Landessozialgericht NRW Urteil, 21. Jan. 2014 - L 2 AS 975/13

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2014:0121.L2AS975.13.00
21.01.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 1000,- Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 192


(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 184


(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 27 Leistungen für Auszubildende


(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 10 Alter


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung


(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er 1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 22 Sonderregelungen für Auszubildende


(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In beso

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Bundessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2012 - B 4 AS 32/12 B

bei uns veröffentlicht am 23.08.2012

Tenor Auf den Antrag des Klägers wird ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.

Bundessozialgericht Urteil, 27. Sept. 2011 - B 4 AS 145/10 R

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - L 15 VK 14/16

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Klägerin hat Verschuldenskosten in Hö

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Dez. 2017 - L 20 VK 10/17

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Beschluss vom 19.10.2017, L 20 VK 8/17, wird als unzulässig verworfen. II. Der Streitwert wird auf 800,- € festgesetzt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. IV

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16. Januar 2009 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 30.1.2007 bis zum 31.7.2007 hat.

2

Der 1977 in Russland geborene Kläger studierte an der Staatsuniversität St. Petersburg Rechtswissenschaften und Pädagogik. Das dort von ihm erworbene Diplom als Jurist erkannte das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 6.12.2005 als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig an. Im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in das deutsche Recht wurde dem Kläger jedoch empfohlen, sich vor Ableistung eines juristischen Vorbereitungsdienstes die erforderlichen Kenntnisse des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts durch ein rechtswissenschaftliches Ergänzungsstudium anzueignen. Im Sommersemester 2006 nahm der Kläger an der Universität Mannheim den Masterstudiengang "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" auf. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang ist ein qualifizierter Hochschulabschluss. Am 18.7.2007 wurde der Kläger exmatrikuliert und mit Schreiben vom 25.9.2007 vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz mit Wirkung vom Tage des Dienstantritts in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen.

3

Den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem BAföG lehnte das Studentenwerk Mannheim durch Bescheid vom 11.8.2006 und Widerspruchsbescheid vom 3.4.2007 mit der Begründung ab, der Kläger verfüge bereits über einen berufsqualifizierenden Studienabschluss, denn das in Russland abgeschlossene Studium werde in der Bundesrepublik Deutschland als gleichwertig anerkannt. Ein Ergänzungsstudium sei dem Kläger zwar empfohlen worden, jedoch nicht rechtlich erforderlich. Der Kläger habe sich sofort für den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben können. Für einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang iS des § 18 Abs 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union werde gemäß § 7 Abs 1a BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaue und der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen habe. Da der Kläger jedoch einen Diplomstudiengang abgeschlossen habe, könne Ausbildungsförderung für sein Masterstudium nicht geleistet werden. Aufgrund seines Studiums in Russland, bei dem er einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt habe, komme auch unter sonstigen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG in Betracht.

4

Den Antrag des Klägers auf Alg II vom 30.1.2007 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 2.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.3.2007 unter Hinweis auf den Leistungsausschluss von Studenten in einer nach dem BAföG dem Grund nach förderfähigen Ausbildung gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ab.

5

Das SG Mainz hat die Klage hiergegen abgewiesen (Urteil vom 16.1.2009), nachdem die Universität Mannheim mit Schreiben vom 5.3.2008 auf Anfrage des SG mitgeteilt hatte, der vom Kläger besuchte Aufbaustudiengang sei ein postgradualer, nicht konsekutiver Studiengang iS von § 31 Abs 2 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg(LHG BW) und vermittle einen universitären Masterabschluss. Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang sei mindestens das Erste juristische Staatsexamen oder ein gleichwertiger ausländischer Abschluss. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs 1a BAföG nicht vor. Allerdings komme eine Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG in Betracht, da es sich um eine selbstständige Zusatzausbildung im Schwerpunkt Recht und Steuern handele. Das Studentenwerk Mannheim hat auf weitere Nachfrage mit Schreiben vom 14.4.2008 dargelegt, ergänzende Ausbildungsgänge, wie der vom Kläger absolvierte Aufbaustudiengang, erfüllten nach Ziffer 7.2.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG vom 15.10.1991 (GMBl S 770) das Merkmal der "in sich selbstständigen Ausbildung" nicht, sodass im Falle des Klägers eine Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG ausscheide.

6

Das LSG Rheinland-Pfalz hat der Berufung des Klägers stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 30.1.2007 bis 31.7.2007 zu gewähren. Die vom Kläger im streitigen Zeitraum konkret absolvierte Ausbildung sei grundsätzlich nicht förderungsfähig nach dem BAföG, weshalb der Ausschlussgrund des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nicht greife(Urteil vom 30.3.2010).

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 7 Abs 5 SGB II. Der Masterstudiengang, den der Kläger absolviert habe, sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Gemäß § 7 Abs 2 BAföG komme eine Förderung in Betracht, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erforderten. Abzustellen sei abstrakt auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung und nicht, wie dies das LSG getan habe, auf die individuell-konkrete Situation.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16. Januar 2009 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Kläger bezieht sich zur Erwiderung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LSG. Durch Schriftsatz vom 20.9.2011 hat er den Verzicht auf die darlehensweise Leistungsgewährung nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II erklärt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2010 war aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im hier streitigen Zeitraum vom 30.1.2007 bis 31.7.2007. Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht durch den Bescheid vom 2.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2007 befunden, dass der Kläger von diesen Leistungen nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist.

12

Das vom Kläger betriebene Studium an der Universität Mannheim ist nach der im Rahmen des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig(1.). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an, wonach sich die abstrakte Förderfähigkeit einer Ausbildung nach dem BAföG abschließend nach § 2 BAföG richtet und insbesondere § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG individuelle Fördervoraussetzungen festlegt(BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20) (a.). Erfolgt die Versagung von BAföG-Leistungen aus Gründen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, führt der Ausschluss von der Förderung nach dem BAföG, weil auch weder die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1a, noch des § 7 Abs 2 Nr 3 BAföG erfüllt sind, nicht zugleich zum Ausschluss der abstrakten Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach(b.). Die vom Kläger durchlaufene Ausbildung ist auch nicht nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähig(2.). Die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II erfüllt der Kläger ebenso wenig(3.), wie die für einen Zuschuss iS des § 22 Abs 7 SGB II(4.).

13

1. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 1 SGB II (Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Nichterreichung der Altersgrenze des § 7a SGB II von 67 Jahren, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als deutscher Staatsangehöriger) zwar vor. Der Kläger ist jedoch nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II(idF des Gesetzes vom 20.7.2006 - BGBl I 1706) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

14

Der vom Kläger absolvierte Masterstudiengang ist nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Der Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 SGB II) mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II, also den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R; BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20).

15

a. Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG. Von dieser Grundregel finden sich nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20, unter Berufung auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 1 ), der sich der erkennende Senat anschließt, Ausnahmen nur in den Besonderheiten des Fernunterrichts (vgl § 3 BAföG) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 BAföG). Es ist mithin allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG zu befinden (vgl auch BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris RdNr 14 zum Fall, dass ein Zweitstudium als Vollstudium absolviert wird, welches für sich betrachtet dem Grunde nach förderungsfähig wäre). Demgegenüber umschreibt § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendet - Ausbildung) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der "förderfähigen Ausbildung". Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist dabei für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen - unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG (BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20).

16

Der Kläger erfüllt die Fördervoraussetzungen nach dem BAföG dem Grunde nach. Gemäß § 2 Abs 1 BAföG(idF des Gesetzes vom 19.6.1992, BGBl I 1062) wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs 5 BAföG). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat der Kläger im hier streitigen Zeitraum während des unzweifelhaft als Ausbildung zu wertenden Masterstudiengangs "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" die Universität Mannheim, also eine staatliche Hochschule in "Vollzeit" im Sinne dieser Vorschrift besucht.

17

Der Ausschluss von Leistungen der Ausbildungsförderung beruht im Falle des Klägers hingegen auf individuellen Gründen. Er hat bereits mit dem, dem ersten juristischen Staatsexamen gleichgestellten Diplom als Jurist in Russland einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erlangt. Dieser hat ihm - nach den Feststellungen des LSG - sogleich den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst ermöglicht. Damit sind die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG nicht gegeben. Danach wird Ausbildungsförderung für die Ausbildung iS der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG betont den Grundgedanken der individuellen Ausbildungsförderung - die Beschränkung der Förderung auf nur eine Ausbildung. Die BAföG-Leistungen sollen dem Auszubildenden den berufsqualifizierenden Abschluss wirtschaftlich ermöglichen, wenn er über einen bestimmten qualifizierten Ausbildungsstand nicht verfügt und wenn er ihn ansonsten ohne Unterstützung seiner Eltern nicht erlangen könnte. Es ist daher nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren, auch wenn er - persönlich - schon über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügt (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 1 Anm 7.1). Hieraus folgt umgekehrt, dass dann, wenn das BAföG ausnahmsweise eine von dem Grundsatz des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG abweichende Leistungsgewährung trotz erstem berufsqualifizierenden Abschluss unter bestimmten Voraussetzungen zulässt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sodass kein BAföG-Anspruch gegeben ist, die gewählte - dem Grunde nach förderfähige - Ausbildung nicht deswegen zu einer dem Grunde nach nicht förderfähigen mutiert. Ebenso wenig wie in dem Fall des individuellen Ausschlusses von Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG soll auch, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG nicht erfüllt sind, die Lebensunterhaltssicherung während der Ausbildung durch SGB II-Leistungen erfolgen.

18

b. Daher kommt es hier für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht darauf an, dass dem Kläger - nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG - weder aufgrund von § 7 Abs 1a, noch § 7 Abs 2 BAföG Ausbildungsförderung geleistet werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um solche, die nur eine Ausnahme von dem Grundsatz der Förderung einer einzigen Ausbildung iS des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG normieren, also im Zusammenhang mit den individuellen Fördervoraussetzungen stehen.

