Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Okt. 2014 - L 15 SF 61/14 E
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Februar 2014 aufgehoben.
III.
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung zum Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Aktenzeichen S 39 KA 1164/10 vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.
IV.
Im Übrigen werden auf die Erinnerungen hin die Gerichtskostenfeststellungen zu den Verfahren vor dem Sozialgericht München mit den Aktenzeichen S 39 KA 126 - 136/11 vom 3. November 2011 aufgehoben.
Gründe
I.
Streitig sind mehrere Gerichtskostenfeststellungen der Urkundsbeamtin in (einem) Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) erhob als Kassenarzt vor dem Sozialgericht (SG) München Anfechtungsklage gegen einen Honoraraufhebungs- und Neufestsetzungsbescheid für die Quartale I 2004 bis IV 2006. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen S 20 KA 1164/10, später nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans umgetragen in S 39 KA 1164/10, erfasst.
In dem der Klageerhebung nachfolgenden Jahr veranlasste die zuständige Hauptsacherichterin des SG, dass für das Verfahren weitere 11 Aktenzeichen (Az.: S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11) eingetragen wurden (für jedes Quartal nunmehr ein Aktenzeichen), ohne dass dazu ein gerichtlicher Beschluss ergangen wäre.
Mit Gerichtskostenfeststellungen vom 03.11.2011 machte die zuständige Urkundsbeamtin vorläufige Gerichtskosten für die einzelnen Klageverfahren wie folgt geltend:
Aktenzeichen (alt) Aktenzeichen (neu) QuartalStreitwert Gerichtskosten
S 39 KA 1164/10 S 20 KA 1609/12 1/2004 68.319,27 1968,00
S 39 KA 126/11 S 20 KA 1610/12 2/2004182.847,41 4068,00
S 39 KA 127/11 S 20 KA 1611/12 3/2004173.276,13 4068,00
S 39 KA 128/11 S 20 KA 1612/12 4/2004204.487,51 4818,00
S 39 KA 129/11 S 20 KA 1613/12 1/2005184.797,52 4068,00
S 39 KA 130/11 S 20 KA 1614/12 2/2005 26.172,08 1020,00
S 39 KA 131/11 S 20 KA 1615/12 3/2005 22.870,00 933,00
S 39 KA 132/11 S 20 KA 1616/12 4/2005 24.691,71 933,00
S 39 KA 133/11 S 20 KA 1617/12 1/2006 20.630,38 864,00
S 39 KA 134/11 S 20 KA 1618/12 2/2006 17.848,78 795,00
S 39 KA 135/11 S 20 KA 1619/12 3/2006 14.420,57 726,00
S 39 KA 136/11 S 20 KA 1620/12 4/2006 18.309,55 795,00
Summe: 958.670,91 25.056,00
Der Beschwerdegegner hat sich mit Erinnerungen vom 03.02.2014 gegen alle o.g. Gerichtskostenfeststellungen gewandt. Er trägt vor, nur gegen einzigen Bescheid sowie gegen den daraufhin ergangenen alleinigen Widerspruchsbescheid Klage erhoben zu haben. Eine Trennung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens dürfe nicht dazu führen, dass er höhere Gerichtskosten zu zahlen habe.
Die Staatskasse als Vertreter des Freistaats Bayern, dem Erinnerungsgegner und jetzigen Beschwerdeführer (im Folgendes: Beschwerdeführer), hat die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung der Hauptsacherichterin über die Trennung des Verfahrens nicht im Kostenansatzverfahren nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) überprüft werden könne.
Mit Beschluss vom 26.02.2014 hat der Kostenrichter des SG sämtliche Erinnerungsverfahren verbunden und über die Erinnerungen entschieden. Dabei hat er den vorläufigen Kostenansatz für alle zugrundeliegenden Klageverfahren auf insgesamt 13.368,- € festgesetzt, was den anzusetzenden Gerichtskosten ohne Trennung der Hauptsacheverfahren (Streitwert 958.670,91 €) entspricht. Das SG hat dies damit begründet, dass, wie dies auch die damalige Hauptsacherichterin auf Nachfrage des Kostenrichters bestätigt habe, die Trennung aus heutiger Sicht nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei und daher eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG vorliege.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass nach wie vor 12 Klagen anhängig seien und dass es sich bei der Trennung im Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) um eine im Kostenansatzverfahren nicht überprüfbare Entscheidung im Hauptsacheverfahren handle.
Mit Schreiben vom 09.05.2014 hat der Beschwerdegegner eine unselbstständige Anschlussbeschwerde erhoben und die Festsetzung der vorläufigen Gerichtskosten aus dem Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 (derzeitiges Aktenzeichen nach zwischenzeitlichem Ruhen: S 20 KA 1609/12) auf 1.968,- € beantragt. Für die Erhebung weiterer Gerichtskosten für die anderen Verfahren bestehe keine Rechtsgrundlage.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die Beschwerde des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 09.05.2014 ist als unselbstständige Anschlussbeschwerde gemäß § 567 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 202 Satz 1 SGG bis zur Entscheidung über die Beschwerde zulässig (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 1 KR 352/09 B; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 172, Rdnr. 4a). Die Anschlussbeschwerde ist auch begründet.
Das SG ist im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerungen gegen die Gerichtskostenfeststellungen vom 03.11.2011 zu dem zwar letztlich der materiellen Richtigkeit entsprechenden Ergebnis gekommen, dass die Gerichtskostenforderung aus einem einzigen Streitwert in Höhe von 958.670,91 € zu berechnen und daher mit 13.368,- € zu beziffern sei. Dabei hat das SG aber übersehen, dass ihm eine derartige im Sinn der materiellen Richtigkeit liegende Entscheidung verwehrt ist. Denn das SG war nur zur Prüfung der einzelnen Gerichtskostenfeststellungen befugt, nicht aber dazu, eine für den Beschwerdegegner zu günstige Gerichtskostenfeststellung - und zwar im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 - im Sinn einer reformatio in peius zu seinen Lasten zu korrigieren.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung - Allgemeines
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.:
M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
Dabei geht der Senat mit dem BFH davon aus, dass im Erinnerungsverfahren trotz der in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ausdrücklich verankerten Abänderungsbefugnis von Amts wegen das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.1969, VII B 45/68, Beschlüsse vom 22.03.1989, Az.: VI E 4/88, und vom 28.02.2001
Sofern diese Ansicht zum Verbot der reformatio in peius vereinzelt kritisiert wird (vgl. Finanzgericht - FG - Hamburg, Beschluss vom 14.08.2013, Az.: 3 KO 156/13) und ihr entgegen gehalten wird, dass die Befugnis zur Nachforderung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG einem Verbot der reformatio in peius entgegen stehe, kann der Senat dem nicht folgen. Denn diese Ansicht verkennt, dass die Befugnis zur Nachforderung in § 20 GKG nur dem Kostenbeamten, nicht aber dem Kostengericht zusteht.
2. Zum hier zu entscheidenden Fall
Gegenstand der insgesamt 12 Erinnerungen waren 12 Kostenrechnungen für die unter den Aktenzeichen S 20 (später 39) KA 1164/10 und S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11 beim SG geführten Verfahren.
Zwar war die im angegriffenen (Kosten-)Beschluss des SG durchgeführte Verbindung der 12 Erinnerungsverfahren zulässig und ist auch ordnungsgemäß mit Beschluss durchgeführt worden. Die Verbindung der Kostenverfahren kann aber nicht dazu führen, dass auch die mit der Erinnerung angegriffenen Kostenrechnungen in einer Gesamtbetrachtung zuerst in eine einzige Gesamtrechnung zusammengeführt werden und dann die auf diese Weise faktisch geschaffene Gesamtrechnung auf ihre kostenrechtliche Richtigkeit geprüft wird. Vielmehr hätte das SG jede einzelne Gerichtskostenfeststellung isoliert auf ihre Richtigkeit prüfen müssen.
2.1. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss zur Erinnerung eingewandt, dass sich der Kostenrichter des SG nicht über die im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung, die Verfahren zu trennen, hinwegsetzen hätte dürfen. Dieser Einwand trifft im Ergebnis nicht zu.
Zwar ist es richtig, dass sich der Kostenrichter nicht über Entscheidungen oder Verfügungen hinwegsetzen kann, die im Hauptsacheverfahren im Rahmen der Zuständigkeit und Befugnis des Hauptsacherichters getroffen worden sind. Vorliegend fehlt es aber an einer Entscheidung des Hauptsacherichters zur Trennung, die den Kostenrichter unabhängig von der Richtigkeit der im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung binden würde.
Eine rechtliche Wirksamkeit erlangende Abtrennung der Verfahren S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11 vom Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 gibt es nicht. Es fehlt der dafür erforderliche Beschluss. Die "Verfügung" der damaligen Hauptsacherichterin, mit der das Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 in insgesamt 12 Verfahren aufgetrennt werden sollte, ist rechtlich als nullum zu betrachten.
