Verwaltungsgericht München Urteil, 02. März 2016 - M 18 K 15.1806

bei uns veröffentlicht am02.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 20. April 2015 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 4. August 2006 erteilte der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 7. Juli 2011. Nach den Bescheidsgründen durfte die Klägerin bis zu fünf Kinder betreuen.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2011 erteilte der Beklagte der Klägerin erneut die Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII, diesmal mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 5. Juli 2016. Die Klägerin durfte wiederum bis zu fünf Kinder in ihrer Wohnung betreuen.

Nach einem Aktenvermerk vom 11. April 2013 hatte am 8. April 2013 die Kundin eines Friseurs telefonisch beim Beklagten gemeldet, dass bei einem Friseurbesuch eine Frau mit zwei Kindern in einem Buggy über längere Zeit anwesend gewesen sei; die Kinder seien nicht ausgezogen worden. Noch am 8. April 2013 fand durch eine Mitarbeiterin des Beklagten ein unangemeldeter Hausbesuch bei der Klägerin statt. Dort sei das Kind E. anwesend gewesen, das einen Schneeanzug und dicke Winterstiefel getragen habe. Bei der Mitteilung des Anrufs der Friseurkundin sei die Klägerin sehr aufgebracht gewesen. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes sei etwas mehr als eine Stunde geblieben. In diesem Zeitraum habe die Klägerin das Kind E. wieder ausgezogen. Die Mutter von E., die nach ca. einer Stunde gekommen sei, habe bestätigt, gewusst zu haben, dass die Klägerin mit dem Kind beim Friseur gewesen sei; sie sei damit einverstanden gewesen. Als Ergebnis des Hausbesuchs wird festgehalten, es bestehe die Befürchtung, dass die Klägerin mit den Kindern sehr streng sei, was auch beim Friseur aufgefallen sei. Der Raum, den die Klägerin zur Verfügung stelle, sei sehr klein und mit unendlich viel Spielzeug vollgestellt. Die Klägerin werde nicht mehr vermittelt.

Nach einem Aktenvermerk vom 23. April 2013 über ein Telefonat einer Mitarbeiterin des Jugendamtes mit der Klägerin sei diese darauf hingewiesen worden, dass die Sache mit dem Friseur auch mit Einverständnis der Mutter nicht zu dulden sei. Die Klägerin habe sich einsichtig gezeigt und bestätigt, dass dies nicht mehr vorkommen werde.

Nach einem Aktenvermerk vom 12. Juni 2013 fand am 11. Juni 2013 ein unangemeldeter Hausbesuch einer Mitarbeiterin des Jugendamtes, der Zeugin …, bei der Klägerin statt. Das einjährige Kind E.E. sei mit der Klägerin in der Küche gesessen und habe still vor sich hin geweint. Im Kinderzimmer hätten sich allein und ganz still die Kinder A. und E.K. aufgehalten. Die Küche sei in einem „messihaften“ Zustand gewesen. Überall hätten Papiere herumgelegen.

Am 16. September 2013 ging eine Beschwerde der Mutter des bei der Klägerin untergebrachten Kindes A. beim Beklagten ein. Es sei von Anfang an besprochen worden, dass A. nur bis Ende August bei der Klägerin bleibe, die Klägerin habe aber auch für den September noch Betreuungsentgelt verlangt, im Rahmen eines Telefonats auch in einem sehr schroffen Ton. Am 19. August habe sie vergeblich versucht, ihre Tochter A. bei der Klägerin abzugeben. Später habe die Klägerin angerufen und mitgeteilt, es sei doch bekannt, dass sie im Urlaub sei. Zu Beginn der Eingewöhnung, die die Klägerin eigentlich nicht habe durchführen wollen, habe sich die Klägerin mit einer Krücke bewegt und sich offensichtlich nicht ohne Hilfe um die Kinder kümmern können; dies sei von einer Freundin der Klägerin übernommen worden. Es sei auch sehr kalt im Spielzimmer gewesen. Die Kinder seien meist in Straßenschuhen und auch in Jacken in der Wohnung gewesen. Die Klägerin habe einen sehr herrischen Ton gehabt.

Nach einem Aktenvermerk vom 27. September 2013 fand am 26. September 2013 ein unangemeldeter Hausbesuch von zwei Mitarbeitern des Jugendamtes, der Zeugen … und …, bei der Klägerin statt. Es seien die beiden Kinder A.Z. und E.E. anwesend gewesen. Der knapp zweijährige A.Z. habe alleine, angezogen mit einer Jacke, in einem Autokindersitz im Spielzimmer gesessen und habe sich nicht bewegt. Die Klägerin habe angegeben, dass er gerne Ruhe habe und ein Buch anschaue, ein Buch sei jedoch nicht zu sehen gewesen. Nach dem Herausholen aus dem Kindersitz habe das Kind sehr „versteift“ gewirkt und sich kaum bewegt. Das Zimmer, in dem die Kinder betreut würden, sei völlig mit Spielzeug und drei Kinderbetten zugerammelt gewesen. Die gesamte Wohnung sei dunkel und kalt gewesen. Die Klägerin habe gegenüber einer Jugendamtsmitarbeiterin in scharfem Ton geäußert, diese solle sich bei der Betreuung der Kinder heraushalten. Es gebe eine sehr unbefriedigende Situation in der Betreuung, da die Kinder absolut still gehalten würden. Die Kinder wirkten bei jedem Besuch still und verschreckt. Unter den gegebenen Umständen könne die Klägerin nicht mit ruhigem Gewissen vermittelt werden.

Nach einem Aktenvermerk vom 15. Oktober 2013 fand am 14. Oktober 2013 ein unangemeldeter Hausbesuch durch den Jugendamtsleiter und eine Mitarbeiterin des Jugendamtes, die Zeugin …, bei der Klägerin statt. Beim Klingeln an der Haustüre habe niemand geöffnet. Die Klägerin sei mobil angerufen worden und habe angegeben, dass an diesem Tage keine Kinder da seien und dass sie sich in … befinde. Anrufe bei zwei Müttern, Frau W. und Frau H., hätten ergeben, dass ihre Kinder an diesem Tag ganz normal zu der Klägerin gebracht worden seien. Frau W. sei dann vor Ort erschienen und habe mobil mit der Klägerin telefoniert. Diese habe angegeben, mit den Kindern in der Wohnung zu sein. Auf Klingeln von Frau W. an der Haustüre habe die Klägerin mit dem Baby L.W. auf dem Arm geöffnet. Frau W. sei emotional sehr aufgewühlt gewesen und habe ihr Kind an sich gedrückt. Die Klägerin habe dann die Tür zugeschlagen. Auf erneutes Klopfen habe die Klägerin den beiden Jugendamtsmitarbeitern Zutritt gewährt. Im Spielzimmer hätten die Kinder E. und A. stocksteif im Raum gestanden. Die Klägerin habe sich als Opfer beschrieben. Es wäre eine Notlüge gewesen, da sie sich bedrängt gefühlt habe. Das 18-monatige Kind E. sei dabei stocksteif auf der Wickelunterlage gesessen. In dem kalten Raum liege kein Spielzeug herum. Die Wohnung habe sehr unaufgeräumt gewirkt. Es seien außerdem viele Aktenordner herumgelegen.

