Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 46/15
Bundesgerichtshof
Tenor
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2015 (1 AGH 14/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Protokolle der Sitzungen ihres Gesamtvorstands und ihrer Ausbildungsabteilung in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 20. März 2017 zu gewähren, soweit darin Beratungsgegenstände und -ergebnisse wiedergegeben werden, keine personenbezogenen Daten offenbart werden und entsprechende Auszüge aus den Protokollen dem Kläger noch nicht erteilt worden sind.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger ist seit 2004 Mitglied der Beklagten. In den Jahren 2008 bis 2013 bildete er in seiner Einzelkanzlei drei Rechtsanwaltsfachangestellte aus. Die beiden zuletzt eingegangenen Berufsausbildungsverhältnisse waren Verbundausbildungsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 5 BBiG, die im Rahmen des sogenannten ESF-Förderprogramms auf der Grundlage von Bescheiden der Bezirksregierung K. mit jeweils 4.500 € gefördert wurden. Zuvor hatte die Beklagte jeweils in einer "Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Antrag des Ausbildungsverbundes" bescheinigt, dass der Kläger nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln könne. Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 nahm die Bezirksregierung K. die Zuwendungsbescheide zurück mit der Begründung, der Kläger habe unrichtige Stellungnahmen der Beklagten zum Ausbildungsverbund vorgelegt, da er seit dem Jahr 2008 bereits eine Auszubildende selbständig ausgebildet habe. Zugleich forderte sie den Kläger zur Rückzahlung der Förderbeträge auf.
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Der Kläger hat gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung vor dem Verwaltungsgericht K. Anfechtungsklage erhoben. Gegen die Beklagte hat er eine Amtshaftungsklage erhoben, die das Landgericht K. mit Urteil vom 26. Januar 2016 abgewiesen hat. Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht K. eingelegt. Dieses hat das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vor dem Verwaltungsgericht K. anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.
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Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 und 24. November 2014 auf dessen Akteneinsichtsgesuch vom 9. September 2014 Auszüge aus Protokollen von Sitzungen ihres Vorstands, ihres Präsidiums und ihrer für die Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten zuständigen Abteilung. Mit Schreiben vom 2. Januar 2015 teilte sie dem Kläger auf dessen Anfrage mit, seit dem Jahr 2007 sei weder im Vorstand noch in der zuständigen Abteilung für Aus- und Fortbildungsangelegenheiten über "Verbundausbildung" und das ESF-Förderprogramm der betrieblichen Ausbildung im Verbund beraten worden. Der Kläger begehrte daraufhin, zuletzt mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 20. Februar 2015, Akteneinsicht in die Protokolle des Gesamtvorstandes und der Ausbildungsabteilung der Beklagten seit dem 1. Januar 2007. Diese wurde ihm nicht gewährt.
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Mit seiner Klage verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht - hilfsweise Informationszugang - weiter. Hierzu beruft er sich auf seine mitgliedschaftliche Stellung und daraus resultierende Teilhaberechte an der anwaltlichen Selbstverwaltung der Beklagten aus § 60 Abs. 1 BRAO, auf einen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) und - erstmals in der Berufungsbegründung - auf § 810 BGB.
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Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Er hat einen Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht aus der Bundesrechtsanwaltsordnung verneint. Auch Ansprüche aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, über die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG mitzuentscheiden sei, bestünden nicht.
Entscheidungsgründe
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I.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW einen Anspruch auf Einsicht in die Protokolle der Sitzungen ihres Gesamtvorstands und ihrer Ausbildungsabteilung in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (20. März 2017), soweit darin Beratungsgegenstände und -ergebnisse wiedergegeben werden, keine personenbezogenen Daten offenbart werden und entsprechende Auszüge aus den Protokollen dem Kläger noch nicht erteilt worden sind.
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a) Das Informationsgesetz Nordrhein-Westfalen gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW für die Verwaltungstätigkeit von der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Es findet damit auch auf die Verwaltungstätigkeit von Rechtsanwaltskammern Anwendung (AGH Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2013, 1329; VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 - 13 K 3710/12, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2015, 123 [zu § 2 Berliner Informationsfreiheitsgesetz]; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 76 Rn. 28a; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, Rn. 153).
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b) Der damit grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW bestehende Anspruch des Klägers auf Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen amtlichen Informationen i.S.v. § 3 IFG NRW ist nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vor.
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Es bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Protokollen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer regeln (Weyland aaO Rn. 28b; so wohl auch OVG Berlin-Brandenburg aaO S. 124). In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist allein das - vorliegend nicht streitgegenständliche - Recht des Rechtsanwalts auf Akteneinsicht in die über ihn geführten Personalakten bestimmt (§ 58 BRAO). Soweit in § 76 BRAO die Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit geregelt ist, handelt es sich nicht um eine besondere Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW (vgl. zu gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten Schoch, IFG (Bund), 2. Aufl., § 1 Rn. 380 mwN). Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO entspricht der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung über die Amtsverschwiegenheit (vgl. mit ausführlicher Begründung OVG Berlin-Brandenburg aaO; Weyland aaO Rn. 9, 28a; zur beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht vgl. § 37 BeamtStG; zum Umfang der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO vgl. Weyland aaO Rn. 8; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 76 BRAO Rn. 10). Sie entfällt daher wie diese gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weyland aaO Rn. 28a; vgl. zu § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW: Fraktionsentwurf eines Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 13/1311, S. 11; Franßen/Seidel aaO Rn. 543).
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Aus dem Fehlen einer bereichsspezifischen Sonderregelung kann auch nicht, wie der Anwaltsgerichtshof erwogen hat, im Umkehrschluss gefolgert werden, dass ein Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sein soll. Hierfür ist nichts ersichtlich. Vielmehr besteht, wie der Anwaltsgerichtshof an anderer Stelle selbst zutreffend dargestellt hat, ein - in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht ausdrücklich geregeltes - Einsichtsrecht des Kammermitglieds in bestimmte Protokolle und hinsichtlich bestimmter Vorstandsbeschlüsse. Die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung sind mithin keine abschließenden, den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgehenden Informationszugangsregelungen.
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c) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen Protokollen ist nicht, auch nicht teilweise, gemäß § 9 IFG NRW zum Schutz personenbezogener Daten ausgeschlossen. Gegenstand der Tätigkeit und damit auch der Protokolle des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer und seiner Abteilungen können zwar ausweislich der ihnen in §§ 73, 77 BRAO zugewiesenen Aufgaben auch personenbezogene Vorgänge sein. Der Kläger hat jedoch in der Berufungsbegründung (S. 13, 15) klargestellt, keine in den Protokollen enthaltenen personenbezogenen Informationen zu begehren. Sein Antrag auf Informationszugang ist daher in diesem, auf nicht personenbezogene Informationen beschränkten Sinne auszulegen.
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d) Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang ist jedoch gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 IFG NRW auf den Zugang zu den protokollierten Beratungsgegenständen und -ergebnissen der Sitzungen des Gesamtvorstands und der Ausbildungsabteilung der Beklagten beschränkt. Soweit der Kläger auch die in den Protokollen dokumentierten "internen Beratungen" und "Meinungsäußerungen" der Vorstandsmitglieder der Beklagten erforschen will (Klageschrift, S. 3; Schriftsätze vom 21. Februar 2016, S. 3, und vom 12. Juli 2016, S. 1), besteht ein entsprechender Anspruch auf Informationszugang nicht und ist die Klage unbegründet.
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Nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang für Protokolle vertraulicher Beratungen abzulehnen, gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW sind jedoch die Ergebnisse solcher Beratungen nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen.
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aa) Beratungen des Vorstands oder einer Vorstandsabteilung einer Rechtsanwaltskammer sind, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, vertrauliche Beratungen i.S.v. § 7 Abs. 1 IFG NRW (so auch Weyland aaO Rn. 28b). Die umfassende Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 76 BRAO gebietet die Nichtöffentlichkeit und damit die Vertraulichkeit der Vorstandsberatungen (vgl. zur Nichtöffentlichkeit von Vorstandssitzungen einer Rechtsanwaltskammer Lauda aaO § 70 BRAO Rn. 11; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 72 Rn. 1).
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bb) Indes wird nicht der gesamte Inhalt der Protokolle vertraulicher Beratungen von § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützt. Bereits die Überschrift dieser Norm stellt klar, dass sich der von ihr gewährte Schutz auf den Prozess der behördlichen Entscheidungsfindung, nicht aber auf dessen Ergebnisse bezieht. Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 1 IFG NRW ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch zu gewährleisten. Es soll in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne von außen hineingetragene Interessenkollisionen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten erfolgen können und auch für die Zukunft weiterhin gewährleistet sein. Schutzgut ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Unter "Beratung" ist daher der Beratungsverlauf selbst mit den dabei vorgebrachten Diskussions- und Abwägungsbeiträgen zu verstehen, nicht aber der Beratungsgegenstand und das Beratungsergebnis. Nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, das heißt die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung - der Beratungsprozess im engeren Sinne - wird geschützt. Der Beratungsgegenstand (einschließlich der zuvor vorliegenden Sachinformationen) und abschließende Entscheidungen sind dagegen offen zu legen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04, juris Rn. 164 ff., 186 ff. [Niederschriften der Sitzungen der Grundwasserkommission] und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05, juris Rn. 73; Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 13a F 47/10, juris Rn. 25 ff. [Protokolle über Sitzungen der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen]; Urteil vom 9. November 2006, GewArch 2007, 113 [unter 4] mwN; zu § 3 Abs. 1 Nr. 3b IFG (Bund) vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475/10, juris Rn. 89 ff. [Protokolle von Sitzungen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission]; zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG vgl. BVerwG, NVwZ 2012, 1619 Rn. 26; ausführlich zur Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG a.F.: OVG Schleswig, Urteil vom 15. September 1998, NVwZ 1999, 670, 671 f.; Franßen/Seidel aaO Rn. 821 ff., 852 f.; Haurand/Möhring/Stollmann, Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 58 f.; vgl. ferner Axler, CR 2002, 847, 852).
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cc) Unter Berücksichtigung des auf diese Weise bestimmten Schutzbereichs von § 7 Abs. 1 IFG NRW ergibt sich für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch Folgendes:
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den Protokollen der Sitzungen des Gesamtvorstands und der Abteilung für Aus- und Fortbildungsangelegenheiten der Beklagten ab dem 1. Januar 2007 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits, soweit in den Protokollen die Beratungsgegenstände - einschließlich der zuvor vorliegenden Sachinformationen - und die Beratungsergebnisse im Sinne von abschließenden Entscheidungen wiedergegeben werden. Bei diesen Protokollinhalten handelt es sich nicht um von § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützte vertrauliche Beratungen.
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Soweit dagegen der eigentliche Beratungsprozess in Gestalt von Wort- und Diskussionsbeiträgen der Sitzungsteilnehmer protokolliert wurde, besteht kein Informationszugangsanspruch des Klägers.
