Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - L 15 VK 14/16

published on 10/01/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - L 15 VK 14/16
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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Klägerin hat Verschuldenskosten in Höhe von 500,- € an die Staatskasse zu zahlen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der Ehemann der Klägerin, der Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten hatte, verstarb am ...2014.

Mit Bescheid vom 08.10.2014 gewährte der Beklagte der Klägerin Witwenbeihilfe gemäß § 48 BVG, nicht aber Witwenrente gemäß § 38 BVG. Dagegen legte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 03.11.2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2015 zurückgewiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom 27.04.2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben und darin den Antrag gestellt,

„unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 08.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2015 wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.“

In der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2015 zu verurteilen die Anträge neu zu verbescheiden.“

Anschließend ist die Klage mit Urteil vom 08.09.2016 als unzulässig abgewiesen worden. Das SG hat in den Urteilsgründen Folgendes ausgeführt:

„An der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin selbst nicht teil. ... Auf den Hinweis, dass eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nur zulässig ist, wenn es um die Korrektur einer Ermessensentscheidung oder um ein Begehren nach statusbegründenden Verwaltungsakten geht, reagierte er nicht.

...

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben. Sie ist jedoch unzulässig. Für eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Witwenrente nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Verpflichtung zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes nach der 2. Alternative der Vorschrift ggf. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann nur begehrt werden, wenn gegen einen bereits erlassenen und angefochtenen Verwaltungsakt mit dem Vorwurf von Ermessensmängeln vorgegangen wird oder wenn ein Verwaltungsakt begehrt wird, mit dem ein Status wie beispielsweise die Aufnahme in die Versicherungspflicht oder die Befreiung hiervon begehrt wird. Eine von der Auffassung des Beklagten abweichende Rechtsauffassung des Gerichts konnte vorliegend angesichts des klaren Sachverhaltes weder entstehen noch vorgetragen werden.

Konkrete Leistungen, die ohne Ermessensgebrauch im Rahmen der gebundenen Verwaltung zu erbringen sind, sind mit einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG einzuklagen. Der Klägervertreter hätte auf gerichtliche Anregung in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres seinen Klageantrag nach § 99 Abs. 3 SGG ändern können, lehnte dies jedoch genauso wie eine materielle Erörterung zum Anspruch auf Hinterbliebenenrente ab.“

Gegen das am 20.09.2016 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 20.10.2016, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am selben Tag, Berufung eingelegt.

Mit Schreiben des Gerichts vom 24.11.2016, zugestellt am 28.11.2016, ist der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen worden, dass der erhobenen Bescheidungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle und daher für die Berufung keinerlei Erfolgsaussicht bestehe. Weiter ist die Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angedroht und zu der Absicht des Senats, durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden, angehört worden. Frist zur Äußerung ist bis zum 23.12.2016 gesetzt worden.

Mit Schreiben vom 07.12.2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 07.01.2017 beantragt. Seitdem ist keine Reaktion des Bevollmächtigten mehr erfolgt.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG München beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat kann durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet hält. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, da die relevanten Gesichtspunkte der Klägerin im erstinstanzlichen Urteil und in dem dem Bevollmächtigten der Klägerin am 28.11.2016 zugestellten Schreiben des Gerichts vom 24.11.2016 aufgezeigt und erläutert worden sind. Die Klägerin hat ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gehabt; in der von ihr mit Schreiben vom 07.12.2016 angekündigten Frist hat sie sich nicht geäußert. Zur Entscheidung durch Beschluss sind die Beteiligten mit vorgenanntem Schreiben des Senats gehört worden. Ein weiteres Abwarten war nicht geboten.

Das SG hat die Klage zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.

