Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 11 C 17.2086

bei uns veröffentlicht am07.11.2017

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags wird verworfen.

II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV. Der Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt die Wiederaufnahme eines mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. August 2011 – M 6a E 11.2282 – abgeschlossenen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Wiederaufnahmeverfahren.

Mit der Begründung, die Wiederaufnahme eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unstatthaft, verwarf das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. September 2017 den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig und lehnte den Prozesskostenhilfeantrag ab. Eine Umdeutung des Antrags in einen erfolgversprechenden Rechtsbehelf scheide aus.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 6. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen, als „Berufung“ bezeichneten Schreiben und macht geltend, die gerichtlichen „Beschlüsse“ seien nicht handschriftlich unterschrieben, das Verwaltungsgericht habe im Jahr 2012 keinen gültigen Geschäftsverteilungsplan gehabt und das Verfahren habe eine erhebliche Bedeutung für ihn. Er stelle den Antrag, dass das Verfahren wegen erheblicher Rechtsbeugungen und –verletzungen „auf den vorigen Stand zurück versetzt“ werde. Weitere Begründungen könnten erst erfolgen, wenn er seine Unterlagen wieder habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Rechtsbehelfe sind zweckentsprechend (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), wie in der Rechtsmittelbelehrungbezeichnet, jeweils als allein statthafte Beschwerde auszulegen.

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags ist jedoch bereits unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 147 Abs. 1 VwGO) bereits abgelaufen ist. Aus den im Beschluss des Senats vom 7. November 2017 im Berufungszulassungsverfahren – 11 ZB 17.2084 – dargelegten Gründen kommt eine Nachholung der Beschwerdeeinlegung durch einen Prozessbevollmächtigten, ggf. nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO, nicht in Betracht.

Sie hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Wiederaufnahmeantrag (§ 153 VwGO i.V.m. § 578 Abs. 1, §§ 579, 580 ZPO) des Antragstellers zu Recht als unzulässig erachtet. Nach § 153 Abs. 1 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens wiederaufgenommen werden. Die Vorschrift gilt mithin für rechtskräftige Urteile, urteilsvertretende Beschlüsse und andere Beschlüsse, soweit sie ein Verfahren abschließen (vgl. BVerwG, B.v. 7.12.2015 – 6 PKH 10/15 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 18.12.2002 – 21 A 4534/02 – NVwZ-RR 2003, 535 = juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine einstweilige Anordnung getroffen wird, die unter dem Vorbehalt der Hauptsacheentscheidung steht, kommt daher nicht in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 17.10.1983 – 2 WBW 1/83 – BVerwGE 76, 127 = juris Rn. 7; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 123 Rn. 169 f.; a.A. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 76). Der Wiederaufnahmeantrag ist unstatthaft und damit unzulässig. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 14. September 2017 verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Hiermit ist die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) unbegründet. Ferner hat der Antragsteller, wie im Beschluss des Senats vom 7. November 2017 im Berufungszulassungsverfahren – 11 ZB 17.2084 – dargelegt, auch nicht glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.10, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. den Beschluss des Senats vom 24. November 2011 im Ausgangsverfahren – 11 CE 11.2306 –).

Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe fallen – anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz – Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60,- EUR jedoch entbehrlich.

4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

Zivilprozessordnung - ZPO | § 578 Arten der Wiederaufnahme


(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 11 ZB 17.2084

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 30.000,- EUR festgesetzt. Gründe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Dez. 2015 - 6 PKH 10/15

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Gründe I 1 Der Antragsteller erstrebt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahre

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt die Wiederaufnahme eines mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2012 – 11 ZB 11.2813 – abgeschlossenen fahrerlaubnisrechtlichen Klageverfahrens.

Am 2. Mai 2017 erhob der Kläger Wiederaufnahmeklage und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht verwarf die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2017 als unzulässig, da der Kläger die Fristen gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 und 2 ZPO nicht eingehalten habe, und lehnte mit Beschluss vom selben Tag den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab.