Nach einer telefonischen Rückfrage einer Mitarbeiterin des Jugendamtes bei der Mutter des Kindes E.E. am 17. Oktober 2013 teilte diese mit, dass sie mit der Klägerin zufrieden sei. Mit einer Krippe habe sie schlechte Erfahrungen gemacht. Seit das Kind zu der Klägerin gehe, sei es ihm nach einiger Zeit deutlich besser gegangen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 legten die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin beim Beklagten schriftliche Bestätigungen von drei Elternpaaren vom September 2013 vor, die sich über die Klägerin sehr positiv äußerten. Weiter wurde ausgeführt, es seien nur vier Kinder in der Tagespflege, wobei lediglich für ein Kind eine Kündigung ausgesprochen worden sei. Zu dem letzten Vorfall sei auszuführen, dass nach einer ständigen Flut von Anrufen die Klägerin mitgeteilt habe, dass sie sich allein in der Stadt befinde. Diese Aussage sei unzutreffend gewesen. Selbstverständlich sei die Klägerin zuhause gewesen und habe ordnungsgemäß die Kinder betreut. Die Klägerin komme vorbildlich ihren Aufgaben als Tagesmutter nach und leiste eine gleichfalls vorbildliche Kinderbetreuung bzw. Kinderpflege. Aufgrund seitens des Jugendamtes eingebrachter Irritationen sei die Arbeit der Klägerin massiv belastet worden, so dass es zu dem bedauerlichen Vorfall vom 14. Oktober 2013 gekommen sei. Letztendlich habe die Klägerin an diesem Tag aber die Kinder ordnungsgemäß betreut.

Am 19. Dezember 2013 fand ein weiterer unangemeldeter Hausbesuch des Jugendamtsleiters und einer Mitarbeiterin des Jugendamtes, der Zeugin …, bei der Klägerin statt. Im Spielzimmer sei es etwas wärmer gewesen, jedoch nicht wirklich warm. Es stehe noch immer alles voll.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2014 erhoben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes. Seit Mai 2012 erhalte die Klägerin keine Anfragen als Tagesmutter mehr. Die Klägerin werde von der Mitarbeiterin des Jugendamtes im Rahmen der Vermittlung von Anfragen betreuungsbedürftiger Kinder komplett ignoriert.

Mit Schreiben vom 19. März 2014 beantwortete die zuständige Abteilungsleiterin die Dienstaufsichtsbeschwerde dahingehend, dass ein dienstliches Fehlverhalten der Mitarbeiterin des Jugendamtes nicht zu erkennen sei. Die Kommunikation zwischen der Klägerin und der zuständigen Fachberaterin verlaufe jedoch nicht immer wünschenswert. Eine Kooperation der Klägerin mit dem Jugendamt sei erforderlich. Der Beklagte behalte sich anderenfalls vor, die erteilte Pflegeerlaubnis nicht über den 5. Juli 2016 hinaus zu verlängern.

Nach einem Aktenvermerk vom 1. Oktober 2014 fand am 26. September 2014 wiederum ein unangemeldeter Hausbesuch durch zwei Mitarbeiter des Jugendamtes, die Zeugen … und …, statt. Der Gang sei aufgeräumt gewesen, das Badezimmer unaufgeräumt, aber noch „erträglich“. Der Blick in die Küche sei erschreckend gewesen, es habe etwas von einem „Messihaushalt“ gehabt. Die Klägerin habe angegeben, dass sie am Freitag immer aufräume und es deshalb so ausschaue. Eine Entziehung der Pflegeerlaubnis seit aktuell nicht angesagt.

Nach einem Aktenvermerk vom 4. Dezember 2014 fand am 3. Dezember 2014 erneut ein Hausbesuch einer Jugendamtsmitarbeiterin, der Zeugin …, bei der Klägerin statt. Es seien fünf Kinder anwesend gewesen. Das Jüngste mit vier Monaten sei in der Küche in einer Wiege gelegen und habe friedlich dreingeblickt. Das andere Baby habe im Kinderzimmer auf einem Fell gelegen und sich sichtlich wohl gefühlt, wobei die anderen Kinder immer wieder zu ihm gekommen seien und es gestreichelt hätten. Es sei insgesamt eine friedliche Atmosphäre gewesen, ganz anders als in der Vergangenheit. Bis auf ein Kind seien alle Kinder neu in der Gruppe. Als das zweijährige Kind C. abgeholt wurde, sei zu beobachten gewesen, dass es von der Mutter buchstäblich habe überredet werden müssen, mitzugehen. Die Küche sei in einem deutlich besseren Zustand als beim letzten Mal, allerdings sei es sehr kalt gewesen. Es gebe keine weitere Handhabe gegen eine Betreuung von fünf Kindern.

Am 10. Februar 2015 ging ein anonymes Schreiben beim Beklagten über die Tagespflege bei der Klägerin ein. Die Kinder wirkten eingeschüchtert, würden angebrüllt und müssten zur Zucht und Ordnung in der Ecke stehen. Die Kinder seien unausgeglichen und drehten zuhause wahnsinnig auf, weil sie sich bei der Klägerin nicht rühren dürften. Das Kind komme durstig und hungrig von der Klägerin. Die Klägerin habe einmal ein Kind angebrüllt, es habe in der Ecke stehen müssen, da die Klägerin gerade ein anderes Kind habe ausziehen müssen.

Am 11. Februar 2015 führte daraufhin eine Mitarbeiterin des Jugendamtes mit drei der fünf Mütter, deren Kinder bei der Klägerin in Tagespflege waren, ein Telefongespräch. Zwei der angerufenen Kindsmütter gaben an, dass alles gut sei. Die Kindsmutter Frau W. hingegen sei sehr beunruhigt. Ihre Tochter L. zeige zuhause auffälliges Verhalten, sie würde beißen, schlagen und kratzen, was sie vorher nie getan habe. Frau W. habe das Gefühl, dass sich die Kinder bei der Klägerin nicht rühren dürften. Frau W. habe die Klägerin auf das Verhalten des Kindes L. angesprochen, diese habe aber die Schuld auf andere geschoben. Einmal habe die Mutter von Frau W. das Kind zur Klägerin gebracht und dabei vor der Tür gehört, dass die Klägerin die Kinder laut anschreie.

Am 12. Februar 2015 führten daraufhin zwei Mitarbeiter der Bezirkssozialarbeit, darunter der Zeuge …, einen Hausbesuch bei der Klägerin durch. Es hätten sich zwei Tagespflegekinder, ein einjähriges Mädchen und ein 6-monatiger Junge, bei der Klägerin befunden. Während des Hausbesuchs habe nicht festgestellt werden können, dass die Klägerin die Kinder angeschrien habe. Das Mädchen habe vergnügt gewirkt und sei in Kontakt mit der Tagesmutter, der Junge liege in einem Maxi Cosi und mache einen zufriedenen und ruhigen Eindruck. Zu dem Meldepunkt, dass die Kinder in der Ecke stehen müssten, habe die Klägerin berichtet, dass bei ihr wieder Spielzeugwerfen noch Schubsen erlaubt sei und dass Kinder, bei denen dies vorkomme, sich in die Auszeitecke im Flur der Wohnung setzen müssten. Dort bekämen die Kinder für einen kurzen Moment eine Auszeit und würden dann wieder in das Zimmer geholt. Die Küche sei den Umständen entsprechend aufgeräumt gewesen. Auf den Arbeitsflächen sei sauberes Geschirr gestapelt. Die Kinder hätten allein keinen Zugang zur Küche. Das Mädchen sei gut versorgt und wirke nicht verängstigt. Die Tagespflegemutter erkläre plausibel ihre Handlungweisen. Die Gesamteinschätzung ergebe eine gute bis befriedigende Situation.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 kündigte die Familie W. das Tagespflegeverhältnis für das Kind L.W. bei der Klägerin.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme der am 5. Juli 2011 erteilten Pflegeerlaubnis an. Dabei wurde auf die anonyme Anzeige vom 10. Februar 2015 sowie auf die unangemeldeten Hausbesuche am 26. September 2014 und am 14. Oktober 2013 Bezug genommen. In der Gesamtschau aller bekannt gewordener Umstände sei die Klägerin als nicht zur Tagespflege geeignet anzusehen. Die Umgangsweise mit den Kindern und den Erziehungsberechtigten sowie die fehlende Zusammenarbeit mit dem Jugendamt führten dazu, dass der Betreuungsauftrag bei der Klägerin derzeit als nicht gegeben angesehen werde, sondern vielmehr Anhaltspunkte für eine drohende Kindswohlgefährdung gesehen würden.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2015 erwiderten die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, die Vorhaltungen seien unzutreffend. Es habe offensichtlich keine umfassende Überprüfung stattgefunden, da nur bei zwei Müttern Nachfragen erfolgt seien. Die Vorhaltungen hinsichtlich des Hausbesuchs am 26. September 2014 seien nicht nachvollziehbar und unzutreffend; es sei auch keine schriftliche Monierung erfolgt. Die Vorhaltungen durch die Familie W. würden zurückgewiesen. Offensichtlich werde einseitig einer Anzeigenerstatterin geglaubt, ohne mit den anderen Eltern zu sprechen. Bei dem unangemeldeten Hausbesuch Anfang Dezember 2014 sei nichts moniert worden.

Positive Beurteilungen der Tätigkeit der Klägerin durch vier Eltern/Elternpaare waren beigefügt.

Mit E-Mail vom 13. März 2015 teilte Familie W. dem Beklagten mit, das Verhalten ihrer Tochter L.W. habe sich gebessert, seitdem diese nicht mehr in Tagespflege bei der Klägerin sei.

Mit Bescheid vom 20. April 2015 nahm der Beklagte die der Klägerin am 5. Juli 2011 erteilte Pflegeerlaubnis mit sofortiger Wirkung gem. § 45 SGB X zurück (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids an (Ziffer 2).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwischen April 2013 und Februar 2015 seien drei gravierende Meldungen beim Jugendamt eingegangen und es seien fünf unangemeldete Hausbesuche durchgeführt worden. Bezug genommen wurde auf die Meldung einer Friseurkundin am 8. April 2013, die Meldungen jeweils durch eine Mutter am 13. September 2013 und am 10. Februar 2015 sowie auf die unangemeldeten Hausbesuche am 8. April 2013, am 11. Juni 2013, am 26. September 2013, am 14. Oktober 2013 und am 26. September 2014. Aufgrund der zahlreich eingegangenen Meldungen von besorgten Sorgeberechtigten sowie aufgrund der im Rahmen der unangemeldeten festgestellten Beobachtungen werde die Eignung der Klägerin als Tagespflegeperson als nicht mehr gegeben angesehen. Dies folge aus der Umgangsweise mit den Kindern und den Erziehungsberechtigten sowie aus der fehlenden Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Die erteilte Pflegerlaubnis werde daher mit sofortiger Wirkung gem. § 45 SGB X zurückgenommen. Die sofortige Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 3 VwGO werde angeordnet. Aufgrund der vorliegenden Gefahrenmeldungen und den Gegebenheiten vor Ort liege eine Gefahr im Verzug vor. Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiege das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Da die Voraussetzungen gem. § 43 Abs. 2 SGB VIII nicht vorlägen, sei der Betreuungsauftrag nicht sichergestellt. Das Abwarten eines möglichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens würde den gesetzlichen Vorgaben zum Kindswohl wiedersprechen. Die Tatsache, dass die Tätigkeit als Tagespflegeperson nicht mehr möglich sei, sei berücksichtigt worden. Zum Schutz der Kinder sei jedoch keine andere Vorgehensweise möglich.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. Mai 2015, der am gleichen Tag bei Gericht einging, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2015 erheben und ggleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen (M 18 S 15.1805).

In der Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, positive Elternstellungnahmen, die dem Beklagten vorlägen, seien im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte stütze sich in dem angefochtenen Bescheid lediglich auf unsubstantiierte Vermutungen, auf nicht verifizierte anonyme Briefe und auf einen eigenständigen Verfolgungseifer. Vorliegend werde die Tagespflegeerlaubnis trotz anderslautender Erkenntnisse aus Hausbesuchen und Elternbefragungen sowie Elternstellungnahmen wegen verschiedener behaupteter, tatsächlich nicht vorliegender und darüber hinaus nicht ausreichend nachgewiesener Vorfälle oder Verhaltensweisen zurückgenommen. Die vorgeworfenen Ereignisse und vermeintlichen Defizite reichten jedoch nicht aus, um die Geeignetheit der Klägerin grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. § 43 SGB VIII fordere keine Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt. Auch der Beklagte behaupte nicht, dass die Klägerin nicht mehr mit den Eltern der Tagespflegekinder zusammenarbeiten würde. Es seien wiederholt Hausbesuche durchgeführt worden und dabei der normale Gang der Betreuung festgestellt worden. Aufsichtspflichtverletzungen, die einen Entzug der Kindertagespflegeerlaubnis tragen würden, seien aus den gefertigten Aktenvermerken nicht ersichtlich. Bei den übrigen Vorwürfen handle es sich um pauschale Vorwürfe, reine Vermutungen oder um sachlich irrelevante Vermutungen. Als Grundlage für den Bescheid sei vor allem die anonyme Anzeige einer Mutter mit problematischen familiären Verhältnissen herangezogen worden, welche aus wirtschaftlichen Verhältnissen den Betreuungsvertrag mit der Klägerin gekündigt habe. Konkrete Anhaltspunkte für eine dauerhaft bestehende und grundsätzliche Überforderung der Klägerin in bestimmten Situationen könnten der Aktenlage nicht entnommen werden. Es sei nicht erkannt worden, dass keine Kindswohlgefährdung vorliege. Der angefochtene Bescheid sei darüber hinaus unverhältnismäßig, da der Beklagte mildere Maßnahmen nicht in Erwägung gezogen habe. Die finanzielle Abhängigkeit der Klägerin von den Einnahmen sei nicht in die Abwägung eingestellt worden.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 im Verfahren M 18 S 15.1805 stellte die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2015 wieder her. Die dagegen vom Beklagten erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Juli 2015 (12 CS 15.1276) zurück. Auf die Begründung dieser Beschlüsse wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 trat der Beklagte der Klage entgegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, da die Voraussetzungen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis nicht vorlägen, hätte diese zur Sicherung des Kindeswohls entzogen werden dürfen. Dem Beklagten sei zwar bewusst, dass die Klägerin den Lebensunterhalt durch Kindertagespflege abdecke; dies sei jedoch angemessen berücksichtigt worden und in Abwägung mit dem Kindeswohl nicht handlungsleitend gewesen. Sowohl die Betreuungssituation als auch der Umgang mit den Kindern werde nicht entsprechend den Grundsätzen der Kindertagespflege ausgeführt. Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften gehöre auch ein ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und die nötige Reflexionsfähigkeit, was bei der Klägerin nicht vorhanden sei. Bei der Klägerin sei nicht durchgehend sichergestellt, dass die in Tagespflege aufgenommenen Kinder keinen für ihre Entwicklung schädlichen Risiken und Gefährdungen ausgesetzt seien. Es fehle der Klägerin auch an der notwendigen Kooperationsbereitschaft, wozu auch die Kooperation mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe gehöre. Dies sei zwar gesetzlich nicht ausdrücklich normiert, handele sich aber um eine Selbstverständlichkeit. Im Übrigen wird nochmals auf die Feststellungen bei den einzelnen Hausbesuchen eingegangen.

Nach einem Aktenvermerk vom 30. Juni 2015 fand am 29. Juni 2015 ein unangemeldeter Hausbesuch durch zwei Jugendamtsmitarbeiter, die Zeugen … und …, statt. Es seien vier Kinder anwesend gewesen. In der Küche sei nichts vom Mittagessen zu sehen gewesen. In der Küche habe ein Zustand hinsichtlich Ordnung und Sauberkeit geherrscht, der im Rahmen der Kinderbetreuung nicht akzeptabel sei. Auch das Bad sei nicht sauber gewesen. Es sei aufgefallen, dass vorhandene Regalwürfel scharfe Kanten aufwiesen.

Nach einem Aktenvermerk vom 3. August 2015 fand am 31. Juli 2015 wiederum ein unangemeldeter Hausbesuch bei der Klägerin durch zwei Mitarbeiter des Jugendamtes, die Zeugen … und …, statt. Nach Klingeln an der Haustür sei niemand erschienen; auch telefonisch sei die Klägerin nicht erreichbar gewesen. Die Klägerin sei dann mit einem Putzeimer und einem Schrubber in der Hand um die Hausecke gekommen. Die Klägerin habe die Jugendamtsmitarbeiter dann in das Haus gelassen. Das Kind O. H. sei im Kinderzimmer angeschnallt in einem Kindersitz, der in einem Kinderbett gestanden habe, gesessen. Für das Kind sei dabei weder ein Spielzeug noch ein Buch erreichbar gewesen.

