Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - L 1 R 673/13

bei uns veröffentlicht am29.09.2016
vorgehend
Sozialgericht Regensburg, S 11 R 4358/11, 22.05.2013
nachgehend
Bundessozialgericht, B 5 R 382/16 B, 20.06.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung eines Rentenbescheids und der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten. Der 1933 geborene und 2010 verstorbene Ehemann der Klägerin erhielt von der Beklagten ab dem 01.10.1998 Altersrente in Höhe von 2.705,45 DM. Der Rentenbescheid vom 18.08.1998 enthält auf Seite 3 einen Hinweis dahingehend, dass der Bezug von Sozialleistungen, die von einem Träger im Ausland erbracht werden, unverzüglich mitzuteilen sei. Im März 2009 teilte der slowakische Rentenversicherungsträger der Beklagten mit, dass der Ehemann der Klägerin auch eine Altersrente von der slowakischen Rentenversicherung erhalte. Auf Nachfrage der Beklagten wurde im Mai 2009 mitgeteilt, dass die Rente seit dem 30.08.2000 und zuletzt (seit dem 01.01.2009) in Höhe von 291,40 EUR gewährt werde. Die Beklagte stellte eine Deckungsgleichheit der jeweils berücksichtigten Zeiten von 93,44% fest (366 zu 342 Monate) fest und rechnete in diesem Verhältnis die mitgeteilten Rentenbeträge gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG) auf die Altersrente an. Für die Zeit ab dem 01.08.2009 erließ sie den Rentenbescheid vom 01.07.2009. Nach Anhörung mit Schreiben vom 08.07.2009 erging am 10.08.2009 ein weiterer Rentenbescheid, mit dem die Regelaltersrente vom 01.10.1998 bis zum 31.07.2009 neu berechnet und die sich hieraus ergebende Überzahlung in Höhe von 18.665,62 EUR zurückgefordert wurde. Der ursprüngliche Rentenbescheid vom 18.08.1998 sei hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.09.2000 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zum Teil aufzuheben und die entstandene Überzahlung nach § 50 SGB X zu erstatten. Im Namen ihres Mannes und aufgrund einer Vollmacht vom 11.03.1996 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 10.08.2009 Widerspruch, den sie mit einer seit Jahren bestehenden Alzheimererkrankung ihres Mannes begründete. Dieser habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Da die gesamte Rente monatlich für den Lebensunterhalt verwendet worden sei, bestehe auch keine Bereicherung mehr. Nach der im Original vorgelegten handschriftlichen Vollmacht vom 11.03.1996 wurde die Klägerin von ihrem Ehemann bevollmächtigt, ihn "in allen geschäftlichen und privaten Angelegenheiten, besonders betreffend seine Erkrankung", zu vertreten. Als Nachweis für die Erkrankung wurden von ihr ein Arztbrief von Dr. K. vom Bezirksklinikum R. vom 16.09.2009 sowie ein Bericht des Krankenhauses B. in R. über einen stationären Aufenthalt im November 2009 vorgelegt. 2010 verstarb der Versicherte. Der Widerspruch wurde mit an die Klägerin adressiertem Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (S 10 R 4021/11) rügte die Klägerin, dass sie gegen ihren Willen in ein Widerspruchsverfahren hineingezogen worden sei, das nicht sie, sondern ihren Ehemann betreffe. Die Beklagte hob daraufhin am 27.02.2011 den Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 auf, worauf die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte. Am 27.07.2011 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes einen weiteren Bescheid, mit dem von ihr nach § 50 SGB X i. V. m. §§ 1922, 1967 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Überzahlung aus dem Aufhebungsbescheid vom 10.08.2009 in Höhe 18.665,62 EUR zurückgefordert wurde. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 nur wegen formaler Mängel habe aufgehoben werden müssen. Die Klägerin legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass hinsichtlich der Aufhebung der Rentengewährung nach der Aufhebung des Widerspruchsbescheids noch keine bestandskräftige Sachentscheidung vorliege und ihr verstorbener Ehemann krankheitsbedingt schuldlos gehandelt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 wies die Beklagte sowohl den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2009 als auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.07.2011 zurück. Nach § 31 FRG sei der Rentenbescheid vom 18.08.1998 teilweise aufzuheben gewesen, wodurch vom 01.09.2000 bis 31.07.2009 eine Überzahlung in Höhe von 18.665,62 EUR entstanden sei. Bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X komme es auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht an. Gemäß § 31 FRG trete das Ruhen des Rentenanspruches kraft Gesetzes ein. Außerdem habe der Ehemann der Klägerin gegen seine Mitteilungspflicht im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X verstoßen, was einen weiteren Aufhebungsgrund darstelle. Die Erstattungspflicht beruhe auf § 50 SGB X. Die Aufhebung selbst sei gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 SGB X auch über den Ablauf von 10 Jahren hinaus möglich, da eine Rücknahmeentscheidung getroffen worden sei, die eine laufende Geldleistung zum Gegenstand habe. Ein atypischer Fall gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei geprüft und im Hinblick auf die Erkrankung auch angenommen worden. Allerdings erscheine es auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht sachgerecht, auf die Rückforderung zu verzichten. Eine unbillige Härte sei nicht erkennbar. Über ihren Bevollmächtigten hat die Klägerin am 27.12.2011 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und geltend gemacht, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.08.2009 gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann offensichtlich rechtswidrig und nicht bestandskräftig geworden sei. Da dieser Bescheid auch nicht Gegenstand des Widerspruchs der Klägerin geworden sei, sei der nur gegenüber der Klägerin ergangene Widerspruchsbescheid nicht wirksam bekanntgegeben. Daher könne auch der Rückforderungsbescheid keinen Bestand haben. Schließlich sei es widersprüchlich, eine Verfahrensbeteiligte zuerst durch Rücknahme eines Widerspruchsbescheides klaglos zu stellen und anschließend den Anspruch erneut zu erheben. Die Erkrankung des Ehemannes könne jederzeit mit gutachterlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nachgewiesen werden. Die Verbindlichkeit sei nicht im Wege des Erbfalls auf die Klägerin übergegangen. Mit Urteil vom 22.05.2011, der Klägerin zugestellt am 01.07.2011, hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Gegenstand der Klage seien sowohl der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.08.2009 gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als auch der ihr gegenüber ergangene Rückforderungsbescheid vom 27.07.2011 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011. Soweit der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2009 noch vom verstorbenen Ehemann der Klägerin erhoben worden sei, sei mit dem Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 gegenüber ihr als Rechtsnachfolgerin entschieden worden. Diese habe das Verfahren als Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 239 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) weiter betrieben und sei daher zutreffende Adressatin des Widerspruchsbescheids gewesen. Insofern sei er ihr gegenüber auch ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Die angegriffenen Bescheide seien auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei könne offen bleiben, inwieweit der verstorbene Ehemann der Klägerin eine Mitteilungspflicht hinsichtlich des neuen Rentenbezuges verletzt habe. Denn die Rückforderung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, wonach es genüge, dass nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Die erforderlichen Fristen seien am 10.08.2009 noch nicht verstrichen gewesen. Ermessen sei ausgeübt worden. Gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin (Vorerbin) ihres verstorbenen Ehemanns habe auch ein Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Bescheid vom 27.07.2011 geltend gemacht werden können. Am 09.07.2013 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Dem Haftungsbescheid fehle jegliche Rechtsgrundlage. Bereits während des Anhörungsverfahrens sei der verstorbene Ehemann der Klägerin aufgrund seiner Erkrankung geschäftsunfähig gewesen und habe daher weder Briefe noch Verwaltungsakte wirksam entgegennehmen können. Hierfür hätte es eines gesetzlichen Vertreters bedurft. Die Klägerin sei aber weder gesetzliche Vertreterin noch Betreuerin oder auch nur Postbevollmächtigte gewesen. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, für ihren geschäftsunfähigen Ehemann gemäß § 15 Abs. 1 SGB X einen Betreuer zu beantragen. Die vorgelegte Vollmachtserklärung stelle weder eine Vorsorgevollmacht dar noch enthalte sie eine Postvollmacht. Der an den verstorbenen Ehemann adressierte Bescheid vom 10.08.2009 sei daher nichtig. Das Widerspruchsverfahren gegen den Anscheinsverwaltungsakt sei noch offen. Der vorsorglich eingelegte Widerspruch heile weder seine Nichtigkeit noch die Nichtigkeit der Zustellung. Im Zeitpunkt des Erlasses des zweiten Bescheids vom 27.07.2011 sei die Jahresfrist seit Kenntnis bereits abgelaufen gewesen. Der Bescheid vom 05.11.2011 lasse selbst für einen Juristen nicht erkennen, ob er sich an die Klägerin als Widerspruchsführerin, Erbin oder Bevollmächtigte wende. Vor diesem Hintergrund seien auch die nachfolgend ergangenen Entscheidungen über die laufende Rentenkürzung und die Höhe der Witwenrente unwirksam. Die Beklagte sei insoweit beweispflichtig. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es auf die Geschäftsfähigkeit des Bescheidempfängers nicht ankomme, da die Klägerin bereits damals über eine wirksame Vollmacht verfügt und von dieser auch Gebrauch gemacht habe, indem sie gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt habe. Dies belege auch, dass sie von dem Bescheid Kenntnis erlangt habe. Als Rechtsnachfolgerin ihres Mannes seien ihr sowohl der Bescheid vom 27.07.2011 als auch der Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 zu Recht als Beteiligte und nicht mehr als Bevollmächtigte zugegangen. Der Senat hat am 27.04.2015 einen Hinweis dahingehend erteilt, dass aufgrund der nicht beschränkten Vollmacht von einer wirksamen Zustellung des Bescheids auszugehen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.09.2016 hat die Klägerin erklärt, dass für ihren verstorbenen Mann zu keinem Zeitpunkt eine Betreuung beantragt worden sei und sie Alleinerbin ihres Mannes geworden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.05.2013 sowie die Bescheide vom 10.08.2009 und 27.07.2011 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2011 aufzuheben, hilfsweise einen Beweisbeschluss zu erlassen, mit dem Dr. med. H. K. vom Bezirksklinikum R. beauftragt wird, sich zur Geschäftsfähigkeit des Rentenempfängers Dr. med. A. zur Zeit der Vollmachtserteilung im März 1996 sowie zur Zeit des Erlasses des Rückforderungsbescheides vom 10.08.2009 zu äußern. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Leistungsakten des Beklagten und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 SGG zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.08.2009 sowie der Rückforderungsbescheid vom 27.07.2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011, sind formell und materiell rechtmäßig ergangen und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung über die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids vom 18.08.1998 ist gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin wirksam mit dem Bescheid vom 10.08.2009 erfolgt. Auf die Frage, ob der Ehemann der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig war oder nicht, kommt es dabei nicht entscheidend an. Adressat der Entscheidung war der verstorbene Ehemann der Klägerin als Rentenbezieher und Adressat des ursprünglichen Rentenbescheids. An ihn war der Bescheid gerichtet und ihm ist er im Ergebnis selbst dann wirksam bekanntgegeben worden, wenn er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig im Sinne des Bürgerlichen Rechts war. Denn mit dem tatsächlichen Zugang des Bescheids vom 10.08.2009 an die von ihm noch im Zustand der Geschäftsfähigkeit bevollmächtigte Klägerin ist auch ein daraus resultierender Mangel der Bekanntgabe als geheilt anzusehen. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Die Bekanntgabe setzt die Geschäftsfähigkeit des Empfängers voraus. Der an einen Geschäftsunfähigen adressierte Verwaltungsakt wird daher erst mit Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter oder den besonderen Vertreter nach § 15 Abs. 1 SGB X wirksam (BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96, SozR 3-1300 § 50 Nr. 19). Die Geschäftsfähigkeit eines Adressaten oder Betroffenen beurteilt sich nach § 11 SGB X. Dies folgt entweder aus dem Rechtsgedanken von § 6 Abs. 1 VwZG oder aus den zivilrechtlichen Regelungen über den Zugang und das Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber Geschäftsunfähigen in §§ 131, 120 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Unberührt davon bleibt die Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die allerdings schon vor dem Hintergrund der nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X erforderlichen Ermessensausübung voraussetzt, dass die Bekanntgabe nicht nur zufällig, sondern bewusst an den Bevollmächtigten erfolgt. Die Bekanntgabe ist vorliegend zunächst nicht wirksam erfolgt, wenn der Ehemann der Klägerin, was der geschilderte Krankheitsverlauf und der Tod 2010 sowie die vorgelegten Arztberichte nahelegen, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig war. Denn die Beklagte hat nicht bewusst an die Klägerin als Bevollmächtigte zugestellt. Dass sie im Rahmen ihrer Vollmacht, die sie zur Wahrnehmung der geschäftlichen Angelegenheiten ihres Mannes berechtigte, den Bescheid erhalten und zur Kenntnis genommen hat, lässt die Fehlerhaftigkeit der Bekanntgabe nicht entfallen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2014 - L 25 AS 2260/12 B PKH). Einer Beweisaufnahme über die Geschäftsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 10.09.2009 bedarf es gleichwohl nicht. Denn die fehlerhafte Bekanntgabe ist dadurch geheilt worden, dass die Klägerin den Bescheid in Empfang genommen und unter Bezugnahme auf die erteilte Vollmacht Widerspruch dagegen eingelegt hat. Dies gilt auch dann, wenn der verstorbene Ehemann der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und damit auch handlungsunfähig i. S. d. § 11 Abs. 1 SGB X war (grundlegend zur Rechtslage bei einer Zustellung nach den Regeln des BGB, BGH, Urteil vom 19.03.2008 - VIII ZR 68/07 -, BGHZ 176, 74-79). Weil damit die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführers als wahr unterstellt werden kann, kann der auf die Feststellung der Geschäftsfähigkeit des verstorbenen Versicherten im August 2009 gerichtete Beweisantrag unberücksichtigt bleiben (BSG, Urteil vom 08.09.2010 - B 11 AL 4/09 R).