Gegen den am 28. September 2017 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seinem am 6. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen, als „Berufung“ bezeichneten Schreiben und macht geltend, die gerichtlichen „Beschlüsse“ seien nicht handschriftlich unterschrieben, das Verwaltungsgericht habe im Jahr 2012 keinen gültigen Geschäftsverteilungsplan gehabt und das Verfahren habe eine erhebliche Bedeutung für ihn. Er stelle den Antrag, dass das Verfahren wegen erheblicher Rechtsbeugungen und –verletzungen „auf den vorigen Stand zurück versetzt“ werde. Weitere Begründungen könnten erst erfolgen, wenn er seine Unterlagen wieder habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Rechtsbehelf ist zweckentsprechend (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), wie in der Rechtsmittelbelehrungbezeichnet, als allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Der Antrag ist indes unzulässig, weil ihn der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:selbst gestellt hat, ohne sich durch einen nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO zum Auftreten vor dem Verwaltungsgerichtshof befugten Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Nachdem die durch die förmliche Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzte Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 30. Oktober 2017 abgelaufen und nicht verlängerbar (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 Hs. 2 ZPO; vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 50) ist, kommt auch eine Nachholung des Zulassungsantrags durch einen Prozessbevollmächtigten nicht mehr in Betracht. Insofern kann dem Kläger, der innerhalb dieser Frist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Denn diese darf im sog. Anwaltsprozess nach obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann gewährt werden, wenn der bedürftige Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PKH 15/03 – DÖV 2004, 537 = juris Rn. 5 m.w.N.; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 60 Rn. 17, 35). Hieran fehlt es jedoch. Die vom Kläger vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist lückenhaft und nicht schlüssig. Nach seinen Angaben verbleiben ihm nach Abzug der durch einen Kontoauszug belegten Miet- und Stromkosten noch rund 267,- EUR für die Lebensführung, bei Berücksichtigung der eingezogenen Telefonkosten und Zahlungen an die Landesjustizkasse sogar nur noch rund 24,- EUR, also weniger als ein kleiner Bruchteil des sog. Hartz IV-Satzes. Dies ist grundsätzlich nicht glaubhaft (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, B.v. 6.2.2012 – 1 W 34/11 – juris Rn. 4). Obwohl der Kläger angegeben hat, nur über dieses Konto zu verfügen, weist dieses keinerlei Barabhebungen oder Zahlungen für übliche Lebenshaltungskosten wie Lebensmittel aus, gleichzeitig aber einen sogar geringfügig gestiegenen Kontostand. Dies lässt nur darauf schließen, was auch für den Kläger offenkundig sein musste, dass in der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Zuwendungen Dritter, sonstige Einkünfte oder vorhandenes Vermögen nicht angegeben sind. Da er folglich mit einer Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen rechnen musste (vgl. Bier, a.a.O., Rn. 35), kann nicht von fehlendem Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ausgegangen werden.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und orientiert sich an der Festsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof im Ausgangsverfahren (11 ZB 11.2813).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angegriffene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 84 Abs. 3, Halbs. 1 VwGO).

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Gründe

I

1

Der Antragsteller erstrebt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens.

2

Der Antragsteller erwarb bei der im Vorprozess beklagten Hochschule ein Diplom mit dem Gesamtprädikat "befriedigend". Im Vorprozess hat er Klage erhoben, mit der er sich gegen die Art und Weise der Durchführung des Diplomprüfungsverfahrens sowie gegen die Bewertung seiner Diplomarbeit und des anschließenden Kolloquiums gewandt hat. Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat das Verwaltungsgericht durch das angegriffene Urteil vom 14. August 2007 - 12 A 526.03 - die Prüfungsentscheidung insoweit aufgehoben, als damit eine bessere Benotung der Diplomarbeit und des Kolloquiums als "ausreichend" versagt worden ist, und die beklagte Hochschule verpflichtet, über das Ergebnis der Diplomprüfung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Antragstellers durch das angegriffene Urteil vom 8. Juni 2010 - 10 B 4.09 - zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts bewilligt und einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten beigeordnet (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 6 PKH 15.10 -). Wegen einiger dabei erteilter Hinweise zu den Grenzen des Rechts, dem beigeordneten Rechtsanwalt Weisungen für die Prozessführung zu erteilen, hat der Antragsteller die Richter, die an dem Beschluss vom 26. Oktober 2010 beteiligt gewesen waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch den angegriffenen Beschluss vom 23. November 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter - das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen. Der beigeordnete Rechtsanwalt weigerte sich, einen vom Antragsteller entworfenen Anwaltsvertrag zu unterzeichnen. Der Antragsteller erteilte ihm keine Vollmacht für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde. Der beigeordnete Rechtsanwalt hat zur Fristwahrung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und seine Entpflichtung beantragt. Der Antragsteller hat daraufhin erklärt, die ohne Absprache und ohne sein Einverständnis vorgenommene Verfahrenshandlung sei wirkungslos und werde durch ihn nicht genehmigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den angegriffenen Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - die Beiordnung des Rechtsanwalts aufgehoben, den Antrag des Antragstellers abgelehnt, ihm einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen und die Nichtzulassungsbeschwerde auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

3

Der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2007 - 12 A 526.03 -, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2010 - 10 B 4.09 - sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2010 - 6 PKH 15.10 - und vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - zu bewilligen.