1. Auslegung des klägerischen Begehrens im erstinstanzlichen Verfahren

Der im Verfahren vor dem SG gestellte Antrag beinhaltet ausschließlich eine Anfechtungs- und Bescheidungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, Az.: X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, Az.: B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03). Wie bei der Auslegung gesetzlicher Regelungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.02.2003, Az.: 2 BvR 369/01, 2 BvR 372/01, und vom 02.05.2016, Az.: 2 BvR 1137/14) auch ist die Auslegung einer Prozesserklärung durch die Wortlautgrenze begrenzt, wobei im Sinn der gebotenen klägerfreundlichen Auslegung vom Gericht im Rahmen der Auslegung alles zu unternehmen ist, der von einem Beteiligten gewählten Formulierung einen Erklärungsinhalt beizumessen, der ihm maximalen Rechtsschutz ermöglicht. Bei einem Rechtsanwalt als rechtskundigem Bevollmächtigten ist zudem in der Regel anzunehmen, dass er das Gewollte auch richtig wiedergibt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 123, Rdnr. 3).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat für diese nicht nur schriftsätzlich (Schreiben vom 27.04.2015), sondern auch zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (letztere oft auch als Bescheidungsklage bezeichnet) gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben. Einer Abänderung des schriftsätzlich und zu Protokoll gestellten Antrags in einen Anfechtungs- und Leistungsantrag im Sinn von § 54 Abs. 4 SGG hat er sich verweigert, obwohl er vom Richter des SG, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, im Rahmen der sich aus § 106 Abs. 1 SGG ergebenden gerichtlichen Hinweispflicht, die auf die Stellung sachdienlicher Anträge durch die Beteiligten gerichtet ist, auf die Unzulässigkeit des gestellten Antrags hingewiesen worden war. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag

„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2015 zu verurteilen die Anträge neu zu verbescheiden.“

kann daher nur im Sinn einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, nicht aber einer Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinn von § 54 Abs. 4 SGG ausgelegt werden. Eine Umdeutung in eine zulässige Leistungsklage ist angesichts der durch den rechtskundigen Bevollmächtigten trotz entsprechender richterlicher Hinweise vorgenommenen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich.

2. Unzulässigkeit der Klage

Die erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG war mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Die von der Klägerin angestrebte Leistung einer Witwenrente gemäß § 38 BVG stellt keine Ermessensleistung dar, sondern eine gebundene Entscheidung, bei der eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.1999, Az.: B 9 V 23/98 R); denn es könnte unmittelbar die Leistung begehrt werden (vgl. Keller, a. a. O., § 54, Rdnr. 38 c). Mit einem Bescheidungsurteil wäre die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage der Witwenrente nach wie vor offen, obwohl eine rechtverbindliche und sachlich abschließende Entscheidung im gerichtlichen Verfahren bei entsprechender Antragstellung möglich gewesen wäre. Mit einer Leistungsklage hätte die Klägerin ihr Ziel einer Witwenrente auf dem dafür vorgesehenen kürzesten Weg erreichen können, was dazu führt, dass eine Verpflichtungsklage nicht in Betracht kommt und daher unzulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1976, Az.: 9 RV 176/75). Aus dem gleichen Grund ist die erhobene Anfechtungsklage unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat der Klägerin gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG im Weg der Ausübung seines Ermessens Verschuldenskosten in Höhe von 500,- € auferlegt.

Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Gericht die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.

Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist dann anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2016, 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16) und der Beteiligte entgegen seiner besseren Einsicht von der weiteren Rechtsverfolgung nicht Abstand nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.1961, Az.: 3 RK 67/60). Es ist also ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.1981, Az.: 11 RA 30/80) zu verlangen, wobei sich ein Beteiligter die Uneinsichtigkeit seines Anwalts zurechnen lassen muss (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.1967, Az.: 10 RV 102/67).

