Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Apr. 2019 - L 7 U 396/16

published on 04/04/2019 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Apr. 2019 - L 7 U 396/16
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Sozialgericht Landshut, S 9 U 30/15, 30/09/2016

Gericht

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Tenor

I. Die mit gerichtlichem Schreiben vom 25.10.2018 erfolgte Anweisung an die Gerichtssachverständige wird aufgehoben.

II. Die Beweisanordnung vom 12.9.2018 wird wie folgt ergänzt:

1. Dem Ehemann der Klägerin, Herrn C. A., ist es nicht gestattet, während der Exploration anwesend zu sein.

2. Hiervon abweichend ist es, wenn es die Klägerin zuvor ausdrücklich wünscht, dem Ehemann gestattet, die Anamnesefragebögen zusammen mit der Klägerin zu bearbeiten, zu Beginn der Exploration eigene Angaben zu machen und am Ende der Exploration an einem gemeinsamen Gespräch mit der Gerichtssachverständigen und der Klägerin teilzunehmen.

3. Wenn die Klägerin vorab ausdrücklich damit einverstanden ist, ist es der Gerichtssachverständigen gestattet, an den Ehemann fremdanamnestisch ergänzende Fragen zu stellen.

4. Wenn es die Klägerin vorab ausdrücklich wünscht, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt B., der nach § 43a Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet ist, die Anwesenheit während des Untersuchungstermins gestattet. Das Recht auf Anwesenheit beinhaltet keine Beteiligungsrechte, insbesondere kein Fragerecht.

5. Die Erforschung des Willens der Klägerin und die vorherige Einholung des Einverständnisses der Klägerin zu Nrn. 2 bis 4 hat ohne Anwesenheit Dritter zu erfolgen.

6. Video- und technische Tonaufzeichnungen durch die Klägerin, deren Ehemann oder den Prozessbevollmächtigten über den Ablauf des Untersuchungstermins sind nicht zulässig.

III. Im Übrigen werden die Anträge des Bevollmächtigten vom 15.10.2018 und 31.10.2018 abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig sind Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Unfalls vom 10.12.2013.

Mit Beweisanordnung vom 12.9.2018 wurde die Dr. C. zur Gerichtssachverständigen ernannt. Das Gutachten ist nach ambulanter Untersuchung zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2018 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin dieser zu gestatten, zur Untersuchung ihren Ehemann als Begleitperson mitzunehmen und die Sachverständige in Kenntnis zu setzen und anzuweisen. Dies gebiete der Grundsatz des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs. Mit weiteren Schriftsätzen vom 31.10.2018 begründete er diesen Antrag damit, dass die Klägerin gesundheitlich schwer beeinträchtigt sei. Die Klägerin befürchte, eine erneute und zweifelsohne sehr belastende und anstrengende psychiatrische Begutachtung ohne die unterstützende Anwesenheit des Ehemannes nicht durchstehen zu können. Außerdem sei die Anwesenheit eines Dritten aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Bei abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen erlaubt es die Hinzuziehung einer Begleitperson, mit Aussicht auf Erfolg einen Zeugenbeweis anzutreten. Falls der Sachverständige nach der Untersuchung zu der begründbaren Auffassung gelangen sollte, dass eine Beeinflussung erfolgt sei und das Untersuchungsergebnis deshalb eine geringere Aussagekraft habe, könne er das in seinem Gutachten darlegen. Die Würdigung hätte dann letztlich das Gericht vorzunehmen.

Die Gerichtssachverständige hat zur Anwesenheit des Ehemannes Stellung genommen (Schreiben vom 24.10.2018). Der Beklagten wurden die Schriftsätze zur Kenntnis gegeben.

II.

Zuständig für diese (Beweis-) Anordnung ist die Berichterstatterin nach §§ 103, 106 Abs. 3 Nr. 5, § 155 Abs. 4 SGG.

