Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 10 C 18.1082

bei uns veröffentlicht am09.07.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 17.1559, 14.05.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Unter Abänderung der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. April 2018 und vom 14. Mai 2018 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W* … M* … M* …, A* …, auch insoweit gewährt, als sich die Klage auf die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit richtet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz teilweise erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.

Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, der eine Duldung besitzt, wendet sich mit seiner beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen Klage gegen räumliche und zeitliche Beschränkungen seiner Duldung und begehrt die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnte den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mit Beschluss vom 23. April 2018 gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO ab, weil der Kläger innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hatte. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 erhob der Kläger gegen diesen Beschluss Beschwerde und legte gleichzeitig die erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Mai 2018 teilweise ab, indem es dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligte, soweit sich die Klage gegen die räumliche Beschränkung seiner Duldung richtet.

Auf eine entsprechende Anfrage des Senats erklärte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2018, die Beschwerde verfolge das Ziel, die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch auf die in der Klage weiter angegriffenen Punkte der zeitlichen Beschränkung der Duldung auf drei Monate und auf das „Verbot“ der Erwerbstätigkeit zu erstrecken.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der gegeben ist, sobald die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist. Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Zeitpunkt der 11. Mai 2018, an dem die vollständigen Unterlagen beim Verwaltungsgericht eingegangen sind; der Beklagte hatte sich zur Klage bereits geäußert.

a) Bezüglich der begehrten Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 32 BeschV) ist die Beschwerde erfolgreich. Insoweit sind die Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage als offen anzusehen, so dass dafür Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das gesetzliche Verbot des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eingreife, weil beim Kläger derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, nicht vollzogen werden könnten. Er habe sich seit Jahren trotz entsprechender Belehrungen und Aufforderung nicht oder jedenfalls nicht ausreichend bemüht, einen irakischen Pass zu erhalten.

Es dürfte nach Aktenlage zwar zutreffen, dass der Kläger aus eigenem Verschulden (siehe hierzu BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 10-11) keinen Pass besitzt, da er noch am 18. September 2017 ausdrücklich erklärt hat, er habe noch nie einen Reisepass beantragt (siehe Bl. 761 der Behördenakte).

Das gesetzliche Verbot des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greift allerdings nur ein, wenn das gegenwärtig an den Tag gelegte schuldhafte Mitwirkungsversäumnis auch kausal für das Abschiebungshindernis ist. Ist eine Abschiebung schon aus anderen, nicht im Verantwortungsbereich des Ausländers liegenden Gründen nicht möglich, etwa mangels entsprechender Flugverbindungen, ist diese Vorschrift nicht anwendbar (Kluth/Breidenbach in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.11.2018, AufenthG § 60a Rn. 54-56).

Ob der Umstand, dass der Kläger keinen irakischen Pass besitzt, (alleiniger) Grund dafür war, dass er nicht abgeschoben werden kann, war zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife jedenfalls zweifelhaft. Nach aktueller innenministerieller Weisungslage (siehe Nr. C 3.3 BayVVAuslR) sind Abschiebungen von vollziehbar ausreisepflichtigen irakischen Staatsangehörigen in das autonome Kurdengebiet im Nordirak unter der Voraussetzung möglich, dass sie im Bundesgebiet rechtskräftig wegen einer Straftat zu mindestens 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden und aus dem autonomen Kurdengebiet im Nordirak stammen. Soweit kein gültiger irakischer Pass vorhanden ist und die Autonomiebehörden im Nordirak der Rückübernahme zugestimmt haben, kann für die Durchführung der Abschiebung auch ein EU-Laissez-Passer ausgestellt werden. Der Kläger stammt nach seinen Angaben jedoch aus Kirkuk, das nicht zum autonomen Kurdengebiet gehört, und kann somit gemäß dieser Weisungslage nicht abgeschoben werden. Ob sich aus dem innenministeriellen Schreiben (IMS) vom 10. Juli 2017 (IA2-2084-1-24) etwas anderes ergab, ist zweifelhaft und gegebenenfalls im Klageverfahren weiter aufzuklären. Die Weisung in dem IMS vom 22. Oktober 2018 (2084-1-24-32), wonach Abschiebungen „grundsätzlich“ auch in den Zentralirak möglich sind, erging erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife.