Die Klägerin war aufgrund der vorgelegten Vollmacht vom 11.03.1996 berechtigt, den Bescheid für ihren Ehemann in Empfang zu nehmen, auch wenn keine Betreuung eingerichtet war. Der Umfang der Vollmacht vom 11.03.1996 ist durch Auslegung zu bestimmen, wobei zunächst der geäußerte Wille des Vertretenen maßgebend ist (vgl. Schilken in Staudinger/Eberhard (2014), BGB § 167, Rn. 84). Nur wenn sich dieser Wille zweifelsfrei nicht ermitteln lässt, findet die Auslegung nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB statt. Der Umfang einer Vollmacht ist demnach so zu bestimmen, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen muss (BFH, Urteil vom 05.10.2000 - VII R 96/99 -, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86). Führt die Auslegung hierbei zu keinem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht, so ist der geringere Umfang anzunehmen (OLG München, Beschluss vom 21.10.2010 - 34 Wx 133/10 -, NJW-RR 2011, 524). Auch eine allgemein erteilte Verfahrensvollmacht, die nicht eindeutig und ausdrücklich zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtigt, kann folglich stillschweigend oder konkludent eine Empfangsvollmacht enthalten und deshalb eine rechtliche Grundlage für eine wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten sein.

Vorliegend war die Vollmacht des Klägers zwar nicht als Generalvollmacht bezeichnet, erstreckte sich aber ausdrücklich auf alle geschäftlichen und privaten Angelegenheiten, besonders betreffend seine Erkrankung, was einer Generalvollmacht jedenfalls nahe kommt. Sie enthält keine Einschränkung, etwa auf medizinische Fragen und schließt damit auch eine Empfangsvollmacht als Teilbereich der darin übertragenen Befugnisse ein. Vor allem ergibt sich aus dem Wortlaut, dass der Ehemann der Klägerin sich seiner Krankheit damals bereits bewusst war und er sie gerade oder jedenfalls in Kenntnis der fortschreitenden Krankheit unterschrieben hat. Anhaltspunkte dafür, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin bereits im März 1996 geschäftsunfähig war, ergeben sich weder aus den Akten noch dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Dies ist von ihr auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Vor diesem Hintergrund ist der auf Aufklärung der Geschäftsfähigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin im März 1996 gerichtete Beweisantrag bereits unzulässig, weil es sich dabei um einen Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag handelt (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10). Vorliegend ist der Beweisantrag vom Bevollmächtigten der Klägerin offensichtlich ohne tatsächliche Grundlage und erst zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als er vom Senat darauf hingewiesen worden ist, dass es nach dessen rechtlicher Einschätzung nicht auf die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsbescheid ankomme. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin aber bereits ausführlich den Krankheitsverlauf ihres verstorbenen Mannes geschildert und Angaben zum Hintergrund der Vollmachtserteilung im Jahr 1996 gemacht. Danach war zu diesem Zeitpunkt die Diagnose einer Alzheimererkrankung zwar bereits gestellt, zumal offensichtlich eine familiäre Vorbelastung bestand. Auch waren erste Anzeichen der Erkrankung nach ihren Angaben bereits sichtbar. Ihr verstorbener Ehemann war aber zu diesem Zeitpunkt noch voll berufstätig und in der Lage, sich vollumfänglich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Auch wenn er seine Tätigkeit 1998 krankheitsbedingt aufgeben musste, spricht bereits die Tatsache, dass er bis dahin noch im Berufsleben stand, ganz offensichtlich gegen eine Geschäftsunfähigkeit. Auch wurde die Vereinbarung einer Vollmacht nach ihren Angaben, die sie zunächst gemacht hat, zwar im Bewusstsein einer wohl fortschreitenden Verschlechterung, aber noch bei klarem Verstand ihres verstorbenen Ehemannes getroffen. Tatsächlich hat sich dieser, wenn auch möglicherweise nicht mehr so wie früher, nach ihren Angaben noch Jahre darüber hinaus um seine Angelegenheiten gekümmert, weswegen sie nach ihren Angaben keine Kenntnis von der Zuerkennung der slowakischen Rente hatte. Diese muss also noch im Jahr 2000 vom Verstorbenen selbst beantragt worden sein. Auch die Altersrente bei der Beklagten ist im Jahr 1998 noch von ihm selbst beantragt worden. Hinzu kommt, dass der Verstorbene nach ihren Angaben noch einige Jahre regelmäßig, auch alleine, mit dem PKW in die Slowakei gefahren ist, das letzte Mal noch im Jahr 2001. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten ärztlichen Befund von Dr. K. vom 16.09.2009, den die Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegt hat. Zum einen war der verstorbene Ehemann der Klägerin selbst danach, also wenige Monate vor seinem Tod, immerhin noch örtlich und situativ orientiert und hat den begutachtenden Arzt mit Namen erkannt. Vor allem aber wird darin ausgeführt, dass der neurodegenerative (Abbau-) Prozess "wohl langsam 1999" begonnen und sich in letzter Zeit deutlich beschleunigt habe. Vor diesem Hintergrund stellt sich die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, der verstorbene Ehemann des Klägers könne bereits 1996 geschäftsunfähig gewesen sein, als reine aus der Luft gegriffene Vermutung "ins Blaue hinein" dar, die erkennbar ohne tatsächliche Grundlage erhoben worden ist (BVerfG, a. a. O.). Der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers nach Erteilung der Vollmacht lässt die Vollmacht unangetastet. Lediglich das Weisungsrecht aus dem Grundverhältnis würde nun nur noch dem gesetzlichen Vertreter zustehen. Außerdem ist der Bevollmächtigte ab Eintritt der Geschäftsunfähigkeit seines Vollmachtgebers den Beschränkungen eines gesetzlichen Vertreters (§§ 1821, 1822 BGB) unterworfen (Gehrlein/Weinland in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 168 BGB, Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Anders als in dem Fall einer erst nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eingerichteten Betreuung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 S 254/05 -, juris) ist die fehlerhafte Bekanntgabe vorliegend dadurch geheilt, dass der Bescheid der bereits bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit empfangsberechtigten Klägerin tatsächlich zugegangen ist (vgl. zur ausdrücklichen Regelung bei einer förmlichen Zustellung, § 8 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG). § 8 VwZG findet bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften Anwendung (zur früheren Regelung des § 9 Abs. 1 VwZG, BSG, Urteil vom 11.12.1973 - 2 RU 13/72 -, juris). Analog gilt § 8 VwZG auch für den weniger formstrengen Grundfall der formlosen Bekanntgabe, wenn eine Zustellung wie hier nicht vorgeschrieben ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2/92 -, juris; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41, Rn. 232). Nach a.A. wird zwar keine Heilung, aber eine durch "rügelose Einlassung" entstandene Verwirkung des Rechts auf eine ordnungsgemäß Bekanntgabe angenommen, wenn der Betroffene - ohne hinsichtlich der fehlerhaften Bekanntgabe einen Vorbehalt zu machen - die Handlung vornimmt, die ihm der Verwaltungsakt aufgibt oder die vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreift, ohne die fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen (Stelkens, a. a. O. Rn. 238; Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 SGB X, Rn. 156 m.w.N). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Klägerin hat unter Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.09.2009 eingelegt und diesen inhaltlich angegriffen, ohne den Mangel der Bekanntgabe zu rügen. Dies hat erstmals nach dem Tod ihres verstorbenen Ehemannes ihr Prozessbevollmächtigter getan. Die Klägerin selbst hat noch im Klageverfahren eine Vollmacht vom Januar 2011 vorgelegt, auf der sie sich gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten auf die ihr von ihrem verstorbenen Ehemann erteilte Vollmacht bezieht. Für diese Auslegung sprechen auch Erfordernisse des Rechtsverkehrs. Die Einrichtung einer Betreuung ist nicht zwingend, wenn jemand durch eine umfassende Vollmacht rechtzeitig und ausreichend Vorsorge dafür getroffen hat, dass seine Rechte weiterhin durch die bevollmächtigte Person wahrgenommen werden können. In diesem Fall kann es aber nicht in das Belieben der bevollmächtigten Person gestellt werden, sich nachträglich davon zu distanzieren, um unerwünschte Rechtsfolgen nicht eintreten zu lassen. Der Bescheid vom 10.08.2009 ist auch im Übrigen formell wirksam ergangen, insbesondere ist darin zutreffend der Ehemann der Klägerin als der von der Entscheidung Betroffene als Adressat der Regelung bezeichnet. Die Anhörung ist erfolgt. Der teilweisen Aufhebung und Rückforderung steht auch nicht entgegen, dass der ursprüngliche Adressat inzwischen verstorben ist. Aus Wortlaut und Sinn des § 48 SGB X ergibt sich keine entsprechende Einschränkung und auch das Institut der Berichtigung fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen beruht auf der Erwägung, dass dem Prinzip der Unanfechtbarkeit dort Grenzen gesetzt sind, wo es der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit gebietet. Die Aufhebung der zu hoch berechneten Rente als Grundlage für die nachfolgend gezahlte Hinterbliebenenrente wäre daher - innerhalb der gesetzlichen Fristen - sogar nach dem Tod des Versicherten noch möglich gewesen (BSG, Urteil vom 07.12.1983 - 9a RV 26/82, BSGE 7, 103, 105). Die Entscheidung ist auch inhaltlich rechtmäßig ergangen.

Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Hinsichtlich des Rentenbescheids vom 18.08.1998 ist nachträglich eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn der verstorbene Ehemann der Klägerin bezog seit dem 30.08.2000 eine slowakische Altersrente, die im Wesentlichen auf Versicherungszeiten beruhte, die auch bei der Berechnung der deutschen Rente Berücksichtigung gefunden haben. Insoweit kommt § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X analog zur Anwendung. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X gilt nach dem Wortlaut zwar nur für die Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, das zum "Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs" geführt haben würde; er ist aber auf Ruhensregelungen, die wie § 31 FRG den Anspruch als solchen nicht berühren, analog anzuwenden (BSG, Urteil vom 22.04.1992 - 5 RJ 77/90; Bayer. LSG, Urteil vom 19.08.2009 - L 13 R 434/09 -, jeweils nach juris).

