Bundesarbeitsgericht Urteil, 02. Okt. 2018 - 5 AZR 376/17

ECLI: ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0
published on 02/10/2018 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 02. Okt. 2018 - 5 AZR 376/17
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Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 2017 - 2 Sa 56/16 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenausspruch und in Ziff. 2 aufgehoben und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Übrigen dahin gehend abgeändert, dass der Beklagte zu 2. verurteilt wird, an den Kläger 2.485,49 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2015 zu zahlen.

2. Von den Kosten der Revision haben der Kläger 95 % und der Beklagte zu 2. 5 % zu tragen. Die gerichtlichen Kosten der Berufung haben der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 2. zu 38 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren hat der Kläger vollständig zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren haben der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 2. zu 38 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren haben der Beklagte zu 2. zu 38 % und der Kläger zu 62 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision noch über Vergütung wegen Annahmeverzugs nach unwirksamer Kündigung.

2

Der Kläger war seit dem Jahr 2007 als Verkehrsflugzeugführer bei der C GmbH & Co. KG beschäftigt. Dort war er auf dem Flugzeugtyp Fokker 100 eingesetzt. Zum 1. September 2012 ging sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die O GmbH über. Seine monatliche Grundvergütung betrug zuletzt 5.273,30 Euro brutto.

3

Über das Vermögen der O GmbH wurde aufgrund des Insolvenzantrags vom 27. Januar 2013 am 1. April 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2. zum Insolvenzverwalter bestimmt. Der Flugbetrieb bei der Insolvenzschuldnerin wurde im Januar 2013 eingestellt. Ende März 2013 zeigte der Beklagte zu 2. Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht an. Am 8. April 2013 erstattete der Beklagte zu 2. gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige für die Arbeitnehmer des sog. fliegenden Personals und kündigte mit Schreiben vom 9. April 2013 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. Juni 2013 unter sofortiger unwiderruflicher Freistellung. Diese Kündigung bezeichnete der Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 23. April 2013 als gegenstandslos und übersandte dem Kläger zugleich ein Kündigungsschreiben vom 22. April 2013, mit dem er das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013 kündigte und den Kläger unwiderruflich freistellte. Auf die gegen diese Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Januar 2016 (- 6 AZR 601/14 - BAGE 154, 53) deren Unwirksamkeit wegen fehlender erneuter Massenentlassungsanzeige festgestellt. Der Beklagte zu 2. kündigte das Arbeitsverhältnis nochmals mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 zum 31. Januar 2015. Diese Kündigung ist Gegenstand eines weiteren Kündigungsschutzverfahrens.

4

Ab dem 12. Juni 2014 war der Kläger bei einem anderen Arbeitgeber als Verkehrsflugzeugführer beschäftigt und erhielt dort bis zum 31. Januar 2015 Vergütung in Höhe von insgesamt 37.692,04 Euro brutto.

5

Der Kläger hat mit seiner Klage - soweit in der Revision von Relevanz - vom Beklagten zu 2. Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 12. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2015 gefordert. Von dem in dieser Zeit erzielten Zwischenverdienst seien die angefallenen Aufwendungen für den Erwerb von Musterberechtigungen für die Flugzeugtypen Airbus A320 und Boeing 757/767 in Höhe von 22.070,00 Euro in Abzug zu bringen. Diese seien erforderlich gewesen, weil der bei der Insolvenzschuldnerin geflogene Flugzeugtyp Fokker 100 in Deutschland nicht mehr und im europäischen Luftverkehr nur sehr selten betrieben werde. Nur durch den von ihm selbst finanzierten Erwerb der Musterberechtigungen habe er einen neuen Arbeitsplatz gefunden. Zur Finanzierung der Aufwendungen habe er ein Darlehen in Höhe von 25.000,00 Euro aufgenommen. Sollten die Aufwendungen beim Zwischenverdienst nicht zu berücksichtigen sein, habe der Beklagte zu 2. den Darlehensbetrag nebst Zinsen zu erstatten.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - sinngemäß beantragt:

        

1.    

den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an den Kläger

                 

-       

3.264,43 Euro brutto abzüglich Zwischenverdienstes von 2.912,76 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2014,

        
                 

-       

5.273,30 Euro brutto abzüglich Zwischenverdienstes von 4.933,54 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. August 2014,

