vorgehend
Sozialgericht München, S 24 U 422/15, 20.07.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.07.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.05.2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Beigeladenen am 09.10.2014 bei einer Quad-Fahrt in der Nähe von S. (früher: H.) in Rumänien ein Arbeitsunfall ist.

Der 1963 geborene Beigeladene war zum Unfallzeitpunkt seit April 2014 abhängig beschäftigter Geschäftsführer der F. K. GmbH (HRB X im Handelsregister), der F. I. GmbH (HRB X im Handelsregister) und der F. GmbH (HRB X im Handelsregister). Er war als sogenannter CFO (Chief Financial Officer) für den kaufmännischen Bereich zuständig.

Die F. K. GmbH ( HRB X), die bis 2012 F. A. GmbH hieß, mit dem Gesellschaftszweck der Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere ausländischer Gesellschaften bzw. als Holding des K.-Bereiches der F. Gruppe, verschmolz im Februar 2016 mit der F. I. GmbH (HRB X) mit dem Gesellschaftszweck der Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen aller Rechtsformen, und heißt seitdem F. K. GmbH, geführt unter HRB X im Handelsregister; als Gesellschaftszweck sind Verwaltung eigenen Vermögens, Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen aller Rechtsformen sowie Tätigkeit als Holding des K.-Bereiches der F. Gruppe ausgewiesen.

Die F. GmbH (HRB X) ist persönlich haftende Gesellschafterin der F. GmbH & Co KG (HRA X) und übernimmt die Geschäftsführung von Gesellschaften der F. Gruppe.

Zum Unfallzeitpunkt waren neben dem Beigeladenen weitere Geschäftsführer der

* F. K. GmbH (HRB X) F., R. W., A. H. F. S. und U. R.

* F. I. GmbH (HRB X) F. und R. W.

* F. GmbH (HRB X) F. und R. W.

Neben K.- und Metallbau betreibt die F. Gruppe Unternehmen im Bereich Kunststofftechnik, Sporttechnik, Werkzeug- und Vorrichtungsbau sowie Umwelttechnik.

Zu Unternehmen im Bereich K. gehören u.a. neben F. Systems GmbH (G. in Deutschland) die F. Gesellschaft m.b.H. (W. in Österreich), F. V. s.r.o. (nahe B./B. in Tschechien), F. Engineering s.r.l. (S./H. in Rumänien), F. FMB s.r.o. (Y. in der Slowakei), C. (S. in Belgien), T. (Z. in Frankreich), F. C. (T. in Russland) sowie F. M. C. Engineering ltd. (N. in Indien).

Die Produktion von Quads gehört und gehörte nicht zur Produktpalette der F. Gruppe, insbesondere nicht zur sogenannten K. Gruppe.

Am 09.10.2014 erlitt der Beigeladene gegen 17:45 Uhr einen Unfall, als er auf einer öffentlichen Straße in Rumänien als Führer eines Quads nach einer Kurve auf einen langsam fahrenden Lkw auffuhr. Dabei erlitt er eine Speichenfraktur mit Gelenkbeteiligung des linken Handgelenks, die nach Erstversorgung in S. am Unfalltag und nach Rückflug des Klägers am 10.10.2014 (vgl. Durchgangsarztbericht Dres. A. / M.-L. vom 13.10.2014) in Deutschland operativ reponiert und mit Plattenosteosynthese versorgt wurde. Nach Auskunft des Beigeladenen wurde eine verbliebene Invalidität von 1/10 A von der A. Unfallversicherung anerkannt, die der Arbeitgeber für leitende Angestellte abgeschlossen hatte. Der Kläger ist Linkshänder.

Vom 08.10. bis 10.10.2014 befanden sich neben dem Beigeladenen die Geschäftsführer F., R. W., U. R., F. S. und A. H. sowie der Generaldirektor des französischen Tochterunternehmens T. Dr. M. F. in S. zu einem Treffen des Managements aus dem Bereich der K. Gruppe. Solche Treffen des Managements („FKG Management Board Meeting“) fanden laut Angaben des Klägerbevollmächtigten in Abständen von ein bis zwei Monaten wechselnd an den verschiedenen Standorten der Unternehmen der K. Gruppe statt. Das letzte Treffen zuvor hatte am 23.06.2014 in G. stattgefunden, wobei dieselben sieben Personen teilgenommen hatten. Auf die (undatierten) Einladungs-E-Mails und die jeweilige Agenda der Treffen vom 23.06.2014 und vom 08. bis 10.10.2014 wird verwiesen.

In der Einladungs-E-Mail des Treffens in S. heißt es unter dem Betreff „Meeting FKG Leitungskreis“ „Ort: S.-Rumänien“, „Beginn: Mi 08.10.2014 9:00 Ende: 08.10.2014 17:00“ „Zeitspanne zeigen als: Mit Vorbehalt“ nach Angabe von „Organisation: R. W.“ und der erforderlichen Teilnehmer R. F., Dr. M. F., F., A. H. C., U. R., F. S.:

„das nächste FKG Meeting wird in S. - Rumänien stattfinden. Im Anschluss daran haben wir vom 09.-10.10.2014 ein Teambuilding in Rumänien geplant. Um Ihre An- und Abreise kümmern wir uns. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in Kürze. Die Agenda folgt rechtzeitig vor dem Meeting.

Beste Grüße Mit freundlichen Grüßen

F. L.

PA to Mr. R. W. (CEO)

F. GmbH & Co KG.“

Die laut Klägerbevollmächtigtem erst zu Beginn der Veranstaltung verteilte Agenda enthält für den Zeitraum Mittwoch 08.10.2014 bis Freitag 10.10.2014 sieben Tagesordnungspunkte. Darunter steht in roter Schrift:

„Im Anschluss findet eine Team Building Maßnahme statt.“

Hinweise auf eine geplante Quad-Fahrt enthalten Einladungsschreiben oder Agenda nicht.

Am 09.10.2014 fuhren die Geschäftsführer vom Hotel H. in S. aus gemeinsam mit Quads, die im Eigentum von F. standen und von Deutschland nach S. gebracht worden waren, vor allem querfeldein im Naturpark C. in den K. und wieder zurück zum Hotel, wobei sie zwischendurch in Gasthäusern einkehrten. Der Unfall des Beilgeladenen ereignete sich nach seinen Angaben nach einer Einkehr in einem Gasthaus auf dem Weg zurück zum Hotel auf einer öffentlichen Straße.

Nach Eingang des Durchgangsarztberichtes nahm die Beklagte Ermittlungen zur Prüfung eines Arbeitsunfalls auf. Die Arbeitgeberin teilte über ihren Prozessbevollmächtigten mit Fragebogen vom 21.10.2014 im Wesentlichen Folgendes mit: Es habe sich um ein routinemäßiges Geschäftsmeeting der Geschäftsführung der F. K. GmbH und Team Building in S. / Rumänien gehandelt, veranlasst von der F. K. GmbH. Die sieben Teilnehmer seien alle Geschäftsführer. Der offizielle Teil habe von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr gedauert; der Unfall habe sich um 17:45 Uhr ereignet.

Mit Bescheid vom 29.10.2014 brach die Beklagte dem Beigeladenen gegenüber die Heilbehandlung zu ihren Lasten ab, weil die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt seien. Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung habe nicht bestanden, weil die Teilnahme auf Angehörige der Geschäftsführung beschränkt gewesen sei.

Am 25.11.2014 legte der Klägerbevollmächtigte im Auftrag der Klägerin und des Beigeladenen Widerspruch ein. Bei der Veranstaltung in Rumänien habe es sich um eine Personalentwicklungsmaßnahme mit Teilnahmepflicht auch für das Quadfahren gehandelt. Auf ein entsprechendes Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S., wurde verwiesen. Herr S. hielt in einer Gesprächsnotiz vom 26.11.2014 fest, nach Auskunft der Firma habe es sich um eine Managerschulung in Rumänien gehandelt; die Teilnahme, auch für das Quadfahren, sei für das leitende Management verpflichtend gewesen.

Auf Nachfrage der Beklagten, u.a. zur konkreten Planung der immerhin zweitägigen Teambuildingsmaßnahme bzw. zum Teambuildingseffekt, teilte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben bzw. E-Mails vom 17.12.2014, vom 05.02.2015 und vom 14.04.2015, insbesondere mit, dass im Rahmen des Meetings des Managements der F. K. GmbH zunächst strategische Überlegungen erörtert worden seien und am folgenden Tag eine Teambuilding-Maßnahme und im Zuge dessen der besagte Quadausflug durchgeführt worden sei. Außerbetriebliche Seminarleiter seien nicht mit der Veranstaltung bzw. mit der Teambuildingsmaßnahme betraut worden. Das Einladungsschreiben sei am 05.09.2014 versandt worden; die Agenda sei den Teilnehmern zu Beginn des Meetings in Papierform ausgehändigt worden, da bis kurz vor dem Meeting Änderungen eingearbeitet worden seien. Die bestens gewarteten Quads von F. seien extra nach S. transportiert worden. Die Fahrtroute sei durch die ortskundigen Herren U. R. und F. so festgelegt worden, dass das Team „zufällig“ ein ansprechendes Gasthaus zur rechten Zeit gefunden habe; gerade darin habe der Effekt dieser Teambuilding-Maßnahme gelegen.

Der Geschäftsführer und Organisator R. W. führte im Schreiben vom 14.04.2015 aus, dass sich das Führungsteam der F. K. GmbH durch Neueintritte von Dr. F. und Herrn C. personell verändert hatte. Der Quadausflug habe im Anschluss an die Management-Sitzung dazu führen sollen, dass sich das Team außerhalb der regelmäßigen Managementsitzungen in einem weniger offiziellen Kontext kennenlernen und als Team habe finden können. Diese Aufgabenstellung sei durch folgende Inhalte erfüllt worden:

- gemeinsames Auswählen der Schutzkleidung,

- gemeinsames Einweisen in die Funktionalität der Quad-Fahrzeuge

- teamorientierte Sicherheitseinweisung bzw. Fahrertraining (Quaderfahrene Teilnehmer unterstützen Nicht-Quaderfahrene Teilnehmer),

- gemeinsames Bewältigen von Hürden und Hindernissen (Beseitigung von im Weg liegenden Hindernissen, Herantasten und Herausfinden des besten Parcours, Hilfestellung und Unterstützung bei festgefahrenen Fahrzeugen etc.),

- teamorientierte Lösung bei der „Bewältigung“ von technischen Schwierigkeiten,

- gemeinsames Planen von Fahrtrouten während der Pause und

- gegenseitiges „Aushelfen“ in Alltagssituationen Zusammenfassend lasse sich sagen, dass nicht zuletzt mit Hilfe des Teambuildings-Events das Management der K. Gruppe sich als Team gefunden habe und die gemeinsamen Aufgaben kooperativ miteinander bewältigt worden seien.

Auf die übersandte Fahrtroute wird verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei mitgeteilt worden, dass der Quad-Ausflug im Anschluss an die Management-Sitzung dazu habe führen sollen, dass sich das Team außerhalb der regelmäßigen Managementsitzungen in einem weniger offiziellen Kontext kennenlernen und sich als Team habe finden sollen. Zwar sei eine Teambuilding-Maßnahme in die Agenda aufgenommen worden, allerdings ohne die konkrete Form mitzuteilen. Eine Vorausplanung der Teambuilding-Maßnahme sei nicht belegt worden; eine offizielle Agenda habe dazu nicht bestanden. Daher lasse sich ein innerer Zusammenhang des zweitägigen Quadausflugs als Teambuilding-Maßnahme, der zudem einen größeren Rahmen als der offizielle Teil eingenommen habe, mit der versicherten Tätigkeit nicht begründen. Ein konzeptioneller Hintergrund fehle. Zudem sei der Teambuildings-Effekt beim Quadfahren fraglich. Reines Abfahren einer bestimmten Strecke, um sich dann in einer Wirtschaft wieder zusammenzufinden, erfülle diesen Zweck nicht. Private Handlungstendenz und der Freizeitcharakter würden überwiegen. Der an den Beigeladenen adressierte Widerspruchsbescheid wurde Rechtsanwalt B. als Bevollmächtigten übersandt.

Am 03.08.2015 hat der Klägerbevollmächtigte für die Klägerin und den Beigeladenen Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, festzustellen, dass die vom Beigeladenen beim Unfall vom 09.10.2014 erlittenen Verletzungen Folgen eines Arbeitsunfalls seien, sowie die Beklagte zur Zahlung weiterer Heilbehandlungskosten zu verpflichten.

Der Beigeladene sei CFO der F. Gruppe gewesen, die aus zahlreichen, rechtlich selbstständigen Unternehmen bestehe. Die Mitglieder der F. K. GmbH würden sich alternierend an den einzelnen Produktionsstandorten treffen, um allen Mitgliedern persönlichen Einblick in den jeweiligen Betrieb zu ermöglichen. Das streitgegenständliche Treffen sei von der rumänischen F. s.r.l. (T. Nr. 14) in S. organisiert und in deren Räumlichkeiten durchgeführt worden. Im Anschluss an diese Besprechungen sei eine Teambuilding-Maßnahme in Form eines gemeinsamen Quadausflugs in die angrenzenden K. geplant gewesen, damit sich die einzelnen Mitglieder dieses Gremiums, die normalerweise an weit auseinanderliegenden Standorten arbeiteten, persönlich so gründlich kennenlernen, dass dies Grundlage für eine verlässliche, vertrauensvolle Zusammenarbeit auch und gerade über die räumliche Distanz hinweg sei. Eine Nicht-Teilnahme sei nur aus konkret darzulegenden wichtigen Gründen möglich gewesen, habe aber nach Möglichkeit vermieden werden sollen. Die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid seien völlig verfehlt und würden totale Unkenntnis zeitgemäßer Unternehmensführung zeigen. Mangels Gabe der Hellsicht habe bei Absendung der Einladung noch nicht präziser angegeben werden können, welche Themen zu welcher Zeit und wie lange behandelt werden sollten bzw. der je nach Beratungsdauer zu variierende Ablauf des Quadausflugs. Route und Quads seien jedenfalls vorbereitet gewesen. Eine präzise und detaillierte Angabe des Verlaufs bereits im Einladungsschreiben hätte die Ziele der Maßnahme konterkariert; man habe bewusst darauf verzichtet. Es habe „eben als aktives Teambuilding“ alles möglichst spontan aus der Gruppe heraus entstehen sollen.

Die gemeinsame Rückkehr sei erst für den 10.10.2014 geplant gewesen. Die Veranstaltung habe ausschließlich während der Dienstzeit stattgefunden. Es habe sich offensichtlich nicht um eine Freizeitveranstaltung gehandelt. Ein dienstlicher Zusammenhang sei objektiv erkennbar.

Hauptthema der Klausur sei ein gruppenweites Sparprogramm gewesen. Im ersten Teil sei darüber diskutiert und der rumänische Standort und Erweiterungsmöglichkeiten seien besichtigt worden Im zweiten Teil hätten sich dann die Geschäftsleitungsmitglieder als Team finden sollen; einige seien erst neu dazugekommen gewesen. Die Teilnahme sei Dienstpflicht gewesen und „nicht einmal zu einem geringen Teil (Abhängigkeit des Veranstaltungsortes vom erreichten Ergebnis) als „incentive“ zu werten“. Eine Aufteilung in einen privaten und dienstlichen Teil verbiete sich, da es für den erreichten Zweck kontraproduktiv gewesen sei.

Ein externer Teamleiter sei nicht nötig gewesen, weil Mitinhaber F. selbst an der Teambuilding-Maßnahme teilgenommen habe. Der aus der Region stammende U. R. habe zusammen mit F. das Programm konzipiert und realisiert. Es sei bewusst auf ein detailliertes Programm verzichtet worden.

Die Beklagte hat im Wesentlichen entgegnet, dass auch bei Geschäfts- und Dienstreisen kein uneingeschränkter Versicherungsschutz bestehe, sondern betriebsunabhängige private Tätigkeiten während der Reise abzugrenzen seien. Auch stünden nicht alle Tätigkeiten, die dem Unternehmen nützlich seien oder sein könnten, unter Versicherungsschutz. So stünden Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgten und vom Unternehmen gebilligt oder unterstützt würden. Stünden Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehle es nämlich an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Unternehmen hätten es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst nicht versicherte Tatbestände auszuweiten, auch wenn durch Veranstaltungen die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde. Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zur Leistungssteigerung ergebe, reiche nicht, um für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen. Die Beklagte hat insbesondere darauf hingewiesen, dass auch angesichts der Unternehmensgröße und der auf zwei Tage angelegten Dauer bei einer Teambuilding-Maßnahme ein professionell ausgearbeitetes Konzept, ggf. mit einem professionellem Seminarleiter, zu erwarten gewesen sei, um die gesetzten Ziele z.B. eines Teambuilding darzustellen und den Zeitaufwand zu begründen. Man könne sich vorstellen, dass die Teilnehmer informiert sein wollten, was sie erwarte. Ggf. könne es sich beim Quadausflug auch um eine Belohnung gehandelt haben.

In der mündlichen Verhandlung am 20.07.2017 hat der Beigeladene ausgeführt, der Quadausflug sei nur am Unfalltag gewesen. Am Abend des Unfalltags habe noch eine wichtige strategische Besprechung, am 10.10.2014 eine Schlussbesprechung und danach die Heimfahrt stattfinden sollen.

Das SG hat mit Urteil vom 20.07.2017 die Klagen der Klägerin und des Beigeladenen als unbegründet abgewiesen, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Zwar habe am 08.10.2014 eine versicherte Dienstbesprechung stattgefunden Die Teilnahme des Beigeladenen an der Quadfahrt sei aber keine versicherte Tätigkeit gewesen. Der Beigeladene habe mit der Quadfahrt keine objektive Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Arbeitsvertrag als kaufmännischer Geschäftsführer erfüllt. Dass das übrige Tagungsprogramm betriebsdienliche Programmpunkte enthalten habe, ändere daran nichts. Der Quadausflug habe vielmehr erkennbar und abgrenzbar vom übrigen Programm der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit gedient sowie der Auflockerung der Veranstaltung. Zwar sei es nach Überzeugung der Kammer auch um Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls im Team gegangen. Allein die Tatsache, dass jede gemeinsame Freizeitbeschäftigung bzw. gesellige Zusammenkunft mit Kollegen und / oder dem Vorgesetzten mittelbar auch dem Betriebsklima, dem gegenseitigen Kennenlernen sowie der kollegialen Zusammenarbeit und dem kollegialen Austausch zu Gute komme, was regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers liege, mache daraus aber keine zumindest wesentliche betriebsdienliche und damit versicherte Tätigkeit. Ferner vermöge eine rechtlich unzutreffende Auffassung des Arbeitgebers und des Beschäftigten keinen Versicherungsschutz zu begründen. Es stehe nicht im Belieben des Arbeitgebers, den Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes zu erweitern, z.B. durch die Erwartung oder den geäußerten Wunsch, der Beschäftigte werde an einer Veranstaltung teilnehmen. Ferner liege keine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung oder eine Teilnahme an Betriebssport vor. Auf den Berichtigungsbeschluss des Urteils vom 24.05.2018 wegen offensichtlichen Schreibfehlers in der Wiedergabe des Klageantrags wird verwiesen.

Gegen das laut Empfangsbekenntnis erst am 24.08.2017 zugestellte Urteil hat der Klägerbevollmächtigte am 20.09.2017 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) sowohl für die Klägerin als auch für den Beigeladenen eingelegt. Zur Begründung hat er die bisherige Argumentation wiederholt und ferner darauf hingewiesen, dass es sich jedenfalls um einen Wegeunfall des Beigeladenen auf der Anfahrt zur Strategiebesprechung gehandelt habe.

Auf den gerichtlichen Hinweis vom 27.09.2017 unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.11.2011 (B 2 U 27/10 R), dass eine Feststellungsberechtigung bzw. Klagebefugnis gemäß § 109 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) der Klägerin als Unternehmerin nicht ersichtlich sei, da diese einem Haftungsprivilegierten nur statt des Berechtigten zustehe, also nicht, solange der Verletzte das Verfahren selbst betreibe, hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 01.12.2017, beim LSG eingegangen am 04.12.2017, die Berufung des Beigeladenen - des Verletzten C. - zurückgenommen. Daraufhin hat das LSG Herrn C. mit Beschluss vom 12.12.2017 beigeladen. Ferner hat es die Klägerin darauf hingewiesen, dass bislang weder vorgetragen noch belegt sei, dass der Beigeladene die Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen habe. Um aussagekräftige Unterlagen ist gebeten worden.

Die Klägerin hat ein Schreiben des F. vom 24.07.2015, gerichtet an C., vorgelegt. Darin heißt es:

„Gemeinsam gehen wir davon aus, dass die Heilungskosten einschließlich etwaiger Spätfolgen aufgrund Ihres Quadunfalls vom 9.10.14 bei S. durch Versicherungen gedeckt sind.

Dennoch haben wir uns entschlossen, gemeinsam gegen den Ablehnungsbescheid der BGHM vom 29.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 zu klagen.

Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass wir als Arbeitgeber Ihnen gegenüber haften, sollte - aus welchen Gründen auch immer - Ihr Schaden (einschließlich etwaiger Spätfolgen) nicht vollständig durch Versicherungen reguliert werden.

Damit erledigt sich die von Ihnen vorsorglich erklärte Inanspruchnahme.“

Der Klägerbevollmächtigte hat sich ferner darauf berufen, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung für die Klagebefugnis ausreiche, gestützt auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2008 (L 31 U 479/08).

Mit Schreiben vom 10.07.2018 hat der Klägerbevollmächtigte erstmals vorgetragen, dass die Quadfahrt vor dem Unfall des Beigeladenen bereits beendet gewesen sei, nämlich mit einem gemeinsamen Imbiss in einer Berghütte. Danach seien die Teilnehmer nicht mehr im Team, sondern allein oder in kleineren Gruppen auf öffentlichen Straßen zum Ort des Abendessens gefahren. Im Anschluss an das gemeinsame Abendessen sei die Fortsetzung der strategischen Diskussion vorgesehen gewesen. Die Klägerin sei dem Beigeladenen zu Schadensersatz verpflichtet, weil der Unfall im Verlauf der dienstlich angeordneten Teambuildingsveranstaltung, also in Ausübung der dem Beigeladenen dienstvertraglich übertragenen Tätigkeit, stattgefunden habe. Rechtsgrund der Haftung sei eine positive Verletzung des Dienstvertrages. Wegen der Pflicht zum Schadensersatz habe die Klägerin auch ein rechtliches Feststellungsinteresse an der Haftung der Beklagten.

Demgegenüber hat die Beklagte eine fehlende Klagebefugnis bemängelt. Die bloße Befürchtung oder Erwartung einer zukünftigen Schadensersatzforderung reiche für das Feststellungsinteresse nicht aus.

Auf die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 27.09.2018 und zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2018 wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.07.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.05.2018 und den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallgeschehen des Herrn C. vom 09.10.2014 ein Arbeitsunfall ist. Weiter beantragt sie die Zulassung der Revision.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG unter den Az. 24 U 422/15 und S 24 U 88/16 und die Akte des LSG wird verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als unbegründet.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin ist rechtsmittelberechtigt, weil sie im erstinstanzlichen Verfahren als Klägerin beteiligt war (§ 69 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und deshalb gemäß § 141 Abs. 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris RdNr. 14 f.). Ferner lag eine für die Rechtsmittelbefugnis der Klägerin im Berufungsverfahren ausreichende formelle Beschwer vor, weil das Urteil des SG ihrem Klagebegehren nicht entsprochen hat (vgl. Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2014, zu § 143 RdNr. 10 f.; Littmann, in: Lüdtke/ Berchtold, Kommentar zum SGG, 5. Auflage 2017, zu § 143 RdNr. 14; Knittel, in: Hennig, Kommentar zum SGG, Stand Mai 2016, vor §§ 143-178 RdNr. 46; BSG, Urteil vom 03.08.1999 - B 4 RA 34/99 R - Juris RdNr. 28 m.w.N.; BSG, Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 30/98 R - Juris RdNr. 17).

Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage der Klägerin bereits unzulässig ist.

Die Klägerin war weder Adressatin von Bescheid oder Widerspruchsbescheid noch war sie gemäß § 12 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) von der Beklagten mittels eines bestandskräftigen Verwaltungsakts zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden und damit keine Beteiligte des Verwaltungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R - Juris RdNr. 41; Spellbrink, NZS 2013, S. 441 ff.).

Entgegen der Auffassung des SG war die Klägerin auch nicht gemäß § 109 SGB VII befugt, das Verwaltungs- oder Klageverfahren statt des Berechtigten, hier statt des Beigeladenen als abhängig Beschäftigten, zu führen. Gemäß § 109 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebene Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreiben. Zu den Feststellungen nach § 108 SGB VII gehört insbesondere, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Hierzu hat das BSG im Urteil vom 29.11.2011 (B 2 U 27/10 R - Juris) Folgendes ausgeführt:

„RdNr. 19 Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht (sog. Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anm. zu BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - SGb 1998, 280, 283). § 109 Satz 1 SGB VII verleiht einem bislang am Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Unbeteiligten mithin die Befugnis, gegen eine dem Versicherten gegenüber ergehende behördliche oder gerichtliche Entscheidung an dessen Stelle vorzugehen (…).

RdNr. 20 Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs. 1 SGB VII zu beantragen oder - in jedem Stadium des Rechtsstreits - das Verfahren nach dem SGG „statt der Berechtigten“ (weiter) zu betreiben. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung, ein Rechtsmittel (…) dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte - wie hier die Verletzte - an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt ist.

RdNr. 21 bb) Obwohl § 109 Satz 1 SGB VII der Revisionsklägerin damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung der Revisionsklägerin dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 109 Satz 1 SGB VII vorlagen.

RdNr. 22 Nach § 109 Satz 1 SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem SGG erstens nur „statt des Berechtigten“ und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Revisionsklägerin hat zwar diese zweite Voraussetzung des § 109 SGB VII erfüllt, denn sie hat belegt, dass sie von der Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Sie hat die Berufung aber nicht „statt der Berechtigten“ einlegen können, weil die Verletzte selbst die Berufung eingelegt und diese auch bis zuletzt verfolgt hat.

RdNr. 23 Bereits nach dem Wortlaut der Norm des § 109 SGB VII ist eine haftungsbeschränkte Person - hier ein Unternehmer - von einer eigenen Hauptbeteiligung ausgeschlossen, wenn und solange der oder die Verletzte selbst seine bzw. ihre Rechte im Sozialverwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, denn der Haftungsprivilegierte soll den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen, also auch nicht neben ihm das Verfahren betreiben können. Nur wenn der Verletzte selbst das Verfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht betreibt, z.B. weil er kein Interesse hat oder er anstatt Leistungen nach dem SGB VII zu beanspruchen, den Schädiger auf zivilrechtlichen Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, ist der Haftungsprivilegierte an Stelle des Versicherten berechtigt, das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben.

RdNr. 24 Vorliegend hat die Verletzte aber das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des LSG tatsächlich selbst betrieben. Die Revisionsklägerin ist deshalb nicht gemäß § 109 SGB VII befugt gewesen, die Rechte der Versicherten „statt“ dieser im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend zu machen.“

Solange der Beigeladene selbst Rechtsmittelführer war, war die Klägerin daher ihrerseits schon deswegen nicht rechtsmittelbefugt gemäß § 109 SGB VII.

Aber auch nach Rücknahme der Berufung durch den Beigeladenen besteht keine Befugnis der Klägerin gemäß § 109 SGB VII, für den Beigeladenen die Feststellung eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfalls geltend zu machen. Denn es fehlt an der weiteren Voraussetzung, dass die Klägerin als Unternehmerin gemäß § 104 SGB VII vom Beigeladenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Erforderlich für das berechtigte Feststellungsinteresse des Unternehmers ist, dass der (bei Vorliegen eines Versicherungsfalls) Haftungsprivilegierte vom Verletzten tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris RdNr. 22); die bloße Möglichkeit, bloße Befürchtungen oder die Erwartung einer Inanspruchnahme genügen hingegen nicht (vgl. Hollo, in: Juris-Praxiskommentar, zu § 109 SGB VII RdNr. 12; Nehls, in: Hauck/ Noftz, Kommentar zum SGB VII, zu § 109 RdNr. 5). Bereits der Wortlaut des § 109 SGB VII setzt eindeutig die tatsächliche Erhebung von Schadensersatzforderungen voraus. Damit regelt der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Antragsrechte haftungsprivilegierter Personen im SGB VII entsprechend der Vorgängervorschrift in § 639 Reichsversicherungsordnung (RVO - vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 101 zu § 109 SGB VII), wonach erforderlich war, dass der Verletzte, seine Angehörigen oder seine Hinterbliebenen Schadensersatz fordern (§ 639 RVO i.d.F. des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz UVNG vom 30.04.1963 BGBl. I S. 241). Außerdem widerspräche es der Grundkonzeption der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), den Arbeitgeber schon bei der abstrakten Möglichkeit eines gegen ihn gerichteten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zum Sachwalter seines Beschäftigten im Verwaltungs- und Klageverfahren zu machen. Wie das BSG im Urteil vom 29.11.2011 (a.a.O.) dargelegt hat, soll der Haftungsprivilegierte nach dem Zweck der Norm den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen. Nur für den Fall, dass der Haftungsprivilegierte tatsächlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und damit seine eigene Rechtsposition - nämlich seine Haftungsprivilegierung - von den Feststellungen des Unfallversicherungsträgers betroffen ist, räumt ihm der Gesetzgeber eigene Befugnisse gemäß § 109 SGB VII ein.

Dass der Beigeladene Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin erhoben hat, ist trotz gerichtlicher Nachfrage nicht nachgewiesen worden. Belege für konkrete Forderungen des Beigeladenen auf Schadensersatz sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch im Erörterungstermin vom 27.09.2018 hat der Beigeladene auf Frage, ob er Schadensersatzforderungen gegen die Arbeitgeberin geltend gemacht habe, mitgeteilt, dass er zwar für sich eine Aufstellung über unfallbedingte Aufwendungen gefertigt habe, diese aber bislang nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht habe.

Aus dem vorgelegten Schreiben von F. vom 24.07.2015 an C. ergibt sich nichts Anderes. Es handelt sich letztlich um ein nicht hinreichend bestimmtes, bedingt erklärtes Anerkenntnis, wonach der Arbeitgeber (nur) für den Fall haftet, dass der Schaden einschließlich etwaiger Spätfolgen entgegen seiner Erwartungen nicht vollständig „durch Versicherungen“ reguliert werden sollte. Dabei werden weder die vorrangig eintretenden Versicherungen konkret bezeichnet noch wird der zu ersetzende Schaden konkretisiert, für den die Bestätigung gelten soll. Denkbar als „Schaden“ erscheinen neben Heilbehandlungskosten u.a. Zuzahlungen zur Heilbehandlung, Rehabilitationsleistungen, Minderverdienst, Schmerzensgeld etc. Bei Auslegung des Schreibens sprechen Aufbau und Formulierung allerdings dafür, dass die Haftung nur für den Fall erklärt wurde, dass wider Erwarten „Heilungskosten einschließlich etwaiger Spätfolgen“ aufgrund des Quadunfalls nicht von Versicherungen außerhalb der GUV gedeckt werden, z.B. durch Leistungen der Krankenversicherung oder durch Leistungen der vom Arbeitgeber für die leitenden Angestellten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung bei der A.. Denn in dem Schreiben heißt es zunächst, F. und der Beigeladene würden gemeinsam davon ausgehen, dass Heilungskosten einschließlich etwaiger Spätfolgen aufgrund des Quadunfalls des Beigeladenen vom 09.10.2014 bei S. durch Versicherungen gedeckt seien. Die Formulierung im folgenden Satz, dass man sich „dennoch“ - also trotz erwarteter vollumfänglicher Abdeckung der Schäden durch Versicherungen - entschlossen habe, gegen den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides mit Ablehnung von Leistungen aus der GUV zu klagen, spricht eindeutig dafür, dass man die Schadensabdeckung durch Versicherungen unabhängig von den bereits abgelehnten Leistungen der GUV erwartet und dass die anschließende Bestätigung der Haftung des Arbeitgebers für den Fall einer - wider Erwarten - nicht erfolgenden vollständigen Schadensregulierung durch diese unabhängig von der GUV bestehenden Versicherungen erklärt wird, also für den Fall einer fehlenden Regulierung durch Krankenversicherung und private Unfallversicherung. Umgekehrt lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Arbeitgeber bereits dann haften will, wenn der Beigeladene keine Leistungen der GUV erhält, aber Leistungen der Krankenversicherung oder der privaten Unfallversicherung.

Die Formulierung „Damit erledigt sich die von Ihnen vorsorglich erklärte Inanspruchnahme“ spricht zudem für ein „vorsorglich“ erklärtes Anerkenntnis, das im Vorfeld und zur Abwendung einer gerade noch nicht erhobenen Schadensersatzforderung des Beigeladenen abgegeben worden ist. Im Übrigen wurden konkrete Belege für die behauptete „vorsorglich erklärte Inanspruchnahme“ nicht vorgelegt. Zwar setzt die Erhebung von Schadensersatzforderungen im Sinne von § 109 SGB VII keine zivilrechtliche Klage voraus. Allerdings ist ein ernsthaftes Schadensersatzverlangen des Verletzten zu fordern, also die eindeutige Aufforderung des Verletzten an den nach seiner Ansicht Schadensersatzpflichtigen, ihm wegen erlittener Schäden Schadensersatz zu zahlen. In der Regel ist bei ernsthaftem Schadensersatzverlangen eine Konkretisierung des geltend gemachten Schadens nach Art (z.B. Sachschäden, Körperschäden, Schmerzensgeld etc.) und - soweit bei bereits angefallenen Aufwendungen möglich - nach Höhe zu erwarten. Eine solche ernsthafte Aufforderung ist hier nicht belegt und auch nach Mitteilung des Beigeladenen gerade noch nicht erfolgt.

Außerdem erweist sich die Berufung auch dann als unbegründet, wenn der Senat die Zulässigkeit der Klage unterstellt. Denn nach Überzeugung des Senats ist die Ablehnung eines Arbeitsunfalls in den angegriffenen Bescheiden der Beklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - Juris RdNr. 10). Die versicherte Verrichtung muss ein Unfallereignis, also ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R - Juris RdNr. 12).

Der Beigeladene ist zwar bei Verrichtungen als abhängig beschäftigter Geschäftsführer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit des Klägers, die Fahrt mit dem Quad, stand aber nicht im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Geschäftsführertätigkeit.

Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines mit ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung dem Unternehmen und nicht dem Verletzten selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder wenn der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder wenn er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - Juris RdNr. 17 m.w.N.).

Zwar hat der Beigeladene mit der Teilnahme an geschäftlichen Besprechungen mit den anderen Geschäftsführern im Rahmen der in der Agenda ausgewiesenen Tagesordnungspunkten am 08.10.2014 zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Der Unfall ereignete sich aber erst während der sich anschließenden Quadfahrt. Dass sich der Beigeladene wegen dieser dienstlichen Besprechungen auf einer Dienstreise in Rumänien befand, begründet keinen Versicherungsschutz während des dortigen Aufenthalts „rund um die Uhr“, auch wenn ein innerer Zusammenhang am Ort einer auswärtigen Beschäftigung oftmals eher anzunehmen ist als am Wohn- oder Betriebsort (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R - Juris RdNr. 12). Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die konkrete unfallbringende Verrichtung nach den objektiven Umständen jeweils in innerem bzw. sachlichem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht, weil sie eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, die die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R - Juris RdNr. 12). So besteht auf Geschäfts- oder Dienstreisen kein Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R - Juris RdNr. 12 m.w.N.).

An einem betrieblichen Zusammenhang mit einer versicherten Beschäftigung fehlt es bei Veranstaltungen, bei denen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht; solche Veranstaltungen stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt bzw. organisiert und finanziert werden (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 RJuris RdNr. 20 ff.; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 13, 20 ff.).

Mit der Teilnahme an dem gemeinsamen Quadausflug in die K. erfüllte der Kläger weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsvertrag als kaufmännischer Geschäftsführer und setzte nach den objektiven Umständen auch nicht dazu an, eine solche vermeintliche Vertragspflicht zum Nutzen des Unternehmens zu erfüllen. Ein Bezug seiner Tätigkeit als kaufmännischer Geschäftsführer zum Fahren eines Quads bestand nicht; entsprechende Fahrzeuge gehörten im Übrigen nicht einmal zur Produktpalette seines Arbeitgebers.

Der Tagesausflug mit dem Quad in den Naturpark C. in den rumänischen K., einem beliebten und landschaftlich reizvollem Ausflugsgebiet, war von der vorangegangenen Besprechung klar und eindeutig zeitlich wie örtlich abgrenzbar und diente ersichtlich nach der Konzeption der Entspannung, Unterhaltung und Auflockerung der Teilnehmer. Es handelte sich letztlich um eine vom Arbeitgeber anlässlich des Meetings in S. organisierte Freizeitveranstaltung. Von einem darüber hinausgehenden wesentlichen betrieblichen Zweck vermag sich der Senat nicht zu überzeugen. Das gilt auch, soweit vorgetragen wurde, es habe sich um eine Personalentwicklungsmaßnahme bzw. Fortbildungsmaßnahme gehandelt.

Dass eine Quadfahrt im Gelände in reizvoller landschaftlicher Umgebung der Unterhaltung und Entspannung dient, liegt auf der Hand, zumal dieses Event nach Mitteilung des Klägerbevollmächtigten durchaus auch als „incentive“, also als Anreiz bzw. Belohnung, für die Teilnehmer gedacht war.

Üblicherweise werden Quads nicht als Nutzfahrzeuge verwendet, sondern vor allem wegen des damit verbundenen Fahrspaßes und der Möglichkeit, interessante Parcours querfeldein im Gelände zu bewältigen. Genau solche Geländefahrten fanden hier tatsächlich statt. Neben diesem offensichtlichen Unterhaltungsaspekt zielte der Ausflug nach Auskunft des Organisators R. W. vor allem darauf ab, dass sich die Teilnehmer im Anschluss an die Managementsitzung - also danach - und außerhalb der regelmäßigen Managementsitzungen in einem „weniger offiziellen Kontext“, letztlich also in einem eher privaten Zusammenhang besser kennenlernen sollten, damit anschließend die berufliche Zusammenarbeit besser gelingen sollte. Der mittelbare betriebliche Nutzen dieser Veranstaltung auch hinsichtlich des vorgetragenen „Zusammenfindens als Team“ geht nach Überzeugung des Senats ausgehend von der konkreten Gestaltung aber nicht über den eines gemeinsamen Freizeiterlebnisses hinaus. Das vom Organisator R. W. geschilderte „Programm“ dieses Ausflugs enthält insbesondere keine objektiven Belege für besondere Teambuilding-Effekte der Veranstaltung im Sinne einer Schulung, Fortbildung oder Personalentwicklungsmaßnahme, die über mittelbare Effekte gemeinsamer Freizeitveranstaltungen auf das betriebliche Klima und Miteinander hinausgehen. Letztlich erschöpft sich das „Programm“ in dem gemeinsamen Fahren in einer Gruppe mit dem Quad querfeldein; die herausgestellte geforderte Zusammenarbeit - das Beseitigung von im Weg liegenden Hindernissen wie Äste, das Absprechen der konkreten Route innerhalb der von ortskundigen Teilnehmern geplanten Gesamtroute und gegenseitige Hilfestellungen bei Bedarf - geht nicht über selbstverständliche gegenseitige Hilfeleistungen bei gemeinsamen Freizeitaktivitäten hinaus. Ein zielgerichteter konzeptioneller Hintergrund ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr fehlt es an der bei einer gezielten Personalentwicklungsmaßnahme („Team Building“) zu erwartenden strukturierten Durchführung, an einem fachkundigen Coach oder Teamleiter, an einer gezielten Team-Zusammenstellung mit Aufgabenzuweisung, einer geplanten Aufgabe für das Team, an einer Supervision und vor allem an einer anschließenden Reflexion / Evaluation der Abläufe im Team zur künftigen Verbesserung der Zusammenarbeit. Gerade wenn - wie hier - die konkreten Aktivitäten (gemeinsames Quadfahren) keinerlei Berührungspunkte mit der abhängigen Beschäftigung der Teilnehmer haben, erscheint eine kritische und fundierte Auswertung der Zusammenarbeit des Teams während eines Team-Buildings hinsichtlich Stärken und Schwächen, gelungener und nicht gelungener Zusammenarbeit etc. von besonderer Bedeutung, um die von einer ernsthaften Personalentwicklungsmaßnahme zu erwartende Transformation der Erfahrungen in den Arbeitsalltag zu ermöglichen. Die bloße Bezeichnung der Veranstaltung als „Team-Building“ vermag keinen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung zu begründen, zumal auf dem Markt als Team-Building-Maßnahmen mittlerweile überaus unterschiedliche (Freizeit-) Veranstaltungen angeboten werden, vom gemeinsamen Kochkurs über Besuche eines Hochseilgartens bis hin zum „Bombenentschärfen“. Schon deswegen lässt die Etikettierung „Team-Building“ keine Rückschlüsse auf die unfallversicherungsrechtliche Qualifikation zu. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Team bereits beim vorangegangenen Treffen im Juni 2014 in G. in seiner neuen Zusammensetzung zusammengetroffen war, ohne dass dies zum Anlass eines Team-Buildung bzw. einer Quadfahrt des neu zusammengestellten Teams genommen worden war.

Dass nahezu jede gemeinsame Freizeitveranstaltung bzw. gesellige Zusammenkunft von Teilen der Belegschaft mittelbar auch dem Betriebsklima, dem gegenseitigen Kennenlernen, der kollegialen Zusammenarbeit und dem gegenseitigen Austausch dienen kann, was letztlich auch dem Arbeitgeber zu Gute kommt, genügt nicht, um einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang solcher Veranstaltungen mit der betrieblichen Tätigkeit zu begründen, sofern es sich nicht um eine Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung handelt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R - Juris RdNr. 23).

Eine echte Gemeinschaftsveranstaltung, die im Wege langjähriger Rechtsfortbildung in den Versicherungsschutz von abhängig Beschäftigten einbezogen worden ist, liegt aber unstreitig schon deswegen nicht vor, weil der Quadausflug von vornherein nur für bestimmte Geschäftsführer vorgesehen war, also einer ausgewählten Gruppe der Beschäftigten im Bereich des Managements, und gerade nicht auf Teilnahme einer möglichst großen Anzahl der Beschäftigten ausgerichtet war (vgl. BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - Juris RdNr. 20; BSG vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr. 12; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 15).

Dass der Ausflug vom Arbeitgeber organisiert und finanziert wurde, begründet keinen Versicherungsschutz. Zwar steht es einem Arbeitgeber frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten; er hat es dadurch aber nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 33; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 20 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - Juris RdNr. 22, 27).

Denn der Inhalt der kraft Gesetzes angeordneten Pflichtversicherung eines Beschäftigten ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuche, vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 33). Diese Dienste sind die versicherte Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 26). Der innere bzw. sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist somit objektiv anhand der vertraglichen Vereinbarungen und des tatsächlichen Geschehens zu prüfen. Der Umfang des Versicherungsschutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung, die als Pflichtversicherung mit alleiniger Beitragspflicht der Arbeitgeber bei gesetzlich vorgeschriebenem Solidarausgleich insbesondere innerhalb von Unternehmen derselben Gefahrklasse ausgestaltet ist, unterliegt nicht der freien Disposition der einzelnen Arbeitgeber und ihrer Beschäftigten. Die im SGB VII verankerte, solidarisch ausgerichtete Beitragsfinanzierung der Arbeitgeber (vgl. zum Solidaritätsgedanken in der Beitragsfinanzierung BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 37; EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C-350/07 Juris RdNr. 48) ließe sich kaum rechtfertigen, wenn einzelne Arbeitgeber den Versicherungsschutz für ihre Beschäftigten durch Anordnung von nicht vom Arbeitsvertrag gedeckten und außerhalb des Unternehmenszwecks liegenden, ggf. erheblich risikoreichen und nicht in der Gefahrklassenzuweisung abgebildeten Freizeitveranstaltungen ihrer Beschäftigten einseitig erweitern könnten.

Eine rechtlich unzutreffende Auffassung des Arbeitgebers und / oder der Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag ebenfalls keinen Versicherungsschutz zu begründen (BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - Juris RdNr. 22).

Ebenso wenig kommt es auf die Erwähnung eines - nicht näher konkretisierten - Team-Building im Anschluss an die geschäftliche Besprechung in der Einladung an. Denn der rein formale Umstand der Aufnahme eines Programmpunktes in die Tagesordnung vermag den anhand objektiver Umstände zu prüfenden wesentlichen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des Programmpunktes mit der versicherten Beschäftigung nicht zu begründen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 34 m.w.N.). Sonst hätte es der Arbeitgeber durch ein rein formales Kriterium uneingeschränkt in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 34 m.w.N.).

Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Herr F. konkret eine Verpflichtung gegenüber den anderen Mit-Geschäftsführern zur Teilnahme ausgesprochen hätte oder dass der Beigeladene Einwände gegen seine Teilnahme am Quadausflug erhoben hätte und seine Teilnahme daraufhin ausdrücklich angeordnet worden wäre. Daher kann offenbleiben, ob eine ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung (Weisung) eines Arbeitgebers zu einer arbeitsvertraglich nicht geschuldeten Teilnahme des Beschäftigten an einer Veranstaltung im Einzelfall Versicherungsschutz zu begründen vermag (ablehnend Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35) oder ob in diesen Fällen der Arbeitgeber nach zivilrechtlichen Grundsätzen für Unfälle des Beschäftigten Schadensersatz zu leisten hat. Jedenfalls vermag weder die Annahme einer Teilnahmepflicht noch die Erwartung oder der Wunsch des Arbeitgebers, die Geschäftsführer mögen alle am Quadausflug teilnehmen, Versicherungsschutz zu begründen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35). Der Senat verkennt dabei nicht den möglichen Erwartungsdruck der Arbeitgeberseite, hier u.a. von Herrn F., dass die weiteren Geschäftsführer seine eigens nach Rumänien transportierten Quads - wie von ihm geplant - nutzen werden, zumal der Ausflug durchaus auch als „incentive“ im Sinne einer Belohnung gedacht war. Ebenso wenig verkennt der Senat einen gewissen Gruppenzwang, an der gemeinsamen Veranstaltung als Team teilzunehmen. Allerdings gibt es sehr viele unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen (z.B. auf Einladung des Arbeitgebers) und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist (vgl. so schon BSG, Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - Juris RdNr. 23).

Gerade wenn es wie hier außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine der Unterhaltung, dem gemeinsamen Freizeiterlebnis und der auch der Belohnung dienende Freizeitveranstaltung geht, ist die Erwartungshaltung des Arbeitgebers nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen und einen inneren / sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung zu begründen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - Juris RdNr. 23; Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35). Auch insoweit ist es abzulehnen, dass der Arbeitgeber über die Formulierung seiner Erwartungshaltung bestimmt, was unter Versicherungsschutz steht und was nicht (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35; Hessisches LSG, Urteil vom 20.07.2015 - L 9 U 69/14 - Juris RdNr. 39). Dass es vorliegend offensichtlich kein Alternativprogramm gegeben hat, vermag hieran nichts zu ändern. Im Übrigen darf gerade von Mitgliedern des Managements eines international tätigen Konzerns erwartet werden, dass sie ihre eigenen Pflichten und Rechte als Arbeitnehmer ausreichend kennen und abweichende Wünsche auch bei gegenteiligen Erwartungen des Arbeitgebers souverän zum Ausdruck bringen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte zuletzt geltend gemacht hat, das Team-Buildung sei bereits vor dem Unfall des Beigeladenen beendet gewesen und dieser habe sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zum Abendessen im Hotel befunden, steht dieser Vortrag klar im Widerspruch zu eindeutigen vorangegangenen Äußerungen im Verwaltungs- und Klageverfahren, wonach sich der Unfall bei einer Team-Building-Maßnahme in Form eines Quadausflugs ereignet hatte. Schon deswegen überzeugt diese Argumentation nicht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene selbst dann keinen versicherten Weg zu einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zurückgelegt hat. Der Quadausflug startete und endete am Hotel. Das Zurücklegen des Wegs vom zuletzt aufgesuchten Gasthaus zum Hotel zum Unfallzeitpunkt war daher wesentlich von der vorangegangenen unversicherten Teilnahme des Beigeladenen am gemeinsamen Quadausflug bestimmt und von der (unversicherten) Handlungstendenz getragen, das Quad wieder zum Hotel zurückzubringen. Ohne vorangegangenen Quadausflug hätte der Kläger die konkrete Unfallfahrt mit dem Quad auf der konkreten Strecke zum Unfallzeitpunkt nicht zurückgelegt, um zum Abendessen in das Hotel zu gelangen. Im Übrigen ist die Teilnahme an einem Abendessen grundsätzlich eine privatwirtschaftliche, unversicherte Verrichtung, so dass das Zurücklegen des Wegs von der unversicherten Teilnahme an einer Freizeitveranstaltung zum unversicherten Abendessen ebenfalls eine unversicherte Verrichtung ist. Dass im Anschluss an das Abendessen - also nicht währenddessen - eine strategische Besprechung stattfinden sollte, macht das Essen nicht zu einer versicherten Verrichtung als abhängig Beschäftigter. Dass das Essen Teil des Tagungsprogramm gewesen wäre, im Sinne eines Arbeitsessens, bzw. dass der Beigeladene praktisch gezwungen gewesen wäre, an dem Abendessen teilzunehmen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R - Juris).

Die Berufung der Klägerin erweist sich damit als erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das von der Arbeitgeberin des Beigeladenen im Wege der Prozessstandschaft für diesen geführte Verfahren ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG gerichtskostenpflichtig, weil weder die Klägerin noch die Beklagte im Berufungsverfahren zu den in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personen gehören (vgl. u.a. BSG, Beschluss vom 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B - Juris; BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris). Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO sind außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag in der Sache gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko gemäß § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, erscheint dem Senat die Auferlegung seiner außergerichtlichen Kosten auf die Staatskasse oder auf die unterliegende Klägerin aus Gesichtspunkten der Billigkeit nicht angezeigt (vgl. auch BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R - Juris).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und § 47 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Antrag der Klägerin zielt in der Berufung auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ab. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000 € für geboten gemäß § 62 Abs. 2 GKG (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris).

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht; insbesondere folgt der Senat vollumfänglich der Rechtsprechung des BSG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


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Tenor

Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Revisionsklägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Rahmen eines Rechtsstreits um die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist streitig, ob die Revisionsklägerin berechtigt gewesen ist, das Berufungsverfahren neben der Verletzten und früheren Berufungsklägerin zu führen.

