Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 29. Mai 2015 - 1 AGH 14/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassene Kläger unterhält seine Kanzleiräume in C.
3Nach dem Vorbringen des Klägers handelt es sich bei dem vorliegenden Klage-verfahren um einen nachgelagerten Streit zum Verfahren AGH Hamm 2 AGH 24/11 (Urteil vom 06.09.2012) und zum Verfahren BGH AnwZ (Brfg) 67/12 (Urteil vom 10.03.2014).
4Er trägt hierzu vor:
5In den Jahren 2008, 2009 und 2010 sei er jeweils ein Berufsausbildungsverhältnis mit angehenden Rechtsanwaltsfachangestellten eingegangen. Das ab dem 01.09.2009 beginnende Ausbildungsverhältnis mit D und das ab dem 15.09.2010 beginnende Ausbildungsverhältnis mit D2 seien Verbundaus-bildungsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 5 BBiG im Ausbildungsverbund mit zwei weiteren B Rechtsanwaltskanzleien gewesen, die unter der so genannten ESF-Förderrichtlinien des MAIS NRW im ESF-Förderprogramm der „betrieblichen Aus-bildung im Verbund“ mit je 4.500 EUR Subventionen gefördert worden seien, welche die Bezirksregierung B ihm zu diesem Zweck gewährt habe.
6Mit Bescheid vom 13.02.2013 habe die Bezirksregierung B die Zuwendungs-bescheide vom 20.10.2009 und 20.10.2010 mit der Begründung, er hätte unrichtige „Stellungnahmen zum Ausbildungsverbund“ der Beklagten bei der Förderanträgen vorgelegt, weswegen die Subventionen nicht hätten gewährt werden dürfen, da er zuvor seit 2008 bereits die Auszubildende E selbständig ausgebildet habe. Dieser Bescheid sei von ihm mit einer bislang noch nicht entschiedenen Anfech-tungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln 16 K 1278/13 angefochten.
7Zu diesem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung B vom 13.02.2013 sei es offensichtlich deswegen gekommen, weil die Beklagte - wie vom Anwaltsgerichtshof und Bundesgerichtshof übereinstimmend gerügt worden sei - ihr Ausbildungsverzeichnis gemäß § 34 BBiG nicht selber geführt, sondern auf Anwaltsvereine ausgelagert gehabt habe, weshalb die Beklagte wohl einen wesent-lichen Gesichtspunkt - so jedenfalls die Bezirksregierung - bei der Ausstellung dieser subventionsrelevanten Stellungnahmen übersehen habe.
8Diese „Stellungnahmen zum Ausbildungsverbund“ habe die Beklagte als gemäß § 71 Abs. 4 BBiG „zuständige Stelle“ in eigener Verantwortung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu vertreten.
9Da die Bezirksregierung kein eigenständiges Rechtsverhältnis zur Beklagten unterhalten habe, habe sie die Zuwendungsbescheide auch nur gegenüber dem Kläger zurück nehmen können und die ausgezahlten Fördergelder nicht etwa bei der Beklagten regressieren können. Deshalb habe er eine Amtshaftungsklage auf Freistellung von etwaigen Verbindlichkeiten gegenüber der Bezirksregierung angestrengt. Über diese Klage sei bislang nicht entschieden (Landgericht Köln
10 11Auch im Rechtsstreit LAG Köln 7 Sa 764/12 zwischen der Auszubildenden D und dem Verbundausbilder E2 habe das Landesarbeitsgericht im Urteil vom 03.04.2014 auf Seite 29 sein Unverständnis darüber geäußert, warum die Beklagte ihre “ Stellungnahmen zum Ausbildungsverbund“ in der ausgefertigten Fassung abgegeben habe.
12Im Nachgang zu den Berufungsentscheidungen des BGH vom 10.03.2014 und des Landesarbeitsgerichts Köln vom 03.04.2014 habe er somit allerlei Veranlassung gehabt, sich über die Verwaltungspraxis der Beklagten im ReFA-Ausbildungsbereich nicht nur zu wundern, sondern auch zu ärgern, da ihn die Bezirksregierung als einen gutgläubigen, auf die Richtigkeit der Verwaltungsabläufe der Beklagten vertrauenden Subventionsempfänger i.H.v. 9000 EUR zuzüglich Zinsen in Regress genommen habe.
13Von der Beklagten habe er erfahren wollen, welche Beratungen im Gesamtvorstand und ihrer Ausbildungsabteilung zu diesem ESF-Förderprogramm stattgefunden hätten, welches sie ihren Mitgliedern im KammerForum empfohlen habe. Insgesamt hätten an der Förderung in der ESF-Förderperiode 2007-2013 über 120 Rechtsan-waltskanzleien im Bezirk der Beklagten teilgenommen.
14Er habe deshalb bei dem Präsidenten der Beklagten ein Gespräch geführt am 25.08.2014, in dem er um Freistellung von etwaigen Verbindlichkeiten gegenüber der Bezirksregierung gebeten habe. Nachdem diese Gespräche nicht zum Erfolg geführt hätten, habe er sich über die internen Beratungen der Beklagten zu diesem Förder-programm ein eigenes Bild machen wollen.
15Am 07.01.2015 habe er die Beklagte, unter Berufung auf seine mitgliedschaftliche Stellung zunächst um eine Überlassung sämtlicher Vorstands- und Abteilungs-protokolle der Beklagten seit dem 01.01.2007 gebeten. Dieses Datum sei von ihm gewählt worden, da das ESF-Förderprogramm der Betrieblichen Ausbildung im Verbund seit dem Jahre 2007 gelaufen sei und er davon ausgehen musste, dass die Beklagte seit ungefähr dieser Zeit “Stellungnahmen zum Ausbildungsverbund“ erteilt und intern hierüber beraten habe.
16Zugleich habe er mit Schreiben vom 07.01.2015 der Beklagten vorgeschlagen, sich von ihr zu trennen, sollte sie ihre Schadensersatzhaftung anerkennen.
17Am 12.01.2015 habe die Beklagte die Forderung auf Informationserteilung zurück-gewiesen, da diese auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu liefen.
18Mit Schreiben vom 14.01.2015 habe er von der Beklagten, sein Informationsanliegen einschränkend, eine Überlassung sämtlicher Protokolle des Gesamtvorstands, des Präsidiums und der Ausbildungsabteilung seit dem 01.01.2007 erbeten. Als An-spruchsgrundlage habe er sich dabei primär auf seine mitgliedschaftliche Stellung bei der Beklagten und lediglich nachgelagert auf die §§ 4, 5 IFG NRW gestützt.
19Mit Schreiben vom 23.01.2015 sei er der Beklagten noch einmal entgegen-gekommen und sein Auskunftsbegehren zunächst auf Akteneinsicht anstelle von Überlassung beschränkt.
20Mit Schreiben vom 02.02.2015 habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass über seinen Antrag im Gesamtvorstand vom 31.01.2015 nicht mehr habe beraten werden können und dass die Beratungen hierzu auf den 21.03.2015 vertagt worden seien.
21Mit Schreiben vom 20.02.2015 habe er sein Auskunftsersuchen nochmals klargestellt.
22Mit Schreiben vom 23.03.2015 habe die Beklagte mitgeteilt, ihr Vorstand habe auf seiner Sitzung vom 21.03.2015 sein Anliegen ausgiebig erörtert, sei jedoch zu der Entschlussfassung gelangt, hierzu ein Rechtsgutachten einzuholen.
23Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass dies als bloße Hinhaltetaktik zu ver-stehen sei, da die Beklagte jedwede zeitliche Orientierung vermeide, wann sie dem Akteneinsichtsgesuch zu entsprechen beabsichtige. Im Übrigen sei die Beklagte auch ohne Rechtsgutachten in der Lage, eine bloße Rechtsfrage zu entscheiden. Deshalb sei Klage geboten.
24Der Kläger meint, dass der Rechtsweg zum Gerichtshof eröffnet sei, da er sich als Anspruchsgrundlage für das Akteneinsichtsgesuch auf seine mitgliedschaftliche Stellung und daraus resultierende Teilhaberrechte an der anwaltlichen Selbst-verwaltung der Beklagten dieser gegenüber berufen könne. Im Urteil AGH Hamm NJW-RR 2013, 1329 habe der Gerichtshof den beschrittenen Rechtsweg in einem vergleichbaren Fall schon einmal für zulässig erklärt.