        
                 

-       

5.273,30 Euro brutto abzüglich Zwischenverdienstes von 4.973,01 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2014,

        
                 

-       

5.273,30 Euro brutto abzüglich Zwischenverdienstes von 5.048,08 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2014,

        
                 

-       

5.273,30 Euro brutto abzüglich Zwischenverdienstes von 5.138,69 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. November 2014,

        
                 

-       

5.273,30 Euro brutto abzüglich Zwischenverdienstes von 4.906,06 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2014,

        
                 

-       

5.273,30 Euro brutto abzüglich Zwischenverdienstes von 4.859,66 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2015,

        
                 

-       

5.273,30 Euro brutto abzüglich Zwischenverdienstes von 4.920,24 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2015 zu zahlen;

        
        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.,

                 

den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 25.000,00 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 6,95 % seit dem 5. April 2013 zu zahlen.

7

Der Beklagte zu 2. hat Klageabweisung beantragt. Er hat gemeint, die Ansprüche des Klägers seien Altmasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, weshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage bestehe. Der Kläger habe die von ihm behaupteten Aufwendungen zur Erzielung des anzurechnenden Zwischenverdienstes nicht getätigt. Jedenfalls würden etwaige Aufwendungen den Zwischenverdienst nicht mindern, weil diese ausschließlich der Fortbildung des Klägers gedient hätten.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers - soweit in der Revision von Bedeutung - den Beklagten zu 2. unter Ziff. 2 des Urteilstenors verurteilt, „an den Kläger für den Zeitraum 12. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 Vergütung aus Annahmeverzug iHv. 40.177,53 € brutto abzüglich des vom Kläger erzielten Zwischenverdienstes iHv. 37.692,04 € brutto zu zahlen, wovon die Aufwendungen des Klägers iHv. 23.433,10 € abzuziehen sind, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2015“. Unter Ziff. 5 der Urteilsformel hat es die Revision „für den Beklagten zu 2 bezüglich Ziff. 2 des Tenors zugelassen“. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision sei nur bezüglich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen des Klägers zuzulassen gewesen. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage hat das Landesarbeitsgericht mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, gegen diese bestehe kein Zahlungsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt auf sie übergegangen sei. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte zu 2. seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten zu 2. ist überwiegend begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger zwar zu Recht Annahmeverzugsvergütung unter Anrechnung des Zwischenverdienstes zugesprochen. Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit der anderweitige Verdienst des Klägers im Verzugszeitraum um die von ihm behaupteten Aufwendungen gemindert wurde. Anspruch auf Aufwendungsersatz hat der Kläger nicht.

10

I. Die Revision ist im Umfang der im Tenor des Berufungsurteils erfolgten Zulassung zulässig.

11

Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG ist die Entscheidung, ob die Revision zugelassen wird oder nicht, in den Urteilstenor aufzunehmen. Damit ist klargestellt, dass eine wirksame Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen nicht möglich ist (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 114, 313). Eine im Tenor unbeschränkt ausgesprochene Zulassung der Revision kann in den Entscheidungsgründen auch nicht mehr wirksam eingeschränkt werden. Entsprechendes gilt für eine weitere Beschränkung einer nur beschränkt zugelassenen Revision (BAG 5. November 2003 - 4 AZR 643/02 - zu I der Gründe, BAGE 108, 239). Das Landesarbeitsgericht konnte damit die im Tenor erklärte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen nicht noch weiter auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen vom Zwischenverdienst beschränken. Diese weitere Einschränkung der Revisionszulassung ist unbeachtlich (vgl. BAG 19. März 2003 - 5 AZN 751/02 - zu II der Gründe, BAGE 105, 308). Insoweit bedurfte es deshalb entgegen der Auffassung des Klägers keiner Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2.

