechtsfragen darf sich der Rechtsanwalt freihalten und diese sorgfältig geschulten und allgemein überwachten Angestellten überlassen (st. Rspr., vgl. BGH, B. v. 2.5.1990 - XII ZB 17/90 - NJW-RR 1990, 1149 m. w. N.; B. v. 23.3.1995 - VII ZB 19/94 - NJW 1995, 2105 zur Überwachung der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts durch den Anwalt; a.A. BFH, B. v. 8.9.2011 - VIII R 29/09 - juris Rn. 11 zur Frage, ob die falsche Bezeichnung des Gerichtsorts als ein dem Rechtsanwalt - und nicht seiner Bürokraft - zurechenbares Verhalten anzusehen ist).

Vorliegend hatte der Bevollmächtigte des Klägers Mitte September 2012 einen Zulassungsantrag an das Verwaltungsgericht München vorbereitet und diesen - ausweislich des Poststempels - am 19. September 2012 beim Briefzentrum 88 der Deutschen Post DHL eingeliefert. Der Zulassungsantrag war wie folgt adressiert: Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 3, 80335 München. Die richtige Adresse lautet hingegen: Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, 80335 München. Der für die Bayerstr. 3 zuständige Zusteller hatte den Brief am 20. September 2012 mit dem Aufdruck: „Zurück Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ versehen. Da sich auf dem eingelieferten Brief kein Absender befand, weil der Absender wegen der unrichtigen Faltung des innen liegenden Schriftsatzes nicht im Sichtfenster des Briefumschlags zu sehen war, wurde der Brief vom Zustellstützpunkt München an das Service Center Briefermittlung in Marburg weitergeleitet, dort geöffnet und bearbeitet. Am 4. Oktober 2012 wurde der Bevollmächtigte des Klägers von der Nichtzustellung des Zulassungsantrags unter Rückgabe des geöffneten Briefumschlags mit Inhalt benachrichtigt.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, ihm sei deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil es sich beim Verwaltungsgericht um eine in München bekannte Einrichtung handle. Die Postsendung hätte daher an den Empfänger ausgeliefert werden können, wie dies in anderen von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen möglich gewesen sei, bei denen die Adresse unvollständig angegeben wurde. Denn es habe nur die „Null“ bei der Hausnummer gefehlt. Im Übrigen stelle sich die Frage, welches Hindernis einer sofortigen Bearbeitung der Rücksendung an den Empfänger im Wege gestanden habe. Dass die Deutsche Post AG für die Rücksendung des Briefes an den Absender vom 19. September bis 4. Oktober 2012 gebraucht habe, entspreche nicht einem geordneten Geschäftsverkehr. Dieses Vorbringen des Klägers führt nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO.

1. Was der Prozessbevollmächtigte bzw. seine Angestellten bei der postalischen Adressierung fristgebundener Schriftsätze an das, nach dem Gesetz zuständige Gericht zwingend angeben muss, um seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht zu verletzen, und inwieweit darauf beruhende Postverzögerungen dem Absender zuzurechnen sind, der bei der Adressierung eines Schriftsatzes an das zuständige Gericht Bestandteile der postalischen Adresse nicht anfügt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt die ihm zumutbare größte Sorgfaltspflicht nicht verletzt, wenn er einen Brief an ein Gericht, so wie es nach dem Gesetz zu bezeichnen ist, unter Angabe des Gerichtsorts ohne Angabe von Straße und Hausnummer adressiert (BGH, B. v. 30.9.1968 - II ZB 1/68 - BGHZ 51, 1). Die an das „Zureichen“ einer Anschrift zu stellenden Anforderungen dürften nicht überspannt werden (BGH, B. v. 3.7.1984 - VI ZB 7 u. a. - VersR 1984, 871). Wegen der Bedeutung der Gerichte für das soziale Leben sei davon auszugehen, dass auch unvollständig an sie adressierte Sendungen innerhalb der normalen Postlaufzeit zugingen.

Demgegenüber ist das Bundesarbeitsgericht der Ansicht, dass auf unzureichender Adressierung (dort: keine Straßenangabe) beruhende Postverzögerungen nur dann die Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn diese unverhältnismäßig lang sind oder auch auf dem Mitverschulden Dritter beruhen, beispielsweise dem Postbereich zuzurechnen sind (BAG, U. v. 2.6.1987 - 3 AZR 692/85 - NJW 1987, 3278 m. w. N.; offengelassen BAG, U. v. 16.12.1971 - 5 AZR 384/71 - NJW 1972, 735). Eine Partei habe das Risiko der Verlängerung von Postlaufzeiten zu tragen, wenn diese auf unzureichender Adressierung beruhten. Sämtliche rechtsmittelfähigen Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen seien mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, aus der sich Name und vollständige Anschrift des Gerichts ergebe. Für den Rechtsanwalt und sein Hilfspersonal könne es daher nicht zweifelhaft sein, wie eine Rechtsmittelschrift und deren Begründung zu adressieren seien, um den postalischen Bedürfnissen gerecht zu werden, die für eine zeitgerechte Beförderung einer Vielzahl von Postsendungen unter Einsatz technologischer Hilfsmittel gelten würden.

Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Rechtsprechung insoweit angeschlossen, als nach seiner Auffassung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht kommt, wenn der Prozessbevollmächtigte trotz fehlerhafter Adressierung des fristgebundenen Schriftsatzes damit rechnen konnte, dass das Fehlverhalten bei der Adressierung der Postsendung durch die mit der Beförderung betrauten Postdienststellen ausgeglichen wird (BFH, U. v. 11.4.1984 - II R 69/83 - juris Rn. 16). Bei richtiger Bezeichnung des Adressaten, aber unvollständiger Angabe von dessen Anschrift (dort: keine Straßenangabe, sondern Angabe des Postfachs ohne die Nummer des Zustellpostamts) sei darauf abzustellen, ob in Anbetracht der gegebenen Umstände trotz des Adressierungsfehlers mit rechtzeitigem Zugang habe gerechnet werden können. Bei Adressierungsfehlern spiele die Organisation der Post eine Rolle, zu der der Absender in ein Benutzerverhältnis trete.