Eine Verfahrenstrennung zuvor nicht verbundener Verfahren - in den Fällen mit zuvor erfolgter Verbindung gilt § 113 Abs. 2 SGG - kann nur durch förmlichen und zu begründenden gerichtlichen Beschluss gemäß § 202 SGG i. V. m. § 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolgen. Nicht möglich ist eine Trennung durch eine (konkludente) Verfügung (vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.1973, Az.: VII B 47/72; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2010, Az.: 5 KO 805/10; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 113, Rdnrn. 5 f.; Reichold, in: /Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 145, Rdnr. 3). Die Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss hingegen ist ein rein verwaltungstechnischer Vorgang ohne entscheidungserhebliche Bedeutung (vgl. BFH, Beschluss vom 15.07.2010, Az.: VIII B 39/09) und kann daher bei der Kostenfestsetzung keine Bedeutung haben.
Der Kostenrichter war daher, wie er dies zutreffend angenommen hat, nicht an die faktisch durchgeführte Trennung, die, wenn sie wirksam mit Beschluss durchgeführt worden wäre, die Möglichkeit zu mehrfachen Gerichtskostenfeststellungen eröffnet hätte, gebunden.
2.2. Zur Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners
Der Beschwerdegegner macht mit der Anschlussbeschwerde geltend, dass mit Ausnahme der Gerichtskostenfeststellung im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 (über 1.968,- €) keine weiteren Gerichtskostenfeststellungen erfolgen hätten dürfen. Dieser bereits im Verfahren der Erinnerung deutlich gewordene Einwand ist zutreffend.
Wie bereits oben (vgl. Ziff. 2.1.) ausgeführt, ist die faktisch durchgeführte Trennung als rechtliches nullum zu betrachten. Daher fehlt sämtlichen Gerichtskostenfeststellungen mit Ausnahme der im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 erfolgten Gerichtskostenfeststellung die Grundlage. Alle Gerichtskostenfeststellungen mit Ausnahme der im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 erfolgten sind daher aufzuheben.
Eine Möglichkeit, im Rahmen der Erinnerung die Gerichtskostenfeststellung im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 dem tatsächlichen Streitwert in diesem Verfahren (958.670,91 €) anzupassen, besteht wegen des Verbots der reformatio in peius nicht (vgl. oben Ziff. 1. a.E.). Es muss bei der von der Kostenbeamtin erfolgten Festsetzung bleiben.
Eine Korrekturmöglichkeit wäre nur dann eröffnet gewesen, wenn der Beschwerdeführer bereits im Erinnerungsverfahren einen entsprechenden Einwand im Weg einer Anschlusserinnerung erhoben hätte. Dass er dies nicht gemacht hat, ist die logische Konsequenz daraus, dass er von einer den Kostenrichter bindenden Trennung der Verfahren und daher von der Richtigkeit der 12-fachen Gerichtskostenfeststellungen ausgegangen ist.
Dass möglicherweise damit zu rechnen ist, dass nach diesem Beschluss die Urkundsbeamtin des SG eine Gerichtskostenfeststellung auf der Grundlage eines Streitwerts von 958.670,91 € nachholen und damit der Beschwerdegegner die Früchte seiner Anschlussbeschwerde eventuell nicht ernten können wird, ist für die rechtliche Würdigung der Anschlussbeschwerde ohne Bedeutung.
Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
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Urteil einreichenBayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Okt. 2014 - L 15 SF 61/14 E zitiert oder wird zitiert von 27 Urteil(en).
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Die Eingabe des Verfügungsbeklagten vom 21. Mai 2007 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschl. v. 12. März 2007 - II ZR 19/05, n. v.).
- 2
- 2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
- 3
- Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.).
- 4
- Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung aber gegen die Kostengrundentscheidung ; das ist nicht möglich.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Eisenach, Entscheidung vom 29.08.2006 - 57 C 549/06 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 S 197/06 -
Gründe
Die Gerichtskostenfeststellung vom 10. Februar 2014 wird aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten im Rahmen eines Klageverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz.
In dem unter dem Aktenzeichen L 8 SF 341/13 EK vor dem Bayerischen Landessozialgericht geführten Klageverfahren (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) macht der Kläger und jetzige Erinnerungsführer einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines schwerbehindertenrechtlichen Verfahrens geltend. Am 06.02.2014 hat der Berichterstatter im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass der Kläger den Entschädigungsanspruch auf 23.700,- € beziffert habe, und anschließend die Erstellung einer Rechnung "wg. Gerichtskostenvorauszahlung" verfügt.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 10.02.2014 erhob der Kostenbeamte beim Erinnerungsführer unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 23.700,- € Gerichtskosten in Höhe von 1.484,- €.
Dagegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 04.04.2014 gewandt. Er hält die Festsetzung einer Vorauszahlung für rechtswidrig und scheint der Meinung zu sein, dass eine Gerichtskostenpflichtigkeit nicht bestehe, da Gegenstand seiner sozialgerichtlichen Verfahren ausschließlich Klagen nach dem sozialen Entschädigungsrecht seien. Einen zwischenzeitlich im Hauptsachverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2014 wieder zurückgenommen.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch begründet.
Eine Gerichtskostenfeststellung im Sinn eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG hätte nicht erfolgen dürfen, da eine solche nicht vom Hauptsacherichter verfügt worden ist.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich.
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Überprüfung des angegriffenen Kostenansatzes
Die Unrichtigkeit des angegriffenen Kostenansatzes ergibt sich zwar nicht aus den Einwänden des Erinnerungsführers, jedoch bei der darüber hinausgehenden und von Amts wegen vorgenommenen Prüfung des Kostenansatzes vom 10.02.2014. Denn der Hauptsacherichter hat - bindend auch für das Kostenansatzverfahren - nicht die Erhebung von Gerichtskosten im Wege eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG verfügt, sondern die Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn des § 12 a GKG i.V.m. § 12 Abs. 1 GKG. Aufgrund dieser Verfügung hätte die angefochtene Gerichtskostenfeststellung nicht erfolgen dürfen. Der Kostenansatz ("Gerichtskostenfeststellung") vom 10.02.2014 ist daher infolge der Erinnerung aufzuheben.
Darauf, dass es die Gesetzeslage durchaus zugelassen hätte, bei entsprechender Verfügung des Berichterstatters im Hauptsacheverfahren einen entsprechenden Kostenansatz zu erlassen, kommt es infolge der anderslautenden Verfügung des Hauptsacherichters nicht an. Mit der Frage, ob eine Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung in gleicher Höhe zu beanstanden gewesen wäre, hat sich der Senat mangels einer entsprechenden Anforderung nicht zu befassen. Es erfolgt daher lediglich informationshalber und ohne rechtliche Bindungswirkung der Hinweis, dass bei summarischer Prüfung eine entsprechende Anforderung als durchaus rechtmäßig erscheint.
Die Erinnerung hat daher Erfolg; die Kostenfeststellung vom 10.02.2014 ist aufzuheben.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Die Eingabe des Verfügungsbeklagten vom 21. Mai 2007 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschl. v. 12. März 2007 - II ZR 19/05, n. v.).
- 2
- 2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
- 3
- Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.).
- 4
- Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung aber gegen die Kostengrundentscheidung ; das ist nicht möglich.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Eisenach, Entscheidung vom 29.08.2006 - 57 C 549/06 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 S 197/06 -
Gründe
Die Gerichtskostenfeststellung vom 10. Februar 2014 wird aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten im Rahmen eines Klageverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz.
In dem unter dem Aktenzeichen L 8 SF 341/13 EK vor dem Bayerischen Landessozialgericht geführten Klageverfahren (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) macht der Kläger und jetzige Erinnerungsführer einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines schwerbehindertenrechtlichen Verfahrens geltend. Am 06.02.2014 hat der Berichterstatter im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass der Kläger den Entschädigungsanspruch auf 23.700,- € beziffert habe, und anschließend die Erstellung einer Rechnung "wg. Gerichtskostenvorauszahlung" verfügt.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 10.02.2014 erhob der Kostenbeamte beim Erinnerungsführer unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 23.700,- € Gerichtskosten in Höhe von 1.484,- €.
Dagegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 04.04.2014 gewandt. Er hält die Festsetzung einer Vorauszahlung für rechtswidrig und scheint der Meinung zu sein, dass eine Gerichtskostenpflichtigkeit nicht bestehe, da Gegenstand seiner sozialgerichtlichen Verfahren ausschließlich Klagen nach dem sozialen Entschädigungsrecht seien. Einen zwischenzeitlich im Hauptsachverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2014 wieder zurückgenommen.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch begründet.
