Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Jan. 2018 - Au 1 E 17.1883

bei uns veröffentlicht am29.01.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 16. Oktober 1987 geborene Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung.

Er reiste im Juni 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 2. Juli 2013 einen förmlichen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Februar 2017 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Urteil ist seit dem 22. Juni 2017 rechtskräftig.

Der Antragsteller arbeitete seit Oktober 2015 in Vollzeit als Zuarbeiter bei der ... in ... Hierfür erhielt er zuletzt eine Beschäftigungserlaubnis bis zum 30. Mai 2017. Ein Antrag vom 31. Mai 2017 auf Weiterbeschäftigung bis zum 31. August 2017 wurde vom Antragsgegner nicht förmlich verbeschieden. Am 18. Januar 2018 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bis zum 30. März 2018.

Bei einer Vorsprache am 2. August 2017 wurde dem Antragsteller erstmals eine Duldung erteilt. Dabei erfolgte eine Belehrung über seine ausweisrechtlichen Pflichten und ihm wurde eine Beschäftigungserlaubnis für den Fall der hinreichenden Mitwirkung an der Identitätsklärung bzw. Passbeschaffung in Aussicht gestellt. Daraufhin legte der Antragsteller am 28. August 2017 eine E-Mail an seinen Bruder vor, worin dieser aufgefordert wird, bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten behilflich zu sein. Zudem übersandte er dem Antragsgegner am 1. September 2017 eine „PAK IDENTITYSuccessful account registration“ der „National Database and Registration Authority (NADRA)“. Hierin wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass er nunmehr registriert sei für die Beschaffung von Identitätsdokumenten auf elektronischem Weg. In der Nachricht befindet sich ein Link mit der Funktion „Continue registration“. Zudem teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit E-Mail vom 29. August 2017 mit, dass der Antragsteller in Frankfurt beim pakistanischen Konsulat gewesen sei. Die für einen Reisepassantrag notwendigen Dokumente habe er jedoch nicht vorlegen können. Bei einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers beim Landratsamt ... wurde dieser ausweislich eines Aktenvermerks aufgefordert, die Registrierung fortzuführen, mit seiner Familie in Kontakt zu treten und ID-Unterlagen in Kopie anzufordern sowie vier biometrische Lichtbilder beizubringen. Über die Arbeitserlaubnis werde im Anschluss an den Nachweis der Bemühungen entschieden. Am 21. September 2017 teilte der Antragsteller mit, er habe sich online registriert, habe jedoch keine Bestätigung hierfür. Bei einem Telefonat mit seinen Eltern habe er erfahren, dass diese nach einem Umzug immer noch keine Identitätsnachweise gefunden hätten. Nachdem zwischen den Parteien Unstimmigkeiten entstanden waren, weshalb es bei einer weiteren Vorsprache des Antragstellers am 27. November 2017 zu keiner weiteren Registrierung kam, stellte ein Mitarbeiter des Landratsamts ... mit E-Mail vom 5. Dezember 2017 schriftlich klar, dass das Angebot des Landratsamts zur Unterstützung des Antragstellers bei der Onlinebeantragung der Identitätspapiere unverändert fortgelte (Bl. 453 der Akte). Zudem wurde empfohlen, das Onlineverfahren bei der Botschaft von Pakistan zu betreiben (Bl. 465) und gebeten, entsprechende Nachweise vorzulegen, woran das Onlineverfahren scheitere.

Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 ließ der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO stellen. Er habe mehrmals seinen Bruder angeschrieben, jedoch seien sämtliche Identitätspapiere bei einem Wohnsitzwechsel in Pakistan verloren gegangen. Seine Familie verhalte sich nicht kooperativ, was er nicht zu vertreten habe. Zudem habe er einen Onlineantrag auf Ausstellung von Identitätspapieren gestellt. Dessen Nichtbearbeitung durch die pakistanischen Behörden habe er ebenfalls nicht zu vertreten. Die Bundesagentur für Arbeit habe die Zustimmung zu der beantragten Beschäftigung erteilt. Zudem habe das Landratsamt selbst bestätigt, dass eine Abschiebung kurzfristig nicht möglich sei. Der Antragsgegner sei vier Jahre lang untätig gewesen und habe weder den Antragsteller zur Beschaffung von Dokumenten aufgefordert noch sich selbst darum gekümmert. Bei der Passbeschaffung müsse die Ausländerbehörde federführend aktiv werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wort „Mitwirkung“. Die Mitwirkungspflicht sei auf Handlungen beschränkt, die vom Betroffenen nur persönlich erbracht werden könnten. Insbesondere bedürfe es auch des eigenen ernsthaften Bestrebens der Behörde, die fehlenden Identitätsdokumente zu beschaffen. Im vorliegenden Fall habe nicht der Antragsteller, sondern vielmehr der Antragsgegner seine Pflichten zur Beschaffung der notwendigen Identitätsdokumente eklatant verletzt. Er sei jahrelang untätig gewesen und habe dem Antragsteller trotz einer Vielzahl an Vorsprachen nie den Hinweis gegeben, dass er an der Passbeschaffung mitzuwirken habe. Der Antragsgegner sei auch bereits seit Mitte 2016 in Besitz der Kopie eines in Griechenland ausgestellten Reisepasses, den er zur Beschaffung von Originaldokumenten hätte verwenden können. Es sei erstmals am 2. August 2017 zur Sprache gekommen, dass sich der Antragsteller selbst um die Beschaffung von Reisedokumenten kümmern müsse. Obwohl der Antragsgegner hätte wissen müssen, dass eine Vorsprache beim Konsulat in Frankfurt ohne Identitätspapiere keinerlei Aussicht auf Erfolg habe, sei dem Antragsteller dies geraten worden. Aufgrund einer geplanten Heirat mit einer Deutschen und der angedachten Wiedereinreise mit einem Arbeitsvisum habe der Antragsteller ein großes Interesse, einen pakistanischen Reisepass zu erhalten. Seine Kooperationsbereitschaft gehe über die gesetzliche Mitwirkungsverpflichtung hinaus. Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe am 29. August 2017 den Account bei der NADRA erstellt, er habe die Registrierungsbestätigung mit dem Pin-Code per E-Mail sowohl an den Antragsteller als auch an den Antragsgegner zur weiteren Veranlassung weitergeleitet. Der Antragsteller habe daraufhin versucht, die Onlineregistrierung fortzuführen und sei gescheitert, weil ihm die dafür abverlangten Dokumente gefehlt hätten. Der Antragsgegner habe nichts unternommen, obwohl er die Onlineregistrierung erfolgreich hätte fortsetzen und beenden können. Denn ihm lägen sowohl die Fingerabdrücke des Antragstellers als auch Daten aus der Kopie des in Griechenland ausgestellten Reisepasses vor. Der Bevollmächtigte habe auch am 27. November 2017 für den Antragsteller einen Termin bei der Ausländerbehörde vereinbart, um gemeinsam die Registrierung fortzusetzen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, was der Antragsgegner zu vertreten habe. Der Antragsgegner habe es an den von Lehre und Rechtsprechung geforderten ernsthaften Bemühungen fehlen lassen. Nunmehr habe der Antragsteller eine PCerfahrene Helferin, die mit ihm zusammen die Onlineregistrierung zu einem erfolgreichen Ende führen wolle. Soweit ihm nunmehr vorgeworfen werde, sich nicht selbstständig um einen Kontakt mit den pakistanischen Behörden vor Ort oder um die Einschaltung eines Vertrauensanwalts in Pakistan zu bemühen, sei auch dies Ausdruck einer völligen Umkehr der Verantwortlichkeit für die notwendige Beschaffung von Ausweisdokumenten. Der Antragsteller sei in Behördenangelegenheiten völlig unerfahren, so dass dies nicht von ihm erwartet werden könne. Auf das Fehlen eines Verlängerungsantrags ab dem 31. Mai 2017 seien weder der Antragsteller noch dessen Arbeitgeber hingewiesen worden. Die Bundesagentur für Arbeit habe die notwendige Zustimmung zur Beschäftigung des Antragstellers bereits längst erteilt und sein Begehren sei lediglich auf eine Verlängerung der bisher schon mehrfach genehmigten Tätigkeit gerichtet, so dass die beantragte Arbeitsgenehmigung zu erteilen sei.

Der Antragsteller lässt beantragen,

1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegner verurteilt, dem Antragsteller Arbeitsgenehmigung für Beschäftigungen zu erteilen, deren Aufnahme die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmungen zugestimmt hat.

2. Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers und der ... vom 10. November 2017, die erteilte Arbeitsgenehmigung bis 30. März 2018 zu verlängern, positiv verbescheidet.

Der Antragsgegner beantragt,

Der Antrag wird abgewiesen.

Bei einer Vorsprache am 2. August 2017 sei der Antragsteller über seine Passpflicht belehrt worden. Bei der Anhörung im Asylverfahren habe er angegeben, seine Ausweisdokumente (Identitätskarte und Reisepass) in Griechenland verloren zu haben. Es sei ihm geraten worden, einen Heimreiseschein beim Konsulat in Frankfurt zu beantragen und parallel dazu Dokumente aus Pakistan zu organisieren. Eine Onlineregistrierung beim pakistanischen Konsulat habe er begonnen, jedoch nicht zu Ende geführt. Es sei ihm mehrfach mitgeteilt worden, dass seine Bemühungen nicht ausreichten. Eine Arbeitserlaubnis könne dem Antragsteller derzeit nicht erteilt werden, da kein Antrag der Firma ... vorliege. Die Zustimmung der Arbeitsagentur habe mangels Antrags nicht eingeholt werden können. Zudem greife bei ihm das absolute Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Er habe die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vertreten, da er keinen Nationalpass vorlege und bei der Beschaffung von Heimreisepapieren nicht mitwirke. Es seien dem Antragsteller zwei Wege aufgezeigt worden, um an Identitätsdokumente zu gelangen. Zum einen hätte er die Beschaffung der Dokumente in Pakistan versuchen können und selbst oder über die Einschaltung eines Vertrauensanwalts mit Behörden vor Ort Kontakt aufnehmen können. Außerdem hätte er seine Onlineregistrierung bei der pakistanischen Botschaft abschließen können. Soweit er keine Identitätsnachweise besitze, müsse er zunächst eine NICOP (National Identity Card for Overseas Pakistani) beantragen. Diese Beantragung erfolge über die NADRA (National Database and Registration Authority Pakistan). Die Registrierung bei der NAD-RA habe der Antragsteller am 29. August 2017 begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Eine Fortführung dieses Prozesses sei aber zum Erhalt von Identitätspapieren zwingend erforderlich. Die besten Erfolgsaussichten seien gegeben, wenn der Antragsteller in Pakistan schon einmal anlässlich der Beantragung eines Identitätsnachweises erfasst und seine Fingerabdrücke bei der NADRA hinterlegt seien. Das weitere Verfahren sei dann eine reine Formsache. Diese Voraussetzungen müssten bei dem Antragsteller ausweislich seiner bisherigen Angaben erfüllt sein. Dennoch führe er die Onlineregistrierung nicht weiter und könne auch keine triftigen Gründe für sein Verhalten benennen. Zuletzt mit E-Mail vom 5. Dezember 2017 sei dem Bevollmächtigten des Antragstellers die Unterstützung der Ausländerbehörde bei der Abwicklung der Registrierung zugesagt worden. Von diesem Angebot sei jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Dem Antragsteller sei auch zuzumuten, selbstständig die Registrierung abzuschließen. Bisher sei keine Begründung dafür gegeben worden, weshalb dies nicht möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

1. Hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 gestellten Antrags, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, dem Antragsteller die Arbeitsgenehmigung für Beschäftigungen zu erteilen, deren Aufnahme die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmungen zugestimmt hat, besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Eine Dringlichkeit zur vorläufigen Regelung der Erlaubnis einer Vielzahl potentieller Beschäftigungen ohne konkreten Bezug zu einem bestimmten Rechtsverhältnis ist nicht ersichtlich. Zudem kann eine Beschäftigungserlaubnis nur für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, nicht aber für eine Vielzahl möglicher Beschäftigungen erteilt werden (vgl. § 32 BeschV).

2. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 18. Januar 2018 beantragt anzuordnen, dass der Antragsgegner den Antrag auf die Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis bis zum 30. März 2018 positiv verbescheidet, ist dieser Antrag nach entsprechender Auslegung zulässig. Der Antragsteller verfolgt mit ihm erkennbar das Ziel, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Erlaubnis für die Aufnahme einer Beschäftigung bei der ... zu erteilen. Es entspricht dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung, dass das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen kann und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gewähren kann, was er nur in einem Klageverfahren erreichen könnte. In Anwendung des § 88 VwGO ist der Antrag deshalb dahingehend auszulegen, dass die Beschäftigungserlaubnis nur einstweilen bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den entsprechenden Antrag des Antragstellers erteilt wird.

Der notwendige Anordnungsanspruch liegt jedoch nicht vor.

a) Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Abweichend davon kann gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, jedoch nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Zu vertreten haben Ausländer die Gründe insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch Täuschung über ihre eigene Identität oder durch falsche Angaben herbeigeführt haben (§ 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG). Gleiches gilt, wenn das Abschiebungshindernis kausal auf einer schuldhaft unzureichenden Mitwirkung an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes beruht (BayVGH, B.v. 28.4.2011 - 19 ZB 11.875 - juris Rn. 4 zum damals maßgeblichen § 11 Satz 2 BeschVerfV). Zwar wird in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG - anders als in § 60a Abs. 5 Satz 5 AufenthG und § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG - die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erwähnt. Dies lässt jedoch keinen tragfähigen Schluss dahingehend zu, dass in einem solchen Fall keine zu vertretenden Gründe nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen können. Denn ein Betroffener, der mit zumutbarem Aufwand ein bestehendes Hindernis aus der Welt schaffen kann, hat ohne Weiteres und zwanglos das Unterbleiben der Aufenthaltsbeendigung zu vertreten, so dass den in Satz 2 genannten Fällen nur der Charakter von Regelbeispielen beizumessen ist (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Dezember 2017, § 60a Rn. 82).

b) In dem für das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung hat der Antragsteller nicht hinreichend an der Beschaffung von Identitätspapieren mitgewirkt.

aa) Als zumutbare Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers gilt insbesondere, in einem Antrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Identität der Person und seiner Eigenschaft als Staatsangehöriger seines Herkunftsstaats notwendig sind, und die entsprechenden Nachweise zu erbringen (vgl. zur Passbeschaffung BayVGH, B.v. 14.4.2014 - 10 C 12.498 - juris Rn. 8 m.w.N.). Die Zumutbarkeit beurteilt sich darüber hinaus nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 9), wobei der Ausländer an allen Handlungen mitwirken muss, welche die Behörden zulässigerweise von ihm verlangen. Die behördlichen Hinweise müssen so gehalten sein, dass für den Ausländer hinreichend erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat; ein bloßer allgemeiner Verweis auf bestehende Mitwirkungspflichten oder die Wiedergabe des Gesetzestextes wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In aller Regel ist die Behörde angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und sachlichen Nähe, ihrer Kontakte und Kenntnisse besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten. Daher hat in erster Linie die Ausländerbehörde nach Möglichkeiten für die Beseitigung von Hindernissen zu suchen. Der Ausländer ist aber auch gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen. Eine Grenze bildet dabei die Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können. Der Ausländer und die Behörde müssen sich gemeinsam um die Beseitigung von Hindernissen kümmern; ihre Pflichten stehen in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit. Keine Seite kann von der anderen verlangen, dass diese allein sich um die Beseitigung bestehender Hindernisse bemüht (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2011 - 19 C 11.1664 - juris Rn. 6). Dabei ist der Ausländer oder die Ausländerin grundsätzlich gehalten, die „normalen“ von seiner diplomatischen Vertretung geforderten Mitwirkungshandlungen darzulegen und deren Ausführung gegebenenfalls zu beweisen (Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 85).