Das Bundesverwaltungsgericht ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1968 - II ZB 1/68 - (BGHZ 51, 1) davon ausgegangen, dass die im zu entscheidenden Fall verwendete abgekürzte Adressierung „An den BayVGH, Abholfach, 8000 München“ nicht geeignet sei, den postalischen Bedürfnissen gerecht zu werden, die die Voraussetzung für eine zeitgerechte Beförderung bildeten (BVerwG, B. v. 2.2.1990 - 9 B 222.89 - BayVBl 1990, 378). Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Gerichte für das soziale Leben und ihrer dieser Bedeutung entsprechenden Bekanntheit könne jedenfalls in einer Großstadt wie München nicht davon ausgegangen werden, dass auch unvollständig adressierte Sendungen innerhalb der normalen Postlaufzeit zugingen. Der Prozessbevollmächtigte des dortigen Klägers habe nicht erwarten können, dass sein Fehlverhalten rechtzeitig in den wenigen Tagen bis zum Fristablauf durch die mit der Beförderung betrauten Dienststellen der Post ausgeglichen werde. Die besondere Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlange, dass er die ausreichende Adressierung der auslaufenden Schriftsätze überwache und dadurch sicherstelle, dass von seiner Seite das Erforderliche für deren rechtzeitigen Zugang geschehe. Ob angesichts der von der Post zur Bewältigung des Massenbetriebs inzwischen eingeführten organisatorischen Maßnahmen gegenwärtig noch darauf abgestellt werden könne, dass sie am Gerichtsort die Anschriften der Gerichte kennt oder aufgrund von Mitteilungen der Justizverwaltung kennen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an einen postalisch ausreichend adressierten Schriftsatz (BGH, B. v. 30.9.1968 - II ZB 1/68 - BGHZ 51, 1; B. v. 3.7.1984 - VI ZB 7 u. a. - VersR 1984, 871) in seiner Entscheidung vom 27. April 1990 - 4 C 10.87 - (NJW 1990, 2639) dahinstehen lassen. Denn bei unvollständiger oder unrichtiger Adressierung (dort: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Postfach, 8000 München) sei die Sorgfaltspflicht dann nicht verletzt und demjenigen Wiedereinsetzung zu gewähren, der einen Brief so frühzeitig absende, dass dieser trotz der Unvollständigkeit der Anschrift bei der dann notwendigen Sonderbehandlung üblicherweise noch rechtzeitig eingehen müsse. Mache die Post bei der Zustellung eines Briefes einen Fehler, der die Möglichkeit des rechtzeitigen Zugangs auch des einer Sonderbehandlung bedürftigen Briefes beseitigt haben könne, gehe dies nicht zulasten des Absenders; die Wiedereinsetzung werde dadurch nicht ausgeschlossen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts - inhaltlich - im Wesentlichen bestätigt und hierzu ergänzend entschieden, dass dabei Differenzierungen danach, ob eine eingetretene Verzögerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post (etwa vor Feiertagen), auf einer verminderten Dienstleistung der Post (beispielsweise an Wochenenden) oder auf der Nachlässigkeit eines Bediensteten beruht, unzulässig sind (BVerfG, B. v. 25.9.2000 - 1 BvR 2104/99 - NJW 2001, 1566).

2. Gemessen hieran hat der Bevollmächtigte des Klägers seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch die Fristversäumung verursacht.

a) Durch die fehlerhafte postalische Adressierung der Zulassungsschrift und die im Sichtfernster des Briefumschlags nicht erkennbaren bzw. auch ansonsten fehlenden Absenderangaben hat der klägerische Bevollmächtigte seine mit der Wahrnehmung prozessualer Fristen zusammenhängenden Sorgfaltspflichten verletzt. Hierdurch ist es zu einer deutlich verzögerten Postlaufzeit von 15 Tagen gekommen. Obwohl der Brief mit dem Zulassungsantrag frühzeitig vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingeliefert wurde, durfte der Prozessbevollmächtigte weder damit rechnen, dass der fehlerhaft postalisch beschriftete Brief dem Verwaltungsgericht - gegebenenfalls nach entsprechender Sonderbehandlung - unmittelbar zugestellt werden würde (aa), noch konnte er darauf vertrauen, dass die Deutsche Post AG ihm den Brief trotz der fehlenden Absenderangaben so zeitnah zurücksenden würde, dass er noch eine fristgerechte Zustellung an das Verwaltungsgericht hätte veranlassen können (bb).

aa) Der Prozessbevollmächtigte durfte nicht darauf vertrauen, dass die Deutsche Post AG den fehlerhaft postalisch adressierten Brief dem Verwaltungsgericht - gegebenenfalls nach vorausgehender Sonderbehandlung - unmittelbar zustellen würde.

Ist ein Brief nach dem Willen des Absenders über die Anschrift des Empfängers zuzustellen und ist diese vollständig, versuchen die zuständigen Mitarbeiter der Deutschen Post AG die Sendung im Regelfall unter der vom Absender angegebenen postalischen Anschrift auszuliefern. Eine vorausgehende Sonderbehandlung von vollständigen, schlüssigen, aber fehlerhaft postalisch adressierten Briefsendungen ist nicht vorgesehen. Dies ist dem Schreiben der Deutschen Post DHL, Kundenservice Konzernleitung, vom 15. Oktober 2012 sowie deren Schreiben vom 19. und 23. Mai 2014 zu entnehmen. Im Rahmen der maschinellen Sortiervorgänge von Briefsendungen werde die Anschrift des jeweils vorliegenden Briefes erfasst und auf dem Umschlag ein Barcode angebracht. Bei diesem Schritt könnten nur offensichtliche Fehler festgestellt werden (beispielsweise, wenn der Straßenname nicht zur verwendeten Postleitzahl passe); eine Plausibilitätsprüfung der einzelnen Anschriftenbestandteile oder ein Abgleich mit Adressverzeichnissen werde nicht durchgeführt. Da vollständige, schlüssige postalische Anschriften folglich bei den verschiedenen maschinellen Sortiervorgängen nicht als fehlerhaft erkannt werden, konnte der Brief mit dem Zulassungsantrag bereits aus technischen Gründen nicht ausgesondert und damit - entgegen der Ansicht des Klägers - keiner Sonderbehandlung vor Auslieferung zugeführt werden.