2

Die am 18.1.1937 geborene Verletzte ist die Mutter des Geschäftsführers der Revisionsklägerin. Sie war bis Ende 2004 bei der Revisionsklägerin ca eine Stunde täglich gegen Entgelt mit Aufgaben wie Buchhaltung, Zahlungsverkehr sowie im Firmengebäude beschäftigt. Seit dem 1.1.2005 befand sie sich im Ruhestand, verrichtete die genannten Tätigkeiten aber gegen private Zahlungen ihres Sohnes weiter. Die Verletzte stürzte am 2.8.2007 gegen 17.30 Uhr im Firmengebäude der Revisionsklägerin über eine Schwelle und zog sich dabei eine Mehrfragmentfraktur des distalen Femurschaftes rechts zu. Die Revisionsklägerin meldete das Ereignis der Beklagten als möglichen Arbeitsunfall.

3

Mit an die Verletzte adressiertem Bescheid vom 15.1.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Erbringung von Leistungen ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.3.2008).

4

Die Verletzte hat am 21.4.2008 bei dem SG Karlsruhe Klage mit dem Begehren erhoben, das Ereignis als Arbeitsunfall feststellen zu lassen. Das SG hat die Klage nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen. Die Verletzte genieße keinen Unfallversicherungsschutz.

5

Die Verletzte hat gegen das ihr am 9.1.2009 zugestellte Urteil des SG am 12.2.2009 Berufung eingelegt. Das LSG wies sie darauf hin, dass die Berufungsfrist versäumt sein könne. Mit am 25.3.2009 bei dem LSG eingegangenem Schriftsatz hat die Revisionsklägerin beantragt, sie "gemäß § 12 SGB X als Beteiligte hinzuzuziehen". Am 7.4.2009 hat die Revisionsklägerin sodann selbst Berufung eingelegt.

6

Das LSG hat die Berufungen der Verletzten und der Revisionsklägerin mit Urteil vom 19.11.2010 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung der Verletzten sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist versäumt habe und ihr Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Die Berufung der Revisionsklägerin sei ebenfalls unzulässig. Zwar sei sie nach §§ 109 Satz 1, 108 SGB VII grundsätzlich befugt, die Feststellung zu beantragen, ob ein Arbeitsunfall vorliege und das entsprechende Verfahren nach dem SGG zu betreiben. Wenn und solange die Verletzte das Berufungsverfahren aber - wie hier - selbst führe, sei die Revisionsklägerin nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, "an deren Stelle" die Rechte geltend zu machen. Weil die Revisionsklägerin das Verfahren als Hauptbeteiligte geführt habe, habe das LSG auch nicht über eine Beiladung entscheiden müssen. Aus dem Umstand, dass sich die Berufung der Verletzten wegen Fristversäumnis als unzulässig erweise, ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon habe die Revisionsklägerin die Berufung verspätet erhoben, sodass diese auch deshalb unzulässig sei.

7

Die Revisionsklägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 109 SGB VII. Weder sie selbst noch die Verletzte hätten die Berufungen verspätet eingelegt. Die Berufungen seien auch im Übrigen zulässig. Die Revisionsklägerin sei unter Verletzung der §§ 12 SGB X, 75 SGG weder am Verwaltungsverfahren noch am Rechtsstreit beteiligt worden. Der Revisionsklägerin gegenüber habe die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils an die Verletzte nicht zu laufen begonnen. Schon deshalb sei ihre Berufungseinlegung am 7.4.2009 fristgerecht erfolgt. Jedenfalls habe die Revisionsklägerin die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt, was gemäß § 109 Satz 2 SGB VII zur Folge habe, dass der Ablauf der Berufungsfrist ihr gegenüber keine Wirkung habe. Im Übrigen müsse ein nach § 109 SGB VII feststellungsbefugter Unternehmer in der Lage sein, nicht nur "statt des Berechtigten" das Verfahren zu betreiben und zB Berufung gegen ein abweisendes Urteil einzulegen, wenn der Berechtigte selbst keine Berufung einlegt, sondern auch dann, wenn die Berufung des Berechtigten unzulässig sei. Anderenfalls habe es der Berechtigte etwa durch Einlegung einer unzulässigen Berufung in der Hand, eine Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die nach § 109 SGB VII feststellungsbefugten Personen zu verhindern.

8

Die Revisionsklägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2008 und die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzte am 2. August 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Revisionsklägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

11

1. Die Revisionsklägerin erstrebt die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2008 sowie die Feststellung, dass die Verletzte am 2.8.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie verfolgt damit letztlich die von der Verletzten bei dem SG erhobene und von dieser im Revisionsverfahren nicht mehr betriebene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage iS der §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG weiter.

12

2. Die Revision ist unbegründet, denn das LSG hat die Berufung der Revisionsklägerin im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen (§ 158 Satz 1 SGG).

13

Die Berufung war - entgegen der Auffassung des LSG - schon nicht iS der §§ 143, 158 Satz 1 SGG statthaft(vgl zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Berufung: Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 17 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b ff). Die Revisionsklägerin war weder als Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens (a) noch als Feststellungsberechtigte iS des § 109 Satz 1 SGB VII (b) befugt, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

14

a) Gemäß § 143 SGG findet die Berufung an das LSG statt, soweit sich aus den Vorschriften des ersten Unterabschnitts des zweiten Abschnittes des zweiten Teils des SGG nicht etwas anderes ergibt. Neben der Frage, ob die Berufung überhaupt (ihrer Art nach) vorgesehen ist und ob eine mit ihr angreifbare Entscheidung vorliegt, gehört zur Statthaftigkeit eines jeden Rechtsmittels auch, dass der Rechtsmittelführer grundsätzlich berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen, also rechtsmittelberechtigt ist (s zur Frage der von der Rechtsmittelbefugnis zu unterscheidenden Rechtsmittelberechtigung Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 23 und § 143 RdNr 20, wonach der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Beteiligung am bisherigen Verfahren zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sein muss; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b und RdNr 4, wonach ein Rechtsmittel ua statthaft ist, wenn es von einer berechtigten Person eingelegt worden ist, wenn diese also rechtsmittelberechtigt ist; Eckertz in Lüdtke, Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 143 RdNr 7; für die VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 RdNr 34; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124 RdNr 5, der von anfechtungsberechtigter Person spricht; für die Zivilgerichtsbarkeit: Gummer/ Heßler in Zöller, ZPO, Vor § 511 RdNr 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Grundz § 511 RdNr 7 und § 511 RdNr 6: "Statthaftigkeit nach der Person"; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl 2010, § 135 RdNr 5). Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist daher (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann(vgl BSG vom 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B - unter Bezugnahme auf BSG vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwGE 38, 290, 296; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; BFH vom 12.11.1996 - II K 1/93 - BFH/NV 1997, 193; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1986, 141).

15

Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist die Revisionsklägerin jedenfalls nicht berechtigt gewesen, das Rechtsmittel "Berufung" zu führen, denn ihr gegenüber wurde das Urteil des SG nicht wirksam, da es ihr nicht zugestellt wurde und sie keine Beteiligte des Verfahrens vor dem SG war. Beteiligte iS des § 69 SGG sind Kläger(Nr 1), Beklagte (Nr 2) und Beigeladene (Nr 3). Die Revisionsklägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren aber weder Klägerin noch Beklagte gewesen. Auch war sie keine Beigeladene iS des § 75 SGG. Die Rechtsstellung eines Beteiligten erlangt eine beizuladende Person erst mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 SGG; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 69 RdNr 5 und § 75 RdNr 14b; R. Wagner in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand Mai 2006, § 69 RdNr 44). Auch wenn die Revisionsklägerin meint, sie sei beizuladen gewesen (vgl hierzu noch unter 3.), ändert dies - ihre Auffassung als richtig unterstellt - nichts daran, dass sie keine Beteiligte iS des § 69 SGG war. Denn auch derjenige, der möglicherweise beizuladen gewesen wäre, aber nicht beigeladen worden ist, ist nicht Beteiligter geworden (BSG Beschluss vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 45 S 10; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; Ulmer in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand November 2006, § 75 RdNr 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 65 RdNr 43).

16

b) Eine Rechtsmittelberechtigung der Revisionsklägerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 109 Satz 1 SGB VII.

17

Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Verletzte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Nach § 109 Satz 2 SGB VII wirkt der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, nicht gegen sie, soweit diese Personen das Verfahren nicht selbst betreiben.

18

§ 109 SGB VII entspricht der Regelung des § 639 RVO aF(vgl BT-Drucks 13/2204, S 101), die ihrerseits auf § 902 RVO aF beruhte. § 109 Satz 1 SGB VII und seine Vorläufernormen sind dabei im Wesentlichen gleichlautend. Die Regelungen ermöglichen den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII).

19

aa) Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht(sog Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anm zu BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - SGb 1998, 280, 283). § 109 Satz 1 SGB VII verleiht einem bislang am Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Unbeteiligten mithin die Befugnis, gegen eine dem Versicherten gegenüber ergehende behördliche oder gerichtliche Entscheidung an dessen Stelle vorzugehen. Ohne den (oben a) abgehandelten Aspekt der Rechtsmittelberechtigung zu erörtern, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer auch ohne vorherige Beteiligung am sozialgerichtlichen Verfahren ua berechtigt ist, selbständig Rechtsmittel wie Berufung und Revision einzulegen (vgl Schmitt, SGB VII, § 109 RdNr 6 "Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers"; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 109 RdNr 7 "Berufung gegen die vom Verletzten erstrittene Entscheidung des SG"; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 109 RdNr 6 "Prozessstandschaft bzw. Verfahrensbefugnis erst dann, wenn Verletzter das Verfahren nicht selbst betreibt"; vgl auch Grüner in LPK-SGB VII, § 109 RdNr 6; Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 109 RdNr 6; Ebsen in jurisPK-SGB VII, § 109 RdNr 10).

20

Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII zu beantragen oder - in jedem Stadium des Rechtsstreits - das Verfahren nach dem SGG "statt der Berechtigten" (weiter) zu betreiben. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung, ein Rechtsmittel - hier Revision - dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte - wie hier die Verletzte - an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt ist.

21

bb) Obwohl § 109 Satz 1 SGB VII der Revisionsklägerin damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung der Revisionsklägerin dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 109 Satz 1 SGB VII vorlagen.

22

Nach § 109 Satz 1 SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem SGG erstens nur "statt des Berechtigten" und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Revisionsklägerin hat zwar diese zweite Voraussetzung des § 109 SGB VII erfüllt, denn sie hat belegt, dass sie von der Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Sie hat die Berufung aber nicht "statt der Berechtigten" einlegen können, weil die Verletzte selbst die Berufung eingelegt und diese auch bis zuletzt verfolgt hat.

23

Bereits nach dem Wortlaut der Norm des § 109 SGB VII ist eine haftungsbeschränkte Person - hier ein Unternehmer - von einer eigenen Hauptbeteiligung ausgeschlossen, wenn und solange der oder die Verletzte selbst seine bzw ihre Rechte im Sozialverwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, denn der Haftungsprivilegierte soll den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen, also auch nicht neben ihm das Verfahren betreiben können. Nur wenn der Verletzte selbst das Verfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht betreibt, zB weil er kein Interesse hat oder er anstatt Leistungen nach dem SGB VII zu beanspruchen, den Schädiger auf zivilrechtlichen Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, ist der Haftungsprivilegierte an Stelle des Versicherten berechtigt, das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben.

24

Vorliegend hat die Verletzte aber das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des LSG tatsächlich selbst betrieben. Die Revisionsklägerin ist deshalb nicht gemäß § 109 SGB VII befugt gewesen, die Rechte der Versicherten "statt" dieser im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend zu machen.

25

Dem steht das Urteil des BSG vom 18.12.1969 (2 RU 238/66 - SozR Nr 1 zu § 639 RVO) nicht entgegen. Dort hatte der Senat ein prozessuales "Nebeneinander" des Verletzten und des Unternehmers für möglich erachtet. Allerdings war zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung des BSG der Verletzte aus dem Kreis der Rechtsmittelführer - was zudem zuvor schon erwartet worden war - ausgeschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel einer haftungsprivilegierten Person, das zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, zu dem der Versicherte noch selbst am Verfahren beteiligt war, durch dessen Ausscheiden aus dem Kreis der am SGG-Verfahren beteiligten Personen zulässig wird. Eine solche Konstellation hat hier gerade nicht vorgelegen.

26

Der Einwand der Revision, die Versicherte habe es dadurch in der Hand, durch die Erhebung einer unzulässigen Berufung den Unternehmer vom Berufungsverfahren auszuschließen, ist aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 109 Satz 1 SGB VII hinzunehmen.

27

Die Revisionsklägerin erleidet hierdurch schließlich auch keinen Nachteil, denn § 108 Abs 1 SGB VII, der eine Bindung der Zivil- und Arbeitsgerichte an unanfechtbare Entscheidungen über das Vorliegen etwa eines Arbeitsunfalls iS des § 8 SGB VII normiert, setzt seinerseits voraus, dass die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw des Gerichts gegenüber Versicherten und Haftungsprivilegierten unanfechtbar geworden ist. Dies ist hier hinsichtlich des Urteils des SG aber gerade nicht der Fall, weil dieses Urteil mangels Beteiligung der Revisionsklägerin ihr gegenüber nicht wirksam gemacht wurde und gegen sie daher keine formelle Rechtskraft entfalten kann. Die Sachentscheidungen der Beklagten und des SG binden die Revisionsklägerin nicht, sodass sie (nach wie vor) berechtigt ist, das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren selbständig zu betreiben, ohne dass sich indes die Verletzte auf eine der Revisionsklägerin gegenüber eingetretene Unanfechtbarkeit der ihr erteilten Verwaltungsakte und Urteile berufen könnte (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010 § 108 SGB VII RdNr 2b; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 108 RdNr 4).

28

Da die Revisionsklägerin schon nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt war, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, kommt es auf die von ihr und dem LSG in den Vordergrund gerückte Frage, ob sie die Berufung rechtzeitig eingelegt hat, nicht an. Nur beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 151 Abs 1 SGG die Berufung bei einem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Damit stellt die Zustellung des Urteils eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, dass die einmonatige Berufungsfrist in Gang gesetzt wird. Mangels Beteiligung der Revisionsklägerin am erstinstanzlichen Verfahren hat das SG ihr das Urteil zu Recht nicht zugestellt. Damit kann auch eine Berufungsfrist gegenüber der Revisionsklägerin nicht zu laufen beginnen. Ob und inwieweit eine haftungsprivilegierte Person, die ein Rechtsmittel einlegen darf und will, nach Maßgabe des § 109 Satz 2 SGB VII die Zustellung an den Versicherten beobachten und nachhalten muss, ist hier nicht zu entscheiden.

29

3. Auf die weitere, von der Revision hervorgehobene Frage, ob ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vorliegt, kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Revisionsklägerin als Berufungsklägerin ohnehin die Position einer Hauptbeteiligten einnimmt. Zweifelhaft ist auch, ob in diesen und vergleichbaren Fällen, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG überhaupt vorliegen. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (stRspr; vgl zB BSGE 46, 232, 233; 61, 271, 272; BSG SozR 1500 § 75 Nr 8, Nr 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 RdNr 10).

30

Das streitige Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss im Grundsatz nicht einheitlich - auch gegenüber dem Unternehmer - festgestellt werden. Anderes kann aber gelten, wenn gemäß § 109 und § 108 Abs 1 SGB VII eine Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begehrt wird, die für ein Zivil- oder Arbeitsgericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, unanfechtbar sowohl gegenüber dem Versicherten als auch gegenüber der haftungsprivilegierten Person sein soll. Durch die Entscheidung über die Feststellung eines Versicherungsfalles, den Umfang der Leistungen oder die Zuständigkeit des Trägers im Rahmen des § 108 Abs 1 SGB VII wird mithin - wie für § 75 Abs 2 Alt 1 SGG erforderlich - in die Rechte einer möglicherweise haftungsprivilegierten Person (hier der Revisionsklägerin) eingegriffen, wenn die Verletzte diese auf Schadensersatz in Anspruch nimmt(vgl Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 2; allgemein zur Bindungswirkung: Krasney in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, § 108 RdNr 3: Vermeidung divergierender Beurteilungen und Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung unfallversicherungsrechtlicher Kriterien; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 1; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 2; Kater in Kater/Leube, § 108 RdNr 1; Schmitt, SGB VII, § 108 RdNr 2). Stünde nämlich gegenüber der Revisionsklägerin unanfechtbar fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 2.8.2007 um einen Versicherungsfall handelt, könnte sie sich gegenüber Schadensersatzansprüchen der Verletzten auf die mit prozessrechtlicher Bindung entschiedene Vorfrage berufen (vgl zum Erfordernis der notwendigen Beiladung etwa Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 108 SGB VII RdNr 2a; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Dezember 2010, § 109 RdNr 3; Krasney, Unfallversicherungsrechtliche Bindungswirkung bei Beschränkung der Unternehmerhaftung - vermeidbare Lücken, ZTR 2010, 184 ff; ders, Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Arbeitsunfällen, NZS 2004, 68 ff; vgl auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - in dem die notwendige Beiladung des Verletzten durch das SG in einem Verfahren nach § 109 SGB VII nicht beanstandet worden ist; BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1 zu einem Fall, in dem der Unternehmer das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VII betreibt und der Verletzte beigeladen worden ist).

31

4. Die ausschließlich für das Revisionsverfahren zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Insoweit ist auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen. Da im Revisionsverfahren weder die Revisionsklägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG im Einzelnen genannten Personen gehört, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten bestünde, folgt die Kostenlast der Revisionsklägerin aus deren Unterliegen(§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO).

32

Der Senat hatte keine Veranlassung, die Kostenentscheidung des LSG abzuändern, weil die Revisionsklägerin als nicht kostenprivilegierte Person am Berufungsverfahren beteiligt gewesen ist und bei isolierter Betrachtung des Streitverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten eine Kostenentscheidung gemäß § 197a SGG zu treffen gewesen wäre. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 197a SGG nicht eingreift, wenn - wie hier im Berufungsverfahren - außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten (der Revisionsklägerin) noch eine weitere, zum Kreis der Verletzten, Leistungsempfänger oder Behinderten zählende Person - hier die Verletzte - beteiligt war. In einem solchen Fall gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Beteiligten bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Beteiligten - hier also die Revisionsklägerin - erstreckt(vgl BSG Beschluss vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3).

33

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 und § 47 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Der Antrag der Revisionsklägerin zielt auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie der sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5000 € für geboten (vgl § 52 Abs 2 GKG; vgl zur Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangstreitwertes auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455 f).

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

Tenor

Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Revisionsklägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Rahmen eines Rechtsstreits um die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist streitig, ob die Revisionsklägerin berechtigt gewesen ist, das Berufungsverfahren neben der Verletzten und früheren Berufungsklägerin zu führen.

2

Die am 18.1.1937 geborene Verletzte ist die Mutter des Geschäftsführers der Revisionsklägerin. Sie war bis Ende 2004 bei der Revisionsklägerin ca eine Stunde täglich gegen Entgelt mit Aufgaben wie Buchhaltung, Zahlungsverkehr sowie im Firmengebäude beschäftigt. Seit dem 1.1.2005 befand sie sich im Ruhestand, verrichtete die genannten Tätigkeiten aber gegen private Zahlungen ihres Sohnes weiter. Die Verletzte stürzte am 2.8.2007 gegen 17.30 Uhr im Firmengebäude der Revisionsklägerin über eine Schwelle und zog sich dabei eine Mehrfragmentfraktur des distalen Femurschaftes rechts zu. Die Revisionsklägerin meldete das Ereignis der Beklagten als möglichen Arbeitsunfall.

3

Mit an die Verletzte adressiertem Bescheid vom 15.1.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Erbringung von Leistungen ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.3.2008).

4

Die Verletzte hat am 21.4.2008 bei dem SG Karlsruhe Klage mit dem Begehren erhoben, das Ereignis als Arbeitsunfall feststellen zu lassen. Das SG hat die Klage nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen. Die Verletzte genieße keinen Unfallversicherungsschutz.

5

Die Verletzte hat gegen das ihr am 9.1.2009 zugestellte Urteil des SG am 12.2.2009 Berufung eingelegt. Das LSG wies sie darauf hin, dass die Berufungsfrist versäumt sein könne. Mit am 25.3.2009 bei dem LSG eingegangenem Schriftsatz hat die Revisionsklägerin beantragt, sie "gemäß § 12 SGB X als Beteiligte hinzuzuziehen". Am 7.4.2009 hat die Revisionsklägerin sodann selbst Berufung eingelegt.

6

Das LSG hat die Berufungen der Verletzten und der Revisionsklägerin mit Urteil vom 19.11.2010 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung der Verletzten sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist versäumt habe und ihr Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Die Berufung der Revisionsklägerin sei ebenfalls unzulässig. Zwar sei sie nach §§ 109 Satz 1, 108 SGB VII grundsätzlich befugt, die Feststellung zu beantragen, ob ein Arbeitsunfall vorliege und das entsprechende Verfahren nach dem SGG zu betreiben. Wenn und solange die Verletzte das Berufungsverfahren aber - wie hier - selbst führe, sei die Revisionsklägerin nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, "an deren Stelle" die Rechte geltend zu machen. Weil die Revisionsklägerin das Verfahren als Hauptbeteiligte geführt habe, habe das LSG auch nicht über eine Beiladung entscheiden müssen. Aus dem Umstand, dass sich die Berufung der Verletzten wegen Fristversäumnis als unzulässig erweise, ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon habe die Revisionsklägerin die Berufung verspätet erhoben, sodass diese auch deshalb unzulässig sei.

7

Die Revisionsklägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 109 SGB VII. Weder sie selbst noch die Verletzte hätten die Berufungen verspätet eingelegt. Die Berufungen seien auch im Übrigen zulässig. Die Revisionsklägerin sei unter Verletzung der §§ 12 SGB X, 75 SGG weder am Verwaltungsverfahren noch am Rechtsstreit beteiligt worden. Der Revisionsklägerin gegenüber habe die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils an die Verletzte nicht zu laufen begonnen. Schon deshalb sei ihre Berufungseinlegung am 7.4.2009 fristgerecht erfolgt. Jedenfalls habe die Revisionsklägerin die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt, was gemäß § 109 Satz 2 SGB VII zur Folge habe, dass der Ablauf der Berufungsfrist ihr gegenüber keine Wirkung habe. Im Übrigen müsse ein nach § 109 SGB VII feststellungsbefugter Unternehmer in der Lage sein, nicht nur "statt des Berechtigten" das Verfahren zu betreiben und zB Berufung gegen ein abweisendes Urteil einzulegen, wenn der Berechtigte selbst keine Berufung einlegt, sondern auch dann, wenn die Berufung des Berechtigten unzulässig sei. Anderenfalls habe es der Berechtigte etwa durch Einlegung einer unzulässigen Berufung in der Hand, eine Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die nach § 109 SGB VII feststellungsbefugten Personen zu verhindern.

8

Die Revisionsklägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2008 und die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzte am 2. August 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Revisionsklägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

11

1. Die Revisionsklägerin erstrebt die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2008 sowie die Feststellung, dass die Verletzte am 2.8.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie verfolgt damit letztlich die von der Verletzten bei dem SG erhobene und von dieser im Revisionsverfahren nicht mehr betriebene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage iS der §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG weiter.

12

2. Die Revision ist unbegründet, denn das LSG hat die Berufung der Revisionsklägerin im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen (§ 158 Satz 1 SGG).

13

Die Berufung war - entgegen der Auffassung des LSG - schon nicht iS der §§ 143, 158 Satz 1 SGG statthaft(vgl zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Berufung: Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 17 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b ff). Die Revisionsklägerin war weder als Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens (a) noch als Feststellungsberechtigte iS des § 109 Satz 1 SGB VII (b) befugt, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

14

a) Gemäß § 143 SGG findet die Berufung an das LSG statt, soweit sich aus den Vorschriften des ersten Unterabschnitts des zweiten Abschnittes des zweiten Teils des SGG nicht etwas anderes ergibt. Neben der Frage, ob die Berufung überhaupt (ihrer Art nach) vorgesehen ist und ob eine mit ihr angreifbare Entscheidung vorliegt, gehört zur Statthaftigkeit eines jeden Rechtsmittels auch, dass der Rechtsmittelführer grundsätzlich berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen, also rechtsmittelberechtigt ist (s zur Frage der von der Rechtsmittelbefugnis zu unterscheidenden Rechtsmittelberechtigung Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 23 und § 143 RdNr 20, wonach der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Beteiligung am bisherigen Verfahren zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sein muss; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b und RdNr 4, wonach ein Rechtsmittel ua statthaft ist, wenn es von einer berechtigten Person eingelegt worden ist, wenn diese also rechtsmittelberechtigt ist; Eckertz in Lüdtke, Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 143 RdNr 7; für die VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 RdNr 34; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124 RdNr 5, der von anfechtungsberechtigter Person spricht; für die Zivilgerichtsbarkeit: Gummer/ Heßler in Zöller, ZPO, Vor § 511 RdNr 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Grundz § 511 RdNr 7 und § 511 RdNr 6: "Statthaftigkeit nach der Person"; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl 2010, § 135 RdNr 5). Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist daher (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann(vgl BSG vom 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B - unter Bezugnahme auf BSG vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwGE 38, 290, 296; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; BFH vom 12.11.1996 - II K 1/93 - BFH/NV 1997, 193; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1986, 141).

15

Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist die Revisionsklägerin jedenfalls nicht berechtigt gewesen, das Rechtsmittel "Berufung" zu führen, denn ihr gegenüber wurde das Urteil des SG nicht wirksam, da es ihr nicht zugestellt wurde und sie keine Beteiligte des Verfahrens vor dem SG war. Beteiligte iS des § 69 SGG sind Kläger(Nr 1), Beklagte (Nr 2) und Beigeladene (Nr 3). Die Revisionsklägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren aber weder Klägerin noch Beklagte gewesen. Auch war sie keine Beigeladene iS des § 75 SGG. Die Rechtsstellung eines Beteiligten erlangt eine beizuladende Person erst mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 SGG; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 69 RdNr 5 und § 75 RdNr 14b; R. Wagner in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand Mai 2006, § 69 RdNr 44). Auch wenn die Revisionsklägerin meint, sie sei beizuladen gewesen (vgl hierzu noch unter 3.), ändert dies - ihre Auffassung als richtig unterstellt - nichts daran, dass sie keine Beteiligte iS des § 69 SGG war. Denn auch derjenige, der möglicherweise beizuladen gewesen wäre, aber nicht beigeladen worden ist, ist nicht Beteiligter geworden (BSG Beschluss vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 45 S 10; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; Ulmer in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand November 2006, § 75 RdNr 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 65 RdNr 43).

16

b) Eine Rechtsmittelberechtigung der Revisionsklägerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 109 Satz 1 SGB VII.

17

Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Verletzte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Nach § 109 Satz 2 SGB VII wirkt der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, nicht gegen sie, soweit diese Personen das Verfahren nicht selbst betreiben.

18

§ 109 SGB VII entspricht der Regelung des § 639 RVO aF(vgl BT-Drucks 13/2204, S 101), die ihrerseits auf § 902 RVO aF beruhte. § 109 Satz 1 SGB VII und seine Vorläufernormen sind dabei im Wesentlichen gleichlautend. Die Regelungen ermöglichen den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII).

19

aa) Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht(sog Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anm zu BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - SGb 1998, 280, 283). § 109 Satz 1 SGB VII verleiht einem bislang am Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Unbeteiligten mithin die Befugnis, gegen eine dem Versicherten gegenüber ergehende behördliche oder gerichtliche Entscheidung an dessen Stelle vorzugehen. Ohne den (oben a) abgehandelten Aspekt der Rechtsmittelberechtigung zu erörtern, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer auch ohne vorherige Beteiligung am sozialgerichtlichen Verfahren ua berechtigt ist, selbständig Rechtsmittel wie Berufung und Revision einzulegen (vgl Schmitt, SGB VII, § 109 RdNr 6 "Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers"; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 109 RdNr 7 "Berufung gegen die vom Verletzten erstrittene Entscheidung des SG"; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 109 RdNr 6 "Prozessstandschaft bzw. Verfahrensbefugnis erst dann, wenn Verletzter das Verfahren nicht selbst betreibt"; vgl auch Grüner in LPK-SGB VII, § 109 RdNr 6; Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 109 RdNr 6; Ebsen in jurisPK-SGB VII, § 109 RdNr 10).

20

Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII zu beantragen oder - in jedem Stadium des Rechtsstreits - das Verfahren nach dem SGG "statt der Berechtigten" (weiter) zu betreiben. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung, ein Rechtsmittel - hier Revision - dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte - wie hier die Verletzte - an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt ist.

21

bb) Obwohl § 109 Satz 1 SGB VII der Revisionsklägerin damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung der Revisionsklägerin dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 109 Satz 1 SGB VII vorlagen.

22

Nach § 109 Satz 1 SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem SGG erstens nur "statt des Berechtigten" und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Revisionsklägerin hat zwar diese zweite Voraussetzung des § 109 SGB VII erfüllt, denn sie hat belegt, dass sie von der Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Sie hat die Berufung aber nicht "statt der Berechtigten" einlegen können, weil die Verletzte selbst die Berufung eingelegt und diese auch bis zuletzt verfolgt hat.

23

Bereits nach dem Wortlaut der Norm des § 109 SGB VII ist eine haftungsbeschränkte Person - hier ein Unternehmer - von einer eigenen Hauptbeteiligung ausgeschlossen, wenn und solange der oder die Verletzte selbst seine bzw ihre Rechte im Sozialverwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, denn der Haftungsprivilegierte soll den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen, also auch nicht neben ihm das Verfahren betreiben können. Nur wenn der Verletzte selbst das Verfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht betreibt, zB weil er kein Interesse hat oder er anstatt Leistungen nach dem SGB VII zu beanspruchen, den Schädiger auf zivilrechtlichen Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, ist der Haftungsprivilegierte an Stelle des Versicherten berechtigt, das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben.

24

Vorliegend hat die Verletzte aber das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des LSG tatsächlich selbst betrieben. Die Revisionsklägerin ist deshalb nicht gemäß § 109 SGB VII befugt gewesen, die Rechte der Versicherten "statt" dieser im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend zu machen.

25

Dem steht das Urteil des BSG vom 18.12.1969 (2 RU 238/66 - SozR Nr 1 zu § 639 RVO) nicht entgegen. Dort hatte der Senat ein prozessuales "Nebeneinander" des Verletzten und des Unternehmers für möglich erachtet. Allerdings war zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung des BSG der Verletzte aus dem Kreis der Rechtsmittelführer - was zudem zuvor schon erwartet worden war - ausgeschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel einer haftungsprivilegierten Person, das zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, zu dem der Versicherte noch selbst am Verfahren beteiligt war, durch dessen Ausscheiden aus dem Kreis der am SGG-Verfahren beteiligten Personen zulässig wird. Eine solche Konstellation hat hier gerade nicht vorgelegen.

26

Der Einwand der Revision, die Versicherte habe es dadurch in der Hand, durch die Erhebung einer unzulässigen Berufung den Unternehmer vom Berufungsverfahren auszuschließen, ist aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 109 Satz 1 SGB VII hinzunehmen.

27

Die Revisionsklägerin erleidet hierdurch schließlich auch keinen Nachteil, denn § 108 Abs 1 SGB VII, der eine Bindung der Zivil- und Arbeitsgerichte an unanfechtbare Entscheidungen über das Vorliegen etwa eines Arbeitsunfalls iS des § 8 SGB VII normiert, setzt seinerseits voraus, dass die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw des Gerichts gegenüber Versicherten und Haftungsprivilegierten unanfechtbar geworden ist. Dies ist hier hinsichtlich des Urteils des SG aber gerade nicht der Fall, weil dieses Urteil mangels Beteiligung der Revisionsklägerin ihr gegenüber nicht wirksam gemacht wurde und gegen sie daher keine formelle Rechtskraft entfalten kann. Die Sachentscheidungen der Beklagten und des SG binden die Revisionsklägerin nicht, sodass sie (nach wie vor) berechtigt ist, das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren selbständig zu betreiben, ohne dass sich indes die Verletzte auf eine der Revisionsklägerin gegenüber eingetretene Unanfechtbarkeit der ihr erteilten Verwaltungsakte und Urteile berufen könnte (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010 § 108 SGB VII RdNr 2b; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 108 RdNr 4).

28

Da die Revisionsklägerin schon nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt war, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, kommt es auf die von ihr und dem LSG in den Vordergrund gerückte Frage, ob sie die Berufung rechtzeitig eingelegt hat, nicht an. Nur beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 151 Abs 1 SGG die Berufung bei einem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Damit stellt die Zustellung des Urteils eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, dass die einmonatige Berufungsfrist in Gang gesetzt wird. Mangels Beteiligung der Revisionsklägerin am erstinstanzlichen Verfahren hat das SG ihr das Urteil zu Recht nicht zugestellt. Damit kann auch eine Berufungsfrist gegenüber der Revisionsklägerin nicht zu laufen beginnen. Ob und inwieweit eine haftungsprivilegierte Person, die ein Rechtsmittel einlegen darf und will, nach Maßgabe des § 109 Satz 2 SGB VII die Zustellung an den Versicherten beobachten und nachhalten muss, ist hier nicht zu entscheiden.

29

3. Auf die weitere, von der Revision hervorgehobene Frage, ob ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vorliegt, kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Revisionsklägerin als Berufungsklägerin ohnehin die Position einer Hauptbeteiligten einnimmt. Zweifelhaft ist auch, ob in diesen und vergleichbaren Fällen, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG überhaupt vorliegen. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (stRspr; vgl zB BSGE 46, 232, 233; 61, 271, 272; BSG SozR 1500 § 75 Nr 8, Nr 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 RdNr 10).

30

Das streitige Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss im Grundsatz nicht einheitlich - auch gegenüber dem Unternehmer - festgestellt werden. Anderes kann aber gelten, wenn gemäß § 109 und § 108 Abs 1 SGB VII eine Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begehrt wird, die für ein Zivil- oder Arbeitsgericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, unanfechtbar sowohl gegenüber dem Versicherten als auch gegenüber der haftungsprivilegierten Person sein soll. Durch die Entscheidung über die Feststellung eines Versicherungsfalles, den Umfang der Leistungen oder die Zuständigkeit des Trägers im Rahmen des § 108 Abs 1 SGB VII wird mithin - wie für § 75 Abs 2 Alt 1 SGG erforderlich - in die Rechte einer möglicherweise haftungsprivilegierten Person (hier der Revisionsklägerin) eingegriffen, wenn die Verletzte diese auf Schadensersatz in Anspruch nimmt(vgl Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 2; allgemein zur Bindungswirkung: Krasney in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, § 108 RdNr 3: Vermeidung divergierender Beurteilungen und Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung unfallversicherungsrechtlicher Kriterien; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 1; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 2; Kater in Kater/Leube, § 108 RdNr 1; Schmitt, SGB VII, § 108 RdNr 2). Stünde nämlich gegenüber der Revisionsklägerin unanfechtbar fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 2.8.2007 um einen Versicherungsfall handelt, könnte sie sich gegenüber Schadensersatzansprüchen der Verletzten auf die mit prozessrechtlicher Bindung entschiedene Vorfrage berufen (vgl zum Erfordernis der notwendigen Beiladung etwa Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 108 SGB VII RdNr 2a; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Dezember 2010, § 109 RdNr 3; Krasney, Unfallversicherungsrechtliche Bindungswirkung bei Beschränkung der Unternehmerhaftung - vermeidbare Lücken, ZTR 2010, 184 ff; ders, Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Arbeitsunfällen, NZS 2004, 68 ff; vgl auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - in dem die notwendige Beiladung des Verletzten durch das SG in einem Verfahren nach § 109 SGB VII nicht beanstandet worden ist; BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1 zu einem Fall, in dem der Unternehmer das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VII betreibt und der Verletzte beigeladen worden ist).

31

4. Die ausschließlich für das Revisionsverfahren zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Insoweit ist auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen. Da im Revisionsverfahren weder die Revisionsklägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG im Einzelnen genannten Personen gehört, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten bestünde, folgt die Kostenlast der Revisionsklägerin aus deren Unterliegen(§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO).

32

Der Senat hatte keine Veranlassung, die Kostenentscheidung des LSG abzuändern, weil die Revisionsklägerin als nicht kostenprivilegierte Person am Berufungsverfahren beteiligt gewesen ist und bei isolierter Betrachtung des Streitverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten eine Kostenentscheidung gemäß § 197a SGG zu treffen gewesen wäre. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 197a SGG nicht eingreift, wenn - wie hier im Berufungsverfahren - außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten (der Revisionsklägerin) noch eine weitere, zum Kreis der Verletzten, Leistungsempfänger oder Behinderten zählende Person - hier die Verletzte - beteiligt war. In einem solchen Fall gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Beteiligten bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Beteiligten - hier also die Revisionsklägerin - erstreckt(vgl BSG Beschluss vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3).

33

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 und § 47 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Der Antrag der Revisionsklägerin zielt auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie der sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5000 € für geboten (vgl § 52 Abs 2 GKG; vgl zur Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangstreitwertes auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455 f).

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auch in der Revisionsinstanz.

Der Streitwert wird auf 126 708,43 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, durch den die Beklagte gegenüber dem Kläger, der als auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätiger Unternehmer haftungsprivilegiert sein könnte, den Umfang der Leistungen als berechtigt festgestellt hat, den sie dem bei ihr versicherten Beigeladenen wegen eines Arbeitsunfalls erbracht hat.

2

Der beigeladene Versicherte erlitt am 13.3.2007 bei seiner Tätigkeit als Forstarbeiter des Staatlichen Forstamtes J. bei Aufräumarbeiten der durch den Sturm "Kyrill" verursachten Windwürfe einen Unfall. Um die Wegstrecke zur Mittagspause zurückzulegen, setzte er sich auf das Frontpolterschild der Rückemaschine des Klägers. Dieser wirkte zum Unfallzeitpunkt als selbständiger, bei der BG freiwillig versicherter Unternehmer im Auftrag der staatlichen Forstverwaltung ebenfalls an Aufräumarbeiten im Forst mit. Auf der Fahrt senkte sich das Frontschild des Rückegeräts plötzlich ab. Der Beigeladene konnte nicht rechtzeitig abspringen und geriet unter das Schild. Wegen der hierbei erlittenen Verletzungen musste bei ihm eine linksseitige Oberschenkelamputation durchgeführt werden.

3

Der beklagte Unfallversicherungsträger erbrachte dem beigeladenen Versicherten Geld- und Naturalleistungen, ua Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztenrente. Der Kläger war an den Verwaltungsverfahren des Versicherten mit der Beklagten über die Feststellung eines Versicherungsfalls, ihrer Zuständigkeit und über die Feststellung bzw Bewilligung von Leistungsansprüchen nicht beteiligt. Die dem Versicherten erteilten Verwaltungsakte wurden dem Kläger nicht bekannt gemacht.

4

Die Beklagte erhob gegen ihn vor dem Landgericht (LG) Frankenthal (2 O 13/07) wegen ihrer Aufwendungen für den Unfall des Beigeladenen Klage auf Aufwendungsersatz nach § 110 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Deshalb greife das Haftungsprivileg nach § 106 Abs 3 SGB VII für vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätige Personen nicht ein. Der Kläger bestritt seine Haftung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Das LG setzte den Zivilrechtsstreit durch Beschluss vom 6.3.2009 unter Berufung auf § 108 Abs 2 SGB VII bis zum Vorliegen einer unanfechtbaren Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die Höhe des Leistungsumfanges aus. Das LG gab dem dortigen Beklagten, der hier der Kläger ist, auf, "das Verfahren gem. § 108 Abs. 1 SGB VII" binnen drei Monaten einzuleiten(§ 108 Abs 2 Satz 2 SGB VII).

5

Mit Bescheid vom 6.3.2009, dem Tag des Aussetzungsbeschlusses, stellte die Beklagte dem Kläger gegenüber von Amts wegen und ohne Beteiligung des Beigeladenen den Wert der dem Beigeladenen aufgrund des Arbeitsunfalls berechtigt erbrachten Leistungen mit 127 810,11 € fest. Der Verfügungssatz des Bescheids lautet: "Die als anlässlich des Arbeitsunfalls des Herrn …, geb. am … erbrachten Leistungen sind ausschließlich durch dessen Verletzung verursacht, in Höhe von 127 810,11 € (Stand 06.03.2009) unfallbedingt ausbezahlt worden und hinsichtlich der Berechnung durch die Leistungserbringer sowie der erfolgten Zahlungen im Einzelnen berechtigt."

6

Dem Widerspruch des Klägers gab die Beklagte in Höhe von 1101,68 € statt, da die Zahlung von Verletztengeld nebst Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1101,96 € (!) durch die Krankenkasse erstattet worden sei. Im Übrigen blieb der Widerspruch ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.4.2009).

7

Hinsichtlich eines weiteren Bescheides der Beklagten vom 10.7.2009, mit dem diese gegenüber dem Kläger weitere Aufwendungen in Höhe von 8880,13 € (Stand 10.7.2009) als durch den Arbeitsunfall verursacht festgestellt hat, haben die Beteiligten den vom Kläger erhobenen Widerspruch einvernehmlich "zum Ruhen gebracht".

8

Am 19.5.2009 hat der Kläger beim SG Speyer Klage erhoben und geltend gemacht, unabhängig von der ebenfalls angegriffenen inhaltlichen Richtigkeit des Bescheides sei dieser jedenfalls mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Das SG hat durch Urteil vom 19.3.2010, in der Kostenentscheidung ergänzt durch Beschluss vom 15.7.2010, den Bescheid der Beklagten vom 6.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Feststellung des Umfangs der dem Beigeladenen erbrachten Leistungen durch die Beklagte lägen nicht vor.

9

Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, die Bindung nach § 108 SGB VII erfasse nach ihrem klaren Wortlaut auch eine unanfechtbare Entscheidung über den Umfang der nach dem SGB VII zu erbringenden Leistungen. Den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts habe das Zivilgericht dem dortigen Beklagten (hier Kläger) abverlangt. Das Verhalten des Klägers im Zivilprozess, in dem sie den Erlass des hier streitigen Bescheids ausdrücklich angeboten und sich der Kläger auf die Aussetzung eingelassen habe, sei als Antragstellung zu deuten. Der Beigeladene habe an diesem Verfahren nicht beteiligt werden müssen, da seine rechtlichen Interessen nicht berührt würden.

10

Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 19.5.2011 zurückgewiesen. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, nach der die Beklagte dem Kläger gegenüber durch Verwaltungsakt über den Umfang ihrer Aufwendungen entscheiden dürfe, sei nicht gegeben. Auch eine Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften des SGB VII, insbesondere des § 108 Abs 1 SGB VII, ergebe eine solche Befugnis nicht. Selbst wenn man für den vorliegend streitigen Anspruch der Beklagten nach § 110 Abs 1 SGB VII wegen der in § 112 SGB VII angeordneten Geltung auch des § 108 SGB VII über die Bindung der (Zivil-)Gerichte an eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des SG sowie die Feststellungsberechtigung nach § 109 SGB VII für (entsprechend) anwendbar hielte, könne ein Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträgers gegenüber einer haftungsprivilegierten Person nur ergehen, wenn dieser statt des Berechtigten die Feststellungen nach §§ 108, 109 SGB VII beantragt habe. Daran fehle es.

11

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von §§ 108, 109 SGB VII und § 12 SGB X. Das LSG habe zu Unrecht entschieden, sie sei zur Feststellung des Leistungsumfangs nicht berechtigt. Da sie die Verwaltungsakte über die dem Beigeladenen zu bewilligenden Leistungen nur diesem gegenüber erlassen habe, müsste mangels Beteiligung des Klägers das Verwaltungsverfahren wiederholt werden. Dem sei sie mit Bescheid vom 6.3.2009 zuvorgekommen. Dies geschehe zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Klägers, da dieser im Zivilprozess sicherstellen wolle, dass die Beklagte ihre Leistungen in rechtmäßiger Weise erbracht habe. Dies müsse von Amts wegen geschehen oder - soweit dies nicht ordnungsgemäß geschehen sei - von Amts wegen in Ordnung gebracht werden können. Daraus, dass die Beklagte einem Antrag des Klägers zuvorgekommen sei, ergebe sich nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Vielmehr sei es der Beklagten und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgegeben, die Leistungen an den Versicherten nachprüfbar festzustellen. Im Zusammenspiel zwischen dem Erfordernis der Beteiligung nach § 12 SGB X und den §§ 108, 109 SGB VII bestehe eine lückenlose Systematik, die auch die Höhe der Leistungen betreffe. Diese könne der Unfallversicherungsträger und ggf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegenüber dem Aufwendungsersatzpflichtigen feststellen, denn es liege ein Fall des § 108 Abs 1 Alt 2 SGB VII vor. Von dieser Regelung habe sie Gebrauch gemacht, um dem Kläger seine Rechte aus § 12 Abs 2 SGB X einzuräumen. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie dem Versicherten gegenüber zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsakts noch keine endgültige Entscheidung getroffen habe. Daher könne der Kläger zu dem noch offenen Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden.

12

           

 Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2011 und des Sozialgerichts Speyer vom 19. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

           

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

14

Für den Verwaltungsakt fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere lasse sich aus § 12 Abs 2 SGB X keine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts ableiten. Die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 109 Satz 1 SGB VII erfordere einen Antrag des Klägers, der nicht gestellt worden sei.

15

Der Beigeladene hat sich weder gemeldet noch Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen.

17

A. Die erhobene isolierte Anfechtungsklage ist statthaft und zulässig (§ 54 Abs 1 Alt 1 SGG).

18

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines von der Beklagten an ihn gerichteten Verwaltungsaktes. Die Erklärung der Beklagten (im Bescheid vom 6.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.2009) erfüllt die Voraussetzungen des Begriffs des Verwaltungsakts iSd § 31 SGB X, also auch die (weitergehenden) des Verwaltungsaktbegriffs des § 54 Abs 1 Alt 1 SGG. Insbesondere liegt eine "Regelung" iSd § 31 Satz 1 SGB X vor. Eine solche ist gegeben, wenn die Erklärung der Behörde darauf gerichtet ist, unmittelbar durch ihren Inhalt Rechte oder Pflichten eines anderen Rechtssubjektes zu begründen, aufzuheben, inhaltlich zu ändern oder festzustellen (so § 31 SGB X). Diesen Anforderungen entsprechend hat die Beklagte erklärt, die von ihr anlässlich des Unfalls dem beigeladenen Versicherten gewährten Leistungen seien "berechtigt" erbracht worden. Damit hat sie dem Kläger gegenüber den Umfang der Leistungsansprüche des beigeladenen Versicherten, soweit sie diese für erfüllt hielt, festgestellt. Für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage ist unerheblich, dass der angefochtene Verwaltungsakt selbst keine Rechte des Anfechtenden regelt. Es genügt, dass überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt.

19

Diese Anfechtungsklage ist auch zulässig. Sie wurde vom Kläger, an den der Verwaltungsakt ausdrücklich adressiert und gerichtet war, fristgerecht und nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhoben. Er ist auch klagebefugt (formell beschwert iSd § 54 Abs 1 Satz 2 SGG), denn die Klagebefugnis ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verwaltungsakt den Kläger in einem ihm möglicherweise zustehenden Recht verletzt. Hier wird der Kläger durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seiner zivilrechtlichen Rechtsstellung gegenüber der Beklagten rechtswidrig betroffen. Falls nämlich der Verwaltungsakt für ihn unanfechtbar würde, könnte er im Zivilrechtsstreit Art und Höhe der Leistungsansprüche des Beigeladenen gegen die Beklagte nicht mehr bestreiten, da das LG nach § 108 Abs 1 SGB VII an den Verwaltungsakt gebunden wäre.

20

B. Die Anfechtungsklage ist begründet.

21

Der hier streitige Verwaltungsakt, durch den die Beklagte den Umfang der Leistungsansprüche des beigeladenen Versicherten festgestellt hat (§ 108 Abs 1 Alt 2 SGB VII), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn diese werden ua verletzt, wenn die Verwaltung durch einen gesetzlich nicht zugelassenen Eingriff in seinen Rechtskreis einwirkt. Hier war die Beklagte schon nicht iS des Gesetzesvorbehalts des § 31 SGB I, der gemäß § 37 Satz 1 SGB I auch für den Bereich des SGB VII gilt, ermächtigt, einen feststellenden Bescheid gegen den Kläger zu erlassen.

22

Es gibt keine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, welche regelt, dass und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen ein Unfallversicherungsträger befugt ist, einen feststellenden Verwaltungsakt über den Umfang von Leistungsansprüchen eines Versicherten gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Dritten zu erlassen. Diese Ermächtigung ergibt sich nicht daraus, dass er den Dritten zivilrechtlich auf Aufwendungsersatz verklagt (§§ 110, 111 SGB VII) oder der Dritte vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen auf Schadensersatz verklagt wird (§§ 104 bis 107 SGB VII). Nur dann, wenn dieser Dritte - anders als hier - iSd § 109 SGB VII statt des berechtigten Versicherten einen Antrag auf die Feststellungen nach § 108 SGB VII gestellt hat oder statt des Versicherten ein Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahren betreibt (Verfahrens- oder Prozessstandschaft), darf der Träger nach Maßgabe der ihm im Rechtsverhältnis zum Versicherten eingeräumten Ermächtigungsgrundlagen(ua §§ 102, 26 Abs 5, 136 Abs 1 SGB VII) die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII gegenüber dem Dritten treffen, der insoweit an die Stelle des Versicherten tritt. Hierzu näher im Folgenden:

23

Die erforderliche Ermächtigungsgrundlage ergibt sich nicht aus §§ 112, 108 Abs 1 SGB VII (1.). Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 109 Satz 1 SGB VII stützen, da dieser keine Eingriffsermächtigung erteilt und zudem der Kläger sich befugtermaßen entschieden hatte, von der (hier fraglichen) Befugnis, Rechte des Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen (Verfahrens- oder Prozessstandschaft), keinen Gebrauch zu machen (2.). Auch der rein verwaltungsverfahrensrechtliche § 12 Abs 2 SGB X gibt keine materiell-rechtliche Ermächtigung, die in einem früheren Verwaltungsverfahren unterbliebene Hinzuziehung einer Person durch Einleitung eines anderen Verwaltungsverfahrens gegenüber dieser zuvor verfahrensfehlerhaft nicht beigezogenen Person dadurch zu "heilen", dass dieser ein belastender Verwaltungsakt erteilt wird (3.). Entgegen dem Revisionsvorbringen bedarf diese Rechtslage keiner Korrektur (4.).

24

1. §§ 112, 108 Abs 1 SGB VII enthalten keine Ermächtigungsgrundlage für einen Unfallversicherungsträger, gegenüber einer von ihm zivilrechtlich auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommenen Person einen Verwaltungsakt über den Umfang von aus einem Versicherungsfall entstandenen Leistungsansprüchen des Versicherten zu erlassen. Der nach §§ 110, 111 SGB VII auf Aufwendungsersatz verklagte Bürger steht (wie auch der möglicherweise haftungsprivilegierte Schädiger nach §§ 104 bis 107 SGB VII zum Versicherten) insoweit allein in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zum Unfallversicherungsträger.

25

a) Nach § 112 SGB VII "gilt" § 108 SGB VII über die Bindung der Gerichte auch für die Ansprüche nach den §§ 110, 111 SGB VII. Nach § 108 Abs 1 SGB VII ist ein Gericht an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII oder nach dem SGG darüber gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, wenn es (anders als hier) über Ersatzansprüche der in §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat. Durch § 112 SGB VII wird somit die prozessrechtliche Bindungswirkung von unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten in den Fällen des § 108 SGB VII auch für Aufwendungsersatzstreitigkeiten nach §§ 110, 111 SGB VII angeordnet.

26

b) § 108 Abs 1 SGB VII - hier iVm § 112 SGB VII - regelt nur die prozessuale Bindung eines Arbeits- oder Zivilgerichts an "unanfechtbar" gewordene Entscheidungen des Unfallversicherungsträgers oder der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über die drei in dieser Vorschrift genannten Regelungsgegenstände. Welche Entscheidungen der Unfallversicherungsträger oder ein Sozialgericht überhaupt und unter welchen Form-, Verfahrens- und Sachvoraussetzungen treffen darf, wird dort nicht angesprochen.

27

"§ 108 über die Bindung der Gerichte" (so § 112 SGB VII) macht lediglich den Eintritt der prozessrechtlichen Bindung des Arbeits- oder Zivilgerichts auch beim Streit über Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 110, 111 SGB VII von "einer unanfechtbaren Entscheidung" eines Unfallversicherungsträgers oder (nachgehend) eines Gerichts iS des SGG über zumindest einen der in § 108 SGB VII genannten Regelungsgegenstände abhängig. Diese Regelungsgegenstände gehören ausschließlich dem unfallversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnis des Versicherten mit dem Unfallversicherungsträger an. Dessen oder des Sozialgerichts "Entscheidung" muss gleichwohl nicht nur für den Versicherten, sondern auch für den vom Träger auf Aufwendungsersatz verklagten, möglicherweise haftungsprivilegierten Bürger "unanfechtbar" (also nicht notwendig auch bindend bzw materiell rechtskräftig) geworden sein. Denn nur dann ist die in § 108 Abs 1 SGB VII genannte unfallversicherungsrechtliche Vorfrage "endgültig" entschieden, so dass das Arbeits- oder Zivilgericht prozessrechtlich daran gebunden sein kann. Ist eine solche unanfechtbare Entscheidung nach § 108 Abs 1 SGB VII (noch) nicht ergangen, verpflichtet Abs 2 Satz 1 aaO das angerufene Gericht, sein Verfahren auszusetzen, bis eine solche Entscheidung ergangen ist. Falls zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsverfahren von einem dazu Berechtigten noch nicht eingeleitet ist, muss das Zivil- oder Arbeitsgericht nach Abs 2 Satz 2 aaO dafür eine Frist bestimmen. Verstreicht diese, ohne dass ein dazu Berechtigter das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren eingeleitet hat, darf das Arbeits- oder Zivilgericht sein ausgesetztes Gerichtsverfahren wieder aufnehmen und selbst in eigener Kompetenz auch über alle Vorfragen iSd § 108 Abs 1 SGB VII entscheiden.

28

c) Soweit der Träger die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten Gegenstände regelt, werden diese Verwaltungsakte für den Versicherten und für den davon nur mittelbar betroffenen Dritten "unanfechtbar", falls beide nach jeweils amtlicher Bekanntgabe der Entscheidung die gegebenen Rechtsbehelfe nicht oder erfolglos einlegen(vgl § 77 SGG). Hingegen ist unerheblich, ob die im Regelfall als Rechtsfolge der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts eintretende Bindungswirkung des Verwaltungsakts für die am jeweiligen Verwaltungsverfahren Beteiligten (oder die materielle Rechtskraft iSd § 141 Abs 1 SGG eines formell rechtskräftigen sozialgerichtlichen Urteils) eintritt oder mangels eines für alle oder einige Beteiligte bindungsfähigen Inhalts ganz oder teilweise ausscheidet.

29

Zur Regelung der genannten Gegenstände setzt die Vorschrift diejenigen Ermächtigungsgrundlagen voraus, die das SGB VII (ua §§ 102, 26 Abs 5 Satz 1, 136 Abs 1) den Trägern gegenüber den Versicherten für die Feststellung eines Versicherungsfalles, des verbandszuständigen Trägers oder über die Erbringung von Leistungsansprüchen und deren Umfang einräumt. Eine Ermächtigungsgrundlage, solches gegenüber Dritten zu regeln, findet sich dort nicht. Der Gesetzeswortlaut des § 108 SGB VII enthält in Tatbestand und Rechtsfolge nicht einmal eine Andeutung, dass diese Norm über den dargestellten Regelungsinhalt hinaus dem Träger eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Dritten einräumen soll. Er lässt als Rechtsfolge nur die Begründung einer auf bestimmte Vorfragen begrenzten prozessrechtlichen Bindungswirkung für das Zivil- oder Arbeitsgericht erkennen.

30

Die in einem Verfahren nach § 108 Abs 1 SGB VII durch die zuständige Verwaltung oder ggf bestätigt oder korrigiert durch die sachnahe Sozialgerichtsbarkeit getroffenen und unanfechtbar gewordenen Entscheidungen über einen der dort genannten Gegenstände sollen zur Vermeidung von divergierenden Entscheidungen in einem nachfolgenden zivilgerichtlichen Rechtsstreit wegen Ersatzansprüchen nach §§ 104 bis 107 SGB VII und gemäß § 112 SGB VII auch im Rechtsstreit um Aufwendungsersatz zwischen dem Träger und dem angeblichen Schädiger für das Arbeits- oder Zivilgericht prozessrechtlich bindend sein. Auch soll das Zivilgericht davon entbunden werden, diese sozialrechtlichen Vorfragen in eigener Zuständigkeit nochmals zu überprüfen.

31

Die Beklagte ist nach dieser Vorschrift deshalb nicht ermächtigt, gegenüber einer möglicherweise haftungsprivilegierten Person, die von ihrem Recht aus § 109 SGB VII keinen Gebrauch macht, den Umfang der Leistungsansprüche des Versicherten gegen sie festzustellen.

32

2. Die Beklagte war auch nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII befugt, dem Kläger gegenüber den Umfang der für den Versicherten gemachten Aufwendungen festzustellen. Auch diese Vorschrift enthält keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes gegen möglicherweise haftungsprivilegierte Dritte, folgerichtig auch dann nicht, wenn sie ihre Verfahrensrechte aus § 109 Satz 1 SGB VII nicht ausgeübt haben.

33

Nach § 109 Satz 1 SGB VII sind Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten befugt, die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII zu beantragen oder das Verfahren nach dem SGG zu betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII räumt den darin begünstigten Personen das verfahrensrechtliche Recht ein, in (subsidiärer) Verfahrens- und ggf Prozessstandschaft "statt" des berechtigten Versicherten im eigenen Namen dessen in § 108 Abs 1 SGB VII genannte unfallversicherungsrechtliche Rechtsposition beim Träger geltend zu machen und ggf ein Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren darüber zu betreiben(vgl auch BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

34

a) Ob § 109 Satz 1 SGB VII zugunsten des nach §§ 110, 111 SGB VII in Haftung genommenen Klägers überhaupt anwendbar ist, ist fraglich. § 112 SGB VII ordnet ausdrücklich nur die Geltung des § 108 SGB VII "über die Bindung der Gerichte" für die Fälle der Inanspruchnahme eines Haftungsprivilegierten nach den §§ 110 und 111 SGB VII an. Aufgrund des Wortlauts des § 112 SGB VII erscheint zweifelhaft, ob auch die Befugnis nach § 109 Satz 1 SGB VII für den möglicherweise Haftungsprivilegierten gelten kann. Andererseits ist aber nicht auszuschließen, dass die Geltungsanordnung des § 108 SGB VII für Streitigkeiten über Aufwendungsersatz zwingend auch die Befugnisse des möglicherweise Haftungsprivilegierten nach § 109 Satz 1 SGB VII umfassen muss.

35

Dies muss hier aber nicht vertieft werden, weil die Vorschrift in Tatbestand und Rechtsfolge den Unfallversicherungsträger nicht ermächtigt, dem möglicherweise aus § 109 Satz 1 SGB VII berechtigten Dritten Verwaltungsakte über die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten, nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Träger betreffenden Regelungsgegenstände zu erteilen. Der Kläger aber hat (wozu er nur berechtigt gewesen wäre, wenn § 109 SGB VII über § 112 SGB VII auch für Streitigkeiten nach §§ 110, 111 SGB VII gilt und dessen Voraussetzungen mit Ausnahme der Inanspruchnahme durch den Versicherten etc erfüllt waren) bei der Beklagten nicht einmal eine Entscheidung nach §§ 109 Satz 1, 108 Abs 1 SGB VII an Stelle des Versicherten beantragt. Der Kläger hat - wie vom LSG festgestellt und vom Kläger im Revisionsverfahren ausdrücklich erklärt - einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und auch nicht stellen wollen. Ein solcher Antrag wurde auch nicht konkludent dadurch gestellt, dass er gegen das Verfahren des LG keine Einwendungen erhoben hat. Diesem Verhalten kann ein Erklärungsgehalt, der Kläger begehre von der Beklagten entsprechende Feststellungen, durch rechtliche Auslegung dieses Verhaltens nicht entnommen werden. Das LG hat den Rechtsstreit vielmehr ausgesetzt und dem Kläger (dortiger Beklagter) nach § 108 Abs 2 Satz 2 SGB VII Frist gesetzt, das Verfahren nach Abs 1 der Vorschrift einzuleiten. Wäre ein entsprechender Antrag bereits gestellt gewesen, hätte es einer solchen Fristsetzung nicht bedurft.

36

b) § 109 Satz 1 SGB VII, seine Anwendbarkeit unterstellt, verpflichtet den Dritten nicht, das Verfahren nach § 108 Abs 1 SGB VII einzuleiten. Insbesondere muss er sich, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch bei einer Aussetzung des zivilgerichtlichen Verfahrens mit Fristsetzung zur Antragstellung nicht allein deshalb so behandeln lassen, als ob er den Antrag gestellt hätte.

37

§ 109 Satz 1 SGB VII setzt ausdrücklich voraus, dass der möglicherweise haftungsprivilegierte Dritte "statt" des Berechtigten das Verfahren nach dem SGB VII führen und Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII beantragen kann. Der nach § 109 Satz 1 SGB VII Feststellungsberechtigte macht mit der Antragstellung ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend(BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zur Wahrung der Interessen des Versicherten einerseits und des Haftungsprivilegierten andererseits kann der Dritte die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten Rechte des Versicherten gegen den Träger nur zu dem Zweck feststellen lassen, Vorfragen seiner möglichen Haftungsprivilegierung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII für den Versicherten und sich selbst prozessrechtlich bindend für die Arbeits- oder Zivilgerichte klären zu lassen. Er kann jedoch frei darüber entscheiden, ob er diesen Weg geht und damit eine im Zivilrechtsstreit bindende Entscheidung herbeiführt. Stattdessen kann er über die Haftungsprivilegierung ggf auch in vollem Umfang die Gerichte der Zivil- oder Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden lassen.

38

c) Der Träger jedenfalls kann eine gegenüber dem Versicherten unanfechtbar gewordene Entscheidung nur nach Maßgabe der §§ 44 f SGB X (oder Spezialermächtigungen) zurücknehmen oder aufheben. Daher kann er auch gegenüber einer nach § 109 Satz 1 SGB VII feststellungsbefugten Person, die von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht und nicht anstelle des Versicherten widersprochen und damit die Unanfechtbarkeit beseitigt hat, nicht von Amts wegen ein neues Verwaltungsverfahren einleiten. Auch deshalb ist das Antragserfordernis des § 109 Satz 1 SGB VII so zu verstehen, dass der Träger die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII gegen einen feststellungsberechtigten Dritten nur treffen darf, wenn dieser statt des Berechtigten handelt und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich beantragt oder sich in ein Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren an Stelle des Versicherten einschaltet. Auch daran fehlt es hier.

39

3. Die Beklagte wird auch durch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 12 SGB X nicht ermächtigt, dem Kläger gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen, auch wenn sie ihn zu dem früheren Verwaltungsverfahren mit dem Beigeladenen zu Unrecht nicht hinzugezogen hatte.

40

Nach § 12 Abs 1 Nr 4 SGB X ist Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ua derjenige, der nach Abs 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist. Nach Abs 2 Satz 1 der Vorschrift kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, als Beteiligte hinzuziehen. Nach Abs 2 Satz 2 aaO ist ein Dritter "auf Antrag" als Beteiligter hinzuzuziehen, wenn der Ausgang des Verfahrens ihm gegenüber rechtsgestaltende Wirkung hat.

41

a) Höchstrichterlich ist geklärt, dass eine Person, die zu einem Verwaltungsverfahren notwendig hinzuzuziehen wäre, deren Hinzuziehung aber unterblieben ist, nicht Beteiligter ist (BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 162; BSG Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

42

Dies hat zur Folge, dass Entscheidungen, die gegenüber einem Versicherten getroffen werden, einem nicht hinzugezogenen Dritten gegenüber, dem sie auch nicht bekannt gemacht werden, weder wirksam noch unanfechtbar werden (vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; siehe auch BGH vom 4.4.1995 - VI ZR 327/93 - BGHZ 129, 195 Leitsatz 2; Jochem Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 108 RdNr 4 mwN).

43

§ 12 Abs 2 SGB X lässt sich nicht die Ermächtigung entnehmen, dass die Behörde einem nicht hinzugezogenen Dritten gegenüber nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens unter Einleitung eines nur gegen diesen Dritten gerichteten weiteren Verwaltungsverfahrens, in dem dieser kraft Gesetzes Beteiligter ist(§ 12 Abs 1 Nr 2 SGB X), isoliert gegen diesen einen Verwaltungsakt erlassen darf. Die gesetzliche Ermächtigung ergibt sich naturgemäß nicht daraus, dass die Behörde nach ihrem Willen dem Dritten gegenüber dieselbe Regelung verbindlich treffen möchte, die sie ohne seine Beteiligung in einem früheren Verfahren gegen eine andere Person bereits getroffen hat und die gegenüber dieser unanfechtbar geworden ist.

44

b) Die Frage, ob und wie eine rechtswidrig unterbliebene Hinzuziehung noch geheilt werden kann, ist höchstrichterlich ebenfalls geklärt.

45

Eine unterbliebene Hinzuziehung kann geheilt werden. Sie kann zunächst bis zum Abschluss des Verwaltungs- oder Vorverfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs 1 Nr 6 SGB X; dazu BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 162). Ist ein Verwaltungs- oder Vorverfahren ohne Hinzuziehung abgeschlossen worden, kann auf Antrag des Hinzuzuziehenden das Verwaltungsverfahren auch wiederholt werden, um seine Beteiligung nachzuholen. Auch dadurch würde der in einem Verstoß gegen § 12 Abs 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs 1 Nr 6 SGB X geheilt(vgl BSG vom 22.6.1983 aaO S 163; Konradi, BG 2008, 245, 247; von Wulffen, SGB X-Kommentar, § 12 RdNr 14). Allerdings kann dem Hinzuzuziehenden eine Teilnahme am Verwaltungsverfahren nicht aufgedrängt werden, wenn er - wie hier - durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gibt, dass er kein Interesse an der Wiederholung des Verwaltungsverfahrens hat (BSG aaO S 163; BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 12a).

46

c) Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ist vom BSG aber nicht zu entscheiden, ob die früher und nur gegenüber dem Versicherten erlassenen Verwaltungsakte nachträglich Bindungswirkung dadurch erlangen können. Dies wird gelegentlich für die Fälle vertreten, dass der Hinzuzuziehende, aber nicht Hinzugezogene keinen Antrag nach § 12 Abs 2 Satz 2 SGB X oder § 109 Satz 1 SGB VII stellt(so aber Horst/Katzenstein, VersR 2009, 165, 167; Konradi, BG 2008, 245, 247, unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG aaO, das allerdings keine Aussage über eine Bindungswirkung trifft; offener formuliert zur früheren Rechtslage bei BGH vom 4.4.1995 - VI ZR 327/93 - BGHZ 129, 195, 202; BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257). Sozialverwaltungsrechtlich kann ein Verwaltungsakt, der dem nicht Hinzugezogenen und auch sonst nicht beteiligt Gewesenen nicht amtlich bekannt gemacht wurde (§ 37 SGB X), diesem gegenüber nicht wirksam (§ 39 Abs 1 SGB X) und deshalb sozialverfahrensrechtlich grundsätzlich auch nicht "unanfechtbar" werden, da für ihn schlechthin (auch ohne § 109 Satz 2 SGB VII) keine Verfahrensfrist läuft. Hier ist hingegen nicht zu entscheiden, ob § 108 Abs 1 SGB VII für die prozessrechtliche Bindung des Zivil- oder Arbeitsgerichts einen anderen Begriff der "Unanfechtbarkeit" tatbestandlich verwendet, obwohl die dem Versicherten erteilten Verwaltungsakte nur dessen Rechtsverhältnis zum Träger, aber keine Rechte oder Pflichten des auf Aufwendungsersatz in Anspruch Genommenen regeln.

47

4. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist die dargestellte Gesetzeslage nicht lückenhaft. Schon mangels Regelungslücken verbietet sich eine bei Eingriffsermächtigungen ohnehin grundsätzlich ausgeschlossene Analogie. Auch für das Erfordernis einer verfassungskonformen korrigierenden Auslegung findet sich kein Anhalt.

48

Das LG hat dem hiesigen Kläger (dortigen Beklagten) aufgegeben, das Verfahren nach § 108 Abs 1 SGB VII zu betreiben. Es hat hierzu den Rechtsstreit nach § 108 Abs 2 Satz 1 SGB VII ausgesetzt. Die Entscheidung des LG entspricht den Anforderungen der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257), sofern man trotz § 112 SGB VII von der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 109 SGB VII auch bei Streitigkeiten nach den §§ 110, 111 SGB VII ausgeht. Allerdings ist der gerichtliche Aussetzungsbeschluss naturgemäß keine gesetzliche Eingriffsermächtigung für die Beklagte.

49

Nutzt ein Berechtigter seine (hier fragliche) Feststellungsbefugnis aber nicht, indem er die Frist verstreichen lässt, ohne einen Antrag zu stellen und stellen zu wollen, darf der Unfallversicherungsträger das gegenüber dem Versicherten durchgeführte und durch Erlass von Verwaltungsakten abgeschlossene Verwaltungsverfahren nicht von Amts wegen wieder aufnehmen, um gewissermaßen die Hinzuziehung des Klägers "nachzuholen" (BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 163). Die Beklagte hat nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist stattdessen die Möglichkeit, beim Zivilgericht die Wiederaufnahme des ausgesetzten Zivilrechtsstreits zu beantragen. Dort kann ihr die fehlende Befugnis, eine dem in Anspruch Genommenen gegenüber unanfechtbare Entscheidung herbeizuführen, nicht entgegengehalten werden (so auch BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar, § 108 SGB VII Anm 9).

50

Auch ist eine erneute Aussetzung des Zivilrechtsstreits nicht zu erwarten, da der Kläger, falls er dazu befugt gewesen wäre und dies gewollt hätte, genügend Zeit und Gelegenheit hatte, das Verfahren nach §§ 112, 108 Abs 1 SGB VII durch eine Antragstellung in Gang zu setzen. Die Beklagte ist also auch nach Aufhebung ihrer gegen den Kläger gerichteten Verwaltungsakte nicht gehindert, die von ihr behaupteten Aufwendungsersatzansprüche im Zivilrechtsstreit zu verfolgen.

51

Da es schon an einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes fehlt, ist dieser vom SG zu Recht aufgehoben worden, ohne dass es darauf ankommt, ob er auch noch an Verfahrensmängeln leidet (siehe hierzu §§ 24, 42 Satz 2 SGB X; § 12 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB X).

52

C. Gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO sind der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, und weder sie noch der Kläger zu den nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personen gehören(vgl auch BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 28; BSG vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - Juris RdNr 6).

53

D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 2 und 3 GKG.

54

Der Streitwert ist in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 32). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich hier nach den in den angefochtenen Verwaltungsakten festgesetzten Beträgen, die die Beklagte vom Kläger ersetzt haben will. Das sind 126 708,43 Euro (§ 52 Abs 3 GKG).

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

Tenor

Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Revisionsklägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Rahmen eines Rechtsstreits um die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist streitig, ob die Revisionsklägerin berechtigt gewesen ist, das Berufungsverfahren neben der Verletzten und früheren Berufungsklägerin zu führen.

2

Die am 18.1.1937 geborene Verletzte ist die Mutter des Geschäftsführers der Revisionsklägerin. Sie war bis Ende 2004 bei der Revisionsklägerin ca eine Stunde täglich gegen Entgelt mit Aufgaben wie Buchhaltung, Zahlungsverkehr sowie im Firmengebäude beschäftigt. Seit dem 1.1.2005 befand sie sich im Ruhestand, verrichtete die genannten Tätigkeiten aber gegen private Zahlungen ihres Sohnes weiter. Die Verletzte stürzte am 2.8.2007 gegen 17.30 Uhr im Firmengebäude der Revisionsklägerin über eine Schwelle und zog sich dabei eine Mehrfragmentfraktur des distalen Femurschaftes rechts zu. Die Revisionsklägerin meldete das Ereignis der Beklagten als möglichen Arbeitsunfall.

3

Mit an die Verletzte adressiertem Bescheid vom 15.1.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Erbringung von Leistungen ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.3.2008).

4

Die Verletzte hat am 21.4.2008 bei dem SG Karlsruhe Klage mit dem Begehren erhoben, das Ereignis als Arbeitsunfall feststellen zu lassen. Das SG hat die Klage nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen. Die Verletzte genieße keinen Unfallversicherungsschutz.

5

Die Verletzte hat gegen das ihr am 9.1.2009 zugestellte Urteil des SG am 12.2.2009 Berufung eingelegt. Das LSG wies sie darauf hin, dass die Berufungsfrist versäumt sein könne. Mit am 25.3.2009 bei dem LSG eingegangenem Schriftsatz hat die Revisionsklägerin beantragt, sie "gemäß § 12 SGB X als Beteiligte hinzuzuziehen". Am 7.4.2009 hat die Revisionsklägerin sodann selbst Berufung eingelegt.

6

Das LSG hat die Berufungen der Verletzten und der Revisionsklägerin mit Urteil vom 19.11.2010 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung der Verletzten sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist versäumt habe und ihr Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Die Berufung der Revisionsklägerin sei ebenfalls unzulässig. Zwar sei sie nach §§ 109 Satz 1, 108 SGB VII grundsätzlich befugt, die Feststellung zu beantragen, ob ein Arbeitsunfall vorliege und das entsprechende Verfahren nach dem SGG zu betreiben. Wenn und solange die Verletzte das Berufungsverfahren aber - wie hier - selbst führe, sei die Revisionsklägerin nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, "an deren Stelle" die Rechte geltend zu machen. Weil die Revisionsklägerin das Verfahren als Hauptbeteiligte geführt habe, habe das LSG auch nicht über eine Beiladung entscheiden müssen. Aus dem Umstand, dass sich die Berufung der Verletzten wegen Fristversäumnis als unzulässig erweise, ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon habe die Revisionsklägerin die Berufung verspätet erhoben, sodass diese auch deshalb unzulässig sei.

7

Die Revisionsklägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 109 SGB VII. Weder sie selbst noch die Verletzte hätten die Berufungen verspätet eingelegt. Die Berufungen seien auch im Übrigen zulässig. Die Revisionsklägerin sei unter Verletzung der §§ 12 SGB X, 75 SGG weder am Verwaltungsverfahren noch am Rechtsstreit beteiligt worden. Der Revisionsklägerin gegenüber habe die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils an die Verletzte nicht zu laufen begonnen. Schon deshalb sei ihre Berufungseinlegung am 7.4.2009 fristgerecht erfolgt. Jedenfalls habe die Revisionsklägerin die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt, was gemäß § 109 Satz 2 SGB VII zur Folge habe, dass der Ablauf der Berufungsfrist ihr gegenüber keine Wirkung habe. Im Übrigen müsse ein nach § 109 SGB VII feststellungsbefugter Unternehmer in der Lage sein, nicht nur "statt des Berechtigten" das Verfahren zu betreiben und zB Berufung gegen ein abweisendes Urteil einzulegen, wenn der Berechtigte selbst keine Berufung einlegt, sondern auch dann, wenn die Berufung des Berechtigten unzulässig sei. Anderenfalls habe es der Berechtigte etwa durch Einlegung einer unzulässigen Berufung in der Hand, eine Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die nach § 109 SGB VII feststellungsbefugten Personen zu verhindern.

8

Die Revisionsklägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2008 und die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzte am 2. August 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Revisionsklägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

11

1. Die Revisionsklägerin erstrebt die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2008 sowie die Feststellung, dass die Verletzte am 2.8.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie verfolgt damit letztlich die von der Verletzten bei dem SG erhobene und von dieser im Revisionsverfahren nicht mehr betriebene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage iS der §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG weiter.

12

2. Die Revision ist unbegründet, denn das LSG hat die Berufung der Revisionsklägerin im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen (§ 158 Satz 1 SGG).

13

Die Berufung war - entgegen der Auffassung des LSG - schon nicht iS der §§ 143, 158 Satz 1 SGG statthaft(vgl zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Berufung: Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 17 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b ff). Die Revisionsklägerin war weder als Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens (a) noch als Feststellungsberechtigte iS des § 109 Satz 1 SGB VII (b) befugt, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

14

a) Gemäß § 143 SGG findet die Berufung an das LSG statt, soweit sich aus den Vorschriften des ersten Unterabschnitts des zweiten Abschnittes des zweiten Teils des SGG nicht etwas anderes ergibt. Neben der Frage, ob die Berufung überhaupt (ihrer Art nach) vorgesehen ist und ob eine mit ihr angreifbare Entscheidung vorliegt, gehört zur Statthaftigkeit eines jeden Rechtsmittels auch, dass der Rechtsmittelführer grundsätzlich berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen, also rechtsmittelberechtigt ist (s zur Frage der von der Rechtsmittelbefugnis zu unterscheidenden Rechtsmittelberechtigung Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 23 und § 143 RdNr 20, wonach der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Beteiligung am bisherigen Verfahren zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sein muss; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b und RdNr 4, wonach ein Rechtsmittel ua statthaft ist, wenn es von einer berechtigten Person eingelegt worden ist, wenn diese also rechtsmittelberechtigt ist; Eckertz in Lüdtke, Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 143 RdNr 7; für die VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 RdNr 34; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124 RdNr 5, der von anfechtungsberechtigter Person spricht; für die Zivilgerichtsbarkeit: Gummer/ Heßler in Zöller, ZPO, Vor § 511 RdNr 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Grundz § 511 RdNr 7 und § 511 RdNr 6: "Statthaftigkeit nach der Person"; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl 2010, § 135 RdNr 5). Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist daher (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann(vgl BSG vom 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B - unter Bezugnahme auf BSG vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwGE 38, 290, 296; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; BFH vom 12.11.1996 - II K 1/93 - BFH/NV 1997, 193; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1986, 141).

15

Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist die Revisionsklägerin jedenfalls nicht berechtigt gewesen, das Rechtsmittel "Berufung" zu führen, denn ihr gegenüber wurde das Urteil des SG nicht wirksam, da es ihr nicht zugestellt wurde und sie keine Beteiligte des Verfahrens vor dem SG war. Beteiligte iS des § 69 SGG sind Kläger(Nr 1), Beklagte (Nr 2) und Beigeladene (Nr 3). Die Revisionsklägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren aber weder Klägerin noch Beklagte gewesen. Auch war sie keine Beigeladene iS des § 75 SGG. Die Rechtsstellung eines Beteiligten erlangt eine beizuladende Person erst mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 SGG; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 69 RdNr 5 und § 75 RdNr 14b; R. Wagner in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand Mai 2006, § 69 RdNr 44). Auch wenn die Revisionsklägerin meint, sie sei beizuladen gewesen (vgl hierzu noch unter 3.), ändert dies - ihre Auffassung als richtig unterstellt - nichts daran, dass sie keine Beteiligte iS des § 69 SGG war. Denn auch derjenige, der möglicherweise beizuladen gewesen wäre, aber nicht beigeladen worden ist, ist nicht Beteiligter geworden (BSG Beschluss vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 45 S 10; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; Ulmer in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand November 2006, § 75 RdNr 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 65 RdNr 43).

16

b) Eine Rechtsmittelberechtigung der Revisionsklägerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 109 Satz 1 SGB VII.

17

Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Verletzte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Nach § 109 Satz 2 SGB VII wirkt der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, nicht gegen sie, soweit diese Personen das Verfahren nicht selbst betreiben.

18

§ 109 SGB VII entspricht der Regelung des § 639 RVO aF(vgl BT-Drucks 13/2204, S 101), die ihrerseits auf § 902 RVO aF beruhte. § 109 Satz 1 SGB VII und seine Vorläufernormen sind dabei im Wesentlichen gleichlautend. Die Regelungen ermöglichen den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII).

19

aa) Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht(sog Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anm zu BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - SGb 1998, 280, 283). § 109 Satz 1 SGB VII verleiht einem bislang am Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Unbeteiligten mithin die Befugnis, gegen eine dem Versicherten gegenüber ergehende behördliche oder gerichtliche Entscheidung an dessen Stelle vorzugehen. Ohne den (oben a) abgehandelten Aspekt der Rechtsmittelberechtigung zu erörtern, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer auch ohne vorherige Beteiligung am sozialgerichtlichen Verfahren ua berechtigt ist, selbständig Rechtsmittel wie Berufung und Revision einzulegen (vgl Schmitt, SGB VII, § 109 RdNr 6 "Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers"; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 109 RdNr 7 "Berufung gegen die vom Verletzten erstrittene Entscheidung des SG"; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 109 RdNr 6 "Prozessstandschaft bzw. Verfahrensbefugnis erst dann, wenn Verletzter das Verfahren nicht selbst betreibt"; vgl auch Grüner in LPK-SGB VII, § 109 RdNr 6; Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 109 RdNr 6; Ebsen in jurisPK-SGB VII, § 109 RdNr 10).

20

Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII zu beantragen oder - in jedem Stadium des Rechtsstreits - das Verfahren nach dem SGG "statt der Berechtigten" (weiter) zu betreiben. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung, ein Rechtsmittel - hier Revision - dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte - wie hier die Verletzte - an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt ist.

21

bb) Obwohl § 109 Satz 1 SGB VII der Revisionsklägerin damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung der Revisionsklägerin dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 109 Satz 1 SGB VII vorlagen.

22

Nach § 109 Satz 1 SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem SGG erstens nur "statt des Berechtigten" und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Revisionsklägerin hat zwar diese zweite Voraussetzung des § 109 SGB VII erfüllt, denn sie hat belegt, dass sie von der Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Sie hat die Berufung aber nicht "statt der Berechtigten" einlegen können, weil die Verletzte selbst die Berufung eingelegt und diese auch bis zuletzt verfolgt hat.

23

Bereits nach dem Wortlaut der Norm des § 109 SGB VII ist eine haftungsbeschränkte Person - hier ein Unternehmer - von einer eigenen Hauptbeteiligung ausgeschlossen, wenn und solange der oder die Verletzte selbst seine bzw ihre Rechte im Sozialverwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, denn der Haftungsprivilegierte soll den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen, also auch nicht neben ihm das Verfahren betreiben können. Nur wenn der Verletzte selbst das Verfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht betreibt, zB weil er kein Interesse hat oder er anstatt Leistungen nach dem SGB VII zu beanspruchen, den Schädiger auf zivilrechtlichen Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, ist der Haftungsprivilegierte an Stelle des Versicherten berechtigt, das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben.

24

Vorliegend hat die Verletzte aber das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des LSG tatsächlich selbst betrieben. Die Revisionsklägerin ist deshalb nicht gemäß § 109 SGB VII befugt gewesen, die Rechte der Versicherten "statt" dieser im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend zu machen.

25

Dem steht das Urteil des BSG vom 18.12.1969 (2 RU 238/66 - SozR Nr 1 zu § 639 RVO) nicht entgegen. Dort hatte der Senat ein prozessuales "Nebeneinander" des Verletzten und des Unternehmers für möglich erachtet. Allerdings war zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung des BSG der Verletzte aus dem Kreis der Rechtsmittelführer - was zudem zuvor schon erwartet worden war - ausgeschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel einer haftungsprivilegierten Person, das zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, zu dem der Versicherte noch selbst am Verfahren beteiligt war, durch dessen Ausscheiden aus dem Kreis der am SGG-Verfahren beteiligten Personen zulässig wird. Eine solche Konstellation hat hier gerade nicht vorgelegen.

26

Der Einwand der Revision, die Versicherte habe es dadurch in der Hand, durch die Erhebung einer unzulässigen Berufung den Unternehmer vom Berufungsverfahren auszuschließen, ist aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 109 Satz 1 SGB VII hinzunehmen.

27

Die Revisionsklägerin erleidet hierdurch schließlich auch keinen Nachteil, denn § 108 Abs 1 SGB VII, der eine Bindung der Zivil- und Arbeitsgerichte an unanfechtbare Entscheidungen über das Vorliegen etwa eines Arbeitsunfalls iS des § 8 SGB VII normiert, setzt seinerseits voraus, dass die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw des Gerichts gegenüber Versicherten und Haftungsprivilegierten unanfechtbar geworden ist. Dies ist hier hinsichtlich des Urteils des SG aber gerade nicht der Fall, weil dieses Urteil mangels Beteiligung der Revisionsklägerin ihr gegenüber nicht wirksam gemacht wurde und gegen sie daher keine formelle Rechtskraft entfalten kann. Die Sachentscheidungen der Beklagten und des SG binden die Revisionsklägerin nicht, sodass sie (nach wie vor) berechtigt ist, das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren selbständig zu betreiben, ohne dass sich indes die Verletzte auf eine der Revisionsklägerin gegenüber eingetretene Unanfechtbarkeit der ihr erteilten Verwaltungsakte und Urteile berufen könnte (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010 § 108 SGB VII RdNr 2b; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 108 RdNr 4).

28

Da die Revisionsklägerin schon nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt war, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, kommt es auf die von ihr und dem LSG in den Vordergrund gerückte Frage, ob sie die Berufung rechtzeitig eingelegt hat, nicht an. Nur beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 151 Abs 1 SGG die Berufung bei einem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Damit stellt die Zustellung des Urteils eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, dass die einmonatige Berufungsfrist in Gang gesetzt wird. Mangels Beteiligung der Revisionsklägerin am erstinstanzlichen Verfahren hat das SG ihr das Urteil zu Recht nicht zugestellt. Damit kann auch eine Berufungsfrist gegenüber der Revisionsklägerin nicht zu laufen beginnen. Ob und inwieweit eine haftungsprivilegierte Person, die ein Rechtsmittel einlegen darf und will, nach Maßgabe des § 109 Satz 2 SGB VII die Zustellung an den Versicherten beobachten und nachhalten muss, ist hier nicht zu entscheiden.

29

3. Auf die weitere, von der Revision hervorgehobene Frage, ob ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vorliegt, kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Revisionsklägerin als Berufungsklägerin ohnehin die Position einer Hauptbeteiligten einnimmt. Zweifelhaft ist auch, ob in diesen und vergleichbaren Fällen, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG überhaupt vorliegen. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (stRspr; vgl zB BSGE 46, 232, 233; 61, 271, 272; BSG SozR 1500 § 75 Nr 8, Nr 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 RdNr 10).

30

Das streitige Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss im Grundsatz nicht einheitlich - auch gegenüber dem Unternehmer - festgestellt werden. Anderes kann aber gelten, wenn gemäß § 109 und § 108 Abs 1 SGB VII eine Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begehrt wird, die für ein Zivil- oder Arbeitsgericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, unanfechtbar sowohl gegenüber dem Versicherten als auch gegenüber der haftungsprivilegierten Person sein soll. Durch die Entscheidung über die Feststellung eines Versicherungsfalles, den Umfang der Leistungen oder die Zuständigkeit des Trägers im Rahmen des § 108 Abs 1 SGB VII wird mithin - wie für § 75 Abs 2 Alt 1 SGG erforderlich - in die Rechte einer möglicherweise haftungsprivilegierten Person (hier der Revisionsklägerin) eingegriffen, wenn die Verletzte diese auf Schadensersatz in Anspruch nimmt(vgl Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 2; allgemein zur Bindungswirkung: Krasney in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, § 108 RdNr 3: Vermeidung divergierender Beurteilungen und Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung unfallversicherungsrechtlicher Kriterien; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 1; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 2; Kater in Kater/Leube, § 108 RdNr 1; Schmitt, SGB VII, § 108 RdNr 2). Stünde nämlich gegenüber der Revisionsklägerin unanfechtbar fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 2.8.2007 um einen Versicherungsfall handelt, könnte sie sich gegenüber Schadensersatzansprüchen der Verletzten auf die mit prozessrechtlicher Bindung entschiedene Vorfrage berufen (vgl zum Erfordernis der notwendigen Beiladung etwa Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 108 SGB VII RdNr 2a; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Dezember 2010, § 109 RdNr 3; Krasney, Unfallversicherungsrechtliche Bindungswirkung bei Beschränkung der Unternehmerhaftung - vermeidbare Lücken, ZTR 2010, 184 ff; ders, Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Arbeitsunfällen, NZS 2004, 68 ff; vgl auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - in dem die notwendige Beiladung des Verletzten durch das SG in einem Verfahren nach § 109 SGB VII nicht beanstandet worden ist; BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1 zu einem Fall, in dem der Unternehmer das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VII betreibt und der Verletzte beigeladen worden ist).

31

4. Die ausschließlich für das Revisionsverfahren zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Insoweit ist auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen. Da im Revisionsverfahren weder die Revisionsklägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG im Einzelnen genannten Personen gehört, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten bestünde, folgt die Kostenlast der Revisionsklägerin aus deren Unterliegen(§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO).

32

Der Senat hatte keine Veranlassung, die Kostenentscheidung des LSG abzuändern, weil die Revisionsklägerin als nicht kostenprivilegierte Person am Berufungsverfahren beteiligt gewesen ist und bei isolierter Betrachtung des Streitverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten eine Kostenentscheidung gemäß § 197a SGG zu treffen gewesen wäre. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 197a SGG nicht eingreift, wenn - wie hier im Berufungsverfahren - außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten (der Revisionsklägerin) noch eine weitere, zum Kreis der Verletzten, Leistungsempfänger oder Behinderten zählende Person - hier die Verletzte - beteiligt war. In einem solchen Fall gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Beteiligten bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Beteiligten - hier also die Revisionsklägerin - erstreckt(vgl BSG Beschluss vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3).

33

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 und § 47 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Der Antrag der Revisionsklägerin zielt auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie der sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5000 € für geboten (vgl § 52 Abs 2 GKG; vgl zur Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangstreitwertes auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455 f).

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

Tenor

Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Revisionsklägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Rahmen eines Rechtsstreits um die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist streitig, ob die Revisionsklägerin berechtigt gewesen ist, das Berufungsverfahren neben der Verletzten und früheren Berufungsklägerin zu führen.

2

Die am 18.1.1937 geborene Verletzte ist die Mutter des Geschäftsführers der Revisionsklägerin. Sie war bis Ende 2004 bei der Revisionsklägerin ca eine Stunde täglich gegen Entgelt mit Aufgaben wie Buchhaltung, Zahlungsverkehr sowie im Firmengebäude beschäftigt. Seit dem 1.1.2005 befand sie sich im Ruhestand, verrichtete die genannten Tätigkeiten aber gegen private Zahlungen ihres Sohnes weiter. Die Verletzte stürzte am 2.8.2007 gegen 17.30 Uhr im Firmengebäude der Revisionsklägerin über eine Schwelle und zog sich dabei eine Mehrfragmentfraktur des distalen Femurschaftes rechts zu. Die Revisionsklägerin meldete das Ereignis der Beklagten als möglichen Arbeitsunfall.

3

Mit an die Verletzte adressiertem Bescheid vom 15.1.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Erbringung von Leistungen ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.3.2008).

4

Die Verletzte hat am 21.4.2008 bei dem SG Karlsruhe Klage mit dem Begehren erhoben, das Ereignis als Arbeitsunfall feststellen zu lassen. Das SG hat die Klage nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen. Die Verletzte genieße keinen Unfallversicherungsschutz.

5

Die Verletzte hat gegen das ihr am 9.1.2009 zugestellte Urteil des SG am 12.2.2009 Berufung eingelegt. Das LSG wies sie darauf hin, dass die Berufungsfrist versäumt sein könne. Mit am 25.3.2009 bei dem LSG eingegangenem Schriftsatz hat die Revisionsklägerin beantragt, sie "gemäß § 12 SGB X als Beteiligte hinzuzuziehen". Am 7.4.2009 hat die Revisionsklägerin sodann selbst Berufung eingelegt.

6

Das LSG hat die Berufungen der Verletzten und der Revisionsklägerin mit Urteil vom 19.11.2010 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung der Verletzten sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist versäumt habe und ihr Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Die Berufung der Revisionsklägerin sei ebenfalls unzulässig. Zwar sei sie nach §§ 109 Satz 1, 108 SGB VII grundsätzlich befugt, die Feststellung zu beantragen, ob ein Arbeitsunfall vorliege und das entsprechende Verfahren nach dem SGG zu betreiben. Wenn und solange die Verletzte das Berufungsverfahren aber - wie hier - selbst führe, sei die Revisionsklägerin nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, "an deren Stelle" die Rechte geltend zu machen. Weil die Revisionsklägerin das Verfahren als Hauptbeteiligte geführt habe, habe das LSG auch nicht über eine Beiladung entscheiden müssen. Aus dem Umstand, dass sich die Berufung der Verletzten wegen Fristversäumnis als unzulässig erweise, ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon habe die Revisionsklägerin die Berufung verspätet erhoben, sodass diese auch deshalb unzulässig sei.

7

Die Revisionsklägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 109 SGB VII. Weder sie selbst noch die Verletzte hätten die Berufungen verspätet eingelegt. Die Berufungen seien auch im Übrigen zulässig. Die Revisionsklägerin sei unter Verletzung der §§ 12 SGB X, 75 SGG weder am Verwaltungsverfahren noch am Rechtsstreit beteiligt worden. Der Revisionsklägerin gegenüber habe die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils an die Verletzte nicht zu laufen begonnen. Schon deshalb sei ihre Berufungseinlegung am 7.4.2009 fristgerecht erfolgt. Jedenfalls habe die Revisionsklägerin die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt, was gemäß § 109 Satz 2 SGB VII zur Folge habe, dass der Ablauf der Berufungsfrist ihr gegenüber keine Wirkung habe. Im Übrigen müsse ein nach § 109 SGB VII feststellungsbefugter Unternehmer in der Lage sein, nicht nur "statt des Berechtigten" das Verfahren zu betreiben und zB Berufung gegen ein abweisendes Urteil einzulegen, wenn der Berechtigte selbst keine Berufung einlegt, sondern auch dann, wenn die Berufung des Berechtigten unzulässig sei. Anderenfalls habe es der Berechtigte etwa durch Einlegung einer unzulässigen Berufung in der Hand, eine Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die nach § 109 SGB VII feststellungsbefugten Personen zu verhindern.

8

Die Revisionsklägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2008 und die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzte am 2. August 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Revisionsklägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

11

1. Die Revisionsklägerin erstrebt die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2008 sowie die Feststellung, dass die Verletzte am 2.8.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie verfolgt damit letztlich die von der Verletzten bei dem SG erhobene und von dieser im Revisionsverfahren nicht mehr betriebene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage iS der §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG weiter.

12

2. Die Revision ist unbegründet, denn das LSG hat die Berufung der Revisionsklägerin im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen (§ 158 Satz 1 SGG).

13

Die Berufung war - entgegen der Auffassung des LSG - schon nicht iS der §§ 143, 158 Satz 1 SGG statthaft(vgl zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Berufung: Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 17 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b ff). Die Revisionsklägerin war weder als Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens (a) noch als Feststellungsberechtigte iS des § 109 Satz 1 SGB VII (b) befugt, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

14

a) Gemäß § 143 SGG findet die Berufung an das LSG statt, soweit sich aus den Vorschriften des ersten Unterabschnitts des zweiten Abschnittes des zweiten Teils des SGG nicht etwas anderes ergibt. Neben der Frage, ob die Berufung überhaupt (ihrer Art nach) vorgesehen ist und ob eine mit ihr angreifbare Entscheidung vorliegt, gehört zur Statthaftigkeit eines jeden Rechtsmittels auch, dass der Rechtsmittelführer grundsätzlich berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen, also rechtsmittelberechtigt ist (s zur Frage der von der Rechtsmittelbefugnis zu unterscheidenden Rechtsmittelberechtigung Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 23 und § 143 RdNr 20, wonach der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Beteiligung am bisherigen Verfahren zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sein muss; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b und RdNr 4, wonach ein Rechtsmittel ua statthaft ist, wenn es von einer berechtigten Person eingelegt worden ist, wenn diese also rechtsmittelberechtigt ist; Eckertz in Lüdtke, Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 143 RdNr 7; für die VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 RdNr 34; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124 RdNr 5, der von anfechtungsberechtigter Person spricht; für die Zivilgerichtsbarkeit: Gummer/ Heßler in Zöller, ZPO, Vor § 511 RdNr 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Grundz § 511 RdNr 7 und § 511 RdNr 6: "Statthaftigkeit nach der Person"; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl 2010, § 135 RdNr 5). Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist daher (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann(vgl BSG vom 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B - unter Bezugnahme auf BSG vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwGE 38, 290, 296; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; BFH vom 12.11.1996 - II K 1/93 - BFH/NV 1997, 193; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1986, 141).

15

Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist die Revisionsklägerin jedenfalls nicht berechtigt gewesen, das Rechtsmittel "Berufung" zu führen, denn ihr gegenüber wurde das Urteil des SG nicht wirksam, da es ihr nicht zugestellt wurde und sie keine Beteiligte des Verfahrens vor dem SG war. Beteiligte iS des § 69 SGG sind Kläger(Nr 1), Beklagte (Nr 2) und Beigeladene (Nr 3). Die Revisionsklägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren aber weder Klägerin noch Beklagte gewesen. Auch war sie keine Beigeladene iS des § 75 SGG. Die Rechtsstellung eines Beteiligten erlangt eine beizuladende Person erst mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 SGG; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 69 RdNr 5 und § 75 RdNr 14b; R. Wagner in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand Mai 2006, § 69 RdNr 44). Auch wenn die Revisionsklägerin meint, sie sei beizuladen gewesen (vgl hierzu noch unter 3.), ändert dies - ihre Auffassung als richtig unterstellt - nichts daran, dass sie keine Beteiligte iS des § 69 SGG war. Denn auch derjenige, der möglicherweise beizuladen gewesen wäre, aber nicht beigeladen worden ist, ist nicht Beteiligter geworden (BSG Beschluss vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 45 S 10; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; Ulmer in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand November 2006, § 75 RdNr 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 65 RdNr 43).

16

b) Eine Rechtsmittelberechtigung der Revisionsklägerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 109 Satz 1 SGB VII.

17

Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Verletzte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Nach § 109 Satz 2 SGB VII wirkt der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, nicht gegen sie, soweit diese Personen das Verfahren nicht selbst betreiben.

18

§ 109 SGB VII entspricht der Regelung des § 639 RVO aF(vgl BT-Drucks 13/2204, S 101), die ihrerseits auf § 902 RVO aF beruhte. § 109 Satz 1 SGB VII und seine Vorläufernormen sind dabei im Wesentlichen gleichlautend. Die Regelungen ermöglichen den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII).

19

aa) Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht(sog Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anm zu BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - SGb 1998, 280, 283). § 109 Satz 1 SGB VII verleiht einem bislang am Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Unbeteiligten mithin die Befugnis, gegen eine dem Versicherten gegenüber ergehende behördliche oder gerichtliche Entscheidung an dessen Stelle vorzugehen. Ohne den (oben a) abgehandelten Aspekt der Rechtsmittelberechtigung zu erörtern, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer auch ohne vorherige Beteiligung am sozialgerichtlichen Verfahren ua berechtigt ist, selbständig Rechtsmittel wie Berufung und Revision einzulegen (vgl Schmitt, SGB VII, § 109 RdNr 6 "Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers"; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 109 RdNr 7 "Berufung gegen die vom Verletzten erstrittene Entscheidung des SG"; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 109 RdNr 6 "Prozessstandschaft bzw. Verfahrensbefugnis erst dann, wenn Verletzter das Verfahren nicht selbst betreibt"; vgl auch Grüner in LPK-SGB VII, § 109 RdNr 6; Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 109 RdNr 6; Ebsen in jurisPK-SGB VII, § 109 RdNr 10).

20

Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII zu beantragen oder - in jedem Stadium des Rechtsstreits - das Verfahren nach dem SGG "statt der Berechtigten" (weiter) zu betreiben. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung, ein Rechtsmittel - hier Revision - dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte - wie hier die Verletzte - an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt ist.

21

bb) Obwohl § 109 Satz 1 SGB VII der Revisionsklägerin damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung der Revisionsklägerin dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 109 Satz 1 SGB VII vorlagen.

22

Nach § 109 Satz 1 SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem SGG erstens nur "statt des Berechtigten" und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Revisionsklägerin hat zwar diese zweite Voraussetzung des § 109 SGB VII erfüllt, denn sie hat belegt, dass sie von der Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Sie hat die Berufung aber nicht "statt der Berechtigten" einlegen können, weil die Verletzte selbst die Berufung eingelegt und diese auch bis zuletzt verfolgt hat.

23

Bereits nach dem Wortlaut der Norm des § 109 SGB VII ist eine haftungsbeschränkte Person - hier ein Unternehmer - von einer eigenen Hauptbeteiligung ausgeschlossen, wenn und solange der oder die Verletzte selbst seine bzw ihre Rechte im Sozialverwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, denn der Haftungsprivilegierte soll den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen, also auch nicht neben ihm das Verfahren betreiben können. Nur wenn der Verletzte selbst das Verfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht betreibt, zB weil er kein Interesse hat oder er anstatt Leistungen nach dem SGB VII zu beanspruchen, den Schädiger auf zivilrechtlichen Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, ist der Haftungsprivilegierte an Stelle des Versicherten berechtigt, das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben.

24

Vorliegend hat die Verletzte aber das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des LSG tatsächlich selbst betrieben. Die Revisionsklägerin ist deshalb nicht gemäß § 109 SGB VII befugt gewesen, die Rechte der Versicherten "statt" dieser im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend zu machen.

25

Dem steht das Urteil des BSG vom 18.12.1969 (2 RU 238/66 - SozR Nr 1 zu § 639 RVO) nicht entgegen. Dort hatte der Senat ein prozessuales "Nebeneinander" des Verletzten und des Unternehmers für möglich erachtet. Allerdings war zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung des BSG der Verletzte aus dem Kreis der Rechtsmittelführer - was zudem zuvor schon erwartet worden war - ausgeschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel einer haftungsprivilegierten Person, das zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, zu dem der Versicherte noch selbst am Verfahren beteiligt war, durch dessen Ausscheiden aus dem Kreis der am SGG-Verfahren beteiligten Personen zulässig wird. Eine solche Konstellation hat hier gerade nicht vorgelegen.

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Der Einwand der Revision, die Versicherte habe es dadurch in der Hand, durch die Erhebung einer unzulässigen Berufung den Unternehmer vom Berufungsverfahren auszuschließen, ist aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 109 Satz 1 SGB VII hinzunehmen.

27

Die Revisionsklägerin erleidet hierdurch schließlich auch keinen Nachteil, denn § 108 Abs 1 SGB VII, der eine Bindung der Zivil- und Arbeitsgerichte an unanfechtbare Entscheidungen über das Vorliegen etwa eines Arbeitsunfalls iS des § 8 SGB VII normiert, setzt seinerseits voraus, dass die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw des Gerichts gegenüber Versicherten und Haftungsprivilegierten unanfechtbar geworden ist. Dies ist hier hinsichtlich des Urteils des SG aber gerade nicht der Fall, weil dieses Urteil mangels Beteiligung der Revisionsklägerin ihr gegenüber nicht wirksam gemacht wurde und gegen sie daher keine formelle Rechtskraft entfalten kann. Die Sachentscheidungen der Beklagten und des SG binden die Revisionsklägerin nicht, sodass sie (nach wie vor) berechtigt ist, das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren selbständig zu betreiben, ohne dass sich indes die Verletzte auf eine der Revisionsklägerin gegenüber eingetretene Unanfechtbarkeit der ihr erteilten Verwaltungsakte und Urteile berufen könnte (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010 § 108 SGB VII RdNr 2b; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 108 RdNr 4).

28

Da die Revisionsklägerin schon nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt war, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, kommt es auf die von ihr und dem LSG in den Vordergrund gerückte Frage, ob sie die Berufung rechtzeitig eingelegt hat, nicht an. Nur beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 151 Abs 1 SGG die Berufung bei einem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Damit stellt die Zustellung des Urteils eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, dass die einmonatige Berufungsfrist in Gang gesetzt wird. Mangels Beteiligung der Revisionsklägerin am erstinstanzlichen Verfahren hat das SG ihr das Urteil zu Recht nicht zugestellt. Damit kann auch eine Berufungsfrist gegenüber der Revisionsklägerin nicht zu laufen beginnen. Ob und inwieweit eine haftungsprivilegierte Person, die ein Rechtsmittel einlegen darf und will, nach Maßgabe des § 109 Satz 2 SGB VII die Zustellung an den Versicherten beobachten und nachhalten muss, ist hier nicht zu entscheiden.

29

3. Auf die weitere, von der Revision hervorgehobene Frage, ob ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vorliegt, kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Revisionsklägerin als Berufungsklägerin ohnehin die Position einer Hauptbeteiligten einnimmt. Zweifelhaft ist auch, ob in diesen und vergleichbaren Fällen, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG überhaupt vorliegen. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (stRspr; vgl zB BSGE 46, 232, 233; 61, 271, 272; BSG SozR 1500 § 75 Nr 8, Nr 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 RdNr 10).

30

Das streitige Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss im Grundsatz nicht einheitlich - auch gegenüber dem Unternehmer - festgestellt werden. Anderes kann aber gelten, wenn gemäß § 109 und § 108 Abs 1 SGB VII eine Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begehrt wird, die für ein Zivil- oder Arbeitsgericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, unanfechtbar sowohl gegenüber dem Versicherten als auch gegenüber der haftungsprivilegierten Person sein soll. Durch die Entscheidung über die Feststellung eines Versicherungsfalles, den Umfang der Leistungen oder die Zuständigkeit des Trägers im Rahmen des § 108 Abs 1 SGB VII wird mithin - wie für § 75 Abs 2 Alt 1 SGG erforderlich - in die Rechte einer möglicherweise haftungsprivilegierten Person (hier der Revisionsklägerin) eingegriffen, wenn die Verletzte diese auf Schadensersatz in Anspruch nimmt(vgl Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 2; allgemein zur Bindungswirkung: Krasney in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, § 108 RdNr 3: Vermeidung divergierender Beurteilungen und Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung unfallversicherungsrechtlicher Kriterien; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 1; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 2; Kater in Kater/Leube, § 108 RdNr 1; Schmitt, SGB VII, § 108 RdNr 2). Stünde nämlich gegenüber der Revisionsklägerin unanfechtbar fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 2.8.2007 um einen Versicherungsfall handelt, könnte sie sich gegenüber Schadensersatzansprüchen der Verletzten auf die mit prozessrechtlicher Bindung entschiedene Vorfrage berufen (vgl zum Erfordernis der notwendigen Beiladung etwa Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 108 SGB VII RdNr 2a; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Dezember 2010, § 109 RdNr 3; Krasney, Unfallversicherungsrechtliche Bindungswirkung bei Beschränkung der Unternehmerhaftung - vermeidbare Lücken, ZTR 2010, 184 ff; ders, Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Arbeitsunfällen, NZS 2004, 68 ff; vgl auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - in dem die notwendige Beiladung des Verletzten durch das SG in einem Verfahren nach § 109 SGB VII nicht beanstandet worden ist; BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1 zu einem Fall, in dem der Unternehmer das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VII betreibt und der Verletzte beigeladen worden ist).

31

4. Die ausschließlich für das Revisionsverfahren zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Insoweit ist auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen. Da im Revisionsverfahren weder die Revisionsklägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG im Einzelnen genannten Personen gehört, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten bestünde, folgt die Kostenlast der Revisionsklägerin aus deren Unterliegen(§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO).

32

Der Senat hatte keine Veranlassung, die Kostenentscheidung des LSG abzuändern, weil die Revisionsklägerin als nicht kostenprivilegierte Person am Berufungsverfahren beteiligt gewesen ist und bei isolierter Betrachtung des Streitverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten eine Kostenentscheidung gemäß § 197a SGG zu treffen gewesen wäre. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 197a SGG nicht eingreift, wenn - wie hier im Berufungsverfahren - außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten (der Revisionsklägerin) noch eine weitere, zum Kreis der Verletzten, Leistungsempfänger oder Behinderten zählende Person - hier die Verletzte - beteiligt war. In einem solchen Fall gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Beteiligten bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Beteiligten - hier also die Revisionsklägerin - erstreckt(vgl BSG Beschluss vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3).

33

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 und § 47 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Der Antrag der Revisionsklägerin zielt auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie der sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5000 € für geboten (vgl § 52 Abs 2 GKG; vgl zur Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangstreitwertes auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455 f).

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2011 zurückgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Ereignisses vom 20.7.2010 als Arbeitsunfall streitig.

2

Der Kläger wollte auf dem direkten Heimweg von der Arbeit in R. auf einem übersichtlichen Stück einer Ortsdurchfahrt links in ein Privatgrundstück einbiegen, um dort an einem Verkaufsstand Erdbeeren einzukaufen. Aufgrund des Gegenverkehrs musste er bis zum Stillstand abbremsen. Nach wenigen Sekunden fuhr die Unfallverursacherin ungebremst hinten auf seinen Pkw auf. Diese gab an, das klägerische Auto habe plötzlich angehalten, um nach links abzubiegen. Sie habe noch versucht zu bremsen, die Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Das Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen die Unfallverursacherin wurde eingestellt. Bei dem Auffahrunfall erlitt der Kläger eine Stauchung und Zerrung der Halswirbelsäule ohne Zeichen einer Commotio. Er war bis 24.7.2010 arbeitsunfähig erkrankt.

3

Die Beklagte lehnte im Bescheid vom 16.11.2010 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Sie führte zur Begründung aus, der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Zurücklegung des Wegs setze voraus, dass die Zurücklegung des Wegs wesentlich dazu diene, die Wohnung zu erreichen. Beim Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls die Handlungstendenz darauf ausgerichtet gewesen, an dem Straßenstand Erdbeeren zu kaufen, weshalb er eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt habe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.4.2011).

4

Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG Reutlingen erhoben, das mit Urteil vom 15.9.2011 die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Zeitpunkt des Unfalls sei die Handlungstendenz des Klägers nicht mehr auf das Zurücklegen des unmittelbaren Wegs von der versicherten Beschäftigung, sondern von privatwirtschaftlichen Interessen getragen gewesen. Dies habe sich auch objektiv im Anhalten niedergeschlagen. Die Fahrt auf ein an der gegenüberliegenden Straßenseite liegendes Grundstück, um dort Erdbeeren zu kaufen, könne nicht als lediglich geringfügige Unterbrechung des Wegs betrachtet werden, weil dieser Vorgang eine klare Zäsur im Zurücklegen des Wegs von der versicherten Beschäftigung darstelle. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls zwar noch geographisch auf dem Heimweg befunden, juristisch jedoch nicht mehr, weil er die Zurücklegung dieses Wegs zugunsten einer nicht mit seiner Beschäftigung zusammenhängenden Tätigkeit in nicht nur geringfügiger Weise zumindest vorübergehend aufgegeben habe.

5

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG Baden-Württemberg durch Urteil vom 20.9.2012 das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass das Unfallereignis vom 20.7.2010 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei während des Unfalls versichert gewesen. Er habe auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Wohnung grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gestanden. Der Weg zur Arbeit sei nicht durch das bloße Anhalten, auch wenn dieses einem Lebensmitteleinkauf dienen sollte, unterbrochen worden. Zwar wäre der Einkauf selbst mit der Einfahrt auf ein Privatgrundstück diesem Weg nicht zuzurechnen, denn es fehle am inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung. Eine Unterbrechung sei aber dann als geringfügig anzusehen, wenn - wie hier - der öffentliche Verkehrsraum der zur Arbeitsstätte führenden Straße nicht verlassen werde. Die räumliche Unterbrechung beginne erst dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum seines Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit verlasse und ende mit dem Erreichen dieses Verkehrsraums sowie der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels. Der Unfall habe sich indessen noch bevor der Kläger überhaupt die Fahrrichtung geändert hatte und damit im öffentlichen Verkehrsraum der genutzten Straße in einem Bereich ereignet, den der Kläger auch ohne den Einkauf der Erdbeeren auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Wohnung befahren hätte. Dass der Kläger bereits angehalten und damit die Fortbewegung unterbrochen gehabt habe, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Anhalten des Autos, um einen Abbiegevorgang durchzuführen, sei zunächst ein neutraler Vorgang. Nach Ansicht der Beklagten und des SG wäre der Weg bereits dann unterbrochen und der Versicherungsschutz würde enden, wenn der Versicherte lediglich anhalte, es sei denn, er könnte seinerseits nachweisen, dass er aus versicherten Gründen angehalten habe. Diese Feststellung allein aufgrund der Absichten des Versicherten zu treffen - ohne dass es objektiv zu einem Verlassen des Verkehrswegs gekommen sei - würde zu nicht mehr justitiablen Ergebnissen gerade in den Fällen führen, in denen nicht mehr eindeutig geklärt werden könne, aus welchem Grund es zu einem Anhalten des Versicherten gekommen sei.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das Anhalten auf dem versicherten Weg vor dem Abbiegen zu privaten Zwecken sei nach der neueren Rechtsprechung des BSG nicht mehr vom Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung umfasst. Hiernach komme es nicht mehr darauf an, ob sich der Versicherte im öffentlichen Verkehrsraum befunden habe, sondern auf die Handlungstendenz. Es habe sich auch um keine lediglich geringfügige Unterbrechung gehandelt, weil der Erdbeerkauf nicht gleichsam nebenher habe erledigt werden können.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.9.2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 15.9.2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Deshalb war das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das zutreffende Urteil des SG zurückzuweisen. Der Kläger hat am 20.7.2010 keinen Arbeitsunfall erlitten.

10

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44, vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 251, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

11

Der Kläger befand sich nach den Feststellungen des LSG am 20.7.2010 auf dem direkten Heimweg von seiner Arbeitsstätte. Die durch den Auffahrunfall verursachten gesundheitlichen Einwirkungen auf den Körper des Klägers begründeten jedoch keinen Arbeitsunfall, weil sie nicht iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII "infolge" des Zurücklegens des versicherten Wegs auftraten und damit nach dem Schutzzweck der Norm nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen waren. Der Kläger selbst hat, indem er sein Fahrzeug zum Stehen brachte, die maßgebliche und unmittelbare Wirkursache für den Unfall - das Auffahren der Unfallverursacherin von hinten auf sein Fahrzeug - gesetzt. Er handelte dabei ausschließlich aus dem privatwirtschaftlichen Beweggrund, die Fahrt in anderer Richtung fortzusetzen, um dort Erdbeeren zu kaufen. Diese subjektive Handlungstendenz schlug sich unmittelbar in dem objektiv beobachtbaren Verhalten - dem vollständigen Abbremsen des Fahrzeugs - nieder (hierzu unter 1.) Entgegen der Rechtsansicht des LSG handelte es sich dabei auch nicht um eine geringfügige, zu vernachlässigende Unterbrechung (vgl unter 2.).

12

1. Die konkrete Verrichtung des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls - das vollständige Abbremsen des Pkw - stand nicht unter Versicherungsschutz. Wie das BSG seit seiner Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl nur Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25, vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32) ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Wohnung des Klägers) dient, die Handlungstendenz des Versicherten. Diesen Grundsatz hatte das BSG bis zu der Entscheidung vom 9.12.2003 (aaO) freilich mit der Einschränkung versehen, dass der Versicherungsschutz trotz der vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Wegs solange erhalten bleibt, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält. Die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Wegs begann nach dieser überholten Rechtsprechung danach erst, wenn der öffentliche Verkehrsraum, beispielsweise durch Betreten eines Geschäfts oder durch Einbiegen in eine Seitenstraße, verlassen wurde. Sie endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Wegs in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN). An dieser einschränkenden Rechtsprechung, die in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität die Einbeziehung bestimmter im privaten Bereich wurzelnder Unfallrisiken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Kauf genommen hatte, hat der Senat seit nunmehr zehn Jahren nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und die Handlungstendenz auch nach außen erkennbar wieder darauf gerichtet ist, den ursprünglichen, versicherten Weg wieder aufzunehmen (vgl das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - Fortsetzung der Fahrt auf der Straße nach Beendigung eines Tankvorgangs).

13

Der Kläger hat hier sein Fahrzeug bis zum Stand abgebremst, um über die Gegenfahrbahn auf ein privates Gelände zu fahren, wo er Erdbeeren kaufen wollte. Das Kaufen der Erdbeeren stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Gründe dafür, nach denen die Nahrungsaufnahme in Form von Erdbeeren hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl hierzu zuletzt das Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - mwN) sind weder festgestellt noch erkennbar. Begonnen hat der Kläger mit der Unterbrechung des versicherten Wegs mit dem Ziel des Erdbeerkaufs objektiv erkennbar in dem Moment, in dem er nach außen hin sichtbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt hat. Zutreffend hat das SG erkannt (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - Ende des Versicherungsschutzes der Wegeunfallversicherung bei objektiv erkennbarer Verlangsamung des Fahrzeugs und Setzen eines Blinkers auch auf eigener Fahrbahnhälfte), dass damit die private Handlung in Gang gesetzt war. Denkt man sich die durch das Abbremsen verobjektivierte subjektive Handlungstendenz des Klägers hinweg, so findet sich schon auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung kein naturwissenschaftlicher Grund mehr für das Auffahren der Unfallverursacherin. Einzige objektive Wirkursache für den Unfall war das Abbremsen aus privatwirtschaftlicher Motivation.

14

Wie der Senat am 9.12.2003 (aaO, RdNr 26) ausgeführt hat, steht es dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Wegs von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Insofern mag der Autofahrer bei einer doppelspurigen Straße entscheiden, ob er die rechte oder die linke Fahrspur befährt. Sobald indes der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen, und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt (vgl hierzu das Urteil von heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R). Bei Benutzung eines Fahrzeugs (Pkw, Motorrad, Fahrrad) wird die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz dabei nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich. Sie prägt das Verhalten des Versicherten, sobald er zB mit dem Ziel des Abbiegens durch das vollständige Abbremsen desselben nach außen dokumentiert, dass er sich auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen will. Die konkrete Verrichtung - das Abbremsen bis zum Stillstand - war allein dem eigenwirtschaftlich geprägten Wunsch zuzurechnen, einen Einkauf durchzuführen. Erst dieser Wunsch führte überhaupt dazu, dass der Versicherte abbremste.

15

2. Entgegen der Rechtsansicht des LSG handelte es sich auch nicht um eine lediglich geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung des Heimwegs. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17.2.2009 (B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15) klargestellt hat, ist eine Unterbrechung als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (BSG vom 9.12.2003, aaO, RdNr 7; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12). Nach dieser Rechtsprechung bewirkte etwa ein Richtungswechsel mit einem Pkw auf einem grundsätzlich versicherten Heimweg, mit dem sich der Versicherte wieder in entgegengesetzter Richtung von seiner Wohnung wegbewegt, eine deutliche Zäsur, weil sich die Umkehr sowohl nach ihrer Zielrichtung als auch ihrer Zweckbestimmung von dem zunächst zurückgelegten Heimweg unterscheidet (so auch BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr 8 S 19 mwN; vgl auch für den 100 m längeren Weg zum Bankautomaten BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R).

16

Hier handelte der Kläger mit dem Ziel, über die Gegenfahrbahn hinweg ein privates Grundstück zu erreichen, um dort Erdbeeren einzukaufen. Die Gesamtheit dieses geplanten Handelns kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, weil sie eben gerade nicht "nur nebenbei" erledigt werden kann. Vielmehr setzt der subjektive Wunsch des Erdbeerkaufens eine neue objektive Handlungssequenz in Gang, die sich deutlich von dem bloßen "nach Hause fahren" abgrenzen lässt. Die konkrete Verrichtung des Abbremsens steht ihrerseits in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit diesem Erdbeerkauf, der durch das zum Stand kommen des Pkw nach außen hin erkennbar in Gang gesetzt ist. Soweit das LSG rügt, damit werde einzig die geäußerte Motivation des jeweiligen Versicherten zum Maßstab des Versicherungsschutzes, so ist dies die Konsequenz der mit dem 9.12.2003 (aaO) begonnenen Rechtsprechung des Senats, die in der Praxis allerdings zu berechenbaren Ergebnissen führt (vgl insofern etwa nur LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - sowie vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 -; vgl weiterhin Bayerisches LSG vom 25.10.2011 - L 3 U 52/11 - sowie vom 8.5.2007 - L 18 U 131/06 - Einkauf von Pilzen; LSG Niedersachen-Bremen vom 25.8.2010 - L 3 U 6/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.9.2009 - L 15 U 298/08).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Überfalls am 2.3.2009 als Arbeitsunfall streitig.

2

Die Klägerin, die an einer Schule beschäftigt ist, lernte den Täter (im Folgenden: T.) 1993 kennen, während dieser in Untersuchungshaft saß. Nachdem T. eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt und am 19.9.2008 aus der Haft entlassen worden war, nahm er wieder Kontakt zu ihr auf. Die von T. angestrebte feste Beziehung kam nicht zustande. Die Klägerin beendete die Beziehung am 16.2.2009 endgültig. T. reiste am 1.3.2009 zum Wohnort der Klägerin, um nochmals mit ihr zu sprechen. Er wartete am Morgen des 2.3.2009 ab 8 Uhr vor dem Haus darauf, dass sie herauskam. Die Klägerin verließ das Haus um ca 8.50 Uhr und ging zu der nur von außen zugänglichen Garage, um zu ihrer Arbeitsstelle zu fahren. Nachdem sie die Garage betreten und ihre Tasche auf den Beifahrersitz ihres Autos gestellt hatte, zog sie das Garagentor weiter auf. In diesem Moment betrat T. die Garage, fesselte die Klägerin und brachte sie zunächst in die angrenzende Waschküche, dann in den Heizungskeller. Schließlich vergewaltigte er sie in der Garage in ihrem Kraftfahrzeug.

3

Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte mit Bescheid vom 27.5.2009 die Feststellung des Ereignisses vom 2.3.2009 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Den Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2010 zurück. Der Überfall auf dem Weg zur Arbeit stehe nicht unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, weil die Motive für den Überfall allein im privaten Bereich der Klägerin gelegen hätten. Auch sei nicht erkennbar, dass T. sich bei seiner Tat besondere Gegebenheiten des Weges der Klägerin zu ihrer Tätigkeit zu Nutze gemacht habe.

4

Das SG hat mit Urteil vom 19.5.2011 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 2.3.2009 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Es könne offenbleiben, ob der Versicherungsschutz der Klägerin in der gesetzlichen Versicherung deshalb entfalle, weil es sich um einen auf persönlichen Gründen beruhenden vorsätzlichen Angriff gehandelt habe. Denn besondere, dem versicherten Weg zuzuordnende Verhältnisse in den nach außen abgeschirmten Räumen der Garage, der Waschküche und des Heizungskellers hätten den Angriff erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt.

5

Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 16.1.2012 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, zwar bestehe bei tätlichen Angriffen Versicherungsschutz, wenn der Täter aus betriebsbezogenen Motiven handele oder dem Versicherungsschutz unterfallende Situationen ausnutze. Ein Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit entfalle jedoch dann, wenn die Motive - wie hier - aus der persönlichen Beziehung zwischen Opfer und Täter herrührten. Auf die objektiven Umstände und die Beschaffenheit des Weges komme es dann nicht an. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die dem versicherten Bereich zuzuordnenden Verhältnisse die Tat wenigstens begünstigt hätten.

6

Die Klägerin rügt mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung des § 8 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 SGB VII iVm §§ 2, 3 und 6 SGB VII. Zwar habe sich bei dem Überfall kein typisches, über § 8 Abs 2 SGB VII abgesichertes Wegerisiko verwirklicht. Es entspreche jedoch dem Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitnehmer zu schützen, die auf dem Weg zu ihrer Arbeit Opfer eines Überfalles werden, zu dem sie keinen persönlichen Beitrag, zum Beispiel durch Provokation oder einen Streit, geleistet hätten. Da die Zufälligkeit des Geschehens eine typische Eigenschaft eines Unfalles darstelle, könne das Risiko, auf dem Weg zur Arbeit Opfer eines durch persönliche Beziehungen motivierten Überfalles zu werden, nicht anders behandelt werden als das Risiko, einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall zu erleiden. Auch hätten die dem versicherten Bereich zuzuordnenden Verhältnisse den Angriff erst ermöglicht bzw begünstigt. T. habe die Tat ungestört und ohne die Gefahr vor Entdeckung wegen der ihm bekannten, zum geschützten Arbeitsweg gehörenden, nicht einsehbaren Räume begehen können und den versicherten Weg vom Verlassen des Hauses bis zum Auto als einzige Möglichkeit für die Tatbegehung gewählt.

7

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19. Mai 2011 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2012 zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zwar habe sich die Klägerin unmittelbar vor dem Überfall auf dem gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg zur Arbeit befunden. Es habe sich jedoch keine der versicherten Tätigkeit innewohnende Gefahr und auch kein typisches Wegerisiko, sondern eine unversicherte allgemeine Gefahr verwirklicht, so dass kein Arbeitsunfall vorliege. T. habe nämlich die Klägerin ausschließlich aus einer aus ihrer vorherigen Beziehung und deren Ende herrührenden Motivation angegriffen. Das Zurücklegen des Arbeitsweges habe die Tat nicht wesentlich verursacht oder auch nur wesentlich gefördert, weil T. nicht die besonderen räumlichen Gegebenheiten des Weges, sondern die des Privathauses der Klägerin für die Tatbegehung ausgenutzt habe.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.3.2010 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat durch den Überfall am 2.3.2009 keinen Arbeitsunfall erlitten.

11

1. Die Klägerin hat ihre Klage zulässig auf die Anfechtung des Verwaltungsaktes der Beklagten sowie die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalles beschränkt. Der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG und § 55 Abs 1 Nr 1 SGG steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen(vgl zB BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 und vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - UV-Recht Aktuell 2010, 897, 899).

12

2. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherte" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 25 und vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 251, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

13

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin war vor dem als Arbeitsunfall allein in Betracht kommenden Überfall am Morgen des 2.3.2009 auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte in einer Schule kraft Gesetzes zwar nicht als Beschäftigte iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert, wohl aber in der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII(dazu a). Die von der Klägerin auf diesem Weg durch den Überfall erlittenen Einwirkungen iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII begründeten jedoch keinen Arbeitsunfall, weil sie nicht iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII "infolge" des Zurücklegens des versicherten Weges auftraten und damit nach dem Schutzzweck der Norm nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen waren(dazu b).

14

a. Die Klägerin war während ihrer Tätigkeit in einer Schule als Beschäftigte iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert. Der Überfall und die Vergewaltigung durch T. ereigneten sich außerhalb dieser Tätigkeit und standen mit dieser auch nicht in Zusammenhang. Die Klägerin verrichtete jedoch unmittelbar vor dem Angriff des T. eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII und war deshalb Versicherte, denn sie befand sich auf dem unmittelbaren Weg von ihrer Wohnung zum Ort der versicherten Beschäftigung nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte sie unmittelbar vor dem Überfall in der Absicht, die Arbeitsstätte zu erreichen, am Morgen des 2.3.2009 die Außentür ihres Hauses durchschritten und ihre nur von außen zugängliche Garage betreten. Zwar ist eine direkt vom Haus aus zugängliche Garage dem unversicherten häuslichen Bereich zuzurechnen, so dass der Wegeunfallversicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Garagentors beginnt (vgl BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 6/87 - BSGE 63, 212, 213 f = SozR 2200 § 550 Nr 80 mwN). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Garage - wie hier - nur von außen zugänglich ist. Wird eine solche Garage aufgesucht, um mit dem dort abgestellten Fahrzeug zur Arbeitsstätte zu gelangen, so beginnt der Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung bereits nach dem Durchschreiten der Außentür des Hauses und besteht in der Garage fort (vgl BSG vom 27.10.1976 - 2 RU 247/74 - BSGE 42, 293, 295 = SozR 2200 § 550 Nr 22 und vom 28.6.1988 - 2 RU 14/88 - USK 88112, jeweils mwN).

15

b. Wie der Senat in seinem Urteil vom 13.11.2012 (B 2 U 19/11 R - aaO mwN) ausgeführt hat, besteht die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung für versicherte Wege iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung "allgemein", sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Die Zurechnung des Schadens eines Versicherten zum Versicherungsträger erfordert zweistufig die Erfüllung 1. tatsächlicher und 2. darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen. Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung (und in gleicher Weise muss die Einwirkung den Gesundheitserstschaden oder den Tod) sowohl objektiv (1. Stufe - hierzu aa) als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe - hierzu bb) verursacht haben (vgl BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - aaO RdNr 30 ff). Vorliegend hat zwar das Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte objektiv die Einwirkungen durch den Überfall des T. verursacht, dieser Weg war jedoch nicht rechtlich wesentlich hierfür iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII(dazu cc).

16

aa. Auf der 1. Stufe muss die versicherte Verrichtung iS der "conditio-Formel" eine erforderliche Bedingung des Erfolges (stets neben anderen Bedingungen) sein. Sie muss Wirkursache des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur als (bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare) zufällige Randbedingung anzusehen sein. Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache für die festgestellte Einwirkung war, ist eine rein tatsächliche Frage (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - aaO Juris RdNr 35 f).

17

bb. Auf der 2. Stufe ist festzustellen, ob sich die durch die versicherte Tätigkeit objektiv verursachte Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr darstellt und deshalb die versicherte Tätigkeit "wesentlich" war, ob also sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers wird nur begründet, wenn die durch die versicherte Verrichtung objektiv mitverursachte Einwirkung auf den Versicherten eine Gefahr mitverwirklicht hat, gegen die die begründete Versicherung schützen soll.

18

Andere unversicherte Mitursachen können die rechtliche Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die unversicherten Wirkursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Wirkursache verdrängen, so dass der Schaden "im Wesentlichen" rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt. Die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten unversicherten Wirkursachen und ihre Mitwirkungsanteile sind in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (vgl BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - aaO RdNr 36 und vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - aaO Juris RdNr 43).

19

cc. Nach diesen Maßstäben war das versicherte Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte auch während des Aufenthalts in der Garage eine Ursache für die Einwirkung durch den Überfall des T. Objektiv mitursächlich hierfür war aber auch die persönliche Beziehung zwischen der Klägerin und T. Den vom LSG bindend festgestellten Umständen ist zu entnehmen, dass T. die Klägerin allein deshalb aufsuchte, weil diese die frühere engere Beziehung zu ihm gegen seinen Willen beendet hatte, und es infolgedessen zu dem Überfall kam. Die sich damit auf der zweiten Stufe stellende Frage, ob sich durch den Überfall rechtlich auch unter Würdigung unversicherter Mitursachen eine in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fallende Gefahr realisiert hat, ist zu verneinen. Zwar schützt die Wegeunfallversicherung nach ständiger Rechtsprechung auch vor Überfällen, denn die Auslegung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ergibt, dass nach seinem Wortlaut und nach der historischen Entwicklung der Wegeunfallversicherung diese Gefahr vom Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung grundsätzlich erfasst wird (vgl zB BSG vom 10.12.1957 - 2 RU 270/55 - BSGE 6, 164, 167 mwN; vom 29.5.1962 - 2 RU 170/59 - BSGE 17, 75, 77 = SozR Nr 37 zu § 543 RVO; vom 15.12.1977 - 8 RU 58/77 - ErsK 1978, 111; vom 30.6.1998 - B 2 U 27/97 R - USK 98150; vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 27; so auch Krasney WzS 2012, 131, 132; aA wohl Mutschler SGb 2012, 684, 688; vgl auch das Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R mwN). Die weitere unversicherte Mitursache der persönlichen Beziehung zwischen der Klägerin und T. hat hier das Geschehen aber derart geprägt, dass auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten des Weges die versicherte Tätigkeit als Ursache zurücktritt und wesentliche Ursache allein die nicht vom Schutzzweck der Wegeunfallversicherung erfassten privaten Kontakte zwischen der Klägerin und T. waren.

20

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt während des Zurücklegens des Weges nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit vorrangig gegen Gefahren, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung wirken (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - aaO RdNr 45 ff). In den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII fallen aber auch grundsätzlich Überfälle auf den Versicherten auf dem Weg zur Arbeit, soweit sie rechtlich wesentlich durch das Zurücklegen des Weges bedingt sind. Die Gefahr, aufgrund eigener privater Beziehungen, Kontakte oder sonstiger aus dem persönlichen Bereich stammender Umstände Opfer eines Überfalls (unabhängig vom Ort der Tat und dessen besonderen Verhältnissen) zu werden, wird dagegen nicht vom Schutzbereich der Wegeunfallversicherung erfasst. Denn eine solche Gefahr besteht nicht nur auf öffentlich zugänglichen Wegen, sondern auch im häuslichen Bereich und stellt keine beim Zurücklegen eines Weges spezifische Gefahr dar.

21

Bei der folglich im vorliegenden Verfahren erforderlichen Abwägung, welche Ursache rechtlich wesentlich für die Einwirkungen durch den Überfall auf die Klägerin war, tritt das versicherte Zurücklegen des Weges zur Schule als Mitursache hinter den nicht versicherten Angriff des T. aufgrund der persönlichen Beziehungen zwischen ihm und der Klägerin so weit zurück, dass der Weg nicht "wesentliche" Ursache und damit Ursache im rechtlichen Sinne für die durch den Überfall bewirkten Einwirkungen ist. Nach den vom LSG bindend festgestellten Umständen war die persönliche Beziehung zwischen Klägerin und T. sowohl für den Ort als auch für den Zeitpunkt und für die Art und Weise des Überfalls prägend. Wie auch die Klägerin selbst ausführt, waren T. aufgrund der in der Vergangenheit bestehenden Kontakte zur Klägerin die örtlichen Gegebenheiten und, soweit er hierüber Kenntnisse besaß, Zeitpunkt und die Art und Weise des Antritts des Weges zur Arbeitsstätte bekannt. Auch Grund und Art des Angriffs waren durch die Art der Kontakte zur Klägerin bestimmt.

22

Zwar wird dann, wenn die Verhältnisse des zurückzulegenden Weges von und zu der Arbeitsstätte einen grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Überfall erst begünstigen oder ermöglichen, angenommen, dass der Weg dann als rechtlich wesentliche Ursache den Versicherungsschutz in der Wegeversicherung begründen kann (vgl zB BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R - BSGE 87, 224, 226 = SozR 3-2202 § 548 Nr 41 mwN). Vorliegend waren jedoch die das Zurücklegen des versicherten Weges kennzeichnenden Umstände für den Überfall weit weniger bestimmend als die Gründe aus der persönlichen Beziehung der Klägerin zum T.

23

Anderes ergibt sich nicht aus den bindenden Feststellungen des LSG. Die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten der Tat, ua die lediglich halb geöffnete Garage mit den dahinter befindlichen Räumen ohne weiteren Zugang, waren keine Verhältnisse, die abweichend von der üblichen Beschaffenheit von Wegen ein erhöhtes Gefahrenpotential begründen konnten. Dass die Klägerin sich aus Furcht vor T. nur auf den Wegen nach und von ihrer Beschäftigung allein ohne Begleitung bewegte, ist den Feststellungen des LSG im Übrigen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wäre dies kein objektiv die Beschaffenheit des Weges betreffender Umstand, sondern würde auf der nicht in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fallenden, allein dem persönlichen Bereich der Klägerin zuzuordnenden Gefährdungslage beruhen.

24

Soweit die Klägerin geltend macht, der Ausschluss des Unfallversicherungsschutzes für Überfälle aufgrund persönlicher Beziehungen im Unterschied zu fremdverschuldeten Verkehrsunfällen benachteilige sie ohne rechtfertigenden Grund, und damit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG rügen will, verkennt sie, dass die Ungleichbehandlung durch den oben dargestellten Schutzzweck der Wegeunfallversicherung gerechtfertigt ist, die ausschließlich von den Arbeitgebern finanziert wird und schon deshalb Überfälle auf den Versicherten aus privaten Gründen nicht umfassen kann. Daher kann offenbleiben, ob es sich bei überfallenen und an einem Verkehrsunfall beteiligten Versicherten überhaupt um iS des Art 3 Abs 1 GG vergleichbare Personengruppen handelt.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.

2

Der Kläger ist bei der S. Bank als Bankkaufmann beschäftigt. Die Bank kündigte im hausinternen Intranet mit einem mit den Worten "Liebe Fußballfans und Kicker" eingeleiteten Schreiben vom 21.1.2010 das "S. Fußballturnier in B. vom 28. - 30.05.2010" an. Mit weiterem Schreiben vom 10.3.2010 wies sie darauf hin, dass eine Anmeldung ab sofort möglich sei und auch "Externe (Familie und Bekannte)" über das Anmeldetool oder das Excel-Formular "(Anmeldung Externe)" anzumelden seien.

3

Die Veranstaltung begann am 28.5.2010 mit einem "Get-Together" und einer Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden gegen 20.30 Uhr. Am nächsten Tag fand ab 9.00 Uhr das Fußballturnier und ab 19.00 Uhr eine Abendveranstaltung mit Siegerehrung statt. An der Veranstaltung nahmen 594 der etwa 3000 Mitarbeiter der S. Bank sowie 78 externe Personen teil. Bei den Externen handelte es sich um Angehörige von Tochtergesellschaften und Kooperationspartnern sowie um Familienmitglieder von Beschäftigten der Bank. Am Fußballturnier selbst wirkten 296 Mitarbeiter der Bank mit. Für nicht am Fußballturnier teilnehmende Personen war kein sonstiges Programm vorgesehen. Ihnen stand die Zeit des Turniers zur freien Verfügung.

4

Am 29.5.2010 zog sich der Kläger während des Fußballturniers eine traumatische Achillessehnenruptur rechts zu. Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das Fußballturnier habe sich in der Hauptsache an Fußballinteressierte gerichtet, so dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausscheide. Im Übrigen sei der Riss der Achillessehne nicht durch ein äußeres Ereignis verursacht worden (Bescheid vom 24.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 20.8.2010).

5

Das SG Speyer hat die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und festgestellt, dass ein Zustand nach Ruptur der rechten Achillessehne Folge eines Arbeitsunfalls vom 29.5.2010 ist. Das Fußballturnier sei Bestandteil einer jährlich ausgerichteten unternehmensweiten Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls gewesen. Dass die Einladung formal "Fußballfans und Kicker" angesprochen habe, sei unschädlich. Fußball als Volkssport Nummer 1 mobilisiere auch nicht ausgewiesene Sport- und Fußballfans. Das Fußballspiel sei nach den medizinischen Ermittlungen auch Ursache der Achillessehnenruptur gewesen (Urteil vom 11.10.2012).

6

Das LSG Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehe entgegen, dass sich das Fußballturnier allein an fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder gerichtet habe. Die rein sportliche Veranstaltung mit Wettbewerbscharakter sei auch nicht in ein Tagungsprogramm integriert gewesen. Darüber hinaus hätten 78 Externe an der Veranstaltung teilgenommen. Eine Gemeinschaftsveranstaltung sei aber dadurch gekennzeichnet, dass sie den Beschäftigten und nicht dritten, außenstehenden Personen offenstehe. Die mit dem Unfallversicherungsschutz während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verbundene Zielsetzung komme jedenfalls dann nicht mehr zum Tragen, wenn ca ein Achtel der Teilnehmer nicht der Belegschaft angehörten (Urteil vom 18.3.2015).

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Das Fußballturnier sei Bestandteil einer dreitägigen Veranstaltung und in ein Rahmenprogramm eingegliedert gewesen. Zu dieser Veranstaltung seien sämtliche Beschäftigte und nicht nur ein begrenzter Personenkreis eingeladen worden. Die Teilnahme Externer schließe eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht aus. Kooperationspartner und andere Dritte, die in beruflichem Kontakt mit den Beschäftigten ständen, machten einen Betrieb gerade aus und seien hinzunehmen. Mit der Veranstaltung sei die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gefördert worden.

8

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11. Oktober 2012 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Die Veranstaltung habe sich nicht an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit, sondern nur an einen eng begrenzten Kreis von Interessenten gerichtet. Der Wettkampfcharakter des sportlichen "Events" werde durch die Teilnahme externer Personen hervorgehoben.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Ablehnung eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 24.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.8.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat am 29.5.2010 während des Fußballspiels keinen Arbeitsunfall erlitten.

12

Der Kläger begehrt zulässig mit den kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 und 3 SGG), die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten aufzuheben sowie einen am 29.5.2010 erlittenen Arbeitsunfall und einen Zustand nach Ruptur der rechten Achillessehne als Folge dieses Arbeitsunfalls festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass er vor dem SG neben der Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte lediglich beantragt hatte, festzustellen, "dass ein Zustand nach Ruptur der rechten Achillessehne Folge eines Arbeitsunfalls vom 29.5.2010 ist", das SG diesem Begehren entsprochen hat und mit dem vor dem LSG gestellten Antrag, die Berufung zurückzuweisen, der erstinstanzliche Klageantrag aufrechterhalten worden ist. Damit hat der Kläger nicht nur die Feststellung einer Unfallfolge iS des § 55 Abs 1 Nr 3 SGG(vgl hierzu BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1, RdNr 12 ff) geltend gemacht. Umfang und Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens richten sich aufgrund der Dispositionsmaxime der Beteiligten (§ 123 SGG)nach deren jeweils gestellten Anträgen (BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 3/07 U R - SozR 4-2700 § 9 Nr 13 RdNr 12). Die Auslegung des vom Kläger formulierten Antrags ergibt, dass es ihm ersichtlich nicht nur um die Feststellung der geltend gemachten Unfallfolge, sondern auch um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls selbst ging. Davon sind auch die Vorinstanzen ausgegangen, die sich in ihren Entscheidungsgründen mit den Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls auseinandergesetzt haben.

13

Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls und damit auch nicht auf Feststellung der geltend gemachten Unfallfolge. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fußballturnier nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat.

14

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl zuletzt BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f).

15

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten hat. Zwar war er als Beschäftigter kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses - das Fußballspielen - stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Das Fußballturnier war nicht Bestandteil einer von der Beschäftigtenversicherung (dazu 1.) umfassten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (dazu 2.).

16

1. Der Kläger ist während des Fußballspiels nicht seiner Beschäftigung bei der S. Bank nachgegangen.

17

Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines mit ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen(vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung dem Unternehmen und nicht dem Verletzten selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt(BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 14 mwN; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 12; BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 13). Mit seiner Teilnahme am Fußballspiel hat der Kläger indes offenkundig weder eine geschuldete noch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt und auch kein unternehmensbezogenes Recht wahrgenommen.

18

2. Das Fußballspielen des Klägers kann auch nicht ausnahmsweise als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der versicherten Beschäftigung zugerechnet werden.

19

Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses vornimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen. Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, dh rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft zu fördern (vgl BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 11). Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung gewünschte Teilnahme das Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu stärken. Dieses unternehmensdienliche Verhalten rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses geschuldeten versicherten Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zu betrachten(stRspr, vgl zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 - Juris RdNr 13 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

20

Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden. Der Senat verlangt in ständiger Rechtsprechung (vgl zuletzt Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter auftritt. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen. An dem zunächst geforderten weiteren Kriterium der Teilnahme der Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung hat der Senat nicht mehr festgehalten (vgl Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - Juris RdNr 16 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Allerdings müssen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nach wie vor im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen. Die von der Unternehmensleitung getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - Juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 12 mwN; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 4 RdNr 23; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 13; BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 2 RdNr 14). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat es sich bei dem Fußballturnier nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.

21

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Fußballturnier allen Betriebsangehörigen in diesem Sinn offenstand. Dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Beschäftigten angeboten worden ist, ergibt sich nicht schon aufgrund der für den Senat bindenden, da nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG). Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass das Fußballturnier im hausinternen Intranet angekündigt worden ist und sämtliche Mitarbeiter der S. Bank an der unternehmensweiten Veranstaltung teilnehmen konnten. Gleichzeitig wurde aber auch festgestellt, dass sich die Einladung zum Fußballturnier vom 21.1.2010 an "Fußballfans und Kicker" richtete, die Veranstaltung Wettkampfcharakter hatte und darauf abzielte, fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder zu einer Teilnahme zu motivieren. Damit liegt der Schluss nahe, dass es sich um eine rein sportliche Veranstaltung handelte, die von vornherein so geplant war, dass aufgrund ihrer Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird.

22

Bei der notwendigen Gesamtschau ist auch zu berücksichtigen, dass das Fußballturnier nicht in ein Veranstaltungsprogramm integriert war. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht. Ein Fußballturnier steht daher nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht. Hingegen ist die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 20 ff). Das ist hier der Fall. Nach den für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) sah die Veranstaltung für die nicht als Fußballspieler teilnehmenden Personen keine weiteren Programmpunkte außerhalb des Fußballturniers vor. Für diesen Personenkreis stand vielmehr die Zeit während des Turniers zur freien Verfügung. Den nicht fußballspielenden Teilnehmern war es freigestellt, den Tag des Fußballturniers jedenfalls bis zur Abendveranstaltung nach Belieben zu verbringen. Die Möglichkeit für die Teilnehmenden, den Tag in B. jeweils individuell zu gestalten, lässt zugleich zweifelhaft erscheinen, dass die Veranstaltung insgesamt dazu beitragen konnte, das "Wir-Gefühl" im Betrieb zu stärken (hierzu noch unten).

23

Schließlich scheidet im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung eine in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung hier jedenfalls auch deshalb aus, weil die Veranstaltung von vornherein nicht nur unwesentlich auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen (Externe, hier Familienangehörige und Bekannte) offenstand. In Übereinstimmung mit dem LSG ist eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf Veranstaltungen, an denen im Wesentlichen nicht nur Beschäftigte, sondern auch externe Personen teilnehmen (dürfen), nicht mit der Zielsetzung des für Beschäftigte während der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen eingeräumten Versicherungsschutzes zu vereinbaren.

24

An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nehmen zwar erfahrungsgemäß nicht alle Betriebsangehörigen teil. Für eine vom Arbeitgeber getragene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist aber dessen objektivierte Zielsetzung entscheidend, mit der Veranstaltung jedenfalls die Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander zu fördern und zu pflegen (BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 15; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 - Juris RdNr 16 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Diesem Zweck wird nicht angemessen Rechnung getragen, wenn die Veranstaltung - wie hier - so geplant ist, dass zu einem nennenswerten Teil nicht der Belegschaft angehörende Personen teilnehmen dürfen. Die Veranstaltung der S. Bank zielte aber konzeptionell auf eine Beteiligung sowohl von Betriebsangehörigen als auch von externen Personen. In dem das an "Fußballfans und Kicker" gerichtete Einladungsschreiben vom 21.1.2010 ergänzende Schreiben vom 10.3.2010 über die Anmeldemodalitäten für das Fußballturnier wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, auch "Externe (Familie und Bekannte)" anzumelden. Für diesen Personenkreis stand das eigenständige Anmeldeformular "Anmeldung Externe" zur Verfügung. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG haben von den insgesamt 672 angemeldeten Personen auch 78 Externe teilgenommen, die sich aus Mitarbeitern von Tochtergesellschaften und Kooperationspartnern sowie Familienangehörigen von Beschäftigten der S. Bank zusammensetzten. Damit stand das Fußballturnier jedem offen, der mit einem Mitglied der Unternehmensleitung oder einem Beschäftigten familiär verbunden oder lediglich bekannt war.

25

Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist indes, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten untereinander dient. Um diese den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen begründende wesentliche betriebliche Zielsetzung zu erreichen, genügt es nicht, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht, was hier - wie ausgeführt - wegen ihres Charakters als sportliche Wettkampfveranstaltung bereits zweifelhaft war. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Veranstaltung im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten wird. Eine Veranstaltung, an der - wie hier - im Grunde jedermann als Bekannter teilnehmen kann, stellt den Gemeinschaftscharakter der Betriebsangehörigen, der gerade gestärkt werden soll, in Frage. Sie ist in diesem Fall nur eingeschränkt dem Gemeinsinn und dem Zusammengehörigkeitsgefühl der Beschäftigten dienlich.

26

Die Stärkung und Pflege der Verbundenheit unter den Betriebsangehörigen ist auch heute noch ein notwendiges Anliegen der Unternehmen. Sie hat Auswirkungen auf das Betriebsklima, das Verantwortungsbewusstsein des einzelnen Betriebsangehörigen und damit auf die vom arbeitsteiligen Zusammenwirken der Beschäftigten abhängige Leistungsfähigkeit des Betriebs (vgl schon BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 182; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 26). Um eine Gemeinschaftsveranstaltung wegen dieses Zwecks dem Betrieb zurechnen und die Teilnahme daran einer Betriebstätigkeit gleichsetzen zu können, ist es daher notwendig, dass es sich um eine "echte" Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die im Wesentlichen auf eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter, auf deren Mitwirkung am Veranstaltungsprogramm, auf Kommunikation miteinander und damit auf eine Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Stärkung des "Wir-Gefühls" innerhalb der Belegschaft abzielt. An diesem betrieblichen Zweck fehlt es hingegen bei Veranstaltungen, die - wie bereits ausgeführt - nahezu jedermann offenstehen und für die Teilnehmenden kein verbindliches (und damit das "Wir-Gefühl" stärkendes) Programm vorsehen. Zwar mag auch die Teilnahme externer Personen im Einzelfall betriebsdienlich und gemeinschaftsfördernd sein. Allerdings steht nicht jede betriebliche Veranstaltung, auch wenn sie wegen der daran teilnehmenden Personen für das Unternehmen insgesamt - etwa auch unter Werbungsgesichtspunkten - wertvoll ist, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 27). Inwieweit an der früheren Rechtsprechung des Senats festzuhalten ist, dass die Erlaubnis, Familienangehörige mitzubringen, dem Versicherungsschutz nicht entgegensteht und die Anwesenheit der Familie sogar die Betriebsverbundenheit fördert (BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 183), kann hier dahinstehen, da vorliegend auch "Bekannte" am Fußballturnier teilnehmen konnten und gerade dadurch der Kreis der zur Anmeldung berechtigten Personen in einem nicht mehr abgrenzbaren Maß erweitert wurde.

27

Im Übrigen haben es weder Unternehmen noch die Beschäftigten in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Tatbestände auszuweiten, die außerhalb der individuell getroffenen Vereinbarungen über den Inhalt des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses liegen und damit grundsätzlich unversichert sind. Welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der geschützten Beschäftigung stehen, ist vielmehr objektiv auf der Grundlage des konkret zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnisses, des tatsächlichen Geschehens und nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils die Unfallversicherung begründenden Norm zu beurteilen. Eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag keinen Versicherungsschutz zu begründen (vgl BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16 RdNr 22 mwN).

28

Da nach alledem die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt sind, war die Entscheidung des LSG ferner insoweit zu bestätigen, als das Berufungsgericht auch die Klage auf Feststellung eines Zustands nach Ruptur der rechten Achillessehne als Unfallfolge abgewiesen hat.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen der Klägerin und Berufungsklägerin sowie der Beklagten und Berufungsbeklagten ist streitig, ob es sich bei dem Ereignis vom 1. April 2008 um einen Arbeitsunfall der Klägerin im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) handelt.