19

Nach § 7 Abs 1a Satz 1 BAföG(idF des Art 1 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19.3.2001, BGBl I 390) wird für einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 HRG oder für einen postgradualen Diplomstudiengang iS des § 18 Abs 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und 2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der sich wandelnden Studienprogramme und deren zunehmender Internationalisierung im Rahmen des Bolognaprozesses in das BAföG aufgenommen worden. Es war im Hinblick auf den soeben dargelegten Grundsatz der individuellen Förderfähigkeit nur einer Ausbildung nach § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG erforderlich geworden, für die neuen konsekutiven Studiengänge eine "Sonderregelung" zu schaffen. Denn der Bachelorabschluss ist ein berufsqualifizierender Abschluss und der darauf aufbauende Masterstudiengang war bis zur Schaffung des § 7 Abs 1a BAföG als weitere Ausbildung nur unter sehr engen Bedingungen förderfähig. Nachdem nun erst die Kombination des Bachelorgrades mit dem Mastergrad zu einer dem herkömmlichen Abschluss eines Diplomstudienganges vergleichbaren Qualifikation führt, hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, durch die Einfügung von § 7 Abs 1a BAföG sicherzustellen, dass die Förderung eines Masterstudiums nicht schon daran scheitert, dass ein Auszubildender bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss hat(BT-Drucks 13/10241 S 8; s auch VG München Urteil vom 30.11.2006 - M 15 K 05.2824). § 7 Abs 1a BAföG bezweckt daher die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung iS des § 7 Abs 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer Ausbildung ausschöpfen(vgl Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 7 RdNr 1.1a und 16 f; Ramsauer/ Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 7, RdNr 18). Die Vorschrift schafft mithin eine Ausnahme zu der individuellen Fördervoraussetzung der grundsätzlichen Förderung nur einer Ausbildung (vgl Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 1 Anm 7.1) bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (BT-Drucks 13/10241 S 8).

20

Daran ändert es im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nichts, dass der Gesetzgeber die Förderfähigkeit von Masterstudiengängen in § 7 Abs 1a BAföG nicht generell vorgesehen hat, sondern auf die Fälle beschränkt, in denen es sich um einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 HRG sowie einen vergleichbaren Studiengang in Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut. In der reinen Beschränkung auf ausgewählte Studiengänge liegt keine Bestimmung der Förderfähigkeit für diese Studiengänge dem Grunde nach. Umgekehrt folgt hieraus nur, dass dann, wenn die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1a Satz 1 BAföG nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen der Förderung in dem gewählten Studiengang nicht gegeben sind, der Anspruch auf Ausbildungsförderleistungen nach § 7 Abs 2 BAföG zu prüfen ist(vgl BT-Drucks 13/10241 S 8). Nach den bindenden Feststellungen des LSG ergibt sich zwar, dass der Kläger im streitigen Zeitraum auch keinen Leistungsanspruch nach § 7 Abs 2 BAföG hatte. Auch daraus folgt jedoch nicht, der hier gewählte Masterstudiengang sei deswegen bereits dem Grunde nach nicht förderfähig.

21

Ebenso wie § 7 Abs 1 BAföG bestimmt auch § 7 Abs 2 BAföG nur eine Abweichung von den Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG. So passt sich § 7 Abs 2 BAföG, der Ausbildungsförderung für alle dort benannten Ausbildungen nur für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss vorsieht, nahtlos in das oben dargelegte individuelle Förderkonzept ein. Am Beispiel des hier von Studentenwerk und Universität Mannheim geprüften § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG wird dies besonders deutlich. Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. "In sich selbstständig" bedeutet, dass das Studium im Unterschied zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung darauf angelegt sein muss, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (BVerwG Beschluss vom 18.5.1988 - 5 B 76/87 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 73; BVerwG Beschluss vom 10.9.1992 - 11 B 8/92 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr 21<"In-sich-Selbstständigkeit" verneint für postgraduales Masterstudium nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen>). Aufbau-, Zusatz- oder Vertiefungsstudiengänge erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Förderung des Masterstudiengangs "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" kommt daher nicht in Betracht, weil es sich insoweit um eine Weiterbildung handelt. Der Zugang setzt ein abgeschlossenes Studium ua der Rechtswissenschaft voraus. Dieser nichtkonsekutive Masterstudiengang vermittelt als Weiterbildung lediglich eine ergänzende Qualifizierung und führt nur deswegen nicht zu Leistungen nach dem BAföG.

22

Ebenso wenig vermag der Kläger mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 Satz 2 BAföG zu einer Förderunfähigkeit des von ihm durchlaufenen Masterstudiengangs dem Grunde nach zu gelangen. Nach dieser Bestimmung ist ein Anspruch auf eine Förderung für eine einzige weitere Ausbildung gegeben, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, der sich der Senat anschließt, hat diese Vorschrift die Funktion, Härtefälle auszugleichen (vgl grundlegend BVerwG Urteil vom 26.1.1978 - 5 C 39/77 - BVerwGE 55, 205, 211; BVerwG Urteil vom 3.6.1988 - 5 C 49/84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 77 S 51; BVerwG Urteil vom 28.10.1992 - 11 C 5/92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 105 und BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 18/07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 124). Da § 7 Abs 2 Satz 2 BAföG auf "besondere Umstände des Einzelfalles" abstellt, muss es sich um Umstände handeln, die nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen. Die Norm kann deshalb im Rahmen des § 7 Abs 5 SGB II - wie bereits dargelegt - regelmäßig nicht zur Anwendung kommen.

23

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers führt die zuvor dargelegte Begrenzung der Beurteilung der Förderfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 2, 3, 5 und 6 BAföG auch nicht dazu, dass Studenten an einer Hochschule niemals Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erhalten könnten. Soweit es sich um ungedeckte Bedarfe handelt, die nicht ausbildungsbedingt sind, hat der 14. Senat des BSG angenommen, dass sie auch dann, wenn es sich bei der absolvierten Ausbildung um eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähige handelt, soweit die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden, durch SGB II-Leistungen zu decken sind (vgl BSG Urteil vom 6.9.2009 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 19; s nunmehr § 27 Abs 2 SGB II). Zudem gilt: Da grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts bei förderungsfähigen Ausbildungen durch ein anderes Sozialleistungssystem erfolgen soll als die Grundsicherung für Arbeitsuchende, bedarf es in der Ausbildungssituation keiner Leistungen der Grundsicherung (Ausnahme: Aufstockung nach § 22 Abs 7 SGB II). Soweit ein Student ein Studium betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung dessen vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, handelt es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung. Sie kann zumindest nicht die Konsequenz haben, den Gesetzgeber zu verpflichten, auch während dieses Studiums Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, ohne dass der Student dem Gesamtsystem des SGB II unterläge. Wegen der Ausbildung wäre er nämlich kaum in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eine von der BA vermittelte Erwerbstätigkeit selbst zu sichern. Etwas anderes könnte nur für Leistungen nach § 16 SGB II gelten, worüber hier jedoch nicht zu befinden war(vgl BSG Urteil vom 6.9.2009 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 28; s auch Spellbrink, SozSich 2008, 30, 33).

24

2. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Förderung der vom Kläger absolvierten Ausbildung nach §§ 60 bis 62 SGB III nicht vor. Dies führt jedoch nicht dazu, dass § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II hier nicht anzuwenden wäre.

25

Bei dem konkreten Masterstudiengang handelt es sich nicht um eine erstmalige Ausbildung, die im Sinne der genannten Vorschriften förderungsfähig ist (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6, 7 f = SozR 4-4300 § 60 Nr 1; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9), sondern um eine Weiterbildung. Maßgebend ist insoweit allein die objektive Ausgestaltung des Studienganges, nicht jedoch die Sicht des Teilnehmers. Die erstmalige Ausbildung hat der Kläger mit dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Erwerb des Diploms an der russischen Staatsuniversität St. Petersburg, welches vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Justiz als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig anerkannt wurde, bereits absolviert. Der vom Kläger absolvierte nichtkonsekutive Masterstudiengang baut demgegenüber auf einer Ausbildung auf und vermittelt ausweislich der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim vertiefte Kenntnisse im Wirtschafts- und Steuerrecht (zur Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung nach objektiven Kriterien vgl BSG Urteil vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - SozR 4-4300 § 77 Nr 2; BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6, 7 f = SozR 4-4300 § 60 Nr 1). Es ist ein postgradualer Studiengang iS von § 31 Abs 2 HochschulG BW. Diese Vorschrift enthält ausschließlich Regelungen über die wissenschaftliche Weiterbildung an Hochschulen. Einschlägiges Fördersystem ist demnach das BAföG, was hier jedoch - wie dargelegt - zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II führt.

26

3. Die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II erfüllt der Kläger nicht. Danach findet Abs 5 keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemisst.

27

4. Ein Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II(eingeführt mit Wirkung vom 1.1.2007) kommt nach dem Wortlaut der Norm schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger kein BAföG bezieht.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16. Januar 2009 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 30.1.2007 bis zum 31.7.2007 hat.

2

Der 1977 in Russland geborene Kläger studierte an der Staatsuniversität St. Petersburg Rechtswissenschaften und Pädagogik. Das dort von ihm erworbene Diplom als Jurist erkannte das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 6.12.2005 als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig an. Im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in das deutsche Recht wurde dem Kläger jedoch empfohlen, sich vor Ableistung eines juristischen Vorbereitungsdienstes die erforderlichen Kenntnisse des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts durch ein rechtswissenschaftliches Ergänzungsstudium anzueignen. Im Sommersemester 2006 nahm der Kläger an der Universität Mannheim den Masterstudiengang "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" auf. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang ist ein qualifizierter Hochschulabschluss. Am 18.7.2007 wurde der Kläger exmatrikuliert und mit Schreiben vom 25.9.2007 vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz mit Wirkung vom Tage des Dienstantritts in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen.

3

Den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem BAföG lehnte das Studentenwerk Mannheim durch Bescheid vom 11.8.2006 und Widerspruchsbescheid vom 3.4.2007 mit der Begründung ab, der Kläger verfüge bereits über einen berufsqualifizierenden Studienabschluss, denn das in Russland abgeschlossene Studium werde in der Bundesrepublik Deutschland als gleichwertig anerkannt. Ein Ergänzungsstudium sei dem Kläger zwar empfohlen worden, jedoch nicht rechtlich erforderlich. Der Kläger habe sich sofort für den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben können. Für einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang iS des § 18 Abs 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union werde gemäß § 7 Abs 1a BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaue und der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen habe. Da der Kläger jedoch einen Diplomstudiengang abgeschlossen habe, könne Ausbildungsförderung für sein Masterstudium nicht geleistet werden. Aufgrund seines Studiums in Russland, bei dem er einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt habe, komme auch unter sonstigen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG in Betracht.

4

Den Antrag des Klägers auf Alg II vom 30.1.2007 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 2.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.3.2007 unter Hinweis auf den Leistungsausschluss von Studenten in einer nach dem BAföG dem Grund nach förderfähigen Ausbildung gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ab.

5

Das SG Mainz hat die Klage hiergegen abgewiesen (Urteil vom 16.1.2009), nachdem die Universität Mannheim mit Schreiben vom 5.3.2008 auf Anfrage des SG mitgeteilt hatte, der vom Kläger besuchte Aufbaustudiengang sei ein postgradualer, nicht konsekutiver Studiengang iS von § 31 Abs 2 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg(LHG BW) und vermittle einen universitären Masterabschluss. Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang sei mindestens das Erste juristische Staatsexamen oder ein gleichwertiger ausländischer Abschluss. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs 1a BAföG nicht vor. Allerdings komme eine Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG in Betracht, da es sich um eine selbstständige Zusatzausbildung im Schwerpunkt Recht und Steuern handele. Das Studentenwerk Mannheim hat auf weitere Nachfrage mit Schreiben vom 14.4.2008 dargelegt, ergänzende Ausbildungsgänge, wie der vom Kläger absolvierte Aufbaustudiengang, erfüllten nach Ziffer 7.2.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG vom 15.10.1991 (GMBl S 770) das Merkmal der "in sich selbstständigen Ausbildung" nicht, sodass im Falle des Klägers eine Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG ausscheide.

6

Das LSG Rheinland-Pfalz hat der Berufung des Klägers stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 30.1.2007 bis 31.7.2007 zu gewähren. Die vom Kläger im streitigen Zeitraum konkret absolvierte Ausbildung sei grundsätzlich nicht förderungsfähig nach dem BAföG, weshalb der Ausschlussgrund des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nicht greife(Urteil vom 30.3.2010).

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 7 Abs 5 SGB II. Der Masterstudiengang, den der Kläger absolviert habe, sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Gemäß § 7 Abs 2 BAföG komme eine Förderung in Betracht, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erforderten. Abzustellen sei abstrakt auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung und nicht, wie dies das LSG getan habe, auf die individuell-konkrete Situation.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16. Januar 2009 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Kläger bezieht sich zur Erwiderung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LSG. Durch Schriftsatz vom 20.9.2011 hat er den Verzicht auf die darlehensweise Leistungsgewährung nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II erklärt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2010 war aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im hier streitigen Zeitraum vom 30.1.2007 bis 31.7.2007. Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht durch den Bescheid vom 2.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2007 befunden, dass der Kläger von diesen Leistungen nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist.

12

Das vom Kläger betriebene Studium an der Universität Mannheim ist nach der im Rahmen des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig(1.). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an, wonach sich die abstrakte Förderfähigkeit einer Ausbildung nach dem BAföG abschließend nach § 2 BAföG richtet und insbesondere § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG individuelle Fördervoraussetzungen festlegt(BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20) (a.). Erfolgt die Versagung von BAföG-Leistungen aus Gründen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, führt der Ausschluss von der Förderung nach dem BAföG, weil auch weder die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1a, noch des § 7 Abs 2 Nr 3 BAföG erfüllt sind, nicht zugleich zum Ausschluss der abstrakten Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach(b.). Die vom Kläger durchlaufene Ausbildung ist auch nicht nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähig(2.). Die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II erfüllt der Kläger ebenso wenig(3.), wie die für einen Zuschuss iS des § 22 Abs 7 SGB II(4.).

13

1. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 1 SGB II (Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Nichterreichung der Altersgrenze des § 7a SGB II von 67 Jahren, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als deutscher Staatsangehöriger) zwar vor. Der Kläger ist jedoch nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II(idF des Gesetzes vom 20.7.2006 - BGBl I 1706) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

14

Der vom Kläger absolvierte Masterstudiengang ist nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Der Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 SGB II) mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II, also den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R; BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20).

15

a. Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG. Von dieser Grundregel finden sich nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20, unter Berufung auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 1 ), der sich der erkennende Senat anschließt, Ausnahmen nur in den Besonderheiten des Fernunterrichts (vgl § 3 BAföG) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 BAföG). Es ist mithin allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG zu befinden (vgl auch BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris RdNr 14 zum Fall, dass ein Zweitstudium als Vollstudium absolviert wird, welches für sich betrachtet dem Grunde nach förderungsfähig wäre). Demgegenüber umschreibt § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendet - Ausbildung) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der "förderfähigen Ausbildung". Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist dabei für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen - unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG (BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20).

16

Der Kläger erfüllt die Fördervoraussetzungen nach dem BAföG dem Grunde nach. Gemäß § 2 Abs 1 BAföG(idF des Gesetzes vom 19.6.1992, BGBl I 1062) wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs 5 BAföG). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat der Kläger im hier streitigen Zeitraum während des unzweifelhaft als Ausbildung zu wertenden Masterstudiengangs "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" die Universität Mannheim, also eine staatliche Hochschule in "Vollzeit" im Sinne dieser Vorschrift besucht.

17

Der Ausschluss von Leistungen der Ausbildungsförderung beruht im Falle des Klägers hingegen auf individuellen Gründen. Er hat bereits mit dem, dem ersten juristischen Staatsexamen gleichgestellten Diplom als Jurist in Russland einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erlangt. Dieser hat ihm - nach den Feststellungen des LSG - sogleich den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst ermöglicht. Damit sind die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG nicht gegeben. Danach wird Ausbildungsförderung für die Ausbildung iS der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG betont den Grundgedanken der individuellen Ausbildungsförderung - die Beschränkung der Förderung auf nur eine Ausbildung. Die BAföG-Leistungen sollen dem Auszubildenden den berufsqualifizierenden Abschluss wirtschaftlich ermöglichen, wenn er über einen bestimmten qualifizierten Ausbildungsstand nicht verfügt und wenn er ihn ansonsten ohne Unterstützung seiner Eltern nicht erlangen könnte. Es ist daher nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren, auch wenn er - persönlich - schon über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügt (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 1 Anm 7.1). Hieraus folgt umgekehrt, dass dann, wenn das BAföG ausnahmsweise eine von dem Grundsatz des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG abweichende Leistungsgewährung trotz erstem berufsqualifizierenden Abschluss unter bestimmten Voraussetzungen zulässt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sodass kein BAföG-Anspruch gegeben ist, die gewählte - dem Grunde nach förderfähige - Ausbildung nicht deswegen zu einer dem Grunde nach nicht förderfähigen mutiert. Ebenso wenig wie in dem Fall des individuellen Ausschlusses von Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG soll auch, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG nicht erfüllt sind, die Lebensunterhaltssicherung während der Ausbildung durch SGB II-Leistungen erfolgen.

18

b. Daher kommt es hier für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht darauf an, dass dem Kläger - nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG - weder aufgrund von § 7 Abs 1a, noch § 7 Abs 2 BAföG Ausbildungsförderung geleistet werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um solche, die nur eine Ausnahme von dem Grundsatz der Förderung einer einzigen Ausbildung iS des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG normieren, also im Zusammenhang mit den individuellen Fördervoraussetzungen stehen.

19

Nach § 7 Abs 1a Satz 1 BAföG(idF des Art 1 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19.3.2001, BGBl I 390) wird für einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 HRG oder für einen postgradualen Diplomstudiengang iS des § 18 Abs 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und 2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der sich wandelnden Studienprogramme und deren zunehmender Internationalisierung im Rahmen des Bolognaprozesses in das BAföG aufgenommen worden. Es war im Hinblick auf den soeben dargelegten Grundsatz der individuellen Förderfähigkeit nur einer Ausbildung nach § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG erforderlich geworden, für die neuen konsekutiven Studiengänge eine "Sonderregelung" zu schaffen. Denn der Bachelorabschluss ist ein berufsqualifizierender Abschluss und der darauf aufbauende Masterstudiengang war bis zur Schaffung des § 7 Abs 1a BAföG als weitere Ausbildung nur unter sehr engen Bedingungen förderfähig. Nachdem nun erst die Kombination des Bachelorgrades mit dem Mastergrad zu einer dem herkömmlichen Abschluss eines Diplomstudienganges vergleichbaren Qualifikation führt, hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, durch die Einfügung von § 7 Abs 1a BAföG sicherzustellen, dass die Förderung eines Masterstudiums nicht schon daran scheitert, dass ein Auszubildender bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss hat(BT-Drucks 13/10241 S 8; s auch VG München Urteil vom 30.11.2006 - M 15 K 05.2824). § 7 Abs 1a BAföG bezweckt daher die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung iS des § 7 Abs 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer Ausbildung ausschöpfen(vgl Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 7 RdNr 1.1a und 16 f; Ramsauer/ Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 7, RdNr 18). Die Vorschrift schafft mithin eine Ausnahme zu der individuellen Fördervoraussetzung der grundsätzlichen Förderung nur einer Ausbildung (vgl Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 1 Anm 7.1) bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (BT-Drucks 13/10241 S 8).

20

Daran ändert es im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nichts, dass der Gesetzgeber die Förderfähigkeit von Masterstudiengängen in § 7 Abs 1a BAföG nicht generell vorgesehen hat, sondern auf die Fälle beschränkt, in denen es sich um einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 HRG sowie einen vergleichbaren Studiengang in Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut. In der reinen Beschränkung auf ausgewählte Studiengänge liegt keine Bestimmung der Förderfähigkeit für diese Studiengänge dem Grunde nach. Umgekehrt folgt hieraus nur, dass dann, wenn die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1a Satz 1 BAföG nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen der Förderung in dem gewählten Studiengang nicht gegeben sind, der Anspruch auf Ausbildungsförderleistungen nach § 7 Abs 2 BAföG zu prüfen ist(vgl BT-Drucks 13/10241 S 8). Nach den bindenden Feststellungen des LSG ergibt sich zwar, dass der Kläger im streitigen Zeitraum auch keinen Leistungsanspruch nach § 7 Abs 2 BAföG hatte. Auch daraus folgt jedoch nicht, der hier gewählte Masterstudiengang sei deswegen bereits dem Grunde nach nicht förderfähig.