Der Bevollmächtigte des Klägers konnte auch nicht davon ausgehen, dass sein Fehler durch geeignete Vorkehrungen der Deutschen Post AG bei der Auslieferung durch den zustellenden Postbediensteten ausgeglichen werden würde und es so zeitnah zu einer Zustellung beim Verwaltungsgericht kommen konnte. Denn ausweislich der Auskünfte der Deutschen Post AG vom 15. Oktober 2012 und 19. Mai 2014 wird die Bayerstraße von mehreren Zustellern beliefert. Dem für die Bayerstraße 3 zuständigen Zusteller sei weder die korrekte Hausadresse des Verwaltungsgerichts bekannt gewesen noch habe er gewusst, dass sich im weiteren Verlauf der Bayerstraße - also außerhalb seines Zustellbereichs - eine „Anschrift des Verwaltungsgerichts“ befinde. Recherchen bei der Zustellung seien nicht vorgesehen. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist daher nicht zu beanstanden. Denn die Deutsche Post AG hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 PostG bei der Beförderung von Briefleistungen (vgl. § 4 Nr. 1 a PostG) Universaldienstleistungen zu erbringen. Universaldienstleistungen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PostG definiert als ein Mindestmaß an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG, die flächendeckend und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden müssen. Der Universaldienst erfasst nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 PostG). Auch nach den Qualitätsmerkmalen, die die Deutsche Post AG im Bereich der Briefdienstleistungen nach § 2 Nr. 4 der auf § 11 Abs. 2 PostG beruhenden Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) zu gewährleisten hat, sind keine Recherchen bei der Zustellung vorgesehen. Die Zustellung einer Briefsendung hat danach an der in der Anschrift genannten Wohn- und Geschäftsadresse durch Einwurf oder persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen (vgl. § 2 Nr. 4 Satz 2 PUDLV). Kann eine Sendung gemäß Satz 2 dieser Vorschrift nicht zugestellt werden, ist sie nach (vorliegend vom Kläger nicht eröffneter) Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen (vgl. § 2 Nr. 4 Satz 3 PUDLV). Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „BRIEF NATIONAL“ der Deutschen Post AG (vgl. dort Abschnitt 4 Absatz 1).

Dienstleister wie die Deutsche Post AG sind somit nicht verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass vollständig, schlüssig, aber fehlerhaft postalisch adressierte Briefsendungen im Rahmen von - maschinellen - Sortiervorgängen als fehlerhaft erkannt, ausgesondert und nach einer vorausgehenden Sonderbehandlung dem Adressaten zugestellt werden. Daher kommt es in diesen Fällen auf die speziellen Kenntnisse des jeweiligen Zustellers an, ob ein derart fehlerhaft adressierter Brief dem Adressaten zugestellt wird. In einer Großstadt wie München darf ein Prozessbevollmächtigter wegen der Vielzahl der dort im Regelfall vorhandenen Gerichte und Behörden auch bei einer öffentlichen Einrichtung wie dem Verwaltungsgericht nicht darauf vertrauen, dass dem - für die jeweilige öffentliche Einrichtung nicht zuständigen - Zusteller die postalische Anschrift oder andere besondere Zustellungsmodalitäten (wie etwa das Bestehen eines Postfachs) bekannt sind und es deshalb zu einer Zustellung solch fehlerhaft adressierter Briefe beim Adressaten kommen wird. Auch verletzten Postdienstleister ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten - jedenfalls in einer Großstadt - nicht, wenn sie nicht sicherstellen, dass alle mit der Zustellung betrauten Mitarbeiter sämtliche Adressen und Zustellungsmodalitäten der ansässigen Gerichte und Behörden kennen.

bb) Der Bevollmächtigte des Klägers konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die Deutsche Post AG ihm den Brief trotz der fehlenden Absenderangaben so zeitnah zurücksenden würde, dass er selbst noch eine fristgerechte Zustellung an das Verwaltungsgericht hätte veranlassen können.

Ist eine Auslieferung eines Briefes unter der angegebenen postalischen Anschrift nicht möglich, wird der nicht zustellbare Brief - wie vorliegend - mit dem Zustellungsvermerk „Zurück Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ versehen und dem Absender zurückgeschickt (vgl. Nr. 4 Abs. 6 und 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „BRIEF NATIONAL“). Die hierbei entstandene - weitere - Zeitverzögerung war durch die nachfolgend notwendige Sonderbehandlung des Briefes bedingt. Denn vorliegend war der Brief aufgrund der Nichterkennbarkeit des Absenders nicht nur dem Empfänger gegenüber, sondern auch dem Absender gegenüber unanbringlich. Dies hatte nach Auskunft der Deutschen Post AG vom 24. Juni 2013 zur Folge, dass der Brief an das Service Center Briefermittlung in Marburg weitergeleitet werden musste, das für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist und unter anderem verschlossene, unanbringliche Briefsendungen bearbeitet. Aufgabe des Service Centers Briefermittlung sei es, anhand der Angaben auf oder in der unanbringlichen Postsendung den Absender zu ermitteln. Dazu gehöre die Ermächtigung nach § 39 Abs. 4 PostG, auch verschlossene Sendungen zu öffnen. Für diese speziellen Tätigkeiten sei geschultes Personal erforderlich. Aufgrund der Vielzahl der täglichen Sendungseingänge könnten Zustellvermerke der Zustellstützpunkte nicht angezweifelt oder über andere Medien wie z. B. das Internet überprüft werden. Zudem könnten eingehende Briefsendungen nicht zeitgleich mit dem Eingangstag bearbeitet werden. Wie viel Zeit eine solche Bearbeitung in Anspruch nehme, könne nicht vorausgesagt werden und hänge vom Umfang der Recherche, aber maßgeblich auch vom Arbeitsanfall ab. Aus diesem Grund könnten die Aufgaben des Service Centers Briefermittlung nur bedingt planerisch gelenkt werden. Dem Schreiben der Deutschen Post AG vom 13. Juni 2013 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass der unmittelbaren Rücksendung des Briefes bei vollständigen Absenderangaben nichts im Wege gestanden hätte und keine Laufzeitverzögerung eingetreten wäre. Unter den gegebenen Umständen konnte der Bevollmächtigte nicht mit einer zeitnahen Rücksendung rechnen.