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e) Der in den vorstehenden Grenzen gegebene Anspruch auf Informationszugang ist in Gestalt der vom Kläger begehrten Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht stellt eine Form des Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen dar (Axler aaO S. 851; Haurand/Möhring/Stollmann aaO S. 32). Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Derartige Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Akteneinsicht im Wege der Überlassung von Kopien gewährt werden kann (vgl. Schoch aaO § 1 Rn. 263 mwN zu § 1 Abs. 2 IFG (Bund); zu § 29 Abs. 3 VwVfG vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 29 Rn. 41). Diese Form der Akteneinsicht erscheint vorliegend besonders geeignet, da sie - mittels Schwärzungen - gewährleistet, dass der Kläger keine Kenntnis von personenbezogenen Daten und dem von § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützten Beratungsprozess im engeren Sinne erhält (zur Schwärzung personenbezogener Daten vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW).
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f) Die Gewährung von Akteneinsicht in die Vorstands- und Abteilungsprotokolle seit dem 1. Januar 2007 bereitet der Beklagten keinen unverhältnismäßigen Aufwand (zur Verweigerung des Informationszugangs nach dem IFG NRW bei unverhältnismäßigem Aufwand vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 - 13 K 3710/12, juris Rn. 32 ff.; Franßen/Seidel aaO Rn. 624). Die Versagung des - an sich berechtigten - Informationszugangs wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands kommt nur als ultima ratio in Betracht, insbesondere wenn durch die Gewährung des Informationszugangs die Arbeitsfähigkeit der Behörde gefährdet wird. Insofern ist ein strenger Maßstab anzulegen (Franßen/Seidel aaO: nur in Extremfällen; vgl. zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 IFG (Bund) OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - 12 B 34.10, juris Rn. 41; VGH Kassel, NVwZ 2010, 1036, 1043; Schoch aaO § 7 Rn. 105 mwN; Bretthauer, NVwZ 2012, 1144, 1146; Spindler, ZGR 2011, 690, 706 f.; Raabe/Helle-Meyer, NVwZ 2004, 641, 647). Es ist sicherzustellen, dass der materiellrechtlich bestehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nur in seltenen Ausnahmefällen dem verfahrensrechtlichen und verwaltungspraktischen Einwand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands weichen muss (Schoch aaO).
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Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat die Unverhältnismäßigkeit des ihr entstehenden Aufwands in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht und hierzu nicht vorgetragen. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (S. 20) belief sich der Gesamtumfang der streitgegenständlichen Protokolle bis zum 1. Juli 2015 auf insgesamt 646 Seiten. Der Aufwand für die Durchsicht und Teilschwärzung dieser Dokumente erscheint zwar durchaus erheblich, aber noch nicht unverhältnismäßig im vorgenannten Sinne. Dies gilt umso mehr, als Behandlungsgegenstand und -ergebnis zumeist einfach - am Anfang und am Ende der Tagesordnungspunkte - zu finden sein werden. Es ist nicht erkennbar, dass durch die erforderlichen Arbeiten die Arbeitsfähigkeit der Beklagten gefährdet würde.
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2. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Informationszugang aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Stellung und daraus resultierenden Teilhaberechten an der anwaltlichen Selbstverwaltung der Beklagten zusteht, kann vorliegend offen bleiben (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2013, 1329, zu einem Anspruch des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer auf Einsichtnahme in den vollständigen Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer zum abgelaufenen Geschäftsjahr der Rechtsanwaltskammer). Denn ein solcher Anspruch reichte vorliegend jedenfalls nicht weiter als das bereits nach § 4 IFG NRW bestehende Akteneinsichtsrecht des Klägers.
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a) Der Kläger trägt vor, er beabsichtige nach Informationsgewinnung durch Akteneinsicht als Mitglied der Kammerversammlung diese über den Umgang des Vorstandes der Beklagten hinsichtlich der Erteilung von subventionsrelevanten Stellungnahmen an Kammermitglieder zur Erlangung von Fördergeldern zu unterrichten. Soweit die von ihm begehrte Akteneinsicht die vorgenannte Thematik als Beratungsgegenstand der Vorstandssitzungen der Beklagten und die hierzu erzielten Beratungsergebnisse betrifft, ergibt sich ein entsprechender Anspruch bereits aus § 4 IFG NRW (siehe vorstehend zu 1), so dass dahinstehen kann, ob er auch aus den vom Kläger geltend gemachten Teilhaberechten folgt.
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Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Einsicht auch in den protokollierten Beratungsverlauf hat der Kläger nicht. Die Kenntnisnahme von Wortbeiträgen, Überlegungen und Meinungsäußerungen einzelner Vorstandsmitglieder ist für den Kläger zur Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte im Rahmen einer Kammerversammlung nicht erforderlich. Soll in der Kammerversammlung ein bestimmtes Thema erörtert werden, mag für die Kammerversammlung und ihre Mitglieder von Interesse sein, ob und mit welchem Ergebnis das Thema vom Kammervorstand beraten worden ist. Der - naturgemäß bis zur Beschlussfassung des Vorstands vorläufige - Beratungsverlauf und Meinungsbildungsprozess innerhalb der Vorstandssitzung ist hingegen für die Kammerversammlung ohne erkennbare Relevanz.
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Zudem ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, die aus der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO folgende Vertraulichkeit der Vorstandssitzungen zu berücksichtigen. Sie würde weitgehend ausgehöhlt, wenn ein Kammermitglied mit der Begründung, es wolle zu einem bestimmten Thema auf der Kammerversammlung vortragen, stets auch Einsicht in den protokollierten vertraulichen Beratungsverlauf nehmen könnte. In Abwägung mit der gesetzlich bestimmten Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Kammervorstands hat daher das - ohnehin allenfalls als gering zu bewertende - Interesse des Kammermitglieds, zur Vorbereitung eines Beitrags zur Kammerversammlung auch den vertraulichen Inhalt des Beratungsverlaufs des Kammervorstands zu erfahren, zurückzutreten.
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b) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht in Anbetracht der Rechtsstreitigkeiten, die der Kläger derzeit vor dem Verwaltungsgericht K. und dem Oberlandesgericht K. führt. Ein aus seinen in diesen Verfahren verfolgten Ansprüchen und Rechtspositionen folgendes Interesse an der Kenntnis von Beratungsverläufen von Vorstandssitzungen der Beklagten ist, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht im Ansatz dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
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3. Schließlich folgt ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht und Informationszugang auch nicht aus § 810 BGB. Nach dieser Vorschrift kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
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Die Voraussetzungen eines solchen Einsichtsrechts sind vorliegend nicht gegeben. Bei den Protokollen des Vorstands der Beklagten und seiner Abteilungen handelt es sich, wie letztlich auch der Kläger nicht verkennt, nicht um Urkunden der in § 810 BGB genannten Art. Soweit der Kläger § 810 BGB erweiternd auf alle Fälle eines berechtigten Interesses des Anspruchstellers an der Kenntnis von Urkunden angewendet wissen will, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
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Im Übrigen ginge ein etwaiges, auf § 810 BGB und ein "berechtigtes Interesse" des Klägers gestütztes Akteneinsichtsrecht nicht weiter als der Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 2 Bezug genommen. Sie gelten für ein etwaiges Einsichtsrecht aus § 810 BGB in gleichem Maße.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassene Kläger unterhält seine Kanzleiräume in C.
3Nach dem Vorbringen des Klägers handelt es sich bei dem vorliegenden Klage-verfahren um einen nachgelagerten Streit zum Verfahren AGH Hamm 2 AGH 24/11 (Urteil vom 06.09.2012) und zum Verfahren BGH AnwZ (Brfg) 67/12 (Urteil vom 10.03.2014).
4Er trägt hierzu vor:
5In den Jahren 2008, 2009 und 2010 sei er jeweils ein Berufsausbildungsverhältnis mit angehenden Rechtsanwaltsfachangestellten eingegangen. Das ab dem 01.09.2009 beginnende Ausbildungsverhältnis mit D und das ab dem 15.09.2010 beginnende Ausbildungsverhältnis mit D2 seien Verbundaus-bildungsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 5 BBiG im Ausbildungsverbund mit zwei weiteren B Rechtsanwaltskanzleien gewesen, die unter der so genannten ESF-Förderrichtlinien des MAIS NRW im ESF-Förderprogramm der „betrieblichen Aus-bildung im Verbund“ mit je 4.500 EUR Subventionen gefördert worden seien, welche die Bezirksregierung B ihm zu diesem Zweck gewährt habe.
6Mit Bescheid vom 13.02.2013 habe die Bezirksregierung B die Zuwendungs-bescheide vom 20.10.2009 und 20.10.2010 mit der Begründung, er hätte unrichtige „Stellungnahmen zum Ausbildungsverbund“ der Beklagten bei der Förderanträgen vorgelegt, weswegen die Subventionen nicht hätten gewährt werden dürfen, da er zuvor seit 2008 bereits die Auszubildende E selbständig ausgebildet habe. Dieser Bescheid sei von ihm mit einer bislang noch nicht entschiedenen Anfech-tungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln 16 K 1278/13 angefochten.
7Zu diesem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung B vom 13.02.2013 sei es offensichtlich deswegen gekommen, weil die Beklagte - wie vom Anwaltsgerichtshof und Bundesgerichtshof übereinstimmend gerügt worden sei - ihr Ausbildungsverzeichnis gemäß § 34 BBiG nicht selber geführt, sondern auf Anwaltsvereine ausgelagert gehabt habe, weshalb die Beklagte wohl einen wesent-lichen Gesichtspunkt - so jedenfalls die Bezirksregierung - bei der Ausstellung dieser subventionsrelevanten Stellungnahmen übersehen habe.
8Diese „Stellungnahmen zum Ausbildungsverbund“ habe die Beklagte als gemäß § 71 Abs. 4 BBiG „zuständige Stelle“ in eigener Verantwortung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu vertreten.
9Da die Bezirksregierung kein eigenständiges Rechtsverhältnis zur Beklagten unterhalten habe, habe sie die Zuwendungsbescheide auch nur gegenüber dem Kläger zurück nehmen können und die ausgezahlten Fördergelder nicht etwa bei der Beklagten regressieren können. Deshalb habe er eine Amtshaftungsklage auf Freistellung von etwaigen Verbindlichkeiten gegenüber der Bezirksregierung angestrengt. Über diese Klage sei bislang nicht entschieden (Landgericht Köln
10 11Auch im Rechtsstreit LAG Köln 7 Sa 764/12 zwischen der Auszubildenden D und dem Verbundausbilder E2 habe das Landesarbeitsgericht im Urteil vom 03.04.2014 auf Seite 29 sein Unverständnis darüber geäußert, warum die Beklagte ihre “ Stellungnahmen zum Ausbildungsverbund“ in der ausgefertigten Fassung abgegeben habe.
12Im Nachgang zu den Berufungsentscheidungen des BGH vom 10.03.2014 und des Landesarbeitsgerichts Köln vom 03.04.2014 habe er somit allerlei Veranlassung gehabt, sich über die Verwaltungspraxis der Beklagten im ReFA-Ausbildungsbereich nicht nur zu wundern, sondern auch zu ärgern, da ihn die Bezirksregierung als einen gutgläubigen, auf die Richtigkeit der Verwaltungsabläufe der Beklagten vertrauenden Subventionsempfänger i.H.v. 9000 EUR zuzüglich Zinsen in Regress genommen habe.
13Von der Beklagten habe er erfahren wollen, welche Beratungen im Gesamtvorstand und ihrer Ausbildungsabteilung zu diesem ESF-Förderprogramm stattgefunden hätten, welches sie ihren Mitgliedern im KammerForum empfohlen habe. Insgesamt hätten an der Förderung in der ESF-Förderperiode 2007-2013 über 120 Rechtsan-waltskanzleien im Bezirk der Beklagten teilgenommen.
14Er habe deshalb bei dem Präsidenten der Beklagten ein Gespräch geführt am 25.08.2014, in dem er um Freistellung von etwaigen Verbindlichkeiten gegenüber der Bezirksregierung gebeten habe. Nachdem diese Gespräche nicht zum Erfolg geführt hätten, habe er sich über die internen Beratungen der Beklagten zu diesem Förder-programm ein eigenes Bild machen wollen.
15Am 07.01.2015 habe er die Beklagte, unter Berufung auf seine mitgliedschaftliche Stellung zunächst um eine Überlassung sämtlicher Vorstands- und Abteilungs-protokolle der Beklagten seit dem 01.01.2007 gebeten. Dieses Datum sei von ihm gewählt worden, da das ESF-Förderprogramm der Betrieblichen Ausbildung im Verbund seit dem Jahre 2007 gelaufen sei und er davon ausgehen musste, dass die Beklagte seit ungefähr dieser Zeit “Stellungnahmen zum Ausbildungsverbund“ erteilt und intern hierüber beraten habe.
16Zugleich habe er mit Schreiben vom 07.01.2015 der Beklagten vorgeschlagen, sich von ihr zu trennen, sollte sie ihre Schadensersatzhaftung anerkennen.
17Am 12.01.2015 habe die Beklagte die Forderung auf Informationserteilung zurück-gewiesen, da diese auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu liefen.
18Mit Schreiben vom 14.01.2015 habe er von der Beklagten, sein Informationsanliegen einschränkend, eine Überlassung sämtlicher Protokolle des Gesamtvorstands, des Präsidiums und der Ausbildungsabteilung seit dem 01.01.2007 erbeten. Als An-spruchsgrundlage habe er sich dabei primär auf seine mitgliedschaftliche Stellung bei der Beklagten und lediglich nachgelagert auf die §§ 4, 5 IFG NRW gestützt.
19Mit Schreiben vom 23.01.2015 sei er der Beklagten noch einmal entgegen-gekommen und sein Auskunftsbegehren zunächst auf Akteneinsicht anstelle von Überlassung beschränkt.
20Mit Schreiben vom 02.02.2015 habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass über seinen Antrag im Gesamtvorstand vom 31.01.2015 nicht mehr habe beraten werden können und dass die Beratungen hierzu auf den 21.03.2015 vertagt worden seien.
21Mit Schreiben vom 20.02.2015 habe er sein Auskunftsersuchen nochmals klargestellt.
22Mit Schreiben vom 23.03.2015 habe die Beklagte mitgeteilt, ihr Vorstand habe auf seiner Sitzung vom 21.03.2015 sein Anliegen ausgiebig erörtert, sei jedoch zu der Entschlussfassung gelangt, hierzu ein Rechtsgutachten einzuholen.
23Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass dies als bloße Hinhaltetaktik zu ver-stehen sei, da die Beklagte jedwede zeitliche Orientierung vermeide, wann sie dem Akteneinsichtsgesuch zu entsprechen beabsichtige. Im Übrigen sei die Beklagte auch ohne Rechtsgutachten in der Lage, eine bloße Rechtsfrage zu entscheiden. Deshalb sei Klage geboten.
24Der Kläger meint, dass der Rechtsweg zum Gerichtshof eröffnet sei, da er sich als Anspruchsgrundlage für das Akteneinsichtsgesuch auf seine mitgliedschaftliche Stellung und daraus resultierende Teilhaberrechte an der anwaltlichen Selbst-verwaltung der Beklagten dieser gegenüber berufen könne. Im Urteil AGH Hamm NJW-RR 2013, 1329 habe der Gerichtshof den beschrittenen Rechtsweg in einem vergleichbaren Fall schon einmal für zulässig erklärt.
25Dass der Akteneinsichtsanspruch sich zugleich als Informationserteilungsanspruch gemäß §§ 4, 5 IFG NRW qualifizieren lasse, worüber das Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17 Abs. 2 GVG mit zu entscheiden habe, führe nicht per se zu einer ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
26Mit Schriftsatz vom 28.05.2015 legte der Kläger ein Schreiben des Vorstands der Beklagten an die Mitglieder der Abt. VI der Rechtsanwaltskammer vom 30.10.2012 vor und führte dazu aus, dass es der Beklagten daran gelegen sei zu vermeiden, dass ihm „über eine allumfassende Akteneinsicht noch mehr solcher Dokumente in die Hände fallen und diese zur Kammerversammlung gelangen (könnten)“.
27Der Kläger trägt vor, dass es „nicht ganz wahrheitsgemäß“ sei, wenn der Präsident der Beklagten behaupte, es hätten zu keiner Zeit Vorstandsberatungen zu dem ESF-Förderprogramm gegeben. Das glaube er ihm nicht. Er wolle sich informieren, ob dies stimme; er beabsichtige, diesen Topos auf der Mitgliederversammlung zu vertiefen. Ohne die begehrte Einsicht wäre die Beklagte in der Lage, ihm irgend-welche Kopien vorzulegen und gerade dasjenige zurückzuhalten, abzudecken bzw. zu retuschieren, was er eben gerade gerne sehen, die Beklagte ihm aber nicht zeigen möchte, weil es ihr „unangenehm“ sei. Da er beabsichtige, die Thematik des Umgangs der Beklagten mit dem ESF-Förderprogramm auf der kommenden Kammerversammlung zu erörtern, habe sein Informationsanliegen einen Bezug zur anwaltlichen Selbstverwaltung.
28Der Kläger meint, dass dann, wenn das Landesjustizministerium ein Geheimhal-tungsinteresse der Beklagten an den weiteren Inhalten ihrer Vorstandsprotokolle bejahe, der in-camera-Senat nach § 99 VwGO das Geheimschutzinteresse nach-zuprüfen haben werde.
29Der Kläger beantragt,
30die Beklagte zu verurteilen, ihm Akteneinsicht – hilfsweise Informationszugang – in die Protokolle der Sitzungen des Gesamtvorstands sowie der Ausbil-dungsabteilung der Beklagten in der Zeit seit dem 01.01.2007 zu erteilen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids mit näheren Darlegungen. Dem Kläger stehe kein Recht auf Akteneinsicht in die Protokolle der Sitzungen des Vorstands und der Ausbildungsabteilung zu. Hierzu verweist die Beklagte auf ein eigens eingeholtes „Kurzgutachten“ von Prof. Dr. L.
34Der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, dass er die Akteinsicht zur Ausübung seiner mitgliedschaftlichen Rechte benötige; in Bezug auf die Eigeninteressen eines Mitglieds bestehe ein Recht auf allgemeine Auskunft nicht. Durch die Vorlage der Verwaltungsvorgänge sei dem Kläger in Bezug auf seine Person alles an Unterlagen überreicht worden, was ihn zur Verfolgung seiner eigenen Interessen interessieren könne.
35Soweit der Kläger Ansprüche nach dem IFG NRW geltend mache, sei der Anwalts-gerichtshof nicht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht. Allerdings sei bei der Beklagten ein auf das IFG NRW gestützter Antrag nicht eingegangen.
36Entscheidungsgründe
37Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet, wobei der Senat offenlassen kann, ob dem Kläger zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels die Verpflichtungsklage (vgl. BGH NJW-RR 2014, 943 Rn. 21 = BRAK-Mitt. 2014, 166) oder die Leistungsklage (vgl. AGH Hamburg BRAK-Mitt. 2012, 230, 231) zur Verfügung stand.
381.
39Dem Kläger steht aus der Anwendung der BRAO kein Anspruch auf Akteneinsicht in die Protokolle der Sitzungen des Vorstands („Gesamtvorstands“) zu.
40Abgesehen von der Regelung des § 58 BRAO, der die Einsichtnahme in die Personalakten regelt, enthält die BRAO keine Regelung hinsichtlich Einsichtsrechten gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Die §§ 60 ff BRAO, die sich auf die Rechtsan-waltskammern beziehen, enthalten keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich eines Einsichtsrechts eines Kammermitglieds in das in § 72 Abs. 3 BRAO geregelte Protokoll des Vorstands.
41Anerkannt ist, dass Kammermitgliedern ein Anspruch auf uneingeschränkte Ein-sichtnahme in das Protokoll zusteht, soweit es um die vom Vorstand durchgeführten Wahlen geht (Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 72 BRAO Rn. 19). Darum geht es vorliegend dem Kläger jedoch nicht. Ferner ist anerkannt, dass ein Einsichtsrecht des Kammermitglieds hinsichtlich der vom Vorstand gefassten Beschlüsse besteht, wenn und soweit er durch einen Beschluss des Vorstands in seinen Rechten verletzt wird; diese Einschränkung folgt aus § 112 f Abs. 2 BRAO (Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 72 BRAO Rn. 19). Auch hierum geht es dem Kläger nicht. Vielmehr begehrt der Kläger die Gewährung von Akteneinsicht in sämtliche Protokolle ohne jede Einschränkung.
42Ein weitergehendes Einsichtnahmerecht kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diesem die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder nach § 76 BRAO entgegensteht (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 72 BRAO Rn. 14; Gaier/Wolf/Göcken/ Lauda, 2. Aufl., § 72 BRAO Rn 21; Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 72 BRAO Rn. 19). Zwar ist anerkannt, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit Einschränkungen unterliegt (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 76 BRAO Rn. 9). Solche einschränkenden Umstände – Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht, Offenkundigkeit, Fehlen einer Geheimhaltungsbedürftigkeit bereits der Natur nach – sind hier jedoch nicht gegeben.
43Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob – wie von Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 72 BRAO Rn. 19 und von Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 72 BRAO Rn. 14 angenommen wird – ausnahmsweise ein weitergehendes Einsichtnahmerecht besteht, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist. Denn ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer Einsicht in alle Protokolle des Vorstand ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Wie der Kläger in der Klageschrift vorgetragen und in der Verhandlung vor dem Senat mit seiner Äußerung, er wolle wissen, was der Vorstand der Beklagten „hinter verschlossenen Türen“ mache, bestätigt hat, geht es ihm darum, Kenntnis von den „internen Beratungen der Beklagten“ (Klageschrift Seite 3) zu dem ESF-Förderprogramm zu erhalten, um die daraus gewonnenen Gesichtspunkte auf einer kommenden Kammerversammlung anzusprechen. Eine solche Kenntnis von internen Beratungen des Vorstands ist jedoch nicht erforderlich, um den Kläger in die Lage zu versetzen, seine aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten folgenden Rechte auf Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen auf einer Kammerversammlung in Anspruch nehmen zu können. Die Beklagte hat dem Kläger Auskunft gegeben zu allen Beschlüssen und Beratungen, die ihn selbst betreffen, sowie die Beschlüsse der Ausbildungsabteilung und dazu ihm die entsprechenden Protokolle zur Verfügung gestellt. Für die Wahrnehmung seiner persönlichen Interessen gegenüber der Bezirksregierung im Streit über die Rückzahlung der erhaltenen Subventionen sind diese Informationen ebenfalls ausreichend. Es ist nicht im Ansatz erkennbar und vom Kläger auch nicht in der Senatsverhandlung dargetan, dass er zur interessengerechten Führung seiner anderweitigen Rechtsstreitigkeiten die Kenntnis über den Meinungsbildungsprozess innerhalb des Vorstands benötigen könnte. Soweit er ein Interesse hat, möglichst viele Interna aus dem Vorstand der Beklagten zu erfahren, kann dieses allgemeine Interesse des Klägers angesichts der Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Ver-schwiegenheit, die eine Vertraulichkeit des vorstandsinternen Meinungsbil-dungsprozesses gewährleisten soll, gerade nicht als berechtigt anerkannt werden.
