Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Sept. 2011 - VIII R 29/09

bei uns veröffentlicht am08.09.2011

Tatbestand

1

I. Gegen das gegen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ergangene und am 7. Mai 2009 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. April 2009  13 K 4608/08 haben deren Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 Revision eingelegt.

2

Die Revision war adressiert an "Bundesfinanzhof Postfach 86 02 40  70013 Stuttgart" und wurde am Freitag, den 4. Juni 2009 zur Post gegeben. Die Revision ging nach Ermittlung der zutreffenden Anschrift des Bundesfinanzhofs (BFH) durch die zuständige Postdienststelle erst am 15. Juni 2009 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist am Montag, den 8. Juni 2009 bei dem BFH ein.

3

Nach Hinweis des Gerichts auf die eingetretene Fristversäumnis haben die Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist mit der Begründung beantragt, der Prozessvertreter habe die Fehladressierung bei Absendung nicht bemerkt. Sie hätte auch bei angemessener Zeitspanne für die Deutsche Post AG zur Ermittlung der richtigen Adresse zu einer rechtzeitigen Weiterleitung an den BFH führen müssen. Abgesehen davon hätte die Deutsche Post AG sie informieren müssen, um ihnen Gelegenheit zur rechtzeitigen erneuten Übersendung eines Revisionsschreibens zu geben.

4

Sie beantragen Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist sowie in der Sache den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus der streitigen Lebensversicherung nur in Höhe von … € der Besteuerung unterworfen werden.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt wurde (§ 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht vorliegen.

7

Nach dieser Vorschrift ist Wiedereinsetzung nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist --wie hier die Frist zur Einlegung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO)-- einzuhalten.

8

a) Im Streitfall war die Revision vom FG zugelassen worden. Die Revisionsfrist lief mithin am Montag, den 8. Juni 2009, ab (§ 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Mit Ablauf dieses Tages war die Revisionsschrift nicht --wie es nach § 120 Abs. 1 FGO erforderlich gewesen wäre-- beim BFH eingegangen.

9

b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) sind nicht gegeben, weil das Fristversäumnis nach eigenem Vorbringen auf einem schuldhaften Versäumnis des Prozessbevollmächtigten der Kläger beruht, das diesen nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

10

aa) Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes darf ein Prozessbevollmächtigter die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift auch geschultem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen. Er hat vielmehr das Arbeitsergebnis jeweils sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muss er prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben richtig enthält und an das richtige Gericht adressiert ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 1968 VII R 21-22/67, BFHE 92, 307, BStBl II 1968, 535; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1990 XII ZB 17/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 307).

11

bb) Auf dieser Grundlage ist der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die fehlerhafte Adressierung bei Unterzeichnung der Revisionsschrift nicht bemerkt hat, als ihm allein (und nicht seiner Bürokraft) zuzurechnendes Verschulden anzusehen, das eine Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 1 FGO ausschließt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 1991 IV R 32/91, BFH/NV 1991, 761; vom 9. Januar 1992 IX R 23/90, BFH/NV 1993, 366).

12

Der Einwand der Kläger, die Deutsche Post AG habe in vorwerfbarer Weise mehr als neun Tage für die Weiterleitung der fehladressierten Revisionsschrift benötigt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

13

Die Zeitspanne zwischen Absendung am Freitag, den 4. Juni 2009 und Ablauf der Revisionsfrist am Montag, den 8. Juni 2009 ist derart eng, dass nicht mehr mit einer rechtzeitigen Zustellung der fehlerhaft adressierten Revisionsschrift zu rechnen war. Entscheidend ist daher die Ursächlichkeit des Fehlers der Bevollmächtigten für die Nichteinhaltung der Frist bis zum 8. Juni 2009 (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1992 V B 228/91, juris; vom 28. November 1996 XI R 76/95, BFH/NV 1997, 497: Keine Wiedereinsetzung, wenn "nicht auszuschließen ist, dass der verspätete Zugang ... auf fehlerhafte Adressierung und daher auf ein Verschulden des Revisionsklägers zurückzuführen ist").

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 120


(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt we

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 54


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2009 - 13 K 4608/08

bei uns veröffentlicht am 30.04.2009

Tatbestand   1 Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2005 veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2005 erklärten die Kläger Kapitalerträge aus einer im Oktober 2005 ausgezahlten Lebensversicherung der X
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 14 ZB 12.2323

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 44,50 € festgesetzt.

