Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - 10 C 14.2284

published on 18/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - 10 C 14.2284
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Verwaltungsgericht Bayreuth, 1 K 13.228, 02/09/2014

Gericht

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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2014 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet.

Gründe

I.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. März 2013, eingegangen per Telefax am 29. März 2013, unter dem Betreff „Klage und Prozesskostenhilfeantrag“ unter der Bedingung, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird, eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Er hat beantragt, festzustellen, dass die Identitätsfeststellung und Durchsuchung der Teilnehmer der Versammlung „Zeitarbeit abschaffen“ am 31. März 2012 am P. Bahnhof rechtswidrig gewesen sei, und die Klage zugleich begründet. Zudem hat er Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, datiert vom 17. April 2012, vorgelegt und darauf hingewiesen, dass sich die aus der Anlage ersichtlichen Einkünfte bis heute nicht verändert hätten.

Mit Schreiben vom 2. April 2013 an den Kläger führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig sei. Möglich sei ein sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte spätere Klage. Es werde um unverzügliche Klarstellung gebeten, ob mit dem auf den 29. März 2013 datierten Schriftsatz ein solcher isolierter Prozesskostenhilfeantrag gestellt werde oder eine sofortige Klageerhebung mit zusätzlichem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen solle. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass das vorgelegte Formblatt für den Prozesskostenhilfeantrag nicht ausreichend sei und zudem Zweifel an der Klagebefugnis des Klägers bestünden.

Mit Schriftsatz vom 8. April 2013 stellte der Kläger klar, dass der Schriftsatz vom 29. März 2013 einen Klageentwurf für den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe darstelle. Der Kläger sei als Versammlungsleiter selbst anwesend gewesen und als solcher ebenfalls der Kontrolle unterzogen worden. Am 22. April 2013 ging beim Verwaltungsgericht ein Schreiben des Klägers ein, dem eine vom Kläger unterzeichnete, nicht mit Datum versehene Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sowie aktuelle Einkommensnachweise beilagen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. September 2014 ab. Es führte aus, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig sei und der isolierte Prozesskostenhilfeantrag erst nach Ablauf der Klagefrist gestellt worden sei, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr in Betracht komme. Vor Ablauf der Klagefrist habe kein kompletter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgelegen. Dem Schriftsatz vom 29. März 2013 sei kein den Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechendes Formblatt gefügt gewesen. Die Kopie einer beinahe ein Jahr alten Erklärung samt Belegen reiche nicht aus. Eine aktuelle Erklärung sei erst am 22. April 2013 eingegangen. Nachdem der Kläger ein Jahr zur Erhebung der Klage Zeit gehabt habe, sei die fehlende Verwendung eines aktuell ausgefüllten Formblatts nicht unverschuldet.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf das Schreiben des Gerichts vom 2. April 2013 und die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Klarstellung. Die dem Gericht am 29. März 2013 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe den Tatsachen entsprochen.

Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Der Kläger verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm für seine noch zu erhebende Klage auf Feststellung, dass die Identitätsfeststellung und Durchsuchung der Teilnehmer der Versammlung „Zeitarbeit abschaffen“ am 31. März 2012 am P. Bahnhof rechtswidrig gewesen ist, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist in Abänderung des angegriffenen Beschlusses für seine Klage nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F., vgl. § 40 EGZPO in der Fassung zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO, wonach ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe erhält, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, sind erfüllt.

Nach seinen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. April 2012 und 22. April 2013 ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Auch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Denn zu dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt bestanden hinreichende Erfolgsaussichten für seine Klage. Maßgeblich für die der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2014 - 10 C 13.696 - juris Rn. 2 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu diesem Zeitpunkt nicht bereits deshalb abzulehnen, weil die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers unzulässig gewesen wäre bzw. sein isolierter Prozesskostenhilfeantrag für eine noch zu erhebende Klage erst nach Ablauf der Klagefrist gestellt worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen der Fristversäumnis und der nicht rechtzeitigen Vorlage eines vollständigen Prozesskostenhilfeantrags nicht zu gewähren gewesen wäre.

Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, sind drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Der Schriftsatz kann eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage sein. Es kann sich - zum anderen - um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene und damit unzulässige Klage (vgl. BVerwG, U.v. 17.1. 1980 - 5 C 32.79 - juris Rn. 9) handeln. Schließlich kann der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellen. Welche dieser Konstellationen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlungen. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten an. Maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles (vgl. BVerwG, B.v. 16.10.1990 - 9 B 92.90 - juris Orientierungssatz 1 und 2).

Nach ständiger Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe (vgl. BFH, B.v. 19.3.2014 - VII B 166/13 - juris Rn. 2 m. w. N.) ist eine Klage, die unter der ausdrücklichen Bedingung erhoben wird, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird, unzulässig. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine bedingte und damit unzulässige Klage erheben wollte. Dafür sprechen die erkennbaren Umstände des Falls. Der Kläger wollte offensichtlich die polizeilichen Maßnahmen anlässlich einer bereits länger zurückliegenden Versammlung gerichtlich überprüfen lassen. Eine eindeutige Prozesserklärung des Klägers, wonach die Klage nur für den Fall erhoben werden sollte, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird, lässt sich dem Schriftsatz vom 29. März 2013 gerade nicht entnehmen. Überschrieben ist der Schriftsatz vielmehr mit Klage und Prozesskostenhilfeantrag. Aus der weiteren Formulierung des Schriftsatzes ergibt sich aber nicht zweifelsfrei, ob der Kläger gleichzeitig Klage erheben und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragen wollte (dafür spricht die Überschrift des Schriftsatzes) oder ob er einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag stellen und sich die Klageerhebung vorbehalten wollte, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird (dafür spricht die Formulierung „unter der Bedingung“). Im Zweifel ist eine Klage, die unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben wird, dahin auszulegen, dass Prozesskostenhilfe beantragt wird, und die Klageschrift als Anlage zu diesem Antrag zu verstehen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 82 Rn. 8 m. w. N.). Auf den richterlichen Hinweis im Schreiben vom 2. April 2013 hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 9. April 2013 daher klargestellt, dass er seinen Prozesskostenhilfeantrag samt Klageerhebung in diesem Sinne verstanden haben wollte. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts wird aber mit dieser Klarstellung, zu der das Verwaltungsgericht den Kläger aufgefordert hatte, nicht erstmals ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Vielmehr erfolgt im Hinblick auf die beim Gericht aufgrund der Formulierung des Schriftsatzes vom 29. März 2013 vorhandenen Zweifel, ob der Kläger eine Klage samt Prozesskostenhilfeantrag erheben oder nur einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag stellen wollte, die erforderliche Klarstellung und Bestätigung der entsprechenden Prozesshandlung. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO in die versäumte Klagefrist ist also nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist für die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 74 Abs. 1, § 58 Abs. 2 VwGO) einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hätte.

Dem Kläger kann bei Gewährung der Prozesskostenhilfe auch Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Klagefrist für seine Fortsetzungsfeststellungsklage gewährt werden, weil er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO für die Erhebung seiner Klage einzuhalten. Von einer unverschuldeten Fristversäumnis in diesem Sinne wird bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen Mittellosigkeit nur ausgegangen, wenn der Kläger innerhalb der Frist für das Rechtsmittel alles getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beseitigen, indem er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht gestellt hat. Erforderlich ist insoweit, dass er bis zum Fristablauf für das Rechtsmittel ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazu gehörigen Unterlagen einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 15; OVG Hamburg, B.v. 6.10.1999 - 4 BF 46/99 - juris m. w. N.; BFH, B.v.10.11.2008 - S 14/08 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVGH, B.v. 13.4.2012 - 10 ZB 11.2993 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat bereits mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen vorgelegt. Es handelte sich hierbei zwar um eine Erklärung, die bereits in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorlegt worden war und vom 17. April 2012 datierte. Der Kläger hat allerdings in seinem Prozesskostenhilfeantrag erklärt, dass sich an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen seither nichts geändert habe. Eine Bezugnahme auf eine bereits früher abgegebene Erklärung und die Versicherung, dass diese unverändert richtig sei, reichen aber anstelle einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus, um das Erfordernis der fristgerechten Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs zu erfüllen (BayVGH, B.v. 13.4.2012, a. a. O.). Der Kläger hat im Übrigen noch vor der Stellungnahme des Beklagten zum Prozesskostenhilfeantrag wohl auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin mit Schriftsatz vom 29. April 2013 belegt, dass seine Versicherung, wonach sich seine Einkünfte seit der Erklärung vom 17. April 2012 nicht verändert hätten, zutreffend war.