b) Die vorliegende Fristversäumung beruhte entgegen der Ansicht des Klägers auch bei einer Bearbeitungszeit von 15 Tagen nicht auf einem (Mit-)Verschulden der Deutschen Post AG, sondern auf den Sorgfaltspflichtverletzungen seines Bevollmächtigten. Denn das Risiko, dass der Brief infolge des Adressierungsfehlers und der fehlenden Absenderangaben das Verwaltungsgericht nicht rechtzeitig erreichen würde, liegt in der Sphäre des Bevollmächtigten des Klägers.

Entgegen der Ansicht des Klägers lassen sich die von der oben zitierten Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die von einem Rechtsanwalt im Hinblick auf die Fristwahrung zu beachtenden Sorgfaltspflichten (vgl. hierzu die Ausführungen unter Nr. 1) nicht vorbehaltlos auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Denn anders als in den von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Fällen war, wie oben ausgeführt, aufgrund der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der postalischen Adressierung der Zulassungsschrift - anders als es der klägerische Bevollmächtigte meint - gerade nicht mit einer der Zustellung vorausgehenden Sonderbehandlung des Briefs zu rechnen. Vielmehr ist für Fallgestaltungen wie der vorliegenden - organisatorisch - im Regelfall eine Rücksendung des dem Empfänger nicht zustellbaren Briefs an den Absender vorgesehen.

Vorliegend kann offen bleiben, innerhalb welcher Zeitspanne ein Rechtsanwalt normalerweise mit der Rücksendung einer derart fehlerhaft postalisch adressierten Briefsendung an ihn rechnen darf. Hier kam nämlich erschwerend hinzu, dass die zur Rücksendung erforderlichen Absenderangaben auf dem Briefumschlag fehlten und deshalb weitere zeitliche Verzögerungen unumgänglich waren. Denn der Brief durfte wegen § 39 Abs. 3 und 4 PostG ausschließlich von einer dazu autorisierten Person geöffnet werden. Dass die Deutsche Post AG dies zentral organisiert hat mit der Folge weiterer zeitlicher Verzögerungen, ist nicht zu beanstanden. Können von Seiten der Deutschen Post AG - wie hier - keine Angaben dazu gemacht werden, wieviel Zeit die Rücksendung eines Briefes mit fehlenden oder nicht erkennbaren Absenderangaben im Regelfall beansprucht, sind dem Prozessbevollmächtigten grundsätzlich auch zeitlich umfangreiche Verzögerungen der Briefbeförderung als Verschulden zuzurechnen, da die notwendige Sonderbehandlung der - zusätzlichen - Absenderermittlung ebenfalls nicht zu den betrieblichen und organisatorischen Vorkehrungen gehört, die die Deutsche Post AG bei der Briefbeförderung vorsehen muss. Weder das Postgesetz noch die Post-Universaldienstleistungsverordnung enthalten rechtliche Vorgaben, nach denen die Deutsche Post AG entsprechende Dienstleistungsangebote in bestimmter Zeit anzubieten hätte.

Anhaltspunkte für ein (mitwirkendes) Postverschulden durch fehlerhaftes Verhalten oder mutwilliges Hinauszögern wurden weder glaubhaft gemacht noch gibt es Anhaltspunkte hierfür. Die deutlich verzögerte Rücksendung des Briefes an den Bevollmächtigten des Klägers und die damit zusammenhängende Versäumung der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beruhten ausweislich der Stellungnahmen der Deutschen Post AG vom 15. Oktober 2012 und 24. Juni 2013 ausschließlich auf den fehlenden Absenderangaben. Die Deutsche Post AG hat in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2013 hierzu auf die Vielzahl der täglichen Sendungseingänge in ihrem Service Center Briefermittlung hingewiesen. Dass man sich für die verzögerte Rücksendung entschuldigt hat, dürfte der Kundenfreundlichkeit geschuldet und - entgegen der Ansicht des Klägers - kein Indiz dafür sein, dass die Deutsche Post AG ein internes Versäumnis einräumen wollte. Der Kläger durfte jedenfalls trotz der frühzeitigen Einlieferung nicht damit rechnen, dass ein Brief mit vollständiger, schlüssiger, aber fehlerhafter postalischen Adressierung und fehlendem Absender ohne wesentliche Zeitverzögerung so rechtzeitig an ihn zurückgesendet wird, dass er eine erneute fristgerechte Zustellung an das Verwaltungsgericht veranlassen konnte. Dass die Versäumnisse bei der postalischen Adressierung des Zulassungsantrags auf einem Verschulden seiner ansonsten zuverlässigen Büroangestellten beruhten, hat der klägerische Bevollmächtigte nicht geltend gemacht. Da das Anwaltsverschulden für die Fristversäumung somit auch ursächlich war, war der Antrag nach § 60 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG a. F., da der Zulassungsantrag vor dem 1. August 2013 gestellt worden ist (vgl. § 71 Abs. 1 GKG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 14 ZB 12.2323 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2012 - XII ZB 298/11

bei uns veröffentlicht am 01.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 298/11 vom 1. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Gc Der Verfahrensbevollmächtigte tr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - 14 B 13.2016

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor I. Die Berufung wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Sept. 2011 - VIII R 29/09

bei uns veröffentlicht am 08.09.2011

Tatbestand 1 I. Gegen das gegen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ergangene und am 7. Mai 2009 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. April 2009  13 K
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 14 ZB 12.2323.