bb) Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller nicht in dem von ihm zu fordernden Ausmaß um den Abschluss der Onlinebeantragung eines Identitätspapiers bemüht. Sein Bevollmächtigter hat zwar am 29. August 2017 einen Account bei der NADRA erstellt und damit erste Vorbereitungen zum Erhalt eines Identitätspapiers getroffen. Das notwendige weitere Prozedere ist aber bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht erfolgt, obwohl aus der vorgelegten Registrierung hervorgeht, dass diese anhand eines Links weitergeführt werden muss. Die konkreten Gründe hierfür sind auch den umfangreichen Ausführungen seines Bevollmächtigten nicht zu entnehmen. Dieser berief sich zunächst darauf, die pakistanischen Behörden hätten den Onlineantrag des Antragstellers trotz einer Registrierungsbestätigung vom 29. August 2017 bis heute nicht bearbeitet. Allerdings ist der Bestätigung vom 29. August 2017 zu entnehmen, dass die Registrierung fortgeführt werden müsste. Warum dies bisher nicht geschehen ist und woran dies scheitert, ist unklar. Soweit sich der Bevollmächtigte des Antragstellers in seinem weiteren Schriftsatz vom 12. Januar 2018 darauf beruft, dieser habe die Onlineregistrierung nicht fortführen können, da ihm die dafür abverlangten Dokumente gefehlt hätten, wird nicht näher dargelegt, um welche Dokumente es sich dabei handelt.

Da es sich bei der Onlineregistrierung um ein Angebot des pakistanischen Staates an seine Staatsbürger und nicht an Behörden anderer Staaten handelt, hat der Antragsteller diese Registrierung selbst vorzunehmen. Aufgabe der Ausländerbehörde war es in diesem Fall, den Antragsteller auf dieses Verfahren hinzuweisen, was der Antragsgegner auch getan hat. Unklar ist, weshalb der Antragsteller das Angebot der Ausländerbehörde, ihm bei der Abwicklung der Registrierung zu unterstützen, nicht angenommen hat. Auch wenn es bei der persönlichen Vorsprache am 27. November 2017 zu Missverständnissen gekommen ist, so liegt doch spätestens seit dem 5. Dezember 2017 ein schriftliches Angebot der Ausländerbehörde zur Unterstützung vor. Auch trägt der Antragsteller nicht vor, die Hilfestellung durch das pakistanische Konsulat bei der elektronischen Registrierung in Anspruch genommen zu haben, obwohl er auch auf diese Möglichkeit von der Ausländerbehörde hingewiesen wurde.

cc) Die zentrale Bedeutung des Abschlusses der Onlineregistrierung ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits einen Pass und eine Identitätskarte besessen hat und somit bei der zuständigen Behörde seines Heimatlandes mit Fingerabrücken registriert sein muss. Deshalb ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Abschluss der Onlineregistrierung möglich und ein Erfolg zu erwarten ist. Der Antragsteller müsste besondere Umstände vortragen, weshalb in seinem Fall dieses Verfahren nicht erfolgreich zu Ende geführt werden kann. Da er der zumutbaren Aufforderung des Antragsgegners, seine Onlineregistrierung abzuschließen und eine Identitätskarte zu beantragen, bisher nicht nachgekommen ist, muss das Verwaltungsgericht in der Gesamtschau derzeit davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht hinreichend an der Beschaffung der Dokumente mitwirkt. Der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, so dass bereits ein Anordnungsanspruch fehlt. Auf die Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrunds kommt es damit nicht an.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da es sich um eine Nebenbestimmung zu einer Duldung handelt, wurde der Auffangwert halbiert.

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Jan. 2018 - Au 1 E 17.1883 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung


(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:1.Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2014 - 10 C 12.498

bei uns veröffentlicht am 14.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Der Kläger, der russischer Staatsangehöriger ist und aus Tschetschenien stammt, verfolgt mi

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen,
2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und
3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b,
4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung,
3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen,
4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht,
7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Kläger, der russischer Staatsangehöriger ist und aus Tschetschenien stammt, verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm für seine auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gerichtete Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) liegen nicht vor (I.). Dementsprechend kann dem Kläger auch sein Prozessbevollmächtigter nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden (II.).