Die 1967 geborene Klägerin nahm am 1. April 2008 eine abhängige Beschäftigung als Außendienst-Mitarbeiterin bei der S. Verlags GmbH (Arbeitgeberin) in H-Stadt auf. Die Arbeitgeberin beschäftigt weltweit etwa 15.000 Mitarbeiter. Gleich zu Beginn ihrer Beschäftigung nahm die Klägerin an einem Sales-Meeting teil, das die Arbeitgeberin für die Mitarbeiter aus den Bereichen EMEA (Europe, Middle East and Africa) Sales und Marketing in V., N., veranstaltete. An dem Meeting nahmen Verkaufsmanager, Mitarbeiter aus dem Finanzwesen, S. Distributionscenter und dem S.link Team teil. Das Treffen fand auf Veranlassung und unter Verantwortung der Arbeitgeberin statt und war vom S. Verlag in N. initiiert und organisiert worden. Zur Teilnahme aufgefordert hatte P. C. (Präsident Verkauf), der mit drei anderen Mitgliedern der Unternehmensleitung an dem Meeting teilnahm und zugleich der Vorgesetzte der Klägerin war. Beginn des Sales-Meetings war am 31. März 2008 um ca. 17:00 Uhr mit einem Abendessen; das Ende war am 2. April 2008 um 16:00 Uhr. Alle durch die Veranstaltung anfallenden Kosten wurden von der Arbeitgeberin der Klägerin übernommen. Zur Anzahl der Teilnehmer teilte die Arbeitgeberin im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten mit, es habe sich um insgesamt 43 Teilnehmer gehandelt; in einer beigefügten Teilnehmerliste sind 45 Personen vermerkt. Die Klägerin legte im Berufungsverfahren ihrerseits eine Liste mit 38 Teilnehmern vor und gab an, es habe sich hierbei um die letzte Fassung gehandelt.

Die Agenda der Veranstaltung listete verschiedene Meetings bzw. Besprechungen auf, die sich inhaltlich unmittelbar auf die beruflichen Tätigkeiten der Teilnehmer bezogen (hierzu näher in den Entscheidungsgründen). Zusätzlich enthielt das Programm, welches von der Arbeitgeberin im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden war, für den 1. April 2008 von 15:00 bis 17:00 Uhr den Programmpunkt „Outdoor“. Anschließend waren lediglich noch „Drinks Dinner“ vorgesehen. Ein von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegtes Programm unterscheidet sich hiervon insoweit, als der Programmpunkt von 15:00 bis 17:00 Uhr mit „Team Building - Fencing“ bezeichnet ist; der anschließende Programmpunkt „Drinks Dinner“ wurde um „Sales Strategy - part 2“ ergänzt. Tatsächlich war unter dem Programmpunkt „Outdoor“ - in Kooperation mit dem Hotel und einer Event Agentur - einzig ein Workshop „Fechten“ organisiert worden. Ein anderer Workshop oder eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Rahmen der Veranstaltung wurde den Mitarbeitern nicht angeboten. Die Arbeitgeberin teilte hierzu mit, dass die Teilnehmer des Meetings hätten wählen können, ob sie an dem Workshop teilnehmen wollten oder nicht; eine Verpflichtung habe nicht bestanden. Tatsächlich teilgenommen hätten 38 Mitarbeiter (einschließlich der Klägerin). Zunächst fanden Einzelwettkämpfe statt, danach traten zwei Mannschaften gegeneinander an. Die Teilnehmer sollten mit ihren Degen Luftballons treffen und zerstechen. Bei diesem Mannschaftswettkampf schlug ein anderer Teilnehmer des Workshops die Klägerin versehentlich mit seinem Degen in die linke Kniekehle. Die Klägerin verspürte unmittelbar nach dem Schlag Schmerzen. Sie wurde noch am selben Abend um ca. 23:00 Uhr von einem Kollegen in die Notambulanz des A. Klinikums gefahren, wo eine leichte Schwellung im Bereich der linken Kniekehle festgestellt und eine Distorsion des linken Kniegelenkes diagnostiziert wurde. Die Klägerin macht geltend, sich bei dem Unfallereignis einen Kreuzbandriss zugezogen zu haben.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 stellte die Beklagte fest, dass das Ereignis vom 1. April 2008 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde; ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nicht. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei Dienstreisen ebenso wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der Privatsphäre des Reisenden zuzurechnen sind, zu unterscheiden. Auch führe nicht jede Weisung des Arbeitgebers dazu, dass die darauf beruhende Handlung des Arbeitnehmers versichert sei. Andernfalls könnte der Arbeitgeber durch Abfassung des Programms mit Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers bestimmen, wann Versicherungsschutz bestehe und wann nicht. Bei sportlichen Aktivitäten - wie hier Fechten - handele es sich um Freizeitgestaltung, die klar von der eigentlichen Veranstaltung (Sales-Meeting) abzugrenzen sei und nicht mehr im Zusammenhang mit der betrieblichen (versicherten) Tätigkeit gestanden habe.

Hiergegen erhob der damalige Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch. An dem Workshop Fechten habe auch der Vorgesetzte der Klägerin teilgenommen. Es habe sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, die von der Arbeitgeberin in Auftrag gegeben worden sei. Vorliegend habe vielleicht keine Pflicht zur Teilnahme bestanden, seitens der Arbeitgeberin sei jedoch sehr wohl eine Teilnahme erwartet worden. Keiner der Teilnehmer des Meetings habe seine Teilnahme an dem Workshop verweigert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei unter einer Gemeinschaftsveranstaltung eine vom Betrieb veranstaltete Festlichkeit zu verstehen, mit der Zielsetzung der Pflege der Verbundenheit zwischen den Betriebsangehörigen und der Betriebsleitung. Hierfür sei es unerlässlich, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen zumindest offen stehe. Soweit es aufgrund der Größe oder Struktur eines Unternehmens nicht sinnvoll sei, für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen, könne auch eine Gemeinschaftsveranstaltung angenommen werden, wenn einzelne Filialen oder Abteilungen jeweils getrennte Veranstaltungen durchführen. An der betrieblichen Zielsetzung fehle es jedoch beim Zusammensein einzelner, ausgewählter Belegschaftsmitglieder. Bei der vorliegenden Veranstaltung hätten lediglich Mitarbeiter des Sales und Marketing Bereichs und Verkaufsmanager teilgenommen. Von einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung könne daher nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der Ausführungen zum geschützten Bereich anlässlich einer Dienstreise werde ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit objektiv vorliegen müsse. Dies sei hier nicht der Fall.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) und trug ergänzend vor, dass die Klägerin - wie auch andere Teilnehmer des Meetings - gar kein Interesse an dem Workshop „Fechten“ gehabt hätten. Der Workshop sei ausschließlich zur Herstellung der Verbundenheit der Mitarbeiter untereinander und der Unternehmensführung veranstaltet worden. Hinsichtlich der Teilnehmerzahl an dem Workshop sei auf die Teilnehmer des Sales-Meetings abzustellen, da gar nicht alle Betriebsmitglieder der Arbeitgeberin an dem Meeting hätten teilnehmen können. Mitglieder von Lehrgängen oder ähnlichen Veranstaltungen dürften insoweit nicht benachteiligt werden. Schließlich sei nach der Rechtsprechung des BSG bei zu geringer Teilnehmerzahl ein Versicherungsschutz unter Vertrauensschutzgesichtspunkten in Erwägung zu ziehen. Nachfolgend bestellte sich die jetzige Bevollmächtigte der Klägerin und wies darauf hin, dass der Präsident der Sales-Abteilung und Vorgesetzter der Klägerin seine Mitarbeiter ausdrücklich aufgefordert habe, an der Teambuilding-Maßnahme teilzunehmen. Er selbst sowie 37 weitere Mitarbeiter hätten an dem Workshop teilgenommen. Zweck sei es gewesen, die Betriebszusammengehörigkeit und Verbundenheit im Betrieb sowie die Teamfähigkeit zu stärken. Private Zwecke seien mit dem Workshop nicht verfolgt worden. Auf die Angaben der Arbeitgeberin im Verwaltungsverfahren sowie die Rechtsprechung des BSG zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wurde verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin: „An der Team-Building-Maßnahme in N. hat die komplette Abteilung „Sales und Marketing“ teilgenommen. Meines Wissens fehlte nur eine Person aus der Abteilung. Ich weiß nicht, ob die eine fehlende Person an der Maßnahme hätte teilnehmen können; der Grund dafür - dass ich das nicht weiß - ist, dass ich neu in der Firma war. Grundsätzlich findet einmal jährlich das große internationale Salesmeeting statt und es wird erwartet, dass alle Mitarbeiter ihre persönlichen Belange zurückstellen und an der Maßnahme teilnehmen. Bei dem Workshop Fechten haben anfangs alle Teilnehmer dieser Maßnahme mitgemacht. Am Anfang fanden Einzelwettkämpfe statt, später haben dann zwei Mannschaften gegeneinander gefochten. Der Unfall ereignete sich beim Fechten dieser zwei Mannschaften. An diesem Mannschaftswettbewerb nahmen die meisten Teilnehmer der Maßnahme teil; soweit ich weiß, fehlten beim Mannschaftswettbewerb nur zwei bis drei Mitarbeiter, die anfangs an den Einzelwettkämpfen noch teilgenommen hatten. Mein Vorgesetzter war bis zum Schluss an dem Wettbewerb beteiligt.“

Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 (S 41 U 654/08) wies das SG die Klage ab. Der Workshop „Fechten“ habe zum abgrenzbaren und damit unversicherten Freizeitteilprogramm der Dienst- bzw. Fortbildungsreise gehört. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Aktivität finanziere oder organisiere. Auch komme es nicht darauf an, ob das Unternehmen die Teilnahme ausdrücklich in das Belieben der Teilnehmer stelle oder deren Teilnahme erwünscht sei. Denn ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit müsse objektiv bestehen und könne nicht im Belieben des Arbeitgebers stehen. Versicherungsschutz habe auch nicht unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gestanden. Der Workshop „Fechten“ sei weder geeignet noch seitens der Arbeitgeberin wesentlich dazu bestimmt gewesen, die Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu pflegen, da dieser Teil der Gesamtveranstaltung faktisch nicht allen Mitarbeitern der Abteilung offen gestanden habe.

Gegen das ihr am 4. April 2013 zugestellte Urteil hat die Bevollmächtigte der Klägerin am 29. April 2013 Berufung eingelegt. Es sei von allen Mitarbeitern erwartet worden, dass sie an der jährlich stattfindenden zweitätigen Veranstaltung einschließlich der Workshops teilnehmen.

In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 8. Juli 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass von einer besonderen Gefährlichkeit des Workshops „Fechten“ nicht ausgegangen werden könne. Bei früheren Veranstaltungen sei nichts passiert. Die Teilnehmer hätten Schutzkleidung getragen und die Veranstaltung hätte unter Aufsicht eines professionellen Fechtlehrers stattgefunden. Im Übrigen sei ein Teilnahmezwang unserer Rechtsordnung fremd und daher nicht maßgebend.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2016 hat die Klägerin ergänzend angegeben, dass der Programmpunkt „Sales Strategy - part 2/Drinks Dinner“ in einer Höhle stattgefunden habe. Unter anderem habe der CEO D. H. daran teilgenommen und seine Vorstellungen zu Verkaufsstrategien dargestellt. Die Teilnehmer seien mit einem Bus dorthin gefahren worden. Die Fechtveranstaltung habe in einem Nebenraum zu der vorherigen Marketingveranstaltung stattgefunden. Bei der Fechtveranstaltung sei zunächst vom Fechtlehrer eine kurze Einführung gegeben worden, wie man mit dem Degen umgehe. Danach habe eine Fechtübung 1:1 stattgefunden. Anschließend habe man in zwei Gruppen (Marketing gegen Sales) gegeneinander gefochten. Bei allen Veranstaltungen werde von der Geschäftsleitung darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter dieses Bereichs zwar grundsätzlich Einzelkämpfer seien, sie sich jedoch einem gemeinsamen Ziel unterzuordnen hätten.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Oktober 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 1. April 2008 um einen Arbeitsunfall der Klägerin gehandelt hat.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 und juris Rn. 13 m. w. N.), aber unbegründet. Denn das Ereignis vom 1. April 2008 stellt keinen versicherten Arbeitsunfall dar. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist danach für einen Arbeitsunfall eines Versicherten im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (z. B. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m. w. N.).

Dabei muss das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m. w. N.).

Vorliegend ist die Klägerin zwar als abhängig beschäftigte Mitarbeiterin im Außendienst grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Ihre konkrete Tätigkeit zur Zeit des Ereignisses vom 1. April 2008 (Teilnahme an dem Workshop „Fechten“ im Rahmen einer Dienstreise) ist jedoch dieser versicherten Beschäftigung nicht zuzurechnen. Dies ergibt sich für den Senat aus den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG, denen er sich ausdrücklich anschließt und die nachfolgend mit ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebend ist, ob die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit dienen sollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (z. B. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 26 und juris Rn. 11 m. w. N.; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 und juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R -, BSGE 94, 262 und juris Rn. 13 m. w. N.). Handelte der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen, bei darüber hinausgehenden Erweiterungen des Versicherungsschutzes, z. B. auf Dienstreisen, bei Betriebssport oder bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R -, juris Rn. 11 m. w. N.). Anstelle bzw. ergänzend zum Begriff des sog. inneren oder sachlichen Zusammenhangs spricht das BSG - ohne dass damit eine Änderung in der Sache verbunden wäre - in neueren Entscheidungen davon, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben muss und deshalb „Versicherter“ ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 11, 18; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 und juris Rn. 9, 13).

Vorliegend hat zweifelsfrei ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII stattgefunden, als ein Arbeitskollege der Klägerin bei dem Workshop „Fechten“ mit einem Degen versehentlich in die linke Kniekehle geschlagen hat. Welche konkreten Verletzungen (Gesundheitserstschäden) sich die Klägerin hierbei zugezogen hat, kann der Senat jedoch dahin stehen lassen. Denn die zum Unfall führende Handlung diente nicht der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigung der Klägerin als Außendienstmitarbeiterin. Vielmehr handelte es sich bei der Teilnahme an dem Workshop „Fechten“ um eine Freizeitaktivität und damit um eine eigenwirtschaftliche und unversicherte Verrichtung im Rahmen einer Dienst- bzw. Geschäftsreise (hierzu unter 1.). Die Grundsätze zum Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (hierzu unter 2.) finden vorliegend ebenso wenig Anwendung wie diejenigen zum Betriebssport (hierzu unter 3.).

1. Bei dem EMEA Sales-Meeting der Arbeitgeberin der Klägerin beginnend ab 31. März 2008 um 17:00 Uhr bis 2. April 2008 um 16:00 Uhr in V. (N.) handelte es sich grundsätzlich um eine Veranstaltung, die als mehrtätige Dienst- bzw. Geschäftsreise der abhängigen Beschäftigung der Klägerin zuzurechnen ist und als solche unter Versicherungsschutz stand. Denn auf der Tagesordnung der Veranstaltung standen - abgesehen von dem Programmpunkt „Outdoor“ bzw. „Team Building - Fencing“ - ausschließlich berufsspezifische Veranstaltungen, die einen konkreten Fachbezug zu der beruflichen Tätigkeit der Teilnehmer aus den Bereichen Sales und Marketing aufwiesen. Im Einzelnen waren dies am 1. April 2008 (zwischen 9:30 und 15:00 Uhr) die Tagesordnungspunkte „Sales Strategy/Targets 2008“, „Marketing Update und Strategy 2008“, „eBooks - Marketing“ und „Marketing Initiatives/Core Metrics“. Am 2. April 2008 gab es teilweise unterschiedliche Programme für die Bereiche „Library Relations/Corporate Team“ einerseits und „Trade Sales Team“ andererseits. Tagesordnungspunkte waren „Opening/Finance“ und „Regional Team meetings“ (gemeinsam), anschließend „Protocols/eProducts pipeline“ und „S.link (PSL Project)“ einerseits sowie „Trade Sales Group meeting“ andererseits; beendet wurde das mehrtätige Treffen mit dem gemeinsamen Tagesordnungspunkt „Company Results 2007 Wrap up“.

Die Tatsache, dass das streitgegenständliche Ereignis hier während dieser grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehenden Dienst- bzw. Geschäftsreise geschehen ist, reicht für sich alleine jedoch zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit (bzw. nach neuerem Sprachgebrauch: zur Erfüllung des Versicherungstatbestandes; vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 18) nicht aus. Ein derartiger Zusammenhang wird zwar am Ort der auswärtigen Beschäftigung oftmals eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort. Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das BSG aber stets abgelehnt. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 26 und juris Rn. 12 m. w. N.).

Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Maßgeblich ist die sog. objektivierte Handlungstendenz (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 14 m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R -, juris Rn. 11 m. w. N.).

Eine Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 16 m. w. N.).

Mit ihrer Teilnahme an dem Workshop „Fechten“ erfüllte die Klägerin objektiv weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus ihrem Arbeitsvertrag als Außendienstmitarbeiterin. Die Tätigkeit des Fechtens hatte mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin offensichtlich nichts zu tun. Fechten wie auch andere aktive sportliche Betätigungen gehörten nicht zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Klägerin, die damals im Bereich „Sales“ (d. h. im Verkauf) tätig gewesen ist. Es bestand auch kein besonderer Bezug zu dem Unternehmenszweck der Arbeitgeberin.

Handelte es sich danach nicht um eine betriebsdienliche Tätigkeit, so stand diese grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Workshop „Fechten“ stellte hier ein Begleitprogramm dar, das keinen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Klägerin aufwies. Dies war offensichtlich und musste auch der Klägerin bewusst sein. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Tagungsprogramm im Übrigen betriebsdienliche Programmpunkte benannte. Der Workshop diente vielmehr erkennbar und abgrenzbar vom übrigen Programm der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung (vgl. auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Mai 2015 - L 5 U 48/12 -, juris zu einem im Tagungsprogramm angekündigten Skifahren; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 -, juris zu einem Tischtennisspiel am Rande einer Fortbildungsveranstaltung; Hessisches LSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 -, juris sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - L 2 U 70/10 -, juris, jeweils zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel; LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - L 3 U 24/07 -, juris zu einer Hundeschlittenfahrt im Rahmen einer etwaigen Dienstreise; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2004 - L 3 U 175/03 -, juris zu einem Snow-Rafting im Rahmen einer Dienstreise; anders: Thüringer LSG, Urteil vom 7. Mai 2008- L 3 U 1062/06 -, juris zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel).

Der Senat kann vorliegend nicht erkennen, dass dem Programmpunkt „Fechten“ eine Bedeutung zugekommen wäre, der über den Gesichtspunkt der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung hinausgegangen wäre. Zwar wird seitens der Klägerin darauf hingewiesen, dass es der Arbeitgeberin um die Zusammengehörigkeit im Team („Team Building“) gegangen sei. Dies ist insoweit in besonderer Weise nachvollziehbar, als die Klägerin hier in einem Team tätig gewesen ist, bei welchem die Mitglieder weder an einem gemeinsamen Betriebssitz tätig gewesen sind noch ansonsten ständig unmittelbar zusammengearbeitet haben. In einer solchen Arbeitsorganisation kommt sicherlich gelegentlich stattfindenden Fachtagungen, bei denen alle Mitarbeiter eines bestimmten Bereichs zusammen kommen, eine besondere Bedeutung im Hinblick auf den kollegialen Austausch zu.

Allerdings macht allein die Tatsache, dass jede gemeinsame Freizeitbeschäftigung bzw. gesellige Zusammenkunft mit Kollegen und/oder Vorgesetzten mittelbar auch dem Betriebsklima, dem gegenseitigen Kennenlernen sowie der kollegialen Zusammenarbeit und dem kollegialen Austausch zugute kommt, was regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers liegen wird, aus einer - wie hier - privaten Beschäftigung keine zumindest wesentlich betriebsdienliche und damit versicherte Tätigkeit. Der speziellen Art und Weise der Durchführung des Programmpunktes „Fechten“ kann vorliegend nichts anderes entnommen werden. Nach den eigenen, für den Senat glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht lief die Veranstaltung wie folgt ab: Zunächst erklärte der Fechtlehrer den Teilnehmern den Umgang mit dem Degen, anschließend wurde in Zweiergruppen gegeneinander gefochten und zum Abschluss wurden die Teilnehmer in zwei Gruppen („Marketing“ einerseits und „Sales“ andererseits) eingeteilt, die dann gegeneinander antraten. Der Workshop hatte somit Elemente der Unterhaltung und Auflockerung. Der Senat kann hingegen nicht erkennen, dass hierdurch in besonders strukturierter und gezielter Art und Weise konkret Einfluss genommen worden wäre auf die Zusammenarbeit der Mitarbeiter oder ggf. sogar ganz spezieller Mitarbeiter untereinander. Vielmehr wurde den Mitarbeitern ein Event geboten, welches ihnen Spaß bereiten und dadurch die Stimmung auflockern sollte. Einen über diesen Unterhaltungszweck hinausgehenden Charakter, der - anders bzw. weitergehender als bei jedem geselligen Zusammensein - einen (wesentlich) betriebsdienlichen Charakter begründen könnte, vermag der Senat dem Workshop nicht beizumessen. Der Senat kann es daher dahinstehen lassen, ob der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, wenn dem Workshop „Fechten“ ein spezielles Konzept zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitarbeiter untereinander bzw. zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten zugrunde gelegen hätte.

Verbleibt es somit bei dem Aspekt der Unterhaltung und Auflockerung des ansonsten fachlich geprägten Tagungsprogramms, ist es nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, vorliegend unerheblich, dass der Workshop „Fechten“ von der Arbeitgeberin der Klägerin organisiert und finanziert worden ist. Denn Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 und juris Rn. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und juris Rn. 19). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen - wie hier - Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Es steht einem Arbeitgeber zwar frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten; er hat es dadurch jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde. Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Denn der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Diese Dienste sind die versicherte Tätigkeit (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 und juris Rn. 21, 26; BSG, Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und juris Rn. 22 m. w. N.). Der innere bzw. sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist somit objektiv anhand der vertraglichen Vereinbarungen und des tatsächlichen Geschehens zu prüfen. Eine rechtlich unzutreffende Auffassung des Arbeitgebers und/oder der Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag ebenfalls keinen Versicherungsschutz zu begründen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und juris Rn. 22).

Es kommt auch nicht darauf an, dass bereits im Rahmen der Einladung auf einen Programmpunkt „Outdoor“ bzw. später „Team Building - Fencing“ hingewiesen worden war. Denn der rein formale Umstand der Aufnahme eines Programmpunktes in die Tagesordnung führt nicht zur Herstellung des rechtlich wesentlichen inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs. Anderenfalls würde man es bereits durch ein rein formales Kriterium uneingeschränkt in die Hand des Arbeitgebers legen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (Hessisches LSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 -, juris Rn. 26).

Ebenso spielt es keine Rolle, ob die Arbeitgeberin eine Teilnahme der Klägerin an dem Workshop „Fechten“ erwartet oder gewünscht hat oder ob ggf. - was der Senat hier aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin ausschließt - sogar eine entsprechende Verpflichtung ausgesprochen worden ist. Denn auch in diesem Fall würde der Umfang des Unfallversicherungsschutzes in das Belieben des Arbeitgebers gestellt. Außerdem würde dies dazu führen, den Versicherungsschutz entgegen dem Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung auf einen weiten Teil der privaten Lebenssphäre auszudehnen, was nach der Rechtsprechung des BSG abzulehnen ist. Zumindest wenn es vor allem außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers/Vorgesetzten hinsichtlich der Teilnahme an reinen Freizeit- oder Urlaubsveranstaltungen geht, ist dieses Kriterium nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen. Es gibt viele sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 -, juris Rn. 23). Auch insoweit ist es abzulehnen, dass der Arbeitgeber über die Formulierung seiner Erwartungshaltung bestimmt, was unter Versicherungsschutz steht und was nicht (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 -, juris Rn. 39). Dass es vorliegend kein Alternativprogramm gegeben hat, vermag hieran nichts zu ändern.

Der Senat verkennt hierbei weder den Erwartungsdruck durch den Vorgesetzten, unter dem die Klägerin - zumal am ersten Tag ihrer neuen Beschäftigung - gestanden hat. Auch ist sich der Senat bewusst, dass jeglicher privater Austausch zwischen Beschäftigten förderlich für deren berufliche Zusammenarbeit ist. Dies gilt sicherlich in besonderem Maße in internationalen Teams wie demjenigen der Klägerin, bei dem nicht alle Mitarbeiter an einem gemeinsamen Betriebsort tätig sind. Aus den genannten Gründen führt dies jedoch nicht dazu, dass die Beschäftigten auch jederzeit unter Versicherungsschutz stehen.

Abschließend ergibt sich kein anderes Ergebnis aus den örtlichen und räumlichen Verhältnissen der Veranstaltung. Der Workshop „Fechten“ fand in demselben Hotel in einem Nebenraum zu den zuvor durchgeführten Meetings statt. Erst anschließend wurde die Busfahrt zu der Abendveranstaltung mit Abendessen und Vorstellung der Verkaufsstrategien durch den CEO H. angetreten. Die Teilnahme an dem Workshop war somit keine notwendige Bedingung, um an dem nachfolgenden Programmpunkt teilnehmen zu können. Auch der Klägerin, die verletzungsbedingt ihre Teilnahme an dem Workshop „Fechten“ vorzeitig beendet hatte, war eine Teilnahme an der Abendveranstaltung in der Höhle möglich gewesen. Ebenso wenig kommt es nach den dargestellten Grundsätzen darauf an, ob sich an den Workshop „Fechten“ noch ein weiterer fachlicher Programmpunkt angeschlossen hat oder nicht. Der Senat kann es daher dahinstehen lassen wie die Ansprache des CEO H. im Rahmen des Abendessens zu werten ist.

Es kann schließlich - ohne dass diesem Aspekt entscheidungserhebliche Bedeutung zukäme - nicht festgestellt werden, dass Beschäftigte durch die hier vertretene Abgrenzung zwischen versicherter Tätigkeit und unversicherter Freizeitaktivität schutzlos gestellt wären. Vielmehr steht es Arbeitgebern frei, für ihre Beschäftigten eine entsprechende private Unfallversicherung abzuschließen, wenn sie ihnen, z. B. auf Dienstreisen, besondere Angebote zur Freizeitgestaltung machen wollen. Auch im vorliegenden Fall hat eine private Versicherung bestanden. Ob diese Versicherung, wie es wünschens- und empfehlenswert wäre, von der Arbeitgeberin abgeschlossen worden ist oder ob die Klägerin zivilrechtlich ihre Ansprüche gegen eine von ihr privat abgeschlossene Unfallversicherung geltend gemacht hat, ist nicht bekannt, kann jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.

2. Die Klägerin stand im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht deshalb unter Versicherungsschutz, weil es sich bei dem Workshop „Fechten“ um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hätte.

Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der versicherten Beschäftigung dann zugerechnet werden, wenn wenigstens folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihm durchführen. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss ferner vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen stehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen; dann sind aber alle diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, juris Rn. 12 m. w. N.).

Die Veranstaltung muss von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht versichert, auch wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, juris Rn. 11 m. w. N.; Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 30). Die Veranstaltung muss schließlich von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 13 m. w. N.). Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich, grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 15 m. w. N.).

Auch von Seiten der Beschäftigten ist eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern. Allerdings ist eine feste Grenze oder Relation angesichts der Verschiedenartigkeit der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur (z. B. Großbetriebe, Schichtbetriebe, Versorgungsunternehmen usw.) nicht festlegbar, so dass anhand der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu entscheiden ist (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 16). Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 13).

Der Grund, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, liegt darin, dass derartige Veranstaltungen zu einem überwiegenden Teil dem Interesse des Unternehmens dienen, den Zusammenhalt und die Verbundenheit in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, juris Rn. 11).

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die danach durch das gesellige Beisammensein der Betriebsangehörigen geprägt ist (z. B. Weihnachtsfeiern, Betriebsfeste, Betriebsausflüge) und den Zusammenhalt und die Verbundenheit in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung fördern soll, war vorliegend bereits im Ansatz nicht beabsichtigt. Der entsprechende Vortrag der Bevollmächtigten der Klägerin geht insoweit fehl. Vielmehr handelte es sich im Kern um eine fachspezifische Veranstaltung, die sich aufgrund ihres eindeutigen Fachbezugs an Mitarbeiter aus ganz bestimmten Unternehmensbereichen richtete, um diesen konkrete tätigkeits- und aufgabenbezogene Informationen und Kenntnisse zu vermitteln. Allein die Tatsache, dass eine derartige, Schulungs-, Fortbildungs- bzw. Informationszwecken dienende Veranstaltung auch - hier in geringem Umfang - einen Unterhaltungs- und Freizeitanteil aufweist, der ebenfalls vom Arbeitgeber organisiert und finanziert wird, macht aus der Veranstaltung insgesamt oder Teilen der Veranstaltung keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Denn ganz vorrangig diente das Sales-Meeting der betrieblichen Informationsvermittlung, die sich hier an ganz bestimmte Gruppen von Mitarbeitern richtete.

Demgegenüber gab es vorliegend keine allgemeinen betrieblichen Notwendigkeiten, die eine grundsätzlich gewünschte Teilnahme aller oder hier jedenfalls eines deutlich größeren Teils der Betriebsangehörigen unmöglich gemacht hätte. Hierfür war weder die Größe des Unternehmens verantwortlich noch die Verteilung über verschiedene Standorte oder die Notwendigkeit, die Betriebsbereitschaft in bestimmten Bereichen aufrecht erhalten zu müssen. Der Kreis der Teilnehmer beschränkte sich vielmehr deshalb auf ganz bestimmte Mitarbeiter, weil es sich um eine fachspezifisch ausgerichtete Veranstaltung gehandelt hat. Die Dienst- bzw. Geschäftsreise, die sich aufgrund ihrer fachspezifischen Ausrichtung ganz offensichtlich nur an bestimmte Mitarbeiter richtete, kann nicht im Nachhinein in eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung umgedeutet werden. Eine andere Auslegung würde zudem dazu führen, dass aus nahezu jeder Situation, in der Beschäftigte mit Billigung und Finanzierung durch ihren Arbeitgeber etwas gemeinsam unternehmen, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung würde. Gerade in Unternehmenszweigen, in denen häufig Dienst- bzw. Geschäftsreisen mit Kontakt zu Arbeitskollegen durchgeführt werden, drohte dem Institut der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung eine unübersehbare und konturlose Ausweitung. Nach der Rechtsprechung des BSG soll außerdem gerade nicht jede Freizeitveranstaltung, die geeignet ist das Betriebsklima zu fördern, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Sachverhalt, der demjenigen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung vergleichbar wäre. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt bereits aus diesem Grund nicht vor.

Aus Sicht des Senats kommt es daher auf den vom Sozialgericht als maßgeblich erachteten Aspekt, dass der Workshop „Fechten“ angesichts der damit verbundenen erheblichen körperlichen Anforderungen an die Fitness und Geschicklichkeit der Teilnehmer sowie der mit dem Fechten verbundene erhöhten Gefahr körperlicher Schäden von vornherein faktisch nicht allen Mitarbeitern offen gestanden habe, gar nicht mehr an. Inhaltlich ist der Auffassung des Sozialgerichts allerdings zuzustimmen. Es war tatsächlich zu erwarten, dass Menschen mit geringer Risikobereitschaft, mangelnder körperlicher Fitness oder Behinderungen von der Ausübung dieser sportlichen Betätigung Abstand nehmen werden. Dies ist dann auch zumindest im zweiten Teil des Workshops (Mannschaftswettkampf) geschehen. Die Klägerin hat selbst glaubhaft angegeben, dass einige Mitarbeiter hieran nicht mehr teilgenommen haben. Somit kann nicht festgestellt werden, dass der Workshop „Fechten“ generell geeignet war, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anzusprechen.

3. Der Workshop „Fechten“ stellte vorliegend ganz offensichtlich keinen Betriebssport dar.

Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und juris Rn. 12).

Vorliegend handelte es sich um eine einmalige Veranstaltung. Es fehlt somit bereits an der Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Daher kann der Workshop naturgemäß auch nicht dem körperlichen Ausgleich gegenüber der betrieblichen Tätigkeit dienen. Gerade dieser Ausgleichzweck ist es jedoch, der die Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.

2

Der Kläger ist bei der S. Bank als Bankkaufmann beschäftigt. Die Bank kündigte im hausinternen Intranet mit einem mit den Worten "Liebe Fußballfans und Kicker" eingeleiteten Schreiben vom 21.1.2010 das "S. Fußballturnier in B. vom 28. - 30.05.2010" an. Mit weiterem Schreiben vom 10.3.2010 wies sie darauf hin, dass eine Anmeldung ab sofort möglich sei und auch "Externe (Familie und Bekannte)" über das Anmeldetool oder das Excel-Formular "(Anmeldung Externe)" anzumelden seien.

3

Die Veranstaltung begann am 28.5.2010 mit einem "Get-Together" und einer Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden gegen 20.30 Uhr. Am nächsten Tag fand ab 9.00 Uhr das Fußballturnier und ab 19.00 Uhr eine Abendveranstaltung mit Siegerehrung statt. An der Veranstaltung nahmen 594 der etwa 3000 Mitarbeiter der S. Bank sowie 78 externe Personen teil. Bei den Externen handelte es sich um Angehörige von Tochtergesellschaften und Kooperationspartnern sowie um Familienmitglieder von Beschäftigten der Bank. Am Fußballturnier selbst wirkten 296 Mitarbeiter der Bank mit. Für nicht am Fußballturnier teilnehmende Personen war kein sonstiges Programm vorgesehen. Ihnen stand die Zeit des Turniers zur freien Verfügung.

4

Am 29.5.2010 zog sich der Kläger während des Fußballturniers eine traumatische Achillessehnenruptur rechts zu. Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das Fußballturnier habe sich in der Hauptsache an Fußballinteressierte gerichtet, so dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausscheide. Im Übrigen sei der Riss der Achillessehne nicht durch ein äußeres Ereignis verursacht worden (Bescheid vom 24.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 20.8.2010).

5

Das SG Speyer hat die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und festgestellt, dass ein Zustand nach Ruptur der rechten Achillessehne Folge eines Arbeitsunfalls vom 29.5.2010 ist. Das Fußballturnier sei Bestandteil einer jährlich ausgerichteten unternehmensweiten Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls gewesen. Dass die Einladung formal "Fußballfans und Kicker" angesprochen habe, sei unschädlich. Fußball als Volkssport Nummer 1 mobilisiere auch nicht ausgewiesene Sport- und Fußballfans. Das Fußballspiel sei nach den medizinischen Ermittlungen auch Ursache der Achillessehnenruptur gewesen (Urteil vom 11.10.2012).

6

Das LSG Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehe entgegen, dass sich das Fußballturnier allein an fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder gerichtet habe. Die rein sportliche Veranstaltung mit Wettbewerbscharakter sei auch nicht in ein Tagungsprogramm integriert gewesen. Darüber hinaus hätten 78 Externe an der Veranstaltung teilgenommen. Eine Gemeinschaftsveranstaltung sei aber dadurch gekennzeichnet, dass sie den Beschäftigten und nicht dritten, außenstehenden Personen offenstehe. Die mit dem Unfallversicherungsschutz während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verbundene Zielsetzung komme jedenfalls dann nicht mehr zum Tragen, wenn ca ein Achtel der Teilnehmer nicht der Belegschaft angehörten (Urteil vom 18.3.2015).

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Das Fußballturnier sei Bestandteil einer dreitägigen Veranstaltung und in ein Rahmenprogramm eingegliedert gewesen. Zu dieser Veranstaltung seien sämtliche Beschäftigte und nicht nur ein begrenzter Personenkreis eingeladen worden. Die Teilnahme Externer schließe eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht aus. Kooperationspartner und andere Dritte, die in beruflichem Kontakt mit den Beschäftigten ständen, machten einen Betrieb gerade aus und seien hinzunehmen. Mit der Veranstaltung sei die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gefördert worden.

8

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11. Oktober 2012 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Die Veranstaltung habe sich nicht an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit, sondern nur an einen eng begrenzten Kreis von Interessenten gerichtet. Der Wettkampfcharakter des sportlichen "Events" werde durch die Teilnahme externer Personen hervorgehoben.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Ablehnung eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 24.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.8.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat am 29.5.2010 während des Fußballspiels keinen Arbeitsunfall erlitten.

12

Der Kläger begehrt zulässig mit den kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 und 3 SGG), die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten aufzuheben sowie einen am 29.5.2010 erlittenen Arbeitsunfall und einen Zustand nach Ruptur der rechten Achillessehne als Folge dieses Arbeitsunfalls festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass er vor dem SG neben der Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte lediglich beantragt hatte, festzustellen, "dass ein Zustand nach Ruptur der rechten Achillessehne Folge eines Arbeitsunfalls vom 29.5.2010 ist", das SG diesem Begehren entsprochen hat und mit dem vor dem LSG gestellten Antrag, die Berufung zurückzuweisen, der erstinstanzliche Klageantrag aufrechterhalten worden ist. Damit hat der Kläger nicht nur die Feststellung einer Unfallfolge iS des § 55 Abs 1 Nr 3 SGG(vgl hierzu BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1, RdNr 12 ff) geltend gemacht. Umfang und Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens richten sich aufgrund der Dispositionsmaxime der Beteiligten (§ 123 SGG)nach deren jeweils gestellten Anträgen (BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 3/07 U R - SozR 4-2700 § 9 Nr 13 RdNr 12). Die Auslegung des vom Kläger formulierten Antrags ergibt, dass es ihm ersichtlich nicht nur um die Feststellung der geltend gemachten Unfallfolge, sondern auch um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls selbst ging. Davon sind auch die Vorinstanzen ausgegangen, die sich in ihren Entscheidungsgründen mit den Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls auseinandergesetzt haben.

13

Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls und damit auch nicht auf Feststellung der geltend gemachten Unfallfolge. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fußballturnier nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat.

14

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl zuletzt BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f).

15

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten hat. Zwar war er als Beschäftigter kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses - das Fußballspielen - stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Das Fußballturnier war nicht Bestandteil einer von der Beschäftigtenversicherung (dazu 1.) umfassten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (dazu 2.).

16

1. Der Kläger ist während des Fußballspiels nicht seiner Beschäftigung bei der S. Bank nachgegangen.

17

Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines mit ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen(vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung dem Unternehmen und nicht dem Verletzten selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt(BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 14 mwN; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 12; BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 13). Mit seiner Teilnahme am Fußballspiel hat der Kläger indes offenkundig weder eine geschuldete noch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt und auch kein unternehmensbezogenes Recht wahrgenommen.

18

2. Das Fußballspielen des Klägers kann auch nicht ausnahmsweise als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der versicherten Beschäftigung zugerechnet werden.

19

Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses vornimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen. Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, dh rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft zu fördern (vgl BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 11). Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung gewünschte Teilnahme das Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu stärken. Dieses unternehmensdienliche Verhalten rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses geschuldeten versicherten Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zu betrachten(stRspr, vgl zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 - Juris RdNr 13 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

20

Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden. Der Senat verlangt in ständiger Rechtsprechung (vgl zuletzt Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter auftritt. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen. An dem zunächst geforderten weiteren Kriterium der Teilnahme der Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung hat der Senat nicht mehr festgehalten (vgl Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - Juris RdNr 16 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Allerdings müssen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nach wie vor im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen. Die von der Unternehmensleitung getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - Juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 12 mwN; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 4 RdNr 23; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 13; BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 2 RdNr 14). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat es sich bei dem Fußballturnier nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.

21

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Fußballturnier allen Betriebsangehörigen in diesem Sinn offenstand. Dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Beschäftigten angeboten worden ist, ergibt sich nicht schon aufgrund der für den Senat bindenden, da nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG). Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass das Fußballturnier im hausinternen Intranet angekündigt worden ist und sämtliche Mitarbeiter der S. Bank an der unternehmensweiten Veranstaltung teilnehmen konnten. Gleichzeitig wurde aber auch festgestellt, dass sich die Einladung zum Fußballturnier vom 21.1.2010 an "Fußballfans und Kicker" richtete, die Veranstaltung Wettkampfcharakter hatte und darauf abzielte, fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder zu einer Teilnahme zu motivieren. Damit liegt der Schluss nahe, dass es sich um eine rein sportliche Veranstaltung handelte, die von vornherein so geplant war, dass aufgrund ihrer Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird.

22

Bei der notwendigen Gesamtschau ist auch zu berücksichtigen, dass das Fußballturnier nicht in ein Veranstaltungsprogramm integriert war. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht. Ein Fußballturnier steht daher nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht. Hingegen ist die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 20 ff). Das ist hier der Fall. Nach den für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) sah die Veranstaltung für die nicht als Fußballspieler teilnehmenden Personen keine weiteren Programmpunkte außerhalb des Fußballturniers vor. Für diesen Personenkreis stand vielmehr die Zeit während des Turniers zur freien Verfügung. Den nicht fußballspielenden Teilnehmern war es freigestellt, den Tag des Fußballturniers jedenfalls bis zur Abendveranstaltung nach Belieben zu verbringen. Die Möglichkeit für die Teilnehmenden, den Tag in B. jeweils individuell zu gestalten, lässt zugleich zweifelhaft erscheinen, dass die Veranstaltung insgesamt dazu beitragen konnte, das "Wir-Gefühl" im Betrieb zu stärken (hierzu noch unten).

23

Schließlich scheidet im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung eine in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung hier jedenfalls auch deshalb aus, weil die Veranstaltung von vornherein nicht nur unwesentlich auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen (Externe, hier Familienangehörige und Bekannte) offenstand. In Übereinstimmung mit dem LSG ist eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf Veranstaltungen, an denen im Wesentlichen nicht nur Beschäftigte, sondern auch externe Personen teilnehmen (dürfen), nicht mit der Zielsetzung des für Beschäftigte während der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen eingeräumten Versicherungsschutzes zu vereinbaren.

24

An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nehmen zwar erfahrungsgemäß nicht alle Betriebsangehörigen teil. Für eine vom Arbeitgeber getragene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist aber dessen objektivierte Zielsetzung entscheidend, mit der Veranstaltung jedenfalls die Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander zu fördern und zu pflegen (BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 15; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 - Juris RdNr 16 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Diesem Zweck wird nicht angemessen Rechnung getragen, wenn die Veranstaltung - wie hier - so geplant ist, dass zu einem nennenswerten Teil nicht der Belegschaft angehörende Personen teilnehmen dürfen. Die Veranstaltung der S. Bank zielte aber konzeptionell auf eine Beteiligung sowohl von Betriebsangehörigen als auch von externen Personen. In dem das an "Fußballfans und Kicker" gerichtete Einladungsschreiben vom 21.1.2010 ergänzende Schreiben vom 10.3.2010 über die Anmeldemodalitäten für das Fußballturnier wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, auch "Externe (Familie und Bekannte)" anzumelden. Für diesen Personenkreis stand das eigenständige Anmeldeformular "Anmeldung Externe" zur Verfügung. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG haben von den insgesamt 672 angemeldeten Personen auch 78 Externe teilgenommen, die sich aus Mitarbeitern von Tochtergesellschaften und Kooperationspartnern sowie Familienangehörigen von Beschäftigten der S. Bank zusammensetzten. Damit stand das Fußballturnier jedem offen, der mit einem Mitglied der Unternehmensleitung oder einem Beschäftigten familiär verbunden oder lediglich bekannt war.

25

Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist indes, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten untereinander dient. Um diese den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen begründende wesentliche betriebliche Zielsetzung zu erreichen, genügt es nicht, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht, was hier - wie ausgeführt - wegen ihres Charakters als sportliche Wettkampfveranstaltung bereits zweifelhaft war. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Veranstaltung im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten wird. Eine Veranstaltung, an der - wie hier - im Grunde jedermann als Bekannter teilnehmen kann, stellt den Gemeinschaftscharakter der Betriebsangehörigen, der gerade gestärkt werden soll, in Frage. Sie ist in diesem Fall nur eingeschränkt dem Gemeinsinn und dem Zusammengehörigkeitsgefühl der Beschäftigten dienlich.

26

Die Stärkung und Pflege der Verbundenheit unter den Betriebsangehörigen ist auch heute noch ein notwendiges Anliegen der Unternehmen. Sie hat Auswirkungen auf das Betriebsklima, das Verantwortungsbewusstsein des einzelnen Betriebsangehörigen und damit auf die vom arbeitsteiligen Zusammenwirken der Beschäftigten abhängige Leistungsfähigkeit des Betriebs (vgl schon BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 182; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 26). Um eine Gemeinschaftsveranstaltung wegen dieses Zwecks dem Betrieb zurechnen und die Teilnahme daran einer Betriebstätigkeit gleichsetzen zu können, ist es daher notwendig, dass es sich um eine "echte" Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die im Wesentlichen auf eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter, auf deren Mitwirkung am Veranstaltungsprogramm, auf Kommunikation miteinander und damit auf eine Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Stärkung des "Wir-Gefühls" innerhalb der Belegschaft abzielt. An diesem betrieblichen Zweck fehlt es hingegen bei Veranstaltungen, die - wie bereits ausgeführt - nahezu jedermann offenstehen und für die Teilnehmenden kein verbindliches (und damit das "Wir-Gefühl" stärkendes) Programm vorsehen. Zwar mag auch die Teilnahme externer Personen im Einzelfall betriebsdienlich und gemeinschaftsfördernd sein. Allerdings steht nicht jede betriebliche Veranstaltung, auch wenn sie wegen der daran teilnehmenden Personen für das Unternehmen insgesamt - etwa auch unter Werbungsgesichtspunkten - wertvoll ist, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 27). Inwieweit an der früheren Rechtsprechung des Senats festzuhalten ist, dass die Erlaubnis, Familienangehörige mitzubringen, dem Versicherungsschutz nicht entgegensteht und die Anwesenheit der Familie sogar die Betriebsverbundenheit fördert (BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 183), kann hier dahinstehen, da vorliegend auch "Bekannte" am Fußballturnier teilnehmen konnten und gerade dadurch der Kreis der zur Anmeldung berechtigten Personen in einem nicht mehr abgrenzbaren Maß erweitert wurde.

27

Im Übrigen haben es weder Unternehmen noch die Beschäftigten in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Tatbestände auszuweiten, die außerhalb der individuell getroffenen Vereinbarungen über den Inhalt des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses liegen und damit grundsätzlich unversichert sind. Welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der geschützten Beschäftigung stehen, ist vielmehr objektiv auf der Grundlage des konkret zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnisses, des tatsächlichen Geschehens und nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils die Unfallversicherung begründenden Norm zu beurteilen. Eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag keinen Versicherungsschutz zu begründen (vgl BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16 RdNr 22 mwN).

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Da nach alledem die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt sind, war die Entscheidung des LSG ferner insoweit zu bestätigen, als das Berufungsgericht auch die Klage auf Feststellung eines Zustands nach Ruptur der rechten Achillessehne als Unfallfolge abgewiesen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen der Klägerin und Berufungsklägerin sowie der Beklagten und Berufungsbeklagten ist streitig, ob es sich bei dem Ereignis vom 1. April 2008 um einen Arbeitsunfall der Klägerin im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) handelt.

Die 1967 geborene Klägerin nahm am 1. April 2008 eine abhängige Beschäftigung als Außendienst-Mitarbeiterin bei der S. Verlags GmbH (Arbeitgeberin) in H-Stadt auf. Die Arbeitgeberin beschäftigt weltweit etwa 15.000 Mitarbeiter. Gleich zu Beginn ihrer Beschäftigung nahm die Klägerin an einem Sales-Meeting teil, das die Arbeitgeberin für die Mitarbeiter aus den Bereichen EMEA (Europe, Middle East and Africa) Sales und Marketing in V., N., veranstaltete. An dem Meeting nahmen Verkaufsmanager, Mitarbeiter aus dem Finanzwesen, S. Distributionscenter und dem S.link Team teil. Das Treffen fand auf Veranlassung und unter Verantwortung der Arbeitgeberin statt und war vom S. Verlag in N. initiiert und organisiert worden. Zur Teilnahme aufgefordert hatte P. C. (Präsident Verkauf), der mit drei anderen Mitgliedern der Unternehmensleitung an dem Meeting teilnahm und zugleich der Vorgesetzte der Klägerin war. Beginn des Sales-Meetings war am 31. März 2008 um ca. 17:00 Uhr mit einem Abendessen; das Ende war am 2. April 2008 um 16:00 Uhr. Alle durch die Veranstaltung anfallenden Kosten wurden von der Arbeitgeberin der Klägerin übernommen. Zur Anzahl der Teilnehmer teilte die Arbeitgeberin im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten mit, es habe sich um insgesamt 43 Teilnehmer gehandelt; in einer beigefügten Teilnehmerliste sind 45 Personen vermerkt. Die Klägerin legte im Berufungsverfahren ihrerseits eine Liste mit 38 Teilnehmern vor und gab an, es habe sich hierbei um die letzte Fassung gehandelt.

Die Agenda der Veranstaltung listete verschiedene Meetings bzw. Besprechungen auf, die sich inhaltlich unmittelbar auf die beruflichen Tätigkeiten der Teilnehmer bezogen (hierzu näher in den Entscheidungsgründen). Zusätzlich enthielt das Programm, welches von der Arbeitgeberin im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden war, für den 1. April 2008 von 15:00 bis 17:00 Uhr den Programmpunkt „Outdoor“. Anschließend waren lediglich noch „Drinks Dinner“ vorgesehen. Ein von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegtes Programm unterscheidet sich hiervon insoweit, als der Programmpunkt von 15:00 bis 17:00 Uhr mit „Team Building - Fencing“ bezeichnet ist; der anschließende Programmpunkt „Drinks Dinner“ wurde um „Sales Strategy - part 2“ ergänzt. Tatsächlich war unter dem Programmpunkt „Outdoor“ - in Kooperation mit dem Hotel und einer Event Agentur - einzig ein Workshop „Fechten“ organisiert worden. Ein anderer Workshop oder eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Rahmen der Veranstaltung wurde den Mitarbeitern nicht angeboten. Die Arbeitgeberin teilte hierzu mit, dass die Teilnehmer des Meetings hätten wählen können, ob sie an dem Workshop teilnehmen wollten oder nicht; eine Verpflichtung habe nicht bestanden. Tatsächlich teilgenommen hätten 38 Mitarbeiter (einschließlich der Klägerin). Zunächst fanden Einzelwettkämpfe statt, danach traten zwei Mannschaften gegeneinander an. Die Teilnehmer sollten mit ihren Degen Luftballons treffen und zerstechen. Bei diesem Mannschaftswettkampf schlug ein anderer Teilnehmer des Workshops die Klägerin versehentlich mit seinem Degen in die linke Kniekehle. Die Klägerin verspürte unmittelbar nach dem Schlag Schmerzen. Sie wurde noch am selben Abend um ca. 23:00 Uhr von einem Kollegen in die Notambulanz des A. Klinikums gefahren, wo eine leichte Schwellung im Bereich der linken Kniekehle festgestellt und eine Distorsion des linken Kniegelenkes diagnostiziert wurde. Die Klägerin macht geltend, sich bei dem Unfallereignis einen Kreuzbandriss zugezogen zu haben.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 stellte die Beklagte fest, dass das Ereignis vom 1. April 2008 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde; ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nicht. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei Dienstreisen ebenso wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der Privatsphäre des Reisenden zuzurechnen sind, zu unterscheiden. Auch führe nicht jede Weisung des Arbeitgebers dazu, dass die darauf beruhende Handlung des Arbeitnehmers versichert sei. Andernfalls könnte der Arbeitgeber durch Abfassung des Programms mit Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers bestimmen, wann Versicherungsschutz bestehe und wann nicht. Bei sportlichen Aktivitäten - wie hier Fechten - handele es sich um Freizeitgestaltung, die klar von der eigentlichen Veranstaltung (Sales-Meeting) abzugrenzen sei und nicht mehr im Zusammenhang mit der betrieblichen (versicherten) Tätigkeit gestanden habe.

