Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 03. Apr. 2014 - 7 Sa 764/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2012 in Sachen 9 Ca 2544/11 teilweise abgeändert:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 71,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2012 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Auskunfts- und (Rück-)Zahlungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem von ihnen praktizierten sog. Verbundausbildungsverhältnis.
3Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und betreibt seit dem Jahre 2007 eine eigene Einzelanwaltskanzlei in B . Zum 01.09.2009 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung der Beklagten zu 1) zur Rechtsanwaltsfachangestellten (Bl. 52 – 55 d. A.). Der Berufsausbildungsvertrag war für die Zeit vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 befristet. Gemäß § 3 Ziffer 12 sollte er als Verbundausbildung mit dem Beklagten zu 2) durchgeführt werden.
4Zu diesem Zweck hatte der Kläger zuvor mit dem ihm bis dahin nicht bekannten Beklagten zu 2) Kontakt aufgenommen und mit diesem einen „Kooperationsvertrag über eine Ausbildung im Verbund“ abgeschlossen, auf dessen vollständigen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 56 f. d. A.). In dem Kooperationsvertrag ist festgelegt, dass die voraussichtliche Dauer des von der Beklagten zu 1) beim Beklagten zu 2) zu absolvierenden Ausbildungsabschnittes 6 Monate betragen sollte, „voraussichtlich beginnend ab dem 2. Lehrjahr“. Zugleich vereinbarten der Kläger und der Beklagte zu 2) in dem Kooperationsvertrag, dass die vertragliche und finanzielle Verantwortung für die Auszubildende ausschließlich bei dem Kläger liegen solle.
5Der Beklagte zu 2) betreibt zusammen mit anderen Rechtsanwälten, mit denen er teils in einer Sozietät, teils in Bürogemeinschaft verbunden ist, in der K Innenstadt eine Anwaltskanzlei, die auf Strafrecht spezialisiert ist.
6Wie dem Beklagten zu 2) beim Abschluss des Kooperationsvertrages mit dem Kläger bekannt war, wollte der Kläger öffentliche Fördergelder für die Verbundausbildung in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck stellte der Kläger bei der hierfür zuständigen Bezirksregierung einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des M für A , G und S des L N und des E S E zur Förderung der „Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund“. Voraussetzung für die Subventionsgewährung ist u.a., dass der den Antrag stellende, den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb die nach der einschlägigen Ausbildungsordnung zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vollständig allein vermitteln kann. Dementsprechend ließ sich der Kläger von der Rechtsanwaltskammer Köln bestätigen, dass er „nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermitteln kann“. Zugleich wurde die weitere Formularfrage, ob er „derzeit im angegebenen Ausbildungsberuf selbstständig ausbildet und alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermittelt“, nicht bejaht (vgl. Bl. 901 d.A.). Mit Bescheid vom 29.10.2009 wurde dem Kläger daraufhin die beantragte Zuwendung mit dem Höchstsatz von 4.500,- € bewilligt.
7Im Zeitpunkt des Abschlusses des Berufsausbildungsvertrages mit der Beklagten zu 1) und des Kooperationsvertrages mit dem Beklagten zu 2) sowie der Beantragung der Fördermittel für die Verbundausbildung beschäftigte der Kläger in seiner Kanzlei bereits seit August des Vorjahres eine andere Auszubildende für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten.
8Die Beklagte zu 1) wurde sodann in der Zeit vom 01.09.2009 bis 31.08.2010 in der Kanzlei des Klägers ausgebildet und wechselte mit dem 01.09.2010 zum Zwecke der vorgesehenen sechsmonatigen Verbundausbildungsphase in die Kanzlei des Beklagten zu 2). Der Kläger zahlte wie mit dem Beklagten zu 2) vereinbart über den 01.09.2010 hinaus die monatliche Ausbildungsvergütung der Beklagten zu 1).
9Die Beklagte zu 1) entschloss sich dann jedoch, nach Ablauf der sechsmonatigen Verbundausbildungsphase nicht mehr in die Kanzlei des Klägers zurückzukehren, sondern – im Einvernehmen mit dem Beklagten zu 2) – ihre Berufungsausbildung in der Kanzlei des Beklagten zu 2) fortzusetzen. Nachdem eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) über die Modalitäten des Übergangs des Berufsausbildungsverhältnisses gescheitert war, kündigte die Beklagte zu 1) das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 01.03.2011, dem Kläger zugegangen am selben Tage, fristlos und schloss mit dem Beklagten zu 2) für die Zeit ab dem 01.03.2011 einen neuen Berufsausbildungsvertrag ab.
10Für den Monat März 2011 wandte der Kläger noch für die Beklagte zu 1) anteilige Ausbildungsvergütung und Gebühren für ein Jobticket in Höhe von insgesamt 71,80 € auf.
11In einer Selbstanzeige vom 12.08.2012 an die Generalstaatsanwaltschaft Köln räumte der Kläger ein, dass er alle nach der Ausbildungsverordnung für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang auch allein vermitteln könne und auch bereits tatsächlich alleine ausgebildet habe. Im Anschluss hieran nahm die B K mit Bescheid vom 13.02.2013 den Bewilligungsbescheid vom 29.10.2009, die Verbundausbildung der Beklagten zu 1) betreffend, zurück und forderte den Kläger auf, den Subventionsbetrag in voller Höhe zurückzuzahlen. Auf den vollständigen Inhalt des Bescheids vom 13.02.2013 (Bl. 753 – 766 d. A.) wird Bezug genommen. Der Kläger hat gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Die Anfechtungsklage ist noch in erster Instanz anhängig.
12Wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge, wegen der von den Parteien hierzu gegebenen Begründungen und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird im Übrigen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2012 in Sachen 9 Ca 2544/11 Bezug genommen.
13Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 02.08.2012 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 08.08.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 02.11.2012 am 02.11.2012 begründet.
14Der Kläger und Berufungskläger hält an seinem Auskunftsbegehren fest, welcher bisher Gegenstand des Antrages zu 1 a) war, Er meint, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei der Auskunftsanspruch keineswegs erfüllt, weder durch die Angabe des Beklagten zu 2), die Beklagte zu 1) sei „in hiesiger Kanzlei“ beschäftigt worden, noch durch die Protokollerklärung aus der Sitzung vom 11.07.2012, wonach „die Beklagte zu 1) während der Phase der Ausbildung beim Beklagten zu 2) ausschließlich Tätigkeiten auf dessen Weisung verrichtet“ habe. Er, der Kläger habe einen Anspruch darauf zu wissen, ob die Beklagte zu 1) während der sechsmonatigen Verbundphase tatsächlich nur für die Anwaltssozietät L und T tätig geworden sei, da andernfalls ein Verstoß gegen die Auflagen des Zuwendungsbescheides vorläge, welcher zu dessen Zurücknahme führen könne.
