Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Klageverfahren zwischen der W. GmbH als Klägerin sowie Herrn W.B. als weiteren Kläger und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) war eine Statusfeststellung nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) streitig.

Auf den Antrag der Kläger nach § 7a SGB IV vom30.9.2009 stellte die Bg mit Bescheid vom 29.3.2010 fest, dass die Tätigkeit des Klägers bei der GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 1.7.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Dieser Bescheid wurde beiden Klägern bekanntgegeben. Mit Änderungsbescheid vom 19.8.2010 wurde ergänzend festgestellt, dass in der seit 1.7.2009 ausgeübten Beschäftigung als Gesellschafter-Geschäftsführer Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.2.2011 wurden die Widersprüche zurückgewiesen.

Hiergegen erhob die Bevollmächtigte der Kläger am 11.3.2011 Klage zum Sozialgericht Würzburg und machte geltend, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer selbstständig tätig sei und beantragte unter Aufhebung der Bescheide die Feststellung, dass Versicherungspflicht nicht besteht. Der vorläufige Streitwert in Bezug auf die Klägerin wurde durch das Gericht auf 5.000 € festgesetzt. In der Klagebegründung vom 18.8.2011 wurde das erfolgsunabhängige Jahresgehalt mit 72.000 € sowie die erfolgsabhängigen Tantiemen mit bis zu 96.000 € beziffert. Weitere Angaben zur Höhe der etwaigen Versicherungsbeiträge erfolgten bis zur Verfahrensbeendigung nicht. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 6.6.2013 gab der Kläger an, dass sein Gehalt regelmäßig die Jahresentgeltgrenze überschreite. Daraufhin stellte die Bg mit Bescheid vom 27.1.2014 fest, dass Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht besteht.

Nach Anhörung der Beteiligten wurden die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 28.8.2014 als unbegründet abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin 2/3 und der Beklagten 1/3 auferlegt. Außerdem hat die Beklagte 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. In den Entscheidungsgründen hieß es hierzu, dass die Kostenentscheidung zu differenzieren sei. Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Klägerin beruhe auf § 197a SGG und in Bezug auf den Kläger auf § 193 SGG. Der Gerichtsbescheid wurde nicht angefochten.

Mit Schriftsatz vom 4.9.2014 beantragte die Bevollmächtigte Streitwertfestsetzung. Maßgebend sei unter Bezugnahme auf den Beschluss des 5. Senats des Bay. LSG vom 4.3.2011, L 5 R 647/10 B, der dreifache Jahresbetrag des unterbliebenen Sozialversicherungsabzuges. Ausgehend von den Beitragsbemessungsgrenzen und einem Sozialversicherungsbeitrag von 40% sei der Streitwert auf 81.000 € festzusetzen. Dagegen war die Beklagte der Auffassung, dass nicht auf die Höhe der eventuell entstehenden Beitragslast abzustellen sei. Streitgegenstand sei allein die Frage gewesen, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vorliege. Maßgebend sei daher der Regelstreitwert von 5.000 €.

Hierauf erwiderte die Bevollmächtigte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2012, L 8 R 650/12 B, dass hinreichende Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwerts vorlägen. Bis zum Teilanerkenntnis errechne sich eine Beitragslast von 80.640 € und danach von 47.000 €.

Mit Beschluss vom 19.12.2014 setzte das Sozialgericht Würzburg den Streitwert auf 5.000 € fest. Im vorliegenden Fall seien noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt worden. Das Gericht folge der Rechtsprechung des 5. Senats nicht und verwies auf hiervon abweichende Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg und des BSG. Der Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Kläger am 30.12.2014 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss legte die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.12.2014, eingegangen bei Gericht am 2.1.2015, kraft eigenen Rechts nach § 32 Abs. 2 RVG beim Bay. Landessozialgericht Beschwerde ein. Das Sozialgericht sei unzutreffend von einem Streitwert von 5.000 € ausgegangen. Da der Kläger ein festes Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hatte, hätten Anhaltspunkte zur konkreten Streitwertfestsetzung vorgelegen. Zur Höhe des Streitwerts sei mit Schriftsatz vom 25.9.2014 dezidiert vorgetragen worden. Bis zum Anerkenntnis sei der Streitwert auf 80.640 € und danach auf 47.000 € festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 15.1.2015, dass der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine andere wirtschaftliche Bedeutung der Sache biete. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und diverser Landessozialgerichte habe der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG jedenfalls dann zu gelten, wenn - wie hier - die Höhe einer auf die Statusfeststellung folgenden Beitragsbelastung nicht feststeht, sondern erst mit größerem Aufwand zu ermitteln wäre. Gegen eine Streitwertfeststellung nach § 52 Abs. 1 GKG spreche auch, dass sonst weitere Ermittlungen im Statusfeststellungsverfahren zu Fragen erforderlich wären, die nicht streitgegenständlich seien. Ermittlungen, die zur Entscheidung der Hauptsache nicht erforderlich seien, sollten und dürften im Rahmen der Streitwertbestimmung aber nicht geführt werden. Ermittlungen zu mutmaßlichen Beitragszahlungen seien fehleranfällig und äußerst aufwendig. Die Höhe des Streitwertes wäre letztlich maßgeblich in das Ermessen des Auftraggebers gestellt, wenn die Beitragsfestsetzung noch nicht erfolgt sei. Er könnte die Streitwertfestsetzung dadurch beeinflussen, dass er im Einzelfall entscheiden könnte, ob entsprechende Angaben über Vergütung, Honorare und Entgelte gemacht werden. Im Rahmen der Willkürfreiheit gerichtlicher Entscheidungen nach Art. 3 GG sollten keine Schätzungen vorgenommen werden. Zur weiteren Begründung verwies sie u. a. auf den Beschluss des BSG vom 8.12.2008, B 12 R 37/07 B.

Hierauf erwiderte die Beschwerdeführerin, dass das BSG grundsätzlich davon ausgehe, dass bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte die Beitragsforderung als Streitwert festzusetzen sei und nicht der Auffangwert. Entscheidend für das Revisionsverfahren sei auch, wer überhaupt noch beteiligt sei und das jeweilige finanzielle Interesse der dortigen Beteiligten. Des Weiteren trug sie vor, dass das Sozialgericht auch nicht die Kostenentscheidung mit einer entsprechenden Quotelung hätte vornehmen können, wenn es nicht von einem entsprechenden Streitwert wie die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 25.9.2014 ausgegangen wäre.

Das Sozialgericht Würzburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2014 aufzuheben und den Streitwert bis zum Teilanerkenntnis auf 80.640 €, ab dem Teilanerkenntnis auf 47.000 € festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Der Senat war für die Entscheidung zuständig, da die Einzelrichterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG übertragen hat. Grundsätzlich ist der Berichterstatter als Einzelrichter für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zuständig, wenn - so wie hier - in erster Instanz die Kammervorsitzende den Streitwert festgesetzt hat. Diese Frage war bislang umstritten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 155 Rn. 9d; noch ablehnend in der Vorauflage; ebenso ablehnend z. B. LSG Rheinland-Pfalz vom 27.4.2009, L 5 B 451/08 KA; LSG Sachsen-Anhalt vom 18.3.2013, L 4 KR 104/12 B; LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.2.2006, L 10 B 21/05 KA; BGH vom 13.1.2005, V ZR 218/04; BFH vom 28.6.2005, X E 1/05). Im Gegensatz zu dieser ablehnenden Rechtsprechung wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass anders als z. B. in der Zivilprozessordnung sowohl im Sozialgerichtsgesetz als auch in der Verwaltungsgerichtsordnung eine Einzelrichterentscheidung gemäß § 155 SGG bzw. § 87a VwGO grundsätzlich möglich sei. Das GKG normiere eine Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts auch dann, wenn es sich rechtstechnisch nicht um einen originären Einzelrichter handle. Mit dieser Zuständigkeitszuweisung werde ein Beschleunigungseffekt angestrebt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 157f.), der auch im Rahmen des Sozialgerichtsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung ohne weiteres umgesetzt werden könne (vgl. BVerwG vom 25.1.2006, 10 KSt 5/05; LSG Nordrhein-Westfalen vom 1.4.2009, L 10 B 42/08 P; LSG Baden-Württemberg vom 7.2.2011, L 11 R 5686/10 B). Mit der Einfügung von § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.2013 (BGBl. I 2013, 2586), wonach die Regelungen des GKG über die Erinnerung und Beschwerde den Bestimmungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Reglungen vorgehen, ist diese Streitfrage nunmehr als geklärt anzusehen. Denn in der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (vgl. BT-Drucks. 17/11471 -neu- S. 243), dass der Einzelrichter auch dann zuständig sei, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen sei (vgl. BSG vom 20.3.2015, B 13 SF 4/15 S; BFH vom 25.3.2014, X E 2/14; Thüringer LSG vom 12.8.2014, L 6 210/14 B ER; LSG Sachsen-Anhalt vom 16.2.2015, L 9 KA 7/14 B; Bay. LSG vom 11.3.2015, L 16 R 1229/13 B).

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Streitwert auf 5.000 € nach § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt, da der Sach- und Streitstand für die vom Auffangwert abweichende Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Die Kostengrundentscheidung wurde in Bezug auf die Klägerin (GmbH) auf § 197a SGG gestützt. Der Senat hält dies für unzutreffend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin durch den Kläger privilegiert gewesen wäre, so dass die Kostengrundentscheidung einheitlich nach § 193 SGG zu treffen gewesen wäre (vgl. BSG vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R; BSG vom 29.5.2006, B 2 U 391/05 B; LSG Baden-Württemberg vom 10.10.2014, L 4 R 2204/13; Bay. LSG vom 2.3.2010, L 5 R 109/10 B). Zwar wurden gegenüber der Klägerin und dem Kläger jeweils getrennte Bescheide mit demselben Datum erlassen. In der Sache handelt es sich jedoch um eine einheitliche Entscheidung, die zwei Adressaten bekanntgegeben wurde. Insoweit liegt auch keine objektive Klagehäufung vor, die eine getrennte Kostenentscheidung ermöglichen würde. Der Senat ist jedoch an die Kostengrundentscheidung im Gerichtsbescheid vom 28.8.2014 gebunden, da der Gerichtsbescheid von den Beteiligten nicht weiter angefochten wurde und damit rechtskräftig ist.

Nach § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift deren Höhe maßgebend. Hierbei ist wiederum die allgemeine Wertvorschrift des § 40 GKG zu beachten, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet.

Die Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG liegen nicht vor. Der Klageantrag betraf weder eine bezifferte Geldleistung, noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt. Streitig war im Zeitpunkt der Klageerhebung die Rechtmäßigkeit des im Rahmen eines Statusverfahrens nach § 7a SGB IV ergangenen Bescheides vom 29.3.2010 in der Fassung des Bescheides vom 19.8.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2011, mit welchem die Feststellung getroffen wurde, dass der Kläger seit 1.7.2009 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausübt und Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht. Der Klageantrag vom 18.8.2011 war auf Aufhebung des Bescheides und Feststellung gerichtet, dass der Kläger nicht abhängig beschäftigt ist und keine Versicherungspflicht besteht. Angaben zur Höhe des Streitwerts enthielt die Klagebegründung nicht. Der Klageantrag war auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet und nicht auf eine bestimmte Geldleistung.

Auch der Bescheid über die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und Feststellung der Versicherungspflicht war nicht auf eine Geldleistung gerichtet. Um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt es sich zum Beispiel bei einem Verwaltungsakt, der Leistungen bewilligt, ablehnt, entzieht, auferlegt, erlässt oder stundet. Es genügt, wenn der Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder zu einem geldwerten Vorteil führt. Dies gilt hingegen nicht bei Verwaltungsakten, der eine eigenständige Bedeutung hat und erst die Grundlage für spätere Zahlungen bilden kann, z. B. bei der Feststellung der Familienversicherung oder der Versicherungspflicht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 10a, 10b). Die Sozialversicherungsbeiträge bzw. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag waren bis zum Abschluss des Klageverfahrens noch nicht festgesetzt, sondern blieben dem nachgelagerten Festsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV). Die Statusfeststellung im Bescheid vom 29.3.2010 hat nach der Ausgestaltung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV eine eigenständige Bedeutung und bildet die Grundlage für die spätere Beitragsfestsetzung.

Eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der sich aus dem Antrag bei einer objektiven Beurteilung ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger ist vorliegend nicht möglich. Es ist auf den Auffangwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG abzustellen.

Das Gericht muss den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG nach objektiven Kriterien in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bestimmen. Das geschieht nach den Anhaltspunkten aus dem bisherigen Sach- und Streitstand, die sich bis zur Verfahrensbeendigung ergeben haben. Nur wenn sich hieraus keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung bieten, ist der Auffangwert von 5.000 € zugrunde zu legen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, § 52 Rn. 8, 16, 17 und 20).

Zuzugestehen ist den Beteiligten, dass es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung gibt. Verschiedene Landessozialgerichte wenden regelmäßig in Statusverfahren nach § 7a SGB IV den Auffangwert von 5.000 € an (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 17.7.2014, L 11 R 2546/14 B; Sächsisches Landessozialgericht vom 31.5.2013, L 1 KR 103/12 B unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, beispielsweise vom 9.6.2008, L 1 B 351/07 KR; vgl. auch BSG vom 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R; vom 24.9.2008, B 12 R 10/07 R; vom 8.12.2008, B 12 R 37/07 B; vom 11.3.2009, B 12 R 11/07 R; vom 4.6.2009, B 12 R 6/08 R; und vom 5.3.2010, B 12 R 8/09 R). Demgegenüber wird in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, dass die wirtschaftliche Bedeutung hauptsächlich in der Vermeidung der nachfolgenden Beitragsfestsetzung zu sehen ist und deren Höhe auf 40% des dreifachen Jahresbetrages des Arbeitgeberanteils geschätzt werden kann (vgl. Bay. LSG vom 4.3.2011, L 5 R 647/10 B; LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2012, L 8 R 650/12 B; differenzierend je nachdem, ob Angaben zur Höhe des Streitwerts bis zur Verfahrensbeendigung vorliegen Bay. LSG vom 11.3.2015, L 16 R 1229/13 B und vom 9.2.2015, L 16 R 278/14 B; vgl. auch BSG vom 28.9.2011, B 12 R 17/09 R).

Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach in Statusverfahren nach § 7a SGB IV regelmäßig vom Auffangwert auszugehen ist. Die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der Versicherungspflicht einerseits und die Beitragsfestsetzung andererseits sind unterschiedliche Streitgegenstände, die auch kostenrechtlich voneinander zu trennen sind. Im Statusverfahren ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag regelmäßig nicht festgesetzt und ist im Klageverfahren anders als beispielsweise in Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV nicht entscheidungserheblich. Dass die Streitgegenstände streng voneinander zu trennen sind, ist auch aus der Entscheidung des BSG vom 16.7.2014, B 3 KS 3/13 R zu folgern. In dem dort zu entscheidenden Fall wurde bei der Streitwertbestimmung der unterschiedlichen Bedeutung von Feststellung der Versicherungspflicht einerseits und Beitragsfestsetzung andererseits für nicht deckungsgleiche Zeiträume dadurch Rechnung getragen, dass zum Auffangwert die konkrete Beitragsforderung hinzuaddiert wurde. Die wirtschaftliche Bedeutung der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung erschöpft sich nicht im Wesentlichen allein in der nachfolgenden Beitragslast. Insbesondere sind die wirtschaftlichen Interessen unabhängig von Zeiträumen zu beurteilen, für die die Versicherungspflicht festgestellt wird. Auch andere Faktoren könnten eine Rolle spielen, die wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen insgesamt haben, wie z. B. die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsrechts. Derartige Auswirkungen lassen sich aber regelmäßig nicht beziffern. Folglich kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob die Kläger bis zur Beendigung des Verfahrens Angaben zur Höhe der zu erwartenden Beitragsforderung machen oder nicht.

Unabhängig davon wäre das Gericht bei der Streitwertbestimmung entsprechend der zu erwartenden Beitragsforderung zu weiteren Ermittlungen gezwungen, wenn es nicht eine Schätzung „ins Blaue“ vornehmen will. Ermittlungen sind jedoch nicht zulässig (vgl. Hartmann, a. a. O.). Zu ermitteln wären die Beitragssätze und die Beitragsbemessungsgrenzen für das jeweilige Jahr und das Jahresgehalt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, im vorliegenden Fall sei die Berechnung einfach, da der Kläger die Bemessungsgrenzen bei weitem überschreite, übersieht, dass es danach zu einer Ungleichbehandlung von Personen mit einem sehr hohen Einkommen und solchen mit niedrigerem Einkommen käme, ohne dass es für eine derartige Differenzierung in der Sache einen triftigen Grund gäbe.

Im vorliegenden Fall ist eine abweichende Streitwertfestsetzung für die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers ab 1.7.2009 nicht möglich. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für die Klägerin. Bekannt war zwar das Gehalt des Klägers. Dies ist aber schon allein deswegen erforderlich, um überhaupt eine Versicherungspflicht feststellen zu können. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nicht festgesetzt. Außerdem ist die Feststellung der Versicherungspflicht vorliegend zukunftsgerichtet und zeitlich nicht begrenzt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch die Kostenquotelung des Sozialgerichts kein Hinweis auf das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für den Streitwert. Die Kostenquotelung entsprechend dem Teilanerkenntnis muss nicht zwangsläufig auf einer überschlägigen Berechnung der Beitragsforderung beruhen, sondern kann sich aus einer groben Schätzung des Verhältnisses des prozentualen Anteils der Kranken- und Pflegeversicherung am Gesamtsozialversicherungsbeitrag unabhängig von der sich hieraus ergebenden Beitragshöhe ergeben haben.

Maßgebend für die Wertbestimmung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Klageerhebung. Nachträgliche Änderungen, wie hier die Aufhebung der Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung durch Teilanerkenntnis, sind demnach unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist kein abgestufter Streitwert festzusetzen.

Für eine pauschale Verdreifachung des Auffangwerts oder ähnlicher Werte fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BSG vom 5.3.2010, B 12 R 8/09 R).

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 05. März 2010 - B 12 R 8/09 R

bei uns veröffentlicht am 05.03.2010

Tenor Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Apr. 2009 - L 5 B 451/08 KA

bei uns veröffentlicht am 27.04.2009

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 18.9.2008 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren S 8 KA 27/06 wird auf 17.148,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Umstritten ist der Streitwert fü
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Juli 2015 - L 7 R 4/15 B.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 6 R 70/15

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.12.2014 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2014 abgewiesen. II.

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 21. Sept. 2017 - S 14 R 1193/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015 wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert wird

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Apr. 2016 - L 7 R 377/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Februar 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 29. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 in Form

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Apr. 2019 - L 7 R 5050/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 3. März 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. III. Die Revision wird nicht zug

Referenzen

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 18.9.2008 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren S 8 KA 27/06 wird auf 17.148,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Umstritten ist der Streitwert für den beim Sozialgericht (SG) Mainz abgeschlossenen Rechtsstreit S 8 KA 27/06.

2

In diesem Klageverfahren stritten die Beteiligten über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen des Klägers im Quartal II/2005. Der Kläger wandte sich gegen die Rechtmäßigkeit eines neuen Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der ehemaligen KÄV Rheinhessen (Rechtsvorgängerin der Beklagten; zukünftig Beklagte). In diesem HVM hatte die Beklagte bestimmt, dass alle abgerechneten Leistungen, welche einer Mengenbegrenzung unterliegen, zu 60 vH mit einem festen Punktwert und zu 40 vH zu einem floatenden Punktwert vergütet werden. Durch Urteil vom 20.8.2008 wies das SG die Klage ab.

3

Mit Beschluss vom 18.9.2008 hat das SG den Streitwert für das Klageverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gegen diesen ihm am 29.9.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21.11.2008 eingelegte Beschwerde des Klägers, der das SG nicht abgeholfen hat.

II.

4

Über die Beschwerde entscheidet nicht der Berichterstatter, sondern der gesamte Senat (ebenso Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen 24.2.2006 - L 10 B 21/05 KA; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 155 Rn 9d; aA LSG Thüringen 16.2.2007 - L 6 B 141/06 SF; Sächsisches LSG 9.6.2008 - L 1 B 351/07 KR; LSG Baden-Württemberg 16.12.2008 - L 10 R 5747/08 W-B). Nach § 66 Abs 6 Satz 1 1. Halbsatz Gerichtskostengesetz (GKG) entscheidet das Gericht über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder, wenn die angefochtene Entscheidung von einem „Einzelrichter“ erlassen wurde. Einzelrichter iS dieser Vorschrift ist nur der Richter, dem die Entscheidung über den Rechtsstreit vom gesamten Spruchkörper übertragen wurde (vgl § 526 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dies trifft auf den Kammervorsitzenden des SG nicht zu. Für diese Auslegung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG spricht neben dem Gesetzeswortlaut auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Diese ist § 568 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nachgebildet (Gesetzesbegründung zum KostRMoG; BT-Drucks 15/1971 S 157). Dies ist ein deutlicher Hinweis dafür, dass die Entscheidung nur dann von einem einzelnen Richter des Spruchkörpers zu treffen ist, wenn die jeweilige Prozessordnung in der betreffenden Fallkonstellation eine Übertragung auf den Einzelrichter erlaubt. Dies ist in der Sozialgerichtsbarkeit hinsichtlich Beschwerdeverfahren nicht der Fall. Zwar sieht auch das SGG für bestimmte Fälle eine Entscheidung durch den Berichterstatter vor (§ 155 SGG). Diese Vorschrift betrifft indes nicht Beschwerdeverfahren.

5

Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdefrist ist gewahrt, da die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten eingelegt wurde, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren anderweitig erledigt wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 3 iVm § 63 Abs. 3 Satz 2 SGG). Die Beschwerde ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € überschreitet (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

6

Bevor der Senat über die Beschwerde zu befinden hat, hatte das SG über die Abhilfe zu entscheiden (§ 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dies gilt auch für die Sozialgerichtsbarkeit, obwohl § 174 SGG (Abhilferecht) durch Art 1 Nr. 30 des SGGArbGGÄndG v 26.3.2008 (BGBl I S 444) aufgehoben wurde. Das folgt aus der Verweisung auf das GKG in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Diese bewirkt, dass nicht nur die Gebührenvorschriften des GKG, sondern auch die in diesem geregelten Verfahrensvorschriften - auch § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG - gelten (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 197a Rn. 7; Groß in Hk-SGG, 3. Auflage, § 197a Rn 16).

7

Die Beschwerde ist auch begründet. Abweichend von der angefochtenen Entscheidung ist der Streitwert mit 17.148,-- € festzusetzen. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen gegebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Regelstreitwert von 5.000,-- € (§ 52 Abs. 2 GKG) ist vorliegend nicht anzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts genügende Ansatzpunkte bietet. Die Beteiligten haben im Verfahren S 8 KA 27/06 über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen des Klägers im Quartal II/2005 gestritten. Umstritten war die Rechtmäßigkeit der im HVM der Beklagten normierten Abstaffelungsregelung. Nach der Berechnung der Beklagten beträgt die Differenz zwischen dem Honorar, das der Kläger im Quartal II/2005 erhalten hat, und dem Honorar ohne die Abstaffelung 17.148,- €. Entgegen der Ansicht des SG kommt für die Streitwertfestsetzung dem Umstand, dass der Kläger im Hauptsacheverfahren nur eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung beantragt hat, keine entscheidende Bedeutung zu. Auch bei einem solchen Bescheidungsantrag ist nicht ohne weiteres der Regelstreitwert anzusetzen, sofern genügende Anhaltspunkte für eine Streitwertbemessung vorliegen, welche der Bedeutung des Klagebegehrens ausreichend Rechnung trägt (vgl BSG 28.1.2009 - B 6 KA 38/08 B). Dies ist vorliegend in Anbetracht des Klageziels - Honorar in der Höhe, die sich ohne die Abstaffelungsregelung ergäbe - ein Streitwert von 17.148,- €.

8

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

9

Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nicht zulässig (§ 66 Abs 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Oktober 2012 wird abgeändert.

Der Streitwert für die außergerichtlichen Kosten der Klägerin wird bis zum 26. Januar 2012 auf 1.578,88 EUR und ab dem 27. Januar 2012 auf 300,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über eine Streitwertentscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG).

2

Am 12. November 2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben, von der Beklagten die Zahlung von 1.578,88 EUR zuzüglich Zinsen verlangt und dies mit einem Vergütungsanspruch aus einer stationären Krankenhausbehandlung begründet.

3

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 hat die Beklagte erklärt, auf die nunmehr nachvollziehbare Forderung 1.563,29 EUR an die Klägerin gezahlt zu haben. Die Kürzung der Zahlung beruhe auf dem einprozentigen Abzug der Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung. Die Bezahlung von Zinsen sowie die Übernahme der Verfahrenskosten lehne sie ab. Am 27. Januar 2012 hat die Klägerin die Zahlung bestätigt, jedoch am geltend gemachten Zinsanspruch und an einer Kostenentscheidung zu ihren Gunsten festgehalten.

4

In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2012 haben die Beteiligten folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:

5

"Die Beklagte wird der Klägerin zur Abgeltung der mit der Klageschrift geltend gemachten Zinsforderung den Betrag von 154,40 EUR zahlen.

6

Die Beklagte wird der Klägerin 70 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erstatten.

7

Die Gerichtskosten trägt die Beklagte zu 70 %, die Klägerin zu 30 %."

8

Noch in der Sitzung hat das SG durch Beschluss den Streitwert des Verfahrens auf 1.578,88 EUR festgesetzt.

9

Nach Zustellung der Sitzungsniederschrift am 2. November 2012 hat die Beschwerdeführerin und Beklagte (im Folgenden: Beklagte) am 19. November 2012 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt und vorgetragen: Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) sei der Streitwert nach dem Antrag des Klägers zu bestimmen. Betreffe der Antrag eine Geldleistung sei deren Höhe maßgebend, wobei Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen seien (§§ 52 Abs. 2 GKG, 43 Abs. 1 GKG). Bei einer teilweisen Erledigung sei von einem geringeren Streitwert auszugehen. Seit dem 14. Oktober 2011 habe sich daher der Streitwert auf den verbliebenen Zinsanspruch, d.h. auf 220,57 EUR reduziert.

10

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

11

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Oktober 2012 abzuändern und den Streitwert ab dem 14. Oktober 2011 auf 220,57 EUR festzusetzen.

12

Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben zur Beschwerde nicht Stellung genommen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

14

Im vorliegenden Fall ist der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Entgegen der Auffassung mehrerer Landessozialgerichte ergibt sich aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) keine Befugnis des Berichterstatters als Einzelrichter zu entscheiden (u.a. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2009, L 11 B 7/09 KA; Beschluss vom 21. September 2012, L 11 KA 54/11 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Februar 2010, L 22 R 963/09, Beschluss vom 5. Oktober 2011, L 27 P 23/11 B, jeweils zitiert nach juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 2. Oktober 2012, L 4 P 19/12 B und L 4 P 21/12 B; A.A. Thüringer LSG, Beschluss vom 10. Dezember 2010, L 6 KR 972/10 B; Hessisches LSG, Beschluss vom 24. September 2010, L 1 KR 225/10 B, zitiert nach juris; vgl. zu dem Meinungsstreit Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 155 Rdn. 9d). Nach dem Gesetzeswortlaut sowie nach der Entstehungsgeschichte der Norm und der Parallelvorschrift des § 568 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) soll eine Entscheidung nur dann von einem einzelnen Richter des Spruchkörpers getroffen werden, wenn die jeweilige Prozessordnung in der konkreten Fallkonstellation eine Übertragung auf den Einzelrichter erlaubt. Dies ist in der Sozialgerichtsbarkeit im Beschwerdeverfahren jedoch nicht der Fall. In § 155 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet sich für das Beschwerdeverfahren keine entsprechende Regelung (so zutreffend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2009, L 5 B 451/08 KA, zitiert nach juris).

15

Die auf die Festsetzung eines geringeren Streitwerts gerichtete Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR erreicht (§ 68 Abs. 1 GKG). Die Beklagte ist nach ihrem Vorbringen wegen des höheren Streitwertes mit den Kosten des Prozessbevollmächtigten oberhalb der Beschwerdegrenze beschwert. Bei dem vom SG festgesetzten Streitwert von 1.578,88 EUR für das gesamte Verfahren hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine außergerichtlichen Kosten mit der Gebührenstufe bis 2.000,00 EUR ansetzen können und neben der Verfahrensgebühr auch eine Termin- und Einigungsgebühr in dieser Höhe geltend machen können. Für diese beiden letztgenannten Gebühren wären daher je 219,00 EUR angefallen, d.h. insgesamt 438,00 EUR entstanden. Dies hätte nach der Kostenverteilung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs einen Betrag von 306,60 EUR (70 % von 438,00 EUR) ergeben. Nach der von der Beklagten verlangten zeitlich differenzierten Streitwerthöhe hätte dagegen die Termin- und Erledigungsgebühr bei den außergerichtlichen Kosten der Klägerin lediglich auf der ersten Gebührenstufe (bis 300 EUR) berechnet werden können. Dann wären je 75,00 EUR, d.h. insgesamt 150,00 EUR angefallen. Dies würde nach der Vergleichsquote von 70 % zu einer Zahlungspflicht der Beklagten von 105,00 EUR führen und entspricht daher einem Differenzbetrag von 201,60 EUR im Vergleich zu dem vom SG bestimmten Streitwert. Die Beschwerde ist auch innerhalb der in § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG festgelegten Frist eingelegt worden.

16

Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat den Streitwert unzutreffend auf 1.578,88 EUR für das gesamte Verfahren festgesetzt. Nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Streitsache. Da dieser bezifferbar war, musste der Streitwert zunächst auf 1.578,88 EUR festgesetzt werden. Durch die von der Beklagten vorgenommenen Zahlung der Hauptforderung im Oktober 2011 hat sich dieser Streitwert jedoch im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verringert, was zu einer geringeren Termin- und Einigungsgebühr führen muss. Wegen dieser unterschiedlichen Gebührensätze besteht bei rechtsanwaltlicher Vertretung – wie hier – ein Interesse daran, den Streitwert für die Berechnung der Anwaltsgebühr differenziert nach Zeitabschnitten festzusetzen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2008, L 16 B 31/08 KR, zitiert nach juris). Dabei war der Streitwert auf die erste Gebührenstufe (bis 300 EUR) herabzusetzen, ohne dass es einer genauen Zinsberechnung bedurfte. Allerdings hat die Klägerin erst mit ihrem Schreiben vom 27. Januar 2012 ihren Antrag auf den verbliebenen Zinsanspruch sowie die Kosten des Verfahrens beschränkt und damit den Streitwert prozesswirksam herabgesetzt. Der Beschwerde konnte daher nicht in vollem Umfang stattgegeben werden.

17

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

18

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 218/04
vom
13. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof
der Senat, nicht ein hier institutionell nicht vorgesehener Einzelrichter.
BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Der Kostenansatz vom 8. Dezember 2004 wird aufgehoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe


I.


Der Kläger nahm den Beklagten wegen eines defekten Regenfallrohrs in Anspruch. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das Landgericht die Klage mit am 30. September 2003 verkündetem Urteil als unbegründet ab. Am 10. August 2004 richtete der Kläger an das Justizministerium des Landes in dem ein Schreiben, er gegen den Vorsitzenden der entscheidenden Kammer aus Anlaß des Urteils den Vorwurf der Rechtsbeugung erhob und gegen den Vorsitzenden Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattete , „verbunden mit einem Antrag auf Revision gegen dieses Urteil“. Das Mini-
sterium leitete das Schreiben an die Staatsanwaltschaft und an das Landgericht weiter. Das Landgericht hat in dem Schreiben die Erhebung einer Revision gegen das Urteil vom 30. September 2003 gesehen und es dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Nach einem Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Revision hat der Kläger den die Revision des Urteils betreffenden Teil seiner Strafanzeige zurückgenommen. Daraufhin ist gegen ihn eine Gebühr wegen „Beendigung des gesamten Verfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels“ nach Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses festgesetzt worden. Dagegen erhebt der Kläger Widerspruch.

II.


Der Widerspruch des Klägers gegen den Kostenansatz vom 8. Dezember 2004 ist als Erinnerung nach §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG zulässig und in der Sache auch begründet.
1. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vor, daß über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, daß § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks. 15/1971 S. 157), ergibt sich aber, daß die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist. Bei dem Bundesgerichtshof ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozeßrechtlich jedoch weder vorgese-
hen noch vorbehalten (vgl. § 139 Abs. 1 gegenüber §§ 75, 122 Abs. 1 GVG) und damit nicht zulässig (Kissel, GVG, 4. Aufl., § 139 Rdn. 1).
2. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses ist nicht angefallen, weil der Kläger gegen das am 30. September 2003 verkündete Urteil des Landgerichts kein Rechtsmittel, insbesondere auch keine (unzulässige) Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hat. Seine an das Justizministerium des Landes gerichtete und später auf dem Dienstweg an die Staatsanwaltschaft Dortmund weitergeleitete Strafanzeige hat der Kläger zwar mit „einem Antrag auf Revision“ des Urteils verbunden. Damit hat der Kläger aber nicht zugleich ein Rechtsmittel im technischen Sinne eingelegt. Der Antrag geht vielmehr, wie die Schreiben vom 16. und 23. November 2004 an den Bundesgerichtshof zeigen, von der unzutreffenden Vorstellung aus, die Staatsanwaltschaft habe die rechtliche Möglichkeit, ein auf Grund von Rechtsbeugung ergangenes Urteil aufzuheben. Nur das hat er beantragt. Damit aber fehlt der Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof und dem Kostenansatz die Grundlage.

III.


Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 8, § 72 Nr. 1 GKG.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Tenor

Auf die Erinnerung wird die Schlusskostenrechnung vom 14. August 2014 geändert. Die zu Lasten des Erinnerungsführers anzusetzenden Auslagen für die Versendung von Akten im Verfahren B 10 ÜG 1/14 C werden auf 12 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Der 10. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 14.1.2014 (Az B 10 ÜG 6/13 R) eine vom Erinnerungsführer als prozessbevollmächtigtem Rechtsanwalt für den dortigen Kläger geführte Revision als unzulässig - weil nicht fristgemäß begründet - verworfen. Nach Zustellung des Beschlusses hat er Anhörungsrüge erhoben sowie Einsicht in die Gerichtsakten und alle Nebenakten beantragt. Daraufhin sind die vorinstanzlichen Akten erneut beigezogen und dem Erinnerungsführer in dessen Kanzlei zur Einsicht übersandt worden (zwei Sendungen am 17. bzw 26.3.2014). Nach Rückgabe der Akten, die sich bis Ende Juni 2014 hinzog und mehrerer Mahnungen bedurfte, hat der 10. Senat mit Beschluss vom 10.7.2014 die Anhörungsrüge (Az B 10 ÜG 1/14 C) als unzulässig verworfen und entschieden, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

2

Der Kostenbeamte hat mit gesonderten Schlusskostenrechnungen vom 14.8.2014 vom Kläger des Anhörungsrügeverfahrens die Gebühr nach Nr 7400 des Kostenverzeichnisses (KV - Anl 1 zum GKG) iHv 60 Euro sowie vom Erinnerungsführer zweimal die Auslagenpauschale nach Nr 9003 KV iHv insgesamt 24 Euro angefordert. Auf eine Zahlungserinnerung hat der Erinnerungsführer mit handschriftlichem Vermerk vom 13.11.2014 gegenüber der Bundeskasse geltend gemacht: "Zahlungsaufforderung u. -erinnerung sind rechtswidrig, da RA Dr. M. nicht Kostenschuldner. Handeln in V. für Mandant, wird mit Kostenfolge nochmals Erinnerung u. zul. Rechtsmittel eingelegt." Erst mit Schreiben vom 13.2.2015 hat er die Erinnerung - nach mehreren Anfragen - näher begründet. Der Erinnerungsführer macht geltend, er habe die Akteneinsicht namens und im Auftrag des Klägers vorgenommen und dabei offensichtlich in Vertretung gehandelt, deshalb müssten die hierfür anfallenden Kosten dem Kläger und Mandanten zur Last fallen. Diese Rechtslage könne auch durch abweichende Entscheidungen der Gerichte nicht abgeändert werden, wie sich aus Art 19 Abs 4, Art 20 Abs 3, Art 101 und 103 GG ergebe. Im Übrigen sei die Aktenversendung jeweils gemeinsam mit den Akten des Parallelverfahrens B 10 ÜG 2/14 C erfolgt. In jenem Verfahren habe er - quasi vergleichsbereit - zwölf Euro für beide Verfahren überwiesen, trete nunmehr aber hiervon zurück.

3

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung gegen den Kostenansatz am 16.2.2015 nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am selben Tag beigetreten. Mit Schreiben vom 23.2.2015 hat der Erinnerungsführer seinen bisherigen Vortrag nochmals wiederholt.

4

II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm der Regelung in RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2015 berufen. Er entscheidet durch den für das Verfahren zuständigen Berichterstatter (Ziffer 3.3 der senatsinternen Geschäftsverteilung) als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG idF der Bekanntmachung vom 27.2.2014 - BGBl I 154; zur gesetzlichen Klarstellung der Zuständigkeit des Einzelrichters siehe BT-Drucks 17/11471 S 243 - zu Artikel 3, zu Nummer 2 <§ 1 GKG> - sowie Straßfeld, SGb 2013, 562; ebenso BVerwG Beschluss vom 31.3.2014 - 10 KSt 1.14 - BeckRS 2014, 50731 RdNr 1; BFH Beschluss vom 25.3.2014 - X E 2/14 - BeckRS 2014, 94941 RdNr 4 = BFH/NV 2014, 894).

5

Die Erinnerung ist nur teilweise begründet. Der Erinnerungsführer wird zu Recht als Kostenschuldner für die Aktenversendungspauschale in Anspruch genommen (dazu unter 1.). Er hat die Pauschale hier jedoch nur einmal zu entrichten (nachfolgend unter 2.).

6

1. Gemäß § 28 Abs 2 GKG schuldet die Auslagen für die Versendung von Akten nur, wer die Versendung beantragt hat. Dies war im Anhörungsrügeverfahren B 10 ÜG 1/14 C der Erinnerungsführer. Mit dem Einwand, er habe die Akteneinsicht im Auftrag und mit Vollmacht des durch ihn vertretenen Klägers beantragt, weshalb nach §§ 164 ff BGB nur dieser die Auslagen schulde, kann er nicht durchdringen. Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 6.4.2011 zu der genannten Bestimmung (IV ZR 232/08 - NJW 2011, 3041 RdNr 17 ff) diesbezüglich ua ausgeführt: "Diese eigenständige Bestimmung des Auslagenschuldners belegt, dass Letzterer nicht nach allgemeinen Vertretungsregeln ermittelt werden soll, denn sie wäre in diesem Fall überflüssig gewesen" (aaO RdNr 20). "Wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten erfolgt, ist davon die Frage zu unterscheiden, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Gerichtsakten einsieht. Darüber entscheidet der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeutet für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung (…). Zweck des § 28 Abs 2 GKG ist es, die Beitreibung der Aktenversendungspauschale von der Prüfung zu entlasten, in wessen Interesse die Entscheidung für eine Akteneinsicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts im Einzelfall gefallen ist"(aaO RdNr 21). Dem ist nichts hinzuzufügen, zumal sich aufgrund der zwischenzeitlich durch Art 3 Abs 1 Nr 13 Buchst b 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom 23.7.2013, BGBl I 2586) mWv 1.8.2013 geänderten Normfassung (gestrichen wurden lediglich die Wörter "oder die elektronische Übermittlung") hier nichts Abweichendes ergibt. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass durch diese gesetzliche Regelung die Verfahrensgrundrechte aus Art 19 Abs 4, Art 101 und 103 GG verletzt sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerregelung in § 56 Abs 2 GKG aF siehe auch BVerfG Beschluss vom 6.3.1996 - 2 BvR 386/96 - NJW 1996, 2222).

7

2. Als unzutreffend erweist sich die Schlusskostenrechnung vom 14.8.2014 aber insoweit, als dort die Aktenversendungspauschale nach Nr 9003 KV zweifach angesetzt ist. Zwar bestimmt der Auslagentatbestand der Nr 9003 KV, dass die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten "je Sendung" iHv 12 Euro anfällt. Der Erinnerungsführer hat die von ihm angeforderten "Gerichtsakten und alle Nebenakten" auch in zwei Zusendungen - entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Übersendung durch die Vorinstanzen an das BSG - übermittelt erhalten. Er hat diese Teillieferungen aber nicht beantragt. Nur wer ausdrücklich - zB wegen besonders dringlicher Anforderung im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist - die Übersendung einzelner Aktenteile eines Verfahrens in gesonderten Zusendungen beantragt (dasselbe gilt bei erneutem Antrag auf Zusendung der Akten oder bei Anträgen, die sich zunächst nur auf bestimmte und später auch noch auf andere Akten beziehen), hat mehrere "Sendungen" iS der Nr 9003 KV veranlasst und schuldet dafür die Auslagenpauschale in entsprechender Zahl. Liegt ein entsprechender Antrag auf Teillieferungen nicht vor, so kann es nicht allein von der Handhabung der Geschäftsstelle oder dem Gutdünken der Poststelle des Gerichts abhängen, ob im Einzelfall die Auslagenpauschale nur einmal oder aber mehrfach zu zahlen ist. Vielmehr ist dann mit Rücksicht auf das Gebot eines sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes erst nach Vorliegen aller angeforderten Akten nur eine (Über-)Sendung zur Akteneinsicht zu veranlassen, sodass die Aktenversendungspauschale nach Nr 9003 KV nur einmal anfällt. Da dem Antrag des Erinnerungsführers auf Übermittlung der Akten zur Einsichtnahme (§ 28 Abs 2 GKG)vom 25.2.2014 weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Bitte um Zusendung erforderlichenfalls in Teillieferungen entnommen werden kann, muss es vorliegend bei einem einmaligen Ansatz der Nr 9003 KV verbleiben (vgl auch § 21 Abs 1 S 1 GKG).

8

Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 18. November 2013 X B 172/13 hat der X. Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 7. August 2013  14 K 2026/13 als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht von einer vertretungsbefugten Person eingelegt worden war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Kostenschuldner auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgehend vom Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch Kostenrechnung vom 3. Januar 2014 KostL …/13 (X B 172/13) nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG die Gerichtskosten mit 292 € gegen den Kostenschuldner angesetzt.

2

Dagegen hat sich der Bevollmächtigte in der Form gewandt, dass er diese Rechnung mit dem Aufdruck "Zurückweisung ohne Rechtsgrundlage" zurückgesandt hat. Er erklärt u.a., Recht dürfe kein Geld kosten, sonst bekomme nur der Recht, der Geld habe und das sei menschenverachtend. Weiter führte er zur Begründung u.a. an, Urteile eines Standgerichts seien gemäß Art. 97 und 101 des Grundgesetzes rechtswidrig. Die Vollstreckung von Gerichtskosten und anderen in § 1 der Justizbeitreibungsordnung genannten Auslagen richte sich nach dem Gesetzesstand vom 11. März 1937.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Rücksendung der Kostenrechnung vom 3. Januar 2014 KostL …/13 (X B 172/13) ist --mangels anderer einschlägiger Rechtsbehelfe-- als Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Diese hat keinen Erfolg.

4

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) durch den Einzelrichter.

5

2. Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass sie durch den nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Der in § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordnete Vertretungszwang gilt in Erinnerungsverfahren nicht (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618). Zweifel an der Vertretung des Kostenschuldners durch den Bevollmächtigten im vorliegenden Erinnerungsverfahren hat das Gericht auf Grund der am 4. September 2013 im Beschwerdeverfahren X B 172/13 eingereichten Vollmacht nicht.

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3. Die Erinnerung bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg, weil die ergangene Kostenrechnung nicht zu beanstanden ist.

7

Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten oder den Streitwert hat der Kostenschuldner insoweit nicht vorgebracht.

8

Selbst wenn das Vorbringen des Kostenschuldners so ausgelegt würde, dass er die unrichtige Sachbehandlung des Gerichts rügt und demzufolge begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus. Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der X. Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG zu Recht als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner, der eine nicht vertretungsbefugte Person beauftragte, die Kosten auferlegt.

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4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. April 2014 aufgehoben und der Streitwert endgültig auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwertes.

2

Mit der am 13. April 2006 erhobenen Klage beantragte die Beschwerdeführerin zu 1) die Abänderung der Honorarbescheide für die Quartal II und III 2005 bzgl. der sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle nach der EBM-Nummer 13550 und verlangte deren Nachvergütung. Hilfsweise vertrat sie die Ansicht, diese seien zumindest nach der Ziffer 33022 der EBM abrechenbar gewesen. Auf der Basis dieses Hilfsantrages schlossen die Beteiligten schließlich am 25. November 2009 einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:

3

Die Beklagte verpflichtet sich, für die Quartale II/2005 und III/2005 die sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle 13550 mit der EBM-Nummer 33022 nachzuvergüten.

4

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und die Beschwerdeführerin zu 1) zu einem Drittel.

5

Im Übrigen haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt.

6

Im Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin zu 1) aufgrund dieses Vergleichs eine Nachvergütung i. H. v. 1390,31 EUR. Mit Beschluss vom 7. April 2014 hat das Sozialgericht Magdeburg den Streitwert auf diese Summe festgesetzt.

7

Gegen die ihr am 14. April 2014 zugestellte Entscheidung haben sowohl die Beschwerdeführerin zu 1) als auch ihr Prozessbevollmächtigter am 14. Mai 2014 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie seien bei Klageerhebung davon ausgegangen, dass infolge der Nichtanerkennung der EBM-Nummer 13550 in den beiden Quartalen ein Verlust i. H. v. ca. 245.000,- EUR entstanden sei. Außerdem stimme der festgesetzte Streitwert auch nicht mit der Kostenquote aus dem Vergleich überein. Die Beklagte hat den angefochtenen Beschluss verteidigt.

II.

8

1. Über Streitwertbeschwerden hat grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden (so auch LSG NRW, Beschluss vom 1.4.2009, L 10 B 42/08 P, juris; LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 27.2.2014, L 6 U 96/12 B, unveröffentlicht; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2013, L 4 KR 104/12 B, Rn. 1, juris).

9

Nach § 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 Gerichtskostengesetz (GKG- siehe auch § 33 Abs. 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]) entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde. Diese Regelung ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B, juris, Rn. 4; Sächsisches LSG, Beschluss vom 9.6.2008, L 1 B 351/07 KR, juris, Rn. 6; Thüringer LSG, Beschluss vom 16.2.2007, L 6 B 141/06 SF, juris, Rn. 1, 2; LSG Hessen, Beschluss vom 31.05.2010, L 1 KR 352/09 B, juris Rn. 19).

10

§ 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG normiert eine Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts, das als Einzelrichter entscheidet. Seinem klaren Wortlaut nach handelt es sich bei § 66 Abs. 6 S. 1 GKG insoweit um eine Spezialzuweisung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006, 10 KSt 5/05, juris, Rn. 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.6.2006, 9 S 1148/06, juris, Rn. 1 ff. und Sächsisches LSG, Beschluss vom 9.6.2008, L 1 B 351/07 KR, juris). Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ist danach jedes einzelne Mitglied des Gerichts, welches über die Beschwerde entscheidet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.6.2006, 9 S 1148/06, juris, Rn. 3 f). Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ist nicht nur das der jeweiligen Prozessordnung als "Einzelrichter" bezeichnete Mitglied eines Kollegialgerichts, sondern jedes Mitglied eines aus mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers, das befugt ist, an dessen Stelle zu entscheiden.

11

Hierfür spricht bereits, dass das Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Entscheidung durch einen einzelnen Richter in mehreren Fallgestaltungen kennt. So erlaubt insbesondere § 155 SGG Entscheidungen durch ein einzelnes Senatsmitglied, nämlich den Vorsitzenden (§ 155 Abs. 2 u. 3 SGG) oder den Berichterstatter, soweit ihm diese Befugnis vom Vorsitzenden übertragen wird (§ 155 Abs. 4 SGG). Unabhängig davon, ob es sich hierbei um Einzelrichterentscheidungen im rechtstechnischen Sinne handelt, zeigt § 155 SGG, dass durch einen einzelnen Richter außerhalb der sonst vorgesehenen Senatsbesetzung mit drei Berufsrichtern (§ 33 SGG) gefällte Entscheidungen - in der Hauptsache und auch bei Nebenentscheidungen - dem SGG nicht grundsätzlich fremd sind. Insbesondere sieht § 155 Abs. 2 Nr. 4 SGG die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters - also die Entscheidung eines einzelnen Richters - gerade über den Streitwert (nämlich im vorbereitenden Verfahren) ausdrücklich vor. Im Einverständnis mit den Beteiligten kann der Vorsitzende oder Berichterstatter sogar den gesamten Rechtsstreit einschließlich aller Kostenentscheidungen als Einzelrichter entscheiden (zur verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung: BSG, Urteil vom 08.11.2007, B 9/9a SB 3/06 R, juris Rn. 15). Insoweit erscheint es konsequent, wenn § 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG zusätzlich eine Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde dem Einzelrichter zuweisen, soweit keine besonderen Schwierigkeiten bestehen.

12

Soweit dagegen unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 6 GKG und dem Argument, diese Vorschrift sei dem § 568 Zivilprozessordnung (ZPO) nachgebildet, angeführt wird, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden soll, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen sei (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1971 S. 157; so: BGH, Beschluss vom 13.1.2005, V ZR 218/04, juris, Rn. 4; BFH, Beschluss vom 28.6.2005, X E 1/05, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 29.9.2005, IV E 5/05, juris, Rn. 15; Hessischer VGH, Beschluss vom 19.1.2005, 11 TE 3706/04, juris, Rn. 1,2; OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2008, 13 E 1205/08, juris, Rn. 1,2; LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2009, L 5 B 451/08 KA, juris Rn. 4), greift dieser Gesichtspunkt nicht. Auch steht dem Umstand, dass das SGG eine Übertragung der Entscheidung auf einen Einzelrichter wie in § 6 Abs. 1 VwGO und Regelungen wie in § 348 ZPO über den originären Einzelrichter und in § 348a ZPO über den obligatorischen Einzelrichter nicht kennt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B, juris, Rn. 5), der unmittelbaren Anwendung des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG nicht entgegen. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck dieser Norm muss es sich um einen originären Einzelrichter handeln. Es wäre auch widersinnig, wenn ein Mitglied des Senats zwar über eine Berufung allein entscheiden könnte und hierbei auch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens abändern dürfte, nicht aber auf eine Beschwerde isoliert gegen den Streitwert diesen abändern könnte. Dies passt nicht zu dem System des SGG.

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Schließlich spricht auch der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers für die Auslegung des Senats (ähnlich BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006, 10 KSt 5/05, juris, Rn. 2 ff zu den mit § 155 SGG vergleichbaren Regelungen von Zuständigkeiten des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters nach § 87a VwGO). Es soll eine Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Regelung soll "einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, in dem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können" (BT-Drucks., a.a.O., S. 157/158). Soweit eine Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert ist, kann zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens auf einen Diskurs innerhalb des Kollegiums verzichtet werden (vgl. zum umgekehrten Fall BSG, Urteil vom 8.11.2007, B 9/9A SB 3/06 R, juris).

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Dass dann, wenn in der ersten Instanz ein Kollegialgericht entschieden hat, aus Akzeptanzgründen auch im Rechtsmittelverfahren durch eine kollegiale Besetzung entschieden werden soll, lässt den Umkehrschluss zu, dass dann, wenn in erster Instanz ein einzelner Richter die Entscheidung getroffen hat, dies auch im Rechtsmittelzug gelten soll und nicht zu einem Akzeptanzverlust führt. Entscheidet in erster Instanz ein einzelner Richter, dann ist im Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen.

15

Insofern sind auch Entscheidungen des Kammervorsitzenden erster Instanz damit als Einzelrichterentscheidung i.S.d. § 66 Abs. 6 S. 1 SGG anzusehen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Sächsisches LSG, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass zu der mit § 66 Abs. 6 GKG vergleichbaren Vorschrift des § 568 ZPO die Auffassung vertreten wird, der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen, der gem. § 349 Abs. 2 u. 3 ZPO anstelle der Kammer entscheidet, sei kein Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 13.1.2005, V ZR 218/04, juris, Rn. 4); denn dies beruht darauf, dass die ZPO strikt zwischen Einzelrichter und Vorsitzendem der Kammer für Handelssachen unterscheidet. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass Einzelrichter i.S.d. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG nur sein kann, wer in der Prozessordnung auch als solcher bezeichnet wird. Maßgeblich ist insoweit nicht die Terminologie, sondern die Funktion (Sächsisches LSG a.a.O. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, 9.5.2012, 8 B 8/12, juris).

16

Im Verfahren der Streitwertbeschwerde ist der Berichterstatter damit dann als Einzelrichter im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zur Entscheidung berufen, wenn die Streitwertentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren - wie hier - durch den zuständigen Kammervorsitzenden getroffen wurde. Denn entsprechend dem oben Gesagten sind auch Entscheidungen des Kammervorsitzenden erster Instanz als Einzelrichterentscheidungen i.S.d. § 66 Abs. 6 S. 1 SGG anzusehen.

17

2) a) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist unzulässig. Ein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin zu 1) an der begehrten Erhöhung des Streitwerts ist nicht erkennbar. Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 11 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert richten, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin zu 1) ist daher grundsätzlich - von dem hier nicht vorgetragenen Fall einer Honorarvereinbarung abgesehen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.05.2011, 10 OA 32/11, juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.1.2013, 1 O 103/12, juris Rn. 3 m.w.N.) - nur schutzwürdig, wenn es auf eine Herabsetzung des Streitwertes zielt, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern. Ein Rechtsschutzbedürfnis, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten, ist dagegen nicht anzuerkennen (BayVGH, Beschluss vom 30.10.2013, 9 C 12.2433, juris). Die Beschwerdeführerin zu 1) hat im Falle des Obsiegens mit höheren Gerichts- und Anwaltskosten zu rechnen.

18

b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) - des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 1) – ist zulässig. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ermöglicht es ihm, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts einzulegen, wenn er den festgesetzten Streitwert wie hier als zu gering erachten. Denn seine Vergütung steigt bei einem höheren Streitwert.

19

3) Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig und verletzt den Beschwerdeführer zu 2) insoweit in seinen Rechten, da das Sozialgericht zu Unrecht auf die tatsächlich erstrittene Summe abstellt.

20

Nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2012, L 11 KA 134/11 B, Rn. 13, juris). Irrtümliche Vorstellungen über die Höhe der so zu erstreiten denn Beträge, die im gesamten Klageverfahren an keiner Stelle zum Ausdruck gekommen sind, sind unerheblich. Dass die Höhe der Nachvergütung nicht den ursprünglichen Vorstellungen der Beschwerdeführerin zu 1) entspricht, lag daran, dass die Beschwerdeführerin zu 1) bereits ohne die streitige Leistung das Regelleistungsvolumen überschritten hatte, was in der Folge dazu führt, dass sich letztlich nur die Summe der Punkte erhöht, welche mit dem abgestaffelten, sehr niedrigen Punktwert vergütet wurden. Eine Nachvergütung der streitigen Leistung ohne Berücksichtigung des für die Praxis geltenden Regelleistungsvolumens war im Rahmen der Klage nicht gefordert worden. Dies hätte zudem auch einen Widerspruch gegen die Geltung des Regeleistungsvolumens erfordert. Ein solcher lag jedoch nicht vor.

21

Ursprünglich war mit der Klage mit Schriftsatz vom 11. August 2006 beantragt worden, die Honorarbescheide der Quartale II und III 2005 sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle nach der EBM-Nummer 13550 nachzuvergüten. Lediglich hilfsweise wird auf Seite 8 dieses Schreibens darauf hingewiesen, dass zumindest die Ziffer 33022 abrechenbar gewesen wäre. Der Vergleich der Beteiligten bezog sich auf diesen Hilfsantrag; hier hat sich die Beklagte mit Vergleich vom 25. November 2009 verpflichtet, die sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle der EBM-Nummer 13550 mit der EBM-Nummer 33022 nachzuvergüten. Konsequent hat die damalige Beklagte auch die Kosten des Verfahrens nicht vollständig übernommen, sondern lediglich zu zwei Drittel. Dementsprechend gibt die Summe, die die Beschwerdeführerin zu 1) letztlich erhalten hat, nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes wieder.

22

Der Senat schätzt den Streitwert daher mit rund 2.000,- EUR ein und orientiert sich dabei zwar auch an der endgültig festgestellten Summe, berücksichtigt dabei aber auch, dass die Beteiligten offenbar davon ausgingen, dass die Klägerin nicht vollständig mit ihrem Begehren Erfolg hatte. Die jeweils beide sachkundigen Beteiligten des Klageverfahrens haben im Rahmen der im Vergleich vereinbarten Kostenquote hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Vorstellungen vom Streitwert sie hier hatten. Nur im Falle des Fehlens tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwertes kann auf den Auffangwert von 5.000,00 EUR zurückgegriffen werden (§ 52 Abs. 2 GKG); ein solcher Fall liegt nach Auffassung des Senats hier nicht vor. Aufgrund der Degression der Punkte waren hier von vorneherein keine hohen Beträge im Streit.

23

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).

24

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).


Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht München war die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit für die Klägerin gemäß § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Höhe des vom Sozialgericht festgesetzten Streitwerts.

Mit der gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2009 erhobenen und nicht begründeten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die vom Beigeladenen für die Klägerin verrichtete Tätigkeit selbstständig und nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde (S 31 R 2889/09). Angaben zum Streitwert wurden nicht gemacht. Der Gerichtskostenvorschuss wurde auf der Grundlage eines vorläufigen Streitwerts von 5000 € erhoben. Die Klage ruhte von Juni 2010 bis Juli 2013 und wurde nach einer die dieselben Beteiligten betreffenden Entscheidung des Sozialgerichts Rostock vom 30.04.2013 von den Beteiligten wieder aufgenommen und im September 2013 durch Anerkenntnis der Beklagten erledigt (S 31 R 1495/13).

Mit Beschluss vom 06.12.2013 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 5000 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass der Streitwert in Statusfeststellungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen sei. Im Anhörungsverfahren hatte die Klägerin die Festsetzung eines Streitwerts von 49.060 € beantragt und dazu vorgebracht, dass sich der Wert des klägerischen Interesses und somit der Streitwert des Verfahrens nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts nach den wirtschaftlichen Folgen bemesse, die für die Klagepartei eingetreten wären, wenn die Auffassung der Beklagten richtig gewesen wäre. Die wirtschaftlichen Folgen seien die Sozialabgaben, die dem Arbeitgeber drohen würden, berechnet auf die Dauer des Mitarbeiterverhältnisses, maximal drei Jahre. Hier gehe es um Oktober 2007 bis August 2008 und Oktober 2008 bis September 2009. In diesen 23 Monaten hätte die Klägerin an den Beigeladenen 264.278,88 € bezahlt. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von 11.489,09 € ergebe sich, dass er jeweils über der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung verdient habe. Unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 würden sich Sozialversicherungsbeiträge von 122.650 € ergeben (für 2007: 15.750 €; für 2008: 58.300 €, für 2009: 48.600 €). Bei Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 40% errechne sich ein Wert von 49.060 €, der als Streitwert festzusetzen sei (Schriftsatz vom 29.11.2013).

Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 11.12.2013 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert wie mit Schriftsatz vom 29.11.2013 beantragt auf 49.060 € festzusetzen. Unzutreffend sei zunächst, dass § 52 Abs. 2 GKG einen Regelstreitwert normiere. Wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach festgestellt habe, handele es sich um eine Auffangregelung für Fälle, in denen keine Anhaltspunkte für die Bewertung des Streitwerts bestehen. Es handele sich bei § 52 Abs. 2 GKG um eine Ausnahmevorschrift und gerade nicht um eine regelmäßig anzuwendende Vorschrift. Dem vom Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierten Beschluss des BSG vom 05.03.2010 (B 12 R 8/09 R) habe ein Ausnahmefall nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegen. Demgegenüber würden hier sehr wohl Anhaltspunkte für die Festsetzung des Werts des klägerischen Interesses vorliegen. Die schon zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts werde vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geteilt (Beschluss vom 10.12.2013, L 8 R 650/12 B). Der Ansatz eines Werts von 5000 € entspreche nicht annähernd dem Interesse der Klagepartei.

Das Sozialgericht München hat der dort eingegangenen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht vorgelegt.

Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für rechtmäßig und hat sinngemäß die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie hat dargelegt, dass Ermittlungen zu in Statusfeststellungsverfahren nicht gegenständlichen Fragen zu führen wären, wenn der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen wäre. Außerdem wäre die Höhe des Streitwerts maßgeblich in das Ermessen des Auftraggebers gestellt. Denn die Frage, ob sich genügend Anhaltspunkte für die Ermittlung einer mutmaßlichen Beitragszahlung ergeben oder ob vom Auffangstreitwert auszugehen ist, wäre regelmäßig durch den Auftraggeber beeinflussbar, der entscheiden könnte, ob entsprechende Angaben über Vergütung/Honorare/Entgelte gemacht werden oder nicht.

Der Senat hat die Beteiligten zu der Absicht angehört, die Beschwerde zurückzuweisen. Bei Klageerhebung seien entgegen § 61 GKG Angaben zum Streitwert nicht gemacht worden. Es würden Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung gemäß § 52 Abs. 1 GKG fehlen. Aus dem Klageantrag lasse sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der angestrebten Entscheidung nicht ersehen. Die Klage sei weder vor dem Ruhensbeschluss noch nach der Wiederaufnahme des Verfahrens begründet worden. Im Klageverfahren seien keine Angaben zur Höhe des Verdienstes des Beigeladenen gemacht worden, so dass Schlussfolgerungen auf die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die die Klägerin mit dieser Klage letztlich abwehren wollte, nicht möglich seien (Schreiben vom 03.12.2014).

Die Klägerin hat eingewendet, dass bei Klageerhebung zwar keine Angaben zum Wert des Streitgegenstands gemacht worden seien. Dies könne aber nachgeholt werden. Nach § 61 Satz 2 GKG könnten die Angaben jederzeit berichtigt werden. Hinzu komme, dass im Anhörungsverfahren Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse der Klägerin geliefert worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeakte und die Akten des Sozialgerichts München Bezug genommen.

II.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Für die Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde ist zwar gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zuständig, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde (str., vgl. zum Streitstand Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 155 Rn. 9d; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.05.2013, L 1 KR 103/12 B, Juris 16). Das Verfahren ist aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG vom Einzelrichter auf den Senat übertragen worden.

Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn wie hier der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5000 € festgesetzt, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nach der Bedeutung der Sache keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 GKG. Wenn der Klageantrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt nicht betrifft (§ 52 Abs. 3 GKG), ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5000 € anzunehmen (Auffangwert).

Bei der Streitwertbestimmung ist von dem im Verfahren gestellten Antrag auszugehen. In einem Statusfeststellungsverfahren wird regelmäßig die Aufhebung bzw. Abänderung der von der Beklagten gemäß § 7a SGB IV getroffenen Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung und das Bestehen einer Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung begehrt. Da es also nicht um eine bezifferte Geldleistung und auch nicht auf einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt geht, kommt die Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG in Betracht.

Bei der Beurteilung, welche sich aus dem Antrag des Klägers ergebende Bedeutung die Sache hat, ist bei Statusfeststellungsverfahren die Besonderheit zu berücksichtigen, dass mit der Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung und des Bestehens von Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zwangsläufig die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV verbunden ist, die Beitrags- und Zahlungspflicht dem Statusfeststellungsverfahren aber zeitlich nachgelagert ist. Gemäß § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Wegen dieser auf Gesetz beruhenden Verzahnung von Statusklärung und Beitrags- und Zahlungspflicht hält es der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten für gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung der Beiträge anzuknüpfen (so auch die ständige Rechtsprechung des 5. Senats des Bayer. LSG, Beschluss vom 04.03.2011, L 5 R 647/10 B; vom 22.11.2012, L 5 KR 312/12). Das bedeutet konkret, dass die Sozialversicherungsbeiträge zugrunde zu legen sind, die den Arbeitgeber im Fall der rechtskräftigen Feststellung von Beschäftigung und Versicherungspflicht zahlen müsste, wobei je nach Fallgestaltung der Gedanke des § 42 GKG (dreifacher Jahresbetrag bei wiederkehrenden Leistungen) zu beachten sein wird (zu den Einzelheiten vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 04.03.2011, L 5 R 647/10 B; Beschluss des Senats vom 09.02.2015, L 16 R 278/14 B).

Eine abweichende Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach in Verfahren gemäß § 7a SGB IV stets der Auffangwert von 5.000 € maßgeblich wäre, ist dem Senat nicht bekannt. In Statusfeststellungsverfahren setzt das BSG den Streitwert entweder auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG fest (vgl. Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R: 6.500 €) oder es geht vom Auffangwert aus, wenn genügende Anhaltspunkte für die Wertbestimmung fehlen (vgl. Urteil vom 04.06.2009, B 12 R 6/08 R; Beschluss vom 05.03.2010, B 12 R 8/09 R).

Die Festsetzung des Streitwerts auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG ist in Statusfeststellungsverfahren allerdings nur möglich, wenn nach Aktenlage feststellbar ist, welche konkrete Beitrags- und Zahlungspflicht dem Arbeitgeber droht. Wenn die klagende Partei gemäß § 61 GKG bei der Antragstellung Angaben zum Streitwert gemacht hat, werden die entsprechenden Tatsachen in der Regel aktenkundig sein. Nach § 61 GKG ist bei jedem Antrag der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstand schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben (Satz 1), wobei die Angabe jederzeit berichtigt werden kann (Satz 2). Die Notwendigkeit der Streitwertangabe „bei jedem Antrag“ dient dem Zweck, etwaige Unklarheiten über den Streitwert frühzeitig zu beseitigen. Liegen entsprechende Angaben bei Klageerhebung vor, kann auch der Gerichtskostenvorschuss in zutreffender Höhe berechnet werden.

Hier bestanden nach dem Sach- und Streitstand bei Beendigung des Klageverfahrens durch Anerkenntnis nicht genügende Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung gemäß § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hatte entgegen § 61 GKG keine Angaben zum Streitwert gemacht. Sie äußerte sich weder bei Klageerhebung noch im weiteren Verlauf des Klageverfahrens zum Streitwert. Sie nannte nicht einen bestimmten Betrag und sie machte auch keine Ausführungen zur Dauer der streitgegenständlichen Tätigkeit und zur Höhe des vom Beigeladenen erzielten Verdienstes.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die genügenden Anhaltspunkte zur Streitwertbestimmung auch noch nach Beendigung eines Verfahrens geliefert werden könnten. Dieser Sicht kann sich der Senat nicht anschließen. Zum einen kommen Ermittlungen des Gerichts zur Aufklärung der für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG erforderlichen Tatsachen nach Beendigung eines Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 52 GKG Rn. 20; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Auflage 2014, § 52 GKG Rn. 21; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2013, 10 L 17.13). Zum anderen würde die von der Klägerin vorgeschlagene Handhabung dem Grundgedanken des § 61 GKG widersprechen. Angaben zum Streitwert haben frühzeitig bei oder nach Beginn eines Verfahrens zu erfolgen.

Soweit sich die Klägerin auf § 61 Satz 2 GKG beruft, ist festzustellen, dass eine Berichtigung der Streitwertangabe zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass er eine Streitwertfestsetzung im Wege der Vervielfachung des Auffangwerts von 5.000 € für nicht gesetzeskonform hält. Die Vervielfachung des Auffangwerts würde auf die Einführung eines speziellen Auffangwerts für Statusfeststellungsverfahren hinauslaufen, wofür die Regelungen des Gerichtskostengesetzes keine Grundlage bieten (vgl. BSG, Beschluss vom 05.03.2010, B 12 R 8/09 R; Urteil vom 08.12.2008, B 12 R 37/07 B).

Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin zu 1. werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2011 und der Bescheid vom 31. März 2011 aufgehoben, soweit beide die Klägerin zu 1. betreffen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2008 wird insoweit zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin zu 1. deren außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren und das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" wegen Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.

2

Die Klägerin zu 1. bot unter einer zentralen Telefonnummer Dienstleistungen in Form von telefonischen Kontakten zu für sie tätigen "telefonischen Gesprächspartnern/Gesprächspartnerinnen" an. Diese führten, wenn sie im Telekommunikationsservice der Klägerin zu 1. "aktiviert" waren, über dieses System gebührenpflichtige Telefonate mit anrufenden Kunden.

3

Die 1970 geborene Klägerin zu 2., die seinerzeit studierte, war in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 als "telefonische Gesprächspartnerin" für die Klägerin zu 1. tätig. Sie arbeitete in dieser Zeit als "telefonische Gesprächspartnerin" auch für die Unternehmen S. GmbH und G. GmbH. Zur Erreichung des Unternehmensziels schlossen die Klägerinnen als "Auftraggeberin" und "Auftragnehmerin" im November 2000 einen "Auftragsvertrag" ua mit folgendem Inhalt:

"§ 3

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer erhält ihre Vergütung ausschließlich für die Zeiten, in denen sie/er gebührenpflichtige Telefonate mit Anrufen über das System des Telekommunikationsservices geführt hat. Zeiten in dem die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer zwar im System des Telekommunikationsservices aktiviert war, allerdings keine gebührenpflichtigen Telefonate mit Anrufen über dieses System geführt hat, werden nicht vergütet.

…       

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit Abrechnung und Ausgleich sämtliche gegenseitigen Ansprüche in voller Höhe abgegolten sind.

§ 4

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist/sind nicht verpflichtet, die Aufträge in Person auszuführen. Sie/er kann sich auch der Hilfe von Erfüllungsgehilfen bedienen.

Tritt die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer als Subunternehmer auf, ist dies der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen.

In diesem Fall hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer die dort beschäftigten freien Mitarbeiter auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aufzuklären und ihre/seine eigenen Mitarbeiter auf Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen mit der Auftraggeberin hinzuweisen.

…       

§ 5

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat das Recht, auch für dritte Arbeitgeber tätig zu sein.

Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass die in § 1 genannten Aufgaben der freien Mitarbeiterin bzw. des freien Mitarbeiters auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erledigt werden könnten.

Von dieser Gestaltungsmöglichkeit haben sie aber bewusst keinen Gebrauch gemacht, sondern in Umgehung gesetzlicher Schutzvorschriften die Form des freien-Mitarbeiter-Vertrages gewählt, um der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die volle Entscheidungsfreiheit bei Verwertung ihrer/seiner Arbeitskraft zu belassen, soweit diese durch den vorstehenden Vertrag nicht belegt ist.

…       

Vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet sich die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer ein Gewerbe als Telekommunikationsagentur anzumelden, insbesondere bei dem für sie zuständigen Finanzamt zur Mehrwertsteuer zu optieren, wenn die Mehrwertsteuer ausgezahlt wird…

…       

§ 8

…       

Das gleichzeitige Schalten bei mehreren Firmen ist nicht gestattet, wenn einer der ersten beiden Plätze an die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer vergeben wurde. Es steht der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer frei, sich auf hintere Plätze schalten zu lassen, sofern dies mindestens 6 Wochen vorher schriftlich angezeigt wird und keine berechtigten In der Auftraggeberin dem entgegenstehen. Außerhalb der Routingzeit bleibt es der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer überlassen, sich bei anderen Firmen schalten zu lassen.

Für jeden Fall des Verstoßes gegen vorbezeichnete Vereinbarungen wird eine Vertragsstrafe von DM 5000 sofort zur Zahlung fällig…

…       

Das Abwerben von Kunden auf andere gebührenpflichtige Nummern (gleichgültig ob die der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers bzw. die anderer Auftraggeber der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers) ist verboten. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist gleichfalls eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 5000 sofort zur Zahlung fällig.

§ 9

Den Vertragsschließenden ist bekannt, dass der Vertrag nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.06.1998 - Az: XI ZR 192/97) als sittenwidrig und damit nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB angesehen werden kann.

Die Parteien schließen diesen Vertrag in Kenntnis dieser Problematik ab und verzichten wechselseitig auf das Recht, sich gegenüber der anderen Vertragspartei auf die etwaige Sittenwidrigkeit zu berufen.

…"    

4

Die Klägerin zu 2. übte ihre Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" von zu Hause aus und über die eigene Telefonanlage aus, indem sie sich in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählte und sodann "aktiviert" war. Die Einrichtung der eigenen Telefonanlage wurde durch die Klägerin zu 1. nicht mitfinanziert. Die Klägerin zu 2. teilte der Klägerin zu 1. jeweils im Voraus mit, wann sie zur Entgegennahme von Anrufen bereit sei und wurde sodann nach ihren Vorgaben freigeschaltet; diese Bereitschaftszeiten bestimmte sie selbst und richtete sie an den Anforderungen ihres Studiums aus. Einen verbindlichen Terminplan über die Einsatzzeiten der Klägerin zu 2. gab es nicht; Mindestzeiten der Anwesenheit oder eine Mindestanzahl tatsächlich getätigter Anrufe verlangte die Klägerin zu 1. ebenfalls nicht. Meldete die Klägerin zu 2. weniger Zeit an oder konnte sie angemeldete Bereitschaftszeiten nicht einhalten, sprach die Klägerin zu 1. keine Sanktionen aus. Urlaub zeigte die Klägerin zu 2. der Klägerin zu 1. lediglich an. Ihre Vergütung errechnete sich aus dem ermittelten Zeiteinsatz der Klägerin zu 2. für gebührenpflichtige Telefonate mit Anrufern über den Telekommunikationsservice der Klägerin zu 1. Auf der Grundlage dieser ihr im Folgemonat mitgeteilten Daten erstellte die Klägerin zu 2. ihre Rechnung. Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld erhielt die Klägerin zu 2. nicht. Um sich einen eigenen Kundenstamm aufzubauen, ließ sich die Klägerin zu 2. später im Einverständnis mit der Klägerin zu 1. eine zweite, ausschließlich für sie bestimmte Telefonnummer in deren Telekommunikationssystem einrichten, die sie in von ihr bezahlten Zeitungsanzeigen selbst bewarb. Gesprächskunden konnten sie auf diese Weise, nachdem sie sie auf ihre Bereitschaftszeiten hingewiesen hatte, direkt anwählen und wurden bei Abwesenheit nicht an eine andere Gesprächspartnerin vermittelt.

5

Im Juni 2001 beantragte die Klägern zu 2. bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; im Folgenden einheitlich: Beklagte) die "Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" und stellte sich auf den Standpunkt, dass "ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs 1 SGB IV" nicht vorliege. Mit zwei Bescheiden vom 14.10.2002 stellte die Beklagte gegenüber den Klägerinnen fest, dass die Klägerin zu 2. ihre bei der Klägerin zu 1. ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin seit Oktober 2000 (1.10.2000) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Beide legten hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Klägerin zu 2. selbstständig tätig sei; mit Widerspruchsbescheiden vom 24.9.2003 wies die Beklagte ihre Widersprüche zurück.

6

Auf die verbundenen Klagen der beiden Klägerinnen hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 17.9.2008).

7

Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Nach Ermittlungen zur Höhe der von der Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum erhaltenen Vergütung, insbesondere einer Auswertung von der Klägerin zu 1. übersandter "Honorarrechnungen" der Klägerin zu 2. aus dem Jahr 2001 und beigezogener Einkommensteuerbescheide der Klägerin zu 2. aus den Jahren 2000 bis 2005 hat die Beklagte die ursprünglichen Bescheide mit an die Klägerinnen gerichteten Bescheiden vom 31.3.2011 geändert und festgestellt, dass die Klägerin zu 2. in der von ihr in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 ausgeübten Beschäftigung als Telefonistin sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Tatbestände, die Versicherungsfreiheit begründeten oder Versicherungspflicht ausschlössen, lägen nicht vor. Die Entscheidung zur Versicherungspflicht sei auf der Grundlage allgemeiner Beweislastregeln zu treffen.

8

Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 25.8.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. wegen einer Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Die Klägerin zu 2. habe sich in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählen müssen und sei erst damit als telefonische Gesprächspartnerin im Auftrag der Klägerin zu 1. "aktiviert" gewesen. Zwar habe die Klägerin zu 2. von der Klägerin zu 1. keine ins Einzelne gehenden Weisungen erhalten, ihre konkrete Aufgabenstellung habe sich indessen aus dem Vertrag ergeben. Auch sei die Leistungserbringung der Klägerin zu 2. über die Aufzeichnung ihrer aktiven Sprechzeiten durch das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. kontrolliert worden. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, das zur Verfügung gestellte Telekommunikationssystem zu nutzen, reichten diese Umstände für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit durch Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Gewerbes der Klägerin zu 1. aus. Die Klägerin zu 2. habe auch kein eigenes Unternehmerrisiko getragen, weil sie eigene Betriebsmittel nicht habe einsetzen müssen. Auch die Zuteilung einer zweiten Telefonnummer und die hierfür betriebene Eigenwerbung hätten keine Initiative in Richtung "unternehmerisches Risiko" dargestellt. Der Aufbau eines eigenen Kundenstammes habe nur im Rahmen des Gewerbes der Klägerin zu 1. stattgefunden. Die Klägerin zu 2. habe ihre Vergütung mit den Stammkunden nicht etwa selbst aushandeln können. Da im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen nicht erweislich sei, ob die Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum geringfügig beschäftigt und deshalb versicherungsfrei gewesen sei, müsse nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast von Versicherungspflicht ausgegangen werden. Diese Beweislast treffe die Klägerinnen, weil sie im Statusfeststellungsverfahren beantragt hätten, dass die Klägerin zu 2. nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sei. Das LSG hat die Revision im Tenor seines Urteils zugelassen, in den Entscheidungsgründen jedoch ausgeführt, dass die Revision nicht zuzulassen sei, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorlägen.

9

Mit ihrer Revision rügt (nur) die Klägerin zu 1. eine Verletzung von § 7 Abs 1 und § 7a SGB IV. Die Klägerin zu 2. habe bei ihr eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt. Die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien überwögen bei Weitem. Die Klägerin zu 2. habe die im "Auftragsvertrag" beschriebene und tatsächlich auch so praktizierte Tätigkeit bei voller Entscheidungsfreiheit über die Verwertung ihrer Arbeitskraft in eigenen Räumlichkeiten ohne Kontrolle ausgeübt. Sie habe die Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin nicht in Person ausführen müssen und für dritte Arbeitgeber tätig sein dürfen. Weder habe sie - die Klägerin zu 1. - bestimmte Mindestzeiten der Anwesenheit verlangt noch eine Mindestanzahl getätigter Anrufe. Die Klägerin zu 2. habe auch ein eigenes Unternehmerrisiko getragen, weil sie mit ihrer Wohnung und Telefonanlage eigene Betriebsmittel eingesetzt habe und über die Anzahl der entgegengenommenen Anrufe und deren Länge den Umfang ihres persönlichen Einkommens bestimmt habe. Unternehmerische Verantwortung zeige sich auch darin, dass sie mittels einer zweiten, von ihr beworbenen Rufnummer eigene Kunden bedient habe. Die Klägerin zu 1. meint darüber hinaus, hinsichtlich der von ihm zu beantwortenden Fragen nach dem Bestehen von Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung/selbstständiger Tätigkeit habe das LSG Beweislosigkeit nicht annehmen dürfen. Die vorgelegten Unterlagen legten es zumindest nahe, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. durchschnittlich nur 270 Euro monatlich verdient habe und deshalb wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen sei.

10

Mit Beschluss vom 29.11.2011 hat das LSG die Entscheidungsgründe des angefochtenen Berufungsurteils dahin berichtigt, dass es heißen muss: "Die Revision wird gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen."

11

Die Klägerin zu 1. beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2008 zurückzuweisen.

12

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zu 1. zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin zu 1. setze sich mit der Argumentation des LSG nicht hinreichend auseinander. Im Übrigen habe das LSG festgestellt, dass sie - die Beklagte - alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und die Beweislastregeln rechtsfehlerfrei angewandt habe. Die Berichtigung sei unwirksam, weil der Berichtigungsbeschluss vom 29.11.2011 nicht auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt worden sei.

14

Auch die Beigeladene zu 3. hält das angefochtene Urteil für zutreffend; sie stellt jedoch keinen Antrag. Die Beigeladenen zu 1. und 2. äußern sich im Revisionsverfahren nicht.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision der Klägerin zu 1. ist begründet.

17

1. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision ist - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - statthaft, weil sie in der Entscheidung des LSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG).

18

Zwar hat das LSG die Revision im Tenor des Berufungsurteils zugelassen, während in den Entscheidungsgründen - hiermit widersprechend - ausgeführt wird "Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen." Bei Abweichungen zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen erweist sich jedoch die Aussage im Urteilstenor als maßgebend; denn die Entscheidungsgründe dienen der Auslegung des Urteilstenors, nicht aber dessen Änderung (vgl BGH NJW 1997, 3447, 3448, mit Nachweisen aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur; auch BGH NJW 2003, 140, 141; ferner Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand der Einzelkommentierung März 2008, § 118 RdNr 4). Das muss jedenfalls dann gelten, wenn der Urteilstenor eindeutig ist und sich ein weiteres Indiz für die Absicht der Revisionszulassung - wie hier - aus der Rechtsmittelbelehrung als eines nach § 136 Abs 1 Nr 7 SGG notwendigen Bestandteils des Urteils ergibt(vgl - bei Divergenzfällen mit in sich widersprüchlichen Entscheidungsgründen und einer Teilübereinstimmung von Entscheidungsgründen mit der Urteilsformel - BGH NJW 1997, 3447, 3448, und BGH NJW 2003, 140, 141). Im Hinblick hierauf muss der Senat die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht beantworten, ob das - von ihr angenommene - Fehlen eines Vermerks des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2011 auf dem Urteil und den Ausführungen die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses und damit des Eintritts der Berichtigung der Entscheidungsgründe hindert oder nicht (im letztgenannten Sinne jedenfalls BVerwG NJW 1975, 1795, 1796).

19

2. In der Sache hat das LSG das der Anfechtungsklage der Klägerin zu 1. stattgebende Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten hin zu Unrecht aufgehoben und - auf Klage - den während des Berufungsverfahrens an die Klägerin zu 1. gerichteten Bescheid der Beklagten vom 31.3.2011 bestätigt. Der die Klägerin zu 1. betreffende ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 14.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.9.2003 und ihres "abändernden" Bescheides vom 31.3.2011 sind rechtswidrig. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, die Beklagte habe darin zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 2. in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" (Telefonistin) wegen einer Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.

20

a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist auch der während des Berufungsverfahrens von der Beklagten erlassene, an die Klägerin zu 1. gerichtete Bescheid vom 31.3.2011. Dieser hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht (und des Zeitraums, für den Versicherungspflicht besteht) ergänzt. Darin liegt eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt vom 31.3.2011 den wegen der Feststellungen eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständigen ersten Verwaltungsakt iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt (vgl zur Notwendigkeit und Möglichkeit der Ergänzung sowie zur verfahrensrechtlichen Bewertung im Kontext des § 96 SGG bereits BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 13).

21

Im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob für die Klägerin zu 2. für den Fall, dass für sie in ihrer Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin zu 1. nicht festzustellen ist, jedenfalls eine Versicherungspflicht als selbstständig Tätige in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 S 1 SGB VI in Betracht kommt. In dem auf die Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter gerichteten Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sollte (und darf) allein geklärt werden, ob die Klägerin zu 2. bei der Klägerin zu 1. wegen Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV versicherungspflichtig war; eine Feststellung des (Nicht)Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen, die eine Prüfung der (weiteren) Voraussetzungen der § 2 S 1, § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI erfordert, ist deshalb vom Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens nicht umfasst(vgl schon BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 14).

22

b) Das LSG ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl § 7a Abs 2 SGB IV) - ausgehend von den von ihm für den Senat bindend festgestellten (vgl § 163 SGG) Tatsachen - zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Die Beklagte hat in ihren an die Klägerin zu 1. gerichteten Bescheiden in dem von der Klägerin zu 2. eingeleiteten Anfrageverfahren, in dessen Rahmen sie über die Frage der Sozialversicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin zu 1. auch - wie hier - nach Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheiden darf (vgl BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 32) rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag. Der Senat kann somit offen lassen, ob einer Annahme von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 möglicherweise auch die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung (vgl § 8 Abs 1 SGB IV) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen oder die Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Nicht zu beantworten ist daher auch die im Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beklagte und das LSG hinsichtlich der Voraussetzungen der (Zeit- und/oder Entgelt)Geringfügigkeit Beweislosigkeit und in Anwendung des Grundsatzes objektiver Beweislast Versicherungspflicht der Klägerin zu 2. annehmen durften.

23

aa) In den Jahren 2000 bis 2005, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 17 RdNr 15 und BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; ferner BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).

24

bb) Im vorliegenden Rechtstreit ist das Berufungsgericht aufgrund der genannten Rechtsprechung in seiner Gesamtwürdigung in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" bei dieser beschäftigt war. Das LSG hat zwar - ausgehend von (insoweit jedenfalls) zutreffenden allgemeinen rechtlichen Erwägungen - begründet, dass und warum die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen. Es hat sich vor allem darauf gestützt, dass die Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum in die Arbeitsorganisation (des Gewerbes) der Klägerin zu 1. eingegliedert und weisungsunterworfen gewesen sei; ein für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko der Klägerin zu 2. hat es demgegenüber verneint. Diese Würdigung des Sachverhalts, insbesondere die Zuordnung der Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung durch das Berufungsgericht, ist aber zu beanstanden. Die von der Beklagten mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG zum Inhalt des (schriftlichen) "Auftragsvertrags" und die - hiermit übereinstimmende - (tatsächliche) Umsetzung des Vertrags gebieten - in dem hier (ausschließlich) zu beurteilenden konkreten Fall einer "telefonischen Gesprächspartnerin" - vielmehr die Annahme, dass die Klägerin zu 2. bei der Klägerin zu 1. nicht als Beschäftigte tätig war.

25

cc) Rechtlicher Ausgangspunkt für die Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Klägerin zu 2. ist zunächst, dass der "Auftragsvertrag" nach seinem Gepräge eine Rahmenvereinbarung darstellt, die zwar eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung eröffnen, dabei jedoch nur (im Voraus) bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festlegen sollte (vgl zur Struktur von Rahmenverträgen etwa BGH NJW-RR 1992, 977, 978 mwN). Werden aber "unter dem Dach" eines Rahmenvertrags einzelne, gesonderte, (nur) kurze Vertragsverhältnisse begründet, sind jeweils nur diese einzelnen "Einsatzaufträge" am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff; ferner BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 17). Einer solchen Beurteilung zu unterziehen sind hier daher jeweils nur die Phasen der "Aktivierung" der Klägerin zu 2. durch (Frei)Schalten im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. (sog Routingzeit), die die Möglichkeit eröffnete, unter Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit Dritten Gesprächsinhalte auszutauschen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Ausgangsüberlegungen ferner, dass Personen, die in dem hier in Rede stehenden Tätigkeitsfeld im weiteren Sinne Sprachkommunikationsleistungen erbringen, grundsätzlich sowohl als Beschäftigte als auch aufgrund freier Dienstverhältnisse tätig sein können (vgl etwa zur Möglichkeit der Führung von Bildschirmdialogen sexuellen Inhalts in Form von Frage- und Antwortspielen im Rahmen einer Beschäftigung BSGE 87, 53 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15). Davon, dass die Aufgaben der Klägerin zu 2. alternativ durchaus auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erledigt werden konnten, gingen auch die Klägerinnen aus (vgl § 5 des "Auftragsvertrags").

26

dd) Zutreffend wendet die Klägerin zu 1. ein, dass auch das zwischen ihr und der Klägerin zu 2. bestehende (Rahmen)Vertragsverhältnis - und dessen (tatsächliche) Umsetzung - eine Zuordnung der Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" zum Typus der Beschäftigung nicht gestattet. Wäre also nicht (nur) der jeweilige "Einsatzauftrag", sondern darüber hinaus das Dauerrechtsverhältnis zu bewerten, müsste berücksichtigt werden, dass für die Klägerin zu 2. arbeitnehmertypische Leistungspflichten nicht begründet wurden. Wie das LSG festgestellt hat, verlangte die Klägerin zu 1. von der Klägerin zu 2. weder bestimmte Mindestzeiten der Anwesenheit noch eine Mindestanzahl tatsächlich getätigter Anrufe. Die Klägerin zu 2. konnte ihre Bereitschaftszeiten vielmehr selbst bestimmen und sie sowohl hinsichtlich der zeitlichen Verteilung und Lage sowie hinsichtlich des Umfangs nach ihren eigenen Vorstellungen ausrichten; es stand ihr außerdem frei, sich im Telekommunikationssystem auf "vordere" oder "hintere" Plätze schalten zu lassen (vgl § 8 des "Auftragsvertrags"). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sprach die Klägerin zu 1. schließlich keine Sanktionen aus, wenn die Klägerin zu 2. weniger Zeit anmeldete oder angemeldete Bereitschaftszeiten nicht einhalten konnte. Im Hinblick hierauf ist jedenfalls eine im Einzelnen vereinbarte, zeitlich fixierte Arbeitspflicht der Klägerin zu 2. "unter dem Dach" des Rahmenvertrags nicht anzunehmen. Letztere konnte vielmehr stets aufs Neue ihre Entschließungsfreiheit betätigen, einen weiteren "Einsatzauftrag" anzunehmen oder nicht.

27

Den Vereinbarungen im Rahmenvertrag ist Indizwirkung gegen eine Beschäftigung auch deshalb beizulegen, weil die Klägerin zu 2. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld nicht erhielt, ihr die - selbstständige - Rechnungsstellung oblag, sie die Sprachkommunikation nicht in Person vornehmen musste, sondern sich Erfüllungsgehilfen bedienen oder als Subunternehmer auftreten durfte (vgl § 4 des "Auftragsvertrags"), und einem Vertragsstrafenreglement unterlag, wenn sie Vertragspflichten verletzte (vgl § 8 des "Auftragsvertrags"). Obwohl diese rahmenvertraglichen Abreden - für sich allein betrachtet - keine starken Indizien gegen das Vorliegen einer Beschäftigung sind, ist ihnen indessen in ihrer Gesamtheit (doch) zu entnehmen, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Gestaltung ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. die Klägerin zu 2. nach dem Rahmenvertrag unmittelbar selbst treffen sollte.

28

Die Beklagte hat bis in das Berufungsverfahren hinein vorgetragen, den dargestellten rahmenvertraglichen "Optionen" dürfe deshalb keine indizielle Wirkung gegen eine Beschäftigung entnommen werden, weil der Rahmenvertrag gerade unter der "Prämisse" gestanden habe, dass eine Beschäftigung nicht gewollt sei. Die Beklagte sieht hierin einen Zirkelschluss der Klägerin zu 1. und weist darauf hin, dass es bei einer Beurteilung der Tätigkeit als Beschäftigung nach deren tatsächlicher Gestaltung auf die vertraglichen Vereinbarungen nicht ankommen könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 21). Zum einen gehören auch die getroffenen Vereinbarungen als rechtlich relevante Umstände zu den tatsächlichen Verhältnissen, nach denen sich das Gesamtbild der Tätigkeit bestimmt (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17 mwN). Zum anderen liegt die von der Beklagten aufgestellte Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 2. im Hinblick auf die tatsächliche Praxis der Rechtsbeziehung als Beschäftigung zu werten ist, hier - wie gerade erörtert wird - nicht vor.

29

ee) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung war die Klägerin zu 2. bei der Durchführung der - gesondert zu beurteilenden - "Einsatzaufträge" auf der Grundlage des Rahmenvertrags nicht wie eine Beschäftigte in eine von der Klägerin zu 1. vorgegebene betriebliche Ordnung eingegliedert. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation (des Gewerbes) der Klägerin zu 1. zeigt sich nicht schon allein darin, dass sich die Klägerin zu 2. in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählen musste, um "aktiviert" zu sein. Anders als das LSG meint, reicht es für die Annahme einer Eingliederung in den "Betrieb" der Klägerin zu 1. nicht aus, dass diese mit ihrem Gewerbe erst die Möglichkeit (an)bot, "telefonisch Gespräche mit Frauen zu führen", und die Klägerin zu 2. das zur Verfügung gestellte Telekommunikationssystem (be)nutzte. Die bloße Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems bzw Netzes (Logistik) durch einen "Systempartner" oder Diensteanbieter ohne Vorliegen weiterer, für eine Einbindung in die organisatorische Einheit des "Systemgebers" oder Netzbetreibers sprechender Umstände zwingt nicht (von vornherein) zu der Annahme, es liege eine arbeitnehmertypische Eingliederung in eine von anderen vorgegebene betriebliche Ordnung vor, in der die "Systempartner" oder Diensteanbieter fremdbestimmte Arbeit leisteten (vgl etwa zu Handelsvertretern, die sich ein Handelsvertreternetz zunutze machen: BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8, 13 und 15; zu Franchise-Nehmern, die sich eine Vertriebskette in einem Franchise-System zunutze machen: BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 12; zu Piloten, die sich ein Charterflug-Netz zunutze machen: BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris; zu hauswirtschaftlichen Familienbetreuern, die sich die Dienste einer privaten Pflege-Agentur zunutze machen: BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris).

30

Umstände von Gewicht, die jenseits der (bloßen) Nutzung des Telekommunikationssystems der Klägerin zu 1. für eine Eingliederung der Klägerin zu 2. in deren "Betrieb" sprechen könnten, liegen nicht vor. Das LSG hat vielmehr festgestellt, dass sich die Klägerin zu 2. bei der Durchführung ihrer "Einsatzaufträge" zu Hause und nicht in Betriebsräumen der Klägerin zu 1. aufhielt; sie benutzte jedenfalls teilweise - in der Gestalt ihrer eigenen Telefonanlage - eigene Geräte. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung hat das BSG für einen solchen Fall nicht bereits "deutlich gemacht", dass eine Eingliederung in die betriebliche Ordnung des Netzbetreibers (gleichwohl und allgemein) anzunehmen sei; das BSG hat diese Frage vielmehr bisher unentschieden gelassen (vgl BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 S 46). Zutreffend weist die Klägerin zu 1. im Übrigen darauf hin, dass die Klägerin zu 2. mit der Zuteilung einer zweiten (individuellen) Rufnummer zwar noch auf das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1., jedoch nicht mehr auf ihr "Verteilersystem" angewiesen war; denn es war nunmehr die Klägerin zu 2. (selbst), die den anrufenden Kunden gegenüber auftrat.

31

Soweit die Klägerin zu 1. gegen die Annahme einer Eingliederung der Klägerin zu 2. in ihren "Betrieb" anführt, dass es einen verbindlichen Terminplan über deren Einsatzzeiten nicht gegeben habe und somit eine ständige Dienstbereitschaft von dieser nicht erwartet worden sei, ist ihr Ansatz allerdings unzutreffend. Denn für die Beurteilung, ob die Klägerin zu 2. in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 22).

32

ff) Die Klägerin zu 2. unterlag nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" auch nicht - wie LSG und Beklagte meinen - einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin zu 1.

33

Das Berufungsgericht räumt selbst ein, dass die Klägerin zu 2. keine Weisungen erhielt, wie sie im Einzelnen ihren "Leistungsauftrag, telefonische Gesprächspartnerin" zu sein, zu erbringen gehabt habe, geht jedoch davon aus, dass (bereits) die "vertragliche Aufgabenstellung", nämlich "die Wünsche der Anrufenden weitmöglichst mittels eines telefonischen Gesprächs zu erfüllen", für die Annahme persönlicher Weisungsunterworfenheit ausreiche. Allein daraus aber, dass gewisse "Eckpunkte" wie etwa der "grobe" Inhalt der Tätigkeit von der Klägerin zu 1. vorgegeben waren und insoweit eine "geminderte Autonomie" bestand, kann nicht auf eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne geschlossen werden (vgl bereits - mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 19, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 23). Nach Entgegennahme bzw Herstellung ankommender Telefonverbindungen richtete sich die Tätigkeit der Klägerin zu 2. (allgemein) an den Bedürfnissen und Wünschen der anrufenden Kunden aus. Wie die Gesprächsinhalte im Einzelnen ausgestaltet waren und wie lange die Telefongespräche dauerten, bestimmte sich nach den jeweiligen individuellen Erfordernissen; dies verlangte von der Klägerin zu 2. eine Flexibilität bzw die Fähigkeit zu entsprechender Reaktion beim Austausch von Gesprächsinhalten und beließ ihr einen großen Entscheidungsbereich (zu den Voraussetzungen von Weisungsgebundenheit/Weisungsfreiheit, dh Arbeitnehmereigenschaft/Selbstständigkeit bei Tätigkeiten in einem Nachtclub aus steuerrechtlicher Sicht vgl FG München EFG 2011, 56, 57 ff).

34

Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung war die Klägerin zu 2. auch nicht wegen der Aufzeichnung ihrer aktiven Sprechzeiten im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. weisungsabhängig. Woraus das Berufungsgericht schließt, dass die Ermittlung des Zeiteinsatzes der Klägerin zu 2. für gebührenpflichtige Telefonate der (auch inhaltlichen) Kontrolle ihrer Leistungserbringung diente, nachdem es zuvor festgestellt hat, dass diese (lediglich) für die Errechnung der Vergütung Bedeutung hatte, begründet es nicht. Nach den Feststellungen des LSG zum Inhalt des "Auftragsvertrags" stand der Klägerin zu 1. jedenfalls vertraglich keine (Rechts)Macht zur Kontrolle mit dem Ziel zu, die Klägerin zu 2. zur Optimierung ihrer Dienstleistungen anzuhalten; diese konnte Häufigkeit, Inhalt und Dauer ihrer "Einsatzaufträge" nach der Rahmenvereinbarung vielmehr selbst bestimmen.

35

gg) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht schließlich davon aus, die Klägerin zu 2. habe (überhaupt) kein eigenes, für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen. Zutreffend hat es allerdings daraufhin hingewiesen, dass nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27). Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, dass die Klägerin zu 2. - wie das für Dienstleistungen im Bereich der Individual- bzw Sprachkommunikation typisch ist - im Wesentlichen ihre Arbeitskraft eingesetzt und dieses im vorgenannten Sinne mit einem Verlustrisiko getan hat.

