Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 10 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern


Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 10 Beteiligungsfähigkeit


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden.

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - L 1 R 673/13

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juni 2017 - L 4 KR 399/14

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. August 2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni

Bundessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2017 - B 4 AS 34/16 R

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. August 2016 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozia

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Dez. 2016 - L 4 AS 592/13

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Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 28. Nov. 2014 - S 4 AS 6236/14 ER

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe  I.1 Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Sie sprach am 17.11.2014 mit einer zweiten Per

Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - B 4 AS 12/14 R

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 26. März 2014 - B 10 KG 1/13 R

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Beschluss, 09. Dez. 2013 - L 19 AS 1681/13 B

bei uns veröffentlicht am 09.12.2013

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Bundessozialgericht Urteil, 24. Okt. 2013 - B 13 R 35/12 R

bei uns veröffentlicht am 24.10.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 29. Juli 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewie

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Juli 2013 - 5 C 24/12

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Anordnung, ihn in Obhut zu nehmen und die Aufforderung, die Kosten seiner Inobhutnahme zu erstatten.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2011 - 5 C 19/10

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der bei seiner Mutter lebende Kläger weitere Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verlangen kann.

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Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden.
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.