15Auch hält der Kläger daran fest, dass er einen Anspruch auf einen schriftlichen Bericht des Beklagten zu 2) über die inhaltliche Durchführung der Verbundausbildung der Beklagten zu 1) in seiner Kanzlei verlangen könne. Es treffe zwar zu, dass ihm die Berichtshefte der Beklagten zu 1) auch für die Dauer der Verbundphase vorlägen. Diese seien aber nur von der Beklagten zu 1) unterschrieben und nicht vom Beklagten zu 2)
16Der Kläger hält auch daran fest, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet sei, ihm den Geldbetrag zurückzuerstatten, den er, der Kläger, in der Zeit vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 an Ausbildungsvergütung für die Beklagte zu 1) aufgewandt habe. Nach Abzug einer auf den Zeitraum der Verbundphase entfallenden Rückerstattung seitens der Krankenkasse in Höhe von 591,73 € handele es sich um einen Betrag in Höhe von 2.984,74 €. Dieser ergebe zuzüglich der 19 %-igen MwSt. den jetzt neu formulierten Zahlungsantrag zu 3) über 3.551,84 €. Die Anspruchsgrundlage sei in dem Rechtsgedanken des
17§ 426 BGB zu sehen; denn während der Verbundphase sei gemäß § 17 BBiG auch der Beklagte zu 2) der Beklagen zu 1) gegenüber vergütungspflichtig gewesen.
18Außerdem sei es Geschäftsgrundlage für die Übernahme der Ausbildungskosten in der Verbundphase gewesen, dass die Verbundphase in der Kanzlei des Beklagten zu 2) auf sechs Monate begrenzt sei. Es habe nämlich erkennbar nicht seiner, des Klägers, Intention entsprochen, den Beklagten zu 2) durch die Vereinbarung der Freistellung von der Ausbildungsvergütung der Beklagten zu 1) zu bereichern. Gegen diese Argumentation könne auch nicht eingewandt werden, dass es ja der Beklagten zu 1) auch freigestanden hätte, z. B. die Ausbildung nach dem Abschluss der Verbundphase gänzlich abzubrechen; denn in diesem Fall wäre eine Bereicherung des Beklagten zu 2) nicht eingetreten.
19Von der Beklagten zu 1) verlangt der Kläger die Erstattung des für sie für März 2011 noch aufgewandten Betrages in Höhe von 71,80 € netto.
20Schließlich hält der Kläger auch an seinem gegen beide Beklagten gerichteten Feststellungsanspruch fest, wonach die Beklagten Schäden, die ihm infolge des vorzeitigen Abbruchs der Verbundausbildung zukünftig noch entstehen könnten, insbesondere aus einer Rückforderung der für die Verbundausbildung zur Verfügung gestellten Fördergelder, zu erstatten seien.
21Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
22unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln, 9 Ca 2544/11 vom 11.07.2012, wie folgt zu erkennen:
23- 24
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger Auskunft zu folgender Frage zu erteilen:
Für welche Rechtsanwaltskanzleien war die Beklagte zu 1) im Zeitraum der Verbundausbildungsphase beim Beklagten zu 2) in der anwaltlichen Bürogemeinschaft des Beklagten zu 2) und der Streitverkündeten zu 3) mit den in der Klageschrift vom 28.03.2011 aufgelisteten Streitverkündeten zu 4) – 8) tätig?
26- 27
2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger zur Vorlage bei der Streitverkündeten zu 1) bezogen auf den Verbundausbildungsvertrag vom 28.08.2009 einen schriftlichen Bericht über die inhaltliche Durchführung der Verbundausbildung der Beklagten zu 1), in Übereinstimmung mit den Antworten zum Berufungsantrag Ziffer 1, zu erteilen.
- 29
3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger aus dessen Rechnung Nr. 00008/2011 vom 07.02.2011 3.551,84 € brutto (incl. 19 % MwSt.) zzgl. 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 31
4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 71,80 € zuzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.
- 33
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem infolge des vorzeitigen Abbruchs der Verbundausbildung der Beklagten zu 1) zukünftig noch entsteht, insbesondere soweit sich der Kläger als Subventionsempfänger der von der Streitverkündeten zu 1) für die Verbundausbildung zur Verfügung gestellten Fördergelder einer Rückforderung durch die Streitverkündeten zu 1), 10) oder 11) ausgesetzt sieht.
Die Beklagten beantragen,
35die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
36Die Beklagten halten das arbeitsgerichtliche Urteil für richtig und verteidigen dessen Entscheidungsgründe. Für einen Anspruch des Berufungsklägers auf Erstattung der während der Verbundphase von ihm aufgewandten Ausbildungsvergütungen bestehe keine Anspruchsgrundlage. Eine solche ergebe sich weder aus § 313 BGB, noch aus § 280 Abs. 1 BGB. Auch der Fortbestand des zugunsten des Berufungsklägers ergangenen Subventionsbescheides stelle keine Geschäftsgrundlage für die von ihm eingegangene Verpflichtung dar, während der Verbundphase die Ausbildungsvergütung der Beklagten zu 1) zu übernehmen. Selbst wenn dem aber so wäre und es bei der jetzt von der Bezirksregierung verfügten Rücknahme des Förderbescheides bleibe, könne er, der Beklagte zu 2) nicht zur Zahlung herangezogen werden; denn nach der Risikoverteilung des Kooperationsvertrages falle das Schicksal der Subvention allein in die Sphäre des Berufungsklägers. Dies gelte umso mehr, als der jetzt erlassene Rückforderungsbescheid ausschließlich darauf gestützt werde, dass der Kläger bei der Beantragung der Fördergelder falsche Angaben gemacht habe.
37Den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten, nunmehr bezifferten Zahlungsantrag halten die Beklagten in dieser Form für verspätet. Sie halten daran fest, dass die fristlose Kündigung der Beklagten zu 1) vom 01.03.2011 gerechtfertigt gewesen sei und machen geltend, dass der Kläger sich die Beträge bei K und Sozialversicherung habe erstatten lassen können.
38Auch der Feststellungsantrag sei zurückzuweisen. Er, der Beklagte zu 2), habe keine Pflichtverletzung in der Verbundausbildung begangen, die dazu führen könne, dass der Kläger die erhaltene Subvention zurückzahlen müsse. Die Bezirksregierung beabsichtige auch nicht, die Subvention etwa wegen der Kündigung vom 01.03.2011 zurückzuverlangen, sondern ausschließlich deshalb, weil der Kläger bei den Subventionsanträgen falsche Angaben gemacht habe.
39Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Berufungsklägers, der Berufungserwiderungsschrift der Berufungsbeklagten nebst ihren sämtlichen Analgen sowie die sonstigen in der Berufungsinstanz zur Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
41I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2012 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Auch soweit sich die Berufung gegen die Beklagte zu 1) richtet, ist die notwendige Beschwer von 600,- € erreicht, da die Beklagte zu 1) nicht nur mit dem Zahlungsantrag zu 4), sondern auch mit dem Feststellungsantrag zu 5) in Anspruch genommen werden soll.
42Der Berufungskläger hat die Berufung auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen rechtzeitig eingelegt und begründet.