Die vom Kläger beabsichtige Fortsetzungsfeststellungsklage hat auch im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO. Bei summarischer Prüfung der Rechtslage bestehen weder Bedenken gegen die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO noch gegen das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. In materieller Hinsicht spricht einiges dafür, dass die vom Beklagten bislang angeführten Tatsachen eine Gefahrenprognose, die die von der Polizei am Bahnhof P. vorgenommene Identitätsfeststellung und Durchsuchung (auch) des Klägers rechtfertigen würden, nicht tragen.

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger persönlich Betroffener der Kontrollmaßnahmen der Polizei am Bahnhof P. am 31. März 2012 beginnend um 11:37 Uhr war. Der Beklagte konnte zwar keine Unterlagen zu den vorgenommenen Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen vorlegen, aus der Schilderung des Verlaufs der Kontrollmaßnahme im Schriftsatz des Polizeipräsidiums ... vom 29. April 2013 (Bl. 28 der Akte des Verwaltungsgerichts) ergibt sich aber, dass die gesamte Gruppe der am Bahnhof ankommenden Demonstranten einer Kontrolle unterzogen wurde. Da der Kläger sich nach eigenen Angaben in dieser Gruppe befand, ist es daher glaubhaft und nachvollziehbar, dass er selbst einer Identitätskontrolle und Durchsuchung unterzogen wurde. Insoweit kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger sich als Versammlungsleiter zur Begründung seiner Klagebefugnis auf Art. 8 GG berufen könnte, um eine seiner Ansicht nach rechtswidrige Kontrolle und Durchsuchung aller Versammlungsteilnehmer aus der rechten Szene gerichtlich überprüfen zu lassen. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass seine Klage bereits deshalb unzulässig sei, weil er trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts seinen Klageantrag für die noch zu erhebende Fortsetzungsfeststellungsklage nicht umgestellt hat und weiterhin beantragt, dass „die Identitätsfeststellung und Durchsuchung der Teilnehmer der Versammlung“ rechtswidrig gewesen sei. Denn eine entsprechende Klarstellung ist auch noch im Klageverfahren möglich.

Dem Kläger kann auch das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht abgesprochen werden. Es besteht die begründete Gefahr, dass es bei Veranstaltungen der rechten Szene wegen befürchteter Gegendemonstrationen des linken Spektrums zu polizeilichen Kontrollen der Versammlungsteilnehmer kommen wird und der Kläger, der regelmäßig derartige Versammlungen anmeldet und auch daran teilnimmt, erneut anlässlich solcher Demonstrationen kontrolliert werden wird. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, dass seit März 2012 eine Reihe von Versammlungen vom Kläger angezeigt und auch bezüglich dieser Veranstaltungen polizeiliche Maßnahmen vom Beklagten veranlasst wurden.