II

4

A. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Mitwirkung von Richtern, auf welche sich das Ablehnungsgesuch des Antragstellers bezieht. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30). Dem entspricht das Ablehnungsgesuch des Antragstellers. Er hat pauschal alle Richter abgelehnt, die im Vorprozess an einer der dort ergangenen zahlreichen Zwischen- und Endentscheidungen mitgewirkt haben. Der damit der Sache nach verknüpfte Vorwurf, die von ihnen getroffenen Entscheidungen seien unrichtig, führt nicht dadurch zu einem prüffähigen und damit zulässigen Ablehnungsgesuch, dass der Antragsteller es mit der ebenso pauschal aufgestellten Behauptung verbindet, bei einer gesamtheitlichen Betrachtung orientierten diese Richter die Rechtsprechung anstatt an rechtlichen an (wirtschafts-)politischen und somit an sachfremden Erwägungen.

5

B. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

6

1. Soweit sich die beabsichtigte Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2010 - 6 PKH 15.10 - richten soll, ist die beabsichtigte Klage unzulässig und bietet aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 153 Abs. 1 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens wiederaufgenommen werden. Die Vorschrift gilt mithin für rechtskräftige Urteile, urteilsvertretende Beschlüsse beispielsweise nach § 130a VwGO und andere Beschlüsse, soweit sie ein Verfahren abschließen, wie dies etwa auf Beschlüsse zutrifft, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen oder verworfen wird (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 153 Rn. 5 f.). Hingegen findet eine Wiederaufnahme nicht statt gegen gerichtliche Zwischenentscheidungen, welche das Verfahren nicht beenden. Hierzu gehört der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2010 - 6 PKH 15.10 -, durch den ein Befangenheitsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen worden ist.

7

2. Im Übrigen können der beabsichtigten Nichtigkeits- und Restitutionsklage allerdings nicht bereits deshalb die Erfolgsaussichten abgesprochen werden, weil das Bundesverwaltungsgericht für das Wiederaufnahmeverfahren möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang sachlich zuständig ist. Sachlich zuständig ist möglicherweise das Berufungsgericht.

8

a) Zwar gehört zur Prüfung der Erfolgsaussichten auch die Prüfung, ob das angerufene Gericht für die beabsichtigte Klage zuständig wäre, diese also bei ihm zulässigerweise erhoben werden könnte. Ist dies nicht der Fall, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zu verweigern, denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - VI ZB 12/04 - NJW-RR 2004, 1437).

9

Wie auch sonst sind jedoch schwierige Fragen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit oder des Rechtswegs im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht durchzuentscheiden. Stellen sich solche Fragen, kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht schon ihretwegen aus Gründen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt werden. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erhebung der Klage ist vielmehr im Hauptsacheverfahren über die sachliche und örtliche Zuständigkeit oder den zulässigen Rechtsweg im Verfahren nach § 17a GVG zu entscheiden.

10

b) Die beabsichtigte Nichtigkeits- und Restitutionsklage würfe, erhöbe der Antragsteller sie beim Bundesverwaltungsgericht, schwierige Fragen der sachlichen Zuständigkeit auf.

11

Für die Nichtigkeits- und Restitutionsklage ist nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 584 ZPO einerseits grundsätzlich dasselbe Gericht zuständig, das im Vorprozess entschieden hat, andererseits aber grundsätzlich auch nur ein Gericht, wenn der Vorprozess mehrere Instanzen durchlaufen hat. Deshalb können unter Umständen im Vorprozess Urteile der ersten Instanz und des Berufungsgerichts mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor dem Revisionsgericht angefochten werden, wie dies hier dem Antragsteller vorschwebt. Ebenso kann unter Umständen eine im Vorprozess ergangene Entscheidung des Revisionsgerichts mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor dem Berufungsgericht angefochten werden.

