Landgericht Köln Urteil, 26. Jan. 2016 - 5 O 67/15
Tenor
Im Hinblick auf die Klageerweiterung vom 22.09.2015 (Antrag zu Ziffer 9., Bl. 267 d.A.) wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG) und der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an den Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Amtshaftung wegen der Übertragung der Verwaltung von Ausbildungsverhältnissen auf Anwaltsvereine, wegen der Ausstellung von subventionsrelevanten Stellungnahmen und wegen der Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht in die Akte einer Auszubildenden und in seine bei der Beklagten geführte Personalakte in Anspruch. Weiterhin verlangt er Einsicht in Versicherungsunterlagen der Beklagten.
3Der Kläger ist seit dem 06.10.2004 als Rechtsanwalt zugelassen und Pflichtmitglied der Beklagten. Die Beklagte ist die Selbstverwaltungskörperschaft der Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln.
4Der Beklagten sind neben diversen Pflichtaufgaben aus dem Bereich des anwaltlichen Berufsrechts auch im Berufsbildungsrecht Pflichtaufgaben und Kompetenzen übertragen. Gemäß § 71 Abs. 4 BBiG ist die Beklagte die für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Sie hat gemäß § 34 Abs. 1 BBiG für die anerkannten Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen.
5In der Vergangenheit bestand bei der Beklagten die Praxis, im Rahmen der Berufsbildung der Fachangestellten in ihrem Bereich die Unterstützung der Anwaltsvereine in Köln, Bonn und Aachen in Anspruch zu nehmen. Grundlage hierfür war ein Verwaltungsvertrag vom 15.11.1997 zwischen der Beklagten und den vorgenannten Anwaltsvereinen (Anlage K 3). Die Beklagte bestellte in diesem Zusammenhang für die Bezirke der genannten Anwaltsvereine sog. „Ausbildungsbeauftragte“ und beauftragte diese mit der Führung der Personalakten. Bei den Anwaltsvereinen waren Geschäftsstellen gebildet, deren Mitarbeiter dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten der Beklagten als Hilfskräfte für die Organisation und Abwicklung der Ausbildungsangelegenheiten zur Verfügung standen. Die Ausbildungsakten wurden für den Ausbildungsbeauftragten in den Geschäftsstellen der Anwaltsvereine aufbewahrt.
6Nachdem der Kläger im Rahmen eines ausbildungsrechtlichen Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 9 Ca 2544/11) Kenntnis von diesem Verwaltungsvertrag erlangt hatte, ging er hiergegen gerichtlich vor. Mit Urteil vom 07.09.2012 (Az. 2 AGH 24/11) stellte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen fest, dass die Beklagte mangels einer Rechtsgrundlage nicht befugt sei, die Administration der Ausbildungsverhältnisse auf Anwaltsvereine zu übertragen (Anlage K 1). Zugleich wies der Anwaltsgerichtshof die Klage im Hinblick auf die von dem Kläger ebenfalls beantragte Akteneinsicht in die Akte der Auszubildenden X und in seine bei der Beklagten geführte Personalakte ab.
7Auf die hiergegen eingelegte Berufung bestätigte der BGH mit Urteil vom 10.03.2014 (Az. AnwZ (Brfg) 67/12) die Entscheidung des Anwaltsgerichtshof dahingehend, dass die von der Beklagten gewählte Konstruktion der Bestellung von Ausbildungsbeauftragten mit diese unterstützenden Geschäftsstellen bei den Anwaltsvereinen mit den Regelungen des BBiG nicht vereinbar sei. Zugleich wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger Einsicht in die Ausbildungsakte der Auszubildenden X zu gewähren.
8Der Kläger war in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils ein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen, und zwar ab dem 13.08.2008 mit Frau L, ab dem 01.09.2009 mit Frau X und ab dem 13.09.2010 mit Frau P. Die Ausbildungsverhältnisse mit Frau L und Frau P wurden regulär mit Bestehen der Abschlussprüfung beendet. Das Ausbildungsverhältnis mit Frau X wurde durch deren Eigenkündigung vom 01.03.2011 vorzeitig beendet. Das Ausbildungsverhältnis mit Frau L hatte der Kläger alleine aufgenommen, während die Ausbildungsverhältnisse mit Frau P und Frau X gemäß § 10 Abs. 5 BBiG mit zwei weiteren Kanzleien in einem sog. Ausbildungsverbund geführt wurden.
9Im Hinblick auf die in dem sog. Ausbildungsverbund durchgeführten Ausbildungsverhältnisse mit den Auszubildenden X und P erhielt der Kläger vom Land Nordrhein-Westfalen aus Mitteln des Förderprogramms der „betrieblichen Ausbildung im Verbund“ des Europäischen Sozialfonds („ESF“) eine Förderung in Höhe von 4.500,- € je Ausbildungsverhältnis, insgesamt mithin 9.000,- €. Voraussetzung für die Förderung war, dass die Beklagte auf einem Formularvordruck eine Evaluation des zu fördernden Vorhabens abgab. Sie hatte in diesem Zusammenhang über die Frage zu entscheiden und zu bestätigen, dass der Kläger
10 entweder nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann, oder
11 derzeit selbständig in dem o.a. Ausbildungsberuf ausbildet und alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann.
12Die erstgenannte Alternative war für die Teilnahme an dem ESF-Förderprogramm zur betrieblichen Ausbildung im Verbund günstig.
13Die Beklagte bescheinigte dem Kläger daraufhin mit Stellungnahmen vom 05.08.2009 (Anlage K 4) und 08.09.2010 (Anlage K 5), dass dieser nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln könne. Der Kläger wurde daraufhin in das Förderprogramm für die Berufsausbildung im Verbund aufgenommen.
14Nachdem die Bezirksregierung Köln davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigungen der Beklagten bereits die Auszubildende L ausgebildet hatte, nahm sie mit Bescheid vom 13.02.2013 die Förderbescheide für die Ausbildungsverhältnisse mit Frau X und Frau P zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung des Förderbetrages von 9.000,- € auf. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 16 K 1278/13).
15Am 24.02.2015 beantragte der Kläger Einsicht in die bei der Beklagten über ihn geführte Personalakte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2015 ab (vgl. Anlage B 6). Mit Urteil vom 30.10.2015 verurteilte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine vollständige bei der Beklagten geführte Personalakte zu gewähren (Anlage K 39).
16Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen eine drittgerichtete Amtspflicht verstoßen, indem sie die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern übertragen habe. Weiterhin habe die Beklagte im Rahmen der Stellungnahmen vom 05.08.2009 und 08.09.2010 amtspflichtwidrig gehandelt. Aus diesem Grund sei die Beklagte verpflichtet, den Kläger von der Regressforderung der Bezirksregierung Köln freizustellen. Darüber hinaus drohe dem Kläger ein Schaden, der derzeit noch nicht abzusehen sei. Die Beklagte hätte die Stellungnahmen nicht abgegeben, wenn sie die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse nicht auf die Anwaltsvereine übertragen, sondern selbst durchgeführt hätte. In diesem Fall wäre ihr aufgefallen, dass der Kläger im Jahr 2009 bereits eine Auszubildende hatte; sie hätte daher die Stellungnahme nicht dahingehend abgegeben, dass der Kläger nicht über hinreichende Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung verfüge. Hätte der Kläger gewusst, dass er die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Förderprogramm nicht erfülle, hätte er hieran nicht teilgenommen.
17Weiterhin habe die Beklagte amtspflichtwidrig die Einsicht in die Ausbildungsakte der Auszubildenden X abgelehnt. Hätte die Beklagte dem Kläger die Akteneinsicht gewährt, hätte der ausbildungsrechtliche Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 9 Ca 2544/11) und nachfolgend vor dem Landesarbeitsgericht einen für den Kläger günstigeren Ausgang genommen. Aus einem in der Akte vorhandenen Besprechungsvermerk vom 04.02.2011 hätte sich ergeben, dass der von der Gegenseite in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren angeführte Kündigungsgrund falsch gewesen sei. Hätte dem Arbeitsgericht – und nachfolgend dem Landesarbeitsgericht – der Vermerk vom 04.02.2011 vorgelegen, hätte es dem Prozessvortrag der Gegenseite keinen Glauben geschenkt, so dass der Kläger den Prozess gewonnen hätte.
18Darüber hinaus blockiere die Beklagte den Kläger durch die Nichtgewährung von Einsicht in die über den Kläger geführte Personalakte darin, den Kammerbezirk auszuwählen, dem der Kläger durch die Verlegung des Hauptsitzes seiner Kanzlei alsbald neu beizutreten gedenke. Hierdurch werde der Kläger in seiner wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit blockiert.
19Schließlich stehe dem Kläger ein Anspruch auf Einsicht in den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen der von der Beklagten abgeschlossenen Y-Versicherung zu.