Eine Gerichtskostenfeststellung im Sinn eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG hätte nicht erfolgen dürfen, da eine solche nicht vom Hauptsacherichter verfügt worden ist.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich.
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Überprüfung des angegriffenen Kostenansatzes
Die Unrichtigkeit des angegriffenen Kostenansatzes ergibt sich zwar nicht aus den Einwänden des Erinnerungsführers, jedoch bei der darüber hinausgehenden und von Amts wegen vorgenommenen Prüfung des Kostenansatzes vom 10.02.2014. Denn der Hauptsacherichter hat - bindend auch für das Kostenansatzverfahren - nicht die Erhebung von Gerichtskosten im Wege eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG verfügt, sondern die Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn des § 12 a GKG i.V.m. § 12 Abs. 1 GKG. Aufgrund dieser Verfügung hätte die angefochtene Gerichtskostenfeststellung nicht erfolgen dürfen. Der Kostenansatz ("Gerichtskostenfeststellung") vom 10.02.2014 ist daher infolge der Erinnerung aufzuheben.
Darauf, dass es die Gesetzeslage durchaus zugelassen hätte, bei entsprechender Verfügung des Berichterstatters im Hauptsacheverfahren einen entsprechenden Kostenansatz zu erlassen, kommt es infolge der anderslautenden Verfügung des Hauptsacherichters nicht an. Mit der Frage, ob eine Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung in gleicher Höhe zu beanstanden gewesen wäre, hat sich der Senat mangels einer entsprechenden Anforderung nicht zu befassen. Es erfolgt daher lediglich informationshalber und ohne rechtliche Bindungswirkung der Hinweis, dass bei summarischer Prüfung eine entsprechende Anforderung als durchaus rechtmäßig erscheint.
Die Erinnerung hat daher Erfolg; die Kostenfeststellung vom 10.02.2014 ist aufzuheben.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Tenor
1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlusserinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 geändert: Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 19.921,15 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Anschlusserinnerung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungs- und Anschlusserinnerungsverfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.
2. Der Wert des Erinnerungs- und Anschlusserinnerungsverfahrens wird auf 15.195,11 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Rechtsträger ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- analog nunmehr die Stadt X. ; eine dem sog. Behördenprinzip noch Geltung verschaffende landesrechtliche Regelung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO existiert in Nordrhein-Westfalen nach Aufhebung von § 5 Abs. 2 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr.
3Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gem. §§ 165 Satz 1, 2, 151 Satz 1 VwGO entscheidet hier die funktionell zuständige Kammer, weil auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegende Kostenlastentscheidung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 -ebenso wie im Übrigen auch die erstinstanzliche Entscheidung vom 25. November 2008- in entsprechender Besetzung ergangen ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist insoweit ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO, wonach der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter auch über die „Kosten“ entscheidet, ist nicht einschlägig, da sich der Rechtsstreit nicht mehr im vorbereitenden Verfahren befindet, wenn, wie hier, das Hauptsacheverfahren durch eine abschließende Sachentscheidung beendet wurde,
4vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6/04, juris.
5Die zulässige Erinnerung der Klägerin ist erfolglos (A.); die zulässige Anschlusserinnerung der Beklagten hat überwiegend Erfolg (B.). Dies führt im Ergebnis zu einer Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Sinne der Reduzierung des ursprünglich festgesetzten Betrages in dem tenorierten Umfange.
6A. Die zulässige Erinnerung der Klägerin ist unbegründet.
7I. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind -hier allein maßgeblich- die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Zu den Aufwendungen gehören auch solche für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte, Sachverständige. Ob diese Kosten „notwendig“ im Sinne der Norm sind, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Auftraggebers, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Es ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, weil anderenfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. In diesem Verfahren sind daher zwangsläufig der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige engere Grenzen gesetzt als in dem von der Verhandlungsmaxime geprägten Zivilprozess, so dass die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres zu übernehmen sind.
8Die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten ist hiernach ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn er mangels genügender eigener Sachkunde die sein Begehren tragenden Behauptungen allein mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen könnte. Dabei ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern („prozessuale Notlage“ des Beteiligten) und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein,
9vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003/06, u.a., juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 11 E 853/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 8 E 1152/07, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2001 ‑ 10a D 191/96.NE, juris, alle m.w.N.
10Ungeachtet dieser materiell-rechtlichen Maßstäbe, ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab im Rahmen der Kostenerinnerung dahingehend beschränkt, dass eine Änderung der im angegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss getroffenen Festsetzung zu Lasten der Klägerin wegen des im Erinnerungsverfahren geltenden Verbotes der sog. reformatio in peius („Verböserungsverbot“) nicht zulässig ist; Unrichtigkeiten dürfen nur -anders aber bei wie hier eingelegter Anschlusserinnerung, s. dazu B. I.- zu ihrem Vorteil berücksichtigt werden,
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 16 E 204/13, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2010 - 3 E 1375/10, n.V; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 165 Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 165 Rn. 25.
12II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die mit der Erinnerung ausschließlich angefochtene Absetzung von privaten Gutachterkosten sowie Kosten für entsprechende gutachterliche Stellungnahmen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2013 im Ergebnis nicht zu beanstanden.
131. Die mit Rechnung des Gutachterbüros H. X1. & P. GmbH -H. -vom 23. April 2007 angeführten privaten Gutachterkosten über 416,50 Euro sind nicht erstattungsfähig, da sie keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sind. Eine prozessuale Notlage der Klägerin bestand insoweit nicht.
14Die Klägerin ist mit ihrer Klage vom 7. Dezember 2006 gegen die streitgegenständliche (später aus Gründen der Bestimmtheit mit Verfügung vom 24. Juni 2008 abgeänderte) Ordnungsverfügung vom 27. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2006 betreffend eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung vorgegangen. Der Verfügung lag ein komplexer, mehrere Jahrzehnte zurückreichender Sachverhalt bezüglich eines -seit 1890 überwiegend verpachteten- Grundstücks der Klägerin zugrunde. Die Grundstücksfläche wurde vornehmlich als ober- und unterirdisches Großtanklager zur Lagerung und zum Umschlag von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie deren Abfüllung genutzt und war mit den produkttypischen Rückständen (etwa MKW, PAK, BTEX) erheblich kontaminiert; zum Weiteren wird auf den Tatbestand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 (Az.: 16 A 85/09) verwiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung (dort S. 2) stützte sich hinsichtlich der tatbestandlich seinerzeit für maßgeblich befundenen Frage von konkreten Anhaltspunkten gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz für das Vorliegen einer Altlast entscheidend auf die gutachterlichen Ergebnisse eines -von der Beklagten selbst beauftragten- umweltgeologischen Sachverständigenbüros von der C. /L. vom 31. Juli 2002. Hierauf fußt auch der Widerspruchsbescheid (dort S. 7).
15Ob in einer solchen Situation, in der sich anlässlich des Erlasses einer Ordnungsverfügung die Beklagte zur Klärung technischer Fragen eines privaten Fremdgutachters bedient hat, statt auf häufig vorhandene entsprechend fachlich ausgebildete eigene Bedienstete zurückzugreifen, die Klägerin zur Herstellung einer prozessualen „Waffengleichheit“ zur Entkräftung der spezifisch naturwissenschaftlichen Fragen gleichsam regelhaft auch eine erstattungsfähige gutachterliche Stellungnahme einholen darf, um qualifiziert erwidern zu können, bedarf keiner Entscheidung. Es wird jedoch angemerkt, dass ein solcher Ansatz im ungünstigen Falle zu einem stetigen fachgutachterlichen Wechselspiel zwischen den Beteiligten führen und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts über Gebühr zu Gunsten einer zivilprozessualen Verhandlungsmaxime zurückdrängen könnte. Eine Vertiefung kann hier dahinstehen. Denn die konkrete Prozesssituation hat das in Rede stehende Vorgehen der Klägerin schon nicht herausgefordert. Zwar mochte sie bei ihrer Klageerhebung davon ausgehen können, nicht erfolgversprechend mit „schlichtem“ Bestreiten oder bloßen Behauptungen des Gegenteils die gutachterlichen Einschätzungen der Beklagten widerlegen zu können; darauf war sie indes nicht allein verwiesen. Denn sie konnte sich auf das im selbstständigen Beweissicherungsverfahren -auf ihre eigene Anregung (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2007, S. 11ff.)- vor dem Landgericht X. (Az.: 7 OH 6/03) gerichtlicherseits eingeholte Gutachten des Sachverständigen Müller vom 5. April 2005 stützen. Das Gutachten wurde nicht nur zeitlich nach dem Gutachten des Sachverständigenbüros von der C. /L. aus dem Jahre 2002 erstellt, auf das sich die Beklagte beruft, sondern bestätigte im Wesentlichen inhaltlich die Rechtsposition der Klägerin. Denn der Gutachter N. gelangte selbst nach ihren eigenen Aussagen zu dem Ergebnis, mit Blick auf die sehr geringe Wasserdurchlässigkeit der Schluffschichten sei eine Grundwassergefährdung durch das über dieser Schicht befindliche kontaminierte Bodenmaterial mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2007, S. 14 und vom 21. Januar 2008, S. 5ff.). Die Klägerin hat ihre Klagebegründung auch ganz maßgeblich, was den mangelnden hinreichenden Verdacht einer Grundwasserbeeinträchtigung betrifft, auf den Ergebnissen des Gutachtens N. fußen lassen (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2007, S. 29ff. und vom 21. Januar 2008, S. 3ff.). Mit der Vereinnahmung der Ergebnisse dieses Gutachtens und deren Anbringung in der Klagebegründung bei entsprechendem Beweisantritt war aber dem zeitlich früheren Gutachten der Beklagten schon hinreichend sachgerecht entgegengetreten um das Gericht anzuhalten, gegebenenfalls weiter zu ermitteln; denn gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen den Sachverhalt und bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme. Demgemäß kann es einem klagenden Beteiligten regelmäßig auch zugemutet werden, zunächst etwa Beweis anzubieten und die gerichtliche Reaktion abzuwarten oder auf ein eigenes oder in einem anderen Verfahren -wie hier einem Beweissicherungsverfahren- eingeholtes hinreichendes und für die eigene Rechtsposition streitendes Gutachten zu rekurrieren, statt zur Klageerhebung bereits „gleichsam vorsorglich“ eine neue fachgutachterliche Stellungnahme vorzulegen. Die Klägerin hatte ihrer Substantiierungspflicht -die ein Pendant zur Erstattungsfähigkeit bildet- insoweit durch Bezugnahme auf das Gutachten N. bereits genüge getan.