25Dass der Akteneinsichtsanspruch sich zugleich als Informationserteilungsanspruch gemäß §§ 4, 5 IFG NRW qualifizieren lasse, worüber das Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17 Abs. 2 GVG mit zu entscheiden habe, führe nicht per se zu einer ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
26Mit Schriftsatz vom 28.05.2015 legte der Kläger ein Schreiben des Vorstands der Beklagten an die Mitglieder der Abt. VI der Rechtsanwaltskammer vom 30.10.2012 vor und führte dazu aus, dass es der Beklagten daran gelegen sei zu vermeiden, dass ihm „über eine allumfassende Akteneinsicht noch mehr solcher Dokumente in die Hände fallen und diese zur Kammerversammlung gelangen (könnten)“.
27Der Kläger trägt vor, dass es „nicht ganz wahrheitsgemäß“ sei, wenn der Präsident der Beklagten behaupte, es hätten zu keiner Zeit Vorstandsberatungen zu dem ESF-Förderprogramm gegeben. Das glaube er ihm nicht. Er wolle sich informieren, ob dies stimme; er beabsichtige, diesen Topos auf der Mitgliederversammlung zu vertiefen. Ohne die begehrte Einsicht wäre die Beklagte in der Lage, ihm irgend-welche Kopien vorzulegen und gerade dasjenige zurückzuhalten, abzudecken bzw. zu retuschieren, was er eben gerade gerne sehen, die Beklagte ihm aber nicht zeigen möchte, weil es ihr „unangenehm“ sei. Da er beabsichtige, die Thematik des Umgangs der Beklagten mit dem ESF-Förderprogramm auf der kommenden Kammerversammlung zu erörtern, habe sein Informationsanliegen einen Bezug zur anwaltlichen Selbstverwaltung.
28Der Kläger meint, dass dann, wenn das Landesjustizministerium ein Geheimhal-tungsinteresse der Beklagten an den weiteren Inhalten ihrer Vorstandsprotokolle bejahe, der in-camera-Senat nach § 99 VwGO das Geheimschutzinteresse nach-zuprüfen haben werde.
29Der Kläger beantragt,
30die Beklagte zu verurteilen, ihm Akteneinsicht – hilfsweise Informationszugang – in die Protokolle der Sitzungen des Gesamtvorstands sowie der Ausbil-dungsabteilung der Beklagten in der Zeit seit dem 01.01.2007 zu erteilen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids mit näheren Darlegungen. Dem Kläger stehe kein Recht auf Akteneinsicht in die Protokolle der Sitzungen des Vorstands und der Ausbildungsabteilung zu. Hierzu verweist die Beklagte auf ein eigens eingeholtes „Kurzgutachten“ von Prof. Dr. L.
34Der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, dass er die Akteinsicht zur Ausübung seiner mitgliedschaftlichen Rechte benötige; in Bezug auf die Eigeninteressen eines Mitglieds bestehe ein Recht auf allgemeine Auskunft nicht. Durch die Vorlage der Verwaltungsvorgänge sei dem Kläger in Bezug auf seine Person alles an Unterlagen überreicht worden, was ihn zur Verfolgung seiner eigenen Interessen interessieren könne.
35Soweit der Kläger Ansprüche nach dem IFG NRW geltend mache, sei der Anwalts-gerichtshof nicht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht. Allerdings sei bei der Beklagten ein auf das IFG NRW gestützter Antrag nicht eingegangen.
36Entscheidungsgründe
37Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet, wobei der Senat offenlassen kann, ob dem Kläger zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels die Verpflichtungsklage (vgl. BGH NJW-RR 2014, 943 Rn. 21 = BRAK-Mitt. 2014, 166) oder die Leistungsklage (vgl. AGH Hamburg BRAK-Mitt. 2012, 230, 231) zur Verfügung stand.
381.
39Dem Kläger steht aus der Anwendung der BRAO kein Anspruch auf Akteneinsicht in die Protokolle der Sitzungen des Vorstands („Gesamtvorstands“) zu.