20Nachdem der Kläger die Klage mehrfach erweitert hat und die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 im Hinblick auf den vormaligen Klageantrag zu 7. (Zwischenfeststellungsklage Bl. 162 d.A.) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr,
211. a) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Regressforderung der Bezirksregierung Köln aus dem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid, Az. 34.03-89/V44A/46189 und 46301, vom 13.02.2013 (Anl. K 25, Bd. 1, Bl. 12 ff.) freizustellen,
221. b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden (d.h. über den Klageantrag Ziffer 1 a) hinaus aus der Übertragung der Administration von Ausbildungsverhältnissen mit Frau L, Frau X und Frau P zur Rechtsanwaltsfachangestellten, an denen der Kläger beteiligt war, auf die Anwaltsvereine Bonn und/oder Köln zu ersetzen,
232. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als vorgerichtliche Anwaltskosten 679,10 € zzgl. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
243. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus der Verzögerung der Gewährung von Akteneinsicht (aufgrund seines Antrags vom 15.12.2011 zu gewährender Einsicht) in die Ausbildungsakte der Berufsausbildungsverhältnisses zwischen X und dem Kläger zu ersetzen,
254. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus der Verzögerung der Gewährung von Akteneinsicht (aufgrund seines Antrags vom 24.02.2015 zu gewährender Einsicht) in seine bei der Beklagten geführten Personalakten zu ersetzen,
265. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in den bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsschein und die bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsbedingungen der Y-Haftpflichtversicherung für die Beklagte zu gewähren,
27hilfsweise
28die Klage diesbezüglich zum Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, hilfsweise zum Verwaltungsgericht Köln, zu verweisen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei im Hinblick auf die erhobenen Feststellungsanträge unzulässig, da dem Kläger das notwendige Feststellungsinteresse fehle. Der Eintritt eines Schadens sei nicht hinreichend wahrscheinlich.
32Im Hinblick auf die Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse fehle es an einer schuldhaften Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Die Beklagte habe diese jahrzehntelang und beanstandungsfrei auf die Anwaltsvereine übertragen. Zwar stehe nunmehr fest, dass sie hierzu nicht befugt gewesen sei. Hieraus folge aber gleichzeitig noch nicht die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Weiterhin fehle es an dem erforderlichen Verschulden.
33Zwischen der Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern und der Erteilung der subventionsrelevanten Bescheinigungen bestehe kein Zusammenhang. Die Bescheinigungen beruhten zudem auf entsprechenden Angaben des Klägers, auf die die Beklagte vertraut habe. Sofern die Bescheinigungen tatsächlich falsch gewesen seien, fehle es an dem Eintritt eines Schadens, da die Subventionen dem Kläger in diesem Fall zu Unrecht gewährt worden seien.
34Im Hinblick auf die Nichtgewährung von Einsicht in die Ausbildungsakte von Frau X sei ebenfalls ein Schadenseintritt nicht denkbar. Zudem treffe die Beklagte kein Verschulden, da der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen die Klage insoweit abgewiesen habe. Der von Klägerseite angeführte Gesprächsvermerk habe die Erfolgsaussichten in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht beeinflussen können.
35Im Hinblick auf die Nichtgewährung von Einsicht in die bei der Beklagten über den Kläger geführte Personalakte fehle ebenfalls die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Der Kläger werde durch die Nichtgewährung nicht in seinem Statusrecht berührt. Der Turnus der Gremiensitzungen der Beklagten mache es erforderlich, dass Akteneinsicht nicht von heute auf morgen gewährt werden könne.
36Im Hinblick auf die Einsichtnahme in den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen der Y-Versicherung sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe:
39Im Hinblick auf die beantragte Einsicht in den bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsschein und die bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsbedingungen der Y-Haftpflichtversicherung für die Beklagte ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet, so dass die Klage insoweit auf den Hilfsantrag des Klägers an den zuständigen Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen zu verweisen war.
40Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
41Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Eine schuldhafte Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht liegt nicht vor. Weiterhin fehlt es an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Verschulden der Beklagten und an der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.
42Im Einzelnen:
431. Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern (Anträge zu 1.a. und 1.b., Schriftsatz vom 02.08.2015, Bl. 184 d.A.)
44Im Hinblick auf die Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern fehlt es an der Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Zwar steht aufgrund der Urteile des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen (2 AGH 24/11, Anlage K 1) und des BGH (AnwZ (Brfg) 67/12, Anlage K 2) für die Kammer bindend fest, dass die Beklagte nicht befugt war, die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern zu übertragen, da dies mit den aus §§ 34, 35 BBiG ersichtlichen Wertentscheidungen des Berufsbildungsgesetzes nicht vereinbar ist. Die Vorschriften der §§ 34, 35 BBiG statuieren jedoch keine drittgerichtete Amtspflicht. Der Haftungstatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten verletzt worden ist (vgl. Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 839 Rn. 43). Es reicht nicht aus, dass jemand infolge eines Amtspflichtverstoßes nachteilig in seinen Belangen betroffen ist. Die Drittbezogenheit der Amtspflicht, d.h. die Frage, ob der im Einzelfall Geschädigte zu dem Kreis der Dritten i.S.v. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. In diesem Zusammenhang ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (vgl. BGHZ 122, 317, 320f.; Reinert in BeckOK BGB, § 839 Rn. 56).
45Die Regelungen in §§ 34, 35 BBiG begründen keine drittgerichtete Amtspflicht in diesem Sinne, sondern betreffen die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Ausbildungsverhältnisse. Sie regeln Art und Umfang der in das Verzeichnis aufzunehmenden Informationen und legen der für die Berufsausbildung „zuständigen Stelle“, vorliegend mithin der Beklagten, eine Reihe von Pflichten in diesem Zusammenhang auf. Es handelt sich daher um Vorschriften, die die interne Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse betreffen und gerade keine drittgerichtete Amtspflicht begründen. Die Betroffenheit des Klägers ergibt sich lediglich als Reflex aus der Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse, da er als Ausbilder an diesen Ausbildungsverhältnissen beteiligt ist. Die Vorschriften bezwecken aber nicht den Schutz des Ausbilders vor einer Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf einen Dritten, sondern dienen – gleichsam als interne Verwaltungsvorschrift – der ordnungsgemäßen Dokumentation und Durchführung der Ausbildungsverhältnisse.
46Weiterhin fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Verschulden. Der Kläger trägt hierzu nicht vor, sondern beruft sich alleine auf die Urteile des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen und des BGH. Dies ist jedoch für eine Haftungsbegründung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht ausreichend. Die Beklagte müsste vielmehr vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 34, 35 BBiG verstoßen haben. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. So war es unstreitig seit 1997 gängige Praxis, dass die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern übertragen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dies rechtswidrig sein könnte, lagen – soweit ersichtlich – bis zu den vorgenannten Urteilen nicht vor. Dass die Beklagte wusste bzw. hätte wissen müssen, dass diese Praxis unzulässig war, ist nicht ersichtlich.
47Schließlich fehlt es auch an der Kausalität zwischen einer – unterstellten – Amtspflichtverletzung und dem von Klägerseite vorgetragenen Schaden. Zwischen der Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern und der dem Kläger gewährten Zuwendung aus dem ESF-Förderprogramm besteht kein kausaler Zusammenhang. Die Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass die Aktenführung im Rahmen der sog. Verbundausbildung nicht bei den Anwaltskammern, sondern bei ihr, d.h. bei der Beklagten, stattfand. Das ESF-Förderprogramm betrifft eben diese Verbundausbildung, nach dem Ausbildungsverhältnisse, die in einem Kanzleiverbund durchgeführt wurden, besonders gefördert werden sollten. Dass die Beklagte für den Fall, dass sie die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse nicht auf die Anwaltsvereine übertragen hätte, die Bescheinigung für das ESF-Förderprogramm nicht bzw. anders ausgestellt hätte, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Ein Zusammenhang zwischen Förderung durch das ESF-Programm und der Führung der Ausbildungsakten ist nicht ersichtlich.
482. Erteilung von subventionsrelevanten Bescheinigungen (Anträge zu 1.a. und 1.b., Schriftsatz vom 02.08.2015, Bl. 184 d.A.)
49Im Hinblick auf die Erteilung der subventionsrelevanten Bescheinigungen der Beklagten zur Förderung des Klägers aus dem ESF-Förderprogramm besteht ebenfalls kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
50Es fehlt auch hier schon an einer Amtspflichtverletzung.
51Die Beklagte bescheinigte dem Kläger unter dem 05.08.2009 (Anlage K 4) und 08.09.2010 (Anlage K 5), dass dieser selbst nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln könne. Diese Bescheinigungen waren Voraussetzung für die Aufnahme in das ESF-Förderprogramm für die Berufsausbildung im Verbund. Der Kläger trägt bereits nicht substantiiert vor, dass diese Bescheinigungen überhaupt falsch gewesen ist. So trägt er selbst vor, dass er davon ausgegangen sei, die Voraussetzungen für die Förderung aus dem ESF-Programm zu erfüllen. Hierzu gehört jedoch auch, dass er zur Ausbildung allein nicht in der Lage ist. Aus diesem Grund schloss sich der Kläger mit Rechtsanwaltskollegen, die vornehmlich im Bereich des Strafrechts tätig sind, zu einem Ausbildungsverbund zusammen. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers waren die Bescheinigungen daher bereits nicht falsch.
52Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Kläger Kenntnis von den Bescheinigungen hatte, als er den Förderantrag gestellt hat. Sofern der Kläger der Auffassung gewesen wäre, dass diese Bescheinigungen falsch sind, hätte es ihm freigestanden, dies bei der Beklagten zu beanstanden oder von einer Antragstellung abzusehen.
53Sofern die Bescheinigungen tatsächlich falsch gewesen sein sollten, fehlt es wiederum an einem Verschulden der Beklagten. Die Beklagte erteilte die Bescheinigungen auf der Grundlage der von Seiten des Klägers gestellten Verbundanträge. In diesen Verbundanträgen hatte der Kläger selbst ausgeführt, dass er selbst nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermitteln könne (vgl. Schreiben der Beklagten vom 02.08.2013, Anlage B 2, Bl. 81ff. des Anlagenhefts). Insofern basierten die Stellungnahmen der Beklagten auf den eigenen Angaben des Klägers. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten ist nicht ersichtlich.
54Schließlich fehlt es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen unterstellter Amtspflichtverletzung und Schadenseintritt. Der Schaden des Klägers soll vorliegend im Wesentlichen in der Rückforderung der Fördermittel in Höhe von 9.000,- € nebst Zinsen liegen. Falls die Bescheinigungen der Beklagten falsch gewesen sein sollten und der Kläger doch in der Lage gewesen sein sollte, die Ausbildung allein vorzunehmen, hätte er keinen Anspruch auf die Förderung aus dem ESF-Programm gehabt. Insofern hätte der Kläger die Förderung bei einem unterstellten rechtmäßigen Alternativverhalten der Beklagten, d.h. der Nichtausstellung der Bescheinigung, gar nicht erhalten, so dass sich seine Vermögenslage im Falle der Rückforderung des Betrages nicht verschlechtert. Der Kläger kann im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs im Ergebnis nicht so gestellt werden, als stünde ihm der Anspruch aus dem Förderprogramm zu.
55Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger aus der Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse ein Schaden droht. Soweit der Kläger vorträgt, „aus Kreisen des Kölner Anwaltsvereins“ seien „Informationen“ weiterverbreitet worden, was dem Kläger beruflich schade, handelt es sich um Vermutungen, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gibt.
563. Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Ausbildungsakte X (Antrag zu 5., Schriftsatz vom 12.04.2015, Bl. 29 d.A.)
57Im Hinblick auf die Nichtgewährung der Einsicht in die Ausbildungsakte der Auszubildenden X fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten. Zwar bestand nach dem Urteil des BGH ein Akteneinsichtsrecht des Klägers (vgl. Anlage K 2). Indes hatte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen einen solchen Anspruch noch verneint, so dass ein Anspruch nach der sog. Kollegialgerichts-Richtlinie ausscheidet. Danach fehlt es an dem erforderlichen Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bestätigt hat (vgl. BGHZ 97, 97, 107; Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 839 Rn. 53). Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat sein Urteil in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und drei Rechtsanwälten gefällt, so dass die Kollegialgerichts-Richtlinie anwendbar ist.
58Darüber hinaus fehlt es im Hinblick auf die Nichtgewährung der Akteneinsicht an der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Der Vortrag des Klägers, wonach der ausbildungsrechtliche Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln einen anderen Ausgang genommen hätte, wenn ihm Einsicht in die Ausbildungsakte gewährt worden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert. Dafür, dass die mit der Sache befassten Arbeitsgerichte den Rechtsstreit anders entschieden hätten, wenn ihnen der Besprechungsvermerk vom 04.02.2011, wonach die Auszubildende X gesagt habe, sie wolle nicht mehr bei dem Kläger tätig sein (Anlage K 12), bekannt gewesen sei, liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Dass das zuständige Arbeitsgericht bzw. Landesarbeitsgericht in Kenntnis dieses Vermerks eine andere Entscheidung getroffen hätte, ist weder schlüssig dargetan, noch aus der vorgelegten Akte des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar. So folgt aus dem Aktenvermerk bereits nicht zwingend, dass der übrige Vortrag der Beklagten in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, wonach die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund einer Nachstellung seitens des Klägers erfolgt sei, „fingiert“ war. Die Darstellung des Klägers, die Vorlage des Aktenvermerks hätte eine psychologische Wirkung auf die Arbeitsrichter gehabt, und das Landesarbeitsgericht wäre in Kenntnis dieses Aktenvermerks zu einem anderen Ergebnis im Rahmen der Beurteilung der angeblichen Geschäftsgrundlage des Verbundausbildungsverhältnisses (§ 313 BGB) gelangt, ist eine reine Vermutung. Konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht.
594. Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Personalakte des Klägers (Antrag zu 6., Schriftsatz vom 12.04.2015, Bl. 29 d.A., sowie Zwischenfeststellungsantrag zu 7., Schriftsatz vom 14.07.2015, Bl. 162 d.A.)
60Schließlich scheidet auch im Hinblick auf die verweigerte Akteneinsicht in die Personalakte des Klägers ein Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG aus. Zwar steht nach dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2015 fest, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger auf seinen Antrag vom 24.02.2015 Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, fehlt es an schlüssigem Vortrag zu der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Der Kläger wird durch die verweigerte Akteneinsicht weder an seinem beruflichen Fortkommen noch an der Auswahl eines anderen Kammerbezirks gehindert. Soweit der Kläger – insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2015 – ausgeführt hat, er sei bei Wahlen zu Funktionsämtern bei der Beklagten benachteiligt und in diesem Zusammenhang auch nicht in die Kölner Juristische Gesellschaft e.V. aufgenommen worden, ist bereits ein kausaler Zusammenhang zu der vorliegenden Auseinandersetzung nicht ersichtlich.
61Entgegen der Auffassung des Klägers ist aus der Nichtgewährung der Akteneinsicht auch kein Schmerzensgeldanspruch für den Ausgleich immaterieller Schäden entstanden. Eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG setzt eine schwerwiegende Beeinträchtigung voraus (vgl. BGH NJW 2010, 763). Die Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Personalakte stellt jedenfalls keinen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, zumal dieser unstreitig zuletzt am 11.11.2014 Einsicht in seine Personalakte hatte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass dem Kläger zumindest der wesentliche Inhalt der über ihn bei der Beklagten geführten Akte bekannt war.
62Der diesbezüglich erhobene und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 übereinstimmend für erledigt erklärte Zwischenfeststellungsantrag (Antrag zu 7. aus dem Schriftsatz vom 14.07.2015) hatte keine Aussicht auf Erfolg, so dass dem Kläger insoweit gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren. Die Zwischenfeststellungsklage setzt gemäß § 256 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses für die Entscheidung in der Hauptklage vorgreiflich ist. Die Vorgreiflichkeit fehlt jedoch, wo die Hauptklage aus formellen oder sonstigen, vom Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses unabhängigen Gründen abweisungsreif ist (vgl. BGH MDR 2010, 339). Der Zwischenfeststellungsantrag vom 14.07.2015 steht vorliegend in Zusammenhang mit dem Antrag zu Ziffer 6. gemäß Schriftsatz vom 12.04.2015 (Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Personalakte des Klägers). Im Hinblick auf diesen Antrag war die Klage jedoch wegen Fehlens der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abzuweisen (s.o.), so dass es an der für die Zwischenfeststellungsklage erforderlichen Vorgreiflichkeit fehlt.
635. Keine Aussetzung nach § 148 ZPO; keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO (Antrag zu 8., Schriftsatz vom 02.08.2015, Bl. 185 d.A., und Antrag aus dem Schriftsatz vom 30.12.2015, Bl. 320 d.A.)
64Der Rechtsstreit war weder im Hinblick auf das Verfahren VG Köln 16 K 1278/13, noch auf die anwaltsgerichtlichen Verfahren AnwG Hamm 1 AGH 12/15 und 24/15 auszusetzen. Der vorliegende Rechtsstreit ist – wie vorstehend ausgeführt – unabhängig von dem Ausgang der vorgenannten Verfahren entscheidungsreif, so dass eine Aussetzung unzulässig ist (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 148 Rn. 4). Im Hinblick auf die Rückforderung der Fördermittel durch die Bezirksregierung Köln steht dem Kläger unabhängig von dem Ausgang des Rechtsstreits vor dem VG Köln kein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu (s.o. Ziffern 1. und 2.) Darüber hinaus ist das anwaltsgerichtliche Verfahren 1 AGH 24/15 mittlerweile abgeschlossen (vgl. Urteil v. 30.10.2015, Anlage K 39), so dass auch insoweit eine Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt.
65Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO liegen entgegen den Ausführungen des Klägers in dessen – nicht nachgelassenem – Schriftsatz vom 30.12.2015 nicht vor. Die Kammer hat das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2015, dessen Tenor der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 24.11.2015 vorgetragen hatte (vgl. Bl. 312ff. d.A., Anlage K 38), zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermag die Kammer daher nicht zu erkennen.
666. Einsichtnahme in Y-Versicherungsunterlagen (Antrag zu 9., Schriftsatz vom 22.09.2015, Bl. 267 d.A., und Hilfsantrag auf Verweisung, Schriftsatz vom 27.10.2015, Bl. 296 d.A.)
