Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2014 - RN 7 K 13.2116 - wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... aus L. beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege.

1. Nach Absolvierung eines Qualifikationskurses und eines Praktikums beim Verein ... e. V. wurde der zum damaligen Zeitpunkt in Scheidung begriffenen, von ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung getrennt lebenden Klägerin auf ihren schriftlichen Antrag vom 13. Juli 2013 mit Bescheid vom 26. Juli 2013 die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit der Einschränkung, dass sich diese ausschließlich auf eine Tätigkeit im Kindernest des Vereins ... e. V. bezieht, erteilt.

2. Im September 2013 beantragte das Jugendamt beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder der Klägerin auf den Kindsvater allein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die während des Getrenntlebens der Eltern deutlich gewordenen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder hätten sich verstärkt und die Klägerin sei bei der Erziehung massiv überfordert. Sie räume die Anwendung körperlicher Gewalt (Klaps auf den Po) als Erziehungsmittel ein und verharmlose diese. Darüber hinaus sei sie nicht mehr bereit, mit der sozialpädagogischen Familienhilfe zusammenzuarbeiten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 7. Oktober 2013 wurden wesentliche Teile der elterlichen Sorge dem Vater auf dessen Antrag hin allein übertragen.

3. Mit (Aufhebungs-)Bescheid vom 15. November 2013 nahm die Beklagte die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege „zurück“. Zur Begründung wurde auf die Auffälligkeiten und Versäumnisse der Klägerin gegenüber den eigenen Kindern verwiesen. Die installierte Familienhilfe habe keine Verbesserung erreichen können. Ferner bestehe der vom Kindsvater geäußerte Verdacht der Misshandlung des gemeinsamen Sohnes. Diese Tatbestände führten unweigerlich dazu, dass die Geeignetheit der Klägerin im Sinne von § 43 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nicht mehr gegeben sei.

4. Mit Beschluss vom 25. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre gegen den Bescheid vom 15. November 2013 gerichtete Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Die Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege fehle. Dies ergebe sich aus den von der pädagogischen Familienhilfe beschriebenen Defiziten im Umgang mit den eigenen Kindern und dem Verhalten der Klägerin bei Konflikten. Die Betreuung fremder Kinder in Tagespflege erfordere ein hohes Maß an psychischer Stabilität, um auch in Stress- und Krisensituationen angemessen reagieren zu können. Die Tatsache, dass der Klägerin dies schon bei den eigenen Kindern nicht gelinge, belege ihre fehlende Eignung. Auch das im familiengerichtlichen Verfahren eingeholte psychologische Sachverständigengutachten vom 3. April 2014 bestätige die Einschätzung der Beklagten. Zwar werde in diesem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Erziehungsfähigkeit einer Person nur kontextabhängig und interaktiv feststellen lasse und die Beurteilung im Hinblick auf die Erziehung anderer Kindern deshalb durchaus anders ausfallen könne. Dennoch seien die darin enthaltenen Feststellungen geeignet, die Kompetenz der Klägerin im Umgang mit Kindern und dabei auftretenden Konfliktsituationen generell zu bewerten. So stelle das Gutachten ausdrücklich fest, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin ihre Söhne aus Hilflosigkeit körperlich gezüchtigt habe. In eskalierenden Situationen habe sie keine andere Handlungsmöglichkeit gesehen, als die Kinder härter anzufassen, obwohl die Sachverständige daneben gestanden habe. Ihre mütterliche Feinfühligkeit und Empathie sei wenig ausgeprägt. Bezogen auf das kindliche Verhalten und die kindlichen Bedürfnisse neige sie zu Fehlinterpretationen und sei nicht ausreichend in der Lage, Verhaltensproblemen der Kinder genügend Gewicht beizumessen und ihren Anteil an entstandenen Konflikten zu erkennen. Aufgrund der Überschätzung ihrer eigenen Kompetenzen, lehne sie die Notwendigkeit anderer Hilfen zwangsläufig ab. Diese Bewertungen des Verhaltens der Klägerin durch die Sachverständige im Umgang mit den eigenen Kindern ließen den Schluss zu, dass sie auch Krisensituationen im Umgang mit fremden Kindern nicht gewachsen sei. Infolgedessen sei die Aufhebung der Pflegeerlaubnis geboten gewesen.

5. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beklagte berücksichtigten nicht, dass zumindest eines ihrer Kinder an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom leide. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien deshalb voreilig und unzulässig. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten stelle ausdrücklich fest, dass das Erziehungsverhalten und die Erziehungsfähigkeit stets nur kontextabhängig im Verhältnis eines bestimmten Erziehenden zu einem bestimmten Kind bewertet werden könne. Zwischen der Erziehung der eigenen Kinder und der Betreuung fremder Kinder bestünden erhebliche Unterschiede. Dementsprechend seien Schlussfolgerungen von der Erziehung der eigenen Kinder auf die Betreuung fremder Kinder nicht statthaft. Ungeachtet dessen lägen mit dem Bericht zum begleiteten Umgang vom 14. Juli 2014 inzwischen auch neuere Erkenntnisse vor, die die im Gutachten gewonnenen Einschätzungen widerlegten und ihr ein situationsgerechtes und dem Alter der Kinder angemessenes Verhalten attestierten. Die vom Kindsvater unzutreffenderweise erhobenen Vorwürfe, sie habe gegenüber ihren Kindern körperliche Gewalt angewendet, seien weder durch das im familiengerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten noch durch dritte Personen nachgewiesen bzw. bestätigt worden. Der Entzug der Pflegeerlaubnis stelle deshalb einen nicht zu rechtfertigenden, schweren Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar.

Die Beklagte tritt dem entgegen; sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sieht von einer eigenen inhaltlichen Stellungnahme ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behörden Akten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann - gemessen am spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerwG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B. v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris; B. v. 11. März 2014 - 12 C 14.380 - juris m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden, wie sich im Einzelnen aus folgendem ergibt:

aa) Die rechtsirrige Bezeichnung der Aufhebung der Erlaubnis als „Rücknahme“ sowohl im Tenor des („Aufhebungs“-)Bescheids vom 15. November 2013 als auch in dessen Gründen schadet analog § 133 BGB nicht. Eine Aufhebung auch für die Vergangenheit (§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch-SGB X) war aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf eine wesentliche Änderung des Sachverhalts erkennbar nicht beabsichtigt und für einen Widerruf (§ 47 SGB X) fehlt es am erforderlichen Vorbehalt im Erlaubnisbescheid vom 26. Juli 2013. Demzufolge kommt - ungeachtet des Umstands, dass es für eine Anwendung der §§ 45 und 47 SGB X auch an der erforderlichen Ermessensbetätigung fehlen würde - ausschließlich § 48 SGB X als Rechtsgrundlage in Frage.

Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - ein solcher ist auch die Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. hierzu von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 64 f.) - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung in den - hier allein in Betracht kommenden - tatsächlichen Verhältnissen liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen mit anderen Worten rechtlich zu einer Änderung der Bewertung führen (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 8 und 12).

Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf derjenige, der Kinder außerhalb seiner Wohnung und anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson) der Erlaubnis. Die Erlaubniserteilung ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamts gestellt. Vielmehr handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, auf dessen Erteilung und Aufrechterhaltung ein Rechtsanspruch besteht, wenn und solange die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also insbesondere feststeht, dass die betreffende Person nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Kindertagespflege geeignet ist.

Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 13; OVG Bremen, B. v. 17.11.2010 - 2 B 256/10 - juris, Rn. 21).

Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson unter anderem nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 15).

Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 17; OVG Bremen, B. v. 17.11.2010 - 2 B 256/10 - juris, Rn. 22; OVG Sachsen, B. v. 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris, Rn. 18).

Diesen Anforderungen muss eine Tagesmutter insbesondere auch im Hinblick auf den vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (siehe § 1631 Abs. 2 BGB) genügen (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 19). In Tagespflege aufgenommene Kinder dürfen keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris, Rn. 15). Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 37; OVG Sachsen, B. v. 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris, Rn. 18; VG Freiburg, U. v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris, Rn. 50) und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die daraus resultierende Gefährdung abzuwenden (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris, Rn. 15; B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32 m. w. N.).

Ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege allerdings einmal erteilt, so ist die Hürde für den Entzug entsprechend hoch, weil bei Erteilung der Erlaubnis die Eignung ausdrücklich festgestellt wurde. § 43 SGB VIII enthält - anders als § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII für die Pflegeerlaubnis - keine ausdrückliche Befugnis für den Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27). Eine Aufhebung ist infolgedessen - sofern ein Widerruf nicht ausdrücklich im Erlaubnisbescheid vorbehalten wurde (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) - nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X möglich. Zudem muss der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege im Lichte des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stets das letzte Mittel bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27).

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb zunächst zu prüfen, ob nicht andere (etwa Beratungs- und Unterstützungs-) Maßnahmen oder die Erteilung nachträglicher Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausreichen, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27). In jedem Fall muss die Nichteignung positiv feststehen und durch konkret nachweisbare Tatsachen begründet werden. Bloße Zweifel genügen nicht (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 13 a. E.; VG Freiburg, U. v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris, Rn. 36).

Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs bzw. der Aufhebung einer Pflegeerlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; eine evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist indes gleichwohl zu beachten (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 35 m. w. N.); denn eine Erlaubnis, die sogleich wieder zu erteilen wäre, darf entsprechend dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ nicht entzogen werden (BVerwG, B. v. 29.4.1985 - 3 B 47.48 -, Buchholz 418.21 Nr. 5).

bb) Hiervon ausgehend kann - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII fehlt.

Die Nichteignung muss - wie dargelegt - positiv feststehen; bloße Zweifel allein genügen nicht. Insbesondere kann aus der - möglicherweise auch nur vorübergehend - fehlenden Eignung der Klägerin zur Erziehung der eigenen Kinder vorliegend nicht automatisch auf das Fehlen der Eignung zur Betreuung fremder Kinder geschlossen werden. Sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht lassen unberücksichtigt, dass die beiden Kinder der Klägerin erhebliche Aufmerksamkeits- und Verhaltensstörungen aufweisen. Von Anbeginn der Jugendhilfemaßnahmen wurden die Kinder von der sozialpädagogischen Familienhilfe als hyperaktiv, aggressiv sowie selbst- und fremdgefährdend wahrgenommen (vgl. Zwischenbericht vom 18. September 2013, Bl. 38 der Behördenakten). Sie bespuckten und beschimpften die Sozialpädagogen und bewarfen diese mit Steinen; sie zerkratzten das Auto der Klägerin, schlugen im Kinderzimmer eine Fensterscheibe ein und bohrten beim „Baustellespielen“ unter Zuhilfenahme einer elektrischen Zahnbürste ein etwa Handteller großes Loch in die Zimmerwand (vgl. Zwischenbericht, Bl. 38 der Behördenakten). Darüber hinaus urinierten sie in den Wohnungsflur.

Nach Einschätzung der sozialpädagogischen Familienhilfe konnten die Kinder mit dem zur Verfügung stehenden sozialpädagogischen Instrumentarium kaum mehr erreicht werden und ein therapeutischer Ansatz mit einer gründlichen Abklärung durch einen Kinder- und Jugendpsychologen wurde ausdrücklich für erforderlich erachtet (vgl. Zwischenbericht, Bl. 39 der Behördenakten). Entsprechend den Empfehlungen des Landesjugendamtes Bayern zur Umsetzung des Schutzauftrags des § 8a SGB VIII bestanden bereits erste Anzeichen für eine psychische Störung der Kinder und ihr Entwicklungsstand wich von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab (vgl. Zwischenbericht, Bl. 40 der Behördenakten). Dementsprechend wurden eine psychologische Abklärung des Verhaltens der Kinder durch eine entsprechende Fachstelle und eine psychiatrische/therapeutische Behandlung vorgeschlagen (vgl. Zwischenbericht, Bl. 42 der Behördenakten).

All dies zeigt, dass in der Familie der Klägerin - durch wessen Verhalten auch immer ausgelöst - besondere, mutmaßlich durch die Trennung der Ehegatten und den Kampf um das Sorgerecht hervorgerufene Umstände herrschten, die selbst mit dem Instrumentarium der für solche Fälle speziell geschulten sozialpädagogischen Familienhilfe nicht mehr bewältigt werden konnten und einen fachtherapeutischen Ansatz erforderten. Umso weniger durfte ein solcher von der weder sozialpädagogisch noch sozialtherapeutisch vorgebildeten Klägerin und Mutter erwartet werden. Infolgedessen greift die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, wer seine eigenen Kinder nicht erziehen könne, sei auch für die Betreuung fremder Kinder ungeeignet, vorliegend ins Leere.

Eine solche Betrachtung lässt nicht nur die hier mit Händen zu greifenden besonderen Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt; sie verkennt zugleich auch, dass derartige (Vor-)Festlegungen in einem lediglich summarischen Verfahren wie der Prozesskostenhilfe von vornherein ausscheiden, weil sie einer mittellosen Partei jede Form des „Gegenbeweises“ abschneiden und eine Verwirklichung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) damit letztlich unmöglich machen. Überdies vermitteln sowohl Wortwahl als auch Diktion:

- „Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass bei der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII fehlt.“

- „Die Klägerin erfüllt [...] nicht die in § 43 Abs. 2 SGB VIII gestellten Anforderungen an die Persönlichkeit und Sachkompetenz.“

- „Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufhebung der Pflegeerlaubnis hier geboten war.“

der angefochtenen, von Gesetzes wegen lediglich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache gerichteten Entscheidung den Eindruck, als habe sich die Kammer in ihrem Urteil auch für das Hauptsacheverfahren bereits abschließend festlegen wollen.

Ungeachtet dessen dürfte sich ein Erfahrungssatz des Inhalts, wer schon seine eigenen Kinder nicht erziehen könne, sei auch für die Betreuung fremder Kinder ungeeignet, wissenschaftlich wohl kaum untermauern lassen, weil sich die Frage der Erziehungsfähigkeit immer nur im Einzelfall, also im Verhältnis eines bestimmten Erziehenden zu einem bestimmten Kind, bewerten und beurteilen lässt (vgl. etwa Dettenborn & Walter, Familienrechtspsychologie, 2002, S. 98 ff.). Angesichts dessen würde eine weitere Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin für Aufgaben der Kindertagespflege die Einholung eines speziell auf diese Fragestellung hin ausgerichteten Sachverständigengutachtens erfordern.

Ein solches ist vorliegend auch nicht etwa aufgrund des im familienrechtlichen Verfahren eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens vom 3. April 2014 entbehrlich. Dieses befasst sich ausschließlich mit der „mütterlichen“ Erziehungsfähigkeit (vgl. Gutachten, S. 80) und kann deshalb die Annahme, die Klägerin sei zur Kindertagespflege ungeeignet, nicht tragen. Das Gutachten hebt auch ausdrücklich hervor, dass die Frage der Erziehungsfähigkeit der Klägerin nur kontextabhängig und interaktiv festgestellt werden und eine Beurteilung hinsichtlich anderer Kinder deshalb anders ausfallen könne (vgl. Gutachten, S. 77). Damit erübrigen sich alle weiteren vom Verwaltungsgericht angestellten „Überlegungen“.

Unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang vor allem die Annahme der Kammer, die im Gutachten enthaltene Feststellung, eine körperliche Züchtigung der Kinder der Klägerin durch diese selbst sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, könne tragfähige Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein. Die Nichteignung ist - wie dargelegt - positiv festzustellen und durch konkret nachweisbare Tatsachen zu begründen. Bloße Zweifel oder gar nur Mutmaßungen können einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht rechtfertigen.

Bislang ist „lediglich“ ein Klaps auf den Po eines der Kinder belegt. Allein damit indes lässt sich - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - die Annahme, die Klägerin werde dem vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) generell nicht genügen, nicht rechtfertigen. Zwischen der Erziehung eigener Kinder und der Betreuung fremder Kinder im Rahmen einer „Großtagespflege“ bestehen sowohl hinsichtlich der sozialen Kontrolle als auch der persönlichen Hemmschwelle gewichtige Unterschiede. Vor dem Hintergrund der erheblichen Grenzüberschreitungen im Verhalten der Kinder kann der weder sozialpädagogisch noch sozialtherapeutisch vorgebildeten Klägerin auch nicht zum Vorwurf gereichen, sie habe nur noch die Möglichkeit gesehen, die Kinder „härter anzufassen“ und es - eventuell auch nur vorübergehend - an der mütterlichen Feinfühligkeit und Empathie fehlen lassen. Folgerungen für die Großtagespflege lassen sich hieraus - schon der besonderen Umstände wegen, in denen sich die Klägerin befand - nicht gewinnen.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besteht deshalb für eine Aufhebung der Erlaubnis der Klägerin zur Kindertagespflege keine hinreichende Grundlage. Ungeachtet dessen wäre aufgrund des vorgelegten Berichts zum begleiteten Umgang der Klägerin mit ihren Kindern eine zwischenzeitliche Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit ernsthaft zu erwägen. Angesichts der strikten Bindung der Erlaubnis zur Kindertagespflege an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin nach dem Inhalt der ihr erteilten Erlaubnis ausschließlich in der sogenannten „Großtagespflege“, also im Kindernest des Vereins ... e. V., und damit stets in Anwesenheit einer oder mehrerer Kolleginnen überhaupt nur tätig werden darf. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - hinreichend gewährleistet, dass die im Kindernest des Vereins ... e. V. aufgenommenen Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, wenn die Klägerin dort weiterhin unter Aufsicht tätig ist. Die Vorsitzende des ... e. V. hat sich in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2013 (vgl. Bl. 18 f. der Behördenakten) sehr positiv über die Arbeit der Klägerin geäußert.

Im Übrigen waren der Beklagten Zweifel hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Klägerin (aufgrund der Anschuldigungen des Ehemanns) zum Zeitpunkt der Erteilung der Pflegeerlaubnis durchaus bekannt (vgl. Vermerk vom 26.7.2013, Bl. 23 der Behördenakten). Gleichwohl wurde die Erlaubnis nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände erteilt, zumal keine Gestattung zur Arbeit in eigenen Räumen, sondern lediglich unter dem Dach des ... e. V., also immer in Anwesenheit einer oder zweier Kolleginnen, angestrebt wurde (vgl. Vermerk vom 26.7.2013, Bl. 23 der Behördenakten). Auch von daher bleibt - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - unerfindlich, worin eine wesentliche Änderung des Sachverhalts im Sinne von § 48 SGB X liegen sollte. Der Senat sieht deshalb - jedenfalls derzeit - für eine Aufhebung der der Klägerin erteilten Erlaubnis kein Raum. Vielmehr dürfte eine engmaschige Überwachung des Tätigwerdens der Klägerin vollauf genügen.

Der Klägerin ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO); sie kann die Kosten der Prozessführung als Arbeitslosengeld II-Empfängerin nicht aufbringen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge


(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege


(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingl

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(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2015 - 12 C 14.2846 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. Februar 2018, mit dem die Erlaubnis zur Kindertagespflege aufgehoben wurde, wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtsko

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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass eine ihr erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege aufgehoben wurde.

