Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Nov. 2014 - M 18 K 13.2055

published on 17/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Nov. 2014 - M 18 K 13.2055
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger dagegen, dass er im Rahmen einer Jugendhilfeleistung für ... Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse geben soll.

..., geboren am ... 1992, erhielt seit 31. Januar 1994 Jugendhilfe von der Beklagten, seit 14. September 2009 durch vollstationäre Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Maßnahme wurde auch nach Volljährigkeit von ... fortgeführt.

Mit der Mutter von ..., die das Sorgerecht für diesen allein innehatte, war der Kläger im gesetzlichen Zeitraum der Empfängnis noch verheiratet, wenngleich er von ihr seit 1985 getrennt lebte. Die Ehe wurde erst im ... 1992 geschieden. Die vom Kläger erhobene Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit von ... wurde mit Urteil des Amtsgerichts München vom 17. Januar 1996 als unzulässig, da zu spät erhoben, abgewiesen. Der Kläger gilt damit als gesetzlicher Vater von ...

Mit einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom ... Juli 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für ... Jugendhilfe in Form stationärer Unterbringung geleistet werde und er verpflichtet sei, sich an den Kosten entsprechend seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu beteiligten. Er wurde gebeten, über diese Auskunft zu geben.

Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom ... Juli 2012 Widerspruch und führte aus, er sei von einem Standesbeamten als Vater von ... eingetragen worden, weil die mögliche Zeugung vor Rechtskraft der Scheidung erfolgt sei. Die Mutter von ... habe, wie sich aus dem beigefügten Sorgerechtsantrag ergebe, ausdrücklich vor Gericht den richtigen Vater, ihren Lebensgefährten, angegeben. Das Ganze sei absurd, er sei nicht bereit, Zahlungen für ein Kind zu leisten, das nicht seines sei.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom ... März 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger gelte als gesetzlicher Vater von ... und sei damit nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu der geforderten Auskunft verpflichtet.

Der Widerspruchsbescheid wurde mit Einschreiben am ... März 2013 an den Kläger versandt.

Die Beklagte forderte nach Ergehen des Widerspruchsbescheides den Kläger erneut mit Schreiben vom ... März und ... April 2013 zur Auskunft auf. Der Kläger kündigte die Erhebung einer Klage diesbezüglich an, übersandte dann aber mit Schreiben vom ... Mai 2013 die geforderten Unterlagen. Er wies die Stadt darauf hin, dass seine Klage am 4. Mai 2013 wegen Unzustellbarkeit an ihn zurückgeschickt worden sei. Er habe bei der Hausnummer eine 0 vergessen.

Mit Schreiben vom 3. April 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 7. Mai 2013, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom ... Juli 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... März 2013 aufzuheben. Aus der Adressierung des Klageschreibens und dem Schreiben des Klägers vom ... Mai 2013 an die Beklagte (Bl. 13 d. Verwaltungsakten) ergibt sich, dass die Klage zunächst an die Anschrift „B-str. 3“ adressiert war und erst später die Null „B-str. 30“ handschriftlich ergänzt wurde. Gleichzeitig beantragte der Kläger mit einem ebenfalls am ... Mai 2013 eingegangen Schreiben vom ... Mai 2013 sinngemäß wegen Versäumung der Klageschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe die Klageschrift fristgemäß am ... April 2013 abgeschickt, am 4. Mai 2013 aber das Schriftstück geöffnet wieder erhalten.

Auf die Bitte des Gerichts, Nachweise für sein Vorbringen vorzulegen, übersandte der Kläger mit Schreiben vom ... Mai 2013 unter anderem eine Klageschrift vom 15. April 2013, gleichlautend mit der Klageschrift vom 3. April 2013, sowie das Kuvert seiner Klageschrift mit dem Vermerk vom ... April 2013 „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Klageabweisung.

Im gerichtlichen Schreiben vom 2. April 2014 wurde dem Kläger die Rechtslage erläutert. Beide Beteiligte wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Die Beklagte stimmte mit Schreiben vom ... April 2014 einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu, der Kläger trug im Schreiben vom ... Mai 2014 vor, er werde zum wiederholten Male der Möglichkeit beraubt, den Fehler, den die Bayerischen Behörden vor über 20 Jahren begangen hätten, zu korrigieren. Es sei wenig glaubhaft, dass der Postbote das Schriftstück nicht habe ausliefern können, weil er nicht gewusst habe, dass das Verwaltungsgericht nicht die Hausnummer 3 habe, sondern sich eine paar Häuser weiter befinde. Er habe bewusst die Frist zur Möglichkeit einer Äußerung zum Gerichtsbescheid verstreichen lassen, da er sowieso keine Chance habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden.

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid der Regierung von ... wurde an den Kläger per Einschreiben am ... März 2013 versandt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VwZVG gilt ein Einschreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Vom Kläger wurde weder der Zugang an sich bestritten noch ein verspäteter Zugang behauptet, so dass der Widerspruchsbescheid am ... März 2013 als zugestellt gilt.

Die Klagefrist von einem Monat begann damit am 22. März 2013 zu laufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und endete, da der 21. April 2013 ein Sonntag war, am 22. April 2013 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB, § 193 BGB).

Der Kläger selbst hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom ... Mai 2013 vorgetragen, die Klageschrift erst am 23. April 2013 abgeschickt zu haben. Dies deckt sich auch mit dem auf dem vorgelegten Kuvert befindlichen Stempel des Briefzentrums ... (... Zentrum) vom gleichen Tag. Damit hat der Kläger seine Klage erst nach Ablauf der Klagefrist versandt. Die falsche Adressierung war für die Verfristung also ohne Bedeutung.

Dem Kläger kann wegen Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BayVGH, B. v. 23.6.2014, 14 ZB 12.2323 m. w. N.).

Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Er selbst trug vor, die Klageschrift verfristet, nämlich am ... April 2013, versendet zu haben ohne zu begründen, warum er die Klageschrift erst so spät abgesandt hat. Die Behauptung, dass die Klageschrift erst zwei Wochen nach Absendung geöffnet zurückkam, ist insoweit ohne Belang. Der Kläger hätte etwas dazu vortragen und beweisen müssen, dass ihn kein Verschulden daran traf, dass er das Schreiben erst nach Fristablauf abgesandt hat. Erst in seinem Schreiben vom ... Mai 2014, eingegangen bei Gericht am ... Mai 2014, gab der Kläger an, die Klageschrift zeitnah zum ... April 2013 abgesendet zu haben. Wann dies genau erfolgt sein soll, führte er nicht aus. Aufgrund der Tatsache, dass der Poststempel auf dem Kuvert, mit dem die Klageschrift versandt wurde, auf den ... April 2013 und der Poststempel, dass das Schriftstück nicht zugestellt werden konnte, auf den ... April 2013 datiert, ist das Gericht der Überzeugung, dass die Klageschrift entsprechend dem ursprünglichen Vortrag des Klägers am ... April 2013, mithin verfristet versendet wurde. Auf die falsche Adressierung und die vorgetragene lange Postlaufzeit kommt es mithin nicht an, da es der Kläger selbst in der Hand gehabt hat, die Klageschrift innerhalb der zulässigen Klagefrist abzusenden.

Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit konnte unterbleiben, da vollstreckbare Kosten der Beklagten nicht ersichtlich sind.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho
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published on 23/06/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 44,50 € festgesetzt.
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Annotations

(1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.

(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Absatz 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist. Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in gerader Linie verwandt sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Absatz 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.

(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.