Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. März 2016 - 3 M 16.567, 3 M 16.568
Tenor
I.
Die Verfahren 3 M 16.567 und 3 M 16.568 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.
Gründe
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens.
3Gegenstand des Ausgangsverfahrens, das beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 4 L 556/14 geführt wurde und dessen Überlänge der Kläger rügt, war sein Antrag, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesjustizprüfungsamt, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zur mündlichen Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung im dritten Prüfungsversuch zuzulassen.
4Diesen Antrag hatte der Kläger am 8. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellt, nachdem er dort bereits mit Schriftsatz vom 20. Juni 2013 Klage gegen den Prüfungsbescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 15. Februar 2013, mit dem die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden war, erhoben hatte. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 4 L 1371/13 geführt. Nach zwei Sachstandsanfragen des Klägers und einer von ihm am 8. Januar 2014 erhobenen Verzögerungsrüge trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren, dessen Gegenstand neben dem Prüfungsbescheid vom 15. Februar 2013 (3. Prüfungsversuch) auch der Prüfungsbescheid vom 15. Juni 2012 (2. Prüfungsversuch) war, hinsichtlich des zuletzt Genannten mit Beschluss vom 8. April 2014 ab und führte es unter dem Aktenzeichen 4 L 556/14 weiter. Am 9. April 2014 erhob der Kläger eine weitere Verzögerungsrüge. Mit Beschluss vom 22. Mai 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ab.
5Mit eigenhändig unterschriebenem Schriftsatz vom 1. August 2014 hat der Kläger unter Hinweis darauf, dass Klage erhoben werde, schriftsätzlich beantragt,
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1. ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
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2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 700,00 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat erwidert, die Klage sei unzulässig, weil der nicht anwaltlich vertretene Kläger nicht postulationsfähig sei. Sie sei überdies aus verschiedenen Gründen unbegründet, weil die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht vorlägen.
11Hierzu hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 5. September 2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, geäußert.
12Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 25. September 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
13Mit Beschluss vom 25. September 2014 hat der Senat das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt und dies damit begründet, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit Blick auf die Unzulässigkeit der Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
14Daraufhin hat der Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des erkennenden Senats gerichtet und zugleich Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben. Mit den beiden zuletzt genannten Rechtsbehelfen wendet er sich u.a. dagegen, dass der Senat seinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 1. August 2014 ohne weitere Aufklärung als Klageschrift ausgelegt hat. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 unter Hinweis auf dessen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig verworfen und Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zurückgewiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der Verfahren 4 L 1371/13 VG Gelsenkirchen und 4 L 556/14 VG Gelsenkirchen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
19§ 84 VwGO gilt nach § 173 Satz 2 VwGO auch für Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetztes (GVG), der den Rechtsschutz bei (etwaig) überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren regelt.
20Vgl. OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2012 -13 D 23/13 -, juris; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 173 VwGO Rn. 18; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 173 VwGO Rn. 4 und 15.
21§ 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO schließt die Anwendung des § 84 VwGO nur für das Berufungsverfahren, nicht für erstinstanzliche Verfahren aus.
22Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 15. August 2012 - 2 K 5/12 -, NVwZ-RR 2013, 76 = juris, Rn. 10 f.
23Dass nach der Begründung des Gesetzentwurfes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in der Regel nicht in Betracht kommen soll,
24vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 25; Marx/Roderfeld, a.a.O., § 173 VwGO Rn. 22,
25steht dem nicht entgegen. Unabhängig von der Frage der Bedeutung der Begründung eines Gesetzentwurfes für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers liegt hier ein Ausnahmefall vor. Der Sachverhalt ist - soweit er entscheidungserheblich ist - geklärt und die danach verfahrensentscheidenden Rechtsfragen ersichtlich einfach gelagert.
26Da gegen den Gerichtsbescheid das Rechtsmittel des Antrags auf mündliche Verhandlung gegeben ist, steht Art. 6 EMRK dem Erlass des Gerichtsbescheids nicht entgegen.
27Der Senat entscheidet gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, § 109 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.
28Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2013 - 13 D 23/13 -, juris, Rn. 26 ff.