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Nov. 2014 - M 18 K 13.2055

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Mit seiner Klage wendet sich der Kläger dagegen, dass er

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 05. Nov. 2015 - W 4 K 15.800

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 4 K 15.800 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 5. November 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1022 Hauptpunkte: Versäumung der Klagefrist nach Be

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Feb. 2016 - M 17 K 15.1482

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.360,64 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Nichtgewährung einer Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 BBesG ab dem 1. November 2011, deren Zahlung die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 abgelehnt hatte. Die hiergegen vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2012 abgewiesen.

Auf einen vom Kläger fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der Senat mit Beschluss vom 25. September 2013 die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2013 - 2 B 80.12 u. a. - (juris) zu. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, aus der sich u. a. ergibt, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen und die Begründung beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen sei. Mangele es an einem der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Erfordernisse, sei die Berufung unzulässig.

Der Zulassungsbeschluss wurde dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 36 der VGH-Akte) am 30. September 2013 zugestellt.

Einem Antrag vom 28. Oktober 2013 auf Verlängerung der Begründungsfrist um drei Wochen bis 20. November 2013 kam der Senat mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 nach.

Mit Schreiben vom 22. November 2013, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 25. November 2013, legte das Verwaltungsgericht die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 20. November 2013 in Form eines am selben Tag um 14.24 Uhr dort eingegangenen Telefaxes und des am 22. November 2013 dort eingegangenen Originalschriftsatzes vor (Bl. 44 bis 52 der VGH-Akte). Die Berufungsbegründungsschrift, die an das Verwaltungsgericht adressiert war, trug die Unterschrift eines bei den Bevollmächtigten des Klägers tätigen Rechtsanwalts.

Der Senat hörte den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2013, zugestellt am 2. Dezember 2013, zur Verwerfung der Berufung durch Beschluss an und räumte ihm eine Äußerungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2013, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, nahmen die Bevollmächtigten des Klägers Stellung und beantragten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, wie es zu der falschen Adressierung des Schriftsatzes gekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass „das Verwaltungsgericht versehentlich im Rahmen der Bearbeitung des Dokuments mit der Anwaltssoftware angeklickt“ und der Schriftsatz daher mit der fehlerhaften Adresse ausgedruckt worden sei. Die zuständige Mitarbeiterin sei seit Jahren in der Kanzlei tätig und als zuverlässige und verantwortungsvolle Kraft bekannt. Ein gleicher oder ähnlicher Vorfall habe sich bislang nicht ereignet, so dass auch kein Grund für eine gesonderte Prüfung über die üblichen anwaltlichen Organisationspflichten hinaus bestanden habe. Der Unterzeichner sei von der Richtigkeit der ordnungsgemäßen Adressierung ausgegangen, insbesondere aufgrund der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin und der Tatsache, dass das Verfahren am Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und mehrere Schriftsätze ordnungsgemäß übermittelt worden seien. Das irrtümlich an das Verwaltungsgericht adressierte Schreiben sei dort während der üblichen Geschäftszeiten eingegangen. Eine kurzfristige Weiterleitung wäre insoweit möglich gewesen und hätte zur Wahrung der Frist geführt.

Die Beklagte ist dem mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 entgegengetreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheiden.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren.

1. Die Begründung der Berufung ist nicht fristgerecht beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof eingegangen (§ 124a Abs. 6 VwGO).

Der Kläger hat es versäumt, die mit Beschluss vom 25. September 2013 zugelassene Berufung innerhalb der bis 20. November 2013 verlängerten Frist zu begründen (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO). Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO ist die Begründung beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Hierauf war der Kläger in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Zulassungsbeschlusses hingewiesen worden. Beim Verwaltungsgerichtshof ist die Berufungsbegründungschrift erst am 25. November 2013, also nach Ablauf der Frist, eingegangen. Die am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht München eingegangene Berufungsbegründungschrift wahrte die Frist des § 124a Abs. 6 VwGO nicht.

2. Dem Kläger kann wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Versäumung der Frist beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten (§ 60 Abs. 1 VwGO), das sich der Kläger zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO).

Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 9 VR 2.08 - DÖV 2008, 517). Zu den Pflichten eines Prozessbeteiligten gehört, dass er dafür sorgt, dass seine fristgebundenen Schriftsätze so adressiert und abgesendet werden, dass sie rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen. Denn ein Prozessbevollmächtigter muss sich allen Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung prozessualer Fristen zusammenhängen, mit gesteigerter Aufmerksamkeit widmen. Für Rechtsanwälte gilt diese Sorgfaltspflicht im besonderen Maße (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 9 VR 2.08 - DÖV 2008, 517). Ein Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung seiner Rechtsmittel- oder seiner Rechtsmittelbegründungsschrift persönlich prüfen, ob sie an das zuständige Gericht adressiert ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.1.2006 - 22 ZB 05.2865 - BayVBl 2006, 316 m. w. N.; OVG Berlin-Bbg, B. v. 10.10.2011 - OVG 2 N 103.09 - juris Rn. 3 m. w. N.). Bei der Anfertigung fristgebundener Schriftsätze, mit denen ein Rechtsmittel eingelegt oder begründet wird, handelt es sich um Geschäfte, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis - auch bezüglich der Bezeichnung des Gerichts - vor der Unterzeichnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.1982 - 9 B 14473.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 128; OVG NW, B. v. 8.4.2010 - 18 B 139/10 - juris Rn. 5).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diese Sorgfaltspflichten verletzt, indem er die Begründungsschrift am letzten Tag der Frist unterschrieben hat, ohne darauf zu achten, ob der Schriftsatz an den - nach § 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO zuständigen und in der Rechtsmittelbelehrung genannten - Verwaltungsgerichtshof adressiert war. Seine besondere Pflicht zur Prüfung von fristgebundenen Schriftsätzen entfällt nicht dadurch, dass ein Dokument mit Hilfe einer Anwaltssoftware erstellt wird und frühere Schriftsätze im konkreten Verfahren stets ordnungsgemäß adressiert waren. Denn die Verwendung automatisierter EDV-Verfahren zur Erstellung von anwaltlichen Schriftsätzen, insbesondere die Nutzung spezieller Softwareprogramme, bei denen Standardsoftware eigens für die Anforderungen und Bedürfnisse der anwaltlichen Tätigkeit modifiziert wurde, ändert nichts an den einem Prozessbevollmächtigten obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten. Trotz der Automatisierung besteht ein erhöhtes Risiko von Anwendungsfehlern, so dass auch Dokumente, die mit Hilfe einer Anwaltssoftware erstellt werden, vor ihrer Versendung sorgfältig überprüft werden müssen. Der Prozessbevollmächtigte darf weder darauf vertrauen, dass der - fristgebundene - Schriftsatz aufgrund der eingesetzten Software richtig adressiert wurde noch darf er die Überprüfung der Adressierung einer seit Jahren für die Kanzlei tätigen, sorgfältigen und zuverlässigen Mitarbeiterin überlassen.

Das Anwaltsverschulden war für die Fristversäumung auch ursächlich. Vorliegend kann offen bleiben, ob und unter welchen Umständen im Verwaltungsprozess ein an ein unzuständiges Gericht adressierter fristgebundener Schriftsatz von diesem an das zuständige Gericht weiterzuleiten ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99). Ebenso kann offen bleiben, ob die Ursächlichkeit eines Anwaltsverschuldens für die Fristversäumnis entfällt, wenn das Gericht eine Weiterleitungspflicht verletzt. Denn vorliegend war eine rechtzeitige Weiterleitung der Berufungsbegründungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zu erwarten. Der an das Verwaltungsgericht adressierte Schriftsatz, der nicht als besonders dringlich bezeichnet war, ist dort erst am letzten Tag der Frist gegen 14.24 Uhr eingegangen. Folglich war seine Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof frühestens am 21. November 2013, also nach Ablauf der Frist, zu erwarten. Dass der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingehen würde, konnte nicht vorausgesetzt werden (vgl. OVG NW, B. v. 8.4.2010 - 18 B 139/10 - juris Rn. 8).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; mangels weiterer Anhaltspunkte wie Vorinstanz.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 298/11
vom
1. Februar 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Verfahrensbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmittelschrift
rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Insofern muss er sich bei der
Unterzeichnung davon überzeugen, dass sie zutreffend
adressiert ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 30. Oktober
2008 - III ZB 54/08 - FamRZ 2009, 109 Rn. 9; vom 29. Juli
2003 - VIII ZB 107/02 - FamRZ 2003, 1650; vom 23. November 1995 - V ZB 20/95 -
NJW 1996, 997, 998 und vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95 - NJW-RR 1996, 443).
Von dieser Verpflichtung ist der Verfahrensbevollmächtigte grundsätzlich auch nicht
in plötzlich und unvorhersehbar eingetretenen Stresssituationen entbunden.
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dose, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. April 2011 wird auf Kosten der Antragsteller verworfen. Beschwerdewert: 5.710 €

Gründe:

I.

1
Die Antragsteller wenden sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die damit einhergehende Verwerfung ihrer Beschwerde als unzulässig.
2
Mit Beschluss vom 19. November 2010 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen, ihren ehemaligen Schwiegersohn wegen von ihnen erbrachter Geldgeschenke zur Zahlung von 5.710 € zu verurteilen.
3
Gegen den ihnen am 21. Dezember 2010 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts haben die Antragsteller am 21. Januar 2011 Beschwerde beim Kammergericht eingelegt. Die Beschwerde haben sie am 7. Februar 2011 wieder zurückgenommen, nachdem der Vorsitzende des Beschwerdegerichts ihnen mitgeteilt hatte, dass bei der Anwendung des neuen Verfahrensrechts die Beschwerde beim Amtsgericht einzulegen gewesen wäre.
4
Am 17. Februar 2011 haben die Antragsteller (erneut) Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
5
Zur Begründung haben die Antragsteller ausgeführt, dass die Rechtsfachwirtin H. im Büro ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 21. Januar 2011, dem Tag des Fristablaufs der im Computer notierten Berufungsfrist, den Auftrag gehabt habe, die Beschwerde einzulegen. Bei dem von Frau H. im Computer aufgerufenen Formular für die Beschwerdeschrift habe es sich noch um ein Formular nach dem alten Recht gehandelt, welches sie aber habe überschreiben wollen. Kurz danach habe Frau H. sich unwohl gefühlt, Kreislaufprobleme bekommen und sei dann ohnmächtig geworden. Sie sei von einer weiteren Angestellten und der Verfahrensbevollmächtigten wiederbelebt und von Letzterer zum Arzt gefahren worden, wo sie notversorgt worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte sei anschließend wieder ins Büro gefahren und habe wegen weiterer Termine der Angestellten P. die Weisung erteilt, die Beschwerde zu fertigen und fristwahrend zu faxen. Die Verfahrensbevollmächtigte habe die Beschwerde unterschrieben und sich dann zu weiteren Terminen begeben. An einem normalen Tag hätte sie den Schriftsatz nochmals überprüft, der 21. Januar 2011 sei aber aufgrund der dramatischen Situation nicht normal gewesen. Die Angestellte P. habe die Beschwerde in der Vermutung, diese sei ordnungsgemäß vorbereitet worden, nach der Unterschrift der Verfahrensbevollmächtigten an das Kammergericht gefaxt. Durch den Zusammenbruch von Frau H. , einer seit 20 Jahren in der Kanzlei tätigen zuverlässigen und sehr exakten Mitarbeiterin, sei der Kanzleibetrieb völlig durcheinandergeraten.
6
Das Kammergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragsteller verworfen. Hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Beschwerdegericht hiernach zutreffend entschieden hat. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen deshalb nicht vor.
8
1. Die Beschwerde war gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Antragsteller sie entgegen § 64 Abs. 1 FamFG nicht innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses beim zuständigen Amtsgericht eingelegt haben. Dieser wurde ihnen am 21. Dezember 2010 zugestellt. Die Antragsteller haben indes erst am 17. Februar 2011 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt.
9
2. Zu Recht hat das Kammergericht den Antragstellern die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Auf der Grundlage ihres Vortrags ist ein ihnen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden nicht ausgeräumt.
10
a) Das Anwaltsverschulden liegt darin, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller die Beschwerdeschrift ungeprüft unterschrieben hat.
11
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei trägt die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Demgemäß muss er sich bei Unterzeichnung dieses Schriftsatzes davon überzeugen , dass er zutreffend adressiert ist (BGH Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - FamRZ 2009, 109 Rn. 9; vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02 - FamRZ 2003, 1650; vom 23. November 1995 - V ZB 20/95 - NJW 1996, 997, 998 und vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95 - NJW-RR 1996,