67Im Hinblick auf die beantragte Einsichtnahme in den bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsschein und die bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsbedingungen der Y-Haftpflichtversicherung für die Beklagte (Klageerweiterung vom 22.09.2015, Antrag zu Ziffer 9., Bl. 267 d.A.) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig. Der Rechtsstreit betrifft ein Rechtsverhältnis, welches gemäß § 112a Abs. 1 BRAO zur Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen gehört und an das der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers gemäß § 17a Abs. 2 GVG zu verweisen war. Der Kläger macht einen Anspruch auf Einsichtnahme in bestimmte bei der Beklagten vorhandene Unterlagen geltend, die die Beklagte im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erlangt hat. Der geltend gemachte Anspruch resultiert aus der körperschaftlichen Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Beklagten, so dass die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen gegeben ist.
687.
69Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag zu 7. auf § 91a Abs. 1 ZPO, im Übrigen auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zwischenfeststellungsklage gemäß Klageantrag zu Ziffer 7. war unbegründet (s.o. Ziffer 4.), so dass die Kosten des Rechtsstreits auch diesbezüglich dem Kläger aufzuerlegen waren.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
71Streitwert: bis 13.04.2015: 8.661,29 € (ursprünglicher Klageantrag zu 1.)
72vom 14.04.-13.07.2015: 16.661,29 € (Klageanträge zu 5. und 6.: jeweils
734.000,- €)
74vom 14.07.-03.08.2015: 20.661,29 € (Klageantrag zu 7.: 4.000,- €)
75vom 04.08.-23.09.2015: 27.219,20 € (geänderter Klageantrag zu 1a.:
7611.219,20 €; geänderter Klageantrag zu 1b.: 4.000,- €)
77vom 24.09.-14.12.2015: 28.419,20 (Klageantrag zu 9.: 1.200,- €)
78ab 15.12.2015: 24.419,20 € (übereinstimmende Erledigung des
79Klageantrags zu 7.)
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Urteil einreichenLandgericht Köln Urteil, 26. Jan. 2016 - 5 O 67/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
Tenor
Der Antrag, Herrn Rechtsanwalt N. M. , I.-----------ring 00-00, 00000, beizuladen, wird abgelehnt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des seine Beiladung begehrenden Rechtsanwalts N. M. , ihn zum Verfahren beizuladen, über den nach § 87a Abs. 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO der Berichterstatter zu entscheiden hat, war abzulehnen.
3Die Voraussetzungen für eine hier allenfalls in Betracht kommende sog. einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO liegen hinsichtlich Herrn Rechtsanwalt M. . Seine rechtlichen Interessen werden durch die im vorliegenden Verfahren zu erwartende Entscheidung nicht berührt. Denn das das Landgericht Köln hat inzwischen von der zunächst erfolgten Aussetzung des Verfahrens Abstand genommen und mit Beschluss vom 8.01.2014 eine eigene „erneute Bewertung der Rechtslage“ als erforderlich angesehen und einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 3.04.2014 bestimmt.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Tenor
Der Antrag, Herrn Rechtsanwalt N. M. , I.-----------ring 00-00, 00000, beizuladen, wird abgelehnt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des seine Beiladung begehrenden Rechtsanwalts N. M. , ihn zum Verfahren beizuladen, über den nach § 87a Abs. 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO der Berichterstatter zu entscheiden hat, war abzulehnen.
3Die Voraussetzungen für eine hier allenfalls in Betracht kommende sog. einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO liegen hinsichtlich Herrn Rechtsanwalt M. . Seine rechtlichen Interessen werden durch die im vorliegenden Verfahren zu erwartende Entscheidung nicht berührt. Denn das das Landgericht Köln hat inzwischen von der zunächst erfolgten Aussetzung des Verfahrens Abstand genommen und mit Beschluss vom 8.01.2014 eine eigene „erneute Bewertung der Rechtslage“ als erforderlich angesehen und einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 3.04.2014 bestimmt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 (ER/III/90/2015) wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in seine vollständige bei der Beklagten geführte Personalakte, einschließlich sämtlicher Sach- und Disziplinarakten, zu gewähren, ganz gleich, in welcher Form diese Aktenunterlagen bei ihr vorhanden sind, ob in Papierform und/oder elektronischer Form.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der klagende Rechtsanwalt ist Mitglied der Beklagten, einer regionalen Rechtsanwaltskammer.
3Mit Schreiben vom 09.09.2014 beantragte der Kläger Akteneinsicht in seine gesamte Personalakte. Daraufhin erbat sich die Beklagte mit Emailschreiben vom 11.09.2014 Zeit zur Vorbereitung des Akteneinsichtsgesuchs aus.
4Auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 23.09.2014, mit dem er an sein Akteneinsichtsgesuch erinnerte, teilte die Beklagte mit Emailschreiben vom 24.09.2014 mit, dass sie Anfang Oktober auf die Sache zurückkommen werde.
5Am 11.11.2014 fand ein Akteneinsichtstermin statt, in deren Verlauf der Kläger Einsicht in noch laufende Vorgänge erhielt; eine Einsicht in elektronische Akten erfolgte nicht.
6Der Kläger teilte der Beklagten in der Folgezeit mehrfach mit, dass er unter der Voraussetzung, dass sämtliche gegen ihn noch laufende Disziplinarverfahren eingestellt werden würden, auf Akteneinsicht verzichten werde.
7Mit Schreiben vom 24.02.2015 beantragte der Kläger nochmals Akteneinsicht und wies darauf hin, dass die Akteneinsicht verzichtbar wäre, sollte die Beklagte erklären, dass sie sämtliche Verfahren gegen ihn eingestellt habe.
8Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 hat der Kläger Antrag zum Anwaltsgerichtshof auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, dass die Beklagte verurteilt werde, ihm Akteneinsicht in seine vollständige bei ihr geführte Personalakte einschließlich sämtlicher Sach- und Disziplinarakten zu gewähren, ganz gleich in welcher Form diese Aktenunterlagen bei ihr vorhanden seien, ob in Papierform und/oder elektronischer Form.
9Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 machte die Beklagte im einstweiligen Anordnungs-verfahren geltend, dass sie am 11.11.2014 Akteneinsicht gewährt habe, die voll-ständig gewesen sei, insbesondere weder zeitlich noch gegenständlich begrenzt. Nach diesem Zeitpunkt befänden sich in den sog. Beschwerdeverfahren nur drei im Einzelnen bezeichnete Akteneingänge, die dem Antragsteller vollumfänglich bekannt seien.
10Mit Beschluss vom 08.06.2015 hat der Senat in dem Verfahren 1 AGH 12/15 den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Senats hat der Kläger ein Rechtsmittel zum Bundes-gerichtshof eingelegt, über das – soweit bekannt – noch nicht entschieden ist. Zur Begründung hat der Senat darauf abgestellt, dass es jedenfalls am Anordnungs-grund fehle. Der Antrag ziele auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, so dass eine stattgebende Entscheidung in ihren Folgen aus tatsächlichen Gründen auch nach einer gegenteiligen Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Kläger habe nicht dargetan, dass die Besorgnis unzumutbarer Nachteile bestünde, da er hierzu lediglich ausgeführt habe, dass es ihm nicht zumutbar sei, bis nach der „Sommerpause“ zu warten, bis der Senat über eine von ihm zu erhebende Leistungsklage verhandeln könne. Der Senat hat darauf ver-wiesen, dass dann, wenn der Kläger am 18.03.2015, als er seinen Anordnungs-antrag beim Anwaltsgerichtshof anbrachte, Hauptsacheklage erhoben hätte, über eine Leistungsklage im Mai 2015 hätte mündlich verhandelt werden können. Es sei nicht erkennbar, dass dem Kläger ein solches Zuwarten nicht zuzumuten gewesen wäre. Ferner hat der Senat darauf abgestellt, dass der Kläger bereits in seiner Email vom 23.09.2014 zum Ausdruck gebracht habe, dass er zur Klage entschlossen sei. Dem Kläger sei es grundsätzlich verwehrt ein vermeintliches Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst zu schaffen, indem er mit der Erhebung einer Klage, zu der er bereits seit geraumer Zeit entschlossen ist, zuwartet, um sodann wegen einer beim Senat – angeblich – nicht vor der „Sommerpause“ zu erreichenden mündlichen Verhandlung auf eine Eilbedürftigkeit zu verweisen. Ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen in seiner Antragsschrift bereits am 11.11.2014 Einsicht in verschiedene Papierakten genommen habe und es nicht im Ansatz erkennbar sei, dass ein im Anord-nungsverfahren berücksichtigungswürdiges Dringlichkeitsbedürfnis dafür bestehen könnte, dem Kläger ein weiteres Mal eine Akteneinsicht jedenfalls in diese Papier-akten im Anordnungswege zu ermöglichen.