21

Ebenso wie § 7 Abs 1 BAföG bestimmt auch § 7 Abs 2 BAföG nur eine Abweichung von den Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG. So passt sich § 7 Abs 2 BAföG, der Ausbildungsförderung für alle dort benannten Ausbildungen nur für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss vorsieht, nahtlos in das oben dargelegte individuelle Förderkonzept ein. Am Beispiel des hier von Studentenwerk und Universität Mannheim geprüften § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG wird dies besonders deutlich. Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. "In sich selbstständig" bedeutet, dass das Studium im Unterschied zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung darauf angelegt sein muss, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (BVerwG Beschluss vom 18.5.1988 - 5 B 76/87 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 73; BVerwG Beschluss vom 10.9.1992 - 11 B 8/92 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr 21<"In-sich-Selbstständigkeit" verneint für postgraduales Masterstudium nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen>). Aufbau-, Zusatz- oder Vertiefungsstudiengänge erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Förderung des Masterstudiengangs "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" kommt daher nicht in Betracht, weil es sich insoweit um eine Weiterbildung handelt. Der Zugang setzt ein abgeschlossenes Studium ua der Rechtswissenschaft voraus. Dieser nichtkonsekutive Masterstudiengang vermittelt als Weiterbildung lediglich eine ergänzende Qualifizierung und führt nur deswegen nicht zu Leistungen nach dem BAföG.

22

Ebenso wenig vermag der Kläger mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 Satz 2 BAföG zu einer Förderunfähigkeit des von ihm durchlaufenen Masterstudiengangs dem Grunde nach zu gelangen. Nach dieser Bestimmung ist ein Anspruch auf eine Förderung für eine einzige weitere Ausbildung gegeben, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, der sich der Senat anschließt, hat diese Vorschrift die Funktion, Härtefälle auszugleichen (vgl grundlegend BVerwG Urteil vom 26.1.1978 - 5 C 39/77 - BVerwGE 55, 205, 211; BVerwG Urteil vom 3.6.1988 - 5 C 49/84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 77 S 51; BVerwG Urteil vom 28.10.1992 - 11 C 5/92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 105 und BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 18/07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 124). Da § 7 Abs 2 Satz 2 BAföG auf "besondere Umstände des Einzelfalles" abstellt, muss es sich um Umstände handeln, die nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen. Die Norm kann deshalb im Rahmen des § 7 Abs 5 SGB II - wie bereits dargelegt - regelmäßig nicht zur Anwendung kommen.

23

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers führt die zuvor dargelegte Begrenzung der Beurteilung der Förderfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 2, 3, 5 und 6 BAföG auch nicht dazu, dass Studenten an einer Hochschule niemals Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erhalten könnten. Soweit es sich um ungedeckte Bedarfe handelt, die nicht ausbildungsbedingt sind, hat der 14. Senat des BSG angenommen, dass sie auch dann, wenn es sich bei der absolvierten Ausbildung um eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähige handelt, soweit die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden, durch SGB II-Leistungen zu decken sind (vgl BSG Urteil vom 6.9.2009 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 19; s nunmehr § 27 Abs 2 SGB II). Zudem gilt: Da grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts bei förderungsfähigen Ausbildungen durch ein anderes Sozialleistungssystem erfolgen soll als die Grundsicherung für Arbeitsuchende, bedarf es in der Ausbildungssituation keiner Leistungen der Grundsicherung (Ausnahme: Aufstockung nach § 22 Abs 7 SGB II). Soweit ein Student ein Studium betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung dessen vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, handelt es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung. Sie kann zumindest nicht die Konsequenz haben, den Gesetzgeber zu verpflichten, auch während dieses Studiums Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, ohne dass der Student dem Gesamtsystem des SGB II unterläge. Wegen der Ausbildung wäre er nämlich kaum in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eine von der BA vermittelte Erwerbstätigkeit selbst zu sichern. Etwas anderes könnte nur für Leistungen nach § 16 SGB II gelten, worüber hier jedoch nicht zu befinden war(vgl BSG Urteil vom 6.9.2009 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 28; s auch Spellbrink, SozSich 2008, 30, 33).

24

2. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Förderung der vom Kläger absolvierten Ausbildung nach §§ 60 bis 62 SGB III nicht vor. Dies führt jedoch nicht dazu, dass § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II hier nicht anzuwenden wäre.

25

Bei dem konkreten Masterstudiengang handelt es sich nicht um eine erstmalige Ausbildung, die im Sinne der genannten Vorschriften förderungsfähig ist (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6, 7 f = SozR 4-4300 § 60 Nr 1; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9), sondern um eine Weiterbildung. Maßgebend ist insoweit allein die objektive Ausgestaltung des Studienganges, nicht jedoch die Sicht des Teilnehmers. Die erstmalige Ausbildung hat der Kläger mit dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Erwerb des Diploms an der russischen Staatsuniversität St. Petersburg, welches vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Justiz als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig anerkannt wurde, bereits absolviert. Der vom Kläger absolvierte nichtkonsekutive Masterstudiengang baut demgegenüber auf einer Ausbildung auf und vermittelt ausweislich der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim vertiefte Kenntnisse im Wirtschafts- und Steuerrecht (zur Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung nach objektiven Kriterien vgl BSG Urteil vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - SozR 4-4300 § 77 Nr 2; BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6, 7 f = SozR 4-4300 § 60 Nr 1). Es ist ein postgradualer Studiengang iS von § 31 Abs 2 HochschulG BW. Diese Vorschrift enthält ausschließlich Regelungen über die wissenschaftliche Weiterbildung an Hochschulen. Einschlägiges Fördersystem ist demnach das BAföG, was hier jedoch - wie dargelegt - zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II führt.

26

3. Die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II erfüllt der Kläger nicht. Danach findet Abs 5 keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemisst.

27

4. Ein Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II(eingeführt mit Wirkung vom 1.1.2007) kommt nach dem Wortlaut der Norm schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger kein BAföG bezieht.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16. Januar 2009 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 30.1.2007 bis zum 31.7.2007 hat.

2

Der 1977 in Russland geborene Kläger studierte an der Staatsuniversität St. Petersburg Rechtswissenschaften und Pädagogik. Das dort von ihm erworbene Diplom als Jurist erkannte das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 6.12.2005 als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig an. Im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in das deutsche Recht wurde dem Kläger jedoch empfohlen, sich vor Ableistung eines juristischen Vorbereitungsdienstes die erforderlichen Kenntnisse des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts durch ein rechtswissenschaftliches Ergänzungsstudium anzueignen. Im Sommersemester 2006 nahm der Kläger an der Universität Mannheim den Masterstudiengang "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" auf. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang ist ein qualifizierter Hochschulabschluss. Am 18.7.2007 wurde der Kläger exmatrikuliert und mit Schreiben vom 25.9.2007 vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz mit Wirkung vom Tage des Dienstantritts in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen.

3

Den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem BAföG lehnte das Studentenwerk Mannheim durch Bescheid vom 11.8.2006 und Widerspruchsbescheid vom 3.4.2007 mit der Begründung ab, der Kläger verfüge bereits über einen berufsqualifizierenden Studienabschluss, denn das in Russland abgeschlossene Studium werde in der Bundesrepublik Deutschland als gleichwertig anerkannt. Ein Ergänzungsstudium sei dem Kläger zwar empfohlen worden, jedoch nicht rechtlich erforderlich. Der Kläger habe sich sofort für den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben können. Für einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang iS des § 18 Abs 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union werde gemäß § 7 Abs 1a BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaue und der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen habe. Da der Kläger jedoch einen Diplomstudiengang abgeschlossen habe, könne Ausbildungsförderung für sein Masterstudium nicht geleistet werden. Aufgrund seines Studiums in Russland, bei dem er einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt habe, komme auch unter sonstigen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG in Betracht.

4

Den Antrag des Klägers auf Alg II vom 30.1.2007 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 2.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.3.2007 unter Hinweis auf den Leistungsausschluss von Studenten in einer nach dem BAföG dem Grund nach förderfähigen Ausbildung gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ab.

5

Das SG Mainz hat die Klage hiergegen abgewiesen (Urteil vom 16.1.2009), nachdem die Universität Mannheim mit Schreiben vom 5.3.2008 auf Anfrage des SG mitgeteilt hatte, der vom Kläger besuchte Aufbaustudiengang sei ein postgradualer, nicht konsekutiver Studiengang iS von § 31 Abs 2 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg(LHG BW) und vermittle einen universitären Masterabschluss. Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang sei mindestens das Erste juristische Staatsexamen oder ein gleichwertiger ausländischer Abschluss. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs 1a BAföG nicht vor. Allerdings komme eine Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG in Betracht, da es sich um eine selbstständige Zusatzausbildung im Schwerpunkt Recht und Steuern handele. Das Studentenwerk Mannheim hat auf weitere Nachfrage mit Schreiben vom 14.4.2008 dargelegt, ergänzende Ausbildungsgänge, wie der vom Kläger absolvierte Aufbaustudiengang, erfüllten nach Ziffer 7.2.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG vom 15.10.1991 (GMBl S 770) das Merkmal der "in sich selbstständigen Ausbildung" nicht, sodass im Falle des Klägers eine Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG ausscheide.

6

Das LSG Rheinland-Pfalz hat der Berufung des Klägers stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 30.1.2007 bis 31.7.2007 zu gewähren. Die vom Kläger im streitigen Zeitraum konkret absolvierte Ausbildung sei grundsätzlich nicht förderungsfähig nach dem BAföG, weshalb der Ausschlussgrund des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nicht greife(Urteil vom 30.3.2010).

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 7 Abs 5 SGB II. Der Masterstudiengang, den der Kläger absolviert habe, sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Gemäß § 7 Abs 2 BAföG komme eine Förderung in Betracht, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erforderten. Abzustellen sei abstrakt auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung und nicht, wie dies das LSG getan habe, auf die individuell-konkrete Situation.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16. Januar 2009 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Kläger bezieht sich zur Erwiderung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LSG. Durch Schriftsatz vom 20.9.2011 hat er den Verzicht auf die darlehensweise Leistungsgewährung nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II erklärt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2010 war aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im hier streitigen Zeitraum vom 30.1.2007 bis 31.7.2007. Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht durch den Bescheid vom 2.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2007 befunden, dass der Kläger von diesen Leistungen nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist.

12

Das vom Kläger betriebene Studium an der Universität Mannheim ist nach der im Rahmen des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig(1.). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an, wonach sich die abstrakte Förderfähigkeit einer Ausbildung nach dem BAföG abschließend nach § 2 BAföG richtet und insbesondere § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG individuelle Fördervoraussetzungen festlegt(BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20) (a.). Erfolgt die Versagung von BAföG-Leistungen aus Gründen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, führt der Ausschluss von der Förderung nach dem BAföG, weil auch weder die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1a, noch des § 7 Abs 2 Nr 3 BAföG erfüllt sind, nicht zugleich zum Ausschluss der abstrakten Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach(b.). Die vom Kläger durchlaufene Ausbildung ist auch nicht nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähig(2.). Die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II erfüllt der Kläger ebenso wenig(3.), wie die für einen Zuschuss iS des § 22 Abs 7 SGB II(4.).