12

Das Revisionsgericht ist danach zuständig, wenn es (erstens) in der Sache entschieden, also die Revision nicht nur als unzulässig verworfen oder eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, und wenn (zweitens) ein grober Verfahrensfehler nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 579, 580 Nr. 4 oder 5 ZPO als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird (§ 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 584 Abs. 1 Halbs. 3 ZPO), selbst wenn dieser Verfahrensfehler dem Berufungsurteil anhaftet. Hingegen ist, auch wenn ein Revisionsurteil ergangen ist, das Berufungsgericht zuständig, wenn die Wiederaufnahme wegen des Sachverhalts begehrt wird, den das Berufungsgericht in dem Vorprozess festgestellt hat, wie dies insbesondere der Fall ist, wenn ein Wiederaufnahmegrund nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 ZPO geltend gemacht wird (§ 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 584 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Abweichend von diesen Grundsätzen soll das Revisionsgericht immer zuständig sein, wenn der Wiederaufnahmegrund allein dem Revisionsurteil selbst anhaftet (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1973 - I ZR 25/72 - BGHZ 61, 95 <98 f.>), auch wenn die Entscheidung im Revisionsverfahren kein Urteil in der Sache war, sondern die Revision durch Beschluss als unzulässig verworfen wurde (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1973 - IX ZR 154/72 - BGHZ 62, 18) oder eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss zurückgewiesen oder verworfen wurde (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1974 - 8 A 2.74 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 12 und vom 26. März 1997 - 5 A 1.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31).

13

Nicht eindeutig geklärt ist jedoch, welches Gericht sachlich zuständig ist, wenn - wie das hier der Fall ist - mehrere Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden, welche teilweise die Zuständigkeit des Berufungsgerichts, teilweise die Zuständigkeit des Revisionsgerichts begründen würden. Insoweit wird im Schrifttum zum Teil die Auffassung vertreten, dies führe zu einer Aufspaltung der Zuständigkeit, die vom Gesetz an sich nicht gewollt sei (Braun, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2012, § 584 Rn. 8), jedenfalls dann, wenn Nichtigkeitsgründe nach § 579 ZPO, für deren Prüfung das Revisionsgericht zuständig wäre, mit Restitutionsgründen zusammentreffen, für deren Prüfung das Berufungsgericht zuständig wäre (Büscher, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2014, § 584 Rn. 16); zum Teil wird eine solche Aufspaltung abgelehnt und eine ausschließliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts befürwortet (Jacobs, in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, Band 6, 22. Aufl. 2013, § 584 Rn. 7; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 584 Rn. 10).

14

3. Ungeachtet der offenen Frage einer (umfassenden oder teilweisen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die beabsichtigte Wiederaufnahmeklage bietet diese jedenfalls deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die geltend gemachten Gründe für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses nicht vorliegen, ohne dass es insoweit der Klärung schwieriger tatsächlicher oder rechtlicher Fragen bedürfte.

15

a) Soweit der Antragsteller sich auf die Wiederaufnahmegründe des § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 3 bis 5 ZPO beruft, liegen die Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 581 Abs. 1 ZPO nicht vor. Wird die Restitution mit der Behauptung begehrt, bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, habe der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht (§ 580 Nr. 3 ZPO) oder das Urteil sei von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt (§ 580 Nr. 4 ZPO) oder ein Richter habe bei dem Urteil mitgewirkt, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht habe (§ 580 Nr. 5 ZPO), findet nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 581 ZPO die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

16

Der Antragsteller hat nichts dafür vorgetragen noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, dass wegen der von ihm behaupteten Straftaten im Sinne des § 580 Nr. 3, 4 und 5 ZPO eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen konnte.

17

b) Ebenso wenig liegt der Wiederaufnahmegrund des § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO vor.

18

Nach § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, das eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Ein früher rechtskräftig gewordenes Urteil ist in derselben Sache erlassen, wenn seine Rechtskraft den später entschiedenen Streitfall erfasst. Die Wiederaufnahme wird nach § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO zugelassen, weil die Missachtung der Rechtskraft des früheren Urteils einen schweren Verfahrensfehler darstellt. § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO greift danach ein, wenn über eine Klage mit gleichem Streitgegenstand erneut sachlich entschieden wird oder wenn sich das Gericht bei der Entscheidung über einen anderen Streitgegenstand mit einem präjudiziellen Urteil in Widerspruch gesetzt hat (Braun, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2012, § 580 Rn. 41).