43II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch nur insoweit erfolgreich sein, als der Berufungskläger nunmehr die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 71,80 € nebst Zinsen in Anspruch nimmt. Im Übrigen können die Ausführungen des Berufungsklägers jedoch nicht zu einer Abänderung des zutreffenden erstinstanzlichen Urteils vom 01.07.2012 führen.
44A. Der Berufungskläger kann von der Beklagten zu 1) entsprechend seinem nunmehr gestellten Zahlungsantrag zu 4) 71,80 € netto zzgl. eingeklagter Prozesszinsen verlangen.
451. Der erstmals in der Berufungsinstanz bezifferte Zahlungsantrag ist zulässig. Der Kläger versteht ihn als Teilkonkretisierung des erstinstanzlichen Feststellungsantrages, soweit dieser gegen die Beklagte zu 1) gerichtet war. Dem kann gefolgt werden, da es sich um einen Anspruch handelt, der zumindest im weiteren Sinne aus der von der Beklagten zu 1) zum 01.03.2011 vorgenommen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dieser Parteien resultiert, auch wenn es sich im rechtstechnischen Sinne nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt.
462. Der Kläger hat durch seine Bezugnahme auf die von ihm vorgelegte Vergütungsabrechnung der Beklagten zu 1) für den Monat März 2011 dokumentiert, dass sich der jetzige Klagebetrag zusammensetzt aus einem Auszahlungsbetrag von 11,90 €, der sich auf die anteilige Ausbildungsvergütung für den Monat März 2011 bezieht, sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 59,90 €, den der Kläger für ein Jobticket der Beklagten zu 1) für diesen Monat verauslagt hat. Die Beklagte zu 1) war durch den Auszahlungsbetrag für März 2011 ungerechtfertigt bereichert. Die Auslagen für das Jobticket hat sie dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 670 BGB zu erstatten.
47a. Die Beklagte zu 1) hat das Ausbildungsverhältnis zum Kläger bekanntlich mit Schreiben vom 01.03.2011, welches dem Kläger am selben Tag zugegangen ist, fristlos aufgekündigt. Die im Laufe des 01.03.2011 zugestellte Kündigung kann das Ausbildungsverhältnis, unterstellt man einmal ihre Wirksamkeit, frühestens zum 01.03.2011, 24.00 Uhr beendet haben. Gleichwohl hat die Beklagte zu 1) am 01.03.2011 keinerlei vertragliche Leistungen gegenüber dem Kläger mehr erbracht. Sie war an diesem Tag gegenüber dem Kläger weder arbeitsbereit noch arbeitswillig; denn sie hat am selben Tag bereits ihre Ausbildung beim Beklagten zu 2) aufgenommen.
48b. Die Voraussetzungen für einen etwaigen Anspruch der Beklagten zu 1) auf Vergütung ohne Arbeitsleistung liegen nicht vor. Weder hatte die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, noch auf einen bezahlten Urlaubstag, noch befand sich der Kläger in Annahmeverzug.
49c. Da der Kläger vor Beginn des Monats März 2011 auch nicht wissen konnte, dass die Beklagte zu 1) das Ausbildungsverhältnis alsbald beenden würde, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn er die Kosten für das Jobticket der Beklagten zu 1) für diesen Monat aufgewandt hat.
50d. Die Behauptung der Beklagten zu 1), der Kläger hätte sich die Kosten für das Jobticket bei der K teilrückerstatten lassen können (in welcher Höhe?), ist schon wegen ihrer fehlenden Substantiierung unerheblich.
51e. Bei dem Restbetrag von 11,90 € handelt es sich nicht um eine Erstattung zu Unrecht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge, sondern um einen Auszahlungsbetrag an die Beklagte zu1).
52B. Ansonsten ist die Berufung des Klägers jedoch in Gänze unbegründet.
531. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den jetzigen Auskunftsantrag zu 1) zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass der Auskunftsanspruch, so er denn ursprünglich bestanden hat, vom Beklagten zu 2) erfüllt wurde und zwar gleich mehrfach.
54a. So hat der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 28.03.2011 unter dem Briefkopf „Rechtsanwälte L T “ ausgeführt:
55„Sehr geehrter Herr Kollege Dr. R ,
56ich darf Ihnen bestätigen, dass ich die Auszubildende J W im Rahmen der Verbundausbildung in der Zeit vom 01.09.2010 bis einschließlich 28.02.2011 in hiesiger Kanzlei [Hervorhebung nur hier] ausgebildet habe“ (Bl. 241 d. A.).
57Die Namen weiterer Anwälte finden sich auf dem fraglichen Briefbogen nicht. Das Bestätigungsschreiben enthält somit zum einen die Aussage, dass der Beklagte zu 2) in eigener Person („ich habe …. ausgebildet“) die Beklagte zu 1) ausgebildet hat und zum zweiten die Aussage, dass dies in der Kanzlei „L - T “ geschehen ist. Bekanntlich befand sich der Beklagte zu 2) zum damaligen Zeitpunkt mit der Rechtsanwältin T in einer Sozietät und mit einigen weiteren Rechtsanwälten in einer Bürogemeinschaft. Bezeichnenderweise spricht auch der Kläger selbst in seiner Antragsformulierung – formalrechtlich korrekt – die nur in Bürogemeinschaft stehenden Rechtsanwälte jeweils als „Rechtsanwaltskanzlei“ an.
58b. Selbst wenn man die Aussage des Beklagten zu 2) in seinem Bestätigungsschreiben vom 28.03.2011 aber noch für zu ungenau hielte, so gilt dies nicht für die Protokollerklärung, die der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) für diesen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 11.07.2012 abgegeben hat. Dort heißt es:
59„Die Beklagte zu 1) hat während der Phase der Ausbildung beim Beklagten zu 2) ausschließlich Tätigkeiten auf dessen Weisung verrichtet.“
60Wer einem Auszubildenden Weisungen erteilt, also das Ob, Was und Wie seiner Tätigkeiten bestimmt, geriert sich als der Ausbildungsverantwortliche. Dies entspricht auch den dem Zuwendungsbescheid der B zugrundegelegten Verhältnissen; denn in dem Vermerk der B vom 29.10.2009 heißt es, dass die fehlenden Ausbildungsinhalte, die der antragstellende Betrieb nicht alleine vermitteln kann, „von der Rechtsanwaltskanzlei L /T übernommen“ wird (Anlage K 18, Bl. 265 d. A.).
61c. Der gegen die Relevanz der Protokollerklärung des Beklagten zu 2) vom 11.07.2012 gerichtete Einwand des Klägers, es entspreche nicht den Verträgen über die Verbundausbildung mit dem Beklagten zu 2) und demnach auch nicht dem Zuwendungsbescheid, wenn die Beklagte zu 1) während der Verbundphase auf Veranlassung des Beklagten zu 2) für andere Anwaltskanzleien gearbeitet hätte, geht fehl. Es ist nicht dasselbe, wenn eine Auszubildende auf Veranlassung ihres Verbundausbilders teilweise von anderen Anwaltskanzleien ausgebildet wird, also die Ausbildungsinhalte betreffende Weisungen erhält, oder ob – so der Erklärungswert der Protokollerklärung vom 11.07.2012 – der verantwortliche Verbundausbilder der Auszubildenden die Weisungen zu ausbildungsrelevanten Tätigkeiten selbst erteilt, mag auch in dem einen oder anderen Fall das Ergebnis der Tätigkeiten auch dritten, mit dem Verbundausbilder nur in Bürogemeinschaft stehenden Kanzleien zugutekommen, wie dies etwa bei der Entgegennahme von Anrufen auf einem gemeinsam betriebenen Telefon der Fall sein kann.
62d. Die vom Kläger angesprochenen „Problemfälle“ bei der Förderung von Verbundausbildungen in der Vergangenheit betrafen die Konstellation, dass der Stammausbilder/Antragsteller der Förderung mit dem vorgesehenen Verbundausbilder eine Bürogemeinschaft bildete, was im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben ist.
632. Auch die Forderung des Berufungsklägers, vom Beklagten zu 2) einen schriftlichen Bericht über dessen Ausbildungstätigkeit während der Verbundphase vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 zu erhalten, hat das Arbeitsgericht richtigerweise abschlägig beschieden.
64a. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Ansinnen des Klägers gegen den Beklagten zu 2) ist nicht erkennbar. Zwar wird man dem Kläger als dem ursprünglichen Hauptvertragspartner des Ausbildungsverhältnisses und ‚Stammausbilder‘ der Auszubildenden ein berechtigtes Interesse daran nicht absprechen können zu erfahren, welche Ausbildungsinhalte der Auszubildenden während der Verbundphase der Ausbildung vermittelt worden sind. Diesem berechtigten Interesse des Klägers ist aber bereits dadurch genüge getan, dass sich der Kläger im Besitz des vollständigen Textes aller Berichtshefte der Beklagten zu 1) auch für die Zeit von 01.09.2010 bis 28.02.2011 befindet. Ausführlicher als anhand solcher Berichtshefte kann der Kläger nicht über den Verlauf der Verbundausbildungsphase der Beklagten zu 1) unterrichtet werden.
65b. Der Einwand des Klägers, dass die ihm vorliegenden Berichtshefte nur die Unterschrift der Beklagten zu 1), nicht aber die Unterschrift des Beklagten zu 2) aufwiesen, ist für das hier geltend gemachte Informationsinteresse des Klägers unerheblich. Indem sich der Beklagte zu 2) im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits mehrfach gegenüber dem Kläger darauf berufen hat, dass sich dieser ja im Besitz der Informationen aus den Berichtsheften der Beklagten zu 1) befindet, hat er sich dem Kläger gegenüber den informatorischen Gehalt dieser von der Beklagten zu 1) stammenden Aufzeichnungen zu Eigen gemacht. Ergänzend tritt hierneben noch die Information des Beklagten zu 2) aus seinem Schreiben vom 28.03.2011 an den Kläger über den Ausbildungsinhalt.
663. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz etwaigen zukünftigen Schadens „infolge des vorzeitigen Abbruchs der Verbundausbildung“ abgewiesen.
67a. Unter „vorzeitigem Abbruch der Verbundausbildung der Beklagten zu 1)“ versteht der Kläger die einseitige Beendigung des zwischen ihm und der Beklagten zu1) begründeten Ausbildungsverhältnisses durch die fristlose Kündigung der Beklagten zu 1) vom 01.03.2011.
68b. Der Berufungskläger hat nicht plausibel machen können, dass ihm aus diesem Tatbestand – abgesehen von dem im Antrag zu 4) geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) – ein weiterer Anspruch oder ‚Schaden‘ entstanden ist oder zukünftig noch entstehen könnte. Der Kläger hat die Prognose eines möglichen zukünftigen Schadens insbesondere auf die Befürchtung gestützt, dass die Beendigung des Verbundausbildungsverhältnisses zum 01.03.2011 durch die Beklagte zu 1) dazu führen könne, dass der Zuwendungsbescheid aufgehoben und die Rückzahlung der erhaltenen Fördergelder angeordnet werden könnte. Diese Befürchtung des Klägers ist jedoch obsolet. Die B hat zwar mittlerweile durch ihren Bescheid vom 13.02.2013 den Zuwendungsbescheid tatsächlich zurückgenommen und die Rückzahlung des dem Kläger zugeflossenen Fördergeldes angeordnet. Diese Rückzahlungsforderung wird von der Bezirksregierung aber in keiner Weise mit einem vorzeitigen Abbruch der Verbundausbildung begründet, sondern damit, dass aufgrund falscher Angaben des Klägers die Voraussetzungen für die Zuwendung der Fördergelder von vorneherein nicht vorgelegen hätten.
69c. Die B hätte im Übrigen auch keinen Anlass gehabt, die zugewandte Subvention wegen einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) zurückzufordern. Zum einen konnte die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 01.03.2011, ihre Rechtswirksamkeit einmal unterstellt, den Ausbildungsvertrag frühestens zum 01.03.2011, 24.00 Uhr beenden. Damit wäre die Beendigung in jedem Fall erst in der zweiten Hälfte des ursprünglich vorgesehenen Gesamtausbildungszeitraums erfolgt. Zum anderen ist die während des Bestands des Verbundausbildungsvertrages in der Zeit vom 01.09.2009 bis 01.03.2011 aufgebrachte Mühewaltung an der Ausbildung der Beklagten zu 1), auch nicht fehlgeschlagen; denn die Beklagte zu 1) hat ihre Ausbildung bei einem anderen Rechtsanwalt, dem Beklagten zu 2), fortgesetzt und zu Ende geführt.
704. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Erstattung der von ihm während der Verbundphase vom 01.09.2010 bis 28.11.2011 (*1) an die Beklagte zu 1) gezahlten Ausbildungsvergütung. Auch diesen Anspruch hat das Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen.
71a. Der Kläger hat in dem Kooperationsvertrag mit dem Beklagten zu 2) über die Verbundausbildung ausdrücklich die alleinige „vertragliche und finanzielle Verantwortung für die Auszubildende“ auch für die Dauer der Verbundphase übernommen. Damit traf den Kläger – und wie die Verwendung des Begriffes „ausschließlich“ im Text des Kooperationsvertrages bestimmt, nur diesen – unstreitig die Verpflichtung, auch in der Zeit vom 01.09.2010 bis 28.11.2011 (*2) die Ausbildungsvergütung an die Beklagte zu 1) zu zahlen.
72b. Der Kläger hat durch die Zahlung der Ausbildungsvergütung an die Beklagte zu 1) während dieser Zeit somit nur seine eigene vertragliche Verpflichtung erfüllt.
735. Eine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung dieser Beträge vom Beklagten zu 2) besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein solcher Anspruch nicht aus einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung des § 426 BGB.
74a. Dies scheitert schon daran, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) hinsichtlich der Ansprüche des Beklagten zu 1) auf Zahlung der Ausbildungsvergütung im Zeitraum 01.09.2010 bis 28.02.2011 kein Gesamtschuldverhältnis vorlag. Die aus § 17 Abs.1 S. 1 BBiG folgende Verpflichtung eines Ausbildenden, dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren, traf im vorliegenden Fall auch während der Verbundphase der Berufsausbildung nur den Kläger. Der Kläger übersieht, dass der zwischen ihm und der Beklagten zu 1) begründete Berufsausbildungsvertrag auch während der Zeit, in der die Beklagte zu 1) ihre Verbundausbildung beim Beklagten zu 2) absolvierte, fortbestand. Wie aus § 3 Ziffer 12 des Berufsausbildungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) hervorgeht, hatte aus der Sicht dieses Vertrages die Verbundausbildungsphase bei dem Beklagten zu 2) den Stellenwert einer „Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte“. Hierzu nimmt § 3 Ziffer 12 des Berufsausbildungsvertrages ausdrücklich auf den Verbundausbildungsvertrag Bezug, den der Kläger mit dem Beklagten zu 2) geschlossen hat. Die in diesem Verbundausbildungsvertrag der beiden Anwälte getroffene Vereinbarung, dass „die finanzielle Verantwortung für die Auszubildende ausschließlich bei Rechtsanwalt Dr. R “ liegt, gilt somit unmittelbar auch im Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1).
75b. Zudem heißt es ergänzend in § 5 Ziffer 2 des Berufsausbildungsvertrages des Klägers mit der Beklagten zu 1) unter der Überschrift „Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte“ :
76„Für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die … in § 3 Nr. 12 vereinbart sind, trägt der Ausbildende die notwendigen Kosten, soweit der Auszubildende nicht einen anderweitigen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat.“
77„Ausbildender“ im Sinne dieses Vertrages ist ausweislich der Eintragung bei Buchstabe b) vor § 1 des Ausbildungsvertrages der Kläger.
78c. Dass sich der Beklagte zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1) gesondert verpflichtet hätte, dieser für die Zeit vom 01.09.2010 bis 28.11.2011 ebenfalls – zusätzlich oder alternativ zum Kläger – eine Ausbildungsvergütung zu zahlen, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
79d. Die Beklagte zu 1) hätte somit in der Zeit vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 ihre Ansprüche auf Ausbildungsvergütung nicht mit Aussicht auf Erfolg gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend machen können. Von einer gleichrangigen Alternativschuld, wie sie Voraussetzung eines Gesamtschuldverhältnisses ist, kann somit zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1) keine Rede sein.
806. Der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Erstattungsanspruch des Klägers kann auch nicht aus § 313 Abs. 1 BGB hergeleitet werden.
81a. In der Berufungsbegründung führt der Kläger aus, Geschäftsgrundlage dafür, dass er auch während der Verbundphase der Berufsausbildung der Beklagten zu 1) die Verpflichtung übernommen habe, deren Ausbildungsvergütung weiter zu zahlen, sei die zeitliche Begrenzung der Verbundphase auf sechs Monate gewesen. Dies erweist sich schon aufgrund der vorgelegten Verträge als unzutreffend. Die „voraussichtliche Dauer“ des in der Kanzlei des Beklagten zu 2) zu absolvierenden Verbundausbildungsabschnittes von sechs Monaten war nicht Geschäftsgrundlage, sondern unmittelbarer Vertragsinhalt. Zwischen Vertragsinhalt und Geschäftsgrundlage ist streng zu unterscheiden (BGH NJW 83, 2036). Was nach dem Vertragstext bereits Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (BGHZ 91, 1600; Palandt/Grüneberg, § 313 Rdnr. 10).
82b. Unabhängig davon hat sich an der vertraglich vorgesehenen Dauer der Verbundausbildungsphase von sechs Monaten aber auch nachträglich nichts geändert. Die auf der Basis des Berufsausbildungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) und dem Kooperationsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) absolvierte Verbundausbildungsphase war am 28.02.2011 beendet.
83c. Zwar ist die Beklagte zu 1) bekanntlich über den 01.03.2011 hinaus in der Kanzlei des Beklagten zu 2) verblieben und wurde dort weiter ausgebildet. Dies geschah jedoch gerade nicht auf der Grundlage des vom Kläger mit den Beklagten abgeschlossenen Verbundausbildungsvertrages, sondern auf der Grundlage eines neuen Berufsausbildungsvertrages, den die Beklagte zu 1) für die Zeit ab 01.03.2011 mit dem Beklagten zu 2) abgeschlossen hatte.
847. An anderer Stelle führt der Kläger sinngemäß aus, als Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs.1 BGB für seine Kostenübernahmeverpflichtung in dem Kooperationsvertrag sei es anzusehen, dass die Beklagte zu 1) nach Abschluss der sechsmonatigen, in der Kanzlei des Beklagten zu 2) zu verbringenden Verbundphase in seine eigene Kanzlei zurückkehrt und ihre Ausbildung hier fortsetzt. In diese Richtung führt der Kläger in der Berufungsbegründung aus: „Eine junge Dame im ersten Lehrjahr aufzubauen und in das Berufsbild einzuführen, kostet bezogen auf den Gesamtzeitraum der Ausbildung die meisten Anstrengungen… Ich wollte danach schon auch noch etwas von ihr haben, nachdem sie aus Köln zurückkommen sollte. So war es allseits besprochen und wurde es zur Vertragsgrundlage“.
85a. Zu dieser Argumentation hat das Arbeitsgericht bereits unter Abschnitt III seiner Entscheidungsgründe Zutreffendes eingewandt. Unter anderem hat es ausgeführt: „Es versteht sich von selbst, dass bei Begründung des als befristetes Dauerschuldverhältnis begründeten Ausbildungsverhältnisses keiner der Beteiligten verbindlich davon ausgehen oder auch nur prognostizieren konnte, dass das Ausbildungsverhältnis bis zum Abschluss der Ausbildung beim Kläger fortgeführt werden würde“.
86b. Der Kläger erkennt, dass das Arbeitsgericht mit dieser Aussage u. a. die jederzeit gegebene Möglichkeit eines Auszubildenden anspricht, nach eigenem Gutdünken den Ausbildungsberuf zu wechseln oder die Berufsausbildung gänzlich abzubrechen. Der Kläger versucht, dieses Argument des Arbeitsgerichts dadurch zu entkräften, dass er meint, ein solcher Fall wäre mit dem vorliegenden nicht vergleichbar; denn „dann wäre eine Bereicherung, die ich dem Beklagten zu 2) an mir vorhalte, nicht erfolgt“ (Berufungsbegründung Seite 13).
87c. An anderer Stelle der Berufungsbegründung räumt der Kläger der Beklagten zu 1) sogar die – gesetzlich eigentlich nicht vorgesehene – Möglichkeit ein, das Ausbildungsverhältnis mit ihm „unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden; in diesem Fall … wäre mir jedoch auch kein Schaden entstanden“.
