Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - 4 M 16.2335

bei uns veröffentlicht am09.02.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das mit Schriftsatz vom 28. November 2016 gestellte Ablehnungsgesuch wird verworfen.

II. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Für die Entscheidung über die mit Schreiben vom 20. November 2016 eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 19. September 2016 bleibt nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG i. V. m. dem Geschäftsverteilungsplan des Senats der frühere Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, da der vom Kläger mit seinem weiteren Schreiben vom 28. November 2016 gestellte Befangenheitsantrag rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist.

Ein Ablehnungsgesuch kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn sich der Befangenheitsantrag als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn ein zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, vielmehr das Vorbringen des Klägers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, B.v. 14.12.2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225). Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden; bloße Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG, B.v. 7.8.1997 - 11 B 18.97 - BayVBl 1998, 59).

Diese Voraussetzungen einer Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich sind hier gegeben, da die Begründung des Ablehnungsgesuchs keinen konkreten Anhaltspunkt für die Besorgnis enthält, dass der abgelehnte Richter voreingenommen sein könnte. Der bloße Vorwurf, der Vorsitzende habe den Antrag des Klägers „pauschal abgewürgt“ und werde „aufgrund seiner krassen und evidenten Verfahrensverstöße und seiner willkürlichen Vorgehensweise“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, enthält bloß eine abstrakte Aufzählung möglicher Ablehnungsgründe, ohne dabei auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern über den - aus Sicht des Klägers unrichtigen - Inhalt der richterlichen Entscheidungen hinaus eine Äußerung oder sonstige Tatsache vorliegt, die auf eine persönliche Voreingenommenheit hindeuten könnte.

2. Die nach § 69 Abs. 1, Abs. 5 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

a) Soweit der Kläger die Kostenrechnung wegen fehlender Unterschrift für rechtlich unwirksam hält, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Kostenrechnung handelt es sich um den Kostenansatz im Sinne von § 19 GKG, der als (Justiz-)Verwaltungsakt ergeht (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 5 KSt 1.16 u.a. - juris Rn. 9 m.w.N.). Da diese kostenbezogene Tätigkeit der Justizverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, gilt dafür gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz auch hinsichtlich der Regelungen über das Verfahren und die Form (BVerwG, B.v. 27.4.2016, a.a.O.). Nach Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG können bei einem mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen schriftlichen Verwaltungsakt - abweichend von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG - Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen. Ausreichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt, was bei der hier angegriffenen Kostenrechnung zweifelsfrei der Fall ist; sie enthält überdies den klarstellenden Zusatz „Diese Rechnung wurde per EDV erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Die Anwendbarkeit des Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf solche schriftlichen Verwaltungsakte beschränkt, die mit Hilfe elektronischer Einrichtungen (in Form einer Datei) an den Adressaten „übermittelt“ werden (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 67 m.w.N.). Für eine solche Einengung auf eine bestimmte Form der Bekanntgabe (Art. 41 BayVwVfG) spricht weder der Wortlaut noch die Gesetzessystematik. Die Wendung „elektronisch übermittelt“ findet sich allein in Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG; sie steht mit der für die Erstellung von Verwaltungsakten mittels einer elektronischen Einrichtung geltenden Sonderregelung in Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG in keinem Zusammenhang. Ebenfalls keine Anwendung finden hier die vom Kläger angeführten weiteren gesetzlichen Formbestimmungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG i.V.m. § 126 BGB des Art. 44 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG und der §§ 130b, 169 Abs. 4 ZPO (zu letzteren s. BVerwG, B.v. 27.4.2016, a.a.O., Rn. 10).

b) Auch die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG, die mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden können und gegebenenfalls zum Entfallen des staatlichen Kostenanspruchs führen (vgl. BVerwG B.v. 25.1.2006 - 10 KSt 5/05 - NVwZ 2006, 479), sind nicht gegeben. Es liegt weder eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vor noch ein Anlass für eine Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis.