19

Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Der Antragsteller meint, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - bei seiner Entscheidung über die Entpflichtung des dem Antragsteller zunächst im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts in Widerspruch zu einer Rechtsauffassung gesetzt, welche der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 188/71 - (BGHZ 60, 255) vertreten habe. Die vermeintliche Abweichung von einer Rechtsauffassung, die ein anderes Gericht in einer früheren Entscheidung vertreten hat, erfüllt den Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO nicht.

20

c) Der Nichtigkeitsgrund des § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

21

Der insoweit zulässigerweise allein angreifbare Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - ist - nach Zurückweisung des gegen sie gerichteten Befangenheitsgesuchs - von den Richtern gefasst worden, die hierzu nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts und der senatsinternen Geschäftsverteilung des zuständigen 6. Senats berufen waren. Die behauptete Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung begründet nicht die Annahme, der Beschluss sei von befangenen Richtern gefällt worden, mit der weiteren Folge, das Gericht sei eben wegen dieser Befangenheit nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt die Wiederaufnahme eines mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2012 – 11 ZB 11.2813 – abgeschlossenen fahrerlaubnisrechtlichen Klageverfahrens.

Am 2. Mai 2017 erhob der Kläger Wiederaufnahmeklage und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht verwarf die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2017 als unzulässig, da der Kläger die Fristen gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 und 2 ZPO nicht eingehalten habe, und lehnte mit Beschluss vom selben Tag den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab.

Gegen den am 28. September 2017 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seinem am 6. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen, als „Berufung“ bezeichneten Schreiben und macht geltend, die gerichtlichen „Beschlüsse“ seien nicht handschriftlich unterschrieben, das Verwaltungsgericht habe im Jahr 2012 keinen gültigen Geschäftsverteilungsplan gehabt und das Verfahren habe eine erhebliche Bedeutung für ihn. Er stelle den Antrag, dass das Verfahren wegen erheblicher Rechtsbeugungen und –verletzungen „auf den vorigen Stand zurück versetzt“ werde. Weitere Begründungen könnten erst erfolgen, wenn er seine Unterlagen wieder habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Rechtsbehelf ist zweckentsprechend (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), wie in der Rechtsmittelbelehrungbezeichnet, als allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Der Antrag ist indes unzulässig, weil ihn der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:selbst gestellt hat, ohne sich durch einen nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO zum Auftreten vor dem Verwaltungsgerichtshof befugten Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Nachdem die durch die förmliche Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzte Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 30. Oktober 2017 abgelaufen und nicht verlängerbar (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 Hs. 2 ZPO; vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 50) ist, kommt auch eine Nachholung des Zulassungsantrags durch einen Prozessbevollmächtigten nicht mehr in Betracht. Insofern kann dem Kläger, der innerhalb dieser Frist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Denn diese darf im sog. Anwaltsprozess nach obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann gewährt werden, wenn der bedürftige Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PKH 15/03 – DÖV 2004, 537 = juris Rn. 5 m.w.N.; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 60 Rn. 17, 35). Hieran fehlt es jedoch. Die vom Kläger vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist lückenhaft und nicht schlüssig. Nach seinen Angaben verbleiben ihm nach Abzug der durch einen Kontoauszug belegten Miet- und Stromkosten noch rund 267,- EUR für die Lebensführung, bei Berücksichtigung der eingezogenen Telefonkosten und Zahlungen an die Landesjustizkasse sogar nur noch rund 24,- EUR, also weniger als ein kleiner Bruchteil des sog. Hartz IV-Satzes. Dies ist grundsätzlich nicht glaubhaft (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, B.v. 6.2.2012 – 1 W 34/11 – juris Rn. 4). Obwohl der Kläger angegeben hat, nur über dieses Konto zu verfügen, weist dieses keinerlei Barabhebungen oder Zahlungen für übliche Lebenshaltungskosten wie Lebensmittel aus, gleichzeitig aber einen sogar geringfügig gestiegenen Kontostand. Dies lässt nur darauf schließen, was auch für den Kläger offenkundig sein musste, dass in der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Zuwendungen Dritter, sonstige Einkünfte oder vorhandenes Vermögen nicht angegeben sind. Da er folglich mit einer Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen rechnen musste (vgl. Bier, a.a.O., Rn. 35), kann nicht von fehlendem Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ausgegangen werden.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und orientiert sich an der Festsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof im Ausgangsverfahren (11 ZB 11.2813).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angegriffene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 84 Abs. 3, Halbs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.