88d. Mit den unter b. und c. behandelten Aussagen widerspricht der Kläger seinem eigenen Ansatz, Geschäftsgrundlage des Kooperationsvertrages sei es gewesen, dass die Beklagte zu 1) nach einer sechsmonatigen Verbundausbildungsphase beim Beklagten zu 2) in seine Kanzlei zurückkehre; denn hätte die Beklagte zu 1) die Ausbildung abgebrochen, den Ausbildungsberuf gewechselt, oder hätte sie eine – vom Kläger als jederzeit berechtigt eingestufte – ordentliche Kündigung ausgesprochen, wäre sie ebenfalls nicht oder jedenfalls nicht dauerhaft zu ihm zurückgekehrt.
89e. Ausschlaggebend scheint für den Kläger vielmehr eine „Bereicherung, die ich dem Beklagten zu 2) an mir vorhalte“ (Berufungsbegründung S.13), zu sein, die aus Sicht des Klägers gerade dadurch eingetreten sein soll, dass die Beklagte zu 1) ihre Ausbildung nach Abschluss der Verbundphase beim Beklagten zu 2) fortgesetzt hat.
90aa. Eine Geschäftsgrundlage, die darin bestanden haben sollte, dass die Beklagte zu 1) nach der Verbundphase ihre Ausbildung jedenfalls nicht beim Beklagten zu 2) fortsetzt, wäre für diesen schlechterdings nicht erkennbar gewesen.
91bb. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 2) aus objektiver Sicht auch nicht den Schluss ziehen musste, dass er sich durch den Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit der Beklagten zu 1) für die Zeit ab dem 1.3.2011 auf Kosten des Klägers bereichern würde.
92aaa. Zum einen ist der Beklagte zu 2) in der Zeit vom 1.9.2010 bis 28.2.2011 seiner im Kooperationsvertrag übernommenen Pflicht, die Beklagte zu 1) auszubilden, nachgekommen.
93bbb. Zum anderen konnte er davon ausgehen, dass der Kläger die von ihm für die Zeit vom 1.9.2010 bis 28.2.20111 gezahlte Ausbildungsvergütung zweckentsprechend aus den von ihm beantragten Fördermitteln begleichen würde.
94ccc. Für die Zeit ab 1.3.2011 hat er schließlich sämtliche Pflichten eines Ausbilders gegenüber der Beklagten zu 1) einschließlich der Vergütungspflicht in vollem Umfang selbst übernommen.
958. Das Berufungsgericht hat ferner in Erwägung gezogen, ob eine Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB in dem Umstand gelegen haben könnte, dass der Kläger die von ihm beantragten Mittel des Landesarbeitsministeriums und des Europäischen Sozialfonds zur Förderung der „Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund“ erhalten würde und behalten darf mit der Folge, dass der nunmehr drohende Entzug dieser Fördermittel zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage und einem Anspruch des Klägers auf Anpassung des Kooperationsvertrages führen würde. Nach nochmaliger näherer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Berufungsgericht jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch des Klägers auf die im Klageantrag zu 3) geforderte Leistung hergeleitet werden kann.
96a. Unter einer Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB versteht man nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BAG NZA 2010, 465; BGH NJW-RR 2006, 1037 f.; BGH NJW 2001, 1204; BGH NJW 1995, 592 f.; Palandt/Grüneberg, § 313 BGB, Rdnr. 3).
97b. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung dahin eingelassen, er habe bei der – unstreitig allein auf seine Initiative zurückgehenden – Vertragsanbahnung dem Beklagten zu 2) den Abschluss des Kooperationsvertrages zur Verbundausbildung dadurch schmackhaft gemacht, dass er ihm eröffnet habe, er habe die Möglichkeit, eine Förderung zu bekommen, daher sei die Angelegenheit für den Beklagten zu 2) kostenfrei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Äußerung des Klägers so oder ähnlich wörtlich gefallen ist. Unstreitig war der Beklagte zu 2) jedenfalls bei den Vertragsgesprächen darüber informiert, dass der Kläger eine entsprechende Förderung beantragt hat, bzw. beantragen wollte. Der Beklagte zu 2) hat sich in der mündlichen Verhandlung sogar dahin eingelassen, dass er bei den Vertragsverhandlungen davon ausgegangen sei, dass der Kläger die Förderung schon erhalten habe.
98c. Bei dieser Sachlage musste sich dem Beklagten zu 2) objektiv betrachtet der Eindruck aufdrängen, dass gerade der Erhalt der Fördergelder ausschlaggebend dafür war, dass der Kläger sich zur Übernahme der Ausbildungsvergütung auch während der Verbundphase bereiterklärte, dass diese Bereitschaft des Klägers aber auch mit dem Erhalt der Fördergelder ‚stehen oder fallen würde‘.
99d. Zwar ist anerkannt, dass bei Verhandlungen über den Abschluss von Verträgen, in denen sich eine Partei zu Geldleistungen verpflichtet, Vorstellungen dieser Partei darüber, wie sie ihre Geldzahlungsverpflichtungen zu finanzieren gedenkt, gemeinhin nicht zur Geschäftsgrundlage des Vertrages werden, auch wenn die Vorstellungen dem anderen Vertragsteil gegenüber zur Kenntnis gebracht werden (BGH NJW 1983, 1490). Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt allerdings darin, dass der Kläger sich mit der von ihm in dem Kooperationsvertrag eingegangenen finanziellen Verpflichtung anders als z. B. bei einem typischen Kaufvertrag keine Gegenleistung erkaufen wollte, die für ihn selbst einen unmittelbaren eigenen Vorteil bedeutet hätte. Aus der Sicht des Vertragspartners musste es vielmehr naheliegen, dass der Kläger nur die Möglichkeit, Fördergelder erhalten zu können, dazu nutzen wollte, das Ausbildungsverhältnis mit der Beklagten zu 1) allgemein zu fördern. Wenn der Beklagte zu 2) sich sodann in Kenntnis der genannten Umstände auf den Kooperationsvertrag einlässt, könnte dies nach Treu und Glauben als Einverständnis und Aufnahme der geschilderten Erwartung des Klägers in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens zu werten sein (hierzu vgl. Palandt/Grüneberg, § 313 BGB, Rdnr. 9).
100e. Die Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass der Erhalt und das Behaltendürfen der Fördermittel ursprünglich zur Geschäftsgrundlage seiner Kostenübernahmepflicht in dem Kooperationsvertrag geworden sind, kommt ein Anpassungsanspruch des Klägers nach § 313 Abs. 1 BGB, der ganz oder teilweise die im Klageantrag zu 3) begehrte Leistung zum Inhalt hätte, dennoch nicht in Betracht. Dies steht bereits jetzt fest.
101aa. Eine in dem Behaltendürfen der staatlichen Fördermittel bestehende Geschäftsgrundlage droht wegzufallen; denn die Bezirksregierung hat mit Bescheid vom 13.02.2013 den Zuwendungsbescheid aufgehoben und die Fördermittel vom Kläger zurückgefordert.
