Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. März 2016 - 3 M 16.567, 3 M 16.568

bei uns veröffentlicht am29.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Verfahren 3 M 16.567 und 3 M 16.568 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.

Gründe

1. Mit seinen Anträgen auf Erlass der mit Kostenrechnungen vom 3. Februar 2016 erhobenen Gerichtskosten rügt der Antragsteller sinngemäß eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Diese Anträge sind als Erinnerungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu werten (vgl. BVerwG, B. v. 25.1.2006 - 10 KSt 5/05 - NVwZ 2006, 479 - juris Rn. 1), über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet.

2. Die Erinnerungen des Antragstellers bleiben ohne Erfolg.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht nach ständiger Rechtsprechung ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Es muss sich vielmehr um einen schweren Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2012 - 15 M 12.1358 - juris Rn. 4). Es ist weder erkennbar noch wird von den Erinnerungen aufgezeigt, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 16. Januar 2016 Anhörungsrüge erhoben und Prozesskostenhilfe für den Fall, dass durch sein Rechtsmittel oder seine Anträge Kosten entstehen, beantragt. Bei gleichzeitiger Einreichung von PKH-Antrag und (hier) Anhörungsrüge muss der Antragsteller eindeutig klarstellen, dass er die Anhörungsrüge nur bedingt für den Fall der PKH-Bewilligung stellen will (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 117 Rn. 7; Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: Dez, 2015, § 117 Rn. 16; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 117 Rn. 5; OVG N.-W., B. v. 25.9.2014 - 13 D 93/14 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 18.11.2014 - 10 C 14.2284 - juris Rn. 13).

An einer entsprechenden Klarstellung fehlt es hier. Der Antragsteller verweist darauf, er habe einen Hinweis des Gerichts beantragt, falls seine Ausführungen nicht sach- und/oder formgerecht und/oder weitere Informationen erforderlich seien. Mit diesem Hinweis ist jedoch nicht klargestellt, dass vorab eine Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen sollte. Die vom Antragsteller verwendete Formulierung verhält sich zur Problematik der gleichzeitigen Einreichung von PKH-Antrag und Anhörungsrüge nicht.

Mangels entsprechender Klarstellung durch den Antragsteller durfte der Senat daher über den PKH-Antrag und die Anhörungsrüge gleichzeitig entscheiden, ohne dass in dieser Sachbehandlung ein Verfahrensverstoß zu sehen wäre.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass die Verfahrensgebühr für die Anhörungsrüge nach der KV-Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz erst mit der Zurückweisung fällig wird (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, Nr. 5400 KV GKG Rn. 6). Der Antragsteller hätte es in der Hand gehabt, sich durch eine entsprechende Klarstellung, dass er vorab eine Entscheidung über den PKH-Antrag begehrt, die Möglichkeit der Rücknahme der Anhörungsrüge vorzubehalten. Dem Beschluss des 11. Senats vom 17. September 2015 (11 M 15.2034) wird daher nicht näher getreten.

Auch mit dem Hinweis auf die Eigenständigkeit des PKH-Verfahrens legt der Antragsteller keine unrichtige Sachbehandlung dar. Der Senat hat die Entscheidung über den PKH-Antrag mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge prozessual zulässig verbunden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des PKH-Verfahrens berührt worden wäre. Der Antragsteller verweist auf die Pflicht des Gerichts, die Anträge der Verfahrensbeteiligten entgegen zu nehmen und darüber zu entscheiden. Dieser Pflicht ist das Gericht mit seinem Beschluss vom 16. Januar 2016 nachgekommen.

Der Antragsteller verweist auf § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dieser Bestimmung soll in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Er schließt daraus, die Geltendmachung der Gerichtsgebühren nach Abschluss des Verfahrens sei im Gerichtskostengesetz nicht vorgesehen. Der Antragsteller verkennt, dass § 12 GKG nicht für Gebühren in Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung gilt (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 12 Rn. 4).

Der Antragsteller meint, die Kostenrechnung sei unwirksam, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen (§§ 130b, 169 Abs. 4 ZPO, §§ 126, 127 BGB) entspreche. Damit legt er keine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht dar, die im Rahmen der Erinnerungen zu berücksichtigen wäre. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass Kostenanforderungen, die automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels bedürfen (Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG).

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung


(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche H

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(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehme

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument


Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantw

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - 10 C 14.2284

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2014 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet. Gründe I. Der Kläger hat

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. Nov. 2014 - 13 D 93/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2014

Tenor Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Be

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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2014 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet.