12

II. Die Revision ist nicht bereits wegen Unzulässigkeit der Berufung des Klägers aufgrund einer unzulässigen Klageänderung in der Berufungsinstanz begründet. Die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beklagten zu 2. ist bereits unzulässig, weil er nicht dargelegt hat, dass er in die von ihm als Klageänderung bewertete Änderung der Klageanträge nicht eingewilligt hat (§ 533 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte zu 2. führt lediglich aus, er habe der Klageänderung nicht zugestimmt. Dies ist indes nicht ausreichend, weil hierdurch eine als Einwilligung zu behandelnde rügelose Einlassung (dazu BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 514/07 - Rn. 13, BAGE 127, 95; BGH 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02 - zu II 1 a der Gründe) nicht ausgeschlossen ist. Unerheblich ist des Weiteren, ob die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Tatsachen zum erzielten Zwischenverdienst und zu den Aufwendungen des Klägers nach § 67 Abs. 2 und Abs. 3 ArbGG zuzulassen waren. Hat das Landesarbeitsgericht einen Vortrag trotz eventueller Verspätung nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zugelassen, ist der Senat hieran gebunden. Eine einmal eingetretene, aber vom Landesarbeitsgericht akzeptierte Verzögerung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden (BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 - Rn. 44).

13

III. Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Beklagte zu 2. gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts wendet, die Annahmeverzugsansprüche seien als Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO mit einer Zahlungsklage zu verfolgen.

14

1. Die auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung im streitgegenständlichen Zeitraum gerichtete Leistungsklage ist zulässig.

15

Der Klage für die Zeit vom 12. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2015 liegt die Annahme zugrunde, die streitbefangenen Ansprüche seien Neumasseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO, die nicht den Vollstreckungsverboten des § 210 InsO und des § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO unterfallen. Ergibt die rechtliche Prüfung, dass - wie die Revision meint - die erhobene Forderung tatsächlich im Rang einer Altmasseverbindlichkeit steht, ist die Klage jedoch nicht unzulässig, sondern unbegründet (BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 95/17 - Rn. 10 mwN). Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Beklagte zu 2. hat den Einwand der Neumasseunzulänglichkeit, bei dem auch die Neumassegläubiger ihre Ansprüche nur noch im Wege der Feststellungsklage verfolgen können, nicht erhoben (vgl. BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 10).

16

2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den Ansprüchen des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611 Abs. 1 BGB ab dem 12. Juni 2014 um Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO handelt, die der Kläger im Wege der Leistungsklage gerichtlich geltend machen kann.

17

a) Die Ansprüche sind für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Beklagte zu 2. nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte, entstanden. Sie sind daher so zu behandeln, als wären sie vom Beklagten zu 2. nach der Anzeige neu begründet worden. Unerheblich ist, dass dieser mit der Kündigung vom 22. April 2013 vergeblich versucht hat, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Diese Kündigung war zwar rechtzeitig iSv. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO erklärt. Gleichwohl gelten die Annahmeverzugsansprüche, die für die Zeit nach diesem Termin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO als Neumasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, weil die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam war(vgl. BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 11).

18

aa) Ist die Kündigung, die der Insolvenzverwalter erstmals nach der Anzeige rechtzeitig ausspricht, unwirksam, sind Annahmeverzugsansprüche, die für die Zeit nach dem Termin entstehen, zu dem das Arbeitsverhältnis nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit frühestmöglich hätte beendet werden können, Neumasseverbindlichkeiten. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO fingiert für Annahmeverzugsansprüche, die für die Zeit nach dem ersten Termin entstehen, zu dem der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit „kündigen konnte“, den Rang einer Neumasseverbindlichkeit. Aus dieser gesetzlichen Formulierung folgt, dass der Insolvenzverwalter zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten Dauerschuldverhältnisse, die er für die weitere Verwertung und Verwaltung der Masse nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr benötigt, frühestmöglich beenden muss. Zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten genügt es darum nicht, dass eine Kündigung zum erstmöglichen Termin nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erklärt wird, die Kündigung muss vielmehr auch wirksam sein (BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 17 ff.; zust. Ries EWiR 2018, 439; ebenso bereits Oetker DZWIR 2005, 106, 111 f.; differenzierend Windel in Jaeger InsO § 209 Rn. 56).