Dass der Senat im damaligen Verfahren nicht bereits vor der Entscheidung über die Beschwerde des Klägers über dessen gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren entschieden hat, stellte unter den gegebenen Umständen keinen - zur Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG zwingenden - schweren Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung dar (zu diesem Maßstab BVerwG, B.v. 25.1.2006, a.a.O., m.w.N.).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das (nicht dem Vertretungszwang unterliegende) Beschwerdeverfahren über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht war von vornherein unstatthaft (vgl. HessVGH, B.v. 28.1.2013 - 7 D 228/13 - NJW 2013, 1690; BayVGH, B.v. 14.12.2010 - 4 C 10.2808 - juris Rn. 1 m.w.N.) und musste daher ohne jede Sachprüfung bereits als unzulässig abgelehnt werden. Der Kläger hätte demzufolge selbst bei einer vorweggenommenen Verbescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs keinen Aufschluss über die Erfolgsaussichten der bereits anhängig gemachten Beschwerde erlangt.

Aus Sicht des Gerichts bestand in der damaligen Situation überdies keine Veranlassung, die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vorzuziehen. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 4. April 2016 gleichzeitig mit der Beschwerde gegen Ziff. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. März 2016 gestellte Prozesskostenhilfeantrag enthielt lediglich die Einschränkung „soweit mir durch mein Rechtsmittel und meine Anträge Kosten entstehen“; darüber hinaus wurde ein Hinweis des Gerichts beantragt, „sollten hierzu weitere Ausführungen erforderlich sein“. Diese Zusätze genügten jedenfalls nicht, um deutlich zu machen, dass die Aufrechterhaltung der Beschwerde etwa von einer positiven Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag abhängen sollte. Eine solche Verknüpfung, die z. B. auch dadurch hätte erreicht werden können, dass das Rechtsmittel nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird, muss ein Rechtsmittelführer, wenn er beide Anträge gleichzeitig und unbedingt stellt, eindeutig zum Ausdruck bringen (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 117 Rn. 7; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 117 Rn. 5; OVG NRW, B.v. 25.9.2014 - 13 D 93/14 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 18.11.2014 - 10 C 14.2284 - juris Rn. 13). An einer solchen Klarstellung fehlt es hier. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war nur verbunden mit der (Rechts-)Bedingung, dass durch die Prozesshandlungen des Klägers überhaupt Kosten entstehen sollten; ein sonstiger Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung wurde nicht hergestellt. Auch in der Bitte um einen gerichtlichen Hinweis auf die Erforderlichkeit „weiterer Ausführungen“ kam nicht zum Ausdruck, dass vorab eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen sollte, um ggf. eine als aussichtslos erscheinende Beschwerde noch zurücknehmen zu können. Unter diesen Umständen war der Senat nicht gehalten, zunächst über den (ohnehin unstatthaften) Prozesskostenhilfeantrag und erst dann über die Beschwerde zu entscheiden. Der bloße Umstand, dass die Verfahrensgebühr für die Beschwerde nach der KV-Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz erst mit der Zurückweisung fällig wurde, vermag daran nichts zu ändern.

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 2 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 19 Kostenansatz


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument


Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantw

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr


Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschlu

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Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. August 2018 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die

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Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2014 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet.

Gründe

I.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. März 2013, eingegangen per Telefax am 29. März 2013, unter dem Betreff „Klage und Prozesskostenhilfeantrag“ unter der Bedingung, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird, eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Er hat beantragt, festzustellen, dass die Identitätsfeststellung und Durchsuchung der Teilnehmer der Versammlung „Zeitarbeit abschaffen“ am 31. März 2012 am P. Bahnhof rechtswidrig gewesen sei, und die Klage zugleich begründet. Zudem hat er Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, datiert vom 17. April 2012, vorgelegt und darauf hingewiesen, dass sich die aus der Anlage ersichtlichen Einkünfte bis heute nicht verändert hätten.

Mit Schreiben vom 2. April 2013 an den Kläger führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig sei. Möglich sei ein sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte spätere Klage. Es werde um unverzügliche Klarstellung gebeten, ob mit dem auf den 29. März 2013 datierten Schriftsatz ein solcher isolierter Prozesskostenhilfeantrag gestellt werde oder eine sofortige Klageerhebung mit zusätzlichem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen solle. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass das vorgelegte Formblatt für den Prozesskostenhilfeantrag nicht ausreichend sei und zudem Zweifel an der Klagebefugnis des Klägers bestünden.