16Eine Notwendigkeit ihrer Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ergibt sich ferner nicht daraus, dass die gutachterliche Stellungnahme des Gutachterbüros H. über die dargelegte Kernaussage des Gutachtens N. aus dem Jahr 2005 zu weiteren vermeintlichen fachlichen Mängeln des Gutachtens von der C. /L. aus dem Jahr 2002 kommt. Nach dem zuvor ausgeführten strengen Maßstab, ist eine weitere Mitwirkung eines neuen Sachverständigen, die letztlich nicht über eine bloße Ergänzung der Angriffspunkte gegen das bereits hinreichend streitig gestellte Gutachten der Beklagten aus dem Verwaltungsverfahren hinausgeht, nicht zur Rechtsverteidigung geboten, zumal auch die Klägerin verschiedentlich bekräftigt hat, die Aussagen von H. hätten die gutachterlichen Feststellungen des Büros N. letztlich bestätigt (vgl. Zulassungsschriftsatz vom 9. Februar 2009, S. 19; Schriftsatz vom 12. März 2010, S. 2; Berufungsschriftsatz vom 12. September 2011, S. 16, 31). Der Gedanke einer Absicherung der eigenen Argumentation durch ein jüngeres, die eigene Position nochmal bekräftigendes Gutachten bzw. eine gutachterliche Stellungnahme mag Ausdruck des Strebens nach einer optimalen Prozessführung sein, lässt sich aber auch bei Berücksichtigung der vollen Belange der Klägerin mit dem Sparsamkeitsgebot schließlich nicht vereinbaren. Ohne dass die sich an die Klagebegründung anschließende, zukünftig entwickelnde Prozesssituation maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit wäre, bestätigt doch der weitere Verfahrensablauf, dass es nicht auf die fachgutachterliche Stellungnahme von H. ankam. Denn bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2007 wies die seinerzeitige Vorsitzende der Kammer u.a. darauf hin, zur Überprüfung der Plausibilität der Gutachten von der C. /L. einerseits und N. andererseits solle außerdem seitens der Beklagten noch ein früheres Gutachten (Fülling GmbH) vorgelegt werden. Die Stellungnahme von H. spielte keine Rolle. Diese im Rahmen der Amtsermittlung erfolgte frühe Fokussierung auf den Aussagegehalt der beiden Gutachten setzt sich fort in den Äußerungen im Erörterungstermin vom 29. Januar 2008 und dem ergänzenden Vermerk vom 31. Januar 2008. Denn dort wurde vom Gericht der Beklagten (und nur dieser) u.a. anheimgestellt, gegebenenfalls erneut die gutachterlich unterschiedlich beurteilte Durchlässigkeit der Schluffschichten überprüfen zu lassen, weil es derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass „Gefahren in Form von tatsächlichen Bodenveränderungen tatsächlich“ vorlägen, was zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung führe.
172. Die Klägerin dringt nicht mit ihrer Rüge durch, der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2013 setze die mit der Rechnung H. vom 11. November 2008 u.a. geltend gemachten Kosten für „Besprechungstermine beim AG oder vor Gericht“ in Höhe von 1.156,82 Euro -richtig 1.376,62 Euro aufgrund von hinzuzurechnenden 19% MwSt.- zu Unrecht ab. Denn diese sind nicht gem. § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig. Zu dieser Kostenposition hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 (S. 4 a.E.f.) ausgeführt, sie beziehe sich auf die Gutachtenerstellung, die H. durchgeführt habe (im Folgenden: Gutachten H. vom 11. November 2008). Der Gutachter habe einmal das von ihm erstellte Untersuchungskonzept zur „Durchführung der von der Vorsitzenden Richterin im Erörterungstermin angeregten Untersuchungen vorgestellt“ und mit der Klägerin abgestimmt (Termin am 10. September 2008) und später die Ergebnisse der Untersuchungen dargelegt (Termin am 24. Oktober 2008). Der gleichfalls abgerechnete Termin am 17. September 2008 diente -so die Klägerin- ausweislich der Leistungsübersicht des Gutachters der Vornahme und fachlich-gutachterlichen Begleitung der Baggerschürfe auf dem streitgegenständlichen Gelände, die zur Durchführung der von der Vorsitzenden Richterin im Erörterungstermin am 29. Januar 2008 und der nachfolgenden Verfügung vom 31. Januar 2008 angeregten Untersuchung vorgenommen wurden. Nach eigenem Vortrag der Klägerin steht dieser Rechnungsposten ausschließlich in Zusammenhang mit dem Gutachten H. vom 11. November 2008 und diente allein diesem. Sind aber die Gutachterkosten für das zuvor benannte Gutachten selbst nicht erstattungsfähig, scheidet auch die Erstattung von darauf fußenden weiteren Kostenpositionen aus.
18So liegt der Fall hier. Die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im angegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss für erstattungsfähig erklärten Kosten über 6.380,55 Euro (Rechnung vom 11. November 2008) sind nicht anzusetzen und insoweit rechtswidrig festgesetzt worden. Diese Kostenposition kann trotz der von der Klägerin beschränkt auf die nicht angesetzten Kosten eingelegten Erinnerung vom 29. Mai 2013 im Rahmen einer Saldierung einbezogen werden. Ungeachtet, dass hier das Verbot der reformatio in peius aufgrund der zulässigen Anschlusserinnerung ohnehin nicht gilt, somit der festgesetzte Gesamtbetrag auch zu Lasten der Klägerin im Rahmen des Antrags des Anschlusserinnerungsführers abgeändert werden kann (s. B. I.), können -selbst bei Geltung der reformatio in peius- einzelne Kostenansätze, die nur Teil der Begründung der Festsetzungsentscheidung sind, gegengerechnet werden. Die Erinnerung kann demnach auch mit der Begründung zurückgewiesen werden, ein anderer Kostenansatz sei zu Unrecht überhaupt berücksichtigt worden, wenn eine Saldierung beider Fehler zu keinem höheren als dem festgesetzten Gesamtbetrag führte; denn Gegenstand der Festsetzung und zur Rechtskraft fähig ist allein der Gesamtbetrag der objektiv zu erstattenden Kosten,
19vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. April 1983 - 11 C 82 A.2652, juris; so bereits früh BFH, Urteil vom 16. Dezember 1969 - VII B 45/68, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 165 Rn. 24; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Lfg., § 165 Rn. 10.