Die Klägerin hat bereits im Oktober 2012 dem Jugendamt der Beklagten mitgeteilt, dass sie als Tagesmutter arbeiten wolle. Nach Absolvierung eines Qualifikationskurses und eines Praktikums beim Verein Z. e.V. hat sie am 13.7.2013 einen schriftlichen Antrag auf die Erlaubnis zur Kindertagespflege gestellt. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Klägerin von ihrem Ehemann (in der gemeinsamen Wohnung) getrennt, ein Streit um das Sorgerecht für die beiden Kinder (damals 6 und 4 Jahre) war durch eine Vereinbarung im familiengerichtlichen Verfahren am 12.7.2013 zunächst erledigt. Die Eltern erhielten Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe.

Am 26.7.2013 wurde die Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt, in der Form, dass sie zur Betreuung von fünf gleichzeitig anwesenden Tageskindern in den Räumen der Kindernester des Vereins Z. e.V. berechtigt und mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass sich die Erlaubnis ausschließlich auf die Tätigkeit im Kindernest des Vereins bezieht.

Im September 2013 hat das Jugendamt beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder der Klägerin auf den Kindsvater beantragt. Begründung war im Wesentlichen, dass sich die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder verstärkt hätten und die Klägerin bei der Erziehung massiv überfordert sei. Sie räume die Anwendung körperlicher Gewalt als Erziehungsmittel ein und verharmlose diese. Sie sei nicht mehr bereit, mit der sozialpädagogischen Familienhilfe zusammenzuarbeiten. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 7.10.2013 wurden wesentliche Teile der elterlichen Sorge dem Vater allein übertragen.

Aufgrund des Berichts der Familienhelfer im Sorgerechtsverfahren wurde nach mündlicher Ankündigung gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 15.11.2013 die Erlaubnis zur Kindertagespflege zurückgenommen. Zur Begründung wurde auf die Auffälligkeiten und Versäumnisse bei den eigenen Kindern, die ihm Rahmen der Sorgerechtsstreitigkeiten an den Tag getreten seien, verwiesen. Die installierte Familienhilfe habe keine Verbesserung bringen können. Hinzu komme der vom Kindsvater geäußerte Verdacht auf Misshandlung eines Sohnes. Diese Tatbestände führten unweigerlich dazu, dass eine Geeignetheit i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VIII, insbesondere der erzieherischen Kompetenz, nicht mehr gegeben sei.

Die Klägerin hat gegen den Bescheid am 16.12.2013 Klage erheben lassen. Mit Schreiben vom 24.2.2014 wurde die Klage begründet und zugleich der Antrag gestellt,

der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren und die bevollmächtigte Rechtsanwältin beizuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig. Es lasse sich dem Bescheid schon nicht entnehmen, auf welche Rechtsgrundlage er gestützt werde, da einerseits die Erlaubnis zurückgenommen werde, andererseits auf eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen abgestellt werde. Die Voraussetzungen der §§ 47, 48 SGB X lägen nicht vor, die Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt und keine Verhältnismäßigkeitsprüfung angestellt. Der Beklagten sei von Anfang an bekannt gewesen, dass sich die Eheleute in einem hoch strittigen Verfahren befunden hätten. Die angeblich fehlende Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt sei kein Eignungsmangel nach § 43 SGB VIII, der nur die Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen erwähne. Zudem betreffe die angeblich fehlende Kooperationsbereitschaft nicht die Tätigkeit als Tagespflegeperson, sondern die hochstrittige Auseinandersetzung mit dem Ehemann über die gemeinsamen Kinder. Streitigkeiten in diesem Rahmen ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Klägerin die Kompetenz im Umgang mit Konfliktsituationen und einer gewaltfreien Erziehung abzusprechen seien. Es wird die Entwicklung des Konflikts einschließlich des Vorfalls, der den Misshandlungsvorwurf ausgelöst hat, aus Sicht der Klägerin geschildert und ausgeführt, dass diese durchaus bereit sei, sich mit den Problemen auseinanderzusetzen. Es seien weder eine Kindeswohlgefährdung noch negative Auswirkungen auf die betreuten Kinder konkret zu befürchten. Von der Leiterin und den Erzieherinnen des Vereins Z. e.V. sei gerade in der Phase der familiären Streitigkeiten der Umgang der Klägerin mit den betreuten Kindern gelobt worden. Die Erlaubnis sei ohnehin auf die Ausübung der Kindertagespflege im Kindernest des Vereins beschränkt, womit eine gewisse soziale Kontrolle durch andere Tagesmütter gewährleistet sei. Der Entzug der Pflegerlaubnis müsse ultima ratio sein und sei hier nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte hat im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Dem Bericht der Familienhelfer könne entnommen werden, dass die Klägerin die kritische Auseinandersetzung mit ihrer eigenen Hilflosigkeit in extremen Situationen verweigere. Daraus resultierend bestehe die Gefahr, dass vorhandene negative Verhaltensmuster in schwierigen Situationen unwillkürlich wieder angewendet würden. Somit stehe dies auch bei Ausübung der Tätigkeit als Tagesmutter zu befürchten. Die angebliche Reflexionsbereitschaft sei bei diversen Gesprächsangeboten des Jugendamts nicht festzustellen gewesen. Die positive Stellungnahme des Vereins Z. e.V. beziehe sich auf einen kurzen Erfahrungszeitraum und sei geprägt von der Ausbildungssituation, in der die Klägerin noch wenig eigenverantwortlich tätig gewesen sei. Trotz der eingeschränkten Erlaubnis sei ein Widerruf notwendig gewesen, um eine Kindeswohlgefährdung auszuschließen. Die Hinweise auf fehlende Kooperationsbereitschaft und mangelnde pädagogische Kompetenzen ließen negative Auswirkungen in erheblichem Umfang auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten. Rechtsgrundlage sei § 48 SGB X, weil im Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine positive Entwicklung hinsichtlich Kooperations- und Erziehungskompetenz der Klägerin zu erwarten gewesen sei. Die Verwendung des Begriffs „Rücknahme“ sei zwar unzutreffend, führe aber nicht zu einer Aufhebung, da es auf die Entscheidung in der Sache keine Auswirkungen habe. Falls man entgegen der Beurteilung der Beklagten zu dem Ergebnis gelange, dass die Kriterien der Eignung bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht vorgelegen hätten, seien die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X gegeben. Die mangelnde Eignung der Klägerin habe sich zwischenzeitlich durch ein im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens ergangenes Sachverständigengutachten, u. a. zur Erziehungsfähigkeit, Veränderungsbereitschaft, Problemeinsicht und Kooperationsbereitschaft der Klägerin, nachdrücklich bestätigt. Dieses wurde in Auszügen vorgelegt. Das Gutachten beziehe sich zwar auf die eigenen Kinder. Die dortigen Erkenntnisse ließen nach Ansicht der Beklagten aber keine andere Bewertung als eine mangelnde Eignung auch zur Betreuung, Erziehung und Förderung von Kindern im Rahmen von Tagespflege zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung erhält Prozesskostenhilfe eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hier kann der Antrag unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die Streitsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.

Es braucht nicht geklärt zu werden, ob korrekte Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Erlaubnis § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung wegen wesentlicher Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen) oder § 45 SGB X (Rücknahme wegen von Anfang an bestehender Rechtswidrigkeit mit Wirkung für die Vergangenheit oder Zukunft) ist. Zumindest aus den Gründen des Bescheids ergibt sich hinreichend deutlich, dass eine Aufhebung erst für den Zeitraum ab Bescheidserlass erfolgen soll. Es ist daher ausreichend, wenn (jedenfalls) die Voraussetzungen des § 48 SGB X gegeben sind. Die Beklagte führt zu Recht aus, dass die Verwendung des Begriffs „Rücknahme“ keine Rechtsverletzung der Klägerin begründet. Ein Widerruf nach § 47 SGB X, der eine Ermessensausübung und die Prüfung von Vertrauensschutz voraussetzt, kommt hier mangels Widerrufsvorbehalts im Erlaubnisbescheid nicht in Betracht, weshalb sich hier die in diesem Fall offene Rechtsfrage, ob dann § 48 SGB X ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012, Az. 12 B 12.1048 und Sächs. OVG, B. v. 27.5.2014, Az. 4 B 48/14), nicht stellt.

Es ist (zumindest) eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegeben. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass bei der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII fehlt. Danach ist u. a. Voraussetzung, dass die Pflegeperson sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten und anderen Pflegepersonen auszeichnet. Zu Recht wendet die Klägerseite zwar ein, dass die Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt keine Eignungsvoraussetzung ist (so auch BayVGH, B. v. 18.10.2012, Az. 12 B 12.1048), weshalb nicht näher untersucht werden muss, inwieweit eine solche bei der Klägerin wegen der Differenzen aufgrund der Einschätzung des Jugendamts bezüglich ihrer eigenen Familie auch bezüglich der Pflegekinder fehlt. Die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die in § 43 Abs. 2 SGB VIII gestellten Anforderungen an die Persönlichkeit und Sachkompetenz. Dies ergibt sich aus den von den Familienhelfern beschriebenen Defiziten im Umgang mit den eigenen Kindern und das Verhalten bei Konflikten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung fremder Kinder in Tagespflege ein hohes Maß an psychischer Stabilität erfordert, um auch Stress- und Krisensituationen angemessen bewältigen zu können. Dass der Klägerin dies schon bei den eigenen Kindern nicht gelingt, belegt die fehlende Eignung.

Obwohl für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses abzustellen ist, kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das später im familiengerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten die Einschätzung der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt bestätigt hat. Zwar wird in diesem ausdrücklich ausgeführt, dass die Erziehungsfähigkeit nur kontextabhängig und interaktiv festgestellt werden kann und gegenüber anderen Kindern anders ausfallen kann. Dennoch sind die hier konkret getroffenen Feststellungen geeignet, die Kompetenz der Klägerin generell im Umgang mit Kindern und dabei auftretenden Konfliktsituationen zu bewerten und bestätigen die schon aufgrund der Feststellungen der Familienhelfer getroffene Einschätzung der Beklagten. Festgestellt wird, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte, dass die Klägerin aus Hilflosigkeit ihre Söhne körperlich gezüchtigt habe. Sie habe in eskalierenden Situationen keine andere Handlungsmöglichkeit gehabt als die Kinder härter anzufassen, obwohl die Sachverständige daneben stand. Die mütterliche Feinfühligkeit und Empathie sei wenig ausgeprägt. Sie neige zu Fehlinterpretationen bezogen auf das kindliche Verhalten und die kindlichen Bedürfnisse und sei nicht ausreichend in der Lage, Verhaltensproblemen der Kinder genügend Gewicht beizumessen. Sie sei nicht ausreichend in der Lage, ihren Anteil an den entstandenen Konflikten zu erkennen; da sie ihre eigenen Kompetenzen überschätze, lehne sie die Notwendigkeit anderer Hilfen zwangläufig ab. Diese Bewertungen des Verhaltens der Klägerin im Umgang mit den eigenen Kindern lassen den Schluss zu, dass sie auch Krisensituationen im Umgang mit fremden Kindern nicht gewachsen ist. Zugleich zeigt sich, dass die von der Klägerseite angeführte Kontrolle durch die Anwesenheit weiterer Pflegepersonen nicht geeignet ist, Gefährdungen der Kinder auszuschließen, weil dies erfordern würde, dass die Klägerin sich von diesen auch kritisieren lässt und die Kritik annimmt. Zu Recht weist die Beklagte zudem darauf hin, dass nicht auszuschließen ist, dass es auch in der Großtagespflege Zeiten gibt, in denen die Klägerin mit den ihr anvertrauten Kindern alleine ist. Im Übrigen fordert § 43 Abs. 2 SGB VIII die Erziehungskompetenz jeder einzelnen Pflegeperson, weshalb eine Kompetenz, die nur bei Kontrolle und Eingreifmöglichkeiten andere Personen besteht, nicht ausreichend ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufhebung der Pflegeerlaubnis hier geboten war. Soweit man im Rahmen des § 48 SGB X eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wegen der Betroffenheit des Grundrechts der Klägerin auf Berufsfreiheit für geboten hält (a.A. bei fehlender Eignung: Sächs. OVG, B. v. 27.5.2014, Az. 4 B 48/14), ist festzustellen, dass hier die Aufhebung der Erlaubnis erforderlich und angemessen ist. Es ist nicht ersichtlich, wie die festgestellten Defizite der Klägerin zuverlässig durch Auflagen für die Tätigkeit ausgeglichen werden könnten. Eine Ermessensausübung sieht § 48 SGB X nicht vor. Es kann daher dahinstehen, inwieweit sich eine solche in der Sache aus der Bescheidsbegründung trotz der insoweit nicht ausdrücklich erfolgten Formulierung wegen des Hinweises auf die konkrete Befürchtung negativer Auswirkungen von nicht unerheblichen Einfluss auf die betreuten Kinder zumindest ansatzweise ergibt und deshalb durch die ausführlichen Darlegungen in der Klageerwiderung ergänzt werden konnte (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).

Darauf hingewiesen wird im Übrigen, dass selbst bei Zugrundelegung der Rechtsgrundlage des § 45 SGB X der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig wäre. Die Feststellungen des im familiengerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens sprechen dafür, dass die Defizite der Klägerin schon bei Bescheidserlass bestanden haben und deshalb schon damals die Eignung gefehlt hat. Soweit man nicht ohnehin von einer Heilung der Ermessensausübung im gerichtlichen Verfahren ausgeht (vgl. oben), ist bei fehlender Eignung von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (so Sächs. OVG, B. v. 27.5.2014, Az. 4 B 48/14)

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 2014 - M 12 K 13.5408 - wird aufgehoben.

II.

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. aus ... beigeordnet.

Gründe

I.

Der schwerbehinderte (GdB 60 v. H.) Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine noch zu erhebende Klage, mit der er die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, erneut über seinen Antrag auf Vormerkung für eine Sozialwohnung zu entscheiden.

1. Auf seinen Antrag vom 25. Juni 2013 wurde der Kläger, zu dessen Familie seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder (12, 11 und 5 Jahre) gehören, mit Bescheid vom 9. August 2013 unter der Vorgangsnummer 1... als Haushalt mit insgesamt fünf Personen vorgemerkt (Nr. 1). Als angemessene Wohnungsgröße wurden vier Wohnräume mit einer Fläche ab 10 m² festgesetzt (Nr. 2). Der Bescheid ist bis zum 9. August 2014 gültig (Nr. 3). Mangels Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren wurde die Dringlichkeit jedoch mit lediglich 18 Punkten in Rangstufe IV festgesetzt (Nr. 4). Da die Familie gemäß den Meldedaten erst am 5. Juli 2010 von F. zugezogen sei, laufe die Wartezeit nicht vor dem 4. Juli 2015 ab.

2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 beantragte der Kläger eine 4-Zimmer-Wohnung. Er habe eine Gehbehinderung und Asthmaanfälle und benötige eine Wohnung im Erdgeschoss. Zudem sei seine bisherige, aus den Büro- und Sozialräumen eines Waschsalons bestehende 60 m² Wohnung gekündigt worden. Zum Beleg hierfür legte er ein Schreiben der Vermieterin vom 24. Oktober 2013 vor, das mit Kündigung/Mietvertrag vom 18. September 2010 überschrieben ist. Darin ist ausgeführt, dass der Mietvertrag ordnungsgemäß zum 31. März 2014 aufgehoben werden solle, weil die Räumlichkeiten über den Geschäftsräumen zur Selbstnutzung benötigt würden.

3. Nachdem die Beklagte hierauf lediglich mit Verweis auf ihren Bescheid vom 9. August 2013 reagierte, ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 26. November 2013 Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und einen Klageentwurf vorlegen, der unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2013 auf die (Neu-)Bescheidung seines Antrags gerichtet ist. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die zum 31. März 2014 erfolgende Kündigung vorgetragen, der Kläger bewohne mit seiner Familie den Büroraum und die Sozialräume eines Waschsalons, durch den auch der Zugang zur Wohnung führe. Seine Familie müsse in einem Raum (die älteren Kinder in einem Etagenbett, das 5-jährige Kind im Doppelbett der Eltern) schlafen. - Demgegenüber führte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 aus, die Vormerkung des Klägers sei nicht zu beanstanden, da er die Mindestwartezeit nicht erfülle. Auch für einen Härtefall fänden sich keine Anhaltspunkte. Die Kündigung durch die Vermieterin sei nicht als wirksam anzusehen, weil der Eigenbedarf nicht ausreichend begründet sei.

4. Mit Beschluss vom 22. Januar 2014 lehnte das Verwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Einem Anspruch auf erneute Entscheidung stehe bis zum Ablauf seiner Gültigkeit am 9. August 2014 die Bestandskraft des Bescheids vom 9. August 2013 entgegen. Ein Anspruch auf erneute Verbescheidung aus Art. 51 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bestehe ebenfalls nicht, weil sich die Sachlage nicht zugunsten des Klägers geändert habe. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 9. August 2013 zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger und seine Familie noch nicht fünf Jahre in München wohnten und damit die Wartezeit nach Nr. 1 der Dienstanweisung Wartezeiten der Beklagten vom 1. August 2003 (DA Wartezeit) nicht erfüllt sei. Eine Ausnahme nach Nr. 2 DA Wartezeit könne nicht festgestellt werden, da der Kläger weder in einer Pension oder Notunterkunft (Nr. 2.1 DA Wartezeit) noch in einer betreuten Einrichtung der Obdachlosenhilfe (Nr. 2.2 DA Wartezeit) lebe. Auch ein Härtefall nach Nr. 4 DA Wartezeit liege nicht vor. Entsprechend Nr. 5.2 DA Wartezeit seien deshalb lediglich 16 Grundpunkte vergeben worden. Diese Verwaltungspraxis begegne aufgrund der Knappheit sozialen Wohnraums im Zuständigkeitsbereich der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Mit seinem Schreiben vom 28. Oktober 2013 habe der Kläger keine Änderung der Sachlage geschildert, die sich zu seinen Gunsten auswirken könne. Eine solche Änderung sei allenfalls dann anzunehmen, wenn ein Sachverhalt vorliege, der einen Ausnahmefall von der fünfjährigen Wartezeit nach Nr. 1 der DA Wartezeit oder einen außerordentlichen Härtefall nach Nr. 4 DA Wartezeit darstelle. Solche Umstände habe der Kläger indes nicht vorgetragen, denn er wohne weiterhin nicht in einer der in Nr. 2 DA Wartezeit genannten Einrichtungen und ein außerordentlicher Härtefall sei ebenfalls nicht gegeben. Die Kündigung vom 24. Oktober 2013 sei voraussichtlich nicht rechtmäßig, da aus dem Kündigungsschreiben nicht zu erkennen sei, ob die Räume von der Vermieterin tatsächlich als Wohnung für sich selbst, ihre Familienangehörigen oder Angehörige ihres Haushalts benötigt würden (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Es sei daher Sache des Klägers, sich gegen diese Kündigung zur Wehr zu setzen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG sei deshalb erst bei Vorliegen eines Räumungstitels erforderlich. Nach der Punktetabelle der Beklagten liege beim Bestehen eines entsprechenden Titels mit 97 Grundpunkten eine vergleichbare Dringlichkeit wie für Wohnungslose in Pensionen, Notunterkünften usw. vor, die 96 Grundpunkte erhielten und bei denen nach Nr. 2 DA Wartezeit Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Wartezeit zu machen seien. Erst nach Vorliegen eines Räumungstitels sei deshalb zu prüfen, ob insbesondere wegen den dann von Obdachlosigkeit bedrohten Kindern des Klägers ein Härtefall nach Nr. 4 DA Wartezeit anzunehmen und eine Ausnahme von der fünfjährigen Wartefrist zu gewähren sei.