Mit Schriftsatz vom 8. April 2013 stellte der Kläger klar, dass der Schriftsatz vom 29. März 2013 einen Klageentwurf für den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe darstelle. Der Kläger sei als Versammlungsleiter selbst anwesend gewesen und als solcher ebenfalls der Kontrolle unterzogen worden. Am 22. April 2013 ging beim Verwaltungsgericht ein Schreiben des Klägers ein, dem eine vom Kläger unterzeichnete, nicht mit Datum versehene Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sowie aktuelle Einkommensnachweise beilagen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. September 2014 ab. Es führte aus, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig sei und der isolierte Prozesskostenhilfeantrag erst nach Ablauf der Klagefrist gestellt worden sei, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr in Betracht komme. Vor Ablauf der Klagefrist habe kein kompletter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgelegen. Dem Schriftsatz vom 29. März 2013 sei kein den Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechendes Formblatt gefügt gewesen. Die Kopie einer beinahe ein Jahr alten Erklärung samt Belegen reiche nicht aus. Eine aktuelle Erklärung sei erst am 22. April 2013 eingegangen. Nachdem der Kläger ein Jahr zur Erhebung der Klage Zeit gehabt habe, sei die fehlende Verwendung eines aktuell ausgefüllten Formblatts nicht unverschuldet.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf das Schreiben des Gerichts vom 2. April 2013 und die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Klarstellung. Die dem Gericht am 29. März 2013 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe den Tatsachen entsprochen.

Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Der Kläger verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm für seine noch zu erhebende Klage auf Feststellung, dass die Identitätsfeststellung und Durchsuchung der Teilnehmer der Versammlung „Zeitarbeit abschaffen“ am 31. März 2012 am P. Bahnhof rechtswidrig gewesen ist, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist in Abänderung des angegriffenen Beschlusses für seine Klage nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F., vgl. § 40 EGZPO in der Fassung zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO, wonach ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe erhält, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, sind erfüllt.

Nach seinen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. April 2012 und 22. April 2013 ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Auch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Denn zu dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt bestanden hinreichende Erfolgsaussichten für seine Klage. Maßgeblich für die der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2014 - 10 C 13.696 - juris Rn. 2 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu diesem Zeitpunkt nicht bereits deshalb abzulehnen, weil die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers unzulässig gewesen wäre bzw. sein isolierter Prozesskostenhilfeantrag für eine noch zu erhebende Klage erst nach Ablauf der Klagefrist gestellt worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen der Fristversäumnis und der nicht rechtzeitigen Vorlage eines vollständigen Prozesskostenhilfeantrags nicht zu gewähren gewesen wäre.

Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, sind drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Der Schriftsatz kann eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage sein. Es kann sich - zum anderen - um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene und damit unzulässige Klage (vgl. BVerwG, U.v. 17.1. 1980 - 5 C 32.79 - juris Rn. 9) handeln. Schließlich kann der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellen. Welche dieser Konstellationen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlungen. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten an. Maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles (vgl. BVerwG, B.v. 16.10.1990 - 9 B 92.90 - juris Orientierungssatz 1 und 2).

Nach ständiger Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe (vgl. BFH, B.v. 19.3.2014 - VII B 166/13 - juris Rn. 2 m. w. N.) ist eine Klage, die unter der ausdrücklichen Bedingung erhoben wird, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird, unzulässig. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine bedingte und damit unzulässige Klage erheben wollte. Dafür sprechen die erkennbaren Umstände des Falls. Der Kläger wollte offensichtlich die polizeilichen Maßnahmen anlässlich einer bereits länger zurückliegenden Versammlung gerichtlich überprüfen lassen. Eine eindeutige Prozesserklärung des Klägers, wonach die Klage nur für den Fall erhoben werden sollte, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird, lässt sich dem Schriftsatz vom 29. März 2013 gerade nicht entnehmen. Überschrieben ist der Schriftsatz vielmehr mit Klage und Prozesskostenhilfeantrag. Aus der weiteren Formulierung des Schriftsatzes ergibt sich aber nicht zweifelsfrei, ob der Kläger gleichzeitig Klage erheben und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragen wollte (dafür spricht die Überschrift des Schriftsatzes) oder ob er einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag stellen und sich die Klageerhebung vorbehalten wollte, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird (dafür spricht die Formulierung „unter der Bedingung“). Im Zweifel ist eine Klage, die unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben wird, dahin auszulegen, dass Prozesskostenhilfe beantragt wird, und die Klageschrift als Anlage zu diesem Antrag zu verstehen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 82 Rn. 8 m. w. N.). Auf den richterlichen Hinweis im Schreiben vom 2. April 2013 hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 9. April 2013 daher klargestellt, dass er seinen Prozesskostenhilfeantrag samt Klageerhebung in diesem Sinne verstanden haben wollte. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts wird aber mit dieser Klarstellung, zu der das Verwaltungsgericht den Kläger aufgefordert hatte, nicht erstmals ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Vielmehr erfolgt im Hinblick auf die beim Gericht aufgrund der Formulierung des Schriftsatzes vom 29. März 2013 vorhandenen Zweifel, ob der Kläger eine Klage samt Prozesskostenhilfeantrag erheben oder nur einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag stellen wollte, die erforderliche Klarstellung und Bestätigung der entsprechenden Prozesshandlung. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO in die versäumte Klagefrist ist also nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist für die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 74 Abs. 1, § 58 Abs. 2 VwGO) einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hätte.