20Das Gutachten H. vom 11. November 2008 ist insgesamt nicht erstattungsfähig. Eingangs ist anzumerken, dass aufgrund eines irrig durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erfolgten Teilabzuges des netto vom brutto Rechnungsendbetrages schon nicht 6.380,55 Euro festzusetzen waren, sondern allenfalls 5.654,40 Euro. Denn es hätte rechnerisch von der mit der Rechnung vom 11. November 2008 geltend gemachten Brutto-Gesamtsumme von 10.202,37 Euro nicht der abgesetzte Nettoteilbetrag von 3.821,82 Euro, sondern der entsprechende Bruttoteilbetrag von 4.547,97 Euro, d.h. inklusive 19% MwSt., abgesetzt werden müssen. Dies hätte dann den Betrag von 5.654,40 Euro ergeben (10.202,37 Euro minus 4.547,97 Euro). Ungeachtet dessen ist diese Summe schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Denn im Rahmen der engen Voraussetzungen unter denen im Verwaltungsprozess überhaupt eine solche Erstattung ausnahmsweise in Betracht kommen kann, ist stets -wie dargelegt (s. A. I.)- der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern („prozessuale Notlage“ eines Beteiligten),
21vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 11 E 853/08, juris.
22Daran fehlt es hier. Denn anders als die Klägerin meint, ergeben sich besondere Umstände, die eine Erstattung geböten, nicht aus der Prozesssituation. Die seinerzeitige Vorsitzende der Kammer hatte die Klägerin weder aufgefordert oder es für dienlich erachtet, klägerseits ein privates Gutachten einzuholen. Noch war ein solches aufgrund der Verfahrenssituation für sie geboten. Denn im Erörterungstermin vom 29. Januar 2008 hat die Vorsitzende deutlich zum Ausdruck gebracht, der von der Klägerin angefochtene Bescheid vom 27. März 2006 sei nach der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage aus zwei tragenden Gründen rechtswidrig. Die Anordnung wäre zum einen nicht hinreichend bestimmt, zum anderen wäre es offen, ob eine Sperrschicht im Boden vorhanden sei, die eine Grundwassergefährdung ausschlösse oder nicht. Es sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Gefahren in Form von tatsächlichen Bodenveränderungen vorlägen. Sodann wird ausgeführt: „Zu einer Feststellung konkreter Anhaltspunkte im Sinne des § 9 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetzes könnte der Beklagte möglicherweise dadurch kommen, dass erneut Bodenproben entnommen werden und die Durchlässigkeit bzw. der Aufbau des Bodens geprüft wird. Möglicherweise kommt auch eine Analyse der Durchlässigkeitswerte in Betracht.“ Der Vertreter der Beklagten hat danach erklärt: „Der Beklagte prüft den Erlass eines Ergänzungsbescheides hinsichtlich der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung und die Möglichkeit der Einschaltung eines Sachverständigen bzw. erneuten Beprobung. Sodann wird geprüft, ob der angefochtene Bescheid aufrecht erhalten werden kann oder nicht.“. Vor diesem Hintergrund musste der Klägerin deutlich vor Augen stehen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten derzeit keinen Bestand haben und sie mit ihrer Klage Erfolg haben würde. Ein erneutes Privatgutachten auf Seiten der Klägerin oder weitere kostenträchtige Besprechungen mit dem Gutachter zur Verbesserung ihrer Prozessaussichten waren nach diesem richterlichen Hinweis allein in Richtung Beklagte nicht erforderlich. Nichts anderes ergibt sich aus der gerichtlichen Verfügung vom 31. Januar 2008. Denn dort hat sich die Vorsitzende erneut -aus Sicht einer verständigen Partei- deutlich an die Beklagte (und nur an sie) gewandt, wenn es heißt: „Im Hinblick auf den für den 13. Mai 2008 anvisierten Termin zur mündlichen Verhandlung bitte ich den Beklagten möglichst zeitnah um Mitteilung, ob, und wenn ja welche weiteren Ermittlungen beabsichtigt sind.“. Dass die Klägerin nicht Adressat der gerichtlichen Verfügung war, hat sie schließlich selbst eingeräumt, in dem sie etwa im Berufungsverfahren davon sprach, der Hinweis sei „eigentlich an den Beklagten“ adressiert gewesen (Schriftsatz vom 12. März 2010, S. 2; Berufungsschriftsatz vom 12. September 2011, S. 26 a.E.).
233. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat jedoch die mit der Rechnung H. vom 11. November 2008 u.a. geltend gemachte Kostenposition „Erstellung der Stellungnahme zum Gutachten E. “ in Höhe von 2.665,00 Euro -richtig 3.171,35 Euro aufgrund von einzubeziehenden 19% MwSt.- zu Unrecht abgesetzt. Der hier gegebene Fall weist aufgrund des unter A. II. 2. bereits zitierten Hinweises der seinerzeitigen Vorsitzenden im Erörterungstermin vom 29. Januar 2008 und der anschließenden Verfügung vom 31. Januar 2008 besondere Umstände auf. Denn ausgehend davon hat die Beklagte ein neues Gutachten des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. H. E. GmbH vom 15. Mai 2008 -Gutachten E. - eingeholt. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 hat sie sodann die Ergebnisse des Gutachtens E. in das Verfahren eingeführt und sich nicht nur zur Ausräumung der von dem Gericht angesprochenen Bestimmtheitsmängel der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 27. März 2006 (Lage der Grundwassergütemessstellen), sondern auch hinsichtlich der vom Gericht ebenfalls seinerzeit für entscheidungserheblich gehaltenen Frage des Bodenaufbaus im Sohlbereich und der Durchlässigkeit der Schluffschicht auf dieses berufen (vgl. Schriftsatz vom 24. Juni 2008, S. 3ff.). Ferner ist dieses Gutachten fachliche Grundlage für den unmittelbar darauf folgenden Erlass eines Ergänzungsbescheides vom 24. Juni 2008 zu der bereits streitigen Ordnungsverfügung geworden (vgl. Schriftsatz vom 24. Juni 2008, S. 2). In dieser Prozesssituation konnte die Klägerin davon ausgehen, dass mit dem auf den richterlichen Hinweis im Erörterungstermin und der anschließenden Verfügung erstellten Fachgutachten der Beklagten in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht eine neue Prozesssituation eingetreten sein könnte, zumal der Gutachter E. zu dem für sie ungünstigen Ergebnis kommt, ein Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser sei „auf dem in Rede stehenden Standort wahrscheinlich“ (Gutachten E. vom 15. Mai 2008, S. 18). In einer solchen Situation musste sie daher der Gefahr vorbeugen, dass ihre Prozessposition sich entscheidungserheblich verschlechterte und die Klage abgewiesen werde, weil sie den sachkundigen Ausführungen nicht substantiiert entgegentreten könne. Denn anders als bei Klageerhebung sah sie sich einem neuen Fachgutachten und zudem einem belastenden Ergänzungsbescheid gegenüber. Sie durfte sich daher nicht mehr darauf verlassen, die veränderte Lage wäre nicht auch dazu angezeigt, die vorzitierte gerichtliche Einschätzung zu ihren Lasten zu verändern und war aufgefordert, dem Gutachten E. substantiiert entgegenzuwirken. Zur Würdigung des Gutachtens war es daher geboten, mittels fachkundigen Rates über den anwaltlichen Beistand hinaus zu argumentieren. Die Stellungnahme von H. zu dem Gutachten E. war insoweit von der konkreten Verfahrenssituation herausgefordert. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin müsse auf das mit hohem technisch-naturwissenschaftlichem Sachverstand ausgestattete eigene Kompetenzzentrum Sanierungsmanagement zurückgreifen, bevor externe gutachterliche Stellungnahmen beauftragt würden, ist -jedenfalls in diesem Zusammenhang- unbegründet. Denn auch die Beklagte selbst hat sich nicht allein ihrer umweltrechtlichen Fachabteilung bedient, sondern zwei Mal externe, privatwirtschaftlich tätige Gutachter (von der C. /L. sowie E. ) eingeschaltet. Ist dies aber offenbar wegen der sehr spezifischen Fragestellungen selbst dort für geboten erachtet worden, kann der Klägerin nicht abverlangt werden, im Gegenzug allein auf Mitarbeiter des Kompetenzzentrums Sanierungsmanagement -die wohl ohnehin schon in das Verfahren eingebunden waren (vgl. Berufungsschriftsatz vom 12. September 2011, S. 23; Terminsprotokoll vor dem OVG NRW vom 21. November 2012 - anwesende Beteiligte)- zurückzugreifen.
24Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten ergibt sich -entgegen der Ansicht der Beklagten- kein durchgreifender Einwand. Die Höhe der nach § 162 Abs. 1 VwGO notwendigen Aufwendungen ist bei der Einschaltung eines privaten Gutachters nicht auf die Kosten eines vom Gericht beauftragten Gutachters beschränkt. Für eine derartige Beschränkung der als notwendig anzusehenden Aufwendungen bietet der Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO keine hinreichende Grundlage. Aus dem gesetzlich vorgegebenen Maßstab der Notwendigkeit folgt vielmehr lediglich das Erfordernis, der vertraglich vereinbarte Stundensatz dürfe aus Sicht einer verständigen Partei als notwendig angesehen werden, um einen adäquat qualifizierten Sachverständigen für die Übernahme des Auftrags zu gewinnen. Das ist, sofern es wie hier für die konkrete Tätigkeit keine einschlägigen Vorgaben durch staatliche Gebühren- oder Honorarordnungen gibt, grundsätzlich erst dann zu verneinen, wenn das Honorar offensichtlich unangemessen ist,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 8 E 1125/07, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99, juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Juli 2000 - 22 C 00. 1767, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 41 alle m.w.N.