I.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach kann dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (1.) bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (2.).

1. Maßgeblich für die der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B.v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 1310 C 13.371 - juris Rn. 26 m. w. N.). Die Entscheidungsreife tritt dabei regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.) ein (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 u. a. - juris Rn. 1). Da der Kläger Prozesskostenhilfe bereits in der Klageschrift vom 24. November 2011 beantragt und der Klageschrift die Prozesskostenhilfeunterlagen, insbesondere die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die zugehörigen Belege (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 und § 117 Abs. 4 ZPO; vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 7 C 10.10396 - juris Rn. 12), vollständig beigefügt hatte, war der Prozesskostenhilfeantrag mit dem Eingang der Klageerwiderung vom 7. Dezember 2011 am 9. Dezember 2011 entscheidungsreif.

2. Nach der Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt bot die Klage aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn danach konnte dem Kläger der begehrte Reiseausweis für Ausländer nicht ausgestellt werden.

Als Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Reiseausweises kommt im Falle des Klägers § 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufenthV in Betracht. Nach § 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthV darf im Inland ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 AufenthV ausgestellt werden, wenn dem Ausländer, der wie der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis besitzt und der deshalb einen Reiseausweis nicht schon nach § 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthV erhalten kann, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 AufenthG kann dabei der Reiseausweis für Ausländer nur einem Ausländer ausgestellt werden, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV waren jedoch beim Kläger zu dem für die Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. Zwar besitzt der Kläger offenbar bis heute keinen Pass- oder Passersatz. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2011 einen Pass auch auf zumutbare Weise nicht erlangen konnte.

Besitzt ein Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Dementsprechend gilt es nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV als im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG zumutbar, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 PassG, entsprechenden Weise an der Ausstellung eines Passes mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaats nach dessen Recht zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Zumutbar ist es danach insbesondere, in § 6 Abs. 2 PassG entsprechender Weise in einem Passantrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Identität des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Staatsangehöriger seines Herkunftsstaats notwendig sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 PassG) und die entsprechenden Nachweise zu erbringen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 PassG).

Darüber hinaus beurteilt sich die Frage, ob ein Ausländer in zumutbarer Weise einen Pass erlangen kann, nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2011 - 19 C 11.1664 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 - juris Rn. 7; B.v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 - juris Rn. 14; OVG Hamburg, B.v. 28.2.2012 - 4 Bf 207/11.2 - juris Rn. 11). Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passersatzes an fremde Staatsangehörige regelmäßig verbundenen Eingriff in die Hoheitsbefugnisse eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. NdsOVG, B.v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 - juris Rn. 7; B.v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 - juris Rn. 14). Der Ausländer muss dabei alle Möglichkeiten wahrnehmen, an der Erlangung eines Passes mitzuwirken, die ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können, entweder weil die Ausländerbehörde sie zulässigerweise von ihm verlangt hat oder weil sie ihm sonst bekannt sein können oder bekannt sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2011 - 19 C 11.1664 - juris Rn. 6; OVG MV, B.v. 18.3.2010 - 2 O 140/09 - juris Rn. 5). Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. NdsOVG, B.v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 - juris Rn. 7; B.v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 - juris Rn. 14).

Nach diesen Maßstäben kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einen Pass zum für die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2011 nicht in zumutbarer Weise erlangen konnte. Denn weder waren alle dem Kläger danach zumutbaren Bemühungen, einen Pass seines Herkunftsstaats zu erlangen, nachweislich ohne Erfolg geblieben (a), noch lag ein Fall vor, in dem es dem Kläger ausnahmsweise nicht zumutbar war, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates zu bemühen (b).

a) Es waren nicht alle dem Kläger zumutbaren Bemühungen um die Ausstellung eines solchen Passes nachweislich erfolglos.