Hiergegen erhob der damalige Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch. An dem Workshop Fechten habe auch der Vorgesetzte der Klägerin teilgenommen. Es habe sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, die von der Arbeitgeberin in Auftrag gegeben worden sei. Vorliegend habe vielleicht keine Pflicht zur Teilnahme bestanden, seitens der Arbeitgeberin sei jedoch sehr wohl eine Teilnahme erwartet worden. Keiner der Teilnehmer des Meetings habe seine Teilnahme an dem Workshop verweigert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei unter einer Gemeinschaftsveranstaltung eine vom Betrieb veranstaltete Festlichkeit zu verstehen, mit der Zielsetzung der Pflege der Verbundenheit zwischen den Betriebsangehörigen und der Betriebsleitung. Hierfür sei es unerlässlich, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen zumindest offen stehe. Soweit es aufgrund der Größe oder Struktur eines Unternehmens nicht sinnvoll sei, für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen, könne auch eine Gemeinschaftsveranstaltung angenommen werden, wenn einzelne Filialen oder Abteilungen jeweils getrennte Veranstaltungen durchführen. An der betrieblichen Zielsetzung fehle es jedoch beim Zusammensein einzelner, ausgewählter Belegschaftsmitglieder. Bei der vorliegenden Veranstaltung hätten lediglich Mitarbeiter des Sales und Marketing Bereichs und Verkaufsmanager teilgenommen. Von einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung könne daher nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der Ausführungen zum geschützten Bereich anlässlich einer Dienstreise werde ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit objektiv vorliegen müsse. Dies sei hier nicht der Fall.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) und trug ergänzend vor, dass die Klägerin - wie auch andere Teilnehmer des Meetings - gar kein Interesse an dem Workshop „Fechten“ gehabt hätten. Der Workshop sei ausschließlich zur Herstellung der Verbundenheit der Mitarbeiter untereinander und der Unternehmensführung veranstaltet worden. Hinsichtlich der Teilnehmerzahl an dem Workshop sei auf die Teilnehmer des Sales-Meetings abzustellen, da gar nicht alle Betriebsmitglieder der Arbeitgeberin an dem Meeting hätten teilnehmen können. Mitglieder von Lehrgängen oder ähnlichen Veranstaltungen dürften insoweit nicht benachteiligt werden. Schließlich sei nach der Rechtsprechung des BSG bei zu geringer Teilnehmerzahl ein Versicherungsschutz unter Vertrauensschutzgesichtspunkten in Erwägung zu ziehen. Nachfolgend bestellte sich die jetzige Bevollmächtigte der Klägerin und wies darauf hin, dass der Präsident der Sales-Abteilung und Vorgesetzter der Klägerin seine Mitarbeiter ausdrücklich aufgefordert habe, an der Teambuilding-Maßnahme teilzunehmen. Er selbst sowie 37 weitere Mitarbeiter hätten an dem Workshop teilgenommen. Zweck sei es gewesen, die Betriebszusammengehörigkeit und Verbundenheit im Betrieb sowie die Teamfähigkeit zu stärken. Private Zwecke seien mit dem Workshop nicht verfolgt worden. Auf die Angaben der Arbeitgeberin im Verwaltungsverfahren sowie die Rechtsprechung des BSG zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wurde verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin: „An der Team-Building-Maßnahme in N. hat die komplette Abteilung „Sales und Marketing“ teilgenommen. Meines Wissens fehlte nur eine Person aus der Abteilung. Ich weiß nicht, ob die eine fehlende Person an der Maßnahme hätte teilnehmen können; der Grund dafür - dass ich das nicht weiß - ist, dass ich neu in der Firma war. Grundsätzlich findet einmal jährlich das große internationale Salesmeeting statt und es wird erwartet, dass alle Mitarbeiter ihre persönlichen Belange zurückstellen und an der Maßnahme teilnehmen. Bei dem Workshop Fechten haben anfangs alle Teilnehmer dieser Maßnahme mitgemacht. Am Anfang fanden Einzelwettkämpfe statt, später haben dann zwei Mannschaften gegeneinander gefochten. Der Unfall ereignete sich beim Fechten dieser zwei Mannschaften. An diesem Mannschaftswettbewerb nahmen die meisten Teilnehmer der Maßnahme teil; soweit ich weiß, fehlten beim Mannschaftswettbewerb nur zwei bis drei Mitarbeiter, die anfangs an den Einzelwettkämpfen noch teilgenommen hatten. Mein Vorgesetzter war bis zum Schluss an dem Wettbewerb beteiligt.“

Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 (S 41 U 654/08) wies das SG die Klage ab. Der Workshop „Fechten“ habe zum abgrenzbaren und damit unversicherten Freizeitteilprogramm der Dienst- bzw. Fortbildungsreise gehört. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Aktivität finanziere oder organisiere. Auch komme es nicht darauf an, ob das Unternehmen die Teilnahme ausdrücklich in das Belieben der Teilnehmer stelle oder deren Teilnahme erwünscht sei. Denn ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit müsse objektiv bestehen und könne nicht im Belieben des Arbeitgebers stehen. Versicherungsschutz habe auch nicht unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gestanden. Der Workshop „Fechten“ sei weder geeignet noch seitens der Arbeitgeberin wesentlich dazu bestimmt gewesen, die Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu pflegen, da dieser Teil der Gesamtveranstaltung faktisch nicht allen Mitarbeitern der Abteilung offen gestanden habe.

Gegen das ihr am 4. April 2013 zugestellte Urteil hat die Bevollmächtigte der Klägerin am 29. April 2013 Berufung eingelegt. Es sei von allen Mitarbeitern erwartet worden, dass sie an der jährlich stattfindenden zweitätigen Veranstaltung einschließlich der Workshops teilnehmen.

In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 8. Juli 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass von einer besonderen Gefährlichkeit des Workshops „Fechten“ nicht ausgegangen werden könne. Bei früheren Veranstaltungen sei nichts passiert. Die Teilnehmer hätten Schutzkleidung getragen und die Veranstaltung hätte unter Aufsicht eines professionellen Fechtlehrers stattgefunden. Im Übrigen sei ein Teilnahmezwang unserer Rechtsordnung fremd und daher nicht maßgebend.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2016 hat die Klägerin ergänzend angegeben, dass der Programmpunkt „Sales Strategy - part 2/Drinks Dinner“ in einer Höhle stattgefunden habe. Unter anderem habe der CEO D. H. daran teilgenommen und seine Vorstellungen zu Verkaufsstrategien dargestellt. Die Teilnehmer seien mit einem Bus dorthin gefahren worden. Die Fechtveranstaltung habe in einem Nebenraum zu der vorherigen Marketingveranstaltung stattgefunden. Bei der Fechtveranstaltung sei zunächst vom Fechtlehrer eine kurze Einführung gegeben worden, wie man mit dem Degen umgehe. Danach habe eine Fechtübung 1:1 stattgefunden. Anschließend habe man in zwei Gruppen (Marketing gegen Sales) gegeneinander gefochten. Bei allen Veranstaltungen werde von der Geschäftsleitung darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter dieses Bereichs zwar grundsätzlich Einzelkämpfer seien, sie sich jedoch einem gemeinsamen Ziel unterzuordnen hätten.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Oktober 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 1. April 2008 um einen Arbeitsunfall der Klägerin gehandelt hat.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 und juris Rn. 13 m. w. N.), aber unbegründet. Denn das Ereignis vom 1. April 2008 stellt keinen versicherten Arbeitsunfall dar. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist danach für einen Arbeitsunfall eines Versicherten im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (z. B. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m. w. N.).

Dabei muss das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m. w. N.).

Vorliegend ist die Klägerin zwar als abhängig beschäftigte Mitarbeiterin im Außendienst grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Ihre konkrete Tätigkeit zur Zeit des Ereignisses vom 1. April 2008 (Teilnahme an dem Workshop „Fechten“ im Rahmen einer Dienstreise) ist jedoch dieser versicherten Beschäftigung nicht zuzurechnen. Dies ergibt sich für den Senat aus den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG, denen er sich ausdrücklich anschließt und die nachfolgend mit ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebend ist, ob die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit dienen sollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (z. B. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 26 und juris Rn. 11 m. w. N.; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 und juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R -, BSGE 94, 262 und juris Rn. 13 m. w. N.). Handelte der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen, bei darüber hinausgehenden Erweiterungen des Versicherungsschutzes, z. B. auf Dienstreisen, bei Betriebssport oder bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R -, juris Rn. 11 m. w. N.). Anstelle bzw. ergänzend zum Begriff des sog. inneren oder sachlichen Zusammenhangs spricht das BSG - ohne dass damit eine Änderung in der Sache verbunden wäre - in neueren Entscheidungen davon, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben muss und deshalb „Versicherter“ ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 11, 18; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 und juris Rn. 9, 13).

Vorliegend hat zweifelsfrei ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII stattgefunden, als ein Arbeitskollege der Klägerin bei dem Workshop „Fechten“ mit einem Degen versehentlich in die linke Kniekehle geschlagen hat. Welche konkreten Verletzungen (Gesundheitserstschäden) sich die Klägerin hierbei zugezogen hat, kann der Senat jedoch dahin stehen lassen. Denn die zum Unfall führende Handlung diente nicht der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigung der Klägerin als Außendienstmitarbeiterin. Vielmehr handelte es sich bei der Teilnahme an dem Workshop „Fechten“ um eine Freizeitaktivität und damit um eine eigenwirtschaftliche und unversicherte Verrichtung im Rahmen einer Dienst- bzw. Geschäftsreise (hierzu unter 1.). Die Grundsätze zum Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (hierzu unter 2.) finden vorliegend ebenso wenig Anwendung wie diejenigen zum Betriebssport (hierzu unter 3.).

1. Bei dem EMEA Sales-Meeting der Arbeitgeberin der Klägerin beginnend ab 31. März 2008 um 17:00 Uhr bis 2. April 2008 um 16:00 Uhr in V. (N.) handelte es sich grundsätzlich um eine Veranstaltung, die als mehrtätige Dienst- bzw. Geschäftsreise der abhängigen Beschäftigung der Klägerin zuzurechnen ist und als solche unter Versicherungsschutz stand. Denn auf der Tagesordnung der Veranstaltung standen - abgesehen von dem Programmpunkt „Outdoor“ bzw. „Team Building - Fencing“ - ausschließlich berufsspezifische Veranstaltungen, die einen konkreten Fachbezug zu der beruflichen Tätigkeit der Teilnehmer aus den Bereichen Sales und Marketing aufwiesen. Im Einzelnen waren dies am 1. April 2008 (zwischen 9:30 und 15:00 Uhr) die Tagesordnungspunkte „Sales Strategy/Targets 2008“, „Marketing Update und Strategy 2008“, „eBooks - Marketing“ und „Marketing Initiatives/Core Metrics“. Am 2. April 2008 gab es teilweise unterschiedliche Programme für die Bereiche „Library Relations/Corporate Team“ einerseits und „Trade Sales Team“ andererseits. Tagesordnungspunkte waren „Opening/Finance“ und „Regional Team meetings“ (gemeinsam), anschließend „Protocols/eProducts pipeline“ und „S.link (PSL Project)“ einerseits sowie „Trade Sales Group meeting“ andererseits; beendet wurde das mehrtätige Treffen mit dem gemeinsamen Tagesordnungspunkt „Company Results 2007 Wrap up“.

Die Tatsache, dass das streitgegenständliche Ereignis hier während dieser grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehenden Dienst- bzw. Geschäftsreise geschehen ist, reicht für sich alleine jedoch zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit (bzw. nach neuerem Sprachgebrauch: zur Erfüllung des Versicherungstatbestandes; vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 18) nicht aus. Ein derartiger Zusammenhang wird zwar am Ort der auswärtigen Beschäftigung oftmals eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort. Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das BSG aber stets abgelehnt. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 26 und juris Rn. 12 m. w. N.).

Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Maßgeblich ist die sog. objektivierte Handlungstendenz (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 14 m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R -, juris Rn. 11 m. w. N.).

Eine Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 16 m. w. N.).

Mit ihrer Teilnahme an dem Workshop „Fechten“ erfüllte die Klägerin objektiv weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus ihrem Arbeitsvertrag als Außendienstmitarbeiterin. Die Tätigkeit des Fechtens hatte mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin offensichtlich nichts zu tun. Fechten wie auch andere aktive sportliche Betätigungen gehörten nicht zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Klägerin, die damals im Bereich „Sales“ (d. h. im Verkauf) tätig gewesen ist. Es bestand auch kein besonderer Bezug zu dem Unternehmenszweck der Arbeitgeberin.

Handelte es sich danach nicht um eine betriebsdienliche Tätigkeit, so stand diese grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Workshop „Fechten“ stellte hier ein Begleitprogramm dar, das keinen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Klägerin aufwies. Dies war offensichtlich und musste auch der Klägerin bewusst sein. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Tagungsprogramm im Übrigen betriebsdienliche Programmpunkte benannte. Der Workshop diente vielmehr erkennbar und abgrenzbar vom übrigen Programm der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung (vgl. auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Mai 2015 - L 5 U 48/12 -, juris zu einem im Tagungsprogramm angekündigten Skifahren; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 -, juris zu einem Tischtennisspiel am Rande einer Fortbildungsveranstaltung; Hessisches LSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 -, juris sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - L 2 U 70/10 -, juris, jeweils zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel; LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - L 3 U 24/07 -, juris zu einer Hundeschlittenfahrt im Rahmen einer etwaigen Dienstreise; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2004 - L 3 U 175/03 -, juris zu einem Snow-Rafting im Rahmen einer Dienstreise; anders: Thüringer LSG, Urteil vom 7. Mai 2008- L 3 U 1062/06 -, juris zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel).

Der Senat kann vorliegend nicht erkennen, dass dem Programmpunkt „Fechten“ eine Bedeutung zugekommen wäre, der über den Gesichtspunkt der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung hinausgegangen wäre. Zwar wird seitens der Klägerin darauf hingewiesen, dass es der Arbeitgeberin um die Zusammengehörigkeit im Team („Team Building“) gegangen sei. Dies ist insoweit in besonderer Weise nachvollziehbar, als die Klägerin hier in einem Team tätig gewesen ist, bei welchem die Mitglieder weder an einem gemeinsamen Betriebssitz tätig gewesen sind noch ansonsten ständig unmittelbar zusammengearbeitet haben. In einer solchen Arbeitsorganisation kommt sicherlich gelegentlich stattfindenden Fachtagungen, bei denen alle Mitarbeiter eines bestimmten Bereichs zusammen kommen, eine besondere Bedeutung im Hinblick auf den kollegialen Austausch zu.

Allerdings macht allein die Tatsache, dass jede gemeinsame Freizeitbeschäftigung bzw. gesellige Zusammenkunft mit Kollegen und/oder Vorgesetzten mittelbar auch dem Betriebsklima, dem gegenseitigen Kennenlernen sowie der kollegialen Zusammenarbeit und dem kollegialen Austausch zugute kommt, was regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers liegen wird, aus einer - wie hier - privaten Beschäftigung keine zumindest wesentlich betriebsdienliche und damit versicherte Tätigkeit. Der speziellen Art und Weise der Durchführung des Programmpunktes „Fechten“ kann vorliegend nichts anderes entnommen werden. Nach den eigenen, für den Senat glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht lief die Veranstaltung wie folgt ab: Zunächst erklärte der Fechtlehrer den Teilnehmern den Umgang mit dem Degen, anschließend wurde in Zweiergruppen gegeneinander gefochten und zum Abschluss wurden die Teilnehmer in zwei Gruppen („Marketing“ einerseits und „Sales“ andererseits) eingeteilt, die dann gegeneinander antraten. Der Workshop hatte somit Elemente der Unterhaltung und Auflockerung. Der Senat kann hingegen nicht erkennen, dass hierdurch in besonders strukturierter und gezielter Art und Weise konkret Einfluss genommen worden wäre auf die Zusammenarbeit der Mitarbeiter oder ggf. sogar ganz spezieller Mitarbeiter untereinander. Vielmehr wurde den Mitarbeitern ein Event geboten, welches ihnen Spaß bereiten und dadurch die Stimmung auflockern sollte. Einen über diesen Unterhaltungszweck hinausgehenden Charakter, der - anders bzw. weitergehender als bei jedem geselligen Zusammensein - einen (wesentlich) betriebsdienlichen Charakter begründen könnte, vermag der Senat dem Workshop nicht beizumessen. Der Senat kann es daher dahinstehen lassen, ob der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, wenn dem Workshop „Fechten“ ein spezielles Konzept zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitarbeiter untereinander bzw. zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten zugrunde gelegen hätte.

Verbleibt es somit bei dem Aspekt der Unterhaltung und Auflockerung des ansonsten fachlich geprägten Tagungsprogramms, ist es nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, vorliegend unerheblich, dass der Workshop „Fechten“ von der Arbeitgeberin der Klägerin organisiert und finanziert worden ist. Denn Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 und juris Rn. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und juris Rn. 19). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen - wie hier - Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Es steht einem Arbeitgeber zwar frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten; er hat es dadurch jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde. Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Denn der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Diese Dienste sind die versicherte Tätigkeit (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 und juris Rn. 21, 26; BSG, Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und juris Rn. 22 m. w. N.). Der innere bzw. sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist somit objektiv anhand der vertraglichen Vereinbarungen und des tatsächlichen Geschehens zu prüfen. Eine rechtlich unzutreffende Auffassung des Arbeitgebers und/oder der Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag ebenfalls keinen Versicherungsschutz zu begründen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und juris Rn. 22).

Es kommt auch nicht darauf an, dass bereits im Rahmen der Einladung auf einen Programmpunkt „Outdoor“ bzw. später „Team Building - Fencing“ hingewiesen worden war. Denn der rein formale Umstand der Aufnahme eines Programmpunktes in die Tagesordnung führt nicht zur Herstellung des rechtlich wesentlichen inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs. Anderenfalls würde man es bereits durch ein rein formales Kriterium uneingeschränkt in die Hand des Arbeitgebers legen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (Hessisches LSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 -, juris Rn. 26).

Ebenso spielt es keine Rolle, ob die Arbeitgeberin eine Teilnahme der Klägerin an dem Workshop „Fechten“ erwartet oder gewünscht hat oder ob ggf. - was der Senat hier aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin ausschließt - sogar eine entsprechende Verpflichtung ausgesprochen worden ist. Denn auch in diesem Fall würde der Umfang des Unfallversicherungsschutzes in das Belieben des Arbeitgebers gestellt. Außerdem würde dies dazu führen, den Versicherungsschutz entgegen dem Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung auf einen weiten Teil der privaten Lebenssphäre auszudehnen, was nach der Rechtsprechung des BSG abzulehnen ist. Zumindest wenn es vor allem außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers/Vorgesetzten hinsichtlich der Teilnahme an reinen Freizeit- oder Urlaubsveranstaltungen geht, ist dieses Kriterium nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen. Es gibt viele sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 -, juris Rn. 23). Auch insoweit ist es abzulehnen, dass der Arbeitgeber über die Formulierung seiner Erwartungshaltung bestimmt, was unter Versicherungsschutz steht und was nicht (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 -, juris Rn. 39). Dass es vorliegend kein Alternativprogramm gegeben hat, vermag hieran nichts zu ändern.

Der Senat verkennt hierbei weder den Erwartungsdruck durch den Vorgesetzten, unter dem die Klägerin - zumal am ersten Tag ihrer neuen Beschäftigung - gestanden hat. Auch ist sich der Senat bewusst, dass jeglicher privater Austausch zwischen Beschäftigten förderlich für deren berufliche Zusammenarbeit ist. Dies gilt sicherlich in besonderem Maße in internationalen Teams wie demjenigen der Klägerin, bei dem nicht alle Mitarbeiter an einem gemeinsamen Betriebsort tätig sind. Aus den genannten Gründen führt dies jedoch nicht dazu, dass die Beschäftigten auch jederzeit unter Versicherungsschutz stehen.

Abschließend ergibt sich kein anderes Ergebnis aus den örtlichen und räumlichen Verhältnissen der Veranstaltung. Der Workshop „Fechten“ fand in demselben Hotel in einem Nebenraum zu den zuvor durchgeführten Meetings statt. Erst anschließend wurde die Busfahrt zu der Abendveranstaltung mit Abendessen und Vorstellung der Verkaufsstrategien durch den CEO H. angetreten. Die Teilnahme an dem Workshop war somit keine notwendige Bedingung, um an dem nachfolgenden Programmpunkt teilnehmen zu können. Auch der Klägerin, die verletzungsbedingt ihre Teilnahme an dem Workshop „Fechten“ vorzeitig beendet hatte, war eine Teilnahme an der Abendveranstaltung in der Höhle möglich gewesen. Ebenso wenig kommt es nach den dargestellten Grundsätzen darauf an, ob sich an den Workshop „Fechten“ noch ein weiterer fachlicher Programmpunkt angeschlossen hat oder nicht. Der Senat kann es daher dahinstehen lassen wie die Ansprache des CEO H. im Rahmen des Abendessens zu werten ist.

Es kann schließlich - ohne dass diesem Aspekt entscheidungserhebliche Bedeutung zukäme - nicht festgestellt werden, dass Beschäftigte durch die hier vertretene Abgrenzung zwischen versicherter Tätigkeit und unversicherter Freizeitaktivität schutzlos gestellt wären. Vielmehr steht es Arbeitgebern frei, für ihre Beschäftigten eine entsprechende private Unfallversicherung abzuschließen, wenn sie ihnen, z. B. auf Dienstreisen, besondere Angebote zur Freizeitgestaltung machen wollen. Auch im vorliegenden Fall hat eine private Versicherung bestanden. Ob diese Versicherung, wie es wünschens- und empfehlenswert wäre, von der Arbeitgeberin abgeschlossen worden ist oder ob die Klägerin zivilrechtlich ihre Ansprüche gegen eine von ihr privat abgeschlossene Unfallversicherung geltend gemacht hat, ist nicht bekannt, kann jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.

2. Die Klägerin stand im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht deshalb unter Versicherungsschutz, weil es sich bei dem Workshop „Fechten“ um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hätte.

Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der versicherten Beschäftigung dann zugerechnet werden, wenn wenigstens folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihm durchführen. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss ferner vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen stehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen; dann sind aber alle diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, juris Rn. 12 m. w. N.).

Die Veranstaltung muss von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht versichert, auch wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, juris Rn. 11 m. w. N.; Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 30). Die Veranstaltung muss schließlich von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 13 m. w. N.). Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich, grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 15 m. w. N.).

Auch von Seiten der Beschäftigten ist eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern. Allerdings ist eine feste Grenze oder Relation angesichts der Verschiedenartigkeit der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur (z. B. Großbetriebe, Schichtbetriebe, Versorgungsunternehmen usw.) nicht festlegbar, so dass anhand der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu entscheiden ist (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 16). Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 13).

Der Grund, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, liegt darin, dass derartige Veranstaltungen zu einem überwiegenden Teil dem Interesse des Unternehmens dienen, den Zusammenhalt und die Verbundenheit in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, juris Rn. 11).

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die danach durch das gesellige Beisammensein der Betriebsangehörigen geprägt ist (z. B. Weihnachtsfeiern, Betriebsfeste, Betriebsausflüge) und den Zusammenhalt und die Verbundenheit in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung fördern soll, war vorliegend bereits im Ansatz nicht beabsichtigt. Der entsprechende Vortrag der Bevollmächtigten der Klägerin geht insoweit fehl. Vielmehr handelte es sich im Kern um eine fachspezifische Veranstaltung, die sich aufgrund ihres eindeutigen Fachbezugs an Mitarbeiter aus ganz bestimmten Unternehmensbereichen richtete, um diesen konkrete tätigkeits- und aufgabenbezogene Informationen und Kenntnisse zu vermitteln. Allein die Tatsache, dass eine derartige, Schulungs-, Fortbildungs- bzw. Informationszwecken dienende Veranstaltung auch - hier in geringem Umfang - einen Unterhaltungs- und Freizeitanteil aufweist, der ebenfalls vom Arbeitgeber organisiert und finanziert wird, macht aus der Veranstaltung insgesamt oder Teilen der Veranstaltung keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Denn ganz vorrangig diente das Sales-Meeting der betrieblichen Informationsvermittlung, die sich hier an ganz bestimmte Gruppen von Mitarbeitern richtete.

Demgegenüber gab es vorliegend keine allgemeinen betrieblichen Notwendigkeiten, die eine grundsätzlich gewünschte Teilnahme aller oder hier jedenfalls eines deutlich größeren Teils der Betriebsangehörigen unmöglich gemacht hätte. Hierfür war weder die Größe des Unternehmens verantwortlich noch die Verteilung über verschiedene Standorte oder die Notwendigkeit, die Betriebsbereitschaft in bestimmten Bereichen aufrecht erhalten zu müssen. Der Kreis der Teilnehmer beschränkte sich vielmehr deshalb auf ganz bestimmte Mitarbeiter, weil es sich um eine fachspezifisch ausgerichtete Veranstaltung gehandelt hat. Die Dienst- bzw. Geschäftsreise, die sich aufgrund ihrer fachspezifischen Ausrichtung ganz offensichtlich nur an bestimmte Mitarbeiter richtete, kann nicht im Nachhinein in eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung umgedeutet werden. Eine andere Auslegung würde zudem dazu führen, dass aus nahezu jeder Situation, in der Beschäftigte mit Billigung und Finanzierung durch ihren Arbeitgeber etwas gemeinsam unternehmen, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung würde. Gerade in Unternehmenszweigen, in denen häufig Dienst- bzw. Geschäftsreisen mit Kontakt zu Arbeitskollegen durchgeführt werden, drohte dem Institut der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung eine unübersehbare und konturlose Ausweitung. Nach der Rechtsprechung des BSG soll außerdem gerade nicht jede Freizeitveranstaltung, die geeignet ist das Betriebsklima zu fördern, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Sachverhalt, der demjenigen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung vergleichbar wäre. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt bereits aus diesem Grund nicht vor.

Aus Sicht des Senats kommt es daher auf den vom Sozialgericht als maßgeblich erachteten Aspekt, dass der Workshop „Fechten“ angesichts der damit verbundenen erheblichen körperlichen Anforderungen an die Fitness und Geschicklichkeit der Teilnehmer sowie der mit dem Fechten verbundene erhöhten Gefahr körperlicher Schäden von vornherein faktisch nicht allen Mitarbeitern offen gestanden habe, gar nicht mehr an. Inhaltlich ist der Auffassung des Sozialgerichts allerdings zuzustimmen. Es war tatsächlich zu erwarten, dass Menschen mit geringer Risikobereitschaft, mangelnder körperlicher Fitness oder Behinderungen von der Ausübung dieser sportlichen Betätigung Abstand nehmen werden. Dies ist dann auch zumindest im zweiten Teil des Workshops (Mannschaftswettkampf) geschehen. Die Klägerin hat selbst glaubhaft angegeben, dass einige Mitarbeiter hieran nicht mehr teilgenommen haben. Somit kann nicht festgestellt werden, dass der Workshop „Fechten“ generell geeignet war, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anzusprechen.

3. Der Workshop „Fechten“ stellte vorliegend ganz offensichtlich keinen Betriebssport dar.

Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und juris Rn. 12).

Vorliegend handelte es sich um eine einmalige Veranstaltung. Es fehlt somit bereits an der Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Daher kann der Workshop naturgemäß auch nicht dem körperlichen Ausgleich gegenüber der betrieblichen Tätigkeit dienen. Gerade dieser Ausgleichzweck ist es jedoch, der die Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 792 999,25 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 1 im Gefahrtarif 2005 der Beklagten.

2

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das im Wege der industriellen Fertigung Tiefkühltorten und -kuchen, Feingebäck, aber auch Brötchen, Baguette und Desserts herstellt. Sie ist Mitgliedsunternehmen der Beklagten.

3

Im Gefahrtarif 1999 der Beklagten, der von 1999 bis Ende 2004 Gültigkeit besaß, waren zwei getrennte Gefahrtarifstellen für Bäckereien (Gefahrtarifstelle 1 - Gewerbegruppe 11 - Gefahrklasse 6,7) und für Konditoreien (Gefahrtarifstelle 2 - Gewerbegruppe 12 - Gefahrklasse 3,7) festgestellt. Damals war die Klägerin mit wesentlichen Teilen ihres Unternehmens durch Veranlagungsbescheid vom 10.8.1999 zur Gefahrtarifstelle 2 (Konditoreien) veranlagt worden. Zur Vorbereitung eines neuen Gefahrtarifs ermittelte die Verwaltung der Beklagten als Vorlage für die Beschlussfassung im April 2004 aus dem Beobachtungszeitraum 1999 bis 2003 eine Gefahrklasse von 4,0 für Konditoreien und von 6,3 für Bäckereien. Die Vertreterversammlung der Beklagten beschloss allerdings später bei Erlass des Gefahrtarifs 2005, die Gefahrtarifstellen für Bäckereien und Konditoreien zusammenzuführen. Der Gefahrtarif 2005 sah eine gemeinsame Gefahrtarifstelle 1 für die "Herstellung von Back- und Konditoreiwaren", Gewerbegruppe 11 mit der Gefahrklasse 6,0 vor. Der neue Gefahrtarif wurde vom Bundesversicherungsamt (BVA) genehmigt.

4

Mit Verwaltungsakt vom 20.8.2005 veranlagte die Beklagte die Klägerin ab 1.1.2005 mit dem Unternehmensteil "Produktion" zur Gefahrtarifstelle 1 (Gefahrklasse 6,0) des Gefahrtarifs 2005. Der Bürobereich (Gefahrklasse 0,8) sowie der Vertrieb (Gefahrklasse 3,0) wurden jeweils eigenen Gefahrtarifstellen zugeordnet. Die Klägerin erhob gegen den Veranlagungsbescheid vom 20.8.2005 Widerspruch, soweit Teile ihres Unternehmens zu der Gefahrtarifstelle 1 veranlagt wurden. Die Zusammenfassung von Konditoreien und Bäckereien in einer einheitlichen Gefahrtarifstelle sei rechtswidrig. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14.10.2005).

5

Die Klägerin hat Klage beim SG Osnabrück erhoben, das den Veranlagungsbescheid der Beklagten mit Urteil vom 12.5.2010 (insgesamt) aufgehoben hat. Die Gewerbezweige Bäckerei und Konditorei seien durch ein relevant abweichendes Gefährdungsrisiko geprägt, so dass ein Anspruch der Unternehmen des Konditoreigewerbes auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig in dem Gefahrtarif bestehe.

6

Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte Berufung eingelegt und geltend gemacht, den Unfallversicherungsträgern sei bezüglich des Gefahrtarifs ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Das SG habe in seinem Urteil unzutreffend eigene Überlegungen zur Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Gefahrtarifänderung angestellt. Das LSG hat durch Urteil vom 22.3.2012 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gliederung des Gefahrtarifs 2005 mit einer einzigen Gefahrtarifstelle für Bäckereien und Konditoreien sei nach den maßgebenden rechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden. Ein Gewerbezweigtarif basiere auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufwiesen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrengemeinschaften darstelle. Eine erheblich abweichende Unfallgefahr in Konditoreien gegenüber Bäckereien sei nicht festzustellen. Dies folge bereits aus der Überschneidung der von beiden Handwerken hergestellten Produkte. Auch handele es sich bei Bäckern und Konditoren um verwandte Handwerke iS von § 7 Abs 1 Satz 2 Handwerksordnung. Ein wesentlicher Unterschied in den Produktionsweisen liege nicht mehr vor. Insbesondere habe die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass sie einen Mischbetrieb führe. Art 3 Abs 1 GG sei nicht verletzt.

7

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Die Beklagte sei für die Voraussetzungen des Veranlagungsbescheids, der einen belastenden Verwaltungsakt darstelle, darlegungs- und beweispflichtig. Sie habe nicht hinreichend durch Tatsachen belegen können, dass eine gemeinsame Veranlagung von Bäckereien und Konditoreien gerechtfertigt sei. In einer Gefahrtarifstelle dürften nur Gewerbezweige mit annähernd gleichen Unfallrisiken zusammengefasst werden. Nach der Rechtsprechung sei eine auffällige Abweichung der Belastungsziffern verschiedener Gewerbezweige vom Tarifstellendurchschnitt bereits bei einer Abweichung von 36,2 vH anzunehmen. In solchen Fällen sei für verschiedene Gewerbezweige jeweils eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden. Die Abweichung der Belastungsziffer der Konditoreien (3,7) von der Belastungsziffer der Bäckereien bzw von gemeinsamen Belastungsziffern der Unternehmen der Gefahrtarifgruppe 1 (Gefahrklasse 6,0) sei erheblich, sie betrage 38,3 vH. Die Heraufsetzung der Gefahrklasse für Konditoreien von 3,7 auf 6,0 verstoße zudem gegen das Übermaßverbot, denn die daraus resultierende Beitragssteigerung von 62 vH überschreite die zulässigen Belastungsgrenzen.

8

Für die Bestimmung der Gefährdungsrisiken seien nicht - wie vom LSG angenommen - die Vielzahl der Produkte oder die den Produkten gegebenen Namen maßgeblich. Unerheblich sei auch, ob mehr gemeinsame oder mehr getrennte Produkte von Konditoreien und Bäckereien hergestellt würden. Für die gewerbetypische Gefahr könne nur die aufgewendete Zahl an Arbeitsstunden für gemeinsam bzw getrennt hergestellte Waren maßgebend sein. Belege hierfür fehlten. Das LSG habe hinsichtlich einzelner Arbeitsbedingungen - etwa der Arbeitszeit an computergesteuerten Backöfen - nicht festgestellt, dass die Mitarbeiter in beiden Handwerkszweigen zu mehr als 50 vH ihrer Arbeitszeit mit derartigen Backöfen arbeiteten. Vielmehr habe es nur pauschal festgestellt, dass das Konditoreigewerbe in einigen Arbeitsbedingungen (Maschinen, Öfen, Kontakt mit Mehl, Hitze und Kälte usw) mit denen der Bäckereien übereinstimme.

9

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Mai 2010 zurückzuweisen.

10

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

11

Das Vorbringen der Klägerin erschöpfe sich im Wesentlichen im Bestreiten des vom LSG zugrunde gelegten Zahlenmaterials, dessen Herkunft und Richtigkeit den Gerichten nachgewiesen worden sei. Überzeugend habe das LSG dargelegt, dass eine weite Überschneidung der von beiden Handwerken hergestellten Produkte bestehe. Deswegen sei auch plausibel, dass bei der Herstellung der Produkte weitgehend ähnliche Produktionsweisen und Arbeitsbedingungen herrschten. Zudem habe sich in den letzten Jahren die Tendenz entwickelt, dass die Zahl von Mischbetrieben, die sowohl Bäckerei- als auch Konditoreiwaren herstellten, zunehme, was dazu führe, dass eine genaue Abgrenzung zwischen Konditorei- und Bäckereibetrieben faktisch unmöglich sei.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

13

1. Die von der Klägerin gegen den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 20.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2005 geführte Teilanfechtungsklage bezieht sich nur auf den Teil der Regelung, der den Unternehmensbereich "Produktion" im Unternehmen der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 1 (Gefahrklasse 6,0) veranlagt. Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.

14

2. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 150 SGB VII nur die Unternehmer beitragspflichtig. Die Beiträge der Unternehmer berechnen sich gemäß § 153 Abs 1 SGB VII nach dem Finanzbedarf der Träger (Umlagesoll), den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen. Rechtsgrundlage für die Veranlagung der Klägerin durch die Beklagte ist § 159 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Danach wird die Klägerin als Mitgliedsunternehmen der Beklagten für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Dabei ist zwischen den Beteiligten insbesondere streitig, ob der der Veranlagung zugrunde liegende Gefahrtarif 2005 rechtswidrig ist.

15

Der Unfallversicherungsträger setzt die Gefahrklassen in einem Gefahrtarif durch seine Vertreterversammlung als autonomes Recht fest (§ 157 Abs 1 SGB VII, § 33 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Der Gefahrtarif ergeht als autonome Satzung (BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr 2; BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 11 ff; Spellbrink, SR 2012, 17, 19; ders in BPuVZ 2012, 88, 89; Fenn, Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung, 2006, 132 ff; ders, NZS 2006, 237; Heldmann, Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, 2006, 87 ff mwN; vgl bereits Papier/Möller, SGb 1998, 337), die öffentlich bekannt zu machen ist (§ 34 Abs 2 Satz 1 SGB IV). In den Satzungsregelungen sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Der Gefahrtarif ist nach Tarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs 3 SGB VII). Der beschlossene Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (§ 157 Abs 5 SGB VII). Er ist vom BVA als Aufsichtsbehörde zu genehmigen (§ 158 Abs 1 SGB VII).

16

Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ der Beklagten ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zu. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (BSG vom 13.12.1960 - 2 RU 67/58 - BSGE 13, 189 = SozR Nr 2 zu § 915 RVO; BSG vom 14.12.1967 - 2 RU 60/65 - BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr 1 zu § 730 RVO; BSG vom 29.11.1973 - 8/2 RU 33/70 - SozR Nr 4 zu § 725 RVO; BSG vom 22.3.1983 - 2 RU 27/81 - BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr 3; BSG vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - SozR 2200 § 725 Nr 10; BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 49/84 - SozR 2200 § 734 Nr 5; BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2; BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335; BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255; grundlegend gebilligt von BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3; zur Satzungsautonomie und der Nichtanwendbarkeit der Kriterien des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG vgl auch den sog Facharztbeschluss vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62 - BVerfGE 33, 125, 155 ff; weiterhin BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 12 mwN; "weiter inhaltl Regelungsspielraum", vgl auch Ricke in KassKomm, Stand Dezember 2011, § 157 SGB VII RdNr 5; Spellbrink, SR 2012, 17, 20 mwN; für das Kassenarztrecht: BSG vom 14.12.2011 - B 6 KA 6/11 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 68 RdNr 27).

17

Der Gefahrtarif der Beklagten kann nur inzident, dh im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid überprüft werden (Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 157 RdNr 6 mwN; Ricke in KassKomm, Stand Dezember 2011, § 157 SGB VII RdNr 5a; ein Verfahren der Normenkontrolle - wie es zB § 55a SGG vorsieht - steht für die Prüfung von Gefahrtarifen nicht zur Verfügung). Wie der Senat bereits betont hat, stellen der Veranlagungs- (und auch der Beitragsbescheid) belastende Verwaltungsakte dar, die nur aufgrund einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage erlassen werden dürfen (vgl BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255; dazu Spellbrink, BPuVZ 2012, 88, 90). Die Rechtmäßigkeit der Bildung anderer als der hier streitigen Gefahrtarifstellen im Gefahrtarif 2005 der Beklagten, denen das klagende Unternehmen nicht zuzuordnen ist oder die es im Rahmen der Klage gegen den Veranlagungsbescheid nicht angefochten hat, hat dabei keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der für das Unternehmen einschlägigen und angegriffenen untergesetzlichen Normen (BSG vom 21.3.2006 - B 2 U 2/05 R - HVBG-INFO 2006, Nr 7, S 891; Fenn, NZS 2006, 237). Der Gefahrtarif 2005 ist daher nur bezüglich der hier streitigen Gefahrtarifstelle zu überprüfen.

18

Prüfungsmaßstab für die zu prüfende Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 der Beklagten ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist(vgl insbesondere zur Tarifstellenbildung: BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 = HV-INFO 1991, 2159; BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253; BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 2/99 R - HVBG-INFO 2000, 1816; BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R - HVBG-INFO 2004, 62; BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr 2; BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105; BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 316; BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr 2; umfassend referiert die Rechtsprechung zur Tarifstellenbildung Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Stand März 2008, § 157 RdNr 17 f; zuletzt auch Eckhoff, Anreizsysteme bei der Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung, 2010, S 54 ff; ähnlich zu den Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit: BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R - BSGE 88, 172, 179; BSG vom 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 28; zur Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 7/10 R - BSGE 110, 151; vgl auch BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3). Dagegen steht den Gerichten die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers (vgl BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2; BSG vom 24.1.1991 - 2 RU 62/89 - BSGE 68, 111 = SozR 3-2200 § 809 Nr 1). Welche und wie viele Tarifstellen der Gefahrtarif enthalten soll, kann der Unfallversicherungsträger im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen (Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 157 RdNr 9).

19

3. Von diesen Maßstäben ausgehend ist der Veranlagungsbescheid der Beklagten in der hier streitigen Gefahrtarifstelle 1 nicht zu beanstanden. Dem Erlass des Verwaltungsaktes stand keine bindende frühere Regelung entgegen (a). Der Bescheid war auch sonst rechtmäßig. Insbesondere ist der Gefahrtarif in Übereinstimmung mit den einfachgesetzlichen Vorgaben der §§ 157, 158 SGB VII erlassen worden (b).

20

a) Die Beklagte war durch den vorherigen Veranlagungsbescheid vom 10.8.1999, der zum Gefahrtarif 1999 ergangen war, nicht an einer Neuveranlagung der Klägerin im Jahre 2005 gehindert.

21

Hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unternehmen nach Maßgabe des § 159 SGB VII durch Verwaltungsakt zu einer Gefahrtarifstelle veranlagt, wird dieser Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten mit der Bekanntgabe wirksam(§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB X). Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der, nachdem er unanfechtbar geworden ist, in Bestandskraft erwächst (§ 77 SGG; dazu Fenn, NZS 2006, 237, 238).

22

Hier steht die Bestandskraft des Veranlagungsbescheids 1999 dem Erlass des angefochtenen Veranlagungsbescheids zum Gefahrtarif 2005 nicht entgegen, denn der Gefahrtarif 1999 galt gesetzlich befristet für eine Dauer von höchstens sechs Jahren (§ 157 Abs 5 SGB VII). Auf die Begrenzung der Geltungsdauer wurde die Klägerin als Adressatin des früheren Veranlagungsbescheids ausdrücklich hingewiesen. Für Zeiträume nach dem 31.12.2004 traf der Veranlagungsbescheid 1999 keine Regelung. Der aufgrund des Gefahrtarifs 1999 erlassene Verwaltungsakt hatte sich deshalb mit Ablauf des Jahres 2004 durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs 2 Alt 4 SGB X).

23

b) Die Beklagte durfte dem Veranlagungsbescheid die Regelung der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 zugrunde legen, denn diese Satzungsregelung ist rechtmäßig.

24

Der Gefahrtarif 2005 der Beklagten wurde durch deren Vertreterversammlung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht (§ 33 Abs 1 Satz 1, § 34 Abs 2 Satz 1 SGB IV). Der Gefahrtarif war neu festzusetzen, weil der zuvor geltende Gefahrtarif 1999 über den 31.12.2004 hinaus keine Geltung mehr beanspruchen konnte (§ 157 Abs 5 SGB VII). Die Gefahrklasse ist nach dem Verhältnis der gezahlten Leistungen an Versicherte in den Unternehmen der Gewerbezweige zu den dort gezahlten Arbeitsentgelten berechnet worden (§ 157 Abs 3 SGB VII). Die Beklagte hat die herangezogenen Zahlen dargelegt, die die Ermittlung der Gefahrklasse belegen. Der Gefahrtarif 2005 wurde durch das BVA als Aufsichtsbehörde genehmigt (§ 158 SGB VII).

25

Im Kern ist zwischen den Beteiligten nur streitig, ob die Veranlagung der Gewerbezweige "Bäckereien" und "Konditoreien" zu einer Gefahrtarifstelle rechtlich zulässig ist. Die Klägerin wendet sich gegen die Veranlagung zu einer Gefahrtarifstelle mit der Begründung, dass in früheren Gefahrtarifen der Beklagten über lange Zeiträume hinweg die Bäckereien einer eigenen Gefahrtarifstelle (zuletzt mit Gefahrklasse 6,7) zugeordnet waren, während die Konditoreien getrennt davon einer anderen Gefahrtarifstelle mit einer wesentlich niedrigeren Gefahrklasse (zuletzt 3,7) zugeordnet waren. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die langfristig getrennte Zuordnung beider Gewerbezweige zu Tarifstellen im Gefahrtarif 2005 beibehalten müssen.

26

Maßstab für die Prüfung der Frage, ob eine gemeinsame Veranlagung beider Gewerbezweige in einer Gefahrtarifstelle rechtlich zulässig war, ist § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Danach sind im Gefahrtarif Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken und unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden.

27

Im Grundsatz ist anerkannt und wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, dass nach § 157 Abs 2 SGB VII die Gefahrengemeinschaften entsprechend der Gliederung nach Gewerbezweigen durch einen gewerbezweigspezifischen Gefahrtarif gebildet werden können(sog Gewerbezweigprinzip, dazu BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1 sowie BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2; dazu auch K. Palsherm in Brandenburg jurisPK-SGB VII, § 157 RdNr 27 f; Becker, BG 2004, 528, 529 ff; Heldmann, BG 2007, 36). Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist es alternativ möglich, einen nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif festzusetzen und darin Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammenzufassen (BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1).

28

Vorliegend hat die Beklagte den Gefahrtarif in der hier streitigen Teilregelung nach dem Gewerbezweigprinzip aufgestellt. Ein solcher gewerbezweigorientierter Gefahrtarif findet seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben. Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt (BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2, RdNr 27). Dies setzt in der Regel voraus, dass die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Werden in einer Tarifstelle Unternehmen aus verschiedenen Gewerbezweigen zusammengefasst, dürfen die Belastungsziffern der einzelnen Zweige nicht auffällig (statistisch signifikant) von der durchschnittlichen Belastungsziffer der Tarifstelle abweichen. Der Grad der noch unschädlichen Abweichung hängt auch von der Größe der einzelnen Gewerbezweige ab (vgl Schulz, BG 1984, 657, 659). Damit ggf eine Neugliederung vorgenommen werden kann, muss die Belastung der jeweils zusammengefassten Unternehmenszweige gesondert festgehalten werden (Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 157 RdNr 10).

29

Die Beklagte war von diesen Maßstäben ausgehend berechtigt, Bäckereien und Konditoreien im Gefahrtarif 2005 zu einer Gefahrtarifstelle zusammenzufassen. Sie hat dabei die Vorgaben des § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII nicht verletzt.

30

aa) Anknüpfungspunkt für Definition und Zuschnitt eines Gewerbezweigs sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 15). Die Beklagte ist davon ausgegangen, die Unternehmen des Bäckerei- und Konditoreigewerbes könnten nach Produktionsweise und Art der hergestellten Produkte in der Praxis kaum noch unterschieden werden, so dass aufgrund einer vergleichbaren Risikolage die beiden Handwerke einer Tarifstelle zuzuweisen seien. Gegen die Annahme, dass bei Erlass des Gefahrtarifs 2005 nur noch ein Gewerbezweig bestand, spricht aber, dass es der Beklagten bislang immer möglich war, die Gefährdungsrisiken beider Gewerbezweige nach den oben genannten Kriterien zu unterscheiden und verschiedenen Gefahrtarifstellen zuzuordnen. Dies war auch im Jahre 2004 bei der Vorbereitung des Gefahrtarifs 2005 noch möglich, wie sich schon daraus ergibt, dass die Beklagte noch getrennte Belastungsziffern für beide Gewerbe ermitteln konnte und eine Zuordnung zu getrennten Gefahrtarifstellen zumindest als eine der möglichen Regelungen im Gefahrtarif in Betracht kam. Die Führung des Gewerbezweigs "Konditoreien" in einer eigenen Tarifstelle scheiterte auch nicht daran, dass die Zahl der dem Gewerbezweig zugehörigen Betriebe und Einrichtungen keine Größenordnung erreicht, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast berechnen lässt.

31

Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe in der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 beide Gewerbearten als einheitlichen Gewerbezweig zusammengefasst, trifft es zwar zu, dass die Tarifstelle im Gefahrtarif 2005 von einer "Gewerbegruppe" ausgeht. Allerdings sind im Gefahrtarif der Beklagten auch sonst (zB Gewerbegruppe 18 mit Herstellung von Bonbons, Erdnussröstereien, Verarbeitung von Honig oder Gewerbegruppe 33 mit Pilzverwertung, industrielle Fertigung von Pizzen, Herstellung von Tierfutterkonserven) offensichtlich unterschiedliche Gewerbezweige in einer Gruppe zusammengefasst. Es kommt hinzu, dass der Terminus "Gewerbegruppe" kein gesetzlich maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die rechtmäßige oder rechtswidrige Gliederung eines Gefahrtarifs ist.

32

bb) Selbst wenn man aber im Folgenden zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei den Bäckereien und Konditoreien um zwei getrennte Gewerbezweige handelte, die getrennt veranlagt werden konnten, war die Beklagte von Gesetzes wegen nicht gehindert, beide Gewerbezweige einer Gefahrtarifstelle zuzuordnen. Zu Recht hat das LSG aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen entschieden, dass Unternehmen, die sich mit der Herstellung von Back- und Konditoreiwaren beschäftigen, nach ihren jeweiligen Gefährdungsrisiken und unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Ausgleichs eine Gefahrengemeinschaft iS des § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII bilden können.