11Mit Bescheid vom 12.05.2015, dem Kläger am 15.05.2015 zugestellt, hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24.02.2015 in der Fassung vom 18.03.2015 abgelehnt und dem Kläger eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Zur Begründung hat sie u.a. geltend gemacht, dass der Kläger von seinem Einsichtsrecht bereits am 11.11.2014 „umfassend Gebrauch“ gemacht habe. Er habe an diesem Tag Einsicht in seine gesamte Personalakte, bestehend aus der direkten Personalakte und alle vorhandenen, laufenden Beschwerdeverfahren genommen. Alle Akten seien zusam-mengetragen und ihm zur Einsichtnahme vorgelegt worden. Ob eine neuerliche Akteneinsicht zu gewähren sei, sei eine Ermessensentscheidung, wobei die Beklagte eine Abwägung der verschiedenen Interessen vorgenommen habe. Die Vorbereitung und Gewährung von Akteneinsicht sei jedenfalls im Falle des Klägers mit einem erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand für die Beklagte verbunden. Es handele sich um eine Vielzahl von Beschwerden und Anfragen, in denen der Kläger regelmäßig mit einer Vielzahl von Schriftsätzen, zum Teil täglich, Stellung nehme. Es müssten die Akten, die nicht nur von dem Geschäftsführer Huff bearbeitet würden und sich deshalb an verschiedenen Stellen im Hause der Beklagten be-fänden, zusammengestellt werden, was neben dem organisatorischen Aufwand zu einer Unterbrechung der Sachbearbeitung führe. Es müsse sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Einsichtnahme sämtliche Schriftsätze in die Akten ein-gearbeitet seien; es müssten, da er gleichzeitig Einsichtnahme in die über ihn gespeicherten Datensätze begehre, zusätzliche Ausdrucke gefertigt werden. Schließlich bedürfe es auch noch der Zurverfügungstellung eines Raumes und aufgrund berechtigten Interesses der Kammer auch der Anwesenheit eines Geschäftsführers während der Akteneinsicht. Angesichts dessen sei das wiederholte Verlangen des Klägers, Akteneinsicht zu erhalten, nur angemessen und erforderlich, wenn er ein berechtigtes Interesse an der wiederholten Einsichtnahme habe. So weit das Akteneinsichtsgesuch des Klägers zum Ziele habe, dass die Beklagte sämtliche aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ihn einstelle, was seine Ankündigung, in diesem Falle das Akteneinsichtsgesuch zurückzunehmen nahelege, sei es rechtsmiss-bräuchlich. Im Übrigen seien, soweit seit der letzten Akteneinsicht Vorgänge hinzugekommen seien, diese dem Kläger bekannt. Mit Schreiben vom 14.04.2015 habe die Beklagte dies dem Kläger dargelegt. Daher bestehe nach der Einsicht in die Akten am 11.11.2014 und der Erklärung vom 14.04.2015 kein Einsichtsrecht in die Personalakte mehr. Es sei der Beklagten nicht zuzumuten, regelmäßig und dauernd in kurzem Abstand Akteneinsicht zu gewähren. Das Ermessen könne auch in der Weise ausgeübt werden, dass dem Rechtsanwalt mitgeteilt werde, welche neuen Bestandteile seiner Personalakte hinzugekommen seien, was hier mit Schreiben vom 14.04.2015 geschehen sei. Eine regelmäßige Einsichtnahme in alle laufenden Personalakten sei nicht zu gewähren, so dass der Antrag auf erneute Akteneinsicht abzulehnen sei.
12Der Kläger hat mit seiner Klageschrift im hier anhängigen Verfahren auf seinen Vortrag in dem Verfahren 1 AGH 12/15 Bezug genommen, dessen Akten der Senat in diesem Verfahren als Beiakte geführt hat.
13Er macht geltend, dass seine Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet sei, weil ihn der ablehnende Bescheid der Beklagten in eigenen Rechten verletze.
14Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass die Beklagte ihn in seinen Plänen blockiere, den Kammerbezirk zu wechseln, um sich zur Distanzgewinnung von ihr zu trennen.
15Der Kläger meint, dass zur Personalakte auch sämtliche Daten gehörten, die nicht in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle der Beklagten vorhanden seien, sondern auch solche, die bei einzelnen Vorstandsmitgliedern in amtlicher Eigenschaft in ihren Anwaltskanzleien oder zu Hause über ihn bevorratet würden. Es sei unzulässig, dass die Beklagte beabsichtige, möglichst große Bestände ihrer Daten als „interne Abstimmungsvorgänge“ zu kaschieren. Er, der Kläger, verstehe den Begriff der Personalakte dahin, dass diese sämtliche ihn betreffenden personenbezogenen Daten umfasse.
16Der Kläger beantragt,
17den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 (ER/III90/2015) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Akteneinsicht in seine vollständige bei ihr geführte Personalakte, einschließlich sämtlicher Sach- und Disziplinarakten, zu gewähren, ganz gleich, in welcher Form diese Aktenunterlagen bei ihr vorhanden sind, ob in Papierform und/oder elektronischer Form.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage zurückzuweisen.
20Sie steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei der vom Kläger erhobenen Klage um eine Verpflichtungsklage handele. Der Kläger habe von seinem Recht auf Akten-einsicht am 11.11.2014 umfassend Gebrauch gemacht; für die Einsichtnahme sei ein Zeitraum von einer Stunde frei gehalten worden. Bereits in früherer Zeit habe der Kläger Akteneinsicht am 11.01.2011, 25.05.2011 und am 05.09.2012 genommen. Soweit der Kläger sodann mit Antrag vom 18.3.2015 erneut Akteneinsicht in alle Akten beantragt habe, habe die Beklagte hierüber eine Ermessensentscheidung zu treffen gehabt. Sie könne dieses Ermessen auch in der Richtung ausüben, dass die Akteneinsicht nur in Anwesenheit eines Geschäftsführers geschehe. Die Anwesen-heit des zuständigen Geschäftsführers sei aus der Sicht der Beklagten dann erfor-derlich, wenn es um die Frage der Anfertigung von Kopien und um Rückfragen in Bezug auf die Akte gehe. Der zuständige Geschäftsführer sei auch in der Lage, zusammenfassend Auskunft über die Akten et cetera zu geben, besonders weil diese durch verschiedene Sachbearbeiter bearbeitet würden. Ferner könne sie das Ermessen auch in der Weise ausüben, dass dem Rechtsanwalt mitgeteilt werde, welche neuen Bestandteile seiner Personalakte hinzugekommen seien. Unter umfassender Abwägung der verschiedenen Interessen der Beteiligten sei deshalb der Antrag abgelehnt worden. Die Vorbereitung und Gewährung von Akteneinsicht stelle im Falle des Klägers einen erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand für die Beklagte dar. Es handele sich um eine Vielzahl von laufenden Beschwerden und Anfragen; zudem sei es der Kläger selber, der immer wieder die Beklagte zur Anlage neuer Akten zwinge, in die er dann Einsicht nehmen wolle. Immer wieder Akteneinsicht zu beantragen sei rechtsmissbräuchlich. Es müssten alle Akten zusammengestellt werden was neben dem organisatorischen Aufwand zu einer Unterbrechung der Sachbearbeitung führe. Es müsse ferner sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Akteneinsicht sämtliche Schriftsätze in die Akten eingearbeitet seien und es müssten über die gespeicherten Datensätze zusätzliche Ausdrucke gefertigt werden. Schließlich bedürfe es noch der Zurverfügungstellung eines Raumes und aufgrund berechtigter Interessen der Beklagten auch der Anwesenheit eines Geschäftsführers während der Akteneinsicht. Das wiederholte Verlangen Akteneinsicht zu erhalten sei nur angemessen und erforderlich, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer erneuten Einsichtnahme habe. Ein solches berechtigtes Interesse des Klägers liege nicht vor. Soweit das erneute Aktenein-sichtsgesuch zum Ziele habe, dass die Beklagte sämtliche aufsichtsrechtliche Verfahren gegen den Kläger einstelle, sei es rechtsmissbräuchlich. Die meisten Akten mit Bezug zum Kläger stammten von diesem selbst. Von anderen Eingaben erhalte der Kläger dann Kenntnis, wenn dies aus dem Grundgedanken rechtlichen Gehörs erforderlich sei. Nicht jede Eingabe an die Beklagte müsse dem Kläger zur Kenntnis gelangen. Es sei der Beklagten nicht zumutbar, regelmäßig und dauernd in kurzen Abständen Akteneinsicht zu gewähren. Seit der letzten Akteneinsicht am 11.11.2014 sei eine Vielzahl neuer Schriftstücke zu der Personalakte des Klägers hinzu gekommen. Ferner sei eine Vielzahl von neuen Beschwerde- und Verfahrens-akten angelegt worden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Anträge nebst ihrer Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage des klagenden Rechtsanwalts gegen die beklagte Rechtsanwaltskammer ist zulässig und begründet, weil dem Kläger gemäß seinem Klageantrag ein An-spruch auf Einsicht in die von der Beklagten geführte, ihn betreffende Personalakte zusteht. Der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 war aufzuheben.
241.
25Die Klage des Klägers ist als kombinierte Leistungs- und Anfechtungsklage zulässig.