442.
45Dem Kläger steht aus der Anwendung der BRAO ebenfalls kein Anspruch auf Akteneinsicht in die Protokolle der Sitzungen der Ausbildungsabteilung der Beklagten zu.
46Die nach § 77 Abs. 1 BRAO gebildeten Abteilungen treten im Umfang der Über-tragung an die Stelle des Vorstands (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 63 BRAO Rn. 5). Nach § 77 Abs. 5 BRAO kommen den Abteilungen des Vorstands die Rechte und Pflichten des Gesamtvorstands zu. Deshalb gelten hier dieselben Gesichtspunkte wie oben dargelegt. Zwar befasst sich die „Ausbildungsabteilung“ mit Fragen der Ausbildung und mag deshalb einen Bezug auf das ESF-Förderprogramm haben. Einen Anspruch auf Einsicht pauschal in sämtliche Protokolle seit Anfang 2007 besteht aus den dargelegten Gründen jedoch nicht.
473.
48Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus dem IFG NRW auf Informations-zugang zu den Protokollen der Sitzungen des Vorstands und der Ausbildungs-abteilung der Beklagten zu.
493.1.
50Wie das BVerwG (NVwZ 2012, 1563) für das IFG des Bundes entschieden hat, handelt es sich bei einem Rechtsstreit um einen Anspruch aus dem IFG um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.v. § 40 VwGO. Denn die Normen des IFG verpflichten nur Behörden als Träger hoheitlicher Gewalt; sie sind folglich dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Für die Entscheidung über solche Ansprüche sind demnach die Verwaltungsgerichte zuständig.
51An einer ausdrücklichen Zuweisung an ein anderes Gericht, den Anwaltsgerichtshof, nach § 40 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO fehlt es. Denn die Rechtswegzuweisung zum Anwaltsgerichtshof in § 112 a Abs. 1 BRAO ist zwar umfassend, jedoch nicht erschöpfend (Gaier/Wolf/Göcken/Schmidt-Räntsch, 2. Aufl., § 112 a BRAO Rn 5). Dem Anwaltsgerichtshof sind nicht alle im weitesten Sinne berufsrechtlichen Streitig-keiten zugewiesen, sondern nur die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus der An-wendung der BRAO, des EuRAG und der von diesen abgeleiteten Rechtsnormen (a.a.O.). Deshalb werden öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus der Anwendung anderer Normen nicht von der Rechtswegzuweisung des § 112 a Abs. 1 BRAO erfasst (a.a.O.). Damit fehlt es für etwaige Ansprüche des Klägers aus dem IFG NRW an einer Rechtswegzuweisung zum Anwaltsgerichtshof.
523.2.
53Allerdings hat der Senat über Ansprüche nach dem IFG gemäß §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 173 Satz 1 VwGO, 17 Abs. 2 GVG mitzuentscheiden.
54Nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtszugs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Aufgrund der damit eröffneten rechtswegüberschreitenden Sachkompetenz entscheidet das angerufene Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (Zöller/Lückemann, 30. Aufl., § 17 GVG Rn. 5; Kopp/Schenke, 20 Aufl.; Anh § 41 VwGO Rn. 4, § 173 VwGO Rn. 3 ).
55Zwar gilt dies nur für einheitliche prozessuale Ansprüche (Zöller/Lückemann, 30. Aufl., § 17 GVG Rn. 6), also nicht, wenn in einer Klage mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden. Hier geht es jedoch nicht um eine Mehrheit prozessualer Ansprüche, also um das Geltendmachen mehrerer selbständiger Ansprüche im Wege der objektiven Klagehäufung. Vielmehr geht es um das einheitliche Ziel der Akteneinsichtsgewährung, wobei der Kläger allein seinen Anspruch auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen stützt.
56Damit ergibt sich vorliegend die Rechtswegzuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs aus § 17 Abs. 2 GVG.
573.3.
58Während § 1 Abs. 2 IFG Bund ausdrücklich ausspricht, dass der Anspruch auch auf Akteneinsicht gerichtet sein kann, fehlt im IFG NRW eine gleichlautende ausdrück-liche Regelung. Allerdings kann aus § 4 Abs. 2 IFG NRW geschlossen werden, dass ein Antrag nach dem IFG NRW auch auf Akteneinsicht gerichtet sein kann.
593.4.
60Der Senat kann offenlassen, ob ein auf das IFG NRW gestützter Anspruch des Klägers schon an § 4 Abs. 2 IFG NRW scheitert. Danach gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunfts-erteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des IFG vor. Die BRAO regelt einzig das Recht auf Einsicht in die Personalakten; eine Regelung über das Einsichtsrecht in Vorstandsprotokolle enthält die BRAO nicht. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es damit der BRAO an einer „besonderen Rechtsvorschrift“ fehlt, oder ob entscheidend ist, dass eine dezidierte bereichsspezifische Sonder-regelung vorliegt, die durch das Fehlen einer Regelung zum Akteneinsichtsrecht in Vorstandsprotokolle eben das Bestehen eines solchen Rechts ausschließt (dies ablehnend wohl OVG Berlin-Brandenburg vom 21.08.2014, AZ OVG 12 B 14.12, bei juris Rn. 21).
613.5.
62Denn nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. Eine Vorstands- oder Abteilungsberatung ist als „vertrauliche Beratung“ im Hinblick auf die Verschwiegen-heitsverpflichtung für Vorstandsmitglieder nach § 76 BRAO anzusehen. Nach § 7 Abs. 3 IFG NRW gilt dies für Protokolle vertraulichen Inhalts nach Abschluss des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses fort; anderes gilt nur für die Ergeb-nisse. Sinn dieser Regelung ist, dass bei vertraulichen Beratungen der Prozess der Entscheidungsfindung geschützt werden soll. Ausgeschlossen soll sein, dass der Ablauf von vertraulichen Beratungen, die einzelnen von den Gremiumsmitgliedern bezogenen Positionen und Wortbeiträge sowie ihr Abstimmungsverhalten von der Öffentlichkeit nachvollzogen werden können. Dies dient dazu, dass in vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne von außen hineingetragene Interessenkollisionen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen können und auch für die Zukunft gewährleistet bleiben (vgl. zum Ganzen Franßen/Seidel § 7 IFG-NRW Rn. 853). Da nach § 7 Abs. 1 IFG-NRW der Antrag auf Informationszugang abzulehnen „ist“, kommt eine Ermessensentscheidung der Beklagten nicht in Betracht. Damit scheidet ein Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht in die Protokolle in ihrer Gesamtheit aus.
634.
64Anders als der Kläger meint, kommt ein sog. in-camera-Verfahren nach § 99 VwGO vorliegend nicht in Betracht. Während § 99 Abs. 1 VwGO die grundsätzliche Pflicht der Behörden ausspricht, den Gerichten Auskünfte zu erteilen sowie Akten, Unter-lagen und elektronische Dokumente vorzulegen, normiert Abs. 2 die Voraus-setzungen, unter denen Auskunftserteilung und Vorlage verweigert werden können. Das in Abs. 2 dieser Norm geregelte Verfahren betrifft die Überprüfung dieser Voraussetzungen. § 99 VwGO ist somit Teilstück der gerichtlichen Sachverhalts-aufklärung innerhalb des Untersuchungsgrundsatzes. Vorliegend ist der Anwen-dungsbereich dieser Vorschrift nicht im Ansatz berührt. Es geht vorliegend nicht um die Verweigerung einer Behörde, gegenüber dem Senat Auskünfte zu erteilen oder Akten vorzulegen. Weder hat der Senat eine Behörde zur Auskunftserteilung oder Aktenvorlage aufgefordert noch eine Behörde dies gegenüber dem Senat verweigert. Anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat, kommt der Regelung des § 99 VwGO vorliegend nicht die Funktion zu, für jeden einzelnen Bestandteil der Protokolle des Vorstands und der Ausbildungsabteilung seit Jahresanfang 2007 die Frage der Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO in einem in-camera-Überprüfungsverfahren zu klären.
654.
66Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 112 c, 194 Abs. 1 BRAO, §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
67Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO) zugelassen.
68Rechtsmittelbelehrung
69Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwalts-gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begrün-dung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
70Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
71Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind
- 1.
Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, - 2.
Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und - 3.
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, - 3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn - a)
bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, - b)
gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder - c)
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger zu den in den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) genannten Fragen Auskunft zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft zu verschiedenen Fragen, die er unter Berufung auf das IFG NRW an sie gerichtet hat.
3Mit Schreiben vom 25. Januar 2012, 7. März 2012 und 21. April 2012 übersandte der Kläger zunächst verschiedene Fragen, die sich auf die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten im Kammerbezirk bezogen, insbesondere auf mögliche Ausbildungen im Verbund und die Mitwirkung der Beklagten bei der Förderung derartiger Verbundausbildungen. Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 teilte die Beklagte mit, dass die Beantwortung der Fragen zu den Verbundausbildungen nicht möglich sei, da die Anzahl der Verbundausbildungsverhältnisse nicht statistisch erfasst werde. Das Gleiche gelte für die Stellungnahmen, die die Beklagte im Hinblick auf eine mögliche Förderung von Verbundausbildungen abgebe.
4Nach Klageerhebung am 15. Mai 2012 hat der Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 weitere Anfragen an die Beklagte gerichtet und die Klage insoweit am 11. Januar 2013 erweitert. Die Beklagte hat die Fragen mit Schreiben vom 14.02.2013 teilweise beantwortet und teilweise erläutert, dass ihr die begehrten Informationen nicht vorlägen bzw. keine Auskunft über Rechtsauffassungen gegeben werde. Der Kläger hat seine diesbezüglichen Klageanträge daraufhin am 20. Februar 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt.
5Mit Schreiben vom 10. Februar 2013 hat der Kläger weitere Anfragen an die Beklagte gerichtet, welche die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2013 – dem Kläger zugestellt am 10. April 2013 – weitgehend beantwortet hat. Die Beklagte lehnte es aber unter anderem ab, anonymisierte Kopien der Verträge ihrer Geschäftsführer herauszugeben und die Namen derjenigen Personen zu benennen, die von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben. Für die Auskunftserteilung setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 1.000,- € fest. Der Kläger hat seine Klage insoweit am 10. Mai 2013 erweitert. Nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 1. August 2013 ergänzend Auskunft erteilt hat, hat der Kläger einen hilfsweise gestellten Klageantrag am 21. September 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung am 31. Oktober 2013 angeschlossen.