33

Zutreffend hat das LSG bei dieser Überprüfung der Grenzen des Regelungsspielraums der Beklagten darauf abgestellt, dass bei der Bildung einer Gefahrengemeinschaft aus mehreren Gewerbezweigen diese nur zusammengefasst werden dürfen, wenn sie nach den in den jeweiligen Unternehmen anzutreffenden Arbeits- und Produktionsbedingungen gleichartige Unfallrisiken und Präventionserfordernisse aufweisen. Aufgrund der vom LSG festgestellten technologisch zumindest verwandten Produktionsweise in Betrieben, die Back- und Konditoreiwaren herstellen, liegen zwischen beiden Gewerben keine so wesentlichen Unterschiede vor, dass diese unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Ausgleichs nicht zu einer Gefahrtarifstelle veranlagt werden dürfen. In Unternehmen des Konditorei- und Bäckereigewerbes kommen gleichermaßen Teig-, Rühr-, Knetmaschinen und teilweise computergesteuerte Maschinen zum Einsatz. Bei der Herstellung der Produkte herrschen weitgehend ähnliche Produktionsweisen und Arbeitsbedingungen. Schließlich hat das LSG auch anhand anderer Kriterien als der Produktionsweise und -mittel aufgezeigt, dass es Anhaltspunkte für erhebliche Gemeinsamkeiten zwischen beiden Gewerbezweigen gibt (Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin vom 21.4.2004, BGBl I 632; Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin vom 3.6.2003, BGBl I 790; Verordnung über verwandte Handwerke vom 22.6.2004, BGBl I 1314). Dahinstehen kann hier, dass das Hessische LSG in seinem Urteil vom 30.8.2011 (L 3 U 147/08), das dem Urteil des Senats vom heutigen Tage (11.4.2013 - B 2 U 4/12 R) zugrunde lag, für den Senat dort gemäß § 163 SGG bindend festgestellt hat, dass jedenfalls in sog Mischbetrieben eine verwaltungspraktikable Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten zu der Gruppe der Bäcker oder Konditoren nicht mehr möglich ist, was ebenfalls für eine Zusammenfassung der beiden Gewerbe in einer Gefahrtarifstelle spricht.

34

Ein Gebot der getrennten Zuordnung zu Gefahrklassen besteht auch nicht deshalb, weil der Gewerbezweig der Konditoreien ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko hat. Der Senat hat bereits entschieden (vgl BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - RdNr 18 ff), dass namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen geprüft werden muss, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu bereits BSG vom 14.12.1967 - 2 RU 60/65 - BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr 1 zu § 730 RVO; ferner: BSG vom 22.9.1988 - 2 RU 2/88 - HV-INFO 1988, 2215; vgl hierzu auch Spellbrink, SR 2012, 17, 25 mwN).

35

Läge ein solches "erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko" im Sinne der Rechtsprechung des Senats vor, könnten die Unternehmer des Gewerbezweigs "Konditoreien" einen Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig haben (s auch BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2), denn die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (BVerfG vom 4.3.1982 - 1 BvR 34/82 - SozR 2200 § 734 Nr 2). Weichen die Belastungsziffern verschiedener Gewerbezweige also auffällig voneinander ab, kann dies eine Pflicht zur Neuordnung der Gefahrtarifstellen begründen. Angesichts des Regelungsspielraums, welcher den Unfallversicherungsträgern bei der Abstufung nach Gefahrklassen eingeräumt ist, können diese allerdings auch vorgreifliche Regelungen treffen und die Entwicklung der Belastungsziffern langfristig beobachten (BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2).

36

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hätte sich bei getrennter Veranlagung für die Klägerin eine günstigere Gefahrklasse ergeben. Das Unternehmen der Klägerin hätte dann nach den Berechnungen der Verwaltung der Beklagten, die der Beschlussfassung im Jahre 2004 zunächst zugrunde lagen, ab 1.1.2005 die Gefahrklasse 4,0 statt (tatsächlich) 6,0 erhalten. Mithin bestand eine Differenz des Gefährdungsrisikos zwischen der Klägerin und dem der Gefahrengemeinschaft von 33,3 vH (4,0 im Verhältnis zu 6,0). Unter Zugrundelegung dieses Wertes hat sich der Satzungsgeber aber noch innerhalb des ihm durch § 157 SGB VII eröffneten Regelungsspielraums gehalten.

37

Der Senat hat in den bisher getroffenen Entscheidungen einen Grenzwert für das Überschreiten des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Zusammenlegung von Risiken in einer Gefahrengemeinschaft nach § 157 Abs 2 SGB VII nicht festgelegt. Die Klägerin hat insoweit zwar auf das Urteil vom 12.12.1985 (BSG - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2)verwiesen, nach dem eine Abweichung des Gefährdungsrisikos von plus 36,2 und minus 36,6 gegenüber der Gefahrtarifstelle nicht mehr hinnehmbar sei. Bei einer Addition lagen die Abweichungen der Gefährdungsrisiken zwischen den dortigen gemeinsam veranlagten Gewerbezweigen aber bei über 70 vH. Wenn die Klägerin im Übrigen Literaturstellen anführt, die geringere Grenzwerte für eine noch zulässige Abweichung als ca 33 vH angeben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar ist die vorliegende Abweichung durchaus erheblich, andererseits zeigt gerade die Normformulierung des § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII, dass die Risiken der Gewerbezweige nicht gleich oder sehr ähnlich sein müssen, weil § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII ua auch einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordert. Hierauf hat etwa der EuGH in seiner Entscheidung zur Europarechtskonformität des Systems der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblich abgestellt und betont, dass § 157 Abs 2 SGB VII ein Ausdruck des Solidaritätsgedankens sei(vgl EuGH vom 5.3.2009 - C-350/07 - Slg 2009, I-1513 - Kattner-Stahlbau, RdNr 47 Juris; hierzu Spellbrink, SR 2012, 17, 36).

38

Daneben muss und soll ein neuer Gefahrtarif von den in der Vergangenheit aufgetretenen Belastungsziffern ausgehend die Tarifstellen der Mitgliedsunternehmen der jeweiligen Berufsgenossenschaft für die Zukunft regeln. Der Satzungsgeber darf deshalb berücksichtigen, wenn sich Gefährdungsrisiken in bestimmten Gewerbezweigen aufgrund sich ändernder Produktionsbedingungen einander annähern. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dies hier so angenommen hat. Die Gewerbezweige "Bäckerei" und "Konditorei" waren früher überwiegend handwerklich geprägt. Sie haben sich inzwischen zu einer stärker industriell geprägten Herstellung von Back- und Konditoreiwaren fortentwickelt. Dadurch haben sich auch die Gefährdungsrisiken einander angenähert. Bei der Prüfung der Abweichung der Gefährdungsrisiken durfte der Satzungsgeber annehmen, dass die Zahl an Mischbetrieben zunimmt und eine Abgrenzung beider Gewerbezweige dadurch in Zukunft schwieriger vorzunehmen sein wird (vgl hierzu insbesondere das Urteil des Senats vom 11.4.2013 - B 2 U 4/12 R). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Satzungsgeber in der beanstandeten Tarifstelle ausdrücklich zulässt, dass abgrenzbare Betriebsteile, die zB die Herstellung von Desserts, Süßwaren oder Dauerbackwaren betreiben, zu der Gefahrtarifstelle 2 (Gefahrklasse 3,4) veranlagt werden.

39

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte für die Bildung der Gefahrtarifstellen den Unternehmern gegenüber auch nicht darlegungs- und nachweispflichtig. Die Bildung des Gefahrtarifs ist eine Maßnahme untergesetzlicher Normsetzung, die zwar einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, für deren einzelne Regelungen der Normgeber dem Normunterworfenen aber nicht im Einzelnen begründungspflichtig ist (vgl hierzu auch BSG vom 12.9.2012 - B 3 KR 10/12 R - RdNr 63 mwN, für SozR 4 vorgesehen). Insofern besteht eine Beweislast der Beklagten für die Zweckmäßigkeit und Sachgerechtigkeit einer getroffenen Satzungsregelung nicht. Die Rechtsprechung überprüft folglich auch nicht, ob der Satzungsgeber jeweils die vernünftigste oder gerechteste Regelung getroffen hat. Das Revisionsgericht wiederum überprüft, ob die Tatsachengerichte aufgrund der von ihnen festgestellten Tatsachen noch zutreffend den rechtlichen Schluss gezogen haben, der Satzungsgeber habe noch innerhalb der ihm eröffneten Satzungsautonomie gehandelt.

40

Dieser vom LSG getroffene rechtliche Schluss war hier nicht zu beanstanden, denn eine Differenz von 33,3 vH im Gefährdungsrisiko liegt angesichts der besonderen Umstände der hier gemeinsam veranlagten Gewerbe noch innerhalb des Gestaltungsspielraums des Normgebers.

41

4. § 157 SGB VII als Ermächtigungsgrundlage für den Gefahrtarif 2005 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

42

a) In dem durch § 157 SGB VII eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers liegt kein Verstoß gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG abzuleitende Wesentlichkeitstheorie. Die Satzungsbefugnis der Unfallversicherungsträger besteht nicht unbegrenzt, sondern findet ihre Grenzen im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG). Dieses erfordert ua, dass der Gesetzgeber bei Grundrechtseingriffen in Abhängigkeit von deren Intensität die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss (vgl hierzu insbesondere Papier/Möller, SGb 1998, 337, die davon ausgingen, die Regelungsermächtigung verstoße gegen die Wesentlichkeitstheorie; kritisch hierzu bereits Schulz, SGb 1999, 172; zum damaligen Streit vgl Spellbrink, SR 2012, 17, 39; vgl auch BVerfG vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24, 58).

43

§ 157 SGB VII verletzt diese Vorgaben nicht. Angesichts der oben dargestellten langjährigen Anwendung und Auslegung der Regelung durch Unfallversicherungsträger und Rechtsprechung konnte und kann nicht festgestellt werden, dass diese Satzungsermächtigung zur Bildung von Gefahrtarifen wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig ist (so auch BVerfG vom 4.3.1982 - 1 BvR 34/82 - SozR 2200 § 734 Nr 2; BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3 = DVBl 2007, 1172, RdNr 19). Vielmehr ist § 157 SGB VII bei historischer Auslegung (ua auch zu den weitgehend inhaltsgleichen Vorgängerregelungen der §§ 730 ff RVO) und unter Berücksichtigung seiner Anwendung durch die Fachgerichte hinsichtlich der einfachgesetzlich normierten Anforderung, "Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs" zu bilden, hinreichend bestimmt(vgl zum Zweck der Norm BT-Drucks 13/2204, S 111; zur Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz BVerfG aaO; sowie BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 29 ff).

44

b) Die Satzungsregelung ist auch im Hinblick auf die Grundrechte der Unternehmer aus Art 2 Abs 1 GG nicht zu beanstanden.

45

Angesichts der Zwangsmitgliedschaft von Unternehmern in einem öffentlich-rechtlichen Verband, die deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit iS des Art 2 Abs 1 GG einschränkt, liegt in der Anordnung oder Erhöhung von Beitragspflichten ein Eingriff in das von Art 2 Abs 1 GG umfasste Grundrecht auf freie wirtschaftliche Betätigung (vgl BVerfG vom 31.5.1988 - 1 BvL 22/85 - BVerfGE 78, 232, 244 f; BVerfG vom 9.12.2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96, 109; vgl zuletzt BVerfG vom 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535; dazu auch Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl, Art 2 RdNr 5). Dies gilt besonders für Unternehmen, die wie dasjenige der Klägerin nicht zwischen verschiedenen Trägern mit unterschiedlichen Beitragssätzen wählen können, sondern kraft Gesetzes einem bestimmten Träger als beitragspflichtiges Unternehmen zugewiesen sind (§ 150 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 SGB VII).

46

Art 2 Abs 1 GG gewährleistet die unternehmerische Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung (BVerfG vom 16.1.1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32, 38; stRspr). Das Grundrecht kann grundsätzlich durch einfaches Recht einschließlich der untergesetzlichen Normen eingeschränkt werden (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl, Art 2 RdNr 20; vgl auch BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R - BSGE 88, 172, 179). Eine Eingriffsnorm muss (nur) die Voraussetzungen und den Umfang des Eingriffs hinreichend klar beschreiben und verhältnismäßig sein, dh einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgen (BVerfG vom 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320, 345). Die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme - hier der gesetzlichen Unfallversicherung - ist in einem Sozialstaat (Art 20 Abs 3 GG) ein wichtiges Anliegen, das einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Unternehmer durch Erhebung von Beiträgen grundsätzlich rechtfertigt (zum Verhältnis von Handlungsfreiheit und Beitragszwang in der Sozialversicherung grundlegend: BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 2014/95 - BVerfGE 103, 197 = SozR 3-1100 Art 74 Nr 4; BVerfG vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10; vgl zu Kammerbeiträgen: BVerfG vom 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 - BVerfGK 4, 349, 353 f mwN; vgl insbesondere zur verfassungsrechtlichen Billigung des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung: BVerfG vom 9.3.2011 - 1 BvR 2326/07 - Bestätigung von BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R; BVerfG vom 10.3.2011 - 1 BvR 2891/07 - Bestätigung von BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R; zur verfassungsgerichtlichen Akzeptanz des Unfallversicherungssystems auch Spellbrink, BPuVZ 2012,88).

47

Die Beklagte ist deshalb berechtigt, durch Satzung Gefahrtarife festzusetzen und spätestens nach Ablauf des in § 157 Abs 5 SGB VII bestimmten Zeitraums neu zu regeln. Dabei kann sie auch entscheiden, ob sich für zukünftige Veranlagungszeiträume Veränderungen ergeben sollen (vgl BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 31).

48

c) Die Satzungsregelung, die der Veranlagung der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 zugrunde liegt, verletzt auch nicht den rechtsstaatlich gewährleisteten Vertrauensschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG).

49

Insbesondere war die Beklagte nicht gehalten, in dem neuen Gefahrtarif 2005 eine Übergangsregelung vorzusehen.Das BSG hat bei Neuregelungen im Beitragsrecht bislang keinen Anlass gesehen, zu Gunsten der von einer Neuregelung in einem Gefahrtarif negativ Betroffenen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten Übergangsregelungen zu fordern (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2, RdNr 42). Dies folgte für das BSG insbesondere daraus, dass die Regelungen eines Gefahrtarifs nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 159 Abs 1 Satz 1 SGB VII nur "für die Tarifzeit" gelten(vgl zur fehlenden Bindung an frühere Herabsetzungsentscheidungen: BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr 1 RdNr 15; zum Vertrauensschutz bei der Änderung von Veranlagungsbescheiden: BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 54/02 R - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1, jeweils RdNr 15). Die betroffenen Unternehmer können daher in der Regel nicht erwarten, dass sich für zukünftige Veranlagungszeiträume keine Veränderungen ergeben werden.

50

Auch hier hatte die Klägerin eine geschützte Rechtsposition jeweils nur im Rahmen eines bestimmten Gefahrtarifs inne, der gemäß § 157 Abs 5 SGB VII von vornherein auf eine Geltungsdauer von maximal sechs Jahren begrenzt war. Ihre Rechtsposition aus dem Gefahrtarif 1999 galt mithin nur bis Ende 2004. Selbst wenn man von einer vertrauensbegründenden langen Tradition einer unterschiedlichen Zuordnung von Konditoreien und Bäckereien in früheren Gefahrtarifen der Beklagten ausgehen wollte, hatte die Klägerin jedenfalls keine formelle Rechtsposition erworben, in die durch den neuen Gefahrtarif 2005 eingegriffen wurde. Mithin lag hier keine Entwertung einer bestehenden Rechtsposition mit Wirkung für die Zukunft vor, so dass sich der Gefahrtarif 2005 noch nicht einmal unechte Rückwirkung beimaß (hierzu etwa BVerfG vom 7.10.2008 - 1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07 - BVerfGK 14, 287). Da zudem eine Änderung der Gefahrklasse für Konditoreien im Sinne einer Zusammenfassung in einer Gefahrtarifstelle mit Bäckereien nach den Feststellungen des LSG bereits früher diskutiert worden war, durften die Unternehmer des Konditoreigewerbes ohnehin nicht auf einen dauerhaften Fortbestand der von den Bäckereien getrennten Veranlagung ihres Gewerbezweigs vertrauen. Auch ist nicht geltend gemacht oder ersichtlich, dass die Klägerin im Vertrauen auf den Fortbestand einer getrennten Veranlagung Vermögensdispositionen getätigt hätte oder gar eine existenzielle Bedrohung der Unternehmen in Frage stand (vgl BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 31).

51

d) Die streitige Regelung des Gefahrtarifs verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

52

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 88, 87, 96 f). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl BVerfGE 55, 72, 88).

53

Da die Regelungen des Gefahrtarifs nicht an persönliche Eigenschaften der Unternehmer anknüpfen, sondern an der Art des Unternehmensgegenstands, sind die Gliederungen im Gefahrtarif der Beklagten nach Maßgabe des Art 3 Abs 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl BVerfG vom 4.3.1982 - 1 BvR 34/82 - SozR 2200 § 734 Nr 2; BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3).

54

Für die Bildung der Gefahrtarifklasse 1 im Gefahrtarif 2005 der Beklagten sind sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar. Der Gefahrtarif wählt eine an Sachkriterien orientierte und langfristig anerkannte Anknüpfung, indem er sich in dem hier streitigen Teil nach Gewerbezweigen gliedert. Insbesondere ist es nicht sachfremd, Gewerbezweige mit ähnlichen Versicherungsrisiken und Präventionserfordernissen zusammenzufassen.

55

Das zuständige Organ der Beklagten durfte bei der Normsetzung auch berücksichtigen, dass es dem Willen des Gesetzgebers des SGB VII entspricht (vgl Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung - UVMG - vom 30.10.2008, BGBl I 2130), die Vielzahl früher getrennt bestehender Solidargemeinschaften, wie sie sich in Form einer größeren Anzahl von Berufsgenossenschaften unterschiedlicher Größen, Betriebszahlen und Anzahlen von Versicherten herausgebildet hatten, langfristig zu nur noch neun Unfallversicherungsträgern zusammenzufassen, um Unterschiede in den Beiträgen der Berufsgenossenschaften deutlich zu reduzieren (vgl BT-Drucks 16/9154, S 1; zu den Auswirkungen der Fusionen von Berufsgenossenschaften auf die Beitragsbelastung vgl Rothe, DGUV-Forum 5/2009, 18 ff; Spellbrink, BPuVZ 2012, 88). Damit entspricht es gerade dem Willen des Gesetzgebers, größere Solidargemeinschaften zu bilden, die einen geringeren Lastenausgleich erfordern und deren Beitragsbelastung sich einander angleicht. Von diesen Zielvorgaben ausgehend ist es auch sachgerecht, innerhalb der größer organisierten Solidargemeinschaften bei der Bildung von Gefahrengemeinschaften für den Gefahrtarif eine Zusammenfassung zu größeren Gruppen von Gewerbezweigen anzustreben und nicht für jeden früher getrennt geführten Gewerbezweig weiterhin eine eigene Gefahrtarifstelle anzubieten.

56

Die Beklagte hat mithin eine gemäß Art 3 Abs 1 GG zulässige Typisierung getroffen, als sie bei Erlass des Gefahrtarifs davon ausging, dass Unternehmen, die Back- oder Konditoreiwaren herstellen, zumindest ähnliche Risiken für den Eintritt von Versicherungsfällen und vergleichbare Präventionserfordernisse haben.

57

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1, § 183 SGG und § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

58

Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) mit 792 999,25 Euro festzusetzen.

59

Gemäß § 52 Abs 1 GKG ist die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert ist nicht nach § 52 Abs 2 GKG mit dem Auffangstreitwert von 5000 Euro festzusetzen, wie es der Senat ua für Entscheidungen über Fragen der Mitgliedschaft angenommen hat(vgl hierzu BSG vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - Juris RdNr 6 f; BSG vom 23.11.2006 - B 2 U 258/06 B - Juris; BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2; BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 3/11 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 18), weil der Sach- und Streitstand hier hinreichende Anhaltspunkte bietet, um das wirtschaftliche Interesse der Klägerin anhand der sich aus dem angefochtenen Veranlagungsbescheid mittelbar ergebenden Beitragsmehrbelastung beziffern zu können. Die Geltungsdauer des streitigen Gefahrtarifs endete bereits am 31.12.2007. Eine Bedeutung des Rechtsstreits für spätere Veranlagungsjahre ist daher ausgeschlossen (BSG vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2, RdNr 67; zum Streitwert bei Veranlagungsbescheid nach der Differenz der tatsächlichen und zu erwartenden Beitragslast: Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283, 286).

60

Das Interesse der Klägerin bemisst sich nach der Differenz der innerhalb der streitigen drei Jahre voraussichtlich geschuldeten Beiträge bei Veranlagung nach getrennten Gefahrklassen für Konditoreien und Bäckereien, die - wie vom LSG festgestellt - 4,0 betragen hätte, zu den Beiträgen bei Veranlagung nach der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gefahrklasse von 6,0. Diese Differenz beträgt für den hier streitigen Zeitraum 792 999,25 Euro. Die von der Klägerin vorgeschlagene Festsetzung des Streitwerts nach der Differenz zwischen einem Beitrag "Null" und dem von ihr in drei Jahren gezahlten Gesamtbeitrag ist dagegen nicht zugrunde zu legen, weil die begehrte Teilaufhebung des angefochtenen Veranlagungsbescheids auch bei Nichtigkeit der mittelbar angegriffenen Satzungsregelung wirtschaftlich nur zu einer geringeren Beitragsbelastung, nicht jedoch zu einem Beitrag "Null" der Klägerin hätte führen können.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen der Klägerin und Berufungsklägerin sowie der Beklagten und Berufungsbeklagten ist streitig, ob es sich bei dem Ereignis vom 1. April 2008 um einen Arbeitsunfall der Klägerin im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) handelt.

Die 1967 geborene Klägerin nahm am 1. April 2008 eine abhängige Beschäftigung als Außendienst-Mitarbeiterin bei der S. Verlags GmbH (Arbeitgeberin) in H-Stadt auf. Die Arbeitgeberin beschäftigt weltweit etwa 15.000 Mitarbeiter. Gleich zu Beginn ihrer Beschäftigung nahm die Klägerin an einem Sales-Meeting teil, das die Arbeitgeberin für die Mitarbeiter aus den Bereichen EMEA (Europe, Middle East and Africa) Sales und Marketing in V., N., veranstaltete. An dem Meeting nahmen Verkaufsmanager, Mitarbeiter aus dem Finanzwesen, S. Distributionscenter und dem S.link Team teil. Das Treffen fand auf Veranlassung und unter Verantwortung der Arbeitgeberin statt und war vom S. Verlag in N. initiiert und organisiert worden. Zur Teilnahme aufgefordert hatte P. C. (Präsident Verkauf), der mit drei anderen Mitgliedern der Unternehmensleitung an dem Meeting teilnahm und zugleich der Vorgesetzte der Klägerin war. Beginn des Sales-Meetings war am 31. März 2008 um ca. 17:00 Uhr mit einem Abendessen; das Ende war am 2. April 2008 um 16:00 Uhr. Alle durch die Veranstaltung anfallenden Kosten wurden von der Arbeitgeberin der Klägerin übernommen. Zur Anzahl der Teilnehmer teilte die Arbeitgeberin im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten mit, es habe sich um insgesamt 43 Teilnehmer gehandelt; in einer beigefügten Teilnehmerliste sind 45 Personen vermerkt. Die Klägerin legte im Berufungsverfahren ihrerseits eine Liste mit 38 Teilnehmern vor und gab an, es habe sich hierbei um die letzte Fassung gehandelt.

Die Agenda der Veranstaltung listete verschiedene Meetings bzw. Besprechungen auf, die sich inhaltlich unmittelbar auf die beruflichen Tätigkeiten der Teilnehmer bezogen (hierzu näher in den Entscheidungsgründen). Zusätzlich enthielt das Programm, welches von der Arbeitgeberin im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden war, für den 1. April 2008 von 15:00 bis 17:00 Uhr den Programmpunkt „Outdoor“. Anschließend waren lediglich noch „Drinks Dinner“ vorgesehen. Ein von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegtes Programm unterscheidet sich hiervon insoweit, als der Programmpunkt von 15:00 bis 17:00 Uhr mit „Team Building - Fencing“ bezeichnet ist; der anschließende Programmpunkt „Drinks Dinner“ wurde um „Sales Strategy - part 2“ ergänzt. Tatsächlich war unter dem Programmpunkt „Outdoor“ - in Kooperation mit dem Hotel und einer Event Agentur - einzig ein Workshop „Fechten“ organisiert worden. Ein anderer Workshop oder eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Rahmen der Veranstaltung wurde den Mitarbeitern nicht angeboten. Die Arbeitgeberin teilte hierzu mit, dass die Teilnehmer des Meetings hätten wählen können, ob sie an dem Workshop teilnehmen wollten oder nicht; eine Verpflichtung habe nicht bestanden. Tatsächlich teilgenommen hätten 38 Mitarbeiter (einschließlich der Klägerin). Zunächst fanden Einzelwettkämpfe statt, danach traten zwei Mannschaften gegeneinander an. Die Teilnehmer sollten mit ihren Degen Luftballons treffen und zerstechen. Bei diesem Mannschaftswettkampf schlug ein anderer Teilnehmer des Workshops die Klägerin versehentlich mit seinem Degen in die linke Kniekehle. Die Klägerin verspürte unmittelbar nach dem Schlag Schmerzen. Sie wurde noch am selben Abend um ca. 23:00 Uhr von einem Kollegen in die Notambulanz des A. Klinikums gefahren, wo eine leichte Schwellung im Bereich der linken Kniekehle festgestellt und eine Distorsion des linken Kniegelenkes diagnostiziert wurde. Die Klägerin macht geltend, sich bei dem Unfallereignis einen Kreuzbandriss zugezogen zu haben.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 stellte die Beklagte fest, dass das Ereignis vom 1. April 2008 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde; ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nicht. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei Dienstreisen ebenso wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der Privatsphäre des Reisenden zuzurechnen sind, zu unterscheiden. Auch führe nicht jede Weisung des Arbeitgebers dazu, dass die darauf beruhende Handlung des Arbeitnehmers versichert sei. Andernfalls könnte der Arbeitgeber durch Abfassung des Programms mit Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers bestimmen, wann Versicherungsschutz bestehe und wann nicht. Bei sportlichen Aktivitäten - wie hier Fechten - handele es sich um Freizeitgestaltung, die klar von der eigentlichen Veranstaltung (Sales-Meeting) abzugrenzen sei und nicht mehr im Zusammenhang mit der betrieblichen (versicherten) Tätigkeit gestanden habe.

Hiergegen erhob der damalige Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch. An dem Workshop Fechten habe auch der Vorgesetzte der Klägerin teilgenommen. Es habe sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, die von der Arbeitgeberin in Auftrag gegeben worden sei. Vorliegend habe vielleicht keine Pflicht zur Teilnahme bestanden, seitens der Arbeitgeberin sei jedoch sehr wohl eine Teilnahme erwartet worden. Keiner der Teilnehmer des Meetings habe seine Teilnahme an dem Workshop verweigert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei unter einer Gemeinschaftsveranstaltung eine vom Betrieb veranstaltete Festlichkeit zu verstehen, mit der Zielsetzung der Pflege der Verbundenheit zwischen den Betriebsangehörigen und der Betriebsleitung. Hierfür sei es unerlässlich, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen zumindest offen stehe. Soweit es aufgrund der Größe oder Struktur eines Unternehmens nicht sinnvoll sei, für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen, könne auch eine Gemeinschaftsveranstaltung angenommen werden, wenn einzelne Filialen oder Abteilungen jeweils getrennte Veranstaltungen durchführen. An der betrieblichen Zielsetzung fehle es jedoch beim Zusammensein einzelner, ausgewählter Belegschaftsmitglieder. Bei der vorliegenden Veranstaltung hätten lediglich Mitarbeiter des Sales und Marketing Bereichs und Verkaufsmanager teilgenommen. Von einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung könne daher nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der Ausführungen zum geschützten Bereich anlässlich einer Dienstreise werde ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit objektiv vorliegen müsse. Dies sei hier nicht der Fall.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) und trug ergänzend vor, dass die Klägerin - wie auch andere Teilnehmer des Meetings - gar kein Interesse an dem Workshop „Fechten“ gehabt hätten. Der Workshop sei ausschließlich zur Herstellung der Verbundenheit der Mitarbeiter untereinander und der Unternehmensführung veranstaltet worden. Hinsichtlich der Teilnehmerzahl an dem Workshop sei auf die Teilnehmer des Sales-Meetings abzustellen, da gar nicht alle Betriebsmitglieder der Arbeitgeberin an dem Meeting hätten teilnehmen können. Mitglieder von Lehrgängen oder ähnlichen Veranstaltungen dürften insoweit nicht benachteiligt werden. Schließlich sei nach der Rechtsprechung des BSG bei zu geringer Teilnehmerzahl ein Versicherungsschutz unter Vertrauensschutzgesichtspunkten in Erwägung zu ziehen. Nachfolgend bestellte sich die jetzige Bevollmächtigte der Klägerin und wies darauf hin, dass der Präsident der Sales-Abteilung und Vorgesetzter der Klägerin seine Mitarbeiter ausdrücklich aufgefordert habe, an der Teambuilding-Maßnahme teilzunehmen. Er selbst sowie 37 weitere Mitarbeiter hätten an dem Workshop teilgenommen. Zweck sei es gewesen, die Betriebszusammengehörigkeit und Verbundenheit im Betrieb sowie die Teamfähigkeit zu stärken. Private Zwecke seien mit dem Workshop nicht verfolgt worden. Auf die Angaben der Arbeitgeberin im Verwaltungsverfahren sowie die Rechtsprechung des BSG zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wurde verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin: „An der Team-Building-Maßnahme in N. hat die komplette Abteilung „Sales und Marketing“ teilgenommen. Meines Wissens fehlte nur eine Person aus der Abteilung. Ich weiß nicht, ob die eine fehlende Person an der Maßnahme hätte teilnehmen können; der Grund dafür - dass ich das nicht weiß - ist, dass ich neu in der Firma war. Grundsätzlich findet einmal jährlich das große internationale Salesmeeting statt und es wird erwartet, dass alle Mitarbeiter ihre persönlichen Belange zurückstellen und an der Maßnahme teilnehmen. Bei dem Workshop Fechten haben anfangs alle Teilnehmer dieser Maßnahme mitgemacht. Am Anfang fanden Einzelwettkämpfe statt, später haben dann zwei Mannschaften gegeneinander gefochten. Der Unfall ereignete sich beim Fechten dieser zwei Mannschaften. An diesem Mannschaftswettbewerb nahmen die meisten Teilnehmer der Maßnahme teil; soweit ich weiß, fehlten beim Mannschaftswettbewerb nur zwei bis drei Mitarbeiter, die anfangs an den Einzelwettkämpfen noch teilgenommen hatten. Mein Vorgesetzter war bis zum Schluss an dem Wettbewerb beteiligt.“

Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 (S 41 U 654/08) wies das SG die Klage ab. Der Workshop „Fechten“ habe zum abgrenzbaren und damit unversicherten Freizeitteilprogramm der Dienst- bzw. Fortbildungsreise gehört. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Aktivität finanziere oder organisiere. Auch komme es nicht darauf an, ob das Unternehmen die Teilnahme ausdrücklich in das Belieben der Teilnehmer stelle oder deren Teilnahme erwünscht sei. Denn ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit müsse objektiv bestehen und könne nicht im Belieben des Arbeitgebers stehen. Versicherungsschutz habe auch nicht unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gestanden. Der Workshop „Fechten“ sei weder geeignet noch seitens der Arbeitgeberin wesentlich dazu bestimmt gewesen, die Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu pflegen, da dieser Teil der Gesamtveranstaltung faktisch nicht allen Mitarbeitern der Abteilung offen gestanden habe.

Gegen das ihr am 4. April 2013 zugestellte Urteil hat die Bevollmächtigte der Klägerin am 29. April 2013 Berufung eingelegt. Es sei von allen Mitarbeitern erwartet worden, dass sie an der jährlich stattfindenden zweitätigen Veranstaltung einschließlich der Workshops teilnehmen.

In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 8. Juli 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass von einer besonderen Gefährlichkeit des Workshops „Fechten“ nicht ausgegangen werden könne. Bei früheren Veranstaltungen sei nichts passiert. Die Teilnehmer hätten Schutzkleidung getragen und die Veranstaltung hätte unter Aufsicht eines professionellen Fechtlehrers stattgefunden. Im Übrigen sei ein Teilnahmezwang unserer Rechtsordnung fremd und daher nicht maßgebend.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2016 hat die Klägerin ergänzend angegeben, dass der Programmpunkt „Sales Strategy - part 2/Drinks Dinner“ in einer Höhle stattgefunden habe. Unter anderem habe der CEO D. H. daran teilgenommen und seine Vorstellungen zu Verkaufsstrategien dargestellt. Die Teilnehmer seien mit einem Bus dorthin gefahren worden. Die Fechtveranstaltung habe in einem Nebenraum zu der vorherigen Marketingveranstaltung stattgefunden. Bei der Fechtveranstaltung sei zunächst vom Fechtlehrer eine kurze Einführung gegeben worden, wie man mit dem Degen umgehe. Danach habe eine Fechtübung 1:1 stattgefunden. Anschließend habe man in zwei Gruppen (Marketing gegen Sales) gegeneinander gefochten. Bei allen Veranstaltungen werde von der Geschäftsleitung darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter dieses Bereichs zwar grundsätzlich Einzelkämpfer seien, sie sich jedoch einem gemeinsamen Ziel unterzuordnen hätten.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Oktober 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 1. April 2008 um einen Arbeitsunfall der Klägerin gehandelt hat.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 und juris Rn. 13 m. w. N.), aber unbegründet. Denn das Ereignis vom 1. April 2008 stellt keinen versicherten Arbeitsunfall dar. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist danach für einen Arbeitsunfall eines Versicherten im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (z. B. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m. w. N.).

Dabei muss das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m. w. N.).

Vorliegend ist die Klägerin zwar als abhängig beschäftigte Mitarbeiterin im Außendienst grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Ihre konkrete Tätigkeit zur Zeit des Ereignisses vom 1. April 2008 (Teilnahme an dem Workshop „Fechten“ im Rahmen einer Dienstreise) ist jedoch dieser versicherten Beschäftigung nicht zuzurechnen. Dies ergibt sich für den Senat aus den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG, denen er sich ausdrücklich anschließt und die nachfolgend mit ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebend ist, ob die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit dienen sollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (z. B. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 26 und juris Rn. 11 m. w. N.; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 und juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R -, BSGE 94, 262 und juris Rn. 13 m. w. N.). Handelte der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen, bei darüber hinausgehenden Erweiterungen des Versicherungsschutzes, z. B. auf Dienstreisen, bei Betriebssport oder bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R -, juris Rn. 11 m. w. N.). Anstelle bzw. ergänzend zum Begriff des sog. inneren oder sachlichen Zusammenhangs spricht das BSG - ohne dass damit eine Änderung in der Sache verbunden wäre - in neueren Entscheidungen davon, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben muss und deshalb „Versicherter“ ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 11, 18; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 und juris Rn. 9, 13).

Vorliegend hat zweifelsfrei ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII stattgefunden, als ein Arbeitskollege der Klägerin bei dem Workshop „Fechten“ mit einem Degen versehentlich in die linke Kniekehle geschlagen hat. Welche konkreten Verletzungen (Gesundheitserstschäden) sich die Klägerin hierbei zugezogen hat, kann der Senat jedoch dahin stehen lassen. Denn die zum Unfall führende Handlung diente nicht der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigung der Klägerin als Außendienstmitarbeiterin. Vielmehr handelte es sich bei der Teilnahme an dem Workshop „Fechten“ um eine Freizeitaktivität und damit um eine eigenwirtschaftliche und unversicherte Verrichtung im Rahmen einer Dienst- bzw. Geschäftsreise (hierzu unter 1.). Die Grundsätze zum Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (hierzu unter 2.) finden vorliegend ebenso wenig Anwendung wie diejenigen zum Betriebssport (hierzu unter 3.).

1. Bei dem EMEA Sales-Meeting der Arbeitgeberin der Klägerin beginnend ab 31. März 2008 um 17:00 Uhr bis 2. April 2008 um 16:00 Uhr in V. (N.) handelte es sich grundsätzlich um eine Veranstaltung, die als mehrtätige Dienst- bzw. Geschäftsreise der abhängigen Beschäftigung der Klägerin zuzurechnen ist und als solche unter Versicherungsschutz stand. Denn auf der Tagesordnung der Veranstaltung standen - abgesehen von dem Programmpunkt „Outdoor“ bzw. „Team Building - Fencing“ - ausschließlich berufsspezifische Veranstaltungen, die einen konkreten Fachbezug zu der beruflichen Tätigkeit der Teilnehmer aus den Bereichen Sales und Marketing aufwiesen. Im Einzelnen waren dies am 1. April 2008 (zwischen 9:30 und 15:00 Uhr) die Tagesordnungspunkte „Sales Strategy/Targets 2008“, „Marketing Update und Strategy 2008“, „eBooks - Marketing“ und „Marketing Initiatives/Core Metrics“. Am 2. April 2008 gab es teilweise unterschiedliche Programme für die Bereiche „Library Relations/Corporate Team“ einerseits und „Trade Sales Team“ andererseits. Tagesordnungspunkte waren „Opening/Finance“ und „Regional Team meetings“ (gemeinsam), anschließend „Protocols/eProducts pipeline“ und „S.link (PSL Project)“ einerseits sowie „Trade Sales Group meeting“ andererseits; beendet wurde das mehrtätige Treffen mit dem gemeinsamen Tagesordnungspunkt „Company Results 2007 Wrap up“.

Die Tatsache, dass das streitgegenständliche Ereignis hier während dieser grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehenden Dienst- bzw. Geschäftsreise geschehen ist, reicht für sich alleine jedoch zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit (bzw. nach neuerem Sprachgebrauch: zur Erfüllung des Versicherungstatbestandes; vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 18) nicht aus. Ein derartiger Zusammenhang wird zwar am Ort der auswärtigen Beschäftigung oftmals eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort. Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das BSG aber stets abgelehnt. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 26 und juris Rn. 12 m. w. N.).

Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Maßgeblich ist die sog. objektivierte Handlungstendenz (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 14 m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R -, juris Rn. 11 m. w. N.).

Eine Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 16 m. w. N.).

Mit ihrer Teilnahme an dem Workshop „Fechten“ erfüllte die Klägerin objektiv weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus ihrem Arbeitsvertrag als Außendienstmitarbeiterin. Die Tätigkeit des Fechtens hatte mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin offensichtlich nichts zu tun. Fechten wie auch andere aktive sportliche Betätigungen gehörten nicht zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Klägerin, die damals im Bereich „Sales“ (d. h. im Verkauf) tätig gewesen ist. Es bestand auch kein besonderer Bezug zu dem Unternehmenszweck der Arbeitgeberin.

Handelte es sich danach nicht um eine betriebsdienliche Tätigkeit, so stand diese grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Workshop „Fechten“ stellte hier ein Begleitprogramm dar, das keinen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Klägerin aufwies. Dies war offensichtlich und musste auch der Klägerin bewusst sein. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Tagungsprogramm im Übrigen betriebsdienliche Programmpunkte benannte. Der Workshop diente vielmehr erkennbar und abgrenzbar vom übrigen Programm der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung (vgl. auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Mai 2015 - L 5 U 48/12 -, juris zu einem im Tagungsprogramm angekündigten Skifahren; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 -, juris zu einem Tischtennisspiel am Rande einer Fortbildungsveranstaltung; Hessisches LSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 -, juris sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - L 2 U 70/10 -, juris, jeweils zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel; LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - L 3 U 24/07 -, juris zu einer Hundeschlittenfahrt im Rahmen einer etwaigen Dienstreise; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2004 - L 3 U 175/03 -, juris zu einem Snow-Rafting im Rahmen einer Dienstreise; anders: Thüringer LSG, Urteil vom 7. Mai 2008- L 3 U 1062/06 -, juris zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel).

Der Senat kann vorliegend nicht erkennen, dass dem Programmpunkt „Fechten“ eine Bedeutung zugekommen wäre, der über den Gesichtspunkt der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung hinausgegangen wäre. Zwar wird seitens der Klägerin darauf hingewiesen, dass es der Arbeitgeberin um die Zusammengehörigkeit im Team („Team Building“) gegangen sei. Dies ist insoweit in besonderer Weise nachvollziehbar, als die Klägerin hier in einem Team tätig gewesen ist, bei welchem die Mitglieder weder an einem gemeinsamen Betriebssitz tätig gewesen sind noch ansonsten ständig unmittelbar zusammengearbeitet haben. In einer solchen Arbeitsorganisation kommt sicherlich gelegentlich stattfindenden Fachtagungen, bei denen alle Mitarbeiter eines bestimmten Bereichs zusammen kommen, eine besondere Bedeutung im Hinblick auf den kollegialen Austausch zu.

Allerdings macht allein die Tatsache, dass jede gemeinsame Freizeitbeschäftigung bzw. gesellige Zusammenkunft mit Kollegen und/oder Vorgesetzten mittelbar auch dem Betriebsklima, dem gegenseitigen Kennenlernen sowie der kollegialen Zusammenarbeit und dem kollegialen Austausch zugute kommt, was regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers liegen wird, aus einer - wie hier - privaten Beschäftigung keine zumindest wesentlich betriebsdienliche und damit versicherte Tätigkeit. Der speziellen Art und Weise der Durchführung des Programmpunktes „Fechten“ kann vorliegend nichts anderes entnommen werden. Nach den eigenen, für den Senat glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht lief die Veranstaltung wie folgt ab: Zunächst erklärte der Fechtlehrer den Teilnehmern den Umgang mit dem Degen, anschließend wurde in Zweiergruppen gegeneinander gefochten und zum Abschluss wurden die Teilnehmer in zwei Gruppen („Marketing“ einerseits und „Sales“ andererseits) eingeteilt, die dann gegeneinander antraten. Der Workshop hatte somit Elemente der Unterhaltung und Auflockerung. Der Senat kann hingegen nicht erkennen, dass hierdurch in besonders strukturierter und gezielter Art und Weise konkret Einfluss genommen worden wäre auf die Zusammenarbeit der Mitarbeiter oder ggf. sogar ganz spezieller Mitarbeiter untereinander. Vielmehr wurde den Mitarbeitern ein Event geboten, welches ihnen Spaß bereiten und dadurch die Stimmung auflockern sollte. Einen über diesen Unterhaltungszweck hinausgehenden Charakter, der - anders bzw. weitergehender als bei jedem geselligen Zusammensein - einen (wesentlich) betriebsdienlichen Charakter begründen könnte, vermag der Senat dem Workshop nicht beizumessen. Der Senat kann es daher dahinstehen lassen, ob der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, wenn dem Workshop „Fechten“ ein spezielles Konzept zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitarbeiter untereinander bzw. zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten zugrunde gelegen hätte.

Verbleibt es somit bei dem Aspekt der Unterhaltung und Auflockerung des ansonsten fachlich geprägten Tagungsprogramms, ist es nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, vorliegend unerheblich, dass der Workshop „Fechten“ von der Arbeitgeberin der Klägerin organisiert und finanziert worden ist. Denn Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 und juris Rn. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und juris Rn. 19). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen - wie hier - Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Es steht einem Arbeitgeber zwar frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten; er hat es dadurch jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde. Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Denn der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Diese Dienste sind die versicherte Tätigkeit (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 und juris Rn. 21, 26; BSG, Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und juris Rn. 22 m. w. N.). Der innere bzw. sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist somit objektiv anhand der vertraglichen Vereinbarungen und des tatsächlichen Geschehens zu prüfen. Eine rechtlich unzutreffende Auffassung des Arbeitgebers und/oder der Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag ebenfalls keinen Versicherungsschutz zu begründen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und juris Rn. 22).

Es kommt auch nicht darauf an, dass bereits im Rahmen der Einladung auf einen Programmpunkt „Outdoor“ bzw. später „Team Building - Fencing“ hingewiesen worden war. Denn der rein formale Umstand der Aufnahme eines Programmpunktes in die Tagesordnung führt nicht zur Herstellung des rechtlich wesentlichen inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs. Anderenfalls würde man es bereits durch ein rein formales Kriterium uneingeschränkt in die Hand des Arbeitgebers legen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (Hessisches LSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 -, juris Rn. 26).

Ebenso spielt es keine Rolle, ob die Arbeitgeberin eine Teilnahme der Klägerin an dem Workshop „Fechten“ erwartet oder gewünscht hat oder ob ggf. - was der Senat hier aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin ausschließt - sogar eine entsprechende Verpflichtung ausgesprochen worden ist. Denn auch in diesem Fall würde der Umfang des Unfallversicherungsschutzes in das Belieben des Arbeitgebers gestellt. Außerdem würde dies dazu führen, den Versicherungsschutz entgegen dem Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung auf einen weiten Teil der privaten Lebenssphäre auszudehnen, was nach der Rechtsprechung des BSG abzulehnen ist. Zumindest wenn es vor allem außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers/Vorgesetzten hinsichtlich der Teilnahme an reinen Freizeit- oder Urlaubsveranstaltungen geht, ist dieses Kriterium nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen. Es gibt viele sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 -, juris Rn. 23). Auch insoweit ist es abzulehnen, dass der Arbeitgeber über die Formulierung seiner Erwartungshaltung bestimmt, was unter Versicherungsschutz steht und was nicht (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 -, juris Rn. 39). Dass es vorliegend kein Alternativprogramm gegeben hat, vermag hieran nichts zu ändern.

Der Senat verkennt hierbei weder den Erwartungsdruck durch den Vorgesetzten, unter dem die Klägerin - zumal am ersten Tag ihrer neuen Beschäftigung - gestanden hat. Auch ist sich der Senat bewusst, dass jeglicher privater Austausch zwischen Beschäftigten förderlich für deren berufliche Zusammenarbeit ist. Dies gilt sicherlich in besonderem Maße in internationalen Teams wie demjenigen der Klägerin, bei dem nicht alle Mitarbeiter an einem gemeinsamen Betriebsort tätig sind. Aus den genannten Gründen führt dies jedoch nicht dazu, dass die Beschäftigten auch jederzeit unter Versicherungsschutz stehen.

Abschließend ergibt sich kein anderes Ergebnis aus den örtlichen und räumlichen Verhältnissen der Veranstaltung. Der Workshop „Fechten“ fand in demselben Hotel in einem Nebenraum zu den zuvor durchgeführten Meetings statt. Erst anschließend wurde die Busfahrt zu der Abendveranstaltung mit Abendessen und Vorstellung der Verkaufsstrategien durch den CEO H. angetreten. Die Teilnahme an dem Workshop war somit keine notwendige Bedingung, um an dem nachfolgenden Programmpunkt teilnehmen zu können. Auch der Klägerin, die verletzungsbedingt ihre Teilnahme an dem Workshop „Fechten“ vorzeitig beendet hatte, war eine Teilnahme an der Abendveranstaltung in der Höhle möglich gewesen. Ebenso wenig kommt es nach den dargestellten Grundsätzen darauf an, ob sich an den Workshop „Fechten“ noch ein weiterer fachlicher Programmpunkt angeschlossen hat oder nicht. Der Senat kann es daher dahinstehen lassen wie die Ansprache des CEO H. im Rahmen des Abendessens zu werten ist.

Es kann schließlich - ohne dass diesem Aspekt entscheidungserhebliche Bedeutung zukäme - nicht festgestellt werden, dass Beschäftigte durch die hier vertretene Abgrenzung zwischen versicherter Tätigkeit und unversicherter Freizeitaktivität schutzlos gestellt wären. Vielmehr steht es Arbeitgebern frei, für ihre Beschäftigten eine entsprechende private Unfallversicherung abzuschließen, wenn sie ihnen, z. B. auf Dienstreisen, besondere Angebote zur Freizeitgestaltung machen wollen. Auch im vorliegenden Fall hat eine private Versicherung bestanden. Ob diese Versicherung, wie es wünschens- und empfehlenswert wäre, von der Arbeitgeberin abgeschlossen worden ist oder ob die Klägerin zivilrechtlich ihre Ansprüche gegen eine von ihr privat abgeschlossene Unfallversicherung geltend gemacht hat, ist nicht bekannt, kann jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.

2. Die Klägerin stand im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht deshalb unter Versicherungsschutz, weil es sich bei dem Workshop „Fechten“ um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hätte.

Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der versicherten Beschäftigung dann zugerechnet werden, wenn wenigstens folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihm durchführen. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss ferner vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen stehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen; dann sind aber alle diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, juris Rn. 12 m. w. N.).

Die Veranstaltung muss von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht versichert, auch wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, juris Rn. 11 m. w. N.; Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 30). Die Veranstaltung muss schließlich von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 13 m. w. N.). Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich, grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 15 m. w. N.).

Auch von Seiten der Beschäftigten ist eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern. Allerdings ist eine feste Grenze oder Relation angesichts der Verschiedenartigkeit der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur (z. B. Großbetriebe, Schichtbetriebe, Versorgungsunternehmen usw.) nicht festlegbar, so dass anhand der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu entscheiden ist (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 16). Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, juris Rn. 13).

Der Grund, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, liegt darin, dass derartige Veranstaltungen zu einem überwiegenden Teil dem Interesse des Unternehmens dienen, den Zusammenhalt und die Verbundenheit in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, juris Rn. 11).

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die danach durch das gesellige Beisammensein der Betriebsangehörigen geprägt ist (z. B. Weihnachtsfeiern, Betriebsfeste, Betriebsausflüge) und den Zusammenhalt und die Verbundenheit in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung fördern soll, war vorliegend bereits im Ansatz nicht beabsichtigt. Der entsprechende Vortrag der Bevollmächtigten der Klägerin geht insoweit fehl. Vielmehr handelte es sich im Kern um eine fachspezifische Veranstaltung, die sich aufgrund ihres eindeutigen Fachbezugs an Mitarbeiter aus ganz bestimmten Unternehmensbereichen richtete, um diesen konkrete tätigkeits- und aufgabenbezogene Informationen und Kenntnisse zu vermitteln. Allein die Tatsache, dass eine derartige, Schulungs-, Fortbildungs- bzw. Informationszwecken dienende Veranstaltung auch - hier in geringem Umfang - einen Unterhaltungs- und Freizeitanteil aufweist, der ebenfalls vom Arbeitgeber organisiert und finanziert wird, macht aus der Veranstaltung insgesamt oder Teilen der Veranstaltung keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Denn ganz vorrangig diente das Sales-Meeting der betrieblichen Informationsvermittlung, die sich hier an ganz bestimmte Gruppen von Mitarbeitern richtete.