13

1. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 1 SGB II (Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Nichterreichung der Altersgrenze des § 7a SGB II von 67 Jahren, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als deutscher Staatsangehöriger) zwar vor. Der Kläger ist jedoch nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II(idF des Gesetzes vom 20.7.2006 - BGBl I 1706) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

14

Der vom Kläger absolvierte Masterstudiengang ist nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Der Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 SGB II) mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II, also den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R; BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20).

15

a. Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG. Von dieser Grundregel finden sich nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20, unter Berufung auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 1 ), der sich der erkennende Senat anschließt, Ausnahmen nur in den Besonderheiten des Fernunterrichts (vgl § 3 BAföG) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 BAföG). Es ist mithin allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG zu befinden (vgl auch BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris RdNr 14 zum Fall, dass ein Zweitstudium als Vollstudium absolviert wird, welches für sich betrachtet dem Grunde nach förderungsfähig wäre). Demgegenüber umschreibt § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendet - Ausbildung) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der "förderfähigen Ausbildung". Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist dabei für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen - unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG (BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20).

16

Der Kläger erfüllt die Fördervoraussetzungen nach dem BAföG dem Grunde nach. Gemäß § 2 Abs 1 BAföG(idF des Gesetzes vom 19.6.1992, BGBl I 1062) wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs 5 BAföG). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat der Kläger im hier streitigen Zeitraum während des unzweifelhaft als Ausbildung zu wertenden Masterstudiengangs "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" die Universität Mannheim, also eine staatliche Hochschule in "Vollzeit" im Sinne dieser Vorschrift besucht.

17

Der Ausschluss von Leistungen der Ausbildungsförderung beruht im Falle des Klägers hingegen auf individuellen Gründen. Er hat bereits mit dem, dem ersten juristischen Staatsexamen gleichgestellten Diplom als Jurist in Russland einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erlangt. Dieser hat ihm - nach den Feststellungen des LSG - sogleich den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst ermöglicht. Damit sind die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG nicht gegeben. Danach wird Ausbildungsförderung für die Ausbildung iS der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG betont den Grundgedanken der individuellen Ausbildungsförderung - die Beschränkung der Förderung auf nur eine Ausbildung. Die BAföG-Leistungen sollen dem Auszubildenden den berufsqualifizierenden Abschluss wirtschaftlich ermöglichen, wenn er über einen bestimmten qualifizierten Ausbildungsstand nicht verfügt und wenn er ihn ansonsten ohne Unterstützung seiner Eltern nicht erlangen könnte. Es ist daher nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren, auch wenn er - persönlich - schon über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügt (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 1 Anm 7.1). Hieraus folgt umgekehrt, dass dann, wenn das BAföG ausnahmsweise eine von dem Grundsatz des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG abweichende Leistungsgewährung trotz erstem berufsqualifizierenden Abschluss unter bestimmten Voraussetzungen zulässt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sodass kein BAföG-Anspruch gegeben ist, die gewählte - dem Grunde nach förderfähige - Ausbildung nicht deswegen zu einer dem Grunde nach nicht förderfähigen mutiert. Ebenso wenig wie in dem Fall des individuellen Ausschlusses von Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG soll auch, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG nicht erfüllt sind, die Lebensunterhaltssicherung während der Ausbildung durch SGB II-Leistungen erfolgen.

18

b. Daher kommt es hier für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht darauf an, dass dem Kläger - nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG - weder aufgrund von § 7 Abs 1a, noch § 7 Abs 2 BAföG Ausbildungsförderung geleistet werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um solche, die nur eine Ausnahme von dem Grundsatz der Förderung einer einzigen Ausbildung iS des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG normieren, also im Zusammenhang mit den individuellen Fördervoraussetzungen stehen.

19

Nach § 7 Abs 1a Satz 1 BAföG(idF des Art 1 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19.3.2001, BGBl I 390) wird für einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 HRG oder für einen postgradualen Diplomstudiengang iS des § 18 Abs 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und 2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der sich wandelnden Studienprogramme und deren zunehmender Internationalisierung im Rahmen des Bolognaprozesses in das BAföG aufgenommen worden. Es war im Hinblick auf den soeben dargelegten Grundsatz der individuellen Förderfähigkeit nur einer Ausbildung nach § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG erforderlich geworden, für die neuen konsekutiven Studiengänge eine "Sonderregelung" zu schaffen. Denn der Bachelorabschluss ist ein berufsqualifizierender Abschluss und der darauf aufbauende Masterstudiengang war bis zur Schaffung des § 7 Abs 1a BAföG als weitere Ausbildung nur unter sehr engen Bedingungen förderfähig. Nachdem nun erst die Kombination des Bachelorgrades mit dem Mastergrad zu einer dem herkömmlichen Abschluss eines Diplomstudienganges vergleichbaren Qualifikation führt, hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, durch die Einfügung von § 7 Abs 1a BAföG sicherzustellen, dass die Förderung eines Masterstudiums nicht schon daran scheitert, dass ein Auszubildender bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss hat(BT-Drucks 13/10241 S 8; s auch VG München Urteil vom 30.11.2006 - M 15 K 05.2824). § 7 Abs 1a BAföG bezweckt daher die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung iS des § 7 Abs 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer Ausbildung ausschöpfen(vgl Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 7 RdNr 1.1a und 16 f; Ramsauer/ Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 7, RdNr 18). Die Vorschrift schafft mithin eine Ausnahme zu der individuellen Fördervoraussetzung der grundsätzlichen Förderung nur einer Ausbildung (vgl Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 1 Anm 7.1) bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (BT-Drucks 13/10241 S 8).

20

Daran ändert es im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nichts, dass der Gesetzgeber die Förderfähigkeit von Masterstudiengängen in § 7 Abs 1a BAföG nicht generell vorgesehen hat, sondern auf die Fälle beschränkt, in denen es sich um einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 HRG sowie einen vergleichbaren Studiengang in Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut. In der reinen Beschränkung auf ausgewählte Studiengänge liegt keine Bestimmung der Förderfähigkeit für diese Studiengänge dem Grunde nach. Umgekehrt folgt hieraus nur, dass dann, wenn die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1a Satz 1 BAföG nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen der Förderung in dem gewählten Studiengang nicht gegeben sind, der Anspruch auf Ausbildungsförderleistungen nach § 7 Abs 2 BAföG zu prüfen ist(vgl BT-Drucks 13/10241 S 8). Nach den bindenden Feststellungen des LSG ergibt sich zwar, dass der Kläger im streitigen Zeitraum auch keinen Leistungsanspruch nach § 7 Abs 2 BAföG hatte. Auch daraus folgt jedoch nicht, der hier gewählte Masterstudiengang sei deswegen bereits dem Grunde nach nicht förderfähig.

21

Ebenso wie § 7 Abs 1 BAföG bestimmt auch § 7 Abs 2 BAföG nur eine Abweichung von den Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG. So passt sich § 7 Abs 2 BAföG, der Ausbildungsförderung für alle dort benannten Ausbildungen nur für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss vorsieht, nahtlos in das oben dargelegte individuelle Förderkonzept ein. Am Beispiel des hier von Studentenwerk und Universität Mannheim geprüften § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG wird dies besonders deutlich. Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. "In sich selbstständig" bedeutet, dass das Studium im Unterschied zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung darauf angelegt sein muss, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (BVerwG Beschluss vom 18.5.1988 - 5 B 76/87 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 73; BVerwG Beschluss vom 10.9.1992 - 11 B 8/92 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr 21<"In-sich-Selbstständigkeit" verneint für postgraduales Masterstudium nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen>). Aufbau-, Zusatz- oder Vertiefungsstudiengänge erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Förderung des Masterstudiengangs "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" kommt daher nicht in Betracht, weil es sich insoweit um eine Weiterbildung handelt. Der Zugang setzt ein abgeschlossenes Studium ua der Rechtswissenschaft voraus. Dieser nichtkonsekutive Masterstudiengang vermittelt als Weiterbildung lediglich eine ergänzende Qualifizierung und führt nur deswegen nicht zu Leistungen nach dem BAföG.

22

Ebenso wenig vermag der Kläger mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 Satz 2 BAföG zu einer Förderunfähigkeit des von ihm durchlaufenen Masterstudiengangs dem Grunde nach zu gelangen. Nach dieser Bestimmung ist ein Anspruch auf eine Förderung für eine einzige weitere Ausbildung gegeben, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, der sich der Senat anschließt, hat diese Vorschrift die Funktion, Härtefälle auszugleichen (vgl grundlegend BVerwG Urteil vom 26.1.1978 - 5 C 39/77 - BVerwGE 55, 205, 211; BVerwG Urteil vom 3.6.1988 - 5 C 49/84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 77 S 51; BVerwG Urteil vom 28.10.1992 - 11 C 5/92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 105 und BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 18/07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 124). Da § 7 Abs 2 Satz 2 BAföG auf "besondere Umstände des Einzelfalles" abstellt, muss es sich um Umstände handeln, die nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen. Die Norm kann deshalb im Rahmen des § 7 Abs 5 SGB II - wie bereits dargelegt - regelmäßig nicht zur Anwendung kommen.

23

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers führt die zuvor dargelegte Begrenzung der Beurteilung der Förderfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 2, 3, 5 und 6 BAföG auch nicht dazu, dass Studenten an einer Hochschule niemals Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erhalten könnten. Soweit es sich um ungedeckte Bedarfe handelt, die nicht ausbildungsbedingt sind, hat der 14. Senat des BSG angenommen, dass sie auch dann, wenn es sich bei der absolvierten Ausbildung um eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähige handelt, soweit die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden, durch SGB II-Leistungen zu decken sind (vgl BSG Urteil vom 6.9.2009 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 19; s nunmehr § 27 Abs 2 SGB II). Zudem gilt: Da grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts bei förderungsfähigen Ausbildungen durch ein anderes Sozialleistungssystem erfolgen soll als die Grundsicherung für Arbeitsuchende, bedarf es in der Ausbildungssituation keiner Leistungen der Grundsicherung (Ausnahme: Aufstockung nach § 22 Abs 7 SGB II). Soweit ein Student ein Studium betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung dessen vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, handelt es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung. Sie kann zumindest nicht die Konsequenz haben, den Gesetzgeber zu verpflichten, auch während dieses Studiums Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, ohne dass der Student dem Gesamtsystem des SGB II unterläge. Wegen der Ausbildung wäre er nämlich kaum in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eine von der BA vermittelte Erwerbstätigkeit selbst zu sichern. Etwas anderes könnte nur für Leistungen nach § 16 SGB II gelten, worüber hier jedoch nicht zu befinden war(vgl BSG Urteil vom 6.9.2009 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 28; s auch Spellbrink, SozSich 2008, 30, 33).

