Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 10 CE 18.464
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
- 1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, - 2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, - 3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, - 4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder - 5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.
(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Denn sie ist mit einer Änderung des Streitgegenstandes verbunden, die in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht möglich ist (OVG LSA, Beschl. v. 21.07.2004 - 3 M 436/03 -, zitiert nach juris und Beschl. v. 12.02.2007 - 4 M 40/07 -, m.w.N.).
- 2
Die Antragstellerin, die vor dem Verwaltungsgericht beantragt hatte, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen Widerspruchsbescheid in der Form einer Aufhebung der angegriffenen kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung vom 17. September 2009 zu erlassen, nimmt nach dem Erlass eines zurückweisenden Widerspruchsbescheides eine Antragsänderung im Sinne von § 91 VwGO vor und beantragt nunmehr, die Rechtmäßigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses vom 12. Juni 2009 und die Genehmigungsfähigkeit eines Gebietsänderungsvertrages festzustellen.
- 3
Das Beschwerdeverfahren dient, wie sich aus dem in den Sätzen 3 und 4 des § 146 Abs. 4 VwGO normierten Darlegungsgebot ergibt, ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der in Verfahren nach §§ 80 und 123 VwGO ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung und lässt für einen allein im Wege der Antragsänderung bzw. -erweiterung zu verfolgenden Anordnungsantrag keinen Raum (VGH BW, Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7, NdsOVG, Beschl. v. 22.11.2006 - 2 NB 448/06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6, 7 m.w.N., VGH Hessen, Beschl. v. 09.01.2008 - 1 TG 2464/07 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 2, 3 m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2009 - 5 S 23.09 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 5 m.w.N.). Auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen VGH (Beschl. v. 04.12.2006 - 11 CE 06.2649 -, zitiert nach juris) führt aus, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit einer Antragsänderung nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift über die Klageänderung (§ 91 VwGO) abhängt, zu fordern ist, dass durch die Antragsänderung die Vereinfachung und Beschleunigung bestimmter Beschwerdeverfahren, die § 146 Abs. 4 VwGO bezweckt, nicht gefährdet wird (a.a.O., zitiert nach juris, dort Rdnr. 37). Daran fehlt es hier aber, da die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung dazu führen würde, dass im Beschwerdeverfahren nicht nur die vorinstanzliche Entscheidung, sondern darüber hinaus auch weitere, vom Verwaltungsgericht in der Sache noch gar nicht geprüfte Aspekte eine Rolle spielen müssten.
- 4
Zwar kann eine Antragsänderung ausnahmsweise zulässig sein, wenn nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (VGH BW, Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8). Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin ist dies hier aber nicht der Fall.
- 5
Streitgegenstand des derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens, dessen Absicherung dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dient, ist die kommunalaufsichtliche Beanstandungsverfügung vom 17. September 2009. Dieser kommt nach § 136 Abs. 1 Satz 3 GO LSA zwar aufschiebende Wirkung zu, die zunächst einen Vollzug des beanstandeten Gemeinderatsbeschlusses verhindert. Diese aufschiebende Wirkung ist aber - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - durch die Einlegung des Widerspruches gehemmt. Ein Sofortvollzug ist im Bescheid vom 17. September 2009 nicht angeordnet. Zwar ist zwischenzeitlich durch Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2010 entschieden. Jedoch ist, wie die Antragstellerin selbst vorträgt, hiergegen bereits Klage erhoben worden. Damit greift die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ein, da auch der Widerspruchsbescheid keinen Sofortvollzug angeordnet hat. Mithin steht die Beanstandungsverfügung einem Vollzug des beanstandeten Gemeinderatsbeschlusses durch den Bürgermeister formal derzeit nicht im Wege. Dieser kann gegebenenfalls im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bürgermeister durchgesetzt werden. Wie die Antragstellerin vorträgt, ist auch dieser Weg bereits beschritten und ein entsprechendes Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Auf diesem Weg ist ausreichender (Eil)Rechtsschutz zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zur Wahrung ihres Rechts auf Umsetzung des Beschlusses ihres Gemeinderates vom 12. Juni 2009 weitergehenden Eilrechtsschutzes in diesem Verfahren bedürfte.
- 6
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie mit einer Unterzeichnung und Ausfertigung des Vertrages mit der Stadt T. eine entsprechende Gebietsänderung im Ergebnis noch nicht erreicht hat, berücksichtigt sie nicht, dass das hier im Beschwerdeverfahren befindliche Eilverfahren der Absicherung des Hauptsacheverfahrens gegen die Beanstandungsverfügung dient, nicht aber der Absicherung eines - wohl noch gar nicht anhängigen - Verfahrens um die Erteilung einer Genehmigung eines entsprechenden Gebietsänderungsvertrages. Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für einen Gebietsänderungsvertrag ist nicht identisch mit einem Anspruch auf Aufhebung einer kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung. Wie ausgeführt, steht die Beanstandungsverfügung der Durchsetzung des ersteren Anspruches jedenfalls dann nicht entgegen, solange sie nicht bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist. Dass sich in beiden Verfahren jedenfalls zum Teil vergleichbare Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es nicht, der Antragstellerin in dem hier streitgegenständlichen Verfahren vorläufig Rechtsschutz zu gewähren, der die Hauptsache bereits in diesem Verfahren im Wesentlichen vorweg nimmt und zugleich dem Ziel dienen soll, Vorentscheidungen für ein noch nicht einmal bei der Behörde anhängiges Genehmigungsverfahren zu treffen. Sind an die Zulässigkeit von Eilverfahren, die der Vorwegnahme der Hauptsache dienen, schon hohe Anforderungen an das Drohen irreparabler Schäden für die Rechte der Antragstellerin zu stellen, so sind diese Anforderungen erst recht zu erfüllen, wenn - wie hier - mit einer einstweiligen Anordnung zugleich die Entscheidung in einem weiteren Hauptsacheverfahren im Wesentlichen vorweg genommen werden soll.
- 7
Hieran fehlt es aber. Dies ergibt sich schon daraus, dass entgegen der Einschätzung der Antragstellerin der Erlass eines Zuordnungsgesetzes nicht unmittelbar bevor steht. Vielmehr ist ein entsprechender Entwurf der Landesregierung eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz (LT-Drs. 5/2406) erst am 18. Februar 2010 in erster Lesung im Landtag von Sachsen-Anhalt behandelt und dort in den Innenausschuss überwiesen worden. Ein über den Internetauftritt des Landtages von Sachsen-Anhalt für die Öffentlichkeit zur Information bereit gestellter Kurzbericht der 67. Sitzung des Innenausschusses vom 19. Februar 2010 weist aus, dass der Ausschuss beschlossen hat, am 6. und 7. Mai 2010 eine Anhörung zu den Gesetzentwürfen durchzuführen. Eine nochmalige Beratung der Gesetzentwürfe solle im Rahmen der Klausurtagung am 3. und 4. Juni 2010 erfolgen. Nach Art. 77 Abs. 3 Verf LSA sind Gesetzentwürfe in mindestens zwei Beratungen zu behandeln. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Erlass eines solchen Zuordnungsgesetzes tatsächlich unmittelbar bevorsteht. Vielmehr liegen vor einer abschließenden Befassung des Landtages mit dem Gesetzentwurf noch einige Monate, die es erlauben, auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Unterzeichnung und Ausfertigung eines Gebietsänderungsvertrages durch den Bürgermeister prüfen zu lassen, einen Genehmigungsantrag zu stellen und gegebenenfalls auch vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigungsbehörde in Anspruch zu nehmen, wenn diese die Genehmigung nicht erteilt bzw. eine Entscheidung verzögert.
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Dass ein neuer erstinstanzlicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Genehmigungsverfahren von Anfang an wegen festgelegter Rechtsmeinungen des Verwaltungsgerichts aussichtslos wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht in dem hier angegriffenen Beschluss aus prozessualen Gründen noch überhaupt nicht zu den dann zu entscheidenden Fragen geäußert. Es gibt daher keinen Grund daran zu zweifeln, es werde sich den gegebenenfalls streitigen Fragen mit der gebotenen Objektivität zuwenden.
- 9
Im Übrigen fehlt es auch an einer Sachdienlichkeit der vorgenommenen Antragsänderung im Beschwerdeverfahren. Sachdienlichkeit setzt voraus, dass der Streitstoff auch für den geänderten Antrag im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. (2009), § 91 Rdnr. 19 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend aber, da der Streitstoff vor dem Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des ursprünglichen Antrages war, während die Antragstellerin durch die Änderung erreichen möchte, materiell-rechtliche Fragen der Genehmigungsfähigkeit eines Gebietsänderungsvertrages zu klären.