19

bb) Der Insolvenzverwalter begründet auch dann Neumasseverbindlichkeiten, wenn sich seine Einschätzung, er habe die formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die wirksame Kündigung eines von der Masse nicht mehr benötigten Arbeitsverhältnisses herbeigeführt, im Kündigungsschutzprozess als unzutreffend erweist. Das Arbeitsverhältnis besteht dann über den ersten Termin, zu dem es der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit hätte kündigen „können“, fort. Damit sind die für die Zeit nach diesem Termin entstehenden Annahmeverzugsansprüche nach den Qualifikationsregeln des § 209 Abs. 2 InsO Neumasseverbindlichkeiten. Konsequenz der gesetzlichen Verteilungsordnung ist, dass der Insolvenzverwalter, der kündigen „kann“, auch dafür zu sorgen hat, dies rechtswirksam zu tun. Es fällt in seinen Verantwortungsbereich, für eine wirksame Umsetzung der Vorgaben des gesetzlichen Kündigungsschutzes zu sorgen. Die Neumasse trägt das Risiko, dass ihm das nicht gelingt (BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 21).

20

cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2., die dieser auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Begründung des Widerrufs des vor dem Senat bedingt geschlossenen Vergleichs nochmals bekräftigt hat, steht diesem Normverständnis nicht die Gesetzesbegründung entgegen. Soweit der Beklagte zu 2. meint, der Gesetzesbegründung entnehmen zu können, dem Gesetzgeber sei es bei der Regelung in § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO allein um den Ausspruch der Kündigung losgelöst von deren Wirksamkeit gegangen, kann ihm nicht zugestimmt werden.

21

(1) In der Begründung zu § 321 des Entwurfs einer Insolvenzordnung heißt es(BT-Drs. 12/2443 S. 220):

        

„… Kündigt der Verwalter nach dem Antrag auf Feststellung der Masseunzulänglichkeit ein Dauerschuldverhältnis zum ersten zulässigen Termin, so sind die Ansprüche, die dem anderen Teil aus dem Vertrag noch erwachsen, Altmasseverbindlichkeiten. Unterläßt er die Kündigung, so sind die Ansprüche des anderen Teils nur insoweit Altmasseverbindlichkeiten, als sie bis zum ersten möglichen Beendigungstermin entstehen; für die dann folgende Zeit sind sie wie neu begründete Forderungen zu behandeln, da der Verwalter die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Entstehen zu verhindern (Nummer 2). Schließlich sind auch die Verbindlichkeiten, für die der Verwalter nach dem Antrag auf Feststellung der Masseunzulänglichkeit die Gegenleistung in Anspruch nimmt, als Neumasseverbindlichkeit zu behandeln (Nummer 3). Auch nach einer Feststellung der Masseunzulänglichkeit muß ein Arbeitnehmer, der seine Leistung voll zu erbringen hat - der also nicht vom Verwalter ‚freigestellt‘ worden ist -, Anspruch auf volle Vergütung für diese Arbeitsleistung haben. …“

22

(2) Diese Ausführungen der Gesetzesbegründung sind nicht geeignet, die vom Beklagten zu 2. vertretene Auslegung des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu stützen. Die Verwendung der Begriffe „Kündigung“ oder „kündigen“ erlaubt nicht den Rückschluss, dem Gesetzgeber sei es nicht auf die Wirksamkeit der Kündigung angekommen. Die Gesetzesbegründung deutet vielmehr in die entgegengesetzte Richtung: Leitgedanke der gesetzlichen Regelung ist, dass Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliegen, wenn ihre Entstehung dem Verwalter zugerechnet werden kann(MüKoInsO/Hefermehl 3. Aufl. § 209 Rn. 30). Diese Zurechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Verwalter - wie hier - eine nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 17 KSchG entsprechende Kündigung erklärt, weil er vor deren Ausspruch die erforderliche Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG unterlassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem allgemeinen Verständnis mit „kündigen“ allein die Abgabe einer entsprechenden Erklärung losgelöst von deren Wirksamkeit gemeint ist, sind der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.

23

b) Der Beklagte zu 2. hätte deshalb das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis jedenfalls mit Beendigungsdatum vor dem 12. Juni 2014 wirksam kündigen müssen, um zu verhindern, dass für die Folgezeit Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO entstehen. Dies ist ihm nicht gelungen. Der Kläger hat die „Rücknahme“ der Kündigung vom 9. April 2013 durch den Beklagten zu 2. akzeptiert, die Unwirksamkeit der Kündigung vom 22. April 2013 ist rechtskräftig festgestellt.