Die Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung können in einem Gerichtstermin (mündliche Verhandlung oder Erörterungstermin) - oder „auch in einer gerichtlichen Verfügung“ (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7761, S. 23), also - wie hier am 24.11.2016 - in einem gerichtlichen Schreiben an den Beteiligten erfolgen (ständige Rspr., vgl. z. B. Urteile des Senats vom 27.03.2014, Az.: L 15 VK 17/13, und vom 05.07.2016, Az.: L 15 VG 33/14). Der Hinweis kann vom Vorsitzenden oder - wie hier - auch vom zuständigen Berichterstatter des Verfahrens gegeben werden (vgl. Knittel, in: Hennig, SGG, Stand 09/2016, § 192, Rdnr. 17; Krauß, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 192, Rdnr. 31; Thüringer LSG, Urteil vom 30.01.2006, Az.: L 6 RA 383/04; rechtskräftiges - vgl. BSG, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: B 9 SB 23/16 B - Urteil des Senats vom 14.03.2016, Az.: L 15 SB 156/15).

Die aufgezeigten Voraussetzungen für die Verhängung von Verschuldenskosten sind vorliegend erfüllt. Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Antrag fehlt offensichtlich das Rechtsschutzbedürfnis. Darauf ist der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils und im Schreiben des Senats vom 24.11.2016 hingewiesen worden. Wenn der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin trotz dieser wiederholt gegebenen Hinweise Berufung einlegt und diese aufrechterhält, belegt dies überdeutlich die Missbräuchlichkeit der Aufrechterhaltung der Berufung. Das in der Person des Bevollmächtigten der Klägerin vorliegende hohe Maß an Uneinsichtigkeit muss sich die Klägerin zurechnen lassen.

Die Höhe der zu verhängenden Kosten hat der Senat durch Schätzung des ansonsten vom Steuerzahler zu tragenden Kostenaufwands für die Fortführung des Berufungsverfahrens ermittelt. Dabei ist berücksichtigt, dass § 192 SGG eine Schadensersatzregelung darstellt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 192, Rdnrn. 1 a, 12 - m. w. N.), die unter den in § 192 SGG genannten Voraussetzungen das Privileg der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens teilweise entfallen lässt. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, also für das Verfahren vor dem LSG 225,- €. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 287 ZPO geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Gerichtsbediensteten auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Leitherer, a. a. O., § 192, Rdnr. 14).

Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG können die Kosten auferlegt werden, die durch die Fortführung des Rechtsstreits verursacht sind. Davon umfasst sind jedenfalls die Kosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem dem Beteiligten die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Unter Berücksichtigung zum einen der Tatsache, dass bereits im Jahr 1973 die Kosten einer Richterstunde auf etwa 194,- DM geschätzt worden sind (vgl. Franzen, Was kostet eine Richterstunde?, NJW 1974, S. 784) bzw. im Jahr 1986 von Kosten von 350,- bis 450,- DM ausgegangen worden ist (vgl. Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, SGb 1986, S. 493, 500), und zum anderen der seitdem bis heute stattgefundenen allgemeinen Kostensteigerung liegen im vorliegenden Verfahren Verschuldenskosten in Höhe von 500,- € unter dem, was tatsächlich an weiteren Kosten entstanden ist. So sind in den letzten Jahren andere Landessozialgerichte regelmäßig von Verschuldenskosten in Höhe von 1.000,- € ausgegangen und haben dabei darauf hingewiesen, dass die auferlegten Kosten deutlich unter den Kosten, die durch die Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich entstanden sind, liegen (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 07.11.2011, Az.: L 3 R 254/11, und vom 21.01.2014, Az. L 2 AS 975/13; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011, Az.: L 13 R 2150/10).

Mit den hier verhängten Kosten in Höhe von 500,- € hat der Senat Rücksicht auf den Umstand genommen, dass die Klägerin, die die Kostenschuldnerin darstellt, altersbedingt vermutlich wenig Einfluss auf das Verfahren nehmen hat können. Berücksichtigt worden zugunsten der Klägerin ist auch, dass diese, soweit sich dies den Akten entnehmen lässt, über keine hohen Einkünfte und großes Vermögen verfügen dürfte. Gleichwohl sieht der Senat keine Möglichkeit, im Rahmen seines Ermessens auf den gesetzlichen Mindestbetrag für die Verschuldenskosten zurückzugreifen. Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass durch solche Verfahren wie hier, denen offenkundig jegliche Erfolgsaussichten fehlen, Verfahren verzögert werden, in denen die Beteiligten ein berechtigtes Interesse an einer möglichst bald zu ergehenden Entscheidung des Gerichts haben.