- 10
Ob darüber hinaus die Beschwerde auch zu verwerfen wäre, weil die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht über eine wirksame Vollmacht verfügt, kann dahin stehen. Dies ist zwar zweifelhaft, weil die von der Prozessbevollmächtigten vorgelegte Vollmacht vom 3. März 2010 nicht vom Bürgermeister unterzeichnet ist, der die Gemeinde gemäß § 57 Abs. 2 GO LSA vertritt, sondern vom stellvertretenden Bürgermeister. Ob hier ein Vertretungsfall vorliegt oder nicht, ist zwischen den Beteiligten des Verfahrens streitig. Da die Beschwerde aber bereits aus anderem Grund als unzulässig zu verwerfen ist, bedarf es hierüber in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
- 11
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO.
- 12
Auch hierfür kann dahin stehen, ob die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin als vollmachtlose Vertreterin aufgetreten ist. Zwar kommt es in einem solchen Fall grundsätzlich in Betracht, dem vollmachtlosen Vertreter selbst die Verfahrenskosten aufzuerlegen (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2006 - 8 Kst 1/06 -, OVG LSA, Beschl. v. 18.10.2006 - 1 M 196/06 -, jeweils zitiert nach juris). Dies betrifft allerdings grundsätzlich den Fall, dass der Vertreter überhaupt keine Vollmacht der angeblich von ihm vertretenen Partei vorlegen kann. Wird dagegen eine mangelhafte Vollmacht vorgelegt, so kommt es darauf an, ob der Vertreter den Mangel der Vollmacht kennt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 154 Rdnr. 3; Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage (2006), vor § 154 Rdnr. 5). Die Frage, ob ein vollmachtloser Vertreter den Mangel der Vollmacht hätte erkennen können, ist für die Kostenverteilung unerheblich und betrifft nur das Innenverhältnis zwischen der Partei und dem Vertreter (BGH, Beschl. v. 04.03.1993 - V ZB 5/93 (München) -, NJW 1993,1865). Da die Prozessbevollmächtigte ausführt, warum sie die Vollmacht für wirksam hält, ist nicht nachweisbar, dass sie einen Mangel der Vollmacht, selbst wenn man unterstellt, er läge vor, positiv erkannt hat und die Kosten sind nicht ihr aufzuerlegen. Die Komplexität der aufgeworfenen Fragen zur Wirksamkeit der erteilten Vollmacht rechtfertigen es jedenfalls, nicht der Prozessbevollmächtigten das diesbezügliche Prozessrisiko aufzuerlegen.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2017, für beide Rechtszüge auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerinnen (geboren am … 1980 und … 2009) sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten zunächst am 6. März 2013 mit Schengen-Visa auf dem Luftweg nach Italien ein. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Die ursprünglich bis zum 4. April 2013 gültigen Schengen-Visa wurden am 19. März 2013 durch die Niederlande bis zum 20. April 2013 verlängert. Unter Vorlage einer auf den 15. April 2013 datierten Heiratsurkunde aus Dänemark begehrte die Antragstellerin zu 1. unter Hinweis auf ihre Eheschließung mit einem niederländischen Staatsangehörigen und den inzwischen in Ausübung der Freizügigkeit des Ehemanns genommen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
- 2
Mit Schreiben vom 4. November 2013 hörte die damals zuständige Ausländerbehörde der Stadt Aachen die Antragstellerin zu 1. zur beabsichtigten Versagung einer Aufenthaltserlaubniskarte gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU und Abschiebungsandrohung an, nachdem der Ehemann der Antragstellerin zu 1. am 30. September 2013 eine Selbstanzeige wegen Eingehung einer Scheinehe erstattet und diesbezüglich bei der Ausländerbehörde später persönlich vorgesprochen hatte. Die melderechtliche Abmeldung des Ehemanns, der angegeben hatte, zu keinem Zeitpunkt unter der gemeinsamen Adresse in Deutschland wirklich gewohnt zu haben, erfolgte zum 2. Oktober 2013.
- 3
Die Antragstellerinnen meldeten sich am 5. März 2014 als Asylsuchende und stellten am 14. März 2014 einen Asylantrag. Infolgedessen wurden die Akten zuständigkeitshalber abgegeben und das mit der Anhörung eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht der Scheinehe nicht fortgeführt. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – am 12. Mai 2015 erklärte die Antragstellerin zu 1., sie habe mit ihrem Ehemann zusammen in Deutschland gewohnt. Er habe sie reingelegt und sie nach der Eheschließung – so im September/Oktober 2013 – verlassen. Die Antragstellerinnen wurden dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zugeteilt und die Ausländerakte wurde dorthin abgegeben.
- 4
Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Bl. 397 ff. der Verwaltungsakte der Antragstellerin zu 1. – VA –). Gleichzeitig wurde den Antragstellern eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Armenien angedroht. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 25. Januar 2017 – 2 L 264/17.TR – abgelehnt (Bl. 421 ff. VA). Das Hauptsacheverfahren ist ebenfalls anhängig und wird inzwischen unter dem Aktenzeichen 8 K 263/17.TR geführt.
- 5
Während des Asylverfahrens wurde den Antragstellern zunächst vom Bundesamt, später vom Antragsgegner eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt und mehrfach verlängert. Während des Asylverfahrens beantragte die Antragstellerin zu 1., ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erlauben. Nachdem die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 einen Berufsausbildungsvertrag im Hotelfach mit dem Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ vorgelegt hatte (vgl. Bl. 387 VA), erteilte ihr der Antragsgegner unter dem 19. Oktober 2015 eine „Arbeitserlaubnis (gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Aufenthaltsgestattung“ für die Tätigkeit „Ausbildung im Hotelfach“ bei dem Arbeitgeber „F. Parkhotel GmbH“ bis „Ende Ausbildung oder Aufhebung Ausbildungsvertrag“ (vgl. Bl. 388 VA). Unter Bemerkung ist neben dem Ausschluss einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer aufgeführt, dass „Diese Arbeitserlaubnis […] ebenfalls gültig [ist] für eine zeitweise Tätigkeit im H.“ (Bl. 388 VA).
- 6
Wie inzwischen bekannt ist, beendete die Antragstellerin zu 1. ihre im Oktober 2015 aufgenommene Ausbildung im Hotelfach bei dem Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ im Sommer 2016. Nach einer eigenen Angaben zufolge zweimonatigen Unterbrechung der betrieblichen Ausbildung setzte die Antragstellerin zu 1., wie sich aus dem im gerichtlichen Eilverfahren schließlich vorgelegten Berufsausbildungsvertrag ergibt (Bl. 6 der Gerichtsakte – GA –), ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau sodann ab dem 17. Oktober 2016 beim Ausbildungsbetrieb „B. Hotel GmbH“ fort. Eine Anzeige des Wechsels der Ausbildungsstätte gegenüber dem Antragsgegner erfolgte seinerzeit nicht. Ebenso wenig wurde für die damals weiterhin eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens besitzende Antragstellerin zu 1. eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei dem neuen Ausbildungsbetrieb beantragt oder erteilt.
- 7
Nachdem der Antragsgegner von dem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 Kenntnis erlangt hatte, holte er Informationen über den Stand der Ausbildung der Antragstellerin zu 1. bei dem ihm angezeigten und bekannten Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ ein und erhielt die Mitteilung, dass die Antragstellerin zu 1. die Ausbildung abgebrochen habe (vgl. Vermerk vom 5. Januar 2017, Bl. 418 GA).
- 8
Im Anschluss an die Übersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2017, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 abgelehnt wurde, leitete der Antragsgegner am 31. Januar 2017 die Passersatzpapierbeschaffung für die Antragstellerinnen ein (Bl. 425 VA). Die Passersatzpapiere wurden von der armenischen Botschaft in Berlin am 13. März 2017 ausgestellt und dem Antragsgegner von der Zentralstelle für Rückführungsangelegenheiten mit Schreiben vom 3. April 2017 übersandt (Bl. 435 f. VA). Parallel dazu wurden für die Antragstellerinnen mit E-Mail vom 28. März 2017 Plätze für einen avisierten Charterflug nach Armenien reserviert (Bl. 431 VA) und die Buchung letztlich bestätigt (Bl. 449 VA).
- 9
Die letzte den Antragstellern erteilte Aufenthaltsgestattung vom 29. September 2016 war längstens bis zum 28. März 2017 gültig (Bl. 433 VA). Die erste Duldung wurden den Antragstellern unter dem 30. März 2017 mit einer Gültigkeit bei zum 29. Juni 2017 und der Nebenbestimmung erteilt, dass die Duldung automatisch mit Bekanntgabe des Rückführungstermins bzw. mit Beginn der Rückführung erlösche und eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet sei (Bl. 441 VA).