6In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2014 hat der Kläger auch den Antrag, ihm anonymisierte Kopien der Verträge der Geschäftsführer der Beklagten zu überlassen, in der Hauptsache für erledigt erklärt und seinen Antrag, ihm die Anzahl der öffentlich geförderten Verbundausbildungen mitzuteilen, zurückgenommen. Die Beklagte hat sich den verschiedenen Erledigungserklärungen des Klägers vollumfänglich angeschlossen. Außerdem hat die Beklagte ihren Gebührenbescheid vom 8. April 2013 insoweit aufgehoben, als er die Gebühr von 500,00 Euro übersteigt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit anschließend auch insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
7Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nach § 4 IFG NRW, Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 4 PresseG NRW und § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO zur Auskunft verpflichtet sei.
8Die begehrten Informationen seien bei anderen Rechtsanwaltskammern vorhanden, die Angaben der Beklagten seien insoweit nicht glaubhaft. Die Anzahl der Verbundausbildungen lasse sich beispielsweise den Berichtsheften entnehmen, die die Auszubildenden bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen hätten und die von der Beklagten fünf Jahre lang aufzubewahren seien. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Beklagte die Stellungnahmen, die sie in Hinblick auf eine mögliche Förderung von Verbundausbildungen abgebe, nicht archiviere.
9Die Namen der Berufsschullehrer seien nicht geheimhaltungsbedürftig. Lehrkräfte an einer staatlichen Schule hätten kein schutzwürdiges Interesse daran, anonym zu bleiben. Die begehrten Informationen seien nichts anderes als ein Organigramm im Sinne von § 12 IFG NRW, da sämtliche Rechtsanwälte, die nebenberuflich Berufsschulunterricht erteilt hätten, eine Zusatzvergütung erhalten hätten. Da er selbst über seine Ausbildertätigkeit Berührungspunkte zu den Berufsschullehrern im Nebenamt habe, habe er ein rechtliches Interesse daran, die Namen dieser Lehrkräfte zu erfahren.
10Der Kläger beantragt nunmehr,
111. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Mai 2012 zu verpflichten, ihm zu folgenden Fragen Auskunft zu erteilen:
12a) Wie viele der am 25. Januar 2012 bei ihr als gemäß § 71 Abs. 4 BBiG zuständigen Stelle registrierten Ausbildungsverhältnisse zum Berufsbild des/der Rechtsanwaltsfachangestellten wurden zu diesem Zeitpunkt nach den ihr vorliegenden Informationen in einem Ausbildungsverbund gemäß § 10 Abs. 5 BBiG durchgeführt?
13b) Wie viele dieser Verbundausbildungsverhältnisse nach Buchstabe a) wurden in einem Ausbildungsverbund betrieben, in dem die ausbildenden Rechtsanwälte, die den Ausbildungsverbund bilden, unter derselben Postadresse – unabhängig von der Organisationsform zueinander, ob als Bürogemeinschaft, Rechtsanwalts-GmbH, Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät – mit ihren Kanzleien ansässig sind?
14c) Wie viele dieser Verbundausbildungsverhältnisse nach Buchstabe a) wurden vorzeitig, d.h. vor Ablegen der Abschlussprüfung, beendet – wobei Beendigung im Sinne der Frage auch einen Wechsel der Ausbildungskanzlei umfasst?
15d) Wie viele „Stellungnahmen zum Antrag des Ausbildungsverbundes“ hat die Beklagte in den Jahren 2009, 2010 und 2011, jeweils aufgeteilt nach Kalenderjahren, erteilt, worin sie zur Vorlage bei der Bezirksregierung Köln im Rahmen eines Förderantrages bescheinigt hat, dass der den Ausbildungsverbund abschließende Rechtsanwalt „nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“?
162. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 8. April 2013 zu verpflichten, ihm Informationsauskunft darüber zu erteilen, z.B. durch Überlassung von Kopien ihrer Geschäftsunterlagen, aus denen diese Informationen hervorgehen, wie die Namen der Personen lauten, die als Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer im Nebenamt von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass sie die begehrten Auskünfte nicht erteilen könne, weil sie nicht über die betreffenden Informationen verfüge. Oftmals stelle sich erst im Verlauf der Ausbildung heraus, dass eine Kanzlei aufgrund ihrer Spezialisierung nicht in der Lage sei, alle Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Wenn dann nachträglich vereinbart werde, dass einzelne Ausbildungsabschnitte in einer anderen Kanzlei absolviert werden, werde die Beklagte als zuständige Stelle regelmäßig nicht informiert. Deshalb habe die Beklagte keine Kenntnis darüber, in welchem Umfang Ausbildungsverhältnisse im Verbund geführt werden. Das Berichtsheft der Auszubildenden müsse keine Angaben zu Verbundausbildungen enthalten und liege überdies erst mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung und nicht für laufende Ausbildungen vor. Die Berichtshefte würden nicht archiviert, sondern nach Abschluss der mündlichen Prüfung an die Auszubildenden zurückgegeben. Auch die Stellungnahmen der Beklagten zu Förderanträgen von Ausbildungsverbünden würden weder in Papierform noch elektronisch vorgehalten, da die Beklagte diese Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benötige. Bei der Beklagten würden zu den bei ihr registrierten Ausbildungsverhältnissen diejenigen Informationen gespeichert, die für die Auskünfte nach § 88 Abs. 3 BBiG benötigt würden.
20Die nebenamtlichen Lehrkräfte seien angerufen oder angeschrieben worden und hätten nicht in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt. Der Kläger begehre nicht die Überlassung eines Organigramms, sondern die Benennung derjenigen Lehrkräfte, die eine Zusatzvergütung erhalten hätten.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren in (entsprechender) Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
24I. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger zu den in den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) genannten Fragen Auskunft zu erteilen. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
25Der Anspruch auf Informationszugang folgt aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765). Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche Person den Anspruch auf Informationszugang geltend machen. Ein besonderes rechtliches Interesse am Erhalt der begehrten Informationen ist nicht erforderlich. Die Beklagte ist eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW.
26Die begehrten Informationen sind bei der Beklagten auch im Sinne des § 3 IFG NRW vorhanden.
27Die Klageanträge beziehen sich wie die zugrundeliegenden Auskunftsanträge auf diejenigen bei der Beklagten registrierten Ausbildungsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Antragseingangs, also am 25. Januar 2012, in einem Ausbildungsverbund durchgeführt wurden. Die Klageanträge sind weiterhin wie die zugrundeliegenden Auskunftsanträge nur auf diejenigen Verbundausbildungen gerichtet, zu denen der Beklagten Informationen vorliegen, also welche der Beklagten angezeigt wurden oder von denen die Beklagte auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. Bereits die Auskunftsanträge des Klägers vom 25. Januar 2012 konnten nur so verstanden werden, dass der Kläger Auskunft über die der Beklagten vorliegenden Informationen begehrt. Dies wurde vom Kläger mit Schreiben vom 21. April 2012 auch noch einmal ausdrücklich klargestellt.
28Der Einwand der Beklagten, dass sie die Gesamtzahl der Verbundausbildungen nicht kenne, da ihr oftmals nicht mitgeteilt werde, wenn sich nachträglich herausstelle, dass ein Rechtsanwalt nicht in der Lage sei, alle Ausbildungsinhalte allein zu vermitteln, liegt daher neben der Sache. Die Beklagte kann den Informationszugang nicht deshalb verweigern, weil die ihr vorliegenden Informationen möglicherweise unvollständig sind. Vielmehr war die Anfrage des Klägers nur auf die der Beklagten vorliegenden Informationen gerichtet, d.h. insbesondere jene Ausbildungsverhältnisse, in denen bereits bei Beginn die Ausbildung im Verbund mitgeteilt wird. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt.
29Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Anzahl der Verbundausbildungen statistisch nicht erfasst werde, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass diese Information nicht bei ihr vorhanden ist. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über eine Information, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden muss,
30vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rn. 124; VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 13 K 5055/06 -, juris, Rn. 45 (jeweils zum Umweltinformationsgesetz).
31Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, Daten nach bestimmten vom Antragsteller gewünschten Kriterien aufzubereiten. Vielmehr besteht in erster Linie ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, so wie sie bei der Behörde vorliegen ("vorhanden" sind); der Antragsteller muss sich im Regelfall aus den übermittelten Informationen die von ihm gewünschten selbst heraussuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Herausfiltern der begehrten Informationen ein großer Aufwand verbunden ist. Sind allerdings Informationen nur auszugsweise zugänglich zu machen, weil unter die Ausnahmebestimmungen fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen getrennt werden müssen, so ist mit dem Zugangsanspruch regelmäßig eine gewisse Datenbearbeitung – sei es durch Schwärzung oder Trennung von Akten, sei es durch elektronische Datenbearbeitung – verbunden. Dieser Aufwand ist grundsätzlich von der Behörde zu leisten,
32vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rn. 126 f., sowie die ausdrückliche Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW.
33So liegt der Fall hier. Der Kläger könnte sich die von ihm begehrten Informationen selbst heraussuchen, wenn er Einsicht in sämtliche bei der Beklagten aufbewahrten Ausbildungsakten bekäme. Dies kann er jedoch wegen der darin enthaltenen personenbezogenen Daten nicht verlangen. Indem er nicht Einsicht in sämtliche Ausbildungsakten begehrt, sondern nur bestimmte Zahlen zu den bei der Beklagten registrierten Verbundausbildungen wissen möchte, verlangt er lediglich, einen Teilausschnitt einer deutlich größeren Datenmenge zu erhalten, die herausgegeben werden kann, ohne zugleich personenbezogene Daten zu offenbaren.
34In entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW kann die mit dem Herausfiltern der gewünschten Informationen verbundene „statistische Aufbereitung“ der Daten in diesem Fall nur verweigert werden, wenn diese mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger begehrte Information kann durch einfaches Durchzählen – etwa in Form einer Strichliste – der betreffenden Ausbildungsverhältnisse gewonnen werden. Dies verursacht einen deutlich kleineren Bearbeitungsaufwand als beispielsweise die Anfertigung von Aktenkopien unter Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten.
35Unter Umständen kann auch eine bloße Auskunftserteilung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der informationspflichtigen Stelle nicht bekannt ist, auf welcher Seite eines umfangreichen Aktenbestandes die begehrte Information vermerkt ist, und das Heraussuchen der Informationen daher erhebliche Zeit in Anspruch nähme. Auch dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.
36Der Kläger begehrt mit seinem Antrag zu 1.a) Auskunft darüber, wie viele der bei der Beklagten am 25. Januar 2012 registrierten und zu diesem Zeitpunkt laufenden Ausbildungsverhältnisse zum Berufsbild des/der Rechtsanwaltsfachangestellten in einem Ausbildungsverbund durchgeführt wurden. Er möchte mit anderen Worten wissen, wie viele dieser Auszubildenden während ihrer Ausbildungszeit von mehr als einem Ausbilder betreut wurden. Diese Information kann die Beklagte ohne besonderen Aufwand aus den ihr vorliegenden Ausbildungsakten herausfiltern.