Die Anrechnung der ausländischen Rente nach § 31 FRG ist rechtmäßig erfolgt. Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht nach § 31 Abs. 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die slowakische Rente basiert bis auf 12 Monate vollumfänglich auf Zeiten, die auch in der deutschen Rente über das FRG bereits erfasst und entgolten werden. In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X "soll" der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Das bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, jedoch in abweichenden Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Soweit die Beklagte aufgrund der mitgeteilten Erkrankung des Ehemannes einen atypischen Fall angenommen, und geprüft hat, ob von der Rückforderung abgesehen werden kann, hat sie dies im Ergebnis mit zutreffender Begründung verneint. Die gerichtliche Überprüfung ist in diesem Fall darauf beschränkt, zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Erkrankung des Versicherten gebietet bei durchgehender Bevollmächtigung der Klägerin und im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht zwingend ein Absehen von der Rückforderung. Weitere Anhaltspunkte, die die Ermessenserwägungen als fehlerhaft ansehen lassen würde, liegen nicht vor. Die Klägerin und ihr Ehemann wären aufgrund der mitgeteilten Einkommensverhältnisse auch bei einem teilweisen Ruhen der Altersrente nicht sozialhilfebedürftig geworden. Der Beklagten ist hinsichtlich der unterlassenen Mitteilung der Einkommenserzielung kein mitwirkendes Fehlverhalten vorzuwerfen, da ihr der slowakische Rentenbezug nicht bekannt war. Die Beklagte hat auch sowohl die 10-Jahres-Frist als auch die Handlungsfrist von einem Jahr eingehalten. Nach § 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen bzw. aufgehoben werden. Im Rahmen der Prüfung dieser Frist ist weder Bösgläubigkeit noch grobe Fahrlässigkeit der Klägerin zu prüfen. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X verweist allein auf die in § 45 Abs. 3 Satz 3 bestimmte Rechtsfolge der Stärkung der Rechtsstellung des Begünstigten nach Ablauf von 10 Jahren, nicht aber auch auf die in dem Wenn-Satz dieser Vorschrift enthaltenen Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolge (BSG, Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90; LSG Essen, Urteil vom 24.02.2006 - L 13 R 263/05; Hessisches LSG, Urteil vom 07.11.2006 - L 2 R 188/06 -, jeweils juris). Das bedeutet, dass die Zehnjahresfrist ab der Änderung der Verhältnisse zu laufen beginnt, hier der Zuerkennung der Rente ab dem 30.08.2000. Ebenso ist die Jahresfrist gewahrt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Die Beklagte hat erst im Jahr 2009 Kenntnis von der slowakischen Rente erhalten. Dem zweiten Bescheid vom 27.07.2011 kommt damit hinsichtlich der Aufhebung des Rentenbescheids vom 18.08.1998 keine rechtsgestaltende Bedeutung mehr zu. Sein Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Rückforderung der überzahlten Summe von 18.665,62 EUR gemäß 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB von der Klägerin. Die Klägerin ist als Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes im Umfang der Aufhebung durch den Bescheid vom 10.08.2009 verpflichtet, die sich hieraus ergebende Überzahlung zu erstatten. Sowohl ein Aufhebungs- als auch ein Rückforderungsbescheid wegen zu Unrecht gewährter Leistungen können nach dem Tode des Empfängers auch gegen seinen Erben erlassen werden, weil diese entsprechend den §§ 1922, 1967 BGB in die öffentlich-rechtliche Rechtsstellung des Erblassers einrücken. Die Voraussetzungen für die Rückforderung sind nach der wirksam erfolgten Aufhebung gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - L 1 R 673/13 zitiert 27 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 167 Erteilung der Vollmacht


(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 8 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 9 Zustellung im Ausland


(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt 1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,2. auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung


Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Fremdrentengesetz - FRG | § 31


(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen


(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Perso

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter


(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen


(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Gericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen1.für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,2.für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der a

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind1.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,2.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Gericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die sonstige Pflegschaft entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Gericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die sonstige Pflegschaft entsprechend.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 10 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.

(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.

(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 10 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 68/07 Verkündet am:
19. März 2008
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids
an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige
Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGHZ
104, 109).
BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07 - LG Stuttgart
AG Böblingen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst
und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über 900 € nebst Zinsen erwirkt, der dem Beklagten am 24. September 2003 zugestellt worden ist. Am 6. März 2006 hat der Beklagte Einspruch eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei von Mitte des Jahres 2002 bis Ende des Jahres 2004 infolge einer Alkoholerkrankung geschäftsunfähig gewesen.
2
Das Amtsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten abgelehnt und seinen Einspruch als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
4
Das Amtsgericht habe den Einspruch des Beklagten im Ergebnis zu Recht verworfen. Auf die vom Beklagten behauptete Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids komme es nicht an, denn die Einspruchsfrist werde auch durch die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - geschäftsunfähige Partei ausgelöst. Die prozessunfähige Partei sei durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage ausreichend geschützt. Das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen vom 25. Juni 2001 habe daran mit § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der lediglich klarstellenden Charakter habe, nichts geändert.
5
Die Einspruchsfrist sei mithin bei Eingang des Einspruchs längst abgelaufen gewesen. Einer Wiedereinsetzung stehe schon § 234 Abs. 3 ZPO entgegen.

II.

6
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der am 6. März 2006 eingelegte Einspruch des Beklagten gegen den ihm am 24. September 2003 zugestellten Vollstreckungsbescheid ist mangels Einhaltung der zweiwöchigen Einspruchsfrist unzulässig.
7
1. Einer Beweisaufnahme über die Geschäftsfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids bedurfte es, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Beklagten am 24. September 2003 hat die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1 ZPO auch dann in Gang gesetzt, wenn der Beklagte zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und damit auch prozessunfähig war.
8
a) Zwar ist bei nicht prozessfähigen Personen gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Hieraus folgt, dass eine an den Geschäftsunfähigen selbst erfolgte Zustellung unwirksam ist. Dieser Grundsatz entsprach bereits unter der Geltung des § 171 Abs. 1 ZPO aF allgemeiner Ansicht (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 171 Rdnr. 15; MünchKomm ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 171 Rdnr. 1; vgl. auch Häublein in Hannich/MeyerSeitz , ZPO-Reform 2002, § 170 Rdnr. 3) und ist in § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO (nF) nunmehr ausdrücklich normiert.
9
b) Dem Gebot der Rechtssicherheit und der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage wegen mangelhafter Vertretung (§ 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3 ZPO) ist jedoch für die Fälle der als prozessfähig behandelten, tatsächlich aber prozessunfähigen Partei eine Ausnahme zu entnehmen, so dass in diesen Fällen die Zustellung von Urteilen und Vollstreckungsbescheiden an die prozessunfähige Partei den Lauf der Rechtsmittel- bzw. Einspruchsfrist auslöst. Dies entsprach unter der Geltung des § 171 ZPO aF der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 104, 109, 111 f.; vgl. ferner - für die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses - BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04 - NJOZ 2005, 77, unter II 2 a). Mit dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die bereits vom Reichsgericht (RGZ 121, 63, 64; 162, 223, 225) sowie vom Bundesverwaltungsgericht (NJW 1970, 962 f.) in diesen Fällen für die Zustellung von Urteilen an die prozessunfähige Partei anerkannte Ausnahme fortgeführt und auf die Zustellung von Vollstreckungsbescheiden ausgedehnt. Hierfür war die Überlegung maßgeblich, dass für die Auslösung der Rechtsmittelfrist durch die Zustellung in diesen Fällen ein noch dringenderes Bedürfnis besteht als bei Urteilen, die gemäß § 517 ZPO auch ohne Zustellung rechtskräftig werden können (BGHZ aaO).
10
Hieran ist auch unter der Geltung des § 170 Abs. 1 ZPO festzuhalten (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 170 Rdnr. 5; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 3. Aufl., § 170 Rdnr. 17; Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 339 Rdnr. 1; a.A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 52 Rdnr. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 170 Rdnr. 3). Aus den Gesetzesmaterialien, in denen von einer bloßen Klarstellung die Rede ist (vgl. BT-Drs. 14/4554, S. 17), ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Änderung der Rechtslage. Die für die Anerkennung der Ausnahme maßgeblichen Gründe bestehen unverändert fort.
11
aa) Die Zivilprozessordnung geht - wie sich aus der Systematik von § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 3 und § 584 Abs. 2 ZPO ergibt - von der Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Vollstreckungsbescheid aus. Für den Fall der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung setzt dies wiederum voraus, dass auch ein Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden kann, obwohl der Geschäftsunfähige im Verfahren nicht vertreten ist und dementsprechend der Vollstreckungsbescheid nicht an den gesetzlichen Vertreter, sondern an die Partei selbst zugestellt wird.
12
bb) Im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit ist es geboten, Prozesse möglichst bald durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung zu beenden. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der formelle Akt der Zustellung in seiner Wirkung, die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen, durch Mängel, die bei der Zustellung nicht erkennbar sind und erst in einem längeren Verfahren geprüft werden müssten, in Frage gestellt würde (BGHZ aaO). Auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es nicht, der Zustellung an den Prozessunfähigen jede Wirkung zu versagen, denn das rechtliche Gehör wird dem Prozessunfähigen im Verfahren über die Nichtigkeitsklage nachträglich gewährt.
13
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung auch nicht im Hinblick auf den Schutz des Geschäftsunfähigen geboten. Der Geschäftsunfähige wird im Prozessrecht in erster Linie dadurch geschützt, dass der Mangel der Prozessfähigkeit gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Gericht ist verpflichtet, Anhaltspunkten für eine fehlende Prozessfähigkeit nachzugehen und gegebenenfalls Beweis zu erheben; dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel der ZPO gebunden (BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, unter II 2 b). Stellt sich heraus, dass eine Partei wegen Geschäftsunfähigkeit der gesetzlichen Vertretung bedarf, so hat das Gericht Gelegenheit zur Abhilfe zu geben (z.B. durch Bestellung eines Pflegers, vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 10/85 - NJW-RR 1986, 1119, unter II 2); anderenfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGHZ 143, 122, 126 f.). Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen Geschäftsunfähigkeit ist die davon betroffene Partei durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage ausreichend geschützt. Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Da eine solche erneute Zustellung hier nicht erfolgt ist, steht dem Beklagten die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage noch zur Verfügung. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung (§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).
14
dd) Zu Unrecht meint die Revision, für die Rechtssicherheit wäre nicht viel gewonnen, wenn die Entscheidung nach der Zustellung an die unerkannt prozessunfähige Person zwar formell rechtskräftig werden könne, aber in ihrem Bestand durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage dauerhaft bedroht wäre (vgl. MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 170 Rdnr. 4). Diese Argumentation übersieht, dass die formelle Rechtskraft in diesem Fall nicht bereits durch die Behauptung in Frage gestellt wird, dass der Zustellungsempfänger im Zeitpunkt der - gegebenenfalls lange zurück liegenden - Zustellung prozessunfähig gewesen sei. Vielmehr bedarf es eines förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens, in dessen Rahmen es erst dann zu einer Durchbrechung der Rechtskraft kommt, wenn der - von Amts wegen zu prüfende - Wiederaufnahmegrund nachgewiesen ist.
15
2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung schon deshalb nicht entsprochen werden konnte, weil die Jahresfrist seit Ablauf der versäumten Frist (§ 234 Abs. 3 ZPO) abgelaufen war. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 28.04.2006 - 4 C 594/06 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2007 - 5 S 166/06 -