- 10
Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 5. Mai 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen, dem Antragsgegner aufzugeben, die für denselben Tag vorgesehene und bereits eingeleitete Abschiebung einzustellen und einstweilen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Der Flug vom Flughafen Frankfurt nach Armenien stehe unmittelbar bevor. Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Antragstellerin zu 1. angesichts ihrer Ausbildung, die sie im ersten Lehrjahr im Hotel F. und seit dem zweiten Ausbildungsjahr im B. Hotel absolviere, Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. den Wechsel des Ausbildungsbetriebs nicht angezeigt und damit die Formalitäten zur Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht eingehalten habe. Das Festhalten an einer „Förmelei“ sei angesichts der existenziellen Konsequenzen der Abschiebung unverhältnismäßig. Der aufgrund der Eilbedürftigkeit telefonisch angehörte Antragsgegner hat gegenüber dem Verwaltungsgericht unter anderem erklärt, dass die Ausländerbehörde keine Kenntnis von der Ausbildung der Antragstellerin zu 1. gehabt habe (vgl. Vermerk Bl. 11 GA).
- 11
Mit Beschluss vom 5. Mai 2017 – 3 L 475/17.KO – hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Bl. 12 f. GA). Die Antragstellerinnen hätten keinen Anordnungsanspruch dargetan. Es fehle insbesondere an der Glaubhaftmachung, dass der Antragstellerin zu 1. ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung zustehe. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. tatsächlich eine Ausbildung aufgenommen habe. Sie habe allerdings nicht substantiiert vorgebracht, dass sie die Ausländerbehörde hierüber in Kenntnis gesetzt hätte und zur Aufnahme der Ausbildung befugt gewesen sei. Die Abschiebung der Antragstellerinnen nach Armenien wurde am gleichen Tag, am 5. Mai 2017, vollzogen.
- 12
Mit der Beschwerde machen die Antragstellerinnen – weiterhin gestützt auf den Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf eine Ausbildungsduldung – nunmehr die Rechtswidrigkeit der am 5. Mai 2017 erfolgten Abschiebung geltend. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Ausländerbehörde der Antragstellerin zu 1. eine Arbeitserlaubnis bis zum Ende der Ausbildung erteilt habe. Das Ausbildungsende sei noch nicht erreicht, die Antragstellerin zu 1. stehe nach wie vor in einem ungekündigten Ausbildungsverhältnis. Die Erlaubnis sei auch nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt gewesen. Die Benennung der Ausbildungsstelle in die Erlaubnis habe nur deklaratorische Gründe. Dementsprechend sei die im Oktober 2016 bei einem anderen Arbeitgeber fortgesetzte Ausbildung auch nicht illegal gewesen. Außerdem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Antragsgegner einer Übertragung der Arbeitserlaubnis auf einen anderen Arbeitgeber hätte verschließen sollen. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass die Ausländerbehörde in Kenntnis der gesamten Umstände eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG verweigert hätte. Wenn bereits die beabsichtigte Aufnahme einer Berufsausbildung zu einem Bleiberecht führe, müsse das erst recht für eine begonnene und bereits im fortgeschrittenen Stadium des zweiten Lehrjahres befindliche Ausbildung gelten. Die Antragstellerin zu 1. habe die Ausbildung im Vertrauen darauf begonnen, dass ihr die Ausländerbehörde einen Aufenthalt bis zum Abschluss der Ausbildung ermögliche. Die Ausländerbehörde habe diesen Vertrauenstatbestand durch die Erteilung der Arbeitserlaubnis selbst geschaffen. Sich im Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung auf den nicht angezeigten Wechsel des Ausbildungsbetriebs zu berufen, sei treuwidrig und eine reine Förmelei. Die Erteilung einer Duldung setzte keinen Antrag voraus und könne – was hier angezeigt gewesen wäre – auch von Amts wegen erfolgen. Dementsprechend bestehe ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG.
- 13
Nachdem die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht noch eine Sicherungsanordnung zur Einstellung der Abschiebung beantragt haben, beantragen sie und unter Hinweis darauf, dass sich der ursprüngliche Antrag durch die Vollziehung erledigt habe, nunmehr
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1. festzustellen, dass ihre Abschiebung am 5. Mai 2017 rechtswidrig war,
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2. den Antragsgegner anzuweisen, zur Beseitigung der rechtswidrigen Folgen zu ihren Lasten sie unverzüglich in das Bundegebiet zurückzuführen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen,
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und führt zur Begründung aus: Die Antragstellerin zu 1. habe ihre Ausbildung abgebrochen und die Neuaufnahme nicht angezeigt, so dass eine ausländerrechtliche Genehmigung für die Neuaufnahme nicht vorlag. Selbst wenn der Bevollmächtigte oder die Antragstellerin zu 1. bereits im Februar 2017 den Wunsch der Aufnahme einer Ausbildung ordnungsgemäß angezeigt und eine Ausbildungsduldung beantragt hätten, so wäre die Erteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Denn eine Ausbildungsduldung dürfe nicht erteilt werden, wenn – wie hier seit dem 31. Januar 2017 – konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden.
II.
- 19
Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. Der Antrag zu Nr. 1 ist unzulässig, der Antrag zu Nr. 2 jedenfalls unbegründet.
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1. Der Antrag, im Verfahren nach § 123 VwGO die Rechtswidrigkeit der Abschiebung vom 5. Mai 2017 festzustellen, ist unzulässig.
- 21
Die Umstellung des ursprünglichen Antrags auf Erlass einer Sicherungsanordnung zur Einstellung und Aussetzung der Abschiebung auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwischenzeitlich vollzogenen Abschiebung – jeweils gestützt auf den geltend gemachten Anspruch auf eine Ausbildungsduldung – stellt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zwar keine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO dar. Der Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, weil er in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist. Das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, kann in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden, in dem nur eine vorläufige, nicht jedoch eine endgültige und verbindliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit getroffen werden könnte. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage ist allein in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16/94 –, juris, Rn. 27; OVG RP, Beschluss vom 16. September 2016 – 7 B 10718/16.OVG –; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 131 und § 123 Rn. 9 m.w.N.).
- 22
2. Der Antrag zu Nr. 2, der darauf gerichtet ist, die eingetretenen Folgen der am 5. Mai 2017 vollzogenen Abschiebung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu beseitigen, ist jedenfalls unbegründet.
- 23
a. Der im Beschwerdeverfahren unter Nr. 2 gestellte Antrag begründet eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO. Während die Einbeziehung einer Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Verbindung lediglich eine Erweiterung des ursprünglichen Begehrens und damit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Antragsänderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1965 – V C 100.64 –, juris, Rn. 17 = BVerwGE 22, 314, zur parallelen Situation bei § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), fehlt es im hier betroffenen Verfahren nach § 123 VwGO an einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Verknüpfung, da die einen Annexcharakter begründende Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6). Der Übergang auf den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt im Verfahren nach § 123 VwGO nicht in Betracht (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 190, m.w.N.). Mithin ist das Begehren auf Rückgängigmachung der Vollziehung durch einen eigenen, unmittelbar hierauf gerichteten Anordnungsantrag gemäß § 123 VwGO zu verfolgen (zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen isolierter Anträge auf vorläufige Folgenbeseitigung im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 2 W 15/05 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris), der im laufenden Verfahren gestellt eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO begründet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6).
- 24
Im Hinblick auf die Antragsänderung ist zu beachten, dass diese im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässig ist (vgl. vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 11 CE 16.219 –, juris, Rn. 17; OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16 –, juris, Rn. 10; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 91 Rn. 92, jeweils m.w.N.).
- 25
Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob hier mit der Antragsänderung auch eine – einer zulässigen Antragsänderung entgegenstehende – wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (bejahend für den hier gegenständlichen Wechsel von Anträgen auf Aussetzung der Abschiebung auf Rückgängigmachung der Abschiebung VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 7; in diese Richtung auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 2 M 37/16 –, juris, Rn. 8 ff., m.w.N.) oder ob ausnahmsweise eine zulässige Antragsänderung anzunehmen ist (so im Ergebnis wohl SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, ohne jedoch das Problem der Zulässigkeit der Antragsänderung zu thematisieren). Denn die Beschwerde bliebe selbst dann ohne Erfolg, wenn man eine entsprechende Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO hier ausnahmsweise als zulässig erachten würde. Es fehlt jedenfalls an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch.
- 26
b. Aus demselben Grund bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit der gestellte Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO den engen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt, die gelten, wenn – wie hier – mit der Rückgängigmachung der Vollziehung im Verfahren nach § 123 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergeht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, Rn. 26; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris, Rn. 7; eine Vorwegnahme verneinend: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 191).
- 27
Eine über eine vorläufige Regelung hinausgehende Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig. Dies gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht, wenn die begehrte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und deshalb die Gefahr besteht, dass ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile für den Antragsteller eintreten, und diese nur durch die vorläufige Entscheidung des Gerichts abgewendet werden können. Gleichzeitig kann eine einstweilige Anordnung, mit deren Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. nur W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14, m.w.N). Offen bleiben kann insbesondere, ob hier – was mindestens fraglich ist – zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes überhaupt eine Vorwegnahme der Hauptsache angezeigt ist, denn im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache angenommen wurde (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, Trennung der familiären Lebensgemeinschaft), sind durch die Vollziehung der Abschiebung hier keine besonders geschützten verfassungsrechtlichen Belange betroffen.