36

Die Annahme eines gewissen Unternehmerrisikos ist gerechtfertigt, weil die Klägerin zu 2. im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft bei der Durchführung der "Einsatzaufträge" das Risiko des Ausfalls ihres Verdienstes trug. Nach den Feststellungen des LSG zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen (vgl § 3 des "Auftragsvertrags") - und deren (tatsächlicher) Umsetzung - erhielt die Klägerin zu 2. ihre Vergütung nicht dafür, dass sie sich nach "Aktivierung" (wie innerhalb einer festen Arbeitszeit) bereithielt, sondern nur für den auf gebührenpflichtige Telefonate innerhalb der sog Routingzeit entfallenden Zeiteinsatz. Führte sie keine oder weniger Telefonate, etwa weil gebührenpflichtige Anrufe ausblieben oder sie im Telekommunikationssystem auf "hintere" Plätze geschaltet war, erzielte sie keine oder weniger Vergütung; insoweit musste sie auch befürchten, dass sie zeitweise überhaupt nichts verdiente. Der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft nach einer "Aktivierung" war also ungewiss.

37

Dieser Belastung mit dem Ausfallrisiko stand auf der anderen Seite bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft eine größere Freiheit gegenüber; die Klägerin zu 2. konnte den Einsatz ihrer Arbeitskraft nach Annahme eines "Einsatzauftrags" in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise sehr weitreichend selbst steuern. Zutreffend weist die Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin 2. durch eine entsprechende Ausgestaltung der Gesprächsinhalte auf die Dauer der gebührenpflichtigen Telefonate und die Anzahl der Anrufe und anrufenden Kunden Einfluss nehmen und so - durch besondere Anstrengungen - ihre Verdienstchancen erhöhen konnte. Letztlich stellt auch die Zuteilung einer zweiten (individuellen) Rufnummer im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. nichts anderes als eine Reaktion darauf dar, dass bei (bestimmten) anrufenden Kunden infolge für sie attraktiver Gesprächsinhalte bei früheren Telefonverbindungen ein Bedürfnis nach unmittelbarer Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu 2. sowie danach entstanden war, nicht (mehr) an eine andere, vom Betroffenen nicht favorisierte "Gesprächspartnerin" vermittelt zu werden. Mit der Heranbildung eines eigenen Kundenstammes nutzte die Klägerin zu 2. die bei den Gesprächseinsätzen bestehenden Optionen und steigerte ihre Verdienstchancen (noch) weiter. Diese Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - deshalb ohne Bedeutung, weil diese und die Möglichkeit zur Erhöhung der Gewinnchancen nur "im Rahmen des Gewerbes der Klägerin zu 1." bestanden und die Klägerin zu 2. damit "keine eigenen Betriebsmittel erhalten" hat. Wie bereits erörtert (dazu oben 2 b ee)), schließt allein die (bloße) Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems/Netzes (Logistik) selbstständige Tätigkeit (bei Verbindung zu diesem System/Netz) nicht von vornherein aus.

38

Zu dem Risiko des Verdienstausfalls, das über dasjenige bei umsatzorientierter Entlohnung in Arbeitsverhältnissen hinausging, trat allerdings nicht deshalb ein Kapitalrisiko der Klägerin zu 2. hinzu, weil sie ihre Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" aus der eigenen Wohnung heraus und über die eigene Telefonanlage ausübte. Zutreffend führt das LSG insoweit aus, dass sie hiermit eigene (sächliche) Betriebsmittel nicht einsetzte, weil eine eigene Wohnung und eine eigene Telefonanlage (vor allem) der allgemeinen Lebensführung dienen und auch von Arbeitnehmern auf eigene Kosten vorgehalten werden. Ein für Arbeitnehmer untypisches (wenn auch geringes) Kapitalrisiko ging die Klägerin zu 2. jedoch ein, als sie die zweite, im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. ausschließlich für sie eingerichtete Telefonnummer in von ihr bezahlten Zeitungsanzeigen selbst bewarb. Soweit das Berufungsgericht ein hierin liegendes Kapitalrisiko mit der Begründung verneint, die Klägerin zu 2. habe ihre Vergütung gleichwohl mit den anrufenden Kunden nicht unmittelbar selbst aushandeln können, berücksichtigt dies zwei Umstände nicht: dass - erstens - im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Rechtsbeziehung der Klägerin zu 2. zu ihren Kunden einer sozialversicherungsrechtlichen Bewertung zu unterziehen ist und dass - zweitens - sich die Höhe der Vergütung allgemein und damit auch des gegen die Klägerin zu 1. gerichteten Vergütungsanspruchs der Klägerin zu 2. bei einheitlichen Gebührensätzen (allein) über die Dauer der Telefonate und deren Anzahl (und gerade nicht über variable, etwa leistungsbezogene Entgelte) bestimmte.

39

hh) Der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Klägerin zu 2. steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerinnen die Form des freien Mitarbeitervertrags "in Umgehung gesetzlicher Schutzvorschriften" vereinbart hatten (vgl § 5 des "Auftragsvertrags"). Hieraus ergibt sich - trotz der missverständlichen Wortwahl - der Sache nach lediglich, dass die Vertragspartner ihre Rechte und Pflichten als "Auftraggeberin" und "Auftragnehmerin" - was rechtlich zulässig ist (dazu oben 2 b cc)) - den Bindungen eines (alternativ auch möglichen) Arbeitsverhältnisses gerade nicht unterwerfen wollten; dagegen kann daraus nicht gefolgert werden, dass nach dem Willen der Vertragspartner zwar ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte, dies aber ohne die gerade für ein solches Rechtsverhältnis geltenden gesetzlichen und ggf tariflichen Bindungen und Mindestbedingungen (vgl auch § 32 SGB I).

40

Keine Bedeutung für die hier vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat auch, dass der abgeschlossene "Auftragsvertrag" - wie die Klägerinnen damals meinten - im Hinblick auf Rechtsprechung des BGH (vgl BGH NJW 1998, 2895) wegen der Vermittlung und Vermarktung bestimmter Gesprächsinhalte (Telefonsexdienstleistungen) möglicherweise sittenwidrig und nichtig war (vgl allgemein zur Anwendung der Grundsätze zum faktischen Arbeitsverhältnis bei nichtigen Dienstverträgen Selbstständiger BSGE 87, 53, 60 f = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 S 50 f). Der BGH hat die von den Klägerinnen zitierte Rechtsprechung im Hinblick auf das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 (BGBl I 3983) ohnehin mittlerweile aufgegeben (vgl BGH NJW 2008, 140, 141; im Übrigen schon BGH NJW 2002, 361).

41

3. Nach alledem war die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" nicht iS von § 7 Abs 1 SGB IV bei dieser beschäftigt, sondern aufgrund eines freien Dienstverhältnisses selbstständig tätig. Das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin zu 2. im vorliegenden Fall entspricht damit dem in der Rechtsprechungspraxis des BGH vorherrschenden Verständnis, wonach (auch) sog (Mehrwert)Diensteanbieter ihren Kunden gegenüber aufgrund eines mit diesen bestehenden eigenen Vertrags (vgl zu den Rechtsverhältnissen grundlegend BGH NJW 2002, 361) regelmäßig als selbstständige Unternehmer - und nicht als Mitarbeiter im Unternehmen des Netzbetreibers - auftreten (vgl etwa zu Telefonsex-Diensteanbietern als Telefonsex-Unternehmern expliziert BGH NJW 2002, 361).

42

Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bedeutet allerdings nicht, dass Leistungen der Sprachkommunikation auf dem hier in Rede stehenden Tätigkeitsfeld, wie sie die Klägerin zu 2. erbrachte, im sozialversicherungsrechtlichen Sinne stets als selbstständige Tätigkeit anzusehen wären. Maßgebend für die Beurteilung sind jeweils die Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der für das BSG bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Diese können bei veränderter Sachlage zu anderen Ergebnissen, das heißt auch zur Annahme von Beschäftigung gelangen.

43

4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 3 VwGO, hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 193 SGG.

44

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG; insoweit war der Auffangstreitwert festzusetzen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.05.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gemäß § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch die Berichterstatterin allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung iS des § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl Senatsbeschluss vom 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, Justiz 2011, 169 mwN).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 23.05.2014 ist statthaft und zulässig, da nach § 197a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 68 Abs 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs 2 GKG), die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl die Kammervorsitzende des SG nicht mit Beschluss über die Nichtabhilfe entschieden hat. Das in § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, dem Ausgangsgericht ggf die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächsthöheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist im Falle der Nichtabhilfe ausreichend, wenn der Kammervorsitzende des SG durch seinen handschriftlichen Vermerk dokumentiert hat, dass er mit der Sache befass war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl Senatsbeschluss vom 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, juris). Entsprechendes wird hier dokumentiert durch die richterliche Unterschrift unter das Schreiben des SG vom 11.06.2014, mit welchem die Beschwerdeschrift dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des SG vom 23.05.2014 ist rechtmäßig.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000 Euro angenommen werden (§ 52 Abs 4 GKG).
Der Klagegegenstand bestimmt sich nach dem Begehren des Klägers, wie er in der Klage bezeichnet wird (§§ 92 Abs 1 Satz 1, 123 SGG). Der Kläger bestimmt selbst, welches Prozessziel er verfolgt.
Gegenstand der (durch angenommenes Anerkenntnis erledigten) Klage in der Hauptsache S 23 R 2928/13 war der im Statusfeststellungsverfahren ergangene Bescheid der Beklagten vom 12.06.2012 in Gestalt des Bescheids vom 18.12.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2013, mit welchem die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladenen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung für die Tätigkeit als Fahrer beim Kläger im Zeitraum 01.05.2011 bis 13.05.2012 festgestellt hatte.
Soweit von Seiten des Klägers unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen LSG (04.03.2011- L 5 R 647/10 B) angeführt wird, dass die zu erwartende Beitragshöhe als Grundlage für die Streitwertfestsetzung heranzuziehen sei, folgt ihm der Senat nicht, da bislang tatsächlich nur über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden (st Senatsrechtsprechung, zB Urteil vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, juris). Entgegen der Darstellung des Klägers ist diese Rechtsprechung nicht überholt, die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Statusfeststellungsverfahren entspricht vielmehr der überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte (vgl Senatsurteil 14.02.2012, aaO; LSG Nordrhein–Westfalen, 07.01.2013, L 8 R 740/12 B, juris; Thüringer LSG, 25.07.2012, L 6 KR 655/09, juris) sowie der Rechtsprechung des BSG (08.12.2008, B 12 R 37/07 B und 05.03.2010, B 12 R 8/09 R, juris). Danach ist geklärt, dass bei einer Statusfeststellung der Streitwert nicht nach der Beitragsnachforderung bemessen werden kann.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 72 Nr 1 Halbsatz 2, § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des Regelstreitwerts festzusetzen. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des LSG bieten die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen umstritten ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden kann.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht München war die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit für die Klägerin gemäß § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Höhe des vom Sozialgericht festgesetzten Streitwerts.

Mit der gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2009 erhobenen und nicht begründeten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die vom Beigeladenen für die Klägerin verrichtete Tätigkeit selbstständig und nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde (S 31 R 2889/09). Angaben zum Streitwert wurden nicht gemacht. Der Gerichtskostenvorschuss wurde auf der Grundlage eines vorläufigen Streitwerts von 5000 € erhoben. Die Klage ruhte von Juni 2010 bis Juli 2013 und wurde nach einer die dieselben Beteiligten betreffenden Entscheidung des Sozialgerichts Rostock vom 30.04.2013 von den Beteiligten wieder aufgenommen und im September 2013 durch Anerkenntnis der Beklagten erledigt (S 31 R 1495/13).

Mit Beschluss vom 06.12.2013 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 5000 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass der Streitwert in Statusfeststellungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen sei. Im Anhörungsverfahren hatte die Klägerin die Festsetzung eines Streitwerts von 49.060 € beantragt und dazu vorgebracht, dass sich der Wert des klägerischen Interesses und somit der Streitwert des Verfahrens nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts nach den wirtschaftlichen Folgen bemesse, die für die Klagepartei eingetreten wären, wenn die Auffassung der Beklagten richtig gewesen wäre. Die wirtschaftlichen Folgen seien die Sozialabgaben, die dem Arbeitgeber drohen würden, berechnet auf die Dauer des Mitarbeiterverhältnisses, maximal drei Jahre. Hier gehe es um Oktober 2007 bis August 2008 und Oktober 2008 bis September 2009. In diesen 23 Monaten hätte die Klägerin an den Beigeladenen 264.278,88 € bezahlt. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von 11.489,09 € ergebe sich, dass er jeweils über der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung verdient habe. Unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 würden sich Sozialversicherungsbeiträge von 122.650 € ergeben (für 2007: 15.750 €; für 2008: 58.300 €, für 2009: 48.600 €). Bei Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 40% errechne sich ein Wert von 49.060 €, der als Streitwert festzusetzen sei (Schriftsatz vom 29.11.2013).

Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 11.12.2013 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert wie mit Schriftsatz vom 29.11.2013 beantragt auf 49.060 € festzusetzen. Unzutreffend sei zunächst, dass § 52 Abs. 2 GKG einen Regelstreitwert normiere. Wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach festgestellt habe, handele es sich um eine Auffangregelung für Fälle, in denen keine Anhaltspunkte für die Bewertung des Streitwerts bestehen. Es handele sich bei § 52 Abs. 2 GKG um eine Ausnahmevorschrift und gerade nicht um eine regelmäßig anzuwendende Vorschrift. Dem vom Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierten Beschluss des BSG vom 05.03.2010 (B 12 R 8/09 R) habe ein Ausnahmefall nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegen. Demgegenüber würden hier sehr wohl Anhaltspunkte für die Festsetzung des Werts des klägerischen Interesses vorliegen. Die schon zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts werde vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geteilt (Beschluss vom 10.12.2013, L 8 R 650/12 B). Der Ansatz eines Werts von 5000 € entspreche nicht annähernd dem Interesse der Klagepartei.

Das Sozialgericht München hat der dort eingegangenen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht vorgelegt.

Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für rechtmäßig und hat sinngemäß die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie hat dargelegt, dass Ermittlungen zu in Statusfeststellungsverfahren nicht gegenständlichen Fragen zu führen wären, wenn der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen wäre. Außerdem wäre die Höhe des Streitwerts maßgeblich in das Ermessen des Auftraggebers gestellt. Denn die Frage, ob sich genügend Anhaltspunkte für die Ermittlung einer mutmaßlichen Beitragszahlung ergeben oder ob vom Auffangstreitwert auszugehen ist, wäre regelmäßig durch den Auftraggeber beeinflussbar, der entscheiden könnte, ob entsprechende Angaben über Vergütung/Honorare/Entgelte gemacht werden oder nicht.

Der Senat hat die Beteiligten zu der Absicht angehört, die Beschwerde zurückzuweisen. Bei Klageerhebung seien entgegen § 61 GKG Angaben zum Streitwert nicht gemacht worden. Es würden Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung gemäß § 52 Abs. 1 GKG fehlen. Aus dem Klageantrag lasse sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der angestrebten Entscheidung nicht ersehen. Die Klage sei weder vor dem Ruhensbeschluss noch nach der Wiederaufnahme des Verfahrens begründet worden. Im Klageverfahren seien keine Angaben zur Höhe des Verdienstes des Beigeladenen gemacht worden, so dass Schlussfolgerungen auf die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die die Klägerin mit dieser Klage letztlich abwehren wollte, nicht möglich seien (Schreiben vom 03.12.2014).

Die Klägerin hat eingewendet, dass bei Klageerhebung zwar keine Angaben zum Wert des Streitgegenstands gemacht worden seien. Dies könne aber nachgeholt werden. Nach § 61 Satz 2 GKG könnten die Angaben jederzeit berichtigt werden. Hinzu komme, dass im Anhörungsverfahren Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse der Klägerin geliefert worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeakte und die Akten des Sozialgerichts München Bezug genommen.

II.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Für die Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde ist zwar gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zuständig, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde (str., vgl. zum Streitstand Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 155 Rn. 9d; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.05.2013, L 1 KR 103/12 B, Juris 16). Das Verfahren ist aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG vom Einzelrichter auf den Senat übertragen worden.

Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn wie hier der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5000 € festgesetzt, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nach der Bedeutung der Sache keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 GKG. Wenn der Klageantrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt nicht betrifft (§ 52 Abs. 3 GKG), ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5000 € anzunehmen (Auffangwert).

Bei der Streitwertbestimmung ist von dem im Verfahren gestellten Antrag auszugehen. In einem Statusfeststellungsverfahren wird regelmäßig die Aufhebung bzw. Abänderung der von der Beklagten gemäß § 7a SGB IV getroffenen Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung und das Bestehen einer Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung begehrt. Da es also nicht um eine bezifferte Geldleistung und auch nicht auf einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt geht, kommt die Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG in Betracht.

Bei der Beurteilung, welche sich aus dem Antrag des Klägers ergebende Bedeutung die Sache hat, ist bei Statusfeststellungsverfahren die Besonderheit zu berücksichtigen, dass mit der Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung und des Bestehens von Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zwangsläufig die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV verbunden ist, die Beitrags- und Zahlungspflicht dem Statusfeststellungsverfahren aber zeitlich nachgelagert ist. Gemäß § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Wegen dieser auf Gesetz beruhenden Verzahnung von Statusklärung und Beitrags- und Zahlungspflicht hält es der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten für gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung der Beiträge anzuknüpfen (so auch die ständige Rechtsprechung des 5. Senats des Bayer. LSG, Beschluss vom 04.03.2011, L 5 R 647/10 B; vom 22.11.2012, L 5 KR 312/12). Das bedeutet konkret, dass die Sozialversicherungsbeiträge zugrunde zu legen sind, die den Arbeitgeber im Fall der rechtskräftigen Feststellung von Beschäftigung und Versicherungspflicht zahlen müsste, wobei je nach Fallgestaltung der Gedanke des § 42 GKG (dreifacher Jahresbetrag bei wiederkehrenden Leistungen) zu beachten sein wird (zu den Einzelheiten vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 04.03.2011, L 5 R 647/10 B; Beschluss des Senats vom 09.02.2015, L 16 R 278/14 B).

Eine abweichende Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach in Verfahren gemäß § 7a SGB IV stets der Auffangwert von 5.000 € maßgeblich wäre, ist dem Senat nicht bekannt. In Statusfeststellungsverfahren setzt das BSG den Streitwert entweder auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG fest (vgl. Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R: 6.500 €) oder es geht vom Auffangwert aus, wenn genügende Anhaltspunkte für die Wertbestimmung fehlen (vgl. Urteil vom 04.06.2009, B 12 R 6/08 R; Beschluss vom 05.03.2010, B 12 R 8/09 R).

Die Festsetzung des Streitwerts auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG ist in Statusfeststellungsverfahren allerdings nur möglich, wenn nach Aktenlage feststellbar ist, welche konkrete Beitrags- und Zahlungspflicht dem Arbeitgeber droht. Wenn die klagende Partei gemäß § 61 GKG bei der Antragstellung Angaben zum Streitwert gemacht hat, werden die entsprechenden Tatsachen in der Regel aktenkundig sein. Nach § 61 GKG ist bei jedem Antrag der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstand schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben (Satz 1), wobei die Angabe jederzeit berichtigt werden kann (Satz 2). Die Notwendigkeit der Streitwertangabe „bei jedem Antrag“ dient dem Zweck, etwaige Unklarheiten über den Streitwert frühzeitig zu beseitigen. Liegen entsprechende Angaben bei Klageerhebung vor, kann auch der Gerichtskostenvorschuss in zutreffender Höhe berechnet werden.