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des hessischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die Erstattung der überzahlten Leistungen (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) im Zeitraum vom 1.3.1998 bis 17.1.1999 in Höhe von insgesamt 23 446,35 DM = 11 987,93 Euro.

2

Die 1941 geborene Klägerin stand bei der Beklagten seit 4.8.1997 im Alg-Bezug (Bescheid vom 1.10.1997). In ihrem Antrag auf Alg vom 4.8.1997 hatte sie als Wohnanschrift die Adresse "H.-Straße “ in O. angegeben.

3

Ein Änderungsbescheid und ein Leistungsnachweis vom 8.1.1999 gelangten bei der Beklagten am 18.1.1999 mit dem Postvermerk "unbekannt verzogen" in den Postrücklauf. Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung von Alg ein. Der Bescheid vom 22.1.1999 über die Aufhebung der Bewilligung ab 18.1.1999 sowie ein weiterer Leistungsnachweis vom 26.1.1999 kamen ebenfalls mit dem Postvermerk "unbekannt verzogen" in den Postrücklauf (Retourpost vom 26.1.1999 und vom 5.2.1999).

4

Am 2.2.1999 meldete sich die Klägerin unter der Wohnanschrift "W. straße “ in O. erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alg, welches die Beklagte ab diesem Tag wiederbewilligte (Bescheid vom 16.2.1999). An diese Anschrift versandte die Beklagte erneut den Aufhebungsbescheid vom 22.1.1999 und den Leistungsnachweis vom 26.1.1999. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei bereits zum 1.3.1998 von der H.-Straße in die W. straße umgezogen und habe dies dem zuständigen Sachbearbeiter L. mitgeteilt. Nachdem dieser die Angaben der Klägerin auf telefonische Nachfrage der Beklagten nicht bestätigte, hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 1.3.1998 mit der Begründung auf, die Klägerin sei postalisch nicht erreichbar gewesen, und verfügte die Erstattung der überzahlten Leistungen in Höhe von 23 446,35 DM (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.1.2000, Widerspruchsbescheid vom 8.5.2000).

5

Die Klage mit der Begründung, die neue Anschrift sei dem Sachbearbeiter L. bei der Meldung am 9.4.1998 mitgeteilt worden, blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 26.9.2005). Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Auf der Grundlage des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) habe die Beklagte die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alg zu Recht verfügt, da die Klägerin unter der von ihr benannten Anschrift "H.-Straße “ in O. ab dem 1.3.1998 nicht mehr erreichbar gewesen sei. Die Klägerin sei daher ab 1.3.1998 nicht verfügbar gewesen. Unerheblich sei, ob die Klägerin, wie sie behauptet habe, einen Postnachsendeauftrag gestellt habe. Dass sie ihren Umzug der Beklagten rechtzeitig persönlich mitgeteilt habe, lasse sich nicht feststellen. Die Zeugin P., die tatsächlich den Beratungstermin am 9.4.1998 betreut habe, habe keine Erinnerung an die Klägerin. Der von der Klägerin als Zeuge benannte Arbeitsvermittler L. habe mangels Verhandlungsfähigkeit nicht befragt werden können. Seine Vernehmung sei darüber hinaus auch entbehrlich gewesen, weil er sich, wie die Klägerin im Verhandlungstermin am 8.8.2008 angegeben habe, nach seiner Erklärung ihr gegenüber im Sommer 2007 an die damaligen Vorgänge nicht mehr habe erinnern können. Da die Pflicht zur Unterrichtung über einen Umzug allein in die Sphäre des Arbeitslosen falle, komme eine Umkehr der Beweislast in Betracht, sodass dieser eine nicht aktenkundige Unterrichtung nachweisen müsse. Dies gelte jedenfalls in den Fällen, in denen sich - wie vorliegend - über die reine Behauptung des Arbeitslosen, eine mündliche Mitteilung gemacht zu haben hinaus, keinerlei weitere Anhaltspunkte aus den Akten ergeben würden (Urteil vom 19.12.2008).

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und von Beweislastregeln. Das LSG habe nicht auf die Vernehmung des benannten Zeugen L. verzichten dürfen. Es sei vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass sie - die Klägerin - anlässlich ihrer Vorsprache am 9.4.1998 auf dem undatierten Meldeaufforderungsschreiben der Beklagten im Adressfeld handschriftlich die neue Adresse vermerkt und dieses Schreiben mit diesem Vermerk dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt habe. Sie sei ihrer Verpflichtung zur Angabe vollständiger Angaben und Mitteilung ihrer Wohnsitzänderung nachgekommen. In welcher Form die Beklagte die Wohnanschriftenänderung zur Kenntnis nehme und in ihren Unterlagen vermerke, sei deren alleinige Angelegenheit und liege daher auch allein in deren Sphäre.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG vom 19. Dezember 2008 und den Gerichtsbescheid des SG vom 26. September 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 22. Januar 1999 und 31. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2000 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

11

Ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung des Alg wegen fehlender Erreichbarkeit (hierzu unter 2) aufgehoben und die überzahlten Leistungen zurückgefordert hat, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend beantworten. Insoweit hat die Klägerin in einer den Voraussetzungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG noch entsprechenden Weise zutreffend gerügt, dass das LSG die zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft und zuungunsten der Klägerin eine Beweislastumkehr angenommen hat (hierzu unter 3).

12

1. Gegenstand des Verfahrens sind der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 22.1.1999, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.1.2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 8.5.2000. Bei verständiger Würdigung ihres Begehrens (vgl § 123 SGG) richtete sich der Widerspruch der Klägerin gegen den Leistungsnachweis vom 26.1.1999 unmissverständlich gegen die Leistungseinstellung, die die Beklagte mit dem Aufhebungsbescheid vom 22.1.1999 verfügt hatte. Demgemäß hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin vom 8.9.2010 seinen Sachantrag präzisiert. Das LSG wird nach der Zurückverweisung der Sache folglich zu beachten haben, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.1.2000 über § 86 SGG idF bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 17.8.2001 (BGBl I 2144) in das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 22.1.1999 einbezogen ist (zur weiten Auslegung und entsprechenden Anwendung der korrespondierenden Vorschrift des § 96 SGG idF bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444, auf weitere Aufhebungsbescheide, in denen "im Kern über dieselben Rechtsfragen" entschieden wurde vgl BSGE 77, 175 = SozR 3-4100 § 105 Nr 2). Die Klägerin wendet sich also mit ihrer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) sowohl gegen die von der Beklagten verfügte Aufhebung der Bewilligung ab dem 18.1.1999 als auch gegen die spätere Aufhebung ab dem 1.3.1998 (bis einschließlich 1.2.1999), die von der Beklagten geltend gemachte Erstattung betreffend den Zeitraum vom 1.3.1998 bis einschließlich 17.1.1999 und zudem die Nichtzahlung von Alg im Zeitraum vom 18.1.1999 bis 1.2.1999 (zur Möglichkeit der Beschränkung des Streitgegenstands vgl BSG, Urteil vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 55/04 R).

