Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 20. Feb. 2014 - 16 K 1278/13
Gericht
Tenor
Der Antrag, Herrn Rechtsanwalt N. M. , I.-----------ring 00-00, 00000, beizuladen, wird abgelehnt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des seine Beiladung begehrenden Rechtsanwalts N. M. , ihn zum Verfahren beizuladen, über den nach § 87a Abs. 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO der Berichterstatter zu entscheiden hat, war abzulehnen.
3Die Voraussetzungen für eine hier allenfalls in Betracht kommende sog. einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO liegen hinsichtlich Herrn Rechtsanwalt M. . Seine rechtlichen Interessen werden durch die im vorliegenden Verfahren zu erwartende Entscheidung nicht berührt. Denn das das Landgericht Köln hat inzwischen von der zunächst erfolgten Aussetzung des Verfahrens Abstand genommen und mit Beschluss vom 8.01.2014 eine eigene „erneute Bewertung der Rechtslage“ als erforderlich angesehen und einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 3.04.2014 bestimmt.
Annotations
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.