24

2. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Förderung der vom Kläger absolvierten Ausbildung nach §§ 60 bis 62 SGB III nicht vor. Dies führt jedoch nicht dazu, dass § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II hier nicht anzuwenden wäre.

25

Bei dem konkreten Masterstudiengang handelt es sich nicht um eine erstmalige Ausbildung, die im Sinne der genannten Vorschriften förderungsfähig ist (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6, 7 f = SozR 4-4300 § 60 Nr 1; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9), sondern um eine Weiterbildung. Maßgebend ist insoweit allein die objektive Ausgestaltung des Studienganges, nicht jedoch die Sicht des Teilnehmers. Die erstmalige Ausbildung hat der Kläger mit dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Erwerb des Diploms an der russischen Staatsuniversität St. Petersburg, welches vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Justiz als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig anerkannt wurde, bereits absolviert. Der vom Kläger absolvierte nichtkonsekutive Masterstudiengang baut demgegenüber auf einer Ausbildung auf und vermittelt ausweislich der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim vertiefte Kenntnisse im Wirtschafts- und Steuerrecht (zur Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung nach objektiven Kriterien vgl BSG Urteil vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - SozR 4-4300 § 77 Nr 2; BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6, 7 f = SozR 4-4300 § 60 Nr 1). Es ist ein postgradualer Studiengang iS von § 31 Abs 2 HochschulG BW. Diese Vorschrift enthält ausschließlich Regelungen über die wissenschaftliche Weiterbildung an Hochschulen. Einschlägiges Fördersystem ist demnach das BAföG, was hier jedoch - wie dargelegt - zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II führt.

26

3. Die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II erfüllt der Kläger nicht. Danach findet Abs 5 keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemisst.

27

4. Ein Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II(eingeführt mit Wirkung vom 1.1.2007) kommt nach dem Wortlaut der Norm schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger kein BAföG bezieht.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16. Januar 2009 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 30.1.2007 bis zum 31.7.2007 hat.

2

Der 1977 in Russland geborene Kläger studierte an der Staatsuniversität St. Petersburg Rechtswissenschaften und Pädagogik. Das dort von ihm erworbene Diplom als Jurist erkannte das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 6.12.2005 als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig an. Im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in das deutsche Recht wurde dem Kläger jedoch empfohlen, sich vor Ableistung eines juristischen Vorbereitungsdienstes die erforderlichen Kenntnisse des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts durch ein rechtswissenschaftliches Ergänzungsstudium anzueignen. Im Sommersemester 2006 nahm der Kläger an der Universität Mannheim den Masterstudiengang "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" auf. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang ist ein qualifizierter Hochschulabschluss. Am 18.7.2007 wurde der Kläger exmatrikuliert und mit Schreiben vom 25.9.2007 vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz mit Wirkung vom Tage des Dienstantritts in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen.

3

Den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem BAföG lehnte das Studentenwerk Mannheim durch Bescheid vom 11.8.2006 und Widerspruchsbescheid vom 3.4.2007 mit der Begründung ab, der Kläger verfüge bereits über einen berufsqualifizierenden Studienabschluss, denn das in Russland abgeschlossene Studium werde in der Bundesrepublik Deutschland als gleichwertig anerkannt. Ein Ergänzungsstudium sei dem Kläger zwar empfohlen worden, jedoch nicht rechtlich erforderlich. Der Kläger habe sich sofort für den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben können. Für einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang iS des § 18 Abs 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union werde gemäß § 7 Abs 1a BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaue und der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen habe. Da der Kläger jedoch einen Diplomstudiengang abgeschlossen habe, könne Ausbildungsförderung für sein Masterstudium nicht geleistet werden. Aufgrund seines Studiums in Russland, bei dem er einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt habe, komme auch unter sonstigen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG in Betracht.

4

Den Antrag des Klägers auf Alg II vom 30.1.2007 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 2.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.3.2007 unter Hinweis auf den Leistungsausschluss von Studenten in einer nach dem BAföG dem Grund nach förderfähigen Ausbildung gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ab.

5

Das SG Mainz hat die Klage hiergegen abgewiesen (Urteil vom 16.1.2009), nachdem die Universität Mannheim mit Schreiben vom 5.3.2008 auf Anfrage des SG mitgeteilt hatte, der vom Kläger besuchte Aufbaustudiengang sei ein postgradualer, nicht konsekutiver Studiengang iS von § 31 Abs 2 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg(LHG BW) und vermittle einen universitären Masterabschluss. Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang sei mindestens das Erste juristische Staatsexamen oder ein gleichwertiger ausländischer Abschluss. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs 1a BAföG nicht vor. Allerdings komme eine Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG in Betracht, da es sich um eine selbstständige Zusatzausbildung im Schwerpunkt Recht und Steuern handele. Das Studentenwerk Mannheim hat auf weitere Nachfrage mit Schreiben vom 14.4.2008 dargelegt, ergänzende Ausbildungsgänge, wie der vom Kläger absolvierte Aufbaustudiengang, erfüllten nach Ziffer 7.2.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG vom 15.10.1991 (GMBl S 770) das Merkmal der "in sich selbstständigen Ausbildung" nicht, sodass im Falle des Klägers eine Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG ausscheide.

6

Das LSG Rheinland-Pfalz hat der Berufung des Klägers stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 30.1.2007 bis 31.7.2007 zu gewähren. Die vom Kläger im streitigen Zeitraum konkret absolvierte Ausbildung sei grundsätzlich nicht förderungsfähig nach dem BAföG, weshalb der Ausschlussgrund des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nicht greife(Urteil vom 30.3.2010).

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 7 Abs 5 SGB II. Der Masterstudiengang, den der Kläger absolviert habe, sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Gemäß § 7 Abs 2 BAföG komme eine Förderung in Betracht, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erforderten. Abzustellen sei abstrakt auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung und nicht, wie dies das LSG getan habe, auf die individuell-konkrete Situation.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16. Januar 2009 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Kläger bezieht sich zur Erwiderung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LSG. Durch Schriftsatz vom 20.9.2011 hat er den Verzicht auf die darlehensweise Leistungsgewährung nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II erklärt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2010 war aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im hier streitigen Zeitraum vom 30.1.2007 bis 31.7.2007. Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht durch den Bescheid vom 2.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2007 befunden, dass der Kläger von diesen Leistungen nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist.

12

Das vom Kläger betriebene Studium an der Universität Mannheim ist nach der im Rahmen des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig(1.). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an, wonach sich die abstrakte Förderfähigkeit einer Ausbildung nach dem BAföG abschließend nach § 2 BAföG richtet und insbesondere § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG individuelle Fördervoraussetzungen festlegt(BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20) (a.). Erfolgt die Versagung von BAföG-Leistungen aus Gründen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, führt der Ausschluss von der Förderung nach dem BAföG, weil auch weder die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1a, noch des § 7 Abs 2 Nr 3 BAföG erfüllt sind, nicht zugleich zum Ausschluss der abstrakten Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach(b.). Die vom Kläger durchlaufene Ausbildung ist auch nicht nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähig(2.). Die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II erfüllt der Kläger ebenso wenig(3.), wie die für einen Zuschuss iS des § 22 Abs 7 SGB II(4.).

13

1. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 1 SGB II (Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Nichterreichung der Altersgrenze des § 7a SGB II von 67 Jahren, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als deutscher Staatsangehöriger) zwar vor. Der Kläger ist jedoch nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II(idF des Gesetzes vom 20.7.2006 - BGBl I 1706) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

14

Der vom Kläger absolvierte Masterstudiengang ist nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Der Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 SGB II) mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II, also den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R; BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20).

15

a. Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG. Von dieser Grundregel finden sich nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20, unter Berufung auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 1 ), der sich der erkennende Senat anschließt, Ausnahmen nur in den Besonderheiten des Fernunterrichts (vgl § 3 BAföG) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 BAföG). Es ist mithin allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG zu befinden (vgl auch BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris RdNr 14 zum Fall, dass ein Zweitstudium als Vollstudium absolviert wird, welches für sich betrachtet dem Grunde nach förderungsfähig wäre). Demgegenüber umschreibt § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendet - Ausbildung) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der "förderfähigen Ausbildung". Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist dabei für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen - unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG (BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20).

16

Der Kläger erfüllt die Fördervoraussetzungen nach dem BAföG dem Grunde nach. Gemäß § 2 Abs 1 BAföG(idF des Gesetzes vom 19.6.1992, BGBl I 1062) wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs 5 BAföG). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat der Kläger im hier streitigen Zeitraum während des unzweifelhaft als Ausbildung zu wertenden Masterstudiengangs "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" die Universität Mannheim, also eine staatliche Hochschule in "Vollzeit" im Sinne dieser Vorschrift besucht.

17

Der Ausschluss von Leistungen der Ausbildungsförderung beruht im Falle des Klägers hingegen auf individuellen Gründen. Er hat bereits mit dem, dem ersten juristischen Staatsexamen gleichgestellten Diplom als Jurist in Russland einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erlangt. Dieser hat ihm - nach den Feststellungen des LSG - sogleich den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst ermöglicht. Damit sind die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG nicht gegeben. Danach wird Ausbildungsförderung für die Ausbildung iS der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG betont den Grundgedanken der individuellen Ausbildungsförderung - die Beschränkung der Förderung auf nur eine Ausbildung. Die BAföG-Leistungen sollen dem Auszubildenden den berufsqualifizierenden Abschluss wirtschaftlich ermöglichen, wenn er über einen bestimmten qualifizierten Ausbildungsstand nicht verfügt und wenn er ihn ansonsten ohne Unterstützung seiner Eltern nicht erlangen könnte. Es ist daher nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren, auch wenn er - persönlich - schon über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügt (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 1 Anm 7.1). Hieraus folgt umgekehrt, dass dann, wenn das BAföG ausnahmsweise eine von dem Grundsatz des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG abweichende Leistungsgewährung trotz erstem berufsqualifizierenden Abschluss unter bestimmten Voraussetzungen zulässt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sodass kein BAföG-Anspruch gegeben ist, die gewählte - dem Grunde nach förderfähige - Ausbildung nicht deswegen zu einer dem Grunde nach nicht förderfähigen mutiert. Ebenso wenig wie in dem Fall des individuellen Ausschlusses von Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG soll auch, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG nicht erfüllt sind, die Lebensunterhaltssicherung während der Ausbildung durch SGB II-Leistungen erfolgen.