5. Mit der Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Dienstanweisung Wartezeiten der Beklagten vom 1. August 2003, auf der der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts maßgeblich beruhe, sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, namentlich § 5a Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i. V. m. § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts (DVWoR), unbeachtlich und die Ermessensausübung der Beklagten deshalb rechtswidrig.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und tritt dem Vorbringen des Klägers unter Verweis auf ihre bisherige Verwaltungspraxis, die grundsätzlich von einer einzuhaltenden Wartezeit von fünf Jahren ausgeht, entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann - gemessen am spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - ; B. v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden:

aa) Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung über die Wohnraumberechtigung für eine öffentlich geförderte Wohnung ist Art. 5 Satz 1 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) vom 23. Juli 2007 (GVBl 2007, 562, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011, GVBl 752). Danach ist das Bayerische Staatsministerium des Innern ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnbedarf durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Verfügungsberechtigte (Vermieter) eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. Art. 5 Sätze 3 und 4 BayWoBindG regeln, welche Personengruppen bevorzugt zu berücksichtigen sind. Nach Art. 5 Satz 5 BayWoBindG i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl 2007, 326) hat die zuständige Stelle Wohnungssuchende nach der Dringlichkeit ihrer Bewerbung, bei gleicher Dringlichkeit nach der Dauer der Bewerbung für eine freie oder bezugsfertig werdende Wohnung zu benennen. Die Dringlichkeit der Bewerbung bestimmt sich im Grundsatz nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs und (lediglich) ergänzend danach, wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis wohnt (Hauptwohnsitz), wo er sich um eine Wohnung bewirbt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 DVWoR). Bei der Einstufung der Bewerbungen nach ihrer sozialen Dringlichkeit hat die zuständige Stelle sachnotwendig ein (Auswahl-)Ermessen (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 -, Rn. 12).

Die beklagte Landeshauptstadt München rechnet zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf im Sinne von Art. 5 BayWoBindG. Sie hat daher als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG sind bei der Benennung insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Stelle aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (vgl. BayVGH, U. v. 23.9.1987, DWW 1988, 55; B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - , Rn. 13).

Zur gleichmäßigen Ermessensausübung hat die Beklagte eine Punktetabelle erstellt. Dabei handelt es sich um eine ermessensbindende interne Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und die regelmäßig zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Diese Punktetabelle stellt ein geeignetes Mittel dar, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B. v. 14.4.1999 - 24 S 99.110 - ; B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - , Rn. 13).

Nachdem in der Landeshauptstadt München ein großer Bedarf an Sozialwohnungen für einkommensschwache Personen, die bereits in München wohnen, besteht, ist es zwar nicht in jedem Fall von vorneherein unsachgemäß, Personen, die nicht bzw. erst seit kurzem in München wohnen, in der Rangliste hinter bereits seit längerem in München ansässige Personen zurückzustufen (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2006 - 24 C 05.3012 - , Rn. 17); allerdings gilt dies nur dann, wenn dadurch der vom Gesetzgeber in Art. 5 Sätze 3 und 5, 2. Halbsatz BayWoBindG i. V. m. § 3 Abs. 3 DVWoR verbindlich festgelegte Vorrang des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches Auswahlkriterium bei der Benennung für eine Sozialwohnung im konkreten Einzelfall gewahrt bleibt. Denn nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit „in erster Linie“ nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers (vgl. Nr. 6.4 Satz 1 der die Beklagte bindenden Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. September 2007 - II C4-4702-003/07, geändert durch Bekanntmachung vom 27. Februar 2013, AllMBl S. 133); wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 DVWoR nur „ergänzend“ berücksichtigt werden (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn. 13).

Das ergänzende Kriterium der Verweildauer soll lediglich ausschließen, dass ein Bewerber anderen Wohnungssuchenden mit längerer Verweildauer vorgezogen wird, obwohl sein Wohnbedarf nur ein unwesentlich höheres oder gar nur gleiches soziales Gewicht besitzt (vgl. Nr. 6.4 Satz 2 VVWoBindR); es darf aber nicht dazu führen, dass Personen, deren Wohnbedarf nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 DVWoR erhebliches soziales Gewicht zukommt, entgegen der in Art. 5 Satz 3 BayWoBindG i. V. m. § 3 Abs. 3 DVWoR ausdrücklich angeordneten vorrangigen Berücksichtigung des Kriteriums der sozialen Dringlichkeit aufgrund der Nichterfüllung wie auch immer ausgestalteter „Wartezeiten“ von der Benennung für eine Sozialwohnung ausgeschlossen werden. Andernfalls würde das „Hilfskriterium“ der Verweildauer entgegen der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers zum Hauptkriterium erhoben, obwohl es lediglich ergänzend, nämlich nur bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Bedürftigkeit und Dringlichkeit, zum Tragen kommen soll (vgl. Nr. 6.4 Satz 2 VVWoBindR).

Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) haben alle Gemeindeeinwohner die gleichen Rechte. Ausnahmen bedürften eines besonderen Rechtstitels (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 BayGO), der in Bezug auf die Einhaltung einer generellen Wartezeit aber gerade nicht vorliegt. Vielmehr hat die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis, auch soweit diese auf ermessenslenkenden Richtlinien gründet, die als reines Innenrecht - anders als Rechtsnormen - einer eigenständigen richterlichen Interpretation nicht unterliegen (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 -, BayVBl. 2006, 731 m. w. N.), sicherzustellen, dass ihre Ermessensausübung im konkreten Einzelfall den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Art. 5 Sätze 3 und 5, 2. Halbsatz WoBindG i. V. m. § 3 Abs. 3 DVWoR entspricht. Ein genereller Ausschluss von gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung für eine Sozialwohnung durch wie auch immer geartete „Wartezeitregelungen“ kommt danach nicht in Betracht.

bb) Einen solchen hat die Beklagte jedoch mutmaßlich vorgenommen, als sie den Kläger in Nr. 4 des Bescheides vom 9. August 2013 wegen Nichterfüllung der in Nr. 1 der ihrer Dienstanweisung vom 1. August 2003 vorgesehenen Wartezeit von fünf Jahren lediglich mit 16 Grundpunkten in der Rangstufe IV registriert und damit bis zum 4. Juli 2015 generell von jeglichen Wohnungsangeboten ausgeschlossen hat (vgl. hierzu auch S. 2 der Begründung des Bescheids vom 9.8.2013), ohne eine weitere Prüfung und Bewertung der Dringlichkeit der Bewerbung entsprechend dem sozialen Gewicht des Wohnbedarfs des Klägers und seiner Familie (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 DVWoR) durchgeführt zu haben.

Der Bescheid vom 9. August 2013 wird daher unabhängig von der Frage einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG aller Wahrscheinlichkeit nach bereits gemäß Art. 51 Abs. 5 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG aufzuheben sein, um der Beklagten eine erneute (erstmalige) ermessensfehlerfreie Entscheidung in der Sache zu ermöglichen. Mit dem generellen Ausschluss von mutmaßlich im Sinne von Art. 5 Satz 3 WoBindG vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung aufgrund einer allenfalls ergänzend und damit lediglich subsidiär zulässigen Berücksichtigung von „Wartezeiten“ hat die Beklagte von dem ihr eingeräumten Auswahlermessen in einer nicht mehr dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Dies macht die Durchbrechung der Bestandskraft des Bescheides vom 9. August 2013 erforderlich, um der Beklagten (erstmals) eine ermessensfehlerfreie Entscheidung in der Sache zu eröffnen.

cc) Ungeachtet dessen erscheint auch zweifelhaft, ob hier nicht bereits nach Nr. 2.1 der DA Wartezeit der Beklagten vom 1. August 2003 ein Fall vorliegt, der einer Unterbringung in einer „Notunterkunft“ der dort näher bezeichneten Art gleich zu erachten ist. Für diesen Fall ist eine Wartezeit von lediglich drei Jahren vorgesehen, die der Kläger bereits erfüllt. Schließlich wohnt die fünfköpfige Familie nach ihren von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben in den Büro- bzw. Sozialräumen eines „Waschsalons“ und die Eltern schlafen mit den drei Kindern in einem einzigen Raum, das jüngste Kind sogar mit den Eltern in einem Bett. Letzteres dürfte - vorbehaltlich einer im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden weiteren Prüfung - den Verhältnissen in einer Notunterkunft der Beklagten bzw. der eines freien Trägers kaum nachstehen, weshalb sich ernsthaft die Frage stellt, warum die Beklagte nicht bereits auf der Grundlage ihrer derzeitigen - mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stehenden - Verwaltungspraxis Abhilfe geschaffen hat. Fälle wie der vorliegende dürfen die Gerichte gar nicht erst erreichen.

Dem Kläger ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen. Er kann die Kosten der Prozessführung als Arbeitslosengeld II-Empfänger nicht aufbringen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn. 13) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

3. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamtes S. vom 11.6.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Erlaubnis zur Kindertagespflege.
Der Klägerin wurde auf ihren Antrag hin mit Bescheid des Landratsamts S. vom 27.8.2007 gemäß § 43 SGB VIII eine auf 5 Jahre befristete Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt für die gleichzeitige Betreuung von bis zu 4 fremden Kindern. Im Bescheid hieß es, die Erlaubnis sei "jederzeit hinsichtlich der Kinderzahl oder insgesamt zu widerrufen, wenn es das Wohl des Kindes erfordert oder die Voraussetzungen für die Geeignetheit der Tagespflegeerlaubnis nicht mehr vorliegt". Weiter wurde festgestellt, die Tagespflegeperson sei verpflichtet, den vom Jugendamt beauftragen Träger T. e.V. unverzüglich über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam seien, zu unterrichten; es folgte eine Auflistung, was unter den Begriff der wichtigen Ereignisse fällt, u.a. längerfristige oder schwerwiegende Erkrankung der Tagespflegeperson.
Im März 2008 - spätestens am 25.3.2008 - wurde dem Landratsamt durch einen Anruf der Klägerin bekannt, dass diese seit dem 16.2.2008 für ihre Arbeit bei der Fa. D. krankgeschrieben sei und es nach eigenen Angaben der Klägerin derzeit nicht absehbar sei, wann sie dort wieder arbeiten könne. Die Klägerin teilte dem Landratsamt in der Folge mit (Telefonnotiz v. 25.3.2008), dass sie bei der Arbeit bei D. gemobbt worden sei und die Tagespflege weiter ausüben könne; die Beschäftigung mit den Kindern tue ihr gut, ohne diese wäre sie aufgrund der Schwierigkeiten bei der Arbeit wohl in ein Loch gefallen. Die Tagespflege könne sie auch fortführen, wenn sie wieder bei D. arbeite. Ein daraufhin vom Landratsamt initiierter Hausbesuch bei der Klägerin durch eine Mitarbeiterin von T. e.V. ergab keine Auffälligkeiten (vgl. Stellungnahme T. e.V. v. 28.4.2008). Weiter wurde dem Landratsamt am 17.3.2008 bekannt, dass die Klägerin am 29.11.2007 wegen Sozialleistungsbetrugs in 3 Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 15,-- EUR verurteilt worden war. Am 30.4.2008 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und Mitarbeiterinnen des Landratsamts und T. statt. Eine von der Klägerin vorgezeigte ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ergab keine negativen Eintragungen.
Mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. Juni 2008, Datum der Zustellung den Akten nicht zu entnehmen, wurde die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Tagespflege gemäß § 47 SGB X widerrufen. Die Klägerin sei mit Entscheidung vom 29.11.2007 wegen Sozialleistungsbetruges rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen verurteilt worden. Ferner seien der Klägerin mit Bescheid vom 7.8.2007 die Übernahme der Ganztageskindergartengebühren für ihre Tochter S. und der Hortgebühren für ihren Sohn D. bewilligt worden; Grundvoraussetzung dafür sei gewesen, dass die Klägerin als allein erziehender Elternteil erwerbstätig gewesen sei und die Betreuung der Kinder daher nicht selbst habe sicherstellen können. Die Erlaubnis gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII werde erteilt, wenn die Tagespflegeperson geeignet sei. Geeignet seien Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichneten und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügten. Das Tatbestandsmerkmal der Persönlichkeit sei erfüllt, wenn Eigenständigkeit, Verlässlichkeit und eine für die Pflege notwendige persönliche Autorität vorlägen. Eine Vorbildfunktion sei unter pädagogischen wie unter Bildungsgesichtspunkten von besonderer Bedeutung. Die Tagespflegepersonen müssten mehr Kenntnisse und Kompetenzen mitbringen als sie bei den Eltern vorausgesetzt werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Geeignetheit durch Persönlichkeit und Sachkompetenz bestehe nicht, da die Klägerin rechtskräftig wegen Sozialleistungsbetrugs verurteilt worden sei und daher weder eine geeignete Vorbildfunktion einnehmen noch die Gewähr der Vermittlung orientierender Werte und Regeln bieten könne. Auch hätte ihr klar gewesen sein müssen, dass die Förderung ihrer eigenen Kinder in Ganztageseinrichtungen durch das Jugendamt nicht rechtmäßig gewesen sei, wenn diese die Berufstätigkeit der Klägerin nur an Samstagen ermöglichen solle. Es könne auch nicht sein, dass die Klägerin seit 16.2.2008 krankgeschrieben sei und andererseits in Vollbesitz ihrer gesundheitlichen Kräfte die Voraussetzungen für die Tagespflege solle erbringen können. Da die Klägerin die Voraussetzungen für die Geeignetheit zur Tagespflege nicht mehr erfülle, werde die Tagespflegeerlaubnis gemäß § 47 SGB X widerrufen. Der Widerruf sei in der Tagespflegeerlaubnis vorbehalten gewesen für den nun eingetretenen Fall, dass die Voraussetzung für die Geeignetheit nicht mehr vorliege.
Die Klägerin hat in der Folge Widerspruch eingelegt (nicht in den Akten enthalten), den sie mit Schreiben vom 21.8.2008 begründete: Sie sei zwar wegen Sozialhilfebetrugs zu 90 Tagessätzen verurteilt worden. Die Hintergründe seien aber vielschichtig gewesen. Diese Verurteilung betreffe einen Bereich, der weder pädagogische noch sonstige Bildungsgesichtspunkte betreffe, zumal in Anbetracht des Alters der zu pflegenden Kinder. Ein Bezug zur Tätigkeit oder eine Gefahr im Zusammenhang mit der Betreuung und Förderung der Kinder sei - anders als etwa bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung - nicht ersichtlich. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin den Beklagten über den Umfang der beruflichen Tätigkeit in Unkenntnis gelassen habe. Die Ganztagesbetreuung der beiden Kinder von Montag bis Freitag habe mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin samstags nicht zu tun. Die Hintergründe, warum die Klägerin für die Tätigkeit in ihrem Beschäftigungsverhältnis arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, seien in völlig anderen Bereichen begründet als im Zusammenhang mit der Durchführung der Tagespflegeerlaubnis.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts S. vom 7.10.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass eine Verurteilung wegen Sozialversicherungsbetrugs sehr wohl zum Verlust der Geeignetheit als Tagespflegeperson führe. Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern seien eine anspruchsvolle pädagogische Dienstleistung. Wesentliche Voraussetzung seien persönliche und fachliche Eignung und Qualifikation. Eine Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrugs bedeute, dass keine geeignete Vorbildfunktion angenommen werden und keine Gewähr für die Vermittlung orientierender Werte und Regeln geboten werden könne. Zur Verneinung der Geeignetheit bedürfe es nicht der Verletzung so schwerwiegender Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit. Die Grenze setze bereits bei der Geeignetheit an und nicht erst bei der Kindeswohlgefährdung. Dies habe der Klägerin auch klar gewesen sein müssen, da die Vorlage eines makellosen Führungszeugnisses Voraussetzung für die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis gewesen sei. Bereits dieser Sachverhalt sei ausreichend, die Tagespflegeerlaubnis zu widerrufen. Auch das Verschweigen der Verurteilung führe zum Verlust der Geeignetheit. Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VIII habe die Tagespflegeperson das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam seien. Es sei der Klägerin bekannt gewesen, dass das makellose Führungszeugnis Voraussetzung für die Tagespflegeerlaubnis gewesen sei. Ein Verschweigen einer Straftat sei auch für die Klägerin erkennbar ein so schwer wiegendes Ereignis, dass die T. e.V. hätte informiert werden müssen. Die Geeignetheit werde auch dadurch verneint, dass die Klägerin bewusst ihre Tagespflegeerlaubnis missachtet habe. Sie habe auf der Internetseite bambino.de für Tagespflege von vier und mehr Kindern geworben, obwohl die Erlaubnis auf vier Kinder begrenz gewesen sei. Die Klägerin habe ferner die Gebühren für den Ganztagskindergartenplatz von S. vom Jugendamt erhalten aufgrund der Erwerbstätigkeit von ihr und ihrem Lebensgefährten. Erst am 25.3.2008 aber habe sie darüber informiert, dass sie meist samstags arbeite. Dies sei dem Jugendamt nicht bekannt gewesen. Die Klägerin habe also bewusst verschwiegen, dass sei von Montag bis Freitag nicht mehr berufstätig gewesen sei; sie habe sich die Fremdbetreuung ihrer Kinder bezahlen lassen, um Tagespflege für fremde Kinder leisten zu können. Auch dieses Verhalten führe zum Verlust der Geeignetheit als Tagespflegeperson. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig, da im vorliegenden Fall die Geeignetheit von Tagespflegepersonen für Kinder höher bewertet worden sei als der Wunsch der Klägerin, als Tagespflegemutter tätig zu sein.
Die Klägerin hat am 4.11.2008 Klage erhoben. Der Beklagte habe bei ihrer Überprüfung völlig unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin wegen Sozialleistungsbetruges um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe. Dadurch entfalle die Geeignetheit der Persönlichkeit nicht. Anders verhielte es sich nur bei wiederholten Vorgängen. Ihre Tätigkeit habe zu keinerlei Beanstandungen Veranlassung gegeben. Die Eltern der von ihr betreuten Kinder hätten sich durchweg positiv über ihre Arbeit geäußert. Außerdem betreue die Klägerin Kleinkinder. Der Umstand, dass sie wegen Sozialhilfeleistungsbetruges verurteilt worden sei, gebe in keiner Weise einen Bezug zur Tätigkeit der Betreuung der Kleinkinder. Soweit ein Zusammenhang zwischen der Förderung der eigenen Kinder in Ganztageseinrichtungen und der Berufstätigkeit der Klägerin an Samstagen hergestellt werde, treffe ein solcher Zusammenhang nicht zu. Es stimme nicht, dass es der Klägerin habe klar sein müssen, dass das Jugendamt für ihre Kinder keine Ganztagesbetreuung von Montag bis Freitag leiste, damit die Klägerin Samstag berufstätig sein könne. Der Klägerin zu unterstellen, sie habe bewusst die Unkenntnis des Jugendamts über den Umfang ihrer Berufstätigkeit ausgenutzt, gehe an der Sache vorbei. Soweit gerügt werde, sie sei seit dem 16.2.2008 krankgeschrieben und habe dennoch im Vollbesitz ihrer gesundheitlichen Kräfte für die Tagespflege sein sollen, werde eine Differenzierung vorgenommen, die medizinisch nicht untermauert sei. Ihre Krankschreibung bei der Arbeitsstelle habe Hintergründe, die nicht näher darzulegen seien. Unter medizinischen Aspekten sei sie dort nicht arbeitsfähig gewesen. Es stimme nicht, dass sie ihre Erkrankung verschwiegen habe. Sie habe diese vielmehr Frau B. vom Jugendamt am 25.3.2008 mitgeteilt. Für die Internetanzeige sei "4 und mehr Kinder" vorgegeben worden ohne Änderungsmöglichkeit. Ihre Arbeitszeiten bei der Firma D. seien von Montag bis Freitag gewesen. Im Gespräch am 30.4.2008 sei von ihr mitgeteilt worden, sie wolle versuchen, nach Beendigung ihrer Krankheit nur noch samstags bei der Firma D. zu arbeiten, um unter der Woche die Tagespflege weiterführen zu können.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts S. vom 11.6.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt: Zusätzlich zu der bereits ausreichenden einmaligen Verurteilung bestünden weitere Vorfälle, die zum Verlust der Geeignetheit führten. Dazu gehöre der Verstoß gegen die Pflicht, das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu informieren; die Klägerin habe sowohl ihre Verurteilung als auch die lang anhaltende Krankheit verschwiegen. Sie habe auch ihre Tagespflegeerlaubnis dadurch missachtet, dass sie auf ihrer Internetseite für Tagespflegen von vier und mehr Kindern geworben habe. Auch habe sie den Bescheid über die Übernahme von Kindergartengebühren missachtet, indem sie verschwiegen habe, dass sie nicht mehr von Montag bis Freitag, sondern meist nur am Samstag berufstätig gewesen sei. Der Beklagte habe erst am 25.3.2008 Kenntnis von der Erkrankung der Klägerin erhalten. Dies sei aufgrund einer Anhörung wegen teilweiser Rückforderung von Tageseinrichtungsbeiträgen erfolgt. Es habe der Klägerin auch klar sein müssen, dass bei einer Beschäftigung von 10 Stunden keine Ganztagesbetreuung ihrer Kinder erforderlich gewesen sei.
13 
Mit Beschluss vom 13.10.2009 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt T. B., Furtwangen, beigeordnet.
14 
Der Kammer haben die einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (jew. 1 Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts S. vom 11.6.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Die nachträgliche Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII richtet sich - in Ermangelung einer eigenständigen gesetzlichen Regelung, wie sie etwa für die Vollzeitpflege in § 44 Abs. 3 SGB VIII getroffen wurde - nach den allgemeinen Regelungen der §§ 44 ff. SGB X (vgl. VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris). Nachdem auch aus Sicht des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die der Klägerin erteilte Tagespflegeerlaubnis bereits von Anfang an rechtswidrig war, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 11.6.2008 um den Widerruf eines (ursprünglich) rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes.
A.
17 
Der Beklagte hat seinen Bescheid auf § 47 SGB X gestützt, der den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte regelt. Diese Vorschrift ist jedoch keine geeignete Rechtsgrundlage, um die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege zu widerrufen.
18 
Nach § 47 Abs. 1 SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit (1.) der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist oder (2.) mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. § 47 SGB X ist auf bestandskräftige begünstigende Verwaltungsakte unabhängig davon anwendbar, ob diese Dauerwirkung entfalten oder nur einmalig wirken (Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 47 Rn. 4 m.w.N.).
I.
19 
Der Beklagte stützt sich für seinen Widerruf darauf, dass er im Erlaubnisbescheid vorbehalten worden sei. Tatsächlich enthält die Tagespflegeerlaubnis vom 27.8.2007 die Nebenbestimmung, dass die Erlaubnis jederzeit zu widerrufen sei, "wenn es das Wohl des Kindes erfordert oder die Voraussetzungen für die Geeignetheit der Tagespflegeerlaubnis nicht mehr vorliegt".
20 
Diese Nebenbestimmung kann indes nur dann Grundlage für einen Widerruf sein, wenn sie ihrerseits rechtmäßig ist; denn es fehlt der zuständigen Behörde die Befugnis zur Ausübung eines Widerrufvorbehalts, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig dem ursprünglichen Verwaltungsakt beigefügt war (Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 Rn. 10; Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 47 Rn. 6, m.w.N.).
21 
Ein Widerrufsvorbehalt ist im Sozialrecht nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 SGB X zulässig. Bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich um eine gebundene - nicht im behördlichen Ermessen stehende - Entscheidung i.S.d. § 31 SGB X, auf die bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht (vgl. nur Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 43 Rn. 12; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 KJHG Rn. 17). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 SGB VIII ("Die Erlaubnis wird erteilt…"). Die Vorschrift enthält zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, jedoch keine Formulierung, die auf die Einräumung eines Ermessens hinweisen könnte.
22 
Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
23 
Nebenbestimmungen sind hier nicht bereits durch Rechtsvorschrift zugelassen. Zwar enthält § 43 Abs. 3 S. 5 SGB VIII in seiner ab dem 16.12.2008 geltenden Fassung die Regelung, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann. Rechtsgrundlage für die der Klägerin erteilte Erlaubnis vom 27.8.2007 war jedoch die Vorläuferfassung von § 43 SGB VIII; eine Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen war hier nicht enthalten.
24 
Der vom Beklagten in den Bewilligungsbescheid aufgenommene Widerrufsvorbehalt wäre mithin nur dann rechtmäßig, wenn er sicherstellen sollte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Sinn des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X ist es, die Verwaltung bereits zu einem Zeitpunkt zum Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes zu ermächtigen, zu dem zwar wesentliche, aber noch nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt oder nachgewiesen sind, also noch nicht feststeht, ob der Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht (Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 32 Rn. 24). Dagegen scheidet der Erlass einer Nebenbestimmung aus, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Behörde nur Sorge hat, dass die Voraussetzungen wieder entfallen könnten; eine spätere Entwicklung kann regelmäßig nicht mit Nebenbestimmungen geregelt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift ("gesetzlichen Voraussetzungen … erfüllt werden ", nicht "erfüllt bleiben "); andernfalls würde auch die Regelung des § 48 SGB X unzulässig umgangen (vgl. Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 32 Rn. 24; Hauck/Noftz, SGB X, K § 32 Rn. 38; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn. 122). Nachdem die Voraussetzungen des § 43 SGB VIII bei Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis in der Person der Klägerin unstreitig erfüllt waren, durfte der Beklagte daher keinen Widerrufsvorbehalt erlassen.
25 
Etwas anderes gilt im Übrigen auch dann nicht, wenn der Tatbestand des § 32 Abs. 1 SGB X dahin ausgelegt wird, dass ein (Dauer-)Verwaltungsakt auch deshalb mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann, um den künftigen Fortbestand seiner gesetzlichen Voraussetzungen in den Fällen sicherzustellen, in denen entweder von der Eigenart des Verwaltungsaktes her typischerweise damit zu rechnen ist, dass dessen Voraussetzungen nach einer gewissen Zeit wieder entfallen können, oder in denen im konkreten Einzelfall greifbare Anhaltspunkte befürchten lassen, die Voraussetzungen könnten wieder wegfallen (so etwa von Wulffen, SGB X, § 32 Rn. 10; ähnl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 Rn. 45; vgl. auch BSG, Urt.v.28.09.2005 -B 6 KA 60/03 R-, in Juris). Ein solcher Fall ist in der Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen worden, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen von der Einkommenshöhe abhängt, die sich erfahrungsgemäß häufig ändern kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1988 - 6 S 2319/86 -). Dem können Erlaubnisse auf Grundlage des § 43 SGB VIII jedoch nicht gleichgestellt werden. Denn weder entfällt typischerweise während der (auf 5 Jahre befristeten) Geltung einer Kindertagespflegeerlaubnis die Geeignetheit der Tagespflegeperson, noch bestanden von Behördenseite bei Erteilung der Erlaubnis konkrete Anhaltspunkte in der Person der Klägerin für ein baldiges Wegfallen der Genehmigungsvoraussetzungen.
26 
Ist die in den Bescheid vom 27.8.2007 aufgenommene Nebenbestimmung in Form eines Widerrufsvorbehaltes folglich nicht von § 32 SGB X gedeckt und daher rechtswidrig, kommt sie als Grundlage für einen auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. SGB X erfolgenden Widerruf nicht in Betracht.
II.
27 
Aus den gleichen Erwägungen kann auch § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X, d.h. die Nichterfüllung einer Auflage, den Widerruf nicht tragen. Denn selbst wenn in der im Bescheid niedergelegten Verpflichtung der Klägerin, den vom Jugendamt beauftragten Träger T. e.V. unverzüglich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, eine Auflage mit selbständigem Regelungsgehalt zu sehen sein sollte und nicht lediglich ein Hinweis auf die sich bereits aus dem Gesetz (§ 43 Abs. 3 SGB VIII) ergebenden Pflichten der Klägerin, und auch wenn die Klägerin gegen diese Auflage durch Verschweigen ihrer Erkrankung und der Verurteilung verstoßen haben sollte, gilt auch insoweit, dass nur eine gemäß § 32 SGB X rechtmäßige Auflage einen Widerruf auszulösen vermag (Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 Rn. 11). Zwar ist der Erlass einer Auflage auch bei gebundenen Verwaltungsakten im Einzelfall zulässig, wenn damit - wie etwa bei der Auflage, die im Wohnbereich befindliche Treppe zu sichern und so kindgerechte Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu schaffen - sichergestellt werden soll, dass gemäß § 32 Abs. 1 SGB X die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Darum geht es bei dieser Auflage jedoch nicht. Die Verpflichtung der Klägerin, wichtige Ereignisse weiterzugeben, soll vielmehr sicherstellen, dass der Beklagte die Tagespflegeerlaubnis zukünftig unter Kontrolle halten und bei wesentlichen Veränderungen, die zur Ungeeignetheit der Tagespflegeperson führen, zeitnah Maßnahmen bis hin zur Aufhebung der Erlaubnis treffen kann. Derartige Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt bleiben, aber sind, wie bereits erörtert, bei den grundsätzlich nebenbestimmungsfeindlichen Verwaltungsakten im Sozialrecht unzulässig. Die Behörde konnte ihren Widerruf daher nicht gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auf die Nichterfüllung der Auflage stützen.
B.
28 
Taugliche Rechtsgrundlage ist vielmehr § 48 SGB X; die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist gemäß § 43 SGB X in eine Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 SGB X umzudeuten.
29 
§ 48 Abs. 1 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
30 
Eine Änderung in den - hier allein in Betracht kommenden - tatsächlichen Verhältnissen liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen folglich rechtlich zu einer anderen Bewertung führen (vgl. von Wulffen, SGB X, § 48 Rn. 8, 12; Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 Rn. 24).
I.
31 
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gem. § 48 SGB X (vgl. dazu von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 64; Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 RN. 14 ff.) dar. Denn sie gewährt eine - im Falle der Klägerin - auf fünf Jahre befristete Erlaubnis, bis zu 4 fremde Kinder gleichzeitig zu betreuen. Damit reicht ihre Regelungswirkung über die punktuelle Gestaltung eines Rechtsverhältnisses hinaus und hat Wirkungen über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus (zur Qualifizierung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII als Dauerverwaltungsakt auch Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 KJHG Rn. 18; VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 18.3.1998 - B 6 KA 23/97 R -, in Juris: Genehmigung zur Durchführung vertragsärztlicher Leistungen ist Dauer-VA).