Hinsichtlich der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei der nur möglichen summarischen Prüfung folgendes festzustellen: Unklar bleibt zunächst, auf welche Rechtsgrundlage der Beklagte die polizeiliche Kontrolle des Klägers stützt. Gegenüber dem Kläger werden im Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 3. Mai 2012 (Akte des Polizeipräsidiums ...) Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 a) aa) und Nr. 4 PAG genannt. Der Beklagte stellt dabei darauf ab, dass es gerade bei der An- und Abfahrt der Demonstrationsteilnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Auseinandersetzungen zwischen links- und rechtsextremen Gruppen kommen könnte. Dieses Vorbringen vermag allerdings die - wohl diesem Vorbringen zugrunde liegende - Einschätzung, dass es sich bei dem Bahnhof P. um einen „gefährlichen Ort“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 a) aa) PAG handelt, nicht zu untermauern. Hierfür wäre erforderlich, dass Tatsachen bekannt sind, die nach kriminalistischen Erfahrungen darauf hindeuten, dass die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG genannten Tätigkeiten am Bahnhof P. regelmäßig stattfinden (Berner/Köhler/Käß, PAG, Art. 13 Rn. 9). Derartige polizeiliche Erkenntnisse, die darauf schließen ließen, dass es am Bahnhof P. zu Straftaten seitens der Demonstrationsteilnehmer oder der Gegendemonstranten kommen könnte oder in der Vergangenheit bereits gekommen ist, hat der Beklagte jedoch nicht angeführt. Im gerichtlichen Verfahren benennt der Beklagte als Rechtsgrundlage für die Identitätskontrolle des Klägers ausschließlich Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG. Zur Untermauerung seiner Gefahrenprognose verweist der Beklagte wiederum auf die befürchteten Auseinandersetzungen zwischen rechts- und linksextremen Gruppen bei der Anreise der Versammlungsteilnehmer und zusätzlich auf die polizeilich relevanten Auffälligkeiten der Versammlungsteilnehmer bei ähnlichen Demonstrationen am 1. Mai 2012 und am 17. November 2012. Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber nicht zweifelsfrei, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG vorliegen. Denn die Einschätzung des Beklagten bezüglich etwaiger Gegendemonstrationen linker Gruppierungen und daraus resultierender Straftaten der Versammlungsteilnehmer beider Veranstaltungen lässt sich nicht mit der Gefährdungseinschätzung des Polizeipräsidiums ... (Bl. 9 der Akte des Landratsamtes B. in Einklang bringen, wonach „konkrete Erkenntnisse zu möglichen gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht vorliegen“. Mit Gegendemonstrationen von linker Seite sei daher wohl in Hof, jedoch nicht an den Zwischenstationen zu rechnen (Bl. 6 der Akte des Landratsamtes B.). Die bei den Versammlungen am 1. Mai 2012 und 17. November 2012 festgestellten Verstöße gegen Art. 21 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BayVersG vermögen einen Gefahrenprognose für ein polizeiliches Tätigwerden auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG bei einer am 31. März 2012 stattfindenden Versammlung nicht zu rechtfertigen, da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden haben. Zusätzliche Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnehmer an der Versammlung am 31. März 2012 die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG näher bezeichneten Straftaten voraussichtlich begehen werden, sind aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich.

Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung des Klägers hängt vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2. a) aa) PAG oder davon ab, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 5, Art. 21 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 BayVersG bestehen.

Die Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers beruht auf § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe fallen keine Gerichtsgebühren an. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt nicht an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 03/06/2014 00:00

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. März 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren B 4 K 12.131 gewährt und Rechtsanwalt J.-R. A., F., beigeordnet. Gründe
published on 19/03/2014 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist sie zunächst nicht von dem zur Beschwerde befugten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dem Insolvenzverwalter über das V
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published on 09/02/2017 00:00

Tenor I. Das mit Schriftsatz vom 28. November 2016 gestellte Ablehnungsgesuch wird verworfen. II. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2016 wird zurückgewiese
published on 09/02/2017 00:00

Tenor I. Das mit Schriftsatz vom 28. November 2016 gestellte Ablehnungsgesuch wird verworfen. II. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2016 wird zurückgewiese
published on 29/03/2016 00:00

Tenor I. Die Verfahren 3 M 16.567 und 3 M 16.568 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Erinnerungen werden zurückgewiesen. Gründe 1. Mit seinen Anträgen auf Erlass der mit Kostenrech
published on 08/04/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 10. Februar 2014 ausdrücklich erklärt, dass die Klage nur unter der Bedingung der B
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Annotations

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.