Gründe

I.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. März 2013, eingegangen per Telefax am 29. März 2013, unter dem Betreff „Klage und Prozesskostenhilfeantrag“ unter der Bedingung, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird, eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Er hat beantragt, festzustellen, dass die Identitätsfeststellung und Durchsuchung der Teilnehmer der Versammlung „Zeitarbeit abschaffen“ am 31. März 2012 am P. Bahnhof rechtswidrig gewesen sei, und die Klage zugleich begründet. Zudem hat er Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, datiert vom 17. April 2012, vorgelegt und darauf hingewiesen, dass sich die aus der Anlage ersichtlichen Einkünfte bis heute nicht verändert hätten.

Mit Schreiben vom 2. April 2013 an den Kläger führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig sei. Möglich sei ein sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte spätere Klage. Es werde um unverzügliche Klarstellung gebeten, ob mit dem auf den 29. März 2013 datierten Schriftsatz ein solcher isolierter Prozesskostenhilfeantrag gestellt werde oder eine sofortige Klageerhebung mit zusätzlichem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen solle. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass das vorgelegte Formblatt für den Prozesskostenhilfeantrag nicht ausreichend sei und zudem Zweifel an der Klagebefugnis des Klägers bestünden.

Mit Schriftsatz vom 8. April 2013 stellte der Kläger klar, dass der Schriftsatz vom 29. März 2013 einen Klageentwurf für den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe darstelle. Der Kläger sei als Versammlungsleiter selbst anwesend gewesen und als solcher ebenfalls der Kontrolle unterzogen worden. Am 22. April 2013 ging beim Verwaltungsgericht ein Schreiben des Klägers ein, dem eine vom Kläger unterzeichnete, nicht mit Datum versehene Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sowie aktuelle Einkommensnachweise beilagen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. September 2014 ab. Es führte aus, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig sei und der isolierte Prozesskostenhilfeantrag erst nach Ablauf der Klagefrist gestellt worden sei, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr in Betracht komme. Vor Ablauf der Klagefrist habe kein kompletter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgelegen. Dem Schriftsatz vom 29. März 2013 sei kein den Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechendes Formblatt gefügt gewesen. Die Kopie einer beinahe ein Jahr alten Erklärung samt Belegen reiche nicht aus. Eine aktuelle Erklärung sei erst am 22. April 2013 eingegangen. Nachdem der Kläger ein Jahr zur Erhebung der Klage Zeit gehabt habe, sei die fehlende Verwendung eines aktuell ausgefüllten Formblatts nicht unverschuldet.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf das Schreiben des Gerichts vom 2. April 2013 und die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Klarstellung. Die dem Gericht am 29. März 2013 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe den Tatsachen entsprochen.

Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Der Kläger verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm für seine noch zu erhebende Klage auf Feststellung, dass die Identitätsfeststellung und Durchsuchung der Teilnehmer der Versammlung „Zeitarbeit abschaffen“ am 31. März 2012 am P. Bahnhof rechtswidrig gewesen ist, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist in Abänderung des angegriffenen Beschlusses für seine Klage nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F., vgl. § 40 EGZPO in der Fassung zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO, wonach ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe erhält, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, sind erfüllt.

Nach seinen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. April 2012 und 22. April 2013 ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Auch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Denn zu dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt bestanden hinreichende Erfolgsaussichten für seine Klage. Maßgeblich für die der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2014 - 10 C 13.696 - juris Rn. 2 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu diesem Zeitpunkt nicht bereits deshalb abzulehnen, weil die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers unzulässig gewesen wäre bzw. sein isolierter Prozesskostenhilfeantrag für eine noch zu erhebende Klage erst nach Ablauf der Klagefrist gestellt worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen der Fristversäumnis und der nicht rechtzeitigen Vorlage eines vollständigen Prozesskostenhilfeantrags nicht zu gewähren gewesen wäre.

Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, sind drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Der Schriftsatz kann eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage sein. Es kann sich - zum anderen - um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene und damit unzulässige Klage (vgl. BVerwG, U.v. 17.1. 1980 - 5 C 32.79 - juris Rn. 9) handeln. Schließlich kann der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellen. Welche dieser Konstellationen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlungen. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten an. Maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles (vgl. BVerwG, B.v. 16.10.1990 - 9 B 92.90 - juris Orientierungssatz 1 und 2).