II.
32 
Die Voraussetzungen des § 48 SGB X liegen jedoch nicht vor.
33 
Der Beklagte begründet seine Entscheidung damit, dass die Klägerin sich aufgrund von Ereignissen nach Erteilung der Tagespflegeerlaubnis - insbesondere aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung zu 90 Tagessätzen wegen Betruges - als für die Kindertagespflege nicht (mehr) geeignet erwiesen habe, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII gegenwärtig nicht mehr vorlägen.
34 
1. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist; das ist bei Personen der Fall, die sich u.a. durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 S. 1 SGB VIII).
35 
a) Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, zeichnet sich eine Tagespflegeperson nur dann durch Persönlichkeit und Sachkompetenz aus, wenn sie bestimmte charakterliche Eigenschaften besitzt, die sie befähigen, die in § 22 Abs. 2, 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können; dies sind neben der Unbescholtenheit im Sinne des § 72a SGB VIII etwa Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und hinreichende emotionale Stabilität, Achtung, Einfühlungsvermögen und Interesse gegenüber Kindern und ihren Familien, aber auch die Fähigkeit zu Kommunikation, Kooperation, Reflexion und Selbstkritik (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 -, in Juris; Kunkel, SGB VIII, § 43 Rn. 12; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 23 Rn. 16). Daneben soll sie in ihrem Verhalten eine Vorbildfunktion für die betreuten Kinder haben (VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris). Dies ist mehr als man im Allgemeinen von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten erwartet (Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 Rn. 16; Kunkel, SGB VIII, § 23 Rn. 22).
36 
b) Lehnt die Behörde die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis ab bzw. hebt sie diese auf, muss sie ihre Entscheidung, die notwendigerweise ein erhebliches Maß an subjektiver Bewertung beinhaltet, durch konkret nachweisbare Tatsachen begründen (Kunkel, SGB VIII, § 43 Rn. 13). Der Begriff der Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung besteht (OVG NRW, Beschl. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 -, in Juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 43 Rn. 12).
37 
2. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, die Klägerin sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt für die Tagespflege ungeeignet i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VIII.
38 
a) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin mit Strafbefehl des Amtsgerichts V. vom 29.11.2007 (...) wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 15,-- EUR verurteilt worden ist. Die Einschätzung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe "nichts Schlimmes gemacht", teilt die Kammer nicht; vielmehr handelt es sich um ein erheblich strafbares Verhalten. Die Kammer nimmt der Klägerin auch nicht ab, sie habe nur aufgrund von behördlichem Fehlverhalten unverschuldet zu Unrecht Wohngeld bezogen; Anlass zu Zweifeln an den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts bestehen aus Sicht der Kammer nicht.
39 
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das SGB VIII nur in Ausnahmefällen davon ausgeht, strafbares Verhalten schließe die persönliche Eignung von vornherein aus. § 72a SGB VIII, der auf die Erlaubniserteilung nach § 43 SGB VIII jedenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. Kunkel, SGB VIII, § 72a Rn. 2), enthält eine Liste von Straftaten insbesondere im Bereich der Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht oder der Misshandlung Schutzbefohlener, deren Verwirklichung regelmäßig die persönliche Eignung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe ausschließt. Auch wenn die fehlende Verurteilung aufgrund von Straftaten i.S.d. § 72a SGB VIII lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die persönliche Eignung darstellt (Kunkel, SGB VIII, § 72a Rn. 1) und § 72a SGB VIII insoweit kein abschließender Charakter zukommt, zieht § 72a SGB VIII jedenfalls den (zwingenden) Schluss von strafgerichtlicher Verurteilung zur persönlichen Ungeeignetheit nur für einen eng begrenzten Bereich besonders schwerwiegender Delikte in spezifisch kinderbezogenen Bereichen, die in besonderem Widerspruch zu den Anforderungen an die Tätigkeit von Personen, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, stehen.
40 
Es kann daher bei Beurteilung der persönlichen Eignung der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihre Verurteilung wegen (Sozialleistungs-)Betruges gem. § 263 StGB erfolgte. Sie wurde somit strafbar in einem Bereich, der weder von § 72a SGB VIII umfasst ist noch - anders als etwa Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit - von seinem Inhalt her in besonderem Maße eine Wiederholung gerade im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern befürchten lässt. Auch ist der den Taten zugrunde liegende Sachverhalt nicht etwa Ausdruck fehlender Impulskontrolle, leichter Reizbarkeit, psychischer Labilität oder anderer Charaktereigenschaften, die typischerweise auch das Verhalten gegenüber Kindern (negativ) beeinflussen. Im Gegenteil liegt sogar die Annahme nahe, dass die Klägerin sehr wohl zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat und denen gegenüber den von ihr zu betreuenden Kindern und deren Eltern zu unterscheiden vermag. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, es sei in der Vergangenheit im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Tagesmutter etwa zu finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen oder die Klägerin habe es an Aufrichtigkeit oder Ehrlichkeit Eltern und Kindern gegenüber fehlen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Höhe der Verurteilung von 90 Tagessätzen rechtfertigt der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt daher nicht bereits für sich genommen den Schluss auf die persönliche Unzuverlässigkeit der Klägerin.
41 
b) Die recht hohe Hürde, die in § 72a SGB VIII für die Frage der Ungeeignetheit angelegt ist, kann auch für die Bewertung der weiteren Vorwürfe, die die Beklagtenseite gegen die Klägerin erhebt, nicht ohne Bedeutung sein.
42 
Dabei hat auch die Kammer den Eindruck, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihre (sozial-)rechtlichen Verpflichtungen nicht immer hinreichend ernst genommen und dass sie die erforderliche Sorgfalt insoweit hat vermissen lassen.
43 
Der Beklagte wirft ihr in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass sie ihre Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit bei ihrer Arbeitsstelle bei der Firma D. führte, erst nach 6 Wochen (und in anderem Zusammenhang) dem Jugendamt mitgeteilt hat, obwohl sie, worauf sie auch im Bewilligungsbescheid hingewiesen worden war, verpflichtet war, T. e.V. über wichtige Ereignisse, so auch längerfristige oder schwerwiegende Erkrankungen der Tagespflegeperson, zu informieren. Auch wenn die Klägerin bei Beginn ihrer Krankschreibung am 16.2.2008 möglicherweise noch nicht absehen konnte, dass ihre (psychische) Erkrankung sich über einen längeren Zeitraum hinziehen würde, ist eine Mitteilung erst sechs Wochen nach Beginn der Krankschreibung auch dann verspätet, wenn sie den (im Ergebnis wohl richtigen) Eindruck hatte, die Erkrankung habe auf ihre Arbeit als Tagesmutter keinen negativen Einfluss.
44 
Ebenso durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin ihn von einer strafgerichtlichen Verurteilung zu 90 Tagessätzen von sich aus in Kenntnis setzt. Auch wenn sich dem Bewilligungsbescheid nicht unmittelbar entnehmen lässt, dass der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung zu den wichtigen Ereignissen gehört, die mitzuteilen sind, hätte es doch - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin vor Erteilung der Erlaubnis durch Vorlage eines Führungszeugnisses das Fehlen von Vorstrafen hat nachweisen müssen - für diese erkennbar sein müssen, dass sie die Verurteilung zu immerhin 90 Tagessätzen nicht verschweigen durfte.
45 
Zumindest an der erforderlichen Kooperation der Klägerin mit dem Landratsamt fehlte es schließlich im Zusammenhang mit der Übernahme der Hort- und Kindergartengebühren für ihre beiden Kinder D. und S. durch den Beklagten. Hier wäre es an der Klägerin gewesen, im Hinblick auf ihre Erkrankung und ihre Pläne betreffend den Ausbau ihrer Tätigkeit als Tagesmutter und den geplanten zukünftigen (reduzierten) Umfang ihrer Berufstätigkeit bei Deichmann von sich aus auf das Jugendamt zuzugehen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen, anstatt die Kostenerstattung weiterlaufen zu lassen und gleichzeitig ihre Kinder kaum mehr in die Nachmittagsbetreuung zu schicken.
46 
Zusammengenommen ließ die Klägerin in vorwerfbarer Weise bereits von Beginn ihrer Tätigkeit als Tagesmutter an die - gerade bei ihrer Tätigkeit eigentlich selbstverständliche - Kooperation mit und Offenheit gegenüber dem Landratsamt vermissen.
47 
c) Insgesamt kann sich die Kammer des Eindrucks nicht erwehren, dass es die Klägerin um des eigenen Vorteils willen mit ihren (sozial-)rechtlichen Verpflichtungen nicht allzu genau nimmt und in der Vergangenheit ohne sichtliches Unrechtsbewusstsein selbst durch erheblich strafbares Verhalten finanzielle Vorteile zu erhalten suchte, ohne für dieses Verhalten im Nachhinein einzustehen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen.
48 
Andererseits ist der Klägerin zugute zu halten, dass dieses Verhalten - auch nach Kenntnis des Beklagten - bislang offenbar keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre Arbeit mit den von ihr betreuten Kindern hatte.
49 
Zwar hat eine Tagesmutter eine große Autorität gerade gegenüber kleinen Kindern und stellt eine für diese wichtige und nachhaltig prägende Bezugsperson dar. Ihre Aufgabe erschöpft sich nicht in einem wertfreien Betreuen und Versorgen der Kinder, inhärenter Bestandteil ihrer Tätigkeit ist es auch, den von ihr betreuten Kindern bestimmte Werte und Regeln zu vermitteln und ihnen gegenüber eine Vorbildfunktion zu übernehmen. Sicherlich ist auch nicht auszuschließen, dass die nicht untadelige Einstellung der Klägerin zu ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat unterbewusst auch von Einfluss auf die Erziehung der Kinder ist.
50 
Andererseits aber kann es nicht Ziel des § 43 SGB VIII sein, nur die denkbar beste Kinderbetreuung zuzulassen. Mit anderen Worten: Auch wenn die Grenze zur Ungeeignetheit nicht erst bei einer Kindeswohlgefährdung überschritten ist, begründet andererseits nicht jeder Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit die persönliche Ungeeignetheit der Pflegeperson. Dieser Schluss ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der festgestellte Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt.
51 
Die Kammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass diese Schwelle zur persönlichen Ungeeignetheit gemäß § 43 SGB VIII bei der Klägerin nach derzeitigem Stand bereits überschritten ist - wobei diese Einschätzung bei einem weiteren Fehlverhalten der Klägerin zukünftig durchaus gegenteilig ausfallen könnte. Nach allgemeinen Beweislastregeln aber geht diese fehlende Überzeugung zu Lasten der Behörde mit der Folge, dass gegenwärtig in den tatsächlichen Verhältnissen keine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist, die dazu führte, dass die Klägerin nunmehr als persönlich ungeeignet i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VIII anzusehen wäre.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
53 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
15 
Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts S. vom 11.6.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Die nachträgliche Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII richtet sich - in Ermangelung einer eigenständigen gesetzlichen Regelung, wie sie etwa für die Vollzeitpflege in § 44 Abs. 3 SGB VIII getroffen wurde - nach den allgemeinen Regelungen der §§ 44 ff. SGB X (vgl. VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris). Nachdem auch aus Sicht des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die der Klägerin erteilte Tagespflegeerlaubnis bereits von Anfang an rechtswidrig war, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 11.6.2008 um den Widerruf eines (ursprünglich) rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes.
A.
17 
Der Beklagte hat seinen Bescheid auf § 47 SGB X gestützt, der den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte regelt. Diese Vorschrift ist jedoch keine geeignete Rechtsgrundlage, um die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege zu widerrufen.
18 
Nach § 47 Abs. 1 SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit (1.) der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist oder (2.) mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. § 47 SGB X ist auf bestandskräftige begünstigende Verwaltungsakte unabhängig davon anwendbar, ob diese Dauerwirkung entfalten oder nur einmalig wirken (Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 47 Rn. 4 m.w.N.).
I.
19 
Der Beklagte stützt sich für seinen Widerruf darauf, dass er im Erlaubnisbescheid vorbehalten worden sei. Tatsächlich enthält die Tagespflegeerlaubnis vom 27.8.2007 die Nebenbestimmung, dass die Erlaubnis jederzeit zu widerrufen sei, "wenn es das Wohl des Kindes erfordert oder die Voraussetzungen für die Geeignetheit der Tagespflegeerlaubnis nicht mehr vorliegt".
20 
Diese Nebenbestimmung kann indes nur dann Grundlage für einen Widerruf sein, wenn sie ihrerseits rechtmäßig ist; denn es fehlt der zuständigen Behörde die Befugnis zur Ausübung eines Widerrufvorbehalts, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig dem ursprünglichen Verwaltungsakt beigefügt war (Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 Rn. 10; Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 47 Rn. 6, m.w.N.).
21 
Ein Widerrufsvorbehalt ist im Sozialrecht nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 SGB X zulässig. Bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich um eine gebundene - nicht im behördlichen Ermessen stehende - Entscheidung i.S.d. § 31 SGB X, auf die bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht (vgl. nur Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 43 Rn. 12; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 KJHG Rn. 17). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 SGB VIII ("Die Erlaubnis wird erteilt…"). Die Vorschrift enthält zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, jedoch keine Formulierung, die auf die Einräumung eines Ermessens hinweisen könnte.
22 
Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
23 
Nebenbestimmungen sind hier nicht bereits durch Rechtsvorschrift zugelassen. Zwar enthält § 43 Abs. 3 S. 5 SGB VIII in seiner ab dem 16.12.2008 geltenden Fassung die Regelung, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann. Rechtsgrundlage für die der Klägerin erteilte Erlaubnis vom 27.8.2007 war jedoch die Vorläuferfassung von § 43 SGB VIII; eine Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen war hier nicht enthalten.
24 
Der vom Beklagten in den Bewilligungsbescheid aufgenommene Widerrufsvorbehalt wäre mithin nur dann rechtmäßig, wenn er sicherstellen sollte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Sinn des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X ist es, die Verwaltung bereits zu einem Zeitpunkt zum Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes zu ermächtigen, zu dem zwar wesentliche, aber noch nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt oder nachgewiesen sind, also noch nicht feststeht, ob der Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht (Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 32 Rn. 24). Dagegen scheidet der Erlass einer Nebenbestimmung aus, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Behörde nur Sorge hat, dass die Voraussetzungen wieder entfallen könnten; eine spätere Entwicklung kann regelmäßig nicht mit Nebenbestimmungen geregelt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift ("gesetzlichen Voraussetzungen … erfüllt werden ", nicht "erfüllt bleiben "); andernfalls würde auch die Regelung des § 48 SGB X unzulässig umgangen (vgl. Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 32 Rn. 24; Hauck/Noftz, SGB X, K § 32 Rn. 38; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn. 122). Nachdem die Voraussetzungen des § 43 SGB VIII bei Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis in der Person der Klägerin unstreitig erfüllt waren, durfte der Beklagte daher keinen Widerrufsvorbehalt erlassen.
25 
Etwas anderes gilt im Übrigen auch dann nicht, wenn der Tatbestand des § 32 Abs. 1 SGB X dahin ausgelegt wird, dass ein (Dauer-)Verwaltungsakt auch deshalb mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann, um den künftigen Fortbestand seiner gesetzlichen Voraussetzungen in den Fällen sicherzustellen, in denen entweder von der Eigenart des Verwaltungsaktes her typischerweise damit zu rechnen ist, dass dessen Voraussetzungen nach einer gewissen Zeit wieder entfallen können, oder in denen im konkreten Einzelfall greifbare Anhaltspunkte befürchten lassen, die Voraussetzungen könnten wieder wegfallen (so etwa von Wulffen, SGB X, § 32 Rn. 10; ähnl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 Rn. 45; vgl. auch BSG, Urt.v.28.09.2005 -B 6 KA 60/03 R-, in Juris). Ein solcher Fall ist in der Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen worden, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen von der Einkommenshöhe abhängt, die sich erfahrungsgemäß häufig ändern kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1988 - 6 S 2319/86 -). Dem können Erlaubnisse auf Grundlage des § 43 SGB VIII jedoch nicht gleichgestellt werden. Denn weder entfällt typischerweise während der (auf 5 Jahre befristeten) Geltung einer Kindertagespflegeerlaubnis die Geeignetheit der Tagespflegeperson, noch bestanden von Behördenseite bei Erteilung der Erlaubnis konkrete Anhaltspunkte in der Person der Klägerin für ein baldiges Wegfallen der Genehmigungsvoraussetzungen.
26 
Ist die in den Bescheid vom 27.8.2007 aufgenommene Nebenbestimmung in Form eines Widerrufsvorbehaltes folglich nicht von § 32 SGB X gedeckt und daher rechtswidrig, kommt sie als Grundlage für einen auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. SGB X erfolgenden Widerruf nicht in Betracht.
II.
27 
Aus den gleichen Erwägungen kann auch § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X, d.h. die Nichterfüllung einer Auflage, den Widerruf nicht tragen. Denn selbst wenn in der im Bescheid niedergelegten Verpflichtung der Klägerin, den vom Jugendamt beauftragten Träger T. e.V. unverzüglich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, eine Auflage mit selbständigem Regelungsgehalt zu sehen sein sollte und nicht lediglich ein Hinweis auf die sich bereits aus dem Gesetz (§ 43 Abs. 3 SGB VIII) ergebenden Pflichten der Klägerin, und auch wenn die Klägerin gegen diese Auflage durch Verschweigen ihrer Erkrankung und der Verurteilung verstoßen haben sollte, gilt auch insoweit, dass nur eine gemäß § 32 SGB X rechtmäßige Auflage einen Widerruf auszulösen vermag (Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 Rn. 11). Zwar ist der Erlass einer Auflage auch bei gebundenen Verwaltungsakten im Einzelfall zulässig, wenn damit - wie etwa bei der Auflage, die im Wohnbereich befindliche Treppe zu sichern und so kindgerechte Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu schaffen - sichergestellt werden soll, dass gemäß § 32 Abs. 1 SGB X die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Darum geht es bei dieser Auflage jedoch nicht. Die Verpflichtung der Klägerin, wichtige Ereignisse weiterzugeben, soll vielmehr sicherstellen, dass der Beklagte die Tagespflegeerlaubnis zukünftig unter Kontrolle halten und bei wesentlichen Veränderungen, die zur Ungeeignetheit der Tagespflegeperson führen, zeitnah Maßnahmen bis hin zur Aufhebung der Erlaubnis treffen kann. Derartige Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt bleiben, aber sind, wie bereits erörtert, bei den grundsätzlich nebenbestimmungsfeindlichen Verwaltungsakten im Sozialrecht unzulässig. Die Behörde konnte ihren Widerruf daher nicht gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auf die Nichterfüllung der Auflage stützen.
B.
28 
Taugliche Rechtsgrundlage ist vielmehr § 48 SGB X; die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist gemäß § 43 SGB X in eine Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 SGB X umzudeuten.
29 
§ 48 Abs. 1 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
30 
Eine Änderung in den - hier allein in Betracht kommenden - tatsächlichen Verhältnissen liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen folglich rechtlich zu einer anderen Bewertung führen (vgl. von Wulffen, SGB X, § 48 Rn. 8, 12; Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 Rn. 24).
I.
31 
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gem. § 48 SGB X (vgl. dazu von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 64; Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 RN. 14 ff.) dar. Denn sie gewährt eine - im Falle der Klägerin - auf fünf Jahre befristete Erlaubnis, bis zu 4 fremde Kinder gleichzeitig zu betreuen. Damit reicht ihre Regelungswirkung über die punktuelle Gestaltung eines Rechtsverhältnisses hinaus und hat Wirkungen über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus (zur Qualifizierung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII als Dauerverwaltungsakt auch Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 KJHG Rn. 18; VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 18.3.1998 - B 6 KA 23/97 R -, in Juris: Genehmigung zur Durchführung vertragsärztlicher Leistungen ist Dauer-VA).
II.
32 
Die Voraussetzungen des § 48 SGB X liegen jedoch nicht vor.
33 
Der Beklagte begründet seine Entscheidung damit, dass die Klägerin sich aufgrund von Ereignissen nach Erteilung der Tagespflegeerlaubnis - insbesondere aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung zu 90 Tagessätzen wegen Betruges - als für die Kindertagespflege nicht (mehr) geeignet erwiesen habe, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII gegenwärtig nicht mehr vorlägen.