Nach einem Aktenvermerk vom 15. September 2015 fand an diesem Tag ein erneuter unangemeldeter Hausbesuch durch zwei Jugendamtsmitarbeiter, die Zeugen … und …, statt. Es sei lediglich das Kind O. anwesend gewesen. Es sei sehr schwer gewesen, mit O. in Kontakt zu treten; der Junge habe keinen Ton von sich gegeben. Auch der Klägerin sei es nicht gelungen, mit O. ins Gespräch zu kommen.

Nach einem weiteren Aktenvermerk fand am 14. Oktober 2015 ein unangemeldeter Hausbesuch durch zwei Jugendamtsmitarbeiter, die Zeugen … und …, statt. Es seien fünf Kinder anwesend gewesen. Das Kinderzimmer sei an allen vier Wänden vollgestellt gewesen. Die Wohnküche sei merklich kälter als das Kinderzimmer gewesen; dort sei jede Ablagefläche mit Papier, Zeitungen, Lebensmitteln, Küchengeräten und Medikamenten belegt gewesen. Auf die Aufforderung, die Medikamente wegzuräumen, habe die Klägerin erklärt, dass die Kinder nur unter Aufsicht in der Küche seien. Der Zugang zum Badezimmer sei von der Klägerin verweigert worden. Es entstehe der Eindruck, dass die Kinder zwar körperlich keinen Schaden erlitten, aber durch unterlassene Anregungen und Förderung geistig und seelisch sich nicht entwickeln könnten.

Nach einem weiteren Aktenvermerk fand am 26. November 2015 wiederum ein unangemeldeter Hausbesuch durch zwei Jugendamtsmitarbeiter, die Zeugen … und …, statt. Es seien drei Kinder anwesend gewesen. Die Klägerin und auch die Kinder hätten entspannter gewirkt als beim letzten Hausbesuch. Das Kinderzimmer sei nach wie vor vollgestellt gewesen. Der Raum vermittele einen überladenen, chaotischen Eindruck. Die Küche sei merklich kälter als das Kinderzimmer gewesen. Die Ablageflächen seien wiederum belegt gewesen. Das Badezimmer sei sauber und aufgeräumt, aber nicht kindgerecht eingerichtet gewesen.

Nach einem weiteren Aktenvermerk fand am 17. Dezember 2015 wiederum ein unangemeldeter Hausbesuch durch eine Mitarbeiterin des Jugendamtes, die Zeugin …, sowie durch einen Lebensmittelkontrolleur, den Zeugen …, statt. Die Klägerin habe das Kind L. aus dem Schlafzimmer geholt, wobei das Kind einen Schneeanzug angehabt habe. Der Zutritt zum Schlafzimmer sei von der Klägerin verweigert worden. In der Küche sei der Tisch frei gewesen, die Sitzbank aber mit verschiedenen Papieren belegt. Das Kinderzimmer mache immer noch einen überladenen, chaotischen Eindruck. Das Bad sei sauber und aufgeräumt, aber nicht kindgerecht eingerichtet gewesen.

Nach dem Kontrollbericht der Lebensmittelüberwachung vom 17. Dezember 2015 seien die Flächen in der Küche so zugestellt gewesen, dass eine einfache, regelmäßige Reinigung nur erschwert möglich sei. Es seien auch verschiedene Arzneimittel/ Medikamente offen auf der Mikroweille bzw. auf den Arbeitsflächen gelegen. Der Kühlschrank sei innen verunreinigt gewesen, ebenso die Geschirrspülmaschine und der Backofen. Aus Sicht der Lebensmittelüberwachung sei die Küche in der vorgefundenen Situation nicht geeignet, um eine einwandfreie Verpflegung für Kleinkinder zu gewährleisten.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 legte der Beklagte u.a. ein ärztliches Attest eines Kinderarztes, des sachverständigen Zeugen Dr. …, vom 11. Dezember 2015 über das Kind L. W. vor. Das Kind sei seit 30. Januar 2015 erstmalig mit nicht altersentsprechendem Verhalten auffällig gewesen. Es sei aggressiv gegen andere Kinder, ihre Schwester und gegen die Eltern. Im weiteren Verlauf seien Schlafstörungen und Alpträume immer auffälliger geworden. Die Verhaltensauffälligkeiten würden auf die vermutete Misshandlung durch die Tagesmutter zurückgeführt. Nach Beendigung des Kontaktes zur Tagesmutter und im Rahmen einer Behandlung durch eine Kinder- und Jugendpsychiaterin hätten sich die Verhaltensauffälligkeiten rasch gebessert.

Weiter wurde der Abschlussbericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Zeugin Dr. …, vom 15. Dezember 2015 über das Kind L.W. vorgelegt. Das Kind habe sich erstmalig am 20. April 2015 und zuletzt am 22. Mai 2015 vorgestellt. Die Eltern hätten eine psychiatrische Abklärung gewünscht, ob traumatische Erlebnisse bei der Tagesmutter ursächlich für die festgestellten Auffälligkeiten sein könnten. Nach dem multiaxialen Klassifikationsschema wurde auf Achse I ein Verdacht auf Posttraumatische Belastungsreaktion festgestellt. Bei dem Kind hätten sich anamnestisch Symptome, die für eine Traumatisierung typisch sind, feststellen lassen. Seit dem Besuch der Kinderkrippe zeige sich eine deutliche Verbesserung.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 nahm der Bevollmächtigte der Klägerin zu den Vermerken über die Hausbesuche am 29. Juni 2015, am 31. Juli 2015, am 15. September 2015, am 14. Oktober 2015, am 26. November 2015 sowie am 17. Dezember 2015 Stellung. Zu dem Hausbesuch am 31. Juli 2015 wurde dabei bemerkt, der Umstand, dass das Kind O.H. im Maxi-Cosi angeschnallt gewesen sei, sei mit der Kindsmutter abgestimmt gewesen. Hinsichtlich der ärztlichen Berichte über das Kind L.W. sei darauf hinzuweisen, dass dessen Betreuung durch die Klägerin bereits am 12. Februar 2015 geendet habe. Die Konsultation der Ärztin Dr. … liege 2 Monate später. Beide Atteste seien nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass die behaupteten Veränderungen aufgrund eines Fehlverhaltens der Klägerin entstanden seien. Eine Misshandlung des Kindes durch die Klägerin habe nicht stattgefunden.

Mit Schreiben vom 1. März 2016 legte der Beklagte einen Vermerk über einen unangemeldeten Hausbesuch durch eine Mitarbeiterin des Jugendamtes, die Zeugin …, sowie durch einen Lebensmittelkontrolleur, den Zeugen …, am 27. Januar 2016 vor. Es seien vier Kinder anwesend gewesen. Das Kinderzimmer sei deutlich entrümpelt worden. Das Bad sei sauber und aufgeräumt gewesen und es habe jetzt auch einen Klapphocker und Zahnputzzeug für die Kinder gegeben. In der Küche seien die Arbeitsflächen sichtbar aufgeräumter als zuletzt gewesen. Die Ablagefläche sei augenscheinlich sauber gewesen; gleichwohl sei die Hälfte der Fläche so vollgestanden, dass dadurch das Reinigen erschwert werde. Medikamente seien auf der Mikrowelle offen herumgelegen und nicht weggesperrt gewesen. Das Kinderzimmer und das Bad seien den Anforderungen entsprechend umgestaltet gewesen. Die Küche sei nicht kindgerecht eingerichtet.

Nach dem Bericht des Lebensmittelkontrolleurs über die Nachkontrolle vom 28. Januar 2016 seien die Arbeitsflächen inzwischen zwar etwas aufgeräumter, für eine einwandfreie Grundhygiene sollten aber alle nicht benötigten Gegenstände entfernt werden.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 2. März 2016 mündlich verhandelt. Die Klägerin stellt den Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 20. April 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (auch auf die des vorausgegangenen Eilverfahrens M 18 S 15.1805), dabei insbesondere auch auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2. März 2016 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 20. April 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Maßnahme kommt § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht.