24

IV. Die Revision hat überwiegend Erfolg, soweit sich der Beklagte zu 2. gegen die Höhe der dem Kläger vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Annahmeverzugsvergütung richtet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 12. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2015 nebst Zinsen unter Anrechnung des erzielten Zwischenverdienstes. Das Berufungsurteil ist jedoch aufzuheben, soweit das Landesarbeitsgericht Aufwendungen des Klägers vom Zwischenverdienst in Abzug gebracht hat (§ 562 ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Der Senat kann in der Sache selbst endentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die erforderlichen Feststellungen sind vom Landesarbeitsgericht getroffen.

25

1. Der vom Kläger für die Zeit vom 12. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2015 geltend gemachte Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611 Abs. 1 BGB in Höhe von 40.177,53 Euro brutto ist nicht in voller Höhe schlüssig dargelegt, weil der Kläger selbst vorträgt, in diesem Zeitraum Zwischenverdienst in Höhe von 37.692,04 Euro brutto erzielt zu haben. Schlüssig dargelegt ist lediglich eine Forderung in Höhe von 2.485,49 Euro brutto.

26

a) Der Beklagte zu 2. befand sich nach Ausspruch der unwirksamen Kündigung vom 22. April 2013 und Ablauf der Kündigungsfrist ab dem 1. August 2013 im Annahmeverzug (§ 293 BGB). Er hat die Arbeitsleistung des Klägers im Streitzeitraum nicht angenommen. Ein Angebot der Arbeitsleistung war nach § 296 BGB angesichts der unwirksamen Kündigung entbehrlich(st. Rspr., vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12  - Rn. 41 mwN, BAGE 151, 45 ).

27

b) Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifvertragliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Ansprüche hat der Kläger durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 22. April 2013 gewahrt. Mit einer Bestandsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 36). Zugleich macht der Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage die vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche im Sinne der zweiten Stufe einer tarifvertraglich geregelten Ausschlussfrist „gerichtlich geltend“ (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 28, BAGE 149, 169). Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 2. mit der Revision nicht.

28

c) Der Zwischenverdienst des Klägers ist nach § 11 Nr. 1 KSchG in der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Höhe von 37.692,04 Euro brutto von der Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 40.177,53 Euro brutto in Abzug zu bringen. Dabei ist das Gesamtbruttoeinkommen im streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde zu legen (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 29 f., BAGE 141, 340). Die Anrechnung des Zwischenverdienstes richtet sich allerdings nicht, wie vom Landesarbeitsgericht angenommen, nach § 615 Satz 2 BGB, sondern nach § 11 Nr. 1 KSchG. Diese Vorschrift enthält für den Annahmeverzug nach einer Kündigung im Geltungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG eine Spezialregelung zu § 615 Satz 2 BGB(vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 487/10 - Rn. 20, BAGE 141, 27; ErfK/Preis 18. Aufl. § 615 BGB Rn. 84).

29

d) Im Umfang des erzielten anderweitigen Verdienstes erfolgt die Anrechnung gemäß § 11 Nr. 1 KSchG ipso iure und bedarf keiner Erklärung des Arbeitgebers(vgl. BAG 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - zu II 1 der Gründe, BAGE 108, 27; MüKoBGB/Henssler 7. Aufl. § 615 Rn. 63; AR-Kamanabrou 8. Aufl. § 615 BGB Rn. 63). Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 KSchG hindert bereits die Entstehung des Anspruchs aus § 615 Satz 1 BGB und führt nicht nur zu einer Aufrechnungslage(vgl. BAG 22. November 2005 - 1 AZR 407/04 - Rn. 27, BAGE 116, 246; HWK/Krause 8. Aufl. § 615 BGB Rn. 85; Staudinger/Richardi/Fischinger [2016] § 615 Rn. 151). Hieraus folgt, dass eine Klage nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen der Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB und dem nach § 11 Nr. 1 KSchG anzurechnenden anderweitigen Verdienst schlüssig ist, wenn der Kläger selbst vorträgt, solchen erzielt zu haben.

30

2. Der Kläger hat überdies nicht bewiesen, dass er zum Erwerb der Musterberechtigungen tatsächlich Aufwendungen in Höhe von 23.433,10 Euro hatte. Das Landesarbeitsgericht hat bei der tatrichterlichen Würdigung des Parteivortrags gegen § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, indem es angenommen hat, der Kläger habe - nach Bestreiten des Beklagten zu 2. - den Beweis geführt, die behaupteten Aufwendungen tatsächlich erbracht zu haben. Die diesbezügliche Rüge des Beklagten zu 2. ist begründet.