Lediglich abschließend erlaubt sich der Senat den Hinweis darauf, dass es sich im vorliegenden Verfahren aufgedrängt hätte, dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Klägerin die zu verhängenden Verschuldenskosten aufzuerlegen, da er durch seine nicht nachvollziehbare Antragstellung vor dem SG die Ursache für die Verhängung der Verschuldenskosten gesetzt hat. Der Senat sieht dafür aber keine Möglichkeit, da nach dem Wortlaut des § 192 SGG die Kosten grundsätzlich nur einem Beteiligten, nicht aber seinem Bevollmächtigten auferlegt werden können (h.M., vgl. Leitherer, a. a. O., § 192, Rdnr. 2).

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 17/11/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
published on 02/05/2016 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe A.
published on 21/01/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 1000,- Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelasse
published on 01/03/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, so ist der Witwe, dem hinterbliebenen Lebenspartner und den Waisen (§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung insgesamt mindestens um den folgenden Vomhundertsatz gemindert ist:

Höhe der abgeleiteten Witwenversorgung insgesamt in v.H. eines Zwölftels des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten BemessungsbetragsMinderung um mindestens
36 und mehr15 v.H.
34 bis unter 3614 v.H.
32 bis unter 3413 v.H.
30 bis unter 3212 v.H.
28 bis unter 3011 v.H.
unter 2810 v.H.

Die Höhe der Witwenversorgung und der Betrag der Minderung sind unter Berücksichtigung der rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners festzustellen. Der nach der Tabelle maßgebende Vomhundertsatz der Minderung ist auf die Witwenversorgung zu beziehen, die sich ohne die Minderung im Sinne des Satzes 1 und ohne die Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe ergäbe. Wird keine Witwenrente gezahlt, ist eine fiktive Witwenrente zu berechnen und danach das Ausmaß der Minderung festzustellen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 oder wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage hatte; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten auch als erfüllt, wenn der Beschädigte mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 hatte.

(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in Höhe von zwei Dritteln, bei Witwen, hinterbliebenen Lebenspartner und Waisen von Beschädigten mit Anspruch auf die Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 oder auf eine Pflegezulage in voller Höhe der entsprechenden Witwen- oder Waisenrente (§§ 40, 40a, 41, 46 und 47) gezahlt. Übersteigt das monatliche Bruttoeinkommen der Hinterbliebenen von Beschädigten, die im Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 90 hatten,

bei der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartnerein Zwölftel,
bei der Halbwaiseein Vierundzwanzigstel,
bei der Vollwaiseein Achtzehntel

des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrages, ist die zu gewährende Beihilfe um den übersteigenden Betrag zu kürzen; errechnet sich kein Zahlbetrag, entfällt der Anspruch auf Versorgung.

(3) Im Falle der Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft der Witwe oder im Falle der Verheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft des hinterbliebenen Lebenspartners gilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der fünfzigfache Monatsbetrag der Grundrente einer Witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der vollen Rente bezogen worden ist, sonst werden zwei Drittel dieses Betrags gewährt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwendung.

(5) Für den Wegfall der Waisenbeihilfe gelten die Vorschriften für die Waisenrente.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Beschädigte die Ansprüche nur deshalb nicht geltend machen konnte, weil er vor dem 1. Januar 1991 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.

(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.

(2) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Begründung der Lebenspartnerschaft war, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen.

(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädigten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwenversorgung hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.

(2) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Begründung der Lebenspartnerschaft war, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen.

(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädigten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwenversorgung hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.