40Abgesehen von der Regelung des § 58 BRAO, der die Einsichtnahme in die Personalakten regelt, enthält die BRAO keine Regelung hinsichtlich Einsichtsrechten gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Die §§ 60 ff BRAO, die sich auf die Rechtsan-waltskammern beziehen, enthalten keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich eines Einsichtsrechts eines Kammermitglieds in das in § 72 Abs. 3 BRAO geregelte Protokoll des Vorstands.
41Anerkannt ist, dass Kammermitgliedern ein Anspruch auf uneingeschränkte Ein-sichtnahme in das Protokoll zusteht, soweit es um die vom Vorstand durchgeführten Wahlen geht (Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 72 BRAO Rn. 19). Darum geht es vorliegend dem Kläger jedoch nicht. Ferner ist anerkannt, dass ein Einsichtsrecht des Kammermitglieds hinsichtlich der vom Vorstand gefassten Beschlüsse besteht, wenn und soweit er durch einen Beschluss des Vorstands in seinen Rechten verletzt wird; diese Einschränkung folgt aus § 112 f Abs. 2 BRAO (Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 72 BRAO Rn. 19). Auch hierum geht es dem Kläger nicht. Vielmehr begehrt der Kläger die Gewährung von Akteneinsicht in sämtliche Protokolle ohne jede Einschränkung.
42Ein weitergehendes Einsichtnahmerecht kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diesem die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder nach § 76 BRAO entgegensteht (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 72 BRAO Rn. 14; Gaier/Wolf/Göcken/ Lauda, 2. Aufl., § 72 BRAO Rn 21; Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 72 BRAO Rn. 19). Zwar ist anerkannt, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit Einschränkungen unterliegt (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 76 BRAO Rn. 9). Solche einschränkenden Umstände – Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht, Offenkundigkeit, Fehlen einer Geheimhaltungsbedürftigkeit bereits der Natur nach – sind hier jedoch nicht gegeben.
43Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob – wie von Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 72 BRAO Rn. 19 und von Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 72 BRAO Rn. 14 angenommen wird – ausnahmsweise ein weitergehendes Einsichtnahmerecht besteht, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist. Denn ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer Einsicht in alle Protokolle des Vorstand ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Wie der Kläger in der Klageschrift vorgetragen und in der Verhandlung vor dem Senat mit seiner Äußerung, er wolle wissen, was der Vorstand der Beklagten „hinter verschlossenen Türen“ mache, bestätigt hat, geht es ihm darum, Kenntnis von den „internen Beratungen der Beklagten“ (Klageschrift Seite 3) zu dem ESF-Förderprogramm zu erhalten, um die daraus gewonnenen Gesichtspunkte auf einer kommenden Kammerversammlung anzusprechen. Eine solche Kenntnis von internen Beratungen des Vorstands ist jedoch nicht erforderlich, um den Kläger in die Lage zu versetzen, seine aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten folgenden Rechte auf Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen auf einer Kammerversammlung in Anspruch nehmen zu können. Die Beklagte hat dem Kläger Auskunft gegeben zu allen Beschlüssen und Beratungen, die ihn selbst betreffen, sowie die Beschlüsse der Ausbildungsabteilung und dazu ihm die entsprechenden Protokolle zur Verfügung gestellt. Für die Wahrnehmung seiner persönlichen Interessen gegenüber der Bezirksregierung im Streit über die Rückzahlung der erhaltenen Subventionen sind diese Informationen ebenfalls ausreichend. Es ist nicht im Ansatz erkennbar und vom Kläger auch nicht in der Senatsverhandlung dargetan, dass er zur interessengerechten Führung seiner anderweitigen Rechtsstreitigkeiten die Kenntnis über den Meinungsbildungsprozess innerhalb des Vorstands benötigen könnte. Soweit er ein Interesse hat, möglichst viele Interna aus dem Vorstand der Beklagten zu erfahren, kann dieses allgemeine Interesse des Klägers angesichts der Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Ver-schwiegenheit, die eine Vertraulichkeit des vorstandsinternen Meinungsbil-dungsprozesses gewährleisten soll, gerade nicht als berechtigt anerkannt werden.
442.
45Dem Kläger steht aus der Anwendung der BRAO ebenfalls kein Anspruch auf Akteneinsicht in die Protokolle der Sitzungen der Ausbildungsabteilung der Beklagten zu.