34 
1. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist; das ist bei Personen der Fall, die sich u.a. durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 S. 1 SGB VIII).
35 
a) Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, zeichnet sich eine Tagespflegeperson nur dann durch Persönlichkeit und Sachkompetenz aus, wenn sie bestimmte charakterliche Eigenschaften besitzt, die sie befähigen, die in § 22 Abs. 2, 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können; dies sind neben der Unbescholtenheit im Sinne des § 72a SGB VIII etwa Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und hinreichende emotionale Stabilität, Achtung, Einfühlungsvermögen und Interesse gegenüber Kindern und ihren Familien, aber auch die Fähigkeit zu Kommunikation, Kooperation, Reflexion und Selbstkritik (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 -, in Juris; Kunkel, SGB VIII, § 43 Rn. 12; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 23 Rn. 16). Daneben soll sie in ihrem Verhalten eine Vorbildfunktion für die betreuten Kinder haben (VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris). Dies ist mehr als man im Allgemeinen von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten erwartet (Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 Rn. 16; Kunkel, SGB VIII, § 23 Rn. 22).
36 
b) Lehnt die Behörde die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis ab bzw. hebt sie diese auf, muss sie ihre Entscheidung, die notwendigerweise ein erhebliches Maß an subjektiver Bewertung beinhaltet, durch konkret nachweisbare Tatsachen begründen (Kunkel, SGB VIII, § 43 Rn. 13). Der Begriff der Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung besteht (OVG NRW, Beschl. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 -, in Juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 43 Rn. 12).
37 
2. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, die Klägerin sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt für die Tagespflege ungeeignet i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VIII.
38 
a) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin mit Strafbefehl des Amtsgerichts V. vom 29.11.2007 (...) wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 15,-- EUR verurteilt worden ist. Die Einschätzung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe "nichts Schlimmes gemacht", teilt die Kammer nicht; vielmehr handelt es sich um ein erheblich strafbares Verhalten. Die Kammer nimmt der Klägerin auch nicht ab, sie habe nur aufgrund von behördlichem Fehlverhalten unverschuldet zu Unrecht Wohngeld bezogen; Anlass zu Zweifeln an den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts bestehen aus Sicht der Kammer nicht.
39 
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das SGB VIII nur in Ausnahmefällen davon ausgeht, strafbares Verhalten schließe die persönliche Eignung von vornherein aus. § 72a SGB VIII, der auf die Erlaubniserteilung nach § 43 SGB VIII jedenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. Kunkel, SGB VIII, § 72a Rn. 2), enthält eine Liste von Straftaten insbesondere im Bereich der Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht oder der Misshandlung Schutzbefohlener, deren Verwirklichung regelmäßig die persönliche Eignung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe ausschließt. Auch wenn die fehlende Verurteilung aufgrund von Straftaten i.S.d. § 72a SGB VIII lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die persönliche Eignung darstellt (Kunkel, SGB VIII, § 72a Rn. 1) und § 72a SGB VIII insoweit kein abschließender Charakter zukommt, zieht § 72a SGB VIII jedenfalls den (zwingenden) Schluss von strafgerichtlicher Verurteilung zur persönlichen Ungeeignetheit nur für einen eng begrenzten Bereich besonders schwerwiegender Delikte in spezifisch kinderbezogenen Bereichen, die in besonderem Widerspruch zu den Anforderungen an die Tätigkeit von Personen, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, stehen.
40 
Es kann daher bei Beurteilung der persönlichen Eignung der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihre Verurteilung wegen (Sozialleistungs-)Betruges gem. § 263 StGB erfolgte. Sie wurde somit strafbar in einem Bereich, der weder von § 72a SGB VIII umfasst ist noch - anders als etwa Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit - von seinem Inhalt her in besonderem Maße eine Wiederholung gerade im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern befürchten lässt. Auch ist der den Taten zugrunde liegende Sachverhalt nicht etwa Ausdruck fehlender Impulskontrolle, leichter Reizbarkeit, psychischer Labilität oder anderer Charaktereigenschaften, die typischerweise auch das Verhalten gegenüber Kindern (negativ) beeinflussen. Im Gegenteil liegt sogar die Annahme nahe, dass die Klägerin sehr wohl zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat und denen gegenüber den von ihr zu betreuenden Kindern und deren Eltern zu unterscheiden vermag. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, es sei in der Vergangenheit im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Tagesmutter etwa zu finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen oder die Klägerin habe es an Aufrichtigkeit oder Ehrlichkeit Eltern und Kindern gegenüber fehlen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Höhe der Verurteilung von 90 Tagessätzen rechtfertigt der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt daher nicht bereits für sich genommen den Schluss auf die persönliche Unzuverlässigkeit der Klägerin.
41 
b) Die recht hohe Hürde, die in § 72a SGB VIII für die Frage der Ungeeignetheit angelegt ist, kann auch für die Bewertung der weiteren Vorwürfe, die die Beklagtenseite gegen die Klägerin erhebt, nicht ohne Bedeutung sein.
42 
Dabei hat auch die Kammer den Eindruck, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihre (sozial-)rechtlichen Verpflichtungen nicht immer hinreichend ernst genommen und dass sie die erforderliche Sorgfalt insoweit hat vermissen lassen.
43 
Der Beklagte wirft ihr in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass sie ihre Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit bei ihrer Arbeitsstelle bei der Firma D. führte, erst nach 6 Wochen (und in anderem Zusammenhang) dem Jugendamt mitgeteilt hat, obwohl sie, worauf sie auch im Bewilligungsbescheid hingewiesen worden war, verpflichtet war, T. e.V. über wichtige Ereignisse, so auch längerfristige oder schwerwiegende Erkrankungen der Tagespflegeperson, zu informieren. Auch wenn die Klägerin bei Beginn ihrer Krankschreibung am 16.2.2008 möglicherweise noch nicht absehen konnte, dass ihre (psychische) Erkrankung sich über einen längeren Zeitraum hinziehen würde, ist eine Mitteilung erst sechs Wochen nach Beginn der Krankschreibung auch dann verspätet, wenn sie den (im Ergebnis wohl richtigen) Eindruck hatte, die Erkrankung habe auf ihre Arbeit als Tagesmutter keinen negativen Einfluss.
44 
Ebenso durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin ihn von einer strafgerichtlichen Verurteilung zu 90 Tagessätzen von sich aus in Kenntnis setzt. Auch wenn sich dem Bewilligungsbescheid nicht unmittelbar entnehmen lässt, dass der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung zu den wichtigen Ereignissen gehört, die mitzuteilen sind, hätte es doch - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin vor Erteilung der Erlaubnis durch Vorlage eines Führungszeugnisses das Fehlen von Vorstrafen hat nachweisen müssen - für diese erkennbar sein müssen, dass sie die Verurteilung zu immerhin 90 Tagessätzen nicht verschweigen durfte.
45 
Zumindest an der erforderlichen Kooperation der Klägerin mit dem Landratsamt fehlte es schließlich im Zusammenhang mit der Übernahme der Hort- und Kindergartengebühren für ihre beiden Kinder D. und S. durch den Beklagten. Hier wäre es an der Klägerin gewesen, im Hinblick auf ihre Erkrankung und ihre Pläne betreffend den Ausbau ihrer Tätigkeit als Tagesmutter und den geplanten zukünftigen (reduzierten) Umfang ihrer Berufstätigkeit bei Deichmann von sich aus auf das Jugendamt zuzugehen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen, anstatt die Kostenerstattung weiterlaufen zu lassen und gleichzeitig ihre Kinder kaum mehr in die Nachmittagsbetreuung zu schicken.
46 
Zusammengenommen ließ die Klägerin in vorwerfbarer Weise bereits von Beginn ihrer Tätigkeit als Tagesmutter an die - gerade bei ihrer Tätigkeit eigentlich selbstverständliche - Kooperation mit und Offenheit gegenüber dem Landratsamt vermissen.
47 
c) Insgesamt kann sich die Kammer des Eindrucks nicht erwehren, dass es die Klägerin um des eigenen Vorteils willen mit ihren (sozial-)rechtlichen Verpflichtungen nicht allzu genau nimmt und in der Vergangenheit ohne sichtliches Unrechtsbewusstsein selbst durch erheblich strafbares Verhalten finanzielle Vorteile zu erhalten suchte, ohne für dieses Verhalten im Nachhinein einzustehen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen.
48 
Andererseits ist der Klägerin zugute zu halten, dass dieses Verhalten - auch nach Kenntnis des Beklagten - bislang offenbar keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre Arbeit mit den von ihr betreuten Kindern hatte.
49 
Zwar hat eine Tagesmutter eine große Autorität gerade gegenüber kleinen Kindern und stellt eine für diese wichtige und nachhaltig prägende Bezugsperson dar. Ihre Aufgabe erschöpft sich nicht in einem wertfreien Betreuen und Versorgen der Kinder, inhärenter Bestandteil ihrer Tätigkeit ist es auch, den von ihr betreuten Kindern bestimmte Werte und Regeln zu vermitteln und ihnen gegenüber eine Vorbildfunktion zu übernehmen. Sicherlich ist auch nicht auszuschließen, dass die nicht untadelige Einstellung der Klägerin zu ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat unterbewusst auch von Einfluss auf die Erziehung der Kinder ist.
50 
Andererseits aber kann es nicht Ziel des § 43 SGB VIII sein, nur die denkbar beste Kinderbetreuung zuzulassen. Mit anderen Worten: Auch wenn die Grenze zur Ungeeignetheit nicht erst bei einer Kindeswohlgefährdung überschritten ist, begründet andererseits nicht jeder Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit die persönliche Ungeeignetheit der Pflegeperson. Dieser Schluss ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der festgestellte Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt.
51 
Die Kammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass diese Schwelle zur persönlichen Ungeeignetheit gemäß § 43 SGB VIII bei der Klägerin nach derzeitigem Stand bereits überschritten ist - wobei diese Einschätzung bei einem weiteren Fehlverhalten der Klägerin zukünftig durchaus gegenteilig ausfallen könnte. Nach allgemeinen Beweislastregeln aber geht diese fehlende Überzeugung zu Lasten der Behörde mit der Folge, dass gegenwärtig in den tatsächlichen Verhältnissen keine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist, die dazu führte, dass die Klägerin nunmehr als persönlich ungeeignet i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VIII anzusehen wäre.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
53 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamtes S. vom 11.6.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Erlaubnis zur Kindertagespflege.
Der Klägerin wurde auf ihren Antrag hin mit Bescheid des Landratsamts S. vom 27.8.2007 gemäß § 43 SGB VIII eine auf 5 Jahre befristete Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt für die gleichzeitige Betreuung von bis zu 4 fremden Kindern. Im Bescheid hieß es, die Erlaubnis sei "jederzeit hinsichtlich der Kinderzahl oder insgesamt zu widerrufen, wenn es das Wohl des Kindes erfordert oder die Voraussetzungen für die Geeignetheit der Tagespflegeerlaubnis nicht mehr vorliegt". Weiter wurde festgestellt, die Tagespflegeperson sei verpflichtet, den vom Jugendamt beauftragen Träger T. e.V. unverzüglich über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam seien, zu unterrichten; es folgte eine Auflistung, was unter den Begriff der wichtigen Ereignisse fällt, u.a. längerfristige oder schwerwiegende Erkrankung der Tagespflegeperson.
Im März 2008 - spätestens am 25.3.2008 - wurde dem Landratsamt durch einen Anruf der Klägerin bekannt, dass diese seit dem 16.2.2008 für ihre Arbeit bei der Fa. D. krankgeschrieben sei und es nach eigenen Angaben der Klägerin derzeit nicht absehbar sei, wann sie dort wieder arbeiten könne. Die Klägerin teilte dem Landratsamt in der Folge mit (Telefonnotiz v. 25.3.2008), dass sie bei der Arbeit bei D. gemobbt worden sei und die Tagespflege weiter ausüben könne; die Beschäftigung mit den Kindern tue ihr gut, ohne diese wäre sie aufgrund der Schwierigkeiten bei der Arbeit wohl in ein Loch gefallen. Die Tagespflege könne sie auch fortführen, wenn sie wieder bei D. arbeite. Ein daraufhin vom Landratsamt initiierter Hausbesuch bei der Klägerin durch eine Mitarbeiterin von T. e.V. ergab keine Auffälligkeiten (vgl. Stellungnahme T. e.V. v. 28.4.2008). Weiter wurde dem Landratsamt am 17.3.2008 bekannt, dass die Klägerin am 29.11.2007 wegen Sozialleistungsbetrugs in 3 Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 15,-- EUR verurteilt worden war. Am 30.4.2008 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und Mitarbeiterinnen des Landratsamts und T. statt. Eine von der Klägerin vorgezeigte ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ergab keine negativen Eintragungen.
Mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. Juni 2008, Datum der Zustellung den Akten nicht zu entnehmen, wurde die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Tagespflege gemäß § 47 SGB X widerrufen. Die Klägerin sei mit Entscheidung vom 29.11.2007 wegen Sozialleistungsbetruges rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen verurteilt worden. Ferner seien der Klägerin mit Bescheid vom 7.8.2007 die Übernahme der Ganztageskindergartengebühren für ihre Tochter S. und der Hortgebühren für ihren Sohn D. bewilligt worden; Grundvoraussetzung dafür sei gewesen, dass die Klägerin als allein erziehender Elternteil erwerbstätig gewesen sei und die Betreuung der Kinder daher nicht selbst habe sicherstellen können. Die Erlaubnis gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII werde erteilt, wenn die Tagespflegeperson geeignet sei. Geeignet seien Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichneten und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügten. Das Tatbestandsmerkmal der Persönlichkeit sei erfüllt, wenn Eigenständigkeit, Verlässlichkeit und eine für die Pflege notwendige persönliche Autorität vorlägen. Eine Vorbildfunktion sei unter pädagogischen wie unter Bildungsgesichtspunkten von besonderer Bedeutung. Die Tagespflegepersonen müssten mehr Kenntnisse und Kompetenzen mitbringen als sie bei den Eltern vorausgesetzt werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Geeignetheit durch Persönlichkeit und Sachkompetenz bestehe nicht, da die Klägerin rechtskräftig wegen Sozialleistungsbetrugs verurteilt worden sei und daher weder eine geeignete Vorbildfunktion einnehmen noch die Gewähr der Vermittlung orientierender Werte und Regeln bieten könne. Auch hätte ihr klar gewesen sein müssen, dass die Förderung ihrer eigenen Kinder in Ganztageseinrichtungen durch das Jugendamt nicht rechtmäßig gewesen sei, wenn diese die Berufstätigkeit der Klägerin nur an Samstagen ermöglichen solle. Es könne auch nicht sein, dass die Klägerin seit 16.2.2008 krankgeschrieben sei und andererseits in Vollbesitz ihrer gesundheitlichen Kräfte die Voraussetzungen für die Tagespflege solle erbringen können. Da die Klägerin die Voraussetzungen für die Geeignetheit zur Tagespflege nicht mehr erfülle, werde die Tagespflegeerlaubnis gemäß § 47 SGB X widerrufen. Der Widerruf sei in der Tagespflegeerlaubnis vorbehalten gewesen für den nun eingetretenen Fall, dass die Voraussetzung für die Geeignetheit nicht mehr vorliege.
Die Klägerin hat in der Folge Widerspruch eingelegt (nicht in den Akten enthalten), den sie mit Schreiben vom 21.8.2008 begründete: Sie sei zwar wegen Sozialhilfebetrugs zu 90 Tagessätzen verurteilt worden. Die Hintergründe seien aber vielschichtig gewesen. Diese Verurteilung betreffe einen Bereich, der weder pädagogische noch sonstige Bildungsgesichtspunkte betreffe, zumal in Anbetracht des Alters der zu pflegenden Kinder. Ein Bezug zur Tätigkeit oder eine Gefahr im Zusammenhang mit der Betreuung und Förderung der Kinder sei - anders als etwa bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung - nicht ersichtlich. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin den Beklagten über den Umfang der beruflichen Tätigkeit in Unkenntnis gelassen habe. Die Ganztagesbetreuung der beiden Kinder von Montag bis Freitag habe mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin samstags nicht zu tun. Die Hintergründe, warum die Klägerin für die Tätigkeit in ihrem Beschäftigungsverhältnis arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, seien in völlig anderen Bereichen begründet als im Zusammenhang mit der Durchführung der Tagespflegeerlaubnis.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts S. vom 7.10.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass eine Verurteilung wegen Sozialversicherungsbetrugs sehr wohl zum Verlust der Geeignetheit als Tagespflegeperson führe. Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern seien eine anspruchsvolle pädagogische Dienstleistung. Wesentliche Voraussetzung seien persönliche und fachliche Eignung und Qualifikation. Eine Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrugs bedeute, dass keine geeignete Vorbildfunktion angenommen werden und keine Gewähr für die Vermittlung orientierender Werte und Regeln geboten werden könne. Zur Verneinung der Geeignetheit bedürfe es nicht der Verletzung so schwerwiegender Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit. Die Grenze setze bereits bei der Geeignetheit an und nicht erst bei der Kindeswohlgefährdung. Dies habe der Klägerin auch klar gewesen sein müssen, da die Vorlage eines makellosen Führungszeugnisses Voraussetzung für die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis gewesen sei. Bereits dieser Sachverhalt sei ausreichend, die Tagespflegeerlaubnis zu widerrufen. Auch das Verschweigen der Verurteilung führe zum Verlust der Geeignetheit. Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VIII habe die Tagespflegeperson das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam seien. Es sei der Klägerin bekannt gewesen, dass das makellose Führungszeugnis Voraussetzung für die Tagespflegeerlaubnis gewesen sei. Ein Verschweigen einer Straftat sei auch für die Klägerin erkennbar ein so schwer wiegendes Ereignis, dass die T. e.V. hätte informiert werden müssen. Die Geeignetheit werde auch dadurch verneint, dass die Klägerin bewusst ihre Tagespflegeerlaubnis missachtet habe. Sie habe auf der Internetseite bambino.de für Tagespflege von vier und mehr Kindern geworben, obwohl die Erlaubnis auf vier Kinder begrenz gewesen sei. Die Klägerin habe ferner die Gebühren für den Ganztagskindergartenplatz von S. vom Jugendamt erhalten aufgrund der Erwerbstätigkeit von ihr und ihrem Lebensgefährten. Erst am 25.3.2008 aber habe sie darüber informiert, dass sie meist samstags arbeite. Dies sei dem Jugendamt nicht bekannt gewesen. Die Klägerin habe also bewusst verschwiegen, dass sei von Montag bis Freitag nicht mehr berufstätig gewesen sei; sie habe sich die Fremdbetreuung ihrer Kinder bezahlen lassen, um Tagespflege für fremde Kinder leisten zu können. Auch dieses Verhalten führe zum Verlust der Geeignetheit als Tagespflegeperson. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig, da im vorliegenden Fall die Geeignetheit von Tagespflegepersonen für Kinder höher bewertet worden sei als der Wunsch der Klägerin, als Tagespflegemutter tätig zu sein.
Die Klägerin hat am 4.11.2008 Klage erhoben. Der Beklagte habe bei ihrer Überprüfung völlig unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin wegen Sozialleistungsbetruges um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe. Dadurch entfalle die Geeignetheit der Persönlichkeit nicht. Anders verhielte es sich nur bei wiederholten Vorgängen. Ihre Tätigkeit habe zu keinerlei Beanstandungen Veranlassung gegeben. Die Eltern der von ihr betreuten Kinder hätten sich durchweg positiv über ihre Arbeit geäußert. Außerdem betreue die Klägerin Kleinkinder. Der Umstand, dass sie wegen Sozialhilfeleistungsbetruges verurteilt worden sei, gebe in keiner Weise einen Bezug zur Tätigkeit der Betreuung der Kleinkinder. Soweit ein Zusammenhang zwischen der Förderung der eigenen Kinder in Ganztageseinrichtungen und der Berufstätigkeit der Klägerin an Samstagen hergestellt werde, treffe ein solcher Zusammenhang nicht zu. Es stimme nicht, dass es der Klägerin habe klar sein müssen, dass das Jugendamt für ihre Kinder keine Ganztagesbetreuung von Montag bis Freitag leiste, damit die Klägerin Samstag berufstätig sein könne. Der Klägerin zu unterstellen, sie habe bewusst die Unkenntnis des Jugendamts über den Umfang ihrer Berufstätigkeit ausgenutzt, gehe an der Sache vorbei. Soweit gerügt werde, sie sei seit dem 16.2.2008 krankgeschrieben und habe dennoch im Vollbesitz ihrer gesundheitlichen Kräfte für die Tagespflege sein sollen, werde eine Differenzierung vorgenommen, die medizinisch nicht untermauert sei. Ihre Krankschreibung bei der Arbeitsstelle habe Hintergründe, die nicht näher darzulegen seien. Unter medizinischen Aspekten sei sie dort nicht arbeitsfähig gewesen. Es stimme nicht, dass sie ihre Erkrankung verschwiegen habe. Sie habe diese vielmehr Frau B. vom Jugendamt am 25.3.2008 mitgeteilt. Für die Internetanzeige sei "4 und mehr Kinder" vorgegeben worden ohne Änderungsmöglichkeit. Ihre Arbeitszeiten bei der Firma D. seien von Montag bis Freitag gewesen. Im Gespräch am 30.4.2008 sei von ihr mitgeteilt worden, sie wolle versuchen, nach Beendigung ihrer Krankheit nur noch samstags bei der Firma D. zu arbeiten, um unter der Woche die Tagespflege weiterführen zu können.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts S. vom 11.6.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt: Zusätzlich zu der bereits ausreichenden einmaligen Verurteilung bestünden weitere Vorfälle, die zum Verlust der Geeignetheit führten. Dazu gehöre der Verstoß gegen die Pflicht, das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu informieren; die Klägerin habe sowohl ihre Verurteilung als auch die lang anhaltende Krankheit verschwiegen. Sie habe auch ihre Tagespflegeerlaubnis dadurch missachtet, dass sie auf ihrer Internetseite für Tagespflegen von vier und mehr Kindern geworben habe. Auch habe sie den Bescheid über die Übernahme von Kindergartengebühren missachtet, indem sie verschwiegen habe, dass sie nicht mehr von Montag bis Freitag, sondern meist nur am Samstag berufstätig gewesen sei. Der Beklagte habe erst am 25.3.2008 Kenntnis von der Erkrankung der Klägerin erhalten. Dies sei aufgrund einer Anhörung wegen teilweiser Rückforderung von Tageseinrichtungsbeiträgen erfolgt. Es habe der Klägerin auch klar sein müssen, dass bei einer Beschäftigung von 10 Stunden keine Ganztagesbetreuung ihrer Kinder erforderlich gewesen sei.