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2. Dem LSG ist darin zu folgen, dass Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung § 330 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm § 48 Abs 1 SGB X ist. Da der angefochtene Bescheid vom 31.1.2000 lediglich weitere Leistungszeiträume betrifft und nicht etwa während des Widerspruchsverfahrens den Ausgangsbescheid zu Ungunsten der Klägerin abgeändert hat, kann offen bleiben, ob insoweit § 45 SGB X anzuwenden wäre(vgl BSGE 71, 274 = SozR 3-1500 § 85 Nr 1). Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist der Verwaltungsakt nach § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X aufzuheben, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Maßgebend für die Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes sind seine rechtlichen Wirkungen über den Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw Bindungswirkung hinaus. Die Bewilligung von Alg enthält einen solchen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr 48 mwN). Wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist jede für die bewilligte Leistung rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht mehr erlassen dürfte(BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr 19; BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr 48). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen richtet sich damit nach dem für die Leistung maßgeblichen materiellen Recht.

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a) Der Klägerin stand deshalb für die Zeit ab 1.3.1998 ein Anspruch auf Alg nicht mehr zu, wenn sie die Anspruchsvoraussetzung "arbeitslos" nach § 117 Abs 1 Nr 1 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.3.1997, BGBl I 594, nicht mehr erfüllte. Was unter "arbeitslos" im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in der "Begriffspyramide" der §§ 118, 119 SGB III idF des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997, BGBl I 2970, geregelt (BSGE 88, 172, 175 = SozR 3-4300 § 119 Nr 3). Arbeitslosigkeit setzt danach neben Beschäftigungslosigkeit auch eine Beschäftigungssuche des Arbeitslosen voraus (§ 118 Abs 1 SGB III). Eine Beschäftigung sucht nach § 119 Abs 1 SGB III, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Merkmal der Verfügbarkeit ist ua die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen (§ 119 Abs 2 SGB III), die ua nur dann gegeben ist, wenn der Arbeitslose den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs 3 Nr 3 SGB III). Diese Anspruchsvoraussetzung hat der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit, ) durch autonome Satzung aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 152 Nr 2, 376 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des AFRG näher geregelt.

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b) Nach § 1 Abs 1 Satz 1 Erreichbarkeitsanordnung vom 23.10.1997 (, ANBA 1997 S 1685) muss der Arbeitslose in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit möglichen Arbeitgebern oder Trägern einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Dazu hat der Arbeitslose nach § 1 Abs 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Das ist nicht gewährleistet, wenn der Arbeitslose seinen Wohnsitz verlegt, ohne dem Arbeitsamt den Wohnsitzwechsel mitzuteilen. Die Obliegenheit eines Arbeitslosen, den Wechsel des Wohnsitzes dem Arbeitsamt mitzuteilen, ergibt sich hiernach aus § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach Leistungsbezieher für die Leistung erhebliche Änderungen in den Verhältnissen dem zuständigen Leistungsträger unverzüglich mitzuteilen haben.

16

c) Ob die Klägerin dieser Obliegenheit genügt hat, lässt sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht hinreichend sicher beurteilen. Das LSG hat ausgeführt, dass die Klägerin unter der von ihr im Leistungsantrag angegebenen Anschrift "H-Straße“ in O. ab 1.3.1998 nicht mehr erreichbar war. Zutreffend hat es dabei zunächst klargestellt, dass ein bei der Post gestellter Nachsendeauftrag nicht ausreicht, weil arbeitslose Leistungsbezieher die Obliegenheit trifft, dem zuständigen Arbeitsamt einen Wohnsitzwechsel (auch innerhalb desselben Wohnortes) persönlich und unverzüglich anzuzeigen (vgl BSGE 88, 172, 178 = SozR 3-4300 § 119 Nr 3; BSG SozR 3-4300 § 119 Nr 4) und die Klägerin im Zeitpunkt ihres Umzuges nicht zum Personenkreis der älteren Arbeitslosen zählte, die Alg unter den erleichterten Bedingungen des § 428 SGB III beziehen(vgl zu den diesbezüglich abgesenkten Anforderungen an die Verfügbarkeit BSGE 95, 43, 45 ff = SozR 4-4300 § 428 Nr 2). In tatsächlicher Hinsicht durfte sich das LSG indessen nicht davon überzeugen (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), dass die Klägerin ihren Umzug der Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt hatte. Die vom LSG zugrunde gelegten Umstände, in der Leistungsakte und in den Datenbeständen der Beklagten sei die neue Anschrift erst nach der persönlichen Vorsprache am 2.2.1999 dokumentiert worden, die von der Beklagten versandten Bescheide und Leistungsnachweise seien mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" in den Postrücklauf gelangt, das von der Klägerin vorgelegte Meldeaufforderungsschreiben sei von ihr selbst im Adressfeld abgeändert worden, die am 9.4.1998 zuständige Beraterin G. (nach Namensänderung P.) habe den Arbeitsablauf einer Beratungssituation nachvollziehbar geschildert, sich aber nicht an die Vorsprache der Klägerin erinnern können und der von der Klägerin benannte Zeuge L. sei nicht verhandlungsfähig, seine Vernehmung aber auch entbehrlich gewesen, weil er eine mündlich mitgeteilte Anschriftenänderung am 9.4.1998 nicht entgegen genommen haben könne und sich nach seinen Angaben der Klägerin gegenüber an die damaligen Vorgänge ohnehin nicht erinnern könne, tragen diese Überzeugung nicht. Das LSG hat nicht sämtliche Ermittlungsmöglichkeiten zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen ausgeschöpft, insbesondere den von der Klägerin benannten Zeugen L. nicht schriftlich vernommen.

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3. Der in § 103 SGG festgelegte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Tatsachengerichte, die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, weil das sozialgerichtliche Verfahren weder eine subjektive Beweisführungslast, noch eine objektive Beibringungsfrist für Beweismittel kennt(vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl. 2008, III. Kapitel, RdNr 26). Im Rahmen der Amtsermittlung sind alle verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um tatsächliche Feststellungen zu dem nach den anzuwendenden Rechtsgrundlagen relevanten Tatsachenstoff treffen zu können. Im Rahmen der Pflicht zur eingehenden Erforschung des Sachverhalts und nach dem Grundsatz der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung (§§ 103, 128 Abs 1 SGG) obliegt es den Tatsachengerichten, alle Besonderheiten des konkreten Falles in tatsächlicher Hinsicht zu erfassen und zu würdigen. Erst wenn sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen, stellt sich die Frage der objektiven Beweis- bzw Feststellungslast (vgl BSGE 71, 256, 258 f = SozR 3-4100 § 119 Nr 7, S 28, S 31 mwN; BSGE 96, 238, 245 = SozR 4-4220 § 6 Nr 4; BSG, Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 21/06 R). Beweisanträge binden das Gericht zwar nicht (§ 103 Satz 2 SGG), können die Amtsermittlung jedoch lenken und steuern. Erhebliche Beweisanträge dürfen deshalb nur unberücksichtigt bleiben, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (vgl BSG, Beschluss vom 16.3.2007 - B 11b AS 37/06 B; auch BFH, Urteil vom 27.7.2000 - V R 38/99; BFH, Urteil vom 4.4.2001 - VI R 209/98; BFH, Beschluss vom 19.8.2003 - IX B 36/03; BFH, Beschluss vom 4.4.2006 - VII B 196/05).

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a) Hiernach hätte das LSG dem Beweisantrag der Klägerin nachkommen und den benannten Zeugen L. schriftlich vernehmen müssen (§ 118 SGG iVm § 373 Abs 3 Zivilprozessordnung). Denn der Zeuge war zum anberaumten mündlichen Verhandlungstermin am 19.12.2008 ausweislich des vorgelegten nervenärztliches Attests seiner ihn behandelnden Psychiaterin vom 17.11.2008 zwar bis auf weiteres verhandlungsunfähig. Es bestand aber wegen der attestierten Verhandlungsunfähigkeit keine Vernehmungsunfähigkeit im Übrigen. Zu Unrecht hat das LSG den Zeugen deshalb im Ergebnis als unerreichbares Beweismittel bewertet unabhängig davon, ob und mit welcher zeitlichen Prognose die Verhandlungsunfähigkeit durch amtsärztliches Attest hätte belegt werden müssen (vgl hierzu BGH NStZ 2003, 562) und die attestierte Dauer der Verhandlungsunfähigkeit von der Revision insoweit substanziiert angegriffen worden ist.