31

a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die Rechnungen für Kurse und Hotelübernachtungen tatsächlich bezahlt, weil diese bereits vor Kursantritt zu bezahlen gewesen seien und aus der Durchführung der Kurse auf eine Zahlung geschlossen werden könne. Anderenfalls wäre der Kläger nicht zu den Kursen zugelassen worden.

32

b) Diese vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommene Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Es ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO beachtet hat. Seine Würdigung muss in sich widerspruchsfrei, ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt und rechtlich möglich sein (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 49).

33

c) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist die Rüge des Beklagten zu 2. begründet. Er hatte im zweiten Rechtszug bestritten, dass der Kläger die von ihm vorgelegten Rechnungen für Grundkurs, Landetraining und Hotelübernachtung selbst bezahlt hat, mithin die Aufwendungen tatsächlich getätigt hat. Es war damit Sache des Klägers, zu beweisen, dass er die entsprechenden Zahlungen erbracht hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Zahlungen durch Vorlage der Rechnungen bewiesen, verstößt gegen Denkgesetze, denn eine Rechnung ist weder ein Beleg für eine tatsächliche Bezahlung des darin geforderten Rechnungsbetrags noch für eine Zahlung durch den Adressaten der Rechnung selbst. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dritter - etwa das Unternehmen, bei dem der Kläger den anderweitigen Verdienst erzielt hat, - die Aufwendungen ganz oder teilweise getragen hat. Hierauf hat die Revision zu Recht hingewiesen. Der Kläger hat den nach Bestreiten durch den Beklagten zu 2. erforderlichen Beweis der Erfüllung nicht erbracht. Wegen dieses Verfahrensfehlers ist das Berufungsurteil in dem in die Revision gelangten Umfang aufzuheben.

34

3. Einer Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bedarf es nicht. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der vom Kläger erzielte Zwischenverdienst sei um die vom Kläger behaupteten Aufwendungen gemindert. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe hatte. Auch wenn Aufwendungen für Schulungen auf den Flugzeugmustern Airbus A320 und Boeing 757/767 beim Kläger angefallen wären, wären diese nicht vom Zwischenverdienst in Abzug zu bringen.

35

a) Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 KSchG bezweckt, eine Besser- oder Schlechterstellung des Arbeitnehmers nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Er ist so zu stellen, als wäre das Arbeitsverhältnis ungekündigt weitergeführt worden. Damit können grundsätzlich auch erforderliche Aufwendungen zur Erzielung des anderweitigen Verdienstes von diesem in Abzug gebracht werden (so auch MüKoBGB/Henssler 7. Aufl. § 615 Rn. 68; HaKo/Nägele-Berkner 6. Aufl. KSchG § 11 Rn. 29; ErfK/Preis 18. Aufl. § 615 BGB Rn. 90; KR-Spilger 11. Aufl. § 11 KSchG Rn. 44; Staudinger/Richardi/Fischinger [2016] § 615 Rn. 163). Denn diese wären nicht entstanden, hätte der Arbeitnehmer sich nicht um einen anderweitigen Arbeitsplatz bemühen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass ersparte Aufwendungen im Rahmen des § 11 Nr. 1 KSchG im Unterschied zu § 615 Satz 2 BGB nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind(KR-Spilger 11. Aufl. § 11 KSchG Rn. 59; HaKo/Nägele-Berkner 6. Aufl. KSchG § 11 Rn. 40). Denn daraus folgt nicht, dass tatsächlich angefallene Aufwendungen für den erzielten anderweitigen Verdienst schlechthin nicht berücksichtigungsfähig sind. Die Anrechnung erforderlicher Aufwendungen auf den im Verzugszeitraum erzielten anderweitigen Verdienst betrifft eine andere Fallgestaltung.