13 
Mit Beschluss vom 13.10.2009 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt T. B., Furtwangen, beigeordnet.
14 
Der Kammer haben die einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (jew. 1 Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts S. vom 11.6.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Die nachträgliche Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII richtet sich - in Ermangelung einer eigenständigen gesetzlichen Regelung, wie sie etwa für die Vollzeitpflege in § 44 Abs. 3 SGB VIII getroffen wurde - nach den allgemeinen Regelungen der §§ 44 ff. SGB X (vgl. VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris). Nachdem auch aus Sicht des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die der Klägerin erteilte Tagespflegeerlaubnis bereits von Anfang an rechtswidrig war, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 11.6.2008 um den Widerruf eines (ursprünglich) rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes.
A.
17 
Der Beklagte hat seinen Bescheid auf § 47 SGB X gestützt, der den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte regelt. Diese Vorschrift ist jedoch keine geeignete Rechtsgrundlage, um die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege zu widerrufen.
18 
Nach § 47 Abs. 1 SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit (1.) der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist oder (2.) mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. § 47 SGB X ist auf bestandskräftige begünstigende Verwaltungsakte unabhängig davon anwendbar, ob diese Dauerwirkung entfalten oder nur einmalig wirken (Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 47 Rn. 4 m.w.N.).
I.
19 
Der Beklagte stützt sich für seinen Widerruf darauf, dass er im Erlaubnisbescheid vorbehalten worden sei. Tatsächlich enthält die Tagespflegeerlaubnis vom 27.8.2007 die Nebenbestimmung, dass die Erlaubnis jederzeit zu widerrufen sei, "wenn es das Wohl des Kindes erfordert oder die Voraussetzungen für die Geeignetheit der Tagespflegeerlaubnis nicht mehr vorliegt".
20 
Diese Nebenbestimmung kann indes nur dann Grundlage für einen Widerruf sein, wenn sie ihrerseits rechtmäßig ist; denn es fehlt der zuständigen Behörde die Befugnis zur Ausübung eines Widerrufvorbehalts, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig dem ursprünglichen Verwaltungsakt beigefügt war (Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 Rn. 10; Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 47 Rn. 6, m.w.N.).
21 
Ein Widerrufsvorbehalt ist im Sozialrecht nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 SGB X zulässig. Bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich um eine gebundene - nicht im behördlichen Ermessen stehende - Entscheidung i.S.d. § 31 SGB X, auf die bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht (vgl. nur Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 43 Rn. 12; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 KJHG Rn. 17). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 SGB VIII ("Die Erlaubnis wird erteilt…"). Die Vorschrift enthält zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, jedoch keine Formulierung, die auf die Einräumung eines Ermessens hinweisen könnte.
22 
Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
23 
Nebenbestimmungen sind hier nicht bereits durch Rechtsvorschrift zugelassen. Zwar enthält § 43 Abs. 3 S. 5 SGB VIII in seiner ab dem 16.12.2008 geltenden Fassung die Regelung, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann. Rechtsgrundlage für die der Klägerin erteilte Erlaubnis vom 27.8.2007 war jedoch die Vorläuferfassung von § 43 SGB VIII; eine Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen war hier nicht enthalten.
24 
Der vom Beklagten in den Bewilligungsbescheid aufgenommene Widerrufsvorbehalt wäre mithin nur dann rechtmäßig, wenn er sicherstellen sollte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Sinn des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X ist es, die Verwaltung bereits zu einem Zeitpunkt zum Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes zu ermächtigen, zu dem zwar wesentliche, aber noch nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt oder nachgewiesen sind, also noch nicht feststeht, ob der Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht (Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 32 Rn. 24). Dagegen scheidet der Erlass einer Nebenbestimmung aus, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Behörde nur Sorge hat, dass die Voraussetzungen wieder entfallen könnten; eine spätere Entwicklung kann regelmäßig nicht mit Nebenbestimmungen geregelt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift ("gesetzlichen Voraussetzungen … erfüllt werden ", nicht "erfüllt bleiben "); andernfalls würde auch die Regelung des § 48 SGB X unzulässig umgangen (vgl. Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 32 Rn. 24; Hauck/Noftz, SGB X, K § 32 Rn. 38; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn. 122). Nachdem die Voraussetzungen des § 43 SGB VIII bei Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis in der Person der Klägerin unstreitig erfüllt waren, durfte der Beklagte daher keinen Widerrufsvorbehalt erlassen.
25 
Etwas anderes gilt im Übrigen auch dann nicht, wenn der Tatbestand des § 32 Abs. 1 SGB X dahin ausgelegt wird, dass ein (Dauer-)Verwaltungsakt auch deshalb mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann, um den künftigen Fortbestand seiner gesetzlichen Voraussetzungen in den Fällen sicherzustellen, in denen entweder von der Eigenart des Verwaltungsaktes her typischerweise damit zu rechnen ist, dass dessen Voraussetzungen nach einer gewissen Zeit wieder entfallen können, oder in denen im konkreten Einzelfall greifbare Anhaltspunkte befürchten lassen, die Voraussetzungen könnten wieder wegfallen (so etwa von Wulffen, SGB X, § 32 Rn. 10; ähnl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 Rn. 45; vgl. auch BSG, Urt.v.28.09.2005 -B 6 KA 60/03 R-, in Juris). Ein solcher Fall ist in der Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen worden, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen von der Einkommenshöhe abhängt, die sich erfahrungsgemäß häufig ändern kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1988 - 6 S 2319/86 -). Dem können Erlaubnisse auf Grundlage des § 43 SGB VIII jedoch nicht gleichgestellt werden. Denn weder entfällt typischerweise während der (auf 5 Jahre befristeten) Geltung einer Kindertagespflegeerlaubnis die Geeignetheit der Tagespflegeperson, noch bestanden von Behördenseite bei Erteilung der Erlaubnis konkrete Anhaltspunkte in der Person der Klägerin für ein baldiges Wegfallen der Genehmigungsvoraussetzungen.
26 
Ist die in den Bescheid vom 27.8.2007 aufgenommene Nebenbestimmung in Form eines Widerrufsvorbehaltes folglich nicht von § 32 SGB X gedeckt und daher rechtswidrig, kommt sie als Grundlage für einen auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. SGB X erfolgenden Widerruf nicht in Betracht.
II.
27 
Aus den gleichen Erwägungen kann auch § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X, d.h. die Nichterfüllung einer Auflage, den Widerruf nicht tragen. Denn selbst wenn in der im Bescheid niedergelegten Verpflichtung der Klägerin, den vom Jugendamt beauftragten Träger T. e.V. unverzüglich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, eine Auflage mit selbständigem Regelungsgehalt zu sehen sein sollte und nicht lediglich ein Hinweis auf die sich bereits aus dem Gesetz (§ 43 Abs. 3 SGB VIII) ergebenden Pflichten der Klägerin, und auch wenn die Klägerin gegen diese Auflage durch Verschweigen ihrer Erkrankung und der Verurteilung verstoßen haben sollte, gilt auch insoweit, dass nur eine gemäß § 32 SGB X rechtmäßige Auflage einen Widerruf auszulösen vermag (Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 Rn. 11). Zwar ist der Erlass einer Auflage auch bei gebundenen Verwaltungsakten im Einzelfall zulässig, wenn damit - wie etwa bei der Auflage, die im Wohnbereich befindliche Treppe zu sichern und so kindgerechte Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu schaffen - sichergestellt werden soll, dass gemäß § 32 Abs. 1 SGB X die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Darum geht es bei dieser Auflage jedoch nicht. Die Verpflichtung der Klägerin, wichtige Ereignisse weiterzugeben, soll vielmehr sicherstellen, dass der Beklagte die Tagespflegeerlaubnis zukünftig unter Kontrolle halten und bei wesentlichen Veränderungen, die zur Ungeeignetheit der Tagespflegeperson führen, zeitnah Maßnahmen bis hin zur Aufhebung der Erlaubnis treffen kann. Derartige Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt bleiben, aber sind, wie bereits erörtert, bei den grundsätzlich nebenbestimmungsfeindlichen Verwaltungsakten im Sozialrecht unzulässig. Die Behörde konnte ihren Widerruf daher nicht gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auf die Nichterfüllung der Auflage stützen.
B.
28 
Taugliche Rechtsgrundlage ist vielmehr § 48 SGB X; die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist gemäß § 43 SGB X in eine Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 SGB X umzudeuten.
29 
§ 48 Abs. 1 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
30 
Eine Änderung in den - hier allein in Betracht kommenden - tatsächlichen Verhältnissen liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen folglich rechtlich zu einer anderen Bewertung führen (vgl. von Wulffen, SGB X, § 48 Rn. 8, 12; Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 Rn. 24).
I.
31 
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gem. § 48 SGB X (vgl. dazu von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 64; Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 RN. 14 ff.) dar. Denn sie gewährt eine - im Falle der Klägerin - auf fünf Jahre befristete Erlaubnis, bis zu 4 fremde Kinder gleichzeitig zu betreuen. Damit reicht ihre Regelungswirkung über die punktuelle Gestaltung eines Rechtsverhältnisses hinaus und hat Wirkungen über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus (zur Qualifizierung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII als Dauerverwaltungsakt auch Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 KJHG Rn. 18; VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 18.3.1998 - B 6 KA 23/97 R -, in Juris: Genehmigung zur Durchführung vertragsärztlicher Leistungen ist Dauer-VA).
II.
32 
Die Voraussetzungen des § 48 SGB X liegen jedoch nicht vor.
33 
Der Beklagte begründet seine Entscheidung damit, dass die Klägerin sich aufgrund von Ereignissen nach Erteilung der Tagespflegeerlaubnis - insbesondere aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung zu 90 Tagessätzen wegen Betruges - als für die Kindertagespflege nicht (mehr) geeignet erwiesen habe, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII gegenwärtig nicht mehr vorlägen.
34 
1. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist; das ist bei Personen der Fall, die sich u.a. durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 S. 1 SGB VIII).
35 
a) Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, zeichnet sich eine Tagespflegeperson nur dann durch Persönlichkeit und Sachkompetenz aus, wenn sie bestimmte charakterliche Eigenschaften besitzt, die sie befähigen, die in § 22 Abs. 2, 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können; dies sind neben der Unbescholtenheit im Sinne des § 72a SGB VIII etwa Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und hinreichende emotionale Stabilität, Achtung, Einfühlungsvermögen und Interesse gegenüber Kindern und ihren Familien, aber auch die Fähigkeit zu Kommunikation, Kooperation, Reflexion und Selbstkritik (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 -, in Juris; Kunkel, SGB VIII, § 43 Rn. 12; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 23 Rn. 16). Daneben soll sie in ihrem Verhalten eine Vorbildfunktion für die betreuten Kinder haben (VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris). Dies ist mehr als man im Allgemeinen von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten erwartet (Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 Rn. 16; Kunkel, SGB VIII, § 23 Rn. 22).
36 
b) Lehnt die Behörde die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis ab bzw. hebt sie diese auf, muss sie ihre Entscheidung, die notwendigerweise ein erhebliches Maß an subjektiver Bewertung beinhaltet, durch konkret nachweisbare Tatsachen begründen (Kunkel, SGB VIII, § 43 Rn. 13). Der Begriff der Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung besteht (OVG NRW, Beschl. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 -, in Juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 43 Rn. 12).
37 
2. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, die Klägerin sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt für die Tagespflege ungeeignet i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VIII.
38 
a) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin mit Strafbefehl des Amtsgerichts V. vom 29.11.2007 (...) wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 15,-- EUR verurteilt worden ist. Die Einschätzung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe "nichts Schlimmes gemacht", teilt die Kammer nicht; vielmehr handelt es sich um ein erheblich strafbares Verhalten. Die Kammer nimmt der Klägerin auch nicht ab, sie habe nur aufgrund von behördlichem Fehlverhalten unverschuldet zu Unrecht Wohngeld bezogen; Anlass zu Zweifeln an den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts bestehen aus Sicht der Kammer nicht.
39 
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das SGB VIII nur in Ausnahmefällen davon ausgeht, strafbares Verhalten schließe die persönliche Eignung von vornherein aus. § 72a SGB VIII, der auf die Erlaubniserteilung nach § 43 SGB VIII jedenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. Kunkel, SGB VIII, § 72a Rn. 2), enthält eine Liste von Straftaten insbesondere im Bereich der Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht oder der Misshandlung Schutzbefohlener, deren Verwirklichung regelmäßig die persönliche Eignung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe ausschließt. Auch wenn die fehlende Verurteilung aufgrund von Straftaten i.S.d. § 72a SGB VIII lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die persönliche Eignung darstellt (Kunkel, SGB VIII, § 72a Rn. 1) und § 72a SGB VIII insoweit kein abschließender Charakter zukommt, zieht § 72a SGB VIII jedenfalls den (zwingenden) Schluss von strafgerichtlicher Verurteilung zur persönlichen Ungeeignetheit nur für einen eng begrenzten Bereich besonders schwerwiegender Delikte in spezifisch kinderbezogenen Bereichen, die in besonderem Widerspruch zu den Anforderungen an die Tätigkeit von Personen, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, stehen.
40 
Es kann daher bei Beurteilung der persönlichen Eignung der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihre Verurteilung wegen (Sozialleistungs-)Betruges gem. § 263 StGB erfolgte. Sie wurde somit strafbar in einem Bereich, der weder von § 72a SGB VIII umfasst ist noch - anders als etwa Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit - von seinem Inhalt her in besonderem Maße eine Wiederholung gerade im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern befürchten lässt. Auch ist der den Taten zugrunde liegende Sachverhalt nicht etwa Ausdruck fehlender Impulskontrolle, leichter Reizbarkeit, psychischer Labilität oder anderer Charaktereigenschaften, die typischerweise auch das Verhalten gegenüber Kindern (negativ) beeinflussen. Im Gegenteil liegt sogar die Annahme nahe, dass die Klägerin sehr wohl zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat und denen gegenüber den von ihr zu betreuenden Kindern und deren Eltern zu unterscheiden vermag. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, es sei in der Vergangenheit im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Tagesmutter etwa zu finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen oder die Klägerin habe es an Aufrichtigkeit oder Ehrlichkeit Eltern und Kindern gegenüber fehlen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Höhe der Verurteilung von 90 Tagessätzen rechtfertigt der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt daher nicht bereits für sich genommen den Schluss auf die persönliche Unzuverlässigkeit der Klägerin.
41 
b) Die recht hohe Hürde, die in § 72a SGB VIII für die Frage der Ungeeignetheit angelegt ist, kann auch für die Bewertung der weiteren Vorwürfe, die die Beklagtenseite gegen die Klägerin erhebt, nicht ohne Bedeutung sein.
42 
Dabei hat auch die Kammer den Eindruck, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihre (sozial-)rechtlichen Verpflichtungen nicht immer hinreichend ernst genommen und dass sie die erforderliche Sorgfalt insoweit hat vermissen lassen.
43 
Der Beklagte wirft ihr in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass sie ihre Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit bei ihrer Arbeitsstelle bei der Firma D. führte, erst nach 6 Wochen (und in anderem Zusammenhang) dem Jugendamt mitgeteilt hat, obwohl sie, worauf sie auch im Bewilligungsbescheid hingewiesen worden war, verpflichtet war, T. e.V. über wichtige Ereignisse, so auch längerfristige oder schwerwiegende Erkrankungen der Tagespflegeperson, zu informieren. Auch wenn die Klägerin bei Beginn ihrer Krankschreibung am 16.2.2008 möglicherweise noch nicht absehen konnte, dass ihre (psychische) Erkrankung sich über einen längeren Zeitraum hinziehen würde, ist eine Mitteilung erst sechs Wochen nach Beginn der Krankschreibung auch dann verspätet, wenn sie den (im Ergebnis wohl richtigen) Eindruck hatte, die Erkrankung habe auf ihre Arbeit als Tagesmutter keinen negativen Einfluss.
44 
Ebenso durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin ihn von einer strafgerichtlichen Verurteilung zu 90 Tagessätzen von sich aus in Kenntnis setzt. Auch wenn sich dem Bewilligungsbescheid nicht unmittelbar entnehmen lässt, dass der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung zu den wichtigen Ereignissen gehört, die mitzuteilen sind, hätte es doch - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin vor Erteilung der Erlaubnis durch Vorlage eines Führungszeugnisses das Fehlen von Vorstrafen hat nachweisen müssen - für diese erkennbar sein müssen, dass sie die Verurteilung zu immerhin 90 Tagessätzen nicht verschweigen durfte.
45 
Zumindest an der erforderlichen Kooperation der Klägerin mit dem Landratsamt fehlte es schließlich im Zusammenhang mit der Übernahme der Hort- und Kindergartengebühren für ihre beiden Kinder D. und S. durch den Beklagten. Hier wäre es an der Klägerin gewesen, im Hinblick auf ihre Erkrankung und ihre Pläne betreffend den Ausbau ihrer Tätigkeit als Tagesmutter und den geplanten zukünftigen (reduzierten) Umfang ihrer Berufstätigkeit bei Deichmann von sich aus auf das Jugendamt zuzugehen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen, anstatt die Kostenerstattung weiterlaufen zu lassen und gleichzeitig ihre Kinder kaum mehr in die Nachmittagsbetreuung zu schicken.
46 
Zusammengenommen ließ die Klägerin in vorwerfbarer Weise bereits von Beginn ihrer Tätigkeit als Tagesmutter an die - gerade bei ihrer Tätigkeit eigentlich selbstverständliche - Kooperation mit und Offenheit gegenüber dem Landratsamt vermissen.
47 
c) Insgesamt kann sich die Kammer des Eindrucks nicht erwehren, dass es die Klägerin um des eigenen Vorteils willen mit ihren (sozial-)rechtlichen Verpflichtungen nicht allzu genau nimmt und in der Vergangenheit ohne sichtliches Unrechtsbewusstsein selbst durch erheblich strafbares Verhalten finanzielle Vorteile zu erhalten suchte, ohne für dieses Verhalten im Nachhinein einzustehen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen.
48 
Andererseits ist der Klägerin zugute zu halten, dass dieses Verhalten - auch nach Kenntnis des Beklagten - bislang offenbar keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre Arbeit mit den von ihr betreuten Kindern hatte.
49 
Zwar hat eine Tagesmutter eine große Autorität gerade gegenüber kleinen Kindern und stellt eine für diese wichtige und nachhaltig prägende Bezugsperson dar. Ihre Aufgabe erschöpft sich nicht in einem wertfreien Betreuen und Versorgen der Kinder, inhärenter Bestandteil ihrer Tätigkeit ist es auch, den von ihr betreuten Kindern bestimmte Werte und Regeln zu vermitteln und ihnen gegenüber eine Vorbildfunktion zu übernehmen. Sicherlich ist auch nicht auszuschließen, dass die nicht untadelige Einstellung der Klägerin zu ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat unterbewusst auch von Einfluss auf die Erziehung der Kinder ist.
50 
Andererseits aber kann es nicht Ziel des § 43 SGB VIII sein, nur die denkbar beste Kinderbetreuung zuzulassen. Mit anderen Worten: Auch wenn die Grenze zur Ungeeignetheit nicht erst bei einer Kindeswohlgefährdung überschritten ist, begründet andererseits nicht jeder Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit die persönliche Ungeeignetheit der Pflegeperson. Dieser Schluss ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der festgestellte Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt.
51 