Nach ständiger Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe (vgl. BFH, B.v. 19.3.2014 - VII B 166/13 - juris Rn. 2 m. w. N.) ist eine Klage, die unter der ausdrücklichen Bedingung erhoben wird, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird, unzulässig. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine bedingte und damit unzulässige Klage erheben wollte. Dafür sprechen die erkennbaren Umstände des Falls. Der Kläger wollte offensichtlich die polizeilichen Maßnahmen anlässlich einer bereits länger zurückliegenden Versammlung gerichtlich überprüfen lassen. Eine eindeutige Prozesserklärung des Klägers, wonach die Klage nur für den Fall erhoben werden sollte, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird, lässt sich dem Schriftsatz vom 29. März 2013 gerade nicht entnehmen. Überschrieben ist der Schriftsatz vielmehr mit Klage und Prozesskostenhilfeantrag. Aus der weiteren Formulierung des Schriftsatzes ergibt sich aber nicht zweifelsfrei, ob der Kläger gleichzeitig Klage erheben und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragen wollte (dafür spricht die Überschrift des Schriftsatzes) oder ob er einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag stellen und sich die Klageerhebung vorbehalten wollte, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird (dafür spricht die Formulierung „unter der Bedingung“). Im Zweifel ist eine Klage, die unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben wird, dahin auszulegen, dass Prozesskostenhilfe beantragt wird, und die Klageschrift als Anlage zu diesem Antrag zu verstehen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 82 Rn. 8 m. w. N.). Auf den richterlichen Hinweis im Schreiben vom 2. April 2013 hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 9. April 2013 daher klargestellt, dass er seinen Prozesskostenhilfeantrag samt Klageerhebung in diesem Sinne verstanden haben wollte. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts wird aber mit dieser Klarstellung, zu der das Verwaltungsgericht den Kläger aufgefordert hatte, nicht erstmals ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Vielmehr erfolgt im Hinblick auf die beim Gericht aufgrund der Formulierung des Schriftsatzes vom 29. März 2013 vorhandenen Zweifel, ob der Kläger eine Klage samt Prozesskostenhilfeantrag erheben oder nur einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag stellen wollte, die erforderliche Klarstellung und Bestätigung der entsprechenden Prozesshandlung. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO in die versäumte Klagefrist ist also nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist für die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 74 Abs. 1, § 58 Abs. 2 VwGO) einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hätte.

Dem Kläger kann bei Gewährung der Prozesskostenhilfe auch Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Klagefrist für seine Fortsetzungsfeststellungsklage gewährt werden, weil er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO für die Erhebung seiner Klage einzuhalten. Von einer unverschuldeten Fristversäumnis in diesem Sinne wird bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen Mittellosigkeit nur ausgegangen, wenn der Kläger innerhalb der Frist für das Rechtsmittel alles getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beseitigen, indem er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht gestellt hat. Erforderlich ist insoweit, dass er bis zum Fristablauf für das Rechtsmittel ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazu gehörigen Unterlagen einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 15; OVG Hamburg, B.v. 6.10.1999 - 4 BF 46/99 - juris m. w. N.; BFH, B.v.10.11.2008 - S 14/08 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVGH, B.v. 13.4.2012 - 10 ZB 11.2993 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat bereits mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen vorgelegt. Es handelte sich hierbei zwar um eine Erklärung, die bereits in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorlegt worden war und vom 17. April 2012 datierte. Der Kläger hat allerdings in seinem Prozesskostenhilfeantrag erklärt, dass sich an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen seither nichts geändert habe. Eine Bezugnahme auf eine bereits früher abgegebene Erklärung und die Versicherung, dass diese unverändert richtig sei, reichen aber anstelle einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus, um das Erfordernis der fristgerechten Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs zu erfüllen (BayVGH, B.v. 13.4.2012, a. a. O.). Der Kläger hat im Übrigen noch vor der Stellungnahme des Beklagten zum Prozesskostenhilfeantrag wohl auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin mit Schriftsatz vom 29. April 2013 belegt, dass seine Versicherung, wonach sich seine Einkünfte seit der Erklärung vom 17. April 2012 nicht verändert hätten, zutreffend war.

Die vom Kläger beabsichtige Fortsetzungsfeststellungsklage hat auch im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO. Bei summarischer Prüfung der Rechtslage bestehen weder Bedenken gegen die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO noch gegen das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. In materieller Hinsicht spricht einiges dafür, dass die vom Beklagten bislang angeführten Tatsachen eine Gefahrenprognose, die die von der Polizei am Bahnhof P. vorgenommene Identitätsfeststellung und Durchsuchung (auch) des Klägers rechtfertigen würden, nicht tragen.

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger persönlich Betroffener der Kontrollmaßnahmen der Polizei am Bahnhof P. am 31. März 2012 beginnend um 11:37 Uhr war. Der Beklagte konnte zwar keine Unterlagen zu den vorgenommenen Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen vorlegen, aus der Schilderung des Verlaufs der Kontrollmaßnahme im Schriftsatz des Polizeipräsidiums ... vom 29. April 2013 (Bl. 28 der Akte des Verwaltungsgerichts) ergibt sich aber, dass die gesamte Gruppe der am Bahnhof ankommenden Demonstranten einer Kontrolle unterzogen wurde. Da der Kläger sich nach eigenen Angaben in dieser Gruppe befand, ist es daher glaubhaft und nachvollziehbar, dass er selbst einer Identitätskontrolle und Durchsuchung unterzogen wurde. Insoweit kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger sich als Versammlungsleiter zur Begründung seiner Klagebefugnis auf Art. 8 GG berufen könnte, um eine seiner Ansicht nach rechtswidrige Kontrolle und Durchsuchung aller Versammlungsteilnehmer aus der rechten Szene gerichtlich überprüfen zu lassen. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass seine Klage bereits deshalb unzulässig sei, weil er trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts seinen Klageantrag für die noch zu erhebende Fortsetzungsfeststellungsklage nicht umgestellt hat und weiterhin beantragt, dass „die Identitätsfeststellung und Durchsuchung der Teilnehmer der Versammlung“ rechtswidrig gewesen sei. Denn eine entsprechende Klarstellung ist auch noch im Klageverfahren möglich.