102bb. Nach der rein formalrechtlichen Betrachtungsweise des BAG (vgl. BAG vom 23.05.2013, 2 AZR 991/11) wäre der Wegfall der Geschäftsgrundlage derzeit aber noch nicht eingetreten; denn der Kläger hat bekanntlich gegen den Rückforderungsbescheid Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Die Anfechtungsklage hat, wie der Beklagte zu 2) zutreffend ausführt, aufschiebende Wirkung. Damit ist der Rückforderungsbescheid noch nicht bestandskräftig und somit in dem Rechtsverhältnis der hiesigen Parteien zueinander noch nicht zugrundezulegen. Dies müsste zur Zurückweisung des Klageantrags zu 3) des Klägers als zumindest derzeit unbegründet führen.
103f. Ungeachtet des noch ausstehenden Ergebnisses des vor dem Verwaltungsgericht betriebenen Anfechtungsprozesses steht aber bereits jetzt endgültig fest, dass der Kläger eine Anpassung des Kooperationsvertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur Übernahme der Ausbildungskosten der Beklagten zu 1) für die Zeit vom 01.09.2010 bis 28.11.2012 (*3) nicht verlangen kann. Auch bei dem nachträglichen Wegfall einer Geschäftsgrundlage kann eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 S. 1 BGB nur verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls hat zur Überzeugung des Berufungsgerichts allein der Kläger das Risiko zu tragen, ob er die von ihm beantragten und auch zunächst erhaltenen staatlichen Fördergelder endgültig behalten darf oder zurückzahlen muss. Ihm muss zugemutet werden, an dem Vertrag festgehalten zu werden, auch wenn der Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung hinsichtlich der dem Kläger bewilligten Fördergelder rechtskräftig wird.
104aa. Für die vertragliche Risikoverteilung zu Lasten des Klägers spricht bereits, dass allein der Kläger Antragsteller und Empfänger der staatlichen Förderleistungen war. Der Beklagte zu 2) hat hieran weder mitgewirkt noch irgendeinen Einfluss darauf genommen.
105bb. Für die Risikoverteilung zu Lasten des Klägers spricht ferner der Umstand, dass die Verbundausbildung und der Kooperationsvertrag mit dem Beklagten zu 2) auf alleinige Initiative des Klägers zustande gekommen sind. Der Beklagte zu 2) seinerseits war dem Kläger bis dahin völlig unbekannt. Nach eigener Angabe des Klägers hat dieser sich die Anschrift des Beklagten aus dem Branchenbuch herausgesucht und sodann mit dem Beklagten Kontakt aufgenommen. Nach der unwidersprochen gebliebenen Einlassung des Beklagten zu 2) hatte dieser bis dahin keinerlei Erfahrungen mit einer Verbundausbildung und hätte sich zur Mitwirkung an einer solchen nicht bereit erklärt, wenn dies für ihn mit Kosten verbunden gewesen wäre.
106g. Entscheidend kommt jedoch hinzu, dass der Kläger hätte erkennen müssen, aber die Augen davor verschlossen hat, dass die Voraussetzungen für den Erhalt der von ihm beantragten staatlichen Fördergelder von vorneherein nicht erfüllt waren.
107aa. Sinn und Zweck der Förderung der „Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund“ durch das Landesarbeitsministerium und den Europäischen Sozialfond besteht nach dem Verständnis des Berufungsgerichts darin, zusätzliche Ausbildungsplätze zu schaffen, insbesondere in Kleinbetrieben, bei selbstständigen Gewerbetreibenden oder Freiberuflern. Es gibt ausbildungswillige Betriebe, die nicht in der Lage sind, eigenständig Ausbildungsplätze vorzuhalten, weil nicht alle Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach den Ausbildungsverordnungen in bestimmten Ausbildungsberufen vermittelt werden müssen, im eigenen Betrieb vermittelt werden können. Dies kann z.B. daran liegen, dass bestimmte ausbildungsrelevante Arbeitsaufgaben im eigenen Betrieb nicht vorkommen, dass es an geeignetem Ausbildungspersonal oder sonstigen notwendigen Ressourcen wie Maschinenanlagen o. ä. fehlt. Solchen Betrieben soll es durch die staatliche Förderung ermöglicht werden, sich zum Zwecke der Berufsausbildung mit anderen Betrieben zusammen zu tun, die die im Stammbetrieb fehlenden, nach der Ausbildungsordnung aber notwendigen Ausbildungsinhalte ergänzend vermitteln können.
108bb. Dagegen liegt der Zweck der vom Kläger beantragten staatlichen Fördergelder ersichtlich nicht etwa darin, eine wie auch immer geartete – und wie zu messende? – ‚pädagogische Qualität‘ bei bereits vorhandenen Ausbildungsplätzen zu steigern oder gar, wie die Bezirksregierung in ihrem Bescheid vom 13.02.2013 zutreffend ausführt, dem Auszubildenden durch die Möglichkeit, in verschiedenen Ausbildungsbetrieben eingesetzt zu werden, „eine Abwechslung zu verschaffen“. Ebenso wenig stellt es den Zweck der staatlichen Förderung dar, für eigenständig ausbildungsfähige, aber tatsächlich eher ausbildungsunwillige Betriebe einen finanziellen Anreiz zu schaffen, sich dennoch mit der Berufsausbildung zu befassen.
109cc. Der skizzierte Zweck der vom Kläger in Anspruch genommenen staatlichen Fördermittel spiegelt sich in Fragestellungen wieder, die der Antragsteller im Rahmen der Antragsunterlagen beantworten muss. Geht aus den Antragsunterlagen nicht hervor, dass der Antragsteller „nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“, so scheidet eine Förderung aus. Dasselbe gilt, wenn angegeben wird, dass er „derzeit im angegebenen Ausbildungsberuf selbstständig ausbildet und alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermittelt“.
110dd. Der Antragsteller hat sich bei der Beantragung der Fördermittel von der Rechtsanwaltskammer bestätigen lassen, dass er „nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“. Wie der Kläger im Rahmen seiner Selbstanzeige gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft und auch im Rahmen des vorliegenden Prozesses zutreffend ausführt, ist diese Angabe objektiv falsch. Grundsätzlich ist nämlich jeder zugelassene Rechtsanwalt, der eine eigene Kanzlei mit Büroorganisation betreibt, sehr wohl in der Lage, alle nach der Ausbildungsverordnung für Rechtsanwaltsfachangestellte erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang zu vermitteln. Anders, als dies etwa bei Rechtsreferendaren der Fall ist, sieht die Ausbildungsordnung für Rechtsanwaltsfachangestellte gerade nicht vor, dass diese im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit unterschiedliche materiellrechtliche Fachgebiete wie z.B. Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht usw. durchlaufen müssten. Vielmehr ist es ohne Weiteres möglich, dass eine Auszubildende für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten ihre gesamte praktische Ausbildung in einer Rechtsanwaltskanzlei absolviert, die auf nur wenige oder gar ein einziges Rechtsgebiet spezialisiert ist, z. B. Strafverteidigung, Medizinrecht, Verwaltungsrecht o. ä.. Der vorliegende Fall verdeutlicht beispielhaft, dass eine Azubi zur Rechtsanwaltsfachangestellten in einer auf Strafrecht spezialisierten Kanzlei wie derjenigen des Beklagten zu 2) mit ganz ähnlichen Tätigkeiten betraut ist, wie es zuvor in der Allgemeinkanzlei des Klägers der Fall war. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Berichtshefte der Beklagten zu 1) aus der Zeit ihrer Ausbildung beim Kläger einerseits, aus der Zeit der Phase vom 01.09.2010 bis 2802.2011 beim Beklagten zu 2) andererseits.