36

b) Es können jedoch nicht jegliche Aufwendungen für eine weitere Berufstätigkeit des Arbeitnehmers als zwischenverdienstmindernd anerkannt werden. Zu unterscheiden ist zwischen Aufwendungen, die erforderlich sind, um im Rahmen der bisherigen Qualifikation des Arbeitnehmers einer weiteren Erwerbstätigkeit fachkundig und sachgerecht nachgehen zu können, und solchen, die im Sinne einer Fortbildung die Qualifikation des Arbeitnehmers erhöhen, ohne dass diese Qualifikation zur Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit benötigt wird.

37

aa) Zu der ersten Kategorie gehören Aufwendungen, die dazu dienen, eine vorhandene Qualifikation, die in dem gekündigten Arbeitsverhältnis zur Verrichtung der geschuldeten Tätigkeit erforderlich war, zu behalten. Des Weiteren sind hier Aufwendungen zu berücksichtigen, die einem Arbeitnehmer durch die Aufnahme einer Tätigkeit an einem weit entfernt liegenden Arbeitsort in Form von Reise- und Übernachtungskosten entstehen. Im Streitfall wären daher zB Aufwendungen zum Erhalt der Musterberechtigung für die Fokker 100 als erforderlich anzusehen.

38

bb) Anders zu beurteilen sind hingegen Aufwendungen, die der Arbeitnehmer hat, um sich weiter zu qualifizieren und hierdurch seinen „Marktwert“ auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, ohne dass die hierbei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Arbeitgeber unmittelbar zugutekommen. Die Berücksichtigung solcher Aufwendungen als zwischenverdienstmindernd widerspräche dem Zweck des § 11 Nr. 1 KSchG. Wollte man sie als Abzugsposten beim erzielten anderweitigen Verdienst berücksichtigen, führte dies wirtschaftlich betrachtet dazu, dass der Arbeitgeber diese Qualifizierungsmaßnahme voll bezahlt, ohne ihr zugestimmt und ohne hiervon im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung einen Nutzen zu haben. Der Arbeitnehmer würde damit gerade nicht so gestellt, als wenn das Arbeitsverhältnis ungekündigt weitergeführt worden wäre. Denn im fortbestehenden Arbeitsverhältnis hätte er keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Vergütung einer solchen Qualifizierungsmaßnahme. Dies darf nicht außer Acht gelassen werden, ist doch Ziel des Kündigungsschutzprozesses das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und die Weiterbeschäftigung zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber grundsätzlich nur die Kosten einer Fortbildung zu tragen, die innerbetrieblich von Vorteil ist oder nur der Auffrischung oder Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse dient (vgl. BAG 30. November 1994 - 5 AZR 715/93 - zu 2 b der Gründe, BAGE 78, 356; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 176 Rn. 29 mwN). Der Arbeitgeber ist dagegen - abgesehen von § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG - grundsätzlich nicht verpflichtet, sich an den Kosten einer Qualifizierung des Arbeitnehmers zu beteiligen, die für diesen von geldwertem Vorteil ist, sei es, dass er hierdurch bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt oder dass sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen. Erklärt sich der Arbeitgeber hierzu freiwillig bereit, kann er mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen, die ihn zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf einer vereinbarten Bindungsdauer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Bei der Bemessung der Bindungsdauer sind die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in ein angemessenes Verhältnis zueinander zu setzen (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 33 ff. mwN, BAGE 137, 1).

39

cc) Konsequenz dieses Verständnisses von § 11 Nr. 1 KSchG ist zugleich, dass ein Arbeitnehmer es grundsätzlich nicht iSv. § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlässt, eine andere zumutbare Arbeit anzunehmen, wenn Voraussetzung hierfür der erfolgreiche Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme ist, für die der Arbeitnehmer finanzielle Aufwendungen zu erbringen hat. Es ist Sache des Arbeitnehmers, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzuwägen, was ihm wichtiger und für seinen persönlichen Lebensweg erfolgversprechender erscheint.

