Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen


(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweit

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen


(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. (1a) Leistungen nach § 82 dü
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses


(1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen1.das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblich

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2015 - L 10 AL 235/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.08.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligu

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Juni 2017 - L 7 AS 14/16

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2.12.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Klage auf Bewilligung alternativer Qualifizierungsmaßnahmen wird abgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nic

Bundessozialgericht Urteil, 29. Aug. 2012 - B 11 AL 22/11 R

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwie

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 15. Juli 2011 - L 3 AL 27/10

bei uns veröffentlicht am 15.07.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. D

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2010 - L 12 AL 2131/08

bei uns veröffentlicht am 29.10.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 verurteilt wurde. Im Ü

Bundessozialgericht Urteil, 18. Mai 2010 - B 7 AL 36/08 R

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Tatbestand 1 Im Streit ist ein Anspruch auf Ausbildungsgeld für die Zeit vom 12.3. bis 22.5.2007. 2

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. März 2010 - L 2 AL 31/06

bei uns veröffentlicht am 09.03.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 09. Mai 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Mai 2007 - L 3 AL 45/06

bei uns veröffentlicht am 11.05.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2005 geändert. Die Bescheide vom 25. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 und der B

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(1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen1.das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche...