Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 6 R 70/15

bei uns veröffentlicht am06.12.2017

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.12.2014 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2014 abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verwaltungsverfahren über eine Statusfeststellung.

Dem bei der Beklagen durchgeführten Verwaltungsverfahren lag ein Antrag des Herrn A. M. auf versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin ab dem 01.01.2013 zugrunde (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ein weiterer Antrag des Herrn M. auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status ging bei der Beklagten am 24.06.2013 ein. Mit Bescheiden vom 27.06.2013 und 12.08.2013, die jeweils sowohl gegenüber Herrn M. als auch gegenüber der Klägerin ergingen, stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Herrn M. nur in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 17.06.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und daher ab dem 18.06.2013 keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mehr bestehe.

Gegen den Bescheid vom 12.08.2013 (Versicherungspflicht vom 01.01.2013 bis 17.06.2013) legten die Bevollmächtigten für die Klägerin und Herrn M. Widerspruch ein und trugen vor, dass auch für die Zeit vom 01.01.2013 bis 17.06.2013 keine Versicherungspflicht bestanden habe. Dies folge nicht zuletzt aus einem Gesellschafterbeschluss vom 20.06.2013. Hierauf nahm die Beklagte am 06.02.2014 gegenüber Herrn M. und der Klägerin den Bescheid vom 12.08.2013 zurück und stellte fest, dass auf Antrag die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen erstattet würden. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei erforderlich gewesen.

Am 12.02.2014 übermittelten die Bevollmächtigten ihre Kostenrechnung für das Verfahren der Klägerin und des Herrn M.. Dem Rechnungsbetrag von 2.246,48 EUR lag ein angenommener Gegenstandswert von 14.526 EUR (6 Monate mal 6.000 EUR brutto - davon 40,35% Gesamtsozialversicherungsbeitrag), eine Geschäftsgebühr (1,8), eine Erledigungsgebühr (1,5) und ein Pauschalentgelt für Post- und Telekommunikationsdienste zu Grunde. Die Beklagte setzte mit streitigem Bescheid vom 20.02.2014 die zu erstattenden Kosten auf 492,54 EUR fest. Die Gebühren seien nach dem Gegenstandswert in Höhe von 5.000 EUR zu berechnen (§ 23 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG). Auch habe es sich um einen Fall mit durchschnittlicher Schwierigkeit gehandelt, so dass für die Geschäftsgebühr der 1,3-fache Satz angemessen sei. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Für die Klägerin legten die Bevollmächtigten Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2014 zurückgewiesen wurde.

Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (S 15 R 1629/14) und trug ergänzend vor, dass eine Erledigungsgebühr deswegen gerechtfertigt sei, weil die Bevollmächtigten auf den Gesellschaftsbeschluss vom 20.06.2013 hingewirkt hätten, der maßgeblich zur Beendigung des Verfahrens beigetragen habe. Mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2014 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte zur Erstattung eines weiteren Betrages in Höhe von 681,27 EUR und wies die Klage im Übrigen ab.

Am 10.11.2014 beantragte die Beklagte die mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG, worauf ein neues Aktenzeichen vergeben wurde (S 15 R 2135/14). Die Beklagte trug vor, im vorliegenden Fall sei nicht nach dem Gegenstandswert (§ 197a SGG), sondern nach Rahmengebühren abzurechnen, da es sich um den Rechtsstreit eines nach § 183 SGG Privilegierten (A. M.) zusammen mit der nicht privilegierten Klägerin gehandelt habe. Bei Abrechnung nach Rahmengebühren ergäbe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 487,90 EUR (Geschäftsgebühr-Nr. 2302 VV + Erhöhung nach Nr. 1008 VV + Auslagenpauschale -Nr. 7002 VV + Umsatzsteuer-Nr. 7008 VV). Da auf den Bescheid vom 20.02.2014 bereits der Betrag von 492,54 EUR erstattet worden sei, ergebe sich kein weiterer Anspruch der Klägerin. Sollte die Kammer nicht der Berechnung nach Betragsrahmengebühren folgen, werde hilfsweise beantragt, den Gegenstandswert von 5.000 EUR anzusetzen.

Mit streitigem Urteil vom 11.11.2014 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 465,64 EUR zu erstatten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, eine Kostenverteilung zwischen den Beteiligten vorgenommen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. In der Begründung führte das SG aus, dass bei einem Nebeneinander von zwei Widerspruchsführern, bei denen der eine kostenprivilegiert sei, der andere aber nicht, grundsätzlich nach Betragsrahmengebühren abzurechnen sei. Die kumulative Vertretung werde durch die Erhöhung der angefallenen Gebühr gemäß der Nummer 1008 VV berücksichtigt. Hieraus würde ein Erstattungsbetrag - wie zutreffend von der Beklagten berechnet - in Höhe von 487,50 EUR resultieren. Da dieser Betrag jedoch geringer sei, als die Kosten einer Einzelvertretung eines nicht privilegierten Mandanten, sei der Klägerin in Wege einer Günstigkeitsprüfung jedenfalls die Vergütung zuzuerkennen, die sich bei einer nicht privilegierten Einzelvertretung ergeben würde (§ 242 BGB). Der Gegenstandswert richte sich in diesem Fall nach § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer folge der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts in seinem Beschluss vom 04.03.2011 (L 5 R 647/10 B). Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte, um die wirtschaftliche Bedeutung der Sache zu bestimmen. Im Übrigen sei eine Geschäftsgebühr lediglich in Höhe von 1,3 gerechtfertigt und eine Erledigungsgebühr nicht angefallen. Der Klägerin stünde daher ein Erstattungsbetrag in Höhe von 958,19 EUR zu. Abzüglich des bereits geleisteten Betrages in Höhe von 492,54 EUR sei die Klage daher erfolgreich. Die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit folge aus der Divergenz des Urteils des 5. Senats des BayLSG zu einschlägiger Rechtsprechung des BSG in Bezug auf die Kosten der Mehrfachvertretung von kostenprivilegierten und nicht kostenprivilegierten Widerspruchsführern und der Festsetzung des Streitwerts von 5.000 EUR.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte am 29.01.2015 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, dass die Entscheidung des SG, wonach eine Erledigungsgebühr nicht angefallen sei und eine Geschäftsgebühr lediglich in Höhe der Schwellengebühr angemessen sei, zugestimmt werde. Unzutreffend sei allerdings die Abrechnung nach dem Gegenstandswert. Der vom Sozialgericht angeführte Nachteil der kostenrechtlichen Privilegierung entstehe auch bei einer entsprechenden Konstellation im sozialgerichtlichen Verfahren, bei dem ein Günstigkeitsvergleich nicht angestellt werde. Hilfsweise müsse ein Gegenstandswert in Höhe von 5.000 EUR anzusetzen sein. Die Beitragsforderungen seien nicht Gegenstand des Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides gewesen.

Die Klägerin hat durch ihren Bevollmächtigten mitgeteilt, dass das Urteil erster Instanz nicht zu beanstanden sei. Insbesondere lägen mehr als ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, den Gegenstandswert tatsächlich zu bestimmen.

Auf Anfrage des Senats haben sich beide Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.10.2014 abzuändern und die Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2014 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, da das Sozialgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (§ 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGG). Die Berufung erweist sich auch als begründet, da ein weiterer Kostenanspruch der Klägerin nicht besteht.

Für die hier streitigen Kosten des Widerspruchsverfahrens regelt § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat. Wie auch im Gerichtsverfahren werden im Verwaltungsverfahren Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Ist der Auftraggeber dagegen im Sinne des § 183 SGG privilegiert, fallen Betragsrahmengebühren gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 14 RVG an. Im vorliegenden Fall betrifft die Rechnung der Bevollmächtigten die Vertretung sowohl der nicht privilegierten Klägerin als auch des Herrn M. als Beteiligtem nach § 183 SGG (vgl. Urteil des BSG vom 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R). Die Kostenentscheidung bei Verfahren mit privilegierten und nicht privilegierten Beteiligten ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen, wenn es im Gerichtsverfahren nur um einen (gemeinsamen) Streitgegenstand geht (vgl. Beschluss vom 26.07.2006 - B 3 KR 6/06 B, Beschluss vom 29.05.2006 - B 2 U 391/05 B). Es wäre nämlich bei nur einem Streitgegenstand sachlich nicht zu rechtfertigen, dass der beklagte Sozialleistungsträger bei getrennter Kostenentscheidung im Falle des Unterliegens sowohl die Pauschgebühr nach § 184 SGG als auch Gerichtskosten nach § 197a i.V.m. der VwGO zu tragen hat.

Einheitliche Kostenentscheidungen sind daher auch bei Statusentscheidungen zu treffen, bei denen sowohl der nach § 183 SGG privilegierte Mitarbeiter als auch der Betrieb wegen Feststellung der Versicherungspflicht klagt. Auch hier handelt es sich um einen gemeinsamen Streitgegenstand, über den im Regelfall sogar identische Bescheide gegenüber den Beteiligten erlassen worden sind (vgl. auch BayLSG vom 07.07.2015 - L 7 R 4/15 B).

Für die insoweit notwendige Kostenentscheidung bei Beteiligung privilegierter und nicht privilegierter Personen gelten die Regelungen der §§ 184 bis 195 SGG (Beschluss des BSGvom 29.05.2006 - B 2 U 391/05 B). Andernfalls würde im Fall des Unterliegens des kostenmäßig privilegierten Teils die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Freistellung von Kosten des Verfahrens ins Leere laufen. Demgegenüber ist es in Kauf zu nehmen, dass die Vergütung des Rechtsanwalts nur nach Rahmengebühren berechnet wird und nicht nach dem Gegenstandswert.

Für die Kosten des Verwaltungsverfahrens sieht der Senat keinen Raum für Korrekturmöglichkeiten durch Anwendung einer Günstigkeitsprüfung. Eine gesetzliche Regelung liegt nicht vor. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb für das Verwaltungsverfahren andere Abrechnungsmodalitäten gelten sollten als für das Gerichtsverfahren, vielmehr erscheint es im Sinne der Vereinfachung geradezu kontraproduktiv, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unterschiedlich zu behandeln. Letztlich beinhaltet die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch keinen durch die Abrechnungsnummer 1008 nicht bereits berücksichtigten Mehraufwand, da die Bescheide der Beklagten denselben Streitgegenstand umfassen und auch die entsprechende Entgegnung hierauf identisch ausfallen wird.

Für das vorliegende Verfahren ergibt sich demnach ein Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten auf der Grundlage von Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 RVG). Da eine Erstattung in Höhe von 492,50 EUR bereits erfolgt ist, ergibt sich kein weiterer Erstattungsbetrag. Im Übrigen verbleibt es bei der nicht zu beanstandenden Entscheidung des SG zur Erledigungsgebühr und der Annahme des Schwellenwerts, weil Anschlussberufung durch die Klägerin nicht eingelegt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Danach sind Kosten nach dem GKG zu erheben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zum Kreis der in § 183 genannten Personen gehört. Hier hat ausschließlich die Klägerin als von vornherein nicht kostenprivilegierte Beteiligte Klage erhoben und Berufung eingelegt. Darüber hinaus stand bereits vor Klageerhebung fest, dass eine Versicherteneigenschaft des Herrn M. nicht vorlag (vgl. Urteil des BSG vom 05.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - BSGE 97 S. 153 f.).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 6 R 70/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 6 R 70/15

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 6 R 70/15 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7a Feststellung des Erwerbsstatus


(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsste

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggebe

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 184


(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 6 R 70/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 6 R 70/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Juli 2015 - L 7 R 4/15 B

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Im Klageverfahren zwischen der W. GmbH als Klägerin sowie Herrn W.B. als weiteren Kläger

Sozialgericht München Urteil, 11. Dez. 2014 - S 15 R 2135/14

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2014 verurteilt, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 465,64 € zu erstatten. II. Im Übrigen wi

Referenzen

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2014 verurteilt, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 465,64 € zu erstatten.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine zusätzliche Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.753,94 €.

Mit Bescheid vom 12.8.2013 wurde festgestellt, dass die Tätigkeit von Herrn C. als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin vom 1.1.2013 bis zum 17.6.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte am 22.8.2013 im Namen der Klägerin und im Namen von Herrn C. Widerspruch. Vorgelegt wurde eine Niederschrift der Gesellschafterversammlung vom 20.6.2013, wonach beschlossen wurde, dass ein zum 6.6.2013 beschlossenes Erfordernis der Zustimmung eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu sämtlichen Beschlüssen der Gesellschafter bereits seit dem 1.1.2013 gelten sollte und dies auch so gelebt worden sei. Daraufhin wurde der Bescheid vom 12.8.2013 mit Bescheid vom 6.2.2014 zurückgenommen. Aufgrund der zeitnahen Änderung der Beschlussfassung wurde seitens der Beklagten davon ausgegangen, dass bereits seit Beginn der Tätigkeit von Herrn C. keine abhängige Beschäftigung ausgeübt wurde.

Mit Kostennote vom 12.2.2014 wurde eine Rechnung in Höhe von 2.246,48 € zur Erstattung geltend gemacht. Hierbei wurde ein Gegenstandswert von 14.526 € zu Grunde gelegt, eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 sowie eine Erledigungsgebühr geltend gemacht. Der Gegenstandswert ergebe sich aus einer Vergütung in Höhe von 36.000 € brutto für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 30.6.2013. Der Gegenstandswert entspreche dann einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 40,35%. Bezug genommen wurde auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4.3.2011 (Az. L 5 R 647/10 B).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20.2.2014 wurden die zu erstattenden Kosten auf 492,54 € festgesetzt. Hierbei wurde eine 1,3fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000 € zu Grunde gelegt, da der Wert mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht anders festgestellt werden könne. Die Wertgebühren nach Nr. 2300 VV könnten nur dann über 1,3 gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen war. Vorliegend habe es sich um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt, da die rechtsanwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV sei nicht angefallen, da sich die Rechtssache nicht ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Die Anerkennung einer Erledigungsgebühr setze eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit des Anwalts voraus. Erforderlich sei ein gezielt auf die einvernehmliche Beilegung des Streits gerichtetes Tätigwerden. Der Bevollmächtigte habe nur im Rahmen der Darlegung eines Beweismittels die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung kopieren müssen. Dies alleine genüge nicht, um zusätzlich die Erledigungsgebühr anfallen zu lassen.

Nach Widerspruch vom 6.3.2014 wurde dieser mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2014 zurückgewiesen. Es sei ein Rechtsverhältnis strittig gewesen. Das Ergebnis der vorgeschalteten zu klärenden Statusfrage sei entscheidend für eine daraus resultierende und nachrangige Beitragsforderung gewesen. Anhaltspunkte für die Schätzung des Gegenstandswerts eines Feststellungsbescheids lägen nicht vor. Ein vermögensrechtlicher Gegenstand sei noch nicht betroffen.

Der Klägerbevollmächtigte erhob am 26.8.2014 Klage zum Sozialgericht München. Er begründete seine Klage am 2.4.2014 erneut mit der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bayerischen Landessozialgerichts. Eine 1,5fache Geschäftsgebühr sei angemessen. Eine Erhöhung um einen 0,3fachen Satz sei gerechtfertigt, da der Klägerbevollmächtigte zwei Auftraggeber vertreten hat. Eine Erledigungsgebühr würde dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt besonders bei der Erledigung der Angelegenheit mitwirkte. Dies sei dadurch gegeben, dass die Anwaltskanzlei gesellschaftsrechtlich den Beschluss vom 20.6.2013 herbeigeführt habe.

Die Klägerin beantragt,

der Bescheid vom 20.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2014 wird dahingehend abgeändert, dass ein weiterer Betrag in Höhe von 1753,94 € zu erstatten ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf das Vorbringen im Widerspruchsbescheid.

Nach Erlass des Gerichtsbescheids vom 21.10.2014 (Az. S 15 R 1629/14) beantragte die Beklagte fristgemäß Anberaumung der Mündlichen Verhandlung. Sie macht geltend, dass der Prozessbevollmächtigte im Widerspruchsverfahren sowohl den kostenprivilegierten Geschäftsführer als auch die nicht privilegierte Klägerin vertreten habe. Entsprechend der Rechtsprechung zur einheitlichen Kostenentscheidung im Gerichtsverfahren müsste der Rechtsanwalt dann einheitlich nach Betragsrahmengebühren abrechnen. Auch unter Berücksichtigung einer Erhöhung aufgrund des zweiten vom Rechtsanwalt vertretenen Mandanten würde (bereits unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrerer Auftraggeber) nur ein zu erstattender Betrag von 487,90 € resultieren. Die Klägerin sei daher nicht beschwert, der Klageantrag abzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die vorliegenden Prozessakten zu den Aktenzeichen S 15 R 1629/14 und S 15 R 2135/14 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der angegriffene Bescheid vom 20.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2014 beschwert die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur insoweit, als die Klägerin Anspruch auf eine weitere Erstattung in Höhe von 465,64 € hat.

Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten bestimmt sich nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Gebühren bestimmen sich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 mit Abs. 2 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert.

Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr C., ist im Sinne von § 183 SGG privilegiert (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 183 Rn. 5b). Soweit ersichtlich ist in der Sozialrechtsprechung nicht geklärt, inwieweit bei einem Nebeneinander von zwei Widerspruchsführern, bei denen der eine kostenprivilegiert ist, der andere aber nicht, kostenrechtlich zu verfahren ist.

Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, dass in analoger Anwendung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung vorliegend die Regelungen für Kostenprivilegierte anzuwenden sind, mithin grundsätzlich nach Betragsrahmengebühren abzurechnen ist (vgl. Urteil der angerufenen Kammer vom 19.2.2014, S 15 R 825/12, Rn. 39 unter juris, unter Berufung auf BSG, Urteil vom 29.5.2006, B 2 U 391/05 B). Einer gesonderten, kumulativen Abrechnung nach Wertgebühren für die Vertretung der Klägerin und nach Betragsrahmengebühren für die Vertretung von Herrn C. (wie sie bei der Vertretung der Beteiligten durch zwei unabhängige Rechtsanwälte entstehen würden) steht die Wertung von 1008 VV entgegen, wonach bei Vertretung von mehreren Personen in derselben Angelegenheit (vgl. hierzu BSG, Entscheidung vom 2.4.2014, B 4 AS 27/13, Rn. 15 unter juris; KassKomm/Mutschler SGB X, § 63 Rn. 27b) keine eigenständige Gebühr für die Doppelvertretung anfällt, sondern lediglich die angefallene Gebühr erhöht wird.

Demnach würde unter Berücksichtigung einer Schwellengebühr von 300 €, einer Erhöhungsgebühr, der Auslagenpauschale sowie der Umsatzsteuer - wie von der Beklagten richtig berechnet - eine Erstattung von 487,50 € resultieren (zum Nichtvorliegen einer umfangreichen bzw. schwierigen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten vergleiche weiter unten).

Jedoch ist es nach Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht zu rechtfertigen, dass die Klägerin alleine aufgrund der zusätzlichen Vertretung des privilegierten Kostenschuldners durch ihren Bevollmächtigten einen reduzierten Kostenerstattungsanspruch haben soll, den sie bei alleiniger Vertretung nicht hätte. Denn die Klägerin kann keinen Einfluss darauf nehmen, ob ihr Bevollmächtigter noch zusätzlich von Herrn C. mandatiert wird. Zudem ist es im Ergebnis nicht sachdienlich, wenn der Klägervertreter aufgrund des mit der Doppelvertretung verbundenen Mehraufwands erheblich weniger verdienen soll als dies bei einer Einzelvertretung der nicht privilegierten Klägerin der Fall wäre. Dies führte im Endeffekt dazu, dass das Kostenrecht die im Ergebnis für alle Beteiligten preisgünstigere Mehrfachvertretung in Statusverfahren behindern würde, da die zusätzliche Vertretung des privilegierten Auftragnehmers für den Bevollmächtigten unwirtschaftlich wäre. Schließlich würde sich die vom Gesetzgeber erwünschte kostenrechtliche Privilegierung des § 183 SGG in ihr Gegenteil verkehren, da die Klägerin alleine aufgrund des Wechsels der rechtsanwaltlichen Vergütungssystematik im Ergebnis eine geringere Erstattung erhalten würde. Bei häufig bestehenden Vergütungsabreden nach abgeleisteten Arbeitsstunden führte die „Privilegierung“, an der die Klägerin aufgrund der gleichzeitigen Vertretung des Auftragnehmers teilhat, in der Praxis zu einem nicht unerheblichen Nachteil.

Im Wege einer Günstigerprüfung ist die Klägerin bzgl. der Höhe der zu erstattenden Forderung daher jedenfalls so zu stellen, dass sie bei Doppelvertretungen in Statusverfahren zumindest die Anwaltsvergütung erstattet bekommt (und spiegelbildlich der Klägerbevollmächtigte dieselbe Summe mindestens fordern darf), die sich bei einer nichtprivilegierten Einzelvertretung ergeben würde.

Der Gegenstandswert richtet sich in diesem Fall nach dem Streitwert im gerichtlichen Verfahren, § 23 Abs. 1 S. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG. Die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache ist nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Bedeutung für die Klägerin entspricht ihrem Interesse an der angestrebten Entscheidung. Dabei gilt ein objektiver Maßstab. Entscheidend sind die rechtliche Tragweite und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche Lage eines Klägers hat (vgl. Hartmann, Kostengesetz, 39. Auflage, § 52 GKG, Rdnr. 9). Eine Entscheidung der Beklagten über das Vorliegen einer Beschäftigung und das Bestehen der Sozialversicherungspflicht hat Zahlung von Beiträgen zur Folge. Für die Klägerin, als Schuldnerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV, war mit dem Ausgang ihres Klageverfahrens unmittelbar verknüpft eine mögliche Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Bezifferung dieses Risikos für einen klagenden Arbeitgeber, abhängig vom Erfolg des Anfrageverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), ist daher Inhalt der Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG (strittig, so die Rechtsprechung des 5. Senats des Bayer. LSG; a.A. BSG, Beschluss vom 05. März 2010 - B 12 R 8/09 R -, juris, welches ohne weitere Begründung bestimmt, dass für eine Bestimmung des Streitwerts nach der wirtschaftlichen Bedeutung hinreichende Anhaltspunkte fehlen würden).

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bayer. LSG, da hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, um die wirtschaftliche Bedeutung der Sache zu bestimmen. Beitragsbemessungsgrenzen für die Rentenversicherung bzw. für die Kranken- und Pflegeversicherung waren im Jahr 2013 5.800 € bzw. 3.937,50 €. Die Beitragssätze waren (jeweils Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil summiert) 18,9% (Rentenversicherung), 15,5% (Krankenversicherung), 3% (Arbeitslosenversicherung) sowie 2,05% (Pflegeversicherung).

Die wirtschaftliche Bedeutung errechnet sich somit unter Berücksichtigung der Deckelung durch die Beitragsbemessungsgrenzen bei fünfeinhalb Monaten zu 10.819,78 € (5,5 * 3.937,50 € * 0,155 + 5,5 * 3.937,50 *0,0205 + 5,5 * 5.800 € *0,189 + 5,5 * 6.000 € *0,03).

Eine Geschäftsgebühr ist lediglich in Höhe von 1,3 gerechtfertigt (2300 VV-RVG). Die Tätigkeit des Rechtsanwalts war weder besonders umfangreich noch schwierig, so dass eine Geschäftsgebühr von 1,3 grundsätzlich angemessen ist. Die Rechtsprechung zum Status des Gesellschafter-Geschäftsführer ist gefestigt (vgl. BSG, Urteile vom 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, B 12 KR 25/10 R), so dass weder ein besonderer Ermittlungs- noch ein besonderer Argumentationsaufwand notwendig wurde.

Eine Erledigungsgebühr fiel nicht an. Eine Erledigungsgebühr entsteht nur, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise erledigt und hierfür ein zusätzliches, über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln zumindest mitursächlich gewesen ist (vgl. dazu zuletzt die Beschlüsse des LSG NRW vom 18.07.2014 - L 20 SO 173/14 B m.w.N. und vom 23.07.2014 - L 20 SO 444/12 B, und vom 06.07.2012 - L 19 AS 766/12 B), wobei die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung allein nicht genügt (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R und vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R). Eine solche anwaltliche Tätigkeit ist nicht erfolgt. Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf hingewirkt hat, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin den Beschluss vom 20.6.2013 fasste, unterlag dies seiner anwaltlichen Beratungsobliegenheit gegenüber der Mandantschaft. Er hat damit lediglich darauf hingewirkt, dass sich der Sachverhalt zugunsten seiner Mandantschaft ändert, nicht aber durch ein außergewöhnliches außerprozessuales Einflussnehmen auf den Streitgegner eine Erledigung herbeigeführt.

Dementsprechend steht der Klägerin eine Erstattung in Höhe des 1,3 fachen Satzes der Geschäftsgebühr in Bezug auf einen Gegenstandswert von 10.819,78 € zu, mithin 785,20 € netto. Hieraus ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 958,19 €. Nur insoweit (d.h. in Bezug auf die Differenz zum verbeschiedenen Erstattungsbetrag von 492,54 € in Höhe von 465,64 €) war die Klage erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG i.V.m. § 155 VwGO.

Die Berufung war für die Beklagte zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil von einer Entscheidung des BSG abweicht (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Soweit ersichtlich ist die kostenrechtliche Behandlung der Mehrfachvertretung von kostenprivilegierten und nicht-kostenprivilegierten Widerspruchsführern nicht geklärt. Hieraus ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit. Das BSG nimmt in Statusentscheidungen einen Streitwert von 5.000 € an. Der 5. Senat des Bayer. LSG folgt dem nicht. Insoweit besteht eine Divergenz dieses Urteils mit höchstrichterlichen Entscheidungen des BSG.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Klageverfahren zwischen der W. GmbH als Klägerin sowie Herrn W.B. als weiteren Kläger und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) war eine Statusfeststellung nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) streitig.

Auf den Antrag der Kläger nach § 7a SGB IV vom30.9.2009 stellte die Bg mit Bescheid vom 29.3.2010 fest, dass die Tätigkeit des Klägers bei der GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 1.7.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Dieser Bescheid wurde beiden Klägern bekanntgegeben. Mit Änderungsbescheid vom 19.8.2010 wurde ergänzend festgestellt, dass in der seit 1.7.2009 ausgeübten Beschäftigung als Gesellschafter-Geschäftsführer Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.2.2011 wurden die Widersprüche zurückgewiesen.

Hiergegen erhob die Bevollmächtigte der Kläger am 11.3.2011 Klage zum Sozialgericht Würzburg und machte geltend, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer selbstständig tätig sei und beantragte unter Aufhebung der Bescheide die Feststellung, dass Versicherungspflicht nicht besteht. Der vorläufige Streitwert in Bezug auf die Klägerin wurde durch das Gericht auf 5.000 € festgesetzt. In der Klagebegründung vom 18.8.2011 wurde das erfolgsunabhängige Jahresgehalt mit 72.000 € sowie die erfolgsabhängigen Tantiemen mit bis zu 96.000 € beziffert. Weitere Angaben zur Höhe der etwaigen Versicherungsbeiträge erfolgten bis zur Verfahrensbeendigung nicht. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 6.6.2013 gab der Kläger an, dass sein Gehalt regelmäßig die Jahresentgeltgrenze überschreite. Daraufhin stellte die Bg mit Bescheid vom 27.1.2014 fest, dass Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht besteht.

Nach Anhörung der Beteiligten wurden die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 28.8.2014 als unbegründet abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin 2/3 und der Beklagten 1/3 auferlegt. Außerdem hat die Beklagte 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. In den Entscheidungsgründen hieß es hierzu, dass die Kostenentscheidung zu differenzieren sei. Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Klägerin beruhe auf § 197a SGG und in Bezug auf den Kläger auf § 193 SGG. Der Gerichtsbescheid wurde nicht angefochten.

Mit Schriftsatz vom 4.9.2014 beantragte die Bevollmächtigte Streitwertfestsetzung. Maßgebend sei unter Bezugnahme auf den Beschluss des 5. Senats des Bay. LSG vom 4.3.2011, L 5 R 647/10 B, der dreifache Jahresbetrag des unterbliebenen Sozialversicherungsabzuges. Ausgehend von den Beitragsbemessungsgrenzen und einem Sozialversicherungsbeitrag von 40% sei der Streitwert auf 81.000 € festzusetzen. Dagegen war die Beklagte der Auffassung, dass nicht auf die Höhe der eventuell entstehenden Beitragslast abzustellen sei. Streitgegenstand sei allein die Frage gewesen, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vorliege. Maßgebend sei daher der Regelstreitwert von 5.000 €.

Hierauf erwiderte die Bevollmächtigte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2012, L 8 R 650/12 B, dass hinreichende Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwerts vorlägen. Bis zum Teilanerkenntnis errechne sich eine Beitragslast von 80.640 € und danach von 47.000 €.

Mit Beschluss vom 19.12.2014 setzte das Sozialgericht Würzburg den Streitwert auf 5.000 € fest. Im vorliegenden Fall seien noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt worden. Das Gericht folge der Rechtsprechung des 5. Senats nicht und verwies auf hiervon abweichende Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg und des BSG. Der Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Kläger am 30.12.2014 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss legte die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.12.2014, eingegangen bei Gericht am 2.1.2015, kraft eigenen Rechts nach § 32 Abs. 2 RVG beim Bay. Landessozialgericht Beschwerde ein. Das Sozialgericht sei unzutreffend von einem Streitwert von 5.000 € ausgegangen. Da der Kläger ein festes Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hatte, hätten Anhaltspunkte zur konkreten Streitwertfestsetzung vorgelegen. Zur Höhe des Streitwerts sei mit Schriftsatz vom 25.9.2014 dezidiert vorgetragen worden. Bis zum Anerkenntnis sei der Streitwert auf 80.640 € und danach auf 47.000 € festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 15.1.2015, dass der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine andere wirtschaftliche Bedeutung der Sache biete. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und diverser Landessozialgerichte habe der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG jedenfalls dann zu gelten, wenn - wie hier - die Höhe einer auf die Statusfeststellung folgenden Beitragsbelastung nicht feststeht, sondern erst mit größerem Aufwand zu ermitteln wäre. Gegen eine Streitwertfeststellung nach § 52 Abs. 1 GKG spreche auch, dass sonst weitere Ermittlungen im Statusfeststellungsverfahren zu Fragen erforderlich wären, die nicht streitgegenständlich seien. Ermittlungen, die zur Entscheidung der Hauptsache nicht erforderlich seien, sollten und dürften im Rahmen der Streitwertbestimmung aber nicht geführt werden. Ermittlungen zu mutmaßlichen Beitragszahlungen seien fehleranfällig und äußerst aufwendig. Die Höhe des Streitwertes wäre letztlich maßgeblich in das Ermessen des Auftraggebers gestellt, wenn die Beitragsfestsetzung noch nicht erfolgt sei. Er könnte die Streitwertfestsetzung dadurch beeinflussen, dass er im Einzelfall entscheiden könnte, ob entsprechende Angaben über Vergütung, Honorare und Entgelte gemacht werden. Im Rahmen der Willkürfreiheit gerichtlicher Entscheidungen nach Art. 3 GG sollten keine Schätzungen vorgenommen werden. Zur weiteren Begründung verwies sie u. a. auf den Beschluss des BSG vom 8.12.2008, B 12 R 37/07 B.

Hierauf erwiderte die Beschwerdeführerin, dass das BSG grundsätzlich davon ausgehe, dass bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte die Beitragsforderung als Streitwert festzusetzen sei und nicht der Auffangwert. Entscheidend für das Revisionsverfahren sei auch, wer überhaupt noch beteiligt sei und das jeweilige finanzielle Interesse der dortigen Beteiligten. Des Weiteren trug sie vor, dass das Sozialgericht auch nicht die Kostenentscheidung mit einer entsprechenden Quotelung hätte vornehmen können, wenn es nicht von einem entsprechenden Streitwert wie die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 25.9.2014 ausgegangen wäre.

Das Sozialgericht Würzburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2014 aufzuheben und den Streitwert bis zum Teilanerkenntnis auf 80.640 €, ab dem Teilanerkenntnis auf 47.000 € festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Der Senat war für die Entscheidung zuständig, da die Einzelrichterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG übertragen hat. Grundsätzlich ist der Berichterstatter als Einzelrichter für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zuständig, wenn - so wie hier - in erster Instanz die Kammervorsitzende den Streitwert festgesetzt hat. Diese Frage war bislang umstritten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 155 Rn. 9d; noch ablehnend in der Vorauflage; ebenso ablehnend z. B. LSG Rheinland-Pfalz vom 27.4.2009, L 5 B 451/08 KA; LSG Sachsen-Anhalt vom 18.3.2013, L 4 KR 104/12 B; LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.2.2006, L 10 B 21/05 KA; BGH vom 13.1.2005, V ZR 218/04; BFH vom 28.6.2005, X E 1/05). Im Gegensatz zu dieser ablehnenden Rechtsprechung wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass anders als z. B. in der Zivilprozessordnung sowohl im Sozialgerichtsgesetz als auch in der Verwaltungsgerichtsordnung eine Einzelrichterentscheidung gemäß § 155 SGG bzw. § 87a VwGO grundsätzlich möglich sei. Das GKG normiere eine Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts auch dann, wenn es sich rechtstechnisch nicht um einen originären Einzelrichter handle. Mit dieser Zuständigkeitszuweisung werde ein Beschleunigungseffekt angestrebt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 157f.), der auch im Rahmen des Sozialgerichtsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung ohne weiteres umgesetzt werden könne (vgl. BVerwG vom 25.1.2006, 10 KSt 5/05; LSG Nordrhein-Westfalen vom 1.4.2009, L 10 B 42/08 P; LSG Baden-Württemberg vom 7.2.2011, L 11 R 5686/10 B). Mit der Einfügung von § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.2013 (BGBl. I 2013, 2586), wonach die Regelungen des GKG über die Erinnerung und Beschwerde den Bestimmungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Reglungen vorgehen, ist diese Streitfrage nunmehr als geklärt anzusehen. Denn in der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (vgl. BT-Drucks. 17/11471 -neu- S. 243), dass der Einzelrichter auch dann zuständig sei, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen sei (vgl. BSG vom 20.3.2015, B 13 SF 4/15 S; BFH vom 25.3.2014, X E 2/14; Thüringer LSG vom 12.8.2014, L 6 210/14 B ER; LSG Sachsen-Anhalt vom 16.2.2015, L 9 KA 7/14 B; Bay. LSG vom 11.3.2015, L 16 R 1229/13 B).

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Streitwert auf 5.000 € nach § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt, da der Sach- und Streitstand für die vom Auffangwert abweichende Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Die Kostengrundentscheidung wurde in Bezug auf die Klägerin (GmbH) auf § 197a SGG gestützt. Der Senat hält dies für unzutreffend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin durch den Kläger privilegiert gewesen wäre, so dass die Kostengrundentscheidung einheitlich nach § 193 SGG zu treffen gewesen wäre (vgl. BSG vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R; BSG vom 29.5.2006, B 2 U 391/05 B; LSG Baden-Württemberg vom 10.10.2014, L 4 R 2204/13; Bay. LSG vom 2.3.2010, L 5 R 109/10 B). Zwar wurden gegenüber der Klägerin und dem Kläger jeweils getrennte Bescheide mit demselben Datum erlassen. In der Sache handelt es sich jedoch um eine einheitliche Entscheidung, die zwei Adressaten bekanntgegeben wurde. Insoweit liegt auch keine objektive Klagehäufung vor, die eine getrennte Kostenentscheidung ermöglichen würde. Der Senat ist jedoch an die Kostengrundentscheidung im Gerichtsbescheid vom 28.8.2014 gebunden, da der Gerichtsbescheid von den Beteiligten nicht weiter angefochten wurde und damit rechtskräftig ist.

Nach § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift deren Höhe maßgebend. Hierbei ist wiederum die allgemeine Wertvorschrift des § 40 GKG zu beachten, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet.

Die Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG liegen nicht vor. Der Klageantrag betraf weder eine bezifferte Geldleistung, noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt. Streitig war im Zeitpunkt der Klageerhebung die Rechtmäßigkeit des im Rahmen eines Statusverfahrens nach § 7a SGB IV ergangenen Bescheides vom 29.3.2010 in der Fassung des Bescheides vom 19.8.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2011, mit welchem die Feststellung getroffen wurde, dass der Kläger seit 1.7.2009 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausübt und Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht. Der Klageantrag vom 18.8.2011 war auf Aufhebung des Bescheides und Feststellung gerichtet, dass der Kläger nicht abhängig beschäftigt ist und keine Versicherungspflicht besteht. Angaben zur Höhe des Streitwerts enthielt die Klagebegründung nicht. Der Klageantrag war auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet und nicht auf eine bestimmte Geldleistung.

Auch der Bescheid über die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und Feststellung der Versicherungspflicht war nicht auf eine Geldleistung gerichtet. Um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt es sich zum Beispiel bei einem Verwaltungsakt, der Leistungen bewilligt, ablehnt, entzieht, auferlegt, erlässt oder stundet. Es genügt, wenn der Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder zu einem geldwerten Vorteil führt. Dies gilt hingegen nicht bei Verwaltungsakten, der eine eigenständige Bedeutung hat und erst die Grundlage für spätere Zahlungen bilden kann, z. B. bei der Feststellung der Familienversicherung oder der Versicherungspflicht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 10a, 10b). Die Sozialversicherungsbeiträge bzw. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag waren bis zum Abschluss des Klageverfahrens noch nicht festgesetzt, sondern blieben dem nachgelagerten Festsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV). Die Statusfeststellung im Bescheid vom 29.3.2010 hat nach der Ausgestaltung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV eine eigenständige Bedeutung und bildet die Grundlage für die spätere Beitragsfestsetzung.

Eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der sich aus dem Antrag bei einer objektiven Beurteilung ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger ist vorliegend nicht möglich. Es ist auf den Auffangwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG abzustellen.

Das Gericht muss den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG nach objektiven Kriterien in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bestimmen. Das geschieht nach den Anhaltspunkten aus dem bisherigen Sach- und Streitstand, die sich bis zur Verfahrensbeendigung ergeben haben. Nur wenn sich hieraus keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung bieten, ist der Auffangwert von 5.000 € zugrunde zu legen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, § 52 Rn. 8, 16, 17 und 20).

Zuzugestehen ist den Beteiligten, dass es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung gibt. Verschiedene Landessozialgerichte wenden regelmäßig in Statusverfahren nach § 7a SGB IV den Auffangwert von 5.000 € an (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 17.7.2014, L 11 R 2546/14 B; Sächsisches Landessozialgericht vom 31.5.2013, L 1 KR 103/12 B unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, beispielsweise vom 9.6.2008, L 1 B 351/07 KR; vgl. auch BSG vom 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R; vom 24.9.2008, B 12 R 10/07 R; vom 8.12.2008, B 12 R 37/07 B; vom 11.3.2009, B 12 R 11/07 R; vom 4.6.2009, B 12 R 6/08 R; und vom 5.3.2010, B 12 R 8/09 R). Demgegenüber wird in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, dass die wirtschaftliche Bedeutung hauptsächlich in der Vermeidung der nachfolgenden Beitragsfestsetzung zu sehen ist und deren Höhe auf 40% des dreifachen Jahresbetrages des Arbeitgeberanteils geschätzt werden kann (vgl. Bay. LSG vom 4.3.2011, L 5 R 647/10 B; LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2012, L 8 R 650/12 B; differenzierend je nachdem, ob Angaben zur Höhe des Streitwerts bis zur Verfahrensbeendigung vorliegen Bay. LSG vom 11.3.2015, L 16 R 1229/13 B und vom 9.2.2015, L 16 R 278/14 B; vgl. auch BSG vom 28.9.2011, B 12 R 17/09 R).

Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach in Statusverfahren nach § 7a SGB IV regelmäßig vom Auffangwert auszugehen ist. Die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der Versicherungspflicht einerseits und die Beitragsfestsetzung andererseits sind unterschiedliche Streitgegenstände, die auch kostenrechtlich voneinander zu trennen sind. Im Statusverfahren ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag regelmäßig nicht festgesetzt und ist im Klageverfahren anders als beispielsweise in Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV nicht entscheidungserheblich. Dass die Streitgegenstände streng voneinander zu trennen sind, ist auch aus der Entscheidung des BSG vom 16.7.2014, B 3 KS 3/13 R zu folgern. In dem dort zu entscheidenden Fall wurde bei der Streitwertbestimmung der unterschiedlichen Bedeutung von Feststellung der Versicherungspflicht einerseits und Beitragsfestsetzung andererseits für nicht deckungsgleiche Zeiträume dadurch Rechnung getragen, dass zum Auffangwert die konkrete Beitragsforderung hinzuaddiert wurde. Die wirtschaftliche Bedeutung der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung erschöpft sich nicht im Wesentlichen allein in der nachfolgenden Beitragslast. Insbesondere sind die wirtschaftlichen Interessen unabhängig von Zeiträumen zu beurteilen, für die die Versicherungspflicht festgestellt wird. Auch andere Faktoren könnten eine Rolle spielen, die wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen insgesamt haben, wie z. B. die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsrechts. Derartige Auswirkungen lassen sich aber regelmäßig nicht beziffern. Folglich kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob die Kläger bis zur Beendigung des Verfahrens Angaben zur Höhe der zu erwartenden Beitragsforderung machen oder nicht.

Unabhängig davon wäre das Gericht bei der Streitwertbestimmung entsprechend der zu erwartenden Beitragsforderung zu weiteren Ermittlungen gezwungen, wenn es nicht eine Schätzung „ins Blaue“ vornehmen will. Ermittlungen sind jedoch nicht zulässig (vgl. Hartmann, a. a. O.). Zu ermitteln wären die Beitragssätze und die Beitragsbemessungsgrenzen für das jeweilige Jahr und das Jahresgehalt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, im vorliegenden Fall sei die Berechnung einfach, da der Kläger die Bemessungsgrenzen bei weitem überschreite, übersieht, dass es danach zu einer Ungleichbehandlung von Personen mit einem sehr hohen Einkommen und solchen mit niedrigerem Einkommen käme, ohne dass es für eine derartige Differenzierung in der Sache einen triftigen Grund gäbe.

Im vorliegenden Fall ist eine abweichende Streitwertfestsetzung für die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers ab 1.7.2009 nicht möglich. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für die Klägerin. Bekannt war zwar das Gehalt des Klägers. Dies ist aber schon allein deswegen erforderlich, um überhaupt eine Versicherungspflicht feststellen zu können. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nicht festgesetzt. Außerdem ist die Feststellung der Versicherungspflicht vorliegend zukunftsgerichtet und zeitlich nicht begrenzt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch die Kostenquotelung des Sozialgerichts kein Hinweis auf das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für den Streitwert. Die Kostenquotelung entsprechend dem Teilanerkenntnis muss nicht zwangsläufig auf einer überschlägigen Berechnung der Beitragsforderung beruhen, sondern kann sich aus einer groben Schätzung des Verhältnisses des prozentualen Anteils der Kranken- und Pflegeversicherung am Gesamtsozialversicherungsbeitrag unabhängig von der sich hieraus ergebenden Beitragshöhe ergeben haben.

Maßgebend für die Wertbestimmung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Klageerhebung. Nachträgliche Änderungen, wie hier die Aufhebung der Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung durch Teilanerkenntnis, sind demnach unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist kein abgestufter Streitwert festzusetzen.

Für eine pauschale Verdreifachung des Auffangwerts oder ähnlicher Werte fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BSG vom 5.3.2010, B 12 R 8/09 R).

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.