Der vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid herangezogene § 45 Abs. 1 SGB X ist nicht einschlägig, da der Beklagte erkennbar nicht von einem von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt, der zurückgenommen werden soll, ausgeht. Mit dem Schriftsatz vom 22. Juni 2015 hat der Beklagte hinsichtlich der Rechtsgrundlage dann auch auf § 48 SGB X abgestellt.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Bei der Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BayVGH v. 16.1.2015 - 12 C 14.2846 - juris, Rn. 13).

Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im vorgenannten Sinn liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen mit anderen Worten rechtlich zu einer Änderung der Bewertung führen (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O., Rn. 13, m.w.N.).

2. Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf derjenige, der ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), der Erlaubnis. Die Erlaubniserteilung ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamts, gestellt. Vielmehr handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, auf dessen Erteilung und Aufrechterhaltung ein Rechtsanspruch besteht, wenn und solange die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also insbesondere feststeht, dass die betreffende Person nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Kindertagespflege geeignet ist (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O. Rn. 14).

Geeignet in diesem Sinn sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen, § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII, und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII sollen sie zudem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O., Rn. 15, m.w.N.).

Der Erlaubnistatbestand des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII erwähnt dabei als Voraussetzung für eine Erlaubniserteilung ausdrücklich nur die Kooperationsbereitschaft der Pflegeperson mit den Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen, nicht hingegen mit dem Jugendamt. Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt ist daher - rein rechtlich betrachtet - kein Eignungskriterium im Sinn des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (BayVGH v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 40, m.w.N.).

Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson unter anderem nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinn des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden, die ihrer Entwicklung schaden können (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O., Rn. 16, m.w.N.).

Danach gehören zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson, die diese befähigen, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).

Diesen Anforderungen muss eine Tagespflegeperson insbesondere auch im Hinblick auf den vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung, § 1631 Abs. 2 BGB, genügen. In Tagespflege aufgenommene Kinder dürfen keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden. Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die daraus resultierende Gefährdung abzuwenden (BayVGH v. 16.1.2015, a.a.O., Rn. 18, m.w.N.).

Ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege allerdings einmal erteilt, so ist die Hürde für den Entzug entsprechend hoch, weil bei Erteilung der Erlaubnis die Eignung ausdrücklich festgestellt wurde. § 43 SGB VIII enthält - anders als § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII für die Erlaubnis zur Vollzeitpflege - keine ausdrückliche Befugnis für den Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege. Eine Aufhebung ist infolge dessen - sofern ein Widerruf nicht ausdrücklich im Erlaubnisbescheid vorbehalten wurde, § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X - nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X möglich. Zudem muss der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege im Lichte des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, stets das letzte Mittel bleiben (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O., Rn. 19, m.w.N.).

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb zunächst zu prüfen, ob nicht andere (etwa Beratungs- und Unterstützungs-) Maßnahmen oder die Erteilung nachträglicher Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausreichen, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen. In jedem Fall muss die Nichteignung positiv feststehen und durch konkret nachweisbare Tatsachen begründet werden. Bloße Zweifel genügen nicht (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O., Rn. 20, m.w.N.).

Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs bzw. der Aufhebung einer Pflegeerlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; eine evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist indes gleichwohl zu beachten; denn eine Erlaubnis, die sogleich wieder zu erteilen wäre, darf entsprechend dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchten Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditures est“ nicht entzogen werden (BayVGH v. 16.1.2015 a.a.O., Rn. 21, m.w.N.).

3. Diese strengen Voraussetzungen für die Aufhebung der der Klägerin erteilten Tagespflegeerlaubnis liegen nicht vor.

Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung liegen keine konkreten Tatsachen vor, die positiv zur Feststellung der Nichteignung der Klägerin zur Tagespflege führen.

3.1 Insbesondere konnte eine Kindesmisshandlung des Kindes L.W. durch die Klägerin - ein solches Verhalten würde schon für sich genommen die fehlende Eignung belegen - durch die Einvernahme der sachverständigen Zeugen Dr. … und Dr. … nicht verifiziert werden.

Der sachverständige Zeuge Dr. … hat insoweit ausgeführt, eine Misshandlung des Kindes sei eine Vermutung, für die er aber keine Beweise habe. Der sachverständige Zeuge konnte also schon das Vorliegen einer Kindesmisshandlung nicht mit Sicherheit bestätigen, wenn auch für ihn eine solche aus dem Verlauf der festgestellten Verhaltensauffälligkeiten als plausibel erschien. Der Aussage des sachverständigen Zeugen kann also schon nicht mit der notwendigen Sicherheit entnommen werden, dass eine Kindesmisshandlung tatsächlich stattgefunden hat. Damit kommt es hinsichtlich dieser Aussage nicht mehr auf die Frage an, wie zu bewerten ist, dass die einzige Erkenntnis des sachverständigen Zeugen zu der Person, die misshandelt haben soll, eine entsprechende Mitteilung der Mutter des Kindes ist.

Die sachverständige Zeugin Dr. … hatte nach ihrer Aussage nur kleinere anamnestische Hinweise und Hinweise in der Spielsituation festgestellt, die auf eine mögliche Traumatisierung des Kindes hindeuteten. Hinsichtlich der Ursache konnte die sachverständige Zeugin dabei nur angeben, dass diese möglicherweise außerhalb des Elternhauses liegen könnte, wobei dies allerdings sehr vage sei. Auf Nachfrage nach möglichen anderen Ursachen für die Auffälligkeiten erklärte die sachverständige Zeugin, dies sei Spekulation. Auch diese Sachverständigenzeugenaussage ermöglicht damit schon nicht die Feststellung, dass definitiv ein Kindesmissbrauch stattgefunden hat.

3.2 Auch im Übrigen hat die Beweisaufnahme keine Umstände ergeben, die zu einer positiven Feststellung der Nichteignung der Klägerin für die Kindertagespflege führen würden.

Bei dieser Beurteilung ist zunächst auf die Aussagen der sechs als Zeugen einvernommenen Behördenmitarbeiter abzustellen. Alle diese Zeugen haben ihre Aussagen in sachlicher Form und ohne jeden Ansatz von Belastungseifer gegenüber der Klägerin vorgebracht. Auch die Aussagen der Zeuginnen … und …, deren Kinder jeweils bei der Klägerin in Tagespflege sind, waren sachlich gehalten, so dass gegen eine Verwertung dieser Aussagen nichts spricht. Gegenüber diesen beiden Aussagen brachte die Aussage der Zeugin P. keinen weitergehenden Erkenntnisgewinn, so dass es im Hinblick auf diese Aussage nicht darauf ankommt, dass die Zeugin die beste Freundin der Klägerin ist.

Als kritisch für die Klägerin erweist sich insbesondere die Feststellung beim Hausbesuch am 31. Juli 2015, wo festgestellt werden konnte, dass das an diesem Tag einzige Tagespflegekind zeitweilig unbeaufsichtigt war. Die Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass dies für maximal 3 Minuten so gewesen sei, deckt sich dabei nicht mit dem von der Zeugin … diesbezüglich gefertigten Aktenvermerk. Das Kind war aber immerhin, wie auch der Zeuge … ausgesagt hat, in einem Kindersitz festgeschnallt, der sich wiederum in einem Gitterbett befand. Das Kind war also in der Zeit, in der es unbeaufsichtigt war, jedenfalls gesichert. Im Übrigen wurde nur bei diesem Anlass festgestellt, dass die Klägerin ein Kind zeitweise unbeaufsichtigt gelassen hat. Aufgrund der beiden letztgenannten Umstände können nach Auffassung der Kammer die Bedenken, die sich aus dem Umstand ergeben, dass ein Kind in der Tagespflege bei der Klägerin zeitweise unbeaufsichtigt war, noch einmal zurückgestellt werden.