443).

12
b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht gerecht geworden ist. Sie hat die ihr obliegende Kontrolle des Schriftsatzes hinsichtlich der Adressierung des Empfangsgerichts nicht wahrgenommen.
13
Dieser Verpflichtung kam auch deswegen besondere Bedeutung zu, weil Sorge bestand, dass die an sich zuständige Mitarbeiterin an diesem Tag möglicherweise wegen der aufgetretenen Erkrankung nicht - wie üblich - zuverlässig und exakt gearbeitet hat. Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag der Antragsteller die - jedenfalls von der zuständigen Mitarbeiterin benutzte - bürointerne Software ersichtlich noch nicht auf das neue Verfahrensrecht umgestellt war. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhalten lediglich eines - auf altem Recht basierenden - Formulars mit weniger Risiken behaftet sei, als das Einrichten zweier - auf das jeweils anzuwendende Recht abstellenden - Formulare. Während bei der ersten Alternative - wie hier - eher in Vergessenheit geraten kann, das Formular entsprechend abzuändern, ist der Bearbeiter bei zwei alternativ vorhandenen Formularen gezwungen, sich hinsichtlich des anzuwendenden Rechts zu entscheiden und damit das Gericht zu wählen, bei dem die Beschwerde einzulegen ist.
14
c) Von der Verpflichtung, die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu überprüfen, war die Verfahrensbevollmächtigte vorliegend auch nicht etwa im Hinblick auf die an dem betreffenden Tag herrschenden Umstände entbunden. Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass die im Einzelnen geschilderten Ereignisse vom 21. Januar 2011 geeignet waren, eine nicht unerhebliche Unruhe in den Kanzleialltag zu bringen und für die Verfahrensbevollmächtigte eine besondere Belastung dargestellt haben dürften. Gleichwohl handelte es sich nicht um eine Situation, die sie von ihrer Überprüfungspflicht hätte freistellen können.
15
aa) Es ist anerkannt, dass eine krankheitsbedingte Fristversäumung des Anwalts unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei einer plötzlich auftretenden Erkrankung, für die der Anwalt keine Vorsorge treffen konnte, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (Senatsbeschluss vom 26. November 1997 - XII ZB 150/97 - NJW-RR 1998, 639; BGH Beschluss vom 3. Dezember 1998 - X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 938).
16
Dabei wird auch vertreten, dass eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts eine Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann rechtfertigen könne , wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt sei (vgl. BGH Beschluss vom 23. November 1995 - V ZB 20/95 - NJW 1996, 997, 998; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 233 Rn. 23 "Arbeitsüberlastung"; HK-ZPO/Sänger ZPO 4. Aufl. § 233 Rn. 21).
17
bb) Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller lag hier unstreitig nicht vor. Dass das Beschwerdegericht eine Wiedereinsetzung auch im Hinblick auf eine stressbedingte Arbeits- überlastung der Verfahrensbevollmächtigten verneint hat, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
18
Es ist nicht dargetan, dass die Verfahrensbevollmächtigte aufgrund der - sehr ungewöhnlichen - Situation nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im Gegenteil hinderte der eingetretene Notfall die Verfahrensbevollmächtigte nicht daran, anschließend noch zwei umfangreiche Termine wahrzunehmen.
19
Danach ist nicht ersichtlich, dass sich die mit dem eingetretenen Notfall einhergehende Stresssituation so erheblich auf den Zustand der Verfahrensbevollmächtigten ausgewirkt hätte, dass diese nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Beschwerdeschrift inhaltlich zu überprüfen. Zu Recht weist das Kammergericht darauf hin, dass es nur einen geringen zeitlichen Mehraufwand be- deutet hätte, die - weder einen Antrag noch eine Begründung enthaltene - Beschwerdeschrift durchzulesen und hinsichtlich der Angabe des Empfangsgerichts auf die Richtigkeit zu überprüfen. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 19.11.2010 - 150 F 14882/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2011 - 13 UF 50/11 -

Tatbestand

1

I. Gegen das gegen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ergangene und am 7. Mai 2009 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. April 2009  13 K 4608/08 haben deren Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 Revision eingelegt.

2

Die Revision war adressiert an "Bundesfinanzhof Postfach 86 02 40  70013 Stuttgart" und wurde am Freitag, den 4. Juni 2009 zur Post gegeben. Die Revision ging nach Ermittlung der zutreffenden Anschrift des Bundesfinanzhofs (BFH) durch die zuständige Postdienststelle erst am 15. Juni 2009 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist am Montag, den 8. Juni 2009 bei dem BFH ein.