Eine bestimmte Form ist für die Anordnungen nach § 106 SGG nicht erforderlich. Ein förmlicher Beschluss ist gleichwohl unschädlich (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 106 Rn 8a).

Nach § 106 Abs. 2 SGG i.V.m. § 155 Abs. 4 SGG hat die Berichterstatterin bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Welche Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergriffen werden, steht im Ermessen des Gerichts. Die Aufzählung in § 106 Abs. 3 SGG ist nicht abschließend (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 106 Rn 7).

In Ausübung des der Berichterstatterin eingeräumten Ermessens wird in Ziffer I die erfolgte Anweisung an die Gerichtssachverständige vom 25.10.2018 aufgehoben. Der Prozessbevollmächtigte hat eine Entscheidung und entsprechende Anweisung durch das Gericht ausdrücklich beantragt. Damit verbleibt kein Raum für eine ggf. einvernehmliche Lösung zwischen Klägerin und Gerichtssachverständiger im Untersuchungstermin.

Rechtsgrundlage für Anweisungen an die Gerichtssachverständige ist § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 404a Abs. 1 und 4 ZPO. Danach hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Untersuchung zu erfolgen hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 118 Rn 11m; Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 14. Auflage 2017, § 404a Rn 2; Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage 2018, § 404a Rn 1 und 9; Dirk Bieresborn (Hrsg.), Einführung in die medizinische Sachverständigentätigkeit vor Sozialgerichten, 2015, S. 51; Francke/Gagel/Bieresborn (Hrsg.), Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, 2. Auflage 2017, § 11 Rn 65; a.A. LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2011, L 11 R 4243/10 Rn 35; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.11.2009, L 2 R 516/09 B Rn 12 unter Bezugnahme auf BGH vom 8.8.2002, 3 StR 239/02).

Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit gilt zumindest in entsprechender Anwendung des § 116 SGG auch für den Sachverständigenbeweis. Zu beachten ist ferner der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG vom 8.10.1974, 2 BvR 747/73).

Ob und unter welchen Umständen ein zu untersuchender Beteiligter ein Recht auf Anwesenheit eines Dritten hat, ist nicht abschließend geklärt und wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet (vgl. zum Meinungsstand u.a. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 118 Rn 11m; Dirk Bieresborn, a.a.O., S. 50 f, S. 384 ff; Francke/Gagel/Bieresborn, a.a.O., § 11 Rn 46 ff; ausdrücklich offen gelassen in BGH vom 8.3.2017, XII ZB 507/16, Rn 11). Während einzelne Gerichte ein Recht auf Anwesenheit Dritter auch bei einer psychiatrischen Begutachtung uneingeschränkt bejahen (vgl. OLG Hamm vom 3.2.2015, II-14 UF 135/14; OLG Zweibrücken vom 2.3.2000, 3 W 35/00) bzw. einen generellen Ausschluss mit dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und dem Gebot des fairen Verfahrens für unvereinbar halten (vgl. LSG Rheinland-Pfalz vom 23.2.2006, L 4 B 33/06 SB; LSG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2006, L 5 KR 39/05; LSG Berlin-Brandenburg vom 17.2.2010, L 31 R 1292/09 B), lehnen andere Gerichte wiederum ein solches Recht grundsätzlich ab (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2011, L 11 R 4243/10 Rn 35; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.11.2009, L 2 R 516/09 B Rn 12 unter Bezugnahme auf BGH vom 8.8.2002, 3 StR 239/02).