37Die Beklagte ist die für die Berufsbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten nach § 71 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuständige Stelle. Sie hat nach § 34 Abs. 1 BBiG ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung umfasst gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 9 BBiG für jedes Berufsausbildungsverhältnis auch Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder. Wenn eine Ausbildung im Verbund durchgeführt wird, also die Ausbildung von mehreren Ausbildern getragen wird, hat die Beklagte in das Verzeichnis dementsprechend die Namen sämtlicher Ausbilder aufzunehmen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen es mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein sollte, im Ausbildungsverzeichnis nachzuschlagen, bei wie vielen der am 25. Januar 2012 aktiven Ausbildungsverhältnisse mehr als ein Ausbilder eingetragen war.
38Die Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass es um ca. 1.200 Ausbildungsverhältnisse gehe, für die die vom Kläger gewünschte Auskunft erteilt werden müsse, und dass die Namen der Ausbilder üblicherweise auf der ersten Seite des Ausbildungsvertrages aufgeführt würden, ein zusätzlicher Ausbilder aber mitunter auch erst auf der zweiten Seite des Ausbildungsvertrages unter § 3 Ziffer 12 eingetragen werde. Die Beklagte muss also nach ihrem eigenen Vortrag nicht in einem umfangreichen Aktenbestand nach der begehrten Information „suchen“, sondern lediglich bei 1.200 Akten einen kurzen Blick auf die Seiten 1 und 2 des jeweiligen Ausbildungsvertrags werfen, ob zu Beginn oder unter § 3 Ziffer 12 ein zweiter Ausbilder aufgeführt wird. Dies erfordert keinen unverhältnismäßigen Zeitaufwand, sondern voraussichtlich nur wenige Stunden, allerhöchstens einige Tage Arbeitszeit. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jeweils die gesamte Ausbildungsakte danach durchzusehen, ob sich irgendwo – zum Beispiel in dem gegebenenfalls vorliegenden Berichtsheft nach § 11 der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das nach § 11 Abs. 2 der von der Beklagten erlassenen Prüfungsordnung mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen ist – ein versteckter Hinweis auf einen zweiten Ausbilder findet. Sie muss lediglich die Anzahl derjenigen Verbundausbildungen notieren, deren Bestehen sich bereits unmittelbar dem Ausbildungsvertrag entnehmen lässt oder ihr später auf andere Weise angezeigt wurde und sie in Erfüllung ihrer Pflicht aus § 34 Abs. 2 Nr. 9 BBiG so in das Ausbildungsverzeichnis aufgenommen hat, dass diese Information ohne besonderen Aufwand – zum Beispiel nach kurzem Blättern in der Ausbildungsakte – auffindbar ist.
39Auch die Beantwortung der mit dem Klageantrag zu 1.b) gestellten Frage verursacht dementsprechend keinen unverhältnismäßigen Aufwand, da in das Ausbildungsverzeichnis nach § 34 Abs. 2 Nr. 8 BBiG auch die Anschriften der Ausbildungsstätten aufzunehmen sind. Die Beklagte muss lediglich bei denjenigen Ausbildungsverhältnissen, die im Verbund geführt werden – voraussichtlich eine überschaubare Anzahl –, einen zweiten Blick in die bereits nach dem Vorstehenden herausgesuchte Ausbildungsakte werfen und notieren, in wie vielen Fällen die dort aufgeführten Anschriften der verschiedenen Ausbildungsstätten identisch sind.
40Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein sollte, die Anzahl derjenigen Verbundausbildungsverhältnisse herauszufiltern, die im Sinne des Klageantrags zu 1.c) vorzeitig beendet wurden. Sie hat insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass das Ende eines Ausbildungsverhältnisses weder auf dem Aktendeckel noch auf Seite 1 des Berufsausbildungsvertrages vermerkt werde, sondern dies in der Regel durch ein gesondertes Schreiben des Auszubildenden oder des Ausbilders mitgeteilt werde. Für ein sich anschließendes Restausbildungsverhältnis werde ein neuer Berufsausbildungsvertrag geschlossen.
41Es würde jedoch keinen besonderen Aufwand bedeuten, bei allen Verbundausbildungsverhältnissen kurz am Ende der bereits in Beantwortung von Frage a) und b) herausgesuchten Ausbildungsakte nachzuschlagen, ob das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde oder nicht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es wäre auch kaum vorstellbar, dass sich ein Hinweis darauf, dass ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, nur versteckt zwischen anderen Dokumenten befände. Dem Vortrag der Beklagten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass aus der Ausbildungsakte nicht ohne besonderen Aufwand zu erkennen wäre, ob ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, zumal die Beklagte nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 f) BBiG verpflichtet ist, auch zu vermerken, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde.
42Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der begehrten Auskunft zu den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) Ausschlussgründe nach den §§ 6 ff. IFG NRW entgegenstehen. Die begehrten Auskünfte sind daher gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu erteilen.
43II. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger zu der in dem Klageantrag zu 1.d) genannten Frage Auskunft zu erteilen. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
44Der Kläger möchte wissen, wie viele Stellungnahmen zu Förderanträgen von Ausbildungsverbünden die Beklagte in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erteilt hat, in denen sie bescheinigt hat, dass der den Ausbildungsverbund abschließende Rechtsanwalt nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann.
45Diese Information liegt der Beklagten nicht vor. Die Beklagte hat substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt, dass sie entsprechende Bescheinigungen ausgestellt, diese aber für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Kopie bei sich aufbewahrt hat. Der für den Bereich der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten zuständige Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung persönlich erläutert, dass erst seit dem Jahr 2013 Kopien dieser Bescheinigungen in einem Ordner abgeheftet würden. Bis zum Jahr 2012 seien die Bescheinigungen den Ausbildern ausgehändigt oder mit den entsprechenden Antragsunterlagen zurückgesandt worden und keine Kopien der Bescheinigungen zurückbehalten worden. Angesichts dessen bestand kein Anlass, weitere Mitarbeiter der Beklagten – wie vom Kläger angeregt – hierzu zu befragen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unrichtig sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich – anders als bei den Informationen, auf die die Klageanträge zu 1.a), b) und c) gerichtet sind –, dass die Beklagte Kopien der von ihr ausgestellten Bescheinigungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BBiG benötigt.
46Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die begehrte Information aus anderen ihr vorliegenden Informationen zusammenstellen könnte. Möglicherweise könnte sie die Anzahl der von ihr ausgestellten Bescheinigungen durch Rückfrage bei der Bezirksregierung Köln oder den ausbildenden Rechtsanwälten ermitteln. Der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist aber auf die bei der informationspflichtigen Stelle vorliegenden Informationen beschränkt und verpflichtet die Beklagte nicht, die begehrten Informationen von einer anderen Stelle zu beschaffen.
47Ein derartiger Informationsbeschaffungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz – PresseG NRW) vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. 1966, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), oder aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786). Ebenso wenig begründen Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsunmittelbare Informationsbeschaffungsansprüche.
48III. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Namen derjenigen Personen zu nennen, die als Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer im Nebenamt von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 8. April 2013 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
49Der diesbezügliche Informationsantrag des Klägers war nach § 9 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen, da die betroffenen Lehrkräfte nicht in die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hatten. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 b) – e) IFG NRW liegen ebenfalls nicht vor, insbesondere hat der Kläger kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend gemacht. Der Umstand, dass der Kläger selbst Rechtsanwaltsfachangestellte ausbildet, die den Unterricht am Berufskolleg besuchen, begründet kein rechtliches Interesse daran, die Namen sämtlicher Lehrkräfte zu erfahren, die von der Beklagten im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben, zumal der Kläger seine Auszubildenden jederzeit nach den Namen ihrer Lehrkräfte fragen kann, soweit sich tatsächlich einmal rechtlich relevante Bezugspunkte zu einem konkreten Ausbildungsverhältnis ergeben sollten.
50Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 IFG NRW greift hier nicht, da der Kläger nicht nur die Namen der Lehrkräfte wissen möchte, sondern Informationen über deren Vergütung begehrt. Selbst wenn man annähme, dass in dem Antrag des Klägers als rechtliches „minus“ enthalten wäre, die Namen sämtlicher nebenberuflicher Lehrkräfte zu benennen, wäre der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 IFG NRW nicht eröffnet, da sich der Antrag des Klägers nicht auf die Benennung derjenigen Personen beschränkt, die an einem bestimmten Vorgang im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. a IFG NRW mitgewirkt haben.
51Der Anwendungsbereich des § 9 IFG NRW ist auch nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass personenbezogene Daten von Amtsträgern nicht erfasst werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch personenbezogene Daten von Mitarbeitern informationspflichtiger Stellen grundsätzlich schutzwürdig, insbesondere soweit es um die gewährte Vergütung oder andere Informationen geht, die nicht in Zusammenhang mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang stehen, sondern das Dienst- oder Amtsverhältnis als solches betreffen,
52vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 -, Rn. 12 ff., sowie die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 3 IFG NRW und in § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes.
53Eine über § 9 IFG NRW hinausgehende Pflicht zur Offenbarung personenbezogener Daten lässt sich vorliegend auch nicht aus Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 73 Abs. 2 BRAO oder § 4 Abs. 1 PresseG NRW herleiten. Insbesondere erfordert auch die Rechnungslegungspflicht nach § 73 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht, diejenigen Lehrkräfte, die eine Zusatzvergütung erhalten haben, namentlich zu benennen.
54Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 12 IFG NRW stützen, da sich daraus keine Pflicht ergibt, ein bestimmtes vom Antragsteller gewünschtes Organigramm zu erstellen.
55IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen, soweit die Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich erfolglos geblieben wäre (ursprüngliche Klageanträge zu i), k) und l)), und der Beklagten aufzuerlegen, soweit die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte (ursprünglicher Klageantrag zu n)) oder die Beklagte nicht innerhalb der Monatsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auf die Informationsanträge des Klägers reagiert hatte (ursprüngliche Klageanträge zu f) – h) und j)).
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
57Die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.
(2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.
(3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.
(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.
(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
- 1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, - 2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, - 3.
die offenkundig sind oder - 4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
- 1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, - 2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, - 3.
die offenkundig sind oder - 4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
- 1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, - 2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, - 3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder - 4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.
(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
- 1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, - 2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, - 3.
die offenkundig sind oder - 4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- 1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; - 2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; - 5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; - 6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; - 7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; - 8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; - 9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.
(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.
(2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die die Protokolle der Abteilungssitzungen führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung.
(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.
(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
- 1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, - 2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, - 3.
die offenkundig sind oder - 4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, - 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1, - 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder - 4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
(2) Soweit ein Antrag
- 1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, - 2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht, - 3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann, - 4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder - 5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger zu den in den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) genannten Fragen Auskunft zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft zu verschiedenen Fragen, die er unter Berufung auf das IFG NRW an sie gerichtet hat.
3Mit Schreiben vom 25. Januar 2012, 7. März 2012 und 21. April 2012 übersandte der Kläger zunächst verschiedene Fragen, die sich auf die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten im Kammerbezirk bezogen, insbesondere auf mögliche Ausbildungen im Verbund und die Mitwirkung der Beklagten bei der Förderung derartiger Verbundausbildungen. Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 teilte die Beklagte mit, dass die Beantwortung der Fragen zu den Verbundausbildungen nicht möglich sei, da die Anzahl der Verbundausbildungsverhältnisse nicht statistisch erfasst werde. Das Gleiche gelte für die Stellungnahmen, die die Beklagte im Hinblick auf eine mögliche Förderung von Verbundausbildungen abgebe.