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Tatbestand

 
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2005 veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2005 erklärten die Kläger Kapitalerträge aus einer im Oktober 2005 ausgezahlten Lebensversicherung der X Lebensversicherung a. G. in Höhe von  xxx.xxx EUR. Der Beginn der Versicherung war am 01.10.1991 (sog. Altvertrag), der Ablauf der Versicherung am 01.10.2005. Die Zinsen aus dem Vertrag sind gemäß gesonderter Feststellung vom 25.07.2003 wegen schädlicher Verwendung steuerpflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.
Mit Schreiben vom 15.05.2007 teilten die Kläger dem Finanzamt mit, die in der Steuererklärung angesetzten Zinseinnahmen hätten sie einem Schreiben des Versicherungsmaklers Y GmbH vom14.12.2006 entnommen. Danach sei der zu versteuernde Anteil  wie folgt anzusetzen:
Ablaufleistung
x.xxx.xxx,xx EUR
./. Einzahlung
        
14 Beiträge (Jahre) x xx.xxx,xx EUR
   xxx.xxx,xx EUR
zu versteuern
   xxx.xxx,xx EUR.
In einer „Kapitalertragsteuer-Bescheinigung (§ 45 a Abs. 2 EStG)“ der X Lebensversicherung a. G. vom 05.10.2005 heißt es:
„Am 05.10.2005 wurden für den Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum 01.10.2005 folgende rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen (Kapitalerträge) gezahlt:
Höhe der Kapitalerträge
 xxx.xxx,xx  EUR
Anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %
 xxx.xxx,xx  EUR
Anrechenbarer Solidaritätszuschlag
     x.xxx,xx  EUR.
In den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21.08.2007 wurde die von der Versicherung bescheinigte Höhe der Kapitalerträge mit xxx.xxx EUR übernommen.
Mit dem Einspruch vom 24.08.2007 brachten die Kläger vor, nach ihren Berechnungen seien die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit höchstens  xxx.xxx EUR anzusetzen. Bei der Berechnung der abzuführenden Kapitalertragsteuer sei der Aufwand der Versicherung nicht berücksichtigt. Die vorliegende steuerpflichtige Lebensversicherung sei eine klassische Kapitalanlage. Erst am Ende der Laufzeit stehe der steuerpflichtige  Überschuss fest. Daher könnten auch erst am Ende der Laufzeit die über die Jahre angefallenen Aufwendungen berechnet werden. Dies schließe aus, dass angefallene Werbungskosten schon während der Laufzeit der Versicherung hätten geltend gemacht werden müssen. Eine Berechnung der Erträge und der Werbungskosten könne erst am Ende der Laufzeit erfolgen.
Mit Schreiben vom 12.11.2007 vertraten die Kläger die Auffassung, der zu versteuernde Ertrag aus Kapitalvermögen errechne sich wie folgt:
10 
Auszahlungsbetrag
 x.xxx.xxx,xx  EUR
abzügl. geleistete Jahresprämien
    xxx.xxx,xx  EUR
zuzügl. nicht abzugsfähige Beiträge zur Risikolebensvers.
      xx.xxx,xx  EUR
zu versteuernder Ertrag
    xxx.xxx,xx  EUR.
11 
Nach einem von den Antragstellern eingereichten Schreiben der X Lebensversicherung a. G. vom 06.11.2007 ergibt sich folgende Beitragszerlegung: Sparanteil = xxx.xxx,xx EUR, Risikoanteil = xx.xxx,xx EUR, Kostenanteil pro Jahr x.xxx,xx EUR x 14 = xx.xxx,xx EUR, zusammen xxx.xxx,xx EUR (= insgesamt geleistete Jahresprämien xx.xxx DM (xx.xxx,xx EUR) x 14 = xxx.xxx  EUR).
12 
Mit Einspruchsentscheidung vom 01.09.2008 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung führt u. a. aus: Der Lebensversicherungsvertrag sei vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden. Es handele sich also um einen sogenannten Altvertrag. Der Vertrag sei laut gesonderter Feststellung vom 25.07.2003 steuerschädlich verwendet worden. Daher seien die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Beiträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Fassung 31.12.2004) steuerpflichtig. Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Zinsen sei darauf abzustellen, dass sich der Versicherungsbeitrag üblicherweise aus einem Kostenanteil (z.B. Verwaltungsausgaben), einem Risikoanteil und einem Sparanteil zusammensetze. Das Versicherungsunternehmen erziele durch die Anlage der Sparanteile Erträge, die es zusammen mit den Sparanteilen als geschuldete Versicherungssumme auszahle. Der Versicherungsnehmer müsse nur die sogenannten rechnungsmäßigen (= vertraglich garantierten) und außerrechnungsmäßigen (= darüber hinaus erzielten) Zinsen versteuern. Die von der X Lebensversicherung a. G. bescheinigten Zinserträge in Höhe von  xxx.xxx EUR seien zu versteuern. Der Verwaltungskosten könnten nicht abgezogen werden. Es handele sich nicht um Werbungskosten. Verwaltungskosten seien Teil der Aufwendungen für die Beschaffung der Lebensversicherung und somit Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage. Diese könnten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht abgezogen werden.
13 
Die Kläger haben am 01.10.2008 Klage erhoben; sie bringen u. a. vor:
14 
Die Klägerin habe im Jahr 1991 eine Lebensversicherung bei der deutschen Lebensversicherungsgesellschaft Z abgeschlossen, deren Versicherungsbestand von der X Lebensversicherungsgesellschaft übernommen worden sei. Unstreitig sei der Ertrag aus der Versicherung steuerpflichtig gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. Der Versicherungsvertrag sei zum 01.10.2005 fällig geworden. Er habe eine Gesamtablaufleistung von x.xxx.xxx,xx EUR gehabt. An Beiträgen seien insgesamt xxx.xxx EUR eingezahlt worden. Die in der Versicherungsablaufleistung enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen habe die Versicherungsgesellschaft mit  xxx.xxx,18 EUR bescheinigt. An vertragsinternen Kosten habe die Versicherungsgesellschaft insgesamt xx.xxx,xx EUR bescheinigt. Diese vertragsinternen Kosten seien bei der Ermittlung des Zinsertrags nicht abgezogen worden. Die Kläger seien der Auffassung, dass der Besteuerung lediglich die Differenz zwischen der Versicherungsablaufleistung (x.xxx.xxx,xx EUR) und den von ihnen gezahlten Beiträgen (xxx.xxx EUR), also xxx.xxx EUR, zugrunde zu legen sei. Der Beklagte meine dagegen, es seien die von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen in Höhe von  xxx.xxx,18 EUR zu versteuern.
15 
Die Auffassung des Beklagten berücksichtige nicht das Prinzip der Nettobesteuerung. Die Vermögensmehrung der Kläger habe nur in Höhe der Differenz zwischen Ablaufleistung und gezahlten Beiträgen bestanden. Die vertragsinternen Kosten seien als Werbungskosten anzusetzen, und zwar insgesamt im Jahr des Vertragsablaufs. Der Besteuerung könnten nur die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen  - vermindert um die vertragsinternen Kosten - unterliegen. Vertragsinterne Kosten, die die Lebensversicherungsgesellschaft von der Ablaufleistung in Abzug gebracht habe, könnten auch nicht als Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten angesehen werden. Denn diese vertragsinternen Kosten hätten nichts mit der „Anschaffung“ des Wirtschaftsguts „Lebensversicherungsvertrag“ zu tun. Es handele sich vielmehr um die internen Kosten der laufenden Verwaltung, die der Versicherungsgesellschaft über die Laufzeit des Vertrags entstünden und die den Ertrag des Steuerpflichtigen aus der Kapitalanlage minderten.
16 
Die Kläger stellen den Antrag aus der Klageschrift vom 01.10.2008, hilfsweise die Revision zuzulassen.
17 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
18 
Er bringt u. a. vor: Die Parteien seien sich einig, dass die Erträge aus der im Jahr 2005 ausbezahlten Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. steuerpflichtig seien. Steuerpflichtig seien nach dem Gesetzestext die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten seien. Diese steuerpflichtigen Zinsen habe die auszahlende X Lebensversicherung in der Kapitalertragsteuer-Bescheinigung mit xxx.xxx,xx EUR angegeben. Das Finanzamt müsse sich auf die Bescheinigung des Versicherers verlassen. Vertragsinterne Kosten seien nicht zu berücksichtigen; zur Wahrung des Nettoprinzips sei bis zu den Höchstbeträgen der Sonderausgabenabzug gegeben gewesen. In den Altfällen sei ein Vergleich der Ablaufleistung mit den einbezahlten Beiträgen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Betrags nicht zulässig. Die Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gelte erst für ab dem 01.01.2005 abgeschlossene Verträge. Das Finanzamt habe die steuerpflichtigen Zinsen aus der Lebensversicherung entsprechend der gesetzlichen Regelung richtig angesetzt.
19 
Die Kläger haben mit dem am 19.01.2009 beim Finanzgericht eingegangenen Schreiben u. a. erwidert: Sie seien im Grunde nicht der Meinung, der Besteuerung zuzuführen sei die Differenz zwischen Ablaufleistung und gezahlten Beiträgen. Sie wollten auch nicht die seit 01.01.2005 geltende Rechtslage auf den unstreitig der früheren Rechtslage unterworfenen Vertrag anwenden. Die Kläger seien der Meinung, der Besteuerung zugrunde zu legen seien die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, vermindert um die von der Versicherungsgesellschaft davon in Abzug gebrachten und nicht ausgezahlten vertragsinternen Kosten. Genau genommen seien die Kläger deshalb der Auffassung, der Besteuerung zugrunde zu legen seien die von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten Zinsen von xxx.xxx,18 EUR abzüglich der ebenfalls bescheinigten vertragsinternen Kosten von xx.xxx,xx EUR und damit lediglich ein Betrag von  xxx.xxx,xx EUR. In der Steuererklärung selbst hätten die Kläger allerdings einen steuerpflichtigen Ertrag von xxx.xxx EUR angegeben und darüber auch das Einspruchsverfahren geführt. Deshalb richte sich auch die Klage nur in dieser Höhe gegen den angegriffenen Steuerbescheid. Im vorliegenden Fall, in dem die Versicherung unstreitig steuerpflichtig sei, habe der Steuerpflichtige auch nicht die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs gehabt, bzw. es sei eine Nachversteuerung nach § 10 Abs. 5 EStG erfolgt.
