Bundesfinanzhof Beschluss, 19. März 2014 - VII B 166/13
Gericht
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist sie zunächst nicht von dem zur Beschwerde befugten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH, sondern von dieser selbst eingelegt worden. Dieser Fehler ist jedoch innerhalb der Beschwerdefrist behoben worden.
- 2
-
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist jedenfalls im Ergebnis richtig (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG --nach Auffassung des Klägers verfahrensfehlerhaft-- von einem isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ausgehen und die Klage mangels eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig abweisen durfte oder ob es den PKH-Antrag mit dem beigefügten Entwurf einer Klageschrift --wie der Kläger es für richtig hält-- als bedingten Klageantrag hätte werten und in der Sache entscheiden müssen. Denn auch im Fall einer bedingten Klageerhebung wäre die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung nicht nur des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180; vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573, und vom 3. Februar 2005 VII B 304/03, BFH/NV 2005, 1111), sondern auch des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 10. Juli 2003 IX ZR 113/01, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2003, 753, m.w.N.), des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13. Oktober 1992 4 RA 36/92, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1993, 509), des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 22. November 1968 1 AZB 31/68, Neue Juristische Wochenschrift 1969, 446) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Januar 1980 5 C 32.79, BVerwGE 59, 302). An dieser Rechtsprechung ist auch festzuhalten. Insbesondere gibt der Hinweis des Klägers auf eine vermeintliche Gegenansicht aus der Kommentierung keinen Anlass zu einer neuerlichen Überprüfung. Denn in der genannten Fundstelle (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 40 Rz 5) wird die oben zitierte Rechtsprechung nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil als Beleg für die Unzulässigkeit der Klageerhebung unter der Bedingung der PKH herangezogen. Auch der Beschluss des III. Senats des BFH vom 26. Juni 2009 III B 32/09 (BFH/NV 2009, 1818) stellt die gefestigte Rechtsprechung nicht in Frage, da der III. Senat hierzu keine eigene Rechtsansicht äußert.
- 3
-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Annotations
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.