18

b. Daher kommt es hier für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht darauf an, dass dem Kläger - nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG - weder aufgrund von § 7 Abs 1a, noch § 7 Abs 2 BAföG Ausbildungsförderung geleistet werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um solche, die nur eine Ausnahme von dem Grundsatz der Förderung einer einzigen Ausbildung iS des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG normieren, also im Zusammenhang mit den individuellen Fördervoraussetzungen stehen.

19

Nach § 7 Abs 1a Satz 1 BAföG(idF des Art 1 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19.3.2001, BGBl I 390) wird für einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 HRG oder für einen postgradualen Diplomstudiengang iS des § 18 Abs 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und 2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der sich wandelnden Studienprogramme und deren zunehmender Internationalisierung im Rahmen des Bolognaprozesses in das BAföG aufgenommen worden. Es war im Hinblick auf den soeben dargelegten Grundsatz der individuellen Förderfähigkeit nur einer Ausbildung nach § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG erforderlich geworden, für die neuen konsekutiven Studiengänge eine "Sonderregelung" zu schaffen. Denn der Bachelorabschluss ist ein berufsqualifizierender Abschluss und der darauf aufbauende Masterstudiengang war bis zur Schaffung des § 7 Abs 1a BAföG als weitere Ausbildung nur unter sehr engen Bedingungen förderfähig. Nachdem nun erst die Kombination des Bachelorgrades mit dem Mastergrad zu einer dem herkömmlichen Abschluss eines Diplomstudienganges vergleichbaren Qualifikation führt, hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, durch die Einfügung von § 7 Abs 1a BAföG sicherzustellen, dass die Förderung eines Masterstudiums nicht schon daran scheitert, dass ein Auszubildender bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss hat(BT-Drucks 13/10241 S 8; s auch VG München Urteil vom 30.11.2006 - M 15 K 05.2824). § 7 Abs 1a BAföG bezweckt daher die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung iS des § 7 Abs 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer Ausbildung ausschöpfen(vgl Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 7 RdNr 1.1a und 16 f; Ramsauer/ Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 7, RdNr 18). Die Vorschrift schafft mithin eine Ausnahme zu der individuellen Fördervoraussetzung der grundsätzlichen Förderung nur einer Ausbildung (vgl Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 1 Anm 7.1) bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (BT-Drucks 13/10241 S 8).

20

Daran ändert es im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nichts, dass der Gesetzgeber die Förderfähigkeit von Masterstudiengängen in § 7 Abs 1a BAföG nicht generell vorgesehen hat, sondern auf die Fälle beschränkt, in denen es sich um einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 HRG sowie einen vergleichbaren Studiengang in Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut. In der reinen Beschränkung auf ausgewählte Studiengänge liegt keine Bestimmung der Förderfähigkeit für diese Studiengänge dem Grunde nach. Umgekehrt folgt hieraus nur, dass dann, wenn die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1a Satz 1 BAföG nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen der Förderung in dem gewählten Studiengang nicht gegeben sind, der Anspruch auf Ausbildungsförderleistungen nach § 7 Abs 2 BAföG zu prüfen ist(vgl BT-Drucks 13/10241 S 8). Nach den bindenden Feststellungen des LSG ergibt sich zwar, dass der Kläger im streitigen Zeitraum auch keinen Leistungsanspruch nach § 7 Abs 2 BAföG hatte. Auch daraus folgt jedoch nicht, der hier gewählte Masterstudiengang sei deswegen bereits dem Grunde nach nicht förderfähig.

21

Ebenso wie § 7 Abs 1 BAföG bestimmt auch § 7 Abs 2 BAföG nur eine Abweichung von den Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG. So passt sich § 7 Abs 2 BAföG, der Ausbildungsförderung für alle dort benannten Ausbildungen nur für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss vorsieht, nahtlos in das oben dargelegte individuelle Förderkonzept ein. Am Beispiel des hier von Studentenwerk und Universität Mannheim geprüften § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG wird dies besonders deutlich. Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. "In sich selbstständig" bedeutet, dass das Studium im Unterschied zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung darauf angelegt sein muss, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (BVerwG Beschluss vom 18.5.1988 - 5 B 76/87 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 73; BVerwG Beschluss vom 10.9.1992 - 11 B 8/92 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr 21<"In-sich-Selbstständigkeit" verneint für postgraduales Masterstudium nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen>). Aufbau-, Zusatz- oder Vertiefungsstudiengänge erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Förderung des Masterstudiengangs "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" kommt daher nicht in Betracht, weil es sich insoweit um eine Weiterbildung handelt. Der Zugang setzt ein abgeschlossenes Studium ua der Rechtswissenschaft voraus. Dieser nichtkonsekutive Masterstudiengang vermittelt als Weiterbildung lediglich eine ergänzende Qualifizierung und führt nur deswegen nicht zu Leistungen nach dem BAföG.

22

Ebenso wenig vermag der Kläger mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 Satz 2 BAföG zu einer Förderunfähigkeit des von ihm durchlaufenen Masterstudiengangs dem Grunde nach zu gelangen. Nach dieser Bestimmung ist ein Anspruch auf eine Förderung für eine einzige weitere Ausbildung gegeben, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, der sich der Senat anschließt, hat diese Vorschrift die Funktion, Härtefälle auszugleichen (vgl grundlegend BVerwG Urteil vom 26.1.1978 - 5 C 39/77 - BVerwGE 55, 205, 211; BVerwG Urteil vom 3.6.1988 - 5 C 49/84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 77 S 51; BVerwG Urteil vom 28.10.1992 - 11 C 5/92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 105 und BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 18/07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 124). Da § 7 Abs 2 Satz 2 BAföG auf "besondere Umstände des Einzelfalles" abstellt, muss es sich um Umstände handeln, die nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen. Die Norm kann deshalb im Rahmen des § 7 Abs 5 SGB II - wie bereits dargelegt - regelmäßig nicht zur Anwendung kommen.

23

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers führt die zuvor dargelegte Begrenzung der Beurteilung der Förderfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 2, 3, 5 und 6 BAföG auch nicht dazu, dass Studenten an einer Hochschule niemals Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erhalten könnten. Soweit es sich um ungedeckte Bedarfe handelt, die nicht ausbildungsbedingt sind, hat der 14. Senat des BSG angenommen, dass sie auch dann, wenn es sich bei der absolvierten Ausbildung um eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähige handelt, soweit die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden, durch SGB II-Leistungen zu decken sind (vgl BSG Urteil vom 6.9.2009 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 19; s nunmehr § 27 Abs 2 SGB II). Zudem gilt: Da grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts bei förderungsfähigen Ausbildungen durch ein anderes Sozialleistungssystem erfolgen soll als die Grundsicherung für Arbeitsuchende, bedarf es in der Ausbildungssituation keiner Leistungen der Grundsicherung (Ausnahme: Aufstockung nach § 22 Abs 7 SGB II). Soweit ein Student ein Studium betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung dessen vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, handelt es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung. Sie kann zumindest nicht die Konsequenz haben, den Gesetzgeber zu verpflichten, auch während dieses Studiums Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, ohne dass der Student dem Gesamtsystem des SGB II unterläge. Wegen der Ausbildung wäre er nämlich kaum in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eine von der BA vermittelte Erwerbstätigkeit selbst zu sichern. Etwas anderes könnte nur für Leistungen nach § 16 SGB II gelten, worüber hier jedoch nicht zu befinden war(vgl BSG Urteil vom 6.9.2009 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 28; s auch Spellbrink, SozSich 2008, 30, 33).

24

2. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Förderung der vom Kläger absolvierten Ausbildung nach §§ 60 bis 62 SGB III nicht vor. Dies führt jedoch nicht dazu, dass § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II hier nicht anzuwenden wäre.

25

Bei dem konkreten Masterstudiengang handelt es sich nicht um eine erstmalige Ausbildung, die im Sinne der genannten Vorschriften förderungsfähig ist (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6, 7 f = SozR 4-4300 § 60 Nr 1; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9), sondern um eine Weiterbildung. Maßgebend ist insoweit allein die objektive Ausgestaltung des Studienganges, nicht jedoch die Sicht des Teilnehmers. Die erstmalige Ausbildung hat der Kläger mit dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Erwerb des Diploms an der russischen Staatsuniversität St. Petersburg, welches vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Justiz als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig anerkannt wurde, bereits absolviert. Der vom Kläger absolvierte nichtkonsekutive Masterstudiengang baut demgegenüber auf einer Ausbildung auf und vermittelt ausweislich der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim vertiefte Kenntnisse im Wirtschafts- und Steuerrecht (zur Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung nach objektiven Kriterien vgl BSG Urteil vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - SozR 4-4300 § 77 Nr 2; BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6, 7 f = SozR 4-4300 § 60 Nr 1). Es ist ein postgradualer Studiengang iS von § 31 Abs 2 HochschulG BW. Diese Vorschrift enthält ausschließlich Regelungen über die wissenschaftliche Weiterbildung an Hochschulen. Einschlägiges Fördersystem ist demnach das BAföG, was hier jedoch - wie dargelegt - zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II führt.

26

3. Die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II erfüllt der Kläger nicht. Danach findet Abs 5 keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemisst.

27

4. Ein Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II(eingeführt mit Wirkung vom 1.1.2007) kommt nach dem Wortlaut der Norm schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger kein BAföG bezieht.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während eines Zweitstudiums im Zeitraum vom 21.6.2009 bis 20.1.2010.