Hier bestanden nach dem Sach- und Streitstand bei Beendigung des Klageverfahrens durch Anerkenntnis nicht genügende Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung gemäß § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hatte entgegen § 61 GKG keine Angaben zum Streitwert gemacht. Sie äußerte sich weder bei Klageerhebung noch im weiteren Verlauf des Klageverfahrens zum Streitwert. Sie nannte nicht einen bestimmten Betrag und sie machte auch keine Ausführungen zur Dauer der streitgegenständlichen Tätigkeit und zur Höhe des vom Beigeladenen erzielten Verdienstes.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die genügenden Anhaltspunkte zur Streitwertbestimmung auch noch nach Beendigung eines Verfahrens geliefert werden könnten. Dieser Sicht kann sich der Senat nicht anschließen. Zum einen kommen Ermittlungen des Gerichts zur Aufklärung der für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG erforderlichen Tatsachen nach Beendigung eines Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 52 GKG Rn. 20; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Auflage 2014, § 52 GKG Rn. 21; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2013, 10 L 17.13). Zum anderen würde die von der Klägerin vorgeschlagene Handhabung dem Grundgedanken des § 61 GKG widersprechen. Angaben zum Streitwert haben frühzeitig bei oder nach Beginn eines Verfahrens zu erfolgen.

Soweit sich die Klägerin auf § 61 Satz 2 GKG beruft, ist festzustellen, dass eine Berichtigung der Streitwertangabe zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass er eine Streitwertfestsetzung im Wege der Vervielfachung des Auffangwerts von 5.000 € für nicht gesetzeskonform hält. Die Vervielfachung des Auffangwerts würde auf die Einführung eines speziellen Auffangwerts für Statusfeststellungsverfahren hinauslaufen, wofür die Regelungen des Gerichtskostengesetzes keine Grundlage bieten (vgl. BSG, Beschluss vom 05.03.2010, B 12 R 8/09 R; Urteil vom 08.12.2008, B 12 R 37/07 B).

Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird Ziffer III. des Urteils des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2014 abgeändert und der Streitwert auf 67.693,50 € festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreits vor dem Sozialgericht München war ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 08.06.2011 fest, dass der Beigeladene seit dem 30.03.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sei. Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2012 zurückgewiesen.

Am 16.02.2012 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht München. Mit Schreiben vom 29.02.2012 bezifferte er den Streitwert mit 68.633,94 Euro. Hierzu führte die Beklagte aus, dass für Statusfeststellungsverfahren der Regelstreitwert maßgeblich sei. Mit Urteil vom 13.02.2014 wies das Sozialgericht die Klage ab und setzte unter Ziffer III den Streitwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000 € fest.

Gegen Ziffer III des Urteils hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Sie ist der Auffassung, es seien genügend Anhaltspunkte vorhanden, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung zu bestimmen. Die Klägerin hat auf der Grundlage der monatlichen Bezüge des Beigeladenen von 7.080 € und unter Annahme eines Dreijahreszeitraums sowie einer Beitragslast zur Sozialversicherung im Jahr 2010 von insgesamt 40,35% ein für sie bestehendes Kostenrisiko in Gestalt von nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 68.663,94 € errechnet. Ergänzend hat sie auf Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgericht verwiesen, wonach sich der Streitwert in Anfrageverfahren nach dem Beitragsrisiko richte (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.11.2012, L 5 KR 313/12 B und vom 07.03.2011, L 5 R 647/10 B).

Die Klägerin beantragt,

die Abänderung des Streitwertes auf 68.633,94 €.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, bei einem Streit über den sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV sei ein Regelstreitwert von 5.000 € festzusetzen. Sie sehe sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt: Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.06.2009, B 12 R 6/08 R, vom 05.03.2010, B 12 R 8/09 R und vom 02.04.2013, B 12 R 32/12 B). Mit der Feststellung über die Versicherungspflicht werde noch keine Entscheidung über künftige Beiträge getroffen, dies sei dem Verfahren der Beitragsfestsetzung vorbehalten. Im Übrigen dürften Ermittlungen, die zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erforderlich seien, nicht im Rahmen der Streitwertbestimmung durchgeführt werden. Die Höhe des Streitwertes werde in das Ermessen des Auftraggebers gestellt, der im Einzelfall entscheiden könnte, ob entsprechende Angaben getroffen werden oder nicht. Wegen der Willkürfreiheit gerichtlicher Entscheidungen sollten bei der Streitwertbemessung keine gerichtlichen Schätzungen oder Ermittlungen angestellt werden. Außerdem habe das Bundessozialgericht im Beschluss vom 08.12.2008, B 12 R 37/07 B ausdrücklich ausgeführt, dass hinreichende Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung des Beschwerdeverfahrens fehlen würden, um einen Streitwert in vom Regelstreitwert abweichender Höhe festzusetzen. Diese Feststellung sei getroffen worden, obwohl Beiträge bereits festgestellt und gefordert worden seien.

Das Sozialgericht hat entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 68 GKG). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 5.000 € festgesetzt.

Ist ein Verfahren nach § 197a Sozialgerichtgesetz (SGG) kostenpflichtig, finden die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes Anwendung. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit,

soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zur Bestimmung des Streitwertes ist zunächst zu prüfen, ob § 52 Abs. 3 GKG anwendbar ist. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend. Ist dies nicht der Fall, ist § 52 Abs. 1 GKG zu prüfen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5000 € anzunehmen (Auffangwert).

Der Antrag des Klägers ist in Statusfeststellungsverfahren regelmäßig nicht auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet. Vielmehr wird in der Regel im Rahmen einer Anfechtungsklage die Aufhebung der von der Beklagten getroffenen Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung und das Bestehen einer Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung begehrt. Die Entscheidung nach § 7a SGB IV enthält keine konkrete Forderung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst später fällig, nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung tatsächlich vorliegt, unanfechtbar geworden ist (§ 7a Abs. 6 S. 2 SGB IV). Die genaue Feststellung der Höhe der Beiträge und deren Einzug obliegt nach § 28h SGB IV der Einzugsstelle.

In Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist die Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG anwendbar, wenn sich aus dem Antrag des Klägers bei objektiver Beurteilung unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen, aber ohne weitere Ermittlungen, die für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache erschließt. Die Bedeutung entspricht dem Interesse an der angestrebten Entscheidung.

Aus der Entscheidung der Beklagten ergibt sich in Statusfeststellungsverfahren das Bestehen der Versicherungspflicht in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, womit zwangsläufig die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV verbunden ist, was allerdings erst in einem zeitlich nachgelagerten Verfahren vollzogen wird. Bei dieser Konstellation im Statusfeststellungsverfahren wäre es nicht angemessen, die Pflicht zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als nicht berücksichtigungsfähiges weitergehendes Interesse des Arbeitgebers zu werten. Gerade darum geht es nämlich in der Regel den Beteiligten eines solchen Verfahrens. Bei der Bestimmung der sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache an die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags anzuknüpfen, ist daher jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Kläger bei der Antragstellung und vor der Beendigung einer Instanz entsprechende Streitwertangaben gemacht hat. Anhand der Streitwertangabe kann dann auch der Gerichtskostenvorschuss festgesetzt werden. Liegen entsprechende Angaben des Klägers vor, kommt ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG nicht mehr in Betracht.

Eine entgegenstehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nicht erkennbar. Das Bundessozialgericht hat, soweit ersichtlich, keinen Rechtssatz aufgestellt, dass in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV der Streitwert stets nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist.

Bei Annahme einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sind für das Jahr 2010 39,55%, nicht jedoch 40,35%, wovon der Bevollmächtigte der Klägerin ausgeht, des Bruttoarbeitsentgelts von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zu tragen. Schuldner des an die Einzugsstelle abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist nach § 28e Abs. 1 S. 1 GKG nur der Arbeitgeber. Dieser muss seinen Anspruch gegen den Beschäftigten auf den von diesem zu tragenden Anteil geltend machen. Ein in der Vergangenheit unterbliebener Abzug von den Lohn- oder Gehaltszahlungen kann nicht mehr nachgeholt werden (§ 28g S. 3 SGB IV). Daher erscheint es angemessen, bei der Bestimmung einer sich aus dem Statusfeststellungsverfahren für den klagenden Arbeitgeber ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in ihrem vollen Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) als Beitragsrisiko zugrunde zu legen.

Als Bemessungsgrundlage dienen die monatlichen Bezüge des Beigeladenen in Höhe von 7080 €. Mit diesem monatlichen Einkommen werden die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung überschritten (vgl. § 341 Abs. 3 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, § 181 Abs. 2 S.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 223 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch und § 57 Abs. 1 S. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Im Jahr 2010 beläuft sich der Jahresbeitrag in der Rentenversicherung auf 13.134 € (19,9% von 66.000 €), der zur Arbeitslosenversicherung auf 1848 € (2,8% von 66.000 €), der zur Krankenversicherung auf 6705 € (14,9% von 44.550 €) und in der privaten Pflegeversicherung auf 868,73 € (1,95% von 44.550 €). Insgesamt beträgt damit der im Jahr 2010 geschuldete Gesamtsozialversicherungsbeitrag 22.564,50 €.

Nach § 42 Abs. 1 S.1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend. Da Gegenstand des Klageverfahrens die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen ohne zeitliche Einschränkung ist, war der Streitwertberechnung ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen.

Aufgrund der hier vorliegenden Angaben ist eine konkrete Bestimmung des Streitwertes nach § 52 Abs. 1 GKG möglich. § 52 Abs. 2 GKG war daher nicht anzuwenden. Daher ist Ziffer III des Urteils des Sozialgerichts München abzuändern und der Streitwert auf 67.693,50 € festzusetzen. Die Beschwerde ist im Übrigen zurückzuweisen, soweit beantragt wurde den Streitwert auf 68.633,94 € festzusetzen, da dieser Wert auf einer unzutreffenden Beitragslast im Jahr 2010 beruht.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in der von ihr für einen privaten "Pflegedienst" ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung unterlag.

2

Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die im Bereich der ambulanten "Pflege und Betreuung" bundesweit tätig ist. Ihr Unternehmensziel ist darauf gerichtet, zumeist älteren und gesundheitlich eingeschränkten Personen ("Pflegebedürftigen"; im Folgenden: Betreuten) einen ua bis zu 24 Stunden täglich dauernden, umfassenden Service durch einen hauswirtschaftlichen Familienbetreuer bzw eine hauswirtschaftliche Familienbetreuerin ("Pflegepartner") anzubieten. Nach Unterweisung in einer von der Unternehmensgruppe betriebenen Aus- und Weiterbildungseinrichtung, die von den Pflegepartnern teilweise selbst bezahlt werden muss, und nach Herstellung eines Kontakts zu den Betreuten durch eine bei der Klägerin angestellte examinierte Krankenschwester führen die Pflegepartner im Rahmen eines regelmäßig 14-tägigen Einsatzes den Haushalt der Betreuten im heimischen Umfeld und übernehmen ggf weitere Dienstleistungen - auch im Sinne von "Gesellschaft" und "Unterhaltung" - nach den jeweiligen Bedürfnissen des Betreuten. Die Pflegepartner erbrachten in den Jahren 2001 und 2002 keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Auch war die Klägerin seinerzeit keine durch Versorgungsvertrag zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung.

3

Die Beigeladene zu 1., die nach ihrer - wie vorbeschrieben durchgeführten - Unterweisung ein Gewerbe "Hauswirtschaftliche Betreuung" angemeldet hatte, übte vom 18.1.2001 bis 1.7.2002 mit Unterbrechungen allein für die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden vereinfachend: Klägerin) eine Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin aus. Später - nach ihrer Lösung von der Klägerin - arbeitete sie parallel für mehrere andere private Pflegedienste. Während zwischen der Klägerin und den Betreuten ein schriftlicher Pflege- und Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, erfolgten die "Einsatzaufträge" der Klägerin an die Beigeladene zu 1. lediglich fernmündlich von Mal zu Mal. Die Beigeladene zu 1. erteilte hierüber schriftliche Auftragsbestätigungen. Weitergehende schriftliche Verträge über die einzelnen Einsätze bestanden nicht, ebenso wenig existierte eine schriftliche Rahmenvereinbarung. Eine Verpflichtung der Klägerin, "Einsatzaufträge" zu erteilen, bestand nicht. Ebenso konnte die Beigeladene zu 1. ihr angebotene Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen ablehnen oder abbrechen oder verlängern. Aus einem laufenden Einsatz konnte sie von der Klägerin nicht abgezogen und einem anderen Kunden zugeteilt werden. Die Beigeladene zu 1. kalkulierte den Aufwand für sich selbst - gemessen an den an ihre Tätigkeit gestellten Anforderungen - ggf neu, verhandelte mit der Klägerin über die Vergütung und stellte dieser stets nach Abschluss ihrer Einsätze Rechnungen auf der Grundlage der - entsprechend vorher vereinbarten - pauschalierten Vergütung in Form von Tagessätzen (150 bis 170 DM bzw 87 Euro) aus. Während des Einsatzes dokumentierte die Beigeladene zu 1. die von ihr erbrachten Leistungen ("Pflegenachweis, Leistungsnachweis"). Eine vertragliche Verpflichtung zur Führung solcher Dokumentationen bestand im Verhältnis zur Klägerin nicht. Die examinierte Kraft ("Leitung des Pflegedienstes", "Einsatzleitung") kontrollierte diese Dokumentationen nicht. Eine Aufnahme der Beigeladenen zu 1. in einen von der Klägerin aufgestellten, alle Pflegepartner umfassenden Einsatzplan erfolgte nicht. Im Verhinderungsfall durfte sie - in Absprache mit der Klägerin - eine entsprechend qualifizierte Vertretung einsetzen. Für den Fall der "Kundeninsolvenz" hatten Klägerin und Beigeladene zu 1. einen Selbstbehalt Letzterer von 200 Euro je Rechnung ("Gewährleistungssumme") vereinbart, ebenso, dass bei Honorarkürzungen wegen Schlechtleistung diese von der Klägerin als Abzüge von der Vergütung an die Beigeladene zu 1. weitergegeben werden durften. Die Beigeladene zu 1. erzielte in den Jahren 2001 und 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 19 706 DM bzw 6686 Euro.

4

Im November 2000 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund) ua die "Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status". Mit zwei Bescheiden vom 10.2.2003 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. fest, dass die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Pflegerin und Betreuerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Beide legten hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Beigeladene zu 1. für die Klägerin selbstständig tätig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheiden vom 17.12.2004 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.

5

Mit Urteil vom 4.6.2007 hat das SG der von der Klägerin erhobenen Klage stattgegeben und den sie betreffenden Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben sowie festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. "im Zeitraum ihrer Tätigkeit für die Klägerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser gestanden hat". Während der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat die Beklagte die genannten Bescheide mit Bescheid vom 10.6.2009 "ergänzt" und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. "in der Zeit zwischen dem 18.1.2001 bis zum 1.7.2002 mit Unterbrechungen in den Zeiten ihrer Beschäftigung für die Klägerin versicherungspflichtig zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung war" und "Beginn der Versicherungspflicht … der 18.1.2001 ist".

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG - nach umfangreichen Ermittlungen - mit Urteil vom 10.6.2009 das Urteil des SG geändert. Über die im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Bescheide hinaus hat es auch den "ergänzenden" Bescheid vom 10.6.2009 aufgehoben. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin in den im Tenor näher bezeichneten Zeiträumen "nicht als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur gesetzlichen Renten-, Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung war". Es hat seine zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beigeladene zu 1. habe in der streitigen Zeit nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit in keinem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden. Die mündlichen Abreden zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. sprächen als starke Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Die vereinbarten Einzelheiten machten den Willen der Beteiligten deutlich, eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. zu begründen. Die - gewollte - sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit sei auch tatsächlich umgesetzt worden. So habe die Beigeladene zu 1. angebotene Einsätze ablehnen können, über die Höhe des Vergütungsanspruchs verhandelt und nach Abschluss des Einsatzes wie ein Unternehmer Rechnungen geschrieben. Der Klägerin habe - auch über die von ihr eingesetzte examinierte Kraft - keine Weisungsbefugnis zugestanden. Eine ständige Dienstbereitschaft der Beigeladenen zu 1. sei nicht erwartet gewesen; diese habe ihre Dienstleistungen auch nicht in den Betriebsräumen der Klägerin erbracht. Die Beigeladene zu 1. habe schließlich ein Unternehmerrisiko getragen, etwa weil sie bei "Kundeninsolvenz" weniger Vergütung erhalten und Ausbildung und Fortbildungen selbst bezahlt habe. Dass gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen Auftrags von der Klägerin und von den Betreuten vorgegeben gewesen seien, stehe der Annahme von Selbstständigkeit indes nicht entgegen, ebenso wenig, dass die Beigeladene zu 1. Pflegedokumentationen geführt habe. Im konkreten, hier allein zu entscheidenden Fall seien diese von der Klägerin bzw der für sie tätigen examinierten Kraft lediglich zur Kenntnis genommen worden. Auch könne aus der Begründung aufeinanderfolgender, relativ kurzer Vertragsverhältnisse nicht auf das Vorliegen von Beschäftigung geschlossen werden. In diesem Sinne habe die Beigeladene zu 1. nur stets aufs Neue ihre Entschließungsfreiheit betätigt, eine weitere Vertragsbeziehung begründen zu wollen.

7

Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV: Nach dem Gesamtbild sprächen die Kriterien überwiegend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Beigeladene zu 1. sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingeordnet, weisungsgebunden und ohne Unternehmerrisiko tätig gewesen. Die Führung der Pflegedokumentationen, zu der die Beigeladene zu 1. aufgrund des mit den Betreuten abgeschlossenen Pflege- und Betreuungsvertrags mittelbar verpflichtet gewesen sei, und das Prozedere beim Wechsel der Pflegepartner zeigten, dass die Beigeladene zu 1. Teil in der Kette der den jeweiligen Betreuten zur Verfügung gestellten Pflegepartner und damit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Das ergebe sich auch aus deren Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag der Klägerin für die Berufshaftpflichtversicherung. Weil sie ihre Aufträge ausschließlich durch Vermittlung der Klägerin erhalten und sich die Betreuungstätigkeit nach den Wünschen der Betreuten gerichtet habe, sei die Beigeladene zu 1. auch - im Verhältnis zu diesen - weisungsgebunden gewesen. Ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. habe schließlich nicht bestanden. Dieses folge weder aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. Aufträge habe ablehnen dürfen, noch daraus, dass von der Klägerin eine "Gewährleistungssumme" für den Fall der "Kundeninsolvenz" habe einbehalten werden dürfen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 und des Sozialgerichts Duisburg vom 4. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. lasse sich eine Weisungs- und/oder Kontrollbefugnis nicht herleiten. Pflegedokumentationen seien ein Arbeitsmittel der professionellen Pflege und ließen keinen Rückschluss auf den Status der sie Führenden zu. Ebenso wenig spreche die Teilnahme an einem Gruppenversicherungsvertrag für eine abhängige Beschäftigung.

11

Die Beigeladenen stellen keine Anträge und äußern sich auch nicht in der Sache.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG zunächst - auf Klage - auch den während des Berufungsverfahrens erlassenen "ergänzenden" Bescheid der Beklagten vom 10.6.2009 aufgehoben. Ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist, hat es sodann die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG mit den im Tenor genannten, auf die Zeiten der einzelnen Betreuungseinsätze vorgenommenen Einschränkungen zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil insoweit geändert. Der ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 10.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2004 und ihres "ergänzenden" Bescheids vom 10.6.2009 ist rechtswidrig. Wie das LSG ohne Rechtsfehler entschieden hat, hat sie darin unzutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in den streitigen Zeiträumen in ihrer für den privaten "Pflegedienst" der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden vereinfachend: Klägerin) ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Pflegerin und Betreuerin wegen einer Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.

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1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist vom Senat auch der während der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von der Beklagten erlassene Bescheid vom 10.6.2009. Dieser hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen (vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, Leitsatz und RdNr 11 ff; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - Juris RdNr 13 ff) Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht und ihres Beginns "ergänzt". Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element zu einer vollständigen Feststellung ergänzt - und damit auch erst einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht -, so liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt.