Dem Kläger kann bei Gewährung der Prozesskostenhilfe auch Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Klagefrist für seine Fortsetzungsfeststellungsklage gewährt werden, weil er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO für die Erhebung seiner Klage einzuhalten. Von einer unverschuldeten Fristversäumnis in diesem Sinne wird bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen Mittellosigkeit nur ausgegangen, wenn der Kläger innerhalb der Frist für das Rechtsmittel alles getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beseitigen, indem er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht gestellt hat. Erforderlich ist insoweit, dass er bis zum Fristablauf für das Rechtsmittel ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazu gehörigen Unterlagen einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 15; OVG Hamburg, B.v. 6.10.1999 - 4 BF 46/99 - juris m. w. N.; BFH, B.v.10.11.2008 - S 14/08 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVGH, B.v. 13.4.2012 - 10 ZB 11.2993 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat bereits mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen vorgelegt. Es handelte sich hierbei zwar um eine Erklärung, die bereits in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorlegt worden war und vom 17. April 2012 datierte. Der Kläger hat allerdings in seinem Prozesskostenhilfeantrag erklärt, dass sich an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen seither nichts geändert habe. Eine Bezugnahme auf eine bereits früher abgegebene Erklärung und die Versicherung, dass diese unverändert richtig sei, reichen aber anstelle einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus, um das Erfordernis der fristgerechten Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs zu erfüllen (BayVGH, B.v. 13.4.2012, a. a. O.). Der Kläger hat im Übrigen noch vor der Stellungnahme des Beklagten zum Prozesskostenhilfeantrag wohl auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin mit Schriftsatz vom 29. April 2013 belegt, dass seine Versicherung, wonach sich seine Einkünfte seit der Erklärung vom 17. April 2012 nicht verändert hätten, zutreffend war.

Die vom Kläger beabsichtige Fortsetzungsfeststellungsklage hat auch im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO. Bei summarischer Prüfung der Rechtslage bestehen weder Bedenken gegen die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO noch gegen das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. In materieller Hinsicht spricht einiges dafür, dass die vom Beklagten bislang angeführten Tatsachen eine Gefahrenprognose, die die von der Polizei am Bahnhof P. vorgenommene Identitätsfeststellung und Durchsuchung (auch) des Klägers rechtfertigen würden, nicht tragen.

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger persönlich Betroffener der Kontrollmaßnahmen der Polizei am Bahnhof P. am 31. März 2012 beginnend um 11:37 Uhr war. Der Beklagte konnte zwar keine Unterlagen zu den vorgenommenen Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen vorlegen, aus der Schilderung des Verlaufs der Kontrollmaßnahme im Schriftsatz des Polizeipräsidiums ... vom 29. April 2013 (Bl. 28 der Akte des Verwaltungsgerichts) ergibt sich aber, dass die gesamte Gruppe der am Bahnhof ankommenden Demonstranten einer Kontrolle unterzogen wurde. Da der Kläger sich nach eigenen Angaben in dieser Gruppe befand, ist es daher glaubhaft und nachvollziehbar, dass er selbst einer Identitätskontrolle und Durchsuchung unterzogen wurde. Insoweit kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger sich als Versammlungsleiter zur Begründung seiner Klagebefugnis auf Art. 8 GG berufen könnte, um eine seiner Ansicht nach rechtswidrige Kontrolle und Durchsuchung aller Versammlungsteilnehmer aus der rechten Szene gerichtlich überprüfen zu lassen. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass seine Klage bereits deshalb unzulässig sei, weil er trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts seinen Klageantrag für die noch zu erhebende Fortsetzungsfeststellungsklage nicht umgestellt hat und weiterhin beantragt, dass „die Identitätsfeststellung und Durchsuchung der Teilnehmer der Versammlung“ rechtswidrig gewesen sei. Denn eine entsprechende Klarstellung ist auch noch im Klageverfahren möglich.