40

dd) In Anwendung dieser Grundsätze sind die Aufwendungen des Klägers für den Erwerb der Musterberechtigungen für den Airbus A320 und die Boeing 757/767 nicht zwischenverdienstmindernd zu berücksichtigen. Der Kläger kann diese bei dem Beklagten zu 2. nicht nutzbar einbringen, weil die Schuldnerin die beiden Flugzeugmuster nicht eingesetzt hatte. Zudem war dem Kläger bekannt, dass die Schuldnerin nach dem Insolvenzantrag den Flugbetrieb eingestellt hatte. Durch die erworbene Qualifikation haben sich damit ausschließlich die Arbeitsmarktchancen des Klägers verbessert (vgl. dazu BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 b cc (3) der Gründe, BAGE 109, 345), ohne dass der Beklagte zu 2. hiervon einen Vorteil gehabt hätte. Der Kläger konnte von vornherein die erworbenen Musterberechtigungen nur bei anderen Fluggesellschaften verwerten. Wenn er sich vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin dazu entschieden hat, Musterberechtigungen für den Airbus A320 und die Boeing 757/767 zu erwerben, war dies für sein weiteres berufliches Fortkommen zwar eine nachvollziehbare Entscheidung. Da der Beklagte zu 2. bzw. die Schuldnerin im fortbestehenden Arbeitsverhältnis jedoch nicht verpflichtet gewesen wären, die für diese Qualifizierung erforderlichen Kosten zu tragen, kann der Kläger dieses wirtschaftliche Ergebnis nicht mittelbar über eine Anrechnung dieser Aufwendungen auf den im Verzugszeitraum erzielten anderweitigen Verdienst erreichen.

41

ee) Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger persönlich nachgereichte Sachvortrag kann nicht berücksichtigt werden, weil sich der Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG von einem Prozessbevollmächtigten, also einem Rechtsanwalt oder einem in § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 ArbGG iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen muss. Der Kläger ist nicht selbst postulationsfähig.

42

c) Der Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil der festgestellte Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist. Hiernach ist auf den Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611 Abs. 1 BGB in Höhe von 40.177,53 Euro brutto der im Verzugszeitraum erzielte Zwischenverdienst in Höhe von 37.692,04 Euro brutto anzurechnen. Dieser anderweitige Verdienst mindert sich nicht um die Aufwendungen zum Erwerb der Musterberechtigungen für den Airbus A320 und die Boeing 757/767. Die Klage ist deshalb nur im Umfang von 2.485,49 Euro brutto begründet. Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2015 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

43

V. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilfsantrag fällt dem Senat zur Entscheidung an. Dieser Antrag ist - in der gebotenen Auslegung - für den Fall gestellt, dass die Aufwendungen des Klägers nicht vom Zwischenverdienst in Abzug zu bringen sind. Diese innerprozessuale Bedingung ist eingetreten. Der Senat ist nicht gehindert, über den Antrag selbst zu endentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des Darlehens in Höhe von 25.000,00 Euro nebst Zinsen.

44

1. Als Anspruchsgrundlage kommen lediglich die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB in Betracht. Der Beklagte zu 2. hat den Kläger unstreitig nicht beauftragt, das Darlehen aufzunehmen.

45

2. Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft „für einen anderen“ besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Zu unterscheiden ist zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften (st. Rspr., vgl. nur BGH 1. Februar 2018 - III ZR 53/17 - Rn. 8 mwN). Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenerstattung nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ist dabei jedenfalls, dass die Aufwendungen erforderlich waren und dem mutmaßlichen Willen des Dritten entsprachen(vgl. BGH 30. März 2017 - I ZR 263/15 - Rn. 53).

46

3. Danach hat der Kläger kein fremdes Geschäft geführt, das dem mutmaßlichen Willen des Beklagten zu 2. entsprach, indem er Aufwendungen tätigte, um seine Beschäftigungschancen bei anderen Fluggesellschaften zu steigern. Der Kläger ist dabei nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig geworden. Der für eine Fremdgeschäftsführung erforderliche unmittelbare Bezug zum Rechts- und Interessenkreis des Beklagten zu 2. ist nicht schon deshalb gegeben, weil der erzielte Zwischenverdienst auf die Vergütung wegen Annahmeverzugs anzurechnen ist und damit dem Vermögen des Beklagten zu 2. zugutekommt. Dem steht entgegen, dass der Kläger mit den Aufwendungen sein berufliches Fortkommen sichern wollte. Eine dadurch mittelbar bewirkte Vermögensmehrung auf Seiten des Beklagten zu 2. stellt keine Wahrnehmung von Interessen des anderen und damit keine Geschäftsführung dar, welche eine Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag rechtfertigen könnte.

47

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Annotations

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.

(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.