26Dafür ergibt sich kein Anhalt, insbesondere hat die Klägerin durch Vorlage der Leistungsübersicht von H. in Anlage 7 zum Schriftsatz vom 15. März 2013 (gelbe Markierung) nachvollziehbar das Zustandekommen der in der Rechnung vom 11. November 2011 insoweit abgerechneten Stunden dargelegt. Die je nach tätiger Person angenommenen Stundenpreise (Verantwortlicher Leiter: 45,00 Euro; Projektleiter: 40,00 Euro; Zeichner: 31,00 Euro) sind -auch etwa in Anlehnung an das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und die dort für Sachverständige bestimmte Honorargruppe 4 für Altlasten- und Bodenschutz: 80,00 Euro- nicht offensichtlich unangemessen.
27Ist damit zwar die mit der Rechnung H. vom 11. November 2008 u.a. geltend gemachte Position „Erstellung der Stellungnahme zum Gutachten E. “ in Höhe von 3.171,35 Euro (einschließlich 19% MwSt.) rechtswidrig im Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzt worden, führt dies gleichwohl nicht zu einem Erfolg der Erinnerung. Denn wie bereits unter A. II. 2. dargelegt, sind die zu Unrecht für erstattungsfähig erklärten Gutachterkosten ebenfalls in der Rechnung vom 11. November 2008 in Höhe von letztlich Brutto 5.654,40 Euro (festgesetzten 6.380,55 Euro) hier gegenzurechnen. Nach Verrechnung der beiden Positionen, besteht ersichtlich nach wie vor eine überhöhte Festsetzung.
284. Die Erinnerung ist schließlich erfolglos im Hinblick auf die für die zweite Instanz eingeforderten Kosten des Gutachterbüros H. vom 10. März 2009 (1.846,19 Euro) anlässlich einer gutachterlichen Stellungnahme zum erstinstanzlichen Urteil (a.) sowie weiterer entsprechender Stellungnahmen, die mit Rechnungen vom 9. September 2009 (1.499,40 Euro) und vom 11. März 2010 (267,75 Euro) geltend gemacht wurden (b.). Zu Unrecht ist jedoch die Rechnung vom 23. Dezember 2009 (963,90 Euro) abgesetzt worden (c.).
29Hinsichtlich der Kostenpositionen ist vorab zu bemerken, dass diese entgegen der Ausführung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2013 nicht deshalb von vornherein ausscheiden, weil die seinerzeitige Vorsitzende mit gerichtlicher Verfügung vom 14. November 2008 -kurz vor der zum Urteil führenden mündlichen Verhandlung vom 25. November 2008- darauf hingewiesen hat, nach dem gegenwärtigen Stand der Sache werde eine weitere gutachterliche Stellungnahme zur Aufklärung des Sachverhalts nicht für erforderlich gehalten; gegebenenfalls werde das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag Beweis erheben. Denn dieser Hinweis bezieht sich -und kann sich nur beziehen- auf das erstinstanzliche Verfahren. Die hier in Rede stehenden Kosten sind jedoch alle im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens angefallen. Nach dem Hinweis der früheren Vorsitzenden hat es bis zum erstinstanzlichen Urteil keine jetzt zur Abrechnung gestellten privaten Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen der Beteiligten mehr gegeben.
30a) Die mit Rechnung vom 10. März 2009 geltend gemachten Kosten für die Einholung einer fachlichen Stellungnahme des Gutachterbüros H. vom 23. Januar 2009 in Höhe von 1.846,19 Euro sind nicht gem. § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, da sie nicht notwendig waren. Zur Begründung ihres Antrages auf Zulassung der Berufung vom 9. Februar 2009 hat die Klägerin die Aussagen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in fachgutachterlicher Sicht durch obige Stellungnahme von H. überprüfen lassen und sich deren Aussagen zu Eigen gemacht, um den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO „ernstliche Zweifel“ zu substantiieren. Im Rahmen der insoweit gebotenen Substantiierung bestand jedoch keine Prozesssituation, die einer „prozessualen Notlage“ vergleichbar und vom Stand des Verfahrens erforderlich, die Einholung einer solchen Stellungnahme gerechtfertigt hätte. Grundsätzlich ist es Sache des beschwerten Beteiligten und seines Prozessbevollmächtigten, sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit den Aussagen des erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen und die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu wägen. Dabei ist auch bei komplexen naturwissenschaftlichen Fragen oder Zusammenhängen nicht gleichsam regelhaft gutachterlicher Beistand für die Erstellung der Berufungszulassungsschrift angezeigt, vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Hier ist durch die erstinstanzliche Entscheidung keine neue tatsächliche Situation geschaffen worden, die einer gutachterlichen Stellungnahme bedurft hätte. Das Gericht hat sich vielmehr auf Basis der bekannten wechselseitigen Stellungnahmen und Fachgutachten für die Zugrundelegung einer Ansicht entschieden und sodann aus dem für die Kammer feststehenden Sachverhalt seine rechtlichen Schlüsse gezogen. Aus dem Urteil oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist nicht ersichtlich, dass die Kammer eine besondere eigene Sachkunde, die sie gegebenenfalls der Klägerin voraus gehabt hätte, zum Ausdruck gebracht oder in die Entscheidung hat einfließen lassen. Weiter ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich im Zuge der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ein neuer naturwissenschaftlicher „dritter“ Sachverhalt erstmals herausgeschält hätte und dieser dann von der Kammer entscheidungserheblich zugrundegelegt worden wäre. Dann ist es aber hinreichend, wenn die Klägerin auf bisherige Gutachten und Stellungnahmen zurückgreift, zumal insbesondere die früheren Befunde des Gutachtens N. stets bei allen von der Klägerin nachfolgend eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen -auch ihrer Ansicht nach- bestätigt wurden und daher der hier maßgeblichen Stellungnahme vielmehr letztlich der Charakter einer bloßen Ergänzung und Erläuterung bereits vorliegender Gutachten zugewiesen ist.
31Der von der Klägerin als überraschend beklagte Wechsel der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zwischen der im Erörterungstermin geäußerten Rechtsauffassung und dem Ergebnis der Entscheidung selbst fußte ferner erkennbar nicht auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in der mündlichen Verhandlung (zuvor konnte die Klägerin -erstattungsfähig, s. A II. 3.- zum auf den Erörterungstermin folgenden, von der Beklagten vorgelegten Gutachten E. Stellung nehmen), sondern auf einer anderen rechtlichen Wertung der Kammer, mit der sich der Prozessbevollmächtigte mit Blick auf die Erheblichkeit für die zweite Instanz auseinanderzusetzen hatte (vgl. auch Zulassungsschriftsatz vom 9. Februar 2009, S. 18ff.).
32Schließlich ergibt sich nichts Abweichendes daraus, dass die Beklagte noch eine fachgutachterliche Stellungnahme des Gutachterbüros E. mit Schriftsatz vom 24. November 2008 einen Tag vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung einreichte und die Klägerin hierzu nicht mehr Stellung nehmen konnte, denn diese Stellungnahme lag dem erstinstanzlichen Urteil nicht zugrunde. Das Gericht hat insoweit im Termin darauf hingewiesen, es werde diesen Schriftsatz der Beklagten -und damit auch die als Anlage B 5 beigefügt gutachterliche Stellungnahme E. vom 20. Juni 2008 (richtig wohl 20. November 2008)- nicht mehr berücksichtigen (vgl. Terminsprotokoll vom 25. November 2008, S. 2). Ist diese Stellungnahme aber nicht in das Urteil eingeflossen, bedurfte es auch keiner für den Berufungzulassungsantrag entscheidungserheblichen Auseinandersetzung der Klägerin aus dem Gesichtspunkt einer prozessualen „Waffengleichheit“ (vgl. dazu A. II. 3) mit ihr, zumal im Übrigen die Stellungnahme E. auch nichts substantiell Neues enthält (s. auch Fazit S. 4. der Stellungnahme E. ).