Ausgehend von den vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 8.10.1974, 2 BvR 747/73 dargelegten allgemeinen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass es zwar allein wegen der fehlenden positiven Normierung ein uneingeschränktes Recht auf Anwesenheit von Dritten bei der medizinischen Begutachtung nicht gibt (vgl. LAG Hamm vom 2.11.2006, 8 Sa 1332/05 Rn 27). Gleichwohl ist das Gericht nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Dies erfordert eine Abwägung im Einzelfall des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mit dem öffentlichen Interesse an einem effizienten Verfahren unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Im vorliegenden Fall ist von vornherein nicht auszuschließen, dass durch das besondere Näheverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann das Gutachtensergebnis durch dessen Anwesenheit beeinträchtigt wird, so dass der Antrag des Bevollmächtigten auf Anwesenheit des Ehemannes während der gesamten Begutachtung abzulehnen ist. So gehen auch die Leitlinien der Deutschen Rentenversicherung zur medizinischen Begutachtung davon aus, dass der Ablauf der Begutachtung durch die Anwesenheit einer Begleitperson beeinflusst wird. Danach ist aus gutachterlicher Sicht die Anwesenheit einer Begleitperson während der Begutachtung nur selten erforderlich und in der Regel verzichtbar, sie kann sogar dem Zweck der Begutachtung zuwiderlaufen. Bei der gutachterlichen Exploration besteht bei Anwesenheit einer Begleitperson die Gefahr, dass Angaben verfälscht und die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage gestellt wird (vgl. Leitlinie Sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen, August 2012 (incl. Update 2018), S. 31; LSG Berlin-Brandenburg vom 17.2.2010, L 31 R 1292/09 B, Rn 7). So liegen die Verhältnisse auch hier. Die Gerichtssachverständige ist beauftragt, nicht nur neurologische, sondern auch psychiatrische Diagnosen zu prüfen. Dabei ist auch das psychosoziale Umfeld von Bedeutung, s. Beweisfrage Nummer 4. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin in Anwesenheit ihres Ehemannes in eine Situation gerät, in der sie sich genötigt fühlt, unwahre oder unvollständige Angaben zu machen, um ihr Verhältnis zu ihrem Ehemann nicht zu belasten. Auch die Gerichtssachverständige hält die Anwesenheit des Ehemannes während der gesamten Begutachtung für nicht zielführend.

Soweit der Bevollmächtigte darlegt, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation befürchtet, die Begutachtung nicht durchzustehen, kann dies insoweit nicht nachvollzogen werden, als es der Klägerin in der ersten Instanz möglich war, sich den Begutachtungen bei drei verschieden Sachverständigen zu unterziehen. Der besonderen Belastungssituation kann auch durch andere Maßnahmen begegnet werden, wie insbesondere durch entsprechende Pausen.

Die Berichterstatterin hält allerdings die Anwesenheit des Ehemannes zu Beginn der Exploration mit der Möglichkeit, eigene Angaben zu machen, die gemeinsame Bearbeitung der Anamnesefragebögen, die Beantwortung von einzelnen Fragen zur Anamnese, soweit dies der Klägerin selbst nicht mehr erinnerlich ist, sowie die Beteiligung an einem Abschlussgespräch für unbedenklich, sofern die Klägerin dies jeweils ausdrücklich vorab wünscht bzw. einverstanden ist.

Die Berichterstatterin hält auch die Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten während der Begutachtung für unbedenklich. Das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Prozessbevollmächtigten ist mit dem zu ihrem Ehemann von vornherein nicht vergleichbar und ist nicht Gegenstand der Begutachtung. Zudem ist der Prozessbevollmächtigte zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten, somit auch gegenüber ihrem Ehemann, gesetzlich verpflichtet. Die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten setzt allerdings die Äußerung eines entsprechenden Wunsches vor Beginn der Begutachtung voraus.

Der Antrag auf Video- und Tonaufzeichnungen der Untersuchung war abzulehnen. Hierfür fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Selbst in einer öffentlichen Verhandlung sind Ton- und Filmaufnahmen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig, vgl. § 169 GVG. Außerdem sind derartige Aufzeichnungen, die im Anschluss an die Begutachtung allein dem Gericht zur entsprechenden Würdigung zur Verfügung gestellt werden sollen, mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör, das der Beklagten ebenso wie der Klägerin uneingeschränkt zusteht, nicht zu vereinbaren.

Dieser Beschluss ist als prozessleitende Verfügung gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
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Annotations

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.