26Nach Auffassung des Senats ist der Anspruch des Rechtsanwalts auf Einsicht in seine von der Rechtsanwaltskammer geführte Personalakte mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Denn bei dem Antrag nach § 58 BRAO handelt es sich nicht um einen solchen, bei dem die Beklagte über die Gewährung der begehrten Leistung durch Verwaltungsakt entscheiden soll. Vielmehr ist das Begehren des Klägers auf die tatsächliche Gewährung von Akteneinsicht, also einen Realakt, gerichtet; deshalb ist die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart (so auch AGH Hamburg BeckRS 2012, 21767; ebenso Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 12 Rn. 59 zu § 110 BBG unter Hinweis darauf, dass die Weigerung einer Pflicht zu genügen, keine Regelung im Rechtssinne darstellt, selbst wenn sie irrig in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet werden sollte).
27Der zusätzlich auf Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2015 gerichtete An-fechtungsantrag ist im Hinblick auf den tatsächlich erlassenen Verwaltungsakt der Beklagten vom 12.05.2015 zulässig.
282.
29Die Leistungsklage des Klägers ist begründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte zusteht.
30Nach § 58 BRAO hat der Rechtsanwalt das Recht, die über ihn geführten Personal-akten einzusehen.
31Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der einhelligen Auffassung in der Literatur ist der Begriff der Personalakte in § 58 BRAO materiell zu verstehen. Hieraus folgt, dass für die Frage, ob ein Vorgang zu den Personalakten gehört, es nicht darauf ankommt, wo und wie er geführt oder aufbewahrt wird (formelles Prinzip), sondern allein darauf, ob er den Rechtsanwalt in einem inneren Zusam-menhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft (materielles Prinzip) (BGH BRAK-Mitt- 2014, 80 = NJW-RR 2014, 883 Rn. 5 sowie Feuerich/Weyland/ Schwärzer, 9. Aufl., § 58 BRAO Rn. 6; Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 58 BRAO Rn. 2; Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, 2. Aufl., § 58 BRAO Rn. 5; Hartung/ Scharmer, 5. Aufl. § 58 BRAO Rn. 12). Deshalb sind auch die Akten etwa über Aufsichtsmaßnahmen des Kammervorstandes nach § 74 BRAO, die Androhung berufsrechtlicher Maßnahmen durch den Kammervorstand sowie Beihefte zu den Personalakten etwa betreffend disziplinarrechtliche, anwaltsgerichtliche und aufsichtsrechtliche Maßnahmen (Disziplinarhefte) und gerichtliche Verfahren aus dem Berufsverhältnis (Prozesshefte) materiell von Anfang an bereits Bestandteil der Personalakten, und zwar unabhängig davon, ob sie zunächst oder dauerhaft formell als selbständige Akten geführt werden (Schwärzer a.a.O. Rn. 9 und 10; Scharmer a.a.O. Rn. 13 und 18). Sind diese Vorgänge, unabhängig von ihrer Führung als Papierakten oder als Datenmanagementsystem, materiell Bestandteil der Personal-akte, so unterliegen sie folglich der Regelung des § 58 BRAO (Schwärzer a.a.O. Rn. 6 und 9). Dies hatte zur Folge, dass dem Rechtsanwalt die vollständigen Personalakten, d.h. auch die Beihefte und Anlagen, vorzulegen sind und ihm keine Schriftstücke oder Vorgänge vorenthalten werden dürfen (Schwärzer a.a.O. Rn 14, Zuck a.a.O. Rn. 17).
32Damit kann der Kläger gemäß seines Antrags Einsicht in die vollständige bei der Beklagten geführte Personalakte verlangen, und zwar einschließlich sämtlicher von der Beklagten formell gesondert geführten Sach- und Disziplinarakten und unab-hängig davon, ob die Beklagte die materiell der Personalakte zugehörigen Dokumente in Papierform vorhält oder in elektronischer Form speichert.
333.
34Auch wenn der Klageantrag des Klägers keine Umgrenzungen des verfolgten Akteneinsichtsrechts hinsichtlich der Umstände seiner Ausübung, wie etwa Länge der vorherigen Anmeldung, Zeitpunkt, Anwesenheit/Nichtanwesenheit bestimmter Personen, enthält, besteht vorliegend kein Anlass zu einer Teilklageabweisung. Zwar besteht für den Rechtsanwalt auch auf der Geschäftsstelle der Rechtsanwalts-kammer kein unbeschränktes Einsichtsrecht; der Rechtsanwalt muss vielmehr auf die Organisationsbelange der Rechtsanwaltskammer Rücksicht nehmen (NdsAGH BRAK-Mitt. 2012, 230 = NJW-RR 2013, 116; Hartung a.a.O. Rn. 7). Der Rechts-anwalt hat keinen Anspruch darauf, dass er die Personalakten außerhalb der üblichen Dienststunden der aktenführenden Stelle einsehen kann; ebenso wenig kann er ohne Terminsabsprache auf einer sofortigen Vorlage bestehen (Scharmer a.a.O. Rn. 19; NdsAGH a.a.O.).
35Vorliegend nimmt der Kläger – anders als etwa der Kläger in dem Verfahren, in welchem die Entscheidung des NdsAGH (a.a.O.) erging – für sich nicht in Anspruch, ohne vorherige Anmeldung und ohne Rücksicht auf organisatorische Belange der Beklagten Akteneinsicht nehmen zu können.
36Soweit der Entscheidung des NdsAGH (a.a.O.) zu entnehmen sein sollte, dass das Recht des Rechtsanwalts auf Einsicht in seine Personalakten in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer stets nur in Anwesenheit eines ihrer Geschäftsführer ausgeübt werden könnte, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Entgegen einer der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann auch nicht davon ausge-gangen werden, dass die Einsicht in die Personalakte „in der Regel“ nur in Anwesen-heit eines Geschäftsführers oder – wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.09.2015 formuliert hat – „des zuständigen Geschäftsführers“ gewährt werden könne. Eine solche Einschränkung des Rechts des Rechtsanwalts auf Einsicht in seine Personalakten ist gesetzlich nicht vorgesehen und von der Sache her, jedenfalls für den Regelfall, nicht erforderlich. Eine Erforderlichkeit der Anwesenheit eines Geschäftsführers im Regelfall kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus abgeleitet werden, dass gegebenenfalls Fragen der Anfertigung von Kopien zu klären sein könnten und dass sich Rückfragen zur Akte ergeben könnten. Soweit die Beklagte meint, die Anwesenheit des „zuständigen Geschäftsführers“ sei deshalb erforderlich, weil dieser in der Lage sei, zusammenfassend Auskunft über die Akten zu geben, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Gewährung einer Einsicht in die Personalakten von einer fortdauernden Anwesenheit eines Geschäftsführers abhängig zu machen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Klärung derartiger Gesichtspunkte nicht, falls ein Geschäftsführer hierfür nicht zur Verfügung steht, auch im Wege der Nutzung von Telekommunikationsmitteln erfolgen könnte; für die Abhängigmachung der Akteneinsicht nach § 58 BRAO von der andauernden Anwesenheit eines Geschäftsführers geben diese Umstände von vornherein nichts her. Überdies ist ein Termin, in welchem eine Rechtsanwaltskammer ihrem Mitglied Einsicht in dessen Personalakte gewährt, seinem Wesen nach darauf gerichtet, dem Rechtsanwalt Kenntnis vom Inhalt der Personalakte zu vermitteln; den Charakter eines allgemeinen Erörterungstermins betreffend die Aktenführung kommt einem solchen Termin zur Durchführung der Akteneinsicht nicht zu. Sollte der Rechts-anwaltskammer im Einzelfall an der Durchführung eines solchen Erörterungstermins gelegen sein, mag sie diesen mit ihrem Mitglied vereinbaren. Jedenfalls können terminliche Engpässe und/oder Verhinderungen eines Geschäftsführers nicht stets oder auch nur im Regelfall dem Personalakteneinsichtsgesuch eines Rechtsanwalts Grenzen setzen.
37Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Anwesenheit eines oder „des zuständigen“ Geschäftsführers der Beklagten während eines Aktenein-sichtnahmetermins des Klägers erforderlich sein könnte. Im Gegenteil belegt die bisherige Handhabung die Entbehrlichkeit der Anwesenheit eines Geschäftsführers der Beklagten bei Terminen des Klägers zum Zwecke der Akteneinsichtnahme. So hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.09.2015 vorgetragen - ohne dass die Beklagte dem im Tatsächlichen entgegengetreten wäre – , dass er am 03.08.2015 Einsicht in die Verfahrensakte ER III 117/15 genommen habe, ohne dass dabei ein Ge-schäftsführer der Beklagten anwesend gewesen sei. Die Beklagte hat im Verfahren nicht etwa geltend gemacht, dass es dabei zu Unzuträglichkeiten, Unklarheiten oder anderen Vorkommnissen gekommen sei, die die Anwesenheit eines Geschäfts-führers angezeigt erscheinen ließe. Schon die Durchführung dieser auch aus Sicht der Beklagten reibungslos erfolgten Teilakteneinsichtnahme belegt, dass es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass die fortdauernde Anwesenheit eines Geschäftsführers der Beklagten bei einer Akteneinsicht durch den Kläger erforderlich wäre.
384.
39Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16.10.2015 ausgeführt hat, dass er „Akteneinsicht in sämtliche ihn betreffenden personenbezogenen Daten“ begehre, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass streitgegenständlich allein der Anspruch des Klägers auf Einsicht in seine bei der Beklagten geführte Personalakte ist. Zwar ist der Senat nach den §§ 112 c BRAO, 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden; über das Klagebegehren darf der Senat jedoch nicht hinaus gehen. Mit seiner Leistungsklage hat der Kläger unmiss-verständlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um eine Einsicht in seine vollständige Personalakte geht; dies haben seine Ausführungen in der Senats-verhandlung nochmals bestätigt. Auch wenn der Kläger hierzu einen weiten Begriff der Personalakte befürwortet, der über den der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zugrunde liegenden Begriff der Personalakte hinausgeht, besteht in diesem Verfahren, dem als Streitgegenstand allein die vom Kläger gestellte Leistungsklage auf Einsicht in seine Personalakte zugrunde liegt, keine Ver-anlassung, für jedes denkbare Dokument, das sich in den Akten der Beklagten befinden mag bzw. von ihr gespeichert worden ist, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob dies von dem in der Rechtsprechung zugrunde gelegten Personal-aktenbegriff des § 58 BRAO umfasst ist oder nicht. Die Frage der Zugehörigkeit zur Personalakte mag für jeweils konkrete, vom Kläger dann im Einzelnen zu um-schreibende Dokumente, soweit es bezogen auf die Einsichtnahme hierin zu unterschiedlichen Auffassungen kommen sollte, in weiteren Verfahren geklärt werden, worauf der Senat den Kläger ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat.
40Eines Eingehens auf die weiteren vom Kläger in seinem vorbezeichneten Schriftsatz genannten und von ihm noch einmal in der Senatsverhandlung aufgeführten weiteren von ihm herangezogenen Anspruchsgrundlagen bedarf es entgegen der vom Kläger in der Senatsverhandlung geäußerten Meinung nicht, da der Anspruch des Klägers auf Einsicht in seine Personalakte aus § 58 BRAO begründet ist.
415.
42Anders als die Beklagte meint kann die von ihr vorgenommene Verweigerung einer Einsicht in die Personalakte nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Entscheidung über diesen Antrag eine Ermessensentscheidung der Rechtsanwaltskammer dar-stelle und dass sie dieses zum einen dahin ausüben könne, dass die Akteneinsicht nur in Anwesenheit eines Geschäftsführers ausgeübt werden könne, und zum anderen dahin, dass dem die Akteneinsicht begehrenden Rechtsanwalt mitgeteilt werde, welche neuen Bestandteile zu seiner Personalakte hinzugekommen seien. Soweit die Beklagte damit zum Ausdruck bringen will, dass die Akteneinsichts-möglichkeit eines Rechtsanwalts in seine bei der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakten in das Ermessen der Kammer gestellt sei, steht diese Auffassung mit dem Gesetz nicht in Einklang. Denn § 58 BRAO hat diese Akteneinsichtsmöglichkeit als Recht des Rechtsanwalts ausgestaltet. Das „Ob“ der Gewährung der Aktenein-sicht ist damit nicht in das Ermessen der Rechtsanwaltskammer gestellt.
43Hinsichtlich des „Wie“ der Gewährung der Akteneinsicht kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten. Zwar hat der Rechtsanwalt – wie oben dargelegt – bei der Ausübung seines Rechts auf Akteneinsicht auf die organisatorischen Belange der Rechtsanwaltskammer Rücksicht zu nehmen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass damit das „Wie“ der Akteneinsichtsgewährung in das Ermessen der Rechtsanwaltskammer gestellt wäre. Weder der Wortlaut des § 58 BRAO noch der Zweck dieser Norm lassen die Annahme zu, dass die Rechts-anwaltskammer zur Ausübung von Ermessen ermächtigt wäre; vielmehr ist von einer strikten Bindung der Rechtsanwaltskammer auszugehen. Damit kommt es mangels Ermessenseinräumung von vornherein nicht in Betracht, dass eine Rechtsanwalts-kammer – wie hier die Beklagte – eine Ermessensentscheidung dahin trifft, dass Akteneinsicht nur in Anwesenheit ihres Geschäftsführers gewährt wird. Gleiches gilt für die Erwägung der Beklagten, dass sie es ausreichen lassen könne, den Kläger über das Hinzukommen weiterer Bestandteile der Personalakte zu informieren. Deshalb können organisatorische Belange einer Rechtsanwaltskammer allein Berücksichtigung finden, soweit diese dargelegt und ggf. einer uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung standhalten.
44Soweit die Beklagte die Verweigerung der Akteneinsicht mit der Erwägung gerechtfertigt sehen will, dass die am 11.11.2014 durchgeführte Akteneinsicht ausreichend sei und dass es ihr nicht zumutbar sei, regelmäßig und dauernd in kurzen Abständen Akteneinsicht zu gewähren, so ist das bereits vom Tatsächlichen her ohne jede Grundlage. Angesichts einer nunmehr nahezu ein Jahr zurückliegen-den, nach Darlegung der Beklagten umfassenden Akteneinsicht kann von einer „regelmäßigen und dauernd in kurzen Abständen“ begehrten Akteneinsicht von vornherein keine Rede sein. Eine hierauf gestützte Verweigerung der Akteneinsicht ist haltlos.
45Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die Rechtsanwaltskammer über das „Wie“ der Ausübung des Akteneinsichtsrechts eine Ermessensent-scheidung zu treffen hätte, ein Ermessensfehlgebrauch durch die Beklagte vorläge. Denn dann hätte die Beklagte dadurch, dass sie die Anwesenheit eines Geschäfts-führers aus den oben erwähnten Gründen für erforderlich erachtet hat, ihr (hier nur unterstelltes) Ermessen durch das Abstellen auf sachfremde Erwägungen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Auch stellte es in klarer Weise ein Ermessensdefizit dar, wenn die Beklagte aufgrund einer Ermessensentscheidung die Verweigerung einer Akteneinsicht damit be-gründet, dass der Kläger „regelmäßig und dauernd in kurzen Abständen“ Akten-einsicht begehre, wenn die letzte vollständige Akteneinsicht (so der Vortrag der Beklagten) im November 2014 erfolgt ist, und die vorangegangenen Akten-einsichtstermine am 11.01.2011, 25.05.2011 und am 05.09.2012 (so der Vortrag der Beklagten) stattgefunden haben. Überdies hat die Beklagte die von ihr gesehene Notwendigkeit der Anwesenheit eines ihrer Geschäftsführer in ihrem Bescheid vom 12.05.2015, ebenso wie in ihrer Klageerwiderungsschrift, noch mit ihrem „berech-tigten Interesse“ gerechtfertigt; nach einer Auflage des Senats diese Interessen näher darzulegen, hat die Beklagte sodann in ihrem Schriftsatz vom 17.09.2015 hierzu allein auf die von ihr angenommene Interessenlage des Klägers abgestellt (Anfertigung von Kopien, Auskünfte zu den Akten).
466.
47Anders als die Beklagte meint, hängt das Bestehen eines Akteneinsichtsgesuchs des Klägers nicht davon ab, dass dieser ein „berechtigtes Interesse“ an der Akteneinsicht vorweisen kann. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung ist es das Recht des Rechts-anwalts, ohne Angabe oder Nachweis eines berechtigten Interesses Akteneinsicht zu verlangen. Überdies hat der Kläger angeführt, im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um eine Ausbildungsabgabe Akteneinsicht nehmen zu wollen. Dass es dem Kläger auch darum geht, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, Kenntnis von den von ihm sog. „dunklen Akten-stellen“, worunter der Kläger interne Vermerke und Stellungnahmen versteht, zu erlangen, steht seinem Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte nach § 58 BRAO nicht entgegen und betrifft allein die Frage der Reichweite des Personal-aktenbegriffs.
487.
49Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger bereits am 11.11.2014 Akteneinsicht genommen hat, die nach dem Standpunkt der Beklagten „umfassend“ gewesen sei. Ebenso wenig steht dem Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht der seitens der Beklagten vorgetragene Umstand entgegen, dass der Kläger am 11.01.2011, am 25.05.2011 und am 05.09.2012 Akteneinsicht in die Personalakte genommen habe. Auch steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.04.2015 dem Kläger mitgeteilt habe, welche neuen Akten im Aufsichtswege bzw. im Anfragewege angelegt worden seien.
50Auch wenn, was zwischen den Parteien im Streit ist, der Kläger am 11.01.2011, am 25.05.2011, 05.09.2012 und am 11.11.2014 umfassend Einsicht in seine Personal-akte genommen haben sollte, steht dem Kläger ein Anspruch auf (erneute) Akten-einsicht zu. Seiner Natur nach kann ein Anspruch auf Einsicht in die Personalakte nicht durch Erfüllung erlöschen; vielmehr kann dieser Anspruch jederzeit und wiederholt geltend gemacht werden. Ein „Verbrauch“ dieses Rechts kann regelmäßig nicht angenommen werden; ob in seltenen Ausnahmefällen – etwa ein in äußerst kurzen Zeitabschnitten wiederholtes Einsichtsbegehren, ohne dass eine Ver-änderung im Bestand der Personalakte in Betracht käme – etwas anderes geltend könnte, braucht mangels Anhaltspunktes in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden. Die Annahme eines „Verbrauchs“ kommt bei einem nahezu einjährigen Zeitraum seit der Durchführung einer Akteneinsicht von vornherein nicht in Betracht.