19

b) Das LSG durfte von der Vernehmung des Zeugen L. zu dem Beweisthema auch nicht deshalb Abstand nehmen, weil es sich um eine Ermittlung auf unzureichender Tatsachenbasis gehandelt hätte, zu der die Gerichte nicht verpflichtet sind. Die Ablehnung des Beweises für beweiserhebliche Tatsachen ist insoweit nur zulässig, wenn die Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn die Bezeichnung der Tatsachen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, gleichwohl aber nur auf's Geratewohl gemacht sind. Bei solchen gleichsam "ins Blaue" aufgestellten Behauptungen ist ein Beweisantrag rechtsmissbräuchlich (vgl dazu BSGE 77, 140, 144 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 12; BSGE 87, 132, 138 = SozR 3-4100 § 128 Nr 10). Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanz (§ 163 SGG) waren die näheren Angaben der Klägerin zum Beweisthema allerdings nicht frei von Widersprüchen im Detail. Im Kern blieb jedoch das Beweisthema erkennbar ausreichend bezeichnet, nämlich die Angabe der Wohnsitzänderung gegenüber dem Sachbearbeiter L. bei einem der wiederholten Besuche der Klägerin im Arbeitsamt während des laufenden Alg-Bezugs. Unabhängig davon, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf gerichtliche Anfrage mehrfach schriftsätzlich an der Vernehmung des Zeugen L. festgehalten hatte, konnte das LSG hiernach umso weniger von einer weiteren Beweiserhebung absehen, als die Sitzungsprotokolle nicht ausweisen, dass es, die im Termin anwesende Klägerin im Rahmen der Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts zu den näheren Einzelheiten persönlich befragt hätte.

20

c) Wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 SGG, hierzu zuletzt BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 7) durfte das LSG die Vernehmung des Zeugen L. auch nicht durch die protokollierte Angabe der Klägerin ersetzen, im Sommer 2007 habe ihr der Sachbearbeiter L. mitgeteilt, sich an die Ereignisse in den Jahren 1998 und 1999 nicht mehr erinnern zu können. Ebenso verhält es sich mit der Verwertung der im Verwaltungsverfahren von der Beklagten beim Sachbearbeiter L. telefonisch eingeholten Auskunft. Gegen die Verwertung mittelbar erlangter Beweistatsachen bestehen in der Regel keine rechtlichen Bedenken, wenn nicht ein Beteiligter die unmittelbare Vernehmung des Zeugen beantragt (vgl zum Urkundenbeweis BSG, Urteil vom 17.2.1981 - 7 RAr 90/79 - nur gekürzt abgedruckt in SozR 4100 § 119 Nr 14). Das war hier indessen der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass eine richterliche Vernehmung des Zeugen mit Hinweis auf die Wahrheitspflicht von vornherein völlig wertlos ist, bestehen nicht (vgl BSG, Urteil vom 19.11.1965 - 1 RA 101/63, nur gekürzt abgedruckt in SozR Nr 74 zu § 128 SGG). Dies gilt vor allem, weil ausweislich der vom LSG Bezug genommenen Verwaltungsakten der Beklagten zwar nicht unter dem 9.4.1998 (wie von der Klägerin angegeben), wohl aber am 12.1.1998 ein Beratungsgespräch mit L. stattgefunden hat.

21

d) Erst und nur dann, wenn sich das Tatsachengericht nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts vom Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache nicht zu überzeugen vermag, stellt sich die Frage der Beweislastverteilung (vgl BSGE 71, 256, 258 f = SozR 3-4100 § 119 Nr 7, S 28, S 31 mwN; BSGE 96, 238, 245 = SozR 4-4220 § 6 Nr 4 RdNr 33 mwN; BSG, Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 21/06 R). Für den Fall der Nichterweislichkeit einer rechtzeitigen Umzugsmeldung der Klägerin weist der Senat vorsorglich daraufhin, dass entgegen der Rechtsansicht des LSG keine Umkehr der Beweislast unter Berücksichtigung der sog Sphärentheorie in Betracht zu ziehen ist.

22

Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Während denjenigen, der sich auf einen Anspruch beruft, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach der für den Rechtsstreit maßgeblichen materiell-rechtlichen Norm (BSGE 6, 70, 72 f; BSGE 71, 256, 260 = SozR 3-4100 § 119 Nr 7, S 28, S 32 mwN).

23

Bezogen auf die hier streitentscheidende Norm des § 48 Abs 1 SGB X bedeutet dies, dass die Beweis- bzw Feststellungslast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gegenüber denjenigen Verhältnissen, die den ursprünglichen begünstigenden Verwaltungsakt rechtfertigten, grundsätzlich die Behörde trägt(vgl BSGE 95, 57, 64 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6; BSG SozR 4-1500 § 103 Nr 5; BSG, Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R; Steinwedel in Kasseler Komm, SGB X, § 48 RdNr 22, Stand: Mai 2006; Schütze in v Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 48 RdNr 9), weil sie den Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung geltend macht. Zu beachten ist aber, dass die Beklagte nach diesen Grundsätzen die Beweislast allein für die (negative) Tatsache der unterbliebenen Meldung zu tragen hätte.

24

Eine Beweislastumkehr ist für bestimmte Fallgestaltungen anerkannt, in denen etwa der Gegner der beweisbelasteten Partei den Beweis vereitelt oder erschwert oder die Beweisführung unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich im Bereich des Gegners abgespielt haben und dieser an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (vgl insgesamt BSGE 95, 57, 64 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6; auch BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 5), also etwa in Konstellationen, in denen in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht mehr aufklärbar sind, dh wenn eine besondere Beweisnähe des Betroffenen vorliegt. Die in arbeitsförderungsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Senate haben dies vor allem bei unterlassenen Angaben zu Vermögenswerten bei der Antragstellung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) angenommen (BSGE 96, 238, 245f = SozR 4-4220 § 6 Nr 4; BSG, Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R; BSG, Urteile vom 13.9.2006 - B 11a AL 13/06 R - und - B 11a AL 19/06 R; BSG, Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 21/06 R; BSG, Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 10/06 R). Diese Erwägungen sind auf die vorliegende Fallgestaltung indessen nicht übertragbar. Denn die Frage der (unterbliebenen) Meldung einer für den Alg-Anspruch wesentlichen Änderung des Wohnsitzes berührt die Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wie die der BA gleichermaßen. Die Beklagte ist - wie der vorliegende Fall zeigt - durchaus in der Lage, die Behauptung des Arbeitslosen, er habe seinen Wohnsitzwechsel rechtzeitig angezeigt, zu überprüfen. Die Beklagte kann ihre Akten und Datenbestände auf die Stichhaltigkeit dieser Behauptung sichten und Nachfragen an die zuständig gewesenen Abteilungen oder Sachbearbeiter richten. Dagegen besteht darüber hinaus weder Anlass noch Grund, der Beklagten in diesem Zusammenhang eine lückenlose Dokumentation aller Gespräche und Erklärungen mit den Leistungsempfängern bindend abzuverlangen.

25

Hiervon ausgehend steht es dem LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) frei, ohne Umkehr der Beweislast eine Meldepflichtverletzung durch die Klägerin zu bejahen, wenn es sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten von einer rechtzeitigen Meldung nicht zu überzeugen vermag.

26

4. Für den Fall der Meldepflichtverletzung wird das LSG die weiteren Voraussetzungen einer Aufhebung wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse mit Wirkung für die Vergangenheit erneut zu prüfen haben, nämlich die mindestens grobe Fahrlässigkeit und die Einhaltung der Jahresfrist nach §§ 48 Abs 4 Satz 1, 45 Abs 4 Satz 2 SGB X.