Soweit verschiedene Jugendamtsmitarbeiter als Zeugen ausgesagt haben, das Spielzimmer sei relativ zugestellt gewesen, handelt es sich um einen schon kaum zu objektivierenden Umstand. Dies zeigt sich auch aus der Aussage der Zeugin …, nach ihrer Einschätzung sei genügend Platz zum Spielen vorhanden gewesen. Auch die Zeugin …, deren Sohn seit immerhin fast 1,5 Jahren in Tagespflege bei der Klägerin ist, hat insoweit keinerlei Bedenken vorgebracht. Schließlich hat auch die Zeugin … ausgesagt, dass im Kinderzimmer zwischenzeitlich ein Regal entfernt worden ist. Der von der Zeugin über den Hausbesuch am 27. Januar 2016 gefertigte Aktenvermerk führt insoweit aus, das Kinderzimmer sei deutlich entrümpelt worden. Im zu berücksichtigenden aktuellen Zustand wird das Kinderzimmer damit offensichtlich auch seitens des Beklagten in seiner Ausgestaltung nicht mehr beanstandet, so dass es nicht mehr auf die Frage ankommt, inwieweit aus dem früheren Zustand objektivierbare Erkenntnisse hergeleitet werden können.

Hinsichtlich der Küche hat zwar der Zeuge … angegeben, diese sei aus Sicht der Lebensmittelüberwachung für eine Kleinkinderverpflegung nicht geeignet gewesen, da die Arbeitsflächen zugestellt gewesen seien und daher nur eine erschwerte Reinigung möglich gewesen sei. Allerdings hat der Zeuge weiter angegeben, bei seinem zweiten Hausbesuch seien die Arbeitsflächen nicht mehr zugestellt gewesen. Die Zeuginnen … und … hatten - einerseits zwar aus Laiensicht, andererseits aber aus Elternsicht - Beschwerden hinsichtlich der Hygieneumstände in der Küche nichts vorzubringen. Die vom Zeugen … beim Hausbesuch am 27. Januar 2016 von der Küche gefertigten Fotografien zeigen zwar, dass hier Arbeitsflächen teilweise mit Gebrauchsgegenständen u.a. zugestellt sind. Hygienische Zustände, die eine Kindeswohlgefährdung indizieren würden, können jedoch nach Auffassung der Kammer daraus jedoch nicht entnommen werden.

Bedenklich ist auch, dass bei jedenfalls zwei Hausbesuchen in der Küche offen herumliegende Medikamente festgestellt werden konnten. Zumindest wurde aber nicht festgestellt, dass diese Medikamente im Zugriffsbereich der Kinder lagen. Medikamente dürfen aber auch nicht in den Bereichen liegen, in denen Kindernahrung zubereitet wird.

Soweit der Zeuge … angegeben hat, bei einem seiner Hausbesuche seien die Kinder extrem ruhig und regungslos gewesen bzw. die Zeugin … angegeben hat, die Kinder hätten immer relativ steif gewirkt und sich nicht geregt bzw. soweit der Zeuge … angegeben hat, bei einem Hausbesuch hätten sich zwei Kinder nicht gerührt, kann nicht festgestellt werden, welche Ursache diese Verhaltensweisen gehabt haben. Nicht auszuschließen ist nach Auffassung des Gerichts insoweit, dass die Sondersituation eines unangemeldeten Hausbesuchs durch für die Kinder fremde Personen Auswirkungen auf das kindliche Verhalten haben kann.

Zusammenfassend ist nach alledem festzustellen, dass es durchaus Kritikpunkte an der von der Klägerin durchgeführten Tagespflege gibt. Hier sind insbesondere der Umstand zu nennen, dass bei einem Hausbesuch festgestellt werden konnte, dass ein Kind zeitweise unbeaufsichtigt war, aber auch das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem unangemeldeten Hausbesuch am 14. Oktober 2013, als sie gegenüber den Jugendamtsmitarbeitern wahrheits-widrig mitgeteilt hatte, an diesem Tag keine Kinder zu betreuen. Soweit seitens des Beklagten die Situation im Kinderzimmer und in der Küche bemängelt wurde, ist die Klägerin dem - wie die Zeugenaussagen über den letzten unangemeldeten Hausbesuch belegen - entgegegengekommen. Nach Auffassung des Gerichts kann auch erwartet werden, dass dies zukünftig auch im Hinblick auf offen in der Küche herumliegende Medikamente geschieht. Die genannten Einzelaspekte begründen auch in ihrer Zusammenschau aber nicht die positive Feststellung der Nichteignung der Klägerin zur Kindertagespflege.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 22 Grundsätze der Förderung


(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung


(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreib

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege


(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) D

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge


(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege


(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingl

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Verwaltungsgericht München Urteil, 02. März 2016 - M 18 K 15.1806 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2015 - 12 C 14.2846

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2014 - RN 7 K 13.2116 - wird aufgehoben. II. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... au

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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2014 - RN 7 K 13.2116 - wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... aus L. beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege.

1. Nach Absolvierung eines Qualifikationskurses und eines Praktikums beim Verein ... e. V. wurde der zum damaligen Zeitpunkt in Scheidung begriffenen, von ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung getrennt lebenden Klägerin auf ihren schriftlichen Antrag vom 13. Juli 2013 mit Bescheid vom 26. Juli 2013 die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit der Einschränkung, dass sich diese ausschließlich auf eine Tätigkeit im Kindernest des Vereins ... e. V. bezieht, erteilt.

2. Im September 2013 beantragte das Jugendamt beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder der Klägerin auf den Kindsvater allein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die während des Getrenntlebens der Eltern deutlich gewordenen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder hätten sich verstärkt und die Klägerin sei bei der Erziehung massiv überfordert. Sie räume die Anwendung körperlicher Gewalt (Klaps auf den Po) als Erziehungsmittel ein und verharmlose diese. Darüber hinaus sei sie nicht mehr bereit, mit der sozialpädagogischen Familienhilfe zusammenzuarbeiten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 7. Oktober 2013 wurden wesentliche Teile der elterlichen Sorge dem Vater auf dessen Antrag hin allein übertragen.

3. Mit (Aufhebungs-)Bescheid vom 15. November 2013 nahm die Beklagte die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege „zurück“. Zur Begründung wurde auf die Auffälligkeiten und Versäumnisse der Klägerin gegenüber den eigenen Kindern verwiesen. Die installierte Familienhilfe habe keine Verbesserung erreichen können. Ferner bestehe der vom Kindsvater geäußerte Verdacht der Misshandlung des gemeinsamen Sohnes. Diese Tatbestände führten unweigerlich dazu, dass die Geeignetheit der Klägerin im Sinne von § 43 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nicht mehr gegeben sei.

4. Mit Beschluss vom 25. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre gegen den Bescheid vom 15. November 2013 gerichtete Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Die Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege fehle. Dies ergebe sich aus den von der pädagogischen Familienhilfe beschriebenen Defiziten im Umgang mit den eigenen Kindern und dem Verhalten der Klägerin bei Konflikten. Die Betreuung fremder Kinder in Tagespflege erfordere ein hohes Maß an psychischer Stabilität, um auch in Stress- und Krisensituationen angemessen reagieren zu können. Die Tatsache, dass der Klägerin dies schon bei den eigenen Kindern nicht gelinge, belege ihre fehlende Eignung. Auch das im familiengerichtlichen Verfahren eingeholte psychologische Sachverständigengutachten vom 3. April 2014 bestätige die Einschätzung der Beklagten. Zwar werde in diesem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Erziehungsfähigkeit einer Person nur kontextabhängig und interaktiv feststellen lasse und die Beurteilung im Hinblick auf die Erziehung anderer Kindern deshalb durchaus anders ausfallen könne. Dennoch seien die darin enthaltenen Feststellungen geeignet, die Kompetenz der Klägerin im Umgang mit Kindern und dabei auftretenden Konfliktsituationen generell zu bewerten. So stelle das Gutachten ausdrücklich fest, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin ihre Söhne aus Hilflosigkeit körperlich gezüchtigt habe. In eskalierenden Situationen habe sie keine andere Handlungsmöglichkeit gesehen, als die Kinder härter anzufassen, obwohl die Sachverständige daneben gestanden habe. Ihre mütterliche Feinfühligkeit und Empathie sei wenig ausgeprägt. Bezogen auf das kindliche Verhalten und die kindlichen Bedürfnisse neige sie zu Fehlinterpretationen und sei nicht ausreichend in der Lage, Verhaltensproblemen der Kinder genügend Gewicht beizumessen und ihren Anteil an entstandenen Konflikten zu erkennen. Aufgrund der Überschätzung ihrer eigenen Kompetenzen, lehne sie die Notwendigkeit anderer Hilfen zwangsläufig ab. Diese Bewertungen des Verhaltens der Klägerin durch die Sachverständige im Umgang mit den eigenen Kindern ließen den Schluss zu, dass sie auch Krisensituationen im Umgang mit fremden Kindern nicht gewachsen sei. Infolgedessen sei die Aufhebung der Pflegeerlaubnis geboten gewesen.

5. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beklagte berücksichtigten nicht, dass zumindest eines ihrer Kinder an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom leide. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien deshalb voreilig und unzulässig. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten stelle ausdrücklich fest, dass das Erziehungsverhalten und die Erziehungsfähigkeit stets nur kontextabhängig im Verhältnis eines bestimmten Erziehenden zu einem bestimmten Kind bewertet werden könne. Zwischen der Erziehung der eigenen Kinder und der Betreuung fremder Kinder bestünden erhebliche Unterschiede. Dementsprechend seien Schlussfolgerungen von der Erziehung der eigenen Kinder auf die Betreuung fremder Kinder nicht statthaft. Ungeachtet dessen lägen mit dem Bericht zum begleiteten Umgang vom 14. Juli 2014 inzwischen auch neuere Erkenntnisse vor, die die im Gutachten gewonnenen Einschätzungen widerlegten und ihr ein situationsgerechtes und dem Alter der Kinder angemessenes Verhalten attestierten. Die vom Kindsvater unzutreffenderweise erhobenen Vorwürfe, sie habe gegenüber ihren Kindern körperliche Gewalt angewendet, seien weder durch das im familiengerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten noch durch dritte Personen nachgewiesen bzw. bestätigt worden. Der Entzug der Pflegeerlaubnis stelle deshalb einen nicht zu rechtfertigenden, schweren Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar.

Die Beklagte tritt dem entgegen; sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sieht von einer eigenen inhaltlichen Stellungnahme ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behörden Akten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann - gemessen am spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerwG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B. v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris; B. v. 11. März 2014 - 12 C 14.380 - juris m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden, wie sich im Einzelnen aus folgendem ergibt:

aa) Die rechtsirrige Bezeichnung der Aufhebung der Erlaubnis als „Rücknahme“ sowohl im Tenor des („Aufhebungs“-)Bescheids vom 15. November 2013 als auch in dessen Gründen schadet analog § 133 BGB nicht. Eine Aufhebung auch für die Vergangenheit (§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch-SGB X) war aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf eine wesentliche Änderung des Sachverhalts erkennbar nicht beabsichtigt und für einen Widerruf (§ 47 SGB X) fehlt es am erforderlichen Vorbehalt im Erlaubnisbescheid vom 26. Juli 2013. Demzufolge kommt - ungeachtet des Umstands, dass es für eine Anwendung der §§ 45 und 47 SGB X auch an der erforderlichen Ermessensbetätigung fehlen würde - ausschließlich § 48 SGB X als Rechtsgrundlage in Frage.

Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - ein solcher ist auch die Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. hierzu von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 64 f.) - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung in den - hier allein in Betracht kommenden - tatsächlichen Verhältnissen liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen mit anderen Worten rechtlich zu einer Änderung der Bewertung führen (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 8 und 12).

Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf derjenige, der Kinder außerhalb seiner Wohnung und anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson) der Erlaubnis. Die Erlaubniserteilung ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamts gestellt. Vielmehr handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, auf dessen Erteilung und Aufrechterhaltung ein Rechtsanspruch besteht, wenn und solange die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also insbesondere feststeht, dass die betreffende Person nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Kindertagespflege geeignet ist.

Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 13; OVG Bremen, B. v. 17.11.2010 - 2 B 256/10 - juris, Rn. 21).

Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson unter anderem nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 15).

Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 17; OVG Bremen, B. v. 17.11.2010 - 2 B 256/10 - juris, Rn. 22; OVG Sachsen, B. v. 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris, Rn. 18).

Diesen Anforderungen muss eine Tagesmutter insbesondere auch im Hinblick auf den vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (siehe § 1631 Abs. 2 BGB) genügen (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 19). In Tagespflege aufgenommene Kinder dürfen keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris, Rn. 15). Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 37; OVG Sachsen, B. v. 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris, Rn. 18; VG Freiburg, U. v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris, Rn. 50) und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die daraus resultierende Gefährdung abzuwenden (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris, Rn. 15; B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32 m. w. N.).

Ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege allerdings einmal erteilt, so ist die Hürde für den Entzug entsprechend hoch, weil bei Erteilung der Erlaubnis die Eignung ausdrücklich festgestellt wurde. § 43 SGB VIII enthält - anders als § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII für die Pflegeerlaubnis - keine ausdrückliche Befugnis für den Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27). Eine Aufhebung ist infolgedessen - sofern ein Widerruf nicht ausdrücklich im Erlaubnisbescheid vorbehalten wurde (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) - nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X möglich. Zudem muss der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege im Lichte des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stets das letzte Mittel bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27).

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb zunächst zu prüfen, ob nicht andere (etwa Beratungs- und Unterstützungs-) Maßnahmen oder die Erteilung nachträglicher Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausreichen, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27). In jedem Fall muss die Nichteignung positiv feststehen und durch konkret nachweisbare Tatsachen begründet werden. Bloße Zweifel genügen nicht (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 13 a. E.; VG Freiburg, U. v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris, Rn. 36).

Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs bzw. der Aufhebung einer Pflegeerlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; eine evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist indes gleichwohl zu beachten (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 35 m. w. N.); denn eine Erlaubnis, die sogleich wieder zu erteilen wäre, darf entsprechend dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ nicht entzogen werden (BVerwG, B. v. 29.4.1985 - 3 B 47.48 -, Buchholz 418.21 Nr. 5).

bb) Hiervon ausgehend kann - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII fehlt.

Die Nichteignung muss - wie dargelegt - positiv feststehen; bloße Zweifel allein genügen nicht. Insbesondere kann aus der - möglicherweise auch nur vorübergehend - fehlenden Eignung der Klägerin zur Erziehung der eigenen Kinder vorliegend nicht automatisch auf das Fehlen der Eignung zur Betreuung fremder Kinder geschlossen werden. Sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht lassen unberücksichtigt, dass die beiden Kinder der Klägerin erhebliche Aufmerksamkeits- und Verhaltensstörungen aufweisen. Von Anbeginn der Jugendhilfemaßnahmen wurden die Kinder von der sozialpädagogischen Familienhilfe als hyperaktiv, aggressiv sowie selbst- und fremdgefährdend wahrgenommen (vgl. Zwischenbericht vom 18. September 2013, Bl. 38 der Behördenakten). Sie bespuckten und beschimpften die Sozialpädagogen und bewarfen diese mit Steinen; sie zerkratzten das Auto der Klägerin, schlugen im Kinderzimmer eine Fensterscheibe ein und bohrten beim „Baustellespielen“ unter Zuhilfenahme einer elektrischen Zahnbürste ein etwa Handteller großes Loch in die Zimmerwand (vgl. Zwischenbericht, Bl. 38 der Behördenakten). Darüber hinaus urinierten sie in den Wohnungsflur.