2

Der 1970 geborene Kläger ist approbierter Arzt und war von 2003 bis Ende Juni 2009 sowie während der gesamten Jahre 2010/2011 als Pflegefachkraft in Teilzeit tätig. Neben dieser Beschäftigung absolvierte er ein Zweitstudium im Diplomstudiengang "Sprechwissenschaften" an der Universität. Er gab in einem Erörterungstermin an, vom 1.11.2010 bis 20.8.2011 seine Diplomarbeit gefertigt und abgegeben zu haben. Seinen Antrag auf Alg II vom 21.7.2009 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger sei nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen - ein Härtefall iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II sei nicht gegeben(Bescheid vom 30.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2009). Im einstweiligen Rechtsschutz hiergegen war der Kläger erfolglos. Auch die Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.1.2011). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt und zur Begründung ausgeführt, bei dem Zweitstudium handele es sich im konkreten Fall um eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähige Ausbildung, sodass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form eines Zuschusses ausscheide. Alg II könne nicht als Darlehen gewährt werden, denn eine besondere Härte iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II sei vorliegend nicht gegeben. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R, RdNr 17) führt das LSG weiter aus, dass der Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II den Sinn habe, eine "versteckte" weitere Ausbildung zu verhindern. Nur wenn dies zu einer besonderen Härte führe, könne gleichwohl Alg II erbracht werden. Unter Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer Gesichtspunkte sei eine besondere Härte dann anzunehmen, wenn in der Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet, sodass das Risiko künftiger Erwerbslosigkeit drohe. Alsdann müsse aber die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, dass die Ausbildung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit abgeschlossen werde. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor, denn der Kläger habe mehr als zwei Jahre nach Zulassung zur Diplomprüfung sein Studium noch nicht abgeschlossen gehabt. Jedenfalls sei ein Fall der besonderen Härte bereits deswegen nicht gegeben, weil der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, die zudem unter Berücksichtigung seiner praktischen Erfahrungen im pflegerischen Bereich - zumindest eher als der Abschluss des Zweitstudiums - durchaus die Chance auf die Erzielung von Erwerbseinkommen berge. Die weiteren vom BSG aufgezeigten Fallgruppenkonstellationen seien hier ebenfalls nicht erfüllt (Urteil vom 19.1.2012).

3

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend und rügt Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie die Verletzung der Amtsermittlungspflicht und des rechtlichen Gehörs (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

4

II. Dem Kläger ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den Stand der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (§ 67 SGG). Er hat die Begründungsfrist nach § 160a Abs 2 S 1 SGG ohne Verschulden um einen Tag versäumt. Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 26.1.2012 zugestellt worden. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Frist zur Begründung der fristgerecht eingelegten Beschwerde bis zum 26.4.2012 verlängert. Die Begründung ist jedoch erst am 27.4.2012 beim BSG eingegangen. Grundsätzlich muss der Kläger sich in dieser Lage zwar das Fristversäumnis seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Hier trifft den Prozessbevollmächtigten jedoch an dem Versäumnis, das auf die fehlerhafte Eintragung der Frist durch eine bei ihm beschäftigte Angestellte zurückgeht, nach seinen glaubhaften Darlegungen und der übersandten eidesstattlichen Versicherung der Angestellten (§ 67 Abs 2 S 2 SGG) kein Auswahl-, Überwachungs- oder Organisationsverschulden. Auch die Frist des § 67 Abs 2 S 3 SGG ist eingehalten worden.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger Verfahrensfehler rügt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, denn ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist unbegründet im Hinblick auf die gerügte Divergenz.

6

I. Verfahrensfehler

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

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1. Verletzung der Amtsermittlungspflicht

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Werden in der Beschwerdebegründung Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Begründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

10

Der Kläger hat bereits keinen Beweisantrag benannt, den das LSG übergangen haben könnte. Auch der Beschwerdebegründung oder den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass er einen Beweisantrag gestellt haben könnte, den das LSG übergangen hat. Er legt lediglich ausführlich dar, dass das LSG aufgrund falscher Tatsachenfeststellungen die besondere Härte iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II verneint habe. Soweit er die Beiziehung des Protokolls der telefonischen Befragung der Erstgutachterin und die Befragung der Dipl-Sprechwiss. L beantragt, handelt es sich nicht um Anträge, die der anwaltlich vertretene Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat (s nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG vom 1.9.2011 - B 8 SO 26/11 B). Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung hat er dort keinen derartigen Beweisantrag gestellt oder eine solche Beweiserhebung angeregt. Auch in dem Erörterungstermin vom 7.7.2010 vor dem LSG und in dem vom Kläger in seiner Begründung zitierten Schriftsatz vom 28.7.2011 finden sich keine Beweisanträge. Letztlich greift er lediglich die Beweiswürdigung des LSG iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG an, worauf nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, wie oben dargelegt, der Verfahrensmangel nicht gestützt werden kann.

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2. Verletzung rechtlichen Gehörs

12

An einer eigenständigen Begründung für die Gehörsrüge (§ 62 SGG) mangelt es in der Beschwerdebegründung des Klägers. Soweit der Beschwerdebegründung zu entnehmen sein könnte, dass der Kläger meint, durch die von ihm behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG in seinem rechtlichen Gehör verletzt zu sein, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (Beweisantrag) und des hierfür erforderlichen Vortrags können durch eine solche Rüge nicht umgangen werden(vgl BSG vom 1.9.2011 - B 8 SO 26/11 B; BSG vom 12.2.2002 - B 11 AL 249/01 B; SozR 1500 § 160 Nr 34; SozR 1500 § 160 Nr 70; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 699 mwN). Das Gericht hat zwar die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung grundsätzlich in Erwägung zu ziehen. Dabei verletzt es das Gebot des rechtlichen Gehörs jedoch erst dann, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f; BSG vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B, Juris RdNr 15; vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B, Juris RdNr 17; vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris RdNr 5; BSG vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4 mwN). Dies behauptet der Kläger zwar, er legt jedoch nicht dar, warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann. Er stellt die mangelnde Berücksichtigung seines Vortrags vielmehr in den Zusammenhang der von ihm vertretenen Rechtsauffassung und legt ausgehend von dieser dar, dass das LSG zu dem von ihm für zutreffend befundenen Ergebnis hätte gelangen müssen. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 - BVerfGE 14, 238 = WM 2008, 2084 unter Hinweis auf BVerfG vom 12.4.1983 - 2 BvR 678/81 ua - BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfG vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 33 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 4; s auch BSG vom 14.12.2011 - B 6 KA 7/11 C - Juris RdNr 7).

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II. Grundsätzliche Bedeutung

14

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

15

Der Kläger hat bereits keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Auch unter Außerachtlassung dessen und Berücksichtigung der Beschwerdebegründung insgesamt wäre die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit unzulässig, weil es an hinreichenden Darlegungen zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit mangelt. Es ist den Ausführungen des Klägers zu entnehmen, dass er meint, soweit zu der von ihm herausgearbeiteten Divergenz noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege, komme den präjudiziellen Rechtssätzen des LSG grundsätzliche Bedeutung zu. Alsdann arbeitet er jedoch nicht den abstrakten Klärungsbedarf heraus, sondern greift zum einen die rechtliche Würdigung des LSG an, indem er die Ausführungen des LSG zu den Erwerbschancen eines Arztes als tatsächlich unzutreffend verwirft. Zudem rügt er an dieser Stelle erneut ein Übergehen seines Tatsachenvortrags in der Berufungsinstanz und greift die Beweiswürdigung des LSG an.

16

Soweit der Kläger die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung in den Zusammenhang mit der gerügten Divergenz stellt, wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen, da die Divergenz rechtssystematisch als ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung eingeordnet werden kann (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 10a).

17

III. Divergenz

18

Der Kläger hat den Zulassungsgrund der Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zwar formgerecht dargelegt(§ 160a Abs 2 S 3 SGG), die Divergenzrüge ist jedoch nicht begründet.

19

Der Kläger arbeitet zwei abstrakte, voneinander abweichende Rechtssätze von BSG und LSG heraus. Er legt dar, das BSG habe in der Entscheidung vom 6.9.2007 (B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6) unter RdNr 24 formuliert, ein besonderer Härtefall liege unter anderem vor, wenn der Lebensunterhalt eines Betroffenen während der Ausbildung durch Förderung aufgrund von BAföG/ SGB III-Leistungen oder durch andere finanzielle Mittel - sei es Elternunterhalt, Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit oder möglicherweise bisher zu Unrecht gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Vertrauensschutz) - gesichert war, die nun kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen. Das LSG fordere zusätzlich, dass sich der Studierende drohender Erwerbslosigkeit ausgesetzt sehe. Insoweit weicht das LSG jedoch nicht von der zitierten Entscheidung des BSG ab.

20

Der Kläger verkennt, dass 14. und 4. Senat des BSG bisher drei Fallgruppen der "besonderen Härte" erkannt haben (vgl insbesondere BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R, RdNr 19-21). Es handelt sich um folgende Gruppen:
1. Es ist wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.
2. Die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet.
3. Nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar.

21

Gerade für die vom Kläger hier herangezogene Fallgruppe 1 stellt das BSG jedoch auf die drohende Verwirklichung des Risikos der Erwerbslosigkeit ohne den Abschluss der förderfähigen Ausbildung, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit, ab (BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 24). Der Wegfall des bisherigen Einkommens kurz vor dem Ende der Ausbildung ist nur ein Beispielsfall dieser Gruppe. Der 14. Senat hat die insoweit vom BVerwG abweichende Rechtsprechung ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Erwerbszentrierung des SGB II als Mittel zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit begründet. Aus diesem Grunde haben auch arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte in die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Härte" einzufließen. Soweit das LSG im konkreten Fall die drohende Erwerbslosigkeit auch mit dem Hinweis auf eine bereits abgeschlossene Ausbildung zum Arzt verneint, handelt es sich um eine Würdigung der Tatsachen im konkreten Fall, die weder der abstrakten Klärungsbedürftigkeit zugänglich ist, noch eine Divergenz zu begründen vermag. Die Annahme des Klägers, dass diese Rechtsprechung zu einem generellen Ausschluss von Auszubildenden in einer zweiten Ausbildung von den Leistungen nach dem SGB II führe, ist insoweit allerdings unzutreffend. Gerade im Hinblick auf die Zweitausbildung hat der 4. Senat des BSG unter Zugrundelegung der zuvor zitierten Entscheidung des 14. Senats darauf hingewiesen, dass hier die dritte Fallgruppe der "Härteregelung" einschlägig sei (Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 26; BSG, Urteile vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 6 = BSGE 99, 67, 77, RdNr 24 und B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 26). Er führt aus: Die Erwerbszentriertheit des SGB II erfordere eine Auslegung der Härteregelung des § 7 Abs 5 S 2 SGB II, die der Zielsetzung einer möglichst dauerhaften Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit Rechnung trage. In dieser Fallgruppe (Anm: der 3. Fallgruppe) komme daher die darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, wenn die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstelle und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III), erreichbar sei. In diesen Zusammenhang hat der 4. Senat im September 2008 auch die "Zweitausbildung" gestellt. Kann durch die Erstausbildung keine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sichergestellt werden, so kann ein Fall der besonderen Härte vorliegen. Ob dies jedoch der Fall ist, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall und diese hat der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit zulässigen Rügen angegriffen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.