27

5. Das LSG wird außerdem abschließend über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gründe

 
Bei Würdigung des Vorbringens des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) ist der Senat anders als das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass dem Antragsteller der begehrte vorläufige Rechtsschutz nur zu einem geringen Teil gewährt werden kann.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren jedenfalls im Ergebnis in sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) zu Recht als einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO behandelt.
Voraussetzung der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich das Vorliegen eines Verwaltungsaktes; diese Frage kann demnach auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht offen gelassen werden (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.8.1987 - 8 S 1001/87 -, VBlBW 1988, 146). Ausnahmslos gilt dies aber nur für die rechtliche Einordnung einer Maßnahme als Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Abs. 1 VwVfG. Anders verhält es sich indessen bei der Frage, ob eine Maßnahme, die - wie hier die streitige Verfügung - ohne weiteres die Merkmale eines Verwaltungsaktes erfüllt, ordnungsgemäß bekannt gegeben und folglich rechtlich existent geworden ist. Behauptet der Antragsteller, dass die Bekanntgabe fehlgeschlagen ist, sind oft Tatsachenfragen aufgeworfen, die sich mit den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines gerichtlichen Eilverfahrens nicht klären lassen. Im Interesse des Gebots effektiven Rechtsschutzes, das der dienenden Funktion des Verwaltungsprozessrechts Rechnung trägt, ist vor-läufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, auch wenn nach dem Vortrag des Antragstellers ein Nicht-Verwaltungsakt vorliegt; mit dieser verfahrensrechtlichen Einordnung kann auch weiteres Vorbringen, das sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bezieht, ohne prozessuale Schwierigkeiten geprüft werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.8.1980 - IX R 3/80 -, ESVGH 34, 144 <145 f.>; P. Stelkens/U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 41 Rn. 28a; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.12.1990 - 10 S 2466/90 -, NVwZ 1991, 1195 f.).
Im Rahmen der bei § 80 Abs. 5 VwGO geforderten Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt das Interesse des Antragstellers, vor der endgültigen Klärung der Rechtslage vom Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, nur hinsichtlich der Zahnbehandlung der Stute „Vireusina“ das gegenläufige öffentliche, nach § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründete Interesse an der baldigen Verwirklichung einer beanstandungsfreien Tierhaltung. Dem stehen die vom Verwaltungsgericht - vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit wiederholt diagnostizierten psychischen Erkrankungen des Antragstellers und auf Wahnvorstellungen hindeutenden Äußerungen in seinen Schriftsätzen - zutreffend aufgezeigten Zweifel an der passiven Handlungsfähigkeit des Antragstellers (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG) im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung nicht entgegen.
Die Frage, ob der Antragsteller damals von seinen geistigen Fähigkeiten her in der Lage war, jedenfalls die den Rechtskreis der Pferdehaltung betreffenden Angelegenheiten eigenverantwortlich zu erledigen, ist nicht infolge der Bestellung eines Prozesspflegers rechtlich unerheblich geworden; denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kenntnisnahme der tier-schutzrechtlichen Anordnung durch den Antragsteller jedenfalls damit als erfolgt gilt und der Verwaltungsakt existent geworden ist.
Nach der Rechtsprechung liegt eine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts auch dann vor, wenn und sobald der - im Zeitpunkt des Zugangs geschäfts- und handlungsunfähig gewesene - Empfänger später wieder geschäfts- und handlungsfähig wird und in diesem Zustand von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält (BVerwG, Beschluss vom 11.2.1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633 <2634> m.w.N.). Anders ist aber die Situation zu beurteilen, wenn später ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird; dessen bloße Kenntnisnahme von dem an den Handlungsunfähigen gerichteten Schreiben reicht aus Gründen der Verfahrensklarheit nicht aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.10.1983 - 11 B 83 A. 496 -, NJW 1984, 2845; P. Stelkens/U. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 30a, 56a). Hier kommt nur die Genehmigung der gegenüber dem Handlungsunfähigen erfolgten Bekanntgabe in Betracht. Der Prozesspfleger des Antragstellers hat die von ihm erteilte Genehmigung jedoch auf die Erhebung des Widerspruchs sowie die Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beschränkt. Der Zulässigkeit dieses Vorgehens steht die in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung nicht entgegen, wonach sich die Genehmigung fehlerhafter Prozesshandlungen nicht auf einzelne Teilhandlungen in dem Verfahren beschränken darf, sondern die gesamte Prozessführung umfassen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1978 - II C 5.74 -, Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2; BGH, Beschluss vom 19.7.1984 - X ZB 20/83 -, BGHZ 92, 137 <140 f.>). Denn im vorliegenden Fall geht es um die Unterscheidung zwischen dem Bescheid als Auslöser des Rechtsstreits und dem nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren. Insoweit muss auch dem Handlungsunfähigen die Möglichkeit eröffnet werden, die daraus folgende Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geltend zu machen. Hier kann letztlich nichts anderes gelten als in sonstigen Fällen von Bekanntgabefehlern, die der Adressat vor Gericht nur bei „rügeloser Einlassung“ nicht geltend machen kann (vgl. P. Stelkens/U. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 31).
Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Frage, ob der Antragsteller partiell geschäfts- und handlungsunfähig war, nicht abschließend geklärt werden. Daraus folgt aber nicht, dass der Antragsgegner sich so behandeln lassen müsste, als sei die angefochtene Verfügung als Grundlage für die beabsichtigte Vollstreckung nicht existent.
 
Die Frage nach den Rechtsfolgen von Zweifeln an der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts lässt sich nicht einheitlich beantworten; vielmehr ist hier maßgeblich auch darauf abzustellen, welche Seite hinsichtlich der geltend gemachten Umstände, die zu einer fehlerhaften Bekanntgabe geführt haben sollen, materiell beweisbelastet ist. Beruft sich der Adressat einer belastenden Verfügung auf seine Handlungsunfähigkeit, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage des Zugangs des Bescheids (siehe § 4 Abs. 1 2. Hs. VwZG; § 41 Abs. 2 2. Hs. VwVfG, vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 20.8.1980 - IX R 3/80 -, ESVGH 34, 144 <146>) - nicht bei der Behörde, sondern beim Empfänger, der einen Ausnahmetatbestand für sich in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633 f. m.w.N.). In dieser Situation ist dem Gericht bei der Interessenabwägung eine Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht verwehrt. Die Unsicherheit über dessen rechtliche Existenz ist dann ein Gesichtspunkt unter mehreren, der bei der gerichtlichen Entscheidung in Rechnung zu stellen ist; ihm kommt um so größere Bedeutung zu, je schwerwiegender und endgültiger die mit dem Verwaltungsakt verbundene Belastung für den Adressaten ist.
Hiernach kommt dem Umstand, dass die rechtliche Existenz der Verfügung wegen des geltend gemachten Bekanntgabefehlers durchaus fraglich erscheint, keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn dem Antragsteller werden in der angefochtenen Verfügung lediglich für eine ordnungsgemäße Tierhaltung selbstverständliche Maßnahmen abverlangt. Schwerwiegende Auswirkungen auf seine Rechtspositionen sind damit - auch in finanzieller Hinsicht - nicht verbunden.
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Auf der Grundlage dieser Erwägungen stützt der Senat seine Interessenabwägung maßgeblich auf die Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Hierbei ist der Senat ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die angeordneten Maßnahmen - mit Ausnahme einer Zahnbehandlung für die Stute „Vireusina“ - von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind; der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung; insbesondere hat er bislang nicht belegt, dass er die - jedenfalls teilweise wohl auch von ihm als erforderlich erachteten - Maßnahmen mittlerweile entsprechend seiner Ankündigung auch tatsächlich fachgerecht hat durchführen lassen.
 
11 
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gegen die - von Gesetzes wegen sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) - Zwangsgeldandrohung kommt - wiederum mit Ausnahme des auf eine Zahnbehandlung für die Stute „Vireusina“ bezogenen Zwangsgeldes - gleichfalls nicht in Betracht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Vollstreckungsmittel des Zwangsgeldes hier untunlich ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller in so desolaten finanziellen Verhältnissen lebt, dass ein Zwangsgeld als Beugemittel von vornherein seinen Zweck verfehlen könnte. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Antragsteller sieben Pferde hält. Soweit er vorbringt, dass ihm bei Verhängung von Zwangsgeldern Mittel entzogen würden, die er für die Versorgung der Pferde benötige, verfängt dies nicht; denn diese Folge kann er schon dadurch vermeiden, dass er den Tieren die seitens sachkundiger Stellen für erforderlich erachtete medizinische Versorgung zukommen lässt.
12 
Im Hinblick auf die zwischenzeitlich abgelaufene Frist zur Erfüllung der Anordnung gibt der Senat zu bedenken, dass eine Zwangsgeldfestsetzung erst für den Fall des Nichtbefolgens der Anordnung nach Verstreichen eines angemessenen Zeitraums nach Zustellung dieses Beschlusses in Betracht kommen dürfte.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
14 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa den Beschluss vom 27.3.2003 - 1 S 235/03 - m.w.N.) an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nunmehr Fassung Juli 2004, Nr. 35.2, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327), der bei Klageverfahren um eine gegen einen Tierhalter getroffene Anordnung die Festsetzung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG vorsieht; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren. Die Zwangsgeldandrohung ist nach der ständigen Praxis des erkennenden Gerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 12.4.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.; siehe auch Hess. VGH , Beschluss vom 23.9.1999 - 8 TE 860/93 -, ESVGH 50, 54 <55 f.> mit Nachweisen auch zur Gegenansicht) mit einem Viertel des Gesamtbetrags in die Berechnung des Streitwerts einzustellen.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt

1.
durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
2.
auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
3.
auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
4.
durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.

(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde. Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.