Dem Kläger kann auch das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht abgesprochen werden. Es besteht die begründete Gefahr, dass es bei Veranstaltungen der rechten Szene wegen befürchteter Gegendemonstrationen des linken Spektrums zu polizeilichen Kontrollen der Versammlungsteilnehmer kommen wird und der Kläger, der regelmäßig derartige Versammlungen anmeldet und auch daran teilnimmt, erneut anlässlich solcher Demonstrationen kontrolliert werden wird. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, dass seit März 2012 eine Reihe von Versammlungen vom Kläger angezeigt und auch bezüglich dieser Veranstaltungen polizeiliche Maßnahmen vom Beklagten veranlasst wurden.

Hinsichtlich der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei der nur möglichen summarischen Prüfung folgendes festzustellen: Unklar bleibt zunächst, auf welche Rechtsgrundlage der Beklagte die polizeiliche Kontrolle des Klägers stützt. Gegenüber dem Kläger werden im Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 3. Mai 2012 (Akte des Polizeipräsidiums ...) Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 a) aa) und Nr. 4 PAG genannt. Der Beklagte stellt dabei darauf ab, dass es gerade bei der An- und Abfahrt der Demonstrationsteilnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Auseinandersetzungen zwischen links- und rechtsextremen Gruppen kommen könnte. Dieses Vorbringen vermag allerdings die - wohl diesem Vorbringen zugrunde liegende - Einschätzung, dass es sich bei dem Bahnhof P. um einen „gefährlichen Ort“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 a) aa) PAG handelt, nicht zu untermauern. Hierfür wäre erforderlich, dass Tatsachen bekannt sind, die nach kriminalistischen Erfahrungen darauf hindeuten, dass die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG genannten Tätigkeiten am Bahnhof P. regelmäßig stattfinden (Berner/Köhler/Käß, PAG, Art. 13 Rn. 9). Derartige polizeiliche Erkenntnisse, die darauf schließen ließen, dass es am Bahnhof P. zu Straftaten seitens der Demonstrationsteilnehmer oder der Gegendemonstranten kommen könnte oder in der Vergangenheit bereits gekommen ist, hat der Beklagte jedoch nicht angeführt. Im gerichtlichen Verfahren benennt der Beklagte als Rechtsgrundlage für die Identitätskontrolle des Klägers ausschließlich Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG. Zur Untermauerung seiner Gefahrenprognose verweist der Beklagte wiederum auf die befürchteten Auseinandersetzungen zwischen rechts- und linksextremen Gruppen bei der Anreise der Versammlungsteilnehmer und zusätzlich auf die polizeilich relevanten Auffälligkeiten der Versammlungsteilnehmer bei ähnlichen Demonstrationen am 1. Mai 2012 und am 17. November 2012. Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber nicht zweifelsfrei, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG vorliegen. Denn die Einschätzung des Beklagten bezüglich etwaiger Gegendemonstrationen linker Gruppierungen und daraus resultierender Straftaten der Versammlungsteilnehmer beider Veranstaltungen lässt sich nicht mit der Gefährdungseinschätzung des Polizeipräsidiums ... (Bl. 9 der Akte des Landratsamtes B. in Einklang bringen, wonach „konkrete Erkenntnisse zu möglichen gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht vorliegen“. Mit Gegendemonstrationen von linker Seite sei daher wohl in Hof, jedoch nicht an den Zwischenstationen zu rechnen (Bl. 6 der Akte des Landratsamtes B.). Die bei den Versammlungen am 1. Mai 2012 und 17. November 2012 festgestellten Verstöße gegen Art. 21 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BayVersG vermögen einen Gefahrenprognose für ein polizeiliches Tätigwerden auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG bei einer am 31. März 2012 stattfindenden Versammlung nicht zu rechtfertigen, da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden haben. Zusätzliche Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnehmer an der Versammlung am 31. März 2012 die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG näher bezeichneten Straftaten voraussichtlich begehen werden, sind aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich.

Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung des Klägers hängt vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2. a) aa) PAG oder davon ab, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 5, Art. 21 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 BayVersG bestehen.

Die Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers beruht auf § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe fallen keine Gerichtsgebühren an. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt nicht an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.