Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 10 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 10 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
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Gesetz über das Fahrlehrerwesen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(2) Der Fahrlehrerschein muss
- 1.
den Namen, - 2.
die Vornamen, - 3.
den Geburtstag und -ort, - 4.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt, - 5.
die Angabe, welche Auflagen bestehen, - 6.
die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie - 7.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
(3) Der Anwärterschein muss
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet,2. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,3. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefu
(1) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10 dieses Gesetzes. Sie haben bis zum 31.
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published on 21/10/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 16 K 14.5209
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 21. Oktober 2015
16. Kammer
Sachgebiets-Nr. 421
Hauptpunkte:
Widerruf der Fahrschulerlaubnis; Gewerberech
published on 11/11/2014 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revisio
published on 16/03/2017 00:00
Tenor
A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Umfasst
published on 22/09/2016 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
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