- 28
c. Der Antrag zu Nr. 2 ist jedenfalls unbegründet.
- 29
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).
- 30
Die Antragstellerinnen haben keinen Anordnungsanspruch in diesem Sinne glaubhaft gemacht. Voraussetzung für die begehrte Folgenbeseitigung ist unter anderem die Rechtswidrigkeit der vollzogenen Abschiebung. Die Antragstellerinnen waren – dies wird nicht in Frage gestellt – seit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2017 – 2 L 264/17.TR – gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem zwar schon die angegriffene Verfügung des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 sofort vollziehbar gewesen ist (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG), der gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bis zur Entscheidung hierüber einer Abschiebung jedoch entgegenstand. Den erhobenen Einwand der Rechtswidrigkeit der Abschiebung stützen die Antragstellerinnen auf einen Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf Erteilung einer Ausbildungsduldung.
- 31
Aus dem Vorbringen der Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beschränkt, ergeben sich keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – konkret zum Fehlen eines glaubhaft gemachten Anspruchs auf eine Ausbildungsduldung – abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), um darauf gestützt einen Anordnungsanspruch für die begehrte Folgenbeseitigung annehmen zu können.
- 32
aa. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016 S. 1939) ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
- 33
Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 19). Dies erfordert nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und diese absehbar durchgeführt werden soll. Ausweislich der Gesetzesbegründung genügt es, wenn z.B. ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25). Mithin soll nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen in Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16.OVG –, juris, Rn. 7).
- 34
Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris, Rn. 11 = BVerwGE 146, 189, zur Erteilung eines Aufenthaltstitels). Für die Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es demnach grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 27). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das materielle Recht, insbesondere der Zweck der gesetzlichen Vorschrift, ausnahmsweise gebietet, auf einen anderen Zeitpunkt, z.B. auf den der Antragstellung, abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris, Rn. 18 = BVerwGE 146, 189).
- 35
Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23).
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Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Hier scheidet aus Gründen des materiellen Rechts ein Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder denjenigen der Behördenentscheidung aus. Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts hätte es ansonsten letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch die Einleitung von Abschiebemaßnahmen – die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern – die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23).
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Gleichzeitig ist auch nicht auf den Zeitpunkt allein der tatsächlichen Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung abzustellen. Zum einen dürften der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 10). Zum anderen ist es erforderlich, dass die Ausbildung nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist, für die bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf lediglich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich ist, das Erfordernis einer Erlaubnis jedoch uneingeschränkt besteht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 6, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 – 19 CE 17.619 –, juris, Rn. 18 aE). Nach den Gesetzesmaterialien zielt die Neuregelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG nur darauf ab, für die Dauer einer – im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen – Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 26). Ein eigenmächtiges und damit rechtswidriges Verhalten sollte durch diese Regelung nicht begünstigt werden (BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 – 19 CE 17.619 –, juris, Rn. 21).
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Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht – und nur dafür –, wird deshalb in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23), wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist. Die Spanne reicht insoweit von einem Antrag unter Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 11 S 1067/17 –, juris, Rn. 16 ff.), über einen Antrag unter Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 25), bis hin zu der Überlegung, dass neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch bereits die Eintragung in die Lehrlingsrolle erfolgt bzw. beantragt sein muss oder auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Lehrlingsrolle abzustellen sei (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris, Rn. 8; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 25).
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bb. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und damit fehlt es an einem Anordnungsanspruch.
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Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung der Antragstellerin zu 1. für die seit Oktober 2016 tatsächlich betriebene Ausbildung zur Hotelfachfrau beim B. Hotel GmbH steht der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegen.
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Der Antragsgegner hat am 31. Januar 2017 durch die Beantragung von Passersatzpapieren für die Antragstellerinnen eine Maßnahme ergriffen, mit der die in absehbarer Zeit durchzuführende und letztlich auch durchgeführte Abschiebung am 5. Mai 2017 vorbereitet wurde. Inwieweit allein die Beantragung von Passersatzpapieren für die Annahme das Ausschlussgrundes genügt, wenn es an einem zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschiebung fehlt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil hier der zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag vom 31. Januar 2017 und der beabsichtigen, am 5. Mai 2017 durchgeführten Abschiebung in jedem Fall gegeben ist.
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Soweit der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegen, zugunsten des Ausländers auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter im Einzelnen umstrittenen Anforderungen an die Konkretisierung des Ausbildungsverhältnisses vorverlegt wird und es nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. der Entscheidung des Gerichts ankommt (s.o.), räumt die Antragstellerin zu 1. selbst ein, den Wechsel der Ausbildungsstelle nicht angezeigt und – jedenfalls vor dem 31. Januar 2017 – eine Ausbildungsduldung nicht beantragt zu haben.
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Mangels Antragstellung kann es dahinstehen, welche Anforderungen im Einzelnen daneben erforderlich sind (dazu oben), um den maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage festzulegen, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren, sie, die Antragstellerin zu 1., habe bei ihrer Vorsprache wegen der zu erteilenden Duldung die von ihr betriebene Ausbildung angesprochen, vermag daran nichts zu ändern. Denn zum einen wird – auch unter Einbeziehung ihrer eidesstattlichen Versicherung (vgl. Bl. 78 GA) – nicht deutlich, ob die Antragstellerin zu 1. auch den Wechsel des Ausbildungsbetriebes offenbart hat. Zum anderen datiert die in der eidesstattlichen Versicherung konkret vorgetragene Vorsprache auf den 21. April 2017, mithin auf einen Zeitpunkt, zu dem bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden und der Antragsgegner auch bereits Plätze für den Flug nach Armenien reserviert hatte.
- 44
Keiner weiteren Aufklärung bedarf es, ob die Antragstellerin zu 1., wie sie selbst angibt, bei ihrer Vorsprache am 21. April 2017 auf Nachfrage die – ansonsten in keiner Weise mit dem Akteninhalt in Übereinstimmung zu bringende – mündliche Auskunft erhalten hat, sie habe durch die auf drei Monate befristete Duldung keine Probleme und könne ruhig ihre Ausbildung weiter machen. Eine rechtliche Position zu ihren Gunsten lässt sich, da die Voraussetzungen einer Zusicherung jedenfalls nicht vorliegen, daraus nicht herleiten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen durch eine etwaige fehlerhafte Auskunft zu diesem Zeitpunkt – selbst wenn man diese als erfolgt unterstellen würde – keine rechtlichen Nachteile erlitten haben, da – wie ausgeführt – eine Ausbildungsduldung nach dem 31. Januar 2017 nicht mehr erteilt werden durfte.
- 45
Der mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, eine Duldung könne nicht nur auf Antrag erteilt werden, sondern auch von Amts wegen, ist zwar zutreffend, verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Bei einer von Amts wegen zu erteilenden Ausbildungsduldung stellte sich nämlich zunächst die Frage, ob mangels einer den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt bestimmenden Antragstellung eine zeitliche Vorverlagerung für die Prüfung des Ausschlussgrundes, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, überhaupt erfolgt. Die Frage bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung, weil eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes bei einer von Amts wegen zu erteilenden Ausbildungsduldung zumindest voraussetzen würde, dass diejenigen Umstände, die ansonsten mit der Antragstellung mitzuteilen sind, amtsbekannt sind und etwaig erforderliche Nachweise vorliegen. Ein entsprechender Kenntnis- und Informationsstand des Antragsgegners vor dem 31. Januar 2017 scheidet jedoch schon deshalb aus, weil ihm seinerzeit nicht einmal bekannt war, dass die Antragstellerin zu 1. eine Ausbildung zur Hotelfachfrau bei der B. Hotel GmbH gemacht hat.
- 46
Die Kenntnis des Antragsgegners von der vorangehenden Ausbildung der Antragstellerin zu 1. bei der F. Parkhotel GmbH, für die ihr in Abhängigkeit von ihrer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG) durch den Antragsgegner eine Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG erteilt worden ist, bietet keine Grundlage für eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Prüfung des Ausschlussgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Aus der vorangehenden, von Oktober 2015 bis Sommer 2016 betriebenen Ausbildung kann die Antragstellerin zu 1. für die nunmehr beanspruchte Ausbildungsduldung nichts herleiten, die sie für ihre im Oktober 2016 bei einer anderen Ausbildungsstätte aufgenommene Ausbildung begehrt.