Die Kammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass diese Schwelle zur persönlichen Ungeeignetheit gemäß § 43 SGB VIII bei der Klägerin nach derzeitigem Stand bereits überschritten ist - wobei diese Einschätzung bei einem weiteren Fehlverhalten der Klägerin zukünftig durchaus gegenteilig ausfallen könnte. Nach allgemeinen Beweislastregeln aber geht diese fehlende Überzeugung zu Lasten der Behörde mit der Folge, dass gegenwärtig in den tatsächlichen Verhältnissen keine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist, die dazu führte, dass die Klägerin nunmehr als persönlich ungeeignet i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VIII anzusehen wäre.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
53 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
15 
Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts S. vom 11.6.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Die nachträgliche Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII richtet sich - in Ermangelung einer eigenständigen gesetzlichen Regelung, wie sie etwa für die Vollzeitpflege in § 44 Abs. 3 SGB VIII getroffen wurde - nach den allgemeinen Regelungen der §§ 44 ff. SGB X (vgl. VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris). Nachdem auch aus Sicht des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die der Klägerin erteilte Tagespflegeerlaubnis bereits von Anfang an rechtswidrig war, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 11.6.2008 um den Widerruf eines (ursprünglich) rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes.
A.
17 
Der Beklagte hat seinen Bescheid auf § 47 SGB X gestützt, der den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte regelt. Diese Vorschrift ist jedoch keine geeignete Rechtsgrundlage, um die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege zu widerrufen.
18 
Nach § 47 Abs. 1 SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit (1.) der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist oder (2.) mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. § 47 SGB X ist auf bestandskräftige begünstigende Verwaltungsakte unabhängig davon anwendbar, ob diese Dauerwirkung entfalten oder nur einmalig wirken (Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 47 Rn. 4 m.w.N.).
I.
19 
Der Beklagte stützt sich für seinen Widerruf darauf, dass er im Erlaubnisbescheid vorbehalten worden sei. Tatsächlich enthält die Tagespflegeerlaubnis vom 27.8.2007 die Nebenbestimmung, dass die Erlaubnis jederzeit zu widerrufen sei, "wenn es das Wohl des Kindes erfordert oder die Voraussetzungen für die Geeignetheit der Tagespflegeerlaubnis nicht mehr vorliegt".
20 
Diese Nebenbestimmung kann indes nur dann Grundlage für einen Widerruf sein, wenn sie ihrerseits rechtmäßig ist; denn es fehlt der zuständigen Behörde die Befugnis zur Ausübung eines Widerrufvorbehalts, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig dem ursprünglichen Verwaltungsakt beigefügt war (Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 Rn. 10; Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 47 Rn. 6, m.w.N.).
21 
Ein Widerrufsvorbehalt ist im Sozialrecht nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 SGB X zulässig. Bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich um eine gebundene - nicht im behördlichen Ermessen stehende - Entscheidung i.S.d. § 31 SGB X, auf die bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht (vgl. nur Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 43 Rn. 12; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 KJHG Rn. 17). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 SGB VIII ("Die Erlaubnis wird erteilt…"). Die Vorschrift enthält zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, jedoch keine Formulierung, die auf die Einräumung eines Ermessens hinweisen könnte.
22 
Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
23 
Nebenbestimmungen sind hier nicht bereits durch Rechtsvorschrift zugelassen. Zwar enthält § 43 Abs. 3 S. 5 SGB VIII in seiner ab dem 16.12.2008 geltenden Fassung die Regelung, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann. Rechtsgrundlage für die der Klägerin erteilte Erlaubnis vom 27.8.2007 war jedoch die Vorläuferfassung von § 43 SGB VIII; eine Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen war hier nicht enthalten.
24 
Der vom Beklagten in den Bewilligungsbescheid aufgenommene Widerrufsvorbehalt wäre mithin nur dann rechtmäßig, wenn er sicherstellen sollte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Sinn des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X ist es, die Verwaltung bereits zu einem Zeitpunkt zum Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes zu ermächtigen, zu dem zwar wesentliche, aber noch nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt oder nachgewiesen sind, also noch nicht feststeht, ob der Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht (Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 32 Rn. 24). Dagegen scheidet der Erlass einer Nebenbestimmung aus, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Behörde nur Sorge hat, dass die Voraussetzungen wieder entfallen könnten; eine spätere Entwicklung kann regelmäßig nicht mit Nebenbestimmungen geregelt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift ("gesetzlichen Voraussetzungen … erfüllt werden ", nicht "erfüllt bleiben "); andernfalls würde auch die Regelung des § 48 SGB X unzulässig umgangen (vgl. Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 32 Rn. 24; Hauck/Noftz, SGB X, K § 32 Rn. 38; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn. 122). Nachdem die Voraussetzungen des § 43 SGB VIII bei Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis in der Person der Klägerin unstreitig erfüllt waren, durfte der Beklagte daher keinen Widerrufsvorbehalt erlassen.
25 
Etwas anderes gilt im Übrigen auch dann nicht, wenn der Tatbestand des § 32 Abs. 1 SGB X dahin ausgelegt wird, dass ein (Dauer-)Verwaltungsakt auch deshalb mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann, um den künftigen Fortbestand seiner gesetzlichen Voraussetzungen in den Fällen sicherzustellen, in denen entweder von der Eigenart des Verwaltungsaktes her typischerweise damit zu rechnen ist, dass dessen Voraussetzungen nach einer gewissen Zeit wieder entfallen können, oder in denen im konkreten Einzelfall greifbare Anhaltspunkte befürchten lassen, die Voraussetzungen könnten wieder wegfallen (so etwa von Wulffen, SGB X, § 32 Rn. 10; ähnl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 Rn. 45; vgl. auch BSG, Urt.v.28.09.2005 -B 6 KA 60/03 R-, in Juris). Ein solcher Fall ist in der Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen worden, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen von der Einkommenshöhe abhängt, die sich erfahrungsgemäß häufig ändern kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1988 - 6 S 2319/86 -). Dem können Erlaubnisse auf Grundlage des § 43 SGB VIII jedoch nicht gleichgestellt werden. Denn weder entfällt typischerweise während der (auf 5 Jahre befristeten) Geltung einer Kindertagespflegeerlaubnis die Geeignetheit der Tagespflegeperson, noch bestanden von Behördenseite bei Erteilung der Erlaubnis konkrete Anhaltspunkte in der Person der Klägerin für ein baldiges Wegfallen der Genehmigungsvoraussetzungen.
26 
Ist die in den Bescheid vom 27.8.2007 aufgenommene Nebenbestimmung in Form eines Widerrufsvorbehaltes folglich nicht von § 32 SGB X gedeckt und daher rechtswidrig, kommt sie als Grundlage für einen auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. SGB X erfolgenden Widerruf nicht in Betracht.
II.
27 
Aus den gleichen Erwägungen kann auch § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X, d.h. die Nichterfüllung einer Auflage, den Widerruf nicht tragen. Denn selbst wenn in der im Bescheid niedergelegten Verpflichtung der Klägerin, den vom Jugendamt beauftragten Träger T. e.V. unverzüglich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, eine Auflage mit selbständigem Regelungsgehalt zu sehen sein sollte und nicht lediglich ein Hinweis auf die sich bereits aus dem Gesetz (§ 43 Abs. 3 SGB VIII) ergebenden Pflichten der Klägerin, und auch wenn die Klägerin gegen diese Auflage durch Verschweigen ihrer Erkrankung und der Verurteilung verstoßen haben sollte, gilt auch insoweit, dass nur eine gemäß § 32 SGB X rechtmäßige Auflage einen Widerruf auszulösen vermag (Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 Rn. 11). Zwar ist der Erlass einer Auflage auch bei gebundenen Verwaltungsakten im Einzelfall zulässig, wenn damit - wie etwa bei der Auflage, die im Wohnbereich befindliche Treppe zu sichern und so kindgerechte Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu schaffen - sichergestellt werden soll, dass gemäß § 32 Abs. 1 SGB X die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Darum geht es bei dieser Auflage jedoch nicht. Die Verpflichtung der Klägerin, wichtige Ereignisse weiterzugeben, soll vielmehr sicherstellen, dass der Beklagte die Tagespflegeerlaubnis zukünftig unter Kontrolle halten und bei wesentlichen Veränderungen, die zur Ungeeignetheit der Tagespflegeperson führen, zeitnah Maßnahmen bis hin zur Aufhebung der Erlaubnis treffen kann. Derartige Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt bleiben, aber sind, wie bereits erörtert, bei den grundsätzlich nebenbestimmungsfeindlichen Verwaltungsakten im Sozialrecht unzulässig. Die Behörde konnte ihren Widerruf daher nicht gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auf die Nichterfüllung der Auflage stützen.
B.
28 
Taugliche Rechtsgrundlage ist vielmehr § 48 SGB X; die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist gemäß § 43 SGB X in eine Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 SGB X umzudeuten.
29 
§ 48 Abs. 1 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
30 
Eine Änderung in den - hier allein in Betracht kommenden - tatsächlichen Verhältnissen liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen folglich rechtlich zu einer anderen Bewertung führen (vgl. von Wulffen, SGB X, § 48 Rn. 8, 12; Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 Rn. 24).
I.
31 
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gem. § 48 SGB X (vgl. dazu von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 64; Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 RN. 14 ff.) dar. Denn sie gewährt eine - im Falle der Klägerin - auf fünf Jahre befristete Erlaubnis, bis zu 4 fremde Kinder gleichzeitig zu betreuen. Damit reicht ihre Regelungswirkung über die punktuelle Gestaltung eines Rechtsverhältnisses hinaus und hat Wirkungen über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus (zur Qualifizierung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII als Dauerverwaltungsakt auch Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 KJHG Rn. 18; VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 18.3.1998 - B 6 KA 23/97 R -, in Juris: Genehmigung zur Durchführung vertragsärztlicher Leistungen ist Dauer-VA).
II.
32 
Die Voraussetzungen des § 48 SGB X liegen jedoch nicht vor.
33 
Der Beklagte begründet seine Entscheidung damit, dass die Klägerin sich aufgrund von Ereignissen nach Erteilung der Tagespflegeerlaubnis - insbesondere aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung zu 90 Tagessätzen wegen Betruges - als für die Kindertagespflege nicht (mehr) geeignet erwiesen habe, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII gegenwärtig nicht mehr vorlägen.
34 
1. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist; das ist bei Personen der Fall, die sich u.a. durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 S. 1 SGB VIII).
35 
a) Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, zeichnet sich eine Tagespflegeperson nur dann durch Persönlichkeit und Sachkompetenz aus, wenn sie bestimmte charakterliche Eigenschaften besitzt, die sie befähigen, die in § 22 Abs. 2, 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können; dies sind neben der Unbescholtenheit im Sinne des § 72a SGB VIII etwa Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und hinreichende emotionale Stabilität, Achtung, Einfühlungsvermögen und Interesse gegenüber Kindern und ihren Familien, aber auch die Fähigkeit zu Kommunikation, Kooperation, Reflexion und Selbstkritik (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 -, in Juris; Kunkel, SGB VIII, § 43 Rn. 12; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 23 Rn. 16). Daneben soll sie in ihrem Verhalten eine Vorbildfunktion für die betreuten Kinder haben (VG München, Urt. v. 15.7.2009 - M 18 K 09.2458 -, in Juris). Dies ist mehr als man im Allgemeinen von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten erwartet (Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 43 Art. 1 Rn. 16; Kunkel, SGB VIII, § 23 Rn. 22).
36 
b) Lehnt die Behörde die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis ab bzw. hebt sie diese auf, muss sie ihre Entscheidung, die notwendigerweise ein erhebliches Maß an subjektiver Bewertung beinhaltet, durch konkret nachweisbare Tatsachen begründen (Kunkel, SGB VIII, § 43 Rn. 13). Der Begriff der Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung besteht (OVG NRW, Beschl. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 -, in Juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 43 Rn. 12).
37 
2. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, die Klägerin sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt für die Tagespflege ungeeignet i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VIII.
38 
a) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin mit Strafbefehl des Amtsgerichts V. vom 29.11.2007 (...) wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 15,-- EUR verurteilt worden ist. Die Einschätzung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe "nichts Schlimmes gemacht", teilt die Kammer nicht; vielmehr handelt es sich um ein erheblich strafbares Verhalten. Die Kammer nimmt der Klägerin auch nicht ab, sie habe nur aufgrund von behördlichem Fehlverhalten unverschuldet zu Unrecht Wohngeld bezogen; Anlass zu Zweifeln an den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts bestehen aus Sicht der Kammer nicht.
39 
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das SGB VIII nur in Ausnahmefällen davon ausgeht, strafbares Verhalten schließe die persönliche Eignung von vornherein aus. § 72a SGB VIII, der auf die Erlaubniserteilung nach § 43 SGB VIII jedenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. Kunkel, SGB VIII, § 72a Rn. 2), enthält eine Liste von Straftaten insbesondere im Bereich der Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht oder der Misshandlung Schutzbefohlener, deren Verwirklichung regelmäßig die persönliche Eignung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe ausschließt. Auch wenn die fehlende Verurteilung aufgrund von Straftaten i.S.d. § 72a SGB VIII lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die persönliche Eignung darstellt (Kunkel, SGB VIII, § 72a Rn. 1) und § 72a SGB VIII insoweit kein abschließender Charakter zukommt, zieht § 72a SGB VIII jedenfalls den (zwingenden) Schluss von strafgerichtlicher Verurteilung zur persönlichen Ungeeignetheit nur für einen eng begrenzten Bereich besonders schwerwiegender Delikte in spezifisch kinderbezogenen Bereichen, die in besonderem Widerspruch zu den Anforderungen an die Tätigkeit von Personen, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, stehen.
40 
Es kann daher bei Beurteilung der persönlichen Eignung der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihre Verurteilung wegen (Sozialleistungs-)Betruges gem. § 263 StGB erfolgte. Sie wurde somit strafbar in einem Bereich, der weder von § 72a SGB VIII umfasst ist noch - anders als etwa Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit - von seinem Inhalt her in besonderem Maße eine Wiederholung gerade im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern befürchten lässt. Auch ist der den Taten zugrunde liegende Sachverhalt nicht etwa Ausdruck fehlender Impulskontrolle, leichter Reizbarkeit, psychischer Labilität oder anderer Charaktereigenschaften, die typischerweise auch das Verhalten gegenüber Kindern (negativ) beeinflussen. Im Gegenteil liegt sogar die Annahme nahe, dass die Klägerin sehr wohl zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat und denen gegenüber den von ihr zu betreuenden Kindern und deren Eltern zu unterscheiden vermag. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, es sei in der Vergangenheit im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Tagesmutter etwa zu finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen oder die Klägerin habe es an Aufrichtigkeit oder Ehrlichkeit Eltern und Kindern gegenüber fehlen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Höhe der Verurteilung von 90 Tagessätzen rechtfertigt der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt daher nicht bereits für sich genommen den Schluss auf die persönliche Unzuverlässigkeit der Klägerin.
41 
b) Die recht hohe Hürde, die in § 72a SGB VIII für die Frage der Ungeeignetheit angelegt ist, kann auch für die Bewertung der weiteren Vorwürfe, die die Beklagtenseite gegen die Klägerin erhebt, nicht ohne Bedeutung sein.
42 
Dabei hat auch die Kammer den Eindruck, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihre (sozial-)rechtlichen Verpflichtungen nicht immer hinreichend ernst genommen und dass sie die erforderliche Sorgfalt insoweit hat vermissen lassen.
43 
Der Beklagte wirft ihr in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass sie ihre Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit bei ihrer Arbeitsstelle bei der Firma D. führte, erst nach 6 Wochen (und in anderem Zusammenhang) dem Jugendamt mitgeteilt hat, obwohl sie, worauf sie auch im Bewilligungsbescheid hingewiesen worden war, verpflichtet war, T. e.V. über wichtige Ereignisse, so auch längerfristige oder schwerwiegende Erkrankungen der Tagespflegeperson, zu informieren. Auch wenn die Klägerin bei Beginn ihrer Krankschreibung am 16.2.2008 möglicherweise noch nicht absehen konnte, dass ihre (psychische) Erkrankung sich über einen längeren Zeitraum hinziehen würde, ist eine Mitteilung erst sechs Wochen nach Beginn der Krankschreibung auch dann verspätet, wenn sie den (im Ergebnis wohl richtigen) Eindruck hatte, die Erkrankung habe auf ihre Arbeit als Tagesmutter keinen negativen Einfluss.
44 
Ebenso durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin ihn von einer strafgerichtlichen Verurteilung zu 90 Tagessätzen von sich aus in Kenntnis setzt. Auch wenn sich dem Bewilligungsbescheid nicht unmittelbar entnehmen lässt, dass der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung zu den wichtigen Ereignissen gehört, die mitzuteilen sind, hätte es doch - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin vor Erteilung der Erlaubnis durch Vorlage eines Führungszeugnisses das Fehlen von Vorstrafen hat nachweisen müssen - für diese erkennbar sein müssen, dass sie die Verurteilung zu immerhin 90 Tagessätzen nicht verschweigen durfte.
45 
Zumindest an der erforderlichen Kooperation der Klägerin mit dem Landratsamt fehlte es schließlich im Zusammenhang mit der Übernahme der Hort- und Kindergartengebühren für ihre beiden Kinder D. und S. durch den Beklagten. Hier wäre es an der Klägerin gewesen, im Hinblick auf ihre Erkrankung und ihre Pläne betreffend den Ausbau ihrer Tätigkeit als Tagesmutter und den geplanten zukünftigen (reduzierten) Umfang ihrer Berufstätigkeit bei Deichmann von sich aus auf das Jugendamt zuzugehen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen, anstatt die Kostenerstattung weiterlaufen zu lassen und gleichzeitig ihre Kinder kaum mehr in die Nachmittagsbetreuung zu schicken.
46 
Zusammengenommen ließ die Klägerin in vorwerfbarer Weise bereits von Beginn ihrer Tätigkeit als Tagesmutter an die - gerade bei ihrer Tätigkeit eigentlich selbstverständliche - Kooperation mit und Offenheit gegenüber dem Landratsamt vermissen.
47 
c) Insgesamt kann sich die Kammer des Eindrucks nicht erwehren, dass es die Klägerin um des eigenen Vorteils willen mit ihren (sozial-)rechtlichen Verpflichtungen nicht allzu genau nimmt und in der Vergangenheit ohne sichtliches Unrechtsbewusstsein selbst durch erheblich strafbares Verhalten finanzielle Vorteile zu erhalten suchte, ohne für dieses Verhalten im Nachhinein einzustehen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen.
48 
Andererseits ist der Klägerin zugute zu halten, dass dieses Verhalten - auch nach Kenntnis des Beklagten - bislang offenbar keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre Arbeit mit den von ihr betreuten Kindern hatte.
49 
Zwar hat eine Tagesmutter eine große Autorität gerade gegenüber kleinen Kindern und stellt eine für diese wichtige und nachhaltig prägende Bezugsperson dar. Ihre Aufgabe erschöpft sich nicht in einem wertfreien Betreuen und Versorgen der Kinder, inhärenter Bestandteil ihrer Tätigkeit ist es auch, den von ihr betreuten Kindern bestimmte Werte und Regeln zu vermitteln und ihnen gegenüber eine Vorbildfunktion zu übernehmen. Sicherlich ist auch nicht auszuschließen, dass die nicht untadelige Einstellung der Klägerin zu ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat unterbewusst auch von Einfluss auf die Erziehung der Kinder ist.
50 
Andererseits aber kann es nicht Ziel des § 43 SGB VIII sein, nur die denkbar beste Kinderbetreuung zuzulassen. Mit anderen Worten: Auch wenn die Grenze zur Ungeeignetheit nicht erst bei einer Kindeswohlgefährdung überschritten ist, begründet andererseits nicht jeder Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit die persönliche Ungeeignetheit der Pflegeperson. Dieser Schluss ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der festgestellte Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt.
51 
Die Kammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass diese Schwelle zur persönlichen Ungeeignetheit gemäß § 43 SGB VIII bei der Klägerin nach derzeitigem Stand bereits überschritten ist - wobei diese Einschätzung bei einem weiteren Fehlverhalten der Klägerin zukünftig durchaus gegenteilig ausfallen könnte. Nach allgemeinen Beweislastregeln aber geht diese fehlende Überzeugung zu Lasten der Behörde mit der Folge, dass gegenwärtig in den tatsächlichen Verhältnissen keine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist, die dazu führte, dass die Klägerin nunmehr als persönlich ungeeignet i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VIII anzusehen wäre.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
53 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,

1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.