Greift das gesetzliche Verbot des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht ein, steht die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 32 BeschV im Ermessen der Ausländerbehörde. Diese hat sich hierzu noch nicht geäußert, so dass nicht geprüft werden kann, ob tragfähige Gründe für die Verweigerung der Erlaubnis vorliegen. Eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Klägers, so dass ihm wie zuvor eine Beschäftigung uneingeschränkt zu erlauben wäre, ist allerdings trotz des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet angesichts seiner mangelnden Mitwirkungsbereitschaft an einer Passbeschaffung derzeit nicht erkennbar.

b) Hinsichtlich einer längeren Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Duldung als die festgelegten drei Monate ist die Beschwerde hingegen zurückzuweisen.

Insoweit lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht vor, weil die Klage im Hinblick auf diesen Streitgegenstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer der Duldung an deren Zweck auszurichten ist. Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht voraussichtlich entgegenstehen wird. Neben diese materiell-rechtliche Regelung tritt das verfahrensrechtliche Erfordernis, die Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht zu ermöglichen. Deshalb darf die Ausländerbehörde die Laufzeit der Duldung auch danach bemessen, dass die Voraussetzungen für eine Abschiebung nicht erschwert werden, falls eine Änderung der bisherigen Situation eintritt. Es ist zulässig, dass die Behörde mittels Festsetzung der Duldungslaufzeit auch den Fortgang und die Ergebnisse von Abschiebungsbemühungen kontrolliert (BayVGH, B.v. 18.2.2015 - 10 C 14.1117, 10 C10 C 14.1341 - juris Rn. 20).

Grund für die Bestimmung einer Geltungsdauer von drei Monaten (und ebenso für die auflösende Bedingung, dass die Duldung mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins erlischt) war ausweislich der Begründung des Bescheids des Beklagten vom 18. September 2017, dass dem Duldungsinhaber verdeutlicht werden solle, dass die Duldung nur erteilt worden sei, weil der Abschiebung derzeit noch Hindernisse entgegenstünden. Dies solle gewährleisten, dass die Abschiebung unmittelbar nach Wegfall des Abschiebungshindernisses ohne einen sonst noch erforderlichen Widerruf der Duldung und einen damit verbundenen zeitlichen Aufschub vollzogen werden könne. Zudem werde dem Duldungsinhaber hierdurch verdeutlicht, dass mit einer Duldung kein dauerhaftes Bleiberecht verbunden sei. Die Befristung der Geltungsdauer diene ebenfalls dem Zweck, sicherzustellen, dass die Aussetzung der Abschiebung bei sich ändernden Umständen nicht länger bescheinigt werde als erforderlich.

Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Bestimmung der Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Duldung mit drei Monaten aller Voraussicht nach nicht ermessensfehlerhaft ist.

Wenn der Kläger in der Beschwerdebegründung meint, nur eine Geltungsdauer von mindestens sechs Monaten sei ermessensgerecht, weil er sich sehr wohl um die Beschaffung eines Reisepasses oder eines Ersatzdokuments bemühe und dies gegenüber der Beklagten auch nachgewiesen habe, ändert dies nichts an dieser Einschätzung. Für derartige Bemühungen findet sich in den Akten gerade kein Nachweis. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt, wurde der Kläger seit 2012 wiederholt und ausführlich aufgefordert und belehrt, einen Pass vorzulegen bzw. an der Passbeschaffung mitzuwirken, ohne dass er substantiiert darlegen konnte, woran seine Bemühungen scheitern. Im Gegenteil hat er zuletzt bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 18. September 2017 ausdrücklich erklärt, er habe noch nie einen Reisepass beantragt (siehe Bl. 761 der Behördenakte).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung


(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 1 Anwendungsbereich der Verordnung


(1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können

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Tenor I. Die Verfahren 10 C 14.1117 und 10 C 14.1341 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kläger trägen die Kosten der Beschwerdeverfahren. Gründe

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Sie regelt, in welchen Fällen

1.
ein Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einem Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zustimmen kann,
3.
einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der im Besitz einer Duldung ist, oder anderen Ausländerinnen und Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann und
4.
die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abweichend von § 39 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf.