51Ohnehin ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, dass sich der Bestand der Personalakten seit der letzten – nach Darstellung der Beklagten: umfassend - stattgehabten Akteneinsicht erweitert hat. So hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.09.2015 dargelegt, dass und welche Vorgänge zur - von ihr so genannten - eigentlichen Personalakte des Klägers hinzugekommen seien und dass in den laufenden Beschwerdevorgängen „eine Vielzahl neuer Schriftstücke“ hinzuge-kommen sei.
528.
53Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Recht des Klägers auf Akteneinsicht nicht der von ihr angeführte Gesichtspunkt entgegen, dass der Kläger doch alles kenne. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die Personalakten des Klägers nicht allein aus dessen Eingaben bestehen. Es ist das Recht des Klägers, sich ein eigenes Bild von der Lage seiner Personalakte zu machen ohne sich darauf verweisen lassen zu müssen, dass die Beklagte ihn von anderen Eingaben in Kenntnis setzt. Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte in ihrer Klageerwiderungsschrift diese Inkenntnissetzung davon abhängig gemacht hat, dass „dies aus dem Grundgedanken rechtlichen Gehörs erforderlich“ sei, zumal sich die Beklagte auch in diesem Klageverfahren zunächst auf dem Standpunkt gestellt hat, dass „nicht jede Eingabe an die Beklagte … dem Kläger zur Kenntnis gelangen“ müsse.
54Mit dieser Auffassung hat die beklagte Rechtsanwaltskammer die Bedeutung und die Funktion des Rechts des Rechtsanwalts in die von der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakten Einsicht zu nehmen, verkannt. Jeder Vorgang, der den Rechtsanwalt in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft, ist Bestandteil der Personalakte (vgl. BGH BRAK-Mitt- 2014, 80 = NJW-RR 2014, 883; dort fordert der BGH in Rn. 11 einen „unmittelbaren inneren Zusammenhang“, während er in Rn. 5 einen „inneren Zusammenhang“ ausreichen lässt). Steht somit eine Eingabe an die Beklagte in einem solchen Zusammenhang mit dem Status des Klägers als Rechtsanwalt, so hat die Beklagte dem Kläger nach § 58 BRAO in diese Einsicht zu gewähren. Es ist nicht Sache einer Rechtsanwalts-kammer, darüber zu entscheiden, ob die Kenntnisnahme des Klägers von einer Eingabe, wenn sie Bestandteil der Personalakte ist, im Wege der Akteneinsicht zur Wahrung dessen rechtlichen Gehörs „erforderlich“ ist oder nicht. Selbst eine Ein-gabe, deren Kenntnisnahme nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als erforderlich erschiene, unterliegt dem materiellen Begriff der Personalakte und unterliegt somit dem Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwalts. Jede andere Sicht-weise würde gegen den Grundsatz, dass das Recht auf Einsichtnahme die voll-ständige Personalakte umfasst und gegen das Gebot, dass dem Rechtsanwalt nichts verheimlicht werden darf (so Zuck a.a.O. Rn. 17), verstoßen. Das Akteneinsichts-recht dient auch dazu, dass sich der Rechtsanwalt physische Gewissheit von der über ihn geführten Personalakte verschaffen kann. Ihre nach ihrer Erläuterung im Senatstermin veränderte Handhabung, dem Kläger von allen Eingaben dritter Personen Abschriften zu übermitteln, steht deshalb einem Recht des Klägers auf Einsicht in die Personalakte nicht entgegen.
559.
56Zwar vermag der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs dem Akteneinsichtsrecht eines Rechtsanwalts aus § 58 BRAO Grenzen zu setzen. Anders als die Beklagte meint, handelt der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich.
57Eine solche Annahme eines Rechtsmissbrauchs kann die Beklagte nicht daraus ableiten, dass es der Kläger selber sei, der die Beklagte immer wieder zur Anlage neuer Akten zwänge, in die er dann Einsicht nehmen wolle. Eine solche Sichtweise kann grundsätzlich dem Recht eines Rechtsanwalts auf Einsicht in seine Personal-akte nicht entgegen gesetzt werden. Selbst ein Rechtsanwalt, der durch ein - aus Sicht der Rechtsanwaltskammer, der er angehört - berufsrechtlich diskussions- und beanstandungswürdiges Verhalten Anlass für Verfahrenseinleitungen gibt, begibt sich damit nicht seines Rechts, in diese Verfahrensakten Einsicht zu nehmen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten lässt eine grundlegende Verkennung der Bedeutung des Rechts auf Akteneinsicht besorgen.
58Auch unter dem Gesichtspunkt einer den Kläger betreffenden Vielzahl von laufenden Beschwerden und Anfragen kann dem Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsmissbrauchs die begehrte Akteneinsicht verweigert werden. Der Umstand, dass sich die den Kläger betreffenden Akten in verschiedenen Abteilungen der Beklagten befinden, so dass deren Zusammenstellung erforderlich sei, was neben dem organisatorischen Aufwand zu einer Unterbrechung der Sachbearbeitung führe, so wie der Umstand, dass es noch der Zurverfügungstellung eines Raumes bedürfe, rechtfertigen keinesfalls die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Es ist mit dem geltenden Recht schlechterdings nicht vereinbar, das Recht auf Akteneinsicht derart zu limitieren, dass bei Überschreiten einer bestimmten Quantität dieses Recht wegen Rechtsmissbrauchs nicht mehr ausgeübt werden kann.
59Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Anhaltspunkt für einen Rechts-missbrauch auch nicht deshalb gegeben, weil der Kläger nicht den Zweck verfolge, Einsicht in die Akten zu nehmen, sondern sein Ansinnen allein dahin gehe, der Beklagten “einfach Arbeit“ zu machen. Es ist weder rechtlich bedeutsam noch vom Tatsächlichen verständlich, dass die Beklagte die Verweigerung der Akteneinsicht darauf stützt, dass die Gewährung dieses Rechtes “mit einem nicht mehr hin-nehmbaren Arbeitsaufwand verbunden“ sei. Der Senat verkennt nicht, dass mit jeder Gewährung von Akteneinsicht auf den Antrag eines Rechtsanwalts hin ein mehr oder weniger großer Verwaltungsaufwand für eine Rechtsanwaltskammer verbunden ist. Der Senat hat jedoch keinen Zweifel, dass sämtliche Rechtsanwaltskammern in der Lage sind, mit den ihnen zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Mitteln dem Akteneinsichtsrecht eines jeden Rechtsanwalts zu genügen. Es sind im Verfahren keine Gesichtspunkte hervorgetreten, dass dies etwa im Falle der beklagten Rechtsanwaltskammer anders sein könnte.
60Ferner kann die Annahme eines Rechtsmissbrauchs entgegen der Ansicht der Beklagten nicht damit gerechtfertigt werden, dass es das Ziel des Klägers sei, dass die Beklagte sämtliche aufsichtsrechtliche Verfahren gegen den Kläger einstelle. Es kommt von vornherein nicht in Betracht, das Akteneinsichtsrecht eines Rechts-anwalts gegenüber der Rechtsanwaltskammer davon abhängig zu machen, dass die zu Grunde liegende Motivation des Rechtsanwalts für sein Begehren auf Akten-einsicht der Rechtsanwaltskammer einleuchtend, plausibel oder auch nur nach-vollziehbar erscheint. Dass es dem Anliegen eines jeden Rechtsanwalts entspricht, dass gegen ihn gerichtete aufsichtsrechtliche Verfahren zur Einstellung gelangen, ist naheliegend und bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, einem damit im Zusammenhang erhobenen Recht auf Einsicht in die Personalakte könnte der Ein-wand des Rechtsmissbrauchs entgegen stehen.
61Schließlich lässt der Umstand, dass es dem Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat – auch darum geht, in die von ihm sog. „dunklen Aktenstellen“ Einsicht zu nehmen, sein Begehren auf Einsicht in seine Personalakte nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Allerdings wird der Kläger zu vergegenwärtigen haben, dass sein Recht auf Einsicht in die Personalakte nur soweit reicht, wie dies durch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgear-beiteten Personalaktenbegriff vorgegeben ist.
6210.
63Aus dem Vorstehenden folgt, dass die von dem Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 erhobene Anfechtungsklage begründet ist. Der Bescheid, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einsicht in seine Personalakte zurückgewiesen hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, §§ 112 c BRAO, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat hat deshalb den angefoch-tenen Bescheid aufgehoben.
6411.
65Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kostenentscheidung auf den §§ 112 c, 194 Abs. 1 BRAO, 52 GKG, hinsichtlich der Streitwertfestsetzung auf den §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Entscheidung zur Voll-streckbarkeit auf den §§ 112 c BRAO 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass § 167 Abs. 2 VwGO auch die Klage auf Vornahme eines schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns umfasst (VGH Mannheim NVwZ-RR 2012, 165; OVG Lüneburg NVwZ 2000, 578).
66Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO) zugelassen.
67Rechtsmittelbelehrung
68Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwalts-gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Be-gründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
69Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Be-teiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
70Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel
- 1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes, - 2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz
- 1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist, - 2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.