- 47
Die unter dem 19. Oktober 2015 erteilte Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung im Hotelfach bei dem Arbeitgeber F. Parkhotel GmbH (vgl. Bl. 388 VA) war entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen auf die Ausbildung bei dem konkret benannten Ausbildungsbetrieb beschränkt und umfasste deshalb trotz gleichbleibenden Ausbildungsziels nicht den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber. Dass die Benennung des Ausbildungsbetriebs in der Erlaubnis vom 19. Oktober 2015 nicht nur deklaratorischer Natur war, ergibt sich schon aus der „Arbeitserlaubnis“ selbst, die als Bemerkung den Zusatz enthält, dass die Erlaubnis ebenfalls für eine zeitweise Tätigkeit im H. gültig ist (vgl. Bl. 388 VA). Der Aufnahme einer außerhalb des Ausbildungsbetriebs zulässigen Tätigkeit bei einem ebenfalls namentlich benannten Betrieb hätte es nicht bedurft, wenn die Erlaubnis ohne Bindung an die konkrete Ausbildungsstätte allein auf das Ausbildungsziel Hotelfachfrau gerichtet erteilt worden wäre. Die gemäß § 61 Abs. 2 AsylG erlaubte Erwerbstätigkeit hat danach mit dem Abbruch der dortigen Ausbildung im Sommer 2016 ihre Wirksamkeit verloren.
- 48
Die Beschäftigungserlaubnis vom 19. Oktober 2015 lässt sich deshalb insbesondere nicht als Erlaubnisgrundlage für die am 17. Oktober 2016 bei einem anderen Ausbildungsbetrieb fortgesetzte Ausbildung zur Hotelfachfrau heranziehen und begründet auch keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Antragstellerin zu 1. dafür, die Ausbildung bei einem anderen Ausbildungsbetrieb beenden zu können. Auch der Hinweis, die erste Ausbildung sei aus einem staatlich geförderten Bleiberechtsprojekt heraus aufgenommen worden, aus dessen Teilnehmerbedingungen sich ergebe, dass durch die Bleiberechtsprojekte eine Prüfung und die erforderliche Abstimmung (auch) mit den Ausländerbehörden erfolgten, begründet keinen Vertrauensschutz. In diesem Zusammenhang tragen die Antragstellerinnen schon nicht vor, das der Wechsel des Ausbildungsbetriebs in Abstimmung mit dem Bleiberechtsprojekt erfolgt sei, das seinerseits bei der Ausländerbehörde das Erforderliche hätte in die Wege leiten können oder müssen.
- 49
Die Antragstellerin zu 1. kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe seinerzeit schon einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung gehabt mit der Folge, dass das Ermessen bezüglich der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG aufgrund des Zusammenhangs mit dem gebundenen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung regelmäßig reduziert sei (vgl. dazu Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz, S. 11). Denn die Antragstellerin zu 1. war damals noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, so dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im nicht in einer besonderen Weise vorgeprägten oder reduzierten Ermessen des Antragsgegners gemäß § 61 Abs. 2 AsylG gestanden hätte. Die Antragstellerin zu 1. hat durch ihren nicht angezeigten Wechsel der Ausbildungsstelle dem Antragsgegner die Möglichkeit genommen, dass ihm in § 61 Abs. 2 AsylG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben und über die Frage der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auf Basis der damaligen Gegebenheiten zu entscheiden. Die erforderliche Anzeige des Wechsels und die erst damit eröffnete Möglichkeit, über eine Beschäftigungserlaubnis in dem neuen Betrieb zu entscheiden, sind – entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen – auch keine Förmelei, sondern bildet die notwendige Grundlage zur Verwirklichung des gesetzlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Ohne eine entsprechende Anzeige eines Wechsels kann die Ausländerbehörde schon nicht prüfen, ob der konkrete Arbeitgeber und die dort angestrebte Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllen, um hierfür eine Beschäftigungserlaubnis erteilen zu können oder ob andere Umstände vorliegen, die eine Erlaubniserteilung ausschließen oder ihr – im Rahmen der Ermessensausübung – entgegenstehen. Überdies hätte es einer Beschäftigungserlaubnis für den neuen Ausbildungsbetrieb auch bedurft, damit dieser seinen Verpflichtungen aus § 4 Abs. 3 Satz 4 AufenthG genügt. Danach obliegt die Prüfung, ob der Ausländer eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besitzt, auch dem Arbeitgeber. Hier hätte eine Prüfung ergeben müssen, dass die ausdrücklich für die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgestellte Erlaubnis für den anderen Ausbildungsbetrieb nicht gilt; zumindest hätte es einer Nachfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde bedurft.
- 50
Die Aufnahme der Ausbildung im Oktober 2016 erfolgte danach ohne die erforderliche Beschäftigungserlaubnis, war damit rechtswidrig und scheidet als Anknüpfungsmoment für eine zeitliche Vorverlagerung der Prüfung des hier entscheidenden Ausschlussgrundes aus.
- 51
Soweit mit der Beschwerde versucht wird, die Bedeutung der Anzeige des Arbeitgeberwechsels zu bagatellisieren, übersehen die Antragstellerinnen, dass mit der fehlenden Anzeige die (mögliche) Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als notwendige Grundlage für eine rechtmäßige Beschäftigung selbst vereitelt wurde und gleichzeitig die wegen des zeitlichen Ablaufs letztlich wichtige Festlegung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, versäumt wurde, so dass die am 31. Januar 2017 eingeleiteten Maßnahmen die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließen.
- 52
Nach dem Vorstehenden bedarf es, da es zu diesem Zeitpunkt bereits an einer legalen Beschäftigung fehlte, keiner Erörterung, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung und Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG aufgenommene Ausbildung nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (vgl. insbesondere § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dem Wegfall der akzessorischen Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG im Rahmen einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG fortgesetzt werden kann. Jedenfalls hat der Antragsgegner durch seine Erkundigungen zum Stand der ihm bekannten und von ihm genehmigten Ausbildung durchaus zu erkennen gegeben, dass er bereit und willens war, eine legale Ausbildung aus dem Asylverfahren bei der Prüfung des zuzusprechenden Status nach dem Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigen. Im Anschluss an die Mitteilung über den Abbruch dieser Ausbildung und ohne Kenntnis von einer anderweitigen Ausbildung war der Antragsgegner gehalten, die Ausreisepflicht der Antragstellerinnen durchzusetzen, und hatte insbesondere keinen Anlass, die Antragstellerinnen hierzu anzuhören (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG).
- 53
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 54
Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Ungeachtet der prozessualen Einkleidung in einen Folgenbeseitigungsanspruchs dient der einstweilige Rechtsschutz hier der Sicherung der begehrten Ausbildungsduldung für die Antragstellerin zu 1. Aufgrund der mit einer Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt der Senat insoweit einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –), der aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung auch für die Duldung der Antragstellerin zu 2. heranzuziehen ist. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen drei Viertel anzusetzen. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von zusammen 10.000,00 € beträgt der Streitwert danach 7.500,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
- 1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, - 2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, - 3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, - 4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder - 5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.
(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
- 1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, - 2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, - 3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, - 4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder - 5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.
(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden.
(2) Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung wird längstens für ein Jahr erteilt.
(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt - 6. Kammer - vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
- 2
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit.
- 3
Ihren Asylantrag lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 24.10.2002 als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Diese Entscheidungen sind mit dem Beschluss des OVG M-V vom 17. Juni 2005 (Az.: 3 L 571/04) über die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Schwerin vom 29. Oktober 2004 (Az.: 9 A 2948/02) bestandskräftig geworden.
- 4
Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 beantragte die Klägerin bei dem Landrat des damaligen Landkreises A-Stadt (nachfolgend Beklagter) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf Art. 6 Abs. 1 GG aus, ihrem Ehemann, Herrn D A., sei der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung eines Asylverfahrens gestattet. Außerdem sei wegen ihrer Herkunft eine Aufenthaltsbeendigung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht möglich. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle ein nicht zu beendender Aufenthalt durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geregelt werden.
- 5
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2006 zurück.
- 6
Die Klägerin hatte bereits zuvor mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2005 Untätigkeitsklage erhoben.
- 7
Die Klägerin hat beantragt,
- 8
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
- 9
Der Beklagte hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 A 2137/05 - abgewiesen.
- 12
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stehe § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG entgegen. Die Klägerin habe nicht alles in ihrer Kraft Stehende und ihr Zumutbare unternommen, um Pässe zu bekommen sowie ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu klären. So habe die Klägerin in ihrem (behaupteten) Herkunftsstaat einen Rechtsanwalt beauftragen können, für sie Nachforschungen anzustellen und zu versuchen, Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Schulbescheinigungen, Schulzeugnisse u. ä. zu erhalten. Derartige Bemühungen würden sich nicht als von vornherein aussichtslos und deshalb schlechthin unzumutbar erweisen. Es verhalte sich so, dass die Klägerin weder ihre Identität, noch ihre Staatsangehörigkeit durch Vorlage entsprechender Dokumente belegen könne und sie bislang ihren Mitwirkungs- und Initiativpflichten zur Beschaffung entsprechender Unterlagen nicht nachgekommen sei. Ausländer, die diesen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten nicht nachkommen würden, hätten die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und könnten nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
- 13
Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer durch den ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses ihres Bevollmächtigten am 28. November 2012 zugestellten Beschluss des Senats vom 20. November 2012 zugelassenen Berufung.
- 14
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte zuvor mit Bescheid vom 5. Januar 2012 festgestellt, dass für den Ehemann der Klägerin wegen dessen Erkrankung die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Armenien und Aserbaidschan vorliegen und den Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.10.2002 insoweit aufgehoben. Dem Ehemann der Klägerin war daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden.
- 15
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Jedenfalls habe sie Anspruch darauf, ermessensfehlerfrei beschieden zu werden. Sie lebe mit ihrem schwer kranken Ehemann, der sich erlaubt in Deutschland aufhalte, in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Hieraus ergebe sich ein rechtliches Ausreisehindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK. Dieses Ausreisehindernis habe die Klägerin nicht zu vertreten. Ihr und ihrem Ehemann könne auch nicht angesonnen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft in Armenien oder Aserbaidschan zu führen. Das festgestellte Abschiebungsverbot führe auch dazu, dass eine freiwillige Ausreise dorthin als nicht zumutbar anzusehen sei.
- 16
Auch § 5 AufenthG stehe dem nicht entgegen. Im vorliegenden Fall liege eine atypische Konstellation vor, die bereits zur Unanwendbarkeit des § 5 Abs. 1 AufenthG insgesamt führe. Selbst wenn § 5 AufenthG anwendbar wäre, so führe die nicht abschließend dokumentierte Identität der Klägerin nicht dazu, dass von der Aufenthaltserlaubniserteilung abgesehen werden könne. Wenn der Beklagte meine, konkrete Handlungspflichten diesbezüglich auferlegen zu wollen, so sei dies durch gesonderte Verfügung festsetzbar und gegebenenfalls zu vollstrecken. Die abstrakte Möglichkeit, in Aserbaidschan einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sei nicht zielführend. Vielmehr müsse exakt angegeben werden, mit welchem konkreten Auftrag dann ein solcher Rechtsanwalt betraut werden solle.
- 17
Die Klägerin beantragt,
- 18
das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 23. Juni 2010 - 6 A 2137/05 – abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des Landkreises A-Stadt vom 12. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
- 19
Der Beklagte beantragt,
- 20
die Berufung zurückzuweisen.
- 21
Er hält auch nach der Feststellung eines Abschiebungshindernisses in Bezug auf den Ehemann der Klägerin und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG an diesen an seiner Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fest und weist unter Verweis auf seine Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren u. a. darauf hin, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht vorlägen. Entsprechend § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG könne in Fällen der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in atypischen Fällen abgesehen werden. Aus diesem Grund erscheine auch das Beharren auf der Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen des Alters der Klägerin und der Tatsache, dass sie ihren Ehemann pflege, als nicht sachgerecht, so dass im Rahmen des eingeräumten Ermessens davon abgesehen werden könne. Nach wie vor sei jedoch auch die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG nicht erfüllt, weil die Identität der Klägerin nicht geklärt sei. Es seien keine Bemühungen nachgewiesen, die belegten, dass eine Identitätsklärung vorangetrieben werde. Derartige Bemühungen seien der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Alters zumutbar, da sie sich insoweit Hilfen bedienen könne. Der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG und damit dem auf Grund des Abschiebungsschutzes des Ehemannes gewünschten Aufenthalt der Klägerin werde dadurch Rechnung getragen, dass von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen werde und der Klägerin großzügig Duldungen ausgestellt würden.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der beigezogenen Akten des Asylverfahrens des Ehemannes der Klägerin, VG Schwerin, Az.: 9 A 2795/02 As, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2014 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 23
Die Berufung hat keinen Erfolg.
- 24
Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung ist am 27. Dezember 2012 fristgerecht eingegangen; sie enthält einen bestimmten Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 a Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO).
- 25
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu Recht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen - auch nachdem ihrem Ehemann nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist - nicht durch. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz noch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
- 26
Als mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei der Klägerin unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes ihres Ehemannes zwar vor. Die vollziehbar ausreisepflichtige Klägerin ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverschuldet an der Ausreise gehindert, weil sowohl ihrer Abschiebung als auch ihrer freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 – 1 C 14.05 –, zit. n. juris, Rn. 15 ff.). Zu derartigen Ausreisehindernissen zählen auch inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die sich aus Verfassungsrecht oder aus Völkervertragsrecht herleiten. Bei der Klägerin ist die Abschiebung bzw. ihre freiwillige Ausreise mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK unzumutbar.
- 27
Hierzu hat der BayVGH in seinem Urteil vom 11. März 2014 - 10 B 11.978 -, zit. n. juris, Rn. 41 folgendes ausgeführt:
- 28
„Allerdings gewährt weder das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch eines Ausländers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Jedoch verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, zit. n. juris, Rn. 26). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten. Kann die bereits im Bundesgebiet gelebte Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind aber nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 17)“.
- 29
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt die vorzunehmende Einzelfallprüfung, dass die Klägerin an der Ausreise gehindert ist. Die Klägerin lebt in ehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem schwer erkrankten Ehemann zusammen, für den das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland wegen der Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung unzumutbar ist. Ausweislich der vorliegenden medizinischen Unterlagen leidet der Ehemann u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung mit chronischer respiratorischer Insuffizienz sowie an einem Gehirnblutgefäßtumor. Neben der Einnahme von Medikamenten ist er auf eine Sauerstofflangzeittherapie und nächtliche Bipap-Maskenbeatmung angewiesen. Mangels anderweitiger Erkenntnisse geht der Senat davon aus, dass der Ehemann tägliche Unterstützung durch die Klägerin bei der Bewältigung der Folgen seiner Erkrankung erfährt und dieser Unterstützung auch bedarf. Auch der Beklagte geht offensichtlich davon aus, dass die Klägerin ihren Ehemann pflegt, weshalb er eine Verpflichtung der Klägerin zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verneint. In Anbetracht dieser Situation und des fortgeschrittenen Alters der Eheleute - 71 und 73 Jahre – erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass sich der Gesundheitszustand des Ehemannes auch bei einer nur vorübergehenden Trennung der Eheleute nachhaltig verschlechtern könnte. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann kann deshalb derzeit nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Damit ist die Unzumutbarkeit der Ausreise nicht nur als vorübergehend anzusehen.
- 30
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer verschuldet an der Ausreise gehindert ist (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Verschuldet im Sinne eines pflichtwidrigen Fehlverhaltens der Klägerin ist das oben dargestellte Ausreisehindernis nicht, unabhängig davon, dass bei der Klägerin ein weiteres Ausreisehindernis wegen ihrer Passlosigkeit vorliegt, welches sie zu vertreten hat.
- 31
Gleichwohl hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Voraussetzung dafür wäre u. a. das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, 1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, 2. kein Ausweisungsgrund vorliegt, 3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und 4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. Der Beklagte hat in seiner Berufungserwiderung darauf hingewiesen, dass die Identität/Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht geklärt ist. Die Klägerin erfüllt derzeit mehrere Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht.
- 32
Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt sie auch dem persönlichen Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 AufenthG. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihre besondere Lebenssituation verweist, ist dies im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu würdigen.
- 33
Nach dieser Vorschrift kann von den Voraussetzungen das § 5 Abs. 1 AufenthG im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgesehen werden. Der Beklagte hat von dem ihm insoweit zustehenden Ermessen für ein Absehen von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Der Beklagte hat zunächst mit Blick auf die familiäre Situation der Klägerin auf die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts durch die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verzichtet. Er weist aber zutreffend darauf hin, dass die Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft der Klägerin nicht geklärt ist und keinerlei Mitwirkung der Klägerin an der Identitätsklärung erkennbar ist. Zu den von dem Ausländer geforderten Mitwirkungshandlungen gehört es, dass er bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben macht, an allen (zumutbaren) Handlungen mitwirkt, die die Behörden von ihm verlangen und ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege leitet, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen, auch wenn die Ausländerbehörde ihm dies nicht konkret vorgibt (Mitwirkungs- und Initiativpflicht). Zu den hier denkbaren Pflichten gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Ausland über Dritte, wie z. B. über einen Rechtsanwalt im Herkunftsland (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 23.10.2008 - 2 L 222/07 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 - 1 B 4/09 -; Beschl. v. 18.03.2010 - 2 O 140/09 -, zit. n. juris; Beschl. v. 27.12.2010 - 2 L 56/09 -, zit. n. juris; Urt. v. 26.03.2014 - 2 L 128/11 -). Das Vorliegen von Identitätsnachweisen ist regelmäßig Voraussetzung zur Erlangung der für eine Ausreise notwendigen Reisedokumente bei den Auslandsvertretungen der jeweiligen Heimatstaaten und darüber hinaus gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG entgegen der Auffassung der Klägerin auch für den Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG Regelerteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel (vgl. BVerwG, Beschl. V. 07.05.2013 - 1 B 2/13 -, zit. n. juris). Diesen Mitwirkungspflichten zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit ist die Klägerin bisher nicht nachgekommen, obwohl dazu Veranlassung bestanden hätte, weil - wie die Klägerin selbst ausführt - ihre Identität und Staatsangehörigkeit bisher nicht dokumentiert ist. Solche Bemühungen wären für die Klägerin auch zumutbar, weil sie auch die Hilfe des Beklagten dafür in Anspruch nehmen könnte. Aus diesem Grund ist die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin trotz des Vorliegens eines von ihr nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Verzicht auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erteilen, nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Klägerin auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK werden durch diese Entscheidung nicht verletzt, weil die Abschiebung der Klägerin gemäß § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszusetzen ist, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Das Recht der Klägerin auf Wahrung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft wird so gewahrt. Erfüllt die Klägerin zukünftig die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG oder hat sie die Nichterfüllung nicht (mehr) zu vertreten, so wird ihr bei im Übrigen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen die begehrte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen sein.