111ee. Der Kläger war im Zeitpunkt der Beantragung der Fördermittel für die Beklagte zu 1) bereits seit über einem Jahr allein und selbstständig mit der Ausbildung einer anderen Auszubildenden zur Rechtsanwaltsfachangestellten befasst. Gleichwohl hat er sich in seinem Förderantrag auf die Bestätigung der Rechtsanwaltskammer bezogen, in welcher die formularmäßig vorgegebene Frage, ob der Antragsteller „derzeit im angegebenen Ausbildungsberuf selbstständig ausbildet und alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermittelt“, gerade nicht bejaht wird.
112ff. Der Kläger gibt an, die Verbundausbildung aus ‚pädagogischen Gründen‘ initiiert zu haben. Wäre es hingegen darum gegangen, dass er in eigener Person nicht alle geforderten Ausbildungsinhalte hätte vermitteln können, so hätte er sich gezielt einen Verbundpartner aussuchen müssen, welcher gewährleistete, dass er die beim Kläger bzw. dessen Kanzlei vorhandenen Defizite zuverlässig würde ausgleichen können. Der Kläger kannte jedoch nach eigenem Bekunden weder den Beklagten zu 2) noch dessen Kanzlei und hat sich seinen Verbundpartner aus dem Branchenbuch herausgesucht.
113h. Ob die Falschangaben des Klägers bei der Beantragung der Fördermittel dazu führen werden, dass der Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung rechtskräftig werden wird, hängt noch von weiteren, auch verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen ab, deren Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbarkeit überlassen bleiben muss. In jedem Fall hat der Kläger jedoch das hohe Risiko einer Rückzahlungsverpflichtung durch verantwortliches Handeln selbst herbeigeführt. Soweit dieses Risiko auch die von ihm eingegangene finanzielle Verpflichtung in dem Kooperationsvertrag mit dem Beklagten zu 2) berührt, ist es ihm daher verwehrt, dieses Risiko ganz oder teilweise auf den Beklagten zu 2) abzuwälzen. Eine entsprechende Anpassung des Kooperationsvertrages scheidet aus. Nach Lage der Dinge ist es dem Kläger zuzumuten, an seiner in dem Kooperationsvertrag mit dem Beklagten zu 2) eingegangenen Verpflichtung, die Ausbildungsvergütung an die Beklagte zu 1) für die Zeit vom 1.9.2010 bis 28.2.2011 zu zahlen, auch dann festgehalten zu werden, wenn er die Fördergelder zurückzahlen muss.
114i. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass der Beklagte zu 2) als erfahrener Rechtsanwalt ebenfalls ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte Förderung der Verbundausbildung tatsächlich nicht gegeben waren, ohne dass es hierfür einer näheren Kenntnis der persönlichen oder betrieblichen Verhältnisse des Klägers bedurft hätte.
115aa. Hierzu hätte sich der Beklagte zu 2) jedoch zunächst einmal mit den Einzelheiten des Subventionsantrages des Klägers sowie den einschlägigen Subventionsvoraussetzungen beschäftigen müssen. Der Kläger gibt lediglich – vom Beklagten zu 2) bestritten – an, dass er diesem im Rahmen der Vertragsverhandlungen die Antragsunterlagen vorgelegt habe. Es ist aber nicht ersichtlich und wird letztlich vom Kläger auch nicht behauptet, dass der Beklagte zu 2) sich tatsächlich mit den Förderungsvoraussetzungen und der Antragstellung des Klägers näher befasst hätte.
116bb. Hierzu hatte der Beklagte zu 2) auch keinen Anlass. Der Beklagte zu 2) war nicht der Initiator der Vertragsverhandlungen über eine Verbundausbildung der Beklagten zu 1). Erst recht war der Beklagte zu 2) nicht der Antragsteller oder Empfänger der von der Bezirksregierung zugeteilten Leistungen.
117k. Schließlich kann sich der Kläger im Verhältnis zum Beklagten zu 2) auch nicht damit entlasten, dass die Rechtsanwaltskammer Köln die objektiv falschen Angaben bei der Beantragung der Fördergelder der Bezirksregierung gegenüber ausdrücklich bestätigt hat.
118aa. Allerdings erscheint es auch aus der Sicht des Berufungsgerichtes nicht nachvollziehbar, dass die Rechtsanwaltskammer Köln eine solche Bestätigung abgegeben hat. Dies gilt umso mehr, wenn es zutrifft, dass die Rechtsanwaltskammer die Angaben in dem Bestätigungsformular nicht näher überprüft hat. Da, wie vom Kläger zutreffend ausgeführt wird, grundsätzlich jeder zugelassene Rechtsanwalt, der eine Kanzlei mit eigener Büroorganisation betreibt, in der Lage ist, einer Auszubildenden für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten sämtliche Ausbildungsinhalte vollständig zu vermitteln, kann sich das Berufungsgericht, wenn überhaupt, allenfalls auf besonderen Konstellationen beruhende Ausnahmefälle vorstellen, in denen die fraglichen Voraussetzungen für die Zuwendung der Fördermittel erfüllt sein könnten. Gerade wenn eine nähere Prüfung der individuellen Verhältnisse eines Antragstellers unterbleibt, wäre somit zu erwarten gewesen, dass die Rechtsanwaltskammer die Angaben im Zweifel nicht bestätigt.
119bb. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger der Initiator der Antragstellung war, die Rechtsanwaltskammer ihm eben nur eine „Bestätigung“ zur Verfügung gestellt hat und der Kläger sich diese inhaltlich falsche Bestätigung dadurch zu Eigen gemacht hat, dass er sie im Rahmen seiner Antragstellung bei der Bezirksregierung eingereicht bzw. sich dieser gegenüber auf die Bestätigung berufen hat.
120III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
121Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
122R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
123Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
124Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
125(*1), (*2) und (*3)
126LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
127In dem Rechtsstreit
128wird der Urteilstext wegen offensichtlicher Schreibfehler bei der Reinschrift des Urteils vom 03.04.2014 von Amts wegen wie folgt berichtigt:
129- auf Seite 16 in der 18. und 25. Textzeile werden die dort wiedergegebenen fehlerhaften Daten „28.11.2011“ durch das jeweils richtige Datum „28.02.2011“ ersetzt;
130- auf Seite 24 in der 16. Textzeile wird das fehlerhafte Datum „28.11.2012“ durch das richtige Datum „28.02.2011“ ersetzt.
131Köln, den 20.10.2014
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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.