46Die nach § 77 Abs. 1 BRAO gebildeten Abteilungen treten im Umfang der Über-tragung an die Stelle des Vorstands (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 63 BRAO Rn. 5). Nach § 77 Abs. 5 BRAO kommen den Abteilungen des Vorstands die Rechte und Pflichten des Gesamtvorstands zu. Deshalb gelten hier dieselben Gesichtspunkte wie oben dargelegt. Zwar befasst sich die „Ausbildungsabteilung“ mit Fragen der Ausbildung und mag deshalb einen Bezug auf das ESF-Förderprogramm haben. Einen Anspruch auf Einsicht pauschal in sämtliche Protokolle seit Anfang 2007 besteht aus den dargelegten Gründen jedoch nicht.
473.
48Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus dem IFG NRW auf Informations-zugang zu den Protokollen der Sitzungen des Vorstands und der Ausbildungs-abteilung der Beklagten zu.
493.1.
50Wie das BVerwG (NVwZ 2012, 1563) für das IFG des Bundes entschieden hat, handelt es sich bei einem Rechtsstreit um einen Anspruch aus dem IFG um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.v. § 40 VwGO. Denn die Normen des IFG verpflichten nur Behörden als Träger hoheitlicher Gewalt; sie sind folglich dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Für die Entscheidung über solche Ansprüche sind demnach die Verwaltungsgerichte zuständig.
51An einer ausdrücklichen Zuweisung an ein anderes Gericht, den Anwaltsgerichtshof, nach § 40 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO fehlt es. Denn die Rechtswegzuweisung zum Anwaltsgerichtshof in § 112 a Abs. 1 BRAO ist zwar umfassend, jedoch nicht erschöpfend (Gaier/Wolf/Göcken/Schmidt-Räntsch, 2. Aufl., § 112 a BRAO Rn 5). Dem Anwaltsgerichtshof sind nicht alle im weitesten Sinne berufsrechtlichen Streitig-keiten zugewiesen, sondern nur die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus der An-wendung der BRAO, des EuRAG und der von diesen abgeleiteten Rechtsnormen (a.a.O.). Deshalb werden öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus der Anwendung anderer Normen nicht von der Rechtswegzuweisung des § 112 a Abs. 1 BRAO erfasst (a.a.O.). Damit fehlt es für etwaige Ansprüche des Klägers aus dem IFG NRW an einer Rechtswegzuweisung zum Anwaltsgerichtshof.
523.2.
53Allerdings hat der Senat über Ansprüche nach dem IFG gemäß §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 173 Satz 1 VwGO, 17 Abs. 2 GVG mitzuentscheiden.
54Nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtszugs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Aufgrund der damit eröffneten rechtswegüberschreitenden Sachkompetenz entscheidet das angerufene Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (Zöller/Lückemann, 30. Aufl., § 17 GVG Rn. 5; Kopp/Schenke, 20 Aufl.; Anh § 41 VwGO Rn. 4, § 173 VwGO Rn. 3 ).
55Zwar gilt dies nur für einheitliche prozessuale Ansprüche (Zöller/Lückemann, 30. Aufl., § 17 GVG Rn. 6), also nicht, wenn in einer Klage mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden. Hier geht es jedoch nicht um eine Mehrheit prozessualer Ansprüche, also um das Geltendmachen mehrerer selbständiger Ansprüche im Wege der objektiven Klagehäufung. Vielmehr geht es um das einheitliche Ziel der Akteneinsichtsgewährung, wobei der Kläger allein seinen Anspruch auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen stützt.
56Damit ergibt sich vorliegend die Rechtswegzuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs aus § 17 Abs. 2 GVG.
573.3.
58Während § 1 Abs. 2 IFG Bund ausdrücklich ausspricht, dass der Anspruch auch auf Akteneinsicht gerichtet sein kann, fehlt im IFG NRW eine gleichlautende ausdrück-liche Regelung. Allerdings kann aus § 4 Abs. 2 IFG NRW geschlossen werden, dass ein Antrag nach dem IFG NRW auch auf Akteneinsicht gerichtet sein kann.
593.4.