33b) Die Kosten der Klägerin für die Einholung der fachlichen Stellungnahmen vom 30. April und 9. September 2009 des Gutachterbüros H. in Höhe von 1.499,40 Euro (Rechnung vom 9. September 2009) sowie der fachlichen Stellungnahme vom 10. März 2010 über 267,75 Euro (Rechnung vom 11. März 2010) sind nicht gem. § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, da sie gleichfalls nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Einholung der Stellungnahmen drängte sich nach verständigem Prozessverhalten nicht als derart unausweislich auf, dass weitere kostenintensive Maßnahmen geboten gewesen wären. Erstmalige bzw. neue fachliche Erkenntnisse werden in dieser Phase des Verfahrens von der Beklagten nicht in den Raum gestellt, vielmehr geht es im Kern um die Interpretation früher bereits erstellter Gutachten im laufenden Berufungszulassungsverfahren, insbesondere derjenigen, die schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren (Gutachten N. / Gutachten von der C. /L. bzw. fachliche Stellungnahme H. / Gutachten E. ). Die gutachterlichen Stellungnahmen beschränken sich im Wesentlichen auf eine wiederholende Zusammenfassung früher bereits herausgearbeiteter Aussagen ohne zu originär neuen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. etwa Schriftsatz der Klägerin selbst vom 12. März 2010, S. 2). Es stehen letztlich in diesem Verfahrensstadium im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gefährdungsabschätzung nur noch Interpretationen von feststehenden älteren gutachterlichen Aussagen in unterschiedlichen Einzelkonstellationen (etwa Nachweis von Benzol, Schriftsatz Beklagte vom 17. Februar 2010, S. 4) neben -mit wachsender Heftigkeit, vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 12. März 2010, S. 3, 4, geführten- Diskussionen um die fachliche Kompetenz der jeweiligen Gutachter im Raum, auf die die Beteiligten im Zulassungs- bzw. dann anschließenden Berufungsverfahren immer wieder zurückkommen. Nicht mehr maßgeblich ist jedoch, wie fundiert und mit neuen Argumenten der Beklagten entgegengetreten werden könnte. Die in Rede stehenden Stellungnahmen sind daher in diesem Verfahrensstadium nicht mehr auf die Förderung der Prozesssituation zugeschnitten; die Klägerin räumt insoweit ein, schon das Gutachten E. aus Mai 2008 habe keine neuen tatsächlichen Erkenntnisse mehr gebracht (vgl. etwa nur Berufungsschriftsatz vom 12. September 2011, S. 32). Es ist offenkundig, dass die entscheidungserheblichen tatsächlichen Fragen im Grunde spätestens mit Abschluss der ersten Instanz vorlagen. Ungeachtet dessen drängt sich bei den hiesigen Kostenpositionen der Eindruck auf, dass die Klägerin weniger aus fachlicher Notwendigkeit als zur eigenen Absicherung des Prozessvortrags in der zweiten Instanz unbeschadet einer echten Notwendigkeit die Schriftsätze der Beklagten regelhaft durch eine fachgutachterliche Stellungnahme überprüfen ließ. So folgte auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24. März 2009 eine darauf bezogene Stellungnahme H. vom 30. April 2009, Entsprechendes folgte auf den Schriftsatz vom 8. Juli 2009 mit einer Stellungnahme vom 9. September 2009 ebenso auf den Schriftsatz vom 17. Februar 2010 mit einer Stellungnahme vom 10. März 2010. Einschließlich der Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. November 2009 (siehe dazu sogleich c.) ist damit -mit Ausnahme eines weiteren Schriftsatzes kurz vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag- jeder einzelne Schriftsatz der Beklagten von einem Fachgutachter der Klägerin überprüft worden. Dieses Vorgehen mag der Absicherung oder dem Streben nach einer optimalen Prozessführung dienen, lässt sich aber auch bei Wahrung der vollen Belange der Klägerin schließlich nicht mit dem Gebot der Sparsamkeit vereinbaren,
34vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Juli 2000 - 22 C 00.1767, juris Rn. 14.
35c) Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat jedoch die mit der Rechnung H. vom 23. Dezember 2009 eingeforderten Kosten in Höhe von 963,90 Euro zu Unrecht abgesetzt. Der Sache nach handelt es sich hierbei um die Kosten einer fachlichen Stellungnahme zu dem Schreiben der Rechtsanwälte der Beklagten vom 27. November 2009 und der ihrem Schriftsatz beigefügten gutachterlichen Stellungnahme des Gutachterbüros E. vom 9. November 2009. Aus dem Betreff der Stellungnahme von H. vom 21. Dezember 2009 (Anlage K 28, S. 1) ergibt sich, dass nicht -wie unter A. II. 4. b.- im Wesentlichen bloße Erläuterungen und Ergänzungen für die Replik auf diverse Schriftsätze der Beklagten im Raum standen, sondern eine originäre Stellungnahme zur gutachterlichen Einschätzung des Büros E. selbst. Diese ist der Klägerin jedenfalls bei vorherigem klageabweisenden Urteil zuzubilligen, da sie in einer solchen Situation der Gefahr vorbeugen muss, ihre zweitinstanzliche Prozessposition werde sich entscheidungserheblich verschlechtern und ihr Rechtsmittel nicht zugelassen, weil sie den sachkundigen Ausführungen nicht substantiiert entgegentreten könne. Das gilt zumal sie sich jetzt, anders als bei Einlegung des Zulassungsantrages, einer erneuten fachgutachterlichen Stellungnahme der Beklagten entgegensah, die sich wieder des Sachverstandes eines Dritten bedient hat. Die Klägerin durfte sich daher nicht mehr darauf verlassen, die veränderte Lage wäre nicht auch dazu angezeigt, ihre Aussichten auf die Zulassung des Rechtsmittels zu schmälern, entgegnete sie nicht substantiiert. Die fachliche Stellungnahme von H. war schließlich auf die Verfahrensförderung zugeschnitten, da erst die Berufungszulassungsentscheidung vom 10. August 2011 erkennbar den Streitstoff im Wesentlichen dahin fokussierte, die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur ermessenfehlerfreien Störerauswahl begegneten ernstlichen Zweifeln. Zur Würdigung der fachlichen Stellungnahme des Gutachterbüros E. vom 9. November 2009 war es daher geboten, mittels fachkundigen Rates über den rein rechtlichen Vortrag hinaus zu entgegnen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechend geltenden weiteren Ausführungen unter A. II. 3. auch hinsichtlich der Höhe der Kosten -mit der Maßgabe, in Anlage 7 des klägerischen Schriftsatzes vom 15. März 2013 die grün markierten Stundenabrechnungen zugrundezulegen- verwiesen.
36Ist damit die Kostenposition in Höhe von 963,90 Euro zu Unrecht im Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzt worden, führt dies im Ergebnis gleichwohl nicht zu einem Erfolg der Erinnerung. Denn wie bereits unter A. II. 2. dargelegt, sind die rechtswidrig für erstattungsfähig erklärten Gutachterkosten in Höhe von festgesetzten 6.380,55 Euro auch hier gegenzurechnen. Nach Verrechnung der beiden Positionen unter Einbezug der gleichfalls grundsätzlich für erstattungsfähig erklärten Kostenposition unter A. II. 3. über 3.171,35 Euro (insgesamt damit 4135,25 Euro), besteht nach wie vor eine überhöhte Festsetzung von 2.245,30 Euro.
37B. Die Anschlusserinnerung der Beklagten ist zulässig (I.) und ganz überwiegend begründet (II.).
38I. Die (unselbstständige) Anschlusserinnerung ist ein statthafter Rechtsbehelf. Zwar ist sie nicht ausdrücklich in den §§ 165, 151 VwGO normiert, jedoch ist diese planwidrige Regelungslücke im Wege der Rechtsanalogie aus den Normen der Anschlussrechtsmittel zu schließen. Weder aus Rechtsnormen noch aus systematischen oder historischen Erwägungen ergibt sich, dass der Fall der Anschlusserinnerung bewusst ungeregelt bleiben sollte. Die Interessenlage des nicht geregelten Falles ist hier auch so wesentlich derjenigen der normativ geregelten Anschlussrechtsmittel vergleichbar, dass Planwidrigkeit und Analogieschluss aus denselben Überlegungen folgen,
39vgl. dazu Schmalz, Methodenlehre, 3. Aufl., Rn. 330; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., S. 474.
40Das Verwaltungsprozessrecht kennt - wie das Zivilprozessrecht - eine Anzahl von expliziten Regelungen über Anschlussrechtsmittel (vgl. § 127 Abs. 1 VwGO, §§ 141 Satz 1,127 Abs. 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-, § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 554 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit dem Anschlussrechtsmittel kann erreicht werden, dass nicht allein die Anträge des Rechtsmittelführers die Grenzen bestimmen, innerhalb derer die Entscheidung einer Überprüfung zugeführt wird. Allgemeiner Zweck dieser Bestimmungen ist es, dem Rechtsmittelgegner ein (unselbständiges) Rechtsmittel zu ermöglichen, um seine Rechte eigenständig wahren zu können und gegebenenfalls eine sog. reformatio in peius („Verböserung“) der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Daneben gelten prozessökonomische Erwägungen, da die Anschlussrechtsmittel das eigene Vorgehen von dem des Gegners abhängig machen und so nicht zur vorsorglichen Einlegung von Rechtsmitteln auf Seiten des Anschlussrechtsmittelführers zwingen,
41vgl. statt aller beispielhaft: Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 127 Rn. 2; Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 524 Rn. 1.