3

Nach Hinweis des Gerichts auf die eingetretene Fristversäumnis haben die Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist mit der Begründung beantragt, der Prozessvertreter habe die Fehladressierung bei Absendung nicht bemerkt. Sie hätte auch bei angemessener Zeitspanne für die Deutsche Post AG zur Ermittlung der richtigen Adresse zu einer rechtzeitigen Weiterleitung an den BFH führen müssen. Abgesehen davon hätte die Deutsche Post AG sie informieren müssen, um ihnen Gelegenheit zur rechtzeitigen erneuten Übersendung eines Revisionsschreibens zu geben.

4

Sie beantragen Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist sowie in der Sache den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus der streitigen Lebensversicherung nur in Höhe von … € der Besteuerung unterworfen werden.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt wurde (§ 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht vorliegen.

7

Nach dieser Vorschrift ist Wiedereinsetzung nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist --wie hier die Frist zur Einlegung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO)-- einzuhalten.

8

a) Im Streitfall war die Revision vom FG zugelassen worden. Die Revisionsfrist lief mithin am Montag, den 8. Juni 2009, ab (§ 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Mit Ablauf dieses Tages war die Revisionsschrift nicht --wie es nach § 120 Abs. 1 FGO erforderlich gewesen wäre-- beim BFH eingegangen.

9

b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) sind nicht gegeben, weil das Fristversäumnis nach eigenem Vorbringen auf einem schuldhaften Versäumnis des Prozessbevollmächtigten der Kläger beruht, das diesen nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

10

aa) Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes darf ein Prozessbevollmächtigter die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift auch geschultem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen. Er hat vielmehr das Arbeitsergebnis jeweils sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muss er prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben richtig enthält und an das richtige Gericht adressiert ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 1968 VII R 21-22/67, BFHE 92, 307, BStBl II 1968, 535; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1990 XII ZB 17/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 307).

11

bb) Auf dieser Grundlage ist der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die fehlerhafte Adressierung bei Unterzeichnung der Revisionsschrift nicht bemerkt hat, als ihm allein (und nicht seiner Bürokraft) zuzurechnendes Verschulden anzusehen, das eine Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 1 FGO ausschließt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 1991 IV R 32/91, BFH/NV 1991, 761; vom 9. Januar 1992 IX R 23/90, BFH/NV 1993, 366).

12

Der Einwand der Kläger, die Deutsche Post AG habe in vorwerfbarer Weise mehr als neun Tage für die Weiterleitung der fehladressierten Revisionsschrift benötigt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

13

Die Zeitspanne zwischen Absendung am Freitag, den 4. Juni 2009 und Ablauf der Revisionsfrist am Montag, den 8. Juni 2009 ist derart eng, dass nicht mehr mit einer rechtzeitigen Zustellung der fehlerhaft adressierten Revisionsschrift zu rechnen war. Entscheidend ist daher die Ursächlichkeit des Fehlers der Bevollmächtigten für die Nichteinhaltung der Frist bis zum 8. Juni 2009 (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1992 V B 228/91, juris; vom 28. November 1996 XI R 76/95, BFH/NV 1997, 497: Keine Wiedereinsetzung, wenn "nicht auszuschließen ist, dass der verspätete Zugang ... auf fehlerhafte Adressierung und daher auf ein Verschulden des Revisionsklägers zurückzuführen ist").

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
a)
die Beförderung von Briefsendungen,
b)
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder
c)
die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.
2.
Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1. Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1.
3.
Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger.
4.
Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsendungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.
5.
Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Nummer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert werden.
6.
Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

Für den Universaldienst im Bereich der Briefdienstleistungen gelten die folgenden Qualitätsmerkmale:

1.
Bundesweit müssen mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorhanden sein, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen und abgewickelt werden können. Die Anforderung nach Satz 1 wird bis zum 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Nachfrage überprüft. Bis zum 31. Dezember 2007 müssen mindestens 5.000 stationäre Einrichtungen mit unternehmenseigenem Personal betrieben werden. In allen Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern muss mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein; dies gilt in der Regel auch für Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben. In Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern und Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben, ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass in zusammenhängend bebauten Gebieten eine stationäre Einrichtung in maximal 2.000 Metern für die Kunden erreichbar ist. Bei Veränderungen der stationären Einrichtungen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme, das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen. Daneben muss in allen Landkreisen mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine stationäre Einrichtung vorhanden sein. Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postservice versorgt werden. Die Einrichtungen müssen werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit sein.
2.
Briefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1.000 Meter zurückzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu gelangen. Briefkästen sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag so zu leeren, dass die in Nummer 3 bestimmten Qualitätsmerkmale eingehalten werden können. Dabei sind die Leerungszeiten der Briefkästen an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens zu orientieren; die Leerungszeiten und die nächste Leerung sind auf den Briefkästen anzugeben. Briefkästen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind auch andere zur Einlieferung von Briefsendungen geeignete Vorrichtungen.
3.
Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen müssen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Im grenzüberschreitenden Briefverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im Anhang der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) festgelegten Qualitätsmerkmale. Wird der Anhang der Richtlinie geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden Monats an.
4.
Briefsendungen sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht durch Einrichtung eines Postfaches oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen. Kann eine Sendung nicht gemäß Satz 2 zugestellt werden, ist sie nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt. Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen, kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten.
5.
Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.

(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.

(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um

1.
bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen,
2.
den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,
3.
den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln,
4.
körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.
Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.

(4a) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach

1.
den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist,
2.
§ 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist,
3.
§ 19 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
4.
den §§ 95 und 96 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist,
5.
§ 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1547) geändert worden ist,
6.
den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
7.
den §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
8.
den §§ 19 bis 21 und 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
9.
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678),
in der jeweils geltenden Fassung begangen wird. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(5) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um die Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens begangen wurden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.