60Der Senat kann offenlassen, ob ein auf das IFG NRW gestützter Anspruch des Klägers schon an § 4 Abs. 2 IFG NRW scheitert. Danach gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunfts-erteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des IFG vor. Die BRAO regelt einzig das Recht auf Einsicht in die Personalakten; eine Regelung über das Einsichtsrecht in Vorstandsprotokolle enthält die BRAO nicht. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es damit der BRAO an einer „besonderen Rechtsvorschrift“ fehlt, oder ob entscheidend ist, dass eine dezidierte bereichsspezifische Sonder-regelung vorliegt, die durch das Fehlen einer Regelung zum Akteneinsichtsrecht in Vorstandsprotokolle eben das Bestehen eines solchen Rechts ausschließt (dies ablehnend wohl OVG Berlin-Brandenburg vom 21.08.2014, AZ OVG 12 B 14.12, bei juris Rn. 21).
613.5.
62Denn nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. Eine Vorstands- oder Abteilungsberatung ist als „vertrauliche Beratung“ im Hinblick auf die Verschwiegen-heitsverpflichtung für Vorstandsmitglieder nach § 76 BRAO anzusehen. Nach § 7 Abs. 3 IFG NRW gilt dies für Protokolle vertraulichen Inhalts nach Abschluss des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses fort; anderes gilt nur für die Ergeb-nisse. Sinn dieser Regelung ist, dass bei vertraulichen Beratungen der Prozess der Entscheidungsfindung geschützt werden soll. Ausgeschlossen soll sein, dass der Ablauf von vertraulichen Beratungen, die einzelnen von den Gremiumsmitgliedern bezogenen Positionen und Wortbeiträge sowie ihr Abstimmungsverhalten von der Öffentlichkeit nachvollzogen werden können. Dies dient dazu, dass in vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne von außen hineingetragene Interessenkollisionen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen können und auch für die Zukunft gewährleistet bleiben (vgl. zum Ganzen Franßen/Seidel § 7 IFG-NRW Rn. 853). Da nach § 7 Abs. 1 IFG-NRW der Antrag auf Informationszugang abzulehnen „ist“, kommt eine Ermessensentscheidung der Beklagten nicht in Betracht. Damit scheidet ein Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht in die Protokolle in ihrer Gesamtheit aus.
634.
64Anders als der Kläger meint, kommt ein sog. in-camera-Verfahren nach § 99 VwGO vorliegend nicht in Betracht. Während § 99 Abs. 1 VwGO die grundsätzliche Pflicht der Behörden ausspricht, den Gerichten Auskünfte zu erteilen sowie Akten, Unter-lagen und elektronische Dokumente vorzulegen, normiert Abs. 2 die Voraus-setzungen, unter denen Auskunftserteilung und Vorlage verweigert werden können. Das in Abs. 2 dieser Norm geregelte Verfahren betrifft die Überprüfung dieser Voraussetzungen. § 99 VwGO ist somit Teilstück der gerichtlichen Sachverhalts-aufklärung innerhalb des Untersuchungsgrundsatzes. Vorliegend ist der Anwen-dungsbereich dieser Vorschrift nicht im Ansatz berührt. Es geht vorliegend nicht um die Verweigerung einer Behörde, gegenüber dem Senat Auskünfte zu erteilen oder Akten vorzulegen. Weder hat der Senat eine Behörde zur Auskunftserteilung oder Aktenvorlage aufgefordert noch eine Behörde dies gegenüber dem Senat verweigert. Anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat, kommt der Regelung des § 99 VwGO vorliegend nicht die Funktion zu, für jeden einzelnen Bestandteil der Protokolle des Vorstands und der Ausbildungsabteilung seit Jahresanfang 2007 die Frage der Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO in einem in-camera-Überprüfungsverfahren zu klären.
654.
66Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 112 c, 194 Abs. 1 BRAO, §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
67Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO) zugelassen.
68Rechtsmittelbelehrung
69Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwalts-gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begrün-dung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
70Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
71Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.
(2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.
(3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.
(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.
(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.
(2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.
(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
- 1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, - 2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, - 3.
die offenkundig sind oder - 4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.
(2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die die Protokolle der Abteilungssitzungen führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung.
(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.
(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
- 1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, - 2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, - 3.
die offenkundig sind oder - 4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.