Der Kläger verfügt über eine Geburtsurkunde aus dem Jahr 1998, die nach einer von der Regierung von Oberbayern über die Deutsche Botschaft in Moskau eingeholten telefonischen Auskunft der Standesamtsverwaltung der Tschetschenischen Republik echt ist und aus der sich ergibt, dass seine Eltern tschetschenischer Nationalität sind. Dabei handelt es sich um eine Urkunde, die der Kläger im Rahmen eines Passantrags zum Nachweis seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit hätte vorlegen können, was ihm nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 PassG auch im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthV zumutbar gewesen wäre. Mit seiner erfolglosen Vorsprache im Russischen Generalkonsulat in München am 10. März 2010 hat der Kläger daher nicht alles ihm Zumutbare getan, um einen Pass zu erlangen. Denn die Vorsprache erfolgte ausweislich der Bescheinigung des Generalkonsulats ohne jegliche Dokumente. Mangels Vorlage seiner Geburtsurkunde waren damit aber auch die dem Kläger zumutbaren Bemühungen nicht nachweislich erfolglos.

b) Es war dem Kläger auch nicht ausnahmsweise unzumutbar, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates zu bemühen.

aa) Von einer Unzumutbarkeit derartiger Bemühungen kann zunächst nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 21. März 2002 festgestellt ist, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Denn das Vorliegen von Abschiebungsverboten macht Bemühungen um die Ausstellung eines Passes des Staates, für den diese bestehen, nicht per se, sondern allenfalls nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzumutbar (vgl. OVG Hamburg, B.v.28.2.2012 - 4 Bf 207/11.2 - juris Rn. 11). Danach ist aber nicht erkennbar, dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, beim Russischen Generalkonsulat unter Vorlage seiner Geburtsurkunde einen Passantrag zu stellen.

Anhaltspunkte dafür, dass sich die konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, die dem Kläger nach der Feststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohen, bereits verwirklichen, wenn der Kläger in dessen konsularischer Vertretung in der Bundesrepublik die Ausstellung eines Passes beantragt, lagen nicht vor. Vielmehr hatte sich der Kläger bereits einmal in das Russische Generalkonsulat in München begeben, um dort einen Nationalpass zu beantragen, und darüber sogar eine Bescheinigung des Generalkonsulats erhalten.

bb) Unzumutbar war die Beantragung eines russischen Passes für den Kläger auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil der Kläger tschetschenischer Volkszugehöriger ist und deshalb, wie er geltend macht, wegen der negativen Haltung der russischen Kern- und Mehrheitsbevölkerung gegenüber den Tschetschenen keinen russischen Nationalpass erhalten könnte. Der Schluss des Klägers, dass aufgrund dieser Haltung die Ausstellung eines Passes für tschetschenische Volkszugehörige durch die russischen Auslandsvertretungen von vornherein aussichtslos wäre, ist aber weder zwingend noch wird er dadurch gestützt, dass der Kläger bei seiner Vorsprache im Russischen Generalkonsulat in München am 10. März 2010 keinen Pass erhalten hat. Denn dies lässt sich auch darauf zurückführen, dass der Kläger ausweislich der ihm ausgehändigten Bescheinigung dabei keinerlei Dokumente vorgelegt hat. Unter diesen Umständen war es dem Kläger aber zumutbar, zunächst unter Vorlage der ihm zur Verfügung stehenden Geburtsurkunde einen Pass zu beantragen.

cc) Nichts anderes gilt schließlich, soweit der Kläger die Ausstellung eines russischen Passes wegen der Tätigkeit seines Vaters für eine Menschenrechtsorganisation, die die Verhältnisse in Tschetschenien anprangert, für ausgeschlossen hält. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine unbelegte Vermutung des Klägers, deren Überprüfung durch einen Passantrag bei der russischen Auslandsvertretung unter Vorlage der im Besitz des Klägers befindlichen Geburtsurkunde nicht zuletzt im Hinblick darauf zumutbar war, dass Anhaltspunkte für über eine Ablehnung des Antrags hinausgehende, dem Kläger aus der Antragstellung erwachsende Nachteile nicht bestanden.

II.

Lagen damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum maßgeblichen Zeitpunkt mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht vor, so kann dem Kläger schließlich auch sein Prozessbevollmächtigter nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.