(2) Die erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen des § 24a und § 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Ausländerin oder des Ausländers erfolgt, eine Höhe des Gehalts von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung der Ausländerin oder des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat ausschließlich zu prüfenden Gründe rechtfertigen keine Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2018, mit dem der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Beschäftigungserlaubnis für seine Tätigkeit bei der KH F. GmbH zu verlängern, abgelehnt worden ist.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch einen sicherungsfähigen Anspruch voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg, weil mit der (vorläufigen) Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der beantragten Beschäftigungserlaubnis die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen würde. Der Antragsteller hat zwar hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Rechtsschutzbedürfnis (1.) und auch ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes (2.) bestehen, es fehlt jedoch an einem hinreichend hohem Grad an Wahrscheinlichkeit, dass er in einem Hauptsacheverfahren – gerichtet auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 32 Abs. 1 BeschV i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG – Erfolg haben wird (3.).

1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats liegt ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für seinen Antrag, gegenüber dem Antragsgegner anzuordnen, ihm vorläufig eine Erlaubnis für seine bis 30. Juni 2018 befristete Beschäftigung bei der Fa.KH F. GmbH zu erteilen, vor.

Der der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegende Antrag auf Erteilung einer bis 30. März 2018 befristeten Beschäftigungserlaubnis hat sich durch Zeitlablauf überholt, so dass für den ursprünglich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Der Antragsteller hat aber im Beschwerdeverfahren einen aktualisierten Verlängerungsantrag vorgelegt, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den auf den ursprünglich gestellten Antrag bezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichts sein soll. Eine Änderung des im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO gestellten Antrags ist nach § 91 VwGO analog im Beschlussverfahren grundsätzlich möglich (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 7), eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren jedoch regelmäßig nicht zulässig (vgl. Happ in Eyermann a.a.O. § 146 Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 33). Dies folgt aus der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO und gilt jedenfalls dann, wenn mit der Antragserweiterung eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht, das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug die dort gestellten Anträge vollständig beschieden hat und das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nichts anderes gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 11 CE 16.219 – juris Rn. 17; B.v. 4.12.2006 – 11 CE 06.2649 – juris Rn. 37; OVG LSA, B.v. 19.4.2010 – 4 M 73/10 – juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 15.10.2009 – 2 ME 307/09 – NVwZ-RR 2010, 63 = juris Rn. 28 m.w.N.).

Vorliegend verlangt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, die Änderung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch noch im Beschwerdeverfahren als zulässig und sachdienlich anzusehen. Denn Anträge auf Erteilung eine Beschäftigungserlaubnis kann der Antragssteller immer nur befristet für einen kurzen Zeitraum stellen, weil die Beschäftigungserlaubnis als Nebenbestimmung im weiteren Sinne zu einer wegen der Passlosigkeit des Antragstellers zu erteilenden Duldung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) jeweils mit dem Ablauf der Duldung erlischt (vgl. VGH BW, U.v. 10.7.2017 – 11 S 695/1 – juris Rn. 31). Da das Verwaltungsverfahren bzw. das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis in der Regel längere Zeit als die Geltungsdauer der Duldung in Anspruch nehmen, könnte der Antragsteller die (ablehnende) Entscheidung der Behörde nicht gerichtlich überprüfen lassen, bevor die beantragte Geltungsdauer der Beschäftigungserlaubnis abgelaufen ist und damit das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung fehlen würde (vgl. zum Hauptsacheverfahren VGH BW, a.a.O, Rn. 32). Die Klageänderung ist auch sachdienlich, weil sich bei jedem Verlängerungsantrag für die Beschäftigungserlaubnis die gleiche Rechtsfrage stellt, ob der Antragsteller dem Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unterliegt.

2. Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass er die Entscheidung des Antragsgegners über seinen erneuten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht mehr abwarten kann, weil sein ehemaliger Arbeitgeber nicht mehr bereit ist, seinen Arbeitsplatz länger für ihn freizuhalten und daher ein endgültiger Verlust des Arbeitsplatzes droht.

3. Der beantragten Verpflichtung des Antragsgegners stehen jedoch die Regelungen über die Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren entgegen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Aufl., 2017, § 123 Rn. 14.). Durch die einstweilige Gestattung einer Erwerbstätigkeit würde die Hauptsache jedoch in der beschriebenen Weise vorweggenommen, weil der Antragsteller legal einer Beschäftigung nachgehen und dieser Zustand rückwirkend nicht mehr beseitigt werden könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 14; HessVGH, B.v. 15.2.2018 – 3 B 2137/17– juris Rn. 2; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 27). An letzterer Voraussetzung fehlt es hier.

Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 1 und 2 BeschV zu.

Will ein Duldungsinhaber eine Beschäftigung ausüben, erfordert dies die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 1 BeschV, über die die Ausländerbehörde nach Ermessen entscheidet (HessVGH, B. v. 21.4.2017 – 3 B 826/17 – juris Rn. 9). Die Beschäftigungserlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn ein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG besteht. Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben kann zwar in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein, der ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot begründet (vgl. zu § 11 BeschV a.F. SächsOVG, B.v. 7.3.2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7). Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Zu den denkbaren Schritten kann auch die Beschaffung von Identitätsnachweisen über Dritte (beispielsweise beauftragte Rechtsanwälte) im Herkunftsland gehören (vgl. OVG MV, U.v. 24.6.2014 – 2 L 192/10 – juris). Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen und ein Bleiberecht zu versagen (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 - NVwZ-RR 2011, 210).

Der Senat hat sich in seinen Entscheidungen vom 23. März 2006 (24 B 05.2889 – juris) und 11. Dezember 2006 (24 B 06.2158 – juris) ausführlich zu den wechselseitigen Pflichten des Ausländers und der Ausländerbehörde bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen geäußert. Aus § 82 Satz 1 AufenthG ergibt sich für den Ausländer eine Mitwirkungs- und Initiativpflicht. Dies bedeutet, dass er an allen zumutbaren Handlungen mitwirken muss, die die Behörden von ihm verlangen. Er ist gehalten, die von ihm konkret geforderten Schritte zu unternehmen sowie konstruktiv die ihm aufgezeigten Aktivitäten zu entwickeln. Daneben hat er eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, bestehende Ausreisehindernisse zu beseitigen. Zu den hier denkbaren Pflichten gehört die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über Dritte. Die zuständige Behörde hat den Ausländer auf seine Pflichten hinzuweisen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Daneben ist die Behörde auch gehalten, von sich aus das Verfahren weiter zu betreiben und auf weitere, dem Antragsteller gegebenenfalls nicht bekannte Möglichkeiten aufmerksam zu machen und diese mit ihm zu erörtern (Hinweis- und Anstoßpflicht; BayVGH, U. v. 14.3. 2012 – 10 B 10.109 – juris Rn. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 – juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn. 25). Auch das bloße Unterlassen jeglicher Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund im Sinn von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar (OVG LSA, B.v. 9.7.2014 – 2 L 169/12 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.4.2011 – 19 ZB 11.875 – juris Rn. 4 zu § 11 Satz 1 BeschVerfV), weil die Weigerung, an der Passbeschaffung mitzuwirken, im Ergebnis eine Aufenthaltsbeendigung nicht weniger behindert als (aktive) Falschangaben oder Täuschungshandlungen über die eigene Identität (OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.8.2013 – OVG 3 M 39.13 – juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 11.11.2016 – 10 C 16.1790 – juris Rn. 9).