20 
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 13.03.2009 weiter u. a. vorgebracht: Streitig sei die Berücksichtigung der von der Lebensversicherungsgesellschaft einbehaltenen vertragsinternen Kosten bei der Ermittlung des als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzenden Betrages aus der Rückzahlung der Lebensversicherung. Der vertragsinternen Kosten seien keine Werbungskosten. Der Verwaltungskostenanteil gehöre zu den Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten der Versicherung. Er sei Teil der Aufwendungen für die Vermögensanlage. Insofern unterscheide sich die Lebensversicherung als Kapitalanlage nicht von jeder anderen Kapitalanlage. Zu versteuern sei immer ausschließlich die Verzinsung. Die vertragsinternen Kosten würden dem Versicherungsnehmer nicht weiterberechnet. Die Kläger seien nicht Schuldner dieser Kosten. Diese Kosten beträfen ausschließlich die einkommensteuerlich unbeachtliche Vermögensebene. Einem Abzug stünde auch § 11 EStG entgegen, denn die Kosten seien nicht im Streitjahr 2005 angefallen. Die Kosten seien weder beim Versicherungsnehmer abgeflossen, noch seien sie diesem berechnet worden.
21 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist nicht begründet.
23 
Erträge aus Ablaufleistungen aus bis zum 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen hat der Gesetzgeber als „außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- und Todesfall enthalten sind“ bezeichnet und als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung). Nach dem Schreiben der X Lebensversicherung vom 06.11.2007 (in Rechtsbehelfsakte Bl. 18) betrug der Sparanteil der Versicherung insgesamt  xxx.xxx,xx EUR, der Risikoanteil insgesamt  xx.xxx,xx EUR und der Kostenanteil insgesamt  xx.xxx,xx EUR. Die Höhe der Kapitalerträge (rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen) wurde in der Bescheinigung der X Lebensversicherung vom 05.10.2005 mit  xxx.xxx,xx EUR mitgeteilt. Diese Zinsen sind steuerpflichtig. Die von den Klägern ursprünglich entsprechend dem Schreiben der Y GmbH vom 14.12.2006 erfolgte Gegenüberstellung der aufgewendeten Beträge und der erhaltenen Ablaufleistung entspricht nicht der im Streitfall (Beginn der Versicherung: 01.10.1991) geltenden Rechtslage. Erst bei ab dem 01.01.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen führt (nur) der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n. F.).
24 
Der nunmehr strittige Kostenanteil in Höhe von insgesamt xx.xxx,xx EUR gehört nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dieser Verwaltungskostenanteil (Provision und Verwaltungsaufwand) gehört zu den Anschaffungskosten der Versicherung; er ist Teil der Aufwendungen für die Beschaffung der Vermögensanlage (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 01.02.2006  10 K 3128/03, juris). Hierzu gehört alles, was der Erwerber aufwenden muss, um das Wirtschaftsgut zu erlangen, also auch die Nebenkosten, die beim Erwerb und im Vertragsverlauf anfallen. Anschaffungskosten einschließlich Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage gehören nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteile vom 30.10.2001  VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223; vom 16.09.2004  X R 19/03, BStBl II 2006, 238; BFH-Beschluss vom 12.10.2005  VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288). Sie können auch nicht im Wege der Absetzung für Abnutzung berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.1979  VIII R 67/77, BStBl II 1980, 116). Damit kommt es nicht darauf an, ob in den Jahren 1991 bis 2004 angefallene Verwaltungskosten im Streitjahr 2005 berücksichtigt werden könnten.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
26 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO, zumal der Senat im summarischen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (Beschluss vom 09.02.2009,  Az. 13 V 5737/08) eine Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bejaht hat.