4Nach Klageerhebung am 15. Mai 2012 hat der Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 weitere Anfragen an die Beklagte gerichtet und die Klage insoweit am 11. Januar 2013 erweitert. Die Beklagte hat die Fragen mit Schreiben vom 14.02.2013 teilweise beantwortet und teilweise erläutert, dass ihr die begehrten Informationen nicht vorlägen bzw. keine Auskunft über Rechtsauffassungen gegeben werde. Der Kläger hat seine diesbezüglichen Klageanträge daraufhin am 20. Februar 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt.
5Mit Schreiben vom 10. Februar 2013 hat der Kläger weitere Anfragen an die Beklagte gerichtet, welche die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2013 – dem Kläger zugestellt am 10. April 2013 – weitgehend beantwortet hat. Die Beklagte lehnte es aber unter anderem ab, anonymisierte Kopien der Verträge ihrer Geschäftsführer herauszugeben und die Namen derjenigen Personen zu benennen, die von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben. Für die Auskunftserteilung setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 1.000,- € fest. Der Kläger hat seine Klage insoweit am 10. Mai 2013 erweitert. Nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 1. August 2013 ergänzend Auskunft erteilt hat, hat der Kläger einen hilfsweise gestellten Klageantrag am 21. September 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung am 31. Oktober 2013 angeschlossen.
6In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2014 hat der Kläger auch den Antrag, ihm anonymisierte Kopien der Verträge der Geschäftsführer der Beklagten zu überlassen, in der Hauptsache für erledigt erklärt und seinen Antrag, ihm die Anzahl der öffentlich geförderten Verbundausbildungen mitzuteilen, zurückgenommen. Die Beklagte hat sich den verschiedenen Erledigungserklärungen des Klägers vollumfänglich angeschlossen. Außerdem hat die Beklagte ihren Gebührenbescheid vom 8. April 2013 insoweit aufgehoben, als er die Gebühr von 500,00 Euro übersteigt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit anschließend auch insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
7Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nach § 4 IFG NRW, Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 4 PresseG NRW und § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO zur Auskunft verpflichtet sei.
8Die begehrten Informationen seien bei anderen Rechtsanwaltskammern vorhanden, die Angaben der Beklagten seien insoweit nicht glaubhaft. Die Anzahl der Verbundausbildungen lasse sich beispielsweise den Berichtsheften entnehmen, die die Auszubildenden bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen hätten und die von der Beklagten fünf Jahre lang aufzubewahren seien. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Beklagte die Stellungnahmen, die sie in Hinblick auf eine mögliche Förderung von Verbundausbildungen abgebe, nicht archiviere.
9Die Namen der Berufsschullehrer seien nicht geheimhaltungsbedürftig. Lehrkräfte an einer staatlichen Schule hätten kein schutzwürdiges Interesse daran, anonym zu bleiben. Die begehrten Informationen seien nichts anderes als ein Organigramm im Sinne von § 12 IFG NRW, da sämtliche Rechtsanwälte, die nebenberuflich Berufsschulunterricht erteilt hätten, eine Zusatzvergütung erhalten hätten. Da er selbst über seine Ausbildertätigkeit Berührungspunkte zu den Berufsschullehrern im Nebenamt habe, habe er ein rechtliches Interesse daran, die Namen dieser Lehrkräfte zu erfahren.
10Der Kläger beantragt nunmehr,
111. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Mai 2012 zu verpflichten, ihm zu folgenden Fragen Auskunft zu erteilen:
12a) Wie viele der am 25. Januar 2012 bei ihr als gemäß § 71 Abs. 4 BBiG zuständigen Stelle registrierten Ausbildungsverhältnisse zum Berufsbild des/der Rechtsanwaltsfachangestellten wurden zu diesem Zeitpunkt nach den ihr vorliegenden Informationen in einem Ausbildungsverbund gemäß § 10 Abs. 5 BBiG durchgeführt?
13b) Wie viele dieser Verbundausbildungsverhältnisse nach Buchstabe a) wurden in einem Ausbildungsverbund betrieben, in dem die ausbildenden Rechtsanwälte, die den Ausbildungsverbund bilden, unter derselben Postadresse – unabhängig von der Organisationsform zueinander, ob als Bürogemeinschaft, Rechtsanwalts-GmbH, Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät – mit ihren Kanzleien ansässig sind?
14c) Wie viele dieser Verbundausbildungsverhältnisse nach Buchstabe a) wurden vorzeitig, d.h. vor Ablegen der Abschlussprüfung, beendet – wobei Beendigung im Sinne der Frage auch einen Wechsel der Ausbildungskanzlei umfasst?
15d) Wie viele „Stellungnahmen zum Antrag des Ausbildungsverbundes“ hat die Beklagte in den Jahren 2009, 2010 und 2011, jeweils aufgeteilt nach Kalenderjahren, erteilt, worin sie zur Vorlage bei der Bezirksregierung Köln im Rahmen eines Förderantrages bescheinigt hat, dass der den Ausbildungsverbund abschließende Rechtsanwalt „nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“?
162. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 8. April 2013 zu verpflichten, ihm Informationsauskunft darüber zu erteilen, z.B. durch Überlassung von Kopien ihrer Geschäftsunterlagen, aus denen diese Informationen hervorgehen, wie die Namen der Personen lauten, die als Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer im Nebenamt von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass sie die begehrten Auskünfte nicht erteilen könne, weil sie nicht über die betreffenden Informationen verfüge. Oftmals stelle sich erst im Verlauf der Ausbildung heraus, dass eine Kanzlei aufgrund ihrer Spezialisierung nicht in der Lage sei, alle Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Wenn dann nachträglich vereinbart werde, dass einzelne Ausbildungsabschnitte in einer anderen Kanzlei absolviert werden, werde die Beklagte als zuständige Stelle regelmäßig nicht informiert. Deshalb habe die Beklagte keine Kenntnis darüber, in welchem Umfang Ausbildungsverhältnisse im Verbund geführt werden. Das Berichtsheft der Auszubildenden müsse keine Angaben zu Verbundausbildungen enthalten und liege überdies erst mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung und nicht für laufende Ausbildungen vor. Die Berichtshefte würden nicht archiviert, sondern nach Abschluss der mündlichen Prüfung an die Auszubildenden zurückgegeben. Auch die Stellungnahmen der Beklagten zu Förderanträgen von Ausbildungsverbünden würden weder in Papierform noch elektronisch vorgehalten, da die Beklagte diese Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benötige. Bei der Beklagten würden zu den bei ihr registrierten Ausbildungsverhältnissen diejenigen Informationen gespeichert, die für die Auskünfte nach § 88 Abs. 3 BBiG benötigt würden.
20Die nebenamtlichen Lehrkräfte seien angerufen oder angeschrieben worden und hätten nicht in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt. Der Kläger begehre nicht die Überlassung eines Organigramms, sondern die Benennung derjenigen Lehrkräfte, die eine Zusatzvergütung erhalten hätten.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren in (entsprechender) Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
24I. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger zu den in den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) genannten Fragen Auskunft zu erteilen. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
25Der Anspruch auf Informationszugang folgt aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765). Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche Person den Anspruch auf Informationszugang geltend machen. Ein besonderes rechtliches Interesse am Erhalt der begehrten Informationen ist nicht erforderlich. Die Beklagte ist eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW.
26Die begehrten Informationen sind bei der Beklagten auch im Sinne des § 3 IFG NRW vorhanden.
27Die Klageanträge beziehen sich wie die zugrundeliegenden Auskunftsanträge auf diejenigen bei der Beklagten registrierten Ausbildungsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Antragseingangs, also am 25. Januar 2012, in einem Ausbildungsverbund durchgeführt wurden. Die Klageanträge sind weiterhin wie die zugrundeliegenden Auskunftsanträge nur auf diejenigen Verbundausbildungen gerichtet, zu denen der Beklagten Informationen vorliegen, also welche der Beklagten angezeigt wurden oder von denen die Beklagte auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. Bereits die Auskunftsanträge des Klägers vom 25. Januar 2012 konnten nur so verstanden werden, dass der Kläger Auskunft über die der Beklagten vorliegenden Informationen begehrt. Dies wurde vom Kläger mit Schreiben vom 21. April 2012 auch noch einmal ausdrücklich klargestellt.
28Der Einwand der Beklagten, dass sie die Gesamtzahl der Verbundausbildungen nicht kenne, da ihr oftmals nicht mitgeteilt werde, wenn sich nachträglich herausstelle, dass ein Rechtsanwalt nicht in der Lage sei, alle Ausbildungsinhalte allein zu vermitteln, liegt daher neben der Sache. Die Beklagte kann den Informationszugang nicht deshalb verweigern, weil die ihr vorliegenden Informationen möglicherweise unvollständig sind. Vielmehr war die Anfrage des Klägers nur auf die der Beklagten vorliegenden Informationen gerichtet, d.h. insbesondere jene Ausbildungsverhältnisse, in denen bereits bei Beginn die Ausbildung im Verbund mitgeteilt wird. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt.
29Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Anzahl der Verbundausbildungen statistisch nicht erfasst werde, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass diese Information nicht bei ihr vorhanden ist. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über eine Information, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden muss,
30vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rn. 124; VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 13 K 5055/06 -, juris, Rn. 45 (jeweils zum Umweltinformationsgesetz).
31Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, Daten nach bestimmten vom Antragsteller gewünschten Kriterien aufzubereiten. Vielmehr besteht in erster Linie ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, so wie sie bei der Behörde vorliegen ("vorhanden" sind); der Antragsteller muss sich im Regelfall aus den übermittelten Informationen die von ihm gewünschten selbst heraussuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Herausfiltern der begehrten Informationen ein großer Aufwand verbunden ist. Sind allerdings Informationen nur auszugsweise zugänglich zu machen, weil unter die Ausnahmebestimmungen fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen getrennt werden müssen, so ist mit dem Zugangsanspruch regelmäßig eine gewisse Datenbearbeitung – sei es durch Schwärzung oder Trennung von Akten, sei es durch elektronische Datenbearbeitung – verbunden. Dieser Aufwand ist grundsätzlich von der Behörde zu leisten,
32vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rn. 126 f., sowie die ausdrückliche Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW.
33So liegt der Fall hier. Der Kläger könnte sich die von ihm begehrten Informationen selbst heraussuchen, wenn er Einsicht in sämtliche bei der Beklagten aufbewahrten Ausbildungsakten bekäme. Dies kann er jedoch wegen der darin enthaltenen personenbezogenen Daten nicht verlangen. Indem er nicht Einsicht in sämtliche Ausbildungsakten begehrt, sondern nur bestimmte Zahlen zu den bei der Beklagten registrierten Verbundausbildungen wissen möchte, verlangt er lediglich, einen Teilausschnitt einer deutlich größeren Datenmenge zu erhalten, die herausgegeben werden kann, ohne zugleich personenbezogene Daten zu offenbaren.
34In entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW kann die mit dem Herausfiltern der gewünschten Informationen verbundene „statistische Aufbereitung“ der Daten in diesem Fall nur verweigert werden, wenn diese mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger begehrte Information kann durch einfaches Durchzählen – etwa in Form einer Strichliste – der betreffenden Ausbildungsverhältnisse gewonnen werden. Dies verursacht einen deutlich kleineren Bearbeitungsaufwand als beispielsweise die Anfertigung von Aktenkopien unter Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten.