Gemessen daran hat der Antragsteller nicht alle ihm konkret zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses erfüllt. Die Ausländerbehörde des Antragsgegners hat den Antragsteller bereits im Asylverfahren am 27. Juni 2013 darüber belehrt, dass er an der Klärung seiner Identität mitwirken muss und Identitätsnachweise aus seinem Heimatland beibringen muss. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, obwohl er entgegen seiner Angaben im Asylverfahren auch weiterhin in Kontakt mit seiner Familie stand. Am 16. November 2016 hat er bei der Ausländerbehörde eine Kopie seines in Griechenland ausgestellten pakistanischen Reisepasses vorgelegt und angekündigt, dass er sich um einen aktuellen Pass bei der Botschaft bemühen werde. Nachweise für derartige Bemühungen hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Nach der Ablehnung seines Asylantrags hat ihn die Ausländerbehörde erneut am 2. August 2017 über seine Mitwirkungspflichten in allgemeiner Form belehrt und konkret aufgefordert, beim pakistanischen Konsulat einen Heimreiseschein zu beantragen und parallel dazu bei seinen pakistanischen Angehörigen Identitätsdokumente anzufordern. Beim pakistanischen Konsulat ist er allerdings auf die für die Passbeschaffung erforderliche Onlineregistrierung bei der National Database and Registration Authority (NADRA) verwiesen worden. Die nach seinen Angaben bestehenden technischen Probleme bei der Fortsetzung der Onlineregistrierung führen jedoch nicht zum Entfallen seiner Mitwirkungspflicht bzw. zu einer Verlagerung der Verantwortlichkeit für die Passbeschaffung auf die Ausländerbehörde. Anstrengungen, sich in seinem Heimatland über Dritte Identitätsnachweise zu besorgen, hat der Antragsteller nur in sehr geringem Umfang nachgewiesen. Vorgelegt hat er lediglich ein Schreiben an seinen Bruder. Obwohl seine Eltern bereits seit Monaten angeblich telefonisch nicht erreichbar sind, hat er sich nicht bemüht, anderweitig mit ihnen in Kontakt zu treten, um sich etwaige Identitätsnachweise zuschicken zu lassen. Nennenswerte Eigeninitiative, auftretende Probleme bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung, die in seiner Sphäre liegen, zu beseitigen, zeigt der Antragsteller nicht.

Selbst wenn die fehlende aktive Mitwirkung an der Identitätsklärung und Passbeschaffung noch nicht einen Grad erreicht hätte, der zu einem Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG führen würde, bestünde kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null. Insbesondere ergibt sich kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis daraus, dass ihm der Antragsgegner in der Vergangenheit derartige Erlaubnisse erteilt hat. Denn Rechtsgrundlage für diese Erlaubnisse war § 61 Abs. 2 AsylG, der für die Dauer des Asylverfahrens die Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen regelt. Nach Abschluss des Asylverfahrens finden diese Regelung und die ihr zugrunde liegenden Erwägungen (Umsetzung der RL 2013/33/EU) keine Anwendung mehr. Das Beschäftigungsverbot aus § 60a Abs. 6 AufenthG greift in diesem Rahmen nicht, weil es nur für Duldungsinhaber gilt. Auch kann sich der Antragsteller nicht auf § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV berufen. Diese Vorschrift regelt ausschließlich das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit, nicht aber die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis seitens der Ausländerbehörde (VGH BW, U.v. 10.7.2017 – 11 S 695/17 – juris Rn. 28). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner in anderen vergleichbaren Fällen stets eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. Abs. 2 S. 3 AufenthG erteilt hätte, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Besondere persönliche Interessen des Antragstellers, die einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Er ist seit der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrags am 22. Juni 2017 vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Ausreise scheitert lediglich am fehlenden Heimreisepapier. Der Antragsteller hat derzeit keine Perspektive auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist somit auch nicht aus arbeitsmarkt- oder integrationspolitischen Gesichtspunkten geboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. VGH BW, U.v. 10.7.2017 – 11 S 695/17 – juris Rn. 40; SächsOVG, B.v. 15.9.2017 – 3 B 245/17 – juris Rn. 9)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Sie regelt, in welchen Fällen

1.
ein Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einem Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zustimmen kann,
3.
einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der im Besitz einer Duldung ist, oder anderen Ausländerinnen und Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann und
4.
die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abweichend von § 39 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf.

(2) Die erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen des § 24a und § 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Ausländerin oder des Ausländers erfolgt, eine Höhe des Gehalts von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung der Ausländerin oder des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.