Gründe

 
22 
Die Klage ist nicht begründet.
23 
Erträge aus Ablaufleistungen aus bis zum 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen hat der Gesetzgeber als „außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- und Todesfall enthalten sind“ bezeichnet und als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung). Nach dem Schreiben der X Lebensversicherung vom 06.11.2007 (in Rechtsbehelfsakte Bl. 18) betrug der Sparanteil der Versicherung insgesamt  xxx.xxx,xx EUR, der Risikoanteil insgesamt  xx.xxx,xx EUR und der Kostenanteil insgesamt  xx.xxx,xx EUR. Die Höhe der Kapitalerträge (rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen) wurde in der Bescheinigung der X Lebensversicherung vom 05.10.2005 mit  xxx.xxx,xx EUR mitgeteilt. Diese Zinsen sind steuerpflichtig. Die von den Klägern ursprünglich entsprechend dem Schreiben der Y GmbH vom 14.12.2006 erfolgte Gegenüberstellung der aufgewendeten Beträge und der erhaltenen Ablaufleistung entspricht nicht der im Streitfall (Beginn der Versicherung: 01.10.1991) geltenden Rechtslage. Erst bei ab dem 01.01.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen führt (nur) der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n. F.).
24 
Der nunmehr strittige Kostenanteil in Höhe von insgesamt xx.xxx,xx EUR gehört nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dieser Verwaltungskostenanteil (Provision und Verwaltungsaufwand) gehört zu den Anschaffungskosten der Versicherung; er ist Teil der Aufwendungen für die Beschaffung der Vermögensanlage (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 01.02.2006  10 K 3128/03, juris). Hierzu gehört alles, was der Erwerber aufwenden muss, um das Wirtschaftsgut zu erlangen, also auch die Nebenkosten, die beim Erwerb und im Vertragsverlauf anfallen. Anschaffungskosten einschließlich Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage gehören nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteile vom 30.10.2001  VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223; vom 16.09.2004  X R 19/03, BStBl II 2006, 238; BFH-Beschluss vom 12.10.2005  VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288). Sie können auch nicht im Wege der Absetzung für Abnutzung berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.1979  VIII R 67/77, BStBl II 1980, 116). Damit kommt es nicht darauf an, ob in den Jahren 1991 bis 2004 angefallene Verwaltungskosten im Streitjahr 2005 berücksichtigt werden könnten.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
26 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO, zumal der Senat im summarischen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (Beschluss vom 09.02.2009,  Az. 13 V 5737/08) eine Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bejaht hat.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.