- 34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 35
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 36
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
- 1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt, - 2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, - 3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist, - 4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, - 5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und - 6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
- 1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist, - 4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, - 5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
- 1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt, - 2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, - 3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist, - 4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, - 5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und - 6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
- 1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist, - 4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, - 5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Dezember 2017 in Nrn. 1 und 2 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller abzuschieben.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Gründe
- 1
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
- 2
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.09.2012 - 4 A 304/11 MD - abgewiesen und angenommen, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BeschVerfV noch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines entsprechenden Antrags. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 03.08.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 13.10.2011 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe das Ausreisehindernis im Sinne des § 11 BeschVerfV verschuldet, da sich der Ausländer eine Täuschung seiner Eltern jedenfalls für die Zeit seiner Minderjährigkeit zurechnen lassen müsse und die Eltern des Klägers das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. dessen Rechtsvorgänger und die Ausländerbehörden über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht hätten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 04.02.2010 die Feststellung eines Abschiebeverbots mit der Begründung widerrufen, dass seine Eltern nicht aus dem Irak stammten. Hiergegen habe der Kläger keine Klage erhoben. Seine Eltern hätten im Asylverfahren gefälschte Personalausweise vorgelegt. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Landeskriminalamts vom 07.05.1997. Das Landeskriminalamt habe festgestellt, dass es sich um Nachahmungsprodukte handele, die mittels eines digitalen Reproduktionsverfahrens hergestellt worden seien. Die Ausweise hätten zudem nicht die im Irak verwendete sechsstellige Nummer, sondern daneben eine siebte Ziffer. Es handele sich laut Gutachten um „Totalfälschungen“. Zudem kämen die im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Eltern des Klägers erstellte Sprachgutachten zu dem Ergebnis, dass diese „mit Sicherheit“ aus den GUS-Staaten stammten und eine geographische Zuordnung zum Irak und insbesondere der Region Sinjar ausgeschlossen sei. Die Sprachanalyse beruhe auf einer fundierten Auswertung der Phonetik und Phonologie, der Morphologie, der Syntax und der Wahl bestimmter Begrifflichkeiten. Das Gericht habe keine Bedenken gegen die Sachkompetenz des Gutachters, der nach den glaubhaften Angaben des Bundesamts über fundierte Auslandserfahrungen und einschlägige akademische Ausbildungen verfüge. Die vom Kläger gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhobenen Einwände griffen nicht durch. Der Umstand, dass seine Eltern den nordkurdischen Dialekt Kurmanci sprächen, der auch in der Region Sinjar üblich sei, werde in dem Sprachgutachten berücksichtigt. In dem Gutachten werde schlüssig ausgeführt, dass sich die Mundarten dieses Dialekts regional so deutlich unterschieden, dass eine genaue Zuordnung der Sprache zu den Herkunftsregionen möglich sei. Auch wenn die Eltern des Klägers zur Zeit der Erstellung des Gutachtens seit mehr als 11 Jahren in Deutschland gelebt und sich nur selten in ihrer Muttersprache geäußert hätten, sei, wenn sie ihren Angaben entsprechend aus dem Irak stammen sollten, nicht erklärlich, warum bei der Sprachanalyse keinerlei Eigenarten der in ihrer angeblichen Herkunftsregion gesprochenen Mundart festgestellt worden seien und warum ihre Sprache eine Vielzahl von Besonderheiten aus der GUS-Region aufweise. Immerhin hätten die Eltern des Klägers angeblich die ersten 30 bzw. 25 Jahre ihres Lebens im Irak verbracht. Der Hinweis des Klägers darauf, dass die Familie jetzt überwiegend das türkisch-kurdische „Chaltani“ spreche, lasse schon deshalb keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen, weil in dem Gutachten - mit fundierter Begründung - auch die Türkei als Herkunftsregion ausgeschlossen worden sei. Der Umstand, dass das irakische Generalkonsulat aufgrund eines Interviews offenbar bei der Schwester des Klägers von einer irakischen Staatsangehörigkeit ausgehe, lasse ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der in den Sprachgutachten über seine Eltern getroffenen Feststellungen aufkommen. Die Einschätzung des irakischen Konsulats sei nicht näher substantiiert und begründet. Es sei nicht ersichtlich, ob das Interview durch einen kompetenten Sprachanalytiker durchgeführt worden sei, der insbesondere mit den regionalen Besonderheiten der in Betracht kommenden Sprache vertraut sei. Im Übrigen könne die Bewertung durch das Konsulat ohne weiteres darauf beruhen, dass die Schwester des Klägers, etwa durch einen abweichenden Freundes- und Bekanntenkreis, anderen sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei als ihre Eltern und daher irakische Sprachelemente angenommen habe. Angesichts des deutlich jüngeren Lebensalters und der geringen Zeit, die sie vor ihrer Einreise nach Deutschland in ihrem Herkunftsland verbracht habe, liege es auch nahe, dass die Einflüsse der Herkunftsregion auf die Sprache bei ihr geringer seien als bei ihren Eltern. Eine gesonderte Sprachanalyse über den Kläger sei angesichts der eindeutigen Ergebnisse der vorliegenden Gutachten und seines geringen Lebensalters im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht geboten gewesen. Ferner deuteten auch die geringen Kenntnisse des Vaters des Klägers über dessen angebliche Heimatregion in seinem Asylverfahren darauf hin, dass die Angaben über die Herkunft unzutreffend seien. Das erkennende Gericht habe nach Befragung in der mündlichen Verhandlung in seinem Urteil vom 04.06.2010 - 2 A 72/10 MD - ausgeführt, die Angaben des (Vaters des) Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Lage seines Heimatortes seien wenig substantiiert und ergiebig. Die von ihm benannten Nachbarorte seines Heimatdorfes ließen sich zudem anhand des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials (vgl. Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien an das VG Köln vom 29.07.2008) nicht nachvollziehen. Insgesamt hätten der Kläger bzw. seine Eltern keine konkreten Ansatzpunkte dafür vorgetragen, dass die in den Sprachgutachten getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen falsch sein könnten. Sie hätten auch kein Gutachten vorgelegt, das zu einem anderen Ergebnis komme. Ferner hätten weder der Kläger noch seine Eltern plausibel erklärt, wie es zu der Vorlage des gefälschten Personalausweises gekommen sei. Zudem sei, wie das Gericht in dem Urteil vom 04.06.2010 zutreffend ausgeführt habe, ein gewichtiges Indiz gegen die behauptete irakische Herkunft, dass der Vater des Klägers keine substantiierten Angaben zur Lage seines Heimatorts sowie zum angeblichen Reiseweg bei der Ausreise habe machen können. Der Kläger habe auch keine neuen Belege für die behauptete irakische Staatsangehörigkeit vorgelegt. Allein der Umstand, dass ihm die irakische Botschaft keine Dokumente ausstelle, sei nicht geeignet, die zahlreichen Indizien für eine Täuschung über die Herkunft und Staatsangehörigkeit zu entkräften. Aus der Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV ergebe sich kein eigenständiger Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Die Regelung ermögliche lediglich in besonderen Härtefällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls solle nur über die Anforderungen dieser Vorschrift hinweghelfen, jedoch keine Ausnahmen von dem Verbot des § 11 BeschVerfV ermöglichen.
- 3
2. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände führen nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dieser Berufungszulassungsgrund ist dann erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- 4
Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der §§ 32, 33 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 06.06.2013 (BGBl. I S. 1499), die mit Wirkung vom 01.07.2013 an die Stelle der §§ 10, 11 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) getreten sind. Bei der Entscheidung über Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.06.2003 - BVerwG 4 B 14.03 -, Juris RdNr. 9). So liegt es mangels einer abweichenden materiell-rechtlichen Regelung auch hier, wobei an die Stelle der letzten mündlichen Verhandlung bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO der Zeitpunkt der Beschlussfassung tritt.
- 5
Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV kann Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Gemäß § 32 Abs. 3 BeschV bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.