Dem Kläger kann auch das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht abgesprochen werden. Es besteht die begründete Gefahr, dass es bei Veranstaltungen der rechten Szene wegen befürchteter Gegendemonstrationen des linken Spektrums zu polizeilichen Kontrollen der Versammlungsteilnehmer kommen wird und der Kläger, der regelmäßig derartige Versammlungen anmeldet und auch daran teilnimmt, erneut anlässlich solcher Demonstrationen kontrolliert werden wird. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, dass seit März 2012 eine Reihe von Versammlungen vom Kläger angezeigt und auch bezüglich dieser Veranstaltungen polizeiliche Maßnahmen vom Beklagten veranlasst wurden.

Hinsichtlich der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei der nur möglichen summarischen Prüfung folgendes festzustellen: Unklar bleibt zunächst, auf welche Rechtsgrundlage der Beklagte die polizeiliche Kontrolle des Klägers stützt. Gegenüber dem Kläger werden im Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 3. Mai 2012 (Akte des Polizeipräsidiums ...) Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 a) aa) und Nr. 4 PAG genannt. Der Beklagte stellt dabei darauf ab, dass es gerade bei der An- und Abfahrt der Demonstrationsteilnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Auseinandersetzungen zwischen links- und rechtsextremen Gruppen kommen könnte. Dieses Vorbringen vermag allerdings die - wohl diesem Vorbringen zugrunde liegende - Einschätzung, dass es sich bei dem Bahnhof P. um einen „gefährlichen Ort“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 a) aa) PAG handelt, nicht zu untermauern. Hierfür wäre erforderlich, dass Tatsachen bekannt sind, die nach kriminalistischen Erfahrungen darauf hindeuten, dass die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG genannten Tätigkeiten am Bahnhof P. regelmäßig stattfinden (Berner/Köhler/Käß, PAG, Art. 13 Rn. 9). Derartige polizeiliche Erkenntnisse, die darauf schließen ließen, dass es am Bahnhof P. zu Straftaten seitens der Demonstrationsteilnehmer oder der Gegendemonstranten kommen könnte oder in der Vergangenheit bereits gekommen ist, hat der Beklagte jedoch nicht angeführt. Im gerichtlichen Verfahren benennt der Beklagte als Rechtsgrundlage für die Identitätskontrolle des Klägers ausschließlich Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG. Zur Untermauerung seiner Gefahrenprognose verweist der Beklagte wiederum auf die befürchteten Auseinandersetzungen zwischen rechts- und linksextremen Gruppen bei der Anreise der Versammlungsteilnehmer und zusätzlich auf die polizeilich relevanten Auffälligkeiten der Versammlungsteilnehmer bei ähnlichen Demonstrationen am 1. Mai 2012 und am 17. November 2012. Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber nicht zweifelsfrei, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG vorliegen. Denn die Einschätzung des Beklagten bezüglich etwaiger Gegendemonstrationen linker Gruppierungen und daraus resultierender Straftaten der Versammlungsteilnehmer beider Veranstaltungen lässt sich nicht mit der Gefährdungseinschätzung des Polizeipräsidiums ... (Bl. 9 der Akte des Landratsamtes B. in Einklang bringen, wonach „konkrete Erkenntnisse zu möglichen gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht vorliegen“. Mit Gegendemonstrationen von linker Seite sei daher wohl in Hof, jedoch nicht an den Zwischenstationen zu rechnen (Bl. 6 der Akte des Landratsamtes B.). Die bei den Versammlungen am 1. Mai 2012 und 17. November 2012 festgestellten Verstöße gegen Art. 21 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BayVersG vermögen einen Gefahrenprognose für ein polizeiliches Tätigwerden auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG bei einer am 31. März 2012 stattfindenden Versammlung nicht zu rechtfertigen, da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden haben. Zusätzliche Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnehmer an der Versammlung am 31. März 2012 die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG näher bezeichneten Straftaten voraussichtlich begehen werden, sind aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich.

Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung des Klägers hängt vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2. a) aa) PAG oder davon ab, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 5, Art. 21 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 BayVersG bestehen.

Die Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers beruht auf § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe fallen keine Gerichtsgebühren an. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt nicht an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.