Demgegenüber gab es vorliegend keine allgemeinen betrieblichen Notwendigkeiten, die eine grundsätzlich gewünschte Teilnahme aller oder hier jedenfalls eines deutlich größeren Teils der Betriebsangehörigen unmöglich gemacht hätte. Hierfür war weder die Größe des Unternehmens verantwortlich noch die Verteilung über verschiedene Standorte oder die Notwendigkeit, die Betriebsbereitschaft in bestimmten Bereichen aufrecht erhalten zu müssen. Der Kreis der Teilnehmer beschränkte sich vielmehr deshalb auf ganz bestimmte Mitarbeiter, weil es sich um eine fachspezifisch ausgerichtete Veranstaltung gehandelt hat. Die Dienst- bzw. Geschäftsreise, die sich aufgrund ihrer fachspezifischen Ausrichtung ganz offensichtlich nur an bestimmte Mitarbeiter richtete, kann nicht im Nachhinein in eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung umgedeutet werden. Eine andere Auslegung würde zudem dazu führen, dass aus nahezu jeder Situation, in der Beschäftigte mit Billigung und Finanzierung durch ihren Arbeitgeber etwas gemeinsam unternehmen, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung würde. Gerade in Unternehmenszweigen, in denen häufig Dienst- bzw. Geschäftsreisen mit Kontakt zu Arbeitskollegen durchgeführt werden, drohte dem Institut der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung eine unübersehbare und konturlose Ausweitung. Nach der Rechtsprechung des BSG soll außerdem gerade nicht jede Freizeitveranstaltung, die geeignet ist das Betriebsklima zu fördern, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Sachverhalt, der demjenigen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung vergleichbar wäre. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt bereits aus diesem Grund nicht vor.

Aus Sicht des Senats kommt es daher auf den vom Sozialgericht als maßgeblich erachteten Aspekt, dass der Workshop „Fechten“ angesichts der damit verbundenen erheblichen körperlichen Anforderungen an die Fitness und Geschicklichkeit der Teilnehmer sowie der mit dem Fechten verbundene erhöhten Gefahr körperlicher Schäden von vornherein faktisch nicht allen Mitarbeitern offen gestanden habe, gar nicht mehr an. Inhaltlich ist der Auffassung des Sozialgerichts allerdings zuzustimmen. Es war tatsächlich zu erwarten, dass Menschen mit geringer Risikobereitschaft, mangelnder körperlicher Fitness oder Behinderungen von der Ausübung dieser sportlichen Betätigung Abstand nehmen werden. Dies ist dann auch zumindest im zweiten Teil des Workshops (Mannschaftswettkampf) geschehen. Die Klägerin hat selbst glaubhaft angegeben, dass einige Mitarbeiter hieran nicht mehr teilgenommen haben. Somit kann nicht festgestellt werden, dass der Workshop „Fechten“ generell geeignet war, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anzusprechen.

3. Der Workshop „Fechten“ stellte vorliegend ganz offensichtlich keinen Betriebssport dar.

Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und juris Rn. 12).

Vorliegend handelte es sich um eine einmalige Veranstaltung. Es fehlt somit bereits an der Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Daher kann der Workshop naturgemäß auch nicht dem körperlichen Ausgleich gegenüber der betrieblichen Tätigkeit dienen. Gerade dieser Ausgleichzweck ist es jedoch, der die Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der beigeladene Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Die Klägerin war eingeschriebene Studentin einer Universität und nahm am 18.7.2012 nach Beendigung eines Praktikums an einer Abschlussfeier teil, bei der traditionell Laborkittel in einer Metalltonne verbrannt werden. Bei dieser Feier waren andere Studierende und auch der Beigeladene anwesend. Der Beigeladene goss Ethanol in die Metalltonne. Hierdurch entstand eine Verpuffung, wodurch die Klägerin schwere Verbrennungen der Schulter, des Armes und des Rumpfes erlitt. Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Beigeladenen wurde eingestellt. Der Beigeladene wird von der Klägerin auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil es sich um eine private, nicht dem versicherten Bereich zuzurechnende Feier der Studierenden gehandelt habe (Bescheid vom 31.7.2012). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.12.2012). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4.9.2014). Das LSG hat die Berufung des Beigeladenen zurückgewiesen (Urteil vom 10.12.2015).

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Beigeladene die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.

4

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Beigeladene hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht in der gebotenen Weise dargelegt(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine konkrete Rechtsfrage zu einer Norm des Bundesrechts aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. In der Beschwerdebegründung muss daher angegeben werden, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Vorschrift des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist unter Auswertung der Rechtsprechung insbesondere des BSG darzulegen, dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, dh höchstrichterlich nicht geklärt und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; BSG vom 19.4.2012 - B 2 U 348/11 B - UV-Recht Aktuell 2012, 755; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Anforderungen vgl zB BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Schließlich ist auch aufzuzeigen, dass die Rechtssache über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6
        

Der Beigeladene hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

        

"inwieweit Studierende gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII im Rahmen eines bei einer 'Kittelverbrennung' erlittenen Unfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen oder aber dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind",

        

"inwieweit Traditionsveranstaltungen, die selbstverständlich auch der sozialen Förderung der Studierenden dienen und direkt auf dem Studiengelände und mit Wissen und Billigung des Instituts um den Charakter der Veranstaltung stattfinden, dem Unfallversicherungsschutz unterworfen sind"

        

und     

        

"inwieweit die 'Kittelverbrennung' dem Mitverantwortungsbereich der Universität zuzuordnen ist".

7

Es kann dahinstehen, ob der Beigeladene damit hinreichend klar konkrete Rechtsfragen zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts formuliert hat, denn in der Beschwerdebegründung wird nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt, dass die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sein könnten. Um die Klärungsbedürftigkeit darzutun, genügt es nicht, vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm auf ihre unmittelbar in der Fragestellung zum Ausdruck kommende thematische Einschlägigkeit hin zu untersuchen. Eine Rechtsfrage ist nämlich auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; vgl auch BSG vom 2.9.2008 - B 2 U 196/07 B - LSV RdSchr V 60/2008).

8

Das LSG hat unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Entscheidungen die Voraussetzungen dargelegt, unter denen Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII bestehen kann. Der Beigeladene führt selbst aus, dass der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung nach der Rechtsprechung des BSG zu dieser Vorschrift auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule beschränkt ist. In der Beschwerdebegründung hätte deshalb dargelegt werden müssen, dass und aus welchen Gründen sich aus der vorhandenen Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, insbesondere aus den jüngsten Urteilen des Senats vom 4.12.2014 (B 2 U 10/13 R - BSGE 118, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 32; - B 2 U 13/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 31 und - B 2 U 14/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 30), keine Anhaltspunkte zur Beantwortung der gestellten Fragen entnehmen lassen. So hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 4.12.2014 (aaO) ua ausgeführt, der organisatorische Verantwortungsbereich erfordere grundsätzlich einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der unfallbringenden Tätigkeit mit der Hochschule, jedenfalls aber eine Einflussmöglichkeit der Universität auf das Geschehen. Daran fehle es, wenn eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der Hochschule nicht (mehr) gewährleistet sei. Ob und aus welchen Gründen diesen Entscheidungen keine Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen entnommen werden können, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Der Hinweis, die bisherigen Entscheidungen des Senats seien zum Hochschulsport ergangen und der vorliegende Fall den bereits entschiedenen Fällen nicht gleichzusetzen, genügt nicht. Insbesondere hätte sich die Beschwerde mit dem Urteil des Senats (B 2 U 14/13 R) auseinanderzusetzen gehabt, nach dem eine lediglich durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) einer Hochschule organisierte Veranstaltung (Fußballturnier) nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII zugeordnet werden kann, weil der AStA nicht die Hochschule vertritt, sondern das mit Außenvertretung betraute Exekutivorgan der aus sämtlichen an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bestehenden Studierendenschaft darstellt(aaO, RdNr 15). Inwieweit nach dieser Entscheidung des BSG noch klärungsbedürftig bleibt, inwiefern eine lediglich von einer Gruppe von Studierenden privat organisierte Kittelverbrennung dem organisatorischen Bereich der Hochschule zuzurechnen ist, hätte im Einzelnen in der Beschwerde dargelegt werden müssen.

9

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Der Beigeladene gehört als Beschwerdeführer zu den kostenrechtlich privilegierten Versicherten iS des § 183 SGG, sodass § 197a Abs 1 SGG nicht anzuwenden ist und die Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu ergehen hat.

11

Gemäß § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Gehört dagegen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens(§ 202 Satz 2 SGG iVm § 198 GVG), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden(§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG). Abzustellen ist auf den jeweiligen Rechtszug. Die Kostenentscheidung nach § 193 iVm § 183 SGG setzt deshalb voraus, dass einer der Kläger oder Beklagten bzw Rechtsmittelführer oder -gegner Versicherter, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderter Mensch oder dessen Sonderrechtsnachfolger und in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt ist(vgl BSG vom 13.4.2006 - B 12 KR 21/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 2 und vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Diese Voraussetzung erfüllt der Beigeladene, denn er ist als "Versicherter" iS des § 183 SGG kostenprivilegierter Beschwerdeführer des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

12

Der Beigeladene verfolgt allerdings keinen eigenen Anspruch auf Feststellung eines selbst erlittenen Arbeitsunfalls gegen die Beklagte, sondern im Wege der Prozessstandschaft gemäß § 109 SGB VII einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines von ihr als Versicherte erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall. Grundsätzlich ist ein potentiell Versicherter oder Leistungsempfänger nur dann gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert, wenn er in dieser Eigenschaft Beteiligter des Rechtsstreits ist, dh regelmäßig einen eigenen Anspruch als Versicherter bzw Leistungsempfänger geltend macht. Allein die Verfolgung eines fremden Anspruchs gemäß § 109 SGB VII ohne Rücksicht auf den Grund dieser verfahrensrechtlichen Position genügt deshalb nicht, um die Kostenprivilegierung des § 183 SGG auszulösen. Gemäß § 109 Satz 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellung eines Versicherungsfalls nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Damit verschafft § 109 SGB VII haftungsprivilegierten Personen die verfahrensrechtliche Position, statt des Versicherten das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalls zu betreiben und damit im eigenen Namen einen fremden materiell-rechtlichen Anspruch eines Versicherten als Prozessstandschafter zu verfolgen(vgl dazu BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr 1 und BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - NZS 2012, 826), um die ihnen durch §§ 104 bis 106 SGB VII eingeräumte Haftungsbeschränkung geltend machen zu können. Hierzu gehören ua Unternehmer iS des § 104 Abs 1 SGB VII, aber auch Haftpflichtversicherer(vgl BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - NZS 2012, 826; vgl zu § 639 RVO BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1), deren Haftungsprivilegierung und damit verfahrensrechtliche Position iS des § 109 SGB VII allerdings nicht auf ihrer eigenen Eigenschaft als Versicherte beruhen. Dementsprechend ist der Senat davon ausgegangen, dass die Verfolgung des Anspruchs eines Versicherten auf Feststellung eines Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber als Prozessstandschafter gemäß § 109 SGB VII(vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr 1, RdNr 31; Bayerisches LSG vom 26.2.2015 - L 17 U 248/14 - UV-Recht Aktuell 2015, 592; aA LSG Berlin-Brandenburg vom 24.9.2008 - L 31 U 467/08 - UV-Recht Aktuell 2008, 1481 und vom 18.12.2008 - L 31 U 479/08 - UV-Recht Aktuell 2009, 323) nicht zu dessen Kostenprivilegierung iS des § 183 SGG führt. Dasselbe gilt für den nach § 109 SGB VII vorgehenden Haftpflichtversicherer (vgl BSG vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3 RdNr 16; LSG Baden-Württemberg vom 22.5.2014 - L 6 U 5225/13 - UV-Recht Aktuell 2014, 874; Hessisches LSG vom 31.1.2011 - L 9 U 120/10 - UV-Recht Aktuell 2011, 660).

13

Dagegen ist ein Versicherter, der gemäß § 109 Satz 1 SGB VII nach §§ 105, 106 SGB VII aufgrund seiner Versicherteneigenschaft potentiell haftungsprivilegiert ist und aus diesem Grunde als Prozessstandschafter einen fremden Anspruch eines Versicherten oder Leistungsempfängers im eigenen Namen verfolgen darf, an dem Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als "Versicherter" iS des § 183 SGG beteiligt und damit kostenprivilegiert. Nach § 105 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Diese Regelung gilt gemäß § 106 SGB VII entsprechend ua für die dort genannten Versicherten. § 106 Abs 1 Nr 1 SGB VII bestimmt ausdrücklich, dass Studierende als Versicherte iS des § 2 Abs 1 Nr 8 SGB VII untereinander haftungsbeschränkt sind und damit auch gemäß § 109 Satz 1 SGB VII die Feststellung eines Arbeitsunfalls herbeiführen können. Damit wird diesen Personen durch §§ 105, 106 SGB VII gerade aufgrund ihrer Versicherteneigenschaft das Haftungsprivileg und zu dessen Durchsetzung die verfahrensrechtliche Position des § 109 SGB VII eingeräumt. Nehmen die in §§ 105, 106 SGB VII ausdrücklich genannten Personen diese prozessuale Gestaltungsmöglichkeit wahr, so führen sie einen ihnen nur aufgrund ihrer Versicherteneigenschaft möglichen Prozess zur Verwirklichung der ihnen gerade aufgrund ihrer Versicherteneigenschaft eingeräumten Haftungsbeschränkung. In einem solchen Verfahren sind sie folglich als "Versicherte" gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert.

14

Zu diesem Personenkreis gehört nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG auch der Beigeladene als Beschwerdeführer. Er ist gemäß §§ 105, 106 Abs 1 Nr 1, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII aufgrund seiner Versicherteneigenschaft als Student potentiell haftungsprivilegiert und verfolgt nach § 109 SGB VII einen Anspruch der als Studentin potentiell Versicherten auf Feststellung eins Arbeitsunfalls. Er ist damit kostenprivilegiert iS des § 183 SGG.

Tenor

Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Revisionsklägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Rahmen eines Rechtsstreits um die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist streitig, ob die Revisionsklägerin berechtigt gewesen ist, das Berufungsverfahren neben der Verletzten und früheren Berufungsklägerin zu führen.

2

Die am 18.1.1937 geborene Verletzte ist die Mutter des Geschäftsführers der Revisionsklägerin. Sie war bis Ende 2004 bei der Revisionsklägerin ca eine Stunde täglich gegen Entgelt mit Aufgaben wie Buchhaltung, Zahlungsverkehr sowie im Firmengebäude beschäftigt. Seit dem 1.1.2005 befand sie sich im Ruhestand, verrichtete die genannten Tätigkeiten aber gegen private Zahlungen ihres Sohnes weiter. Die Verletzte stürzte am 2.8.2007 gegen 17.30 Uhr im Firmengebäude der Revisionsklägerin über eine Schwelle und zog sich dabei eine Mehrfragmentfraktur des distalen Femurschaftes rechts zu. Die Revisionsklägerin meldete das Ereignis der Beklagten als möglichen Arbeitsunfall.

3

Mit an die Verletzte adressiertem Bescheid vom 15.1.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Erbringung von Leistungen ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.3.2008).

4

Die Verletzte hat am 21.4.2008 bei dem SG Karlsruhe Klage mit dem Begehren erhoben, das Ereignis als Arbeitsunfall feststellen zu lassen. Das SG hat die Klage nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen. Die Verletzte genieße keinen Unfallversicherungsschutz.

5

Die Verletzte hat gegen das ihr am 9.1.2009 zugestellte Urteil des SG am 12.2.2009 Berufung eingelegt. Das LSG wies sie darauf hin, dass die Berufungsfrist versäumt sein könne. Mit am 25.3.2009 bei dem LSG eingegangenem Schriftsatz hat die Revisionsklägerin beantragt, sie "gemäß § 12 SGB X als Beteiligte hinzuzuziehen". Am 7.4.2009 hat die Revisionsklägerin sodann selbst Berufung eingelegt.

6

Das LSG hat die Berufungen der Verletzten und der Revisionsklägerin mit Urteil vom 19.11.2010 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung der Verletzten sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist versäumt habe und ihr Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Die Berufung der Revisionsklägerin sei ebenfalls unzulässig. Zwar sei sie nach §§ 109 Satz 1, 108 SGB VII grundsätzlich befugt, die Feststellung zu beantragen, ob ein Arbeitsunfall vorliege und das entsprechende Verfahren nach dem SGG zu betreiben. Wenn und solange die Verletzte das Berufungsverfahren aber - wie hier - selbst führe, sei die Revisionsklägerin nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, "an deren Stelle" die Rechte geltend zu machen. Weil die Revisionsklägerin das Verfahren als Hauptbeteiligte geführt habe, habe das LSG auch nicht über eine Beiladung entscheiden müssen. Aus dem Umstand, dass sich die Berufung der Verletzten wegen Fristversäumnis als unzulässig erweise, ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon habe die Revisionsklägerin die Berufung verspätet erhoben, sodass diese auch deshalb unzulässig sei.

7

Die Revisionsklägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 109 SGB VII. Weder sie selbst noch die Verletzte hätten die Berufungen verspätet eingelegt. Die Berufungen seien auch im Übrigen zulässig. Die Revisionsklägerin sei unter Verletzung der §§ 12 SGB X, 75 SGG weder am Verwaltungsverfahren noch am Rechtsstreit beteiligt worden. Der Revisionsklägerin gegenüber habe die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils an die Verletzte nicht zu laufen begonnen. Schon deshalb sei ihre Berufungseinlegung am 7.4.2009 fristgerecht erfolgt. Jedenfalls habe die Revisionsklägerin die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt, was gemäß § 109 Satz 2 SGB VII zur Folge habe, dass der Ablauf der Berufungsfrist ihr gegenüber keine Wirkung habe. Im Übrigen müsse ein nach § 109 SGB VII feststellungsbefugter Unternehmer in der Lage sein, nicht nur "statt des Berechtigten" das Verfahren zu betreiben und zB Berufung gegen ein abweisendes Urteil einzulegen, wenn der Berechtigte selbst keine Berufung einlegt, sondern auch dann, wenn die Berufung des Berechtigten unzulässig sei. Anderenfalls habe es der Berechtigte etwa durch Einlegung einer unzulässigen Berufung in der Hand, eine Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die nach § 109 SGB VII feststellungsbefugten Personen zu verhindern.

8

Die Revisionsklägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2008 und die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzte am 2. August 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Revisionsklägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

11

1. Die Revisionsklägerin erstrebt die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2008 sowie die Feststellung, dass die Verletzte am 2.8.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie verfolgt damit letztlich die von der Verletzten bei dem SG erhobene und von dieser im Revisionsverfahren nicht mehr betriebene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage iS der §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG weiter.

12

2. Die Revision ist unbegründet, denn das LSG hat die Berufung der Revisionsklägerin im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen (§ 158 Satz 1 SGG).

13

Die Berufung war - entgegen der Auffassung des LSG - schon nicht iS der §§ 143, 158 Satz 1 SGG statthaft(vgl zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Berufung: Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 17 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b ff). Die Revisionsklägerin war weder als Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens (a) noch als Feststellungsberechtigte iS des § 109 Satz 1 SGB VII (b) befugt, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

14

a) Gemäß § 143 SGG findet die Berufung an das LSG statt, soweit sich aus den Vorschriften des ersten Unterabschnitts des zweiten Abschnittes des zweiten Teils des SGG nicht etwas anderes ergibt. Neben der Frage, ob die Berufung überhaupt (ihrer Art nach) vorgesehen ist und ob eine mit ihr angreifbare Entscheidung vorliegt, gehört zur Statthaftigkeit eines jeden Rechtsmittels auch, dass der Rechtsmittelführer grundsätzlich berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen, also rechtsmittelberechtigt ist (s zur Frage der von der Rechtsmittelbefugnis zu unterscheidenden Rechtsmittelberechtigung Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 23 und § 143 RdNr 20, wonach der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Beteiligung am bisherigen Verfahren zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sein muss; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b und RdNr 4, wonach ein Rechtsmittel ua statthaft ist, wenn es von einer berechtigten Person eingelegt worden ist, wenn diese also rechtsmittelberechtigt ist; Eckertz in Lüdtke, Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 143 RdNr 7; für die VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 RdNr 34; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124 RdNr 5, der von anfechtungsberechtigter Person spricht; für die Zivilgerichtsbarkeit: Gummer/ Heßler in Zöller, ZPO, Vor § 511 RdNr 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Grundz § 511 RdNr 7 und § 511 RdNr 6: "Statthaftigkeit nach der Person"; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl 2010, § 135 RdNr 5). Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist daher (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann(vgl BSG vom 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B - unter Bezugnahme auf BSG vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwGE 38, 290, 296; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; BFH vom 12.11.1996 - II K 1/93 - BFH/NV 1997, 193; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1986, 141).

15

Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist die Revisionsklägerin jedenfalls nicht berechtigt gewesen, das Rechtsmittel "Berufung" zu führen, denn ihr gegenüber wurde das Urteil des SG nicht wirksam, da es ihr nicht zugestellt wurde und sie keine Beteiligte des Verfahrens vor dem SG war. Beteiligte iS des § 69 SGG sind Kläger(Nr 1), Beklagte (Nr 2) und Beigeladene (Nr 3). Die Revisionsklägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren aber weder Klägerin noch Beklagte gewesen. Auch war sie keine Beigeladene iS des § 75 SGG. Die Rechtsstellung eines Beteiligten erlangt eine beizuladende Person erst mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 SGG; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 69 RdNr 5 und § 75 RdNr 14b; R. Wagner in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand Mai 2006, § 69 RdNr 44). Auch wenn die Revisionsklägerin meint, sie sei beizuladen gewesen (vgl hierzu noch unter 3.), ändert dies - ihre Auffassung als richtig unterstellt - nichts daran, dass sie keine Beteiligte iS des § 69 SGG war. Denn auch derjenige, der möglicherweise beizuladen gewesen wäre, aber nicht beigeladen worden ist, ist nicht Beteiligter geworden (BSG Beschluss vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 45 S 10; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; Ulmer in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand November 2006, § 75 RdNr 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 65 RdNr 43).

16

b) Eine Rechtsmittelberechtigung der Revisionsklägerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 109 Satz 1 SGB VII.

17

Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Verletzte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Nach § 109 Satz 2 SGB VII wirkt der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, nicht gegen sie, soweit diese Personen das Verfahren nicht selbst betreiben.

18

§ 109 SGB VII entspricht der Regelung des § 639 RVO aF(vgl BT-Drucks 13/2204, S 101), die ihrerseits auf § 902 RVO aF beruhte. § 109 Satz 1 SGB VII und seine Vorläufernormen sind dabei im Wesentlichen gleichlautend. Die Regelungen ermöglichen den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII).

19

aa) Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht(sog Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anm zu BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - SGb 1998, 280, 283). § 109 Satz 1 SGB VII verleiht einem bislang am Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Unbeteiligten mithin die Befugnis, gegen eine dem Versicherten gegenüber ergehende behördliche oder gerichtliche Entscheidung an dessen Stelle vorzugehen. Ohne den (oben a) abgehandelten Aspekt der Rechtsmittelberechtigung zu erörtern, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer auch ohne vorherige Beteiligung am sozialgerichtlichen Verfahren ua berechtigt ist, selbständig Rechtsmittel wie Berufung und Revision einzulegen (vgl Schmitt, SGB VII, § 109 RdNr 6 "Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers"; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 109 RdNr 7 "Berufung gegen die vom Verletzten erstrittene Entscheidung des SG"; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 109 RdNr 6 "Prozessstandschaft bzw. Verfahrensbefugnis erst dann, wenn Verletzter das Verfahren nicht selbst betreibt"; vgl auch Grüner in LPK-SGB VII, § 109 RdNr 6; Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 109 RdNr 6; Ebsen in jurisPK-SGB VII, § 109 RdNr 10).

20

Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII zu beantragen oder - in jedem Stadium des Rechtsstreits - das Verfahren nach dem SGG "statt der Berechtigten" (weiter) zu betreiben. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung, ein Rechtsmittel - hier Revision - dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte - wie hier die Verletzte - an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt ist.

21

bb) Obwohl § 109 Satz 1 SGB VII der Revisionsklägerin damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung der Revisionsklägerin dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 109 Satz 1 SGB VII vorlagen.

22

Nach § 109 Satz 1 SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem SGG erstens nur "statt des Berechtigten" und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Revisionsklägerin hat zwar diese zweite Voraussetzung des § 109 SGB VII erfüllt, denn sie hat belegt, dass sie von der Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Sie hat die Berufung aber nicht "statt der Berechtigten" einlegen können, weil die Verletzte selbst die Berufung eingelegt und diese auch bis zuletzt verfolgt hat.

23

Bereits nach dem Wortlaut der Norm des § 109 SGB VII ist eine haftungsbeschränkte Person - hier ein Unternehmer - von einer eigenen Hauptbeteiligung ausgeschlossen, wenn und solange der oder die Verletzte selbst seine bzw ihre Rechte im Sozialverwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, denn der Haftungsprivilegierte soll den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen, also auch nicht neben ihm das Verfahren betreiben können. Nur wenn der Verletzte selbst das Verfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht betreibt, zB weil er kein Interesse hat oder er anstatt Leistungen nach dem SGB VII zu beanspruchen, den Schädiger auf zivilrechtlichen Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, ist der Haftungsprivilegierte an Stelle des Versicherten berechtigt, das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben.

24

Vorliegend hat die Verletzte aber das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des LSG tatsächlich selbst betrieben. Die Revisionsklägerin ist deshalb nicht gemäß § 109 SGB VII befugt gewesen, die Rechte der Versicherten "statt" dieser im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend zu machen.

25

Dem steht das Urteil des BSG vom 18.12.1969 (2 RU 238/66 - SozR Nr 1 zu § 639 RVO) nicht entgegen. Dort hatte der Senat ein prozessuales "Nebeneinander" des Verletzten und des Unternehmers für möglich erachtet. Allerdings war zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung des BSG der Verletzte aus dem Kreis der Rechtsmittelführer - was zudem zuvor schon erwartet worden war - ausgeschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel einer haftungsprivilegierten Person, das zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, zu dem der Versicherte noch selbst am Verfahren beteiligt war, durch dessen Ausscheiden aus dem Kreis der am SGG-Verfahren beteiligten Personen zulässig wird. Eine solche Konstellation hat hier gerade nicht vorgelegen.

26

Der Einwand der Revision, die Versicherte habe es dadurch in der Hand, durch die Erhebung einer unzulässigen Berufung den Unternehmer vom Berufungsverfahren auszuschließen, ist aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 109 Satz 1 SGB VII hinzunehmen.

27

Die Revisionsklägerin erleidet hierdurch schließlich auch keinen Nachteil, denn § 108 Abs 1 SGB VII, der eine Bindung der Zivil- und Arbeitsgerichte an unanfechtbare Entscheidungen über das Vorliegen etwa eines Arbeitsunfalls iS des § 8 SGB VII normiert, setzt seinerseits voraus, dass die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw des Gerichts gegenüber Versicherten und Haftungsprivilegierten unanfechtbar geworden ist. Dies ist hier hinsichtlich des Urteils des SG aber gerade nicht der Fall, weil dieses Urteil mangels Beteiligung der Revisionsklägerin ihr gegenüber nicht wirksam gemacht wurde und gegen sie daher keine formelle Rechtskraft entfalten kann. Die Sachentscheidungen der Beklagten und des SG binden die Revisionsklägerin nicht, sodass sie (nach wie vor) berechtigt ist, das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren selbständig zu betreiben, ohne dass sich indes die Verletzte auf eine der Revisionsklägerin gegenüber eingetretene Unanfechtbarkeit der ihr erteilten Verwaltungsakte und Urteile berufen könnte (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010 § 108 SGB VII RdNr 2b; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 108 RdNr 4).

28

Da die Revisionsklägerin schon nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt war, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, kommt es auf die von ihr und dem LSG in den Vordergrund gerückte Frage, ob sie die Berufung rechtzeitig eingelegt hat, nicht an. Nur beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 151 Abs 1 SGG die Berufung bei einem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Damit stellt die Zustellung des Urteils eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, dass die einmonatige Berufungsfrist in Gang gesetzt wird. Mangels Beteiligung der Revisionsklägerin am erstinstanzlichen Verfahren hat das SG ihr das Urteil zu Recht nicht zugestellt. Damit kann auch eine Berufungsfrist gegenüber der Revisionsklägerin nicht zu laufen beginnen. Ob und inwieweit eine haftungsprivilegierte Person, die ein Rechtsmittel einlegen darf und will, nach Maßgabe des § 109 Satz 2 SGB VII die Zustellung an den Versicherten beobachten und nachhalten muss, ist hier nicht zu entscheiden.

29

3. Auf die weitere, von der Revision hervorgehobene Frage, ob ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vorliegt, kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Revisionsklägerin als Berufungsklägerin ohnehin die Position einer Hauptbeteiligten einnimmt. Zweifelhaft ist auch, ob in diesen und vergleichbaren Fällen, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG überhaupt vorliegen. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (stRspr; vgl zB BSGE 46, 232, 233; 61, 271, 272; BSG SozR 1500 § 75 Nr 8, Nr 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 RdNr 10).

30

Das streitige Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss im Grundsatz nicht einheitlich - auch gegenüber dem Unternehmer - festgestellt werden. Anderes kann aber gelten, wenn gemäß § 109 und § 108 Abs 1 SGB VII eine Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begehrt wird, die für ein Zivil- oder Arbeitsgericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, unanfechtbar sowohl gegenüber dem Versicherten als auch gegenüber der haftungsprivilegierten Person sein soll. Durch die Entscheidung über die Feststellung eines Versicherungsfalles, den Umfang der Leistungen oder die Zuständigkeit des Trägers im Rahmen des § 108 Abs 1 SGB VII wird mithin - wie für § 75 Abs 2 Alt 1 SGG erforderlich - in die Rechte einer möglicherweise haftungsprivilegierten Person (hier der Revisionsklägerin) eingegriffen, wenn die Verletzte diese auf Schadensersatz in Anspruch nimmt(vgl Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 2; allgemein zur Bindungswirkung: Krasney in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, § 108 RdNr 3: Vermeidung divergierender Beurteilungen und Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung unfallversicherungsrechtlicher Kriterien; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 1; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 2; Kater in Kater/Leube, § 108 RdNr 1; Schmitt, SGB VII, § 108 RdNr 2). Stünde nämlich gegenüber der Revisionsklägerin unanfechtbar fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 2.8.2007 um einen Versicherungsfall handelt, könnte sie sich gegenüber Schadensersatzansprüchen der Verletzten auf die mit prozessrechtlicher Bindung entschiedene Vorfrage berufen (vgl zum Erfordernis der notwendigen Beiladung etwa Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 108 SGB VII RdNr 2a; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Dezember 2010, § 109 RdNr 3; Krasney, Unfallversicherungsrechtliche Bindungswirkung bei Beschränkung der Unternehmerhaftung - vermeidbare Lücken, ZTR 2010, 184 ff; ders, Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Arbeitsunfällen, NZS 2004, 68 ff; vgl auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - in dem die notwendige Beiladung des Verletzten durch das SG in einem Verfahren nach § 109 SGB VII nicht beanstandet worden ist; BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1 zu einem Fall, in dem der Unternehmer das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VII betreibt und der Verletzte beigeladen worden ist).

31

4. Die ausschließlich für das Revisionsverfahren zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Insoweit ist auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen. Da im Revisionsverfahren weder die Revisionsklägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG im Einzelnen genannten Personen gehört, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten bestünde, folgt die Kostenlast der Revisionsklägerin aus deren Unterliegen(§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO).

32

Der Senat hatte keine Veranlassung, die Kostenentscheidung des LSG abzuändern, weil die Revisionsklägerin als nicht kostenprivilegierte Person am Berufungsverfahren beteiligt gewesen ist und bei isolierter Betrachtung des Streitverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten eine Kostenentscheidung gemäß § 197a SGG zu treffen gewesen wäre. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 197a SGG nicht eingreift, wenn - wie hier im Berufungsverfahren - außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten (der Revisionsklägerin) noch eine weitere, zum Kreis der Verletzten, Leistungsempfänger oder Behinderten zählende Person - hier die Verletzte - beteiligt war. In einem solchen Fall gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Beteiligten bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Beteiligten - hier also die Revisionsklägerin - erstreckt(vgl BSG Beschluss vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3).

33

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 und § 47 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Der Antrag der Revisionsklägerin zielt auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie der sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5000 € für geboten (vgl § 52 Abs 2 GKG; vgl zur Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangstreitwertes auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455 f).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

Tenor

Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Revisionsklägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Rahmen eines Rechtsstreits um die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist streitig, ob die Revisionsklägerin berechtigt gewesen ist, das Berufungsverfahren neben der Verletzten und früheren Berufungsklägerin zu führen.

2

Die am 18.1.1937 geborene Verletzte ist die Mutter des Geschäftsführers der Revisionsklägerin. Sie war bis Ende 2004 bei der Revisionsklägerin ca eine Stunde täglich gegen Entgelt mit Aufgaben wie Buchhaltung, Zahlungsverkehr sowie im Firmengebäude beschäftigt. Seit dem 1.1.2005 befand sie sich im Ruhestand, verrichtete die genannten Tätigkeiten aber gegen private Zahlungen ihres Sohnes weiter. Die Verletzte stürzte am 2.8.2007 gegen 17.30 Uhr im Firmengebäude der Revisionsklägerin über eine Schwelle und zog sich dabei eine Mehrfragmentfraktur des distalen Femurschaftes rechts zu. Die Revisionsklägerin meldete das Ereignis der Beklagten als möglichen Arbeitsunfall.

3

Mit an die Verletzte adressiertem Bescheid vom 15.1.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Erbringung von Leistungen ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.3.2008).

4

Die Verletzte hat am 21.4.2008 bei dem SG Karlsruhe Klage mit dem Begehren erhoben, das Ereignis als Arbeitsunfall feststellen zu lassen. Das SG hat die Klage nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen. Die Verletzte genieße keinen Unfallversicherungsschutz.

5

Die Verletzte hat gegen das ihr am 9.1.2009 zugestellte Urteil des SG am 12.2.2009 Berufung eingelegt. Das LSG wies sie darauf hin, dass die Berufungsfrist versäumt sein könne. Mit am 25.3.2009 bei dem LSG eingegangenem Schriftsatz hat die Revisionsklägerin beantragt, sie "gemäß § 12 SGB X als Beteiligte hinzuzuziehen". Am 7.4.2009 hat die Revisionsklägerin sodann selbst Berufung eingelegt.

6

Das LSG hat die Berufungen der Verletzten und der Revisionsklägerin mit Urteil vom 19.11.2010 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung der Verletzten sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist versäumt habe und ihr Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Die Berufung der Revisionsklägerin sei ebenfalls unzulässig. Zwar sei sie nach §§ 109 Satz 1, 108 SGB VII grundsätzlich befugt, die Feststellung zu beantragen, ob ein Arbeitsunfall vorliege und das entsprechende Verfahren nach dem SGG zu betreiben. Wenn und solange die Verletzte das Berufungsverfahren aber - wie hier - selbst führe, sei die Revisionsklägerin nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, "an deren Stelle" die Rechte geltend zu machen. Weil die Revisionsklägerin das Verfahren als Hauptbeteiligte geführt habe, habe das LSG auch nicht über eine Beiladung entscheiden müssen. Aus dem Umstand, dass sich die Berufung der Verletzten wegen Fristversäumnis als unzulässig erweise, ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon habe die Revisionsklägerin die Berufung verspätet erhoben, sodass diese auch deshalb unzulässig sei.

7

Die Revisionsklägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 109 SGB VII. Weder sie selbst noch die Verletzte hätten die Berufungen verspätet eingelegt. Die Berufungen seien auch im Übrigen zulässig. Die Revisionsklägerin sei unter Verletzung der §§ 12 SGB X, 75 SGG weder am Verwaltungsverfahren noch am Rechtsstreit beteiligt worden. Der Revisionsklägerin gegenüber habe die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils an die Verletzte nicht zu laufen begonnen. Schon deshalb sei ihre Berufungseinlegung am 7.4.2009 fristgerecht erfolgt. Jedenfalls habe die Revisionsklägerin die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt, was gemäß § 109 Satz 2 SGB VII zur Folge habe, dass der Ablauf der Berufungsfrist ihr gegenüber keine Wirkung habe. Im Übrigen müsse ein nach § 109 SGB VII feststellungsbefugter Unternehmer in der Lage sein, nicht nur "statt des Berechtigten" das Verfahren zu betreiben und zB Berufung gegen ein abweisendes Urteil einzulegen, wenn der Berechtigte selbst keine Berufung einlegt, sondern auch dann, wenn die Berufung des Berechtigten unzulässig sei. Anderenfalls habe es der Berechtigte etwa durch Einlegung einer unzulässigen Berufung in der Hand, eine Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die nach § 109 SGB VII feststellungsbefugten Personen zu verhindern.

8

Die Revisionsklägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2008 und die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzte am 2. August 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Revisionsklägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

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1. Die Revisionsklägerin erstrebt die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2008 sowie die Feststellung, dass die Verletzte am 2.8.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie verfolgt damit letztlich die von der Verletzten bei dem SG erhobene und von dieser im Revisionsverfahren nicht mehr betriebene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage iS der §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG weiter.

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2. Die Revision ist unbegründet, denn das LSG hat die Berufung der Revisionsklägerin im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen (§ 158 Satz 1 SGG).

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Die Berufung war - entgegen der Auffassung des LSG - schon nicht iS der §§ 143, 158 Satz 1 SGG statthaft(vgl zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Berufung: Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 17 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b ff). Die Revisionsklägerin war weder als Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens (a) noch als Feststellungsberechtigte iS des § 109 Satz 1 SGB VII (b) befugt, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

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a) Gemäß § 143 SGG findet die Berufung an das LSG statt, soweit sich aus den Vorschriften des ersten Unterabschnitts des zweiten Abschnittes des zweiten Teils des SGG nicht etwas anderes ergibt. Neben der Frage, ob die Berufung überhaupt (ihrer Art nach) vorgesehen ist und ob eine mit ihr angreifbare Entscheidung vorliegt, gehört zur Statthaftigkeit eines jeden Rechtsmittels auch, dass der Rechtsmittelführer grundsätzlich berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen, also rechtsmittelberechtigt ist (s zur Frage der von der Rechtsmittelbefugnis zu unterscheidenden Rechtsmittelberechtigung Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 23 und § 143 RdNr 20, wonach der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Beteiligung am bisherigen Verfahren zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sein muss; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b und RdNr 4, wonach ein Rechtsmittel ua statthaft ist, wenn es von einer berechtigten Person eingelegt worden ist, wenn diese also rechtsmittelberechtigt ist; Eckertz in Lüdtke, Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 143 RdNr 7; für die VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 RdNr 34; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124 RdNr 5, der von anfechtungsberechtigter Person spricht; für die Zivilgerichtsbarkeit: Gummer/ Heßler in Zöller, ZPO, Vor § 511 RdNr 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Grundz § 511 RdNr 7 und § 511 RdNr 6: "Statthaftigkeit nach der Person"; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl 2010, § 135 RdNr 5). Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist daher (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann(vgl BSG vom 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B - unter Bezugnahme auf BSG vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwGE 38, 290, 296; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; BFH vom 12.11.1996 - II K 1/93 - BFH/NV 1997, 193; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1986, 141).

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Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist die Revisionsklägerin jedenfalls nicht berechtigt gewesen, das Rechtsmittel "Berufung" zu führen, denn ihr gegenüber wurde das Urteil des SG nicht wirksam, da es ihr nicht zugestellt wurde und sie keine Beteiligte des Verfahrens vor dem SG war. Beteiligte iS des § 69 SGG sind Kläger(Nr 1), Beklagte (Nr 2) und Beigeladene (Nr 3). Die Revisionsklägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren aber weder Klägerin noch Beklagte gewesen. Auch war sie keine Beigeladene iS des § 75 SGG. Die Rechtsstellung eines Beteiligten erlangt eine beizuladende Person erst mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 SGG; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 69 RdNr 5 und § 75 RdNr 14b; R. Wagner in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand Mai 2006, § 69 RdNr 44). Auch wenn die Revisionsklägerin meint, sie sei beizuladen gewesen (vgl hierzu noch unter 3.), ändert dies - ihre Auffassung als richtig unterstellt - nichts daran, dass sie keine Beteiligte iS des § 69 SGG war. Denn auch derjenige, der möglicherweise beizuladen gewesen wäre, aber nicht beigeladen worden ist, ist nicht Beteiligter geworden (BSG Beschluss vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 45 S 10; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; Ulmer in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand November 2006, § 75 RdNr 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 65 RdNr 43).

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b) Eine Rechtsmittelberechtigung der Revisionsklägerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 109 Satz 1 SGB VII.

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Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Verletzte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Nach § 109 Satz 2 SGB VII wirkt der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, nicht gegen sie, soweit diese Personen das Verfahren nicht selbst betreiben.

18

§ 109 SGB VII entspricht der Regelung des § 639 RVO aF(vgl BT-Drucks 13/2204, S 101), die ihrerseits auf § 902 RVO aF beruhte. § 109 Satz 1 SGB VII und seine Vorläufernormen sind dabei im Wesentlichen gleichlautend. Die Regelungen ermöglichen den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII).

19

aa) Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht(sog Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anm zu BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - SGb 1998, 280, 283). § 109 Satz 1 SGB VII verleiht einem bislang am Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Unbeteiligten mithin die Befugnis, gegen eine dem Versicherten gegenüber ergehende behördliche oder gerichtliche Entscheidung an dessen Stelle vorzugehen. Ohne den (oben a) abgehandelten Aspekt der Rechtsmittelberechtigung zu erörtern, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer auch ohne vorherige Beteiligung am sozialgerichtlichen Verfahren ua berechtigt ist, selbständig Rechtsmittel wie Berufung und Revision einzulegen (vgl Schmitt, SGB VII, § 109 RdNr 6 "Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers"; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 109 RdNr 7 "Berufung gegen die vom Verletzten erstrittene Entscheidung des SG"; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 109 RdNr 6 "Prozessstandschaft bzw. Verfahrensbefugnis erst dann, wenn Verletzter das Verfahren nicht selbst betreibt"; vgl auch Grüner in LPK-SGB VII, § 109 RdNr 6; Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 109 RdNr 6; Ebsen in jurisPK-SGB VII, § 109 RdNr 10).

20

Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII zu beantragen oder - in jedem Stadium des Rechtsstreits - das Verfahren nach dem SGG "statt der Berechtigten" (weiter) zu betreiben. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung, ein Rechtsmittel - hier Revision - dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte - wie hier die Verletzte - an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt ist.

21

bb) Obwohl § 109 Satz 1 SGB VII der Revisionsklägerin damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung der Revisionsklägerin dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 109 Satz 1 SGB VII vorlagen.

22

Nach § 109 Satz 1 SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem SGG erstens nur "statt des Berechtigten" und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Revisionsklägerin hat zwar diese zweite Voraussetzung des § 109 SGB VII erfüllt, denn sie hat belegt, dass sie von der Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Sie hat die Berufung aber nicht "statt der Berechtigten" einlegen können, weil die Verletzte selbst die Berufung eingelegt und diese auch bis zuletzt verfolgt hat.

23

Bereits nach dem Wortlaut der Norm des § 109 SGB VII ist eine haftungsbeschränkte Person - hier ein Unternehmer - von einer eigenen Hauptbeteiligung ausgeschlossen, wenn und solange der oder die Verletzte selbst seine bzw ihre Rechte im Sozialverwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, denn der Haftungsprivilegierte soll den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen, also auch nicht neben ihm das Verfahren betreiben können. Nur wenn der Verletzte selbst das Verfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht betreibt, zB weil er kein Interesse hat oder er anstatt Leistungen nach dem SGB VII zu beanspruchen, den Schädiger auf zivilrechtlichen Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, ist der Haftungsprivilegierte an Stelle des Versicherten berechtigt, das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben.

24

Vorliegend hat die Verletzte aber das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des LSG tatsächlich selbst betrieben. Die Revisionsklägerin ist deshalb nicht gemäß § 109 SGB VII befugt gewesen, die Rechte der Versicherten "statt" dieser im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend zu machen.

25

Dem steht das Urteil des BSG vom 18.12.1969 (2 RU 238/66 - SozR Nr 1 zu § 639 RVO) nicht entgegen. Dort hatte der Senat ein prozessuales "Nebeneinander" des Verletzten und des Unternehmers für möglich erachtet. Allerdings war zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung des BSG der Verletzte aus dem Kreis der Rechtsmittelführer - was zudem zuvor schon erwartet worden war - ausgeschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel einer haftungsprivilegierten Person, das zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, zu dem der Versicherte noch selbst am Verfahren beteiligt war, durch dessen Ausscheiden aus dem Kreis der am SGG-Verfahren beteiligten Personen zulässig wird. Eine solche Konstellation hat hier gerade nicht vorgelegen.

26

Der Einwand der Revision, die Versicherte habe es dadurch in der Hand, durch die Erhebung einer unzulässigen Berufung den Unternehmer vom Berufungsverfahren auszuschließen, ist aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 109 Satz 1 SGB VII hinzunehmen.

27

Die Revisionsklägerin erleidet hierdurch schließlich auch keinen Nachteil, denn § 108 Abs 1 SGB VII, der eine Bindung der Zivil- und Arbeitsgerichte an unanfechtbare Entscheidungen über das Vorliegen etwa eines Arbeitsunfalls iS des § 8 SGB VII normiert, setzt seinerseits voraus, dass die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw des Gerichts gegenüber Versicherten und Haftungsprivilegierten unanfechtbar geworden ist. Dies ist hier hinsichtlich des Urteils des SG aber gerade nicht der Fall, weil dieses Urteil mangels Beteiligung der Revisionsklägerin ihr gegenüber nicht wirksam gemacht wurde und gegen sie daher keine formelle Rechtskraft entfalten kann. Die Sachentscheidungen der Beklagten und des SG binden die Revisionsklägerin nicht, sodass sie (nach wie vor) berechtigt ist, das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren selbständig zu betreiben, ohne dass sich indes die Verletzte auf eine der Revisionsklägerin gegenüber eingetretene Unanfechtbarkeit der ihr erteilten Verwaltungsakte und Urteile berufen könnte (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010 § 108 SGB VII RdNr 2b; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 108 RdNr 4).

28

Da die Revisionsklägerin schon nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt war, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, kommt es auf die von ihr und dem LSG in den Vordergrund gerückte Frage, ob sie die Berufung rechtzeitig eingelegt hat, nicht an. Nur beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 151 Abs 1 SGG die Berufung bei einem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Damit stellt die Zustellung des Urteils eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, dass die einmonatige Berufungsfrist in Gang gesetzt wird. Mangels Beteiligung der Revisionsklägerin am erstinstanzlichen Verfahren hat das SG ihr das Urteil zu Recht nicht zugestellt. Damit kann auch eine Berufungsfrist gegenüber der Revisionsklägerin nicht zu laufen beginnen. Ob und inwieweit eine haftungsprivilegierte Person, die ein Rechtsmittel einlegen darf und will, nach Maßgabe des § 109 Satz 2 SGB VII die Zustellung an den Versicherten beobachten und nachhalten muss, ist hier nicht zu entscheiden.

29

3. Auf die weitere, von der Revision hervorgehobene Frage, ob ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vorliegt, kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Revisionsklägerin als Berufungsklägerin ohnehin die Position einer Hauptbeteiligten einnimmt. Zweifelhaft ist auch, ob in diesen und vergleichbaren Fällen, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG überhaupt vorliegen. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (stRspr; vgl zB BSGE 46, 232, 233; 61, 271, 272; BSG SozR 1500 § 75 Nr 8, Nr 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 RdNr 10).

30

Das streitige Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss im Grundsatz nicht einheitlich - auch gegenüber dem Unternehmer - festgestellt werden. Anderes kann aber gelten, wenn gemäß § 109 und § 108 Abs 1 SGB VII eine Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begehrt wird, die für ein Zivil- oder Arbeitsgericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, unanfechtbar sowohl gegenüber dem Versicherten als auch gegenüber der haftungsprivilegierten Person sein soll. Durch die Entscheidung über die Feststellung eines Versicherungsfalles, den Umfang der Leistungen oder die Zuständigkeit des Trägers im Rahmen des § 108 Abs 1 SGB VII wird mithin - wie für § 75 Abs 2 Alt 1 SGG erforderlich - in die Rechte einer möglicherweise haftungsprivilegierten Person (hier der Revisionsklägerin) eingegriffen, wenn die Verletzte diese auf Schadensersatz in Anspruch nimmt(vgl Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 2; allgemein zur Bindungswirkung: Krasney in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, § 108 RdNr 3: Vermeidung divergierender Beurteilungen und Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung unfallversicherungsrechtlicher Kriterien; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 1; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 2; Kater in Kater/Leube, § 108 RdNr 1; Schmitt, SGB VII, § 108 RdNr 2). Stünde nämlich gegenüber der Revisionsklägerin unanfechtbar fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 2.8.2007 um einen Versicherungsfall handelt, könnte sie sich gegenüber Schadensersatzansprüchen der Verletzten auf die mit prozessrechtlicher Bindung entschiedene Vorfrage berufen (vgl zum Erfordernis der notwendigen Beiladung etwa Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 108 SGB VII RdNr 2a; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Dezember 2010, § 109 RdNr 3; Krasney, Unfallversicherungsrechtliche Bindungswirkung bei Beschränkung der Unternehmerhaftung - vermeidbare Lücken, ZTR 2010, 184 ff; ders, Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Arbeitsunfällen, NZS 2004, 68 ff; vgl auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - in dem die notwendige Beiladung des Verletzten durch das SG in einem Verfahren nach § 109 SGB VII nicht beanstandet worden ist; BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1 zu einem Fall, in dem der Unternehmer das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VII betreibt und der Verletzte beigeladen worden ist).

31

4. Die ausschließlich für das Revisionsverfahren zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Insoweit ist auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen. Da im Revisionsverfahren weder die Revisionsklägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG im Einzelnen genannten Personen gehört, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten bestünde, folgt die Kostenlast der Revisionsklägerin aus deren Unterliegen(§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO).

32

Der Senat hatte keine Veranlassung, die Kostenentscheidung des LSG abzuändern, weil die Revisionsklägerin als nicht kostenprivilegierte Person am Berufungsverfahren beteiligt gewesen ist und bei isolierter Betrachtung des Streitverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten eine Kostenentscheidung gemäß § 197a SGG zu treffen gewesen wäre. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 197a SGG nicht eingreift, wenn - wie hier im Berufungsverfahren - außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten (der Revisionsklägerin) noch eine weitere, zum Kreis der Verletzten, Leistungsempfänger oder Behinderten zählende Person - hier die Verletzte - beteiligt war. In einem solchen Fall gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Beteiligten bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Beteiligten - hier also die Revisionsklägerin - erstreckt(vgl BSG Beschluss vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3).

33

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 und § 47 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Der Antrag der Revisionsklägerin zielt auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie der sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5000 € für geboten (vgl § 52 Abs 2 GKG; vgl zur Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangstreitwertes auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455 f).

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.