Nach Einschätzung der sozialpädagogischen Familienhilfe konnten die Kinder mit dem zur Verfügung stehenden sozialpädagogischen Instrumentarium kaum mehr erreicht werden und ein therapeutischer Ansatz mit einer gründlichen Abklärung durch einen Kinder- und Jugendpsychologen wurde ausdrücklich für erforderlich erachtet (vgl. Zwischenbericht, Bl. 39 der Behördenakten). Entsprechend den Empfehlungen des Landesjugendamtes Bayern zur Umsetzung des Schutzauftrags des § 8a SGB VIII bestanden bereits erste Anzeichen für eine psychische Störung der Kinder und ihr Entwicklungsstand wich von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab (vgl. Zwischenbericht, Bl. 40 der Behördenakten). Dementsprechend wurden eine psychologische Abklärung des Verhaltens der Kinder durch eine entsprechende Fachstelle und eine psychiatrische/therapeutische Behandlung vorgeschlagen (vgl. Zwischenbericht, Bl. 42 der Behördenakten).

All dies zeigt, dass in der Familie der Klägerin - durch wessen Verhalten auch immer ausgelöst - besondere, mutmaßlich durch die Trennung der Ehegatten und den Kampf um das Sorgerecht hervorgerufene Umstände herrschten, die selbst mit dem Instrumentarium der für solche Fälle speziell geschulten sozialpädagogischen Familienhilfe nicht mehr bewältigt werden konnten und einen fachtherapeutischen Ansatz erforderten. Umso weniger durfte ein solcher von der weder sozialpädagogisch noch sozialtherapeutisch vorgebildeten Klägerin und Mutter erwartet werden. Infolgedessen greift die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, wer seine eigenen Kinder nicht erziehen könne, sei auch für die Betreuung fremder Kinder ungeeignet, vorliegend ins Leere.

Eine solche Betrachtung lässt nicht nur die hier mit Händen zu greifenden besonderen Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt; sie verkennt zugleich auch, dass derartige (Vor-)Festlegungen in einem lediglich summarischen Verfahren wie der Prozesskostenhilfe von vornherein ausscheiden, weil sie einer mittellosen Partei jede Form des „Gegenbeweises“ abschneiden und eine Verwirklichung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) damit letztlich unmöglich machen. Überdies vermitteln sowohl Wortwahl als auch Diktion:

- „Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass bei der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII fehlt.“

- „Die Klägerin erfüllt [...] nicht die in § 43 Abs. 2 SGB VIII gestellten Anforderungen an die Persönlichkeit und Sachkompetenz.“

- „Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufhebung der Pflegeerlaubnis hier geboten war.“

der angefochtenen, von Gesetzes wegen lediglich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache gerichteten Entscheidung den Eindruck, als habe sich die Kammer in ihrem Urteil auch für das Hauptsacheverfahren bereits abschließend festlegen wollen.

Ungeachtet dessen dürfte sich ein Erfahrungssatz des Inhalts, wer schon seine eigenen Kinder nicht erziehen könne, sei auch für die Betreuung fremder Kinder ungeeignet, wissenschaftlich wohl kaum untermauern lassen, weil sich die Frage der Erziehungsfähigkeit immer nur im Einzelfall, also im Verhältnis eines bestimmten Erziehenden zu einem bestimmten Kind, bewerten und beurteilen lässt (vgl. etwa Dettenborn & Walter, Familienrechtspsychologie, 2002, S. 98 ff.). Angesichts dessen würde eine weitere Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin für Aufgaben der Kindertagespflege die Einholung eines speziell auf diese Fragestellung hin ausgerichteten Sachverständigengutachtens erfordern.

Ein solches ist vorliegend auch nicht etwa aufgrund des im familienrechtlichen Verfahren eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens vom 3. April 2014 entbehrlich. Dieses befasst sich ausschließlich mit der „mütterlichen“ Erziehungsfähigkeit (vgl. Gutachten, S. 80) und kann deshalb die Annahme, die Klägerin sei zur Kindertagespflege ungeeignet, nicht tragen. Das Gutachten hebt auch ausdrücklich hervor, dass die Frage der Erziehungsfähigkeit der Klägerin nur kontextabhängig und interaktiv festgestellt werden und eine Beurteilung hinsichtlich anderer Kinder deshalb anders ausfallen könne (vgl. Gutachten, S. 77). Damit erübrigen sich alle weiteren vom Verwaltungsgericht angestellten „Überlegungen“.

Unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang vor allem die Annahme der Kammer, die im Gutachten enthaltene Feststellung, eine körperliche Züchtigung der Kinder der Klägerin durch diese selbst sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, könne tragfähige Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein. Die Nichteignung ist - wie dargelegt - positiv festzustellen und durch konkret nachweisbare Tatsachen zu begründen. Bloße Zweifel oder gar nur Mutmaßungen können einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht rechtfertigen.

Bislang ist „lediglich“ ein Klaps auf den Po eines der Kinder belegt. Allein damit indes lässt sich - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - die Annahme, die Klägerin werde dem vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) generell nicht genügen, nicht rechtfertigen. Zwischen der Erziehung eigener Kinder und der Betreuung fremder Kinder im Rahmen einer „Großtagespflege“ bestehen sowohl hinsichtlich der sozialen Kontrolle als auch der persönlichen Hemmschwelle gewichtige Unterschiede. Vor dem Hintergrund der erheblichen Grenzüberschreitungen im Verhalten der Kinder kann der weder sozialpädagogisch noch sozialtherapeutisch vorgebildeten Klägerin auch nicht zum Vorwurf gereichen, sie habe nur noch die Möglichkeit gesehen, die Kinder „härter anzufassen“ und es - eventuell auch nur vorübergehend - an der mütterlichen Feinfühligkeit und Empathie fehlen lassen. Folgerungen für die Großtagespflege lassen sich hieraus - schon der besonderen Umstände wegen, in denen sich die Klägerin befand - nicht gewinnen.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besteht deshalb für eine Aufhebung der Erlaubnis der Klägerin zur Kindertagespflege keine hinreichende Grundlage. Ungeachtet dessen wäre aufgrund des vorgelegten Berichts zum begleiteten Umgang der Klägerin mit ihren Kindern eine zwischenzeitliche Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit ernsthaft zu erwägen. Angesichts der strikten Bindung der Erlaubnis zur Kindertagespflege an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin nach dem Inhalt der ihr erteilten Erlaubnis ausschließlich in der sogenannten „Großtagespflege“, also im Kindernest des Vereins ... e. V., und damit stets in Anwesenheit einer oder mehrerer Kolleginnen überhaupt nur tätig werden darf. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - hinreichend gewährleistet, dass die im Kindernest des Vereins ... e. V. aufgenommenen Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, wenn die Klägerin dort weiterhin unter Aufsicht tätig ist. Die Vorsitzende des ... e. V. hat sich in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2013 (vgl. Bl. 18 f. der Behördenakten) sehr positiv über die Arbeit der Klägerin geäußert.

Im Übrigen waren der Beklagten Zweifel hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Klägerin (aufgrund der Anschuldigungen des Ehemanns) zum Zeitpunkt der Erteilung der Pflegeerlaubnis durchaus bekannt (vgl. Vermerk vom 26.7.2013, Bl. 23 der Behördenakten). Gleichwohl wurde die Erlaubnis nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände erteilt, zumal keine Gestattung zur Arbeit in eigenen Räumen, sondern lediglich unter dem Dach des ... e. V., also immer in Anwesenheit einer oder zweier Kolleginnen, angestrebt wurde (vgl. Vermerk vom 26.7.2013, Bl. 23 der Behördenakten). Auch von daher bleibt - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - unerfindlich, worin eine wesentliche Änderung des Sachverhalts im Sinne von § 48 SGB X liegen sollte. Der Senat sieht deshalb - jedenfalls derzeit - für eine Aufhebung der der Klägerin erteilten Erlaubnis kein Raum. Vielmehr dürfte eine engmaschige Überwachung des Tätigwerdens der Klägerin vollauf genügen.

Der Klägerin ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO); sie kann die Kosten der Prozessführung als Arbeitslosengeld II-Empfängerin nicht aufbringen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.