42Nicht anders ist aber die Interessenlage des Rechtsbehelfsgegners im Erinnerungsverfahren. Dieses Verfahren ist als ein rechtsmittelähnliches Verfahren angelegt, so gilt etwa das Verbot der reformatio in peius (s. A. I.), über §§ 165 Satz 2, 151 VwGO werden wesentliche Vorschriften des Beschwerdeverfahrens (§§ 147 bis 149 VwGO) in Bezug genommen und obwohl die Erinnerung keinen Suspensiveffekt hat, kann das Gericht das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO solange aussetzen, bis die Kostengrundentscheidung rechtskräftig geworden ist und nach §§ 165 Satz 2, 151 Satz 2, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann unter den dort genannten Voraussetzungen die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einstweilen ausgesetzt werden. Ungeachtet dieser ohnehin schon bestehenden Vergleichbarkeit mit den Rechtsmittelverfahren ist es auch aufgrund der wesentlich ähnlichen Interessenlage gerechtfertigt, einen Analogieschluss zu bilden. Denn die Möglichkeit des Anschlussrechtsbehelfs auch im Erinnerungsverfahren schafft prozessuale „Waffengleichheit“, weil sie dem Erinnerungsgegner die Möglichkeit einräumt, den Streitgegenstand der Kostenfestsetzung zu erweitern und ihm aufgrund der Durchbrechung des sonst einseitig zu seinen Lasten wirkenden grundsätzlichen Verbotes der reformatio in peius die Chance einer Verbesserung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten gibt. Vor diesem Hintergrund sprechen praktische Bedürfnisse des Kostenfestsetzungsverfahrens für die Zulassung der Anschlusserinnerung. Denn im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit ist auch hier zu vermeiden, dass ein an sich „friedfertiger“ Beteiligter nur deshalb Erinnerung einlegt, weil er mit einer solchen seines Gegners, die auch zu seinen Lasten ausgehen kann, rechnet. Daher ist diese Gesetzeslücke im Wege der Rechtsanalogie der genannten Vorschriften zu schließen, was zur Statthaftigkeit der Anschlusserinnerung führt,
43vgl. ebenso VG Berlin, Beschluss vom 14. März 2012 - 35 KE 3.12 u.a., juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 K 4496/04, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 12. Juli 2000 – W 2 K 97.1699, juris; OLG München, Beschluss vom 20. Januar 1971 - 11 W 1734/70, NJW 1971, 763; aus der -auch zilvilrechtl.- Lit.: Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 165 Rn. 4; § 151 Rn. 3; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, 25. Lfg., § 165 Rn. 5; ähnl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 151 Rn. 6; Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 569 Rn. 60; Wulf, in: Vorwerk/Wolf, Beck-OK ZPO, Ed. 11, Rn. 2; a.A. ohne Auseinandersetzung mit rechtsmethodischen Fragen VG Neustadt, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 2 L 2511/02, juris.
44Die Anschlusserinnerung ist - wie die Anschlussrechtsmittel auch - nicht an den Ablauf der zweiwöchigen Erinnerungsfrist der §§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO gebunden.
45II. Die Anschlusserinnerung ist überwiegend begründet. Ausgehend von den unter A. I. benannten Maßstäben des § 162 Abs. 1 VwGO für die Erstattung privater Gutachterkosten, sind die im Kostenfestsetzungsbeschluss für erstattungsfähig gehaltenen Gutachterkosten der Rechnung vom 11. November 2008 nicht der Erstattung zugänglich. Insoweit wird auf die Ausführungen und die Berechnung unter A. II. 2. Bezug genommen. Die im Rahmen der Erinnerung zu Unrecht nicht für erstattungsfähig erklärten privaten Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 4.135,25 Euro sind jedoch zu den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2013 aufgeführten Kostenpositionen für die I. und II. Instanz hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Gesamtbetrag von -um 2.245,30 Euro unter den ursprünglich festgesetzten 22.166,45 Euro liegenden- 19.921,15 Euro. Die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle war entsprechend unter Beibehaltung der Festsetzungen im Übrigen (Zinsforderung) abzuändern. Bezüglich des Differenzbetrages zwischen beantragter Reduzierung um 6.380,55 Euro und der tatsächlichen Reduzierung war die Anschlusserinnerung zurückzuweisen.
46C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Klägerin unterliegt vollständig im Rahmen der Erinnerung (8.814,56 Euro) und teilweise bei der Anschlusserinnerung (2.245,30 Euro), die Beklagte unterliegt mit 4.145,25 Euro. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG- analog),
47vgl. -noch zur a.F.- OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2000 - 10 E 64/00, juris.
48Der Wert der Erinnerung bemisst sich nach der Höhe der Anfechtung der Kostenfestsetzung, § 52 Abs. 1 GKG. Für die Wertbemessung der rechtsmittelähnlichen (s. B. I.) Anschlusserinnerung ist 45 Abs. 2 GKG analog maßgeblich. Erinnerung und Anschlusserinnerung betreffen verschiedene Streitgenstände, da sich beide Erinnerungen auf unterschiedliche Teile derselben Rechnung vom 11. November 2008 beziehen,
49vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 45 GKG Rn. 35.
50Gem. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG analog sind die geltend gemachten Ansprüche von Erinnerung und Anschlusserinnerung, d.h. hier sämtliche im Festsetzungsantrag vom 31. Januar 2013 zur Erstattung gestellten privaten Gutachterkosten, zusammenzurechnen.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
Gründe
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Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG).
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Zu Unrecht hat das FG ein Urteil nur gegenüber der Klägerin erlassen.
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Entsteht nach einer Kostenentscheidung wegen Erledigung der Hauptsache (§ 138 Abs. 1 FGO) Streit darüber, ob übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben wurden, ist das Verfahren fortzusetzen. So liegen die Verhältnisse im Streitfall: das FG hat eine Kostenentscheidung getroffen, nachdem im Verfahren 10 K 125/06 (Anfechtungsklage der Klägerin und ihres Ehemannes) die Beteiligten den Rechtsstreit nach dem Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 wegen Einkommensteuer 1992 und 1995 bis 2000 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Da in der Folge beide Ehegatten die Abgabe von Erledigungserklärungen bestritten haben, war das Verfahren 10 K 125/06 fortzuführen.
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Hiervon ist auch das FG ausgegangen. Unzutreffend hat es jedoch angenommen, das Verfahren könne auch ohne Trennungsbeschluss für jeden Ehegatten getrennt fortgeführt und entschieden werden. In diesem Zusammenhang ist die Vergabe neuer Aktenzeichen für das fortgeführte Verfahren ein verwaltungstechnischer Vorgang ohne entscheidungserhebliche Bedeutung. Die Eheleute haben ihre Anfechtungsklage gemeinsam erhoben (so genannte subjektive Klagehäufung); als zusammenveranlagte Ehegatten bilden sie eine einfache Streitgenossenschaft (s. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 59 Rz 6). Auch in einem derartigen Fall subjektiver Klagehäufung ist eine Trennung der Verfahren der verschiedenen Kläger nach § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zwar grundsätzlich möglich (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 2007 X B 130/06, BFH/NV 2007, 2320; vom 30. Oktober 1986 III R 153/86, BFH/NV 1987, 256), hier aber nicht erfolgt. Miteinander durch Verbindungsbeschluss oder von vornherein nach § 43 FGO oder durch gemeinsame Klageerhebung verbundene Verfahren --z.B. wie hier durch subjektive Klagehäufung-- können nicht durch eine konkludente Entscheidung, sondern nur durch einen ausdrücklichen richterlichen Trennungsbeschluss getrennt werden (BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 1973 VII B 47/72, BFHE 110, 465, BStBl II 1974, 137; vom 22. März 1993 XI R 23/92, XI R 24/92, BFHE 170, 308, BStBl II 1993, 514; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2005 10 Ko 4172/05, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 441).
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Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand als Teilurteil gemäß § 98 FGO haben. Jedenfalls dann, wenn die Ehegatten ersichtlich ein gemeinsames Klageziel verfolgen und --wie hier-- auch prozessual im Gleichklang handeln, kommt eine Entscheidung nur einem Ehegatten gegenüber nicht in Betracht. Deshalb kann dahinstehen, ob bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ein Teilurteil nicht schon dem Grunde nach ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 148/01, BFH/NV 2004, 527).
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.