35Unter Umständen kann auch eine bloße Auskunftserteilung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der informationspflichtigen Stelle nicht bekannt ist, auf welcher Seite eines umfangreichen Aktenbestandes die begehrte Information vermerkt ist, und das Heraussuchen der Informationen daher erhebliche Zeit in Anspruch nähme. Auch dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.
36Der Kläger begehrt mit seinem Antrag zu 1.a) Auskunft darüber, wie viele der bei der Beklagten am 25. Januar 2012 registrierten und zu diesem Zeitpunkt laufenden Ausbildungsverhältnisse zum Berufsbild des/der Rechtsanwaltsfachangestellten in einem Ausbildungsverbund durchgeführt wurden. Er möchte mit anderen Worten wissen, wie viele dieser Auszubildenden während ihrer Ausbildungszeit von mehr als einem Ausbilder betreut wurden. Diese Information kann die Beklagte ohne besonderen Aufwand aus den ihr vorliegenden Ausbildungsakten herausfiltern.
37Die Beklagte ist die für die Berufsbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten nach § 71 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuständige Stelle. Sie hat nach § 34 Abs. 1 BBiG ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung umfasst gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 9 BBiG für jedes Berufsausbildungsverhältnis auch Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder. Wenn eine Ausbildung im Verbund durchgeführt wird, also die Ausbildung von mehreren Ausbildern getragen wird, hat die Beklagte in das Verzeichnis dementsprechend die Namen sämtlicher Ausbilder aufzunehmen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen es mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein sollte, im Ausbildungsverzeichnis nachzuschlagen, bei wie vielen der am 25. Januar 2012 aktiven Ausbildungsverhältnisse mehr als ein Ausbilder eingetragen war.
38Die Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass es um ca. 1.200 Ausbildungsverhältnisse gehe, für die die vom Kläger gewünschte Auskunft erteilt werden müsse, und dass die Namen der Ausbilder üblicherweise auf der ersten Seite des Ausbildungsvertrages aufgeführt würden, ein zusätzlicher Ausbilder aber mitunter auch erst auf der zweiten Seite des Ausbildungsvertrages unter § 3 Ziffer 12 eingetragen werde. Die Beklagte muss also nach ihrem eigenen Vortrag nicht in einem umfangreichen Aktenbestand nach der begehrten Information „suchen“, sondern lediglich bei 1.200 Akten einen kurzen Blick auf die Seiten 1 und 2 des jeweiligen Ausbildungsvertrags werfen, ob zu Beginn oder unter § 3 Ziffer 12 ein zweiter Ausbilder aufgeführt wird. Dies erfordert keinen unverhältnismäßigen Zeitaufwand, sondern voraussichtlich nur wenige Stunden, allerhöchstens einige Tage Arbeitszeit. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jeweils die gesamte Ausbildungsakte danach durchzusehen, ob sich irgendwo – zum Beispiel in dem gegebenenfalls vorliegenden Berichtsheft nach § 11 der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das nach § 11 Abs. 2 der von der Beklagten erlassenen Prüfungsordnung mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen ist – ein versteckter Hinweis auf einen zweiten Ausbilder findet. Sie muss lediglich die Anzahl derjenigen Verbundausbildungen notieren, deren Bestehen sich bereits unmittelbar dem Ausbildungsvertrag entnehmen lässt oder ihr später auf andere Weise angezeigt wurde und sie in Erfüllung ihrer Pflicht aus § 34 Abs. 2 Nr. 9 BBiG so in das Ausbildungsverzeichnis aufgenommen hat, dass diese Information ohne besonderen Aufwand – zum Beispiel nach kurzem Blättern in der Ausbildungsakte – auffindbar ist.
39Auch die Beantwortung der mit dem Klageantrag zu 1.b) gestellten Frage verursacht dementsprechend keinen unverhältnismäßigen Aufwand, da in das Ausbildungsverzeichnis nach § 34 Abs. 2 Nr. 8 BBiG auch die Anschriften der Ausbildungsstätten aufzunehmen sind. Die Beklagte muss lediglich bei denjenigen Ausbildungsverhältnissen, die im Verbund geführt werden – voraussichtlich eine überschaubare Anzahl –, einen zweiten Blick in die bereits nach dem Vorstehenden herausgesuchte Ausbildungsakte werfen und notieren, in wie vielen Fällen die dort aufgeführten Anschriften der verschiedenen Ausbildungsstätten identisch sind.
40Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein sollte, die Anzahl derjenigen Verbundausbildungsverhältnisse herauszufiltern, die im Sinne des Klageantrags zu 1.c) vorzeitig beendet wurden. Sie hat insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass das Ende eines Ausbildungsverhältnisses weder auf dem Aktendeckel noch auf Seite 1 des Berufsausbildungsvertrages vermerkt werde, sondern dies in der Regel durch ein gesondertes Schreiben des Auszubildenden oder des Ausbilders mitgeteilt werde. Für ein sich anschließendes Restausbildungsverhältnis werde ein neuer Berufsausbildungsvertrag geschlossen.
41Es würde jedoch keinen besonderen Aufwand bedeuten, bei allen Verbundausbildungsverhältnissen kurz am Ende der bereits in Beantwortung von Frage a) und b) herausgesuchten Ausbildungsakte nachzuschlagen, ob das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde oder nicht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es wäre auch kaum vorstellbar, dass sich ein Hinweis darauf, dass ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, nur versteckt zwischen anderen Dokumenten befände. Dem Vortrag der Beklagten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass aus der Ausbildungsakte nicht ohne besonderen Aufwand zu erkennen wäre, ob ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, zumal die Beklagte nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 f) BBiG verpflichtet ist, auch zu vermerken, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde.
42Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der begehrten Auskunft zu den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) Ausschlussgründe nach den §§ 6 ff. IFG NRW entgegenstehen. Die begehrten Auskünfte sind daher gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu erteilen.
43II. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger zu der in dem Klageantrag zu 1.d) genannten Frage Auskunft zu erteilen. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
44Der Kläger möchte wissen, wie viele Stellungnahmen zu Förderanträgen von Ausbildungsverbünden die Beklagte in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erteilt hat, in denen sie bescheinigt hat, dass der den Ausbildungsverbund abschließende Rechtsanwalt nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann.
45Diese Information liegt der Beklagten nicht vor. Die Beklagte hat substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt, dass sie entsprechende Bescheinigungen ausgestellt, diese aber für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Kopie bei sich aufbewahrt hat. Der für den Bereich der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten zuständige Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung persönlich erläutert, dass erst seit dem Jahr 2013 Kopien dieser Bescheinigungen in einem Ordner abgeheftet würden. Bis zum Jahr 2012 seien die Bescheinigungen den Ausbildern ausgehändigt oder mit den entsprechenden Antragsunterlagen zurückgesandt worden und keine Kopien der Bescheinigungen zurückbehalten worden. Angesichts dessen bestand kein Anlass, weitere Mitarbeiter der Beklagten – wie vom Kläger angeregt – hierzu zu befragen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unrichtig sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich – anders als bei den Informationen, auf die die Klageanträge zu 1.a), b) und c) gerichtet sind –, dass die Beklagte Kopien der von ihr ausgestellten Bescheinigungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BBiG benötigt.
46Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die begehrte Information aus anderen ihr vorliegenden Informationen zusammenstellen könnte. Möglicherweise könnte sie die Anzahl der von ihr ausgestellten Bescheinigungen durch Rückfrage bei der Bezirksregierung Köln oder den ausbildenden Rechtsanwälten ermitteln. Der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist aber auf die bei der informationspflichtigen Stelle vorliegenden Informationen beschränkt und verpflichtet die Beklagte nicht, die begehrten Informationen von einer anderen Stelle zu beschaffen.
47Ein derartiger Informationsbeschaffungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz – PresseG NRW) vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. 1966, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), oder aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786). Ebenso wenig begründen Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsunmittelbare Informationsbeschaffungsansprüche.
48III. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Namen derjenigen Personen zu nennen, die als Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer im Nebenamt von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 8. April 2013 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
49Der diesbezügliche Informationsantrag des Klägers war nach § 9 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen, da die betroffenen Lehrkräfte nicht in die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hatten. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 b) – e) IFG NRW liegen ebenfalls nicht vor, insbesondere hat der Kläger kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend gemacht. Der Umstand, dass der Kläger selbst Rechtsanwaltsfachangestellte ausbildet, die den Unterricht am Berufskolleg besuchen, begründet kein rechtliches Interesse daran, die Namen sämtlicher Lehrkräfte zu erfahren, die von der Beklagten im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben, zumal der Kläger seine Auszubildenden jederzeit nach den Namen ihrer Lehrkräfte fragen kann, soweit sich tatsächlich einmal rechtlich relevante Bezugspunkte zu einem konkreten Ausbildungsverhältnis ergeben sollten.
50Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 IFG NRW greift hier nicht, da der Kläger nicht nur die Namen der Lehrkräfte wissen möchte, sondern Informationen über deren Vergütung begehrt. Selbst wenn man annähme, dass in dem Antrag des Klägers als rechtliches „minus“ enthalten wäre, die Namen sämtlicher nebenberuflicher Lehrkräfte zu benennen, wäre der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 IFG NRW nicht eröffnet, da sich der Antrag des Klägers nicht auf die Benennung derjenigen Personen beschränkt, die an einem bestimmten Vorgang im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. a IFG NRW mitgewirkt haben.
51Der Anwendungsbereich des § 9 IFG NRW ist auch nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass personenbezogene Daten von Amtsträgern nicht erfasst werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch personenbezogene Daten von Mitarbeitern informationspflichtiger Stellen grundsätzlich schutzwürdig, insbesondere soweit es um die gewährte Vergütung oder andere Informationen geht, die nicht in Zusammenhang mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang stehen, sondern das Dienst- oder Amtsverhältnis als solches betreffen,
52vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 -, Rn. 12 ff., sowie die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 3 IFG NRW und in § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes.
53Eine über § 9 IFG NRW hinausgehende Pflicht zur Offenbarung personenbezogener Daten lässt sich vorliegend auch nicht aus Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 73 Abs. 2 BRAO oder § 4 Abs. 1 PresseG NRW herleiten. Insbesondere erfordert auch die Rechnungslegungspflicht nach § 73 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht, diejenigen Lehrkräfte, die eine Zusatzvergütung erhalten haben, namentlich zu benennen.
54Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 12 IFG NRW stützen, da sich daraus keine Pflicht ergibt, ein bestimmtes vom Antragsteller gewünschtes Organigramm zu erstellen.
55IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen, soweit die Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich erfolglos geblieben wäre (ursprüngliche Klageanträge zu i), k) und l)), und der Beklagten aufzuerlegen, soweit die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte (ursprünglicher Klageantrag zu n)) oder die Beklagte nicht innerhalb der Monatsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auf die Informationsanträge des Klägers reagiert hatte (ursprüngliche Klageanträge zu f) – h) und j)).
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
57Die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
- 1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, - 2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, - 3.
die offenkundig sind oder - 4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.