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Nach § 33 Abs. 1 BeschV darf Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (Nr. 1), oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können (Nr. 2). Gemäß § 33 Abs. 2 BeschV haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere dann zu vertreten, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.
- 7
Auch die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV dar (so zu § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV bereits BayVGH, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 -, Juris RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 07.03.2013 - 3 A 495/11 -, Juris RdNr. 7). Dem steht nicht entgegen, dass § 33 Abs. 2 BeschV die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht als Regelbeispiel aufführt, denn diese Vorschrift enthält, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, nur Beispiele des Vertretenmüssens. Zudem stellt die Weigerung des Ausländers, bei der Dokumentenbeschaffung mitzuwirken, keinen geringeren Verstoß gegen Mitwirkungspflichten dar als die in § 33 Abs. 2 BeschV ausdrücklich genannten eigenen falschen Angaben oder die eigene Täuschung über Identität bzw. Staatsangehörigkeit (vgl. OVG Bbg, Beschl. v. 09.08.2013 - OVG 3 M 39.13 -, Juris RdNr. 8).
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Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass beim Kläger aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er gemäß § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV (jetzt: § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV) selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Der Kläger, dessen Ausreise derzeit wegen fehlender Reisepapiere nicht möglich ist, weigert sich, bei der Passbeschaffung mitzuwirken, indem er bis heute seine Identität nicht preisgibt. Hierauf hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27.06.2011 - 2 M 30/11 - (BA S. 7) und vom 22.05.2012 - 2 O 39/12 - (BA S. 2 f.) hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschränkung der Regelbeispiele des Vertretenmüssens in § 33 Abs. 2 BeschV aufeigene Täuschungen des Ausländers über seine Identität oder Staatsangehörigkeit bzw. eigene falsche Angaben dazu führt, dass eine Berücksichtigung der falschen Angaben der Eltern des Klägers zu seinem Nachteil nicht mehr möglich ist.
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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger - entgegen seiner Behauptung - nicht aus dem Irak stammt.
- 10
Soweit der Kläger geltend macht, weder er noch seine Eltern hätten gewusst, dass die im Asylverfahren vorgelegten Personalausweise gefälscht waren, kommt es hierauf nicht an, da das Verwaltungsgericht die Annahme, der Kläger stamme nicht aus dem Irak, in erster Linie auf die im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erstellten Sprachgutachten vom 11.02.2008 und 25.04.2009 stützt. Zudem ist der Einwand wenig glaubhaft, weil der Kläger und seine Eltern nach den genannten Sprachgutachten nicht aus dem Irak stammen (so bereits Senat, Beschl. v. 30.03.2012 - 2 O 198/11 - BA S. 6 und Beschl. v. 16.12.2013 - 2 L 173/12 - BA S. 4).
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Zu den weiteren Einwänden des Klägers hat der Senat bereits im Beschluss vom 16.12.2013 - 2 L 173/12 - (BA S. 4 ff.) ausgeführt:
- 12
„Die Kläger haben gegen die Richtigkeit der Gutachten keine stichhaltigen Einwände vorgebracht, insbesondere genügt nicht der bloße Einwand, dass die Gutachten fehlerhaft seien. Auch der Vortrag, dass sich der vom Kläger zu 1 gesprochene Dialekt Kurmanci auch auf seine Heimatregion Sinjar beziehe, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, in den Sprachgutachten werde schlüssig ausgeführt, dass sich die Mundarten dieses Dialekts regional so deutlich unterschieden, dass eine genaue Zuordnung der Sprache zu den Herkunftsregionen möglich sei, setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch darauf, dass Sprachgutachten nur Indizcharakter hätten. Die Gutachten vom 11.03.2008 und 25.04.2009, von deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht überzeugt gewesen ist, kommen zu dem Ergebnis, dass die Kläger aus den GUS-Staaten stammen und eine Herkunft aus dem Irak mit Sicherheit ausgeschlossen sei. Auch haben die Kläger keine Umstände vorgetragen, die die Sachkompetenz der Gutachter in Zweifel ziehen könnten.
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…
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Der weitere Vortrag der Kläger, sie hätten sich in den vergangenen 17 Jahren intensiv der russisch-orthodoxen Kirche zugewandt und sich mit vielen Russen angefreundet, so dass sich ihre Sprache „gewandelt“ habe, überzeugt ebenfalls nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb der Umgang mit russisch sprechenden Personen dazu geführt haben soll, dass der Kläger zu 1, der im Alter von 30 Jahren in das Bundesgebiet einreiste, eine Mundart des nordkurdischen Dialekts Kurmanci angenommen hat. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass dies – wie die Kläger geltend machen – bei der volljährigen Tochter der Kläger zu 1 und 2 möglich gewesen sei. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Tochter – etwa durch einen abweichenden Freundes- und Bekanntenkreis – anderen sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei als ihre Eltern, daher irakische Sprachelemente angenommen habe und angesichts des deutlich jüngeren Lebensalters und der geringeren Zeit, die sie vor der Einreise nach Deutschland in ihrem Herkunftsland verbracht habe, es auch nahe liege, dass die Einflüsse der Herkunftsregion auf die Sprache bei ihr geringer seien als bei den Klägern zu 1 und 2. Auch damit setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander.
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…
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Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch die geringen Kenntnisse des Klägers zu 1 über dessen angebliche Heimatregion deuteten darauf hin, dass die Angaben über seine Herkunft unzutreffend seien, sind die Kläger ebenfalls nicht mit stichhaltiger Begründung entgegengetreten. Allein der Vortrag, der Kläger zu 1 habe keine (ausreichende) Bildung schulischer oder anderer Art erfahren, erklärt nicht, weshalb er nicht in der Lage gewesen ist, nachvollziehbare Angaben zu seiner Heimatregion zu machen, nach denen er in der mündlichen Verhandlung im asylrechtlichen Verfahren befragt wurde.“
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Hieran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.
- 18
Auch mit dem Einwand, er lebe mit seiner Familie seit mittlerweile über 16 Jahren in Deutschland und sie sprächen sehr selten in ihrer Muttersprache, sondern unterhielten sich mit ihren Nachbarn und ihrem Freundeskreis die meiste Zeit in anderen kurdischen Dialekten, überwiegend dem türkisch-kurdischen „Chaltani“, welches im Osten der Türkei gesprochen werde und viele Gemeinsamkeiten zum kurdischen Dialekt aus dem GUS-Raum aufweise, weckt der Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit der Sprachgutachten. Mit seinem Einwand will der Kläger - ohne dies ausdrücklich vorzutragen - offenbar geltend machen, der Gutachter habe sich geirrt und die von den Eltern und der Schwester des Klägers in den Gesprächen mit den Nachbarn und Freunden aufgegriffenen Sprachelemente versehentlich dem Sprachraum der GUS-Staaten zugeordnet und daher falsche Schlussfolgerungen zu ihrer Herkunft gezogen. Diese Andeutungen des Klägers sind jedoch zu pauschal und unsubstantiiert, um die Ergebnisse der Gutachten in Zweifel zu ziehen, in denen der Gutachter nach eingehender Untersuchung des Sprachmaterials nach phonetisch/phonologischen, morphologischen, syntaktischen und lexikalischen Gesichtspunkten zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die Eltern bzw. die Schwester des Klägers zweifelsfrei den nordkurdischen Dialekt Kurmanci sprächen, wobei die Mundart regional auf die GUS-Staaten zu bestimmen sei, während die behauptete Herkunft aus dem Irak mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
- 19
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die irakische Botschaft stelle ihm - trotz mehrmaliger Vorsprache - keine Dokumente aus, so dass er keine weiteren Nachweise vorlegen könne. Der Kläger ist, wie sich aus den Sprachgutachten hinsichtlich seines Vaters vom 11.03.2008 und hinsichtlich seiner Mutter und seiner Schwester K. vom 25.04.2009 ergibt, kein Iraker, weshalb es selbstverständlich ist, dass ihm die irakische Botschaft keine Papiere ausstellt. Demgegenüber geht die armenische Botschaft auf Grund einer Anhörung vom 12.10.2011 davon aus, dass es sich bei der Familie des Klägers um Armenier handele. Hiermit setzt sich der Kläger nicht näher auseinander.
- 20
Schließlich kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - ein Härtefall im Sinne des § 7 BeschVerfV vorliegt. Die Vorschrift ist mit Ablauf des 30.06.2013 außer Kraft getreten. Zudem bewirkte sie nur, dass bei Vorliegen eines Härtefalls die Zustimmung der Bundesagentur zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden konnte. Ausnahmen von dem Verbot nach § 11 BeschVerfV ermöglichte die Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV hingegen nicht (so bereits Senat, Beschl. v. 22.05.2012 - 2 O 39/12 - BA S. 3 f.).
- 21
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 22
III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
- 23
IV. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im zweiten Rechtszug keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, - 3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und - 4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
- 1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, - 2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, - 3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, - 4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder - 5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.
(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.