29Die Klage ist unzulässig, weswegen es auf ihre Begründetheit nicht entscheidungserheblich ankommt. Der Kläger hat mit am 1. August 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig gewesenen Verfahrens 4 L 556/13 gerichtete Klage erhoben. Der sinngemäße Einwand des Klägers, er habe lediglich ein isoliertes Prozesskostenhilfegesuch und keine Klage anhängig gemacht, greift nicht durch. Der genannte Schriftsatz ist als Klageschrift und nicht lediglich als isolierter Prozesskostenhilfeantrag und Entwurf einer solchen zu bewerten. Letzterem steht die eindeutige Bezeichnung als Klage und korrespondierend damit der Beteiligten als „Kläger“ und „Beklagter“ entgegen. An einer klarstellenden Kenntlichmachung, dass es sich dabei gleichwohl nur um den Entwurf einer Klageschrift handeln sollte, fehlt es. Hiergegen spricht zudem, dass der Schriftsatz unterzeichnet ist. Auch anhand der gestellten Anträge, die keinen spezifischen wechselseitigen Bezug erkennen lassen, und ihrer Begründung lässt sich nicht feststellen, dass die eigentliche Intention des Klägers dahin ging, isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen und die Klageerhebung für den Fall ihrer Bewilli-gung lediglich in Aussicht zu stellen. Eine derartige Staffelung hätte der Kläger, wenn sie seinem (vorläufigen) Rechtsschutzziel entsprochen hätte, ohne weiteres bereits in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz sprachlich zum Ausdruck bringen können und müssen, etwa indem er, wie bei isolierten Prozesskosten-hilfeanträgen üblich, darauf hingewiesen hätte, dass die Klageerhebung erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtigt sei. Angesichts der juristischen Vorbildung des Klägers und seiner Prozesserfahrung ist der Umstand, dass das nicht geschehen ist, Hinweis darauf, dass dies im maßgebenden Zeitpunkt des Eingangs seines Schriftsatzes vom 1. August 2014 bei Gericht nicht seiner Ab-sicht entsprach. Dabei ist insbesondere zu sehen, dass der Kläger in von ihm vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (4 K 3173/12 und 4 K 5374/12) geführten Verfahren sprachlich und formal identisch gestaltete verfahrenseinleitende Schriftsätze eingereicht hat, die das Verwaltungsgericht - vom Kläger unbean-standet - ebenfalls als Klageschriften und nicht als bloßen Entwurf behandelt hat.
30Das rund eine halbe Stunde nach der Klageschrift eingegangene und auf den 2. August 2014 datierte Schreiben, in dem es heißt „wird in der Anlage der Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Klageverfahren vom 1. August 2014 übersandt“, veranlasst zu keiner anderen Bewertung, vielmehr ist diese Formulierung insbesondere mit Blick auf den darüber hergestellten grammatikalischen Bezug zwischen Prozesskostenhilfeantrag und Klageverfahren ein zusätzlicher Beleg dafür, dass der Kläger selbst zu diesem Zeitpunkt von einem rechtshängigen Klageverfahren ausgegangen ist.
31Die nach dem Hinweis des beklagten Landes auf die fehlende Postulationsfähigkeit mit Schriftsatz vom 20. August 2014 abgegebene nachträgliche - sinngemäße - Erklärung des Klägers, es sei ein PKH-Vorverfahren eröffnet worden, vermag an dem entstandenen Prozessrechtsverhältnis nichts zu ändern. Aus den vorstehenden Gründen ist der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 1. August 2014 - auch im Zusammenhang mit dem wenig später eingegangenen, auf den 2. August 2014 datierten Schriftsatz - eindeutig als Klageschrift zu bewerten und bietet für eine Auslegung als isolierter Prozesskostenhilfeantrag keinen Raum. Die Möglichkeit einer nachträglichen Umgestaltung eines durch Klageerhebung begründeten Prozessrechtsverhältnisses in ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie stünde auch im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Prozesshandlungen wegen ihrer prozessualen Gestaltungswirkung und aus Gründen der Rechtssicherheit zur Vermeidung unsicherer Verfahrenslagen grundsätzlich wegen Willensmängeln nicht angefochten oder widerrufen werden können.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 -, NVwZ 1997, 1210 = juris, Rn. 14 und vom 21. März 1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE, 57, 342 = juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 - juris, Rn. 41 m.w.N.
33Die Erwägungen gelten in besonderem Maße für verfahrenseinleitende Erklärungen.
34Die Unzulässigkeit der erhobenen Klage ergibt sich daraus, dass der Kläger, der sie eigenhändig eingelegt hat, nicht postulationsfähig ist. Insoweit wird auf die Gründe des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses vom 25. September 2014 Bezug genommen.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
37Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des - nach § 173 Satz 2 VwGO anwendbaren - § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2014 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet.
Gründe
I.
II.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die Widerklage, - 2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, - 3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und - 4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.
(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.
(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es
- 1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, - 2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder - 3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.