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Im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob die Beigeladene zu 1. für den Fall, dass für sie in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin nicht festzustellen ist, bei den jeweils von ihr Betreuten versicherungspflichtig beschäftigt war. Ebenso ist hier nicht zu überprüfen, ob die Beigeladene zu 1. - was bei Annahme einer selbstständigen Tätigkeit in Betracht kommt - jedenfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 Satz 1 SGB VI unterlag. Zutreffend hat das LSG insoweit ausgeführt, dass in dem auf die Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter gerichteten Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV allein geklärt werden sollte, ob die Beigeladene zu 1. bei der Klägerin wegen Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV versicherungspflichtig war, und dass eine Feststellung des (Nicht-)Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen, die eine Prüfung der Voraussetzungen der § 2 Satz 1, § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI erfordert, deshalb vom Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht umfasst ist.

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2. Die Beklagte ist in ihren Bescheiden in dem von der Beigeladenen zu 1. eingeleiteten Anfrageverfahren, in dessen Rahmen sie über die Frage der Sozialversicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin auch - wie hier - nach Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheiden darf (vgl BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 32), auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl § 7a Abs 2 SGB IV) - ausgehend von den vom LSG für den Senat bindend festgestellten (vgl § 163 SGG) Tatsachen -rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag. Der Senat kann somit offenlassen, ob einer Annahme von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in den streitigen Zeiträumen auch die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung (vgl § 8 Abs 1 SGB IV) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen und ob die Beklagte - bei Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - über den Zeitpunkt ihres Eintritts zutreffend entschieden hat.

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a) In den Jahren 2001 und 2002, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III)der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (vgl zur Beurteilung von Familienhelfern im Arbeitsrecht BAGE 88, 327, 335 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R, RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

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b) Im vorliegenden Rechtsstreit ist das LSG - für die hier (allein) zu beurteilende Fallkonstellation - auf Grund der genannten Rechtsprechung in seiner Gesamtwürdigung, ohne dass dies vom Senat zu beanstanden wäre, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin bei der Klägerin nicht beschäftigt war. Die vom Berufungsgericht hierbei in seinem Ausgangspunkt zu Grunde gelegten rechtlichen Grundsätze sind zutreffend. So ist das LSG bei seiner Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit zu Recht (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 15 f; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - Juris RdNr 22) davon ausgegangen, dass dem in den - hier allein mündlich getroffenen - Abreden dokumentierten Willen der Beteiligten, keine Beschäftigung zu wollen, nur dann keine - indizielle - Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abwichen, und dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung (tatsächlich) praktiziert wurde. Als rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erfasst hat das LSG auch, dass aus dem Umstand, dass - ohne (mündliche oder schriftliche) Rahmenvereinbarung - jeweils einzelne, gesonderte, (nur) kurze Vertragsverhältnisse von in der Regel 14 Tagen mit Diensten "rund um die Uhr" begründet wurden, zwingende Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden können, sondern stets eine Bewertung der einzelnen "Einsatzaufträge" am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff). Als Ausgangsüberlegung richtig ist schließlich, dass eine Tätigkeit wie die eines hauswirtschaftlichen Familienbetreuers bzw einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden kann (vgl zur Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Hauskrankenpflegerin auch im Rahmen abhängiger Beschäftigung aus der Zeit vor Einführung der Pflegeversicherung LSG Berlin, Urteil vom 26.11.1986 - L 9 Kr 8/85 - Breith 1987, 345; ferner zur Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Tagesmutter als Beschäftigte und Selbstständige Urteil des Senats vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - Juris RdNr 11, mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Sowohl die Befristung der Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1. als auch ihr Einsatz "rund um die Uhr" lassen dabei nicht schon den Schluss zu, dass ein (rechtlich zulässiger) Einsatz von vornherein überhaupt nur im Rahmen einer frei ausgestalteten selbstständigen Tätigkeit in Betracht kam. Zwar waren (und sind) kurzzeitige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber nur begrenzt zulässig (vgl § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl I 1966), aber immerhin nicht generell ausgeschlossen. Auch unter dem Blickwinkel des Arbeitszeitrechts bestanden (und bestehen) für Beschäftigungen auf diesem Gebiet keine engen Vorgaben hinsichtlich der maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (vgl § 18 Abs 1 Nr 3 Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994, BGBl I 1170: keine Geltung des Gesetzes für "Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen").

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c) Die von der Beklagten mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen, auf der Grundlage umfangreicher Ermittlungen getroffenen detaillierten Feststellungen des LSG zu den im vorliegenden Fall zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. getroffenen Vereinbarungen und deren - hiermit übereinstimmender - (tatsächlicher) Umsetzung rechtfertigen dessen Annahme, die Beigeladene zu 1. sei in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin bei dieser nicht beschäftigt gewesen. Das Berufungsgericht hat ausgehend von zutreffenden (allgemeinen) rechtlichen Erwägungen begründet, dass und warum hiernach starke Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das LSG für das hier (allein) zu beurteilende Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit umfassendes Weisungsrecht der Klägerin sowie eine Eingliederung in deren "Betrieb" verneint, demgegenüber aber ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. angenommen hat. Ebenso ist es beanstandungsfrei, dass das LSG diesen Befund - unter Einbeziehung weiterer, für eine selbstständige Tätigkeit sprechender Umstände - bei der Gesamtwürdigung seiner Statusbewertung maßgebend zugrunde gelegt und der Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. von (allgemeinen) Vorgaben der Klägerin, der Vergütung in Form (pauschaler) Tagessätze sowie der Führung einer Pflegedokumentation durch die Beigeladene zu 1. hierbei keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.

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aa) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung unterlag die Beigeladene zu 1. bei der Durchführung ihrer einzelnen "Einsatzaufträge" keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin. Sie unterlag auch keinem solchen der von ihr Betreuten. Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeiten entwickelten Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris RdNr 29, mwN) hat das Berufungsgericht den Umständen hier rechtsfehlerfrei keine entscheidende Bedeutung beigemessen, dass gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen "Einsatzauftrags" wie Beginn und Ende des Einsatzes und "grober" Inhalt der Tätigkeit von der Klägerin vorgegeben waren und sich die Betreuungstätigkeit (allgemein) nach den Bedürfnissen und Wünschen der Betreuten oder ihrer Angehörigen auszurichten hatte. Wie die Betreuung im Einzelnen ausgestaltet ist, richtet sich nach den individuellen Erfordernissen, die sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht die zu erbringenden Leistungen bestimmen. Das gilt für Tätigkeiten hauswirtschaftlicher Art wie für Pflegetätigkeiten (im weiteren Sinne) gleichermaßen. Der hierbei - gerade auch im Hinblick auf die zeitliche Dimension des "Einsatzauftrags" (14-Tage-Einsatz, 24-Stunden-Service) - geforderten Fähigkeit des Pflegepartners zur Reaktion auf die - sich ggf ständig verändernde - aktuelle Betreuungs- und/oder Pflegesituation steht zwangsläufig eine Flexibilität im Handeln gegenüber, die diesem gerade wegen der Individualität und Einzigartigkeit dieser Situation prinzipiell einen großen Entscheidungsbereich belässt. Hiervon ausgehend und nach den Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall unterlag die Beigeladene zu 1. keiner arbeitnehmertypischen Leistungspflicht, weil sich für sie bei ihrer Tätigkeit für einen Arbeitnehmer uncharakteristische Handlungsspielräume ergaben (vgl insoweit - im Arbeitsrecht - zum Gesichtspunkt einer möglichen Einflussnahme des Betroffenen auf Art und zeitliche Lage der konkreten Tätigkeit in einer Betreuungssituation BAG AP Nr 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit, Leitsatz 1 und Bl 413 ff). Allein aus der im Hinblick auf die genannten (allgemeinen) Vorgaben der Klägerin und der Betreuten bestehenden "Minderung" der "Autonomie" der Pflegepartner bei der Durchführung der einzelnen Einsätze kann daher nicht auf eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne und damit eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. von der Klägerin und/oder der Betreuten geschlossen werden (zur Übertragung der für die Beurteilung von Lehrtätigkeiten aufgestellten Grundsätze auf als sog Freelancer tätige Flugzeugführer vgl BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 23). Ob die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin, den Betreuten und der Beigeladenen zu 1. - wie die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.6.2008 (L 1 RA 257/05 - Juris RdNr 60 f) meint - einem Leiharbeitsverhältnis ähnelten mit der Besonderheit, dass hier das "Weisungsrecht" wie dort auf die Betreuten "delegiert" war, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung.

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Die Beigeladene zu 1. war auch nicht - gleichwohl - wegen der von ihr in der Gestalt von "Pflegeberichten", "Pflegeprotokollen" und "Checklisten für die Pflegepartner zur Durchführung einer Ablösung" geführten Pflegedokumentationen von der Klägerin weisungsabhängig. Die Beklagte behauptet dieses auch selbst nicht, sondern stützt sich auf diesen Umstand (nur) für ihre Annahme, die Beigeladene zu 1. sei in eine von der Klägerin vorgegebene Ordnung eingegliedert gewesen. Das LSG hat in dem hier (allein) zu entscheidenden Fall festgestellt, dass sich die bei der Klägerin angestellte examinierte Krankenschwester in die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. tatsächlich nicht eingemischt, insbesondere deren Arbeitsergebnisse - etwa beim Wechsel von Pflegepartnern - nicht anhand der Pflegedokumentationen kontrolliert hat, und hieraus den Schluss gezogen, dass der Klägerin über diese Kraft keine Weisungsbefugnis zustand. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, zumal - wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat - der Klägerin keine Rechtsmacht zur Kontrolle zustand, weil im Verhältnis zu ihr eine (vertragliche) Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Dokumentation nicht bestand und diese jedenfalls nach dem mit den Betreuten abgeschlossenen Pflege- und Betreuungsvertrag (dort Punkt 1.6) nur als "Pflege"- bzw "Leistungsnachweis" (der Klägerin) gegenüber den Betreuten dienen sollte. Eine - von der Beklagten angenommene - auf Grund "mittelbarer" Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. hierzu dieser gegenüber bestehende Weisungsbefugnis der Klägerin etwa dahingehend, dass und wie sie ihre Dienstleistung optimieren könne, lässt sich daraus nicht entnehmen.

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Schließlich greift das Vorbringen der Beklagten auch insoweit nicht durch, als sie sich für die Annahme eines Weisungsrechts der Klägerin darauf stützt, dass diese die Beigeladene zu 1. in einer speziellen Bildungsmaßnahme geschult und so auf ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin vorbereitet, dieser dann die Aufträge vermittelt und (allein) mit den Betreuten "Erstverhandlungen" über den Umfang der Betreuungsleistungen geführt habe. Warum sich hieraus - bezogen auf die Verhältnisse, die nach Annahme eines "Einsatzauftrags" bestehen - ein für eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechendes Weisungsrecht der Klägerin ergeben soll, erläutert die Beklagte nicht. Demgegenüber fallen als relevant auf eine (weitgehend) autonome Durchführung der einzelnen Einsätze hindeutende Umstände ins Gewicht, dass die Beigeladene zu 1. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall übernommene Aufträge (vorzeitig) abbrechen oder verlängern und sie nach Übernahme eines bestimmten Auftrags (und vor dessen Beendigung) von der Klägerin nicht gegen ihren Willen "umgesetzt", also zur Annahme eines anderen Auftrags veranlasst werden konnte.

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bb) Die Beigeladene zu 1. war auch nicht wie eine Beschäftigte in den "Betrieb" der Klägerin eingegliedert. Ebenso fehlte eine entsprechende arbeitnehmertypische Eingliederung in eine von den Betreuten vorgegebene betriebliche Ordnung. Soweit das LSG diese Annahme damit begründet hat, dass von der Beigeladenen zu 1. mangels Aufnahme der Pflegepartner in einen bei der Klägerin geführten Dienstplan keine ständige Dienstbereitschaft erwartet worden sei und diese - im Gegenteil - die Übernahme von "Einsatzaufträgen" eher an eigenen Bedürfnissen ausgerichtet hat, ist sein Prüfungsansatz indessen unzutreffend. Denn auch für die Beurteilung, ob die Beigeladene zu 1. in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden. Im Übrigen lässt die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat das LSG auf der Grundlage seiner Feststellungen entschieden, dass die Beigeladene zu 1. in den "Betrieb" der Klägerin nicht eingegliedert war (vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter die Einbindung der Beigeladenen zu 1. in den Haushalt des jeweils Betreuten (mit den dort zur Verfügung gestellten sächlichen Mitteln) nicht als funktionsgerechte Einordnung in eine von dieser Seite vorgegebene Ordnung betrachtet, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (vgl - zur Möglichkeit des Fehlens einer Eingliederung von Dozenten in den Lehr-/Bildungsbetrieb einer Volkshochschule - BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris RdNr 18 ff; ferner - zum Fehlen einer Eingliederung von als sog Freelancer tätigen Flugzeugführern in den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens - BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff).

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Das Revisionsvorbringen der Beklagten greift demgegenüber nicht durch. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung folgt aus dem - vom LSG festgestellten - Ablauf beim Wechsel der Pflegepartner und der Organisation der Folgepflege sowie der hierauf bezogenen Funktion der Pflegedokumentationen (Checkliste) nicht schon, dass die Beigeladene zu 1. wegen ihrer Eigenschaft als "ein Teil in der Kette der den jeweiligen Kunden zur Verfügung gestellten Pflegepersonen" in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert war. Dass jemand zu einem "Pool" von Einsatzkräften gehört, die zur Erfüllung anderen Personen obliegender Verpflichtungen gegenüber Dritten bereitstehen, besagt über deren Eingliederung in den "Betrieb" der insoweit Verpflichteten nichts (vgl - zum Status in einem "Personalpool" zusammengefasster, als sog Freelancer tätiger Flugzeugführer als Selbstständige - BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris). Ebenso wenig kann für eine Eingliederung in den "Betrieb" der Klägerin daraus etwas hergeleitet werden, dass ihr und das Auftreten der Beigeladenen zu 1. im Rechtsverkehr von den Betreuten so wahrgenommen wurden, als sei die Beigeladene zu 1. nicht (ihrerseits) Unternehmerin, sondern befinde sich in einem Anstellungsverhältnis zur Klägerin.

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Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung spricht für eine entsprechende Eingliederung schließlich nicht, dass die Klägerin für die Pflegepartner zur Absicherung in einer Berufshaftpflichtversicherung einen Gruppenversicherungsvertrag angeboten hat. Zutreffend hat die Klägerin in diesem Zusammenhang nämlich darauf hingewiesen, dass Angebote zur Teilnahme an einer Gruppenversicherung allgemein auch Selbstständigen (etwa Rechtsanwälten) gemacht werden, ohne dass eine Teilnahme hieran für eine Eingliederung in den "Betrieb" des Anbieters als Indiz wirkt.

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cc) Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das LSG ein für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. angenommen hat. Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27). Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Beigeladene zu 1. - wie das für Dienstleistungen in der Hauswirtschaft typisch ist - im Wesentlichen ihre Arbeitskraft und weniger Kapital eingesetzt und dieses im vorgenannten Sinne mit einem Verlustrisiko getan hat.

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Richtig ist allerdings, dass - so die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 8.8.2006 (L 11 R 2987/05) - aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze folgt (vgl hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 f). Die Annahme eines Unternehmerrisikos ist indessen gerechtfertigt, weil die Beigeladene zu 1. im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft das Risiko des Ausfalls ihres Verdienstes bei "Kundeninsolvenz" in der Gestalt eines Selbstbehalts ("Gewährleistungssumme") trug. Die vom LSG im gleichen Zusammenhang genannte Vereinbarung über Abzüge für Schlechtleistungen stellt demgegenüber kein Indiz für ein Unternehmerrisiko dar, weil eine solche "Haftung" für Schlechtleistungen, wenn auch eingeschränkt, Arbeitnehmer gleichermaßen trifft (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36). Zu dem Risiko des Verdienstausfalls bei "Kundeninsolvenz" tritt - wenn auch in geringerem Umfang - ein Kapitalrisiko hinzu, weil sich der Einsatz von Reisekosten bei (vorzeitigem) Abbruch des "Einsatzauftrags", etwa bei Versterben von Kunden oder deren Verlegung ins Krankenhaus oder Heim nicht lohnen konnte. Auch amortisierten sich in einem solchen Fall die von der Beigeladenen zu 1. aufgewandten Ausbildungs- und Fortbildungskosten nicht.

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Der Belastung der Beigeladenen zu 1. mit diesen Risiken stand auf der anderen Seite, was - wie dargestellt - erforderlich ist, bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des einzelnen Einsatzes eine größere Freiheit und Flexibilität gegenüber. Die Beigeladene zu 1. war nämlich nicht wie ein klassischer Arbeitnehmer gehalten, Arbeitsanweisungen zur Vermeidung vertragsrechtlicher Sanktionen und/oder von Schadensersatzansprüchen Folge zu leisten, sondern konnte den Einsatz ihrer Arbeitskraft entsprechend ihren Bedürfnissen sehr weitreichend selbst steuern. So konnte sie nach den nicht mit Revisionsgründen angegriffenen Feststellungen des LSG in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise die ihr von der Klägerin angebotenen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen oder verlängern; sie konnte auch nicht von der Klägerin aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Kunden zugeteilt werden.

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Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist ein Unternehmerrisiko hier auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beigeladene zu 1. für ihre Einsätze vereinbarungsgemäß und tatsächlich pauschal - nach Tagessätzen - vergütet wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kalkulierte die Beigeladene zu 1. ihren Aufwand ggf neu und hat diese Kalkulation in die Verhandlungen mit der Klägerin um die Höhe des Vergütungsanspruchs eingebracht. Damit hing in dem hier zu beurteilenden Fall der Beigeladenen zu 1. die Höhe ihres Verdienstes in der Form höherer Tagessätze weitestgehend vom Umfang und der Intensität des Einsatzes ihrer Arbeitskraft bei dem jeweiligen Auftrag ab. Sie konnte durch die Gestaltung der "Einsatzaufträge" die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft in hohem Maße selbst steuern und andererseits durch besondere Anstrengungen ihre Verdienstchancen erhöhen bzw einen Mehrverdienst erzielen.

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3. Nach alledem ist die Beigeladene zu 1. in den streitigen Zeiträumen in ihrer für den privaten "Pflegedienst" der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin nicht als versicherungspflichtig Beschäftigte iS von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV anzusehen. Denn für den hier (allein) zu beurteilenden Sachverhalt ist das LSG ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war. Dahinter kann zurücktreten, dass die Klägerin - und nicht die Beigeladene zu 1. - Kundenwerbung betrieb und "Einsatzaufträge" aquirierte, weil sie jene damit lediglich an die Beigeladene zu 1. vermittelte und in diesem Zusammenhang für diese den Kontakt zu den Betreuten herstellte.

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Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bedeutet indessen nicht, dass eine Tätigkeit, wie sie die Beigeladene zu 1. im hauswirtschaftlichen und "pflegenahen" Bereich ausgeübt hat, stets als selbstständige Tätigkeit anzusehen wäre. Maßgebend für die Beurteilung sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der für das BSG bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Diese Feststellungen sind bindend, wenn sie - wie hier - nicht mit durchgreifenden Revisionsgründen, insbesondere mit Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl § 163 SGG). Von daher ist es durchaus möglich, dass andere LSG in ihren Entscheidungen zu Tätigkeiten ähnlicher Art, wie sie von der Beigeladenen zu 1. verrichtet wurden, auf der Grundlage der in ihren Verfahren festgestellten tatsächlichen entscheidungserheblichen Umstände zu anderen Ergebnissen gelangen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Beigeladenen haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Ihre außergerichtlichen Kosten sind daher nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs 3 VwGO).

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Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG schon für das Berufungsverfahren angenommenen Streitwerts festzusetzen.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 72 Nr 1 Halbsatz 2, § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des Regelstreitwerts festzusetzen. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des LSG bieten die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen umstritten ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden kann.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.